V/0044/2012
Bekämpfung von Schwarzarbeit - Bericht und Handlungsoptionen -
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Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.1xls
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Anlage 2 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012 Interkommunaler Vergleich Bekämpfung der Schwarzarbeit Stadt Münster Kalenderjahr 2011 Ordnungsamt Städte Anzahl Verstöße SchwarzArbG Anzahl Verstöße HwO Anzahl Einsprüche Ermittlungen ALII u. Sozialhilfe Anzahl Untersagung § 16 Abs. 3 HwO Anzahl Einstellungen Untersagung § 16 Abs. 3 HwO Anzahl Vollzeitstell-en, ggf. anteilig Stellen- bewertung Höhe der Bußgeldfest- setzungen (Soll) Höhe der tatsächlichen Bußgeldein-nahmen (Ist) Bemerkungen Stadt Krefeld 3 36 0 2 0 0 0,5 A10 6.250,00 € 5.250,00 € gem. Stellenbeschr eibung 239.000 EW Stadt Mönchengladbach 31 31 0 0 0 0 0,5 * A12 * 1.100,50 € 467,00 € * seit Okt. 2010 unbesetzt 1,5 262.000 EW 0,5 Oberhausen 0 8 0 0 2 0 0,2 A10 3.000,00 € 3.000,00 € 219.000 EW Gelsenkirchen 5 16 1 5 1 6 0,2 A9 82.600,00 € 32.500,00 € 270.000 EW 0,1 A11 Bielefeld 14 12 4 0 14 12 0,15 A10 23.940,00 € 1.600,00 € Es sind noch nicht alle Verfahren abschließend entschieden. Bezügl. der Handwerksuntersagungen stehen noch Nachschauen aus. 329.000 Kreis Warendorf 5 3 1 0 2 0 0,2 E11 10.500,00 € k. A. Inhaber ist für Handwerks- und Gewerberecht zuständig, Beträge rechtskräftig 283.400 EW Kreis Coesfeld 9 15 0 k. A. 0 0 0,4 A11 19.800,00 € k. A. 220.930 EW Kreis Borken 42* 120* 4 0 2 2 1,8 A8, A11 70.550,00 € 28.507,00 € 62.322 € rechtskräftige Geldbußen 368.000 EW Stadt Bocholt (73.117 EW) bearbeitet die Fälle in eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt, *76 OWi-Verfahren(Verstöße HwO u. SchwarzArbG) wurden eingestellt Kreis Steinfurt 10 12 0 0 0 0 0,33 A12 20.000,00 € 17.000,00 € Stadt Rheine (76.440 EW) bearbeitet die Fälle in eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt 444.000 EW Münster 0 7 1 0 6 4 0,1 A11 950,00 € 150,00 € 1 Verfahren im Einspruch, 1 Verfahren rechtskräftig, 6 Verfahren müssen noch entschieden werden, davon 1 Untersagung 272.000 EW
Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 2.xls
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Anlage 2 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012 Interkommunaler Vergleich Bekämpfung der Schwarzarbeit Stadt Münster Kalenderjahr 2010 Ordnungsamt Städte Anzahl Verstöße SchwarzArbG Anzahl Verstöße HwO Anzahl Einsprüche Ermittlungen ALII u. Sozialhilfe Anzahl Untersagung § 16 Abs. 3 HwO Anzahl Einstellungen Untersagung § 16 Abs. 3 HwO Anzahl Vollzeitstell-en, ggf. anteilig Stellen- bewertung Höhe der Bußgeldfest- setzungen (Soll) Höhe der tatsächlichen Bußgeldein-nahmen (Ist) Bemerkungen Stadt Krefeld 1 43 3 6 0 0 0,5 A10 8.850,00 € 7.600,00 € gem. Stellenbeschr eibung 239.000 EW Stadt Mönchengladbach 36 25 0 1*** 0 0 0,5* A12 8.112,84 € 4.000,00** *seit Okt.2010 unbesetzt, 1,5 A10 ** Schätzung 262.000 EW 0,5 A8 *** Grundsicherung Oberhausen 0 1 0 0 0 2 0,2 A10 0,00 € 0,00 € Ausfall eines Mitarbeiters an anderer Stelle musste aufgefangen werden 219.000 EW Gelsenkirchen 1 13 0 1 0 7 0,2 A9 17.050,00 € 15.000,00 € 270.000 EW 0,1 A11 Bielefeld 12 4 6 0 0 0 0,15 A10 15.300,00 € 300,00 € 329.000 Kreis Warendorf 3 5 1 0 2 0,2 E 11 7.500,00 € k.A. 283.400 EW Kreis Coesfeld 8 13 0 k. A. 0 0 0,4 A11 16.500,00 € k. A. 220.930 EW Kreis Borken 29* 145* 5 0 4 3 1,8 A8 / A11 100.579,00 € 33.745,00 € 50.33 6 € rechtskräftige Geldbußen 368.000 EW Stadt Bocholt (73.117 EW) bearbeitet die Fälle in eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt, *81 OWi-Verfahren(Verstöße HwO u. SchwarzArbG) wurden eingestellt Kreis Steinfurt 8 6 0 0 0 0 0,33 A12 15.000,00 € 12.000,00 € Stadt Rheine (76.440 EW) bearbeitet die Fälle in eigener Zuständigkeit als Große kreisangeh. Stadt 444.000 EW Münster 0 1 0 0 2 2 0.1 A11 500,00* 0,00 € *Erzwingungshaftverfahren anhängig 272.000 EW
Berichtsvorlage
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V/0044/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Bekämpfung von Schwarzarbeit - Bericht und Handlungsoptionen - - Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0057/2011 vom 13.09.2011 - Beratungsfolge 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Bericht Bericht: Der Hauptausschuss hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Vorlage V/0757/2011, Anlage 1) auf der Grundlage des Antrages der SPD -Fraktion Nr. A -R/0057/2011 vom 13.09.2011 die Verwa l- tung beauftragt, Zuständigkeiten und die aktuelle städ tische Verwaltungspraxis im Hinblick auf die B e- kämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit darzustellen; hierbei ist auch die Verwaltung s- praxis in Vergleichsstädten zu berücksichtigen. Handlungsalternativen zur Intensivierung der Bekämpfung der gewerblichen Sc hwarzar- beit in Münster unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Ressourcen und der Ko s- ten-Nutzen-Relation aufzuzeigen. Hierzu wird im folgenden Bericht Stellung genommen. 1. Begriffsdefinition „Schwarzarbeit“ Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Sc hwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23.07.2004 wurden erstmals der Begriff der Schwarzarbeit definiert und grundsätzliche Zuständigkeiten geregelt. Schwarzarbeit leistet danach derjenige, der Dienst - oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst - oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungs- rechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst - oder Werkleistungen erg e- benden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, Vorlagen-Nr.: V/0044/2012 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 14.02.2012 Öffentliche Berichtsvorlage - 2 - V/0044/2012 als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst - oder Wer- kleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst - oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehe n- den Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforder- liche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetra- gen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Wer- kleistungen, die von Angehörigen, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschafts- oder Selbsthilfe erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen g e- ringes Entgelt erbracht wird. 2. Zuständigkeiten 2.1 Zollämter Im Wesentlichen sind für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäft i- gung die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Hierzu wurden bei den Hauptzollämtern die Fachbereiche „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“ eingerichtet. Die FKSs haben e i- genständige Prüfaufgaben, die im SchwarzArbG festgelegt sind. Hierzu zählen u. a. Pr ü- fungen, ob Arbei tgeber die sich aus dem Vierten Sozialgesetzbuch ergebenden Meld e- pflichten zur Kranken -, Pflege- oder Rentenversicherung nachgekommen sind, ob Lei s- tungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (Hartz IV, Arbeitslosengeld) zu Unrecht bezogen wurden, ob Ausländer illegal beschäftigt oder beauftragt werden und ob Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden. 2.2 Finanzbehörden Die Prüfung der steuerlichen Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. 2.3 Kommunale Behörden 2.3.1 Ordnungsbehörden Die Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden prüfen, ob die Pflicht zur Anmeldung eines stehenden Gewerbes gem. § 14 Gewerbeordnung erfüllt wurde oder die erforderliche Reisegewerbekarte gem. § 55 Gewe rbeordnung erworben wurde. Außerdem prüfen die genannten Stellen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerk s- rolle vorliegt. 2.3.2 Sozialbehörden Die Sozialämter und Jobcenter hab en eigene Möglichkeiten zu prüfen, ob Melde - oder Mitwirkungspflichten durch Arbeitgeber oder Leistungsbezieher eingehalten werden. E r- fahrungsgemäß geben diese Stellen jedoch die Vorgänge an die Zollbehörden, und zwar - 3 - V/0044/2012 an die dort jeweils eingerichtete FKS ab, wenn Tatsachen oder Verdachtsmomente b e- kannt werden, die auf Schwarzarbeit schließen lassen. 2.4 Zusammenarbeit der Behörden Die Behörden der Zollverwaltung und die anderen im SchwarzArbG genannten Behörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, unterric hten sich gegenseitig und geben hierzu die erforderlichen, zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen weiter. 3. Ordnungswidrigkeiten / Straftaten 3.1 Ordnungswidrigkeiten nach SchwarzArbG Ordnungswidrigkeiten liegen vor, wenn Leistungsbezieher, Arbei tgeber, Asylbewerber o- der Gewerbetreibende ihre Melde -, Anzeige - oder Mitwirkungspflichten nicht einhalten und dabei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringen. Das Gleiche gilt auch für die Auftraggeber, wenn hierbei ebenfalls erhebliche Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden. 3.2 Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen Die unter Ziffer 3.1 angeführten Ordnungswidrigkeiten können unter erleichterten Vorau s- setzungen - es muss nicht der Nachweis über die Erbringung von Dienst - oder Werkleis- tungen in erheblichem Umfang geführt werden - geahndet werden. Rechtsgrundlage sind dann z. B. die Spezialgesetze der Leistungsträger, wie Erstes und Zweites Sozialgeset z- buch, oder Asylbewerberleistungsgesetz. Für die gewerberechtlichen Verstöße können Ordnungswidrigkeiten erleichtert nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und/oder der Handwerksordnung durchgeführt werden. Im Übrigen können die Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden die weitere Ausübung eines unzulässigen Handwerksbetriebes untersagen und die B e- triebsschließung anordnen. Im Rahmen der Vollstreckung können Zwangsmittel wie Zwangsgelder oder unmittelbarer Zwang angedroht und festgesetzt werden. Vorab sind sowohl die Handwerkskammer als auch die Industrie - und Handelskammer anzuhören, die dann in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Handwerksuntersagung vorliegen. 3.3 Straftaten Bei Leistungsmissbrauch gegenüber einem Leistungsträger wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter u. ä., durch Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG, kann r e- gelmäßig auch der Tatbestand des Erschleichens von Sozialleistungen im Zusamme n- hang mit der Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen nach dem SchwarzArbG bzw. des Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches erfüllt sein. Dieses trifft häufig auch bei Verstößen im Gewerbebereich zu. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnung s- widrigkeit, so wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nur das Strafgesetz angewandt. Liegen der V erwaltungsbehörde somit Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass eine Tat eine Straftat ist, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft sowohl für die Verfolgung der Straftat als auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit zuständig. Nur, wenn in di e- sen Fällen keine Strafe verhängt wird, kann der Vorgang als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt werden, dann allerdings wieder von der Verwaltungsbehörde. - 4 - V/0044/2012 4. Aktuelle städtische Verwaltungspraxis Die Aufgabe „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ ist in der Fachstelle Gewerbeangelege n- heiten (32.12) des Ordnungsamtes verortet. Seit Jahren wird für diese Aufgabe lediglich ein Stellenanteil eingesetzt. Durch den geringen Stellenanteil werden in der Regel nur solche Fälle aufgegriffen, in de- nen die Handwerkskammer Münster entsprechende Anregungen und Hinweise gibt. Hie r- bei handelt es sich fast ausschließlich um Sachverhalte, die sich auf den Bereich des Verdachtes der unzulässigen Handw erksausübung beziehen. Diesen Hinweisen wird nachgegangen. Dabei steht immer im Vordergrund, einen bereits bestehenden Betrieb zu legalisieren. Dies gelingt in einer Vielzahl von Fällen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 zum einen die Anzahl der zulassungspflichtigen Handwerke deutlich reduziert wurde und zum anderen erleichterte Voraussetzungen geschaffen wurden, die notwendige Handwerksrolleneintragung zu e r- halten (z. B. Einstellung eines Meister s als Betriebsleiter auch im Bereich der Einzelg e- werbetreibenden oder die Altgesellenregelung). Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unzulässiger Handwerksausübung werden regelmäßig auf Grund der Bestimmungen der Handwerksordnung durchgeführt und nicht nach dem SchwarzArbG. Grund hierfür ist, dass keine erheblichen Dienst - oder Werkleistungen nachgewiesen werden müssen. Die Geldbußen fallen derzeit moderat aus, da die Kooperation der Betroffenen berücksichtigt wird (freiwillige Einstellung des unzulässigen Betriebes, Legalisierung des Betriebes). Privatanzeigen in Bezug auf den Verdacht der unzulässigen Handwerksausübung werden ebenfalls, wie vorstehend ausgeführt, aufgegriffen. Bei anonymen Anzeigen werden r e- gelmäßig keine weiteren Ermittlungen angestellt, Ausnahmen stellen allenfalls sehr dez i- diert dargestellte Sachverhalte dar. Gehen Anzeigen oder Hinweise ein, wonach ein Gewerbetreibender seiner Anzeigepflicht gem. § 14 Gewerbeordnung (Anmeldung seines Gewerbes) nicht nachgekommen ist, so werden diese F älle ebenfalls nicht nach dem SchwarzArbG abgearbeitet, sondern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Schwerpunktmäßig werden Maßnahmen wie Aufforderung zur Anmeldung des Gewerbes, Androhung von ordnungsrechtlichen Ma ß- nahmen wie Ordnungsverfügung und/o der Bußgeldverfahren ergriffen, um den Betroff e- nen zur Anmeldung zu bewegen. Dieses gelingt in den meisten Fällen. Von der Durchfüh- rung von Bußgeldverfahren wird in der Regel abgesehen, da der Betroffene die Möglic h- keit hat, sein Gewerbe rückwirkend anzume lden. Über die erfolgte rückwirkende Gewe r- bemeldung werden die entsprechenden Stellen informiert, so dass die Pflichten, die sich aus der Gewerbetätigkeit ergeben, beispielsweise Steuerpflicht, Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer usw., auch für den zurü ckliegenden Zeitraum erfolgen. Um Verfahren nach dem SchwarzArbG einzuleiten, müsste Zahlenmaterial über Dienst - oder Werkleistungen in erheblichem Umfang festgestellt werden, welches wiederum eine intensive Ermittlung, im Regelfall Durchsuchungsmaßnahmen, notwendig machen würde. Werden Reisegewerbetreibende ohne Reisegewerbekarte tätig, werden die Fälle ebe n- falls nach der Gewerbeordnung in der geschilderten Weise abgearbeitet. Allerdings wu r- den in der Vergangenheit durch die FKS mehrere Fälle aufgedeckt, in denen Schrotthänd- ler ohne Reisegewerbekarte tätig waren, aber gleichzeitig Sozialleistungen bezogen. In derartig gelagerten Fällen erstattet die FKS in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Leistungsträgern (z.B. Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit) St rafanzeige. Die hier eing e- henden Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden an die Staatsanwaltschaft abgegeben, damit neben der Straftat des Leistungsmissbrauchs oder Betrugs, die Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Der Leistungsträger fordert in diesen Fällen die zu Unrecht bezogenen Zahlungen über entsprechende Bescheide zurück. - 5 - V/0044/2012 Derzeit wird nur auf die eingehenden Hinweise auf Schwarzarbeit reagiert. Eigene Ermit t- lungsinitiativen z. B. gemeinsame Begehungen von Betrieben mit Vertretern der Han d- werkskammer Münster oder gemeinsame Ermittlungen mit der Prüfgruppe des Hauptzol l- amtes, FKS, Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen können wegen fehlende r Ressourcen nicht durchgeführt werden. 4.1 Fallübersicht Im Kalenderjahr 2010 wurden im Bereich Schwarzarbeit/Handw erksrecht 23 Ermittlung s- verfahren geführt. Aus diesen Verfahren resultierte die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 €, hierzu ist ein Erzwingungshaftverfahren beim Amtsgericht Münster anhängig. Die restlichen Verfahren wurden entweder eingestellt oder zuständigkeitshalber an andere Stellen zur Bearbeitung abgegeben. Außerdem wurden zwei Handwerksunte r- sagungs- und Betriebsschließungsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren sind zwische n- zeitlich eingestellt. Im Kalenderjahr 2011 wurden im Bereich Schwarzarbeit/Handwerksrecht 26 Ermittlung s- verfahren geführt. Es wurden bisher zwei Geldbußen festgesetzt. Hiervon wurde eine Geldbuße bezahlt. In dem anderen Verfahren ist Einspruch eingelegt. Fünf Ordnung swid- rigkeitenverfahren sind derzeit noch anhängig, wobei hier in mindestens vier Fällen in nächster Zeit Geldbußen festgesetzt werden. Außerdem wurde eine Handwerks untersa- gung- und Betriebsschließung ausgesprochen. Vier Handwerksuntersagungs - und B e- triebsschließungsverfahren wurden eingestellt, da die Betriebe entweder legalisiert wu r- den bzw. freiwillig einstellten. Ein Handwerksuntersagungsverfahren ist noch anhängig. 5. Erfahrungen 5.1 Allgemein In der Vergangenheit, z. B. in den Jahren 2000, 2001 und 2002, wurde bei der Beme s- sung der Geldbußen gleichzeitig der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidri g- keit erzielt wurde, abgeschöpft. Um diesen berechnen zu können, wurden u. a. Durchs u- chungsmaßnahmen durchgeführt. Hieraus resultierten hohe Geldbußen, bis in den fün f- stelligen Bereich. Die Realisierung dieser Beträge stellte sich schwierig dar, da die B e- troffenen im Rahmen von Erzwingungshaftverfahren Ratenzahl ungen beantragten. Die monatlichen Raten fielen wegen der dann bestehenden schlechten wirtschaftlichen Ve r- hältnisse der Betroffenen gering aus. Es entstand ein unverhältnismäßiger Verwaltung s- aufwand wegen des Nachhaltens der Zahlungen, dem Abstimmen neuer Ratenzahlungs- vereinbarungen und der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Letztlich wurden die Restgeldbußen in Abgang gestellt und unbefristet niedergeschlagen. 5.2 Projekt „Schwarzarbeit“ In der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.05.2 005 wurde im Rahmen des Projektes „Schwarza r- beit“ überplanmäßig eine halbe Stelle im gehobenen Dienst eingerichtet. Die Ermittlung s- arbeit konnte intensiviert und so organisiert werden, dass erneut Durchsuchungen und gemeinsame Begehungen mit der Handwerksk ammer Münster durchgeführt wurden. Nachdem ein Verstoß festgestellt und dokumentiert war, wurde der Betroffene statt im schriftlichen Anhörungsverfahren, im persönlichen Gespräch mit den Sachverha l- ten/Beweismitteln konfrontiert und die Geldbuße auf dieser Basis erörtert und festgesetzt. Diese Vorgehensweise bewährte sich. So konnten die Verfahren abgekürzt und parallel erreicht werden, dass die Bußgelder ohne gerichtliche Verfahren von den Betroffenen a k- zeptiert und die entsprechenden Beträge an die Stadt g ezahlt wurden und nicht im Ra h- men von Einsprüchen und sich anschließenden Gerichtsverfahren der Landeskasse z u- flossen. - 6 - V/0044/2012 Das Projekt lief zum 31.05.2005 aus. Hintergrund war, dass zum einen wie bereits ei n- gangs erläutert, die Handwerksordnung im Jahr 2004 geändert wurde und zum Anderen das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäft igung in Kraft trat. Der damals noch geltende Ordnungswidrigkeitentatbestand der unlauteren Werbung wurde aufgehoben, die Schwarzarbeit wurde neu definier t und um zusätzliche Tatbestä n- de erweitert. Zuständigkeiten und Kontrollaufgaben wurden dabei alle rdings überwiegend der Zollverwaltung und den jeweiligen Leistungsträgern übertragen. Ab dem 01.06.2005 wurden daher die Ermittlungstätigkeiten in Sachen Schwarzarbeit eingeschränkt. 6. Aktuelle Verwaltungspraxis von Vergleichsstädten und umliegenden Kreisen Zu dem Thema „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ wurde bei verschiedenen Vergleich s- städten und bei den umliegenden Kreisen eine Umfrage in Bezug auf die Kale nderjahre 2010 und 2011 durchgeführt (Anlage 2). Die Übersicht verdeutlicht, dass die Vergleichsstädte und Kreise mit einer höheren Perso- nalkapazität den Bereich der Schwarzarbeit bearbeiten. Schwerpunktmäßig werden bei allen abgefragten Städten und Krei sen die Fälle nach den Bestimmungen der Han d- werksordnung abgearbeitet. Aus der Vergleichsaufstellung geht weiter hervor, dass zu den tatsächlich vereinnahmten Geldbußen teilweise keine Angaben gemacht werden konnten. Grund hierfür ist, dass die Geldbußen i n Bezug auf Schwarzarbeit der allgeme i- nen Haushaltstelle für Bußgelder zufließen und es ein erheblicher Aufwand ist, die en t- sprechenden Einnahmen in Sachen Schwarzarbeit herauszurechnen. Bei den Städten, die Angaben zu den tatsächlich vereinnahmten Geldbußen gemacht haben, wird deutlich, dass es schwierig ist, die festgesetzten Geldbußen zu real isieren. Dieses deckt sich auch mit den Erfahrungen der Stadt Münster. 7. Handlungsoptionen Um die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren, werden folgende H andlungsopti- onen gesehen: Erhöhung der Personalkapazität Durchführung eines neuen Projekts Verlagerung der Aufgabenschwerpunkte. Bei den beiden erstgenannten Möglichkeiten fallen zusätzlich Personal - und Sachkosten in der Größenordnung von mindestens einer halben Stelle A10/11 an. Sie stellen sich b e- zogen auf eine Vollzeitstelle im gehobenen Dienst wie folgt dar: A10 Personalkosten 78.570,00 € Sachkosten 19.689,00 € Gesamt: 98.259,00 € oder A11 Personalkosten 88.760,00 € Sachkosten 21.727,00 € gesamt: 110.487,00 €. Darauf zu setzen, dass sich eine Stellenausweitu ng kostenneutral umsetzen lässt, da durch die zu erwartenden Einnahmen aus den festgesetzten Geldbußen, die Personal - und Sachkosten gedeckt werden, ist nicht realistisch. Hierzu wird auf die Erfahrungen aus der Vergangenheit verwiesen (s. Ziffer 5). - 7 - V/0044/2012 Eine Verlagerung der Aufgaben ohne personelle Ausweitung würde nur zu Lasten anderer Aufgaben umzusetzen sein. Bei sämtlichen in der Fachstelle Gewerbeangelegenheiten angesiedelten Aufgaben handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, demnach könnten andere Pflichtaufgaben nur noch deutlich eingeschränkt wahrgeno m- men werden. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Vorlage Nr. 0044-2012, Anlage 1.
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Anlage 1 zur öffentlichen Berichtsvorlage an den Rat V/0044/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Ev\s13 ||| MÜNSTER Ordnungsamt Vorlagen.Nr.: =] V1/0757/2011 Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Herr Koch Ruf: 492 32 10 E-Mail: KochH@stadt-muenster.de Datum: 29.09.2011 Betrifft Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0057/2011 vom 13.09.2011 "Gewerbliche Schwarzarbeit bekämpfen - Arbeitsplätze sichern" (Anlage) Beratungsfolge 19.10.2011 _ Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, e Zuständigkeiten und die aktuelle städtische Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Be- kämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit darzustellen; hierbei ist auch die Verwal- tungspraxis in Vergleichsstädten zu berücksichtigen . e Handlungsalternativen zur Intensivierung der Bekämpfung der gewerblichen Schwarzar- beit in Münster unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Ressourcen und der Kos- ten-Nutzen-Relation aufzuzeigen. 2. Bericht und Handlungsoptionen werden im Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung und im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft beraten und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 3. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R /0057/2011 vom 13.09.2011 ist damit erle- digt. Begründung: Der Antrag wurde am 21.9.2010 in den Rat eingebracht und an den Hauptausschuss verwiesen. Der Antrag gliedert sich in zwei Teile mit konkreten Aufträgen. Sowohl der Bericht als auch die Darstellung von Handlungsoptionen erfordern umfangreiche Recherchen in Vergleichsstädten und die Prüfung von Organisations- und Personalvarianten. IV. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage V10757/2011 Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Hauptausschuss V/0757/2011 ‚Antrag an den Rat Nr. A-R/00572011 Antrag SPD-Fraktion en im Rat der Stadt Münster 12.09.2011 Gewerbliche Schwarzarbeit bekämpfen - Arbeitsplätze sichern Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, 1. schnellstmöglich eine Vorlage zu erarbeiten, in der die aktuelle Bekämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit in der Stadt Münster dokumentiert wird. 2. Optionen aufzuzeigen, wie die Bekämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit durch die Stadt Münster verbessert werden kann. Begründung: im Janr 2004 wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz grundlegend neu geregelt. In den meisten Fällen ist der Zoll zuständig, da es sehr häufig um die Hinterziehung von Sozialbeiträgen und Lohnsteuerzahlungen geht. Die Gemeinden sind jedoch zuständig zu prüfen, ob ein Gewerbe angemeldet oder ob ein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Im Falle der Zuwiderhandlung können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro erhoben werden. Bei der Sachverhaltsaufklärung können die Handwerkskammern unterstützen und festgestellte Verstöße gegen die handwerksrechtlichen Vorschriften den zuständigen Ordnungsämtern melden. Gewerbliche Schwarzarbeit im Stadtgebiet Münster führt zum Abbau von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsverzerrung und schafft für mittelständische Handwerksbetriebe ungleiche Rahmenbedingungen. Zudem wird dadurch die Kaufkraft geschwächt und die Gewerbeerträge für die Stadt Münster sinken. Thomas Marquardt Anne Hakenes Petra Seyfferth Dr. Thorsten Kornblum Dr. Michael Jung Beate Vilhjalmsson Wolfgang Heuer Marianne Koch Lars Wieneke Dr. Fritz Baur Gaby Kubig-Steltig Holger Wigger Thomas Fastermann Robert von Olberg Maria Winkel Philipp Gabriel Kurt Pölling Karl-Heinz Winter Beanka Ganser Anne Schulze Wintzler SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 Fax: (0251) 511750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-fraktion-muenster.de
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Münzstraße 15
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0044/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37