BV10/004/2026
Kreuzungssituation in Hellerhof-Ost - Informationsvorlage zum Beschluss BV10/212/2025 vom 02.12.2025 -
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Informationsvorlage BV
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BV10/004/2026 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Kreuzungssituation in Hellerhof-Ost - Informationsvorlage zum Beschluss BV10/212/2025 vom 02.12.2025 - Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 10 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 10 27.01.2026 Kenntnisnahme In ihrer Sitzung am 02.12.2025 fasste die Bezirksvertretung 10 folgenden Beschluss: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob der Straßenabschnitt der Dresdener Straße zwischen den Einmündungen der Heiligenstädter Straße und der Wernigeroder Straße in die Dresdener Straße ein „verkehrsberuhigter Bereich“ eingerichtet werden kann. Hierzu teilt das Amt für Verkehrsmanagement Folgendes mit: Das Wohngebiet rund um die Dresdener Straße ist gesamtheitlich sehr verkehrsberuhigt gestaltet. Das zeigt sich durch die immer wieder auftretenden Aufpflasterungen, die verschiedenfarbig gepflasterten Bereiche, den Versatz in den Straßenverläufen und auch den niveaugleichen Ausbau einiger Bereiche. Auch in diesem Gebiet gibt es aber eine Netzhierarchie. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) unterscheidet zwischen verschiedenen Straßenkategorien wie Wohnwege, Wohnstraßen und Sammelstraßen, die sich u.a. in Straßenbreite und -aufteilung, Geschwindigkeit und Fahrzeugaufkommen unterscheiden. Das Wohngebiet ist so aufgebaut, dass von den Wohnstraßen mit Erschließungsfunktion jeweils mehrere reine Wohnwege, meist in Form von Sackgassen, abzweigen. Diese sind bereits in ihrer Gestaltung und durch die Beschilderung als verkehrsberuhigte Bereiche gekennzeichnet und unterscheiden sich dadurch von den Wohnstraßen. Für verkehrsberuhigte Bereiche gilt zudem eine Längenbegrenzung. So soll gemäß den Richtlinien ein mit Verkehrszeichen 325 „verkehrsberuhigter Bereich“ Seite 2 ausgeschilderter Straßenabschnitt nicht länger als 100m sein. Das trifft auf die Sackgassen zu, nicht aber auf den genannten Abschnitt der Dresdener Straße, gerade in Verbindung mit den abzweigenden Sackgassen. Die Dresdener Straße im Abschnitt zwischen der Heiligenstädter Straße und der Wernigeroder Straße ist zwar niveaugleich ausgebaut, jedoch gibt es andersfarbig gepflasterte Bereiche und teils von der Fahrbahn baulich getrennte Gehwegbereiche. Es ist hier also grundsätzlich nicht angedacht, dass der Fußverkehr auf der gesamten Breite der Verkehrsfläche laufen soll. Auch das spricht gegen die Ausweisung als verkehrsberuhigten Bereich. Die Dresdener Straße ist darüber hinaus auch Teil des Radbezirksnetzes. Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches wäre, zumindest über kurze Strecken, vertretbar. Da aber die Dresdener Straße relativ lang ist, würde der Radverkehr vergleichsweise stark eingeschränkt werden. Aus Radverkehrssicht ist dies nicht zu befürworteten. Der Abschnitt der Dresdener Straße eignet sich somit, aus den verschiedenen genannten Gründen, nicht zur Ausweisung zu einem verkehrsberuhigten Bereich. Die Vorfahrtsregelung an den Einmündungsbereichen ist aus Sicht der Verwaltung durch die Beschilderung mit den Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ und 301 „Vorfahrt“ grundsätzlich geregelt. Anscheinend kommt es vor allem bei den von Norden kommenden Fahrern zu Missverständnissen, die links in die Clausthal-Zellerfelder-Straße abbiegen wollen. Das Vorfahrtsrecht gilt konzeptionell dem Abbieger vor den Fahrzeugen, die aus der südlichen Dresdener Straße kommen. Es kann aber unter Umständen zu Missdeutungen kommen und ein Vorfahrtsrecht vor den Fahrzeugen aus der Heiligenstädter Straße suggerieren. Eigentlich gilt an dieser Einmündung rechts-vor- links. Um dies zu verdeutlichen, wird die Verwaltung eine Blockmarkierung entlang des Kurvenradius im Fahrtverlauf „nördliche Dresdener Straße – Clausthal-Zellerfelder- Straße“ aufbringen. Dies entspricht dann systematisch der durch einen abgesenkten Bordverlauf verdeutlichten Vorfahrtsregelung an der Einmündung zur Wernigeroder Straße. Hier ist die Aufplasterung bis in den Einmündungsbereich an den Bordverlauf herangezogen und die Vorfahrtsregelung hierdurch klarer ausgebildet. Diese Führung und den Vorrang des Abbiegers soll die o.g. Markierung an der nördlichen Stelle übernehmen. Da das Schild 301 möglicherweise nicht gut zu erkennen ist und in Richtung der Dresdener Straße eingedreht ist, wird der Standort des Schildermastes optimiert. Seite 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- BV10/004/2026
- Typ
- Bezirksvertretung Informationsvorlage
- Datum
- 12.01.2026
- Erstellt
- 12.01.2026 09:00