A-R/0041/2026
Neues Verfahren für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW: Partizipation stärken, Abläufe transparenter gestalten und Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung einbinden
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A-R-0041-2026
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Münster, 23.06.2026 Neues Verfahren für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW: Partizipation stärken, Abläufe transparenter gestalten und Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung einbinden Der Rat möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, das bisher geübte Verfahren zur Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden entsprechend der folgenden Beschlusspunkte anzupassen und dem Rat eine diesbezügliche Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung - nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss sowie Anhörung der Bezirksvertretungen – möglichst zur Beschlussfassung in der Ratssitzung am 07.10.2026 vorzulegen. Ziel ist es, die Partizipation der Einwohner*innen zu stärken, das Verfahren zur Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden transparenter zu gestalten und den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung in schlanker Anlehnung an vergleichbare kommunale Verfahren, unter anderem in Köln, gezielt einzubinden. Im Regelfall sollen die Anregungen in Zukunft spätestens drei Monate nach Eingang der Anregung in den zuständigen Gremien behandelt werden. 2. Anregungen nach § 24 GO NRW, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, werden zukünftig von der Verwaltung zur Beratung und Erledigung in den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung gegeben, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, eines Fachausschusses oder einer Bezirksvertretung berührt ist. Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Anregungen Stellung und teilt ihr Votum dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung vor Beratung und Erledigung mit. 3. Anregungen nach § 24 GO NRW, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder eines Fachausschusses fallen, soll die Verwaltung weiterhin direkt beantworten, wobei der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und der jeweilige Fachausschuss die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten soll. 4. An den Rat gerichtete Beschwerden nach § 24 GO NRW sollen nach Vorbereitung durch die Verwaltung durch den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung beraten und erledigt werden. Unzulässige Eingaben, Rechtsbehelfe, Dienstaufsichtsbeschwerden, Personalangelegenheiten sowie laufende Verwaltungs- oder Planungsverfahren bleiben hiervon unberührt und werden von der Verwaltung dem jeweils zuständigen Verfahren zugeordnet. 5. Über die Befassung mit Anregungen und Beschwerden hinaus beschäftigt sich der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung mit generellen Fragen der Einwohner*innenbeteiligung und konkreten Beteiligungsprozessen, ohne die Zuständigkeiten des Rates, der Fachausschüsse, der Bezirksvertretungen oder des Oberbürgermeisters zu verändern. Antrag an den Rat Nr. A-R/0041/2026 6. Die Verwaltung führt eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit allen stattfindenden Einwohner*innenbeteiligungsprozessen und macht diese Liste dem Ausschuss und allen Ratsmitgliedern zugänglich. Werden dabei Öffentlichkeitsbeteiligungen von einem anderen Fachausschuss freigegeben, so ist ebenfalls der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung einzubinden. Begründung: Mit der Umstellung des Verfahrens zur Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW sollen die Partizipation der Einwohner*innen gestärkt, die Abläufe transparenter gestaltet und der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung sinnvoll in die Verfahren eingebunden werden. Ziel ist eine insgesamt einwohner*innenfreundlichere Beteiligung am demokratischen Prozess. Hierzu wurde die Zuständigkeitsordnung bereits angepasst; eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung sowie die Etablierung eines standardisierten Verfahrens zur Bearbeitung und Beantwortung von Anregungen und Beschwerden der Einwohner*innen der Stadt Münster stehen jedoch noch aus. Daher sollen nun im Wege einer Änderung der Hauptsatzung – entsprechend der Möglichkeit nach § 24 I 3 GO NRW – bisherige Zuständigkeiten des Rates bzw. Hauptausschusses auf den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung übertragen werden. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen, unter anderem in Köln. Münster kann hieran anknüpfen, sollte das Verfahren jedoch bewusst schlank ausgestalten, Doppelzuständigkeiten vermeiden und die bewährten Zuständigkeiten von Rat, Fachausschüssen, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeister unangetastet lassen. Durch die Behandlung der Anregungen im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung, in einem Fachausschuss oder in einer Bezirksvertretung kann einerseits der Rat organisatorisch und zeitlich entlastet werden. Andererseits wird die Bedeutung der Anliegen aufgewertet, da den Anregungssteller*innen im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung ein Rederecht eingeräumt werden soll, sodass sie ihre Anliegen persönlich vorstellen und eine unmittelbare politische Auseinandersetzung mit diesen erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Verwaltung beauftragt werden, eine entsprechende Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung zu erarbeiten und diese – nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss sowie Anhörung der Bezirksvertretungen – möglichst zur Beschlussfassung in der Ratssitzung am 07.10.2026 vorzulegen. Anlage Verfahren zum Umgang mit Anregungen nach §24 GO gez. gez. gez. Andrea Blome Stephan Brinktrine Maren Berkenheide Simon Haack Charlotte Post Helene Goldbeck und Fraktion und Fraktion Sven Konopka gez. gez. gez. Stefan Weber Dr. Katja Martinewski Michael Krapp und Fraktion und Fraktion und Gruppe Verfahren zum Umgang mit Anregungen nach §24GO Das in den Beschlusspunkten vorgeschlagene geänderte Verfahren wird in der nachfolgenden Skizze grafisch dargestellt und im weiteren Verlauf anhand der vorgesehenen Beratungs- und Entscheidungswege näher erläutert. Bei an den Rat gerichteten Anregungen soll die Verwaltung, stellvertretend für den Oberbürgermeister, die Anregung entgegennehmen und der*dem Anregungsgeber*in den Erhalt bestätigen. Die Verwaltung soll dazu eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit allen eingegangenen Anregungen und dem jeweiligen Bearbeitungsstand führen und diese dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und allen Ratsmitgliedern zugänglich machen. Die Verwaltung prüft jeweils die Zulässigkeit einer Anregung, bündelt ggf. mehrere gleichlautende oder inhaltlich gleiche Anregungen zur Bearbeitung in einem Vorgang, prüft die fachliche Zuständigkeit für den Vorgang und holt von der zuständigen Stelle innerhalb der Verwaltung einen Antwortvorschlag ein. Bei Anregungen, die unzulässig sind, kann die Verwaltung die Anregung entsprechend direkt beantworten. Zulässige Anregungen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, sollen von der Verwaltung zur Beratung und Erledigung in den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung gegeben werden. Zur Vorbereitung der Beratung erstellt die Verwaltung zu jeder Anregung ein nicht- bindendes Votum. Anregungen, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen, soll die Verwaltung direkt beantworten und erledigen. Der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung soll die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten, sofern er dies explizit wünscht. In beiden oben genannten Fällen hält die Verwaltung Rücksprache mit dem Ausschuss, in welchem Rahmen die Befassung im Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung erfolgen soll. Anregungen, die in die Zuständigkeit eines Fachausschusses fallen, soll die Verwaltung weiterhin direkt beantworten, wobei der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung und der jeweilige Fachausschuss die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten soll. Die Entscheidung, welcher Ausschuss mit der entsprechenden Anregung befasst wird, trifft die Verwaltung. Im Regelfall sollen die Anregungen spätestens drei Monate nach Eingang der Anregung in den zuständigen Gremien behandelt werden. Insbesondere bei Anregungen, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen, ist eine frühzeitigere Beantwortung zu begrüßen. Falls dies nicht der Fall ist, soll der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung Verwaltungspräsenz zu diesem Vorgang für seine Sitzung anfordern können und ggf. bei Anregungen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, ohne Verwaltungsvorschlag über die Anregung beschließen. Beschwerden sollen nach Vorbereitung durch die Verwaltung durch den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung beraten und erledigt werden. Dadurch wird die Vorberatung in der vormaligen Beschwerdekommission und Erledigung im Hauptausschuss ersetzt. Bei der Befassung mit einer Anregung oder Beschwerde durch den Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung soll die*der Anregungsgeber*in ein im Umfang angemessenes Rederecht im Ausschuss erhalten und ihre*seine Anregung dort vorstellen können. In allen Fällen soll die*der Anregungsgeber*in oder die*der Beschwerdeführer*in eine abschließende Antwort durch die Verwaltung, stellvertretend für den Oberbürgermeister, erhalten. Bei an eine Bezirksvertretung gerichteten Anregungen soll die Verwaltung ebenfalls die Anregung entgegennehmen, die Zulässigkeit sowie Zuständigkeit der Bezirksvertretung prüfen und der*dem Anregungssteller*in den Eingang bestätigen. Analog zu den Anregungen an den Rat soll auch hier die Verwaltung regelmäßig aktualisierte Listen mit den eingegangenen Anregungen und den jeweiligen Arbeitsständen dazu führen und diese Listen den jeweiligen Mitgliedern der Bezirksvertretung zugänglich machen. Bei Anregungen, die unzulässig sind, soll die Verwaltung die Anregung entsprechend direkt beantworten. Bei etwaiger Unzuständigkeit der Bezirksvertretung verweist diese die Anregung an die zuständige Stelle. Die zulässigen Anregungen sollen nach Rücksprache mit der*dem Bezirksbürgermeister*in, in welchem Rahmen die Befassung in der Bezirksvertretung erfolgen soll, von der Verwaltung zur Beratung und Erledigung in die Bezirksvertretung gegeben werden. Über die Befassung mit Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW hinaus soll sich der Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung mit generellen Fragen der Einwohner*innenbeteiligung und konkreten Beteiligungsprozessen beschäftigen. Dazu soll die Verwaltung eine regelmäßig zu aktualisierende Liste mit allen stattfindenden Einwohner*innenbeteiligungsprozessen mitsamt geplanten Öffentlichkeitsterminen sowie ggf. dem erfolgten Abschluss führen und diese Liste dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung sowie allen Ratsmitgliedern zugänglich machen. Der Ausschuss kann so bei Bedarf einzelne Prozesse dieser Liste beraten und dem Rat sowie Oberbürgermeister Empfehlungen dazu aussprechen. Werden in einem Ausschuss Öffentlichkeitsbeteiligungen freigegeben (Vorlage, Dokumente, Unterlagen, informell über mündlichen Bericht und Ausschuss-Vernehmen o. Ä.), so soll dies ebenfalls dem Ausschuss für Einwohner*innenbeteiligung – ggf. in nichtöffentlicher Sitzung – inhaltsgleich vorgelegt werden. Durch die von der Verwaltung zu führenden Listen der aktuell laufenden Beteiligungsprozesse und eingegangenen Anregungen wird sich die Transparenz des Verwaltungshandelns sowohl für die Bürger*innen als auch für den Rat und die Bezirksvertretungen erhöhen.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0041/2026
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 24.06.2026
- Erstellt
- 24.06.2026 11:54