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RAT/420/2025

Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Beschlussvorlage 27.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2025, TOP 35

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

1190 Zeichen

RAT/420/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf 
Fachbereich: 
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Rat 11.12.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Rat der Stadt beschließt die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (ZO), wie aus der beiliegenden Anlage – Synopse Spalte neue Fassung – 
ersichtlich, zu ändern. 
 
 
Sachdarstellung: 
Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW (GO) vom Juli 2025 ersetzt der 
gemäß § 27 GO zu bildende Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration den 
Integrationsrat. Dies erfordert eine redaktionelle Änderung der 
Zuständigkeitsordnung (§§ 2, 9 und 9a).  
 
Die Zuständigkeiten sowie der Name des Ausschusses für Gleichstellung und 
Antidiskriminierung wird an die aktuellen Aufgaben angepasst (§ 8). 
 
Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten der Volkshochschule (VHS) werden vom 
Schulausschuss in den Kulturausschuss verlagert (§§ 10 und 16). 
 
 
Anlagen: 
Synopse

Synopse

8772 Zeichen

Anlage zu Vorlage RAT/420/2025  
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
Derzeitige Fassung Neue Fassung 
§ 2 Allgemeines 
 
(4) Die Ausschüsse und der Integrationsrat können Untergremien mit 
beratender Funktion bilden und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen 
übertragen. In der Regel können nur Mitglieder des betreffenden 
Ausschusses bzw. des Integrationsrates zu Mitgliedern des 
Untergremiums bestimmt werden. 
 
§ 2 Allgemeines 
 
(4) Die Ausschüsse können Untergremien mit beratender Funktion bilden 
und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen übertragen. In der Regel 
können nur Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu Mitgliedern des 
Untergremiums bestimmt werden. 
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung 
 
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung setzt das  
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen, Männern, 
Lesben, Schwulen sowie Bisexuellen, Transgender, Trans und 
Intersexuellen  
 
mit um und  
überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und 
Antidiskriminierung. 
Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, 
der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
unberührt. 
 
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung entscheidet über 
 
1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung  
und Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, 
Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen.  
 
 
 
 
Er überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Plans zur 
beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern, 
2. entsprechende Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit 
sowie zum Abbau von Benachteiligungen. 
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung 
 
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung setzt das 
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern 
sowie das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot von 
Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen 
Identität, sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, der Religion 
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters mit um und 
überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und 
Diskriminierungssensibilität. 
Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, 
der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
unberührt. 
 
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung 
entscheidet über 
1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung um bestehende 
Benachteiligungen abzubauen sowie zur Gleichstellung aller 
Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen 
Identität und sexuellen Orientierung,  
2. entscheidet über Grundsatzfragen zum Umgang mit und Abbau 
von Diskriminierung nach Maßgabe des § 1 des Allgemeinen 
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), 
3. überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des 
Gleichstellungsplans der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Derzeitige Fassung Neue Fassung 
 
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung ist  
zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur 
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die 
Lebensbereiche von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, 
Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen betreffen. 
 
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung wird in  
Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so  
rechtzeitig gehört, wenn diese spezifische Interessen von Frauen, 
Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und 
Intersexuellen berühren, dass die Stellungnahme des Ausschusses für 
Gleichstellung bei der Beratung in den jeweiligen  
Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen 
gleichstellungsrelevanten Vorhaben und  
Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer 
Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung. 
 
 
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung ist 
zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur 
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die 
Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung betreffen. 
 
 
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung wird in 
Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so 
rechtzeitig gehört - wenn die Themen Gleichstellung und 
Antidiskriminierung  
berührt sind - dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung 
und Antidiskriminierung bei der Beratung in den jeweiligen 
Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen 
gleichstellungs- und antidiskriminierungsrelevanten Vorhaben und 
Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer 
Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität. 
 
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales 
 
(Amt für Soziales, Gesundheitsamt, Amt für Migration und Integration) 
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die 
Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der 
freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren 
Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales 
und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar betreffen; 
ausgenommen sind die dem Integrationsrat gemäß § 9 a bereitgestellten 
städtischen Mittel. 
 
 
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales 
 
(Amt für Soziales und Jugend, Gesundheitsamt, Amt für Migration und 
Integration) 
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die 
Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der 
freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren 
Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales 
und Jugend und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar 
betreffen; ausgenommen sind die dem Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration gemäß § 9 a bereitgestellten 
städtischen Mittel. 
§ 9a Integrationsrat 
 
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der 
Gemeinde und der Integration befassen. Der Integrationsrat nimmt seine 
beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den 
Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die 
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche 
§ 9a Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann 
sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nimmt seine 
beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den 
Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die

Derzeitige Fassung Neue Fassung 
betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die 
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu 
informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. 
 
(2) Der Integrationsrat 
1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in 
der Gemeinde abstimmen, 
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration; 
3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen 
Mittel über 
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur 
Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen" 
sowie 
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben, 
Im Übrigen hat der Integrationsrat die Rechte und Pflichten gem. § 27 
GO NRW. 
 
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche 
betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die 
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu 
informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. 
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in 
der Gemeinde abstimmen, 
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration; 
3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen 
Mittel über 
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur 
Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen" 
sowie 
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben, 
Im Übrigen hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration die Rechte und Pflichten gem. § 27 GO NRW. 
 
§ 10 Kulturausschuss 
 
(Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt,  
Kulturinstitute) 
 
(1) … 
… 
(3) … 
 
§ 10 Kulturausschuss 
 
(Volkshochschule, Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, 
Kulturinstitute) 
 
(1) … 
… 
(3) … 
 
§ 16 Schulausschuss 
 
(Amt für Schule und Bildung, Volkshochschule) 
 
(1) … 
§ 16 Schulausschuss 
 
(Amt für Schule und Bildung) 
 
(1) …

Derzeitige Fassung Neue Fassung 
… 
(3) … 
 
… 
(3) …

Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Rat
TOP 35 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: abweichend beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/420/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
27.11.2025
Erstellt
27.11.2025 11:15