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RR 57/2021

33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung

Sitzungsvorlage RR 24.09.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.09.2021, TOP 10.

Sitzungsvorlage RR (Planunterlage Stand August 2021)

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Sitzungsvorlage RR (Prüfbogen zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche)

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Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung)

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Sitzungsvorlage RR (Planunterlage Stand August 2021)

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Bezirksregierung Köln 
Teil A. 
Planentwurf 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planentwurf 
 
 
Bezirksregierung Köln  2 
1. Zeichnerische Festlegung 
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
(Stand: 27. Sitzung des Regionalrates am 18.12.2020, TOP 12, Drucksache 34/2020) 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000 
 
 
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
(Stand: 04. Sitzung des Regionalrates am 24.09.2021) 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planentwurf 
 
 
Bezirksregierung Köln  3 
 
 
2. Textliche Festlegung 
GIB Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen 
Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIBplus) wird als Vorranggebiet festgelegt.   
Das GIBplus ist für Vorhaben oder Vorhabenverbünde, die einen Flächenbedarf 
von mindestens 5 ha im Endausbau oder besondere Standortanforderungen 
haben, vorbehalten. 
Es dient der Wirtschaftsentwicklung der gesamten Planungsregion und ist in 
interkommunaler Zusammenarbeit und unabhängig vom kommunalen Bedarf zu 
entwickeln.  
Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind 
ausgeschlossen. 
Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme durch Vorhaben unterhalb der 
Mindestgröße möglich, um eine vollständige Nutzung des GIBplus zu erreichen.  
 
Erläuterung 
(1) Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIBplus) wird aufgrund seiner Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha und 
aufgrund der überregionalen Bedeutung für die Ansiedlung flächenintensiver Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen für die gesamte Planungsregion im Regionalplan festgelegt 
und ist in der Regel den genannten flächenintensiven Vorhaben bzw. 
Vorhabenverbünden oder Vorhaben bzw. Vorhabenverbünde mit besonderen 
Standortfaktoren vorbehalten. Die gesamte Planungsregion umfasst den 
Regierungsbezirk Köln. 
(2) Das GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIBplus) ist gemäß LPlG DVO Anlage 3 (Planzeichendefinition Nr. 1.c) im Sinne des 
§ 7 Abs.  3 Nr. 1 ROG als Vorranggebiet festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planentwurf 
 
 
Bezirksregierung Köln  4 
 
Vorranggebiete für bestimmte Nutzungen oder Funktionen vorgesehen. Andere 
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der vorrangigen Funktion 
der Zweckbindung dieser überregionalen gewerblichen und industriellen Nutzung 
vereinbar sind und diese erheblich einschränken, sind durch die konkretisierende 
Bauleitplanung auszuschließen. Es handelt sich um ein Vorranggebiet ohne die Wirkung 
eines Eignungsgebietes. Dies bedeutet, dass der Vorrang nur innerhalb des festgelegten 
GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen gilt.  
(3) Das GIBplus umfasst aufgrund der unter der Zweckbindung aufgeführten überregionalen 
Bedeutung in der Regel Fläc hen für die Unterbringung, Neuansiedlung und 
Bestandssicherung von flächenintensiven Vorhaben mit einem Flächenbedarf von 
mindestens 5 ha bzw. Vorhabenverbünde bzw. für Vorhaben und Vorhabenverbünde mit 
besonderen Standortanforderungen.  
(4) Flächenintensive V orhaben sind emittierende Gewerbe-  und Industriebetriebe und 
Einrichtungen sowie ihnen zuzuordnende Anlagen mit den ihnen zuzuordnenden 
Anlagen (z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen, Grün- und 
Erholungsflächen, Abstandsflächen) mit einem Flächenanspruch von mindestens 5 ha 
oder einer besonderen Standortanforderung unterhalb dieses Schwellenwertes. 
Besondere Standortanforderungen können z.B. verkehrlicher oder 
immissionsschutzrechtlicher Art sein. 
(5) Zu den im Sinne der Zweckbindung aufgeführten flächenintensiven Vorhabenverbünden 
zählen Betriebe oder Einrichtungen unterschiedlicher Branchen, die aufgrund ihrer 
betrieblichen Abläufe in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen und 
einen Flächenbedarf von mindestens 5 ha in der Endausbaustufe haben. Es handelt sich 
um eine Einzelfallbetrachtung. Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist von den 
beteiligten Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.  Bei einem 
funktionalen Zusammenhang kann es sich beispielsweise um Haupt- und 
Zuliefererbetriebe, zugehörige Forschungs - und Entwicklungsbetriebe oder 
industrienahe Dienstleister handeln. Der räumliche Zusammenhang bestimmt sich 
beispielsweise über eine durch Betriebsabläufe bedingte räumliche Nähe der o.g. 
Nutzungen. 
(6) Zu den V orhaben und Vorhabenverbünden mit besonderen Standortanforderungen 
zählen in der Regel stark emittierende Betriebe und Einrichtungen von denen schädliche

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Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planentwurf 
 
 
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Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und 
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im 
Sinne des BImSchG ausgehen und/oder Betriebe, die wegen ihrer Emissionen oder ihrer 
besonderen Standortanforderungen nicht in die ASB integriert werden können und 
besondere Abstandserfordernisse erfordern. Hierbei kann es sich auch um Betriebe im 
Sinne der Störfall-Verordnung (12.BImSchV) handeln. 
(7) Die Mindestflächengröße von 5 ha bezieht sich auf die Grundstücksgröße in der 
Bruttoendausbaustufe. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Vorhaben und 
Vorhabenverbünde in der konkretisierenden Bauleitplanung auch in Abschnitten 
erfolgen kann. Dies kann beispielsweise durch eine Absichtserklärung des 
Vorhabenträgers/der Vorhabenträger oder im Rahmen einer vertraglichen Regelung 
zwischen beteiligten Kommunen und den Vorhabenträgern zum Beispiel im Rahmen 
eines Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgen. Die Bruttofläche der Vorhaben 
schließt z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen und Abstandsflächen 
ein. 
(8) Im Flächennutzungsplan ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Umsetzung 
der überregionalen Zweckbindung in der Regel als Gewerbe- und Industriegebiet mit 
Zweckbindung sowie im Einzelfall auch durch Sonderbauflächen zu sichern und 
zusammen mit der interkommunalen Umsetzung durch die beteiligten Kommunen im 
Verfahren nach § 34 LPlG NRW darzulegen.  
(9) Das GIBplus steht der gesamten Planungsregion für eine gewerblich-industrielle 
Siedlungsentwicklung zur Verfügung. Die beteiligten Kommunen haben bei der Anfrage 
gemäß § 34 LPlG NRW die überregionale Relevanz der Flächenentwicklung darzulegen. 
Dies kann beispielsweise durch die frühzeitige Einbindung der wirtschaftsrelevanten 
Akteure oder durch die Einbindung in kreisweite Gewerbeflächenkonzepte oder durch 
eine frühzeitige Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung und Vermarktung 
zusammen mit den regionalen Wirtschaftsakteuren und der Regionalplanungsbehörde 
erfolgen.  
(10) Flächenreserven, die aus der bauleitplanerischen Umsetzung des GIBplus resultieren, 
fallen nicht unter die kommunale Bedarfsbetrachtung und stehen daher auch nicht der 
Belegenheitskommune als Tauschflächen zur Verfügung.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planentwurf 
 
 
Bezirksregierung Köln  6 
 
(11) Die Inanspruchnahme durch die beteiligten Kommunen wird von der 
Regionalplanungsbehörde im Verfahren nach § 34 LPlG NRW geprüft und nach der 
Genehmigung gemäß § 6 BauGB in der fortlaufenden Raumbeobachtung über das 
Siedlungsflächenmonitoring (SFM) der Gesamtregion des Regierungsbezirks Köln 
zugeordnet. 
(12) Innerhalb der GIBs sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der 
vorrangigen Funktion der gewerblichen und industriellen Nutzungen vereinbar sind und 
diese erheblich einschränken durch die konkretisierende Bauleitplanung 
ausgeschlossen.  
(13) Ausnahmsweise kann es zur Entwicklung von Restflächen unterhalb der Mindestgröße, 
zur Gliederung der Baugebiete und zur  Umsetzung von bereits vorhandenen 
Abstandserfordernissen im Einzelfall erforderlich sein, dass zur Umsetzung des 
Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG)  oder zur Sicherung eines vorhandenen 
Betriebes verbindliche Bauleitplanung für Gewerbegebiete erforderlic h ist, die der 
Unterbringung von Vorhaben unterhalb der Mindestansiedlungsgröße oder die der 
Ansiedlung nicht wesentlich störender und nicht störender Gewerbebetriebe dient. Diese 
ist nur dann zulässig, wenn sie die Rücksichtnahmepflicht zu vorhandenen Emi ttenten 
(z.B. Industriebetriebe und insbesondere Betriebsbereiche nach Störfall -VO) nicht 
beeinträchtigt und geplante oder vorhandene gewerblich-industrielle Nutzungen nicht 
erheblich eingeschränkt werden. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung und ist durch die 
Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B. 
Planbegründung 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

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Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
 
 
Inhalt 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 1 
1.1 Anlass der Planänderung .............................................................................. 1 
1.2 Gegenstand der Planänderung ..................................................................... 3 
1.3 Erfordernis der Planänderung ....................................................................... 5 
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 6 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) .................................................. 6 
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) .................................................................. 7 
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) .............................................. 8 
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 
ROG) ....................................................................................................................... 8 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) ........ 9 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) ............................................ 10 
2.7 Erneute Auslegung und Ausblick auf das weitere Verfahren .......................... 11 
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 13 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ........................................................... 13 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW .............................................. 15 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung .......................................................... 37

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Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
1 
 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung 
1.1 Anlass der Planänderung 
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine 
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, i m Bereich des Autobahnanschlusses 
AS Bedburg / A 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer Ansicht 
vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des 
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereit schaft zur 
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.  
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen 
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war 
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des 
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende 
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes 
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das 
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet. 
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes 
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere 
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen 
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.  
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines 
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches auf 
dem Gebiet der Stadt Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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vorgezogene Änderung. Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (40 ha) und 
Zweckbestimmung dem im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes 
Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg entsprechen. D ie Auswahl des 
Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den 
umweltrelevanten Themen vor allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit 
und die Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. 
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des 
Regionalplanes bestätigt 
1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des 
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in 
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des 
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.  
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess 
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem 
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan ist eine intensive 
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen 
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender 
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und 
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.  
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen 
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im 
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine 
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der 
                                            
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf 
 
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
3 
 
Standorte basiert auf dem Prozess Region + Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.  
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen 
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung 
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplanes für diesen 
Standort erfolgen. 
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene 
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln -  
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für 
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorbereitet werden,  um Strukturbrüche 
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden. 
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus)   soll das nachgeordnete 
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den 
Satzungsbeschluss fassen zu können. 
 
1.2 Gegenstand der Planänderung 
Die für die gewerblich- industrielle Entwicklung und Ansiedlung vorgesehene Fläche 
befindet sich im Rhein-Erft-Kreis auf dem Gebiet der Stadt Bedburg an der BAB 61. 
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven. 
Südlich des Planbereiches befindet sich die L 279n (vgl. nachfolgende Abb.). Das 
Gebiet selbst wird derzeit nahezu überwiegend landwirtschaftlich genutzt.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
4 
 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000 
 
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den 
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest (vgl. Planunterlage 
Stand: August 2021 (Teil A – Zeichnerische und textliche Festlegungen). 
Ein Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten Allgem einen Freiraum - und 
Agrarbereichs wird in einen Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIBplus) umgewandelt. 
Im Plankonzept zur Überarbeitung des Regionalplans Köln ist die zur Diskussion 
stehende Fläche bereits als einer von drei „GIBplus -Standorten“ mit einer Größe von 
ca. 40 ha vorgesehen. In den mit Zweckbindung versehenen GIBplus wurden aufgrund 
der qualitativen Vorprüfung Flächen identifziert, die eine besonders gute Eignung für 
die besonderen Anforderungen von flächenintensiven und stark emittierenden 
Ansiedlungen vorweisen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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1.3 Erfordernis der Planänderung 
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Absatz  4 BauGB an die Ziele der 
Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz sind bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die Ziele der 
Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der 
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht  im Widerspruch zu den Darstellungen 
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. 
Um die vom Regionalrat bestätigten Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen 
Gewerbeansiedlung im Rhei nischen Revier auf Ebene des Regionalplanes 
umzusetzen und die erforderliche Bauleitplanung der Stadt Bedburg  zu ermöglichen, 
ist vorab im Regionalplan ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIBplus)  festzulegen. 
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu 
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine 
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung 
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken.  
Die landesplanerischen Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im 
Plankonzept von März 2020 beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für 
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im 
Plankonzept zur Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.   
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Plankonzepts 
zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum 
Gesamtüberarbeitungsverfahren. Sie erfolgt auf Basis der im Plankonzept 2020 hierzu 
bereits ermittelten Bedarfssituation und im Vorgriff auf das dort entwickelte Konzept 
zur Verteilung regionaler Gewerbeflächenbedarfe mit den entsprechenden 
Festlegungen für den Planstandort.

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2 Verfahrensablauf 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) 
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen 
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten. 
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen 
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über 
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein 
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung 
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. 
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Köln Nr.  41 vom 12.10.2020 über die Regionalplanänderung 
informiert. Darüber hinaus wurde das Regionalplanänderungsverfahren online auf der 
Webseite der Bezirksregierung Köln eingestellt. Die in ihren Belangen berührten 
öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 12.10.2020 von der geplanten 
Änderung des Regionalplanes unterrichtet. 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtungen gingen regionalplanerisch relevanten 
Informationen zu folgenden Themenbereichen ein: 
• Verkehr 
• Denkmalschutz 
• Bedarf 
• Böden 
Die eingegangen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der  
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Planentwurfs und der Planbegründung 
einbezogen.

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2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) 
Nach § 8 Raumordnungsgesetz ist bei der Aufstellung und Änderung von 
Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die 
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter 
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und 
die biologische Vielfalt 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern 
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. 
Nach § 33 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist die Strategische 
Umweltprüfung (SUP) ein  unselbständiger Teil behördlicher Planungsverfahren und 
bedarf daher der Integration in ein Trägerverfahren bzw. in ein Planungsverfahren der 
SUP-pflichtigen Plände und Prgramme. Im vorliegenden Fall stellt das Verfahren der 
33. Änderung des Regionalplans Köln das Trägerverfahren dar. 
Die SUP startet nach Feststellung der SUP Feststellung der SUP -Pflicht gemäß § 34 
UVPG in Verbindung mit § 8 ROG mit einem Konsultationsverfahren (Scoping) zur 
Festlegung des Untersuchungsrahmens. Dazu fand eine Beteiligung öffentlicher 
Stellen, deren umwelt - und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den durch 
dieses Regionalplanverfahren verursachten Umweltauswirkungen berührt werden 
kann, statt. 
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen 
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 12.10.2020 eröffnet. Im Rahmen des 
Beteiligungsverfahrens gingen 16 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden 
Themenbereichen ein: 
• Verkehr 
• Kultur- und Sachgüter

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8 
 
• Boden  
• Wasser 
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von 
der Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Umweltberichts einbezogen. 
Zum Erarbeitungsbeschluss lag noch kein vollständiger Umweltbericht vor. Nach dem 
Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates wurde der Umweltbericht vervollständigt 
und als Teil der Planunterlage Gegenstand des Planverfahrens.  
Als Anlage zu diesem Dokument wurde eine tabellarische Übersicht des 
Erkenntnisstandes zur Betroffenheit von Sc hutzgütern der Umweltprüfung beigefügt. 
Diese konnte zur Einschätzung für die Bewertung der Umwelterheblichkeit 
herangezogen werden und stellte die wesentliche Grundlage für die weitere 
Bearbeitung des Umweltberichts dar. Nach damaligem Erkenntnisstand war en auf 
Ebene des Regionalplanes gemäß der zusammenfassenden 
schutzgüterübergreifenden Betrachtung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu 
erwarten. 
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) 
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in 
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das 
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt 
Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 
34/2020). 
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 
9 Abs. 2 ROG) 
Gemäß § 13 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihrem Belangen 
berührten öffentlichen Stelen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
9 
 
des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und -  im Falle einer durchgeführten 
Umweltprüfung - zum Umweltbericht zu geben. 
Auf Grundlage des Erarbeitungsbeschlusses wurden die 78 Verfahrensbeteiligten (vgl. 
Planunterlage Teil E) mit Schreiben vom 26.01.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme 
aufgefordert. Die Frist endete am 31.03.2021. 
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 28 Beteiligte zu der Planung schriftlich 
geäußert. 23 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben, 5 Beteiligte haben 
Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung alles Stellungnahmen der Beteiligung 
ist dieser Planunterlage Teil D zu entnehmen. 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) 
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 ROG ist der Öffenlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu 
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im 
Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. 
Die öffentliche Auslegung erfolge vom 01.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021 bei 
der Bezirksr egierung Köln und dem Rhein -Erft-Kreis. Sie wurde ortsüblich bei der 
Bezirksreigerung Köln (Amtsblatt Nr.2 vom 11.01.2021) und dem Rhein- Erft-Kreis 
bekannt gemacht. Während der Offenlage stand die Planunterlage bei der 
Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Die Auslegung bei dem Rhein-Erft-Kreis erfolgte 
durch Veröffentlichung im Internet. 
Aus der Öffentlickeitsbeteiligung gingen 11 Stellungnahmen ein. Es wurden Bedenken 
zu folgenden Themen geäußert: 
• Steigende Immissionen (Lärm, Schmutz, Geruch) 
• Zunehmende Verkehrsbelastung 
• Verlust wertvollen Ackerlandes 
• Fehlende Alternativenbetrachtung 
• Aspekte des Natur- und Umweltschutzes

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
10 
 
• Nun erneute Belastung der Bürger nach Umsiedlungen durch industrielle 
Entwicklung. 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) 
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen 
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen 
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die 
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionar at über das Ergebnis der Erörtetung zu 
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt 
wurde, aufzeigen. 
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren 
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 26.05.2021  
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern. 
Hierfür wurden den Beteiligen mit Schreiben vom 18.05.2021 die Kurzfassung der 
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschl ägen der 
Regionalplanungsbehörde zugeleitet. 
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen 38 
Anregungen, Bedenken und Hinweisen 32 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die 
folgenden Anregungen und Bedenken konnten im Ergebnis nicht oder nur teilweise 
ausgeräumt werden (vgl. diese Planunterlage Teil D): 
• Bedarf (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) 
• Inanspruchnahme wertvollster landwirtschaftlicher Flächen 
(Landwirtschaftskammer NRW)  
• Kritik an einem Vorziehen einer einzelfallbezogenen Regionalplanänderung vor 
die Neuaufstellung des Regionalplanes (Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW) 
• Kritik an der Umweltprüfung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)  
• Unzureichende Darstellung des Schutzgutes „Luft / Klima“ (Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW)

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
11 
 
• Alternativenprüfung nicht ausreichend (Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW) 
 
2.7 Erneute Auslegung und Ausblick auf das weitere Verfahren 
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der 
schriftlichen Erörterung der ersten Auslegung (vgl. Planunterlage Stand: August 2021 
- Teil D (Niederschrift der schriftlichen Erörterung, S. 23)) schlug die 
Regionalplanungsbehörde vor, den geplanten Gewerbe-  und 
Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und 
industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 
der BAB 61 zu verschieben (vgl. nachfolgende Grafik). 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000 
 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln folgte in seiner 3. Sitzung am 
25. Juni 2021 der Anregung (TOP 12 Drucksache Nr. RR 32/2021). Er beauftragte die 
Regionalplanungsbehörde, für die neu abgegrenzte Fläche einen Umweltbericht zu 
erarbeiten, um dann auf Grundlage der Ergebnisse des überarbeiteten

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
12 
 
Umweltberichtes die Entscheidung zu einer erneuten öffentlichen Auslegung treffen zu 
können. 
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen 
Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige 
Boden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf  die übrigen Schutzgüter (Menschen und 
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und 
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) und aufgrund der 
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung 
auf Ebene der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. 
Da eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen nicht ausgeschlossen 
werden kann, unterbreitet die Regionalplanungsbehörde dem Regionalrat als Träger 
der Regionalplanung in seiner 4. Sitzung am 24.09.2021 einen Beschlussvorschlag 
zur erneuten Auslegung des geänderten Planentwurfs (Planunterlage Stand: August 
2021 – Erneute öffentliche Auslegung). 
Die Regionalplanungsbehörde wird die Beteiligung gemäß § 9 Raumordnungsgesetz 
Abs. 3 und § 19 LPlG NRW wiederholen. In Bezug auf die Änderung wird es dann 
erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit und die Träger 
öffentlicher Belange geben. 
Die Planunterlage wird zusammen mit der Planbegr ündung und dem Umweltbericht 
gemäß § 9 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG NRW und § 3 Gesetz zur Sicherstelung 
ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-
Pandemie digital öffentlich bei der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für 
die Dauer von einem Monat ausgelegt, d.h. durch Veröffentlichung im Internet.  
Ort und Zeitraum der Auslegung wird eine Woche vor Beginn der Beteiligung im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gemacht. Personen, die in ihren 
Belangen ber ührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
13 
 
Regionalplanänderung berührt werden, können zum Planentwurf, zur Planbegründung 
und zum Umweltbericht Stellung nehmen. 
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die fristgemäß vorgebrachten 
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gemäß § 4 ROG (vgl. Planunterlage Stand: 
August 2021 -  Teil E) mit diesen erörtert. Der Termin für diese Erörterung wird 
frühzeitig mitgeteilt. Über das Erörterungsergebnis sowie das Ergebnis der 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Regionalrat unterrichtet. 
 
3 Raumordnerische Bewertung 
Gesetzliche Grundlage für die raumordnerische Bewertung sind das 
Raumordnungsgesetz und der Landesentwicklungsplan NRW. Nachfolgend werden 
die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§  3 (1) Nr.  1 ROG), die von dem 
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus 
dem derzeitigen Kenntnisstand (Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung) 
und bezieht sich auf Belange, die auf Regionalplanebene erk ennbar und von 
Bedeutung sind. 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz 
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den 
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu 
ordnen und zu sichern. Dabei sind untersc hiedliche Ansprüche an den Raum 
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne 
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung 
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige 
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit 
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung 
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
14 
 
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu 
berücksichtigen: 
§ 2 Grundsätze der Raumordnung 
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung 
§2 (2) Nr. 2 ROG 
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und 
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und 
Freiraumstruktur 
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge 
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und 
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur 
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der 
Pflege von Natur und Landschaft 
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums 
 
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie 
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region Köln, 
hier insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers. 
Die Festlegungen im Plankonzept von März 2020 bilden die Ausgangslage für die 
vorliegende Regionalplanänderung. Sie konkretisieren somit die Vorgaben der §§1 
und 2 ROG zur Schaffung räumlicher Voraussetzungen einer nachhaltigen 
Raumordnung zur Sicherung  gleichwertiger Lebensverhältnissen in den Teilräumen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
15 
 
3.2  Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW 
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden 
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes 
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge 
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 
 
2-1 Ziel - Zentralörtliche Gliederung 
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional 
gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 
Die Darstellung der Gewerbefläche unterstützt die Stadt Bedburg in der Erfüllung ihrer 
Funktion eines Mittelzentrums. 
2-2 Grundsatz - Daseinsvorsorge 
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind 
Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter 
Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher 
Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte 
System Zentraler Orte auszurichten.(…) 
Die Regionalplanänderung dient der Sicherung der wirtschaftlichen 
Entwicklungschancen der Stadt Bedburg und des Rheinischen Reviers, hier 
insbesondere zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rahmen der besonderen 
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen durch den 
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Sie ist 
eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der Wirtschaftskraft der Region, der 
Sicherung der Arbeitsplatzkapazitäten und dient somit auch der Sicherung 
gleichwertiger Lebensverhältnisse.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
16 
 
 
2-3 Ziel - Siedlungsraum und Freiraum 
(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. (…) 
Für die gewerbliche Entwicklung der Stadt Bedburg und der des Rheinischen Reviers 
wird ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIBplus) dargestellt, der die raumordnungsrechtliche Voraussetzung für 
die kommunale Bauleitplanung schafft. 
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Räumliche 
Struktur des Landes“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw. 
berücksichtigt.  
 
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 
Ziele und Grundsätze 
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften 
3-2 Grundsatz  Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich 
wertvolle Gegebenheiten 
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche 
 
Das Ziel und die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema 
„Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet und berücksichtigt. Von der 
Planung sind weder Kulturlandschaften incl. Denkmäler und Denkmalbereiche noch 
archäologische Bereiche betroffen.

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17 
 
 
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
4-1 Grundsatz Klimaschutz 
4-2 Grundsatz  Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte 
 
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und 
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr hoher 
klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden 
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 
5-1 Grundsatz  Regionale Konzepte in der Regionalplanung 
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen 
 
5-1 Grundsatz - Regionale Konzepte in der Regionalplanung 
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale 
Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, 
regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten 
Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung 
berücksichtigt werden. 
Zur Bewältigung der zentralen Herausforderung in der Region ist es notwendig, dass 
öffentliche Akteure zweckbezogen und strategisch kooperieren.  
Der Grundsatz des LEP NRW wird in Bezug auf das Thema „Regionale Konzepte in 
der Regionalplanung“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw. 
berücksichtigt. Regionale und teilregionale Konzepte können dabei wichtige 
Instrumente einer kooperativen Raumentwicklung sein. Die Entwicklung von

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
18 
 
zukünftigen Wirtschaftsflächen ist eine gemeinsame regionale Aufgabe. Unter den sich 
verändernden ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen für 
Siedlungsentwicklung soll interkommunale Zusammenarbeit angestrebt, etabliert und 
ausgebaut werden. Hier sei insbesondere auf entsprechende Aussagen  des o.g 
Gutachtens sowie maßgeblich auf den Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept verwiesen, in dem in einem intensiven Beteiligungsprozess 
mit allen wirtschaftsrelevanten Akteuren der Planungsregion insbesondere die 
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte der Kommunen und Kreise (hier konkret das 
Gewerbeflächenkonzept des Rhein- Erft-Kreises) als wesentliche Grundlage bei der 
Verortung von großen zusammenhängenden und interkommunal zu entwickelnden 
GIB Standorten eingeflossen sind. Dieser Prozess und die daraus abzuleitenden 
Ergebnisse für die Bewältigung des Strukturwandels im Rheinischen Revier wurden 
zudem in dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerberentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ und von den begleitenden Akteuren 
bestätigt.
 
 
5-4 Grundsatz - Strukturwandel in den Kohleregionen 
Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in 
regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur 
Unterstützung des laufenden Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle 
Entwicklung geeigneter Gewerbe-  und Industrieflächen sowie von Wohngebieten 
nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten Infrastrukturmaßnahmen 
gefördert werden.  
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu 
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen des „Gutachtens zur  kurzfristigen 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“. Das Gutachten wurde von 
unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur 
Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
19 
 
Vermeidung von Strukturbrüchen infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung 
und Verstromung dienen.  
Dem Grundsatz wird entsprochen. 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 
Ziele und Grundsätze 
6.1-1 Ziel  Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“ 
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und 
Infrastrukturfolgekosten 
 
6.1-1 Ziel – Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen 
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftl ichen 
Entwicklungspotentialen auszurichten. 
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche 
für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…) 
 
6.1-3 Grundsatz - Leitbild „dezentrale Konzentration“ 
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend 
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
20 
 
Bei der Stadt Bedburg handelt es sich nach Vorgabe des LEP NRW um ein 
Mittelzentrum. Die mit dem Plankonzept  erfolgte Festlegung von 
Siedlungserweiterungen mit kommunaler, regionaler und überregionaler Bedeutung 
trägt zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen Struktur des Landes NRW bei und 
entspricht dem Leitbild der dezentralen Konzentration.  
Dem Grundsatz 6.1-3 des LEP NRW wird entsprochen. 
 
6.1-4 Ziel – Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu 
vermeiden wie Splittersiedlungen. 
Die Regionalplanänderung schafft die Vor aussetzungen für die Erweiterung des 
bestehenden Siedlungsraumes. Eine bandartige Siedlungsentwicklung ist 
ausgeschlossen. 
Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen. 
 
6.1-5 Grundsatz – Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 
Die Siedlungsentwicklung s oll im Sinne der „nachhaltigen europäischen Stadt“ 
kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional - und 
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur 
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens 
beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein 
gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll 
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts - und 
Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum 
Freiraum bilden. 
Der Grundsatz ist berücksichtigt. Die Festlegung des GIB erfolgt in einer möglichs t 
kompakten Form und mit direkter Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz 
(Anschlussstelle Bedburg der A61 und Lage unmittelbar an L279).

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
21 
 
6.1-6 Grundsatz – Vorrang der Innenentwicklung 
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der  
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.(…) 
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Kommunen im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung. Das Siedlungsflächenmonitoring NRW (gem. § 4 (4) 
LPlG NRW) zeigt, dass bis auf einzelne Baulücken wenige adäquate gewerblichen 
Flächenpotentiale im Innenbereich vorhanden sind.  
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im 
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen 
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen (gem. Ziel 6.3- 1 LEP NRW), wurde im 
Vorlauf der Gesamtüberarbeitung des Regionalplans der Prozess 
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept   durchgeführt. Dabei 
wurden die Flächenpotenziale in der Planungsregion auf Basis der vorliegenden 
Meldungen aus den Kommunen untersucht. 
Der Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept  hatte zum 
Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben der bedarfsgerechten Darstellung von 
Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen zudem auch neue 
Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden sollen, die einer 
Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen.  
Auf Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler 
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020 
verortet. Diese wurden zudem durch die Empfehlung des Gutachtens für eine 
vorgezogene Änderung des Regionalp lans für den GIBplus -Standort in Bedburg 
bestätigt.  
Flächen der Innenentwicklung sind aus Immissionsschutzgründen für die Entwicklung 
von großen zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebieten selten geeignet. 
Die geplante Entwicklung ist daher erforderl ich, um auf der Grundlage der 
landesplanerischen Vorgaben, den Empfehlungen aus dem Gutachten sowie den

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
22 
 
Grundlagen des Plankonzepts 2020 der Bedarfssituation im Planungsraum gerecht zu 
werden.  
 
6.1-7 Grundsatz – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
Planungen von neuen Siedlungsflächen (…) sollen energieeffiziente Bauweisen, den 
Einsatz von Kraft -Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven 
Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Die 
räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums 
gegenüber Klimafolgen (…) nicht weiter verschärfen, sondern die 
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die 
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. 
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit - 
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1- 7 des LEP NRW zu berücksichtigen hat. Auf 
Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und 
klimagerechten Siedlungsentwicklung keine erkennbaren Belange entgegen. 
 
6.1-9 Grundsatz – Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten 
und Infrastrukturfolgekosten 
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen 
von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die 
Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet 
werden. 
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische 
Infrastrukturen hat von der Stadt Bedburg auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung 
zu erfolgen. 
Grundsätzlich ist die Darstellung des Gewerbe-  und Industriebereiches entlang der 
BAB 61 und L 279n sinnvoll, da so auch eine gute Auslastung der bestehenden 
Infrastruktur erreicht werden kann.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
23 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-1 Ziel  Flächenangebot 
6.3-2 Grundsatz  Umgebungsschutz 
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit 
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen 
 
6.3-1 Ziel – Flächenangebot 
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis 
regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe-  und Industrieflächenkonzepte) und in 
Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. 
Die Regionalplanänderung dient der Schaffung einer GIBplus -Fläche auf dem Gebiet 
der Stadt Bedburg. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung des Plankonzepts von 
März 2020 hat die Regionalplanungsbehörde Köln in Zusammenarbeit mit den 
Kommunen und wirtschaftsrelevanten Akteuren unter Berücksichtigung von 
raumordnerischen Kriterien, Standorte mit regionaler und überregionaler Relevanz 
identifizieren können und in das Plankonzept überführt.  Zugrunde lagen die 
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte –  hier konkret das Gewerbeflächenkonzept 
des Rhein- Erft-Kreises - sowie weitere Flächenmeldungen im   Prozess 
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept . Die Festlegungen im 
Plankonzept von März 2020 sowie die gutachterliche Betrachtung gem. des „Konzepts 
zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen 
Revier“ bilden die Ausgangslage für die vorliegende Regionalplanänderung in 
Bedburg. Dem Ziel 6.3-1 des LEP NRW wird somit entsprochen. 
 
6.3-2 Grundsatz – Umgebungsschutz

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Der Standort grenzt an eine vorhandene Siedlungsfläche an. Mögliche 
Nutzungskonflikte sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und anderer 
fachrechtlicher Genehmigungsverfahren frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch 
zu lösen.  
 
6.3-3 Ziel - Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar 
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für 
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.  
Das Ziel des unmittelbaren Anschlusses an bestehende Siedlungsbereiche gemäß  
LEP NRW ist bindend, wobei Bandinfrastrukturen und linienhafte 
Regionalplanfestlegungen einem unmittelbaren Anschluss in der Regel nicht 
entgegenstehen. Insofern wird der Regelung entsprochen, da hier die Autobahn A 61 
dem unmittelbaren Anschluss nicht entgegensteht. 
Östlich der A 61 grenzen gewerbliche Bauflächendarstellungen im FNP für die 
Ortslage Königshoven unmittelbar an die Autobahn an. Die entprechende 
Siedlungsbereichsdarstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) ist im 
Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes enthalten.  
Der landesplanerischen Vorgabe zur Sicherung eines ausreichenden 
Flächenangebotes dient auch das Ziel der vorliegenden Regionalplanänderung „GIB 
Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen“. 
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im 
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen 
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen, gewährleistet das Plankonzept aus März 
2020 durch eine regionale Verteilung von Wirtschaftsflächen ein bedarfsgerechtes, 
differenziertes und räumlich ausgewogenes Angebot. Zudem bietet es durch die 
Möglichkeit interkommunaler Kooperation zur Umsetzung von Flächenpotenzialen an 
Standorten für eine regionale und überregionale gewerbliche und industrielle Nutzung

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
25 
 
(GIBregional und GIBplus) neue und flexible Instrumente zur  Inanspruchnahme 
geeigneter Siedlungsbereiche im zukünftigen Regionalplan. 
Das Plankonzept begründet, dass neben der gem. landesplaner ischen Zielvorgaben 
bedarfsgerechten Verortung endogener Bedarfe in den Kommunen auch 
bedarfsgerecht Standorte mit regionaler und überregionaler Zweckbindung für die 
gewerblich-industrielle Entwicklung zusätzlich zu den GIB für den kommunalen Bedarf 
und landesbedeutsamen Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereichen gemäß LEP 
im Plankonzept von März 2020 verortet wurden. Dies wurde auch durch die 
Empfehlung des Gutachtens „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier
“  für die Festlegung eines interkommunal 
zu entwickelnden Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der 
Stadt Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene 
Änderung bestätigt.  
Laut o.g. Gutachten soll die Flächenentw icklung in ihrer Lage, Größe (40 ha) und 
Zweckbestimmung dem im Plankonzept März 2020 zur Überarbeitung des 
Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg entsprechen. D ie 
Auswahl des Standortes zur vorgezogenen Regionalplanänderung im o.g. Gutachten 
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor 
allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die 
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. 
Der Regionalrat hat sich am 02.10.2020 der einvernehm lichen Empfehlung der am 
Prozess zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure zur Durchführung einer 
Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in Bedburg auf Grundlage der 
zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 angeschlossen.  
Die Zweckbindung soll der Sicherung dieses Standortes für Unternehmen mit 
besonderen Standortanforderungen  (u.a. Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der 
Endstufe, industrielle Prägung, hohes Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die 
textlichen Festlegungen der Regionalplanänderung entsprechen den Festlegungen im 
Plankonzept und sind in der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
26 
 
Dies ist erforderlich, um die vorgenannten landesplanerischen Zielvorgaben einer 
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu erfüllen  und die Planänderung auf 
Grundlage des Plankonzeptes und vorgezogen zum zukünftigen Regionalplan im 
Regierungsbezirk durchführen zu können. 
Durch die Heterogenität des Regierungsbezirks in Bezug auf die wirtschaftliche, 
naturräumliche und topographische A usgangslage konnte die 
Regionalplanungsbehörde in einem bottom -up Prozess auf die Aussagen der 
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte sowie weitere Flächenmeldungen im  Prozess 
Region+-Regionales Gewerbeflächenkonzept in Bezug auf eine notwendige 
wirtschaftsrelevante Binnendifferenzierung in den Kreisen bzw. Teilregionen 
zurückgreifen. Die hieraus resultierenden Flächenmeldungen wurden in eine 
regionalplanerische Gesamtbetrachtung überführt.  
Wesentliche Grundlage bildeten die zu Beginn des informellen Planungsprozesses 
geführten Kommunalgespräche. Hier wurden die Planungsabsichten der Kommunen 
aufgenommen. 
In einem zweiten Schritt initiierte die Bezirksregierung den kooperativen Prozess 
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept  mit dem Ziel, 
Wirtschaftsflächenbedarfe auch regional auf geeignete Standorte zu verteilen. 
Durch die differenzierten Aussagen in den teilregionalen Konzepten und die Abprüfung 
der umsetzungsfähigen Flächenpotenziale auf Basis des Prozesses Region+ -
Regionales Gewerbeflächenkonzept im Vorlauf zur Gesamtüberarbeitung des 
Regionalplans Köln wurde in Abstimmung mit dem Regionalrat ein Verteilmodell 
für  lokal und somit endogen nicht zu verortende Bedarfe entwickelt. Dies soll dazu 
dienen, den unterschiedlichen Anforderungen der Wirtschaftsbranchen und der 
Teilregionen  gerecht zu werden und ein differenziertes Gewerbeflächenangebot im 
Regionalplan einerseits für die Teilregionen und andererseits für den Gesamtraum 
bereitzustellen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
27 
 
In Zusammenarbeit mit den Kommunen und weiteren wirtschaftsrelevanten Akteuren 
wurden - unter Berücksichtigung von besonderen raumordnerischen Qualitätskriterien, 
wie Anbindung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Verfügbarkeit, 
Topographie, Brachflächenentwicklung, Flächeneignung für emittier ende Betriebe 
oder interkommunale Kooperation -  Standorte mit besonderer Bedeutung für die 
zugehörige Teilregion und Standorte mit Bedeutung für die gesamten 
Regierungsbezirk Köln identifiziert. Grundlage waren die vorliegenden 
Gewerbeflächenkonzepte der Kreise und kreisfreien Städte.  
Somit bilden die Flächenmeldungen der Kommunen im Prozess Region+ Wirtschaft, 
insbesondere durch die vorliegenden Ermittlungen in den Gewerbeflächenkonzepten 
auf Kreisebene, eine geeignete Basis für ein ableitbares Mengengerüst für eine 
notwendige Flächensicherung jenseits der endogenen Bedarfe und kommunalen 
Verortungen.  
Die so für regionale Verteilungen zur Verfügung stehenden Flächenkontingente 
resultieren aus der quantitativen Basis der Flächenmeldungen in den Teilregionen 
sowie den vielfach erfolgten Aussagen einer erforderlichen Binnendifferenzierung bei 
der Verortung potenzieller Entwicklungsflächen für die Wirtschaft aufgrund 
unterschiedlicher Anforderungen innerhalb der Teilregionen und für die Gesamtregion. 
Aufbauend auf diesen überörtlichen und fachlich gestützten Analysen und nach der 
erforderlichen regionalplanerischen Überprüfung hat eine Ableitung entsprechender 
Bedarfe für die Teilregionen und den gesamten Planungsraum stattgefunden. Diese 
liegt dem Plankonzept aus März 2020 zugrunde. 
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat in diesem umfangreichen Prozess unter 
Abgleich raumordnerischer Kriterien individuell für jede Teilregion eine 
durchschnittliche Flächengröße für die notwendigen Flächenpotenziale von 
Standorten mit regionaler Relevanz ermittelt (GIBregional). Diese sind dem 
Plankonzept aus März 2020 zu entnehmen. 
Darüberhinaus konnte aufgrund der erfolgten Flächenmeldungen auch das Erfordernis 
für Flächendarstellungen mit überregionaler Relevanz in einer Größenor dnung von

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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40ha an drei Standorten im Regierungsbezirk abgeleitet werden (GIBplus). Diese 
sollen vor allem flächenintensiven Vorhaben oder Vorhaben mit besonderer 
Standortanforderung vorbehalten sein. Diese wurden ebenfalls im Plankonzept 
verortet und vom R egionalrat im März 2020 beschlossen und aufgrund der 
Empfehlung des Gutachtens den Festlegungen für die Regionalplanänderung „ GIB 
Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen“ zugrunde gelegt.
  
Im Regierungsbezirk Köln werden neben der Flächenv orsorge durch Regional - und 
Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3 LEP NRW) auch zwei landesbedeutsame Standorte für 
flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche 
Entwicklung des Landes Nordrhein- Westfalen gesichert (Euskirchen/Weilerswist und 
Geilenkirchen-Lindern). Für diese Standorte gilt, dass sie für die Ansiedlung von 
Großvorhaben mit einem Mindestflächenbedarf von 50ha sowie einer ersten 
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes mit einem Flächenbedarf von mind. 10ha 
vorbehalten sind.  
Durch im Vorfeld vorgenommene Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass die 
festgelegte Flächengröße und der Mindestansiedlungsbedarf auf Landesebene eine 
wirksame Abgrenzung dieser landesbedeutsamen Standorte gegenüber kommunalen 
und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten ist. Zudem wurde in den Erläuterungen 
des LEP Juli 2019 ausgeführt, dass in den Regionen, in denen es schon über einen 
längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmonitoring gibt, die meisten 
Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe-  bzw. Industriegebieten deutlich unter 10ha 
liegen.  
Dies deckt sich auch mit Beobachtungen im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der 
Regionalplanungsbehörde Köln, bei denen im letzten Beobachtungszeitraum die weit 
überwiegende Anzahl der gewerblich-industriellen Flächeninanspruchnahmen (ca. 97 
Prozent) in der Größenordnung unterhalb von 10ha und mit einem Gesamtvolumen 
von 254ha stattfand.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
29 
 
Sowohl in den vorliegenden teilregionalen Gewebeflächenkonzepten als auch im 
Fachbeitrag der Wirtschaft 3 zum Regionalplan Köln (Stand: Januar 2017) wird ein 
differenziertes Flächenangebot, auch unter Bereitstellung großer gewerblich und 
industriell nutzbarer Flächen, vorrangig für verkehrsintensive und emittierende 
Betriebe, auch vor dem Hintergrund einer si ch im Umbruch befindlichen Wirtschaft in 
der Planungsregion im neuen Regionalplan gefordert. 
Durch die Festlegung von überregional bedeutsamen Standorten (GIBplus) mit einer 
Flächengröße von 40ha und einer Mindestansiedlungsgröße von 5ha in der 
Endausbaustufe für flächenintensive Vorhaben oder Vorhabeverbünde oder für 
Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, wird im Plankonzept 
März 2020 eine Festlegung von drei Standorten mit überregionaler Relevanz für den 
Regierungsbezirk Köln vorgenommen. Dies in Abgrenzung zu den Festlegungen der 
landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhaben und unterhalb der dort 
festgelegten Mindestgröße und Schwellengröße für eine Erstansiedlung. Die GIBplus 
sollen zukünftig aufgrund ihrer Lage und Flächenqualit ät unabhängig vom 
kommunalen Bedarf insbesondere für flächenintensive Ansiedlungsvorhaben im 
Regierungsbezirk Köln zur Verfügung stehen. 
Das Plankonzept von März 2020 sichert somit die Wettbewerbsfähigkeit der 
Teilregionen bzw. des gesamten Regierungsbezir ks Köln durch notwendige 
Flächenangebote und setzt analog zu den Festlegungen des LEP (Ziel 6.3- 1) mit 
unterschiedlichen Angeboten für gewerblich- industrielle Vorhaben ein qualitativ 
differenziertes und quantitativ ausreichendes Flächenangebot für die wirt schaftliche 
Entwicklung durch flexible und innovative Instrumente im Regierungsbezirk Köln um. 
Die Zweckbindung der GIBregional und GIBplus-Standorte konkretisiert die Vorgaben 
des LEP für ein differenziertes Flächenangebot auf Ebene des neuen Regionalplans, 
                                            
3 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/fachbeitraege/fachbeitrag_ihk/index.html

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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ist somit ins Plankonzept 2020 eingegangen und liegt dieser Regionalplanänderung 
zugrunde.  
Die Zweckbindung der GIBplus sichert darüberhinaus die Umsetzung der gemäß der 
Ausführungen in den teilregionalen Gewerbeflächenkonzepten sowie dem Fachbeitrag 
der Wirtschaft angeregten benötigten flächenintensiven gewerblich‐ industriellen 
Vorhaben sowie der Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen. 
Neben Verarbeitung und Produktion zählen zu den flächenintensiven Nutzungen für 
die der neue Regionalplan zusätzliche  Flächenpotenziale bereitstellen soll, auch 
zuliefernde und weiterverarbeitende Betriebe wie Logistik und Konfektionierung.  
Im sfm der Regionalplanungsbehörde Köln haben im letzten Beobachtungszeitraum  
die meisten Flächenansiedlungen unterhalb von 10ha stattgefunden. Gemäß der 
landeseinheitlichen Erfassung der Inanspruchnahmen §4 Abs. 4 LPlG NRW ist eine 
differenzierte Betrachtung nach den landeseinheitlichen Kategorien möglich (0,2-
0,5ha, 0,5-2ha. 2-5ha, 5-10ha, >10ha). So fanden 93% der Ansiedlungen mit einem 
Gesamtvolumen von 185ha in einer Größenordnung kleiner 5ha statt, nur 9 
Ansiedlungen lagen im letzten Beobachtungszeitraum im Bereich der Flächengröße 
von 5ha bis 10ha und nur 5 Ansiedlungen oberhalb von 10ha.   
Verschiedene, dur ch das MWIDE geförderte bzw. im Auftrag des 
Verkehrsministeriums NRW sowie der ZRR erfolgte Untersuchungen stützen das 
Erfordernis für Flächenangebote dieser Größenordnung und führen aus, dass 
Flächenangebote unterhalb von 5ha erfahrungsgemäß nur sehr eingeschränkt für 
strukturbildende Ansiedlungen der o.g. Vorhaben in Frage kommen.  
Die aus dem Erfordernis dieser Standorte für flächenintensive Ansiedlungen 
abgeleitete und im Plankonzept 2020 festgesetzte Mindestgröße von 5ha für 
Unternehmensansiedlungen bestätigt sich auch aus den Beobachtungen im sfm und 
stützt den hieraus abgeleiteten Schwellenwert von 5ha in der Endausbaustufe sowie 
aufgrund der überregionalen Bedeutung die Umsetzung in interkommunaler 
Kooperation und unter frühzeitiger Einbindung der Entscheidungsträger und 
wirtschaftsrelevanten Akteure. Hierdurch können zudem Ressourcen gebündelt

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
31 
 
werden. Die Festlegungen des Regionalplans zur Umsetzung in interkommunaler 
Kooperation resultieren aus dem gesamträumlichen Planungserfordernis für diese 
Standorte mit einem hieraus abgeleiteten Bedarfsrahmen. Sie treffen jedoch keine 
weitergehenden Vorgaben zur Ausgestaltung und Umsetzung der interkommunalen 
Zusammenarbeit bzw. Entwicklung der Flächen. Diese konkrete Gestaltung und 
Umsetzung bleibt der kommunalen Planungshoheit der Kommunen überlassen.
  
Die Mindestansiedlungsstufe von 5ha im Endausbau gilt hierbei nicht nur für 
Einzelbetriebe sondern wird durch die Zielfestlegungen auch für Vorhabenverbünde 
ermöglicht. Somit besteht im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die 
Möglichkeit, bei der Umsetzung der Standorte auch solche Unternehmen anzusiedeln, 
deren besonderes Standortprofil durch einen engen Zusammenhang begründet ist. 
Vorhabenverbünde eröffnen den beteiligten Kommunen die Möglichkeit einer 
Ansiedlung aus einem Zusammenschluss von Einzelunternehmen unterhalb dieses 
Schwellenwertes, aber mit einem insgesamten Flächenbedarf von mind. 5ha. 
Vorhabenverbünde dienen somit der Stärkung regionaler Wachstums - und 
Innovationspotenziale, können zur Verminderung des Verkehrsaufkommens zwischen 
den Einzelvorhaben und zur Sicherung effizienter Produktionsabläufe sowie als 
Angebot für innovative Konzepte im Rahmen des Strukturwandels im  Rheinischen 
Revier dienen.  
Der dadurch in der Regel bedingte Ausschluss kleinerer Vorhaben ist erforderlich, um 
die vorrangige Funktion und regionale Relevanz dieser Standorte für die unter dem 
Ziel aufgeführten Vorhaben zu sichern und einer Zerschneidung der 
zusammenhängenden Flächenpotenziale durch weniger flächenintensive Vorhaben 
vorzubeugen. Gleichzeitig steht die Ausnahmeregelung einer effizienten und 
wirtschaftlichen Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben im 
Einzelfall nicht entgegen und ermöglicht in Ausnahmefällen darüberhinaus ggf. 
erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der GIBplus im Sinne des 
Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die kommunale Bauleitplanung.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
32 
 
Zu den unterhalb dieses Schwellenwertes zudem zuläs sigen Vorhaben mit 
besonderen Standortanforderungen gehören insbesondere in der Regel stark 
emittierende Betriebe und Einrichtungen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen 
(Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des BImSchG 
ausgehen und die aufgrund ihrer Standortansprüche und Emissionen nicht in ASB und 
ggf. nicht in GIB untergebracht werden können. Auch für erforderliche Verlagerungen 
o.g. Vorhaben soll somit eine Flächenoption im Plankonzept 2020 geschaffen werden. 
Die Ausnahmeregelung ergibt sich aus gleichen Gründen auch für ggf. bestehende 
Betriebe oder Erweiterungen von angrenzenden Betrieben. 
Aufgrund der Systematik im Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Köln für 
die Erfassung der Flächen im sfm gilt, dass diese Erfassung innerhalb des GIBplus 
nur durch die Belegenheitskommune erfolgen kann. Die so ermittelten 
Inanspruchnahmen werden in der fortlaufenden Raumbeobachtung dem gesamten 
Planungsraum entsprechend zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass zukünftig im 
GIBplus vorhandene Siedlungsflächenreserven nicht für rein kommunale 
Entwicklungen der Belegenheitskommune als Tauschflächen eingebracht werden 
können.   
Mit dem aus dem Plankonzept 2020 abgeleiteten Regionalplanänderungsverfahren 
zur planerischen Umsetzung des GIBplus in Bedburg bietet sich ein innovatives und 
neues Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für die gesamte 
Planungsregion. Die Kommunen in den Teilregionen des Regierungsbezirks – hier des 
Rhein-Erft-Kreises - haben darüber hinaus unabhängig von den Festlegungen der 
GIBregional und GIBplus weiterhin auch die Möglichkeit interkommunale Gewerbe-  
und Industriegebiete zu entwickeln, die in interkommunaler Kooperation geplant und 
umgesetzt und aus den entsprechenden kommunalen Bedarfen entwickelt werden.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
33 
 
 
6.3-4 Grundsatz - Interkommunale Zusammenarbeit 
„Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in 
anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche 
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. 
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine 
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die 
Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.“ 
Vor dem Hintergrund der besonderen Eignung und Zweckbestimmung des Standortes 
ist die Umsetzung in interkommunaler Zusammenarbeit sowie durch frühzeitige 
Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren von der Stadt Bedburg auf Ebene der 
kommunalen Bauleitplanung umzusetzen. 
Der Grundsatz 6.3-4 des LEP NRW zur interkommunalen Zusammenarbeit findet mit 
der Regionalplanänderung Berücksichtigung. 
 
6.3-5 Grundsatz -  Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller 
Nutzungen 
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im 
Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz … vorhanden oder geplant ist. (…) 
Der Änderungsbereich erfüllt die Voraussetzungen gem. Grundsatz 6.3- 5, er liegt 
unmittelbar an der Landesstraße L 240 und in günstiger Anbindung an das vorhandene 
Autobahnnetz.  
Dem Grundsatz wird entsprochen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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Kap. 7 Freiraum 
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz  
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz  
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume  
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz  
 
7.1-1 Grundsatz  – Freiraumschutz 
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz -, Schutz - und Erholungs -und 
Ausgleichsfunktion sollten gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen zu berücksichtigen. (...) 
Die Planänderung nimmt Freiraum in Anspruch. Durch die Standortwahl werden 
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Die Nutz-, Schutz, 
Erholungs- und Ausgleichsfunktion des Freiraums wird berücksichtigt und in ihren 
Grundzügen nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 
Freiraum gemäß Ziel 6.1-1 sind gegeben.  
 
7.1-3 Grundsatz – Unzerschnittene verkehrsarme Räume 
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden 
werden. (…) 
Es wird keine Fläche eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen 
Raumes (>10km²) tangiert.

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7.1-4 Grundsatz – Bodenschutz 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, 
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. (…) 
Durch die Planung werden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung in Anspruch 
genommen. Aufgrund des ermittelten Bedarfs an Gewerbeflächen besteht die 
Erforderlichkeit zur Ausweisung einer Fläche. Im Naturraum des Änderungsbereiches 
sind schutzwürdige Böden weit verbreitet, sodass die Inanspruchnahme unter 
Berücksichtigung des Planungsziels nicht zu vermeiden ist. In Abwägung der Belange 
wird der gewerblichen Entwicklung hier Vorrang eingeräumt. 
 
7.5 Landwirtschaft 
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte  
 
7.5-1 Grundsatz – Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen 
dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, 
insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-
Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer 
Wirtschaftszweig entwickeln kann. 
(…) 
7.5-2 Grundsatz – Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen, sollen als 
wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden 
Rohstoffen erhalten werden. 
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher 
Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung 
sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. 
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren 
Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
36 
 
Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf 
landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. 
(…) 
Durch die Planänderung sind landwirtschaftlich genutzte Flächen mit guten 
Produktionsvoraussetzungen und deren Betriebsstandorte betroffen. Bei der 
Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs entsprechend der landesplanerischen 
Vorgaben kann die Inanspruchnahme dieser Flächen nicht vermieden werden. Der 
Freiraum der Region ist in sehr hohem Maße, vielfach nahezu flächendeckend mit für 
die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden bzw. landwirtschaftlich 
bedeutsamen Flächen (Agrarräum e gem. Standortwertekarte der LWK NRW) 
ausgestattet. Es bedarf hier einer Abwägung zwischen den Belangen der 
wirtschaftlichen Entwicklung (Ausweisung ausreichender Wirtschaftsflächen, 
Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs) und den betr offenen 
landwirtschaftlichen Belangen. In der Abwägung wird der geplanten 
Wirtschaftsflächenentwicklung Vorrang eingeräumt. 
  
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur 
8.2 Transport und Leitungen 
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung  
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser  
 
8.1-1 Grundsatz – Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung 
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander 
abgestimmt werden 
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine 
verträgliche verkehrliche Erschließung. Für die konkrete Umsetzung werden 
detailliertere Betrachtungen unterhalb der Regionalplan-Ebene erforderlich sein.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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Grundsatz 8.1-10 LEP NRW – Güterverkehr auf Schiene und Wasser 
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die 
Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die 
Entwicklung des Wasserstraßennetzes s oll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen 
Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorschiff ausgerichtet werden. 
Der Standort verfügt nicht über eine multimodale Anbindung. Eine an den Schienen-  
oder Wasserverkehr angebundene Alternativfläche für die Entwicklung besteht nicht. 
 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung 
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der 
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze werden 
beachtet bzw. berücksichtigt. Sie s tehen der vorgesehenen Änderung des 
Regionalplans nicht entgegen.

Bezirksregierung Köln 
Teil C. 
Umweltbericht 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
1 
 
C. Umweltbericht  
Inhalt 
1 Einleitung ............................................................................................................. 3 
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ...................................... 3 
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8 
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 14 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ......................................................... 14 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 15 
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 18 
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 23 
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 24 
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................. 27 
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 29 
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 32 
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 34 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 34 
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 35 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ....................... 35 
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ............................................ 36 
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 36 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 38 
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 39 
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 40

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
2 
 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 40 
10 Quellenangaben ............................................................................................. 42

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
3 
 
1 Einleitung 
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung 
Die Stadt Bedburg hat mit  Schreiben vom 14.04.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine 
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnans chlusses 
AS Bedburg / A 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer Ansicht 
vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des 
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur 
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.  
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen 
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war 
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des 
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende 
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes 
– zur Ver meidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das 
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet. 
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes 
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere 
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen 
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können. Ein Ergebnis 
dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines interkommunal zu 
entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der Stadt 
Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene Änderung. 
Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (ca. 40ha) und Zweckbestimmung dem 
im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus 
Standort in Bedburg entsprechen. D ie Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten 
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
4 
 
allem die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die 
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. 
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des 
Regionalplanes bestätigt 
1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des 
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in 
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des 
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.  
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess 
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem 
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan i st eine intensive 
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen 
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender 
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und 
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.  
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen 
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im 
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine 
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der 
Standorte basiert auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.  
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen 
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung 
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplanes für diesen 
Standort erfolgen. 
                                            
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf 
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
5 
 
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene 
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln -  
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für 
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorber eitet werden,  um Strukturbrüche 
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden. 
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das nachgeordnete 
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den 
Satzungsbeschluss fassen zu können. 
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den 
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) fest. Mit  der 
Planänderung ist beabsichtigt einen Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten 
Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichs in einen Bereich für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) umzuwandeln. 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in  
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das  
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region  
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 34/2020). 
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der  
schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage Stand:  August 2021) schloss sich der  
Regionalrat in seiner 3. Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 Drucksache RR 32/2021) der 
Anregung der Stadt Bedburg (vgl. Planunterlage Stand:  August 2021, Teil D, S.  23) 
an. Der geplante Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereich für  zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung 
soll in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 verschoben 
werden (vgl. nachfolgende Grafik).

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
6 
 
 
 
Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die 
Neuabgrenzung der Fläche zu erarbeiten. 
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen 
Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige 
Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Mens chen und 
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und 
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der  
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung 
auf Ebene der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. 
Die Regionalplanungsbehörde empfiehlt, auf Grundlage des überarbeiteten  
Umweltberichts (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil C -  Umweltbericht) eine 
erneute öffentliche Auslegung gemäß § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz durchzuführen.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
7 
 
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
(Stand: 27. Sitzung des Regionalrates am 18.12.2020, TOP 12, Drucksache 34/2020)) 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000 
 
 
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
(Stand: 04. Sitzung des Regionalrates am 24.09.2021) 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000

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8 
 
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen 
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. Um die vom Regionalrat bestätigten 
Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung im Rheinischen 
Revier auf Ebene des Regionalplanes umzusetzen und die erforderliche 
Bauleitplanung der St adt Bedburg zu ermöglichen, ist vorab im Regionalplan ein 
Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIBplus) festzulegen. 
Weiterhin sind gemäß Planentwurf auch textliche Festlegungen vorgesehen, die die 
planerische Umsetzung des GIB definieren (vgl. Planunterlage Stand:  August 2021 - 
Teil A). 
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu 
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine 
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung 
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die landesplanerischen 
Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im Plankonzept von März 2020 
beachtet und mit der Festlegung des  Bereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus)  im Plankonzept zur 
Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.  
 
1.2 Methodik der Umweltprüfung 
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung von Raumordnungsplänen 
von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle (hier: 
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß ROG ist 
bei der Aufstellung, der Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit 
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, eine Umweltprüfung 
durchzuführen. Als integrativer Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die 
Umweltprüfung die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung, 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen 
Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
9 
 
Schutzgüter sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben 
und zu bewerten.  
Gemäß den Vorgaben des ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach 
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach 
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt 
werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das, was auf 
Ebene der Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als 
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des 
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der 
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschli eßlich die zur Entscheidung 
anstehenden geänderten Planinhalte.  
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung 
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des 
Umweltberichts festzulegen ist. Die öffentli chen Stellen, deren umwelt - und 
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des 
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping). 
Nach Durchführung des Scopings vom 12.10.2020 bis 30.10.2020 wurde unter 
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweisen der Umweltbericht 
erarbeitet.  
 
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes  
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes 
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine 
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die 
Regionalplandarstellung bedeutenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen. 
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, 
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die zur Sicherung und 
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
10 
 
Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf 
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen 
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung 
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden 
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den 
vorliegenden schutzgutbezogenen Daten- und Informationsgrundlagen. Die folgende 
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar: 
 
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes 
und der zugeordneten Kriterien 
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes  Kriterien 
Menschen / 
menschliche 
Gesundheit 
- Sicherung und Entwicklung des 
Erholungswertes von Natur und Landschaft 
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW) 
- Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen auf den Menschen 
durch Lärm, Erschütterungen, 
elektromagnetische Felder, Strahlung und 
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, 
§ 47 a-f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48 
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV, 
TA Lärm) 
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf 
die menschliche Gesundheit durch 
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG 
über Luftqualität und saubere Luft für 
Europa, § 2 ROG, 
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, 
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48 
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft) 
- Berücksichtigung der Achtungsabstände 
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für 
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie 
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Umsetzung § 50 BImSchG) 
- Auswirkungen auf 
Kurorte /  
-gebiete und 
Erholungsorte / 
-gebiete 
- Auswirkungen auf die 
Erholungssituation 
(lärmarme Räume) 
- Auswirkungen auf die 
Wohnsituation / 
Siedlungsbereiche

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11 
 
Tiere, 
Pflanzen, 
Biologische 
Vielfalt 
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer 
Lebensstätten und Lebensräume, der 
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie 
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 
79/409/EWG, Nationale Strategie zur 
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG) 
- Sicherung sämtlicher Gewässer als 
Bestandteil des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6 
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, 
§ 21 BNatSchG)  
- Auswirkungen auf 
naturschutzrechtlich 
geschützte Bereiche 
(Natura 2000-
Gebiete, 
Nationalpark, 
Naturschutzgebiete, 
Wildnisgebiete, 
geschützte Biotope 
nach § 30 BNatSchG 
bzw. § 42 LNatSchG 
NRW)  
- Auswirkungen auf 
(verfahrenskritische 
Vorkommen) 
planungsrelevante(r) 
Pflanzen- und 
Tierarten 
- Auswirkungen auf 
schutzwürdige 
Biotope  
- Auswirkungen auf 
Biotopverbund-
flächen  
Fläche - Verringerung der erstmaligen 
Inanspruchnahme von Freiflächen für 
Siedlungs- und Verkehrszwecke, 
insbesondere durch die vorrangige 
Ausschöpfung der Potenziale für die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen und 
Maßnahmen zur Innenentwicklung der 
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 
ROG) 
- sparsamer und schonender Umgang mit 
Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelung auf das notwendige 
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum 
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung 
und anderen Maßnahmen der 
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB) 
- sparsame und schonende Nutzung der sich 
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG) 
 Auswirkung auf 
Flächenneu-
inanspruchnahme 
(Vermeidung) 
 Auswirkungen auf 
Flächennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung, 
Recycling, Re-
vitalisierung von 
Brachflächen, 
Nutzung von 
Baulücken, 
Entsiegelung im 
Bestand)  
 Auswirkungen auf 
Flächennutzungs-
qualität 
(Zerschneidungs-
grad) 
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit 
Grund und Boden; Begrenzung von 
- Auswirkungen auf 
schutzwürdige Böden

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12 
 
Bodenversiegelungen auf das notwendige 
Maß (§ 1 LBodSchG) 
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen 
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG) 
- Schädliche Bodenveränderungen sind 
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind 
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 
LBodSchG) 
Wasser - Schutz der Gewässer vor 
Schadstoffeinträgen (Kommunale 
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie 
Richtlinie über die Qualität von Wasser für 
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,  
§ 27 WHG) 
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und 
chemischen Zustands des Grundwassers  
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL) 
- Erreichen eines guten ökologischen 
Zustands / Potenzials und eines guten 
chemischen Zustands der 
Oberflächengewässer  
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);  
- Vorbeugung der Entstehung von 
Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 
WHG, Art. 1 
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Sicherung der öffentlichen 
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG) 
- Auswirkungen auf 
Wasserschutzgebiete 
- Auswirkungen auf 
Überschwemmungs-
gebiete 
- Auswirkungen auf 
Oberflächenwasser-
körper 
- Auswirkungen auf 
Grundwasserkörper 
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der 
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 
BImSchG) 
- Verringerung der Gesamtsumme der 
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um 
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 
2050 um mindestens 80 Prozent im 
Vergleich zu den Gesamtemissionen des 
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz 
NRW) 
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der 
Ressourcen- und Energieeffizienz, der 
Energieeinsparung und Ausbau 
- Auswirkungen auf 
klimatische und 
lufthygienische 
Ausgleichsräume 
- Auswirkungen auf 
klimarelevante 
Böden

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13 
 
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der 
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2) 
Klimaschutzgesetz NRW) 
- Begrenzung der negativen Auswirkungen 
des Klimawandels durch die Erarbeitung 
und Umsetzung von sektorspezifischen und 
auf die jeweilige Region abgestimmten 
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3) 
Klimaschutzgesetz NRW) 
- Berücksichtigung der räumlichen 
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl 
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, als auch durch solche, die 
der Anpassung an den Klimawandel dienen; 
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen 
für den Ausbau der erneuerbaren Energien, 
für eine sparsame Energienutzung sowie für 
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher 
Senken für klimaschädliche Stoffe und für 
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr. 
6 ROG) 
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit der Landschaft sowie des 
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Bewahrung von Naturlandschaften und 
historisch gewachsenen Kulturlandschaften 
vor Verunstaltung, Zersiedelung und 
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 
BNatSchG, § 2 ROG) 
- Auswirkungen auf 
das Landschaftsbild 
- Auswirkungen auf 
naturschutzrechtlich 
geschützte Bereiche 
(Naturparke, 
Landschaftsschutzge
biete, geschützte 
Landschaftsbestandt
eile) 
- Auswirkungen auf 
UZVR 
Kulturelles 
Erbe und 
sonstige 
Sachgüter3 
- Schutz der Baudenkmäler, 
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler / 
archäologischen Fundstellen, 
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG, 
§§ 1und 2 DSchG NW) 
- Auswirkungen auf 
historische 
Kulturlandschaften 
inkl. Denkmälern und 
Denkmalbereichen 
                                            
3 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des 
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als 
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträchtigung ist nicht gegeben. 
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als 
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land-  und 
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung 
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche 
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich

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14 
 
- Bewahrung von historisch gewachsenen 
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, 
Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2 
ROG) 
- Auswirkungen auf 
archäologische 
Bereiche 
 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes  
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der 
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der 
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung. 
Eine Identifikation der von der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die 
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderun g. Vorhandene Belastungen 
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1 
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler 
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen 
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben. 
 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums 
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven. Im 
Süden verläuft der Pützer Bach bis zur Ortschaft Pütz, welche sich in ca. 650 m  
südwestlicher Entfernung zum Änderungsbereich befindet (siehe Abb. 1). Südlich des 
Planbereiches befindet sich die Landstraße L279n mit Anschluss an die Autobahn 
A61.  
Das Gebiet sowie das Umfeld werden derzeit nahezu vollständig landwirtschaftlich 
genutzt. Aufgrund der Lage in der Niederrheinischen Bucht ist mit  bedeutenden 
Vorkommen von Kiesen und Kiessanden zu rechnen. Aufgrund seiner 
morphologischen Eigenart wird laut Stellungnahme des Rhein- Erft-Kreises (vom 
03.11.20) der Bereich auch „Bedburger Schweiz“ genannt. 
                                            
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit 
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.

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15 
 
Abbildung 1: Änderungsbereich im Luftbild 
 
 
 
 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf 
die Erholungssi tuation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation 
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür werden im Untersuchungsraum die 
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anerkannten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der 
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen 
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45 db(A) wird vom 
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung 
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene 
Erholungsräume mit besonderer Bedeutung weisen einen Lärmwert kleiner als 
50 db(A) auf. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Autobahn A 61 und die 
Landstraße L279n, 
das nächstgelegene Wohngebiet Königshoven liegt ca. 300 m nordöstlich . Durch die 
vorhandenen angrenzenden Verkehrstrassen ist von einer gewissen Vorbelastung 
hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen in den angrenzenden Siedlungsbereichen 
auszugehen. Vom Untersuchungsgebiet selbst gehen derzeit keine nennenswerten 
Emissionen aus, die die menschliche Gesundheit nachtteilig beeinflussen würden. 
Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist von keiner besonderen Eignung 
auszugehen, da sich das Plangebiet nicht angrenzend zum Erholungsraum mit 
herausragender oder besonderer Bedeutung befindet. Es befindet sich darüber hinaus 
kein anerkannter Kur- bzw. Erholungsort im Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 2).

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Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“  
 
  
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2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere, 
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natürlichen und historisch 
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender 
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer 
Lebensbedingungen zum ande ren. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz 
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die 
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche, 
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen 
zu minimieren. 
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie 
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit 
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die 
vom LANUV kartierten Fundorte von planungsrelevanten und verfahrenskritische 
Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet, 
Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und verfahrenskritische Arten 
(Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300- Meter-Radius liegende 
Umfeld. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines 
Natura 2000 Gebietes
4, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets, schutzwürdigen 
oder gesetzlich geschützten Biotops. Im 300- Meter-Umfeld befindet sich ein 
kleinteiliges schutzwürdiges Biotop, der Pützer Bach (vgl. Abb. 3). In über 2 km 
nordöstlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet befindet sich das 
Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.  
                                            
4 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß  
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG

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Im Änderungsbereich sind keine Biotopverbundflächen herausragender oder 
besonderer Bedeutung vorhanden (vgl. Abb. 4). Im Süden ca. 250 m vom Plangebiet 
entfernt befindet sich die Biotopverbundfläche „Pützer Bach und Nebengraben 
zwischen Kirchherten, Kirchtroisdorf und Lipp“ (VB -K-4904-009) mit bes onderer 
Bedeutung. Nördlich von Königshoven ca. 1,4 km entfernt befindet sich die 
Verbundfläche „Börden-  und Rekultivierungsflächen im Süden des Tagebaus 
Garzweiler“ (VB-K-4904-010) besonderer Bedeutung (siehe Abb. 4). 
Laut kartierten Fundorten des LANUV befinden sich im Untersuchungsgebiet 
(Planänderungsbereich und 300- Meter-Radius) keine Hinweise auf 
verfahrenskritische oder planungsrelevante Arten. Der nächst gelegene vom LANUV 
kartierte Hinweis auf eine planungsrelevante Art (Grauammer) liegt ca. 2 km nördlich 
(vgl. Abb.5). Laut Stellungnahme des Rhein -Erft-Kreises im Rahmen des Scopings 
(vom 03.11.2020) sei im Plangebiet mit Vorkommen der planungsrelevanten Arten 
Feldlerche und dem Rebhuhn zu rechnen.

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Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
 
 
 
  
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Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV) 
 
 
 
  
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Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV) 
 
 
 
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2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen 
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, 
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere 
mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen, als Abbau- , Ausgleichs - und 
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und 
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers 
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.  
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrechtlichen Belange 
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst 
NRW berücksichtigt (3.  Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden 
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen 
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der 
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und 
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.  
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet ist geprägt von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung.  Das direkte 
Umfeld weißt flächendeckend Böden mit sehr hoher und hoher Funktionserfüllung auf. 
Der Regierungsbezirk Köln weist eine hohe Dichte an Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung auf. In Anbetracht dieser Tatsche kann eine Betroffenheit durch die 
Wahl eines Alternativstandortes oftmals nicht vermieden werden. Die örtlichen Böden 
sind überwiegend unversiegelt und werden landwirtschaftlich intensiv genutzt.

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Abbildung 6: „Fläche, Boden“ 
 
 
 
2.5 Schutzgut „Wasser“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und 
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer 
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind 
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Oberflächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante 
Wasserschutzgebieten sowie die ges etzlich festgesetzten wie auch vorläufig 
gesicherten Überschwemmungsgebiete. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb festgesetzter oder geplanter 
Trinkwasserschutzzonen, auch festgesetzte und vorläufige 
Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Still - und Fließgewässer regionaler 
Bedeutung sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Abb. 7). In ca. 250 m 
südwestlicher Entfernung befindet sich der Pützer Bach der in das Kalrather Fließ 
mündet. In über 2 km östlicher Entfernung fließt die Erft. 
Der mengenmäßige und der chemische Zustand des Grundwasserkörpers im 
Plangebiet werden jeweils als „schlecht“ klassifiziert (E
LWAS-WEB, 2020). 
Schadstoffeinträge in das Grundwasser können durch Straßenverkehr (A61, L279n) 
und landwirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen. Das Plangebiet ist höchstwahrscheinlich 
von Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus betroffen, sodass der Grundwasserspiegel 
örtlich abgesenkt sein kann und ein Anstieg des Grundwasserspiegels nach 
Einstellung des Tagebaus nicht auszuschließen ist.

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Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“ 
  
 
 
  
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der 
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luftverunreinigungen und der Erhalt von 
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatischen 
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe-  und 
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen oder auch 
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale 
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie 
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind 
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten, 
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie 
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder 
Auenbereiche. 
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des 
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der 
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten 
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbei trag Klima vom LANUV (2018) 
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermische 
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume. 
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Bode nschutz 
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
In der klimaanalytischen Gesamtbetrachtung ist für das Plangebiet eine geringe 
thermische Ausgleichsfunktion angegeben. Die Bewertung des angrenzenden 
Wohngebietes ist mit überwiegend weniger günstig und punktuell mit günstig 
angegeben (vgl. Abb. 8). Vorbelastungen in Bezug auf die Luftqualität sind durch die 
direkt angrenzende Autobahn (A61) und Landstraße (
L279n) vorhanden.

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Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“

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2.7 Schutzgut „Landschaft“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds 
sowie des Landschaftsraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den 
Landschaftsbildeinheiten wi eder, welche als Teil des naturschutzfachlichen 
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten- 
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene 
darstellt.
5 Das LANUV NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von 
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden 
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit 
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen 
herausgearbeitet.   
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die 
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG 
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine 
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen die unzerschnittene 
verkehrsarme Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und 
                                            
5 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV 
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Naturräume, die nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte 
Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B. 
Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt 
einen wesentlichen Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.  
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Im Bereich des Plangebietes finden sich keine technischen Großelemente. Es ist keine 
Landschaftsbildeinheit mit besonderer oder herausragender Bedeutung im 
Untersuchungsraum vorhanden. Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich sowie 
nordöstlich jeweils an einen regional bedeutsamen UZVR (vgl. Abb. 9). Diese regional 
bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume stellen eine Größe zwischen 
10 km² und 50 km² dar. Südlich angrenzend befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet 
des Landschaftsplans Rhein-Erft-Kreis.

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Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“ 
 
 
 
  
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2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von 
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und 
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern 
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.  
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen 
historischen Substanz und Struktur unterschiedlich empfindlich. Je historischer eine 
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit  gegenüber 
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen 
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom 
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln 
herausgearbeiteten Regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese 
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und 
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften 
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen 
differenzierter ausgearbeitet. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines regionalbedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereichs und es gibt auch keine Hinweise auf Bodendenkmäler (vgl. 
Abb. 10). Laut S tellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland –  Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen des Scopings (vom 30.10.20) befinden sich 
in ca. 650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz einige 
Denkmäler, die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden 
müssen.

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Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
 
  
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2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wec hselwirkungen 
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.  
 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die 
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer 
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (siehe Teil F -  Prüfbogen zum Umweltbericht). Im 
Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs - und Bebauungsplanverfahrens 
werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz und in der SUP -Richtlinie 
vorgesehenen Abschichtung in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die 
Prognosen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen vorhabenbezogen 
konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer, auf die entsprechende Planungsebene 
bezogenen Umweltprüfung. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine 
quantitative Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des 
notwendigen Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch 
nachgewiesen wird. 
Bei der nachfolgenden Umsetzung der  geplanten gewerblichen Entwicklung im 
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:  
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,  
- Zerschneidung der Landschaft, 
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung, mögl. 
Grundwasserverschmutzung durch gewässergefährdende Stoffe insbesondere 
während der Bauphase,  
- Inanspruchnahme von Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung, damit 
Einschränkung der Bodenfunktionen,  
- mögl. Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion und 
- zusätzliche Flächenversiegelung.

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4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der 
Planung 
 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen 
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind im Prüfbögen (siehe 
Teil F –  Prüfbogen zum Umweltbericht) tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser 
Grundlage werden nachfolgend die Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche 
Umweltauswirkungen bei Durchführung des Plans nicht auszuschließen sind. 
Beim Schutzgut Boden wird durch die zukünftige gewerbliche Nutzung eine 
Betroffenheit durch die Inans pruchnahme von Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung ausgelöst. Diese stehen durch die Inanspruchnahme nicht mehr 
zur Verfügung und können auch nicht wieder ausgeglichen werden. Eine Alternative 
im Umfeld ist nicht vorhanden, da dieses auch aus Böden mit  sehr hoher und hoher 
Funktionserfüllung geprägt ist (vgl. Abb. 6). Zudem sind die im Umfeld befindlichen 
Böden mit hoher Funktionserfüllung überwiegend mit Wald und teilweise auch 
naturschutzfachlichen Restriktionen überlagert (siehe Abb. 3). Ein Bereich der keine 
Betroffenheit beim Schutzgut Boden auslöst, ist nur losgelöst im Freiraum zu finden 
und kommt daher aufgrund der landesplanerischen Vorgaben nicht in Betracht. Somit 
ist die Betroffenheit des Schutzgutes Boden unvermeidbar für die beabsichtigte 
Gewerbeentwicklung. 
Bei Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren 
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der 
Bereich bliebe weiterhin als Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) im 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt und würde weiterhin 
landwirtschaftlich genutzt.

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4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen 
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen 
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
einbezogen.  
 
5 Alternativenprüfung 
Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplans und im Vorgriff 
auf den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen, unter Beachtung der 
landesplanerischen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung vorgesehenen Standort 
GIBplus Bedburg.  
Die Auswahl eines Standortes im Bereich der Anrainerkommune Bedburg basiert auf 
Grundlage der Empfehlungen des „Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung 
im Rheinischen Revier“. Der Standort  wurde im Rahmen des Gutachtens zur 
kurzfristigen Gewerbeflächenentwicklung im Rheinischen Revier (Dr. Jansen) 
untersucht. Dieser Prozess wurde von unterschiedlichen Akteuren 
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier, 
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und 
Düsseldorf) eng begleitet. Dieser Standort erfüllt die Rahmenbedingungen, die im 
Gutachten Büro Dr. Jansen definiert werden, z.B. kurzfristige Verfügbarkeit von einem 
Standort, der über eine günstige infrastrukturelle Anbindungsmöglichkeit verfügt und 
dem keine Restriktionen oder übergeordnete Ziele entgegenstehen, empfohlen.  
Dem Voraus ging der Prozess zur regionalen Verteilung im Rahmen von Region Plus 
Wirtschaft, in dem die Standorte für GIBregional und GIBplus für den gesamten 
Regierungsbezirk Köln ermittelt wurden. Bei diesem Prozess wurden alle Kreise und 
Kommunen des Regierungsbezirkes beteiligt. Die eingegangenen Vorschläge 
durchliefen ein zweistufiges Bewertungssystem. In der ersten Stufe entfielen durch 
Ausschlusskriterien alle Vorschläge die z.B. aus natur - und artenschutzfachlichen 
Aspekten nicht verträglich sind. In der darauffolgenden Stufe wurden durch 
Eignungskriterien die geeignetsten Standorte ermittelt und gewichtet. Der

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37 
 
Kriterienkatalog beinhaltet diverse Ansätze für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung 
und berücksichtigt umweltrelevante Aspekte 6. Somit fand die Alternativenprüfung 
bezüglich der Festlegung von Standorten für GIBplus vorgezogen zu diesem 
Änderungsverfahren statt.  
Die s chutzgüterübergreifende Gesamtbetrachtung bestätigt die grundsätzliche 
Eignung des Standortes. Sie stellt für die überplanten Flächen eine vergleichsweise 
geringe Empfindlichkeit fest und prognostiziert für die Planung aus 
regionalplanerischer Perspektive insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen 
(vgl. Teil F - Prüfbogen). Demnach erübrigt sich eine weitergehende 
Alternativenprüfung unter dem Aspekt der Vermeidung erheblicher 
Umweltauswirkungen.  
Ausweislich der differenzierten Betrachtung des Umweltberichts wird 
schutzgutbezogen eine erhebliche Umweltauswirkung durch Inanspruchnahme von 
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung prognostiziert. Diese auf das Schutzgut 
Boden bezogene Betroffenheit kann in Bezug auf das Planvorhaben nicht vermieden 
werden. Auch ließe sich die schutzgutbezogene Betroffenheit am gewählten Standort 
aufgrund der angrenzenden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6) 
nicht durch eine veränderte Flächenabgrenzung auflösen. 
  
                                            
6 Für weitere Infos siehe: https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
38 
 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringer ung und zum 
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in 
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der 
Eingriffsregelung konkret festgelegt.  Dennoch werden insbesondere im Rahmen der 
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten 
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nennen ist diesbezüglich 
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den 
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in 
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich 
verringern und zum Teil sogar vermeiden lassen. Darüber hinaus können nachfolgend 
folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Ver ringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen erforderlich werden: 
- Minimierung der Versiegelung 
- Maßnahmen als Sicht- und Immissionsschutz (z.B. Anpflanzungen) 
- Durchführung von Bau- und Abrissmaßnahmen außerhalb von Brutzeiten, 
insbesondere Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung 
- Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung 
- Sachgemäße Behandlung von Oberboden  
- Lager und Abstellflächen während der Bauphase nur innerhalb des 
Gewerbegebietes mit Grundwasserschutzmaßnahmen, z. B. Vermeidung von 
Einträgen 
- Niederschlagswasser in externe Kanalisation ableiten Vermeidung von 
Senkungen des Grundwasserstandes 
- Vermeidung von Klimabeeinträchtigungen durch Platzierung, Ausrichtung und 
Gestaltung von Baukörpern  
- Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen 
- abgestuftes Nutzungskonzept hinsichtlich der Immissionen 
- Prüfung und Konkretisierung von Lichtkonzentration und Wahl geeigneter 
Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna 
- Minderungsmaßnahmen einer möglichst optimalen landschaftlichen 
Einbindung

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
39 
 
- Laut LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (vom 30.10.2020) sind in ca. 
650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz Denkmäler zu 
berücksichtigen.  
7 Überwachungsmaßnahmen 
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37 
(2) LP lG NRW im Verfahren nach § 34 LPlG  NRW sowie die Beteiligung der 
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2) 
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative 
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als 
erheblich erkannt wurden. 
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigungsplanung 
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine 
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet. 
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den 
entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben und Genehmi gungen festgelegt werden. 
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB) 
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung 
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen. 
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen 
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B. 
ggf. auch mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte CEF-Maßnahmen.

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
40 
 
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben 
haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf 
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, 
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und 
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden 
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.  
Die Datengrundlage (siehe Kap. 10) für die Umwel tprüfung auf Ebene der 
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten.  Im Rahmen des nachgelagerten 
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im 
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Mit der 33. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln wird ein 
zweckgebundener überregionaler Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIBz) 
in der Stadt Bedburg festgelegt. Die Festlegung erfolgt vorgezogen zur Überarbeitung 
des Regionalplans Köln. 
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkungen nicht auszuschließen. Daher 
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und 
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die 
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewert en. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die 
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter: 
− Menschen und menschliche Gesundheit, 
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 
− Boden und Fläche, 
− Wasser, 
− Luft und Klima,

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
41 
 
− Landschaft, 
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
beschrieben und bewertet. 
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen 
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser 
Kriterien wird der Ist -Zustand bewertet. Untersucht  wurden mögliche 
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die 
Festlegung des GIBz zu erwarten sind. Eine erhebliche Auswirkung auf die 
Schutzgüter konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung nicht 
festgestellt werden. 
Hinsichtlich der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich 
bei einem Kriterium (schutzwürdige Boden) erhebliche Umweltauswirkungen zu 
erwarten.  Aufgrund der geringeren Gewichtung dieses Kriteriums werden die 
Umweltauswirkungen der Planung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. 
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden mögliche Konfliktpotenziale 
identifiziert: 
Für das Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit muss im 
nachfolgenden Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung des sich im Umfeld 
befindlichen Wohngebietes untersucht werden. 
In Bezug auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ist der Hinweis 
des Rhein- Erft-Kreises (siehe Kapitel 2.3) hinsichtlich der möglicher V orkommen 
planungsrelevanter Arten zu beachten. 
Bezüglich dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind von der 
nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebene die Hinweise des 
Landschaftsverbandes Rheinland –  Amt für Denkmalpflege im Rheinland auf 
Denkmäler Ortschaft Pütz zu berücksichtigen.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
42 
 
Insgesamt lässt die Prüfung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter das 
Gesamtergebnis zu, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene der 
Regionalplanung zu erwarten sind.  
 
10 Quellenangaben 
 
Gesetzliche Grundlagen 
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel 
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert 
worden ist.  
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist. 
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz –  DSchG NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch 
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert 
worden ist. 
− Wassergesetz für das Land N ordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –  
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), 
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu 
gefasst worden ist.  
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

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43 
 
Fachplanungen 
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln 
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete 
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020 
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020 
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der 
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020 
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den 
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019 
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume) 
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW, 
2020 
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018 
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016 
 
Weitere Quellen 
− Dr. Jansen GmbH 2020, Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier 
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Scopingverfahrens (im 
Text zitiert: Rhe in-Erft-Kreis, Landschaftsverbandes Rheinland –  Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland), 2020 
 
Internetquellen 
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB): 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf 
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- 
schutz NRW(LANUV):

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überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
44 
 
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/ 
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung: 
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW  2018) 
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-
de/by-2-0) 
Natura 2000 Gebiete in NRW: 
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de 
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG): 
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)  
Bodenkarte (BK 50):    
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen 
Online-Emissionskataster
 Luft NRW, LANUV: 
www.ekl.nrw.de/ekat/ 
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten: 
„Klimaanalyse“

Bezirksregierung Köln 
Teil D. 
Niederschrift 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
33. Änderung Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Stand:  Juni 2021
Niederschrift
DIE  REGIERUNGSPRÄSIDENTIN

Impressum
Herausgeber 
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Tel.: 0221/ 147-0
Fax: 0221/ 147-3185
poststelle@brk.nrw.de
www.brk.nrw.de
Redaktionelle Bearbeitung, Layout, Karteninhalte, 
Bilder und Grafiken
Bezirksregierung Köln
Geobasisdaten der  Kommunen und des Landes NRW 
© Geobasis NRW 2021
Druck und Weiterverarbeitung
Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3: 
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516 
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de

–  I  – 
Vorwort 
 
Die Regionalplanungsbehörde Köln wurde durch Beschluss des Regionalrats vom 18.12.2020 (27. Sitzung des Regionalrates des 
Regierungsbezirks Köln) beauftragt, die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in 
Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPlG NRW im Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, zu beteiligen. 
Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 26.01.2021 aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planunterlage 
(Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen, Planbegründung und Umweltbericht) bis zum 31.03.2021 abzugeben. 
 
Die nachfolgende Erörterungsunterlage stellt die Kurzfassung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen dar und formuliert 
Vorschläge zum Ausgleich der Meinungen (Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG NRW). Aufgrund der geringen Anzahl der Stellungnahmen 
und der zurzeit bestehenden COVID-19 Pandemiesituation wird die Erörterung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.   
 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Darüber hinaus wurde der Öffentlichkeit vom 01.02.2021 bis zum 31.03.2021 Gelegenheit gegeben, zu der Planunterlage der 33. 
Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für 
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, Stellung zu nehmen. Gemäß § 3 des 
Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs - und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-Pandemie 
(Planungssicherstellungsgesetz–PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. Stattdessen erfolgte eine 
„digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslage durch Veröffentlichung im Internet. Darüber wurde zwei Wochen vor der 
Beteiligungsfrist ortsüblich in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen informiert. 
 
Zu der 33. Änderung des Regionalplanes wurden von den Bürgerinnen und Bürgern bzw. weiterer interessierten Institutionen und von 
der Bürger Initiative „Saubere Luft Bedburg“ u.a. zu den Themen `Soziale Belastung der Bürger´, `Inanspruchnahme von Ackerland´,

–  II  – 
`Massive Beeinträchtigung des Wohnumfeldes´, `Nichteinhaltung der Mindestabstände zur Wohnbebauung´, `Belastungen durch 
Emissionen´ und `Betrachtung von Alternativflächen´ abgegeben.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                     Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
1 
 
Nr: 1000 Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
1000-001 
Das Eisenbahn- Bundesamt hat keine 
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung. 
Es wird davon ausgegangen, dass die 
Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen 
nicht beeinträchtigt und der 
Eisenbahnverkehr nicht gefährdet wird. 
Die DB Netz AG / DB Energie GmbH als 
Infrastrukturbetreibende sollte beteiligt 
werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Auf regionalplanerischer Ebene sind 
keine Auswirkungen auf die benannten 
Belange ersichtlich. Die DB Netz AG ist 
im Verfahren beteiligt. 
Einvernehmen. 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
2000-001 
Das Bundesamt weist darauf hin, dass 
sich das Plangebiet im Bereich des 
Militärstraßengrundnetzes A 61, L 279 
liegt. 
Sollte die Straßen im Rahmen der 
Baumaßnahme tangiert werden, sind die 
Mindestanforderungen an Straßen des 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
2 
 
Militärstraßengrundnetzes (MSGN) 
gemäß entsprechende r Richtlinien 
weiterhin einzuhalten.  
Das Bundesamt weist außerdem darauf 
hin, dass sich das Plangebiet im Bereich 
eines militärischen Fluggebietes befindet 
und es dadurch zu Lärm - /und 
Abgasimmissionen kommen kann. 
Eine dezidierte Stellungnahme kann erst 
getroffen werden, wenn konkrete 
Bereiche ausgewiesen werden. 
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland 
4001-001 
Der Landschaftsverband Rheinland 
äußert bezogen auf die Liegenschaften 
des LVR keine Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
3 
 
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
4003-001 
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt 
für Bodendenkmalpfleg im Rheinland 
weist darauf hin, dass sich das Umfeld 
des Plangebietes u.a. durch zahlreiche 
römische und jungsteinzeitliche Fund -
stellen und Befunde auszeichnet.  
In Anbetracht der Größe des 
Untersuchungsgebietes und den 
zahlreichen archäologischen Fundstellen 
innerhalb und in der näheren Umgebung 
der Planfläche sind weitere 
archäologische Maßnahmen in Form 
einer qualifizierten Prospektion durch 
eine archäologische Fac hfirma 
erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich an die weitere Umsetzung 
der Planung. 
Einvernehmen. 
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
6000-001 
Die Landwirtschaftskammer NRW äußert 
auch im Namen der Kreisstelle Rhein-
Erft-Kreis Bedenken gegen die 
Den Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die vorgesehene Festlegung des 
Die Landwirtschaftskammer NRW kann 
dem Ausgleichsvorschlag nicht folgen. 
Sie verweist in diesem  Zusammenhang

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Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
4 
 
33. Regionalplanänderung aufgrund der 
Betroffenheit wertvoller landwirtschaft -
licher Flächen. 
Der geplante Gewerbe-  und Industrie-
ansiedlungsbereich (GIB) ist aus -
schließlich auf 40 ha wertvollsten 
landwirtschaftlichen Flächen vorge-
sehen, die damit endgültig aus der 
landwirtschaftlichen Nutzung genommen 
werden. 
Aufgrund des Flächenzuschnittes und 
Wegeführung sind sie optimal und für den 
Ackerbau der Zukunft geeignet. 
Die landwirtschaftliche Standort werte-
karte (Landwirtschaftlicher Fachbeitrag 
zur Neuaufstellung des Regionalplans im 
Regierungsbezirk Köln (2020)) weist die 
betroffenen Flächen als besonders 
wertvolle Flächen der höchsten 
Standortklasse 1 aus. Die im Plangebiet 
liegenden Ackerböden werden bezüglich 
der Lebensraumfunktion Bodenfruchtbar-
keit vom Geologischen Dienst NRW mit 
einer sehr hohen Schutzwürdigkeit 
bewertet. Durch ihr großes Wasserrück -
haltevermögen erfüllen diese Böden auch 
Gewerbe- und Industrieansiedlungs -
bereichs dient der Umsetzung des 
Auftrags der Landesentwicklungs -
planung, dem Bedarf entsprechend 
ausreichende Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen in der 
Planungsregion vorzusehen (Ziel 6.1- 1 
LEP NRW). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
auch auf die Bedenken des Landesbüros 
der Naturschutzverbände NRW (12000-
001 und 12000-002). 
Kein Einvernehmen.

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GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
5 
 
eine wichtige Regulationsfunktion im 
regionalen Wasserha ushalt. Zudem 
haben diese Böden eine hohe Bedeutung 
für die Klimafolgenanpassung, da sie in 
Trockenperioden Wasser länger 
speichern können und für Pflanzen 
verfügbar halten. 
Die raumbedeutsame Inanspruchnahme 
der landwirtschaftlichen Flächen ist aus 
Sicht der Landwirtschaftskammer sowohl 
aus agrarstrukturellen als auch aus 
raumplanerischen Gründen (LEP in 
seiner Funktion als Landschaftsrahmen-
plan) auf das absolute Mindestmaß zu 
beschränken. 
 
Die Landwirtschaftskammer weist darauf 
hin, dass auch der LEP NRW  
(Grundsätze 7.5- 1 und 7.5- 2) die 
Bedeutung der besonders wertvollen 
landwirtschaftlichen Flächen herausstellt. 
Der Grundsatz 7.5-2 LEP NRW bewertet 
Böden mit mehr als 55 Bodenpunkten als 
besonders fruchtbare Böden. Diese 
Böden sind die wesentliche Grundlage für 
die Produktion von Nahrungsmitteln und 
 
 
 
Ergänzende Vorgaben der 
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3- 3., 
i.d.R. Anbindung an vorhandenen 
Siedlungsraum) und planungsrechtliche 
Restriktionen schränken die Möglich-
keiten zulässige und umsetzbare Stand-
orte für eine ausreichende Flächenvor -
sorge i.S. des LEP NRW zu finden, stark 
ein. Bei der Neuaufstellung des 
Regionalplans hat sich gezeigt, dass bei 
der Festlegung ausreichender Bereiche 
entsprechend des ermittelten Wirt -
schaftsflächenbedarfs die Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen 
mit guten Produktionsbedingungen und 
von schutzwürdigen Böden nicht zu 
vermeiden ist. Dies ist insbesondere darin 
begründet, dass der Freiraum der Region 
in sehr hohem Maße, vielfach nahezu 
flächendeckend, sowohl schutzwürdige 
Böden (vgl. Umweltbericht Abbildung 6) 
als auch landwirtschaftlich bedeutsame 
Flächen (Agrarräume gem. Standort -

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GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
6 
 
nachwachsenden Rohstoffen und sollen 
bei der Abwägung konkurrierender 
Nutzungen berücksichtigt werden. Sie 
sollen nach Möglichkeit für andere 
Nutzungen nicht in Anspruch genommen 
werden. 
 
wertekarte der Landwirtschaftskammer) 
aufweist. Die Inanspruchnahme der 
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung 
ist in Umsetzung der v.g. planerisch Ziele 
aus genannten Gründen in diesem Fall 
nicht zu vermeiden.  
Es bedarf insofern einer Abwägung unter 
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu 
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf 
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4 
LEP NRW – Bodenschutz in der Planbe-
gründung) verwiesen. Der Regionalrat 
hat sich im Rahmen des Erarbeitungs -
beschlusses diesem Abwägungsvor -
schlag angeschlossen. 
6000-002 
Die Landwirtschaftskammer NRW hat 
Bedenken, da die Planunterlagen keine 
konkreten Aussagen zu den 
vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen enthalten. 
Sie sieht dies bei einem Eingriff dieser 
Größenordnung als erforderlich an und 
befürchtet, dass mit den Kompen-
sationsmaßnahmen über die für das 
Vorhaben benötigten Flächen (ca. 40 ha) 
hinaus deutlich mehr landwirtschaftl iche 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.  
Die Festlegung des Kompensations -
umfangs und der daraus resultierenden 
Verpflichtungen sind nicht Gegenstand 
der Regionalplanung. Sie bedürfen 
sowohl in quantitativer als auch in 
qualitativer Hinsicht einer konkreti -
sierenden Planung. Die Ermittlung von 
Ausgleich und Ersatz basiert auf 
fachrechtlichen Vorgaben. Die daraus 
abgeleiteten Maßnahmen sind auf 
Die Landwirtschaftskammer NRW weist 
darauf hin, dass ihre Stellungnahme zu 
diesem Punkt als Hinweis gewertet 
werden sollte. 
Sie erklärt zu dem Ausgleichsvorschlag 
ihr Einvernehmen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
7 
 
Flächen benötigt werden. 
Die Landwirtschaftskammer NRW regt 
an, bereits jetzt die einzelnen Aus -
gleichsverpflichtungen aufzulisten und 
Vorschläge zur Erfüllung dieser 
Verpflichtungen zu erarbeiten. Diese 
sollten das Ziel verfolgen, die Beein-
trächtigungen der Agrarstruktur zu 
minimieren. 
örtlicher Ebene zu planen und 
umzusetzen. Der fachrechtliche Rahmen 
für Ausgleichs - 
und Ersatzmaßnahmen 
beinhaltet die Rücksichtnahme auf 
agrarstrukturelle Belange, die Ver -
meidung der Inanspruchnahme von für 
landwirtschaftliche Nutzung besonders 
geeigneten Böden und den Auftrag 
vorrangig Maßnahmen zu prüfen, die die 
Herausnahme von Fläch
en aus der 
Nutzung vermeiden (s. §15 Abs. 3 
BNatSchG). 
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
7003-001 
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
äußert keine Bedenken gegen die 33. 
Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
8 
 
Nr: 8000 Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie in NRW 
8000-001 
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 
Bergbau und Energie in NRW informiert, 
dass keine Planungen und Maßnahmen 
des Bergbaus bekannt sind, die für die 
Planänderung bedeutsam sein können. 
Sie informiert, dass der Planänderungs -
bereich über den auf Braunkohle 
verliehenen Bergwerksfeldern „Arnold 
Josef“ und „Kirchtroisdorf 1“ liegt. 
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen 
Verhältnisse sollten die für diese Belange 
relevanten Stellen 
bzw. Unternehmen, 
zumindest auf Ebene der nachgelagerten 
Bauleitplanung, beteiligt werden. 
 
 
 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachgeordnete Bauleitplanung.  
Im Regionalplanverfahren bestand für 
Fachdienststellen, Unternehmen und die 
Öffentlichkeit Gelegenh eit relevante 
Informationen zu den bergbaulichen 
Verhältnissen einzubringen. 
Die Bezirksregierung Arnsberg erklärt ihr 
Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
9 
 
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
9000-001 
Der Geologische Dienst NRW erhebt 
keine Bedenken gegen die 33. Änderung 
des Regionalplanes. 
Zur Klärung des genauen Verlaufs der 
tektonischen Störungen und zu einer 
möglichen Beeinflussung durch 
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen 
Revier wird empfohlen, die RWE Power 
AG zu beteiligen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. Die RWE Power AG 
wurde bereits zu Beginn der Planungen 
im Rahmen der Frühzeitigen 
Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raum-
ordnungsgesetz (ROG) einbezogen. 
Einvernehmen. 
9000-002 
Der Geologische Dienst NRW weist auf 
die Bewertung der Erdbebengefährdung 
hin. 
Das relevante Plangebiet ist der 
Erdbebenzone 3 und der geologischen 
Untergrundklasse S zuzuordnen.  
Bei der Planung sind die Vorgaben der 
Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW zu berücksichtigen. 
Gegebenenfalls sind standortbezogene 
Seismologische Gutachten einzuholen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
10 
 
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
12000-001 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW kritisiert die 
vorgezogene und einzelfallbezogene 
Regionalplanänderung, da eine 
gesamtplanerische Abwägung nicht 
erfolgt ist. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Dem Regionalrat als Regionalem 
Planungsträger obliegt es grundsätzlich, 
den geltenden Regionalplan in den Fällen 
zu ändern, in denen er dies für geboten 
hält. Dies fand für den Regionalplan 
Teilabschnitt Region Köln in bereits mehr 
als dreißig Einzelverfahren Anwendung. 
Bei der hier vorliegenden Planung sieht 
der Regionalrat im Hinblick auf die 
Bewältigung des Strukturwandels und 
aufgrund des Gutachtens Dr. Jansen1 ein 
Handlungserfordernis zur kurzfristigen 
Festlegung eines Gewerbestandortes in 
einer der Anrainerkommunen des 
Rheinischen Reviers. Durch die 
Beteiligung von öffentlichen Stellen und 
der Öffentlichkeit ist sichergestellt, dass 
im Zuge der Planung alle 
abwägungsrelevanten Belange berück -
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen. 
                                                           
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_26/07a.pdf

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
11 
 
sichtigt werden können.  
Das angesprochene, in Abstimmung mit 
der Landesplanu ngsbehörde entwickelte 
Gutachten Dr. Jansen ist zwar eine der 
Entscheidungsgrundlagen, die maß-
geblich dafür waren, dass der Regionalrat 
das Verfahren vorgezogen vor dem 
Gesamtverfahren durchführen möchte, 
es ist jedoch nicht die Basis für die 
Ermittlung des Bedarfs i.S. der Vorgaben 
des LEP NRW. Die Bedarfsermittlung 
erfolgte im Kontext der Neuaufstellung 
des Regionalplans und in Abstimmung 
mit der Landesplanungsbehörde für einen 
25-jährigen Zeitraum (2018-2043). Dabei 
wurden auch die bestehenden 
gewerblichen Flächenpotenziale der 
Region berücksichtigt, sodass insgesamt 
sichergestellt ist, dass sich die hier 
geplante siedlungsräumliche Festlegung 
innerhalb des landesplanerisch zu-
lässigen Bedarfsrahmens für die 
Planungsregion bewegt. Dieser sieht (vgl. 
Erläuterung zu Ziel 6.1-1 LEP NRW) vor, 
dass einerseits ausreichende Flächen für 
die Entwicklung zur Verfügung gestellt 
werden, andererseits Neudarstellungen

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
12 
 
auf das erforderliche Maß begrenzt 
werden. 
Der Regionalrat folgt damit den 
Vorschlägen des Gutachtens Dr. Jansen. 
In diesem wurden unter Mitwirkung der 
Landesplanungsbehörde vier Vorschläge 
für Änderungs-verfahren im Rheinischen 
Revier entwickelt, die vorgezogen zur 
Neuaufstellung des Regionalplans 
durchgeführt werden sollen und im Sinne 
des Grundsatzes 5.
4 LEP NRW auf die 
Festlegung von Gewerbe-  und Industrie-
ansiedlungsbereichen abzielen.  
Die Vereinbarkeit der Planung mit den 
landesplanerischen Vorgaben, insbe-
sondere den Zielen zur bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung, wird nach Ab-
schluss des Verfahre
ns durch die 
Landesplanungsbehörde überprüft (§19 
Abs. 6 LPlG NRW). 
12000-002 
Das Landesbüro äußert Bedenken gegen 
die 33. Regionalplanänderung. 
Es muss begründet werden, warum den 
au
sgewiesenen Flächen ein Vorrang 
gegenüber anderen Belangen, neben 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Bedarfsermittlung erfolgte in 
Abstimmung mit der Landesplanungs -
behörde auf Grundlage der Vorgaben des 
LEP NRW. Die geplante Festlegung 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
13 
 
Umweltbelangen z.B. auch den 
kommunalen Bedarfen an Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsflächen, eingeräumt 
werden soll und warum sie genau an dem 
geplanten Standort umgesetzt werden 
sollen. 
bewegt sich innerhalb des 
landesplanerisch vorgegebenen 
Rahmens und steht im Einklang  mit den 
übrigen durch den LEP NRW vorge-
gebenen Zielen zur Entwicklung von 
Siedlungsraum. 
Die Planung in Bedburg beinhaltet einen 
von vier Gewerbe-  und Industriean-
siedlungsbereichen, die nach dem 
Gutachten Dr. Jansen im Hinblick auf die 
Bewältigung des S
trukturwandels dem 
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen 
werden sollen. Der Regionalrat ist den 
dort unter Mitwirkung der Landes -
planungsbehörde entwickelten Vor -
schlägen für vorgezogene Verfahren im 
Rahmen des Erarbeitungsbeschlusses 
gefolgt. 
12000-003 
Die Naturschutzverbände beanstanden 
die Umweltprüfung und die fehlende 
Berücksichtigung der Hinweise aus ihrer 
Scoping-Stellungnahme. 
Planfestlegungen mit erheblichen 
Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw. 
des Grades ihrer Betroffenheit müssen 
für die gesamtplanerische Abwägung 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Erarbeitung des Umweltberichts 
erfolgt entsprechend der Planungsebene 
unter Verwendung von Grundlagen im 
regionalen Maßstab. Die verwendeten 
Kriterien entsprechen der Maßstäb-
lichkeit der Planungsebene und der 
landesweit dafür vorgesehenen Methodik 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
14 
 
transparent und nachvollziehbar aufbe -
reitet werden. 
Eine Darstellung in Flächensteckbriefen 
ist nicht ausreichend. 
(siehe „Leitfaden zur Durchführung der 
Umweltprüfung in der nordrhein-
westfälischen Regionalplanung“ (2020), 
VV-Artenschutz NRW (2016)). Hierzu 
gehört auch die Darstellung der 
wesentlichen Erkenntnisse in Steck -
briefen.  Für die Ebene der Regional -
planung wurde ausweislich des 
Umweltberichts ein Standort gefunden, 
bei dem in der Gesamtbetrachtung 
erhebliche Umweltauswirkungen auf 
regionaler Ebene vermieden werden 
können. Ggf. Notwendige vertiefende 
Betrachtungen zu einzeln en betroffenen 
Schutzgütern (z.B. Klärung erforderlicher 
Maßnahmen im Hinblick auf betroffene 
planungsrelevante Arten) werden soweit 
erkennbar bereits im Umweltbericht 
dokumentiert, haben aber, entsprechend 
des gestuften Planungssystems, in den 
Umweltprüfungen auf Bauleitplanebene 
zu erfolgen.  
12000-004 
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände erhebt Bedenken gegen die 
Darstellung des Schutzgutes Klima / Luft 
im Umweltbericht. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es erfolgt keine Flächeninanspruch-
nahme von Flächen mit besonderer 
klimaökologischer (höchste, sehr hohe, 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
15 
 
Insbesondere die Unterbrechung des 
Kaltluftvolumenstromes und der daraus 
entstehenden negativen Auswirkungen 
auf die Siedlungsbereiche wird als nicht 
ausreichend betrachtet. 
hohe) Bedeutung vgl. Umweltbericht Abb. 
8). 
Laut Fachbeitrag Klima werden die 
überplanten Flächen der Kategorie 
„geringe thermische Ausgleichsfunktion“ 
zugeordnet (= geringstmögliche Aus -
gleichsfunktion der fünfstufigen 
Bewertung). Gemäß Fachbeitrag Klima 
sind auch keine überörtlich bedeutsamen 
Bereiche mit Überwärmung oder 
nahegelegene Siedlungsräume mit 
ungünstiger bioklimatischer Situation 
betroffen, auf die sich die Planung 
unmittelbar auswirkt. Eine negative 
klimaökologische Auswirkung der 
Planung auf Siedlungsbereiche ist aus 
regionaler Perspektive demnach nicht 
gegeben. 
12000-005 
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erhebt Bedenken gegen die 
Alternativenprüfung. 
Im Rahmen des Planverfahrens ist 
beispielsweise die Anbindung der neuen 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es handelt sich um einen Standort des 
Plankonzeptes2. Er wurde unter 
Beachtung der landesplanerischen 
Vorgaben im Rahmen des Prozesses 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen 
                                                           
2 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueberarbeitung/plankonzept/index.html

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
16 
 
GIB-Flächen an das vorhandene 
Verkehrsnetz nur unzureichend erfolgt. 
Belastbare Daten zu einer zunehmenden 
Verkehrsbelastung liegen nicht vor. 
Region + Wirtschaft ermittelt und als gut 
geeigneter raumverträglicher Standort 
identifiziert. 
Die Standortgunst der unmittelbar an der 
A 61 gelegenen Fläche ist hervor -
zuheben. 
Die Verkehrsbelastung wird erst auf der 
nachfolgenden Planungsebene  be-
trachtet. 
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V. 
16000-001 
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert 
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung Ville-Eifel 
17001-001 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Regionalniederlassung Ville-Eifel regt auf 
Grund der Lage zu der angrenzenden 
Die Autobahn GmbH des Bundes wurde 
von der Bezirksregierung 
am Verfahren 
beteiligt. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
erklärt sein Einvernehmen mit dem 
Ausgleichsvorschlag.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
17 
 
Autobahn A 61 an, die Autobahn GmbH 
des Bundes zu beteiligen. 
Einvernehmen. 
17001-002 
Bezüglich der Erschließung des GIB 
macht der Landesbetrieb deutlich, dass 
diese nach Möglichkeit über die K 36 
erfolgen sollte, da bei einer Anbindung an 
die L 279 Kompensationsflächen des 
Landes NRW in Anspruch genommen 
werden müssten. 
Ein Gutachten zu den verkehrlichen 
Auswirkungen der 33.  Regionalplan-
änderung sollte Auskunft über die 
Berücksichtigung der umliegenden 
Knotenpunkte geben. 
Eine dezidierte Stellungnahme des 
Landesbetriebes z.B. zu Anbaube-
schränkungs- und Werbeverbotszonen 
kann erst anhand detaillierterer 
Planunterlagen und Vorhabenbe-
schreibungen erfolgen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Hinweise richten sich an die 
nachfolgenden Planungsebenen. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
erklärt sein Einvernehmen mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
18 
 
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes 
18000-001 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland erhebt keine 
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung. 
Sie regt an, den Landesbetrieb 
Straßenbau NRW, Regionalnieder -
lassung Niederrhein, als zuständiger 
Straßenbaulastträger für die an das 
Plangebiet grenzende L 279 zu 
beteiligen. 
Des Weiteren regt die Autobahn GmbH 
des Bundes an, das Fernstraßen-
Bundesamtes und die Autobahn GmbH 
des Bundes, Niederlassung Rheinland in 
den Kreis der Verfahrensbeteiligten 
aufzunehmen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Landesbetrieb Str aßenbau NRW ist 
bereits im Verfahren beteiligt. 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland und das 
Fernstraßen-Bundesamt wurden in den 
Kreis der Verfahrensbeteiligten aufge-
nommen. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus-
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
18000-002 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass die Maßnahmen des 
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 
sowie des Landesstraßenbedarfsplans 
bei den Planungen zu berücksichtigen 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
19 
 
sind. Dies gilt beispielsweise zu 
anbaurechtlichen Regelungen und 
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen. 
18000-003 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass durch die Darstellung 
eines Bereiches für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen mit einer 
zunehmenden Verkehrsbelastung und 
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des 
umliegenden Straßennetzes zu rechnen 
ist. 
Maßnahmen zur verkehrlichen Er -
schließung sind zu gegebener Zeit mit 
den für die Verkehrsplanung zuständigen 
Stellen abzustimmen. Ebenso sind der 
Straßenbauverwaltung externe Aus -
gleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzu-
teilen, um Planungskollisionen auszu-
schließen. 
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von 
den Kommunen / Vorhabenträger zu 
tragen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
20 
 
18000-004 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass aufgrund des Maßstabes 
des Regionalplanes Berührungspunkte 
derzeit noch nicht zu erkennen sind. 
Dies betrifft z.B. kleinräumige Planungs -
maßnahmen, Kompensationsflächen, 
Rückhaltebecken etc.. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt 
18003-001 
Das Fernstraßen- Bundesamt äußert 
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung. 
Es weist darauf hin, dass auf Grund der 
im GIBplus zulässigen Nutzungen, von 
diesen Emissionen wie beispielsweise 
Erschütterungen, Licht - oder Staub-
emissionen ausgehen könnten, die die 
unmittelbar angrenzende BAB 61 u.U. 
beeinflussen.  
Auf Ebene der späte ren konkreten 
Planung der Vorhaben ist daher das 
Fernstraßen-Bundesamt zu beteiligen. 
Die Betroffenheit der Anbaubereiche 
Die Ste llungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich –  wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht -  an 
die nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
21 
 
nach § 9 FStrG lassen sich auf Ebene des 
Regionalplans nicht beurteilen und 
bedürfen einer Beteiligung im weiteren 
Verfahren.  
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
22000-001 
Das Landesamt für  Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 111000 Kreis Düren 
Amt 61 
111000-001 
Der Kreis Düren äußert keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Kreis Düren erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
22 
 
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis 
Planung, Verkehr, Straßenbau 
152000-001 
Der Rhein- Sieg-Kreis erhebt keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Rhein -Sieg-Kreis erklärt sein 
Einvernehmen zu dem 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 172000 Stadt Köln 
Stadtplanungsamt 
172000-001 Die Stadt Köln erhebt keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis 
174000-001 
Der Rhein- Erft-Kreis äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt er 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Wunsch auf Änderung des 
Umweltberichtes kann nicht 
nachgekommen werden, da er im Laufe 
Der Rhein -Erft-Kreis erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
23 
 
nachfolgenden Hinweis: 
Die Sümpfungsmaßnahmen des Tage-
baus haben zu örtlichen Grundwasserab-
senkungen geführt, die nach Beendigung 
der Tagebautätigkeiten und der damit 
einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen 
(nicht Dränagen, wie im Umweltbericht 
unter Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu 
einem Wiederanstieg des Grundwassers 
führen werden. Er  
ist bei den weiteren 
Planungen zu berücksichtigen. 
des Verfahrens nicht fortgeschrieben 
wird. Der Hinweis wird in die Unterlagen 
zur Aufstellung der 33. Änderung des 
Regionalplanes aufgenommen, sodass 
er im Rahmen der Abwägung 
berücksichtigt werden kann. 
 
Nr: 175000 Stadt Bedburg 
175000-001 
Die Stadt Bedburg erhebt Bedenken 
gegen die Ausweisung der nur 40 ha 
großen Fläche im Rahmen der 
33. Regionalplanänderung. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Der Bereich wird als Bestandteil des 
Plankonzeptes in Abstimmung mit der 
Landesplanungsbehörde dem 
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen, 
um zur Bewältigung des Strukturwandels 
i.S. von Grundsatz 5.4 LEP NRW 
beizutragen. Sie ist somit ein Teil des 
Bedarfs für die Planungsregion Köln, der 
innerhalb eines im Gewerbeflächen-
konzepts Rhein -Erft ermi ttelten „Such -
Die Stadt Bedburg kann dem 
Ausgleichsvorschlag vom Grundsatz her 
folgen. 
Sie beantragt allerdings, die GIBplus -
Fläche entsprechend nachfolgender 
Grafik nach Osten in Richtung der 
Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu 
verschieben.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
24 
 
raums“ identifiziert wurde. Spielräume für 
eine zusätzliche Ausweisung sind aktuell 
nicht gegeben.  
Die Fläche wurde in der vorgesehenen 
Abgrenzung mit Vertretern der 
Anrainerkommunen für eine vorgezogene 
Regionalplanänderung in dem 
Erarbeitungsprozess des Gutachtens 
Büro Jansen, beauftragt durch das 
MWIDE, als Vorschlag benannt.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
25

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
26 
 
Nr: 176000 Stadt Bergheim 
176000-001 
Die Kreisstadt Bergheim unterstützt die 
Stellungnahme der Stadt Bedburg und 
erhebt Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu 
175000-001 verwiesen. 
Die Stadt Bergheim unterstützt den 
Antrag der Stadt Bedburg. 
Nr: 178000 Stadt Elsdorf 
178000-001 
Die Stadt Elsdorf unterstützt die 
Stellungnahme der Stadt Bedburg und 
erhebt Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu 
175000-001 verwiesen. 
Die Stadt Bergheim unterstützt den 
Antrag der Stadt Bedburg. 
Nr: 251000 Niersverband 
Abteilung Planung und Bau 
251000-001 Der Niersverband äußert keine Bedenken 
gegen die 33. Planänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
27 
 
Nr: 256000 Erftverband 
25600-001 
Der Erftverband erhebt keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Er informiert, dass sich im Plangebiet 
aktive oder inaktive Grundwasser -
messstellen des Erftverbandes, der RWE 
Power AG und des Landesgrundwasser -
dienstes befinden. Ihr Bestand und ihre 
Zugänglichkeit sind dauerhaft zu wahren.  
Inaktive Grundwassermessstellen, die 
nicht zurückgebaut und verfüllt worden 
sind, können die Tragfähigkeit des 
Baugrundes beeinflussen. Sollten sich 
innerhalb bzw. in einem 200m breiten 
Korridor um das Plangebiet 
Grundwassermessstellen befinden, ist 
vor Beginn der Baumaßnahme mit dem 
Erftverband Kontakt aufzunehmen 
Der Erftverband macht deutlich, dass für 
eine verbindliche abwassertechnische 
Stellungnahme weitere Informationen / 
Daten wie z.B. zu dem Befestigungsgrad 
und dem geplanten Entwässerungs -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die vorgebrachten Hinweise richten sich 
an die nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
28 
 
system (Trennsyst em/Mischsystem) 
erforderlich sind. 
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
283000-001 
Die Industrie-  und Handelskammer zu 
Köln begrüßt die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Fläche der 33.  Regionalplan-
änderung in Bedburg eignet sich 
besonders gut (z.B. optimale Verkehrs -
anbindungen), um durch bestehende und 
neue Unternehmen hochwertige 
industrielle Arbeitsplätze zu schaffen. Sie 
ist von ihren Dimensionen hervorragend 
dafür geeignet, produzierendes Gewerbe 
mit einer hohen Arbeits - und 
Ausbildungsplatzdichte anzuziehen.  
Die Fläche wurde bereits im Industrie-  
und Gewerbeflächenkonzept für den 
Rhein-Erft-Kreis (2018 ) als Fläche der 
Priorität 1 identifiziert. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
29 
 
Nr: 323000 Stadt Grevenbroich 
323000-001 
Die Stadt Grevenbroich äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 420000 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. 
420000-001 
Der Rheinische Landwirtschaftsverband 
e.V. äußert keine Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung. 
Er weist darauf hin, dass die anhaltend 
hohen Flächenverluste besonders hoch-
wertiger Böden die landwirtschaftlichen 
Betriebe vor große Herausforderungen 
stellen. Deshalb sollten weitere 
Inanspruchnahmen auf das absolut 
notwendige Maß reduziert werden. 
Inanspruchnahmen für Kompensations - 
und Ausgleich smaßen sollten durch 
produktionsintegrierte Maßnahmen um -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Bei der Festlegung eines neuen 
Standortes i n der vorgesehenen 
Größenordnung ist die Inanspruchnahme 
von landwirtschaftlichen Flächen mit 
guten Produktionsbedingungen und von 
schutzwürdigen Böden nicht zu 
vermeiden. Dies ist insbesondere darin 
begründet, dass der Freiraum der Region 
in sehr hohem Ma
ße, vielfach nahezu 
flächendeckend, sowohl schutzwürdige 
Böden als auch landwirtschaftlich 
bedeutsame Flächen aufweist.  
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
30 
 
gesetzt werden. 
Gräben und Drainagen der ver -
bleibenden landwirtschaftlichen Flächen 
müssen erhalten bleiben. 
Die Hinweise richten sich an die 
nachfolgende Umsetzung der Planung. 
Nr: 440000 Deutsche Bahn AG 
40000-001 
Die Deutsche  Bahn AG weist auf 
Bahnbetriebsanlagen im Umfeld hin. 
Die Regionalplanänderung betrifft in 
einem Umkreis von mehr als 200 m aktive 
Bahnbetriebsanlagen der Deutschen 
Bahn AG. Es wird davon ausgegangen, 
dass die Planung aufgrund der 
Entfernung keinen Einflus s auf den 
Bahnbetrieb haben wird. Negative 
Auswirkungen auf Bahnanlagen wie 
beispielsweise Bahndurchlässe, 
Sichtbehinderungen der 
Triebfahrzeugführer oder 
Beeinträchtigungen der Bahnübergänge 
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen 
müssen vermieden werden. 
Die Deutsche Bahn AG macht auf weitere 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die vorgebrachten Hinweise richten sich 
an die nachgeordnete Bauleitplanung. Es 
wird aufgrund der Entfernungen keine 
Betroffenheit der genannten Belange 
erwartet. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
31 
 
Aspekte aufmerksam, die in der 
nachfolgenden Umsetzung der Planung 
Berücksichtigung finden müssen. 
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland GmbH 
442000-001 
Die Nahverkehr Rheinland GmbH 
informiert, dass eine direkte Betroffenheit 
des Schienenpersonennahverkehrs nicht 
vorliegt. 
Aufgrund der Lage des Gebietes an der 
L 
279 (Zubringer zur BAB 61) liegt der 
Fokus eher auf dem Individual - und dem 
Güterverkehr auf der Straße. Im Rahmen 
eines ganzheitlichen Mobilitätangebots 
sollte geprüft werden, ob eine ÖPNV -
Anbindung empfehlenswert ist. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
Die Nahverkehr Rheinland GmbH äußert 
keine Bedenken gegen den 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

Bezirksregierung Köln 
Teil E. 
Beteiligtenliste 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

Verfahrensbeteiligte 
33. Regionalplanänderung, Stadt Bedburg 
 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren  
Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
Werkstattstraße 102 
 
50733 Köln 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
Fontainengraben 200 
 
53123 Bonn 
Nr: 3000 
Oberfinanzdirektion NRW 
Standort Köln 
Riehler Platz 2 
 
50668 Köln 
Nr: 4001 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
 
50679 Köln 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Ehrenfriedstr. 19 
 
50259 Pulheim 
Nr: 4003 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
Endenicher Str. 133 
 
53115 Bonn 
Nr: 5000 
Direktor derLandwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
 
52349 Düren 
Nr: 6000 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Str. 44 
 
52349 Düren

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 7003 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
Krewelstraße 7 
 
53783 Eitorf 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie in NRW 
Goebenstr. 25 
 
44135 Dortmund 
Nr: 9000 
Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
De-Greiff-Straße 195 
 
47803 Krefeld 
Nr: 10000 
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung 
Tulpenfeld 4 
 
53113 Bonn 
Nr: 10001 
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
Fehrbelliner Platz 3 
 
10707 Berlin 
Nr: 12000 
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
Ripshorster Straße 306 
 
46117 Oberhausen 
Nr: 12001 
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. 
Im Wiesengrund 8 
 
52428 Jülich 
Nr: 12002 
Aqua Viva 
Weinsteig 192 
 
8200 Schaffhausen 
Nr: 12003 
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 
Adenauerallee 68 
 
53113 Bonn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12004 
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) 
Paul-Kemp-Str. 5 
 
53173 Bonn 
Nr: 12005 
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) 
Ostendstraße 4 
 
76707 Hambrücken 
Nr: 12006 
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) 
Pariser Platz 6 
 
10117 Berlin – Mitte 
Nr: 12007 
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) 
Vogelsang 27 
 
31020 Salzhemmendorf 
Nr: 12008 
Deutscher Angelfischerverband e.V. 
Reinhardtstr. 14 
 
10117 Berlin 
Nr: 12009 
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und 
Greifvogelkunde e. V. 
Lohnder Str. 10c 
 
30926 Seelze 
Nr: 12010 
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für 
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. 
Chausseestr. 37 
 
10115 Berlin 
Nr: 12011 
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. 
Marienstr. 19 - 20 
 
10117 Berlin 
Nr: 12012 
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) 
Eisvogelweg 1 
 
91161 Hilpoltstein

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12013 
Deutscher Tierschutzbund e. V. 
In der Raste 10 
 
53129 Bonn 
Nr: 12014 
Deutscher Wanderverband 
und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. 
Kleine Rosenstr. 1 - 3 
 
34117 Kassel 
Nr: 12015 
Deutscher Wildschutz Verband e. V. 
Im Seifer Hof 4 
 
57520 Molzhain 
Nr: 12016 
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 
Grauhorststraße 42 
 
38440 Wolfsburg 
Nr: 12017 
Grüne Liga e. V. 
Greifswalder Straße 4 
 
10405 Berlin 
Nr: 12018 
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. 
Am Holzfeld 5 
 
85247 Rummeltshausen 
Nr: 12019 
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. 
Danzigerstraße 13 
 
66798 Wallerfangen 
Nr: 12020 
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz 
An der Ziegelei 8 
 
53127 Bonn 
Nr: 12021 
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, 
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. 
Warschauer Straße 58a 
 
10243 Berlin

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12022 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Königsberger Str. 7 
 
53913 Swisttal 
Nr: 12023 
Naturschutzforum Deutschland e. V. 
Gartenweg 5 
 
26198 Wardenburg 
Nr: 12024 
Rhein-Kolleg e. V. 
Maximilianstraße 100 
 
67346 Speyer 
Nr: 12025 
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) 
Holbeinstr. 12 
 
53175 Bonn 
Nr: 12026 
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. 
Königswinterer Straße 829 
 
53227 Bonn 
Nr: 12027 
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland 
 
0 3800 CD Amersfoort 
Nr: 13000 
Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit 
Josef-Gockeln-Straße 7 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 14000 
Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V. 
Uerdingerstr. 58-62 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 15000 
Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW 
Friedrich-Ebert-Str. 34-38 
 
40210 Düsseldorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 15001 
Deutscher Beamtenbund NRW 
Ernst-Gnoß-Straße 24 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 16000 
LandesSportBund NRW e.V. 
Friedrich-Alfred-Allee 25 
 
47055 Duisburg 
Nr: 17001 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung Ville-Eifel 
Jülicher Ring 101-103 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 18000 
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland 
Hansastraße 2 
 
47799 Krefeld 
Nr: 18003 
Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72-78 
 
04109 Leipzig 
Nr: 19001 
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW 
Köln 
Domstraße 55-73 
 
50668 Köln 
Nr: 20000 
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / 
Gleichstellungsstellen NRW 
Haroldstraße 14 
 
40213 Düsseldorf 
Nr: 22000 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
Leibnizstr. 10 
 
45659 Recklinghausen 
Nr: 111000 
Kreis Düren 
Amt 61 
Bismarckstraße 16 
 
52351 Düren

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 125000 
Gemeinde Titz 
Landstraße 4 
 
52445 Titz 
Nr: 127000 
Kreis Euskirchen 
Jülicher Ring 32 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 152000 
Rhein-Sieg-Kreis 
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg 
Nr: 172000 
Stadt Köln 
Stadtplanungsamt 
Willy-Brandt-Platz 2 
 
50679 Köln 
Nr: 174000 
Rhein-Erft-Kreis 
Willy-Brandt-Platz 1 
 
50126 Bergheim 
Nr: 175000 
Stadt Bedburg 
Am Rathaus 1 
 
50181 Bedburg 
Nr: 176000 
Stadt Bergheim 
Bethlehemer Straße 9 - 11 
 
50126 Bergheim 
Nr: 178000 
Stadt Elsdorf 
Gladbacher Straße 111 
 
50189 Elsdorf 
Nr: 251000 
Niersverband 
Abteilung Planung und Bau 
Am Niersverband 10 
 
41747 Viersen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 256000 
Erftverband 
Am Erftverband 6 
 
50126 Bergheim 
Nr: 266000 
Kreiswerke Grevenbroich GmbH 
Am Schellberg 14 
 
41516 Grevenbroich 
Nr: 268000 
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH 
Am Wasserwerk 5 
 
41844 Wegberg 
Nr: 283000 
Industrie- u. Handelskammer zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10-26 
 
50667 Köln 
Nr: 285000 
Handwerkskammer zu Köln 
Heumarkt 12 
 
50667 Köln 
Nr: 321000 
Rhein-Kreis Neuss 
Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung 
Lindenstraße 10 
 
41515 Grevenbroich 
Nr: 323000 
Stadt Grevenbroich 
Ostwall 6 
 
41515 Grevenbroich 
Nr: 324000 
Gemeinde Jüchen 
Am Rathaus 5 
 
41363 Jüchen 
Nr: 325000 
Gemeinde Rommerskirchen 
-Grundstücksmanagement- 
Bahnstr. 51 
 
41569 Rommerskirchen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 403000 
Zweckverband Naturpark Rheinland 
Lindenstr. 20 
 
50354 Hürth 
Nr: 420000 
Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. 
Rochusstr. 18 
 
53123 Bonn 
Nr: 426000 
Architektenkammer NW 
Zollhof 1 
 
40221 Düsseldorf 
Nr: 440000 
DB Netz AG 
Regionalbereich West 
Hansastraße 15 
 
47058 Duisburg 
Nr: 442000 
Zweckverband Nahverkehr Rheinland GmbH 
Glockengasse 37-39 
 
50667 Köln 
Nr: 634000 
Tourismus NRW e.V 
Völklinger Straße 4 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 734000 
Region Köln-Bonn e.V. 
Rheingasse 11 
 
50676 Köln

Bezirksregierung Köln 
Teil F. 
Prüfbogen zum Umweltbericht 
(Stand: August 2021 - Erneute öffentliche Auslegung)

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
Seite 1 
AEND_BED_GIBz 
1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis 
1.02 Kommune Bedburg 
1.03 Größe / Länge ca. 40,7 ha 
1.04 Reg.Plan-Darstellung 
bisher 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
1.05 Reg.Plan-Darstellung 
geplant 
Gewerbliche und industrielle Bereiche für 
zweckgebundene Nutzungen (GIBz: GIBplus) 
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung) 
Ackerflächen 
1.07 Vorbelastungen L279 südlich angrenzend, BAB A 61 mit An-
schlussstelle Bedburg nördlich bzw. östlich, 
K 36 nordwestlich 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche 
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.01 Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen Ge-
sundheit 
Kurorte / -gebiete- und 
Erholungsorte / -gebiete 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.02 Erholen (lärmarme 
Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.03 Wohnen - Siedlungsflächen nordöstlich des
Plangebietes nördlich der Auto-
bahn
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt 
FFH- / Vogelschutzge-
biet 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 2 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.07 planungsrelevante Arten 
(Tiere, Pflanzen) 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.  
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.10 Biotopverbundfläche  im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
- Kolluvisol mit sehr hoher Funkti-
onserfüllung (bf5_ff) 
- Pararendzina mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit 
sehr hoher Funktionserfüllung 
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, 
Heilquellenschutzgebiet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.14 Überschwemmungsge-
biet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.15 
 
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen 
des Rheinlandes 
mengenmäßiger Zustand: 
schlecht 
chemischer Zustand: schlecht 
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.16  Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
Seite 3 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche 
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume 
- vollständig Grünfläche mit gerin-
ger thermischer Ausgleichsfunkti-
on
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von 
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung 
2.18 klimarelevante Böden im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.19 Landschaft landschaftsgebundene 
Erholung (Naturpark, 
Landschaftsschutzgebiet, 
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume) 
- UZVR-1113: 1-5 qkm ja --- nein,- keine Flächeninanspruchnahme eines 
UZVR von mindestens 10-50 qkm 
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.22 Kultur- und  
sonstige Sachgüter 
Kulturlandschaft (regional 
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
3.01 Nullvariante 
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 
gemäß bestehendem Regionalplan: 
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; 
Alternativen 
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu 
identifizieren. Die Vorgehensweise ist im Umweltbericht unter Kapitel 7 näher beschrieben. 
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
vgl. hierzu Kap. 6 des Umweltberichts 
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung 
auf nachfolgenden Planebenen 
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf 
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: 
- Wohnen
- schutzwürdige Böden

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
Seite 4 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
- Grundwasserkörper
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume
- landschaftsgebundene Erholung
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass 
die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der geringeren Gewichtung des Kriteriums als nicht erheblich eingeschätzt werden.

Sitzungsvorlage RR (Prüfbogen zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche)

5572 Zeichen

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 1 
AEND_BED_ASB 
1. Allgemeine Informationen  Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis 
 
1.02 Kommune Bedburg 
1.03 Größe / Länge ca. 3 ha 
1.04 Reg.Plan-Darstellung 
bisher 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
1.05 Reg.Plan-Darstellung 
geplant 
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung) 
Ackerfläche 
1.07 Vorbelastungen A61 südwestlich angrenzend, K36 nördlich 
angrenzend, Wohnbebauung und kleinere 
Gewerbeflächen nördlich und östlich angren-
zend 
 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.01 Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen Ge-
sundheit 
Kurorte / -gebiete- und 
Erholungsorte / -gebiete 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.02 Erholen (lärmarme  
Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.03 Wohnen - A61 angrenzend nein ja ja, - Plangebiet liegt nicht innerhalb aktueller 
Fluglärmzonen; aber Vorkommen von stark 
emittierenden Planfestlegungen im Umfeld 
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt 
FFH- / Vogelschutzge-
biet 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 2 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.07 planungsrelevante Arten 
(Tiere, Pflanzen) 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.  
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.10 Biotopverbundfläche  im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit 
sehr hoher Funktionserfüllung 
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, 
Heilquellenschutzgebiet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.14 Überschwemmungsge-
biet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.15 
 
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen 
des Rheinlandes: 
mengenmäßiger Zustand: 
schlecht 
chemischer Zustand: schlecht 
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.16  Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume 
- Grünfläche mit geringer thermi-
scher Ausgleichsfunktion 
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von 
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung 
2.18  klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m) 
- Pararendzina (bf4_2m) 
ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele-
vanten Böden 
2.19 Landschaft landschaftsgebundene 
Erholung (Naturpark, 
Landschaftsschutzgebiet, 
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 3 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.21  Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.22 Kultur- und  
sonstige Sachgüter 
Kulturlandschaft (regional 
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
3.01 Nullvariante 
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 
gemäß bestehendem Regionalplan: 
- Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; 
Alternativen 
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu 
identifizieren. 
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
keine 
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung 
auf nachfolgenden Planebenen 
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf 
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: 
- Wohnen 
- schutzwürdige Böden 
- Grundwasserkörper 
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume 
- klimarelevante Böden 
 
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
 
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (Wohnen, schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche Umwelt-
auswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.

Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Erneute öffentliche Auslegung)

4735 Zeichen

Seite 1 von 3
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 57/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Vera Müller 
Telefon 2386 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 30.08.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 10. beschließend 
 
TOP: 
33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festle-
gung eines Gewerbe- und Industrieansiedungsbereiches für zweckge-
bundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, 
Stadt Bedburg 
Hier: Erneute öffentliche Auslegung 
 
Vorschlag: 
1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde nach Fertigstellung / 
Überarbeitung der Planunterlagen (Teil A – Planentwurf, Teil B – Planbegründung, 
Teil C – Umweltbericht), im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 33. Änderung 
des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, die 
erneute öffentliche Auslegung gemäß § 9 Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) 
i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)(n.F.) i.V.m. § 3 Plansicherstel-
lungsgesetz (PlanSiG) zu veranlassen. 
2. Dabei sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-
len nach § 9 Absätze 2 und 3 ROG Verbindung mit § 13 Landesplanungsgesetz 
NRW (n.F.) zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von 
einem Monat eine Stellungnahme vorzubringen. Hierzu wird die Planunterlage beim 
Rhein-Erft-Kreis (ausschließlich elektronisch) sowie der Bezirksregierung Köln für 
die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt und ergänzend auf der Internet-
seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. 
3. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslage zu Beteiligenden ergeben sich aus 
§§ 33 Landesplanungsgesetz NRW DVO aus der vorliegenden Planunterlage Teil E. 
Die Regionalplanungsbehörde wird beauftragt, weitere Beteiligte zu ergänzen, wenn

Sitzungsvorlage RR RR 57/2021 Seite 2 von 3
deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen 
sind, vgl. § 33 Absatz 2 LPlG DVO. 
 
 
Erläuterungen: 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW (a.F.) in 
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbei-
tungsverfahren [nach aktueller Rechtslage: Aufstellungsverfahren] zur 33. Änderung des 
Regionalplanes, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzufüh-
ren (Drucksache Nr.: RR 34/2020). Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und auf-
grund des Ergebnisses der schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, 
Teil D, S. 23) schloss sich der Regionalrat in seiner 3 Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 
Drucksache RR 32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg an, nach der der geplante Ge-
werbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 
der BAB A61 verschoben werden soll (s. nachfolgende Skizze). 
 
Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die Neuabgrenzung 
der GIBplus-Fläche zu erarbeiten. 
Der überarbeitete Umweltbericht (vgl. Planunterlage Stand: August 2021, Teil C) kommt 
nach der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass voraus-
sichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden) erhebliche Umweltauswirkungen zu er-
warten sind. Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Men-
schen und menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft 
und Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der gerin-
gen Gewichtung des Schutzgutes Boden, werden die Auswirkungen der Planung auf Ebene 
der Regionalplanung insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.

Sitzungsvorlage RR RR 57/2021 Seite 3 von 3
Zusätzlich wurde die Regionalplanungsbehörde von der Landesplanungsbehörde aufgefor-
dert, die 2 ha große ASB-Teilfläche, die eine Verbindung zu der GIBplus-Fläche darstellt (s. 
Skizze oben), einer Umweltprüfung zuzuführen. 
Der Prüfbogen ist dieser Beschlussvorlage beigefügt (s. Teil F Prüfbogen zum Umweltbe-
richt der ASB-Teilfläche). 
Dieses Ergebnis zeigt, dass das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit von 
stark emittierenden Planfestlegungen im Umfeld betroffen ist (z.B. A 61) und die Flächenin-
anspruchnahme von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung gegeben ist. 
Die weiteren Ausführungen werden in den Umweltbericht eingepflegt. 
Die erneute Offenlage wird zeitnah auf Grundlage der überarbeiteten Planunterlagen erfol-
gen. 
 
 
 
Anlage(n): 
1. Planunterlage Stand August 2021  
2. Prüfbogen zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche

Beratungsverlauf (1)

24.09.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 10.
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
RR 57/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.09.2021
Erstellt
03.09.2021 13:47