AN/0960/2026
Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungsbedarf
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Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungbedarf
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Grün Offene Liste Migration (GOL) 09.06.2026 Einzelkandidat Professor Dr. Aria Adli An den Vorsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 15.09.2026 Thema: Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber Geflüchteten – Sachstand und Handlungsbedarf Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zeitnah zu beantworten, bzw. zu prüfen: 1. Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage wurden Säumniszuschläge gegenüber Geflüchteten in der Vergangenheit ausgesetzt oder erlassen – und warum soll diese Grundlage gegenwärtig nicht mehr anwendbar sein? 2. Wie ist der aktuelle Sachstand der stadtinternen Prüfung einer Rechtsgrundlage für den Erlass von Säumniszuschlägen, und bis wann ist mit einem abschließen den Ergebnis zu rechnen? 3. In wie vielen Fällen sind Säumniszuschläge auf Nutzungsgebührenschulden aufgelaufen, die selbst noch nicht abschließend geprüft, anerkannt oder durch Härtefallanträge bereinigt wurden? 4. Ist ein Erlass von Säumniszuschlägen i n den Fällen möglich, in denen die zugrundeliegenden Nutzungsgebühren noch strittig, fehlerhaft berechnet oder noch nicht abschließend bearbeitet wurden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und welche Schritte werden hierzu eingeleitet? Begründung: In der Mitteilung 1272/2026 stellt die Verwaltung fest, dass ein Aussetzen von Säumniszuschlägen rechtlich nicht möglich sei, da diese kraft Gesetzes gemäß § 240 Abgabenordnung anfallen. Gleichzeitig räumt die Verwaltung ein, dass ein Erlass grundsätzlich möglich ist, sofern eine konkrete Begründung vorliegt, und dass dies derzeit stadtintern geprüft wird. Es bleibt jedoch offen, auf welcher Grundlage frühere Aussetzungen oder Erlasse erfolgten und warum diese Grundlage heute nicht mehr herangezogen werden kann. Diese Frage ist für den Ausschuss von wesentlicher Bedeutung, um beurteilen zu können, ob betroffene Geflüchtete weiterhin rechtlich und sozial angemessen behandelt werden. Das Thema ist in seiner Gesamtheit äußerst komplex, wesh alb der Ausschuss die Prüfung eines Erlasses der Säumniszuschläge ausdrücklich auch im Hinblick auf folgende Sachverhalte für notwendig hält: Für den Zeitraum von ca. 2018 bis Ende 2023 stehen in einer Vielzahl von Fällen noch Nutzungsgebühren-Nachzahlungen aus. Diese sind unter anderem darauf zurückzuführen, dass Bewohner*innen zwischenzeitlich einer Beschäftigung nachgingen, Härtefallanträge stellten – die teils genehmigt, teils abgelehnt, teils noch gar nicht bearbeitet wurden – oder ihr Beschäftigungsverhältnis mehrfach wechselten. Da Härtefallanträge systembedingt erst im Nachhinein gestellt werden konnten, entstanden Zeiträume, in denen Gebühren anfielen, die bei rechtzeitiger Bearbeitung möglicherweise nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären. Hinzu kommt, dass das Berechnungsverfahren für Nutzungsgebühren sowohl für Bewohner*innen als auch für Sozialarbeiter*innen vor Ort und teilweise auch für das Wohnungsamt selbst schwer nachvollziehbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen Säumniszuschläge auf Forderungen aufgelaufen sind, deren Rechtmäßigkeit und Höhe noch nicht abschließend geklärt ist. Es wäre weder verhältnismäßig noch sozial vertretbar, wenn Geflüchtete für Säumniszuschläge aufkommen müssen, die auf fehlerhaften, strittigen oder noch nicht abschließend bearbeiteten Grundforderungen beruhen. Die Schuldlast würde sich dadurch in vielen Fällen zu Unrecht massiv vergrößern. Die Verwaltung wird daher ausdrücklich gebeten, diese Fallkonstellationen bei d er laufenden Prüfung einer Erlassmöglichkeit zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verwaltung in der Mitteilung 1272/2026 ankündigt, die Mahnsperre zum 30. Juni 2026 auslaufen zu lassen. Dies bedeutet, dass ab Juli 2026 Mahnverfahren gegen Geflüchtete eingeleitet werden könnten – auch in Fällen, in denen die zugrundeliegenden Forderungen noch strittig oder nicht abschließend bearbeitet sind. Eine Befassung erst in der nächsten regulären Sitzung würde diesen Zeitpunkt überschreiten und betroffenen Menschen die Möglichkeit nehmen, rechtzeitig Klarheit über ihre Situation zu erhalten. Die Fragestellenden sehen sich daher in der Pflicht, die aufgeworfenen Fragen noch vor Ablauf der Mahnsperre zu adressieren und die Verwaltung zur zeitnahen Stellungnahme aufzufordern. Mit freundlichen Grüßen Ahmet Edis Elizaveta Khan Prof. Dr. Aria Adli
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- AN/0960/2026
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 11.06.2026
- Erstellt
- 11.06.2026 14:07