2013/0391
Änderung Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002
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2013/0391
6355 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
13.11.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0391
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 066-140-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5380-21 Sachkonto: 5110120
Betreff: Änderung Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt vom 27.08.2002
Vorlage vom: 12.11.2013
Beschlussvorschlag :
Dem beiliegenden Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebühren-
satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt geändert durch Sat-
zung vom 18.12.2012, wird zugestimmt.
Anlagen: Änderung ABGS 2014
Auszug aus der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.2013
I. Änderungen des hessischen kommunalen Abgabengesetzes
Das hessische Kommunale Abgabengesetz (KAG) ist mit Gesetz vom 24.03.2013
(GVBl. I S.134), gültig ab 01.01.2013, neu gefasst worden. Es ist daher notwendig, die Ab-
wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) entspre-
chend anzupassen.
Die Änderungen betreffen vor allem die in § 10 KAG geregelten Benutzungsgebühren sowie
die in § 11 KAG geregelten Beiträge.
§ 10 Abs. 6 KAG sieht eine neue Regelung zur dinglichen Sicherung von Gebühren für grund-
stücksbezogene Benutzungsgebühren vor. Bisher bestand nur die Möglichkeit der dinglichen
Sicherung der Ansprüche der Kommunen im Beitragsrecht nach § 11 Abs. 11 KAG. Aufgrund
der in den Gemeinden zunehmenden Ausfälle bei den Gebühreneinnahmen wegen Zahlungs-
unfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit kann die öffentliche Last zu einer besseren Situation
der Gebührenberechtigten beitragen. § 21 ABGS, der die Gebührenpflichtigen regelt, ist des-
halb um einen Absatz zu ergänzen.
Bei der Entstehung der Beitragspflicht für Teilmaßnahmen oder einer Abschnittsbildung wird
nach § 11 Abs. 8 KAG nicht mehr auf die Nutzbarkeit der Teile, sondern auf die Fertigstel-
lung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung abgestellt. § 9 Abs.2 ABGS soll sprachlich
dahingehend an das KAG angeglichen werden.
Bisher war nach § 11 Abs. 9 KAG ein Fertigstellungsbeschluss des Gemeindevorstandes zur
Feststellung des Zeitpunktes der Fertigstellung der Einrichtung erforderlich. In der Praxis
hatte der Fertigstellungsbeschluss erhebliche Probleme aufgeworfen, während ihr rechtspoli-
tischer Nutzen von geringer Bedeutung war. Deshalb ist dieses formelle Erfordernis entfallen
und § 9 Abs.1 S. 2 und § 9 Abs.2 S. 2 ABGS sind zu streichen.
§ 11 Abs. 7 S. 3 KAG regelt explizit die Beitragspflicht der Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. § 11 Abs.2 ABGS trägt dem zwar Rechnung,
§ 11 Abs. 4 ABGS ist im Hinblick auf § 11 Abs. 11 KAG aber unvollständig und entspre-
chend dahingehend zu ergänzen, dass in diesen Fällen die öffentliche Last auf dem Woh-
nungs- oder Teileigentum ruht.
Im Zuge der vorzunehmenden Änderungen der ABGS soll zur Klarstellung und Rechtssicher-
heit § 14 ABGS Abs. 3 präzisiert werden. Die Vorschrift regelt die Grundstücksanschlusskos-
ten und ist in der aktuellen Fassung zu unbestimmt hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes
der Eigentümerschaft. Daher soll § 14 Abs.3 ABGS analog § 11 ABGS ergänzt werden um die
Klarstellung, dass erstattungspflichtig der Eigentümer oder die Eigentümerin im Zeitpunkt
der Bescheiderteilung ist.
- 4 -
Schließlich ist in § 20 Abs. 2 ABGS eine Rechtsgrundlage für den Erlass von so genannten
Dauerbescheiden bei der Niederschlagswassergebühr zu schaffen. Dauerbescheide ermögli-
chen eine Kostensenkung bei Abgaben, die aufgrund der jeweiligen Satzungsgestaltung über
mehrere Jahre hinweg zu einer gleich bleibenden Abgabe führen. Die Regelung der Dauerbe-
scheide in § 6a Abs. 2 KAG ist aus Gründen der rechtlichen Absicherung der von den Ge-
meinden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angewandten Dauerbescheid-Praxis
geschaffen worden. Erspart werden bei Dauerbescheiden Porto- und Verwaltungskosten. Um
die Erhebung der Niederschlagswassergebühren per Dauerbescheid umzusetzen, ist daher in
§ 20 Abs. 2 ABGS festzuschreiben, dass die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasser-
gebühr in getrennten Bescheiden ergehen. In den Dauerbescheiden ist in Anlehnung an § 6a
Abs. 2 KAG von der Verwaltung darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch für künftige
Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht
ändern.
Die Grundsteuer, die bisher mit der Niederschlagswassergebühr auf einem Bescheid zu-
sammengefasst war, wird zukünftig gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch öffentliche
Bekanntmachung festgesetzt, sofern die Grundsteuer für das Kalenderjahr die gleiche wie im
Vorjahr war.
II. Verlängerung der Antragsfrist für Absetzungsanträge nach § 17 Abs. 2 S.4
Wassermengen, die nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden,
bleiben auf Antrag der Gebührenpflichtigen nach § 17 Abs.1 ABGS unberücksichtigt.
§ 17 Abs.2 S.4 ABGS normiert, dass der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen ist. Da die Frist von einem Monat - die recht-
lich durch Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde - von Bürgern immer wieder als zu kurz
angesehen wird, soll die Ausschlussfrist von einem auf drei Monate verlängert werden um
hier einen Ausgleich zwischen Bürgerfreundlichkeit und Verwaltungspraktikabilität zu schaf-
fen.
Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Darmstadt, den 12.11.2013
20.3 Rh-al
Der Dezernent IV:
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 2
15842 Zeichen
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000´~TÒ6ÜT06fjjjÿÿÿÿAuszug aus der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS)
vom 27.8. 2002
Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.4.1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2002 (GVBl. I S. 342), der §§ 1 bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), der §§ 51 ff des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 22.1.1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.2002 (GVBl. I S. 324) wird gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.8. 2002 folgende Abwasserbeitrags- und
-gebührensatzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung, Benutzungsverhältnisse
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. Beiträge
§ 3 Abwasserbeitrag
§ 4 Geschossfläche in beplanten Gebieten
§ 5 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
§ 6 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
§ 7 Geschossfläche im Außenbereich
§ 8 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 9 Entstehen der Beitragspflicht
§ 10 Ablösung des Abwasserbeitrages
§ 11 Beitragspflichtige
§ 12 Vorausleistungen
§ 13 Fälligkeit
III. Grundstücksanschlusskosten
§ 14 Grundstücksanschlusskosten
IV. Gebühren
§ 15 Benutzungsgebühren
§ 16 Gebührenmaßstäbe und satz für Niederschlagswasser
§ 17 Gebührenmaßstäbe und satz für Schmutzwassereinleitung
§ 18 Gebührenmaßstab und satz für Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen
§ 19 Untersuchungsgebühren
§ 20 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 21 Gebührenpflichtige
V. Sonstiges
§ 22 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
§ 23 Betriebsstörungen
§ 24 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Speicherung personenbezogener Daten
§ 27 Inkrafttreten
§ 28 Überleitungsvorschriften
§ 9 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.
(2) Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrates, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.
§ 11 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 14 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch gemäß § 7 Abs. 5 AbS entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die Stadt kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
(3) Erstattungspflichtig ist die Eigentümerin und der Eigentümer des Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle der Eigentümerin und des Eigentümers die/der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 17 Gebührenmaßstäbe und satz für Schmutzwassereinleitung
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen aus
a) öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) privaten Wasserversorgungsanlagen und Gewässern (einschließlich Quellen, Grundwasser und Drainage). Diese Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen. Zisternen gelten nicht als private Wasserversorgungsanlagen, es sei denn, die Gebührenpflichtigen haben die Messung der Wasserentnahme hieraus nach § 16 Abs.4 beantragt.
Werden Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen. Ist eine Messung nicht möglich, kann die nicht eingeleitete Wassermenge durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten) belegt werden. Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind jährlich für das Kalenderjahr bzw. Abrechnungsjahr schriftlich spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 20 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren entstehen ab dem Beginn des Monats der tatsächlichen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Die Untersuchungsgebühren entstehen mit dem Beginn der jeweiligen gebührenpflichtigen Handlung. Die Entleerungsgebühren entstehen mit der Entleerung. Die Entstehung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren dauert an bis zum Ende des Monats, in dem der Anschluss beseitigt wird oder auf dem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt. Bei Neuerrichtung, Änderung und Beseitigung von überdachten Flächen, Flächenversiegelungen und von Anlagen, die die Versickerung von Niederschlagswasser oder die Zuführung von Wasser zum städtischen Kanalnetz beeinflussen, entsteht die geänderte Niederschlagswassergebührenpflicht mit dem Anfang des auf den Eingang der Änderungsmitteilung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 folgenden Monats.
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren werden als Jahresgebühr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheids fällig.
§ 21 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des Grundstücks. Die/der Erbbauberechtigte ist anstelle der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Neben Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern schulden auch diejenigen die Untersuchungsgebühr, die für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich sind. Sie haften neben Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern als Gesamtschuldner.
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 31.08.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2012, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013
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þþþ*þþþþ$ººB$f~......ÿÿÿÿSatzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002
Auf Grund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I, S. 218), der §§ 1 bis 12 und 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), der §§ 37 ff des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I. S. 622) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx. xxxxxx 2013 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
In § 9 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
In § 9 Abs. 2 wird in Satz 1 die Folge wenn diese nutzbar sind durch die Folge wenn der Teil oder der Abschnitt der Einrichtung fertig gestellt ist ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
In § 11 Abs. 4 wird hinter auf dem Erbbaurecht ein Komma und dann die Folge
im Falle des Abs. 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum eingefügt.
In § 14 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und wie folgt neu gefasst:
Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist.
In § 17 Abs. 2 Satz 4 wird die Folge innerhalb eines Monats durch die Folge innerhalb von drei Monaten ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird hinter Jahresgebühr durch die Folge schriftlichen Bescheid ersetzt durch: zwei getrennte schriftliche Bescheide.
§ 20 Abs. 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
Die Niederschlagswassergebühr wird durch Abgabenbescheid gemäß § 6a Abs.2 des Gesetzes über kommunale Abgaben festgesetzt (Dauerbescheid). Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
§ 21 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
(5) Die Gebühren nach § 15 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0391
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.11.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00