V/0225/2005
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Anregungen
16706 Zeichen
1 Anlage 1 zur Vorlage 773/2004 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove Während der Offenlegung wurden zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove die nachfolgenden Anre- gungen vorgetragen: 1. Verkehrserschließung Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 396 ist zur verkehrlichen Erschließung jeweils ein Straßenanschluss von den Straßen „Am Hof Schultmann“ und „Holtkamp“ vorgesehen. Durch die Bebauungsplanänderung soll das Gebiet für den Fahrverkehr nur noch von der Straße „Am Hof Schultmann“ erschlossen werden. Zum „Holtkamp“ ist nur eine Radwegeverbindung vor- gesehen. Die Anlieger des Änderungsbereichs (Am Hof Schultmann 58-72 und der Meyerbeerstraße 50 – 56) fühlen sich durch die veränderte Verkehrsregelung direkt beeinträchtigt, da der zusätzli- che Anliegerverkehr ausschließlich entlang ihrer Grundstücke geführt werden soll. Die Eingeber regen an, auch den Anschluss zum „Holtkamp“ beizubehalten, um die Straße „Am Hof Schultmann“ zu entlasten und die Verkehre besser zu verteilen. Stellungnahme Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird das Nutzungs- und Erschließungs- konzept für den Änderungsbereich Hof Schultmann überarbeitet, indem anstelle einer Schule hier künftig ein Wohnquartier mit ca. 35- 40 Wohneinheiten entstehen soll. Diese Änderung ist eine verträgliche Arrondierung der bereits entstandenen Bebauung. Die zu erwartende Verkehrsbelastung für die Straße „Am Hof Schultmann“ liegt nicht so hoch, dass ein weiterer Zugang vom „Holtkamp“ erforderlich ist, es entsteht nur Anliegerverkehr. Durch eine Sperrung des Zugangs für den Kraftverkehr von der Straße „Holtkamp“ werden Schleichverkehre durch das Wohngebiet zum Zentrum Mecklenbeck und umgekehrt zur We- seler Straße ausgeschlossen. Für Fahrräder, Rettungs- und Müllfahrzeuge bleibt der Zugang erhalten. (Anlage 1, Plan B) Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.1 und 1.2.2) 2. Schulbedarf Die Eingeber, einzelne Anlieger der Straße Am Hof Schultmann, des Christoph- Bernhard- Grabens und der Meyerbeerstraße, bezweifeln, dass auf den Standort einer weiteren Grund- schule in Mecklenbeck verzichtet werden kann. Sie regen an, den bisher vorgesehenen Schul- standort am Hof Schultmann zu erhalten, um die Peter- Wust- Schule zu entlasten. Stellungnahme Nach einer aktuellen Überprüfung der Prognosewerte der Schulentwicklungszahlen für die Schuljahre bis 2012/2013 (Ratvorlage 0399/2004) kann auch weiterhin auf einen zusätzlichen Schulstandort in Mecklenbeck - Mitte verzichtet werden. In Anbetracht der aktuellen Prognosewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter- Wust- Schule entsprechend den Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausrei- chend zur Versorgung des Schulbezirkes. Der Schulkindergarten wird mit Ende diesen Schul- jahres aufgelöst und ab 2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab. Hinzu kommt, dass durch den Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im Schulbezirk Mecklenbeck verändert worden ist. Die Grundschule Loevelingloh, die zum Ein- zugsbereich Mecklenbeck gehört, wird dadurch gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Das führt zu einer weiteren Entlastung der Grundschulen in Mecklenbeck – Mitte. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 2 3. Ökologischer Wert des Waldes Die Eingeber (Anlieger Am Hof Schultmann, Meyerbeerstraße, Holtkamp, Christoph- Bernhard- Graben und der SPD - Ortsverein) regen an, die mit Wohnbebauung überplanten Waldstücke zu erhalten und teilweise in öffentliche Grünfläche umzuwidmen. Dadurch soll die vorhandene Flora und Fauna erhalten bleiben, eine Senkung des Grundwasserspiegels vermieden und der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung vergrößert werden. Ein Eingeber befürchtet, dass die auf seinem Privatgrundstück (Flur 228, Flurstück 583) ste- hende Eiche durch die zu erwartenden Baumaßnahmen in der Baumkrone beschädigt werden könnte. Stellungnahme Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 396 sieht bereits die Überplanung der Fichtenschonung durch Überbauung mit einem Kindergarten vor. Der Verlust der Fichtenschonung ist damit in die Eingriffsbilanzierung für den Bebauungsplan Nr. 396 eingeflossen. Ausgleichsmaßnahmen sind auf den Ausgleichsflächen nördlich der Weseler Straße und nördlich der Mecklenbecker Straße im Bebauungsplan festgesetzt. Es besteht kein Bedarf weitere öffentliche Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plange- biet, einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfangreiche Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbecker Stra- ße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits hergestellt wor- den sind. Die von den Eingebern befürchtete stärkere Senkung des Grundwasserspiegels durch die ge- plante Änderung kann ausgeschlossen werden, da im rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine max. Flächenversiegelung von ca. 35,5 % erreicht würde. In der 2. Änderung fällt der maximale Versiegelungsgrad mit ca. 33 % sogar etwas günstiger aus. Der Versieglungsgrad ist also be- reits aus wasserwirtschaftlicher und entwässerungstechnischer Sicht geprüft worden und stellt für die 2. Änderung des Bebauungsplanes keine Verschlechterung dar. Bei der Flora und Fauna in dem Gebiet handelt es sich um häufig vorkommende Arten, die nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten stehen. Zu dem bleibt durch die Erhaltungs- und Grünfestsetzungen grundsätzlich vielfältiger Lebensraum für die Tiere im Änderungsbereich erhalten. Der Baum auf dem Flurstück 583, Flur 228 ragt mit seiner Baumkrone ca. 3,0 m auf das Nach- bargrundstück. Zum geplanten Baufeld im Änderungsbereich ergibt sich ein Abstand zur Baumkrone von ca. 4 m (Quelle: Luftbild 2001). Eine Beeinträchtigung der Baumkrone durch die geplanten Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.4 und 1.2.5) 4. Änderung der Ausweisung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche Einige Eingeber (Am Hof Schultmann, Meyerbeerstraße und der SPD – Ortsverein) regen an, es bei der Ausweisung „Kindergarten“ im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu belassen an Stelle der geplanten Festsetzung für eine „soziale Einrichtung“. Sie befürchten hier eine, mit der angrenzenden Wohnbebauung unverträgliche Nutzung, wie z. B. Asylbewerberunterkünfte. Stellungnahme Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein Bedarf für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes im südwestlichen Einzugsbereich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Festsetzung des Nutzungs- zwecks „soziale Einrichtung“ soll eine spätere Nutzung entsprechend den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine Vormittagsbetreuung 3 im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. ergänzende Angebote für Ju- gendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind. Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in reinen Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. Diese Bedarfe wer- den aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil von Familien mit Kin- dern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein neues Baugebiet mit ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten handelt. Die Verträglichkeit einer so- zialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist daher grundsätzlich gegeben. Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich kann ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozialen Integ- ration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In Mecklenbeck besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Belegungskapazität, so dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. Vorlage 167/2001). Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.6) 5. Abstandflächen, Art der Nutzung und geänderte Gebäudehöhen Die direkten Anlieger am Änderungsbereich, an der Meyerbeerstraße und der Straße Am Hof Schultmann, befürchten durch die geplanten Änderungen im Bereich Hof Schultmann eine Minderung ihrer Grundstückswerte. Die geplante Nutzungsänderung von Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche sehen sie als deutliche Verschlechterung ihrer Wohnqualität an. Die Anlie- ger haben ihre Grundrissgestaltung im Vertrauen auf die bisher geplante benachbarte Nutzung ausgerichtet. Die Eingeber befürchten erhöhte Emissionen durch den Anliegerverkehr und eine Unverträg- lichkeit durch die künftige Nachbarnutzung. Sie gehen davon aus, dass teilweise die Abstandsflächen zu ihren Grundstücken nicht ein- gehalten werden und die geplanten Geschosshöhen über den bisher im Bebauungsplan fest- gelegten Höchstgrenzen liegen. Deshalb wird eine stärkere Verschattung der Grundstücke befürchtet. In der beigefügten Alternativlösung (s. Anlage 1, Plan C), regen die Eingeber an, die Lage des Kindergartenstandortes im östlichen Änderungsbereich zu belassen. Im südlichen Teil sollte auf weitere Wohnbebauung verzichtet werden und der Änderungsbereich von der Straße Holt- kamp verkehrlich erschlossen werden und nur mit einem Fuß- und Radweg an die Straße „Am Hof Schultmann“ angebunden werden. Stellungnahme Der Bebauungsplan Nr. 396 weist den gesamten Änderungsbereich am Hof Schultmann als Gemeinbedarfsfläche aus. Die dort bislang vorgesehenen Nutzungen, sind mit einem reinen Wohngebiet vereinbar. Bei der geplanten Nutzungsänderung von „Gemeinbedarfsfläche“ in „Reines Wohngebiet“ kann somit nicht von einer unverträglichen Nachbarschaft gesprochen werden, die dadurch bedingt zu einer Minderung der Grundstückswerte führt. Die zu erwartenden Lärmemissionen werden nicht über den zulässigen und wohngebietsver- träglichen Werten liegen. In der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die Durchfahrt zum „Holtkamp“ gesperrt. Das hat den Vorteil, dass Schleichverkehre zwischen der Straße „Am Hof Schultmann“ und der „Weseler Straße“ ausgeschlossen werden. Der anfallende Verkehr wird somit auf den Anliegerverkehr beschränkt, was ebenfalls zu einer Verringerung der Emissionen führt. Der Schulstandort mit einem über das Plangebiet hinausreichenden Einzugsgebiet ent- fällt künftig als Verkehrserzeuger. 4 Im Gegensatz zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird in der Fassung der 2. Änderung auf Gemeinschaftsstellplatzanlagen verzichtet. Die Beeinträchtigung durch Wechselverkehre zu den ursprünglich geplanten öffentlichen Einrichtungen wird dadurch deutlich reduziert. Die privaten Stellplätze für das verhältnismäßig kleine Wohnquartier werden nun direkt den pri- vaten Grundstücken zugeordnet und die notwendigen öffentlichen Stellplätze innerhalb der öf- fentlichen Verkehrsfläche verkehrsberuhigt angeordnet. Dem Vorschlag der Eingeber (s. Anlage 1, Plan C) das Gebiet ausschließlich vom „Holtkamp“ zugänglich zu machen sollte nicht entsprochen werden; zum einen wird die Erreichbarkeit des Kindergartenstandortes vom übrigen Bebauungsplangebiet aus eingeschränkt, zum anderen wird die gewünschte städtebauliche Anbindung an das Stadtteilzentrum erschwert. Entsprechend dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (s. Anlage 1 Plan A) ist für den Schul- und Kindergartenstandort eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Diese Geschossigkeit wurde auch für die geplante Wohnbebauung im Bereich der 2. Änderung, analog zur vorhan- denen Bebauung, vorgesehen und nicht überschritten. Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann der Kindergarten mit einem Abstand von lediglich 5 m zur östlichen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Die Fassung der 2. Änderung sieht hier bereits eine deutliche Verbesserung vor, im dem der Abstand zwischen der Baugrenze der geplanten Wohnbebauung und der Grundstücksgrenze an der östlichen Seite auf 10 m erhöht wird. Dadurch wird insgesamt ein Abstand zwischen der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung von ca. 24 m erreicht. Mögliche Beeinträchtigungen der Wohn- qualität beispielsweise durch Gebäudeschatten, werden somit vermieden. Der Anregung, die Abstandsfläche zur Südseite angrenzend an die Meyerbeerstraße zu ver- größern, sollte gefolgt werden. Die Südausrichtung der Bebauung würde hier begünstigt durch tiefere Gartenflächen. Das Baufeld wird um 4 m verschoben, so dass ca. 10 m Abstandsfläche zu den vorhandenen Baugrundstücken entsteht. Bei den nordöstlich gelegenen Grundstücken grenzen ebenfalls Gartenflächen aneinander, somit wird auch hier die Gebäudeverschattung im verträglichen Rahmen gehalten. Der Anregung sollte teilweise gefolgt werden (s. Anlage 1, Plan D), in dem an der südlichen Grenze des Änderungsbereiches angrenzend an die Meyerbeerstraße die Abstandsfläche ver- größert wird und das Baufeld um ca. 4 m nach Norden verschoben wird. Den weiteren Anre- gungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.1.1 und 1.2.2, 1.2.7 bis 1.2.9) 6. Änderung der Windverhältnisse Von mehreren Eingebern (Am Hof Schultmann Nr. 62,64,66,70) wird befürchtet, es käme durch die beabsichtigte Ausweisung eines Baufeldes parallel zur vorhandenen Reihenhausbebauung und der damit verbundenen Beseitigung des Gehölzbestandes im südöstlichen Teil des Ände- rungsbereiches zu maßgeblichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität durch verstärkte Wind- strömungen. Es wird angeregt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Stellungnahme Bei paralleler Gebäudestellung ist grundsätzlich eine Kanalisierung von einfallenden Winden möglich. Eine besonders exponierte Lage ist jedoch in den vorliegenden Fällen nicht vorhan- den, so dass die befürchteten Windeffekte nicht über das in den entsprechenden Baugebieten übliche Maß hinaus gehen. Die vorhandene Häuserzeile erstreckt sich nur über eine Länge von ca. 50 m und steht nicht parallel zur in Münster vorherrschenden Hauptwindrichtung (West-Ost). Mögliche Winde können durch die übliche Begrünung der Gärten gemindert wer- den. 5 Durch die Änderung der Gebäudestellung sollte die Anregung z. T. aufgegriffen werden. Das nord-südlich ausgerichtete Baufeld wird in zwei Baufelder in Nord-Süd- und West-Ost- Rich- tung aufgeteilt. Dies führt zu einer Auflockerung der Bebauung und mildert mögliche Windein- wirkungen ab. Eine unzumutbare Belastung ist weder heute noch zukünftig zu sehen. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich. Der Anregung sollte teilweise gefolgt werden, indem die Gebäudestellung an der Straße „Am Hof Schultmann“ entsprechend dem Plan D der Anlage 2 (s. Anlage) verändert wird. (Be- schlussvorschläge 1.1.2 und 1.2.10) 7. Zulassen von Garagen im Änderungsbereich Durch die teilweise Ausweisung von Garagenflächen im Änderungsbereich sehen einige Ein- geber den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Im übrigen Bebauungsplangebiet ist ein Mischkonzept mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen und öffentlichen Stellplätzen realisiert wor- den. Die Eingeber regen an, auf die Ausweisung von Garagenflächen zu verzichten. Stellungnahme Bei dem Änderungsbereich Hof Schultmann handelt es sich um ein relativ kleines, abgeschlos- senes Ergänzungsgebiet mit ca. 35- 40 Wohneinheiten. Hier ist somit nicht mit einem erhebli- chen Verkehrsaufkommen zu rechnen, das separate Stellplatzanlagen erforderlich machen würde. Die notwendigen Stellplätze werden hier auf privatem Grund nachgewiesen. Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 396 die zulässigen Größen für Neben- anlagen - aufgrund der Bedarfe der Bewohner – vergrößert wurden, soll dies durch die Anord- nung von Garagen, ggf. in Verbindung mit Nebenanlagen auf dem Grundstück, weiter unter- stützt werden. Abgesehen hiervon wird im Änderungsbereich nicht mehr das städtebauliche Konzept einzel- ner Wohnhöfe verfolgt, die jeweils durch gemeinsame Stellplatzanlagen gekennzeichnet sind. Aufgrund der überwiegend geringeren Grundstückstiefen gegenüber dem Bereich Mecklen- beck- Mitte würden Sammelstellplatzanlagen zum Verlust von weiteren Wohnbauflächen füh- ren. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.11) 8. Drehung der überbaubaren Grundstücksfläche Es wurde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich östlich des Grundstücks Meckmannweg 70 zu drehen, um somit eine Ausrichtung der Gebäude zum Wald zu ermögli- chen. Stellungnahme Da keine Bedenken bestehen, sollte der Anregung entsprochen werden. (Beschlussvorschlag 1.1.3)
Plan 1 zu den Anregungen
298 Zeichen
Anlage 1 Bebauungsplan Nr. 396 Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove BR N als SS ER Vz a a ri 0 Re i “ A Rechtsverbindliche Fassung vom 20.11.1995 Ausschnitt: Änderungsbereich Am Hof Schultmann nun Be ie B 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 Fassung der Offenlegung
Beschlussvorlage
5397 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 1. Beschluss über Anregungen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 11.05.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Im Bereich nördlich der Grundstücke Meyerbeerstraße 52 und 54 werden die Ver- kehrs- und überbaubaren Grundstücksflächen nach Norden verschoben. (Anlage 1, Punkt 5) 1.1.2 Das nord-südlich ausgerichtete Baufeld im Reinen Wohngebiet WR-4) an der Stra- ße “Am Hof Schultmann” wird in zwei Baufelder in Nord-Süd- und West-Ost- Richtung aufgeteilt. (Anlage 1, Punkt 6) 1.1.3 Die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich östlich des Grundstücks Meck- mannweg 70 wird gedreht. (Anlage 1, Punkt 8) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: We- seler Straße / Dingbänderweg / Egelshove nicht gefolgt: 1.2.1 den verkehrliche Anbindung des Änderungsbereiches Hof Schultmann an die Stra- ße “Holtkamp” beizubehalten. (Anlage 1, Punkt 1) Vorlagen-Nr.: V/0225/2005 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 22.03.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.2.2 dass die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Straße Am Hof Schultmann durch den zusätzlichen Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2.3 den bisher vorgesehenen Schulstandort am Hof Schultmann zu erhalten. (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.4 die mit Wohnbebauung überplanten Waldflächen zu erhalten und teilweise als öf- fentliche Grünflächen festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 3) 1.2.5 dass die auf dem Grundstück (Flur 228, Flurstück 583) stehende Eiche, durch die geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 3) 1.2.6 die bisherige Ausweisung “Kindergarten” im Bereich der Gemeinbedarfsfläche bei- zubehalten. (Anlage 1, Punkt 4) 1.2.7 den Bereich westlich der Grundstücke Am Hof Schultmann 58 – 74 weiterhin als Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten – und nicht als Wohnbaufläche festzuset- zen. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.8 das im südöstlichen Teil des Änderungsbereiches Hof Schultmann die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten werden, die Gebäudehöhen über den bisherigen Höchstgrenzen liegen und unzumutbare Verschattungen der Grundstücke entste- hen. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.9 die geplante Wohnbebauung im Bereich Hof Schultmann nur von der Straße “Holt- kamp” verkehrlich zu erschließen und zur Straße “Am Hof Schultmann” nur eine Fuß- und Radwegeverbindung vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.10 ein Gutachten zu erstellen, dass die Beeinträchtigung der Wohnqualität im südöstli- chen Teil des Änderungsbereiches durch starke Windströmungen überprüft. (Anlage 1, Punkt 6) 1.2.11 auf die Ausweisung von Garagenflächen im Änderungsbereich zu verzichten. (Anlage 1, Punkt 7) 2. Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten, Finanzierung Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Die zur Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehenden Kosten wur- den in der Vorlage 85/2004 dargestellt. Begründung: 1. Der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove wurde vom Rat am 13.11.2002 gefasst. Der Entwurf der 2. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 396 hat vom 19.04.2004 bis 19.05.2004 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetragen. - 3 - Über die Anregungen und Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.11 Beschluss gefasst werden. 2. Aufgrund der vorgebrachten Anregungen soll der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 396 entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geringfügig geändert wer- den. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Änderun- gen des Bebauungsplanes nach den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 im Wesentlichen den Anregungen entsprechen, ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Betroffenen nicht erforderlich. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Begründung 3. Plan
Plan 2 zu den Anregungen
217 Zeichen
Anlage 2 Bebauungsplan Nr. 396 Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove = u RZ Te rt > \} ERER ESTEHERER ET LITEINTY [I % Dt a © D 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396 Überarbeitete Fassung
Anlage 3 Plan
35 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 773 / 2004
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (11)
- Bebauungsplan Nr. 396, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Weseler Straße
- Meyerbeerstraße 50
- Dingbängerweg
- Holtkamp
- Meckmannweg 70
- Am Hof Schultmann 58
- Christoph-Bernhard-Graben
- Mecklenbecker Straße
- Loevelingloh
- Egelshove 1
Bebauungsplan Nr. 396, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0225/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 22.03.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37