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2013/0015

26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965

Magistratsvorlage 14.01.2013

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2013/0015

5640 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.02.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: EAD 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0015 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: 26. Satzung zur Änderung der Sa tzung über die Straßenreinigung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 
Vorlage vom: 14.01.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der als Anlage beiliegende Entwurf der 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die 
Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2013  
 
 
Vorbemerkung: 
 
 
Dem vorliegenden Entwurf der 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen-reinigung in 
der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung am 05. Dezember 
2012 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver-sammlung, die 26. 
Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen. 
Der Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Zu Artikel I:
 
 
 
Zu 1)  Im § 5 Abs. 4 – Private Straßenreinigung ist der Samstag als Reinigungstag  
festgelegt. Da einige Verwaltungsgerichte die Festlegung eines bestimmten 
Reinigungstages als unverhältnismäßig ansehen, wird auf Vorschlag des 
Rechtsamtes empfohlen, § 5 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu formulieren: 
 
   „Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen 
übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die 
gesamte Straße einschließlich der Fußsteige mindestens einmal pro Woche zu 
reinigen.“ 
 
Zwar wäre eine einheitliche Kontrolle der Aufgabenerfüllung der privaten 
Straßenreinigung besser möglich, wenn diese an einem bestimmten Tag, wie bisher 
dem Samstag, erfolgen muss. Nach der Rechtssprechung einiger Verwaltungsgerichte 
reicht es aber nicht aus, wenn hierdurch lediglich die Arbeit der Verwaltung erleichtert 
werden soll. Vielmehr müsse ein darüber hinausgehender sachlicher Grund für die 
Auferlegung dieser Pflicht erkennbar sein, der schwerer wiege, als das Interesse der 
Reinigungspflichtigen auf Selbstbestimmung ihrer Angelegenheiten. Die Festlegung 
eines genauen Wochentages widerspreche geradezu der Gewährleistung der 
Verkehrssicherheit und Hygiene, da der Reinigungspflichtige im tatsächlichen 
Bedarfsfall an einem anderem als dem festgelegten Wochentag aufgrund der Satzung 
nicht verpflichtet wäre, seiner Reinigungspflicht nachzukommen. Um die 
Verkehrssicherheit und Hygiene sicherzustellen, ist daher eine Regelung angebracht, 
die eine Reinigungspflicht bei Bedarf vorsieht, da nur so der dynamischen Entwicklung 
der Witterungsverhältnisse Rechnung getragen werden kann.     
 
Zu 2 a)  Bei der „Elisabeth-Schumacher-Straße“ ist der endgültige Ausbau der   gesamten 
Straße von der „Anne-Frank-Straße“ bis zur „Marie-Trier-Straße“ abgeschlossen. Die 
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden. 
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit als gewidmet. 
 
Zu 2 b)  Bei der „Mina-Rees-Straße“ ist der endgültige Ausbau des Rest-Teilstückes von der  
„Georg-Ohm-Straße“ bis zur Straße „Am Kavalleriesand“ abgeschlossen. Die 
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden. 
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit in ihrem 
gesamten Ausbaubereich als gewidmet.  
 
 
 
 
 
 
Zu 2 c)  Bei der „Henriette-Sennhenn-Straße“ ist der endgültige Ausbau des Rest-Teilstückes 
vom „Karoline-Balser-Weg“ bis zum „Ottilie-Rady-Weg“ abgeschlossen. Die 
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden.

- 4 - 
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit in ihrem 
gesamten Ausbaubereich als gewidmet.  
 
Zu 2 d)  Bei der „Edisonstraße“ ist in dem Teilstück Flur 29 Nr. 1/35 der endgültige Ausbau  
abgeschlossen. Die Verkehrsübergabe durch das Straßen-verkehrsamt hat 
zwischenzeitlich stattgefunden. Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. 
Straßengesetz damit in ihrem gesamten Ausbaubereich als gewidmet (Teilstücke Flur 
29 Nr. 1/6, Nr. 1/35 und Nr. 44). 
 
Zu 2 e) Die Straße „Ettesterstraße von Alter Wixhäuser Weg bis Römerstraße  V“ wird 
ersatzlos gestrichen. Bei der Ettesterstraße handelt es sich in diesem Teilbereich Flur 
10 Nr. 942/8 um die Grünanlage „Fritz-Meister-Anlage“ die für den öffentlichen 
Personenkraftverkehr nicht befahrbar ist und nicht um eine öffentliche Straße.   
 
 
 
Zu Artikel II
 
 
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten. 
 
 
Darmstadt, den 14.01.2013 
 
 
Der Dezernent IV      Die Dezernentin III 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg      Brigitte Lindscheid 
Stadtkämmerer      Stadträtin 
 
 
 
 
 
Anlage:
  26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
              Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand: 05. Dezember 2012)

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2197 Zeichen

Entwurf       Stand: 05. Dezember 2012 
 
 
 
 
 
26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in  
der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 
 
Vom  
 
 
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 
(GVBl. I S. 786), des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003 
(GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) und 
der §§ 1 ff., 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436), 
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
 
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt 
geändert durch Satzung vom 28. Mai 2009, wird wie folgt geändert: 
 
1. § 5 Absatz 4 wird gestrichen und erhält folgende Fassung: 
 
 „(4)   Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen 
             übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig  machen, ist die 
             gesamte Straße einschließlich der Fußsteige mindestens einmal pro Woche zu 
             reinigen.“    
 
2. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeichnis der Reinigungsklassen) wird wie 
folgt geändert: 
 
a) Bei der Straße „Elisabeth-Schumacher-Straße“ wird die Einschränkung „ * „ 
gestrichen. 
 
b) Bei der Straße „Mina-Ress-Straße“ wird die Folge „von Deutsche-Telekom-Allee bis 
Georg-Ohm-Straße (Rest*)“ gestrichen. 
 
c) Bei der Straße „Henriette-Sennhenn-Straße“ wird die Folge „von Raiffeisenstraße bis 
Karoline-Balser-Weg und gegenüberliegend Hausnr. 14 (Rest*)“ gestrichen.

2
 
 
 
d) Die Straße „Edisonstraße V“ wird neu aufgenommen.   
 
 
e) Die Straße „Ettesterstraße von Alter Wixhäuser Weg bis Römerstraße  V“ wird 
ersatzlos gestrichen. 
 
       
 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, xx. xxx. 2013 
     Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
     Brigitte Lindscheid, Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 3
TOP 66
TOP 4
TOP 9

Orte (14)

  • Elisabeth-Schumacher-Straße
  • Deutsche-Telekom-Allee
  • Georg-Ohm-Straße
  • Henriette-Sennhenn-Straße
  • Raiffeisenstraße
  • Edisonstraße
  • Ettesterstraße
  • Römerstraße
  • Anne-Frank-Straße
  • Marie-Trier-Straße
  • Mina-Rees-Straße
  • Ottilie-Rady-Weg
  • Am Kavalleriesand
  • Alter Wixhäuser Weg

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0015
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.01.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00