RR 57/2021
33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung
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Sitzungsvorlage RR (Planunterlage Stand August 2021)
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Regionale Entwicklung, Kommunalaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
Telefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
Telefon: 0221 / 147-2351 oder
Telefon: 0221 / 147-3516
Fax: 0221 / 147-2905
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Teil A.
Planentwurf
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planentwurf
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1. Zeichnerische Festlegung
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
(Stand: 27. Sitzung des Regionalrates am 18.12.2020, TOP 12, Drucksache 34/2020)
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
(Stand: 04. Sitzung des Regionalrates am 24.09.2021)
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planentwurf
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2. Textliche Festlegung
GIB Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen
Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBplus) wird als Vorranggebiet festgelegt.
Das GIBplus ist für Vorhaben oder Vorhabenverbünde, die einen Flächenbedarf
von mindestens 5 ha im Endausbau oder besondere Standortanforderungen
haben, vorbehalten.
Es dient der Wirtschaftsentwicklung der gesamten Planungsregion und ist in
interkommunaler Zusammenarbeit und unabhängig vom kommunalen Bedarf zu
entwickeln.
Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind
ausgeschlossen.
Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme durch Vorhaben unterhalb der
Mindestgröße möglich, um eine vollständige Nutzung des GIBplus zu erreichen.
Erläuterung
(1) Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) wird aufgrund seiner Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha und
aufgrund der überregionalen Bedeutung für die Ansiedlung flächenintensiver Gewerbe-
und Industrieansiedlungen für die gesamte Planungsregion im Regionalplan festgelegt
und ist in der Regel den genannten flächenintensiven Vorhaben bzw.
Vorhabenverbünden oder Vorhaben bzw. Vorhabenverbünde mit besonderen
Standortfaktoren vorbehalten. Die gesamte Planungsregion umfasst den
Regierungsbezirk Köln.
(2) Das GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) ist gemäß LPlG DVO Anlage 3 (Planzeichendefinition Nr. 1.c) im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG als Vorranggebiet festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planentwurf
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Vorranggebiete für bestimmte Nutzungen oder Funktionen vorgesehen. Andere
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der vorrangigen Funktion
der Zweckbindung dieser überregionalen gewerblichen und industriellen Nutzung
vereinbar sind und diese erheblich einschränken, sind durch die konkretisierende
Bauleitplanung auszuschließen. Es handelt sich um ein Vorranggebiet ohne die Wirkung
eines Eignungsgebietes. Dies bedeutet, dass der Vorrang nur innerhalb des festgelegten
GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen gilt.
(3) Das GIBplus umfasst aufgrund der unter der Zweckbindung aufgeführten überregionalen
Bedeutung in der Regel Fläc hen für die Unterbringung, Neuansiedlung und
Bestandssicherung von flächenintensiven Vorhaben mit einem Flächenbedarf von
mindestens 5 ha bzw. Vorhabenverbünde bzw. für Vorhaben und Vorhabenverbünde mit
besonderen Standortanforderungen.
(4) Flächenintensive V orhaben sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und
Einrichtungen sowie ihnen zuzuordnende Anlagen mit den ihnen zuzuordnenden
Anlagen (z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen, Grün- und
Erholungsflächen, Abstandsflächen) mit einem Flächenanspruch von mindestens 5 ha
oder einer besonderen Standortanforderung unterhalb dieses Schwellenwertes.
Besondere Standortanforderungen können z.B. verkehrlicher oder
immissionsschutzrechtlicher Art sein.
(5) Zu den im Sinne der Zweckbindung aufgeführten flächenintensiven Vorhabenverbünden
zählen Betriebe oder Einrichtungen unterschiedlicher Branchen, die aufgrund ihrer
betrieblichen Abläufe in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen und
einen Flächenbedarf von mindestens 5 ha in der Endausbaustufe haben. Es handelt sich
um eine Einzelfallbetrachtung. Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist von den
beteiligten Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen. Bei einem
funktionalen Zusammenhang kann es sich beispielsweise um Haupt- und
Zuliefererbetriebe, zugehörige Forschungs - und Entwicklungsbetriebe oder
industrienahe Dienstleister handeln. Der räumliche Zusammenhang bestimmt sich
beispielsweise über eine durch Betriebsabläufe bedingte räumliche Nähe der o.g.
Nutzungen.
(6) Zu den V orhaben und Vorhabenverbünden mit besonderen Standortanforderungen
zählen in der Regel stark emittierende Betriebe und Einrichtungen von denen schädliche
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planentwurf
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Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im
Sinne des BImSchG ausgehen und/oder Betriebe, die wegen ihrer Emissionen oder ihrer
besonderen Standortanforderungen nicht in die ASB integriert werden können und
besondere Abstandserfordernisse erfordern. Hierbei kann es sich auch um Betriebe im
Sinne der Störfall-Verordnung (12.BImSchV) handeln.
(7) Die Mindestflächengröße von 5 ha bezieht sich auf die Grundstücksgröße in der
Bruttoendausbaustufe. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Vorhaben und
Vorhabenverbünde in der konkretisierenden Bauleitplanung auch in Abschnitten
erfolgen kann. Dies kann beispielsweise durch eine Absichtserklärung des
Vorhabenträgers/der Vorhabenträger oder im Rahmen einer vertraglichen Regelung
zwischen beteiligten Kommunen und den Vorhabenträgern zum Beispiel im Rahmen
eines Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgen. Die Bruttofläche der Vorhaben
schließt z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen und Abstandsflächen
ein.
(8) Im Flächennutzungsplan ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Umsetzung
der überregionalen Zweckbindung in der Regel als Gewerbe- und Industriegebiet mit
Zweckbindung sowie im Einzelfall auch durch Sonderbauflächen zu sichern und
zusammen mit der interkommunalen Umsetzung durch die beteiligten Kommunen im
Verfahren nach § 34 LPlG NRW darzulegen.
(9) Das GIBplus steht der gesamten Planungsregion für eine gewerblich-industrielle
Siedlungsentwicklung zur Verfügung. Die beteiligten Kommunen haben bei der Anfrage
gemäß § 34 LPlG NRW die überregionale Relevanz der Flächenentwicklung darzulegen.
Dies kann beispielsweise durch die frühzeitige Einbindung der wirtschaftsrelevanten
Akteure oder durch die Einbindung in kreisweite Gewerbeflächenkonzepte oder durch
eine frühzeitige Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung und Vermarktung
zusammen mit den regionalen Wirtschaftsakteuren und der Regionalplanungsbehörde
erfolgen.
(10) Flächenreserven, die aus der bauleitplanerischen Umsetzung des GIBplus resultieren,
fallen nicht unter die kommunale Bedarfsbetrachtung und stehen daher auch nicht der
Belegenheitskommune als Tauschflächen zur Verfügung.
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planentwurf
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(11) Die Inanspruchnahme durch die beteiligten Kommunen wird von der
Regionalplanungsbehörde im Verfahren nach § 34 LPlG NRW geprüft und nach der
Genehmigung gemäß § 6 BauGB in der fortlaufenden Raumbeobachtung über das
Siedlungsflächenmonitoring (SFM) der Gesamtregion des Regierungsbezirks Köln
zugeordnet.
(12) Innerhalb der GIBs sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der
vorrangigen Funktion der gewerblichen und industriellen Nutzungen vereinbar sind und
diese erheblich einschränken durch die konkretisierende Bauleitplanung
ausgeschlossen.
(13) Ausnahmsweise kann es zur Entwicklung von Restflächen unterhalb der Mindestgröße,
zur Gliederung der Baugebiete und zur Umsetzung von bereits vorhandenen
Abstandserfordernissen im Einzelfall erforderlich sein, dass zur Umsetzung des
Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG) oder zur Sicherung eines vorhandenen
Betriebes verbindliche Bauleitplanung für Gewerbegebiete erforderlic h ist, die der
Unterbringung von Vorhaben unterhalb der Mindestansiedlungsgröße oder die der
Ansiedlung nicht wesentlich störender und nicht störender Gewerbebetriebe dient. Diese
ist nur dann zulässig, wenn sie die Rücksichtnahmepflicht zu vorhandenen Emi ttenten
(z.B. Industriebetriebe und insbesondere Betriebsbereiche nach Störfall -VO) nicht
beeinträchtigt und geplante oder vorhandene gewerblich-industrielle Nutzungen nicht
erheblich eingeschränkt werden. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung und ist durch die
Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.
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Teil B.
Planbegründung
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
Inhalt
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 1
1.1 Anlass der Planänderung .............................................................................. 1
1.2 Gegenstand der Planänderung ..................................................................... 3
1.3 Erfordernis der Planänderung ....................................................................... 5
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 6
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) .................................................. 6
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) .................................................................. 7
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) .............................................. 8
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2
ROG) ....................................................................................................................... 8
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) ........ 9
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) ............................................ 10
2.7 Erneute Auslegung und Ausblick auf das weitere Verfahren .......................... 11
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 13
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ........................................................... 13
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW .............................................. 15
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung .......................................................... 37
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
1
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung
1.1 Anlass der Planänderung
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, i m Bereich des Autobahnanschlusses
AS Bedburg / A 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer Ansicht
vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereit schaft zur
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf
dem Gebiet der Stadt Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
2
vorgezogene Änderung. Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (40 ha) und
Zweckbestimmung dem im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes
Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg entsprechen. D ie Auswahl des
Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den
umweltrelevanten Themen vor allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit
und die Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden.
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des
Regionalplanes bestätigt
1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan ist eine intensive
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Standorte basiert auf dem Prozess Region + Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplanes für diesen
Standort erfolgen.
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln -
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorbereitet werden, um Strukturbrüche
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden.
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das nachgeordnete
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den
Satzungsbeschluss fassen zu können.
1.2 Gegenstand der Planänderung
Die für die gewerblich- industrielle Entwicklung und Ansiedlung vorgesehene Fläche
befindet sich im Rhein-Erft-Kreis auf dem Gebiet der Stadt Bedburg an der BAB 61.
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven.
Südlich des Planbereiches befindet sich die L 279n (vgl. nachfolgende Abb.). Das
Gebiet selbst wird derzeit nahezu überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest (vgl. Planunterlage
Stand: August 2021 (Teil A – Zeichnerische und textliche Festlegungen).
Ein Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten Allgem einen Freiraum - und
Agrarbereichs wird in einen Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIBplus) umgewandelt.
Im Plankonzept zur Überarbeitung des Regionalplans Köln ist die zur Diskussion
stehende Fläche bereits als einer von drei „GIBplus -Standorten“ mit einer Größe von
ca. 40 ha vorgesehen. In den mit Zweckbindung versehenen GIBplus wurden aufgrund
der qualitativen Vorprüfung Flächen identifziert, die eine besonders gute Eignung für
die besonderen Anforderungen von flächenintensiven und stark emittierenden
Ansiedlungen vorweisen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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1.3 Erfordernis der Planänderung
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der
Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die Ziele der
Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht.
Um die vom Regionalrat bestätigten Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen
Gewerbeansiedlung im Rhei nischen Revier auf Ebene des Regionalplanes
umzusetzen und die erforderliche Bauleitplanung der Stadt Bedburg zu ermöglichen,
ist vorab im Regionalplan ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIBplus) festzulegen.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Die landesplanerischen Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im
Plankonzept von März 2020 beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im
Plankonzept zur Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Plankonzepts
zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum
Gesamtüberarbeitungsverfahren. Sie erfolgt auf Basis der im Plankonzept 2020 hierzu
bereits ermittelten Bedarfssituation und im Vorgriff auf das dort entwickelte Konzept
zur Verteilung regionaler Gewerbeflächenbedarfe mit den entsprechenden
Festlegungen für den Planstandort.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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2 Verfahrensablauf
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG)
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten.
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln Nr. 41 vom 12.10.2020 über die Regionalplanänderung
informiert. Darüber hinaus wurde das Regionalplanänderungsverfahren online auf der
Webseite der Bezirksregierung Köln eingestellt. Die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 12.10.2020 von der geplanten
Änderung des Regionalplanes unterrichtet.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtungen gingen regionalplanerisch relevanten
Informationen zu folgenden Themenbereichen ein:
• Verkehr
• Denkmalschutz
• Bedarf
• Böden
Die eingegangen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Planentwurfs und der Planbegründung
einbezogen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG)
Nach § 8 Raumordnungsgesetz ist bei der Aufstellung und Änderung von
Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Nach § 33 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist die Strategische
Umweltprüfung (SUP) ein unselbständiger Teil behördlicher Planungsverfahren und
bedarf daher der Integration in ein Trägerverfahren bzw. in ein Planungsverfahren der
SUP-pflichtigen Plände und Prgramme. Im vorliegenden Fall stellt das Verfahren der
33. Änderung des Regionalplans Köln das Trägerverfahren dar.
Die SUP startet nach Feststellung der SUP Feststellung der SUP -Pflicht gemäß § 34
UVPG in Verbindung mit § 8 ROG mit einem Konsultationsverfahren (Scoping) zur
Festlegung des Untersuchungsrahmens. Dazu fand eine Beteiligung öffentlicher
Stellen, deren umwelt - und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den durch
dieses Regionalplanverfahren verursachten Umweltauswirkungen berührt werden
kann, statt.
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 12.10.2020 eröffnet. Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens gingen 16 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden
Themenbereichen ein:
• Verkehr
• Kultur- und Sachgüter
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
8
• Boden
• Wasser
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von
der Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Umweltberichts einbezogen.
Zum Erarbeitungsbeschluss lag noch kein vollständiger Umweltbericht vor. Nach dem
Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates wurde der Umweltbericht vervollständigt
und als Teil der Planunterlage Gegenstand des Planverfahrens.
Als Anlage zu diesem Dokument wurde eine tabellarische Übersicht des
Erkenntnisstandes zur Betroffenheit von Sc hutzgütern der Umweltprüfung beigefügt.
Diese konnte zur Einschätzung für die Bewertung der Umwelterheblichkeit
herangezogen werden und stellte die wesentliche Grundlage für die weitere
Bearbeitung des Umweltberichts dar. Nach damaligem Erkenntnisstand war en auf
Ebene des Regionalplanes gemäß der zusammenfassenden
schutzgüterübergreifenden Betrachtung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW)
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR
34/2020).
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / §
9 Abs. 2 ROG)
Gemäß § 13 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihrem Belangen
berührten öffentlichen Stelen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
9
des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und - im Falle einer durchgeführten
Umweltprüfung - zum Umweltbericht zu geben.
Auf Grundlage des Erarbeitungsbeschlusses wurden die 78 Verfahrensbeteiligten (vgl.
Planunterlage Teil E) mit Schreiben vom 26.01.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert. Die Frist endete am 31.03.2021.
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 28 Beteiligte zu der Planung schriftlich
geäußert. 23 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben, 5 Beteiligte haben
Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung alles Stellungnahmen der Beteiligung
ist dieser Planunterlage Teil D zu entnehmen.
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG)
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 ROG ist der Öffenlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im
Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben.
Die öffentliche Auslegung erfolge vom 01.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021 bei
der Bezirksr egierung Köln und dem Rhein -Erft-Kreis. Sie wurde ortsüblich bei der
Bezirksreigerung Köln (Amtsblatt Nr.2 vom 11.01.2021) und dem Rhein- Erft-Kreis
bekannt gemacht. Während der Offenlage stand die Planunterlage bei der
Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Die Auslegung bei dem Rhein-Erft-Kreis erfolgte
durch Veröffentlichung im Internet.
Aus der Öffentlickeitsbeteiligung gingen 11 Stellungnahmen ein. Es wurden Bedenken
zu folgenden Themen geäußert:
• Steigende Immissionen (Lärm, Schmutz, Geruch)
• Zunehmende Verkehrsbelastung
• Verlust wertvollen Ackerlandes
• Fehlende Alternativenbetrachtung
• Aspekte des Natur- und Umweltschutzes
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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10
• Nun erneute Belastung der Bürger nach Umsiedlungen durch industrielle
Entwicklung.
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz)
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionar at über das Ergebnis der Erörtetung zu
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt
wurde, aufzeigen.
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 26.05.2021
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern.
Hierfür wurden den Beteiligen mit Schreiben vom 18.05.2021 die Kurzfassung der
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschl ägen der
Regionalplanungsbehörde zugeleitet.
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen 38
Anregungen, Bedenken und Hinweisen 32 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die
folgenden Anregungen und Bedenken konnten im Ergebnis nicht oder nur teilweise
ausgeräumt werden (vgl. diese Planunterlage Teil D):
• Bedarf (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
• Inanspruchnahme wertvollster landwirtschaftlicher Flächen
(Landwirtschaftskammer NRW)
• Kritik an einem Vorziehen einer einzelfallbezogenen Regionalplanänderung vor
die Neuaufstellung des Regionalplanes (Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW)
• Kritik an der Umweltprüfung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
• Unzureichende Darstellung des Schutzgutes „Luft / Klima“ (Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
11
• Alternativenprüfung nicht ausreichend (Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW)
2.7 Erneute Auslegung und Ausblick auf das weitere Verfahren
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der
schriftlichen Erörterung der ersten Auslegung (vgl. Planunterlage Stand: August 2021
- Teil D (Niederschrift der schriftlichen Erörterung, S. 23)) schlug die
Regionalplanungsbehörde vor, den geplanten Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17
der BAB 61 zu verschieben (vgl. nachfolgende Grafik).
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln folgte in seiner 3. Sitzung am
25. Juni 2021 der Anregung (TOP 12 Drucksache Nr. RR 32/2021). Er beauftragte die
Regionalplanungsbehörde, für die neu abgegrenzte Fläche einen Umweltbericht zu
erarbeiten, um dann auf Grundlage der Ergebnisse des überarbeiteten
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
12
Umweltberichtes die Entscheidung zu einer erneuten öffentlichen Auslegung treffen zu
können.
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen
Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige
Boden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Menschen und
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) und aufgrund der
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung
auf Ebene der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
Da eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen nicht ausgeschlossen
werden kann, unterbreitet die Regionalplanungsbehörde dem Regionalrat als Träger
der Regionalplanung in seiner 4. Sitzung am 24.09.2021 einen Beschlussvorschlag
zur erneuten Auslegung des geänderten Planentwurfs (Planunterlage Stand: August
2021 – Erneute öffentliche Auslegung).
Die Regionalplanungsbehörde wird die Beteiligung gemäß § 9 Raumordnungsgesetz
Abs. 3 und § 19 LPlG NRW wiederholen. In Bezug auf die Änderung wird es dann
erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit und die Träger
öffentlicher Belange geben.
Die Planunterlage wird zusammen mit der Planbegr ündung und dem Umweltbericht
gemäß § 9 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG NRW und § 3 Gesetz zur Sicherstelung
ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-
Pandemie digital öffentlich bei der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für
die Dauer von einem Monat ausgelegt, d.h. durch Veröffentlichung im Internet.
Ort und Zeitraum der Auslegung wird eine Woche vor Beginn der Beteiligung im
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gemacht. Personen, die in ihren
Belangen ber ührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
13
Regionalplanänderung berührt werden, können zum Planentwurf, zur Planbegründung
und zum Umweltbericht Stellung nehmen.
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die fristgemäß vorgebrachten
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gemäß § 4 ROG (vgl. Planunterlage Stand:
August 2021 - Teil E) mit diesen erörtert. Der Termin für diese Erörterung wird
frühzeitig mitgeteilt. Über das Erörterungsergebnis sowie das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Regionalrat unterrichtet.
3 Raumordnerische Bewertung
Gesetzliche Grundlage für die raumordnerische Bewertung sind das
Raumordnungsgesetz und der Landesentwicklungsplan NRW. Nachfolgend werden
die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 (1) Nr. 1 ROG), die von dem
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus
dem derzeitigen Kenntnisstand (Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
und bezieht sich auf Belange, die auf Regionalplanebene erk ennbar und von
Bedeutung sind.
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu
ordnen und zu sichern. Dabei sind untersc hiedliche Ansprüche an den Raum
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
14
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen:
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung
§2 (2) Nr. 2 ROG
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und
Freiraumstruktur
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der
Pflege von Natur und Landschaft
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region Köln,
hier insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers.
Die Festlegungen im Plankonzept von März 2020 bilden die Ausgangslage für die
vorliegende Regionalplanänderung. Sie konkretisieren somit die Vorgaben der §§1
und 2 ROG zur Schaffung räumlicher Voraussetzungen einer nachhaltigen
Raumordnung zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnissen in den Teilräumen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-1 Ziel - Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional
gegliederte System Zentraler Orte auszurichten.
Die Darstellung der Gewerbefläche unterstützt die Stadt Bedburg in der Erfüllung ihrer
Funktion eines Mittelzentrums.
2-2 Grundsatz - Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind
Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter
Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher
Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte
System Zentraler Orte auszurichten.(…)
Die Regionalplanänderung dient der Sicherung der wirtschaftlichen
Entwicklungschancen der Stadt Bedburg und des Rheinischen Reviers, hier
insbesondere zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rahmen der besonderen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen durch den
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Sie ist
eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der Wirtschaftskraft der Region, der
Sicherung der Arbeitsplatzkapazitäten und dient somit auch der Sicherung
gleichwertiger Lebensverhältnisse.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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2-3 Ziel - Siedlungsraum und Freiraum
(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. (…)
Für die gewerbliche Entwicklung der Stadt Bedburg und der des Rheinischen Reviers
wird ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBplus) dargestellt, der die raumordnungsrechtliche Voraussetzung für
die kommunale Bauleitplanung schafft.
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Räumliche
Struktur des Landes“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw.
berücksichtigt.
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Das Ziel und die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema
„Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet und berücksichtigt. Von der
Planung sind weder Kulturlandschaften incl. Denkmäler und Denkmalbereiche noch
archäologische Bereiche betroffen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr hoher
klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet.
Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen
5-1 Grundsatz - Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale
Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen,
regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten
Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung
berücksichtigt werden.
Zur Bewältigung der zentralen Herausforderung in der Region ist es notwendig, dass
öffentliche Akteure zweckbezogen und strategisch kooperieren.
Der Grundsatz des LEP NRW wird in Bezug auf das Thema „Regionale Konzepte in
der Regionalplanung“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw.
berücksichtigt. Regionale und teilregionale Konzepte können dabei wichtige
Instrumente einer kooperativen Raumentwicklung sein. Die Entwicklung von
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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zukünftigen Wirtschaftsflächen ist eine gemeinsame regionale Aufgabe. Unter den sich
verändernden ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen für
Siedlungsentwicklung soll interkommunale Zusammenarbeit angestrebt, etabliert und
ausgebaut werden. Hier sei insbesondere auf entsprechende Aussagen des o.g
Gutachtens sowie maßgeblich auf den Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept verwiesen, in dem in einem intensiven Beteiligungsprozess
mit allen wirtschaftsrelevanten Akteuren der Planungsregion insbesondere die
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte der Kommunen und Kreise (hier konkret das
Gewerbeflächenkonzept des Rhein- Erft-Kreises) als wesentliche Grundlage bei der
Verortung von großen zusammenhängenden und interkommunal zu entwickelnden
GIB Standorten eingeflossen sind. Dieser Prozess und die daraus abzuleitenden
Ergebnisse für die Bewältigung des Strukturwandels im Rheinischen Revier wurden
zudem in dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerberentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ und von den begleitenden Akteuren
bestätigt.
5-4 Grundsatz - Strukturwandel in den Kohleregionen
Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in
regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur
Unterstützung des laufenden Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle
Entwicklung geeigneter Gewerbe- und Industrieflächen sowie von Wohngebieten
nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten Infrastrukturmaßnahmen
gefördert werden.
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen des „Gutachtens zur kurzfristigen
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“. Das Gutachten wurde von
unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur
Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Vermeidung von Strukturbrüchen infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung
und Verstromung dienen.
Dem Grundsatz wird entsprochen.
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
6.1-1 Ziel – Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftl ichen
Entwicklungspotentialen auszurichten.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…)
6.1-3 Grundsatz - Leitbild „dezentrale Konzentration“
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Bei der Stadt Bedburg handelt es sich nach Vorgabe des LEP NRW um ein
Mittelzentrum. Die mit dem Plankonzept erfolgte Festlegung von
Siedlungserweiterungen mit kommunaler, regionaler und überregionaler Bedeutung
trägt zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen Struktur des Landes NRW bei und
entspricht dem Leitbild der dezentralen Konzentration.
Dem Grundsatz 6.1-3 des LEP NRW wird entsprochen.
6.1-4 Ziel – Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu
vermeiden wie Splittersiedlungen.
Die Regionalplanänderung schafft die Vor aussetzungen für die Erweiterung des
bestehenden Siedlungsraumes. Eine bandartige Siedlungsentwicklung ist
ausgeschlossen.
Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen.
6.1-5 Grundsatz – Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
Die Siedlungsentwicklung s oll im Sinne der „nachhaltigen europäischen Stadt“
kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional - und
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein
gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts - und
Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum
Freiraum bilden.
Der Grundsatz ist berücksichtigt. Die Festlegung des GIB erfolgt in einer möglichs t
kompakten Form und mit direkter Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz
(Anschlussstelle Bedburg der A61 und Lage unmittelbar an L279).
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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6.1-6 Grundsatz – Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.(…)
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Kommunen im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung. Das Siedlungsflächenmonitoring NRW (gem. § 4 (4)
LPlG NRW) zeigt, dass bis auf einzelne Baulücken wenige adäquate gewerblichen
Flächenpotentiale im Innenbereich vorhanden sind.
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen (gem. Ziel 6.3- 1 LEP NRW), wurde im
Vorlauf der Gesamtüberarbeitung des Regionalplans der Prozess
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept durchgeführt. Dabei
wurden die Flächenpotenziale in der Planungsregion auf Basis der vorliegenden
Meldungen aus den Kommunen untersucht.
Der Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept hatte zum
Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben der bedarfsgerechten Darstellung von
Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen zudem auch neue
Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden sollen, die einer
Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen.
Auf Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020
verortet. Diese wurden zudem durch die Empfehlung des Gutachtens für eine
vorgezogene Änderung des Regionalp lans für den GIBplus -Standort in Bedburg
bestätigt.
Flächen der Innenentwicklung sind aus Immissionsschutzgründen für die Entwicklung
von großen zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebieten selten geeignet.
Die geplante Entwicklung ist daher erforderl ich, um auf der Grundlage der
landesplanerischen Vorgaben, den Empfehlungen aus dem Gutachten sowie den
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Grundlagen des Plankonzepts 2020 der Bedarfssituation im Planungsraum gerecht zu
werden.
6.1-7 Grundsatz – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen (…) sollen energieeffiziente Bauweisen, den
Einsatz von Kraft -Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven
Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Die
räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums
gegenüber Klimafolgen (…) nicht weiter verschärfen, sondern die
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit -
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1- 7 des LEP NRW zu berücksichtigen hat. Auf
Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und
klimagerechten Siedlungsentwicklung keine erkennbaren Belange entgegen.
6.1-9 Grundsatz – Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten
und Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen
von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die
Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet
werden.
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische
Infrastrukturen hat von der Stadt Bedburg auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung
zu erfolgen.
Grundsätzlich ist die Darstellung des Gewerbe- und Industriebereiches entlang der
BAB 61 und L 279n sinnvoll, da so auch eine gute Auslastung der bestehenden
Infrastruktur erreicht werden kann.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen
6.3-1 Ziel – Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis
regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in
Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.
Die Regionalplanänderung dient der Schaffung einer GIBplus -Fläche auf dem Gebiet
der Stadt Bedburg. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung des Plankonzepts von
März 2020 hat die Regionalplanungsbehörde Köln in Zusammenarbeit mit den
Kommunen und wirtschaftsrelevanten Akteuren unter Berücksichtigung von
raumordnerischen Kriterien, Standorte mit regionaler und überregionaler Relevanz
identifizieren können und in das Plankonzept überführt. Zugrunde lagen die
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte – hier konkret das Gewerbeflächenkonzept
des Rhein- Erft-Kreises - sowie weitere Flächenmeldungen im Prozess
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept . Die Festlegungen im
Plankonzept von März 2020 sowie die gutachterliche Betrachtung gem. des „Konzepts
zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen
Revier“ bilden die Ausgangslage für die vorliegende Regionalplanänderung in
Bedburg. Dem Ziel 6.3-1 des LEP NRW wird somit entsprochen.
6.3-2 Grundsatz – Umgebungsschutz
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Der Standort grenzt an eine vorhandene Siedlungsfläche an. Mögliche
Nutzungskonflikte sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und anderer
fachrechtlicher Genehmigungsverfahren frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch
zu lösen.
6.3-3 Ziel - Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Das Ziel des unmittelbaren Anschlusses an bestehende Siedlungsbereiche gemäß
LEP NRW ist bindend, wobei Bandinfrastrukturen und linienhafte
Regionalplanfestlegungen einem unmittelbaren Anschluss in der Regel nicht
entgegenstehen. Insofern wird der Regelung entsprochen, da hier die Autobahn A 61
dem unmittelbaren Anschluss nicht entgegensteht.
Östlich der A 61 grenzen gewerbliche Bauflächendarstellungen im FNP für die
Ortslage Königshoven unmittelbar an die Autobahn an. Die entprechende
Siedlungsbereichsdarstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) ist im
Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes enthalten.
Der landesplanerischen Vorgabe zur Sicherung eines ausreichenden
Flächenangebotes dient auch das Ziel der vorliegenden Regionalplanänderung „GIB
Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen“.
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen, gewährleistet das Plankonzept aus März
2020 durch eine regionale Verteilung von Wirtschaftsflächen ein bedarfsgerechtes,
differenziertes und räumlich ausgewogenes Angebot. Zudem bietet es durch die
Möglichkeit interkommunaler Kooperation zur Umsetzung von Flächenpotenzialen an
Standorten für eine regionale und überregionale gewerbliche und industrielle Nutzung
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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(GIBregional und GIBplus) neue und flexible Instrumente zur Inanspruchnahme
geeigneter Siedlungsbereiche im zukünftigen Regionalplan.
Das Plankonzept begründet, dass neben der gem. landesplaner ischen Zielvorgaben
bedarfsgerechten Verortung endogener Bedarfe in den Kommunen auch
bedarfsgerecht Standorte mit regionaler und überregionaler Zweckbindung für die
gewerblich-industrielle Entwicklung zusätzlich zu den GIB für den kommunalen Bedarf
und landesbedeutsamen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen gemäß LEP
im Plankonzept von März 2020 verortet wurden. Dies wurde auch durch die
Empfehlung des Gutachtens „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier
“ für die Festlegung eines interkommunal
zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der
Stadt Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene
Änderung bestätigt.
Laut o.g. Gutachten soll die Flächenentw icklung in ihrer Lage, Größe (40 ha) und
Zweckbestimmung dem im Plankonzept März 2020 zur Überarbeitung des
Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg entsprechen. D ie
Auswahl des Standortes zur vorgezogenen Regionalplanänderung im o.g. Gutachten
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor
allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden.
Der Regionalrat hat sich am 02.10.2020 der einvernehm lichen Empfehlung der am
Prozess zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure zur Durchführung einer
Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in Bedburg auf Grundlage der
zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 angeschlossen.
Die Zweckbindung soll der Sicherung dieses Standortes für Unternehmen mit
besonderen Standortanforderungen (u.a. Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der
Endstufe, industrielle Prägung, hohes Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die
textlichen Festlegungen der Regionalplanänderung entsprechen den Festlegungen im
Plankonzept und sind in der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Dies ist erforderlich, um die vorgenannten landesplanerischen Zielvorgaben einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu erfüllen und die Planänderung auf
Grundlage des Plankonzeptes und vorgezogen zum zukünftigen Regionalplan im
Regierungsbezirk durchführen zu können.
Durch die Heterogenität des Regierungsbezirks in Bezug auf die wirtschaftliche,
naturräumliche und topographische A usgangslage konnte die
Regionalplanungsbehörde in einem bottom -up Prozess auf die Aussagen der
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte sowie weitere Flächenmeldungen im Prozess
Region+-Regionales Gewerbeflächenkonzept in Bezug auf eine notwendige
wirtschaftsrelevante Binnendifferenzierung in den Kreisen bzw. Teilregionen
zurückgreifen. Die hieraus resultierenden Flächenmeldungen wurden in eine
regionalplanerische Gesamtbetrachtung überführt.
Wesentliche Grundlage bildeten die zu Beginn des informellen Planungsprozesses
geführten Kommunalgespräche. Hier wurden die Planungsabsichten der Kommunen
aufgenommen.
In einem zweiten Schritt initiierte die Bezirksregierung den kooperativen Prozess
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept mit dem Ziel,
Wirtschaftsflächenbedarfe auch regional auf geeignete Standorte zu verteilen.
Durch die differenzierten Aussagen in den teilregionalen Konzepten und die Abprüfung
der umsetzungsfähigen Flächenpotenziale auf Basis des Prozesses Region+ -
Regionales Gewerbeflächenkonzept im Vorlauf zur Gesamtüberarbeitung des
Regionalplans Köln wurde in Abstimmung mit dem Regionalrat ein Verteilmodell
für lokal und somit endogen nicht zu verortende Bedarfe entwickelt. Dies soll dazu
dienen, den unterschiedlichen Anforderungen der Wirtschaftsbranchen und der
Teilregionen gerecht zu werden und ein differenziertes Gewerbeflächenangebot im
Regionalplan einerseits für die Teilregionen und andererseits für den Gesamtraum
bereitzustellen.
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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In Zusammenarbeit mit den Kommunen und weiteren wirtschaftsrelevanten Akteuren
wurden - unter Berücksichtigung von besonderen raumordnerischen Qualitätskriterien,
wie Anbindung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Verfügbarkeit,
Topographie, Brachflächenentwicklung, Flächeneignung für emittier ende Betriebe
oder interkommunale Kooperation - Standorte mit besonderer Bedeutung für die
zugehörige Teilregion und Standorte mit Bedeutung für die gesamten
Regierungsbezirk Köln identifiziert. Grundlage waren die vorliegenden
Gewerbeflächenkonzepte der Kreise und kreisfreien Städte.
Somit bilden die Flächenmeldungen der Kommunen im Prozess Region+ Wirtschaft,
insbesondere durch die vorliegenden Ermittlungen in den Gewerbeflächenkonzepten
auf Kreisebene, eine geeignete Basis für ein ableitbares Mengengerüst für eine
notwendige Flächensicherung jenseits der endogenen Bedarfe und kommunalen
Verortungen.
Die so für regionale Verteilungen zur Verfügung stehenden Flächenkontingente
resultieren aus der quantitativen Basis der Flächenmeldungen in den Teilregionen
sowie den vielfach erfolgten Aussagen einer erforderlichen Binnendifferenzierung bei
der Verortung potenzieller Entwicklungsflächen für die Wirtschaft aufgrund
unterschiedlicher Anforderungen innerhalb der Teilregionen und für die Gesamtregion.
Aufbauend auf diesen überörtlichen und fachlich gestützten Analysen und nach der
erforderlichen regionalplanerischen Überprüfung hat eine Ableitung entsprechender
Bedarfe für die Teilregionen und den gesamten Planungsraum stattgefunden. Diese
liegt dem Plankonzept aus März 2020 zugrunde.
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat in diesem umfangreichen Prozess unter
Abgleich raumordnerischer Kriterien individuell für jede Teilregion eine
durchschnittliche Flächengröße für die notwendigen Flächenpotenziale von
Standorten mit regionaler Relevanz ermittelt (GIBregional). Diese sind dem
Plankonzept aus März 2020 zu entnehmen.
Darüberhinaus konnte aufgrund der erfolgten Flächenmeldungen auch das Erfordernis
für Flächendarstellungen mit überregionaler Relevanz in einer Größenor dnung von
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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40ha an drei Standorten im Regierungsbezirk abgeleitet werden (GIBplus). Diese
sollen vor allem flächenintensiven Vorhaben oder Vorhaben mit besonderer
Standortanforderung vorbehalten sein. Diese wurden ebenfalls im Plankonzept
verortet und vom R egionalrat im März 2020 beschlossen und aufgrund der
Empfehlung des Gutachtens den Festlegungen für die Regionalplanänderung „ GIB
Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen“ zugrunde gelegt.
Im Regierungsbezirk Köln werden neben der Flächenv orsorge durch Regional - und
Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3 LEP NRW) auch zwei landesbedeutsame Standorte für
flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche
Entwicklung des Landes Nordrhein- Westfalen gesichert (Euskirchen/Weilerswist und
Geilenkirchen-Lindern). Für diese Standorte gilt, dass sie für die Ansiedlung von
Großvorhaben mit einem Mindestflächenbedarf von 50ha sowie einer ersten
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes mit einem Flächenbedarf von mind. 10ha
vorbehalten sind.
Durch im Vorfeld vorgenommene Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass die
festgelegte Flächengröße und der Mindestansiedlungsbedarf auf Landesebene eine
wirksame Abgrenzung dieser landesbedeutsamen Standorte gegenüber kommunalen
und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten ist. Zudem wurde in den Erläuterungen
des LEP Juli 2019 ausgeführt, dass in den Regionen, in denen es schon über einen
längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmonitoring gibt, die meisten
Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten deutlich unter 10ha
liegen.
Dies deckt sich auch mit Beobachtungen im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der
Regionalplanungsbehörde Köln, bei denen im letzten Beobachtungszeitraum die weit
überwiegende Anzahl der gewerblich-industriellen Flächeninanspruchnahmen (ca. 97
Prozent) in der Größenordnung unterhalb von 10ha und mit einem Gesamtvolumen
von 254ha stattfand.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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Sowohl in den vorliegenden teilregionalen Gewebeflächenkonzepten als auch im
Fachbeitrag der Wirtschaft 3 zum Regionalplan Köln (Stand: Januar 2017) wird ein
differenziertes Flächenangebot, auch unter Bereitstellung großer gewerblich und
industriell nutzbarer Flächen, vorrangig für verkehrsintensive und emittierende
Betriebe, auch vor dem Hintergrund einer si ch im Umbruch befindlichen Wirtschaft in
der Planungsregion im neuen Regionalplan gefordert.
Durch die Festlegung von überregional bedeutsamen Standorten (GIBplus) mit einer
Flächengröße von 40ha und einer Mindestansiedlungsgröße von 5ha in der
Endausbaustufe für flächenintensive Vorhaben oder Vorhabeverbünde oder für
Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, wird im Plankonzept
März 2020 eine Festlegung von drei Standorten mit überregionaler Relevanz für den
Regierungsbezirk Köln vorgenommen. Dies in Abgrenzung zu den Festlegungen der
landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhaben und unterhalb der dort
festgelegten Mindestgröße und Schwellengröße für eine Erstansiedlung. Die GIBplus
sollen zukünftig aufgrund ihrer Lage und Flächenqualit ät unabhängig vom
kommunalen Bedarf insbesondere für flächenintensive Ansiedlungsvorhaben im
Regierungsbezirk Köln zur Verfügung stehen.
Das Plankonzept von März 2020 sichert somit die Wettbewerbsfähigkeit der
Teilregionen bzw. des gesamten Regierungsbezir ks Köln durch notwendige
Flächenangebote und setzt analog zu den Festlegungen des LEP (Ziel 6.3- 1) mit
unterschiedlichen Angeboten für gewerblich- industrielle Vorhaben ein qualitativ
differenziertes und quantitativ ausreichendes Flächenangebot für die wirt schaftliche
Entwicklung durch flexible und innovative Instrumente im Regierungsbezirk Köln um.
Die Zweckbindung der GIBregional und GIBplus-Standorte konkretisiert die Vorgaben
des LEP für ein differenziertes Flächenangebot auf Ebene des neuen Regionalplans,
3 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/fachbeitraege/fachbeitrag_ihk/index.html
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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ist somit ins Plankonzept 2020 eingegangen und liegt dieser Regionalplanänderung
zugrunde.
Die Zweckbindung der GIBplus sichert darüberhinaus die Umsetzung der gemäß der
Ausführungen in den teilregionalen Gewerbeflächenkonzepten sowie dem Fachbeitrag
der Wirtschaft angeregten benötigten flächenintensiven gewerblich‐ industriellen
Vorhaben sowie der Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen.
Neben Verarbeitung und Produktion zählen zu den flächenintensiven Nutzungen für
die der neue Regionalplan zusätzliche Flächenpotenziale bereitstellen soll, auch
zuliefernde und weiterverarbeitende Betriebe wie Logistik und Konfektionierung.
Im sfm der Regionalplanungsbehörde Köln haben im letzten Beobachtungszeitraum
die meisten Flächenansiedlungen unterhalb von 10ha stattgefunden. Gemäß der
landeseinheitlichen Erfassung der Inanspruchnahmen §4 Abs. 4 LPlG NRW ist eine
differenzierte Betrachtung nach den landeseinheitlichen Kategorien möglich (0,2-
0,5ha, 0,5-2ha. 2-5ha, 5-10ha, >10ha). So fanden 93% der Ansiedlungen mit einem
Gesamtvolumen von 185ha in einer Größenordnung kleiner 5ha statt, nur 9
Ansiedlungen lagen im letzten Beobachtungszeitraum im Bereich der Flächengröße
von 5ha bis 10ha und nur 5 Ansiedlungen oberhalb von 10ha.
Verschiedene, dur ch das MWIDE geförderte bzw. im Auftrag des
Verkehrsministeriums NRW sowie der ZRR erfolgte Untersuchungen stützen das
Erfordernis für Flächenangebote dieser Größenordnung und führen aus, dass
Flächenangebote unterhalb von 5ha erfahrungsgemäß nur sehr eingeschränkt für
strukturbildende Ansiedlungen der o.g. Vorhaben in Frage kommen.
Die aus dem Erfordernis dieser Standorte für flächenintensive Ansiedlungen
abgeleitete und im Plankonzept 2020 festgesetzte Mindestgröße von 5ha für
Unternehmensansiedlungen bestätigt sich auch aus den Beobachtungen im sfm und
stützt den hieraus abgeleiteten Schwellenwert von 5ha in der Endausbaustufe sowie
aufgrund der überregionalen Bedeutung die Umsetzung in interkommunaler
Kooperation und unter frühzeitiger Einbindung der Entscheidungsträger und
wirtschaftsrelevanten Akteure. Hierdurch können zudem Ressourcen gebündelt
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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werden. Die Festlegungen des Regionalplans zur Umsetzung in interkommunaler
Kooperation resultieren aus dem gesamträumlichen Planungserfordernis für diese
Standorte mit einem hieraus abgeleiteten Bedarfsrahmen. Sie treffen jedoch keine
weitergehenden Vorgaben zur Ausgestaltung und Umsetzung der interkommunalen
Zusammenarbeit bzw. Entwicklung der Flächen. Diese konkrete Gestaltung und
Umsetzung bleibt der kommunalen Planungshoheit der Kommunen überlassen.
Die Mindestansiedlungsstufe von 5ha im Endausbau gilt hierbei nicht nur für
Einzelbetriebe sondern wird durch die Zielfestlegungen auch für Vorhabenverbünde
ermöglicht. Somit besteht im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die
Möglichkeit, bei der Umsetzung der Standorte auch solche Unternehmen anzusiedeln,
deren besonderes Standortprofil durch einen engen Zusammenhang begründet ist.
Vorhabenverbünde eröffnen den beteiligten Kommunen die Möglichkeit einer
Ansiedlung aus einem Zusammenschluss von Einzelunternehmen unterhalb dieses
Schwellenwertes, aber mit einem insgesamten Flächenbedarf von mind. 5ha.
Vorhabenverbünde dienen somit der Stärkung regionaler Wachstums - und
Innovationspotenziale, können zur Verminderung des Verkehrsaufkommens zwischen
den Einzelvorhaben und zur Sicherung effizienter Produktionsabläufe sowie als
Angebot für innovative Konzepte im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen
Revier dienen.
Der dadurch in der Regel bedingte Ausschluss kleinerer Vorhaben ist erforderlich, um
die vorrangige Funktion und regionale Relevanz dieser Standorte für die unter dem
Ziel aufgeführten Vorhaben zu sichern und einer Zerschneidung der
zusammenhängenden Flächenpotenziale durch weniger flächenintensive Vorhaben
vorzubeugen. Gleichzeitig steht die Ausnahmeregelung einer effizienten und
wirtschaftlichen Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben im
Einzelfall nicht entgegen und ermöglicht in Ausnahmefällen darüberhinaus ggf.
erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der GIBplus im Sinne des
Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die kommunale Bauleitplanung.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Zu den unterhalb dieses Schwellenwertes zudem zuläs sigen Vorhaben mit
besonderen Standortanforderungen gehören insbesondere in der Regel stark
emittierende Betriebe und Einrichtungen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen
(Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des BImSchG
ausgehen und die aufgrund ihrer Standortansprüche und Emissionen nicht in ASB und
ggf. nicht in GIB untergebracht werden können. Auch für erforderliche Verlagerungen
o.g. Vorhaben soll somit eine Flächenoption im Plankonzept 2020 geschaffen werden.
Die Ausnahmeregelung ergibt sich aus gleichen Gründen auch für ggf. bestehende
Betriebe oder Erweiterungen von angrenzenden Betrieben.
Aufgrund der Systematik im Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Köln für
die Erfassung der Flächen im sfm gilt, dass diese Erfassung innerhalb des GIBplus
nur durch die Belegenheitskommune erfolgen kann. Die so ermittelten
Inanspruchnahmen werden in der fortlaufenden Raumbeobachtung dem gesamten
Planungsraum entsprechend zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass zukünftig im
GIBplus vorhandene Siedlungsflächenreserven nicht für rein kommunale
Entwicklungen der Belegenheitskommune als Tauschflächen eingebracht werden
können.
Mit dem aus dem Plankonzept 2020 abgeleiteten Regionalplanänderungsverfahren
zur planerischen Umsetzung des GIBplus in Bedburg bietet sich ein innovatives und
neues Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für die gesamte
Planungsregion. Die Kommunen in den Teilregionen des Regierungsbezirks – hier des
Rhein-Erft-Kreises - haben darüber hinaus unabhängig von den Festlegungen der
GIBregional und GIBplus weiterhin auch die Möglichkeit interkommunale Gewerbe-
und Industriegebiete zu entwickeln, die in interkommunaler Kooperation geplant und
umgesetzt und aus den entsprechenden kommunalen Bedarfen entwickelt werden.
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6.3-4 Grundsatz - Interkommunale Zusammenarbeit
„Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in
anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben.
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die
Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.“
Vor dem Hintergrund der besonderen Eignung und Zweckbestimmung des Standortes
ist die Umsetzung in interkommunaler Zusammenarbeit sowie durch frühzeitige
Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren von der Stadt Bedburg auf Ebene der
kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.
Der Grundsatz 6.3-4 des LEP NRW zur interkommunalen Zusammenarbeit findet mit
der Regionalplanänderung Berücksichtigung.
6.3-5 Grundsatz - Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller
Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im
Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz … vorhanden oder geplant ist. (…)
Der Änderungsbereich erfüllt die Voraussetzungen gem. Grundsatz 6.3- 5, er liegt
unmittelbar an der Landesstraße L 240 und in günstiger Anbindung an das vorhandene
Autobahnnetz.
Dem Grundsatz wird entsprochen.
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Kap. 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz – Freiraumschutz
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz -, Schutz - und Erholungs -und
Ausgleichsfunktion sollten gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen. (...)
Die Planänderung nimmt Freiraum in Anspruch. Durch die Standortwahl werden
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Die Nutz-, Schutz,
Erholungs- und Ausgleichsfunktion des Freiraums wird berücksichtigt und in ihren
Grundzügen nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Freiraum gemäß Ziel 6.1-1 sind gegeben.
7.1-3 Grundsatz – Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden
werden. (…)
Es wird keine Fläche eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen
Raumes (>10km²) tangiert.
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7.1-4 Grundsatz – Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit,
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. (…)
Durch die Planung werden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung in Anspruch
genommen. Aufgrund des ermittelten Bedarfs an Gewerbeflächen besteht die
Erforderlichkeit zur Ausweisung einer Fläche. Im Naturraum des Änderungsbereiches
sind schutzwürdige Böden weit verbreitet, sodass die Inanspruchnahme unter
Berücksichtigung des Planungsziels nicht zu vermeiden ist. In Abwägung der Belange
wird der gewerblichen Entwicklung hier Vorrang eingeräumt.
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
7.5-1 Grundsatz – Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen
dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen,
insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-
Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer
Wirtschaftszweig entwickeln kann.
(…)
7.5-2 Grundsatz – Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen, sollen als
wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden
Rohstoffen erhalten werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher
Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung
sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren
Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf
landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
(…)
Durch die Planänderung sind landwirtschaftlich genutzte Flächen mit guten
Produktionsvoraussetzungen und deren Betriebsstandorte betroffen. Bei der
Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs entsprechend der landesplanerischen
Vorgaben kann die Inanspruchnahme dieser Flächen nicht vermieden werden. Der
Freiraum der Region ist in sehr hohem Maße, vielfach nahezu flächendeckend mit für
die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden bzw. landwirtschaftlich
bedeutsamen Flächen (Agrarräum e gem. Standortwertekarte der LWK NRW)
ausgestattet. Es bedarf hier einer Abwägung zwischen den Belangen der
wirtschaftlichen Entwicklung (Ausweisung ausreichender Wirtschaftsflächen,
Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs) und den betr offenen
landwirtschaftlichen Belangen. In der Abwägung wird der geplanten
Wirtschaftsflächenentwicklung Vorrang eingeräumt.
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
8.2 Transport und Leitungen
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
8.1-1 Grundsatz – Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander
abgestimmt werden
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine
verträgliche verkehrliche Erschließung. Für die konkrete Umsetzung werden
detailliertere Betrachtungen unterhalb der Regionalplan-Ebene erforderlich sein.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Grundsatz 8.1-10 LEP NRW – Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die
Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die
Entwicklung des Wasserstraßennetzes s oll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen
Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorschiff ausgerichtet werden.
Der Standort verfügt nicht über eine multimodale Anbindung. Eine an den Schienen-
oder Wasserverkehr angebundene Alternativfläche für die Entwicklung besteht nicht.
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze werden
beachtet bzw. berücksichtigt. Sie s tehen der vorgesehenen Änderung des
Regionalplans nicht entgegen.
Bezirksregierung Köln
Teil C.
Umweltbericht
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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1
C. Umweltbericht
Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................. 3
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ...................................... 3
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 14
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ......................................................... 14
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 15
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 18
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 23
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 24
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................. 27
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 29
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 32
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 34
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 34
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 35
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ....................... 35
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ............................................ 36
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 36
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 38
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 39
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 40
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
2
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 40
10 Quellenangaben ............................................................................................. 42
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
3
1 Einleitung
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnans chlusses
AS Bedburg / A 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer Ansicht
vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes
– zur Ver meidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können. Ein Ergebnis
dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines interkommunal zu
entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der Stadt
Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene Änderung.
Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (ca. 40ha) und Zweckbestimmung dem
im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus
Standort in Bedburg entsprechen. D ie Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
4
allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden.
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des
Regionalplanes bestätigt
1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan i st eine intensive
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der
Standorte basiert auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplanes für diesen
Standort erfolgen.
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
5
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln -
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorber eitet werden, um Strukturbrüche
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden.
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das nachgeordnete
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den
Satzungsbeschluss fassen zu können.
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) fest. Mit der
Planänderung ist beabsichtigt einen Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten
Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichs in einen Bereich für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) umzuwandeln.
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 34/2020).
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der
schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage Stand: August 2021) schloss sich der
Regionalrat in seiner 3. Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 Drucksache RR 32/2021) der
Anregung der Stadt Bedburg (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil D, S. 23)
an. Der geplante Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung
soll in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 verschoben
werden (vgl. nachfolgende Grafik).
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
6
Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die
Neuabgrenzung der Fläche zu erarbeiten.
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen
Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige
Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Mens chen und
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung
auf Ebene der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
Die Regionalplanungsbehörde empfiehlt, auf Grundlage des überarbeiteten
Umweltberichts (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil C - Umweltbericht) eine
erneute öffentliche Auslegung gemäß § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz durchzuführen.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
(Stand: 27. Sitzung des Regionalrates am 18.12.2020, TOP 12, Drucksache 34/2020))
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
(Stand: 04. Sitzung des Regionalrates am 24.09.2021)
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. Um die vom Regionalrat bestätigten
Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung im Rheinischen
Revier auf Ebene des Regionalplanes umzusetzen und die erforderliche
Bauleitplanung der St adt Bedburg zu ermöglichen, ist vorab im Regionalplan ein
Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) festzulegen.
Weiterhin sind gemäß Planentwurf auch textliche Festlegungen vorgesehen, die die
planerische Umsetzung des GIB definieren (vgl. Planunterlage Stand: August 2021 -
Teil A).
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die landesplanerischen
Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im Plankonzept von März 2020
beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im Plankonzept zur
Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.
1.2 Methodik der Umweltprüfung
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung von Raumordnungsplänen
von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle (hier:
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß ROG ist
bei der Aufstellung, der Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, eine Umweltprüfung
durchzuführen. Als integrativer Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die
Umweltprüfung die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen
Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Schutzgüter sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben
und zu bewerten.
Gemäß den Vorgaben des ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt
werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das, was auf
Ebene der Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschli eßlich die zur Entscheidung
anstehenden geänderten Planinhalte.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des
Umweltberichts festzulegen ist. Die öffentli chen Stellen, deren umwelt - und
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping).
Nach Durchführung des Scopings vom 12.10.2020 bis 30.10.2020 wurde unter
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweisen der Umweltbericht
erarbeitet.
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die
Regionalplandarstellung bedeutenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen.
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen,
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die zur Sicherung und
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den
vorliegenden schutzgutbezogenen Daten- und Informationsgrundlagen. Die folgende
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar:
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes
und der zugeordneten Kriterien
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Kriterien
Menschen /
menschliche
Gesundheit
- Sicherung und Entwicklung des
Erholungswertes von Natur und Landschaft
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW)
- Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen auf den Menschen
durch Lärm, Erschütterungen,
elektromagnetische Felder, Strahlung und
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG,
§ 47 a-f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV,
TA Lärm)
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG
über Luftqualität und saubere Luft für
Europa, § 2 ROG,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL,
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft)
- Berücksichtigung der Achtungsabstände
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Umsetzung § 50 BImSchG)
- Auswirkungen auf
Kurorte /
-gebiete und
Erholungsorte /
-gebiete
- Auswirkungen auf die
Erholungssituation
(lärmarme Räume)
- Auswirkungen auf die
Wohnsituation /
Siedlungsbereiche
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Tiere,
Pflanzen,
Biologische
Vielfalt
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie
79/409/EWG, Nationale Strategie zur
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG)
- Sicherung sämtlicher Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW,
§ 21 BNatSchG)
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Natura 2000-
Gebiete,
Nationalpark,
Naturschutzgebiete,
Wildnisgebiete,
geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG
bzw. § 42 LNatSchG
NRW)
- Auswirkungen auf
(verfahrenskritische
Vorkommen)
planungsrelevante(r)
Pflanzen- und
Tierarten
- Auswirkungen auf
schutzwürdige
Biotope
- Auswirkungen auf
Biotopverbund-
flächen
Fläche - Verringerung der erstmaligen
Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke,
insbesondere durch die vorrangige
Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen und
Maßnahmen zur Innenentwicklung der
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG)
- sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung
und anderen Maßnahmen der
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB)
- sparsame und schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3
Nr. 1 BNatSchG)
Auswirkung auf
Flächenneu-
inanspruchnahme
(Vermeidung)
Auswirkungen auf
Flächennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung,
Recycling, Re-
vitalisierung von
Brachflächen,
Nutzung von
Baulücken,
Entsiegelung im
Bestand)
Auswirkungen auf
Flächennutzungs-
qualität
(Zerschneidungs-
grad)
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
- Auswirkungen auf
schutzwürdige Böden
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß (§ 1 LBodSchG)
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG)
- Schädliche Bodenveränderungen sind
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1
LBodSchG)
Wasser - Schutz der Gewässer vor
Schadstoffeinträgen (Kommunale
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie
Richtlinie über die Qualität von Wasser für
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,
§ 27 WHG)
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
- Erreichen eines guten ökologischen
Zustands / Potenzials und eines guten
chemischen Zustands der
Oberflächengewässer
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);
- Vorbeugung der Entstehung von
Hochwasserschäden und Schutz von
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78
WHG, Art. 1
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG)
- Auswirkungen auf
Wasserschutzgebiete
- Auswirkungen auf
Überschwemmungs-
gebiete
- Auswirkungen auf
Oberflächenwasser-
körper
- Auswirkungen auf
Grundwasserkörper
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1
BImSchG)
- Verringerung der Gesamtsumme der
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr
2050 um mindestens 80 Prozent im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz
NRW)
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der
Ressourcen- und Energieeffizienz, der
Energieeinsparung und Ausbau
- Auswirkungen auf
klimatische und
lufthygienische
Ausgleichsräume
- Auswirkungen auf
klimarelevante
Böden
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Erneuerbarer Energien zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Begrenzung der negativen Auswirkungen
des Klimawandels durch die Erarbeitung
und Umsetzung von sektorspezifischen und
auf die jeweilige Region abgestimmten
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Berücksichtigung der räumlichen
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen;
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen
für den Ausbau der erneuerbaren Energien,
für eine sparsame Energienutzung sowie für
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher
Senken für klimaschädliche Stoffe und für
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG)
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft sowie des
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Bewahrung von Naturlandschaften und
historisch gewachsenen Kulturlandschaften
vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1
BNatSchG, § 2 ROG)
- Auswirkungen auf
das Landschaftsbild
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Naturparke,
Landschaftsschutzge
biete, geschützte
Landschaftsbestandt
eile)
- Auswirkungen auf
UZVR
Kulturelles
Erbe und
sonstige
Sachgüter3
- Schutz der Baudenkmäler,
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler /
archäologischen Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG,
§§ 1und 2 DSchG NW)
- Auswirkungen auf
historische
Kulturlandschaften
inkl. Denkmälern und
Denkmalbereichen
3 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land- und
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
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- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2
ROG)
- Auswirkungen auf
archäologische
Bereiche
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung.
Eine Identifikation der von der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderun g. Vorhandene Belastungen
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben.
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven. Im
Süden verläuft der Pützer Bach bis zur Ortschaft Pütz, welche sich in ca. 650 m
südwestlicher Entfernung zum Änderungsbereich befindet (siehe Abb. 1). Südlich des
Planbereiches befindet sich die Landstraße L279n mit Anschluss an die Autobahn
A61.
Das Gebiet sowie das Umfeld werden derzeit nahezu vollständig landwirtschaftlich
genutzt. Aufgrund der Lage in der Niederrheinischen Bucht ist mit bedeutenden
Vorkommen von Kiesen und Kiessanden zu rechnen. Aufgrund seiner
morphologischen Eigenart wird laut Stellungnahme des Rhein- Erft-Kreises (vom
03.11.20) der Bereich auch „Bedburger Schweiz“ genannt.
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Abbildung 1: Änderungsbereich im Luftbild
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf
die Erholungssi tuation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür werden im Untersuchungsraum die
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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anerkannten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45 db(A) wird vom
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene
Erholungsräume mit besonderer Bedeutung weisen einen Lärmwert kleiner als
50 db(A) auf.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Autobahn A 61 und die
Landstraße L279n,
das nächstgelegene Wohngebiet Königshoven liegt ca. 300 m nordöstlich . Durch die
vorhandenen angrenzenden Verkehrstrassen ist von einer gewissen Vorbelastung
hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen in den angrenzenden Siedlungsbereichen
auszugehen. Vom Untersuchungsgebiet selbst gehen derzeit keine nennenswerten
Emissionen aus, die die menschliche Gesundheit nachtteilig beeinflussen würden.
Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist von keiner besonderen Eignung
auszugehen, da sich das Plangebiet nicht angrenzend zum Erholungsraum mit
herausragender oder besonderer Bedeutung befindet. Es befindet sich darüber hinaus
kein anerkannter Kur- bzw. Erholungsort im Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 2).
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
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Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer
Lebensbedingungen zum ande ren. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche,
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen
zu minimieren.
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die
vom LANUV kartierten Fundorte von planungsrelevanten und verfahrenskritische
Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet,
Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und verfahrenskritische Arten
(Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300- Meter-Radius liegende
Umfeld.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines
Natura 2000 Gebietes
4, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets, schutzwürdigen
oder gesetzlich geschützten Biotops. Im 300- Meter-Umfeld befindet sich ein
kleinteiliges schutzwürdiges Biotop, der Pützer Bach (vgl. Abb. 3). In über 2 km
nordöstlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet befindet sich das
Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.
4 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Im Änderungsbereich sind keine Biotopverbundflächen herausragender oder
besonderer Bedeutung vorhanden (vgl. Abb. 4). Im Süden ca. 250 m vom Plangebiet
entfernt befindet sich die Biotopverbundfläche „Pützer Bach und Nebengraben
zwischen Kirchherten, Kirchtroisdorf und Lipp“ (VB -K-4904-009) mit bes onderer
Bedeutung. Nördlich von Königshoven ca. 1,4 km entfernt befindet sich die
Verbundfläche „Börden- und Rekultivierungsflächen im Süden des Tagebaus
Garzweiler“ (VB-K-4904-010) besonderer Bedeutung (siehe Abb. 4).
Laut kartierten Fundorten des LANUV befinden sich im Untersuchungsgebiet
(Planänderungsbereich und 300- Meter-Radius) keine Hinweise auf
verfahrenskritische oder planungsrelevante Arten. Der nächst gelegene vom LANUV
kartierte Hinweis auf eine planungsrelevante Art (Grauammer) liegt ca. 2 km nördlich
(vgl. Abb.5). Laut Stellungnahme des Rhein -Erft-Kreises im Rahmen des Scopings
(vom 03.11.2020) sei im Plangebiet mit Vorkommen der planungsrelevanten Arten
Feldlerche und dem Rebhuhn zu rechnen.
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Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
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Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV)
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Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV)
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2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere
mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen, als Abbau- , Ausgleichs - und
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrechtlichen Belange
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst
NRW berücksichtigt (3. Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet ist geprägt von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung. Das direkte
Umfeld weißt flächendeckend Böden mit sehr hoher und hoher Funktionserfüllung auf.
Der Regierungsbezirk Köln weist eine hohe Dichte an Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung auf. In Anbetracht dieser Tatsche kann eine Betroffenheit durch die
Wahl eines Alternativstandortes oftmals nicht vermieden werden. Die örtlichen Böden
sind überwiegend unversiegelt und werden landwirtschaftlich intensiv genutzt.
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Abbildung 6: „Fläche, Boden“
2.5 Schutzgut „Wasser“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind
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Oberflächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante
Wasserschutzgebieten sowie die ges etzlich festgesetzten wie auch vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiete.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb festgesetzter oder geplanter
Trinkwasserschutzzonen, auch festgesetzte und vorläufige
Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Still - und Fließgewässer regionaler
Bedeutung sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Abb. 7). In ca. 250 m
südwestlicher Entfernung befindet sich der Pützer Bach der in das Kalrather Fließ
mündet. In über 2 km östlicher Entfernung fließt die Erft.
Der mengenmäßige und der chemische Zustand des Grundwasserkörpers im
Plangebiet werden jeweils als „schlecht“ klassifiziert (E
LWAS-WEB, 2020).
Schadstoffeinträge in das Grundwasser können durch Straßenverkehr (A61, L279n)
und landwirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen. Das Plangebiet ist höchstwahrscheinlich
von Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus betroffen, sodass der Grundwasserspiegel
örtlich abgesenkt sein kann und ein Anstieg des Grundwasserspiegels nach
Einstellung des Tagebaus nicht auszuschließen ist.
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
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Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“
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2.6 Schutzgut „Luft, Klima“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luftverunreinigungen und der Erhalt von
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatischen
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen oder auch
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten,
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder
Auenbereiche.
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbei trag Klima vom LANUV (2018)
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermische
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume.
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Bode nschutz
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
In der klimaanalytischen Gesamtbetrachtung ist für das Plangebiet eine geringe
thermische Ausgleichsfunktion angegeben. Die Bewertung des angrenzenden
Wohngebietes ist mit überwiegend weniger günstig und punktuell mit günstig
angegeben (vgl. Abb. 8). Vorbelastungen in Bezug auf die Luftqualität sind durch die
direkt angrenzende Autobahn (A61) und Landstraße (
L279n) vorhanden.
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Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“
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2.7 Schutzgut „Landschaft“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds
sowie des Landschaftsraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den
Landschaftsbildeinheiten wi eder, welche als Teil des naturschutzfachlichen
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten-
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene
darstellt.
5 Das LANUV NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen
herausgearbeitet.
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen die unzerschnittene
verkehrsarme Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und
5 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV
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Naturräume, die nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte
Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B.
Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt
einen wesentlichen Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Im Bereich des Plangebietes finden sich keine technischen Großelemente. Es ist keine
Landschaftsbildeinheit mit besonderer oder herausragender Bedeutung im
Untersuchungsraum vorhanden. Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich sowie
nordöstlich jeweils an einen regional bedeutsamen UZVR (vgl. Abb. 9). Diese regional
bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume stellen eine Größe zwischen
10 km² und 50 km² dar. Südlich angrenzend befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet
des Landschaftsplans Rhein-Erft-Kreis.
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Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen
historischen Substanz und Struktur unterschiedlich empfindlich. Je historischer eine
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit gegenüber
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln
herausgearbeiteten Regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen
differenzierter ausgearbeitet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines regionalbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs und es gibt auch keine Hinweise auf Bodendenkmäler (vgl.
Abb. 10). Laut S tellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen des Scopings (vom 30.10.20) befinden sich
in ca. 650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz einige
Denkmäler, die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden
müssen.
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Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
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2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wec hselwirkungen
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (siehe Teil F - Prüfbogen zum Umweltbericht). Im
Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs - und Bebauungsplanverfahrens
werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz und in der SUP -Richtlinie
vorgesehenen Abschichtung in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die
Prognosen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen vorhabenbezogen
konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer, auf die entsprechende Planungsebene
bezogenen Umweltprüfung. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine
quantitative Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des
notwendigen Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch
nachgewiesen wird.
Bei der nachfolgenden Umsetzung der geplanten gewerblichen Entwicklung im
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,
- Zerschneidung der Landschaft,
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung, mögl.
Grundwasserverschmutzung durch gewässergefährdende Stoffe insbesondere
während der Bauphase,
- Inanspruchnahme von Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung, damit
Einschränkung der Bodenfunktionen,
- mögl. Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion und
- zusätzliche Flächenversiegelung.
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4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind im Prüfbögen (siehe
Teil F – Prüfbogen zum Umweltbericht) tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser
Grundlage werden nachfolgend die Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche
Umweltauswirkungen bei Durchführung des Plans nicht auszuschließen sind.
Beim Schutzgut Boden wird durch die zukünftige gewerbliche Nutzung eine
Betroffenheit durch die Inans pruchnahme von Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung ausgelöst. Diese stehen durch die Inanspruchnahme nicht mehr
zur Verfügung und können auch nicht wieder ausgeglichen werden. Eine Alternative
im Umfeld ist nicht vorhanden, da dieses auch aus Böden mit sehr hoher und hoher
Funktionserfüllung geprägt ist (vgl. Abb. 6). Zudem sind die im Umfeld befindlichen
Böden mit hoher Funktionserfüllung überwiegend mit Wald und teilweise auch
naturschutzfachlichen Restriktionen überlagert (siehe Abb. 3). Ein Bereich der keine
Betroffenheit beim Schutzgut Boden auslöst, ist nur losgelöst im Freiraum zu finden
und kommt daher aufgrund der landesplanerischen Vorgaben nicht in Betracht. Somit
ist die Betroffenheit des Schutzgutes Boden unvermeidbar für die beabsichtigte
Gewerbeentwicklung.
Bei Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der
Bereich bliebe weiterhin als Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) im
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt und würde weiterhin
landwirtschaftlich genutzt.
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4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
einbezogen.
5 Alternativenprüfung
Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplans und im Vorgriff
auf den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen, unter Beachtung der
landesplanerischen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung vorgesehenen Standort
GIBplus Bedburg.
Die Auswahl eines Standortes im Bereich der Anrainerkommune Bedburg basiert auf
Grundlage der Empfehlungen des „Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung
im Rheinischen Revier“. Der Standort wurde im Rahmen des Gutachtens zur
kurzfristigen Gewerbeflächenentwicklung im Rheinischen Revier (Dr. Jansen)
untersucht. Dieser Prozess wurde von unterschiedlichen Akteuren
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier,
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und
Düsseldorf) eng begleitet. Dieser Standort erfüllt die Rahmenbedingungen, die im
Gutachten Büro Dr. Jansen definiert werden, z.B. kurzfristige Verfügbarkeit von einem
Standort, der über eine günstige infrastrukturelle Anbindungsmöglichkeit verfügt und
dem keine Restriktionen oder übergeordnete Ziele entgegenstehen, empfohlen.
Dem Voraus ging der Prozess zur regionalen Verteilung im Rahmen von Region Plus
Wirtschaft, in dem die Standorte für GIBregional und GIBplus für den gesamten
Regierungsbezirk Köln ermittelt wurden. Bei diesem Prozess wurden alle Kreise und
Kommunen des Regierungsbezirkes beteiligt. Die eingegangenen Vorschläge
durchliefen ein zweistufiges Bewertungssystem. In der ersten Stufe entfielen durch
Ausschlusskriterien alle Vorschläge die z.B. aus natur - und artenschutzfachlichen
Aspekten nicht verträglich sind. In der darauffolgenden Stufe wurden durch
Eignungskriterien die geeignetsten Standorte ermittelt und gewichtet. Der
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Kriterienkatalog beinhaltet diverse Ansätze für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung
und berücksichtigt umweltrelevante Aspekte 6. Somit fand die Alternativenprüfung
bezüglich der Festlegung von Standorten für GIBplus vorgezogen zu diesem
Änderungsverfahren statt.
Die s chutzgüterübergreifende Gesamtbetrachtung bestätigt die grundsätzliche
Eignung des Standortes. Sie stellt für die überplanten Flächen eine vergleichsweise
geringe Empfindlichkeit fest und prognostiziert für die Planung aus
regionalplanerischer Perspektive insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen
(vgl. Teil F - Prüfbogen). Demnach erübrigt sich eine weitergehende
Alternativenprüfung unter dem Aspekt der Vermeidung erheblicher
Umweltauswirkungen.
Ausweislich der differenzierten Betrachtung des Umweltberichts wird
schutzgutbezogen eine erhebliche Umweltauswirkung durch Inanspruchnahme von
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung prognostiziert. Diese auf das Schutzgut
Boden bezogene Betroffenheit kann in Bezug auf das Planvorhaben nicht vermieden
werden. Auch ließe sich die schutzgutbezogene Betroffenheit am gewählten Standort
aufgrund der angrenzenden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6)
nicht durch eine veränderte Flächenabgrenzung auflösen.
6 Für weitere Infos siehe: https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
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6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringer ung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung konkret festgelegt. Dennoch werden insbesondere im Rahmen der
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nennen ist diesbezüglich
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich
verringern und zum Teil sogar vermeiden lassen. Darüber hinaus können nachfolgend
folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Ver ringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen erforderlich werden:
- Minimierung der Versiegelung
- Maßnahmen als Sicht- und Immissionsschutz (z.B. Anpflanzungen)
- Durchführung von Bau- und Abrissmaßnahmen außerhalb von Brutzeiten,
insbesondere Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung
- Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung
- Sachgemäße Behandlung von Oberboden
- Lager und Abstellflächen während der Bauphase nur innerhalb des
Gewerbegebietes mit Grundwasserschutzmaßnahmen, z. B. Vermeidung von
Einträgen
- Niederschlagswasser in externe Kanalisation ableiten Vermeidung von
Senkungen des Grundwasserstandes
- Vermeidung von Klimabeeinträchtigungen durch Platzierung, Ausrichtung und
Gestaltung von Baukörpern
- Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen
- abgestuftes Nutzungskonzept hinsichtlich der Immissionen
- Prüfung und Konkretisierung von Lichtkonzentration und Wahl geeigneter
Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna
- Minderungsmaßnahmen einer möglichst optimalen landschaftlichen
Einbindung
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- Laut LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (vom 30.10.2020) sind in ca.
650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz Denkmäler zu
berücksichtigen.
7 Überwachungsmaßnahmen
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37
(2) LP lG NRW im Verfahren nach § 34 LPlG NRW sowie die Beteiligung der
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2)
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als
erheblich erkannt wurden.
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigungsplanung
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet.
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den
entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben und Genehmi gungen festgelegt werden.
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB)
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen.
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B.
ggf. auch mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte CEF-Maßnahmen.
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8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben
haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten,
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
Die Datengrundlage (siehe Kap. 10) für die Umwel tprüfung auf Ebene der
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten. Im Rahmen des nachgelagerten
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert.
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der 33. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln wird ein
zweckgebundener überregionaler Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIBz)
in der Stadt Bedburg festgelegt. Die Festlegung erfolgt vorgezogen zur Überarbeitung
des Regionalplans Köln.
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkungen nicht auszuschließen. Daher
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewert en. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter:
− Menschen und menschliche Gesundheit,
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
− Boden und Fläche,
− Wasser,
− Luft und Klima,
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− Landschaft,
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
beschrieben und bewertet.
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser
Kriterien wird der Ist -Zustand bewertet. Untersucht wurden mögliche
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die
Festlegung des GIBz zu erwarten sind. Eine erhebliche Auswirkung auf die
Schutzgüter konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung nicht
festgestellt werden.
Hinsichtlich der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich
bei einem Kriterium (schutzwürdige Boden) erhebliche Umweltauswirkungen zu
erwarten. Aufgrund der geringeren Gewichtung dieses Kriteriums werden die
Umweltauswirkungen der Planung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden mögliche Konfliktpotenziale
identifiziert:
Für das Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit muss im
nachfolgenden Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung des sich im Umfeld
befindlichen Wohngebietes untersucht werden.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ist der Hinweis
des Rhein- Erft-Kreises (siehe Kapitel 2.3) hinsichtlich der möglicher V orkommen
planungsrelevanter Arten zu beachten.
Bezüglich dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind von der
nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebene die Hinweise des
Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland auf
Denkmäler Ortschaft Pütz zu berücksichtigen.
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Insgesamt lässt die Prüfung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter das
Gesamtergebnis zu, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene der
Regionalplanung zu erwarten sind.
10 Quellenangaben
Gesetzliche Grundlagen
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert
worden ist.
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert
worden ist.
− Wassergesetz für das Land N ordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu
gefasst worden ist.
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
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Fachplanungen
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume)
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW,
2020
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016
Weitere Quellen
− Dr. Jansen GmbH 2020, Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Scopingverfahrens (im
Text zitiert: Rhe in-Erft-Kreis, Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland), 2020
Internetquellen
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB):
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW(LANUV):
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44
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung:
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW 2018)
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-
de/by-2-0)
Natura 2000 Gebiete in NRW:
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG):
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)
Bodenkarte (BK 50):
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
Online-Emissionskataster
Luft NRW, LANUV:
www.ekl.nrw.de/ekat/
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten:
„Klimaanalyse“
Bezirksregierung Köln
Teil D.
Niederschrift
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
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Stand: Juni 2021
Niederschrift
DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
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Information
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Abteilung 3:
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de
– I –
Vorwort
Die Regionalplanungsbehörde Köln wurde durch Beschluss des Regionalrats vom 18.12.2020 (27. Sitzung des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln) beauftragt, die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPlG NRW im Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln,
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, zu beteiligen.
Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 26.01.2021 aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planunterlage
(Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen, Planbegründung und Umweltbericht) bis zum 31.03.2021 abzugeben.
Die nachfolgende Erörterungsunterlage stellt die Kurzfassung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen dar und formuliert
Vorschläge zum Ausgleich der Meinungen (Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG NRW). Aufgrund der geringen Anzahl der Stellungnahmen
und der zurzeit bestehenden COVID-19 Pandemiesituation wird die Erörterung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Darüber hinaus wurde der Öffentlichkeit vom 01.02.2021 bis zum 31.03.2021 Gelegenheit gegeben, zu der Planunterlage der 33.
Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, Stellung zu nehmen. Gemäß § 3 des
Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs - und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz–PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. Stattdessen erfolgte eine
„digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslage durch Veröffentlichung im Internet. Darüber wurde zwei Wochen vor der
Beteiligungsfrist ortsüblich in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen informiert.
Zu der 33. Änderung des Regionalplanes wurden von den Bürgerinnen und Bürgern bzw. weiterer interessierten Institutionen und von
der Bürger Initiative „Saubere Luft Bedburg“ u.a. zu den Themen `Soziale Belastung der Bürger´, `Inanspruchnahme von Ackerland´,
– II –
`Massive Beeinträchtigung des Wohnumfeldes´, `Nichteinhaltung der Mindestabstände zur Wohnbebauung´, `Belastungen durch
Emissionen´ und `Betrachtung von Alternativflächen´ abgegeben.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
1
Nr: 1000 Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
1000-001
Das Eisenbahn- Bundesamt hat keine
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung.
Es wird davon ausgegangen, dass die
Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen
nicht beeinträchtigt und der
Eisenbahnverkehr nicht gefährdet wird.
Die DB Netz AG / DB Energie GmbH als
Infrastrukturbetreibende sollte beteiligt
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Auf regionalplanerischer Ebene sind
keine Auswirkungen auf die benannten
Belange ersichtlich. Die DB Netz AG ist
im Verfahren beteiligt.
Einvernehmen.
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
2000-001
Das Bundesamt weist darauf hin, dass
sich das Plangebiet im Bereich des
Militärstraßengrundnetzes A 61, L 279
liegt.
Sollte die Straßen im Rahmen der
Baumaßnahme tangiert werden, sind die
Mindestanforderungen an Straßen des
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
2
Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gemäß entsprechende r Richtlinien
weiterhin einzuhalten.
Das Bundesamt weist außerdem darauf
hin, dass sich das Plangebiet im Bereich
eines militärischen Fluggebietes befindet
und es dadurch zu Lärm - /und
Abgasimmissionen kommen kann.
Eine dezidierte Stellungnahme kann erst
getroffen werden, wenn konkrete
Bereiche ausgewiesen werden.
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland
4001-001
Der Landschaftsverband Rheinland
äußert bezogen auf die Liegenschaften
des LVR keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
3
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
4003-001
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Bodendenkmalpfleg im Rheinland
weist darauf hin, dass sich das Umfeld
des Plangebietes u.a. durch zahlreiche
römische und jungsteinzeitliche Fund -
stellen und Befunde auszeichnet.
In Anbetracht der Größe des
Untersuchungsgebietes und den
zahlreichen archäologischen Fundstellen
innerhalb und in der näheren Umgebung
der Planfläche sind weitere
archäologische Maßnahmen in Form
einer qualifizierten Prospektion durch
eine archäologische Fac hfirma
erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich an die weitere Umsetzung
der Planung.
Einvernehmen.
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
6000-001
Die Landwirtschaftskammer NRW äußert
auch im Namen der Kreisstelle Rhein-
Erft-Kreis Bedenken gegen die
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die vorgesehene Festlegung des
Die Landwirtschaftskammer NRW kann
dem Ausgleichsvorschlag nicht folgen.
Sie verweist in diesem Zusammenhang
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
4
33. Regionalplanänderung aufgrund der
Betroffenheit wertvoller landwirtschaft -
licher Flächen.
Der geplante Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereich (GIB) ist aus -
schließlich auf 40 ha wertvollsten
landwirtschaftlichen Flächen vorge-
sehen, die damit endgültig aus der
landwirtschaftlichen Nutzung genommen
werden.
Aufgrund des Flächenzuschnittes und
Wegeführung sind sie optimal und für den
Ackerbau der Zukunft geeignet.
Die landwirtschaftliche Standort werte-
karte (Landwirtschaftlicher Fachbeitrag
zur Neuaufstellung des Regionalplans im
Regierungsbezirk Köln (2020)) weist die
betroffenen Flächen als besonders
wertvolle Flächen der höchsten
Standortklasse 1 aus. Die im Plangebiet
liegenden Ackerböden werden bezüglich
der Lebensraumfunktion Bodenfruchtbar-
keit vom Geologischen Dienst NRW mit
einer sehr hohen Schutzwürdigkeit
bewertet. Durch ihr großes Wasserrück -
haltevermögen erfüllen diese Böden auch
Gewerbe- und Industrieansiedlungs -
bereichs dient der Umsetzung des
Auftrags der Landesentwicklungs -
planung, dem Bedarf entsprechend
ausreichende Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen in der
Planungsregion vorzusehen (Ziel 6.1- 1
LEP NRW).
auch auf die Bedenken des Landesbüros
der Naturschutzverbände NRW (12000-
001 und 12000-002).
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
5
eine wichtige Regulationsfunktion im
regionalen Wasserha ushalt. Zudem
haben diese Böden eine hohe Bedeutung
für die Klimafolgenanpassung, da sie in
Trockenperioden Wasser länger
speichern können und für Pflanzen
verfügbar halten.
Die raumbedeutsame Inanspruchnahme
der landwirtschaftlichen Flächen ist aus
Sicht der Landwirtschaftskammer sowohl
aus agrarstrukturellen als auch aus
raumplanerischen Gründen (LEP in
seiner Funktion als Landschaftsrahmen-
plan) auf das absolute Mindestmaß zu
beschränken.
Die Landwirtschaftskammer weist darauf
hin, dass auch der LEP NRW
(Grundsätze 7.5- 1 und 7.5- 2) die
Bedeutung der besonders wertvollen
landwirtschaftlichen Flächen herausstellt.
Der Grundsatz 7.5-2 LEP NRW bewertet
Böden mit mehr als 55 Bodenpunkten als
besonders fruchtbare Böden. Diese
Böden sind die wesentliche Grundlage für
die Produktion von Nahrungsmitteln und
Ergänzende Vorgaben der
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3- 3.,
i.d.R. Anbindung an vorhandenen
Siedlungsraum) und planungsrechtliche
Restriktionen schränken die Möglich-
keiten zulässige und umsetzbare Stand-
orte für eine ausreichende Flächenvor -
sorge i.S. des LEP NRW zu finden, stark
ein. Bei der Neuaufstellung des
Regionalplans hat sich gezeigt, dass bei
der Festlegung ausreichender Bereiche
entsprechend des ermittelten Wirt -
schaftsflächenbedarfs die Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen
mit guten Produktionsbedingungen und
von schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden ist. Dies ist insbesondere darin
begründet, dass der Freiraum der Region
in sehr hohem Maße, vielfach nahezu
flächendeckend, sowohl schutzwürdige
Böden (vgl. Umweltbericht Abbildung 6)
als auch landwirtschaftlich bedeutsame
Flächen (Agrarräume gem. Standort -
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
6
nachwachsenden Rohstoffen und sollen
bei der Abwägung konkurrierender
Nutzungen berücksichtigt werden. Sie
sollen nach Möglichkeit für andere
Nutzungen nicht in Anspruch genommen
werden.
wertekarte der Landwirtschaftskammer)
aufweist. Die Inanspruchnahme der
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung
ist in Umsetzung der v.g. planerisch Ziele
aus genannten Gründen in diesem Fall
nicht zu vermeiden.
Es bedarf insofern einer Abwägung unter
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4
LEP NRW – Bodenschutz in der Planbe-
gründung) verwiesen. Der Regionalrat
hat sich im Rahmen des Erarbeitungs -
beschlusses diesem Abwägungsvor -
schlag angeschlossen.
6000-002
Die Landwirtschaftskammer NRW hat
Bedenken, da die Planunterlagen keine
konkreten Aussagen zu den
vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen enthalten.
Sie sieht dies bei einem Eingriff dieser
Größenordnung als erforderlich an und
befürchtet, dass mit den Kompen-
sationsmaßnahmen über die für das
Vorhaben benötigten Flächen (ca. 40 ha)
hinaus deutlich mehr landwirtschaftl iche
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Festlegung des Kompensations -
umfangs und der daraus resultierenden
Verpflichtungen sind nicht Gegenstand
der Regionalplanung. Sie bedürfen
sowohl in quantitativer als auch in
qualitativer Hinsicht einer konkreti -
sierenden Planung. Die Ermittlung von
Ausgleich und Ersatz basiert auf
fachrechtlichen Vorgaben. Die daraus
abgeleiteten Maßnahmen sind auf
Die Landwirtschaftskammer NRW weist
darauf hin, dass ihre Stellungnahme zu
diesem Punkt als Hinweis gewertet
werden sollte.
Sie erklärt zu dem Ausgleichsvorschlag
ihr Einvernehmen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
7
Flächen benötigt werden.
Die Landwirtschaftskammer NRW regt
an, bereits jetzt die einzelnen Aus -
gleichsverpflichtungen aufzulisten und
Vorschläge zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu erarbeiten. Diese
sollten das Ziel verfolgen, die Beein-
trächtigungen der Agrarstruktur zu
minimieren.
örtlicher Ebene zu planen und
umzusetzen. Der fachrechtliche Rahmen
für Ausgleichs -
und Ersatzmaßnahmen
beinhaltet die Rücksichtnahme auf
agrarstrukturelle Belange, die Ver -
meidung der Inanspruchnahme von für
landwirtschaftliche Nutzung besonders
geeigneten Böden und den Auftrag
vorrangig Maßnahmen zu prüfen, die die
Herausnahme von Fläch
en aus der
Nutzung vermeiden (s. §15 Abs. 3
BNatSchG).
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
7003-001
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
äußert keine Bedenken gegen die 33.
Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
8
Nr: 8000 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
8000-001
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW informiert,
dass keine Planungen und Maßnahmen
des Bergbaus bekannt sind, die für die
Planänderung bedeutsam sein können.
Sie informiert, dass der Planänderungs -
bereich über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Arnold
Josef“ und „Kirchtroisdorf 1“ liegt.
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen
Verhältnisse sollten die für diese Belange
relevanten Stellen
bzw. Unternehmen,
zumindest auf Ebene der nachgelagerten
Bauleitplanung, beteiligt werden.
Der Hinweis richtet sich an die
nachgeordnete Bauleitplanung.
Im Regionalplanverfahren bestand für
Fachdienststellen, Unternehmen und die
Öffentlichkeit Gelegenh eit relevante
Informationen zu den bergbaulichen
Verhältnissen einzubringen.
Die Bezirksregierung Arnsberg erklärt ihr
Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
9
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
9000-001
Der Geologische Dienst NRW erhebt
keine Bedenken gegen die 33. Änderung
des Regionalplanes.
Zur Klärung des genauen Verlaufs der
tektonischen Störungen und zu einer
möglichen Beeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen
Revier wird empfohlen, die RWE Power
AG zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung. Die RWE Power AG
wurde bereits zu Beginn der Planungen
im Rahmen der Frühzeitigen
Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raum-
ordnungsgesetz (ROG) einbezogen.
Einvernehmen.
9000-002
Der Geologische Dienst NRW weist auf
die Bewertung der Erdbebengefährdung
hin.
Das relevante Plangebiet ist der
Erdbebenzone 3 und der geologischen
Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bei der Planung sind die Vorgaben der
Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind standortbezogene
Seismologische Gutachten einzuholen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
10
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
12000-001
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW kritisiert die
vorgezogene und einzelfallbezogene
Regionalplanänderung, da eine
gesamtplanerische Abwägung nicht
erfolgt ist.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Dem Regionalrat als Regionalem
Planungsträger obliegt es grundsätzlich,
den geltenden Regionalplan in den Fällen
zu ändern, in denen er dies für geboten
hält. Dies fand für den Regionalplan
Teilabschnitt Region Köln in bereits mehr
als dreißig Einzelverfahren Anwendung.
Bei der hier vorliegenden Planung sieht
der Regionalrat im Hinblick auf die
Bewältigung des Strukturwandels und
aufgrund des Gutachtens Dr. Jansen1 ein
Handlungserfordernis zur kurzfristigen
Festlegung eines Gewerbestandortes in
einer der Anrainerkommunen des
Rheinischen Reviers. Durch die
Beteiligung von öffentlichen Stellen und
der Öffentlichkeit ist sichergestellt, dass
im Zuge der Planung alle
abwägungsrelevanten Belange berück -
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_26/07a.pdf
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
11
sichtigt werden können.
Das angesprochene, in Abstimmung mit
der Landesplanu ngsbehörde entwickelte
Gutachten Dr. Jansen ist zwar eine der
Entscheidungsgrundlagen, die maß-
geblich dafür waren, dass der Regionalrat
das Verfahren vorgezogen vor dem
Gesamtverfahren durchführen möchte,
es ist jedoch nicht die Basis für die
Ermittlung des Bedarfs i.S. der Vorgaben
des LEP NRW. Die Bedarfsermittlung
erfolgte im Kontext der Neuaufstellung
des Regionalplans und in Abstimmung
mit der Landesplanungsbehörde für einen
25-jährigen Zeitraum (2018-2043). Dabei
wurden auch die bestehenden
gewerblichen Flächenpotenziale der
Region berücksichtigt, sodass insgesamt
sichergestellt ist, dass sich die hier
geplante siedlungsräumliche Festlegung
innerhalb des landesplanerisch zu-
lässigen Bedarfsrahmens für die
Planungsregion bewegt. Dieser sieht (vgl.
Erläuterung zu Ziel 6.1-1 LEP NRW) vor,
dass einerseits ausreichende Flächen für
die Entwicklung zur Verfügung gestellt
werden, andererseits Neudarstellungen
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
12
auf das erforderliche Maß begrenzt
werden.
Der Regionalrat folgt damit den
Vorschlägen des Gutachtens Dr. Jansen.
In diesem wurden unter Mitwirkung der
Landesplanungsbehörde vier Vorschläge
für Änderungs-verfahren im Rheinischen
Revier entwickelt, die vorgezogen zur
Neuaufstellung des Regionalplans
durchgeführt werden sollen und im Sinne
des Grundsatzes 5.
4 LEP NRW auf die
Festlegung von Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereichen abzielen.
Die Vereinbarkeit der Planung mit den
landesplanerischen Vorgaben, insbe-
sondere den Zielen zur bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung, wird nach Ab-
schluss des Verfahre
ns durch die
Landesplanungsbehörde überprüft (§19
Abs. 6 LPlG NRW).
12000-002
Das Landesbüro äußert Bedenken gegen
die 33. Regionalplanänderung.
Es muss begründet werden, warum den
au
sgewiesenen Flächen ein Vorrang
gegenüber anderen Belangen, neben
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Bedarfsermittlung erfolgte in
Abstimmung mit der Landesplanungs -
behörde auf Grundlage der Vorgaben des
LEP NRW. Die geplante Festlegung
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
13
Umweltbelangen z.B. auch den
kommunalen Bedarfen an Gewerbe- und
Industrieansiedlungsflächen, eingeräumt
werden soll und warum sie genau an dem
geplanten Standort umgesetzt werden
sollen.
bewegt sich innerhalb des
landesplanerisch vorgegebenen
Rahmens und steht im Einklang mit den
übrigen durch den LEP NRW vorge-
gebenen Zielen zur Entwicklung von
Siedlungsraum.
Die Planung in Bedburg beinhaltet einen
von vier Gewerbe- und Industriean-
siedlungsbereichen, die nach dem
Gutachten Dr. Jansen im Hinblick auf die
Bewältigung des S
trukturwandels dem
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen
werden sollen. Der Regionalrat ist den
dort unter Mitwirkung der Landes -
planungsbehörde entwickelten Vor -
schlägen für vorgezogene Verfahren im
Rahmen des Erarbeitungsbeschlusses
gefolgt.
12000-003
Die Naturschutzverbände beanstanden
die Umweltprüfung und die fehlende
Berücksichtigung der Hinweise aus ihrer
Scoping-Stellungnahme.
Planfestlegungen mit erheblichen
Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw.
des Grades ihrer Betroffenheit müssen
für die gesamtplanerische Abwägung
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Erarbeitung des Umweltberichts
erfolgt entsprechend der Planungsebene
unter Verwendung von Grundlagen im
regionalen Maßstab. Die verwendeten
Kriterien entsprechen der Maßstäb-
lichkeit der Planungsebene und der
landesweit dafür vorgesehenen Methodik
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
14
transparent und nachvollziehbar aufbe -
reitet werden.
Eine Darstellung in Flächensteckbriefen
ist nicht ausreichend.
(siehe „Leitfaden zur Durchführung der
Umweltprüfung in der nordrhein-
westfälischen Regionalplanung“ (2020),
VV-Artenschutz NRW (2016)). Hierzu
gehört auch die Darstellung der
wesentlichen Erkenntnisse in Steck -
briefen. Für die Ebene der Regional -
planung wurde ausweislich des
Umweltberichts ein Standort gefunden,
bei dem in der Gesamtbetrachtung
erhebliche Umweltauswirkungen auf
regionaler Ebene vermieden werden
können. Ggf. Notwendige vertiefende
Betrachtungen zu einzeln en betroffenen
Schutzgütern (z.B. Klärung erforderlicher
Maßnahmen im Hinblick auf betroffene
planungsrelevante Arten) werden soweit
erkennbar bereits im Umweltbericht
dokumentiert, haben aber, entsprechend
des gestuften Planungssystems, in den
Umweltprüfungen auf Bauleitplanebene
zu erfolgen.
12000-004
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände erhebt Bedenken gegen die
Darstellung des Schutzgutes Klima / Luft
im Umweltbericht.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es erfolgt keine Flächeninanspruch-
nahme von Flächen mit besonderer
klimaökologischer (höchste, sehr hohe,
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
15
Insbesondere die Unterbrechung des
Kaltluftvolumenstromes und der daraus
entstehenden negativen Auswirkungen
auf die Siedlungsbereiche wird als nicht
ausreichend betrachtet.
hohe) Bedeutung vgl. Umweltbericht Abb.
8).
Laut Fachbeitrag Klima werden die
überplanten Flächen der Kategorie
„geringe thermische Ausgleichsfunktion“
zugeordnet (= geringstmögliche Aus -
gleichsfunktion der fünfstufigen
Bewertung). Gemäß Fachbeitrag Klima
sind auch keine überörtlich bedeutsamen
Bereiche mit Überwärmung oder
nahegelegene Siedlungsräume mit
ungünstiger bioklimatischer Situation
betroffen, auf die sich die Planung
unmittelbar auswirkt. Eine negative
klimaökologische Auswirkung der
Planung auf Siedlungsbereiche ist aus
regionaler Perspektive demnach nicht
gegeben.
12000-005
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erhebt Bedenken gegen die
Alternativenprüfung.
Im Rahmen des Planverfahrens ist
beispielsweise die Anbindung der neuen
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es handelt sich um einen Standort des
Plankonzeptes2. Er wurde unter
Beachtung der landesplanerischen
Vorgaben im Rahmen des Prozesses
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen
2 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueberarbeitung/plankonzept/index.html
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
16
GIB-Flächen an das vorhandene
Verkehrsnetz nur unzureichend erfolgt.
Belastbare Daten zu einer zunehmenden
Verkehrsbelastung liegen nicht vor.
Region + Wirtschaft ermittelt und als gut
geeigneter raumverträglicher Standort
identifiziert.
Die Standortgunst der unmittelbar an der
A 61 gelegenen Fläche ist hervor -
zuheben.
Die Verkehrsbelastung wird erst auf der
nachfolgenden Planungsebene be-
trachtet.
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V.
16000-001
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
17001-001
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel regt auf
Grund der Lage zu der angrenzenden
Die Autobahn GmbH des Bundes wurde
von der Bezirksregierung
am Verfahren
beteiligt.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
erklärt sein Einvernehmen mit dem
Ausgleichsvorschlag.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
17
Autobahn A 61 an, die Autobahn GmbH
des Bundes zu beteiligen.
Einvernehmen.
17001-002
Bezüglich der Erschließung des GIB
macht der Landesbetrieb deutlich, dass
diese nach Möglichkeit über die K 36
erfolgen sollte, da bei einer Anbindung an
die L 279 Kompensationsflächen des
Landes NRW in Anspruch genommen
werden müssten.
Ein Gutachten zu den verkehrlichen
Auswirkungen der 33. Regionalplan-
änderung sollte Auskunft über die
Berücksichtigung der umliegenden
Knotenpunkte geben.
Eine dezidierte Stellungnahme des
Landesbetriebes z.B. zu Anbaube-
schränkungs- und Werbeverbotszonen
kann erst anhand detaillierterer
Planunterlagen und Vorhabenbe-
schreibungen erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise richten sich an die
nachfolgenden Planungsebenen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
erklärt sein Einvernehmen mit dem
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
18
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes
18000-001
Die Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland erhebt keine
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung.
Sie regt an, den Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalnieder -
lassung Niederrhein, als zuständiger
Straßenbaulastträger für die an das
Plangebiet grenzende L 279 zu
beteiligen.
Des Weiteren regt die Autobahn GmbH
des Bundes an, das Fernstraßen-
Bundesamtes und die Autobahn GmbH
des Bundes, Niederlassung Rheinland in
den Kreis der Verfahrensbeteiligten
aufzunehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Landesbetrieb Str aßenbau NRW ist
bereits im Verfahren beteiligt.
Die Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland und das
Fernstraßen-Bundesamt wurden in den
Kreis der Verfahrensbeteiligten aufge-
nommen.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus-
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
18000-002
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass die Maßnahmen des
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
sowie des Landesstraßenbedarfsplans
bei den Planungen zu berücksichtigen
Der Hinweis richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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sind. Dies gilt beispielsweise zu
anbaurechtlichen Regelungen und
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen.
18000-003
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass durch die Darstellung
eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen mit einer
zunehmenden Verkehrsbelastung und
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
umliegenden Straßennetzes zu rechnen
ist.
Maßnahmen zur verkehrlichen Er -
schließung sind zu gegebener Zeit mit
den für die Verkehrsplanung zuständigen
Stellen abzustimmen. Ebenso sind der
Straßenbauverwaltung externe Aus -
gleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzu-
teilen, um Planungskollisionen auszu-
schließen.
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von
den Kommunen / Vorhabenträger zu
tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
20
18000-004
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass aufgrund des Maßstabes
des Regionalplanes Berührungspunkte
derzeit noch nicht zu erkennen sind.
Dies betrifft z.B. kleinräumige Planungs -
maßnahmen, Kompensationsflächen,
Rückhaltebecken etc..
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt
18003-001
Das Fernstraßen- Bundesamt äußert
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung.
Es weist darauf hin, dass auf Grund der
im GIBplus zulässigen Nutzungen, von
diesen Emissionen wie beispielsweise
Erschütterungen, Licht - oder Staub-
emissionen ausgehen könnten, die die
unmittelbar angrenzende BAB 61 u.U.
beeinflussen.
Auf Ebene der späte ren konkreten
Planung der Vorhaben ist daher das
Fernstraßen-Bundesamt zu beteiligen.
Die Betroffenheit der Anbaubereiche
Die Ste llungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich – wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht - an
die nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
21
nach § 9 FStrG lassen sich auf Ebene des
Regionalplans nicht beurteilen und
bedürfen einer Beteiligung im weiteren
Verfahren.
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
22000-001
Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 111000 Kreis Düren
Amt 61
111000-001
Der Kreis Düren äußert keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Kreis Düren erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
22
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis
Planung, Verkehr, Straßenbau
152000-001
Der Rhein- Sieg-Kreis erhebt keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Rhein -Sieg-Kreis erklärt sein
Einvernehmen zu dem
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 172000 Stadt Köln
Stadtplanungsamt
172000-001 Die Stadt Köln erhebt keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis
174000-001
Der Rhein- Erft-Kreis äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt er
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Wunsch auf Änderung des
Umweltberichtes kann nicht
nachgekommen werden, da er im Laufe
Der Rhein -Erft-Kreis erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
23
nachfolgenden Hinweis:
Die Sümpfungsmaßnahmen des Tage-
baus haben zu örtlichen Grundwasserab-
senkungen geführt, die nach Beendigung
der Tagebautätigkeiten und der damit
einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen
(nicht Dränagen, wie im Umweltbericht
unter Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu
einem Wiederanstieg des Grundwassers
führen werden. Er
ist bei den weiteren
Planungen zu berücksichtigen.
des Verfahrens nicht fortgeschrieben
wird. Der Hinweis wird in die Unterlagen
zur Aufstellung der 33. Änderung des
Regionalplanes aufgenommen, sodass
er im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden kann.
Nr: 175000 Stadt Bedburg
175000-001
Die Stadt Bedburg erhebt Bedenken
gegen die Ausweisung der nur 40 ha
großen Fläche im Rahmen der
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Bereich wird als Bestandteil des
Plankonzeptes in Abstimmung mit der
Landesplanungsbehörde dem
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen,
um zur Bewältigung des Strukturwandels
i.S. von Grundsatz 5.4 LEP NRW
beizutragen. Sie ist somit ein Teil des
Bedarfs für die Planungsregion Köln, der
innerhalb eines im Gewerbeflächen-
konzepts Rhein -Erft ermi ttelten „Such -
Die Stadt Bedburg kann dem
Ausgleichsvorschlag vom Grundsatz her
folgen.
Sie beantragt allerdings, die GIBplus -
Fläche entsprechend nachfolgender
Grafik nach Osten in Richtung der
Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu
verschieben.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
24
raums“ identifiziert wurde. Spielräume für
eine zusätzliche Ausweisung sind aktuell
nicht gegeben.
Die Fläche wurde in der vorgesehenen
Abgrenzung mit Vertretern der
Anrainerkommunen für eine vorgezogene
Regionalplanänderung in dem
Erarbeitungsprozess des Gutachtens
Büro Jansen, beauftragt durch das
MWIDE, als Vorschlag benannt.
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
26
Nr: 176000 Stadt Bergheim
176000-001
Die Kreisstadt Bergheim unterstützt die
Stellungnahme der Stadt Bedburg und
erhebt Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu
175000-001 verwiesen.
Die Stadt Bergheim unterstützt den
Antrag der Stadt Bedburg.
Nr: 178000 Stadt Elsdorf
178000-001
Die Stadt Elsdorf unterstützt die
Stellungnahme der Stadt Bedburg und
erhebt Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu
175000-001 verwiesen.
Die Stadt Bergheim unterstützt den
Antrag der Stadt Bedburg.
Nr: 251000 Niersverband
Abteilung Planung und Bau
251000-001 Der Niersverband äußert keine Bedenken
gegen die 33. Planänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
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Nr: 256000 Erftverband
25600-001
Der Erftverband erhebt keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Er informiert, dass sich im Plangebiet
aktive oder inaktive Grundwasser -
messstellen des Erftverbandes, der RWE
Power AG und des Landesgrundwasser -
dienstes befinden. Ihr Bestand und ihre
Zugänglichkeit sind dauerhaft zu wahren.
Inaktive Grundwassermessstellen, die
nicht zurückgebaut und verfüllt worden
sind, können die Tragfähigkeit des
Baugrundes beeinflussen. Sollten sich
innerhalb bzw. in einem 200m breiten
Korridor um das Plangebiet
Grundwassermessstellen befinden, ist
vor Beginn der Baumaßnahme mit dem
Erftverband Kontakt aufzunehmen
Der Erftverband macht deutlich, dass für
eine verbindliche abwassertechnische
Stellungnahme weitere Informationen /
Daten wie z.B. zu dem Befestigungsgrad
und dem geplanten Entwässerungs -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die vorgebrachten Hinweise richten sich
an die nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
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system (Trennsyst em/Mischsystem)
erforderlich sind.
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln
283000-001
Die Industrie- und Handelskammer zu
Köln begrüßt die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Fläche der 33. Regionalplan-
änderung in Bedburg eignet sich
besonders gut (z.B. optimale Verkehrs -
anbindungen), um durch bestehende und
neue Unternehmen hochwertige
industrielle Arbeitsplätze zu schaffen. Sie
ist von ihren Dimensionen hervorragend
dafür geeignet, produzierendes Gewerbe
mit einer hohen Arbeits - und
Ausbildungsplatzdichte anzuziehen.
Die Fläche wurde bereits im Industrie-
und Gewerbeflächenkonzept für den
Rhein-Erft-Kreis (2018 ) als Fläche der
Priorität 1 identifiziert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
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Nr: 323000 Stadt Grevenbroich
323000-001
Die Stadt Grevenbroich äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 420000 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
420000-001
Der Rheinische Landwirtschaftsverband
e.V. äußert keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Er weist darauf hin, dass die anhaltend
hohen Flächenverluste besonders hoch-
wertiger Böden die landwirtschaftlichen
Betriebe vor große Herausforderungen
stellen. Deshalb sollten weitere
Inanspruchnahmen auf das absolut
notwendige Maß reduziert werden.
Inanspruchnahmen für Kompensations -
und Ausgleich smaßen sollten durch
produktionsintegrierte Maßnahmen um -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Bei der Festlegung eines neuen
Standortes i n der vorgesehenen
Größenordnung ist die Inanspruchnahme
von landwirtschaftlichen Flächen mit
guten Produktionsbedingungen und von
schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden. Dies ist insbesondere darin
begründet, dass der Freiraum der Region
in sehr hohem Ma
ße, vielfach nahezu
flächendeckend, sowohl schutzwürdige
Böden als auch landwirtschaftlich
bedeutsame Flächen aufweist.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
30
gesetzt werden.
Gräben und Drainagen der ver -
bleibenden landwirtschaftlichen Flächen
müssen erhalten bleiben.
Die Hinweise richten sich an die
nachfolgende Umsetzung der Planung.
Nr: 440000 Deutsche Bahn AG
40000-001
Die Deutsche Bahn AG weist auf
Bahnbetriebsanlagen im Umfeld hin.
Die Regionalplanänderung betrifft in
einem Umkreis von mehr als 200 m aktive
Bahnbetriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG. Es wird davon ausgegangen,
dass die Planung aufgrund der
Entfernung keinen Einflus s auf den
Bahnbetrieb haben wird. Negative
Auswirkungen auf Bahnanlagen wie
beispielsweise Bahndurchlässe,
Sichtbehinderungen der
Triebfahrzeugführer oder
Beeinträchtigungen der Bahnübergänge
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
müssen vermieden werden.
Die Deutsche Bahn AG macht auf weitere
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die vorgebrachten Hinweise richten sich
an die nachgeordnete Bauleitplanung. Es
wird aufgrund der Entfernungen keine
Betroffenheit der genannten Belange
erwartet.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
31
Aspekte aufmerksam, die in der
nachfolgenden Umsetzung der Planung
Berücksichtigung finden müssen.
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland GmbH
442000-001
Die Nahverkehr Rheinland GmbH
informiert, dass eine direkte Betroffenheit
des Schienenpersonennahverkehrs nicht
vorliegt.
Aufgrund der Lage des Gebietes an der
L
279 (Zubringer zur BAB 61) liegt der
Fokus eher auf dem Individual - und dem
Güterverkehr auf der Straße. Im Rahmen
eines ganzheitlichen Mobilitätangebots
sollte geprüft werden, ob eine ÖPNV -
Anbindung empfehlenswert ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Die Nahverkehr Rheinland GmbH äußert
keine Bedenken gegen den
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
Bezirksregierung Köln
Teil E.
Beteiligtenliste
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
Verfahrensbeteiligte
33. Regionalplanänderung, Stadt Bedburg
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 1000
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Nr: 3000
Oberfinanzdirektion NRW
Standort Köln
Riehler Platz 2
50668 Köln
Nr: 4001
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Nr: 4002
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulheim
Nr: 4003
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Nr: 5000
Direktor derLandwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Sr. 44
52349 Düren
Nr: 6000
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Str. 44
52349 Düren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 7003
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
Krewelstraße 7
53783 Eitorf
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Nr: 9000
Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Nr: 10000
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Nr: 10001
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und
Ortungsfunk
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Nr: 12000
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Ripshorster Straße 306
46117 Oberhausen
Nr: 12001
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V.
Im Wiesengrund 8
52428 Jülich
Nr: 12002
Aqua Viva
Weinsteig 192
8200 Schaffhausen
Nr: 12003
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)
Adenauerallee 68
53113 Bonn
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12004
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN)
Paul-Kemp-Str. 5
53173 Bonn
Nr: 12005
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)
Ostendstraße 4
76707 Hambrücken
Nr: 12006
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)
Pariser Platz 6
10117 Berlin – Mitte
Nr: 12007
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT)
Vogelsang 27
31020 Salzhemmendorf
Nr: 12008
Deutscher Angelfischerverband e.V.
Reinhardtstr. 14
10117 Berlin
Nr: 12009
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und
Greifvogelkunde e. V.
Lohnder Str. 10c
30926 Seelze
Nr: 12010
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V.
Chausseestr. 37
10115 Berlin
Nr: 12011
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V.
Marienstr. 19 - 20
10117 Berlin
Nr: 12012
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV)
Eisvogelweg 1
91161 Hilpoltstein
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12013
Deutscher Tierschutzbund e. V.
In der Raste 10
53129 Bonn
Nr: 12014
Deutscher Wanderverband
und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.
Kleine Rosenstr. 1 - 3
34117 Kassel
Nr: 12015
Deutscher Wildschutz Verband e. V.
Im Seifer Hof 4
57520 Molzhain
Nr: 12016
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V.
Grauhorststraße 42
38440 Wolfsburg
Nr: 12017
Grüne Liga e. V.
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Nr: 12018
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V.
Am Holzfeld 5
85247 Rummeltshausen
Nr: 12019
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V.
Danzigerstraße 13
66798 Wallerfangen
Nr: 12020
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz
An der Ziegelei 8
53127 Bonn
Nr: 12021
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus,
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V.
Warschauer Straße 58a
10243 Berlin
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12022
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V.
Königsberger Str. 7
53913 Swisttal
Nr: 12023
Naturschutzforum Deutschland e. V.
Gartenweg 5
26198 Wardenburg
Nr: 12024
Rhein-Kolleg e. V.
Maximilianstraße 100
67346 Speyer
Nr: 12025
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN)
Holbeinstr. 12
53175 Bonn
Nr: 12026
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V.
Königswinterer Straße 829
53227 Bonn
Nr: 12027
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland
0 3800 CD Amersfoort
Nr: 13000
Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf
Nr: 14000
Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V.
Uerdingerstr. 58-62
40474 Düsseldorf
Nr: 15000
Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 Düsseldorf
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 15001
Deutscher Beamtenbund NRW
Ernst-Gnoß-Straße 24
40219 Düsseldorf
Nr: 16000
LandesSportBund NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Nr: 17001
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Nr: 18000
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Nr: 18003
Fernstraßen-Bundesamt
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
04109 Leipzig
Nr: 19001
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Köln
Domstraße 55-73
50668 Köln
Nr: 20000
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros /
Gleichstellungsstellen NRW
Haroldstraße 14
40213 Düsseldorf
Nr: 22000
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Nr: 111000
Kreis Düren
Amt 61
Bismarckstraße 16
52351 Düren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 125000
Gemeinde Titz
Landstraße 4
52445 Titz
Nr: 127000
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Nr: 152000
Rhein-Sieg-Kreis
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Nr: 172000
Stadt Köln
Stadtplanungsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Nr: 174000
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Nr: 175000
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
Nr: 176000
Stadt Bergheim
Bethlehemer Straße 9 - 11
50126 Bergheim
Nr: 178000
Stadt Elsdorf
Gladbacher Straße 111
50189 Elsdorf
Nr: 251000
Niersverband
Abteilung Planung und Bau
Am Niersverband 10
41747 Viersen
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 256000
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
Nr: 266000
Kreiswerke Grevenbroich GmbH
Am Schellberg 14
41516 Grevenbroich
Nr: 268000
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Nr: 283000
Industrie- u. Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Nr: 285000
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Nr: 321000
Rhein-Kreis Neuss
Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Nr: 323000
Stadt Grevenbroich
Ostwall 6
41515 Grevenbroich
Nr: 324000
Gemeinde Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen
Nr: 325000
Gemeinde Rommerskirchen
-Grundstücksmanagement-
Bahnstr. 51
41569 Rommerskirchen
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 403000
Zweckverband Naturpark Rheinland
Lindenstr. 20
50354 Hürth
Nr: 420000
Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
Rochusstr. 18
53123 Bonn
Nr: 426000
Architektenkammer NW
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Nr: 440000
DB Netz AG
Regionalbereich West
Hansastraße 15
47058 Duisburg
Nr: 442000
Zweckverband Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
Nr: 634000
Tourismus NRW e.V
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf
Nr: 734000
Region Köln-Bonn e.V.
Rheingasse 11
50676 Köln
Bezirksregierung Köln
Teil F.
Prüfbogen zum Umweltbericht
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 1
AEND_BED_GIBz
1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000)
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis
1.02 Kommune Bedburg
1.03 Größe / Länge ca. 40,7 ha
1.04 Reg.Plan-Darstellung
bisher
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
1.05 Reg.Plan-Darstellung
geplant
Gewerbliche und industrielle Bereiche für
zweckgebundene Nutzungen (GIBz: GIBplus)
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung)
Ackerflächen
1.07 Vorbelastungen L279 südlich angrenzend, BAB A 61 mit An-
schlussstelle Bedburg nördlich bzw. östlich,
K 36 nordwestlich
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.01 Menschen, ein-
schließlich der
menschlichen Ge-
sundheit
Kurorte / -gebiete- und
Erholungsorte / -gebiete
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.02 Erholen (lärmarme
Räume)
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.03 Wohnen - Siedlungsflächen nordöstlich des
Plangebietes nördlich der Auto-
bahn
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt
FFH- / Vogelschutzge-
biet
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 2
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.07 planungsrelevante Arten
(Tiere, Pflanzen)
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.10 Biotopverbundfläche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
- Kolluvisol mit sehr hoher Funkti-
onserfüllung (bf5_ff)
- Pararendzina mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit
sehr hoher Funktionserfüllung
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet,
Heilquellenschutzgebiet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.14 Überschwemmungsge-
biet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.15
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen
des Rheinlandes
mengenmäßiger Zustand:
schlecht
chemischer Zustand: schlecht
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene
2.16 Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 3
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume
- vollständig Grünfläche mit gerin-
ger thermischer Ausgleichsfunkti-
on
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung
2.18 klimarelevante Böden im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.19 Landschaft landschaftsgebundene
Erholung (Naturpark,
Landschaftsschutzgebiet,
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume)
- UZVR-1113: 1-5 qkm ja --- nein,- keine Flächeninanspruchnahme eines
UZVR von mindestens 10-50 qkm
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.22 Kultur- und
sonstige Sachgüter
Kulturlandschaft (regional
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
3.01 Nullvariante
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung)
gemäß bestehendem Regionalplan:
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs;
Alternativen
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu
identifizieren. Die Vorgehensweise ist im Umweltbericht unter Kapitel 7 näher beschrieben.
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
vgl. hierzu Kap. 6 des Umweltberichts
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung
auf nachfolgenden Planebenen
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen:
- Wohnen
- schutzwürdige Böden
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 4
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
- Grundwasserkörper
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume
- landschaftsgebundene Erholung
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass
die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der geringeren Gewichtung des Kriteriums als nicht erheblich eingeschätzt werden.
Sitzungsvorlage RR (Prüfbogen zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche)
5572 Zeichen
Regionalplan Köln Umweltbericht Seite 1 AEND_BED_ASB 1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis 1.02 Kommune Bedburg 1.03 Größe / Länge ca. 3 ha 1.04 Reg.Plan-Darstellung bisher Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 1.05 Reg.Plan-Darstellung geplant Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 1.06 Bestandsbeschrei- bung (Realnutzung) Ackerfläche 1.07 Vorbelastungen A61 südwestlich angrenzend, K36 nördlich angrenzend, Wohnbebauung und kleinere Gewerbeflächen nördlich und östlich angren- zend 2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Bestand, Beschreibung derzeitiger Umweltzustand Betroffenheit Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Plan gebiet Umfeld 2.01 Menschen, ein- schließlich der menschlichen Ge- sundheit Kurorte / -gebiete- und Erholungsorte / -gebiete im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.02 Erholen (lärmarme Räume) im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.03 Wohnen - A61 angrenzend nein ja ja, - Plangebiet liegt nicht innerhalb aktueller Fluglärmzonen; aber Vorkommen von stark emittierenden Planfestlegungen im Umfeld 2.04 Tiere, Pflanzen, bio- logische Vielfalt FFH- / Vogelschutzge- biet weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein 2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein Regionalplan Köln Umweltbericht Seite 2 2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Bestand, Beschreibung derzeitiger Umweltzustand Betroffenheit Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Plan gebiet Umfeld 2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein 2.07 planungsrelevante Arten (Tiere, Pflanzen) weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein 2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.09 § 30 BNatSchG- bzw. § 42 LNatSchG NRW- Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.10 Biotopverbundfläche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher Funktionserfüllung (bf5_ff) ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung 2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.14 Überschwemmungsge- biet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.15 Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen des Rheinlandes: mengenmäßiger Zustand: schlecht chemischer Zustand: schlecht ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf nachgeordneter Planungs- und Zulassungs- ebene 2.16 Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein 2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie- nische Ausgleichsräume - Grünfläche mit geringer thermi- scher Ausgleichsfunktion ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be- deutung 2.18 klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m) - Pararendzina (bf4_2m) ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele- vanten Böden 2.19 Landschaft landschaftsgebundene Erholung (Naturpark, Landschaftsschutzgebiet, unzerschnittene verkehrs- arme Räume) im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein Regionalplan Köln Umweltbericht Seite 3 2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Bestand, Beschreibung derzeitiger Umweltzustand Betroffenheit Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Plan gebiet Umfeld 2.20 geschützte Landschafts- bestandteile im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden nein nein nein 2.22 Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturlandschaft (regional bedeutsam) inkl. Denkmä- lern und Denkmalberei- chen im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 2 3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 3.01 Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) gemäß bestehendem Regionalplan: - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; Alternativen Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor- mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu identifizieren. 3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen keine 3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie- ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: - Wohnen - schutzwürdige Böden - Grundwasserkörper - klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume - klimarelevante Böden 4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (Wohnen, schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche Umwelt- auswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.
Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung)
4735 Zeichen
Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 57/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Vera Müller Telefon 2386 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 30.08.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 10. beschließend TOP: 33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festle- gung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckge- bundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung Vorschlag: 1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde nach Fertigstellung / Überarbeitung der Planunterlagen (Teil A – Planentwurf, Teil B – Planbegründung, Teil C – Umweltbericht), im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 9 Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)(n.F.) i.V.m. § 3 Plansicherstel- lungsgesetz (PlanSiG) zu veranlassen. 2. Dabei sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel- len nach § 9 Absätze 2 und 3 ROG Verbindung mit § 13 Landesplanungsgesetz NRW (n.F.) zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat eine Stellungnahme vorzubringen. Hierzu wird die Planunterlage beim Rhein-Erft-Kreis (ausschließlich elektronisch) sowie der Bezirksregierung Köln für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt und ergänzend auf der Internet- seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. 3. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslage zu Beteiligenden ergeben sich aus §§ 33 Landesplanungsgesetz NRW DVO aus der vorliegenden Planunterlage Teil E. Die Regionalplanungsbehörde wird beauftragt, weitere Beteiligte zu ergänzen, wenn Sitzungsvorlage RR RR 57/2021 Seite 2 von 3 deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind, vgl. § 33 Absatz 2 LPlG DVO. Erläuterungen: Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW (a.F.) in seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbei- tungsverfahren [nach aktueller Rechtslage: Aufstellungsverfahren] zur 33. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzufüh- ren (Drucksache Nr.: RR 34/2020). Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und auf- grund des Ergebnisses der schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil D, S. 23) schloss sich der Regionalrat in seiner 3 Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 Drucksache RR 32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg an, nach der der geplante Ge- werbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 der BAB A61 verschoben werden soll (s. nachfolgende Skizze). Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die Neuabgrenzung der GIBplus-Fläche zu erarbeiten. Der überarbeitete Umweltbericht (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil C) kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraus- sichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu er- warten sind. Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Men- schen und menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der gerin- gen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung auf Ebene der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. Sitzungsvorlage RR RR 57/2021 Seite 3 von 3 Zusätzlich wurde die Regionalplanungsbehörde von der Landesplanungsbehörde aufgefor- dert, die 2 ha große ASB-Teilfläche, die eine Verbindung zu der GIBplus-Fläche darstellt (s. Skizze oben), einer Umweltprüfung zuzuführen. Der Prüfbogen ist dieser Beschlussvorlage beigefügt (s. Teil F Prüfbogen zum Umweltbe- richt der ASB-Teilfläche). Dieses Ergebnis zeigt, dass das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit von stark emittierenden Planfestlegungen im Umfeld betroffen ist (z.B. A 61) und die Flächenin- anspruchnahme von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung gegeben ist. Die weiteren Ausführungen werden in den Umweltbericht eingepflegt. Die erneute Offenlage wird zeitnah auf Grundlage der überarbeiteten Planunterlagen erfol- gen. Anlage(n): 1. Planunterlage Stand August 2021 2. Prüfbogen zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- RR 57/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 24.09.2021
- Erstellt
- 03.09.2021 13:47