Mandari Insight

2227/2025

KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.3.3

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

6025 Zeichen

*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2227/2025 
Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 
17.11* 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsför-
derungs-GmbH: 
 
 
1)  Ralf Mayer 
(Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister oder von ihr / ihm vorgeschlagene(r) Bedienstete(r) 
der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
2) ____________________________  3) ____________________________ 
 
 
 
4) ____________________________  5) ____________________________ 
 
 
 
6) ____________________________  7) ____________________________ 
 
 
 
8) ____________________________  9) ____________________________ 
 
 
 
10) ____________________________  11) ___________________________ 
 
 
 
12) ____________________________  13) ___________________________ 
 
 
 
14) ____________________________   
 
Rat 20.11.2025

2 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer-
den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß-
geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürger-
meisterin / dem Oberbürgermeister bzw. der/ dem von ihr / ihm vorgeschlagenen Be-
diensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen 
entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln 
oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitglied-
schaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. 
 
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der 
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach 
15 Mitglieder an: 
 
a)  die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder eine von ihr / ihm vorgeschlagene 
Beamtin oder Angestellte oder ein von ihr / ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter 
der Gemeinde, 
b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, 
c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der 
Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäf-
tigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Ar-
beitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste 
bestellt wird. 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver-
treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be-
teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür-
germeisterin oder der Oberbürgermeister oder die/der von ihr / ihm vorgeschlagene Bediens-
tete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 
GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbür-
germeisters oder der/ des von ihr bzw. ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die 
Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende 
Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterin bzw. des Arbeitnehmervertreters erfolgt mittels ge-
sonderter Beschlussvorlage. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen: 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.

4 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über 
die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung 
der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebs-
wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine 
entsprechende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderli-
chen betriebswirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung 
ist von den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklä-
rung abzugeben. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs. 7 LGG).

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2227/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2025
Erstellt
08.07.2025 13:23