2019/0041
Dienstvereinbarung 'Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten der Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Dienst'
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2019/0041
2726 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.02.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Feuerwehr
Dezernat II
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
10.1
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0041
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Dienstvereinbarung "Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten der Feuerwehr
im feuerwehrtechnischen Dienst"
Vorlage vom: 06.02.2019
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt von dem Entwurf für eine Dienstvereinbarung „Gesundheitsmanagement für
die Beschäftigten der Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Dienst" Kenntnis und stimmt dem
Abschluss zu.
Anlagen: DV Gesundheitsmanagement Feuerwehr
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 6. Februar 2019:
Ziel der Maßnahmen im Gesundheitsmanagement für den Einsatzdie nst der Feuerwehr ist es,
dass Einsatzkräfte trotz der außergewöhnlichen physischen und psychischen Belastungen
gesund und einsatzfähig bleiben.
Für jede Dienstgruppe im Einsatzdienst gibt es andere gesundheitliche Anforderungen. Die
Regelungen sollen keine höheren Anforderungen fests chreiben als die, die in der Praxis ta t-
sächlich notwendig sind. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes müssen die Regelungen aber in allen Bereichen, die für den jeweiligen Dienst
notwendigen gesundheitlichen Eignungen, eindeutig definiert sein. Dies macht den Abschluss
einer Dienstvereinbarung nötig.
Die Dienstvereinbarung wurde in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Gesundheit Feue r-
wehr“, bestehend u. a. aus Vertreterinnen und Vertretern des Personalrates Feuerwehr, der
Frauen- und Gleichstellungs beauftragten der Feuerwehr, dem Betrieblichen Gesundheits -
management, der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der medical a irport service GmbH,
erarbeitet.
Der Personalrat sowie die Frauen - und Gleichstellungs beauftragte der F euerwehr haben dem
Entwurf in der Sitzung am 15. Januar 2019 zugestimmt.
Darmstadt, 6. Februar 2019
I/10.1.1
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
Anlage
anlage 1
10605 Zeichen
1 Dienstvereinbarung zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Personalrat der Feuerwehr Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten der Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Dienst Präambel Ziel der Maßnahmen im Gesundheitsmanagement für den Einsatzdienst der Feuerwehr ist es, dass Einsatzkräfte trotz der außergewöhnlichen physischen und psychischen Belastungen gesund und einsatzfähig bleiben. Für jede Dienstgruppe im Einsatzdienst gibt es andere gesundheitliche Anforderungen. Die Reg e- lungen sollen keine höheren Anforderungen festschreiben als die, die in der Praxis tatsächlich no t- wendig sind. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes müssen die Regelungen a ber in allen Bereichen , die für den jeweiligen Dienst notwendige n gesundheitliche n Eignungen, eindeutig definier t sein. Das gemeinsame Interesse des Magistrats und der Personalvertretung ist es, im Rahmen der fina n- ziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die Einsatzkräfte bei der Aufrechterhaltung bzw. Wi e- derherstellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu unterstützen. 1. Anforderungen an die Diensttauglichkeit im Einsatzdienst Die Tauglichkeit für den Atemschutzeinsatz (Untersuchung nach G26.3) wird für den Einsatzdienst der Feuerwehr als Grundvoraussetzung angesehen, um eine universelle und flexible Verwendung zu gewährleisten. 1.1 Leitungs- und Führungsdienst Bis zum Erreichen des 50. Lebensjahr es ist für alle Beschäftigten die Tauglichkeit nach G26.3 no t- wendig. Sollten Beschäftigte danach die Tauglichkeit nach G26.3 nicht erreich en, so kann nach Bescheinigung des Betriebsärztlichen Dienstes die Tätigkeit bei Vorliegen der Tauglichkeit nach G26.2 weiter ausgeübt werden. 1.2 Leitstelle Das Anforderungsprofil für die Beschäftigten in der Leitstelle entspricht dem de s Leitungs- und Führungsdienstes, da bei größeren Einsatzlagen die Aufgaben in der Führungsorganisation gleich- artig sind. Sollte hier die Tauglichkeit nicht erreicht werden, so kann nach Bescheinigung des Be- triebsärztlichen Dienstes und Prüfung im Einzelfall die Tätigkeit in der Leitstelle ausgeübt werden. 1.3 Wache Die Tauglichkeit nach G26.3 ist für alle Einsatzkräfte in der Wache Grundvoraussetzung. 2 2. Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit/ Prävention 2.1 Städtisches Präventionsangebot Die Einsatzkräfte können aus dem Dienst heraus in der Regel nicht an Angeboten für Prävention s- untersuchungen teilnehmen. Die Teilnahme von Beschäftigten an Präventionsuntersuchungen wird jedoch im Rahmen der Möglichkeiten von der Feuerwehr aktiv unterstützt. 2.2 Dienstsport Im Wochendienstplan ist an jedem Tag eine Sporteinheit vor gesehen. Dafür stehen in der Wache geeignete Räumlichkeiten mit Geräten zum Ausdauer- und Krafttraining zur Verfügung. Witterungs- abhängig kann der Sportplatz genutzt werden . Darüber hinaus stehen zu bestimmten Zeiten städti- sche Turnhallen zur Verfügung. Sofern der Dienstbetrieb dies zulässt , kann eine Fahrzeugbesatzung (HLF 1/3) die Wache verlassen und entweder schwimmen oder laufen . Die bzw. der Wachhabende achtet auf die Einhaltung des Dienstsportes gemäß Dienstplan. In jeder Wachabteilung gibt es zur Durchführu ng des Dienstsportes mehrere Sportübungsleitungen. Die planmäßig eingeteilte Sportübungsleitung ist für die Durchführung des Dienstsportes am jeweiligen Schichttag verantwortlich. Die Sportübungsleitungen werden durch die Teilnahme an Seminaren regelmäßig fortgebildet und weiterqualifiziert . Um die Qualität des Dienstsportes zu verbessern und einzelnen Beschäftigten mehr Rückmeldung über den Stand ihrer Leistungsfähigkeit zu geben , wird der Dienstsport durch den Betriebsärztlichen Dienst unterstützt. 2.3 Unterstützung bei psychischer Belastung In den letzten Jahren zeigten sich bei mehreren Einsatzkräften psychische Probleme , die bis zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung führten. Über eine Zusammenarbeit der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen mit dem Evangelischen Dekanat Darmstadt -Stadt steht ein System zur Psycho - Sozialen-Notfall-Versorgung von Einsatzkräften zur Verfügung . Um die Einsatzkräfte auf psychisch belastende Situationen vorzubereiten, werden regelmäßig Unterrichte angeboten. Daneben besteht für alle die Möglichkeit, sich an die städtische Sozialberatung zu wenden. 3. Verfahren bei festgestellter Einsatzdienstuntauglichkeit /Feuerwehrzulage 3.1 Einsatzdienstuntauglichkeit/Feuerwehrzulage Einsatzdienstuntauglichkeit besteht dann, wenn die Anforderungen nach Ziffer 1 dieser Dienstverein- barung nicht mehr vorliegen. Bei festgestellter Einsatzdienstuntauglichkeit auf Grund eines ärztlichen Attestes oder einer betriebs- ärztlichen Untersuchung ist umgehend das SG 42/Personal und von dort das Amt für Interne Dienste – Personalabteilung zu informieren. Beschäftigte, die nicht die geforderte Tauglichkeit nachweisen können, werden umgehend vom Einsatzdienst freigestellt. Die Beamtinnen und Beamte haben die Pflicht, alles ihnen Zumutbare zur Erhaltung und gegebenen- falls Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Die Amtsleitung vereinbart mit den Betroffenen den Weg bzw. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Tauglichkeit. Besteht eine nicht nur vorübergehende Einsatzdienstuntauglichkeit, wird vom Amt für Interne Dienste – Personalabteilung nach Ablauf von 3 Monaten zunächst die Feuerwehrzulage eingestellt und eine Untersuchung beim Betriebsärztlichen Dienst beauftragt. Bei dieser Untersuchung sind konkrete Maßnahmen zu vereinbaren, wie die Einsatztauglichkeit schnellstmöglich wiedererlangt werden kann. 3 Zur Kompensation stehen sog. „G26.3-Stellen“ in begrenzter Anzahl von maximal 3 Stellen zur Verfü- gung. Sofern in einem konkreten Fall eine dieser Stellen vakant ist, besteht grundsätzlich die Mög- lichkeit, bei fehlender Einsatzdiensttauglichkeit für die Dauer von maximal 2 Jahren auf einer solchen Stelle geführt und im Tagesdienst eingesetzt zu werden. Innerhalb dieser 2 Jahre hat der/die Be- troffene alles Zumutbare zur Wiedererlangung der Einsatzdiensttauglichkeit zu tun. Entsprechende Nachweise über eigene Bemühungen und die Einhaltung der mit dem Betriebsärztlichen Dienst ver- einbarten Maßnahmen (z. B. ärztliche Bescheinigungen) sind vorzulegen. Konnte die Einsatzdiensttauglichkeit nach Ablauf von maximal 2 Jahren durch den Betriebsärztlichen Dienst nicht festgestellt werden, sind zunächst anderweitige Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Fe u- erwehr in Abstimmung mit dem Amt für Interne Dienste – Personalabteilung zu prüfen. Sollte inner- halb der Feuerwehr keine anderweitige Einsatzmöglichkeit bestehen, können auch alternative Ve r- wendungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Stadtverwaltung in Betracht kommen. In diesem Fall können bei Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Wenn alle Möglichkei- ten erfolglos ausgeschöpft sind, wäre eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit in die W e- ge zu leiten. 4. Hygiene im Einsatzdienst Im Einsatzdienst ist grundsätzlich ein Kontakt mit gesundheitsschädlichen Stoffen möglich. Der Auswahl der Schutzkleidung sowie den Maßnahmen der Hygiene an der Einsatzstelle und auf der Wache/im Gerätehaus kommt daher eine große Bedeutung im Rahmen des Ge sundheitsschutzes zu. 4.1 Einsatzstellen -Hygiene Für Einsätze im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Bei Brandeinsätze n muss dafür gesorgt werden, dass keine kontaminierten Ausrüstungsgegenstände in Löschfahrzeugen transportiert werden und insbesondere keine kont a- minierte Schutzkleidung in den Aufenthaltsraum gelangt. Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 4.2 Schwarz-Weiß-Trennung auf der Wache und in den Gerätehäusern Der betriebliche Ablauf ist so zu regeln, dass eine möglichst gute Trennung zwischen den Bere i- chen, in denen mit verschmutzter Ausrüstung umgegangen wird , von den übrigen Bereichen (insb e- sondere Sozialräumen) gewährleistet ist. Verschmutzte Ausrüstung ist umgehend zu reinigen oder bis zur Reinigung getrennt zu lagern. 4.3 Verletzungen im Umgang mit infektiösem Material oder beim Kontakt mit infektiösen P a- tienten Im Verdachtsfall erfolgen Absprachen über die erforderlichen Maßnahmen mit der Zentralen No t- aufnahme (ZNA) des Klinikums Darmstadt. Eine Dienstunfallanzeige muss gestellt werden. Einzel- heiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 4.4 Schutz vor Strahlenexposition für weibliche Einsatzkräfte Im Strahlenschutzeinsatz gelten für die Einsatzkräfte besondere Dosisrichtwerte. Auf der Basis der Strahlenschutzverordnung gelten darüber hinaus besondere Regelungen zum Schutz des ungebor e- nen Lebens für Frauen im gebärfähigen Alter. Zur Ermittlung der effektiven Dosis erhalten weibliche Eins atzkräfte bei der Feuerwehr Darmstadt einen personenbezogenen Dosiswarner. Das Gerät ist bei Übungen und Einsätzen zu tragen. Einze l- heiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 4 4.5 Biomonitoring nach Kontaminations - und Inkorporationsverdacht Wenn der Verdacht besteht, dass Einsatzkräfte bei Einsätzen durch Gefahrstoffe (nicht Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4) kontaminiert wurden oder Stoffe sogar inkorporiert wurden, wird künftig ein stan- dardisiertes Biomonito ring-Verfahren angewendet , mit dessen Hilfe über Urinproben die Belastung von Betroffenen über charakteristische Biomarker untersucht werden kann. In Ausnahmefällen sind auch Blutentnahmen erforderlich. Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 5. Gültigkeit der Diens tvereinbarung Änderungen und/oder Ergänzungen können nur in beiderseitigem Einvernehmen als Anhang zur Dienstvereinbarung aufgenommen werden. Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ja h- resende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirkt diese Dienstvereinbarung fort. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder u n- durchführbarsein oder werden, so bleiben die übrigen Teile der Verei nbarung unberührt. Die Ve r- einbarungspartner verpflichten sich für den Fall , eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck entspricht. Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Darmstadt, Jochen Partsch Rafael Reißer Thomas Bender Oberbürgermeister Bürgermeister Vorsitzender des Personalrats
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0041
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.02.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00