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SV-2020/0066

Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt

Antrag 11.11.2020

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SV-2020/0066

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3583 Zeichen

Punkt 30: Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. 
Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt 
 (V-Nr. SV-2020/0066) 
 
Die Fraktionen Bü90/Die Grünen und CDU stellen folgenden Antrag: 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der 
Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen 
Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. 
Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen:  
 
 Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen 
Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat 
wird beauftrag zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und 
sinnvoll ist bei den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich 
beteiligt ist, eine Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen 
sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- 
und Amtsgeheimnisse.  
 
 Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, ob es möglich ist im Rahmen der 
Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt soweit wie möglich alle frei 
zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu 
stellen und ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten. 
 
 Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu 
gewährleisten.  
 
 Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der 
auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro 
der Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt 
werden.  
 
 Es soll neben der Möglichkeit vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine 
Möglichkeit geschaffen werden den Antrag in digitaler Form zu stellen.  
 
 Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder 
Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen 
durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der 
Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Die Auskunft soll 
soweit möglich in Maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.  
 
 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen 
Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen 
sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten. 
 
  
 Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist 
die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht 
einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu 
erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die 
gleiche Frist.  
 
 Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen 
Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten 
zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen 
werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen. 
Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und 
Auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragte zum 
Vermitteln angerufen werden.

 Die antragstellende Person hat entsprechend §88 (1) des HDSIG die 
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen 
nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten.  
 
Die Fraktionen Die Linke. und SPD erklären, dass sie mit diesem 
Änderungsantrag einverstanden sind.  
 
Im Laufe der Diskussion schließen sich die Fraktionen UFFBASSE und FDP 
ebenfalls dem Antrag an, der nun geänderten Fassung als „Gemeinsamer Antrag“ 
der genannten Fraktionen eingebracht werden soll. 
 
Dem Antrag in der geänderten Fassung wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: AfD

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Punkt 
40.13: 
Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. 
Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt 
 (V-Nr. SV-2020/0066) 
 
Dem Antrag wird im Sinne des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschuss 
zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: AfD

SV-2020/0066

3042 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2020/0066 
 
 
Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. 
Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt 
 
 
  
 
Darmstadt, den 11.11.2020 
 
Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt  
 
Vorbemerkung 
Mit der Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes zum Hessischen 
Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wurde im Mai 2018 erstmals 
für Hessen in den §§ 80-89 HDSIG auch ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen. 
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind vom Geltungsbereich des HDSIG 
ausgenommen, es sei denn, sie beschließen durch eigene Rechtssetzung eine 
kommunale Informationsfreiheitssatzung (§ 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG). Auf diese 
Grundlage bezieht sich der folgende Antrag. 
 
Antrag  
Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der 
Stadtverordnetenversammlung bis Ende 2021 den Entwurf einer kommunalen 
Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. 
Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen: 
 Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen 
Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe sowie der 
Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören. Auszunehmen sind 
personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und 
Amtsgeheimnisse. 
 Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu 
gewährleisten. 
 Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der 
auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt oder in den 
Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden. 
 Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder 
Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen 
durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der 
Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen.

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 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen 
Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen 
sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten. 
 Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist 
die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht 
einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu 
erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die 
gleiche Frist.  
 Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen 
Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen 
antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden 
kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen. 
 Die antragstellende Person hat entsprechend §88 (1) des HDSIG die 
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen 
nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten. 
 
Begründung  
erfolgt mündlich 
 
 
Fraktion DIE LINKE für die SPD-Fraktion 
Karl-Heinz Böck Michael Siebel 
Martina Hübscher-Paul  
Uli Franke 
Werner Krone 
Wolfgang Weber

Beratungsverlauf (2)

TOP 30
TOP 40.13

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2020/0066
Typ
Antrag
Datum
11.11.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00