2013/0015
26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
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2013/0015
5640 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.02.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: EAD
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0015
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 26. Satzung zur Änderung der Sa tzung über die Straßenreinigung in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
Vorlage vom: 14.01.2013
Beschlussvorschlag:
Der als Anlage beiliegende Entwurf der 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird beschlossen.
Anlagen: 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2013
Vorbemerkung:
Dem vorliegenden Entwurf der 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen-reinigung in
der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung am 05. Dezember
2012 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver-sammlung, die 26.
Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen.
Der Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Zu Artikel I:
Zu 1) Im § 5 Abs. 4 – Private Straßenreinigung ist der Samstag als Reinigungstag
festgelegt. Da einige Verwaltungsgerichte die Festlegung eines bestimmten
Reinigungstages als unverhältnismäßig ansehen, wird auf Vorschlag des
Rechtsamtes empfohlen, § 5 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu formulieren:
„Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen
übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die
gesamte Straße einschließlich der Fußsteige mindestens einmal pro Woche zu
reinigen.“
Zwar wäre eine einheitliche Kontrolle der Aufgabenerfüllung der privaten
Straßenreinigung besser möglich, wenn diese an einem bestimmten Tag, wie bisher
dem Samstag, erfolgen muss. Nach der Rechtssprechung einiger Verwaltungsgerichte
reicht es aber nicht aus, wenn hierdurch lediglich die Arbeit der Verwaltung erleichtert
werden soll. Vielmehr müsse ein darüber hinausgehender sachlicher Grund für die
Auferlegung dieser Pflicht erkennbar sein, der schwerer wiege, als das Interesse der
Reinigungspflichtigen auf Selbstbestimmung ihrer Angelegenheiten. Die Festlegung
eines genauen Wochentages widerspreche geradezu der Gewährleistung der
Verkehrssicherheit und Hygiene, da der Reinigungspflichtige im tatsächlichen
Bedarfsfall an einem anderem als dem festgelegten Wochentag aufgrund der Satzung
nicht verpflichtet wäre, seiner Reinigungspflicht nachzukommen. Um die
Verkehrssicherheit und Hygiene sicherzustellen, ist daher eine Regelung angebracht,
die eine Reinigungspflicht bei Bedarf vorsieht, da nur so der dynamischen Entwicklung
der Witterungsverhältnisse Rechnung getragen werden kann.
Zu 2 a) Bei der „Elisabeth-Schumacher-Straße“ ist der endgültige Ausbau der gesamten
Straße von der „Anne-Frank-Straße“ bis zur „Marie-Trier-Straße“ abgeschlossen. Die
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden.
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit als gewidmet.
Zu 2 b) Bei der „Mina-Rees-Straße“ ist der endgültige Ausbau des Rest-Teilstückes von der
„Georg-Ohm-Straße“ bis zur Straße „Am Kavalleriesand“ abgeschlossen. Die
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden.
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit in ihrem
gesamten Ausbaubereich als gewidmet.
Zu 2 c) Bei der „Henriette-Sennhenn-Straße“ ist der endgültige Ausbau des Rest-Teilstückes
vom „Karoline-Balser-Weg“ bis zum „Ottilie-Rady-Weg“ abgeschlossen. Die
Verkehrsübergabe durch das Straßenverkehrsamt hat zwischenzeitlich stattgefunden.
- 4 -
Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz damit in ihrem
gesamten Ausbaubereich als gewidmet.
Zu 2 d) Bei der „Edisonstraße“ ist in dem Teilstück Flur 29 Nr. 1/35 der endgültige Ausbau
abgeschlossen. Die Verkehrsübergabe durch das Straßen-verkehrsamt hat
zwischenzeitlich stattgefunden. Die Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hess.
Straßengesetz damit in ihrem gesamten Ausbaubereich als gewidmet (Teilstücke Flur
29 Nr. 1/6, Nr. 1/35 und Nr. 44).
Zu 2 e) Die Straße „Ettesterstraße von Alter Wixhäuser Weg bis Römerstraße V“ wird
ersatzlos gestrichen. Bei der Ettesterstraße handelt es sich in diesem Teilbereich Flur
10 Nr. 942/8 um die Grünanlage „Fritz-Meister-Anlage“ die für den öffentlichen
Personenkraftverkehr nicht befahrbar ist und nicht um eine öffentliche Straße.
Zu Artikel II
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten.
Darmstadt, den 14.01.2013
Der Dezernent IV Die Dezernentin III
André Schellenberg Brigitte Lindscheid
Stadtkämmerer Stadträtin
Anlage:
26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand: 05. Dezember 2012)
anlage 1
2197 Zeichen
Entwurf Stand: 05. Dezember 2012
26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in
der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
Vom
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I S. 786), des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003
(GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) und
der §§ 1 ff., 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436),
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung
erlassen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt
geändert durch Satzung vom 28. Mai 2009, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 wird gestrichen und erhält folgende Fassung:
„(4) Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen
übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die
gesamte Straße einschließlich der Fußsteige mindestens einmal pro Woche zu
reinigen.“
2. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeichnis der Reinigungsklassen) wird wie
folgt geändert:
a) Bei der Straße „Elisabeth-Schumacher-Straße“ wird die Einschränkung „ * „
gestrichen.
b) Bei der Straße „Mina-Ress-Straße“ wird die Folge „von Deutsche-Telekom-Allee bis
Georg-Ohm-Straße (Rest*)“ gestrichen.
c) Bei der Straße „Henriette-Sennhenn-Straße“ wird die Folge „von Raiffeisenstraße bis
Karoline-Balser-Weg und gegenüberliegend Hausnr. 14 (Rest*)“ gestrichen.
2
d) Die Straße „Edisonstraße V“ wird neu aufgenommen.
e) Die Straße „Ettesterstraße von Alter Wixhäuser Weg bis Römerstraße V“ wird
ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, xx. xxx. 2013
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (14)
- Elisabeth-Schumacher-Straße
- Deutsche-Telekom-Allee
- Georg-Ohm-Straße
- Henriette-Sennhenn-Straße
- Raiffeisenstraße
- Edisonstraße
- Ettesterstraße
- Römerstraße
- Anne-Frank-Straße
- Marie-Trier-Straße
- Mina-Rees-Straße
- Ottilie-Rady-Weg
- Am Kavalleriesand
- Alter Wixhäuser Weg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0015
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00