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V/0225/2005

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove

Vorlage 22.03.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2005, TOP 32.2.2

Anlage 1 Anregungen

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Plan 1 zu den Anregungen

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Beschlussvorlage

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Plan 2 zu den Anregungen

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Anlage 3 Plan

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Anlage 1 Anregungen

16706 Zeichen

1
Anlage 1
zur Vorlage 773/2004
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße /
Dingbängerweg / Egelshove
Während der Offenlegung wurden zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove die nachfolgenden Anre-
gungen vorgetragen:
1. Verkehrserschließung
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 396 ist zur verkehrlichen Erschließung jeweils ein
Straßenanschluss von den Straßen „Am Hof Schultmann“ und „Holtkamp“ vorgesehen. Durch
die Bebauungsplanänderung soll das Gebiet für den Fahrverkehr nur noch von der Straße „Am
Hof Schultmann“ erschlossen werden. Zum „Holtkamp“ ist nur eine Radwegeverbindung vor-
gesehen.
Die Anlieger des Änderungsbereichs (Am Hof Schultmann 58-72 und der Meyerbeerstraße 50
– 56) fühlen sich durch die veränderte Verkehrsregelung direkt beeinträchtigt, da der zusätzli-
che Anliegerverkehr ausschließlich entlang ihrer Grundstücke geführt werden soll.
Die Eingeber regen an, auch den Anschluss zum „Holtkamp“  beizubehalten, um die Straße
„Am Hof Schultmann“ zu entlasten und die Verkehre besser zu verteilen.
Stellungnahme
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird das Nutzungs- und Erschließungs-
konzept für den Änderungsbereich Hof Schultmann überarbeitet, indem anstelle einer Schule
hier künftig ein Wohnquartier mit ca. 35- 40 Wohneinheiten entstehen soll.
Diese Änderung ist eine verträgliche Arrondierung der bereits entstandenen Bebauung.
Die zu erwartende Verkehrsbelastung für die Straße „Am Hof Schultmann“ liegt nicht so hoch,
dass ein weiterer Zugang vom „Holtkamp“ erforderlich ist, es entsteht nur Anliegerverkehr.
Durch eine Sperrung des Zugangs für den Kraftverkehr von der Straße „Holtkamp“ werden
Schleichverkehre durch das Wohngebiet zum Zentrum Mecklenbeck und umgekehrt zur We-
seler Straße ausgeschlossen. Für Fahrräder, Rettungs- und Müllfahrzeuge bleibt der Zugang
erhalten. (Anlage 1, Plan B)
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.1 und 1.2.2)
2. Schulbedarf
Die Eingeber, einzelne Anlieger der Straße Am Hof Schultmann, des Christoph- Bernhard-
Grabens und der Meyerbeerstraße, bezweifeln, dass auf den Standort einer weiteren Grund-
schule in Mecklenbeck verzichtet werden kann. Sie regen an, den bisher vorgesehenen Schul-
standort am Hof Schultmann zu erhalten, um die Peter- Wust- Schule zu entlasten.
Stellungnahme
Nach einer aktuellen Überprüfung der Prognosewerte der Schulentwicklungszahlen für die
Schuljahre bis 2012/2013 (Ratvorlage 0399/2004) kann auch weiterhin auf einen zusätzlichen
Schulstandort in Mecklenbeck - Mitte verzichtet werden.
In Anbetracht der aktuellen Prognosewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter-
Wust- Schule entsprechend den Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausrei-
chend zur Versorgung des Schulbezirkes. Der Schulkindergarten wird mit Ende diesen Schul-
jahres aufgelöst und ab 2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab.
Hinzu kommt, dass durch den Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im
Schulbezirk Mecklenbeck verändert worden ist. Die Grundschule Loevelingloh, die zum Ein-
zugsbereich Mecklenbeck gehört, wird dadurch gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Das führt zu
einer weiteren Entlastung der Grundschulen in Mecklenbeck – Mitte.
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.3)

2
3. Ökologischer Wert des Waldes
Die Eingeber (Anlieger Am Hof Schultmann, Meyerbeerstraße, Holtkamp, Christoph- Bernhard-
Graben und der SPD - Ortsverein) regen an, die mit Wohnbebauung überplanten Waldstücke
zu erhalten und teilweise in öffentliche Grünfläche umzuwidmen. Dadurch soll die vorhandene
Flora und Fauna erhalten bleiben, eine Senkung des Grundwasserspiegels vermieden und der
Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung vergrößert werden.
Ein Eingeber befürchtet, dass die auf seinem Privatgrundstück (Flur 228, Flurstück 583) ste-
hende Eiche durch die zu erwartenden Baumaßnahmen in der Baumkrone beschädigt werden
könnte.
Stellungnahme
Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 396 sieht bereits die Überplanung der Fichtenschonung
durch Überbauung mit einem Kindergarten vor. Der Verlust der Fichtenschonung ist damit in
die Eingriffsbilanzierung für den Bebauungsplan Nr. 396 eingeflossen. Ausgleichsmaßnahmen
sind auf den Ausgleichsflächen nördlich der Weseler Straße und nördlich der Mecklenbecker
Straße im Bebauungsplan festgesetzt.
Es besteht kein Bedarf weitere öffentliche Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plange-
biet, einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfangreiche
Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbecker Stra-
ße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits hergestellt wor-
den sind.
Die von den Eingebern befürchtete stärkere Senkung des Grundwasserspiegels durch die ge-
plante Änderung kann ausgeschlossen werden, da im rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine
max. Flächenversiegelung von ca. 35,5 % erreicht würde. In der 2. Änderung fällt der maximale
Versiegelungsgrad mit ca. 33 % sogar etwas günstiger aus. Der Versieglungsgrad ist also be-
reits aus wasserwirtschaftlicher und entwässerungstechnischer Sicht geprüft worden und stellt
für die 2. Änderung des Bebauungsplanes keine Verschlechterung dar.
Bei der Flora und Fauna in dem Gebiet handelt es sich um häufig vorkommende Arten, die
nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten stehen. Zu dem bleibt durch
die Erhaltungs- und Grünfestsetzungen grundsätzlich vielfältiger Lebensraum für die Tiere im
Änderungsbereich erhalten.
Der Baum auf dem Flurstück 583, Flur 228 ragt mit seiner Baumkrone ca. 3,0 m auf das Nach-
bargrundstück. Zum geplanten Baufeld im Änderungsbereich ergibt sich ein Abstand zur
Baumkrone von ca. 4 m (Quelle: Luftbild 2001). Eine Beeinträchtigung der Baumkrone durch
die geplanten Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten.
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.4 und 1.2.5)
4. Änderung der Ausweisung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche
Einige Eingeber (Am Hof Schultmann, Meyerbeerstraße und der SPD – Ortsverein) regen an,
es bei der Ausweisung „Kindergarten“ im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu belassen an
Stelle der geplanten Festsetzung für eine „soziale Einrichtung“.  Sie befürchten hier eine, mit
der angrenzenden Wohnbebauung unverträgliche Nutzung, wie z. B. Asylbewerberunterkünfte.
Stellungnahme
Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein Bedarf
für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben.
Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes im
südwestlichen Einzugsbereich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Festsetzung des Nutzungs-
zwecks „soziale Einrichtung“ soll eine spätere Nutzung entsprechend den Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine Vormittagsbetreuung

3
im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. ergänzende Angebote für Ju-
gendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind.
Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in reinen
Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Festsetzung der
Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. Diese Bedarfe wer-
den aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil von Familien mit Kin-
dern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein neues Baugebiet mit
ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten handelt. Die Verträglichkeit einer so-
zialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist daher grundsätzlich gegeben.
Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich kann
ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozialen Integ-
ration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In Mecklenbeck
besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Belegungskapazität, so
dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. Vorlage 167/2001).
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.6)
5. Abstandflächen, Art der Nutzung und geänderte Gebäudehöhen
Die direkten Anlieger am Änderungsbereich, an der Meyerbeerstraße und der Straße Am Hof
Schultmann, befürchten durch die geplanten Änderungen im Bereich Hof Schultmann eine
Minderung ihrer Grundstückswerte. Die geplante Nutzungsänderung von Gemeinbedarfsfläche
in Wohnbaufläche sehen sie als deutliche Verschlechterung ihrer Wohnqualität an. Die Anlie-
ger haben ihre Grundrissgestaltung im Vertrauen auf die bisher geplante benachbarte Nutzung
ausgerichtet.
Die Eingeber befürchten erhöhte Emissionen durch den Anliegerverkehr und eine Unverträg-
lichkeit durch die künftige Nachbarnutzung.
Sie gehen davon aus, dass teilweise die Abstandsflächen zu ihren Grundstücken nicht ein-
gehalten werden und die geplanten Geschosshöhen über den bisher im Bebauungsplan fest-
gelegten Höchstgrenzen liegen. Deshalb wird eine stärkere Verschattung der Grundstücke
befürchtet.
In der beigefügten Alternativlösung (s. Anlage 1, Plan C), regen die Eingeber an, die Lage des
Kindergartenstandortes im östlichen Änderungsbereich zu belassen. Im südlichen Teil sollte
auf weitere Wohnbebauung verzichtet werden und der Änderungsbereich von der Straße Holt-
kamp verkehrlich erschlossen werden und nur mit einem Fuß- und Radweg an die Straße „Am
Hof Schultmann“ angebunden werden.
Stellungnahme
Der Bebauungsplan Nr. 396 weist den gesamten Änderungsbereich am Hof Schultmann als
Gemeinbedarfsfläche aus. Die dort bislang vorgesehenen Nutzungen, sind mit einem reinen
Wohngebiet vereinbar. Bei der geplanten Nutzungsänderung von „Gemeinbedarfsfläche“ in
„Reines Wohngebiet“ kann somit nicht von einer unverträglichen Nachbarschaft gesprochen
werden, die dadurch bedingt zu einer Minderung der Grundstückswerte führt.
Die zu erwartenden Lärmemissionen werden nicht über den zulässigen und wohngebietsver-
träglichen Werten liegen. In der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die Durchfahrt zum
„Holtkamp“ gesperrt. Das hat den Vorteil, dass Schleichverkehre zwischen der Straße  „Am Hof
Schultmann“ und der „Weseler Straße“ ausgeschlossen werden. Der anfallende Verkehr wird
somit auf den Anliegerverkehr beschränkt, was ebenfalls zu einer Verringerung der Emissionen
führt. Der Schulstandort mit einem über das Plangebiet hinausreichenden Einzugsgebiet ent-
fällt künftig als Verkehrserzeuger.

4
Im Gegensatz zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird in der Fassung der 2. Änderung
auf  Gemeinschaftsstellplatzanlagen verzichtet. Die Beeinträchtigung durch Wechselverkehre
zu den ursprünglich geplanten öffentlichen Einrichtungen wird dadurch deutlich reduziert.
Die privaten Stellplätze für das verhältnismäßig kleine Wohnquartier werden nun direkt den pri-
vaten Grundstücken zugeordnet und die notwendigen öffentlichen Stellplätze innerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsfläche verkehrsberuhigt angeordnet.
Dem Vorschlag der Eingeber (s. Anlage 1, Plan C) das Gebiet ausschließlich vom „Holtkamp“
zugänglich zu machen sollte nicht entsprochen werden; zum einen wird die Erreichbarkeit des
Kindergartenstandortes vom übrigen Bebauungsplangebiet aus eingeschränkt, zum anderen
wird die gewünschte städtebauliche Anbindung an das Stadtteilzentrum erschwert.
Entsprechend dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (s. Anlage 1 Plan A) ist für den Schul-
und Kindergartenstandort eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Diese Geschossigkeit
wurde auch für die geplante Wohnbebauung im Bereich der 2. Änderung, analog zur vorhan-
denen Bebauung, vorgesehen und nicht überschritten.
Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann der Kindergarten mit einem Abstand
von lediglich 5 m zur östlichen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Die Fassung der
2. Änderung sieht hier bereits eine deutliche Verbesserung vor, im dem der Abstand zwischen
der Baugrenze der geplanten Wohnbebauung und der Grundstücksgrenze an der östlichen
Seite auf 10 m erhöht wird. Dadurch wird insgesamt ein Abstand zwischen der vorhandenen
und geplanten Wohnbebauung von ca. 24 m erreicht. Mögliche Beeinträchtigungen der Wohn-
qualität beispielsweise durch Gebäudeschatten, werden somit vermieden.
Der Anregung, die Abstandsfläche zur Südseite angrenzend an die Meyerbeerstraße zu ver-
größern, sollte gefolgt werden. Die Südausrichtung der Bebauung würde hier begünstigt durch
tiefere Gartenflächen. Das Baufeld wird um 4 m verschoben, so dass ca. 10 m Abstandsfläche
zu den vorhandenen Baugrundstücken entsteht.
Bei den nordöstlich gelegenen Grundstücken grenzen ebenfalls Gartenflächen aneinander,
somit wird auch hier die Gebäudeverschattung im verträglichen Rahmen gehalten.
Der Anregung sollte teilweise gefolgt werden (s. Anlage 1, Plan D), in dem an der südlichen
Grenze des Änderungsbereiches angrenzend an die Meyerbeerstraße die Abstandsfläche ver-
größert wird und das Baufeld um ca. 4 m nach Norden verschoben wird. Den weiteren Anre-
gungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.1.1 und 1.2.2, 1.2.7 bis 1.2.9)
6. Änderung der Windverhältnisse
Von mehreren Eingebern (Am Hof Schultmann Nr. 62,64,66,70) wird befürchtet, es käme durch
die beabsichtigte Ausweisung eines Baufeldes parallel zur vorhandenen Reihenhausbebauung
und der damit verbundenen Beseitigung des Gehölzbestandes  im südöstlichen Teil des Ände-
rungsbereiches zu maßgeblichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität durch verstärkte Wind-
strömungen. Es wird angeregt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.
Stellungnahme
Bei paralleler Gebäudestellung ist grundsätzlich eine Kanalisierung von einfallenden Winden
möglich. Eine besonders exponierte Lage ist jedoch in den vorliegenden Fällen nicht vorhan-
den, so dass die befürchteten Windeffekte nicht über das in den entsprechenden Baugebieten
übliche Maß hinaus gehen. Die vorhandene Häuserzeile erstreckt sich nur über eine Länge
von ca. 50 m und steht nicht parallel zur in Münster vorherrschenden  Hauptwindrichtung
(West-Ost). Mögliche Winde können durch die übliche Begrünung der Gärten gemindert wer-
den.

5
Durch die  Änderung der Gebäudestellung sollte die Anregung z. T. aufgegriffen werden. Das
nord-südlich ausgerichtete Baufeld wird in zwei Baufelder in Nord-Süd- und West-Ost- Rich-
tung aufgeteilt. Dies führt zu einer Auflockerung der Bebauung und mildert mögliche Windein-
wirkungen ab.
Eine unzumutbare Belastung ist weder heute noch zukünftig zu sehen. Die Einholung eines
Gutachtens ist nicht erforderlich.
Der Anregung sollte teilweise gefolgt werden, indem die Gebäudestellung an der Straße „Am
Hof Schultmann“ entsprechend dem Plan D der Anlage 2 (s. Anlage) verändert wird. (Be-
schlussvorschläge 1.1.2 und 1.2.10)
7. Zulassen von Garagen im Änderungsbereich
Durch die teilweise Ausweisung von Garagenflächen im Änderungsbereich sehen einige Ein-
geber den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Im übrigen Bebauungsplangebiet ist ein
Mischkonzept mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen und öffentlichen Stellplätzen realisiert wor-
den.
Die Eingeber regen an, auf die Ausweisung von Garagenflächen zu verzichten.
Stellungnahme
Bei dem Änderungsbereich Hof Schultmann handelt es sich um ein relativ kleines, abgeschlos-
senes Ergänzungsgebiet mit ca. 35- 40 Wohneinheiten. Hier ist somit nicht mit einem erhebli-
chen Verkehrsaufkommen zu rechnen, das separate Stellplatzanlagen erforderlich machen
würde. Die notwendigen Stellplätze werden hier auf privatem Grund nachgewiesen.
Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 396 die zulässigen Größen für Neben-
anlagen  - aufgrund der Bedarfe der Bewohner – vergrößert wurden, soll dies durch die Anord-
nung  von Garagen, ggf. in Verbindung mit Nebenanlagen auf dem Grundstück, weiter unter-
stützt werden.
Abgesehen hiervon wird im Änderungsbereich nicht mehr das städtebauliche Konzept einzel-
ner Wohnhöfe verfolgt, die jeweils durch gemeinsame Stellplatzanlagen gekennzeichnet sind.
Aufgrund der überwiegend geringeren Grundstückstiefen gegenüber dem Bereich Mecklen-
beck- Mitte würden Sammelstellplatzanlagen zum Verlust von weiteren Wohnbauflächen füh-
ren.
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.11)
8. Drehung der überbaubaren Grundstücksfläche
Es wurde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich östlich des Grundstücks
Meckmannweg 70 zu drehen, um somit eine Ausrichtung der Gebäude zum Wald zu ermögli-
chen.
Stellungnahme
Da keine Bedenken bestehen, sollte der Anregung entsprochen werden. (Beschlussvorschlag
1.1.3)

Plan 1 zu den Anregungen

298 Zeichen

Anlage 1

Bebauungsplan Nr. 396
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove

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A Rechtsverbindliche Fassung vom 20.11.1995
Ausschnitt: Änderungsbereich Am Hof Schultmann

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B 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396
Fassung der Offenlegung

Beschlussvorlage

5397 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / 
Egelshove 
   1. Beschluss über Anregungen 
   2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
11.05.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird wie folgt geändert: 
 
1.1.1 Im Bereich nördlich der Grundstücke Meyerbeerstraße 52 und 54 werden die Ver-
kehrs- und überbaubaren Grundstücksflächen nach Norden verschoben. (Anlage 1, 
Punkt 5) 
 
1.1.2 Das nord-südlich ausgerichtete Baufeld im Reinen Wohngebiet WR-4) an der Stra-
ße “Am Hof Schultmann” wird in zwei Baufelder in Nord-Süd- und West-Ost-
Richtung aufgeteilt. (Anlage 1, Punkt 6) 
 
1.1.3 Die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich östlich des Grundstücks Meck-
mannweg 70 wird gedreht. (Anlage 1, Punkt 8) 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Anregungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: We-
seler Straße / Dingbänderweg / Egelshove nicht gefolgt: 
 
1.2.1 den verkehrliche Anbindung des Änderungsbereiches Hof Schultmann an die Stra-
ße “Holtkamp” beizubehalten. (Anlage 1, Punkt 1) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0225/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.03.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
 
1.2.2 dass die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Straße Am Hof Schultmann 
durch den zusätzlichen Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.2.3 den bisher vorgesehenen Schulstandort am Hof Schultmann zu erhalten. (Anlage 1, 
Punkt 2) 
 
1.2.4 die mit Wohnbebauung überplanten Waldflächen zu erhalten und teilweise als öf-
fentliche Grünflächen festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.2.5 dass die auf dem Grundstück (Flur 228, Flurstück 583) stehende Eiche, durch die 
geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.2.6 die bisherige Ausweisung “Kindergarten” im Bereich der Gemeinbedarfsfläche bei-
zubehalten. (Anlage 1, Punkt 4) 
 
1.2.7 den Bereich westlich der Grundstücke Am Hof Schultmann 58 – 74 weiterhin als 
Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten – und nicht als Wohnbaufläche festzuset-
zen. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.2.8 das im südöstlichen Teil des Änderungsbereiches Hof Schultmann die notwendigen 
Abstandsflächen nicht eingehalten werden, die Gebäudehöhen über den bisherigen 
Höchstgrenzen liegen und unzumutbare Verschattungen der Grundstücke entste-
hen. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.2.9 die geplante Wohnbebauung im Bereich Hof Schultmann nur von der Straße “Holt-
kamp” verkehrlich zu erschließen und zur Straße “Am Hof Schultmann” nur eine 
Fuß- und Radwegeverbindung vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.2.10 ein Gutachten zu erstellen, dass die Beeinträchtigung der Wohnqualität im südöstli-
chen Teil des Änderungsbereiches durch starke Windströmungen überprüft. (Anlage 
1, Punkt 6) 
 
1.2.11 auf die Ausweisung von Garagenflächen im  Änderungsbereich zu verzichten. 
(Anlage 1, Punkt 7) 
 
2. Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf der 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove wird aufgrund der §§ 
2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten, Finanzierung 
 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. Die zur Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehenden Kosten wur-
den in der Vorlage 85/2004 dargestellt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße 
/ Dingbängerweg / Egelshove wurde vom Rat am 13.11.2002 gefasst. Der Entwurf der 2. Ände-
rung des Bebauungsplanes Nr. 396 hat vom 19.04.2004 bis 19.05.2004 öffentlich ausgelegen. 
Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetragen.

- 3 - 
Über die Anregungen und Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 
bis 1.2.11 Beschluss gefasst werden. 
 
2. Aufgrund der vorgebrachten Anregungen soll der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 396 entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geringfügig geändert wer-
den. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Änderun-
gen des Bebauungsplanes nach den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 im Wesentlichen 
den Anregungen entsprechen, ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und 
der Betroffenen nicht erforderlich. 
 
 Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / 
Egelshove kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Anregungen 
2. Begründung 
3. Plan

Plan 2 zu den Anregungen

217 Zeichen

Anlage 2

Bebauungsplan Nr. 396
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove

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D 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396
Überarbeitete Fassung

Anlage 3 Plan

35 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. 773 / 2004

Beratungsverlauf (4)

14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 33.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 32.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Bebauungsplan Nr. 396, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
  • Weseler Straße
  • Meyerbeerstraße 50
  • Dingbängerweg
  • Holtkamp
  • Meckmannweg 70
  • Am Hof Schultmann 58
  • Christoph-Bernhard-Graben
  • Mecklenbecker Straße
  • Loevelingloh
  • Egelshove 1

Bebauungsplan Nr. 396, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0225/2005
Typ
Vorlage
Datum
22.03.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37