SV-2020/0066
Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt
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Punkt 30: Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt (V-Nr. SV-2020/0066) Die Fraktionen Bü90/Die Grünen und CDU stellen folgenden Antrag: Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen: Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und sinnvoll ist bei den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, eine Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse. Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, ob es möglich ist im Rahmen der Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt soweit wie möglich alle frei zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen und ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten. Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu gewährleisten. Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro der Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden. Es soll neben der Möglichkeit vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine Möglichkeit geschaffen werden den Antrag in digitaler Form zu stellen. Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Die Auskunft soll soweit möglich in Maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten. Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist. Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen. Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und Auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragte zum Vermitteln angerufen werden. Die antragstellende Person hat entsprechend §88 (1) des HDSIG die tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten. Die Fraktionen Die Linke. und SPD erklären, dass sie mit diesem Änderungsantrag einverstanden sind. Im Laufe der Diskussion schließen sich die Fraktionen UFFBASSE und FDP ebenfalls dem Antrag an, der nun geänderten Fassung als „Gemeinsamer Antrag“ der genannten Fraktionen eingebracht werden soll. Dem Antrag in der geänderten Fassung wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Punkt 40.13: Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt (V-Nr. SV-2020/0066) Dem Antrag wird im Sinne des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Vorlage-Nr. SV-2020/0066 Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt Darmstadt, den 11.11.2020 Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt Vorbemerkung Mit der Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes zum Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wurde im Mai 2018 erstmals für Hessen in den §§ 80-89 HDSIG auch ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind vom Geltungsbereich des HDSIG ausgenommen, es sei denn, sie beschließen durch eigene Rechtssetzung eine kommunale Informationsfreiheitssatzung (§ 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG). Auf diese Grundlage bezieht sich der folgende Antrag. Antrag Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis Ende 2021 den Entwurf einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen: Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe sowie der Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören. Auszunehmen sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse. Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu gewährleisten. Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden. Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. 2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten. Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist. Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen. Die antragstellende Person hat entsprechend §88 (1) des HDSIG die tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten. Begründung erfolgt mündlich Fraktion DIE LINKE für die SPD-Fraktion Karl-Heinz Böck Michael Siebel Martina Hübscher-Paul Uli Franke Werner Krone Wolfgang Weber
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2020/0066
- Typ
- Antrag
- Datum
- 11.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00