V/0275/2009
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
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Anlage_zur_Satzungsaenderung_ 8_KAG
5840 Zeichen
Anlage
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am …………aufgrund des § 7 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, 666), in der Fassung
vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, 272), und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, 712), in der Fassung vom 28.04.2005 (GV
NRW 2005, 488), folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnah-
men in der Stadt Münster vom 22.03.2002 wird wie folgt neu gefasst:
Straßenart und –einrichtung Anrechenbare Breiten Anteile der Bei-
tragspflichtigen
in Kern-, Gewerbe- in sonstigen Bau-
und Industrie- gebieten und im
gebieten Zusammenhang
bebauten Orts-
teilen
(1) (2) **) (3) (4)
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 5,50 m 80 v.H
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2, 50 m nicht vorgesehen 80 v.H.
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3, 00 m 3,00 m 80 v.H.
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 80 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 6,50 m 60 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3, 00 m 3,00 m 65 v.H.
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 65 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 65 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 8,50 m 40 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 40 v.H.
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3, 00 m 3,00 m 50 v.H.
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 50 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H.
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn *) 7,50 m 7,50 m 70 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 6,00 m 6,00 m 80 v.H.
- 2 -
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 6, 00 m 6,00 m 75 v.H.
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 75 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 75 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraße 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung
6. Selbständige Gehwege 3,00 m 3,00 m 80 v.H.
einschl. Beleuchtung und Gehwegentwässerung
7. Selbständige gemeinsame Geh- und Radwege 5,50 m 5,50 m 80 v.H.
einschl. Beleuchtung und Entwässerung
8. Verkehrsberuhigte Bereiche 16,00 m 16,00 m 80 v.H.
einschl. Radwege, Begrünung, Parkflächen,
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
9. Für Plätze,
die keine verkehrsberuhigten Bereiche sind, gelten
die anrechenbaren Breiten und Anteilssätze wie
bei Straßen und Wegen
10. Fußgängerstraßen 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung
*)
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen
**) Die in Spalte(2) dieser Anlage aufgeführten Breiten gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe
Artikel 2
In § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaß-
nahmen in der Stadt Münster wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert:
„…sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegege-
setz NRW.“
Artikel 3
§ 4 Abs. 9 a) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaß-
nahmen in der Stadt Münster wird wie folgt geändert:
„Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in
vergleichbarer Weise genutzt werden kann.“
Artikel 4
Die Satzung tritt mit Rückwirkung zum 01.01.2006 in Kraft.
Beschlussvorlage
4600 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
Beratungsfolge
05.05.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
13.05.2009 Hauptausschuss Vorberatung
13.05.2009 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die anliegende Satzung wird beschlossen.
Begründung:
Zu Artikel 1
Das OVG NRW hat in seinen Beschlüssen vom 27.02. und 26.03.2009 darauf hingewiesen, dass
die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der
Stadt Münster in der Fassung vom 22.03.2002 bezüglich der Festsetzung des Anliegeranteils für
Gehwege in Haupterschließungsstraßen rechtswidrig ist, da sie bei dieser Straßenart einen Anlie-
geranteil von 80 v. H. für Gehwege wie auch in Anliegerstraßen festsetzt. Hierbei wird nach Auf-
fassung des OVG NRW der Umstand außer Acht gelassen, dass Gehwege in Haupterschlie-
ßungsstraßen erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genom-
men werden als Gehwege in Anliegerstraßen.
Um eine wirksame Satzungsregelung für künftige Abrechnungen zu haben, bedarf es einer Neu-
festsetzung der Anliegeranteile für Gehwege in Haupterschließungsstraßen und damit auch in
Hauptverkehrsstraßen. Ausgehend von einer Angemessenheit eines Anliegeranteils von 80 v. H.
für Gehwege in Anliegerstraßen, was ausdrücklich auch vom OVG NRW in den vorgenannten Be-
schlüssen bestätigt wurde, wird vorgeschlagen, den Anliegeranteil in Haupterschließungsstraßen
um 10 %-Punkte auf 70 v. H. und in Hauptverkehrsstraßen um 20 %-Punkte auf 60 v. H. zu sen-
ken. Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass Gehwege in diesen Straßen
in größerem Umfang von der Allgemeinheit als in Anliegerstraßen in Anspruch genommen werden.
Als Folge hiervon sind auch die Anliegeranteile für die Teilanlagen
• Beleuchtung und Straßenentwässerung
• Grünstreifen
Vorlagen-Nr.:
V/0275/2009
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
21.04.2009
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
neu festzusetzen, denn diese kommen gleich mehreren Teilanlagen, wie der Fahrbahn, dem Geh-
weg, dem Radweg und dem Parkstreifen zugute. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die
Anteilssätze für diese Teilanlagen nach rechnerischer Bildung eines Mittelwertes, der sich aus den
Anteilssätzen für die Teilanlage Fahrbahn, Gehweg, Radweg und Parkstreifen ergibt, festzusetzen.
Für den gemeinsamen Geh- und Radweg ist ebenfalls ein Mittelwert aus den Anteilssätzen für den
separaten Gehweg und Radweg festzusetzen.
Hieraus ergeben sich folgende neue Anliegeranteile:
Haupterschließungs- Hauptverkehrsstraße
straße
Beleuchtung und Straßenentwässerung 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.)
Grünstreifen 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.)
Gemeinsamer Geh- und Radweg 65 v. H. (statt 70 v. H.) 50 v. H. (statt 60 v. H.)
Zu Artikel 2
In § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz wird auf § 22 Landesstraßengesetz hingewiesen. Aufgrund der Neu-
fassung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird vorgeschlagen,
diesen Text wie folgt zu ändern:
„..sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegege-
setz NRW.“
Zu Artikel 3
Es wird vorgeschlagen, den § 4 Abs. 9 a) (bisher: „Bei Grundstücken im Bereich eines Bebau-
ungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist“) wie folgt
zu ändern:
„Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in
vergleichbarer Weise genutzt werden kann.“
Diese Formulierung entspricht auch der Mustersatzung des Städtetages NRW und des Städte- und
Gemeindebundes NRW von 2001. Hierdurch wird klargestellt, dass es keiner Flächenreduzierung
bedarf, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte bauliche Ausnutzbarkeit nicht vollständig verwirk-
licht werden kann.
Zu Artikel 4
Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2006 ist erforderlich, um eine Abrechnung
von bereits fertig gestellten Straßenbaumaßnahmen zu ermöglichen. Sie wird auf alle zukünftigen
Abrechnungen Anwendung finden.
In Vertretung
gez. Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßen-
baumaßnahmen in der Stadt Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0275/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.04.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37