Mandari Insight

A-R/0041/2026

Neues Verfahren für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW: Partizipation stärken, Abläufe transparenter gestalten und Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung einbinden

Antrag an den Rat 24.06.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 37.16

A-R-0041-2026

· application/pdf

Ansehen

A-R-0041-2026

11158 Zeichen

Münster, 23.06.2026 
 
Neues Verfahren für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW: 
Partizipation stärken, Abläufe transparenter gestalten und Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung einbinden 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, das bisher geübte Verfahren zur Bearbeitung von 
Anregungen und Beschwerden entsprechend der folgenden Beschlusspunkte 
anzupassen und dem Rat eine diesbezügliche Vorlage zur Änderung der 
Hauptsatzung - nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss sowie Anhörung 
der Bezirksvertretungen – möglichst zur Beschlussfassung in der Ratssitzung am 
07.10.2026 vorzulegen. Ziel ist es, die Partizipation der Einwohner*innen zu stärken, 
das Verfahren zur Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden transparenter zu 
gestalten und den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung in schlanker 
Anlehnung an vergleichbare kommunale Verfahren, unter anderem in Köln, gezielt 
einzubinden. Im Regelfall sollen die Anregungen in Zukunft spätestens drei Monate 
nach Eingang der Anregung in den zuständigen Gremien behandelt werden. 
2. Anregungen nach § 24 GO NRW, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, werden 
zukünftig von der Verwaltung zur Beratung und Erledigung in den Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung gegeben, soweit nicht die Zuständigkeit des 
Oberbürgermeisters, eines Fachausschusses oder einer Bezirksvertretung berührt 
ist. Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Anregungen Stellung und teilt ihr Votum 
dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung vor Beratung und Erledigung mit. 
3. Anregungen nach § 24 GO NRW, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters 
oder eines Fachausschusses fallen, soll die Verwaltung weiterhin direkt beantworten, 
wobei der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und der jeweilige 
Fachausschuss die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten soll.  
4. An den Rat gerichtete Beschwerden nach § 24 GO NRW sollen nach Vorbereitung 
durch die Verwaltung durch den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung beraten 
und erledigt werden. Unzulässige Eingaben, Rechtsbehelfe, 
Dienstaufsichtsbeschwerden, Personalangelegenheiten sowie laufende 
Verwaltungs- oder Planungsverfahren bleiben hiervon unberührt und werden von der 
Verwaltung dem jeweils zuständigen Verfahren zugeordnet. 
5. Über die Befassung mit Anregungen und Beschwerden hinaus beschäftigt sich der 
Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung mit generellen Fragen der 
Einwohner*innenbeteiligung und konkreten Beteiligungsprozessen, ohne die 
Zuständigkeiten des Rates, der Fachausschüsse, der Bezirksvertretungen oder des 
Oberbürgermeisters zu verändern.  
Antrag an den Rat Nr. A-R/0041/2026

6. Die Verwaltung führt eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit allen stattfindenden 
Einwohner*innenbeteiligungsprozessen und macht diese Liste dem Ausschuss und 
allen Ratsmitgliedern zugänglich. Werden dabei Öffentlichkeitsbeteiligungen von 
einem anderen Fachausschuss freigegeben, so ist ebenfalls der Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung einzubinden. 
 
Begründung: 
 
Mit der Umstellung des Verfahrens zur Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden 
nach § 24 GO NRW sollen die Partizipation der Einwohner*innen gestärkt, die Abläufe 
transparenter gestaltet und der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung sinnvoll in die 
Verfahren eingebunden werden. Ziel ist eine insgesamt einwohner*innenfreundlichere 
Beteiligung am demokratischen Prozess. Hierzu wurde die Zuständigkeitsordnung bereits 
angepasst; eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung sowie die Etablierung eines 
standardisierten Verfahrens zur Bearbeitung und Beantwortung von Anregungen und 
Beschwerden der Einwohner*innen der Stadt Münster stehen jedoch noch aus. Daher sollen 
nun im Wege einer Änderung der Hauptsatzung – entsprechend der Möglichkeit nach § 24 
I 3 GO NRW – bisherige Zuständigkeiten des Rates bzw. Hauptausschusses auf den 
Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung übertragen werden. Vergleichbare Regelungen 
bestehen bereits in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen, unter anderem in Köln. 
Münster kann hieran anknüpfen, sollte das Verfahren jedoch bewusst schlank ausgestalten, 
Doppelzuständigkeiten vermeiden und die bewährten Zuständigkeiten von Rat, 
Fachausschüssen, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeister unangetastet lassen. 
 
Durch die Behandlung der Anregungen im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung, in 
einem Fachausschuss oder in einer Bezirksvertretung kann einerseits der Rat 
organisatorisch und zeitlich entlastet werden. Andererseits wird die Bedeutung der Anliegen 
aufgewertet, da den Anregungssteller*innen im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung 
ein Rederecht eingeräumt werden soll, sodass sie ihre Anliegen persönlich vorstellen und 
eine unmittelbare politische Auseinandersetzung mit diesen erfolgen kann. Vor diesem 
Hintergrund soll die Verwaltung beauftragt werden, eine entsprechende Vorlage zur 
Änderung der Hauptsatzung zu erarbeiten und diese – nach Vorberatung im zuständigen 
Fachausschuss sowie Anhörung der Bezirksvertretungen – möglichst zur Beschlussfassung 
in der Ratssitzung am 07.10.2026 vorzulegen. 
 
Anlage 
Verfahren zum Umgang mit Anregungen nach §24 GO 
 
 
gez.    gez.    gez. 
Andrea Blome  Stephan Brinktrine  Maren Berkenheide 
Simon Haack  Charlotte Post  Helene Goldbeck 
und Fraktion   und Fraktion   Sven Konopka 
 
gez.    gez.    gez. 
Stefan Weber  Dr. Katja Martinewski Michael Krapp 
und Fraktion   und Fraktion   und Gruppe

Verfahren zum Umgang mit Anregungen nach §24GO 
 
Das in den Beschlusspunkten vorgeschlagene geänderte Verfahren wird in der 
nachfolgenden Skizze grafisch dargestellt und im weiteren Verlauf anhand der 
vorgesehenen Beratungs- und Entscheidungswege näher erläutert. 
 
 
 
Bei an den Rat gerichteten Anregungen soll die Verwaltung, stellvertretend für den 
Oberbürgermeister, die Anregung entgegennehmen und der*dem Anregungsgeber*in den 
Erhalt bestätigen. Die Verwaltung soll dazu eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit 
allen eingegangenen Anregungen und dem jeweiligen Bearbeitungsstand führen und diese 
dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und allen Ratsmitgliedern zugänglich 
machen. Die Verwaltung prüft jeweils die Zulässigkeit einer Anregung, bündelt ggf. mehrere 
gleichlautende oder inhaltlich gleiche Anregungen zur Bearbeitung in einem Vorgang, prüft 
die fachliche Zuständigkeit für den Vorgang und holt von der zuständigen Stelle innerhalb 
der Verwaltung einen Antwortvorschlag ein. Bei Anregungen, die unzulässig sind, kann die 
Verwaltung die Anregung entsprechend direkt beantworten. 
Zulässige Anregungen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, sollen von der Verwaltung 
zur Beratung und Erledigung in den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung gegeben 
werden. Zur Vorbereitung der Beratung erstellt die Verwaltung zu jeder Anregung ein nicht-
bindendes Votum. 
 
Anregungen, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen, soll die Verwaltung 
direkt beantworten und erledigen. Der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung soll die 
Möglichkeit der Stellungnahme erhalten, sofern er dies explizit wünscht.  
In beiden oben genannten Fällen hält die Verwaltung Rücksprache mit dem Ausschuss, in 
welchem Rahmen die Befassung im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung erfolgen 
soll. 
 
Anregungen, die in die Zuständigkeit eines Fachausschusses fallen, soll die Verwaltung 
weiterhin direkt beantworten, wobei der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und der

jeweilige Fachausschuss die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten soll. Die Entscheidung, 
welcher Ausschuss mit der entsprechenden Anregung befasst wird, trifft die Verwaltung. 
 
Im Regelfall sollen die Anregungen spätestens drei Monate nach Eingang der Anregung in 
den zuständigen Gremien behandelt werden. Insbesondere bei Anregungen, die in die 
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen, ist eine frühzeitigere Beantwortung zu 
begrüßen. Falls dies nicht der Fall ist, soll der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung 
Verwaltungspräsenz zu diesem Vorgang für seine Sitzung anfordern können und ggf. bei 
Anregungen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, ohne Verwaltungsvorschlag über die 
Anregung beschließen. 
 
Beschwerden sollen nach Vorbereitung durch die Verwaltung durch den Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung beraten und erledigt werden. Dadurch wird die Vorberatung in 
der vormaligen Beschwerdekommission und Erledigung im Hauptausschuss ersetzt. 
 
Bei der Befassung mit einer Anregung oder Beschwerde durch den Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung soll die*der Anregungsgeber*in ein im Umfang angemessenes 
Rederecht im Ausschuss erhalten und ihre*seine Anregung dort vorstellen können. In allen 
Fällen soll die*der Anregungsgeber*in oder die*der Beschwerdeführer*in eine 
abschließende Antwort durch die Verwaltung, stellvertretend für den Oberbürgermeister, 
erhalten. 
 
Bei an eine Bezirksvertretung gerichteten Anregungen soll die Verwaltung ebenfalls die 
Anregung entgegennehmen, die Zulässigkeit sowie Zuständigkeit der Bezirksvertretung 
prüfen und der*dem Anregungssteller*in den Eingang bestätigen. Analog zu den 
Anregungen an den Rat soll auch hier die Verwaltung regelmäßig aktualisierte Listen mit 
den eingegangenen Anregungen und den jeweiligen Arbeitsständen dazu führen und diese 
Listen den jeweiligen Mitgliedern der Bezirksvertretung zugänglich machen. Bei 
Anregungen, die unzulässig sind, soll die Verwaltung die Anregung entsprechend direkt 
beantworten. Bei etwaiger Unzuständigkeit der Bezirksvertretung verweist diese die 
Anregung an die zuständige Stelle. Die zulässigen Anregungen sollen nach Rücksprache 
mit der*dem Bezirksbürgermeister*in, in welchem Rahmen die Befassung in der 
Bezirksvertretung erfolgen soll, von der Verwaltung zur Beratung und Erledigung in die 
Bezirksvertretung gegeben werden.  
 
Über die Befassung mit Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW hinaus soll sich 
der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung mit generellen Fragen der 
Einwohner*innenbeteiligung und konkreten Beteiligungsprozessen beschäftigen. Dazu soll 
die Verwaltung eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit allen stattfindenden 
Einwohner*innenbeteiligungsprozessen mitsamt geplanten Öffentlichkeitsterminen sowie 
ggf. dem erfolgten Abschluss führen und diese Liste dem Ausschuss für 
Einwohner*innenbeteiligung sowie allen Ratsmitgliedern zugänglich machen. Der 
Ausschuss kann so bei Bedarf einzelne Prozesse dieser Liste beraten und dem Rat sowie 
Oberbürgermeister Empfehlungen dazu aussprechen. Werden in einem Ausschuss 
Öffentlichkeitsbeteiligungen freigegeben (Vorlage, Dokumente, Unterlagen, informell über 
mündlichen Bericht und Ausschuss-Vernehmen o. Ä.), so soll dies ebenfalls dem Ausschuss 
für Einwohner*innenbeteiligung – ggf. in nichtöffentlicher Sitzung – inhaltsgleich vorgelegt 
werden. Durch die von der Verwaltung zu führenden Listen der aktuell laufenden 
Beteiligungsprozesse und eingegangenen Anregungen wird sich die Transparenz des 
Verwaltungshandelns sowohl für die Bürger*innen als auch für den Rat und die 
Bezirksvertretungen erhöhen.

Beratungsverlauf (1)

01.07.2026 Rat
TOP 37.16 Antrag

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0041/2026
Typ
Antrag an den Rat
Datum
24.06.2026
Erstellt
24.06.2026 11:54