RAT/420/2025
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
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Beschlussvorlage
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RAT/420/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf (ZO), wie aus der beiliegenden Anlage – Synopse Spalte neue Fassung – ersichtlich, zu ändern. Sachdarstellung: Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW (GO) vom Juli 2025 ersetzt der gemäß § 27 GO zu bildende Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration den Integrationsrat. Dies erfordert eine redaktionelle Änderung der Zuständigkeitsordnung (§§ 2, 9 und 9a). Die Zuständigkeiten sowie der Name des Ausschusses für Gleichstellung und Antidiskriminierung wird an die aktuellen Aufgaben angepasst (§ 8). Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten der Volkshochschule (VHS) werden vom Schulausschuss in den Kulturausschuss verlagert (§§ 10 und 16). Anlagen: Synopse
Synopse
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Anlage zu Vorlage RAT/420/2025 Änderung der Zuständigkeitsordnung Derzeitige Fassung Neue Fassung § 2 Allgemeines (4) Die Ausschüsse und der Integrationsrat können Untergremien mit beratender Funktion bilden und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen übertragen. In der Regel können nur Mitglieder des betreffenden Ausschusses bzw. des Integrationsrates zu Mitgliedern des Untergremiums bestimmt werden. § 2 Allgemeines (4) Die Ausschüsse können Untergremien mit beratender Funktion bilden und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen übertragen. In der Regel können nur Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu Mitgliedern des Untergremiums bestimmt werden. § 8 Ausschuss für Gleichstellung (1) Der Ausschuss für Gleichstellung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen sowie Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unberührt. (2) Der Ausschuss für Gleichstellung entscheidet über 1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen. Er überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern, 2. entsprechende Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit sowie zum Abbau von Benachteiligungen. § 8 Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung (1) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot von Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Identität, sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unberührt. (2) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung entscheidet über 1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung um bestehende Benachteiligungen abzubauen sowie zur Gleichstellung aller Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, 2. entscheidet über Grundsatzfragen zum Umgang mit und Abbau von Diskriminierung nach Maßgabe des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), 3. überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Gleichstellungsplans der Landeshauptstadt Düsseldorf. Derzeitige Fassung Neue Fassung (3) Der Ausschuss für Gleichstellung ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Lebensbereiche von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen betreffen. (4) Der Ausschuss für Gleichstellung wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, wenn diese spezifische Interessen von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen berühren, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung. (3) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung betreffen. (4) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört - wenn die Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung berührt sind - dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Antidiskriminierung bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen gleichstellungs- und antidiskriminierungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität. § 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales (Amt für Soziales, Gesundheitsamt, Amt für Migration und Integration) (1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar betreffen; ausgenommen sind die dem Integrationsrat gemäß § 9 a bereitgestellten städtischen Mittel. § 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales (Amt für Soziales und Jugend, Gesundheitsamt, Amt für Migration und Integration) (1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales und Jugend und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar betreffen; ausgenommen sind die dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gemäß § 9 a bereitgestellten städtischen Mittel. § 9a Integrationsrat (1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen. Der Integrationsrat nimmt seine beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche § 9a Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nimmt seine beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die Derzeitige Fassung Neue Fassung betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. (2) Der Integrationsrat 1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen, 2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration; 3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen Mittel über 3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen" sowie 3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben, Im Übrigen hat der Integrationsrat die Rechte und Pflichten gem. § 27 GO NRW. Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. (2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen, 2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration; 3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen Mittel über 3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen" sowie 3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben, Im Übrigen hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die Rechte und Pflichten gem. § 27 GO NRW. § 10 Kulturausschuss (Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute) (1) … … (3) … § 10 Kulturausschuss (Volkshochschule, Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute) (1) … … (3) … § 16 Schulausschuss (Amt für Schule und Bildung, Volkshochschule) (1) … § 16 Schulausschuss (Amt für Schule und Bildung) (1) … Derzeitige Fassung Neue Fassung … (3) … … (3) …
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RAT/420/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 27.11.2025
- Erstellt
- 27.11.2025 11:15