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V/1096/2018

Bebauungsplan Nr. 600 - Beschluss zur Aufstellung

Vorlagen 28.11.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2018, TOP 56.1.1

Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-1096-2018-Anlage-Plangebiet

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Beschlussvorlage

9000 Zeichen

V/1096/2018 
V/1096/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal  / Schillerstraße  
[ehemaliges OSMO-Gelände] 
Beschluss zur Aufstellung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.12.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   12.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Für den Bereich Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal /Schillerstraße ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch 
(BauGB) ein Bebauungsplan zur Festsetzung  von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbau-
baren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. 
Innerhalb dieses Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster 
Flur 147,  
Flurstücke  556, 557, 558, 559, 790 792 800, 801, 802, 803, 844, 846, 903, 948, 949, 950, 951, 952, 
953, Teile der Flurstücke 575, 576, 785, 788, 955; 
Flur 148,  
Flurstücke 195, 196, 641, 642, Teile der Flurstücke 421, 683; 
Flur 149,  
Teile des Flurstücks 96; 
Flur 150,  
Teile des Flurstücks 199. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten. 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
04.12.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause 
Telefon: 492 61 20 
KrauseJ@stadt-muenster.de

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V/1096/2018 
Begründung: 
Anlass der Vorlage ist eine mit Datum vom 15.11.2018 eingereichte Bauvoranfrage: Diese zielt im 
Bereich südwestlich der Schillerstraße - für einen Grundstücksteilbereich von ca. 6.900 qm - darauf 
ab, die Realisierung zweier nebeneinander geplanter Gebäudekomplexe, hier  
 eines Hotels (IV-geschossig mit Staffelgeschoss, Geschossfläche ca. 10.800 qm) sowie  
 einer Kunstausstellung mit Gastronomie und Verwaltung (II-IV-geschossig, Geschossfläche 
ca. 2.800 qm), 
planungsrechtlich positiv bescheiden zu lassen. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist in einer 
Tiefgarage (ca. 125 Stellplätze) mit Zu- und Abfahrt von der/zur Schillerstraße vorgesehen. 
Zur Wahrung der stadtstrukturellen und städtebaulichen Ziele in diesem wichtigen und nutzungsstruk-
turell wie verkehrlich sensiblen Stadtbereich ist - i.S. des Steuerungsgebotes des Baugesetzbuches 
(§ 1 (3) BauGB) - die Basis für die Anwendung von sog. Plansiche rungsinstrumenten geboten: Der 
Beschlussvorschlag dieser Vorlage (Aufstellungsbeschluss) bildet hierfür die Grundlage. 
Bereits mit Beschluss des Rates vom 27.06.2012 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebau-
ungsplan Nr. 541 in diesem Stadtbereich gefasst: Dieser umfasst als Signalwirkung für die Umse t-
zung der Ziele der vom Rat am 14.12.2011 beschlossenen Masterplanung Stadthäfen  in seinem 
räumlichen Gesamtumgriff alle zur Umstrukturierung dieses Stadtraums vorgesehenen (Bauleit -) Pla-
nungen nordöstlich A lbersloher Weg, nordwestlich Umgehungsstraße, südwestlich Lütkenbecker 
Weg, südwestlich Schillerstraße, Stadthafen I (östlicher Teil). 
 
Abbildung 1: Bereich Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanverfahren Nr. 541 
 
In diesem Zusammenhang (Vorlage V/0430/2012 an den Rat)  wurde als Teilziel für die städtebaul i-
che Entwicklung nördlich Stadthafen I folgendes formuliert: 
„Ein wesentlicher Baustein der beabsichtigten städtebaulichen Aufwertung des Gesamtbere i-
ches der Stadthäfen ist  der Bereich nördlich des Stadthafens I, südlich des Hansarings, sü d-
westlich der Schillerstraße. In diesem, bisher gewerblich genutzten Bereich sieht der Maste r-

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V/1096/2018 
plan für das Gelände der ehemaligen OSMO -Hallen ein qualitätsvolles, mehrgeschossiges 
und urbanes Wohngebiet vor, welches zur Hafenkante mit Dienstleistungsnutzungen ergänzt 
werden soll. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan [Nr. 401] weist die Fläche der ehemaligen OSMO -Hallen 
als Gewerbegebiet aus. Um die mit dem Masterplan angestoßene zukünftige Nutzung realisie-
ren zu können ist perspektivisch die Ausweisung von innerstädtischen Wohngebieten nördlich 
Hafenweg bzw. von Mischgebieten im Bereich der Hafenkante Ziel der Bauleitplanung. 
Gem. Beschluss zum Masterplan Stadthäfen Münster vom 14.12.2011 und der Beratung im 
ASSVW vom 03.05.2012 wird für die Bereiche zwischen Hafenweg und Stadthafen 1 und den 
Bereichen um das Speichergebäude „Hafenweg 46/48“ (siehe Anlage 3) noch ein Realisi e-
rungswettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnisse in die Bauleitplanung einfließen sollen. Zur 
Auslobung dieses Wettbewerbs werden separate Beschlüsse vorbereitet.“ 
Aus diesem Aufstellungsbeschlusses wurde bisher lediglich für einen Teilbereich (Teilabschnitt I, süd-
lich des Stadthafens I bis zur Umgehungsstraße) das Bebauungsplanverfahren weiter betrieben. Die-
ses Verfahren hat den Stand der Offenlegung (Vorlage V/1068/2017 an den Planungsausschuss) 
erreicht. 
 
Abbildung 2: räumliche Separierung: Bebauungsplanverfahren Nr. 541 – Teilabschnitt I 
Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafen I bis zur Schillerstraße wurde das städtebau-
liche Konzept aktualisiert (auf Basis von Wettbewerben einerseits und Überarbeitungen der Verwa l-
tung andererseits) und vom ASSVW in seiner Sitzung vom 25.01.2018 zustim mend zur Kenntnis g e-
nommen. Auf Basis dieser städtischen Maßgaben (Städtebauliches Rahmenkonzept, wohnungsstruk-
turelle Ziele, vorlaufender Abschluss einer sog. Rahmenvereinbarung (Städtebaulicher Vertrag) ) 
sucht die Verwaltung mit den dortigen Eigentümern und Investoren den Konsens, die dortige strukt u-
relle und städtebauliche Neuentwicklung ebenfalls anzugehen. Die Gespräche hierzu dauern noch 
an. 
Die aktuell gestellte Bauvoranfrage zielt auf eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des aktuell 
geltenden Be bauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der

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V/1096/2018 
Schillerstraße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die 
beantragten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem P lanungsrecht und 
entsprechen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort.  
Der bestehende Aufstellungsbeschluss liegt sechseinhalb Jahre zurück und ist in seinen textlich en 
Erläuterungen auf das damals zugrunde liegende städtebauliche Konzept fokussiert. Unter Rechtssi-
cherheitsgesichtspunkten für die Anwendung von plansichernden Instrumenten ist ein aktualisierter, 
auf den konkreten Planungsraum fokussierter Aufstellungsbeschluss des Rates städtebaulich b e-
gründet dringlich anzuraten. 
Die Chancen der Stadtentwicklung in dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu steu-
ern sind durch diesen Aufstellungsbeschluss zu ergreifen : In einer Gesamtplanung im räumlichen 
Umgriff dieses Aufstellungsbeschlusses und einem geordneten Planverfahren sind die städtische n 
Ziele umzusetzen. Einzelne Bauprojekte wie die der aktuellen Bauvoranfrage auf Basis alter Konzep-
te „vorlaufen zu lassen“ empfiehlt sich in keiner Weise, da u.a. folgende inhaltlich-planerische Inter-
dependenzen in diesem innerstädtischen Stadtareal zu betrachten und zu bewerten sind: 
 strukturell sinnvolle und stadtraumverträgliche Nutzung und Nutzungsmischung; 
 städtebauliche Ausprägung und Verträglichkeit; 
 Nutzungsdichte und verkehrliche Abwicklung; 
 Erschließung und Vernetzung mit den umliegenden Stadtquartieren; 
 öffentliche technische und soziale Infrastrukturbedarfe; 
 Umweltaspekte der Planung; 
Aktualisierte Zielsetzung für den Stadtbereich zwischen Schillerstraße und Stadthafen I ist, unter der 
Maßgabe o.g. Kriterien, die Entwicklung eines qualitätvollen gemischten und nachhaltigen innerstä d-
tischen Stadtquartiers mit einer Nutzungsmischung von Wohnen (nutzungsstruktureller Schwerpunkt) 
über Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstige n quartiersbelebenden und -verträglichen vielfältigen 
und identitätsstiftenden Nutzungen. Insbes ondere zur Herstellung von Mischung und Verträglichkeit 
sind Festsetzungsoptionen wie Nutzungsanteile sowie vertikal und horizontal gegliederte Nutzung s-
zuordnungen i.S. des vorgenannten Planungsziels, die notwendige technische und soziale Infrastru k-
tur integrierend, zu prüfen.  Negative Auswirkungen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden G e-
biete sind im Rahmen des Verfahrens zu vermeiden.  
Angesichts der – zumindest nach Modifizierung – aktuell zu unterstellenden planungsrechtlichen G e-
nehmigungsfähigkeit der Bauvoranfrage versus der bedeutsamen und quartiersübergreifend zw i-
schen Hansaviertel und Stadthafen I abzuwägenden städtebaulichen Ziele ist der Einsatz planungssi-
chernder Instrumente notwendig: Hierzu dient als Grundlage der mit dieser Vorlage vorgeschlagene 
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der wiederum die Zurückstellung des Bauvorhabens 
für die Dauer eines Jahres ab Antragstellungsdatum ermö glicht. Ergänzend kann bei Bedarf auf 
Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre begründet werden. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
  
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage - Plangebiet

Anlage A

1635 Zeichen

Anlage A zur V/1096/2018 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich der 
ehemaligen OSMO-Hallen nördlich des Stadthafens I. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Plangebiet liegt innerhalb des am 27. Juni 2012 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 541. Der 
südlich des Stadthafens I gelegene Teil hat vom 19. März bis zum 4. Mai 2018 öffentlich ausgele-
gen.  
Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafens I bis zur Schillerstraße sucht die Verwal-
tung mit den dortigen Eigentümern und Investoren den Konsens, die dortige strukturelle und städ-
tebauliche Neuentwicklung ebenfalls anzugehen. Die Gespräche hierzu dauern noch an und ba-
sieren auf den im ASSVW in seiner Sitzung vom 25.01. 2018 zustimmend zur Kenntnis genom-
menen städtischen Maßgaben (Städtebauliches Rahmenkonzept, wohnungsstrukturelle Ziele, 
vorlaufender Abschluss einer sog. Rahmenvereinbarung (Städtebaulicher Vertrag)). 
Durch den am Beginn dieses Verfahrens stehenden Aufstellungsbeschluss werden die Voraus-
setzungen zur Anwendung von Plansicherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen, 
Erlass einer Veränderungssperre) geschaffen. 
 
Finanzierung 
Durch den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-1096-2018-Anlage-Plangebiet

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Bebauungsplan Nr. 600

Plangebiet / Maßstab 1:5000

Beratungsverlauf (3)

04.12.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 56.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Schillerstraße
  • Dortmunder Straße
  • Hafenweg 46
  • Umgehungsstraße
  • Lütkenbecker Weg

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Details

Aktenzeichen
V/1096/2018
Typ
Vorlagen
Datum
28.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37