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Rückfrage zur Beantwortung einer Anfrage zu politisch motivierter Kriminalität 3953/2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1011/2020 vom 17.04.2020

Stand: Am 26.05.2020 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/4520 Rückfrage zu 3953/2019 Vorlagen-Nummer 17.04.2020 1011/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 26.05.2020 Rückfrage zur Beantwortung einer Anfrage zu politisch motivierter Kriminalität 3953/2019 Frau Bürgermeisterin Scho-Antwerpes fragte in der Sitzung des Integrationsrates am 03.03.2020 nach der Unterscheidung der Begriffe „rechtsextreme Gruppen und extrem rechte Gruppen“ in der Beantwortung einer Anfrage zu politisch motivierter Kriminalität. Die Frage wurde an die Info- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus im NS-Dokumentationszentrum (ibs) herangetragen. Diese antwortet wie folgt: Die Info- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus im NS-Dokumentationszentrum (ibs) versucht, die verschiedenen politischen Verortungen durch Begriffe wie „neonazistisch“, „rechtsextrem“ oder „rechtspopulistisch“ zu differenzieren. Die Verwendung von „rechtsextrem“ und „extrem rechts“ hingegen verweist auf einen anderen Unterschied: Durch den adjektivischen Gebrauch „extrem rechts“ oder „extreme Rechte“ wird in Abgrenzung zur Extremismustheorie darauf aufmerksam gemacht, dass extrem rechte Positionen keinesfalls nur an den Rändern der Gesellschaft, sondern auch, wie in der Einstellungsforschung belegt, in der Mitte der Gesellschaft zu finden sind. Außerdem vermeidet der Begriff eine Gleichsetzung von Links- und Rechtsextremismus. Diesem Umstand möchte die ibs in ihrer Vermittlungsarbeit Rechnung tragen. Aus sprachlichen und stilistischen Gründen ist eine streng konsequente Verwendung nicht immer sinnvoll, daher darf „extrem rechts“ und „rechtsextrem“ als synonym verstanden werden. Gez. Frau BG Laugwitz-Aulbach

Beratungsverlauf

  1. 26.05.2020

    Integrationsrat

    TOP 3.4, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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