2859/2025
Wahl der Kölner Mitglieder für den Regionalrat Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IX/IX Vorlagen-Nummer 2859/2025 Freigabedatum 11.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Kölner Mitglieder für den Regionalrat Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln wählt folgende sechs Mitglieder in den Regionalrat 1. _______________________ 2. _______________________ 3. _______________________ 4. _______________________ 5. _______________________ 6. _______________________ II. Der Rat wählt Herrn Beigeordneten Andree Haack als Vertreter der Stadt Köln mit beratender Stimme gemäß § 8 Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW. III. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Regionalrates gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Mitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Aus- schüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Nach den Kommunalwahlen vom 14.09.2025 konstituiert sich der Regionalrat des Regie- rungsbezirks Köln neu. Auf Grundlage des § 7 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz NRW werden die insgesamt 45 stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates zu zwei Dritteln durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und der Kreise direkt gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Auf die Stadt Köln entfallen auf Basis der Zahl von 1.024.021 Ein- wohnern sechs Mandate im Regionalrat. Der Regionalrat entscheidet über wesentliche Fragen der Raum- und Regionalplanung und berät über raumbedeutsame und strukturwirksame Förderprogramme des Landes. Er trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung bzw. Änderung des Regi- onalplans und beschließt dessen Aufstellung. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit des Regionalrates liegt in der Verkehrsplanung: Der Re- gionalrat beschließt über die Vorschläge der Region für die gesetzlichen Bedarfs- und Aus- baupläne des Bundes und des Landes, für die jährlichen Ausbauprogramme an Landesstra- ßen sowie für die Förderprogramme des kommunalen Straßenbaus und des öffentlichen Per- sonennahverkehrs. Weiterhin legt der Regionalrat die Prioritäten für Um- und Ausbaumaßnah- men an Landesstraßen bis 3 Mio. € Gesamtkosten fest. Zur Sitzverteilung im Regionalrat sind nach § 7 Abs. 5 Landesplanungsgesetz die Parteien und Wählergruppen zugelassen, die als solche in mehr als einer Gemeinde vertreten sind und über eine für den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügen. Die zu wählenden Regionalratsmitglieder der Stadt Köln müssen gemäß § 7 Abs. 4 Landes- planungsgesetz NRW ihren Hauptwohnsitz in Köln haben. Sie müssen keine gewählten Rats- vertreter bzw. Ratsvertreterinnen sein. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurech- nen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Listenverbindungen sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Landesplanungsgesetz NRW nicht zulässig. Da das Landesplanungsgesetz NRW den Berechnungsmodus für die Verteilung der Sitze nicht weiter konkretisiert, dürfen alle anerkannten Verfahren der Verhältniswahl angewandt werden. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für den Regionalrat muss bis spätestens 09. Januar 2026 erfolgen.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2859/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2025
- Erstellt
- 25.09.2025 08:46