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V/0044/2012

Bekämpfung von Schwarzarbeit - Bericht und Handlungsoptionen -

Vorlagen 21.02.2012

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Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.1xls

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Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.xls

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Berichtsvorlage

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Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 1.

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Ansehen

Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.1xls

1962 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012 
Interkommunaler Vergleich 
Bekämpfung der Schwarzarbeit 
Stadt Münster Kalenderjahr 2011 
Ordnungsamt 
Städte Anzahl Verstöße 
SchwarzArbG 
Anzahl 
Verstöße HwO 
Anzahl 
Einsprüche 
Ermittlungen ALII 
u. Sozialhilfe 
Anzahl 
Untersagung § 16 
Abs. 3 HwO 
Anzahl  
Einstellungen 
Untersagung § 16 
Abs. 3 HwO 
Anzahl 
Vollzeitstell-en, 
ggf. anteilig 
Stellen- 
bewertung 
Höhe der 
Bußgeldfest- 
setzungen (Soll) 
Höhe der 
tatsächlichen 
Bußgeldein-nahmen 
(Ist) 
Bemerkungen 
Stadt Krefeld 3 36 0 2 0 0 0,5 A10 6.250,00 € 5.250,00 € gem. Stellenbeschr eibung 
239.000 EW 
Stadt Mönchengladbach 31 31 0 0 0 0 0,5 * A12 * 1.100,50 € 467,00 € * seit Okt. 2010 unbesetzt 
1,5 
262.000 EW 0,5 
Oberhausen 0 8 0 0 2 0 0,2 A10 3.000,00 € 3.000,00 €
219.000 EW 
Gelsenkirchen 5 16 1 5 1 6 0,2 A9 82.600,00 € 32.500,00 €
270.000 EW 0,1 A11 
Bielefeld 14 12 4 0 14 12 0,15 A10 23.940,00 € 1.600,00 €
Es sind noch nicht alle Verfahren abschließend 
entschieden. Bezügl. der Handwerksuntersagungen 
stehen noch Nachschauen aus. 
329.000 
Kreis Warendorf 5 3 1 0 2 0 0,2 E11 10.500,00 € k. A. Inhaber ist für Handwerks- und Gewerberecht 
zuständig, Beträge rechtskräftig 
283.400 EW 
Kreis Coesfeld 9 15 0 k. A. 0 0 0,4 A11 19.800,00 € k. A. 
220.930 EW 
Kreis Borken 42* 120* 4 0 2 2 1,8 A8, A11 70.550,00 € 28.507,00 €  62.322 € rechtskräftige Geldbußen 
368.000 EW 
Stadt Bocholt (73.117 EW) bearbeitet die Fälle in 
eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt,                
*76 OWi-Verfahren(Verstöße HwO u. SchwarzArbG) 
wurden eingestellt 
Kreis Steinfurt 10 12 0 0 0 0 0,33 A12 20.000,00 € 17.000,00 € Stadt Rheine (76.440 EW) bearbeitet die Fälle in 
eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt 
444.000 EW 
Münster 0 7 1 0 6 4 0,1 A11 950,00 € 150,00 €
1 Verfahren im Einspruch, 1 Verfahren rechtskräftig, 6 
Verfahren müssen noch entschieden werden, davon 1 
Untersagung 
272.000 EW

Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.xls

1761 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012 
Interkommunaler Vergleich 
Bekämpfung der Schwarzarbeit 
Stadt Münster Kalenderjahr 2010 
Ordnungsamt 
Städte Anzahl Verstöße 
SchwarzArbG 
Anzahl 
Verstöße HwO 
Anzahl 
Einsprüche 
Ermittlungen ALII 
u. Sozialhilfe 
Anzahl 
Untersagung § 16 
Abs. 3 HwO 
Anzahl  
Einstellungen 
Untersagung § 16 
Abs. 3 HwO 
Anzahl 
Vollzeitstell-en, 
ggf. anteilig 
Stellen- 
bewertung 
Höhe der 
Bußgeldfest- 
setzungen (Soll) 
Höhe der 
tatsächlichen 
Bußgeldein-nahmen 
(Ist) 
Bemerkungen 
Stadt Krefeld 1 43 3 6 0 0 0,5 A10 8.850,00 € 7.600,00 € gem. Stellenbeschr eibung 
239.000 EW 
Stadt Mönchengladbach 36 25 0 1*** 0 0 0,5* A12 8.112,84 € 4.000,00** *seit Okt.2010 unbesetzt, 
1,5 A10 ** Schätzung 
262.000 EW 0,5 A8 *** Grundsicherung 
Oberhausen 0 1 0 0 0 2 0,2 A10 0,00 € 0,00 € Ausfall eines Mitarbeiters  an anderer Stelle musste 
aufgefangen werden 
219.000 EW 
Gelsenkirchen 1 13 0 1 0 7 0,2 A9 17.050,00 € 15.000,00 €
270.000 EW 0,1 A11 
Bielefeld 12 4 6 0 0 0 0,15 A10 15.300,00 € 300,00 €
329.000 
Kreis Warendorf 3 5 1 0 2 0,2 E 11 7.500,00 € k.A. 
283.400 EW 
Kreis Coesfeld 8 13 0 k. A. 0 0 0,4 A11 16.500,00 € k. A. 
220.930 EW 
Kreis Borken 29* 145* 5 0 4 3 1,8 A8 / A11 100.579,00 € 33.745,00 €  50.33 6 €  rechtskräftige Geldbußen 
368.000 EW 
Stadt Bocholt (73.117 EW) bearbeitet die Fälle in 
eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt,       
*81 OWi-Verfahren(Verstöße HwO u. SchwarzArbG) 
wurden eingestellt 
Kreis Steinfurt 8 6 0 0 0 0 0,33 A12 15.000,00 € 12.000,00 € Stadt Rheine (76.440 EW) bearbeitet die Fälle in 
eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt 
444.000 EW 
Münster 0 1 0 0 2 2 0.1 A11 500,00* 0,00 € *Erzwingungshaftverfahren anhängig 
272.000 EW

Berichtsvorlage

19009 Zeichen

V/0044/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bekämpfung von Schwarzarbeit - Bericht und Handlungsoptionen - 
- Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0057/2011 vom 13.09.2011 - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Hauptausschuss hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Vorlage V/0757/2011, Anlage 1) auf 
der Grundlage des Antrages der SPD -Fraktion Nr. A -R/0057/2011 vom 13.09.2011 die Verwa l-
tung beauftragt, 
 
 Zuständigkeiten und die aktuelle städ tische Verwaltungspraxis im Hinblick auf die B e-
kämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit darzustellen; hierbei ist auch die Verwaltung s-
praxis in Vergleichsstädten zu berücksichtigen. 
 Handlungsalternativen zur Intensivierung der Bekämpfung der gewerblichen Sc hwarzar-
beit in Münster unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Ressourcen und der Ko s-
ten-Nutzen-Relation aufzuzeigen.  
 
Hierzu wird im folgenden Bericht Stellung genommen.  
 
1. Begriffsdefinition „Schwarzarbeit“ 
 
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Sc hwarzarbeit und illegalen Beschäftigung 
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23.07.2004 wurden erstmals 
der Begriff der Schwarzarbeit definiert und grundsätzliche Zuständigkeiten geregelt.  
 
Schwarzarbeit leistet danach derjenige, der Dienst - oder Werkleistungen erbringt oder 
ausführen lässt und dabei 
 
 als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine 
sich auf Grund der Dienst - oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungs-
rechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 
 als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst - oder Werkleistungen erg e-
benden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0044/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.02.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

- 2 - 
V/0044/2012 
 
 als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst - oder Wer-
kleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger 
nicht erfüllt, 
 als Erbringer von Dienst - oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden 
Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehe n-
den Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforder-
liche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 
 als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk 
als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetra-
gen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). 
 
Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Wer-
kleistungen, die von 
 Angehörigen, 
 aus Gefälligkeit, 
 im Wege der Nachbarschafts- oder 
 Selbsthilfe 
erbracht werden.  
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen g e-
ringes Entgelt erbracht wird.  
 
2. Zuständigkeiten 
 
2.1 Zollämter 
 
Im Wesentlichen sind für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäft i-
gung die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Hierzu wurden bei den Hauptzollämtern 
die Fachbereiche „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“ eingerichtet. Die FKSs haben e i-
genständige Prüfaufgaben, die im SchwarzArbG festgelegt sind. Hierzu zählen u. a. Pr ü-
fungen, ob Arbei tgeber die sich aus dem Vierten Sozialgesetzbuch ergebenden Meld e-
pflichten zur Kranken -, Pflege- oder Rentenversicherung nachgekommen sind, ob Lei s-
tungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (Hartz IV, Arbeitslosengeld) zu 
Unrecht bezogen wurden, ob Ausländer illegal beschäftigt oder beauftragt werden und ob 
Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden. 
 
2.2 Finanzbehörden 
 
Die Prüfung der steuerlichen Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden.  
 
2.3 Kommunale Behörden 
 
2.3.1 Ordnungsbehörden 
 
Die Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden prüfen, ob die 
Pflicht zur Anmeldung eines stehenden Gewerbes gem. § 14 Gewerbeordnung erfüllt 
wurde oder die erforderliche Reisegewerbekarte gem. § 55 Gewe rbeordnung erworben 
wurde. Außerdem prüfen die genannten Stellen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk 
als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerk s-
rolle vorliegt.  
  
2.3.2 Sozialbehörden 
 
Die Sozialämter  und Jobcenter hab en eigene Möglichkeiten zu prüfen, ob Melde - oder 
Mitwirkungspflichten durch Arbeitgeber oder Leistungsbezieher eingehalten werden. E r-
fahrungsgemäß geben diese Stellen jedoch die Vorgänge an die Zollbehörden, und zwar

- 3 - 
V/0044/2012 
 
an die dort jeweils eingerichtete FKS ab, wenn Tatsachen oder Verdachtsmomente b e-
kannt werden, die auf Schwarzarbeit schließen lassen.  
 
2.4 Zusammenarbeit der Behörden 
 
Die Behörden der Zollverwaltung und die anderen im SchwarzArbG genannten Behörden 
sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, unterric hten sich gegenseitig und geben hierzu die 
erforderlichen, zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen weiter. 
 
3.  Ordnungswidrigkeiten / Straftaten 
 
3.1 Ordnungswidrigkeiten nach SchwarzArbG 
 
Ordnungswidrigkeiten liegen vor, wenn Leistungsbezieher, Arbei tgeber, Asylbewerber o-
der Gewerbetreibende ihre Melde -, Anzeige - oder Mitwirkungspflichten nicht einhalten 
und dabei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringen. Das Gleiche gilt 
auch für die Auftraggeber, wenn hierbei ebenfalls erhebliche Dienst- oder Werkleistungen 
erbracht werden.  
 
3.2 Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen 
 
Die unter Ziffer 3.1 angeführten Ordnungswidrigkeiten können unter erleichterten Vorau s-
setzungen - es muss nicht der Nachweis über die Erbringung von Dienst - oder Werkleis-
tungen in erheblichem Umfang geführt werden - geahndet werden. Rechtsgrundlage sind 
dann z. B. die Spezialgesetze der Leistungsträger, wie Erstes und Zweites Sozialgeset z-
buch, oder Asylbewerberleistungsgesetz. Für die gewerberechtlichen Verstöße können 
Ordnungswidrigkeiten erleichtert nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und/oder 
der Handwerksordnung durchgeführt werden.  
 
Im Übrigen können die Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden 
die weitere Ausübung eines unzulässigen  Handwerksbetriebes untersagen und die B e-
triebsschließung anordnen. Im Rahmen der Vollstreckung können Zwangsmittel wie 
Zwangsgelder oder unmittelbarer Zwang angedroht und festgesetzt werden. Vorab sind 
sowohl die Handwerkskammer als auch die Industrie - und Handelskammer anzuhören, 
die dann in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen müssen, dass die Voraussetzungen 
für eine Handwerksuntersagung vorliegen. 
 
3.3 Straftaten 
 
Bei Leistungsmissbrauch gegenüber einem Leistungsträger wie z. B. der Bundesagentur 
für Arbeit, dem Jobcenter u. ä., durch Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG, kann r e-
gelmäßig auch der Tatbestand des Erschleichens von Sozialleistungen im Zusamme n-
hang mit der Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen nach dem SchwarzArbG bzw. 
des Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches erfüllt sein. Dieses trifft häufig auch bei 
Verstößen im Gewerbebereich zu. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnung s-
widrigkeit, so wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nur das Strafgesetz angewandt. 
Liegen der V erwaltungsbehörde somit Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass 
eine Tat eine Straftat ist, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Im 
Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft sowohl für die Verfolgung der Straftat als auch 
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit zuständig. Nur, wenn in di e-
sen Fällen keine Strafe verhängt wird, kann der Vorgang als Ordnungswidrigkeit weiter 
verfolgt werden, dann allerdings wieder von der Verwaltungsbehörde.

- 4 - 
V/0044/2012 
 
4. Aktuelle städtische Verwaltungspraxis 
 
Die Aufgabe „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ ist in der Fachstelle Gewerbeangelege n-
heiten (32.12) des Ordnungsamtes verortet. Seit Jahren wird für diese Aufgabe  lediglich 
ein Stellenanteil eingesetzt.  
 
Durch den geringen Stellenanteil werden in der Regel nur solche Fälle aufgegriffen, in de-
nen die Handwerkskammer Münster entsprechende Anregungen und Hinweise gibt. Hie r-
bei handelt es sich fast ausschließlich um Sachverhalte, die sich auf den Bereich des 
Verdachtes der unzulässigen Handw erksausübung beziehen. Diesen Hinweisen wird 
nachgegangen. Dabei steht immer im Vordergrund, einen bereits bestehenden Betrieb zu 
legalisieren. Dies gelingt in einer Vielzahl von Fällen. Insbesondere vor dem Hintergrund, 
dass mit der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 zum einen die Anzahl der 
zulassungspflichtigen Handwerke deutlich reduziert wurde und zum anderen erleichterte 
Voraussetzungen geschaffen wurden, die notwendige Handwerksrolleneintragung zu e r-
halten (z. B. Einstellung eines Meister s als Betriebsleiter auch im Bereich der Einzelg e-
werbetreibenden oder die Altgesellenregelung). Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen 
unzulässiger Handwerksausübung werden regelmäßig auf Grund der Bestimmungen der 
Handwerksordnung durchgeführt und nicht nach  dem SchwarzArbG. Grund hierfür ist, 
dass keine erheblichen Dienst - oder Werkleistungen nachgewiesen werden müssen. Die 
Geldbußen fallen derzeit moderat aus, da die Kooperation der Betroffenen berücksichtigt 
wird (freiwillige Einstellung des unzulässigen Betriebes, Legalisierung des Betriebes). 
 
Privatanzeigen in Bezug auf den Verdacht der unzulässigen Handwerksausübung werden 
ebenfalls, wie vorstehend ausgeführt, aufgegriffen. Bei anonymen Anzeigen werden r e-
gelmäßig keine weiteren Ermittlungen angestellt, Ausnahmen stellen allenfalls sehr dez i-
diert dargestellte Sachverhalte dar.  
 
Gehen Anzeigen oder Hinweise ein, wonach ein Gewerbetreibender seiner Anzeigepflicht 
gem. § 14 Gewerbeordnung (Anmeldung seines Gewerbes) nicht nachgekommen ist, so 
werden diese F älle ebenfalls nicht nach dem SchwarzArbG abgearbeitet, sondern nach 
den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Schwerpunktmäßig werden Maßnahmen wie 
Aufforderung zur Anmeldung des Gewerbes, Androhung von ordnungsrechtlichen Ma ß-
nahmen wie Ordnungsverfügung und/o der Bußgeldverfahren ergriffen, um den Betroff e-
nen zur Anmeldung zu bewegen. Dieses gelingt in den meisten Fällen. Von der Durchfüh-
rung von Bußgeldverfahren wird in der Regel abgesehen, da der Betroffene die Möglic h-
keit hat, sein Gewerbe rückwirkend anzume lden. Über die erfolgte rückwirkende Gewe r-
bemeldung werden die entsprechenden Stellen informiert, so dass die Pflichten, die sich 
aus der Gewerbetätigkeit ergeben, beispielsweise Steuerpflicht, Pflicht zur Anmeldung der 
Arbeitnehmer usw., auch für den zurü ckliegenden Zeitraum erfolgen. Um Verfahren nach 
dem SchwarzArbG einzuleiten, müsste Zahlenmaterial über Dienst - oder Werkleistungen 
in erheblichem Umfang festgestellt werden, welches wiederum eine intensive Ermittlung, 
im Regelfall Durchsuchungsmaßnahmen, notwendig machen würde.  
 
Werden Reisegewerbetreibende ohne Reisegewerbekarte tätig, werden die Fälle ebe n-
falls nach der Gewerbeordnung in der geschilderten Weise abgearbeitet. Allerdings wu r-
den in der Vergangenheit durch die FKS mehrere Fälle aufgedeckt, in denen Schrotthänd-
ler ohne Reisegewerbekarte tätig waren, aber gleichzeitig Sozialleistungen bezogen. In 
derartig gelagerten Fällen erstattet die FKS in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden 
Leistungsträgern (z.B. Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit) St rafanzeige. Die hier eing e-
henden Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden an die Staatsanwaltschaft abgegeben, 
damit neben der Straftat des Leistungsmissbrauchs oder Betrugs, die Ordnungswidrigkeit 
geahndet wird. Der Leistungsträger fordert in diesen Fällen die  zu Unrecht bezogenen 
Zahlungen über entsprechende Bescheide zurück.

- 5 - 
V/0044/2012 
 
Derzeit wird nur auf die eingehenden Hinweise auf Schwarzarbeit reagiert. Eigene Ermit t-
lungsinitiativen z. B. gemeinsame Begehungen von Betrieben mit Vertretern der Han d-
werkskammer Münster oder gemeinsame Ermittlungen mit der Prüfgruppe des Hauptzol l-
amtes, FKS, Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen können wegen fehlende r 
Ressourcen nicht durchgeführt werden.  
 
4.1 Fallübersicht 
 
Im Kalenderjahr 2010 wurden im Bereich Schwarzarbeit/Handw erksrecht 23 Ermittlung s-
verfahren geführt. Aus diesen Verfahren resultierte die Festsetzung einer Geldbuße in 
Höhe von 500,00 €, hierzu ist ein Erzwingungshaftverfahren beim Amtsgericht Münster 
anhängig. Die restlichen Verfahren wurden entweder eingestellt oder zuständigkeitshalber 
an andere Stellen zur Bearbeitung abgegeben. Außerdem wurden zwei Handwerksunte r-
sagungs- und Betriebsschließungsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren sind zwische n-
zeitlich eingestellt.  
 
Im Kalenderjahr 2011 wurden im Bereich Schwarzarbeit/Handwerksrecht 26 Ermittlung s-
verfahren geführt. Es wurden bisher zwei Geldbußen festgesetzt. Hiervon  wurde eine 
Geldbuße bezahlt. In dem anderen Verfahren ist Einspruch eingelegt. Fünf Ordnung swid-
rigkeitenverfahren sind derzeit noch anhängig, wobei hier in mindestens vier Fällen in 
nächster Zeit Geldbußen festgesetzt werden. Außerdem wurde eine Handwerks untersa-
gung- und Betriebsschließung ausgesprochen. Vier Handwerksuntersagungs - und B e-
triebsschließungsverfahren wurden eingestellt, da die Betriebe entweder legalisiert wu r-
den bzw. freiwillig einstellten. Ein Handwerksuntersagungsverfahren ist noch anhängig. 
 
5. Erfahrungen 
 
5.1 Allgemein 
 
In der Vergangenheit, z. B. in den Jahren 2000, 2001 und 2002, wurde bei der Beme s-
sung der Geldbußen gleichzeitig der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidri g-
keit erzielt wurde, abgeschöpft. Um diesen berechnen zu können, wurden u. a. Durchs u-
chungsmaßnahmen durchgeführt. Hieraus resultierten hohe Geldbußen, bis in den fün f-
stelligen Bereich. Die Realisierung dieser Beträge stellte sich schwierig dar, da die B e-
troffenen im Rahmen von Erzwingungshaftverfahren Ratenzahl ungen beantragten. Die 
monatlichen Raten fielen wegen der dann bestehenden schlechten wirtschaftlichen Ve r-
hältnisse der Betroffenen gering aus. Es entstand ein unverhältnismäßiger Verwaltung s-
aufwand wegen des Nachhaltens der Zahlungen, dem Abstimmen neuer Ratenzahlungs-
vereinbarungen und der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. 
Letztlich wurden die Restgeldbußen in Abgang gestellt und unbefristet niedergeschlagen.  
 
5.2 Projekt „Schwarzarbeit“ 
 
In der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.05.2 005 wurde im Rahmen des Projektes „Schwarza r-
beit“ überplanmäßig eine halbe Stelle im gehobenen Dienst eingerichtet. Die Ermittlung s-
arbeit konnte intensiviert und so organisiert werden, dass erneut Durchsuchungen und 
gemeinsame Begehungen mit der Handwerksk ammer Münster durchgeführt wurden.  
Nachdem ein Verstoß festgestellt und dokumentiert war, wurde der Betroffene statt im 
schriftlichen Anhörungsverfahren, im persönlichen Gespräch mit den Sachverha l-
ten/Beweismitteln konfrontiert und die Geldbuße auf dieser Basis erörtert und festgesetzt. 
Diese Vorgehensweise bewährte sich. So konnten die Verfahren abgekürzt und parallel 
erreicht werden, dass die Bußgelder ohne gerichtliche Verfahren von den Betroffenen a k-
zeptiert und die entsprechenden Beträge an die Stadt g ezahlt wurden und nicht im Ra h-
men von Einsprüchen und sich anschließenden Gerichtsverfahren der Landeskasse z u-
flossen.

- 6 - 
V/0044/2012 
 
Das Projekt lief zum 31.05.2005 aus. Hintergrund war, dass zum einen wie bereits ei n-
gangs erläutert, die Handwerksordnung im Jahr 2004 geändert wurde und zum Anderen 
das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäft igung in Kraft 
trat. Der damals noch geltende Ordnungswidrigkeitentatbestand der unlauteren Werbung 
wurde aufgehoben, die Schwarzarbeit wurde neu definier t und um zusätzliche Tatbestä n-
de erweitert. Zuständigkeiten und Kontrollaufgaben wurden dabei alle rdings überwiegend 
der Zollverwaltung und den jeweiligen Leistungsträgern übertragen. Ab dem 01.06.2005 
wurden daher die Ermittlungstätigkeiten in Sachen Schwarzarbeit eingeschränkt.  
 
6. Aktuelle Verwaltungspraxis von Vergleichsstädten und umliegenden Kreisen 
 
Zu dem Thema „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ wurde bei verschiedenen Vergleich s-
städten und bei den umliegenden Kreisen eine Umfrage in Bezug auf die Kale nderjahre 
2010 und 2011 durchgeführt (Anlage 2).  
 
Die Übersicht verdeutlicht, dass die Vergleichsstädte und Kreise mit einer höheren Perso-
nalkapazität den Bereich der Schwarzarbeit bearbeiten. Schwerpunktmäßig werden bei 
allen abgefragten Städten und Krei sen die Fälle nach den Bestimmungen der Han d-
werksordnung abgearbeitet. Aus der Vergleichsaufstellung geht weiter hervor, dass zu 
den tatsächlich vereinnahmten Geldbußen  teilweise keine Angaben gemacht werden 
konnten. Grund hierfür ist, dass die Geldbußen i n Bezug auf Schwarzarbeit der allgeme i-
nen Haushaltstelle für Bußgelder zufließen und es ein erheblicher Aufwand ist, die en t-
sprechenden Einnahmen in Sachen Schwarzarbeit herauszurechnen. Bei den Städten, 
die Angaben zu den tatsächlich vereinnahmten Geldbußen gemacht haben, wird deutlich, 
dass es schwierig ist, die festgesetzten Geldbußen zu real isieren. Dieses deckt sich auch 
mit den Erfahrungen der Stadt Münster. 
 
7. Handlungsoptionen 
 
Um die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren, werden folgende H andlungsopti-
onen gesehen: 
 
 Erhöhung der Personalkapazität  
 Durchführung eines neuen Projekts  
 Verlagerung der Aufgabenschwerpunkte. 
 
Bei den beiden erstgenannten Möglichkeiten fallen zusätzlich Personal - und Sachkosten 
in der Größenordnung von mindestens einer halben Stelle A10/11 an. Sie stellen sich b e-
zogen auf eine Vollzeitstelle im gehobenen Dienst wie folgt dar: 
 
A10 
Personalkosten 78.570,00 € 
Sachkosten       19.689,00 € 
Gesamt:             98.259,00 €                          oder 
 
A11 
Personalkosten 88.760,00 € 
Sachkosten  21.727,00 € 
gesamt:           110.487,00 €. 
 
 
Darauf zu setzen, dass sich eine Stellenausweitu ng kostenneutral umsetzen lässt, da 
durch die zu erwartenden Einnahmen aus den festgesetzten Geldbußen, die Personal - 
und Sachkosten gedeckt werden, ist nicht realistisch. Hierzu wird auf die Erfahrungen aus 
der Vergangenheit verwiesen (s. Ziffer 5).

- 7 - 
V/0044/2012 
 
Eine Verlagerung der Aufgaben ohne personelle Ausweitung würde nur zu Lasten anderer 
Aufgaben umzusetzen sein. Bei sämtlichen in der Fachstelle Gewerbeangelegenheiten 
angesiedelten Aufgaben handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, 
demnach könnten andere Pflichtaufgaben nur noch deutlich eingeschränkt wahrgeno m-
men werden.  
 
I. V. 
 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlagen

Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 1.

3785 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012

DER OBERBÜRGERMEISTER Ev\s13 ||| MÜNSTER
Ordnungsamt

Vorlagen.Nr.: =]

V1/0757/2011

Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:

Herr Koch

Ruf:

492 32 10

E-Mail:
KochH@stadt-muenster.de
Datum:

29.09.2011

Betrifft

Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0057/2011 vom 13.09.2011
"Gewerbliche Schwarzarbeit bekämpfen - Arbeitsplätze sichern" (Anlage)

Beratungsfolge

19.10.2011 _ Hauptausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:

1. Die Verwaltung wird beauftragt,

e Zuständigkeiten und die aktuelle städtische Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Be-
kämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit darzustellen; hierbei ist auch die Verwal-
tungspraxis in Vergleichsstädten zu berücksichtigen .

e Handlungsalternativen zur Intensivierung der Bekämpfung der gewerblichen Schwarzar-
beit in Münster unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Ressourcen und der Kos-
ten-Nutzen-Relation aufzuzeigen.

2. Bericht und Handlungsoptionen werden im Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung und
im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft beraten und dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt.

3. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R /0057/2011 vom 13.09.2011 ist damit erle-
digt.

Begründung:
Der Antrag wurde am 21.9.2010 in den Rat eingebracht und an den Hauptausschuss verwiesen.

Der Antrag gliedert sich in zwei Teile mit konkreten Aufträgen. Sowohl der Bericht als auch die
Darstellung von Handlungsoptionen erfordern umfangreiche Recherchen in Vergleichsstädten und
die Prüfung von Organisations- und Personalvarianten.

IV.

gez.

Dr. Heinrichs
Stadtrat

Anlage

V10757/2011

Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Hauptausschuss V/0757/2011
‚Antrag an den Rat Nr. A-R/00572011

Antrag SPD-Fraktion
en im Rat der Stadt Münster

12.09.2011

Gewerbliche Schwarzarbeit bekämpfen - Arbeitsplätze sichern
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten,

1. schnellstmöglich eine Vorlage zu erarbeiten, in der die aktuelle Bekämpfung
der gewerblichen Schwarzarbeit in der Stadt Münster dokumentiert wird.

2. Optionen aufzuzeigen, wie die Bekämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit
durch die Stadt Münster verbessert werden kann.

Begründung:

im Janr 2004 wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz grundlegend neu geregelt. In den meisten Fällen
ist der Zoll zuständig, da es sehr häufig um die Hinterziehung von Sozialbeiträgen
und Lohnsteuerzahlungen geht.

Die Gemeinden sind jedoch zuständig zu prüfen, ob ein Gewerbe angemeldet oder
ob ein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Im Falle der
Zuwiderhandlung können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro erhoben werden. Bei
der Sachverhaltsaufklärung können die Handwerkskammern unterstützen und
festgestellte Verstöße gegen die handwerksrechtlichen Vorschriften den zuständigen
Ordnungsämtern melden.

Gewerbliche Schwarzarbeit im Stadtgebiet Münster führt zum Abbau von
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsverzerrung und
schafft für mittelständische Handwerksbetriebe ungleiche Rahmenbedingungen.
Zudem wird dadurch die Kaufkraft geschwächt und die Gewerbeerträge für die Stadt
Münster sinken.

Thomas Marquardt Anne Hakenes Petra Seyfferth

Dr. Thorsten Kornblum Dr. Michael Jung Beate Vilhjalmsson
Wolfgang Heuer Marianne Koch Lars Wieneke

Dr. Fritz Baur Gaby Kubig-Steltig Holger Wigger
Thomas Fastermann Robert von Olberg Maria Winkel
Philipp Gabriel Kurt Pölling Karl-Heinz Winter
Beanka Ganser Anne Schulze Wintzler

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Münzstraße 15 48143 Münster
Telefon: (0251) 45 314 Fax: (0251) 511750
Mail: fraktion@spd-muenster.de
www.spd-fraktion-muenster.de

Beratungsverlauf (2)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 11 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Münzstraße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0044/2012
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37