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2014/0136

Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - und Änderung 6.1 des Flächennutzungsplans (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 03.04.2014

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2014/0136

6320 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.04.2014 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0136 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungsplan A 44  - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -  und 
Änderung 6.1 des Flächennutzungsplans (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 03.04.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem vorliegenden Vorentwurf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum 
Bebauungsplan A 44  - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -  (Anlagen 1 und 2)  
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) 
BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 
zugrunde zu legen. 
 
2. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zur Änderung 6.1 des rechtswirksamen 
Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) (Anlage 3)  wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zugrunde zu legen.

- 2 - 
 
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der 
unter den Punkten 1. und 2. genannten Planungsunterlagen ( Anlagen 1 bis 3 ) zum 
Bebauungsplans A 44  - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -  und zur 6. Änderung 
des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1). Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur 
Äußerung und Erörterung gegeben. Diese Art und Weise der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgt schriftlich. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Vorentwurf des Bebauungsplans A 44 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
Anlage 2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan A 44  
Anlage 3 FNP-Änderung 6.1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mit Plänen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0136 vom 03.04.2014:  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.06.2013 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens A 44  - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr 
Arheilgen -  und zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) im 
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 
11.07.2013 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. 
 
 
Zu 1.:  
 
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan A 44  - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -  
(Anlage 1)  und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 2)  wurden nun 
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere 
Verfahren verwendet werden. 
 
Die nun überplante Fläche von ca. 6.864 m² ist aufgrund einer Bedarfsanalyse größer als im 
Aufstellungsbeschluss (ca. 5.200 m²) zunächst vorgesehen war. Der Aufstellungsbeschluss 
muss daher entsprechend angepasst werden, was nach Durchführung der frühzeitigen 
Beteiligung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des dann 
nachfolgenden Offenlagebeschlusses noch geschehen kann. 
 
Die Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der oberen 
Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium wurde für den Geltungsbereich eine 
Entlassung aus dem LSG in Aussicht gestellt, wenn ein ausreichend großer Abstand zum 
Ruthsenbach eingehalten wird (mind. 40 m). Ziel ist, durch eine komprimierte Bauweise den 
Grundstücksbedarf unter Beachtung der Belange des Landschaftsschutzes möglichst gering zu 
halten. 
 
 
Zu 2.:  
 
Auch zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) wurden nun die allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung erarbeitet, die die Übersichtskarte zum Flächennutzungsplan, 
den Auszug aus der Stadtkarte und die Detailkarte mit dem Geltungsbereich der 6. Änderung 
des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) mit enthalten (Anlage 3) . Auch diese Unterlagen 
können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere Verfahren verwendet werden. 
 
 
Zu 3.:  
 
Das BauGB schreibt in § 3 (1) zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die Öffentlich-
keit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten und all-
gemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung des Vorentwurfs und der allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan A 44  - Frankfurter Landstraße / 
Feuerwehr Arheilgen -  und zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 6.1) 
(Anlagen 1 bis 3)  beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit 
gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies 
wird ortsüblich bekannt gemacht.

- 4 - 
 
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) 
BauGB schriftlich von der Planung informiert. 
 
Nach Ablauf dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingegangenen Stel-
lungnahmen geprüft und ggf. in der Planung berücksichtigt. Der Stadtverordnetenversamm-
lung wird anschließend ein Bebauungsplanentwurf zum Beschluss der Offenlage vorgelegt. 
 
 
Der Dezernent I:  Der Dezernent II:  Die Dezernentin V: 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Bürgermeister   Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 
• 9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan A 44  - Frankfurter Landstraße / 
Feuerwehr Arheilgen -  für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 
 
 
Darmstadt, den 03.04.2014 
61.2 zim Nst. 2603

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Anlage 3 
Wissenschaftsstadt Darmstadt          Darmstadt, den 03.04.2014 
Der Magistrat 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke 
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch 
 
 
6. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Wissenschaftsstadt Darmstadt           Darmstadt, den 03.04.2014 
Der Magistrat 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke 
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch 
 
Teilbereich 6.1: Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen 
    
 
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 
 
   
6. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 6.1 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Seite 2

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Wissenschaftsstadt Darmstadt           Darmstadt, den 03.04.2014 
Der Magistrat 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke 
der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 
gem. § 3 (1) Baugesetzbuch 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich der Änderung 6.1 (ohne Maßstab) 
 
Seite 3

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
 
INHALTSÜBERSICHT 
 
1.0 Rechts grundlagen 
1.1 Planun gsrechtliche Ausgangslage 
2.0 Über geordnete Planungen / sonstige Planungen 
2.1 Raumordnun g und Landesplanung 
2.2 Landschaftsschutz gebiet 
3.0 Plan geltungsbereich 
4.0 Bestandssituation 
5.0 Planun gsanlass und Planungsziele/Planungskonzept 
6.0 Planun gsrechtliche Festsetzungen 
7.0 Verkehr 
8.0 Technische Infrastruktur  
9.0 Lärmemissionen 
10.0 Lärmimmissionen 
11.0 Unfallrisiko durch Emissionen  
12.0 Altlasten 
13.0 Grundwasser 
14.0 Oberflächen gewässer 
15.0 Grünordnerische Belan ge 
16.0 Flächenbilanz 
Seite 4

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
1.0 R ECHTSGRUNDLAGEN 
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde: 
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI. 
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532) 
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) 
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) 
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 
(BGBl. I S. 2749, 2756) 
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154)  
- Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt 
geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
1.1 P LANUNGSRECHTLICHE  AUSGANGSLAGE 
Aufstellungsverfahren gem. §§ 5 ff BauGB 
Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes de r Wissenschaftsstadt Darm-
stadt im Stadtteil Arheilgen erfolgt im „Parallelverfahren“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Als 
vorbereitende Bauleitplanung sollen durch di e Planänderung die Voraussetzungen für 
die Aufstellung des Bebauungsplanes A 44 „F rankfurter Landstraße/ Feuerwehr Arheil-
gen“ geschaffen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes, der das Baurecht für die 
Errichtung eines neuen Feuerwehrstützpunktes schaffen soll, erfolgt somit zeitgleich mit 
der Änderung des Flächennutzungsplanes. 
Der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit 
Erstellung eines Umweltberichtes wird auf der Ebene des Bebauungsplanes nachge-
kommen. Der Umweltbericht wird der Begr ündung zur Flächennutzungsplanänderung 
im Rahmen der Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) beigegeben. 
Seite 5

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Begleitend wird im Rahmen der Aufstellung  des Bebauungsplans A 44 ein Artenschutz-
gutachten (faunistische Erfassung und ar tenschutzrechtliche Prüfung) gemäß § 44 
BNatSchG erstellt. 
2.0 Ü BERGEORDNETE  PLANUNGEN/ SONSTIGE  PLANUNGEN  
2.1 R AUMORDNUNG  UND  LANDESPLANUNG 
Im rechtskräftigen „Regionalplan Südhessen 2010“ ist das Plangebiet als „Vorrangge-
biet für Landwirtschaft“ und „Regionaler Grünzug“ ausgewiesen. 
Im Rahmen einer vorab eingeholten Stellu ngnahme des Regierungspräsidiums Darm-
stadt wurde zu den Belangen der Landwirtscha ft ausgeführt, dass aufgrund der Bedeut-
samkeit der vorliegenden Planung Bedenken au s Sicht der Landwirtschaft / Feldflur zu-
rückgestellt werden. 
Zwecks Schonung landwirtschaftlicher Flächen sollte ein ev entueller Ausgleich nicht auf 
weiteren landwirtschaftlichen Flächen stattfinden. 
2.2 L
ANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET 
Der Planbereich liegt in einem Landschaftss chutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der 
Oberen Naturschutzbehörde beim Regierung spräsidium wurde für den Geltungsbereich 
eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz gebiet unter bestimmten Umständen (aus-
reichender Abstand zum Ruthsenbach, möglic hst geringer Grundstücksbedarf durch ei-
ne komprimierte Bauweise) in Aussicht gestellt. 
3.0 P LANGELTUNGSBEREICH 
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 47 6/2 tlw., 477/2 tlw. und 478/2 tlw. sowie 
die Wegeparzellen Nr. 773 tlw. und 777 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Arheilgen. 
Der Geltungsbereich weist derzeit eine Größe von ca. 6.864 qm auf. Damit wird die dem 
Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zugrunde liegende Flächen-
größe geringfügig überschritten. Dies ist zum einen darin begründet, dass nunmehr der 
Fuß- und Radweg auf der Westseite sowie der Feldweg am südlichen Rand in den Gel-
tungsbereich als öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen wurden. 
Des Weiteren erfolgte anhand einer überschlägigen Ermittlung des Flächenbedarfs eine 
geringfügige Ausweitung des Geltungsbereiches nach Oste n bis auf den festgelegten 
Mindestabstand von 40 m zum Ruthsenbach. 
Dieser geringfügigen Erweiterung des urspr ünglichen Geltungsbereiches wird im Rah-
men der weiteren Beschlussfassung der St adtverordnetenversammlung durch Änderung 
des Aufstellungsbeschlusses noch Rechnung getragen. 
Gleichwohl wird im Zuge der weiteren Plan ung der tatsächliche Flächenbedarf zu kon-
kretisieren und nach Möglichkeit eine Minimierung anzustreben sein. 
 
 
 
Seite 6

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
4.0 B ESTANDSSITUATION 
Der Planbereich in der Gewann „Auf der Heil igenwiese“ befindet sich am nördlichen 
Ausgang des Stadtteiles Arheilgen auf der Osts eite der Frankfurter Landstraße. In Ge-
genlage auf der Westseite der Frankfurter Landstraße schließt der nördliche Rand der 
Wohnbebauung der Ortslage an. Nördlich da von befindet sich die Endhaltestelle mit 
Wendeschleife der Straßenbahnlinien 6, 7 und 8. 
Auf der Ostseite der Frankfurter Landstra ße endet die vorhandene Bebauung südlich 
des Plangebiets in ca. 140 m Entfernung. Das Bebauungsende wird derzeit von einer 
Tankstelle gebildet. 
Das Plangebiet ist 3-seitig von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. 
In einem Abstand von ca. 120 m zur Frankfurter Landstraße verläuft parallel dazu im 
Osten der Ruthsenbach, der in  einem gerade verlaufenden Fließbett „eingezwängt“ ist 
und mittlerweile fast keine Gehölzbestände im Uferbereich mehr aufweist. Der Planbe-
reich selbst stellt sich als landwirtschaft lich genutzte Ackerfläche dar. Er weist keine 
Gehölzbestände auf. Er ist als topographi sch eben anzusehen, wenngleich geringfügig 
tiefer gelegen als der südlich angrenzende Wirtschaftsweg. 
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes und am Rand, jedoch 
noch außerhalb eines Überschwemmungsgebietes. 
5.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE / PLANUNGSKONZEPT 
Im rechtswirksamen Fläche nnutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der 
Bereich der geplanten Änderung neben de r nachrichtlichen Übernahme des Land-
schaftsschutzgebietes als „Flächen für die Landwirtschaft / Ökologisch wertvolles Grün-
land“ ausgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplane s wird erforderlich, damit 
der Bebauungsplan A 44 „Frankfurter Land straße / Feuerwehr Arheilgen“ als aus dem 
FNP entwickelt angesehen werden kann. 
Dabei ist es Absicht der Wissenschaftsstadt Da rmstadt, auf einer Teilfläche der städti-
schen Flurstücke am nördlichen Ausgang Ar heilgens Baurecht für einen Neubau eines 
Feuerwehrgebäudes der FFW Arhe ilgen zu schaffen. Das heutige Feuerwehrgebäude der 
FFW Arheilgen, in der Stadtteilmitte gelegen, wurde Anfang der 1970er Jahre errichtet 
und seitdem nicht mehr modernisiert. 
Dies führt im Ergebnis dazu, dass an dies em Standort eine Sanierung der bestehenden 
Gebäude, die mit erheblichen Investitionen verbunden wäre, keinen Sinn macht. 
Moderne Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrze uge des Katastrophenschutzes mit ihren 
Aufliegern haben Abmessungen, die auf dem bisherigen Gelände in der Frankfurter 
Landstraße 133 nicht mehr zu manövrieren sind. Auch ist die bestehende Hallenfläche 
nicht mehr ausreichend für das heutige technische Gerät. Insgesamt muss festgestellt 
werden, dass, obwohl von der Lage her grun dsätzlich geeignet, das heutige Grundstück 
für einen Neubau in den erforderlichen Ausmaßen zu klein ist. 
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort wurden verschiedene Grundstücke hin-
sichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutz ung untersucht. Berücksichtigt wurden Vor-
gaben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu Ein satzorten, eine gute  Erreichbarkeit auch 
Seite 7

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
durch den ÖPNV, ausreichend Fläche für de n Neubau, die Störwirkung auf die Nachbar-
schaft sowie die Verfügbarkeit des Grundstücks. 
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen ke ine sonstigen Flächen zur Verfügung stehen, 
die diese Anforderungen erfüllen, wurden als Resultat dieser Suche die städtischen 
Flurstücke Nr. 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2 in der Gemark ung Arheilgen gegen-
über der Endhaltestelle / Wendeschleife de r Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang 
des Stadtteils Arheilgen als die Grundstücke er uiert, welche unter Abwägung aller Vor-
gaben sich gut für den geplanten Zweck eignen. 
Da die Grundstücke im Außenbereich liegen , derzeit kein Baurecht besteht und ein Be-
bauungsplan nicht aus dem derzeit rechts wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt 
werden kann, ist die Änderung des Flächenn utzungsplans zur Schaffung von Baurecht 
für das Projekt erforderlich. 
Ein weiterer Grund ist darin zu sehen, dass der Standort  innerhalb eines Landschafts-
schutzgebietes liegt. Seitens der Oberen Naturschutzbehörde wurde eine Entlassung 
daraus unter der Bedingung in Aussicht gest ellt, dass durch eine komprimierte Bauwei-
se die Flächeninanspruchnahme möglichst ge ring gehalten wird und somit auch ein 
größtmöglicher Abstand (mindestens ca. 40 m) zum Ruthsenbach eingehalten wird. 
Es erscheint naheliegend, in diesem Bereich auch die erforderlichen Ausgleichsmaß-
nahmen vorzunehmen, um den durch das Vorh aben hervorgerufenen Eingriff in Natur 
und Landschaft zu kompensieren. 
Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens A 44 wi rd zu klären sein, welche Flächenanteile 
dafür zur Verfügung stehen und welche Ma ßnahmen hier umgesetzt werden können. 
Gegebenfalls wird der derzeitige Plangeltungsbereich na ch Osten hin auszuweiten sein, 
um eine entsprechende Maßnahmenfläche verbindlich festzusetzen. 
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsp lans für den Teilbereich 6.1 wird auch 
im Bereich des vormaligen Standorts der Feuerwehr an der Frankfurter Landstraße zwi-
schen Gute-Garten-Straße und Albrechtstraße das Symbol „F“ für Feuerwehr innerhalb 
der Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan entfernt. 
6.0 P
LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
Das Baugebiet wird als „Fläche für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1, Pkt. 5 festge-
setzt mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrstützpunkt“. 
Weitergehender Aussagen bedarf es im Rahmen der Plandarstellung nicht, es sei denn, 
der Geltungsbereich wird zukünftig ausgeweite t, um Festlegungen zu naturschutzrecht-
lichen Kompensationsmaßnahmen zu treffen. 
7.0 
VERKEHR 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Frankfurter Landstraße aus. Als 
Hauptzu-/-abfahrt ist dabei die Feldwegeanbindung am südlichen Rand des Geltungsbe-
reiches vorgesehen. Ein entsprechender Ausbau der Wegeparzelle wird erforderlich. Ü-
ber diese Anbindung an die Frankfurter Landstraße ist eine Abfahr t der Einsatzfahrzeu-
ge sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung möglich. 
Seite 8

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Als zusätzliche Bedarfszu-/-abfahrt, insbeson dere für die PKWs der Einsatzkräfte, ist 
eine Anbindung an die Frankfurter Landstra ße auf der Nordseite des Feuerwehrgebäu-
des vorgesehen. Aufgrund des vorhandenen Ausbaus der Frankfurter Landstraße ist hier 
nur eine Zufahrt von Süden her und eine Ausfahrt in nördlicher Richtung möglich. 
8.0 TECHNISCHE  INFRASTRUKTUR 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes is t durch Anschluss an die bestehende Infra-
struktur in der Frankfurter Landstraße gegeben. 
Im Rahmen des Straßenbahnneubaus wurde au ch eine Überprüfung bzw. eine Erneue-
rung der Ver- und Entsorgung sleitungen vorgenommen. Zude m ist ein relevanter Mehr-
bedarf, z.B. bei der Wasserver- und -entsorgung, hier nicht zu erwarten. 
9.0 LÄRMEMISSIONEN 
Durch die Verlagerung des Feuerwehrstandortes an den Ortsrand wird die Gesamtbelas-
tung der Arheilger Einwohner durch einsatzbedingte Lärmemissionen verringert. 
Die zu erwartende Jahresfrequenz kann de n nunmehr stärker belasteten Anwohnern im 
Baugebiet westlich der Frankfurter Landstraße zugemutet werden (siehe dazu auch: 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lä rm (TA Lärm) vom 26.08.1998, (GMBI. Nr. 
26 vom 28.08.1998 S. 503); sowie: Gefahrenab wehrverordnung gegen Lärm vom 16. 
Juni 1993 für Hessen (GVBI.IS. 257)). 
Daneben werden auf der Fläche des Betrie bshofes Übungen abgehalten werden, bzw. 
wird dort die Gerätewartung erfolgen. Durc h die Anordnung des Betriebshofes auf der 
Ostseite des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die wesentliche Lärmemission zur freien 
Landschaft hin. Für das westlich gelegene Wohngebiet sind dadurch keine übermäßigen 
Lärmimmissionen zu erwarten. Eine schalltec hnische Untersuchung wird durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden ggf. in die textlic hen Festsetzungen zum Bebauungsplan A 44 
einfließen. 
10.0 
LÄRMIMMISSIONEN 
Das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet lie gt innerhalb der mit Verordnung über die 
Festsetzung des Lärmschutzbereiches für de n Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 
30.11.2011 festgelegten Lärmschutzbereiche  der Tag-Schutzzone 2 und Nachtschutz-
zone. Für diese Zonen gelten gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Bau-
verbote für Wohnungen und schutzbedürftige  Einrichtungen wie Schulen und Kranken-
häuser. Für das geplante Feuerwehrgerätehaus ergeben sich dagegen keine Bauverbote 
oder sonstigen baulichen Einschränkungen. 
11.0 UNFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN 
Die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 zur Beherrschung der Gefahren  bei schweren Unfällen mit gefährlichen 
Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutz-
Seite 9

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
gesetz sind zu berücksichtigen. Danach  sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betr iebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen 
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgele genen Störfallanlagen nach dem Bundesim-
missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz 
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden  sich auf dem Betriebsgelände der Merck 
KGaA, welches in einer Entfernung (Luftlinie ) von mindestens ca. 2,5 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtli-
che Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für 
sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsa bstand beträgt ca. 800 m vom Betriebs-
bereich der Merck KGaA. Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vor-
haben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisi-
ken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
12.0 
ALTLASTEN 
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für 
das Grundstück keine Eintragungen im Altflächenkataster zu verzeichnen. Auch Altabla-
gerungen sind hier nicht bekannt.  
13.0 G
RUNDWASSER 
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. 
Indessen liegt das Plangebiet im Einflussb ereich des Grundwasser bewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried. 
Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die 
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Gr undwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches 
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119 HWG festgestellt, zu be-
achten. 
Anhand der vorliegenden „Grundwasserflur abstandskarten“ ist im gesamten Planungs-
gebiet mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsge-
fahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden wird eine 
kleinräumige detaillierte Un tersuchung der gegenwärtige n und der zu erwartenden 
Grundwassersituation im geplanten Baugebiet in Form eines hydrogeologischen Gutach-
tens erstellt. 
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet ist mit 0 bis 2 m anzunehmen. 
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Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
14.0 OBERFLÄCHENGEWÄSSER 
Der Bereich des Ruthsenbaches, der an den Bebauungsplan A 44 grenzt, ist im Hessi-
schen „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ als ein potentiell er Bereich zur Be-
reitstellung von Flächen für Maßnahmen zu r naturnahen Gewässerentwicklung genannt. 
Daher sollte dort für die Gewässerentwicklu ng ein ausreichend großer Korridor frei-
gehalten werden. 
Für die Ermittlung der Fläche im „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ wurden 25 
Meter jeweils rechts und links vom Gewässer zugrunde gelegt. 
Derzeit wird im Auftrag des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried eine WRRL-
Umsetzungsplanung erstellt, die die Ma ßnahmen des „WRRL-Maßnahmenprogramm 
2009–2015“ für das Schwarzbachsystem konkretisieren soll. Zu dem Stand und den In-
halten dieser Umsetzungsplanung liegen keine Kenntnisse vor. 
Am Ruthsenbach wurde ein Überschwemmung sgebiet festgestellt (siehe StAnz. 
49/2010 S. 2647).  
Dabei liegt das Grundstück Flur 2, Nr. 4 78/2 mit der nordöstlic hen Ecke in diesem 
Überschwemmungsgebiet („Jahrhunderthochwasser“). Der Planbereich selbst ist von 
dem Überschwemmungsgebiet nicht betroffen. 
15.0 
GRÜNORDNERISCHE BELANGE 
Durch die Flächennutzungspla nänderung bzw. den daraus  entwickelten Bebauungsplan 
wird ein naturschutzrechtlicher Ei ngriff vorbereitet. Der Eingriff wird in erster Linie her-
vorgerufen durch die geplante Flächenversi egelung, die mit der Errichtung des Feuer-
wehrstützpunktes verbunden ist. Dabei ist ne ben der Gebäudeerrichtung selbst der gro-
ße Flächenanteil für den Betriebshof und die Feuerwehrzufahrt von Bedeutung. 
Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes fü r das Vorhaben kann keine Quantifizierung 
des tatsächlichen Eingriffs umfangs vorgenommen werden . Indessen kann davon ausge-
gangen werden, dass der Eingriff, auch für den Fall einer vorgesehenen Dachbegrünung, 
nicht innerhalb des Plangeltungsbereichs selbst kompensiert werden kann. 
Die Regelung des Eingriffs-Ausgleichs er folgt im parallel durchgeführten Bebauungs-
planverfahren A 44. Es wird somit voraussichtlich erforderlich werden, Maßnahmenflä-
chen außerhalb des Geltungsbereichs zu bestimmen. Zuförderst bietet sich der Bereich 
zwischen dem Plangebiet und dem östlich ge legenen Ruthsenbach an, da es sich hier-
bei um stadteigene Grundstücke handelt. Inwi eweit dies möglich ist bzw. wenn ja, ob 
dies ausreichend sein wird, wird im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahrens ebenso zu 
klären sein, wie eine dann erforderliche Erweiterung des Geltungsbereiches. 
Auch wird der sowohl dem Bebauungsplan A 44 sowie der Flächennutzungsplanände-
rung beigegebene Umweltbericht Aussagen zur Ausgleichserfordernis machen. 
Eine Versickerung von Oberfl ächenwasser von Dachflächen kommt aufgrund des hier 
gegebenen hohen Grundwasserstandes nicht in Betracht. 
 
 
Seite 11

Änderung 6.1 des Flächennutzungsplanes Darmstadt - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Seite 12 
16.0 FLÄCHENBILANZ 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von ca. 0,69 ha „Flächen für die Land-
wirtschaft / Ökologisch wertvolles Grünland“ in „Gemeinbedarfsfläche / Feuerwehr“ än-
dert sich die Flächenbilanz des Flächennutz ungsplans wie folgt (die geänderten Werte 
sind kursiv gedruckt): 
 
   derzeitige Realnutzung  geplante Nutzung 2015 
 
 
Nutzungsart 
   ha %    ha % 
Wohnbaufläche 1.520 12 1.587  13 
Gemischte Baufläche    115 1    168 1,5 
Gewerbliche Baufläche    558 5    540 4 
Sonderbaufläche    204 2    232 2 
Gemeinbedarfsfläche    123 1    118 
(117 vorher) 
1 
Bahn, S-Bahn, Depot    199 2    199 2 
Hauptverkehrsstraßen    287 2    274 2 
Ver- und Entsorgungsfläche      44       47  
künstl. Grundwasseranreiche-
rung 
 
     10 
 
 
 
     10 
 
 
Grünfläche    850 7    927 8 
 besiedelte Fläche         3.910    32,0             4.102  
(vorher 4.101) 
33,5 
Wasserfläche      38       38  
Landwirtschaft 1.592 13 1.307 11 
Ökologisch wertvolles Grünland    595 5    712 
(713 vorher) 
6 
Streuobstwiese    125 1    165 1 
Waldfläche 5.668 47 5.640 46 
Aufforstungsfläche        29  
waldartige Brache      35       44  
Dünen, Trockenrasen    158 1    187 2 
Brache mit Gehölzgruppe    103 1   
 unbesiedelte Fläche         8.314    68,0          8.122 
(vorher 8.123) 
66,5 
Gesamtfläche 12.224  100 12.224  100 
 
Der Dezernent I:    Die Dezernentin V: 
 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin

anlage 2

29680 Zeichen

Anlage 2 
Wissenschaftsstadt Darmstadt         Darmstadt, den 03.04.2014 
Der Magistrat 
 
 
 
Bebauungsplan A 44 
 
       - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
 
 
 
 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
 gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
               Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans A 44 (ohne Maßstab)

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
 
INHALTSÜBERSICHT 
 
1.0 Rechts grundlagen 
1.1 Planun gsrechtliche Ausgangslage 
2.0 Über geordnete Planungen / sonstige Planungen 
2.1 Raumordnun g und Landesplanung 
2.2 Flächennutzun gsplan 
2.3 Landschaftsschutz gebiet 
3.0 Plan geltungsbereich 
4.0 Bestandssituation 
5.0 Planun gsanlass und Planungsziele 
6.0 Planun gskonzept 
7.0 Planun gsrechtliche Festsetzungen 
7.1 Art der baulichen Nutzun g 
7.2 Maß der baulichen Nutzun g 
7.3 Bauweise und Stellun g der baulichen Anlage 
7.4 Straßenverkehrsfläche/ Fuß-  und Radweg 
7.5 Flächen für Stell plätze 
7.6 An pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
8.0 Verkehr 
8.1 Erschließun g 
8.2 Ruhender Verkehr  
9.0 Technische Infrastruktur  
10.0 Lärmemissionen 
11.0 Lärmimmissionen 
12.0 Unfallrisiko durch Emissionen
 
13.0 Altlasten 
14.0 Grundwasser 
15.0 Oberflächen gewässer 
16.0 Grünordnerische Belan ge 
17.0 Hinweise 
18.0 Planun gsstatistik 
Seite 2

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
1.0 R ECHTSGRUNDLAGEN 
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde: 
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 
- Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. I S. 46,180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI. 
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532) 
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) 
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) 
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 
(BGBl. I S. 2749, 2756) 
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154)  
- Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt 
geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
1.1 P LANUNGSRECHTLICHE  AUSGANGSLAGE 
Aufstellungsverfahren gem. §§ 2 ff BauGB 
Da das Vorhaben im bisher unbeplanten Außenbereich realisiert werden soll, kommt ei-
ne Aufstellung des Bebauungsplanes im „ver einfachten“ Verfahren nach § 13 BauGB 
sowie im „beschleunigten“ Verfahren nach § 13a BauGB hier nicht in Betracht. Vielmehr 
erfolgt die Planaufstellung im „Regel“-Verfahren nach §§ 2 ff BauGB. 
Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Du rchführung einer Umweltprüfung nach § 2 
Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltbe richtes nach  § 2 a BauGB besteht. Dazu 
ist es erforderlich, eine Bestandserhebung  der Biotoptypen zu erstellen und die Ein-
griffs-Ausgleichsproblematik abschließend zu regeln. Schließlich ist eine zusammenfas-
sende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erstellen. 
Begleitend wird ein Artenschutzgutachten (faunistische Erfassung und artenschutzrecht-
liche Prüfung) erstellt. 
Seite 3

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
2.0 Ü BERGEORDNETE  PLANUNGEN / SONSTIGE  PLANUNGEN  
2.1 R AUMORDNUNG  UND  LANDESPLANUNG 
Im rechtskräftigen ‚Regionalplan Südhessen 2010’ ist das Plangebiet als ‚Vorranggebiet 
für Landwirtschaft' und ,Regionaler Grünzug' ausgewiesen. 
Im Rahmen einer vorab eingeholten Stellu ngnahme des Regierungspräsidiums Darm-
stadt wurde zu den Belangen der Landwirtscha ft ausgeführt, dass aufgrund der Bedeut-
samkeit der vorliegenden Planung Bedenken aus Sicht der Landwirtschaft/ Feldflur zu-
rückgestellt werden.  
Zwecks Schonung landwirtschaftlicher Flächen sollte ein ev entueller Ausgleich nicht auf 
weiteren landwirtschaftlichen Flächen stattfinden. 
2.2 F LÄCHENNUTZUNGSPLAN 
Im rechtswirksamen Fläche nnutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der 
Bereich des geplanten Bebauungsplanes neben der nachrichtlichen Übernahme des 
Landschaftsschutzgebietes als ,Flächen für die Landwirtschaft / Ökologisch wertvolles 
Grünland' ausgewiesen. Somit kann der Beba uungsplan nicht aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt werden. Der Flächenn utzungsplan muss dahe r geändert werden. 
Diese Änderung erfolgt im ,Parallelverfahren' gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
2.3 L ANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET 
Der Planbereich liegt in einem Landschaftss chutzgebiet. Nach Vorgesprächen mit der 
Oberen Naturschutzbehörde beim Regierung spräsidium wurde für den Geltungsbereich 
eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz gebiet unter bestimmten Umständen (aus-
reichender Abstand zum Ruthsenbach, möglic hst geringer Grundstücksbedarf durch ei-
ne komprimierte Bauweise) in Aussicht gestellt. 
3.0 P LANGELTUNGSBEREICH 
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 47 6/2 tlw., 477/2 tlw. und 478/2 tlw. sowie 
die Wegeparzellen Nr. 773 tlw. und 777 tlw. der Flur 2 der Gemarkung Arheilgen. 
Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 6.864 qm auf. Damit wird die dem Auf-
stellungsbeschluss der Stadtverordnetenvers ammlung zugrunde liegende Flächengröße 
geringfügig überschritten. Dies ist zum einen darin begründet, dass nunmehr der Fuß- 
und Radweg auf der Westseite sowie der Fe ldweg am südlichen Rand in den Geltungs-
bereich als öffentliche Verkehrsfläche aufg enommen wurden. Des Weiteren erfolgte an-
hand einer überschlägigen Ermi ttlung des Flächenbedarfs ei ne geringfügige Ausweitung 
des Geltungsbereiches nach Osten hin bis auf den festge legten Mindestabstand von 
40 m zum Ruthsenbach. 
Dieser geringfügigen Erweiterung des urspr ünglichen Geltungsbereiches wird im Rah-
men der weiteren Beschlussfassung der St adtverordnetenversammlung durch Änderung 
des Aufstellungsbeschlusses noch Rechnung getragen. 
Gleichwohl wird im Zuge der weiteren Plan ung der tatsächliche Flächenbedarf zu kon-
kretisieren und nach Möglichkeit eine Minimierung anzustreben sein. 
Seite 4

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
4.0 B ESTANDSSITUATION 
Das Plangebiet in der Gewann „Auf der Heiligenwiese“ befindet sich am nördlichen Aus-
gang des Stadtteiles Arheilgen auf der Ostseite der Frankfurter Landstraße. In Gegenla-
ge auf der Westseite der Frankfurter Landstraße schließt der nördliche Rand der Wohn-
bebauung der Ortslage an. Nördlich davon be findet sich die Endhaltestelle mit Wende-
schleife der Straßenbahnlinien 6, 7 und 8.  
Auf der Ostseite der Frankfurter Landstra ße endet die vorhandene Bebauung südlich 
des Plangebiets in ca. 140 m Entfernung. Das Bebauungsende wird derzeit von einer 
Tankstelle gebildet. 
Das Plangebiet ist 3-seitig von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. 
In einem Abstand von ca. 120 m zur Frankfurter Landstraße verläuft parallel dazu im 
Osten der Ruthsenbach, der in  einem gerade verlaufenden Fließbett „eingezwängt“ ist 
und mittlerweile fast keine Gehölzbestände im Uferbereich mehr aufweist. Der Planbe-
reich selbst stellt sich als landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche dar. Er weist keine 
Gehölzbestände auf und ist als topographisc h eben anzusehen, wenngleich geringfügig 
tiefer gelegen als der südlich angrenzende Wirtschaftsweg. 
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes und am Rand, jedoch 
außerhalb eines Überschwemmungsgebietes. 
5.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE 
Erforderlich wird die Bebauung splanaufstellung durch die Absicht der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, auf einer Teilfläche der städtischen Flurstücke am nördlichen Ausgang 
Arheilgens Baurecht für einen Neubau eine s Feuerwehrgebäudes der FFW Arheilgen zu 
schaffen.  
Das heutige Feuerwehrgebäude der FFW Arheilgen, in der Stadtteilmitte gelegen, wurde 
Anfang der 1970er Jahre errichtet und seit dem nicht mehr modernisiert. Mittlerweile 
besteht ein erheblicher Sanier ungsbedarf; so sind z.B. Dach und Tore undicht und ver-
schiedene Gebäudeteile können aufgrund vo n Asbestbelastung nicht mehr genutzt wer-
den. 
Das Gebäude erfüllt ebenso nicht mehr die aktuellen brandschutztechnischen Voraus-
setzungen.  
Zudem ist die Fahrzeughalle für neue Löschfahrzeuge zu niedrig, es fehlt eine gesetzlich 
vorgeschriebene Abgasabsauganlage und es fehlen separate Wasch- und Umkleideräu-
me für die Einsatzkräfte. Die sanitären Anlagen sind völlig veraltet. 
Moderne Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrze uge des Katastrophenschutzes mit ihren 
Aufliegern haben Abmessungen, die auf dem bisherigen Gelände in der Frankfurter 
Landstraße 133 nicht mehr zu manövrieren sind. Auch ist die bestehende Hallenfläche 
nicht mehr ausreichend für das heutige technische Gerät. Insgesamt muss festgestellt 
werden, dass das heutige Grundstück für einen Neubau in den erforderlichen Ausmaßen 
zu klein ist. 
Dies führt im Ergebnis dazu, dass an diesem  Standort, obwohl von der Lage her grund-
sätzlich geeignet, eine Sanierung der bestehenden Gebäude, die mit erheblichen Investi-
tionen verbunden wären, keinen Sinn macht. 
Seite 5

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort wurden verschiedene Grundstücke hin-
sichtlich ihrer Eignung für die geplante Nutz ung untersucht. Berücksichtigt wurden Vor-
gaben wie eine gute Abfahrmöglichkeit zu Ein satzorten, eine gute  Erreichbarkeit auch 
durch den ÖPNV, ausreichend Fläche für de n Neubau, die Störwirkung auf die Nachbar-
schaft sowie die Verfügbarkeit des Grundstücks.  
Da innerhalb der Ortslage von Arheilgen ke ine sonstigen Flächen zur Verfügung stehen, 
die diese Anforderungen erfüllen, wurden als Resultat dieser Suche die städtischen 
Flurstücke 476/2, 477/2 und 478/2 der Flur 2 in der Gema rkung Arheilgen gegenüber 
der Endhaltestelle / Wendeschleife der Straßenbahnlinie am nördlichen Ausgang des 
Stadtteils Arheilgen als die Gr undstücke eruiert, welche unt er Abwägung aller Vorgaben 
sich gut für den geplanten Zweck eignen. 
Da die Grundstücke im Außenbereich liegen und derzeit kein Baurecht besteht, ist ein 
Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Baurecht für das Projekt erforderlich. 
Ein weiterer Grund dafür ist darin zu sehen, dass der Stan dort innerhalb eines Land-
schaftsschutzgebietes liegt. Seitens der Ober en Naturschutzbehörde wurde eine Entlas-
sung daraus unter der Bedingung in Aussich t gestellt, dass durch eine komprimierte 
Bauweise die Flächeninanspruc hnahme möglichst gering geha lten wird und somit auch 
ein größtmöglicher Abstand (mindestens ca. 40 m) zum Ruthsenbach eingehalten wird. 
Derzeit ist der tatsächliche Flächenbedarf für die geplante Neubebauung erst über-
schlägig bekannt.  
Erforderlich wird die Unterbringung von 9 Löschfahrzeugen der FFW  Arheilgen. 5 Stell-
plätze für Geräte des Katastrophenschutzes sollen hinzukommen. Hierzu addieren sich 
Einrichtungen für die Fahrzeugwäsche sowie Räumlichkeite n für Verwaltung, Schulung, 
sanitäre und sonstige Einrichtungen. 
Als Freifläche muss eine ausreichend große Hoffläche zur Verfügung stehen, die ein 
Manövrieren für moderne Feuerwehrfahrzeuge  zulässt. Auch Einsatzübungen müssen 
auf dieser Hoffläche möglich sein. 
Inwieweit bei modernen Schläuchen zudem di e Errichtung eines Turmes erforderlich 
wird, wird mit der FFW abzuklären sein. 
Des Weiteren müssen auf dem Grundstück Ei nrichtungen zum Abst ellen der PKWs des 
Einsatzpersonals vorgesehen werden. 
Schließlich sind im Geltungsbereich auch  in ausreichendem Umfang zu begrünende 
Grundstücksflächen auszuweisen, auf dene n Anpflanzungen zur Eingrünung der Bau-
maßnahme vorzunehmen sind. 
6.0 P
LANUNGSKONZEPT 
Wie bereits ausgeführt, bestehen derzeit erst vage Vorstellungen zur Konkretisierung 
der geplanten  Baumaßnahme. 
Grundsätzlich ist beabsichtigt, entlang der Frankfurter Landstraße einen maximal 75 m 
langen,  2-geschossigen Baukörper zu errichten. Seine Traufhöhe soll 7 m betragen.  
Sowohl Länge als auch Höhe des geplanten Baukörpers korrespondieren mit der gegen-
über liegenden Wohnbebauung. 
Seite 6

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Östlich dieses Gebäudes sind die Hoffläch en angeordnet. Durch die Anordnung auf der 
Ostseite sollen die Emissionen durch Wartung , Übung, Schulung, etc. auf die westlich 
der Frankfurter Landstraße gelegene Wohnbebauung minimiert werden. 
Schließlich findet am östlichen Rand des Pl angebietes die Unterbringung der erforderli-
chen PKW-Stellplätze (ca. 35) statt. Im Gegensatz zur Hoffläche, die aufgrund des Ge-
wichtes der Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und versiegelt ausgeführt werden 
muss, sollen die PKW-Stellplätze wasserdurc hlässig ausgebildet we rden. Aussagen zu 
erforderlichen Befestigungsarten werden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. 
Schließlich ist für eine Eingrünung der Baumaßnahme dahingehend Sorge zu tragen, 
dass ausreichende Anpflanzflächen vorgesehen werden. So ist beabsichtigt, zur Frank-
furter Landstraße hin sowie am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes die An-
pflanzung mit Sträuchern bzw. einer Baumhe cke vorzunehmen. Mit Laubbäumen sollen 
die PKW-Stellplätze für das Einsatzpersonal überstellt werden. 
Zwischen der östlichen Abpflanzung und der Grabenparzelle des Ruthsenbaches beträgt 
der Abstand ca. 40 m. Es erscheint naheliegend, in diesem Bereich auch die erforderli-
chen Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen, um den durch das Vorhaben hervorgerufe-
nen Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. 
Im Laufe des weiteren Verfahrens wird zu kl ären sein, welche Flächenanteile dafür zur 
Verfügung stehen und welche Maßnahmen hier  umgesetzt werden können. Gegebenfalls 
wird der derzeitige Plangeltungsbereich nach Osten hin auszuweiten sein, um eine ent-
sprechende Maßnahmenfläche verbindlich festzusetzen. 
7.0 
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
7.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG 
Das Baugebiet wird als , Fläche für den Gemeinbedarf ' gemäß § 9 Abs. 1, Pkt. 5 festge-
setzt mit der Zweckbestimmung ,Feuerwehrstützpunkt'. 
Da das Plangebiet nicht einem Baugebie t gemäß §§ 2 bis 11 de r Baunutzungsverord-
nung entspricht, ist hier auch die Festsetz ungssystematik der BauNVO nicht zwingend 
anzuwenden, bzw. kann auf die absolut notwendigen Aussagen reduziert werden. 
7.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG 
Der tatsächlich benötigte Flächenbedarf für die Errichtung des Feuerwehrgebäudes ist 
momentan noch nicht abschließend bekannt. So wird derzeit lediglich bestimmt, dass 
das Vorhaben innerhalb der dargestellten überbaubaren Grundstücksfläche von 35 m x 
75 m zu realisieren ist.  
Da grundsätzlich auf die Festsetzung des Ma ßes der baulichen Nutzung verzichtet wer-
den kann, erfolgt keine Bestimmung durch ei ne Grundflächenzahl (GRZ) oder eine Ge-
schoßflächenzahl (GFZ). Im vorliegenden Fall wird lediglich die Anzahl der zulässigen 
Vollgeschosse festgesetzt, was bei Raumhö hen für die Unterbringung von Großfahrzeu-
gen eher deklaratorischen Wert hat. 
Von größerer Bedeutung ist diesbezüglich di e Festlegung der Traufhöhe. Die maximal 
zulässige traufseitige Außenwandhöhe wird mit 7,0 m bestimmt. Sie orientiert sich an 
der Höhe der gegenüberliegenden Wohnbebauung. 
Seite 7

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Die Aufteilung der Grundstücksfreiflächen in Hofflächen bzw. Zufahrten/ Flächen für 
Stellplätze und Anpflanzflächen können de r Planzeichnung eindeutig entnommen wer-
den, ohne dass diesbezüglich eine quantifizierende Textfestsetzung erforderlich ist. 
7.3 BAUWEISE UND STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGE 
Für das Vorhaben wird eine „abweichende Bauweise“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO festge-
setzt. Diese ist dadurch bestimmt, dass, wi e bei der „offenen“ Bauweise, das Gebäude 
mit seitlichen Grenzabständen zu errichten ist, die Gebäudelänge aber größer 50 m 
betragen darf. Im vorliegenden Fall ist eine maximale Länge von 75 m zulässig, was 
auch in etwa der Darstellung des Baufensters entspricht. 
Auch die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück
 ergibt sich aus der Darstellung 
der überbaubaren Grundstücksfläche. Gemäß diesem Baufenster ist der Baukörper auf 
der Westseite der Parzelle an der Frankfurter Landstraße angeordnet und erfährt seine 
Längenentwicklung in Nord-Süd-Richtung. Auf die Festsetzung einer Hauptfirstrichtung 
wird im vorliegenden  Fall verzichtet, da noch keine weitergehende Hochbauplanung vor-
liegt und auch die Dachform noch nicht bestimmt ist. 
7.4 STRAßENVERKEHRSFLÄCHE/ FUß- UND RADWEG 
Für die Erschließung des Vorhabens muss de r bestehende, derzeit etwa 3,5 m breite 
Wirtschaftsweg im Geltungsbereich des Be bauungsplans auf das notwendige Maß aus-
gebaut werden. Aussagen hierzu werden im Rahmen des Verfahrens erwartet. 
Zudem wird der bereits bestehende Fuß- und Radweg parallel zur Frankfurter Landstra-
ße planungsrechtlich gesichert und durch den vorgesehenen Grünstreifen vom Vorhaben 
abgegrenzt. 
7.5 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE 
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
PKW-Stellplätze sind innerhalb der dafür vo rgesehenen und gekennzeichneten Bereiche 
zulässig. Eine Versiegelung dieser Flächen is t nicht zulässig. Sie sind mit Pflaster mit 
weitem Fugenabstand oder mit Rasen-/ Raseng ittersteinen zu befestigen. Eine Überda-
chung dieser Stellplätze ist zulässig. 
7.6 
ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN 
In der Plandarstellung sind Flächen zum An pflanzen von Bäumen und Sträuchern ge-
mäß § 9 Abs. 1, Pkt. 25 BauGB festgesetzt. Diesen Flächen sind unterschiedliche 
Pflanzgebote (A und B) zugeordnet, einschließlich einer Pflanzliste der anzupflanzenden 
Bäume und Sträucher. Diese Pflanzgebote er folgen derzeit noch vorbehaltlich der Er-
gebnisse der „Artenschutzprüfung“. 
 
 
 
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Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
8.0 VERKEHR 
8.1 ERSCHLI EßUNG  
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Frankfurter Landstraße aus. Als 
Hauptzu-/-abfahrt ist dabei die Feldwegeanbindung am südlichen Rand des Geltungsbe-
reiches vorgesehen. Ein entsprechender Ausbau der Wegeparzelle wird erforderlich.  
Über diese Anbindung an die Frankfurter La ndstraße ist eine Abfahrt der Einsatzfahr-
zeuge sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung möglich. 
Als zusätzliche Bedarfszu-/-abfahrt, insbesondere für die PKWs der Einsatzkräfte, ist 
eine Anbindung an die Frankfurter Landstra ße auf der Nordseite des Feuerwehrgebäu-
des vorgesehen. Aufgrund des vorhandenen Ausbaus der Frankfurter Landstraße sind 
hier nur eine Zufahrt von Süden her und eine Ausfahrt in nördlicher Richtung möglich.  
8.2 
RUHENDER VERKEHR 
Für die PKWs der Einsatzkräfte  erfolgt die Unterbringung am östlichen Rand des Plan-
gebietes. 
9.0 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes is t durch Anschluss an die bestehende Infra-
struktur in der Frankfurter Landstraße gegeben. 
Im Rahmen des Straßenbahnneubaus wurde au ch eine Überprüfung bzw. eine Erneue-
rung der Ver- und Entsorgung sleitungen vorgenommen. Zude m ist ein relevanter Mehr-
bedarf, z.B. bei der Wasserver- und -entsorgung, hier nicht zu erwarten. 
In diesem Zusammenhang wird auch auf die festgesetzte Regenwassersammlung von 
den (begrünten) Dachflächen und ihrer Nutz ung als Brauchwasser, z.B. für die Fahr-
zeugwäsche, hingewiesen. 
10.0 LÄRMEMISSIONEN 
Durch die Verlagerung des Feuerwehrstandortes an den Ortsrand wird die Gesamtbelas-
tung der Arheilger Einwohner durch einsatzbedingte Lärmemissionen verringert. 
Die zu erwartende Jahresfrequenz kann de n nunmehr stärker belasteten Anwohnern im 
Baugebiet westlich der Frankfurter Landstra ße zugemutet werden (- siehe dazu auch: 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lä rm (TA Lärm) vom 26.08.1998, (GMBI. Nr. 
26 vom 28.08.1998 S. 503); sowie: Gefahrenab wehrverordnung gegen Lärm vom 16. 
Juni 1993 für Hessen (GVBI.IS. 257)). 
Daneben werden auf der Fläche des Betrie bshofes Übungen abgehalten werden, bzw. 
wird dort die Gerätewartung erfolgen. Durch die Anordnung des Betriebshofes auf der 
Ostseite des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die wesentliche Lärmemission zur freien 
Landschaft hin. Für das westlich gelegene Wohngebiet sind dadurch keine übermäßigen 
Lärmimmissionen zu erwarten. Eine schalltec hnische Untersuchung wird durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden ggf. in die textlichen Festsetzungen einfließen. 
 
Seite 9

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
11.0 LÄRMIMMISSIONEN 
Das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet lie gt innerhalb der mit Verordnung über die 
Festsetzung des Lärmschutzbereiches für de n Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 
30.11.2011 festgelegten Lärmschutzbereiche der Tagschutzzone 2 und Nachtschutzzo-
ne. Für diese Zonen gelten gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Bau-
verbote für Wohnungen und schutzbedürftige  Einrichtungen wie Schulen und Kranken-
häuser. Für das geplante Feuerwehrgerätehaus ergeben sich dagegen keine Bauverbote 
oder sonstigen baulichen Einschränkungen. 
12.0 
UNFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN 
Die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 zur Beherrschung der Gefahren  bei schweren Unfällen mit gefährlichen 
Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutz-
gesetz sind zu berücksichtigen. Danach  sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betr iebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen 
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgele genen Störfallanlagen nach dem Bundesim-
missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz 
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden  sich auf dem Betriebsgelände der Merck 
KGaA, welches in einer Entfernung (Luftlinie ) von mindestens ca. 2,5 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtli-
che Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für 
sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsa bstand beträgt ca. 800 m vom Betriebs-
bereich der Merck KGaA. Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vor-
haben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisi-
ken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
13.0 
ALTLASTEN 
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für 
das Grundstück keine Eintragungen als Altstand ort zu verzeichnen. Auch Altablagerun-
gen sind hier nicht bekannt. 
14.0 G
RUNDWASSER 
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. 
Indessen liegt das Plangebiet im Einflussb ereich des Grundwasser bewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried. 
Seite 10

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die 
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Gr undwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches 
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119 HWG festgestellt, zu be-
achten. 
Anhand der vorliegenden „Grundwasserflur abstandskarten“ ist im gesamten Planungs-
gebiet mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsge-
fahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden wird eine 
kleinräumige detaillierte Un tersuchung der gegenwärtige n und der zu erwartenden 
Grundwassersituation im geplanten Baugebiet in Form eines hydrogeologischen Gutach-
tens erstellt. 
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet ist mit 0 bis 2 m anzunehmen. 
15.0 
OBERFLÄCHENGEWÄSSER 
Der Bereich des Ruthsenbaches, der an den Bebauungsplan A 44 grenzt, ist im Hessi-
schen „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ als ein potentiell er Bereich zur Be-
reitstellung von Flächen für Maßnahmen zu r naturnahen Gewässerentwicklung genannt. 
Daher sollte dort für die Gewässerentwicklu ng ein ausreichend großer Korridor frei-
gehalten werden. 
Für die Ermittlung der Fläche im „WRRL-Maßnahmenprogramm 2009–2015“ wurden 25 
Meter jeweils rechts und links vom Gewässer zugrunde gelegt. 
Derzeit wird im Auftrag des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried eine WRRL-
Umsetzungsplanung erstellt, die die Ma ßnahmen des „WRRL-Maßnahmenprogramm 
2009–2015“ für das Schwarzbachsystem konkretisieren soll. Zu dem Stand und den In-
halten dieser Umsetzungsplanung liegen keine Kenntnisse vor. 
Am Ruthsenbach wurde ein Überschwemmung sgebiet festgestellt (siehe StAnz. 
49/2010 S. 2647). 
Dabei liegt das Grundstück Flur 2, Nr. 478/ 2 mit der nordöstliche n Ecke in diesem  
Überschwemmungsgebiet („Jahrhunderthochwasser“). Der Planbereich selbst ist von 
dem Überschwemmungsgebiet nicht betroffen. 
16.0 
GRÜNORDNERISCHE BELANGE 
Durch den Bebauungsplan wird ein naturschutzr echtlicher Eingriff vorbereitet. Der Ein-
griff wird in erster Linie hervorgerufen durch die geplante Flächenversiegelung, die mit 
der Errichtung des Feuerwehrstützpunktes ve rbunden ist. Dabei ist neben der Gebäude-
errichtung selbst der große Flächenanteil fü r den Betriebshof und die Feuerwehrzufahrt 
von Bedeutung. Wegen der Schwere der Einsatzfahrzeuge besteht das Erfordernis, diese 
Flächen „standhaft“ zu befestigen. Eine Versickerung scheidet hier aus. Wegen des gro-
ßen Freiflächenbedarfs der Feuerwehr stehen nur wenige Ausgleichsflächen in Form von 
Anpflanzflächen im Plangebiet selber zu r Verfügung. Aus diesem Grund soll auf die 
Ausbildung einer Dachbegrünung hingewirkt werden. 
Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes fü r das Vorhaben kann keine Quantifizierung 
des tatsächlichen Eingriffs umfangs vorgenommen werden . Indessen kann davon ausge-
Seite 11

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan A 44 - Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen - 
Seite 12 
gangen werden, dass der Eingriff nicht inne rhalb des Plangeltungsbereichs kompensiert 
werden kann. 
Es wird somit voraussichtlich erforderlic h werden, Maßnahmenflächen außerhalb des 
Geltungsbereichs zu bestimmen. Zuförderst bietet sich der Bereich zwischen dem Plan-
gebiet und dem östlich gelegenen Ruthsenbac h an, da es sich hierbei um stadteigene 
Grundstücke handelt. Inwieweit dies möglich ist bzw. wenn ja, ob dies ausreichend sein 
wird, wird im Zuge des weiteren Aufstellungsv erfahrens ebenso zu klären sein, wie eine 
dann erforderliche Erweiterung des Geltungsbereichs. 
Auch wird der dem Bebauungsplan beigegebene Umweltbericht Aussagen zur Aus-
gleichserfordernis machen. 
Eine Versickerung von Oberfl ächenwasser von Dachflächen kommt aufgrund des hier 
gegebenen hohen Grundwassersta ndes ni cht i n Betrach t.  Um so meh r greift h i er di e 
„Satzung zur Schaffung von Anlagen zu m Sammeln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser“, die eine Nutzung des Zisternenwassers als Brauchwasser festsetzt. Im 
vorliegenden Fall kommt neben einer Gart enbewässerung und WC-Spülung auch das 
Reinigen von Einsatzfahrzeugen in Frage. 
17.0 
HINWEISE 
Im Bebauungsplan werden Hinweise zum Verh alten beim Fund von Bodendenkmälern, 
zur Einschränkung des Wasser- und Energieverbrauchs, zur Wasserwirtschaft sowie zum 
Verhalten beim Auffinden von sensorischen Auffälligkeiten des Untergrunds gegeben. 
18.0 P LANUNGSSTATISTIK 
 
Plangeltungsbereich 6.864 qm 
Überbaubare Fläche  2.608 qm 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
- davon Hof- und Zufahrtsflächen     
- davon Stellplatzflächen 
- davon Anpflanzflächen 
öffentliche Verkehrsflächen 
4.256 qm
 
2.404 qm  
423 qm  
688 qm 
741 qm 
  
 
 
Der Dezernent I:    Die Dezernentin V: 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin

anlage 1

10352 Zeichen

VERFAHREN NACH S$ 2 ff BauGB:

N | Anzupflanzende Laubbäume (gemäß Pflanzliste 3)
| g ” NORD
5.0 . hrimufichei n R Aufstellungsbeschluss
. er Pflanzliste 1: Niedrigwüchsige Sträucher Fläche A
EZ . \ . Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2013
Gemeine Felsenmispel Cotoneaster integerrima Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im
Besenginster Cytisus scoparius "Darmstädter Echo" am 11.07.2013
o | Färber-Ginster Genista tinctoria In u u
pi 2 ' Rote Johannisbeere Ribes rubrum Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum Beschluss des Magistrats vom ._
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am

Rosa canina
Rosa rubiginosa Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
Rubus idaeus gem. $ 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
Ri P einschließlich
Salix aurita
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Salix repens
Vinca minor Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur

Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom . u.

ı Hundsrose
Weinrose

Himbeere

hazssssn Ohrweide

1 Kriechweide

Kleines Immergrün

8

Hinweis: Grenze des Über- R uusnensnnsnsenssn ..
schwemmungsgebietes £

Pflanzliste 2: Sträucher Flächen A und B

Corylus avellana
Öffentliche Auslegung

Hasel
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom

rerer. Feld-Ahorn (Heister) Acer campestre
Hartriegel Comus sanguinea
Weißdorn Crataegus monogyna Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am
M n Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesent-
Gewöhnlicher Schnaeball Vibumum opulus lichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus,
Faulbaum Frangula alnus Block D, in der Zeit vom bis einschließlich
Purpur-Weide Salix purpurea u . . . . ö
Grau-Weide Salix cineres Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. & 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom
Pflanzliste 3: Bäume Fläche B
| " H Vogel-Kirsche Prunus avium Satzungsbeschluss
i Schwarz-Erle Alnus glutinosa Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan
j B enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlun,
i R Holz-Apfel Malus sylvestris zur Satzung beschlossen am em stem s
n ! 8 Holz-Birne Pyrus pyraster Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
| 3 Elsbeere Sorbus torminalis Ausgefertigt: Darmstadt, den
7" BI Esche Fraxinus excelsior Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
= B N Flächen oder Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur
i Rp RreRTITET Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ($ 9 (1) 20 BauGB)
Aa u | ELLE ’ Der Dezernent
! F a Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 15° sind extensiv zu begrünen, soweit auf ihnen
" N | B keine Anlagen für Photovoltaik errichtet werden. Bekanntmachung
m 1 Ä u Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB
bb" 7 ' | E und der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am
Bi " —_ | N “ m BE Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeinde-
" ht ” ! | si ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Ps m | ! | WE Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich
E || | - HR Inkrafttreten
z ! | Hr nkrafttreten dieses Bebauungsplans am
"le | abe Inkrafttreten dieses Beb !
F = | | Nebe \ " on R E s Darmstadt, den
N | j A 35 " Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
| A HB
| var ı f A ner em Der Dezement
u al
T7 furter H Fi
u H E Darmstadt, den Stadtplanungsamt
_ - Straße “ ale
“ SE "
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HR —
FEIN u 2 ai ieter von Mackensen
RECHTSGRUNDLAGEN

SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46), Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | $. 2414), zuletzt geändert durch
1.V.m. $ 9 (4) BauGB wird festgesetzt: Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S. 1548)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt
Dächer geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.1548)
Für die Bebauung im Geltungsbereich ist eine Dachneigung Zwischen 0° und 30° zulässig. Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1 S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)
SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDER- Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch
Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)

SCHLAGSWASSER.
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBi. IS. 532)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. IS. 218, 367)

FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt:

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 (7) BauGB) [I 7 7 77 1 |

Art der baulichen Nutzung (8 9 (1) 1 BauGB)

Flächen für den Gemeinbedarf (8 9 (1) 5 BauGB) E22, 3
hier: Feuerwehrstützpunkt

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. IS. 548)
i.V.m 8 9 (4) BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen

anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierte

unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grün- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt
flächenbewässerung, WC-Spülung, Fahrzeugwäsche etc.) genutzt werden. on Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. IS. 3154,

3. Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB)
II

3.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

3.2 Höhe baulicher Anlagen

Maximal zulässige Außenwandhöhe

- Traufhöhe in Meter (m)

Die festgesetzte traufseitige Außenwandhöhe für Gebäude im Geltungsbereich
wird gemessen zwischen der Oberkante des Gehwegs der angrenzenden
Erschließungsstraße an der westlichen Grundstücksgrenze bis zum oberen
Abschluss der Außenwand bei einer Dachaufkantung (Attika), bzw. dem Schnitt-
punkt der verlängerten Außenwand mit der Dachhaut.

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. | S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013

HINWEISE
(GVBI. IS. 458)
Neb: l dürfen eine Firsthöh 40 icht üb: hreit Bodendenkmale i
ebenanlagen n eine FIrS e von Au mai erschreiten. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmal- Aueh Art 2 Abe 36 vorn 07.05.2013 (BGaL 2 EA 1. 2585), zuletzt geändert
pflege (Hessen Archäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzu- ” " Ba [—_
zeigen. Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584), zuletzt geändert durch
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)

Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkei-

ten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrunds festgestellt, die auf das Vorhan-
densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä-
sidium, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Umweltschutz
Wissenschaftsstadt

Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasserverbrauch und
Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken.
Darmstadt

Bauweise ($ 9 (1) 2 BauGB)

abweichende Bauweise

Gebäude sind mit seitlichen Grenzabständen zu errichten.
Dabei sind Bauwerke mit einer Gebäudelänge von max. 75 m zulässig.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (8 9 (1) 2 BauGB)

Baugrenzen

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Gemarkung Arheilgen Maßstab 1: 1.000

Ried". Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des
"Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" mit Datum vom 09. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/
1999 S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, St Anz 31/2006, S.1704, zu beachten.

6. Öffentliche Verkehrflächen (8 9 (1) 11 BauGB)

6.1 Straßenverkehrsfläche

6.2 _ _ Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
hier: Fuß- und Radweg

Vorentwurf zum

Bebauungsplan A 44

- Frankfurter Landstraße / Feuerwehr Arheilgen -

Flächen für Stellplätze, Zu- und Abfahrten ($ 9 (1) 4 BauGB)
Stellplätze sind nur innerhalb des gekennzeichneten Bereiches

zulässig.
Eine Versiegelung dieser Flächen ist nur mit versickerungsfähigem Material zulässig.

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

>

Hauptzu- und abfahrt

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ($ 9 (1) 25 BauGB)
00000000
Stand 10.04.2014

Vorentwurf

Pflanzgebotsfläche A
Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'A' gekennzeichneten Fläche o)

sind Sträucher der Pflanzlisten 1 und 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.

PLANUNGSTEAM
> Dipl.-Ing. Detlef Siebert Liebigstraße 25A
RVP Teleton: 06151 /533309-0 Fax: 06151 /539309-28

64293 Darmstadt

e-mail: info@planungsteam-hrs.de

Pflanzgebotsfläche B
Auf der in der Planzeichnung mit dem Kennbuchstaben 'B' gekennzeichneten Fläche
sind Bäume und Sträucher der Pflanzlisten 2 und 3 anzupflanzen und dauerhaft zu

erhalten.

Beratungsverlauf (5)

TOP 12 zur Kenntnis
TOP 15
TOP 6
TOP 7
TOP 172

Orte (4)

  • Frankfurter Landstraße 133
  • Gute-Garten-Straße
  • Liebigstraße 25a
  • Albrechtstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0136
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.04.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00