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V/0275/2009

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster

Vorlagen 07.04.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.05.2009, TOP 11

Anlage_zur_Satzungsaenderung_ 8_KAG

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5840 Zeichen

Anlage 
 
 
Satzung zur Änderung  der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt  Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am …………aufgrund des § 7 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994,  666), in der Fassung 
vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, 272), und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, 712), in der Fassung vom 28.04.2005 (GV 
NRW 2005, 488), folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnah-
men in der Stadt Münster vom 22.03.2002 wird wie folgt neu gefasst: 
 
Straßenart und –einrichtung                                                 Anrechenbare Breiten          Anteile der Bei-
                                                                        tragspflichtigen                         
                                                                                       in Kern-, Gewerbe-        in sonstigen Bau- 
                                                                                       und Industrie-                gebieten und im   
                                  gebieten                         Zusammenhang 
                                                                                                                              bebauten Orts- 
                                                                                                                              teilen 
                                (1)                                                                (2) **)           (3)          (4) 
 
1. Anliegerstraßen 
a) Fahrbahn  *)      8,50 m          5,50 m  80 v.H 
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen   2, 50 m         nicht vorgesehen 80 v.H. 
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn 
 -  bei Längsaufstellung     2,50 m         2,00 m  80 v.H. 
 -  bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung   5,00 m         5,00 m  80 v.H. 
d) Gehweg      2,50 m         2,50 m  80 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg    3, 00 m         3,00 m  80 v.H. 
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung   -         -   80 v.H. 
g) Grünstreifen      2,50 m         2,50 m  80 v.H. 
 
2. Haupterschließungsstraßen 
a) Fahrbahn  *)      8,50 m         6,50 m  60 v.H. 
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen   2,50 m         2,50 m  60 v.H. 
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn 
 -  bei Längsaufstellung     2,50 m          2,00 m  80 v.H. 
 -  bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung   5,00 m          5,00 m  80 v.H. 
d) Gehweg      2,50 m         2,50 m  70 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg    3, 00 m         3,00 m  65 v.H. 
f)  Beleuchtung und Straßenentwässerung   -         -   65 v.H. 
g) Grünstreifen      2,50 m         2,50 m  65 v.H. 
 
3. Hauptverkehrsstraßen 
a) Fahrbahn  *)      8,50 m          8,50 m  40 v.H. 
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen   2,50 m         2,50 m  40 v.H. 
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn  
 -  bei Längsaufstellung     2,50 m          2,00 m  80 v.H. 
 -  bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung   5,00 m         5,00 m  80 v.H. 
d) Gehweg      2,50 m         2,50 m  60 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg    3, 00 m         3,00 m  50 v.H. 
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung   -         -   50 v.H. 
g) Grünstreifen      2,50 m         2,50 m  50 v.H. 
 
4. Hauptgeschäftsstraßen 
a) Fahrbahn  *)      7,50 m          7,50 m  70 v.H. 
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen   2,50 m          2,50 m  70 v.H. 
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn 
 -  bei Längsaufstellung     2,50 m           2,00 m  80 v.H. 
 -  bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung   5,00 m          5,00 m  80 v.H. 
d) Gehweg      6,00 m          6,00 m  80 v.H.

- 2 - 
 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg    6, 00 m          6,00 m  75 v.H. 
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung   -          -   75 v.H. 
g) Grünstreifen      2,50 m          2,50 m  75 v.H. 
 
5. Fußgängergeschäftsstraße    9,00 m          9,00 m  80 v.H. 
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung 
 
6. Selbständige Gehwege    3,00 m          3,00 m  80 v.H. 
einschl. Beleuchtung und Gehwegentwässerung 
 
7. Selbständige gemeinsame Geh- und Radwege  5,50 m           5,50 m  80 v.H. 
einschl. Beleuchtung und Entwässerung 
 
8. Verkehrsberuhigte Bereiche               16,00 m         16,00 m  80 v.H. 
einschl. Radwege, Begrünung, Parkflächen, 
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 
 
9. Für Plätze, 
die keine verkehrsberuhigten Bereiche sind, gelten  
die anrechenbaren Breiten und Anteilssätze wie 
bei Straßen und Wegen 
 
10. Fußgängerstraßen     9,00 m           9,00 m  80 v.H. 
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung 
 
 
 
 
*) 
 Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die 
     anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen  
 
**) Die in Spalte(2)  dieser Anlage aufgeführten Breiten gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und 
     großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe 
 
 
  
 
Artikel 2 
 
In § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaß-
nahmen in der Stadt Münster wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert: 
 
„…sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegege-
setz NRW.“ 
 
Artikel 3 
 
§ 4 Abs. 9 a) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaß-
nahmen in der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
„Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in 
vergleichbarer Weise genutzt werden kann.“ 
 
Artikel 4 
 
Die Satzung tritt mit Rückwirkung zum 01.01.2006 in Kraft.

Beschlussvorlage

4600 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.05.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
13.05.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
13.05.2009 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung wird beschlossen. 
 
Begründung: 
 
Zu Artikel 1 
 
Das OVG NRW hat in seinen Beschlüssen vom 27.02. und 26.03.2009 darauf hingewiesen, dass 
die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der 
Stadt Münster in der Fassung vom 22.03.2002 bezüglich der Festsetzung des Anliegeranteils für 
Gehwege in Haupterschließungsstraßen rechtswidrig ist, da sie bei dieser Straßenart einen Anlie-
geranteil von 80 v. H. für Gehwege wie auch in Anliegerstraßen festsetzt. Hierbei wird nach Auf-
fassung des OVG NRW der Umstand außer Acht gelassen, dass Gehwege in Haupterschlie-
ßungsstraßen erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genom-
men werden als Gehwege in Anliegerstraßen. 
 
Um eine wirksame Satzungsregelung für künftige Abrechnungen zu haben, bedarf es einer Neu-
festsetzung der Anliegeranteile für Gehwege in Haupterschließungsstraßen und damit auch in 
Hauptverkehrsstraßen. Ausgehend von einer Angemessenheit eines Anliegeranteils von 80 v. H. 
für Gehwege in Anliegerstraßen, was ausdrücklich auch vom OVG NRW in den vorgenannten Be-
schlüssen bestätigt wurde, wird vorgeschlagen, den Anliegeranteil in Haupterschließungsstraßen 
um 10 %-Punkte auf 70 v. H. und in Hauptverkehrsstraßen um 20 %-Punkte auf 60 v. H. zu sen-
ken. Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass Gehwege in diesen Straßen 
in größerem Umfang von der Allgemeinheit als in Anliegerstraßen in Anspruch genommen werden.  
 
Als Folge hiervon sind auch die Anliegeranteile für die Teilanlagen 
 
• Beleuchtung und Straßenentwässerung 
• Grünstreifen 
Vorlagen-Nr.: 
V/0275/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.04.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
neu festzusetzen, denn diese kommen gleich mehreren Teilanlagen, wie der Fahrbahn, dem Geh-
weg, dem Radweg und dem Parkstreifen zugute. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die 
Anteilssätze für diese Teilanlagen nach rechnerischer Bildung eines Mittelwertes, der sich  aus den 
Anteilssätzen für die Teilanlage Fahrbahn, Gehweg, Radweg und Parkstreifen ergibt, festzusetzen.  
 
Für den gemeinsamen Geh- und Radweg ist ebenfalls ein Mittelwert aus den Anteilssätzen für den 
separaten Gehweg und Radweg festzusetzen. 
 
Hieraus ergeben sich folgende neue Anliegeranteile: 
 
 Haupterschließungs- Hauptverkehrsstraße 
            straße 
                                                                                 
Beleuchtung und Straßenentwässerung 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.)  
Grünstreifen 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.) 
Gemeinsamer Geh- und Radweg 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.) 
 
Zu Artikel 2
 
 
In § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz wird auf § 22 Landesstraßengesetz hingewiesen. Aufgrund der Neu-
fassung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird vorgeschlagen, 
diesen Text wie folgt zu ändern: 
 
„..sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegege-
setz NRW.“ 
 
Zu Artikel 3
 
 
Es wird vorgeschlagen, den § 4 Abs. 9 a) (bisher: „Bei Grundstücken im Bereich eines Bebau-
ungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist“) wie folgt 
zu ändern: 
 
„Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in 
vergleichbarer Weise genutzt werden kann.“ 
 
Diese Formulierung entspricht auch der Mustersatzung des Städtetages NRW und des Städte- und 
Gemeindebundes NRW von 2001. Hierdurch wird klargestellt, dass es keiner Flächenreduzierung 
bedarf, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte bauliche Ausnutzbarkeit nicht vollständig verwirk-
licht werden kann. 
 
Zu Artikel 4
 
 
Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2006 ist erforderlich, um eine Abrechnung 
von bereits fertig gestellten Straßenbaumaßnahmen zu ermöglichen. Sie wird auf alle zukünftigen 
Abrechnungen Anwendung finden. 
 
In Vertretung 
 
gez. Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßen-
baumaßnahmen in der Stadt Münster

Beratungsverlauf (3)

05.05.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2009 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.05.2009 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0275/2009
Typ
Vorlagen
Datum
07.04.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37