V/1096/2018
Bebauungsplan Nr. 600 - Beschluss zur Aufstellung
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Beschlussvorlage
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V/1096/2018 V/1096/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße [ehemaliges OSMO-Gelände] Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 04.12.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 12.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den Bereich Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal /Schillerstraße ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbau- baren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster Flur 147, Flurstücke 556, 557, 558, 559, 790 792 800, 801, 802, 803, 844, 846, 903, 948, 949, 950, 951, 952, 953, Teile der Flurstücke 575, 576, 785, 788, 955; Flur 148, Flurstücke 195, 196, 641, 642, Teile der Flurstücke 421, 683; Flur 149, Teile des Flurstücks 96; Flur 150, Teile des Flurstücks 199. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 04.12.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause Telefon: 492 61 20 KrauseJ@stadt-muenster.de - 2 - V/1096/2018 Begründung: Anlass der Vorlage ist eine mit Datum vom 15.11.2018 eingereichte Bauvoranfrage: Diese zielt im Bereich südwestlich der Schillerstraße - für einen Grundstücksteilbereich von ca. 6.900 qm - darauf ab, die Realisierung zweier nebeneinander geplanter Gebäudekomplexe, hier eines Hotels (IV-geschossig mit Staffelgeschoss, Geschossfläche ca. 10.800 qm) sowie einer Kunstausstellung mit Gastronomie und Verwaltung (II-IV-geschossig, Geschossfläche ca. 2.800 qm), planungsrechtlich positiv bescheiden zu lassen. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist in einer Tiefgarage (ca. 125 Stellplätze) mit Zu- und Abfahrt von der/zur Schillerstraße vorgesehen. Zur Wahrung der stadtstrukturellen und städtebaulichen Ziele in diesem wichtigen und nutzungsstruk- turell wie verkehrlich sensiblen Stadtbereich ist - i.S. des Steuerungsgebotes des Baugesetzbuches (§ 1 (3) BauGB) - die Basis für die Anwendung von sog. Plansiche rungsinstrumenten geboten: Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage (Aufstellungsbeschluss) bildet hierfür die Grundlage. Bereits mit Beschluss des Rates vom 27.06.2012 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebau- ungsplan Nr. 541 in diesem Stadtbereich gefasst: Dieser umfasst als Signalwirkung für die Umse t- zung der Ziele der vom Rat am 14.12.2011 beschlossenen Masterplanung Stadthäfen in seinem räumlichen Gesamtumgriff alle zur Umstrukturierung dieses Stadtraums vorgesehenen (Bauleit -) Pla- nungen nordöstlich A lbersloher Weg, nordwestlich Umgehungsstraße, südwestlich Lütkenbecker Weg, südwestlich Schillerstraße, Stadthafen I (östlicher Teil). Abbildung 1: Bereich Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanverfahren Nr. 541 In diesem Zusammenhang (Vorlage V/0430/2012 an den Rat) wurde als Teilziel für die städtebaul i- che Entwicklung nördlich Stadthafen I folgendes formuliert: „Ein wesentlicher Baustein der beabsichtigten städtebaulichen Aufwertung des Gesamtbere i- ches der Stadthäfen ist der Bereich nördlich des Stadthafens I, südlich des Hansarings, sü d- westlich der Schillerstraße. In diesem, bisher gewerblich genutzten Bereich sieht der Maste r- - 3 - V/1096/2018 plan für das Gelände der ehemaligen OSMO -Hallen ein qualitätsvolles, mehrgeschossiges und urbanes Wohngebiet vor, welches zur Hafenkante mit Dienstleistungsnutzungen ergänzt werden soll. Der rechtskräftige Bebauungsplan [Nr. 401] weist die Fläche der ehemaligen OSMO -Hallen als Gewerbegebiet aus. Um die mit dem Masterplan angestoßene zukünftige Nutzung realisie- ren zu können ist perspektivisch die Ausweisung von innerstädtischen Wohngebieten nördlich Hafenweg bzw. von Mischgebieten im Bereich der Hafenkante Ziel der Bauleitplanung. Gem. Beschluss zum Masterplan Stadthäfen Münster vom 14.12.2011 und der Beratung im ASSVW vom 03.05.2012 wird für die Bereiche zwischen Hafenweg und Stadthafen 1 und den Bereichen um das Speichergebäude „Hafenweg 46/48“ (siehe Anlage 3) noch ein Realisi e- rungswettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnisse in die Bauleitplanung einfließen sollen. Zur Auslobung dieses Wettbewerbs werden separate Beschlüsse vorbereitet.“ Aus diesem Aufstellungsbeschlusses wurde bisher lediglich für einen Teilbereich (Teilabschnitt I, süd- lich des Stadthafens I bis zur Umgehungsstraße) das Bebauungsplanverfahren weiter betrieben. Die- ses Verfahren hat den Stand der Offenlegung (Vorlage V/1068/2017 an den Planungsausschuss) erreicht. Abbildung 2: räumliche Separierung: Bebauungsplanverfahren Nr. 541 – Teilabschnitt I Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafen I bis zur Schillerstraße wurde das städtebau- liche Konzept aktualisiert (auf Basis von Wettbewerben einerseits und Überarbeitungen der Verwa l- tung andererseits) und vom ASSVW in seiner Sitzung vom 25.01.2018 zustim mend zur Kenntnis g e- nommen. Auf Basis dieser städtischen Maßgaben (Städtebauliches Rahmenkonzept, wohnungsstruk- turelle Ziele, vorlaufender Abschluss einer sog. Rahmenvereinbarung (Städtebaulicher Vertrag) ) sucht die Verwaltung mit den dortigen Eigentümern und Investoren den Konsens, die dortige strukt u- relle und städtebauliche Neuentwicklung ebenfalls anzugehen. Die Gespräche hierzu dauern noch an. Die aktuell gestellte Bauvoranfrage zielt auf eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des aktuell geltenden Be bauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der - 4 - V/1096/2018 Schillerstraße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die beantragten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem P lanungsrecht und entsprechen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort. Der bestehende Aufstellungsbeschluss liegt sechseinhalb Jahre zurück und ist in seinen textlich en Erläuterungen auf das damals zugrunde liegende städtebauliche Konzept fokussiert. Unter Rechtssi- cherheitsgesichtspunkten für die Anwendung von plansichernden Instrumenten ist ein aktualisierter, auf den konkreten Planungsraum fokussierter Aufstellungsbeschluss des Rates städtebaulich b e- gründet dringlich anzuraten. Die Chancen der Stadtentwicklung in dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu steu- ern sind durch diesen Aufstellungsbeschluss zu ergreifen : In einer Gesamtplanung im räumlichen Umgriff dieses Aufstellungsbeschlusses und einem geordneten Planverfahren sind die städtische n Ziele umzusetzen. Einzelne Bauprojekte wie die der aktuellen Bauvoranfrage auf Basis alter Konzep- te „vorlaufen zu lassen“ empfiehlt sich in keiner Weise, da u.a. folgende inhaltlich-planerische Inter- dependenzen in diesem innerstädtischen Stadtareal zu betrachten und zu bewerten sind: strukturell sinnvolle und stadtraumverträgliche Nutzung und Nutzungsmischung; städtebauliche Ausprägung und Verträglichkeit; Nutzungsdichte und verkehrliche Abwicklung; Erschließung und Vernetzung mit den umliegenden Stadtquartieren; öffentliche technische und soziale Infrastrukturbedarfe; Umweltaspekte der Planung; Aktualisierte Zielsetzung für den Stadtbereich zwischen Schillerstraße und Stadthafen I ist, unter der Maßgabe o.g. Kriterien, die Entwicklung eines qualitätvollen gemischten und nachhaltigen innerstä d- tischen Stadtquartiers mit einer Nutzungsmischung von Wohnen (nutzungsstruktureller Schwerpunkt) über Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstige n quartiersbelebenden und -verträglichen vielfältigen und identitätsstiftenden Nutzungen. Insbes ondere zur Herstellung von Mischung und Verträglichkeit sind Festsetzungsoptionen wie Nutzungsanteile sowie vertikal und horizontal gegliederte Nutzung s- zuordnungen i.S. des vorgenannten Planungsziels, die notwendige technische und soziale Infrastru k- tur integrierend, zu prüfen. Negative Auswirkungen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden G e- biete sind im Rahmen des Verfahrens zu vermeiden. Angesichts der – zumindest nach Modifizierung – aktuell zu unterstellenden planungsrechtlichen G e- nehmigungsfähigkeit der Bauvoranfrage versus der bedeutsamen und quartiersübergreifend zw i- schen Hansaviertel und Stadthafen I abzuwägenden städtebaulichen Ziele ist der Einsatz planungssi- chernder Instrumente notwendig: Hierzu dient als Grundlage der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der wiederum die Zurückstellung des Bauvorhabens für die Dauer eines Jahres ab Antragstellungsdatum ermö glicht. Ergänzend kann bei Bedarf auf Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre begründet werden. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage - Plangebiet
Anlage A
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Anlage A zur V/1096/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich der ehemaligen OSMO-Hallen nördlich des Stadthafens I. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Plangebiet liegt innerhalb des am 27. Juni 2012 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 541. Der südlich des Stadthafens I gelegene Teil hat vom 19. März bis zum 4. Mai 2018 öffentlich ausgele- gen. Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafens I bis zur Schillerstraße sucht die Verwal- tung mit den dortigen Eigentümern und Investoren den Konsens, die dortige strukturelle und städ- tebauliche Neuentwicklung ebenfalls anzugehen. Die Gespräche hierzu dauern noch an und ba- sieren auf den im ASSVW in seiner Sitzung vom 25.01. 2018 zustimmend zur Kenntnis genom- menen städtischen Maßgaben (Städtebauliches Rahmenkonzept, wohnungsstrukturelle Ziele, vorlaufender Abschluss einer sog. Rahmenvereinbarung (Städtebaulicher Vertrag)). Durch den am Beginn dieses Verfahrens stehenden Aufstellungsbeschluss werden die Voraus- setzungen zur Anwendung von Plansicherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen, Erlass einer Veränderungssperre) geschaffen. Finanzierung Durch den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
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Bebauungsplan Nr. 600
Plangebiet / Maßstab 1:5000
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Schillerstraße
- Dortmunder Straße
- Hafenweg 46
- Umgehungsstraße
- Lütkenbecker Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/1096/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37