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AN/0960/2026

Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungsbedarf

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 11.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, Sitzung am 15.09.2026, TOP 4.1

Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungbedarf

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Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungbedarf

4805 Zeichen

Grün Offene Liste Migration (GOL)       09.06.2026 
Einzelkandidat Professor Dr. Aria Adli 
 
An den Vorsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
Herrn Tayfun Keltek 
 
An die Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates  
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 15.09.2026 
 
Thema: Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und 
Handlungsbedarf 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
 
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zeitnah zu beantworten, bzw. zu prüfen: 
 
1. Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage wurden Säumniszuschläge gegenüber  
Geflüchteten in der Vergangenheit ausgesetzt oder erlassen – und warum soll diese  
Grundlage gegenwärtig nicht mehr anwendbar sein? 
 
2. Wie ist der aktuelle Sachstand der stadtinternen Prüfung einer Rechtsgrundlage für den  
Erlass von Säumniszuschlägen, und bis wann ist mit einem abschließen den Ergebnis zu  
rechnen? 
 
3. In wie vielen Fällen sind Säumniszuschläge auf Nutzungsgebührenschulden aufgelaufen, 
die selbst noch nicht abschließend geprüft, anerkannt oder durch Härtefallanträge bereinigt  
wurden? 
 
4. Ist ein Erlass von Säumniszuschlägen i n den Fällen möglich, in denen die  
zugrundeliegenden Nutzungsgebühren noch strittig, fehlerhaft berechnet oder noch nicht  
abschließend bearbeitet wurden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und welche 
Schritte werden hierzu eingeleitet?

Begründung: 
 
In der Mitteilung 1272/2026 stellt die Verwaltung fest, dass ein Aussetzen von  
Säumniszuschlägen rechtlich nicht möglich sei, da diese kraft Gesetzes gemäß § 240  
Abgabenordnung anfallen. Gleichzeitig räumt die Verwaltung ein, dass ein Erlass  
grundsätzlich möglich ist, sofern eine konkrete Begründung vorliegt, und dass dies derzeit  
stadtintern geprüft wird. 
 
Es bleibt jedoch offen, auf welcher Grundlage frühere Aussetzungen oder Erlasse erfolgten 
und warum diese Grundlage heute nicht mehr herangezogen werden kann. Diese Frage ist für 
den Ausschuss von wesentlicher Bedeutung, um beurteilen zu können, ob betroffene  
Geflüchtete weiterhin rechtlich und sozial angemessen behandelt werden. 
 
Das Thema ist in seiner Gesamtheit äußerst komplex, wesh alb der Ausschuss die Prüfung 
eines Erlasses der Säumniszuschläge ausdrücklich auch im Hinblick auf folgende  
Sachverhalte für notwendig hält: 
 
Für den Zeitraum von ca. 2018 bis Ende 2023 stehen in einer Vielzahl von Fällen noch  
Nutzungsgebühren-Nachzahlungen aus. Diese sind unter anderem darauf zurückzuführen,  
dass Bewohner*innen zwischenzeitlich einer Beschäftigung nachgingen, Härtefallanträge  
stellten – die teils genehmigt, teils abgelehnt, teils noch gar nicht bearbeitet wurden – oder ihr 
Beschäftigungsverhältnis mehrfach wechselten. Da Härtefallanträge systembedingt erst im  
Nachhinein gestellt werden konnten, entstanden Zeiträume, in denen Gebühren anfielen, die 
bei rechtzeitiger Bearbeitung möglicherweise nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären. 
Hinzu kommt, dass das Berechnungsverfahren für Nutzungsgebühren sowohl für  
Bewohner*innen als auch für Sozialarbeiter*innen vor Ort und teilweise auch für das  
Wohnungsamt selbst schwer nachvollziehbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass in  
einer erheblichen Zahl von Fällen Säumniszuschläge auf Forderungen aufgelaufen sind, deren 
Rechtmäßigkeit und Höhe noch nicht abschließend geklärt ist. Es wäre weder verhältnismäßig 
noch sozial vertretbar, wenn Geflüchtete für Säumniszuschläge aufkommen müssen, die auf 
fehlerhaften, strittigen oder noch nicht abschließend bearbeiteten Grundforderungen beruhen. 
Die Schuldlast würde sich dadurch in  vielen Fällen zu Unrecht massiv vergrößern. Die  
Verwaltung wird daher ausdrücklich gebeten,  diese Fallkonstellationen bei d er laufenden 
Prüfung einer Erlassmöglichkeit zu berücksichtigen. 
 
Die Dringlichkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verwaltung in der Mitteilung  
1272/2026 ankündigt, die Mahnsperre zum 30. Juni 2026 auslaufen zu lassen. Dies bedeutet, 
dass ab Juli 2026 Mahnverfahren gegen Geflüchtete eingeleitet werden könnten – auch in 
Fällen, in denen die zugrundeliegenden Forderungen noch strittig oder nicht abschließend  
bearbeitet sind. Eine Befassung erst in der nächsten regulären Sitzung würde diesen Zeitpunkt 
überschreiten und betroffenen Menschen die Möglichkeit nehmen, rechtzeitig Klarheit über  
ihre Situation zu erhalten.  Die Fragestellenden sehen sich daher in der Pflicht, die

aufgeworfenen Fragen noch vor Ablauf der Mahnsperre zu adressieren und die Verwaltung 
zur zeitnahen Stellungnahme aufzufordern. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Ahmet Edis 
Elizaveta Khan 
Prof. Dr. Aria Adli

Beratungsverlauf (1)

15.09.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 4.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
AN/0960/2026
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
11.06.2026
Erstellt
11.06.2026 14:07