2015/0301
Stärkung des Ehrenamtes Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung)
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2015/0301
2251 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.09.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0301
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Stärkung des Ehrenamtes
Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubi larinnen
durch die Wissenschaf tsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung)
Vorlage vom: 15.09.2015
Beschlussvorschlag :
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt D armstadt (Ehrungsordnung) vom
16.Dezember 1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2004 , wird gemäß beigefügte m
Entwurf beschlossen .
Anlagen: Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von JubilarInnen durch
die Wissenschaftsstadt Dar mstadt
Änderungssatzung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.09.2015
Im Rahmen der Jurysitzung „Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und Junge Erwachsene“
am 15. Januar 2015 wurden beschlossen , dass die Ehrungsordnung gemäß beigefügtem
Satzungsentwurf geändert werden soll. Die Änderungssatzung erfolgt zur Angleichung des
Satzungsrechts an geänderte gesetzlich Begriffe im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
sowie zur Einbeziehung von nicht in Darmstadt wohnhaften Personen, die sich in Darmstadt
verdient gemacht haben als mögliche Preiskandidaten.
Der Entwurf ist vom Rechtsamt d er Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft.
Darmstadt, 15.09.2015
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Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 2
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 16. Dezember 1983 (Ehrungsordnung) Vom… Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, ber. S. 188), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) vom 16. Dezember 1983 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu § 9a wird das Wort "Erwachsene" durch das Wort "Menschen" ersetzt. 2. § 9 a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), und die sich beispielhaft ehrenamtlich in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betätigen, wird die „Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen“ verliehen." 3. In § 9 a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Menschen" ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den……. Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt J o c h e n P a r t s c h B a r b a r a A k d e n i z O b e r b ü r g e r m e i s t e r S t a d t r ä t i n
anlage 1
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Ehrungsordnung 160
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Satzung
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten
und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Ehrungsordnung)
Vom 16. Dezember 19831
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.1981 - HGO - (GVBl. S. 66)
wird gemäß Beschluss der Stadtverordne tenversammlung vom 15. Dezember 1983 folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Darmstadt spricht zur öffent lichen Anerkennung von Verdiensten um das
Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Darmstadt Ehrungen aus.
(2) Ehrungen begründen weder Rechte noch Pflic hten, soweit sich aus dieser Satzung nichts
anderes ergibt.
(3) Andere Vorschriften über Ehrungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 2 Arten der Ehrungen
(1) Ehrungen im Sinne dieser Satzung sind
a) das Ehrenbürgerrecht (§ 3),
b) die Bezeichnung Stadtälteste/r (§ 4),
c) die Verleihung der Bronzenen und Silbernen Verdienstplakette der Stadt Darmstadt
(§§ 5 bis 7),
d) die Johann-Heinrich-Merck-Ehrung (§ 8),
e) die Ehrenurkunde für verd iente Bürger/innen (§ 9),
f) die Ehrenurkunde für verdiente Jugendl iche und junge Erwachsene (§ 9 a),
g) der Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für soziale Verdienste (§§ 10 bis 12),
h) die Ehrung für sportliche Erfolge (§ 14),
i) die Sportjugendehrung (§ 15),
j) der Darmstädter Sportpreis (§ 16),
k) die Sportplakette (§ 17),
l) die Freundschaftsplakette (§ 18),
m) Glückwünsche an Jubi lare/Jubilarinnen (§ 19)
n) der Ehrenring der Wissensch aftsstadt Darmstadt (§ 20).
(2) Die Stadtverordnetenversammlung oder de r Magistrat können besonderen Umständen
entsprechend weitere Ehrungen oder Erinnerungszeichen beschließen.
(3) Personen, denen eine Auszeichnung n ach §§ 3 bis 9 a sowie §§ 17, 18 und 20 dieser
Satzung zuerkannt worden ist, erwerben mit Vollzug der Auszeichnung die Befugnis, sich als
deren Träger zu bezeichnen.
1 Veröffentlicht am 30.12.1983 und berichtigt am 31.12.1983 im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt,
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2004, veröffentlicht im Darmstädter Echo und in der Südhessen-
Woche am 23.12.2004, in Kraft getreten am 24.12.2004.
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§ 3 Ehrenbürgerrecht
(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung die die Stadt zu vergeben hat. Es kann
Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben
(§ 28 Abs. 1 S. 1 HGO).
(2) Über die Verleihung entscheidet die St adtverordnetenversammlung (§ 51 Ziff. 3 HGO).
Die Verleihung des Ehrenbürgerr echts an Ausländer/innen bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(3) Die Verleihung wird durch Überreic hung einer künstlerisch gestalteten Urkunde
(Ehrenbürgerbrief) vollzogen. In dem Ehre nbürgerbrief sind die Verdienste des(r)
Ehrenbürgers/in und der Beschluss der Stad tverordnetenversammlung zu bezeugen. Mit der
Überreichung erwirbt der/die Geehrte die Be fugnis, die Bezeichnung „Ehrenbürger/in der
Stadt Darmstadt“ zu führen.
§ 4 Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Bürger/innen, die 20 Jahre Stadtverordnete und/oder Ehrenbeamte/innen in
Darmstadt waren, die Ehrenbezeichnung „Stadtälteste(r)“ verleihen (§ 28 Abs. 2 HGO).
(2) Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung (§ 51 Ziff. 3 HGO).
(3) Die Ehrung ist in der Regel nach Be endigung des Mandats oder Amts und nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres vorzunehmen.
(4) Die Verleihung wird durch Übergabe einer Urkunde vollzogen, die die Verleihung und
den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bezeugt. § 3 Abs. 3 S. 2 gilt entsprechend.
Mit der Überreichung erwirbt die/der Geehrte die Befugnis, die Beze ichnung „Stadtälteste(r)
der Stadt Darmstadt“ zu führen.
§ 5 Verdienstplaketten
(1) Die Verdienstplakette der Stadt Darmstadt wird in Silber und in Bronze verliehen.
(2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Verleihung wird durch Übergabe der Plakette und einer Urkunde, die die Verleihung
und den Beschluss des Magistrats (Abs. 2) be zeugt, vollzogen. Die Vorderseite der Plakette
zeigt einen Löwen und die Worte „Für Verdienste um Darmstadt“, die Rückseite die Profile
zwei einander zugewandter Gesichter mit einem Lorbeerreis zwischen ihnen.
§ 6 Silberne Verdienstplakette
(1) Die Silberne Verdienstplakette ist zur Verleihung an Personen und Vereinigungen
bestimmt, die sich durch eine in Darmstadt oder für die Stadt Darmstadt vollbrachte und über
ihre Grenzen hinaus wirkende politische, wi ssenschaftliche, künstlerische, wirtschaftliche
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oder anders gemeinnützige Leistung besonders ausgezeichnet und damit um die Stadt verdient
gemacht haben.
(2) Die Art der Verdienste ist in der auszuhändigenden Urkunde (§ 5 Abs. 3) zu bezeichnen.
§ 7 Bronzene Verdienstplakette
(1) Die Bronzene Verdienstpla kette ist zur Verleihung an Pe rsonen und/oder Vereinigungen
bestimmt, die sich in Darmstadt durch fr uchtbares Wirken und treue Dienste um das
Gemeinwohl verdient gemacht haben.
(2) Die auszuhändigende Urkunde (§ 5 Abs. 3) trägt die Begründung „Für Verdienste um
Darmstadt“.
§ 8 Johann-Heinrich-Merck-Ehrung
(1) Im Gedenken an Darmstadts großen Bürger Johann Heinrich Merck, der in
Wissenschaften und Künsten, im politischen Le ben und im Bereich geselliger Bildung das
Beispiel eines universalen geis tigen Strebens gegeben hat, kann die Johann-Heinrich-Merck-
Ehrung Persönlichkeiten verliehen werden, die in ihrem Beruf einmalige oder wiederkehrende
hervorragende wissenschaftliche, künstlerische oder wirtschaftliche Leistungen zur Förderung
des Wohls der Stadt und der Mehrung ihres Ansehens erbracht haben.
(2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Verleihung wird durch Überreichung einer Medaille und einer Urkunde, die die
Verleihung und den Beschluss des Magistrats (A bs. 2) bezeugt, vollzogen. Die Vorderseite
der Gussmedaille zeigt im Hoch-Relief das Pr ofil-Bildnis Johann Heinrich Mercks mit dem
umlaufenden Text: „Johann-He inrich-Merck-Ehrung der Stad t Darmstadt“. Die Rückseite
trägt als Inschrift das Zitat nach Johann Hein rich Merck: „NIE WIRD ES IHNEN BOSHAFT
GLÜCKEN, DES MENSCHEN GEIST ZU UNTERDRÜCKEN.“
§ 9 Ehrenurkunde für verdiente Bürger/innen
(1) Langjährige Verdienste und besondere Ei nzelleistungen auf dem Gebiet der Politik,
Wirtschaft, Verwaltung, Kultur oder Wohlfahr tspflege zum Wohle der Allgemeinheit können
durch Verleihung der Ehrenurkunde für verdiente Bürger/innen öffentlich anerkannt werden.
Die Auszeichnung kann auch Personen, die kein e Darmstädter Bürger/innen sind, verliehen
werden, wenn dies wegen der Art der Verdienste gerechtfertigt ist.
(2) Anlässe für die Verleihung können sein
a) 12-jährige Wahrnehmung eines politischen Mandats,
b) 12-jährige Ausübung ehrenamtlicher Funktionen,
c) langjährige besondere Verdienste um die Demokratie, das städtische Leben und
das allgemeine Wohl,
d) vorbildliche Hilfeleistungen, durch die a ndere vor Schaden bewahrt oder aus Not und
Gefahr gerettet werden,
e) das Ausscheiden aus verantwortli cher Position in den Ruhestand und
f) eine Einzelleistung im Bereich städtische n Lebens, die beispielhaften Charakter hat.
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(3) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
(4) Die Auszeichnung wird durch Überre ichung einer Urkunde vollzogen, die die
Verleihung und den Beschluss des Magistrats (Abs. 3) bezeugt.
§ 9 a Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Erwachsene
(1) Einwohner, die das 25. Lebensjahr noch nich t vollendet haben und di e sich beispielhaft
ehrenamtlich in unserer Stadt betätigen, wird die „Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche
und junge Erwachsene“ verliehen.
(2) Mit der Ehrung soll herausragendes eh renamtliches Engagement junger Einwohner in
Gruppen aus den Bereichen
- Freiwillige Feuerwehren
- caritative und soziale Einrichtungen
- kirchliche Einrichtungen
- Schule
- Sport
- Wissenschaft
ausgezeichnet werden.
Gleiches gilt für Einzelleist ungen in den genannten Bereiche n, die beispielhaften Charakter
für Jugendliche oder die Bürgerschaft haben.
(3) Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen empfiehlt eine
Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der Jury gehören an:
- der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin
- der/die Leiter/in des Jugendamtes
- der/die Stadtschulsprecher/in
- der/die Jugendsportreferent/in
- ein/eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit im jährlichen Wechsel
- der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder- und Jugendarbeit.
(4) Die Auszeichnungen sind mit insgesamt 3000 Euro dotiert und können auf mehrere
Gruppen und/oder Einzelpersonen aufgeteilt werden.
(5) Die Auszeichnungen werden durch Überreichung einer Urkunde vollzogen, die
Verleihung und Beschluss des Magistrats (Abs. 3) bezeugt. Die Ehrung soll in zeitlicher Nähe
zum „Internationalen Tag des Ehrenamts“ vorgenommen werden.
§ 10 Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für soziale Verdienste
(1) Die Stadt verleiht in der Regel jährlich für beispielhafte Leistungen oder Anstrengungen
auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Sozialarbeit einen „Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für
soziale Verdienste“.
(2) Als Preisträger kommen Personen, Gruppen, Ve rbände oder Vereine in Betracht, die sich
auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Sozialarbeit durch mitmenschliches und
bürgerschaftliches Verhalten verdient gemach t, damit in außergewöhnlichem Maße Tatkraft
bewiesen und hierdurch in der Öffentlichkeit ein Beispiel gesetzt haben.
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(3) Die Verleihung an mehrere Personen unter Te ilung des Preises ist zu lässig. Die in Frage
kommenden Personen oder Institutionen sollen ihren (Wohn-)Sitz in Darmstadt haben.
§ 11
(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet der Magistrat auf Vors chlag einer Jury. Sie
besteht aus
a) dem/r Sozialdezernenten/in der Stadt als Vorsitzendem
b) dem/r Vorsitzenden des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen der
Stadtverordnetenversammlung und
c) 4 sozial erfahrenen Personen auf Vorschlag der Darmstädter Arbeitsgemeinschaft
der freien Wohlfahrtsverbände.
(2) Die Jury findet ihren Vo rschlag in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Jury kann mehrere
Personen zur Auswahl vorschlagen und eine Reihenfolge oder Teilung des Preises empfehlen.
(3) Die Organe der Stadt sowie Gruppen, Ve rbände, Vereine und Bü rger/innen der Stadt
können der Jury Namensvorschläge für die Verleihung des Bürgerpreises unterbreiten.
§ 12
Der Bürgerpreis besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung von 2.500,00 ε
(Zweitausendfünfhundert Euro).
§ 13 Sportlerehrung
Sportliche Erfolge und Verdienste auf de m Gebiet des Sports können durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gewürdigt werd en durch Ehrungen nach den Bestimmungen
der §§ 14 bis 17.
§ 14 Ehrung für sportliche Erfolge
(1) Folgende Sporterfolge können geehrt werden:
a) Erringung einer deutschen Meisterschaft sowie Teilnahme an Olympischen Spielen,
Welt- oder Europameisterschaften;
b) Erringung einer deutschen Regionalmei sterschaft (z.B. süddeutsche oder
südwestdeutsche Meisterschaft),
c) Erringung einer hessisc hen Meisterschaft.
Über die Einbeziehung vergleichbarer sportlicher Erfolge (z.B. deutsche
Hochschulmeisterschaft oder deut sche Meisterschaft eines ve rgleichbaren Sportverbandes)
entscheidet der Magistrat.
(2) Die Sportlerehrung kann nur Personen zuteil werden, die in Darmstadt wohnen, Mitglied
eines Darmstädter Sportvereins oder ggf. einer Darmstädter Hochschule sind.
(3) Es werden nur Meisterschaf ten geehrt, die in der höchsten Leistungsklasse einer Sportart
bzw. eines Sportverbandes errungen wurden.
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(4) Erfolge in Pokalwettbewerben werden nicht in die Ehrung einbezogen.
(5) Über die Form und Durchführung der Ehrung entscheidet der Magistrat.
(6) Die Darmstädter Sportvereine und andere ha ben die sportlichen Er folge ihrer Mitglieder
oder Mannschaften mit Nennung der Namen sowie der jeweiligen Erfolge nach Aufforderung
an das Sportamt zu melden.
§ 15 Sportjugendehrung
Jugendliche Sportler und Sportlerinnen werden einmal im Jahr für besonders sportliche
Erfolge entsprechend § 14 Abs. 1 geehrt. Über die Form und Durchführung der Ehrung
entscheidet der Magistrat.
§ 16 Darmstädter Sportpreis
Jährlich kann der Magistrat einen Darmstädte r Sportpreis vergeben. Die Auszeichnung kann
an eine Sportlerin, einen Sportler oder eine Mannschaft und ggf . für vergleichbare Verdienste
um den Sport verliehen werden.
§ 17 Sportplakette
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Darm städter Sport in besonderer Weise verdient
gemacht haben, erhalten die Sportplakette. Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
(2) Die Sportplakette kann an aktive Spor tlerinnen und Sportler sowie an verdiente,
langjährige Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre verliehen werden.
(3) Auf der Rückseite der Sportplakette werden der Name der Empfängerin oder des
Empfängers und die Jahreszahl der Verleihung eingraviert.
(4) Die Sportplakette kann an dieselbe Persönl ichkeit nur einmal verl iehen werden. In der
Regel wir die Sportplakette bei der jährlichen Sportlerehrung vergeben.
§ 18 Freundschaftsplakette
(1) Die Freundschaftsplakette der Stadt Darmstadt wird an Einzelpersonen verliehen, die
durch mehrjährige kontinuierliche oder be sonders herausragende und erfolgreiche
Bemühungen in den städtepartnerschaftlichen Beziehungen oder darüber hinaus zum besseren
Verstehen zwischen den Völkern beitragen.
(2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Plakette ist aus Eisenguss, die Vorder seite zeigt die Lilie aus dem Wappen der Stadt
Darmstadt, umgeben von zwölf Sternen und di e Umschrift „Freundschaft in Frieden und
Freiheit - Stadt Darmstadt“. Auf der Rück seite wird der Name des/r Empfängers/in
eingraviert. Zur Plakette gehö rt eine Kleinausfertigung als Knopflochspange auf blauweißem
Band.
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§ 19 Ehe- und Altersjubiläen
(1) Ehe- und Altersjubilare/innen erhalten ein vom Oberbürgermei ster unterzeichnetes
Glückwunschschreiben.
(2) Ehejubiläen sind
a) Goldene Hochzeit (50 Jahre),
b) Diamantene Hochzeit (60 Jahre),
c) Eiserne Hochzeit (65 Jahre),
d) Gnadenhochzeit (70 Jahre),
e) Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre).
(3) Altersjubiläen sind die Vollendung de s 80., 85., 90., 95., 100. und danach jedes weitere
Lebensjahr.
§ 20
Ehrenring der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(1) Persönlichkeiten, die sich auf besondere Weise im humanitären oder völkerverbindenden
Bereich einsetzen und mit ihrer beispielgebend en Arbeit den Ruf dieser Stadt über die
Grenzen der Bundesrepublik De utschland hinaustragen, könn en mit dem Ehrenring der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgezeichnet werden.
(2) Die Auszeichnung, über die der Magistrat au f Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in
befindet, kann höchstens an zwei lebende Persönlichkeiten vergeben werden. Weitere
Auszeichnungen sind erst möglich, wenn ein/e Ehrenringträger/in verstirbt oder die
Auszeichnung zurückgibt.
(3) Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur dem/der Ausgezeichneten zu und erlischt
mit dessen/deren Tod oder der Rückgabe de r Auszeichnung. Der Ehrenring geht in das
Eigentum des/der Geehrten über und soll weder veräußert noch verschenkt werden.
(4) Die Verleihung wird mit einer Urkunde, di e die Verleihung, den Beschluss des Magistrats
(Absatz 2) und die Verleihungsgründe beze ugt, in festlichem Rahmen vollzogen. Die
Urkunde trägt die Unterschrift des/der Oberbürgermeisters/in.
(5) Der Ehrenring ist als Siegelring aus Go ld gestaltet und zeigt das in Lapislazuli
geschnittene Wappen der Wissenschaftsstadt Darmst adt. Der Ehrenring wird für Frauen statt
mit Lapislazuli mit Karneol oder Achat ausgeführt. In die Innenseite werden der Name
des/der Ausgezeichneten und das Datum der Verleihung eingraviert.
§ 21 Urkunden
Die Urkunden im Sinne des § 3 werden durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und
tragen ein Prägesiegel.
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§ 22 Form der Verleihung
(1) Ehrungen nach dieser Satzung nimmt der Magistrat in feierlicher Form vor.
(2) Die Ehrungen im Sinne dieser Satzung sollen grundsätzlich in städtischen Gebäuden
überreicht werden.
(3) Im Falle des § 3 soll die Ehrung in eine r Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung
ausgesprochen werden.
§ 23 Schlussvorschriften
(1) Auf Ehrungen nach dieser Satzung best eht kein Rechtsansp ruch. Sie dürfen nur
vorgenommen werden, wenn der Betroffene der Ehrung würdig ist.
(2) Die Stadt Darmstadt kann die Ehr ungen nach §§ 3 und 4 auf Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung (§ 51 Ziff. 3 HGO) wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen
(§ 28 Abs. 3 HGO). Dies gilt entsprechend für Ehrungen nach §§ 5 bis 9 und 14 mit der
Maßgabe, dass die Entscheidung darüber dem Magistrat obliegt.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehr ung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren durch die Stadt Darmstadt (Ehrungsordnung) vom 07.11.1973 außer Kraft.
Darmstadt, den 16. Dezember 1983
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Günther Metzger
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0301
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.09.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00