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AN/0475/2019

Luftreinhalteplan – Stellungnahme der Stadt Köln

GUT Anfrage nach § 4 15.04.2019

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 29.04.2019, TOP 3.1

GUT Anfrage nach § 4

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GUT Anfrage nach § 4

7951 Zeichen

Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.04.2019 
AN/0475/2019 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Hauptausschuss 29.04.2019 
 
Luftreinhalteplan – Stellungnahme der Stadt Köln 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
unsere Ratsgruppe GUT bittet Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung  der Sitzung des Hauptausschusses am 
29. April 2019 zu setzen. 
 
"Der Rat der Stadt Köln bekräftigt, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Luft-
reinhaltung als höchste Priorität zu behandeln.", so vom Rat am 6. Februar 2018 (3428/2017) beschlossen 1. 
 
Um diesen Schutz der Gesundheit sicherzustellen hält das Verwaltungsgericht Köln Fahrverbote für notwendig, in 
seiner Urteilsbegründung2 (Abs. 126) führt das Verwaltungsgericht Köln aus: "Vor dem Hintergrund der erhebli-
chen Gesundheitsgefahren durch Stickstoffdioxid ist die (gegebenenfalls nur vorübergehende) Einführung von 
Fahrverboten zur Sicherstellung gesetzlicher Grenzwerte und zum Schutz der Gesundheit aller, die sich in Köln 
aufhalten, nicht nur grundsätzlich verhältnismäßig, sondern auch geboten und alternativlos." 
 
Das von der Stadt Köln beauftragte AVISO-Gutachten zur Wirksamkeit von Maßnahmen kommt zu dem Schluss: 
"Erst die Kombination der Fahrverbote mit anderen Maßnahmen führen laut Gutachten zu einer Unterschreitung 
der Grenzwerte.", so die Zusammenfassung der Stadt Köln, zu lesen auf einer Webseite der Stadt Köln3. 
 
Nach Beschluss des Rates ("Gesundheit höchste Priorität"), dem Urteil des Verwaltungsgerichtes (Fahrverbote 
geboten und alternativlos) und dem Ergebnis des Aviso Gutachtens (nur Fahrverbote und andere Maßnahmen 
wirksam) ist es uns unverständlich, warum die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme der Ansicht der Bezirksregierung 
nicht widersprochen hat, das „gegenläufige Betroffenheiten“4 (wie Eigentum und Mobilität) gegenüber dem Recht 
auf Schutz der Gesundheit „eindeutig Vorrang genießen“4. Auch die Anmerkung der Bezirksregierung eine geringe 
Überschreitung der Grenzwerte betreffe nur wenige Bewohner Kölns, fordert unseren Widerspruch heraus: 
Selbstverständlich gilt der Schutz der Gesundheit aller Einwohner*innen und Besucher*innen Kölns als höchste 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Rathaus, Köln 
 
Tobias Scholz, MdR  
Thor Zimmermann, MdR  
Referent*innen:  
Aline Damaske  
Thomas Schmeckpeper  
Thomas Geffe  
 
Laurenzplatz 1 -3, Zi. 512 
50667 Köln  
Tel.: 0221/221-22176 
gut@s tadt-koeln.de 
www.dieguten.koel n

- 2 - 
 
Priorität. 
 
 
Kinder gelten als besonders gefährdet, da sich ihre Lungen noch in der Entwicklung befinden.  
 
Der Rat verzichtete in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 zwar auf die Forderung nach Fahrverboten, schränk-
te diesen Verzicht jedoch ein. So zählte der Rat die Einführung einer Blauen Plakette weiterhin zu den möglichen 
Maßnahmen, und unter Punkt 4 des Beschlusses heißt es: 
„Der Rat beauftragt die Verwaltung, für den Fall der Einführung einer Blauen Plakette durch den Bund oder der 
Bestätigung der Rechtmäßigkeit von vergleichbaren Maßnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht, einen 
Entwurf für eine entsprechende Anpassung der bestehenden Umweltzone zur erneuten Beschlussfassung vorzule-
gen. Ein derart beschlossener Vorschlag soll sodann in den Prozess der Fortschreibung des Luftreinhalteplans der 
Bezirksregierung Köln eingebracht werden.“ 
Drei Wochen nach Ratsbeschluss, am 27. Februar 2018, hat das Bundesverwaltungsgericht5 die Rechtmäßigkeit 
von vergleichbaren Maßnahmen (dazu zählen wir Fahrverbote) bestätigt. Eine geforderte Anpassung der beste-
henden Umweltzone erfolgte jedoch nicht, und so wurden vergleichbare Maßnahmen auch nicht in den Prozess 
der Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingebracht. Für unsere Ratsgruppe GUT stellt dies eine Missachtung 
der Ziffer 4 des Beschlusses vom 6. Februar 2018 dar.  
 
Der Rat der Stadt Köln nahm die Stellungnahme der Stadt Köln zur 2. Fortschreibung des Luftreinhaltplans der 
Bezirksregierung Köln lediglich zur Kenntnis, und genehmigte sie nicht, wie eigentlich in der Beschlussvorlage 
0815/20196 von der Verwaltung gewünscht. Da Oberbürgermeisterin Henriette Reker ihre Stellungnahme7 ledig-
lich vorläufig, vorbehaltlich einer Zustimmung Rates abgab, liegt für unsere Ratsgruppe GUT der Schluss nahe, 
dass die Stellungnahme nun als nicht abgegeben gelten müsste.  
 
Zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln am 8. November 2018, und zum weiteren Verfahren erklärte Oberbür-
germeisterin Henriette Reker: "Die Stadtverwaltung wird diesen Prozess in enger Abstimmung mit ihren politi-
schen Gremien begleiten."8 Doch die Stellungnahme der Stadt Köln gegenüber der Bezirksregierung wurde dem 
Rat erst am 2. April 2019 bekannt, einem Tag nach dem Inkrafttreten der 2. Fortschreibung des Luftreinhalte-
plans. Für unsere Ratsgruppe GUT  ist nach dem bisherigen Vorgehen der Stadtverwaltung weder ersichtlich mit 
welcher abgestimmten Position die Stadt Köln in die Revisionsverhandlung nach Münster geht, noch wie und 
wann die Abstimmung der  Position mit den politischen Gremien erfolgen soll.

- 3 - 
 
Vor diesem Hintergrund stellen sich uns folgende Fragen:  
 
1. Warum widersprach die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme nicht der Auffassung der Bezirksregierung Köln, 
dass die Gesundheit der Kölner Bevölkerung kein vorrangiges Gut gegenüber anderen Gütern wie Eigen-
tum oder Mobilität sei? 
 
2. Warum widersprach die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme nicht der Auffassung der Bezirksregierung Köln, 
dass Fahrverbote nicht notwendig seien, obwohl das Verwaltungsgericht Köln wie das von der Stadt Köln 
in Auftrag gegebene "Aviso"-Gutachten zu dem Schluss kommen, dass nur eine Kombination von den vor-
geschlagenen Maßnahmen und Fahreinschränkungen eine Einhaltung der Grenzwerte in Zukunft möglich 
machen könne? 
 
3. Da die Oberbürgermeisterin ihre Stellungnahme unter Vorbehalt abgab, und deren Vorläufigkeit betonte: 
Wie bewertet die Verwaltung den rechtlichen Status dieser Stellungnahme zur 2. Fortschreibung des Luft-
reinhalte planes, nachdem der Rat diese nicht (wie gewünscht) genehmigte, sondern lediglich zur Kenntnis 
nahm? 
 
4. Wie wird die Verwaltung mit dem Rat ihre Position bei den anstehenden Erörterungsterminen und der 
mündlichen Verhandlung in Münster abstimmen? 
 
5. Warum wurde Ziffer 4 des Beschlusses 3428/2017 vom 6. Februar 2018 nicht umgesetzt? 
 
 
 
gez. Thor Zimmermann 
 
 
 
Quellen/Anmerkungen: 
 
Alle Hervorhebungen s ind durch die Antragsteller erfolgt. 
 
1) Niederschrift der Ratssitzung vom 6.2.2018, Seite 46ff https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=653364&type=do& 
2) Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/13_K_6684_15_Urteil_20181108.html  
3) https ://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/luft-umweltzone/66584/index.html Unterpunkt „Zu welchen Ergebnissen ist 
das  neue Gutachten …“ 
4) Siehe LRP Köln, Zweite Fortschreibung 2019, Seite 155f  https://www.bezreg -
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/53/luftreinhalteplaene/luftreinhalteplan_koeln_02_01_fortschreibung_2019.pdf  
5) „Diesel -Urteil“ https://www.bverwg.de/pm/2018/9 
6) Bes chlusstext in der Vorlage (0815/2019) der Verwaltung: „Der Rat nimmt den Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
2019 zur Kenntnis und genehmigt die abgegebene Stellungnahme (Anlage 4).“. Geänder ter Beschluss des Rates vom 4.4.19 
(AN/0465/2019; nur Ziffer 1) : „Der Rat nimmt den Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 2019 s owie die s eitens der 
Kölner Stadtverwaltung abgegebene Stellungnahme zur Kenntnis.“  
7) „Diese Stellungnahme gebe ich vorbehaltlich des Beschlusses des Rates der Stadt Köln ab. Insofern ist diese Stellungnahme vorläufig.“, 
s o Oberbürgermeisterin Reker in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2019. (s iehe Anlage 4 zu 0815/2019) 
8) Quelle: https://www.stadt -koeln.de/artikel/67666/index.html

Beratungsverlauf (1)

29.04.2019 Hauptausschuss
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Laurenzplatz 1

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Details

Aktenzeichen
AN/0475/2019
Typ
GUT Anfrage nach § 4
Datum
15.04.2019
Erstellt
09.04.2019 16:11