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BV10/004/2026

Kreuzungssituation in Hellerhof-Ost - Informationsvorlage zum Beschluss BV10/212/2025 vom 02.12.2025 -

Bezirksvertretung Informationsvorlage 12.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 10, Sitzung am 27.01.2026, TOP 9.3

Informationsvorlage BV

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Informationsvorlage BV

4435 Zeichen

BV10/004/2026
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich 
Informationsvorlage
Betrifft:
Kreuzungssituation in Hellerhof-Ost - Informationsvorlage zum Beschluss 
BV10/212/2025 vom 02.12.2025 -
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 10
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 10 27.01.2026 Kenntnisnahme
 
In ihrer Sitzung am 02.12.2025 fasste die Bezirksvertretung 10 folgenden 
Beschluss:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob der Straßenabschnitt der Dresdener 
Straße zwischen den Einmündungen der Heiligenstädter Straße und der 
Wernigeroder Straße in die Dresdener Straße ein „verkehrsberuhigter Bereich“ 
eingerichtet werden kann.
 
 
Hierzu teilt das Amt für Verkehrsmanagement Folgendes mit:
Das Wohngebiet rund um die Dresdener Straße ist gesamtheitlich sehr 
verkehrsberuhigt gestaltet. Das zeigt sich durch die immer wieder auftretenden 
Aufpflasterungen, die verschiedenfarbig gepflasterten Bereiche, den Versatz in den 
Straßenverläufen und auch den niveaugleichen Ausbau einiger Bereiche. Auch in 
diesem Gebiet gibt es aber eine Netzhierarchie. 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) unterscheidet zwischen 
verschiedenen Straßenkategorien wie Wohnwege, Wohnstraßen und Sammelstraßen,
die sich u.a. in Straßenbreite und -aufteilung, Geschwindigkeit und 
Fahrzeugaufkommen unterscheiden.
 
Das Wohngebiet ist so aufgebaut, dass von den Wohnstraßen mit 
Erschließungsfunktion jeweils mehrere reine Wohnwege, meist in Form von 
Sackgassen, abzweigen. Diese sind bereits in ihrer Gestaltung und durch die 
Beschilderung als verkehrsberuhigte Bereiche gekennzeichnet und unterscheiden sich
dadurch von den Wohnstraßen.
 
Für verkehrsberuhigte Bereiche gilt zudem eine Längenbegrenzung. So soll gemäß 
den Richtlinien ein mit Verkehrszeichen 325 „verkehrsberuhigter Bereich“

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ausgeschilderter Straßenabschnitt nicht länger als 100m sein. Das trifft auf die 
Sackgassen zu, nicht aber auf den genannten Abschnitt der Dresdener Straße, 
gerade in Verbindung mit den abzweigenden Sackgassen.
 
Die Dresdener Straße im Abschnitt zwischen der Heiligenstädter Straße und der 
Wernigeroder Straße ist zwar niveaugleich ausgebaut, jedoch gibt es andersfarbig 
gepflasterte Bereiche und teils von der Fahrbahn baulich getrennte Gehwegbereiche. 
Es ist hier also grundsätzlich nicht angedacht, dass der Fußverkehr auf der gesamten
Breite der Verkehrsfläche laufen soll. Auch das spricht gegen die Ausweisung als 
verkehrsberuhigten Bereich.
 
Die Dresdener Straße ist darüber hinaus auch Teil des Radbezirksnetzes. Die 
Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches wäre, zumindest über kurze 
Strecken, vertretbar. Da aber die Dresdener Straße relativ lang ist, würde der 
Radverkehr vergleichsweise stark eingeschränkt werden. Aus Radverkehrssicht ist 
dies nicht zu befürworteten.
 
Der Abschnitt der Dresdener Straße eignet sich somit, aus den verschiedenen 
genannten Gründen, nicht zur Ausweisung zu einem verkehrsberuhigten Bereich.
 
Die Vorfahrtsregelung an den Einmündungsbereichen ist aus Sicht der Verwaltung 
durch die Beschilderung mit den Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ und 301 
„Vorfahrt“ grundsätzlich geregelt. 
Anscheinend kommt es vor allem bei den von Norden kommenden Fahrern zu 
Missverständnissen, die links in die Clausthal-Zellerfelder-Straße abbiegen wollen. 
Das Vorfahrtsrecht gilt konzeptionell dem Abbieger vor den Fahrzeugen, die aus der 
südlichen Dresdener Straße kommen. Es kann aber unter Umständen zu 
Missdeutungen kommen und ein Vorfahrtsrecht vor den Fahrzeugen aus der 
Heiligenstädter Straße suggerieren. Eigentlich gilt an dieser Einmündung rechts-vor-
links.
 
Um dies zu verdeutlichen, wird die Verwaltung eine Blockmarkierung entlang des 
Kurvenradius im Fahrtverlauf „nördliche Dresdener Straße – Clausthal-Zellerfelder-
Straße“ aufbringen. Dies entspricht dann systematisch der durch einen abgesenkten 
Bordverlauf verdeutlichten Vorfahrtsregelung an der Einmündung zur Wernigeroder 
Straße. Hier ist die Aufplasterung bis in den Einmündungsbereich an den Bordverlauf 
herangezogen und die Vorfahrtsregelung hierdurch klarer ausgebildet. Diese Führung
und den Vorrang des Abbiegers soll die o.g. Markierung an der nördlichen Stelle 
übernehmen.
 
Da das Schild 301 möglicherweise nicht gut zu erkennen ist und in Richtung der 
Dresdener Straße eingedreht ist, wird der Standort des Schildermastes optimiert.

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Beratungsverlauf (1)

27.01.2026 Bezirksvertretung 10
TOP 9.3 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV10/004/2026
Typ
Bezirksvertretung Informationsvorlage
Datum
12.01.2026
Erstellt
12.01.2026 09:00