2014/0136
Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - und Änderung 6.1 des Flächennutzungsplans (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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2014/0136
6320 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
23.04.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0136
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - und
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplans (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 03.04.2014
Beschlussvorschlag :
1. Dem vorliegenden Vorentwurf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum
Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - (Anlagen 1 und 2)
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
zugrunde zu legen.
2. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zur Änderung 6.1 des rechtswirksamen
Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) (Anlage 3) wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zugrunde zu legen.
- 2 -
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der
unter den Punkten 1. und 2. genannten Planungsunterlagen ( Anlagen 1 bis 3 ) zum
Bebauungsplans A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - und zur 6. Änderung
des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1). Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben. Diese Art und Weise der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgt schriftlich.
Anlagen: Anlage 1 Vorentwurf des Bebauungsplans A 44 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt)
Anlage 2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan A 44
Anlage 3 FNP-Änderung 6.1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mit Plänen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0136 vom 03.04.2014:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.06.2013 einen Aufstellungsbeschluss zur
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr
Arheilgen - und zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am
11.07.2013 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht.
Zu 1.:
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
(Anlage 1) und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 2) wurden nun
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet werden.
Die nun überplante Fläche von ca. 6.864 m² ist aufgrund einer Bedarfsanalyse größer als im
Aufstellungsbeschluss (ca. 5.200 m²) zunächst vorgesehen war. Der Aufstellungsbeschluss
muss daher entsprechend angepasst werden, was nach Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des dann
nachfolgenden Offenlagebeschlusses noch geschehen kann.
Die Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der oberen
Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium wurde für den Geltungsbereich eine
Entlassung aus dem LSG in Aussicht gestellt, wenn ein ausreichend großer Abstand zum
Ruthsenbach eingehalten wird (mind. 40 m). Ziel ist, durch eine komprimierte Bauweise den
Grundstücksbedarf unter Beachtung der Belange des Landschaftsschutzes möglichst gering zu
halten.
Zu 2.:
Auch zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) wurden nun die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung erarbeitet, die die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan,
den Auszug aus der Stadtkarte und die Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 6. Änderung
des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) mit enthalten (Anlage 3) . Auch diese Unterlagen
können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere Verfahren verwendet werden.
Zu 3.:
Das BauGB schreibt in § 3 (1) zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die Öffentlich-
keit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten und all-
gemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung des Vorentwurfs und der allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße /
Feuerwehr Arheilgen - und zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1)
(Anlagen 1 bis 3) beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies
wird ortsüblich bekannt gemacht.
- 4 -
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB schriftlich von der Planung informiert.
Nach Ablauf dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingegangenen Stel-
lungnahmen geprüft und ggf. in der Planung berücksichtigt. Der Stadtverordnetenversamm-
lung wird anschließend ein Bebauungsplanentwurf zum Beschluss der Offenlage vorgelegt.
Der Dezernent I: Der Dezernent II: Die Dezernentin V:
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße /
Feuerwehr Arheilgen - für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 03.04.2014
61.2 zim Nst. 2603
anlage 3
23594 Zeichen
Anlage 3
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 03.04.2014
Der Magistrat
Allgemeine Ziele und Zwecke
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch
6. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 03.04.2014
Der Magistrat
Allgemeine Ziele und Zwecke
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch
Teilbereich 6.1: Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
6. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 6.1
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 03.04.2014
Der Magistrat
Allgemeine Ziele und Zwecke
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich der Änderung 6.1 (ohne Maßstab)
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
INHALTSÜBERSICHT
1.0 Rechts grundlagen
1.1 Planun gsrechtliche Ausgangslage
2.0 Über geordnete Planungen / sonstige Planungen
2.1 Raumordnun g und Landesplanung
2.2 Landschaftsschutz gebiet
3.0 Plan geltungsbereich
4.0 Bestandssituation
5.0 Planun gsanlass und Planungsziele/Planungskonzept
6.0 Planun gsrechtliche Festsetzungen
7.0 Verkehr
8.0 Technische Infrastruktur
9.0 Lärmemissionen
10.0 Lärmimmissionen
11.0 Unfallrisiko durch Emissionen
12.0 Altlasten
13.0 Grundwasser
14.0 Oberflächen gewässer
15.0 Grünordnerische Belan ge
16.0 Flächenbilanz
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1.0 R ECHTSGRUNDLAGEN
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde:
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532)
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013
(BGBl. I S. 2749, 2756)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154)
- Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt
geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
1.1 P LANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE
Aufstellungsverfahren gem. §§ 5 ff BauGB
Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes de r Wissenschaftsstadt Darm-
stadt im Stadtteil Arheilgen erfolgt im „Parallelverfahren“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Als
vorbereitende Bauleitplanung sollen durch di e Planänderung die Voraussetzungen für
die Aufstellung des Bebauungsplanes A 44 „F rankfurter Landstraße/ Feuerwehr Arheil-
gen“ geschaffen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes, der das Baurecht für die
Errichtung eines neuen Feuerwehrstützpunktes schaffen soll, erfolgt somit zeitgleich mit
der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit
Erstellung eines Umweltberichtes wird auf der Ebene des Bebauungsplanes nachge-
kommen. Der Umweltbericht wird der Begr ündung zur Flächennutzungsplanänderung
im Rahmen der Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) beigegeben.
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Begleitend wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans A 44 ein Artenschutz-
gutachten (faunistische Erfassung und ar tenschutzrechtliche Prüfung) gemäß § 44
BNatSchG erstellt.
2.0 Ü BERGEORDNETE PLANUNGEN/ SONSTIGE PLANUNGEN
2.1 R AUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG
Im rechtskräftigen „Regionalplan Südhessen 2010“ ist das Plangebiet als „Vorrangge-
biet für Landwirtschaft“ und „Regionaler Grünzug“ ausgewiesen.
Im Rahmen einer vorab eingeholten Stellu ngnahme des Regierungspräsidiums Darm-
stadt wurde zu den Belangen der Landwirtscha ft ausgeführt, dass aufgrund der Bedeut-
samkeit der vorliegenden Planung Bedenken au s Sicht der Landwirtschaft / Feldflur zu-
rückgestellt werden.
Zwecks Schonung landwirtschaftlicher Flächen sollte ein ev entueller Ausgleich nicht auf
weiteren landwirtschaftlichen Flächen stattfinden.
2.2 L
ANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
Der Planbereich liegt in einem Landschaftss chutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der
Oberen Naturschutzbehörde beim Regierung spräsidium wurde für den Geltungsbereich
eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz gebiet unter bestimmten Umständen (aus-
reichender Abstand zum Ruthsenbach, möglic hst geringer Grundstücksbedarf durch ei-
ne komprimierte Bauweise) in Aussicht gestellt.
3.0 P LANGELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 47 6/2 tlw., 477/2 tlw. und 478/2 tlw. sowie
die Wegeparzellen Nr. 773 tlw. und 777 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Arheilgen.
Der Geltungsbereich weist derzeit eine Größe von ca. 6.864 qm auf. Damit wird die dem
Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zugrunde liegende Flächen-
größe geringfügig überschritten. Dies ist zum einen darin begründet, dass nunmehr der
Fuß- und Radweg auf der Westseite sowie der Feldweg am südlichen Rand in den Gel-
tungsbereich als öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen wurden.
Des Weiteren erfolgte anhand einer überschlägigen Ermittlung des Flächenbedarfs eine
geringfügige Ausweitung des Geltungsbereiches nach Oste n bis auf den festgelegten
Mindestabstand von 40 m zum Ruthsenbach.
Dieser geringfügigen Erweiterung des urspr ünglichen Geltungsbereiches wird im Rah-
men der weiteren Beschlussfassung der St adtverordnetenversammlung durch Änderung
des Aufstellungsbeschlusses noch Rechnung getragen.
Gleichwohl wird im Zuge der weiteren Plan ung der tatsächliche Flächenbedarf zu kon-
kretisieren und nach Möglichkeit eine Minimierung anzustreben sein.
Seite 6
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
4.0 B ESTANDSSITUATION
Der Planbereich in der Gewann „Auf der Heil igenwiese“ befindet sich am nördlichen
Ausgang des Stadtteiles Arheilgen auf der Osts eite der Frankfurter Landstraße. In Ge-
genlage auf der Westseite der Frankfurter Landstraße schließt der nördliche Rand der
Wohnbebauung der Ortslage an. Nördlich da von befindet sich die Endhaltestelle mit
Wendeschleife der Straßenbahnlinien 6, 7 und 8.
Auf der Ostseite der Frankfurter Landstra ße endet die vorhandene Bebauung südlich
des Plangebiets in ca. 140 m Entfernung. Das Bebauungsende wird derzeit von einer
Tankstelle gebildet.
Das Plangebiet ist 3-seitig von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.
In einem Abstand von ca. 120 m zur Frankfurter Landstraße verläuft parallel dazu im
Osten der Ruthsenbach, der in einem gerade verlaufenden Fließbett „eingezwängt“ ist
und mittlerweile fast keine Gehölzbestände im Uferbereich mehr aufweist. Der Planbe-
reich selbst stellt sich als landwirtschaft lich genutzte Ackerfläche dar. Er weist keine
Gehölzbestände auf. Er ist als topographi sch eben anzusehen, wenngleich geringfügig
tiefer gelegen als der südlich angrenzende Wirtschaftsweg.
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes und am Rand, jedoch
noch außerhalb eines Überschwemmungsgebietes.
5.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE / PLANUNGSKONZEPT
Im rechtswirksamen Fläche nnutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der
Bereich der geplanten Änderung neben de r nachrichtlichen Übernahme des Land-
schaftsschutzgebietes als „Flächen für die Landwirtschaft / Ökologisch wertvolles Grün-
land“ ausgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplane s wird erforderlich, damit
der Bebauungsplan A 44 „Frankfurter Land straße / Feuerwehr Arheilgen“ als aus dem
FNP entwickelt angesehen werden kann.
Dabei ist es Absicht der Wissenschaftsstadt Da rmstadt, auf einer Teilfläche der städti-
schen Flurstücke am nördlichen Ausgang Ar heilgens Baurecht für einen Neubau eines
Feuerwehrgebäudes der FFW Arhe ilgen zu schaffen. Das heutige Feuerwehrgebäude der
FFW Arheilgen, in der Stadtteilmitte gelegen, wurde Anfang der 1970er Jahre errichtet
und seitdem nicht mehr modernisiert.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass an dies em Standort eine Sanierung der bestehenden
Gebäude, die mit erheblichen Investitionen verbunden wäre, keinen Sinn macht.
Moderne Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrze uge des Katastrophenschutzes mit ihren
Aufliegern haben Abmessungen, die auf dem bisherigen Gelände in der Frankfurter
Landstraße 133 nicht mehr zu manövrieren sind. Auch ist die bestehende Hallenfläche
nicht mehr ausreichend für das heutige technische Gerät. Insgesamt muss festgestellt
werden, dass, obwohl von der Lage her grun dsätzlich geeignet, das heutige Grundstück
für einen Neubau in den erforderlichen Ausmaßen zu klein ist.
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort wurden verschiedene Grundstücke hin-
sichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutz ung untersucht. Berücksichtigt wurden Vor-
gaben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu Ein satzorten, eine gute Erreichbarkeit auch
Seite 7
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
durch den ÖPNV, ausreichend Fläche für de n Neubau, die Störwirkung auf die Nachbar-
schaft sowie die Verfügbarkeit des Grundstücks.
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen ke ine sonstigen Flächen zur Verfügung stehen,
die diese Anforderungen erfüllen, wurden als Resultat dieser Suche die städtischen
Flurstücke Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2 in der Gemark ung Arheilgen gegen-
über der Endhaltestelle / Wendeschleife de r Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang
des Stadtteils Arheilgen als die Grundstücke er uiert, welche unter Abwägung aller Vor-
gaben sich gut für den geplanten Zweck eignen.
Da die Grundstücke im Außenbereich liegen , derzeit kein Baurecht besteht und ein Be-
bauungsplan nicht aus dem derzeit rechts wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann, ist die Änderung des Flächenn utzungsplans zur Schaffung von Baurecht
für das Projekt erforderlich.
Ein weiterer Grund ist darin zu sehen, dass der Standort innerhalb eines Landschafts-
schutzgebietes liegt. Seitens der Oberen Naturschutzbehörde wurde eine Entlassung
daraus unter der Bedingung in Aussicht gest ellt, dass durch eine komprimierte Bauwei-
se die Flächeninanspruchnahme möglichst ge ring gehalten wird und somit auch ein
größtmöglicher Abstand (mindestens ca. 40 m) zum Ruthsenbach eingehalten wird.
Es erscheint naheliegend, in diesem Bereich auch die erforderlichen Ausgleichsmaß-
nahmen vorzunehmen, um den durch das Vorh aben hervorgerufenen Eingriff in Natur
und Landschaft zu kompensieren.
Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens A 44 wi rd zu klären sein, welche Flächenanteile
dafür zur Verfügung stehen und welche Ma ßnahmen hier umgesetzt werden können.
Gegebenfalls wird der derzeitige Plangeltungsbereich na ch Osten hin auszuweiten sein,
um eine entsprechende Maßnahmenfläche verbindlich festzusetzen.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsp lans für den Teilbereich 6.1 wird auch
im Bereich des vormaligen Standorts der Feuerwehr an der Frankfurter Landstraße zwi-
schen Gute-Garten-Straße und Albrechtstraße das Symbol „F“ für Feuerwehr innerhalb
der Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan entfernt.
6.0 P
LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Das Baugebiet wird als „Fläche für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1, Pkt. 5 festge-
setzt mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrstützpunkt“.
Weitergehender Aussagen bedarf es im Rahmen der Plandarstellung nicht, es sei denn,
der Geltungsbereich wird zukünftig ausgeweite t, um Festlegungen zu naturschutzrecht-
lichen Kompensationsmaßnahmen zu treffen.
7.0
VERKEHR
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Frankfurter Landstraße aus. Als
Hauptzu-/-abfahrt ist dabei die Feldwegeanbindung am südlichen Rand des Geltungsbe-
reiches vorgesehen. Ein entsprechender Ausbau der Wegeparzelle wird erforderlich. Ü-
ber diese Anbindung an die Frankfurter Landstraße ist eine Abfahr t der Einsatzfahrzeu-
ge sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung möglich.
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Als zusätzliche Bedarfszu-/-abfahrt, insbeson dere für die PKWs der Einsatzkräfte, ist
eine Anbindung an die Frankfurter Landstra ße auf der Nordseite des Feuerwehrgebäu-
des vorgesehen. Aufgrund des vorhandenen Ausbaus der Frankfurter Landstraße ist hier
nur eine Zufahrt von Süden her und eine Ausfahrt in nördlicher Richtung möglich.
8.0 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes is t durch Anschluss an die bestehende Infra-
struktur in der Frankfurter Landstraße gegeben.
Im Rahmen des Straßenbahnneubaus wurde au ch eine Überprüfung bzw. eine Erneue-
rung der Ver- und Entsorgung sleitungen vorgenommen. Zude m ist ein relevanter Mehr-
bedarf, z.B. bei der Wasserver- und -entsorgung, hier nicht zu erwarten.
9.0 LÄRMEMISSIONEN
Durch die Verlagerung des Feuerwehrstandortes an den Ortsrand wird die Gesamtbelas-
tung der Arheilger Einwohner durch einsatzbedingte Lärmemissionen verringert.
Die zu erwartende Jahresfrequenz kann de n nunmehr stärker belasteten Anwohnern im
Baugebiet westlich der Frankfurter Landstraße zugemutet werden (siehe dazu auch:
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lä rm (TA Lärm) vom 26.08.1998, (GMBI. Nr.
26 vom 28.08.1998 S. 503); sowie: Gefahrenab wehrverordnung gegen Lärm vom 16.
Juni 1993 für Hessen (GVBI.IS. 257)).
Daneben werden auf der Fläche des Betrie bshofes Übungen abgehalten werden, bzw.
wird dort die Gerätewartung erfolgen. Durc h die Anordnung des Betriebshofes auf der
Ostseite des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die wesentliche Lärmemission zur freien
Landschaft hin. Für das westlich gelegene Wohngebiet sind dadurch keine übermäßigen
Lärmimmissionen zu erwarten. Eine schalltec hnische Untersuchung wird durchgeführt.
Die Ergebnisse werden ggf. in die textlic hen Festsetzungen zum Bebauungsplan A 44
einfließen.
10.0
LÄRMIMMISSIONEN
Das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet lie gt innerhalb der mit Verordnung über die
Festsetzung des Lärmschutzbereiches für de n Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom
30.11.2011 festgelegten Lärmschutzbereiche der Tag-Schutzzone 2 und Nachtschutz-
zone. Für diese Zonen gelten gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Bau-
verbote für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen wie Schulen und Kranken-
häuser. Für das geplante Feuerwehrgerätehaus ergeben sich dagegen keine Bauverbote
oder sonstigen baulichen Einschränkungen.
11.0 UNFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN
Die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutz-
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
gesetz sind zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betr iebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Die hier zu berücksichtigenden nächstgele genen Störfallanlagen nach dem Bundesim-
missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck
KGaA, welches in einer Entfernung (Luftlinie ) von mindestens ca. 2,5 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist.
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtli-
che Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für
sensible Nutzungen.
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsa bstand beträgt ca. 800 m vom Betriebs-
bereich der Merck KGaA. Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vor-
haben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisi-
ken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.
12.0
ALTLASTEN
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für
das Grundstück keine Eintragungen im Altflächenkataster zu verzeichnen. Auch Altabla-
gerungen sind hier nicht bekannt.
13.0 G
RUNDWASSER
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.
Indessen liegt das Plangebiet im Einflussb ereich des Grundwasser bewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried.
Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Gr undwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119 HWG festgestellt, zu be-
achten.
Anhand der vorliegenden „Grundwasserflur abstandskarten“ ist im gesamten Planungs-
gebiet mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsge-
fahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden wird eine
kleinräumige detaillierte Un tersuchung der gegenwärtige n und der zu erwartenden
Grundwassersituation im geplanten Baugebiet in Form eines hydrogeologischen Gutach-
tens erstellt.
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet ist mit 0 bis 2 m anzunehmen.
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
14.0 OBERFLÄCHENGEWÄSSER
Der Bereich des Ruthsenbaches, der an den Bebauungsplan A 44 grenzt, ist im Hessi-
schen „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ als ein potentiell er Bereich zur Be-
reitstellung von Flächen für Maßnahmen zu r naturnahen Gewässerentwicklung genannt.
Daher sollte dort für die Gewässerentwicklu ng ein ausreichend großer Korridor frei-
gehalten werden.
Für die Ermittlung der Fläche im „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ wurden 25
Meter jeweils rechts und links vom Gewässer zugrunde gelegt.
Derzeit wird im Auftrag des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried eine WRRL-
Umsetzungsplanung erstellt, die die Ma ßnahmen des „WRRL-Maßnahmenprogramm
2009–2015“ für das Schwarzbachsystem konkretisieren soll. Zu dem Stand und den In-
halten dieser Umsetzungsplanung liegen keine Kenntnisse vor.
Am Ruthsenbach wurde ein Überschwemmung sgebiet festgestellt (siehe StAnz.
49/2010 S. 2647).
Dabei liegt das Grundstück Flur 2, Nr. 4 78/2 mit der nordöstlic hen Ecke in diesem
Überschwemmungsgebiet („Jahrhunderthochwasser“). Der Planbereich selbst ist von
dem Überschwemmungsgebiet nicht betroffen.
15.0
GRÜNORDNERISCHE BELANGE
Durch die Flächennutzungspla nänderung bzw. den daraus entwickelten Bebauungsplan
wird ein naturschutzrechtlicher Ei ngriff vorbereitet. Der Eingriff wird in erster Linie her-
vorgerufen durch die geplante Flächenversi egelung, die mit der Errichtung des Feuer-
wehrstützpunktes verbunden ist. Dabei ist ne ben der Gebäudeerrichtung selbst der gro-
ße Flächenanteil für den Betriebshof und die Feuerwehrzufahrt von Bedeutung.
Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes fü r das Vorhaben kann keine Quantifizierung
des tatsächlichen Eingriffs umfangs vorgenommen werden . Indessen kann davon ausge-
gangen werden, dass der Eingriff, auch für den Fall einer vorgesehenen Dachbegrünung,
nicht innerhalb des Plangeltungsbereichs selbst kompensiert werden kann.
Die Regelung des Eingriffs-Ausgleichs er folgt im parallel durchgeführten Bebauungs-
planverfahren A 44. Es wird somit voraussichtlich erforderlich werden, Maßnahmenflä-
chen außerhalb des Geltungsbereichs zu bestimmen. Zuförderst bietet sich der Bereich
zwischen dem Plangebiet und dem östlich ge legenen Ruthsenbach an, da es sich hier-
bei um stadteigene Grundstücke handelt. Inwi eweit dies möglich ist bzw. wenn ja, ob
dies ausreichend sein wird, wird im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahrens ebenso zu
klären sein, wie eine dann erforderliche Erweiterung des Geltungsbereiches.
Auch wird der sowohl dem Bebauungsplan A 44 sowie der Flächennutzungsplanände-
rung beigegebene Umweltbericht Aussagen zur Ausgleichserfordernis machen.
Eine Versickerung von Oberfl ächenwasser von Dachflächen kommt aufgrund des hier
gegebenen hohen Grundwasserstandes nicht in Betracht.
Seite 11
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Seite 12
16.0 FLÄCHENBILANZ
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von ca. 0,69 ha „Flächen für die Land-
wirtschaft / Ökologisch wertvolles Grünland“ in „Gemeinbedarfsfläche / Feuerwehr“ än-
dert sich die Flächenbilanz des Flächennutz ungsplans wie folgt (die geänderten Werte
sind kursiv gedruckt):
derzeitige Realnutzung geplante Nutzung 2015
Nutzungsart
ha % ha %
Wohnbaufläche 1.520 12 1.587 13
Gemischte Baufläche 115 1 168 1,5
Gewerbliche Baufläche 558 5 540 4
Sonderbaufläche 204 2 232 2
Gemeinbedarfsfläche 123 1 118
(117 vorher)
1
Bahn, S-Bahn, Depot 199 2 199 2
Hauptverkehrsstraßen 287 2 274 2
Ver- und Entsorgungsfläche 44 47
künstl. Grundwasseranreiche-
rung
10
10
Grünfläche 850 7 927 8
besiedelte Fläche 3.910 32,0 4.102
(vorher 4.101)
33,5
Wasserfläche 38 38
Landwirtschaft 1.592 13 1.307 11
Ökologisch wertvolles Grünland 595 5 712
(713 vorher)
6
Streuobstwiese 125 1 165 1
Waldfläche 5.668 47 5.640 46
Aufforstungsfläche 29
waldartige Brache 35 44
Dünen, Trockenrasen 158 1 187 2
Brache mit Gehölzgruppe 103 1
unbesiedelte Fläche 8.314 68,0 8.122
(vorher 8.123)
66,5
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100
Der Dezernent I: Die Dezernentin V:
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 2
29680 Zeichen
Anlage 2
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 03.04.2014
Der Magistrat
Bebauungsplan A 44
- Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans A 44 (ohne Maßstab)
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
INHALTSÜBERSICHT
1.0 Rechts grundlagen
1.1 Planun gsrechtliche Ausgangslage
2.0 Über geordnete Planungen / sonstige Planungen
2.1 Raumordnun g und Landesplanung
2.2 Flächennutzun gsplan
2.3 Landschaftsschutz gebiet
3.0 Plan geltungsbereich
4.0 Bestandssituation
5.0 Planun gsanlass und Planungsziele
6.0 Planun gskonzept
7.0 Planun gsrechtliche Festsetzungen
7.1 Art der baulichen Nutzun g
7.2 Maß der baulichen Nutzun g
7.3 Bauweise und Stellun g der baulichen Anlage
7.4 Straßenverkehrsfläche/ Fuß- und Radweg
7.5 Flächen für Stell plätze
7.6 An pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
8.0 Verkehr
8.1 Erschließun g
8.2 Ruhender Verkehr
9.0 Technische Infrastruktur
10.0 Lärmemissionen
11.0 Lärmimmissionen
12.0 Unfallrisiko durch Emissionen
13.0 Altlasten
14.0 Grundwasser
15.0 Oberflächen gewässer
16.0 Grünordnerische Belan ge
17.0 Hinweise
18.0 Planun gsstatistik
Seite 2
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1.0 R ECHTSGRUNDLAGEN
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde:
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
- Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. I S. 46,180), geändert
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532)
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013
(BGBl. I S. 2749, 2756)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154)
- Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt
geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
1.1 P LANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE
Aufstellungsverfahren gem. §§ 2 ff BauGB
Da das Vorhaben im bisher unbeplanten Außenbereich realisiert werden soll, kommt ei-
ne Aufstellung des Bebauungsplanes im „ver einfachten“ Verfahren nach § 13 BauGB
sowie im „beschleunigten“ Verfahren nach § 13a BauGB hier nicht in Betracht. Vielmehr
erfolgt die Planaufstellung im „Regel“-Verfahren nach §§ 2 ff BauGB.
Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Du rchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltbe richtes nach § 2 a BauGB besteht. Dazu
ist es erforderlich, eine Bestandserhebung der Biotoptypen zu erstellen und die Ein-
griffs-Ausgleichsproblematik abschließend zu regeln. Schließlich ist eine zusammenfas-
sende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erstellen.
Begleitend wird ein Artenschutzgutachten (faunistische Erfassung und artenschutzrecht-
liche Prüfung) erstellt.
Seite 3
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
2.0 Ü BERGEORDNETE PLANUNGEN / SONSTIGE PLANUNGEN
2.1 R AUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG
Im rechtskräftigen ‚Regionalplan Südhessen 2010’ ist das Plangebiet als ‚Vorranggebiet
für Landwirtschaft' und ,Regionaler Grünzug' ausgewiesen.
Im Rahmen einer vorab eingeholten Stellu ngnahme des Regierungspräsidiums Darm-
stadt wurde zu den Belangen der Landwirtscha ft ausgeführt, dass aufgrund der Bedeut-
samkeit der vorliegenden Planung Bedenken aus Sicht der Landwirtschaft/ Feldflur zu-
rückgestellt werden.
Zwecks Schonung landwirtschaftlicher Flächen sollte ein ev entueller Ausgleich nicht auf
weiteren landwirtschaftlichen Flächen stattfinden.
2.2 F LÄCHENNUTZUNGSPLAN
Im rechtswirksamen Fläche nnutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der
Bereich des geplanten Bebauungsplanes neben der nachrichtlichen Übernahme des
Landschaftsschutzgebietes als ,Flächen für die Landwirtschaft / Ökologisch wertvolles
Grünland' ausgewiesen. Somit kann der Beba uungsplan nicht aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt werden. Der Flächenn utzungsplan muss dahe r geändert werden.
Diese Änderung erfolgt im ,Parallelverfahren' gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
2.3 L ANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
Der Planbereich liegt in einem Landschaftss chutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der
Oberen Naturschutzbehörde beim Regierung spräsidium wurde für den Geltungsbereich
eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz gebiet unter bestimmten Umständen (aus-
reichender Abstand zum Ruthsenbach, möglic hst geringer Grundstücksbedarf durch ei-
ne komprimierte Bauweise) in Aussicht gestellt.
3.0 P LANGELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 47 6/2 tlw., 477/2 tlw. und 478/2 tlw. sowie
die Wegeparzellen Nr. 773 tlw. und 777 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Arheilgen.
Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 6.864 qm auf. Damit wird die dem Auf-
stellungsbeschluss der Stadtverordnetenvers ammlung zugrunde liegende Flächengröße
geringfügig überschritten. Dies ist zum einen darin begründet, dass nunmehr der Fuß-
und Radweg auf der Westseite sowie der Fe ldweg am südlichen Rand in den Geltungs-
bereich als öffentliche Verkehrsfläche aufg enommen wurden. Des Weiteren erfolgte an-
hand einer überschlägigen Ermi ttlung des Flächenbedarfs ei ne geringfügige Ausweitung
des Geltungsbereiches nach Osten hin bis auf den festge legten Mindestabstand von
40 m zum Ruthsenbach.
Dieser geringfügigen Erweiterung des urspr ünglichen Geltungsbereiches wird im Rah-
men der weiteren Beschlussfassung der St adtverordnetenversammlung durch Änderung
des Aufstellungsbeschlusses noch Rechnung getragen.
Gleichwohl wird im Zuge der weiteren Plan ung der tatsächliche Flächenbedarf zu kon-
kretisieren und nach Möglichkeit eine Minimierung anzustreben sein.
Seite 4
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
4.0 B ESTANDSSITUATION
Das Plangebiet in der Gewann „Auf der Heiligenwiese“ befindet sich am nördlichen Aus-
gang des Stadtteiles Arheilgen auf der Ostseite der Frankfurter Landstraße. In Gegenla-
ge auf der Westseite der Frankfurter Landstraße schließt der nördliche Rand der Wohn-
bebauung der Ortslage an. Nördlich davon be findet sich die Endhaltestelle mit Wende-
schleife der Straßenbahnlinien 6, 7 und 8.
Auf der Ostseite der Frankfurter Landstra ße endet die vorhandene Bebauung südlich
des Plangebiets in ca. 140 m Entfernung. Das Bebauungsende wird derzeit von einer
Tankstelle gebildet.
Das Plangebiet ist 3-seitig von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.
In einem Abstand von ca. 120 m zur Frankfurter Landstraße verläuft parallel dazu im
Osten der Ruthsenbach, der in einem gerade verlaufenden Fließbett „eingezwängt“ ist
und mittlerweile fast keine Gehölzbestände im Uferbereich mehr aufweist. Der Planbe-
reich selbst stellt sich als landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche dar. Er weist keine
Gehölzbestände auf und ist als topographisc h eben anzusehen, wenngleich geringfügig
tiefer gelegen als der südlich angrenzende Wirtschaftsweg.
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes und am Rand, jedoch
außerhalb eines Überschwemmungsgebietes.
5.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE
Erforderlich wird die Bebauung splanaufstellung durch die Absicht der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, auf einer Teilfläche der städtischen Flurstücke am nördlichen Ausgang
Arheilgens Baurecht für einen Neubau eine s Feuerwehrgebäudes der FFW Arheilgen zu
schaffen.
Das heutige Feuerwehrgebäude der FFW Arheilgen, in der Stadtteilmitte gelegen, wurde
Anfang der 1970er Jahre errichtet und seit dem nicht mehr modernisiert. Mittlerweile
besteht ein erheblicher Sanier ungsbedarf; so sind z.B. Dach und Tore undicht und ver-
schiedene Gebäudeteile können aufgrund vo n Asbestbelastung nicht mehr genutzt wer-
den.
Das Gebäude erfüllt ebenso nicht mehr die aktuellen brandschutztechnischen Voraus-
setzungen.
Zudem ist die Fahrzeughalle für neue Löschfahrzeuge zu niedrig, es fehlt eine gesetzlich
vorgeschriebene Abgasabsauganlage und es fehlen separate Wasch- und Umkleideräu-
me für die Einsatzkräfte. Die sanitären Anlagen sind völlig veraltet.
Moderne Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrze uge des Katastrophenschutzes mit ihren
Aufliegern haben Abmessungen, die auf dem bisherigen Gelände in der Frankfurter
Landstraße 133 nicht mehr zu manövrieren sind. Auch ist die bestehende Hallenfläche
nicht mehr ausreichend für das heutige technische Gerät. Insgesamt muss festgestellt
werden, dass das heutige Grundstück für einen Neubau in den erforderlichen Ausmaßen
zu klein ist.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass an diesem Standort, obwohl von der Lage her grund-
sätzlich geeignet, eine Sanierung der bestehenden Gebäude, die mit erheblichen Investi-
tionen verbunden wären, keinen Sinn macht.
Seite 5
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort wurden verschiedene Grundstücke hin-
sichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutz ung untersucht. Berücksichtigt wurden Vor-
gaben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu Ein satzorten, eine gute Erreichbarkeit auch
durch den ÖPNV, ausreichend Fläche für de n Neubau, die Störwirkung auf die Nachbar-
schaft sowie die Verfügbarkeit des Grundstücks.
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen ke ine sonstigen Flächen zur Verfügung stehen,
die diese Anforderungen erfüllen, wurden als Resultat dieser Suche die städtischen
Flurstücke 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2 in der Gema rkung Arheilgen gegenüber
der Endhaltestelle / Wendeschleife der Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang des
Stadtteils Arheilgen als die Gr undstücke eruiert, welche unt er Abwägung aller Vorgaben
sich gut für den geplanten Zweck eignen.
Da die Grundstücke im Außenbereich liegen und derzeit kein Baurecht besteht, ist ein
Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Baurecht für das Projekt erforderlich.
Ein weiterer Grund dafür ist darin zu sehen, dass der Stan dort innerhalb eines Land-
schaftsschutzgebietes liegt. Seitens der Ober en Naturschutzbehörde wurde eine Entlas-
sung daraus unter der Bedingung in Aussich t gestellt, dass durch eine komprimierte
Bauweise die Flächeninanspruc hnahme möglichst gering geha lten wird und somit auch
ein größtmöglicher Abstand (mindestens ca. 40 m) zum Ruthsenbach eingehalten wird.
Derzeit ist der tatsächliche Flächenbedarf für die geplante Neubebauung erst über-
schlägig bekannt.
Erforderlich wird die Unterbringung von 9 Löschfahrzeugen der FFW Arheilgen. 5 Stell-
plätze für Geräte des Katastrophenschutzes sollen hinzukommen. Hierzu addieren sich
Einrichtungen für die Fahrzeugwäsche sowie Räumlichkeite n für Verwaltung, Schulung,
sanitäre und sonstige Einrichtungen.
Als Freifläche muss eine ausreichend große Hoffläche zur Verfügung stehen, die ein
Manövrieren für moderne Feuerwehrfahrzeuge zulässt. Auch Einsatzübungen müssen
auf dieser Hoffläche möglich sein.
Inwieweit bei modernen Schläuchen zudem di e Errichtung eines Turmes erforderlich
wird, wird mit der FFW abzuklären sein.
Des Weiteren müssen auf dem Grundstück Ei nrichtungen zum Abst ellen der PKWs des
Einsatzpersonals vorgesehen werden.
Schließlich sind im Geltungsbereich auch in ausreichendem Umfang zu begrünende
Grundstücksflächen auszuweisen, auf dene n Anpflanzungen zur Eingrünung der Bau-
maßnahme vorzunehmen sind.
6.0 P
LANUNGSKONZEPT
Wie bereits ausgeführt, bestehen derzeit erst vage Vorstellungen zur Konkretisierung
der geplanten Baumaßnahme.
Grundsätzlich ist beabsichtigt, entlang der Frankfurter Landstraße einen maximal 75 m
langen, 2-geschossigen Baukörper zu errichten. Seine Traufhöhe soll 7 m betragen.
Sowohl Länge als auch Höhe des geplanten Baukörpers korrespondieren mit der gegen-
über liegenden Wohnbebauung.
Seite 6
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Östlich dieses Gebäudes sind die Hoffläch en angeordnet. Durch die Anordnung auf der
Ostseite sollen die Emissionen durch Wartung , Übung, Schulung, etc. auf die westlich
der Frankfurter Landstraße gelegene Wohnbebauung minimiert werden.
Schließlich findet am östlichen Rand des Pl angebietes die Unterbringung der erforderli-
chen PKW-Stellplätze (ca. 35) statt. Im Gegensatz zur Hoffläche, die aufgrund des Ge-
wichtes der Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und versiegelt ausgeführt werden
muss, sollen die PKW-Stellplätze wasserdurc hlässig ausgebildet we rden. Aussagen zu
erforderlichen Befestigungsarten werden im Laufe des Verfahrens konkretisiert.
Schließlich ist für eine Eingrünung der Baumaßnahme dahingehend Sorge zu tragen,
dass ausreichende Anpflanzflächen vorgesehen werden. So ist beabsichtigt, zur Frank-
furter Landstraße hin sowie am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes die An-
pflanzung mit Sträuchern bzw. einer Baumhe cke vorzunehmen. Mit Laubbäumen sollen
die PKW-Stellplätze für das Einsatzpersonal überstellt werden.
Zwischen der östlichen Abpflanzung und der Grabenparzelle des Ruthsenbaches beträgt
der Abstand ca. 40 m. Es erscheint naheliegend, in diesem Bereich auch die erforderli-
chen Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen, um den durch das Vorhaben hervorgerufe-
nen Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren.
Im Laufe des weiteren Verfahrens wird zu kl ären sein, welche Flächenanteile dafür zur
Verfügung stehen und welche Maßnahmen hier umgesetzt werden können. Gegebenfalls
wird der derzeitige Plangeltungsbereich nach Osten hin auszuweiten sein, um eine ent-
sprechende Maßnahmenfläche verbindlich festzusetzen.
7.0
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
7.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Das Baugebiet wird als , Fläche für den Gemeinbedarf ' gemäß § 9 Abs. 1, Pkt. 5 festge-
setzt mit der Zweckbestimmung ,Feuerwehrstützpunkt'.
Da das Plangebiet nicht einem Baugebie t gemäß §§ 2 bis 11 de r Baunutzungsverord-
nung entspricht, ist hier auch die Festsetz ungssystematik der BauNVO nicht zwingend
anzuwenden, bzw. kann auf die absolut notwendigen Aussagen reduziert werden.
7.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
Der tatsächlich benötigte Flächenbedarf für die Errichtung des Feuerwehrgebäudes ist
momentan noch nicht abschließend bekannt. So wird derzeit lediglich bestimmt, dass
das Vorhaben innerhalb der dargestellten überbaubaren Grundstücksfläche von 35 m x
75 m zu realisieren ist.
Da grundsätzlich auf die Festsetzung des Ma ßes der baulichen Nutzung verzichtet wer-
den kann, erfolgt keine Bestimmung durch ei ne Grundflächenzahl (GRZ) oder eine Ge-
schoßflächenzahl (GFZ). Im vorliegenden Fall wird lediglich die Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse festgesetzt, was bei Raumhö hen für die Unterbringung von Großfahrzeu-
gen eher deklaratorischen Wert hat.
Von größerer Bedeutung ist diesbezüglich di e Festlegung der Traufhöhe. Die maximal
zulässige traufseitige Außenwandhöhe wird mit 7,0 m bestimmt. Sie orientiert sich an
der Höhe der gegenüberliegenden Wohnbebauung.
Seite 7
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Die Aufteilung der Grundstücksfreiflächen in Hofflächen bzw. Zufahrten/ Flächen für
Stellplätze und Anpflanzflächen können de r Planzeichnung eindeutig entnommen wer-
den, ohne dass diesbezüglich eine quantifizierende Textfestsetzung erforderlich ist.
7.3 BAUWEISE UND STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGE
Für das Vorhaben wird eine „abweichende Bauweise“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO festge-
setzt. Diese ist dadurch bestimmt, dass, wi e bei der „offenen“ Bauweise, das Gebäude
mit seitlichen Grenzabständen zu errichten ist, die Gebäudelänge aber größer 50 m
betragen darf. Im vorliegenden Fall ist eine maximale Länge von 75 m zulässig, was
auch in etwa der Darstellung des Baufensters entspricht.
Auch die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück
ergibt sich aus der Darstellung
der überbaubaren Grundstücksfläche. Gemäß diesem Baufenster ist der Baukörper auf
der Westseite der Parzelle an der Frankfurter Landstraße angeordnet und erfährt seine
Längenentwicklung in Nord-Süd-Richtung. Auf die Festsetzung einer Hauptfirstrichtung
wird im vorliegenden Fall verzichtet, da noch keine weitergehende Hochbauplanung vor-
liegt und auch die Dachform noch nicht bestimmt ist.
7.4 STRAßENVERKEHRSFLÄCHE/ FUß- UND RADWEG
Für die Erschließung des Vorhabens muss de r bestehende, derzeit etwa 3,5 m breite
Wirtschaftsweg im Geltungsbereich des Be bauungsplans auf das notwendige Maß aus-
gebaut werden. Aussagen hierzu werden im Rahmen des Verfahrens erwartet.
Zudem wird der bereits bestehende Fuß- und Radweg parallel zur Frankfurter Landstra-
ße planungsrechtlich gesichert und durch den vorgesehenen Grünstreifen vom Vorhaben
abgegrenzt.
7.5 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
PKW-Stellplätze sind innerhalb der dafür vo rgesehenen und gekennzeichneten Bereiche
zulässig. Eine Versiegelung dieser Flächen is t nicht zulässig. Sie sind mit Pflaster mit
weitem Fugenabstand oder mit Rasen-/ Raseng ittersteinen zu befestigen. Eine Überda-
chung dieser Stellplätze ist zulässig.
7.6
ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN
In der Plandarstellung sind Flächen zum An pflanzen von Bäumen und Sträuchern ge-
mäß § 9 Abs. 1, Pkt. 25 BauGB festgesetzt. Diesen Flächen sind unterschiedliche
Pflanzgebote (A und B) zugeordnet, einschließlich einer Pflanzliste der anzupflanzenden
Bäume und Sträucher. Diese Pflanzgebote er folgen derzeit noch vorbehaltlich der Er-
gebnisse der „Artenschutzprüfung“.
Seite 8
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
8.0 VERKEHR
8.1 ERSCHLI EßUNG
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Frankfurter Landstraße aus. Als
Hauptzu-/-abfahrt ist dabei die Feldwegeanbindung am südlichen Rand des Geltungsbe-
reiches vorgesehen. Ein entsprechender Ausbau der Wegeparzelle wird erforderlich.
Über diese Anbindung an die Frankfurter La ndstraße ist eine Abfahrt der Einsatzfahr-
zeuge sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung möglich.
Als zusätzliche Bedarfszu-/-abfahrt, insbesondere für die PKWs der Einsatzkräfte, ist
eine Anbindung an die Frankfurter Landstra ße auf der Nordseite des Feuerwehrgebäu-
des vorgesehen. Aufgrund des vorhandenen Ausbaus der Frankfurter Landstraße sind
hier nur eine Zufahrt von Süden her und eine Ausfahrt in nördlicher Richtung möglich.
8.2
RUHENDER VERKEHR
Für die PKWs der Einsatzkräfte erfolgt die Unterbringung am östlichen Rand des Plan-
gebietes.
9.0 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes is t durch Anschluss an die bestehende Infra-
struktur in der Frankfurter Landstraße gegeben.
Im Rahmen des Straßenbahnneubaus wurde au ch eine Überprüfung bzw. eine Erneue-
rung der Ver- und Entsorgung sleitungen vorgenommen. Zude m ist ein relevanter Mehr-
bedarf, z.B. bei der Wasserver- und -entsorgung, hier nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die festgesetzte Regenwassersammlung von
den (begrünten) Dachflächen und ihrer Nutz ung als Brauchwasser, z.B. für die Fahr-
zeugwäsche, hingewiesen.
10.0 LÄRMEMISSIONEN
Durch die Verlagerung des Feuerwehrstandortes an den Ortsrand wird die Gesamtbelas-
tung der Arheilger Einwohner durch einsatzbedingte Lärmemissionen verringert.
Die zu erwartende Jahresfrequenz kann de n nunmehr stärker belasteten Anwohnern im
Baugebiet westlich der Frankfurter Landstra ße zugemutet werden (- siehe dazu auch:
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lä rm (TA Lärm) vom 26.08.1998, (GMBI. Nr.
26 vom 28.08.1998 S. 503); sowie: Gefahrenab wehrverordnung gegen Lärm vom 16.
Juni 1993 für Hessen (GVBI.IS. 257)).
Daneben werden auf der Fläche des Betrie bshofes Übungen abgehalten werden, bzw.
wird dort die Gerätewartung erfolgen. Durch die Anordnung des Betriebshofes auf der
Ostseite des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die wesentliche Lärmemission zur freien
Landschaft hin. Für das westlich gelegene Wohngebiet sind dadurch keine übermäßigen
Lärmimmissionen zu erwarten. Eine schalltec hnische Untersuchung wird durchgeführt.
Die Ergebnisse werden ggf. in die textlichen Festsetzungen einfließen.
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Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
11.0 LÄRMIMMISSIONEN
Das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet lie gt innerhalb der mit Verordnung über die
Festsetzung des Lärmschutzbereiches für de n Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom
30.11.2011 festgelegten Lärmschutzbereiche der Tagschutzzone 2 und Nachtschutzzo-
ne. Für diese Zonen gelten gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Bau-
verbote für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen wie Schulen und Kranken-
häuser. Für das geplante Feuerwehrgerätehaus ergeben sich dagegen keine Bauverbote
oder sonstigen baulichen Einschränkungen.
12.0
UNFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN
Die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutz-
gesetz sind zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betr iebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Die hier zu berücksichtigenden nächstgele genen Störfallanlagen nach dem Bundesim-
missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck
KGaA, welches in einer Entfernung (Luftlinie ) von mindestens ca. 2,5 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist.
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtli-
che Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für
sensible Nutzungen.
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsa bstand beträgt ca. 800 m vom Betriebs-
bereich der Merck KGaA. Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vor-
haben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisi-
ken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.
13.0
ALTLASTEN
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für
das Grundstück keine Eintragungen als Altstand ort zu verzeichnen. Auch Altablagerun-
gen sind hier nicht bekannt.
14.0 G
RUNDWASSER
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.
Indessen liegt das Plangebiet im Einflussb ereich des Grundwasser bewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried.
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Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -
Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Gr undwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119 HWG festgestellt, zu be-
achten.
Anhand der vorliegenden „Grundwasserflur abstandskarten“ ist im gesamten Planungs-
gebiet mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsge-
fahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden wird eine
kleinräumige detaillierte Un tersuchung der gegenwärtige n und der zu erwartenden
Grundwassersituation im geplanten Baugebiet in Form eines hydrogeologischen Gutach-
tens erstellt.
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet ist mit 0 bis 2 m anzunehmen.
15.0
OBERFLÄCHENGEWÄSSER
Der Bereich des Ruthsenbaches, der an den Bebauungsplan A 44 grenzt, ist im Hessi-
schen „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ als ein potentiell er Bereich zur Be-
reitstellung von Flächen für Maßnahmen zu r naturnahen Gewässerentwicklung genannt.
Daher sollte dort für die Gewässerentwicklu ng ein ausreichend großer Korridor frei-
gehalten werden.
Für die Ermittlung der Fläche im „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ wurden 25
Meter jeweils rechts und links vom Gewässer zugrunde gelegt.
Derzeit wird im Auftrag des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried eine WRRL-
Umsetzungsplanung erstellt, die die Ma ßnahmen des „WRRL-Maßnahmenprogramm
2009–2015“ für das Schwarzbachsystem konkretisieren soll. Zu dem Stand und den In-
halten dieser Umsetzungsplanung liegen keine Kenntnisse vor.
Am Ruthsenbach wurde ein Überschwemmung sgebiet festgestellt (siehe StAnz.
49/2010 S. 2647).
Dabei liegt das Grundstück Flur 2, Nr. 478/ 2 mit der nordöstliche n Ecke in diesem
Überschwemmungsgebiet („Jahrhunderthochwasser“). Der Planbereich selbst ist von
dem Überschwemmungsgebiet nicht betroffen.
16.0
GRÜNORDNERISCHE BELANGE
Durch den Bebauungsplan wird ein naturschutzr echtlicher Eingriff vorbereitet. Der Ein-
griff wird in erster Linie hervorgerufen durch die geplante Flächenversiegelung, die mit
der Errichtung des Feuerwehrstützpunktes ve rbunden ist. Dabei ist neben der Gebäude-
errichtung selbst der große Flächenanteil fü r den Betriebshof und die Feuerwehrzufahrt
von Bedeutung. Wegen der Schwere der Einsatzfahrzeuge besteht das Erfordernis, diese
Flächen „standhaft“ zu befestigen. Eine Versickerung scheidet hier aus. Wegen des gro-
ßen Freiflächenbedarfs der Feuerwehr stehen nur wenige Ausgleichsflächen in Form von
Anpflanzflächen im Plangebiet selber zu r Verfügung. Aus diesem Grund soll auf die
Ausbildung einer Dachbegrünung hingewirkt werden.
Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes fü r das Vorhaben kann keine Quantifizierung
des tatsächlichen Eingriffs umfangs vorgenommen werden . Indessen kann davon ausge-
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gangen werden, dass der Eingriff nicht inne rhalb des Plangeltungsbereichs kompensiert
werden kann.
Es wird somit voraussichtlich erforderlic h werden, Maßnahmenflächen außerhalb des
Geltungsbereichs zu bestimmen. Zuförderst bietet sich der Bereich zwischen dem Plan-
gebiet und dem östlich gelegenen Ruthsenbac h an, da es sich hierbei um stadteigene
Grundstücke handelt. Inwieweit dies möglich ist bzw. wenn ja, ob dies ausreichend sein
wird, wird im Zuge des weiteren Aufstellungsv erfahrens ebenso zu klären sein, wie eine
dann erforderliche Erweiterung des Geltungsbereichs.
Auch wird der dem Bebauungsplan beigegebene Umweltbericht Aussagen zur Aus-
gleichserfordernis machen.
Eine Versickerung von Oberfl ächenwasser von Dachflächen kommt aufgrund des hier
gegebenen hohen Grundwassersta ndes ni cht i n Betrach t. Um so meh r greift h i er di e
„Satzung zur Schaffung von Anlagen zu m Sammeln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser“, die eine Nutzung des Zisternenwassers als Brauchwasser festsetzt. Im
vorliegenden Fall kommt neben einer Gart enbewässerung und WC-Spülung auch das
Reinigen von Einsatzfahrzeugen in Frage.
17.0
HINWEISE
Im Bebauungsplan werden Hinweise zum Verh alten beim Fund von Bodendenkmälern,
zur Einschränkung des Wasser- und Energieverbrauchs, zur Wasserwirtschaft sowie zum
Verhalten beim Auffinden von sensorischen Auffälligkeiten des Untergrunds gegeben.
18.0 P LANUNGSSTATISTIK
Plangeltungsbereich 6.864 qm
Überbaubare Fläche 2.608 qm
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
- davon Hof- und Zufahrtsflächen
- davon Stellplatzflächen
- davon Anpflanzflächen
öffentliche Verkehrsflächen
4.256 qm
2.404 qm
423 qm
688 qm
741 qm
Der Dezernent I: Die Dezernentin V:
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
10352 Zeichen
VERFAHREN NACH S$ 2 ff BauGB: N | Anzupflanzende Laubbäume (gemäß Pflanzliste 3) | g ” NORD 5.0 . hrimufichei n R Aufstellungsbeschluss . er Pflanzliste 1: Niedrigwüchsige Sträucher Fläche A EZ . \ . Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2013 Gemeine Felsenmispel Cotoneaster integerrima Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im Besenginster Cytisus scoparius "Darmstädter Echo" am 11.07.2013 o | Färber-Ginster Genista tinctoria In u u pi 2 ' Rote Johannisbeere Ribes rubrum Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum Beschluss des Magistrats vom ._ Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am Rosa canina Rosa rubiginosa Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung Rubus idaeus gem. $ 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom Ri P einschließlich Salix aurita Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Salix repens Vinca minor Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom . u. ı Hundsrose Weinrose Himbeere hazssssn Ohrweide 1 Kriechweide Kleines Immergrün 8 Hinweis: Grenze des Über- R uusnensnnsnsenssn .. schwemmungsgebietes £ Pflanzliste 2: Sträucher Flächen A und B Corylus avellana Öffentliche Auslegung Hasel Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom rerer. Feld-Ahorn (Heister) Acer campestre Hartriegel Comus sanguinea Weißdorn Crataegus monogyna Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am M n Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesent- Gewöhnlicher Schnaeball Vibumum opulus lichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Faulbaum Frangula alnus Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Purpur-Weide Salix purpurea u . . . . ö Grau-Weide Salix cineres Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. & 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom Pflanzliste 3: Bäume Fläche B | " H Vogel-Kirsche Prunus avium Satzungsbeschluss i Schwarz-Erle Alnus glutinosa Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan j B enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlun, i R Holz-Apfel Malus sylvestris zur Satzung beschlossen am em stem s n ! 8 Holz-Birne Pyrus pyraster Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. | 3 Elsbeere Sorbus torminalis Ausgefertigt: Darmstadt, den 7" BI Esche Fraxinus excelsior Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt = B N Flächen oder Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur i Rp RreRTITET Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ($ 9 (1) 20 BauGB) Aa u | ELLE ’ Der Dezernent ! F a Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 15° sind extensiv zu begrünen, soweit auf ihnen " N | B keine Anlagen für Photovoltaik errichtet werden. Bekanntmachung m 1 Ä u Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB bb" 7 ' | E und der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am Bi " —_ | N “ m BE Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeinde- " ht ” ! | si ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Ps m | ! | WE Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich E || | - HR Inkrafttreten z ! | Hr nkrafttreten dieses Bebauungsplans am "le | abe Inkrafttreten dieses Beb ! F = | | Nebe \ " on R E s Darmstadt, den N | j A 35 " Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt | A HB | var ı f A ner em Der Dezement u al T7 furter H Fi u H E Darmstadt, den Stadtplanungsamt _ - Straße “ ale “ SE " = HR HR — FEIN u 2 ai ieter von Mackensen RECHTSGRUNDLAGEN SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46), Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | $. 2414), zuletzt geändert durch 1.V.m. $ 9 (4) BauGB wird festgesetzt: Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S. 1548) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt Dächer geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.1548) Für die Bebauung im Geltungsbereich ist eine Dachneigung Zwischen 0° und 30° zulässig. Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDER- Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622) SCHLAGSWASSER. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBi. IS. 532) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. IS. 218, 367) FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 (7) BauGB) [I 7 7 77 1 | Art der baulichen Nutzung (8 9 (1) 1 BauGB) Flächen für den Gemeinbedarf (8 9 (1) 5 BauGB) E22, 3 hier: Feuerwehrstützpunkt Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. IS. 548) i.V.m 8 9 (4) BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er- richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grün- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt flächenbewässerung, WC-Spülung, Fahrzeugwäsche etc.) genutzt werden. on Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. IS. 3154, 3. Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB) II 3.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze 3.2 Höhe baulicher Anlagen Maximal zulässige Außenwandhöhe - Traufhöhe in Meter (m) Die festgesetzte traufseitige Außenwandhöhe für Gebäude im Geltungsbereich wird gemessen zwischen der Oberkante des Gehwegs der angrenzenden Erschließungsstraße an der westlichen Grundstücksgrenze bis zum oberen Abschluss der Außenwand bei einer Dachaufkantung (Attika), bzw. dem Schnitt- punkt der verlängerten Außenwand mit der Dachhaut. Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 HINWEISE (GVBI. IS. 458) Neb: l dürfen eine Firsthöh 40 icht üb: hreit Bodendenkmale i ebenanlagen n eine FIrS e von Au mai erschreiten. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmal- Aueh Art 2 Abe 36 vorn 07.05.2013 (BGaL 2 EA 1. 2585), zuletzt geändert pflege (Hessen Archäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzu- ” " Ba [—_ zeigen. Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622) Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkei- ten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrunds festgestellt, die auf das Vorhan- densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä- sidium, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Umweltschutz Wissenschaftsstadt Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken. Darmstadt Bauweise ($ 9 (1) 2 BauGB) abweichende Bauweise Gebäude sind mit seitlichen Grenzabständen zu errichten. Dabei sind Bauwerke mit einer Gebäudelänge von max. 75 m zulässig. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (8 9 (1) 2 BauGB) Baugrenzen Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Gemarkung Arheilgen Maßstab 1: 1.000 Ried". Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" mit Datum vom 09. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/ 1999 S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, St Anz 31/2006, S.1704, zu beachten. 6. Öffentliche Verkehrflächen (8 9 (1) 11 BauGB) 6.1 Straßenverkehrsfläche 6.2 _ _ Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: Fuß- und Radweg Vorentwurf zum Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - Flächen für Stellplätze, Zu- und Abfahrten ($ 9 (1) 4 BauGB) Stellplätze sind nur innerhalb des gekennzeichneten Bereiches zulässig. Eine Versiegelung dieser Flächen ist nur mit versickerungsfähigem Material zulässig. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. > Hauptzu- und abfahrt Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ($ 9 (1) 25 BauGB) 00000000 Stand 10.04.2014 Vorentwurf Pflanzgebotsfläche A Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'A' gekennzeichneten Fläche o) sind Sträucher der Pflanzlisten 1 und 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. PLANUNGSTEAM > Dipl.-Ing. Detlef Siebert Liebigstraße 25A RVP Teleton: 06151 /533309-0 Fax: 06151 /539309-28 64293 Darmstadt e-mail: info@planungsteam-hrs.de Pflanzgebotsfläche B Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'B' gekennzeichneten Fläche sind Bäume und Sträucher der Pflanzlisten 2 und 3 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Beratungsverlauf (5)
Orte (4)
- Frankfurter Landstraße 133
- Gute-Garten-Straße
- Liebigstraße 25a
- Albrechtstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0136
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.04.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00