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1540/2025

Gebrüder Coblenz Stift e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2025

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Satzung des Gebr. Coblenz Stift

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Beschlussvorlage Rat

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Satzung des Gebr. Coblenz Stift

11747 Zeichen

Satzung des 
Verein  
Gebrüder Coblenz
 Stift e.V.
                                          
                   Köln-Deutz

§ 1     
                            Vereinsname/ Sitz des Verein
Der Verein führt den Namen „Verein Gebrüder Coblenz Stift e.V.“ Er ist im 
Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
Abgabenordnung.
                            Der Verein hat seinen Sitz in Köln - Deutz
der Verein steht in Verbindung mit der Bürgervereinigung Deutz e.V. Er ist 
parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
                                                        § 2
                                    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
                                                        §3 
                                Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Der Zweck wird verwirklicht
durch den Betrieb eines Altenpflegeheims sowie von Seniorenwohnungen in eigener 
Regie oder in anderer geeigneter Weise.
Hiermit soll eine fürsorgliche und  pflegliche Unterbringung und Betreuung alter 
Menschen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Hilfs- oder 
Unterstützungsbedürftigkeit ermöglicht werden.
Darüber hinaus unterstützt der Verein Einzelinvestitionen oder besondere 
Maßnahmen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes. Die Mittel zur 
Erreichung dieses Zweckes werden aufgebracht durch die Beiträge sowie durch 
Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein.
                                             § 4
                                 Mittelverwendung
 
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
                                             § 5
                           Verwendungsausschluss
Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder 
durch unangemessenen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
                          
                                Vereinsmitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, eingetragene und nicht 
eingetragene Vereine sowie alle sonstigen juristischen Personen sein. 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.  
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. 
Der Austritt aus dem Verein muss jeweils bis zum 01.Dezember schriftlich erklärt 
werden und wird mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Vereins  
schädigendem oder Ehrenrührigen Verhaltens möglich. 
Mitglieder die einen Jahresbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Ein  
Mitglied, das zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist, kann von der Mitgliedschaft, 
nach vorheriger schriftlicher Mahnung, ausgeschlossen werden.
Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss kann 
innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit 
dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene von der Ablehnung oder dem Ausschluss 
Kenntnis erlangt.
Über den Einspruch entscheidet der Beirat endgültig.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus den 
Mitteln des Vereins.
                                             § 7
                                         Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die in stationärer Pflege aufgenommen worden sind, sind von der 
Beitragspflicht befreit.
                                             § 8
                                   Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht 
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder des 
Vereins ernannt werden.
                                                       § 9
                              Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand
                                         der Beirat und 
                                         die Mitgliederversammlung.

§ 10
                                      Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem ersten und 
zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Kassierer und einer Person für 
Sonderaufgaben.
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit zwei ordentliche Mitglieder des Vereins 
ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Kooptation ist auf längstens 3 
Jahre beschränkt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll
aus dem Vorstand oder Beirat der Bürgervereinigung Deutz e.V. gewählt sein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und 
außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den Stellvertretenden 
Vorsitzenden und den ersten Kassierer gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende 
dessen Stellvertreter und der erste Kassierer werden im Falle der Verhinderung 
durch den Schriftführer und den zweiten Kassierer vertreten. Der Fall der 
Verhinderung bedarf keines Nachweises.
                                             § 11
                                       Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 12 und höchstens 14 
Mitgliedern. Vorsitzender des Beirates ist der Dezernent der Sozialverwaltung der 
Stadt Köln.Er kann durch einen- mit schriftlicher Vollmacht versehenen- Angehörigen
der Sozialverwaltung ständig oder im Einzelfall vertreten und durch diesen das 
Stimmrecht ausüben lassen. Drei Mitglieder des Beirates werden vom Rat der Stadt 
Köln entsandt. Jeder von Ihnen kann sich durch ein- mit schriftlicher Vollmacht 
versehenes- anderes Ratsmitglied ständig oder im Einzelfall vertreten und durch 
dieses dass Stimmrecht ausüben lassen.
Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 
Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl sind die in Köln-Deutz ansässigen 
Religionsgemeinschaften, der von der Stadt beauftrage Träger der Heimbetriebe
und die Bürgervereinigung Deutz e.V. zu berücksichtigen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu 
unterstützen und seine Tätigkeit zu überwachen. Er entscheidet über Einsprüche.
Der Zustimmung des Beirates unterliegen:
a) Rechtsgeschäfte, deren Wert 8.000,-- € (Achttausend Euro) übersteigt,
b) An-und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung,
c) Abschluss und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten,
d) Festlegung des Höchstbetrages, bis zu dem Darlehen aufgenommen werden
    dürfen,
e) Geschäfte mit Vorstands- oder Beiratsmitgliedern,
f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.
Der Beirat hat unabhängig von den gewählten Kassenprüfern die Möglichkeit, die 
satzungsgemäße Führung der Kasse sowie der Bücher zu überprüfen. Er kann sich 
dabei des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Köln oder eines Wirtschaftsprüfers 
bedienen.
Der Beirat kann aus der Reihe seiner Mitglieder Ausschüsse bestellen. Auf 
Beschluss des Beirates können sachkundige Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder
Beirat angehören, zur Beratung zugezogen werden. Zur Wahrung seiner 
Obliegenheiten hält der Beirat Sitzungen in der Regel gemeinsam mit dem Vorstand 
ab. Einladungen ergehen unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor 
der Sitzung durch den ersten Vorsitzenden des Beirates oder seinen Stellvertreter. 
Der Vorsitzende des Beirates muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Drittel der 
Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes verlangt.
Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 
Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.- Beschlüsse können nur über 
Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse des Beirates werden mit 
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden des Beirates den Ausschlag.
Die Beschlüsse nachfolgender Punkte erfordern die Anwesenheit der Hälfte der 
Mitglieder des Beirates sowie die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der 
erschienen Mitglieder.
a) Verfügungen über das Grundstück Gebrüder -  Coblenz – Straße,
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 
Vorsitzenden und einem gewählten Mitglied des Beirates zu unterzeichnen ist.
                                          § 12
                        Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie 
ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche 
Mitgliederversammlungen sind – ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung- 
einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder der Beirat dies verlangt.
Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher 
schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 
Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Sie erfolgen 
mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern 
bedarf der 2/3 Mehrheit.
Der Beiratsvorsitzenden sowie die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder des 
Beirates (§11) oder ihre bevollmächtigten Vertreter sind in der 
Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins ist §13 maßgebend.

§ 13
 
           Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen gleichlautender 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates, die mit einer Mehrheit von 
mindestens ¾ der erschienen Mitglieder beider Gremien gefasst sind.
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlussfassung über:
a) die Festlegung des Jahresabschlusses
b) die Festsetzung und Änderung des Beitrages
c) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
e) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Änderung der Satzung gemäß § 13
h) die Auflösung des Vereins gemäß § 13
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu 
unterzeichnen ist.
                                          § 14
                       Konsequenzen der Liquidation
Die Bestellung der Liquidatoren obliegt dem Vorstand und Beirat. Der hierfür 
erforderliche Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen 
Paritätischen Wohlfahrtverband-Gesamtverband e.V.- Kreisgruppe Köln mit der 
Auflage, die Mittel für Zwecke der Altenhilfe unmittelbar im Bereich Köln-Deutz 
einzusetzen.
Name, Vertretungsverhältnisse und Sitz sind unverändert geblieben. Die 
Vereinsanschrift lautet nunmehr: Helenenwallstr. 20 a, 50679 Köln.
Die Satzung wurde in der Versammlung am 17. April 1961 beschlossen und tritt mit 
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Die vorliegenden Änderungen der Satzung gegenüber der Satzung vom 17.April 
1961 wurden in den ordnungsmäßig schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung 
beschlossen.

Diese Satzung, beschlossen mit der erforderlichen Mehrheit (einstimmig), wurde 
geändert am 16.April 1975      geändert am 10.Juni  1987
geändert am 15.Juni 2000       geändert am 29.Aug. 2011 
geändert am 19.Sept 2023
und ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 4053 
eingetragen worden.

Beschlussvorlage Rat

3772 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
Vorlagen-Nummer 
 1540/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gebrüder Coblenz Stift e.V. 
Entsendung von Beiratsmitgliedern  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet folgende Mitglieder in den Beirat des Vereins  
„Gebrüder Coblenz Stift e.V.“: 
 
 
Mitglieder:  
 
1. _________________________  
 
2. _________________________  
 
3. _________________________  
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Beirats gewählt werden. Sie endet 
in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt 
oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt 
Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Beirats-
ratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner 
Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser 
Gremien bestanden hat.  
 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.  
 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
Der “Gebrüder Coblenz Stift e.V.“ ist Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes des 
städtischen Seniorenzentrums Gebrüder Coblenz Stift und fördert die Senioreneinrichtung 
materiell und ideell. 
 
Gemäß § 11 der Satzung des Gebrüder Coblenz Stift e.V. besteht der Beirat aus dem Vorsit-
zenden sowie mindestens 12 und höchstens 14 Mitgliedern. Vorsitzender des Beirates ist der 
Dezernent der Sozialverwaltung der Stadt Köln.  
 
Drei Mitglieder des Beirates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Jedes entsandte Rats-
mitglied kann sich durch ein anderes Ratsmitglied ständig oder im Einzelfall vertreten lassen. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk.  
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). 
 
Anlage:  
Satzung des Gebüder Coblenz Stift e.V.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Helenenwallstraße 20a

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Details

Vorlagen-Nr.
1540/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2025
Erstellt
16.05.2025 13:39