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2019/0041

Dienstvereinbarung 'Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten der Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Dienst'

Magistratsvorlage 06.02.2019

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2019/0041

2726 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.02.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Feuerwehr 
Dezernat II 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
10.1 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0041 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Dienstvereinbarung "Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten  der Feuerwehr 
im feuerwehrtechnischen Dienst"  
 
Vorlage vom: 06.02.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt von dem Entwurf für eine Dienstvereinbarung „Gesundheitsmanagement für 
die Beschäftigten der Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Dienst"  Kenntnis und stimmt dem  
Abschluss zu. 
 
 
 
Anlagen: DV Gesundheitsmanagement Feuerwehr  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 6. Februar 2019:  
 
Ziel der Maßnahmen im Gesundheitsmanagement für den Einsatzdie nst der Feuerwehr ist es, 
dass Einsatzkräfte trotz der außergewöhnlichen physischen und psychischen Belastungen 
gesund und einsatzfähig bleiben.  
 
Für jede Dienstgruppe im Einsatzdienst gibt es andere gesundheitliche Anforderungen. Die 
Regelungen sollen keine höheren Anforderungen fests chreiben als die, die in der Praxis ta t-
sächlich notwendig sind. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des 
Dienstbetriebes müssen die Regelungen aber in allen Bereichen, die für den jeweiligen Dienst 
notwendigen gesundheitlichen Eignungen, eindeutig definiert sein. Dies macht den Abschluss 
einer Dienstvereinbarung nötig.  
 
Die Dienstvereinbarung wurde in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Gesundheit Feue r-
wehr“, bestehend u. a. aus Vertreterinnen und Vertretern des Personalrates Feuerwehr, der 
Frauen- und Gleichstellungs beauftragten der Feuerwehr, dem Betrieblichen Gesundheits -
management, der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der medical a irport service GmbH, 
erarbeitet. 
 
Der Personalrat sowie die Frauen - und Gleichstellungs beauftragte der F euerwehr haben dem 
Entwurf in der Sitzung am 15. Januar 2019 zugestimmt.  
 
 
 
Darmstadt, 6. Februar 2019  
I/10.1.1 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer André Schellenberg  
Oberbürgermeister Bürgermeister  Stadtkämmerer  
 
 
Anlage

anlage 1

10605 Zeichen

1 
 
Dienstvereinbarung zwischen  
dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
und dem Personalrat der Feuerwehr  
 
 
Gesundheitsmanagement für die Beschäftigten der Feuerwehr 
im feuerwehrtechnischen Dienst  
 
 
Präambel 
Ziel der Maßnahmen im Gesundheitsmanagement für den Einsatzdienst der Feuerwehr ist es, dass  
Einsatzkräfte trotz der außergewöhnlichen physischen und psychischen Belastungen gesund und 
einsatzfähig bleiben.  
 
Für jede Dienstgruppe im Einsatzdienst gibt es  andere gesundheitliche Anforderungen. Die Reg e-
lungen sollen keine höheren Anforderungen festschreiben als  die, die in der Praxis tatsächlich no t-
wendig sind. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes müssen 
die Regelungen a ber in allen Bereichen , die für den jeweiligen Dienst notwendige n gesundheitliche n 
Eignungen, eindeutig definier t sein.  
 
Das gemeinsame Interesse des Magistrats  und der Personalvertretung ist es, im Rahmen der fina n-
ziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die Einsatzkräfte bei der Aufrechterhaltung bzw. Wi e-
derherstellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu unterstützen.  
 
 
1.  Anforderungen an die Diensttauglichkeit im Einsatzdienst  
Die Tauglichkeit für den Atemschutzeinsatz (Untersuchung nach G26.3) wird für den Einsatzdienst 
der Feuerwehr als Grundvoraussetzung angesehen, um eine universelle und flexible Verwendung zu 
gewährleisten.  
 
1.1  Leitungs- und Führungsdienst  
Bis zum Erreichen des 50. Lebensjahr es ist für alle Beschäftigten die Tauglichkeit nach G26.3 no t-
wendig. Sollten Beschäftigte danach die Tauglichkeit nach G26.3 nicht erreich en, so kann nach 
Bescheinigung  des Betriebsärztlichen Dienstes die Tätigkeit bei Vorliegen  der Tauglichkeit nach 
G26.2 weiter ausgeübt werden.  
 
1.2  Leitstelle 
Das Anforderungsprofil für die Beschäftigten in der Leitstelle entspricht dem de s Leitungs- und 
Führungsdienstes, da bei größeren Einsatzlagen die Aufgaben in der Führungsorganisation gleich-
artig sind. Sollte hier die Tauglichkeit nicht erreicht werden, so kann nach Bescheinigung des Be-
triebsärztlichen Dienstes und Prüfung im Einzelfall die Tätigkeit in der Leitstelle ausgeübt werden.  
 
1.3  Wache 
Die Tauglichkeit nach G26.3 ist für alle Einsatzkräfte in der Wache Grundvoraussetzung.

2 
2.  Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit/ Prävention 
 
2.1 Städtisches Präventionsangebot  
Die Einsatzkräfte  können aus dem Dienst heraus in der Regel nicht an Angeboten für Prävention s-
untersuchungen teilnehmen. Die Teilnahme von Beschäftigten an Präventionsuntersuchungen  wird 
jedoch im Rahmen der Möglichkeiten von der Feuerwehr aktiv unterstützt.  
 
2.2 Dienstsport 
Im Wochendienstplan ist an jedem Tag eine Sporteinheit vor gesehen. Dafür stehen in der Wache  
geeignete Räumlichkeiten  mit Geräten zum Ausdauer- und Krafttraining zur Verfügung. Witterungs-
abhängig kann der Sportplatz genutzt werden . Darüber hinaus  stehen zu bestimmten Zeiten städti-
sche Turnhallen zur Verfügung. Sofern der Dienstbetrieb dies zulässt , kann eine Fahrzeugbesatzung  
(HLF 1/3) die Wache verlassen und entweder schwimmen oder laufen .  
 
Die bzw. der Wachhabende achtet auf die Einhaltung des Dienstsportes gemäß Dienstplan. In jeder 
Wachabteilung gibt es zur Durchführu ng des Dienstsportes mehrere Sportübungsleitungen. Die 
planmäßig eingeteilte Sportübungsleitung ist für die Durchführung des Dienstsportes am jeweiligen 
Schichttag verantwortlich. Die Sportübungsleitungen werden durch die Teilnahme an Seminaren 
regelmäßig fortgebildet und weiterqualifiziert . Um die Qualität des Dienstsportes zu verbessern und 
einzelnen Beschäftigten mehr Rückmeldung über den Stand ihrer Leistungsfähigkeit zu geben , wird 
der Dienstsport durch den Betriebsärztlichen Dienst  unterstützt.  
 
2.3 Unterstützung bei psychischer Belastung  
In den letzten Jahren zeigten sich bei mehreren  Einsatzkräften  psychische Probleme , die bis zur 
vorzeitigen Ruhestandsversetzung führten. Über eine Zusammenarbeit der Feuerwehr und der 
Hilfsorganisationen mit dem Evangelischen Dekanat Darmstadt -Stadt steht ein System zur Psycho -
Sozialen-Notfall-Versorgung von Einsatzkräften zur Verfügung . Um die Einsatzkräfte auf psychisch 
belastende Situationen vorzubereiten, werden regelmäßig Unterrichte angeboten.  Daneben besteht 
für alle die Möglichkeit, sich an die städtische Sozialberatung zu wenden. 
 
 
3. Verfahren bei festgestellter Einsatzdienstuntauglichkeit /Feuerwehrzulage  
 
3.1 Einsatzdienstuntauglichkeit/Feuerwehrzulage 
Einsatzdienstuntauglichkeit besteht dann, wenn die Anforderungen nach Ziffer 1 dieser Dienstverein-
barung nicht mehr vorliegen. 
 
Bei festgestellter Einsatzdienstuntauglichkeit auf Grund eines ärztlichen Attestes oder einer betriebs-
ärztlichen Untersuchung ist umgehend das SG 42/Personal und von dort das Amt für Interne Dienste 
– Personalabteilung zu informieren. Beschäftigte, die nicht die geforderte Tauglichkeit nachweisen 
können, werden umgehend vom Einsatzdienst freigestellt.  
 
Die Beamtinnen und Beamte haben die Pflicht, alles ihnen Zumutbare zur Erhaltung und gegebenen-
falls Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Die Amtsleitung vereinbart mit den Betroffenen 
den Weg bzw. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Tauglichkeit. 
 
Besteht eine nicht nur vorübergehende Einsatzdienstuntauglichkeit, wird vom Amt für Interne Dienste 
– Personalabteilung nach Ablauf von 3 Monaten zunächst die Feuerwehrzulage eingestellt und eine 
Untersuchung beim Betriebsärztlichen Dienst beauftragt. Bei dieser Untersuchung sind konkrete 
Maßnahmen zu vereinbaren, wie die Einsatztauglichkeit schnellstmöglich wiedererlangt werden kann.

3 
Zur Kompensation stehen sog. „G26.3-Stellen“ in begrenzter Anzahl von maximal 3 Stellen zur Verfü-
gung. Sofern in einem konkreten Fall eine dieser Stellen vakant ist, besteht grundsätzlich die Mög-
lichkeit, bei fehlender Einsatzdiensttauglichkeit für die Dauer von maximal 2 Jahren auf einer solchen 
Stelle geführt und im Tagesdienst eingesetzt zu werden. Innerhalb dieser 2 Jahre hat der/die Be-
troffene alles Zumutbare zur Wiedererlangung der Einsatzdiensttauglichkeit zu tun. Entsprechende 
Nachweise über eigene Bemühungen und die Einhaltung der mit dem Betriebsärztlichen Dienst ver-
einbarten Maßnahmen (z. B. ärztliche Bescheinigungen) sind vorzulegen. 
 
Konnte die Einsatzdiensttauglichkeit nach Ablauf von maximal 2 Jahren durch den Betriebsärztlichen 
Dienst nicht festgestellt werden, sind zunächst anderweitige Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Fe u-
erwehr in Abstimmung mit dem Amt für Interne Dienste – Personalabteilung zu prüfen. Sollte inner-
halb der Feuerwehr keine anderweitige Einsatzmöglichkeit bestehen, können auch alternative Ve r-
wendungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Stadtverwaltung in Betracht kommen. In diesem Fall 
können bei Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Wenn alle Möglichkei-
ten erfolglos ausgeschöpft sind, wäre eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit in die W e-
ge zu leiten. 
 
 
4.  Hygiene im Einsatzdienst  
Im Einsatzdienst ist grundsätzlich ein Kontakt mit gesundheitsschädlichen Stoffen möglich. Der 
Auswahl der Schutzkleidung sowie den Maßnahmen der Hygiene an der Einsatzstelle und auf der 
Wache/im Gerätehaus kommt daher eine große Bedeutung im Rahmen des Ge sundheitsschutzes 
zu.  
 
4.1  Einsatzstellen -Hygiene 
Für Einsätze im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen sind die entsprechenden gesetzlichen 
Vorgaben einzuhalten.  Bei Brandeinsätze n muss dafür gesorgt werden, dass keine kontaminierten 
Ausrüstungsgegenstände in Löschfahrzeugen transportiert werden und insbesondere keine kont a-
minierte Schutzkleidung in den Aufenthaltsraum  gelangt. Einzelheiten regelt eine gesonderte 
Dienstanweisung.  
 
4.2  Schwarz-Weiß-Trennung auf der Wache und in den Gerätehäusern  
Der betriebliche Ablauf ist so zu regeln, dass eine möglichst gute Trennung zwischen den Bere i-
chen, in denen mit verschmutzter Ausrüstung umgegangen wird , von den übrigen Bereichen (insb e-
sondere Sozialräumen) gewährleistet ist.  Verschmutzte Ausrüstung ist umgehend zu reinigen oder 
bis zur Reinigung getrennt zu lagern.  
 
4.3 Verletzungen im Umgang mit infektiösem Material oder beim Kontakt mit infektiösen P a-
tienten 
Im Verdachtsfall erfolgen Absprachen über die erforderlichen Maßnahmen mit der Zentralen No t-
aufnahme (ZNA) des Klinikums Darmstadt.  Eine Dienstunfallanzeige muss gestellt werden.  Einzel-
heiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.  
 
4.4 Schutz vor Strahlenexposition für weibliche Einsatzkräfte  
Im Strahlenschutzeinsatz gelten für  die Einsatzkräfte besondere Dosisrichtwerte. Auf der Basis der 
Strahlenschutzverordnung  gelten darüber hinaus besondere Regelungen zum Schutz des ungebor e-
nen Lebens für Frauen im gebärfähigen Alter.  
 
Zur Ermittlung der effektiven Dosis erhalten weibliche Eins atzkräfte bei der Feuerwehr Darmstadt 
einen personenbezogenen Dosiswarner. Das Gerät ist bei Übungen und Einsätzen zu tragen. Einze l-
heiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.

4 
4.5 Biomonitoring nach Kontaminations - und Inkorporationsverdacht  
Wenn der Verdacht besteht, dass Einsatzkräfte bei Einsätzen durch Gefahrstoffe (nicht Ziffer 4.3 
und Ziffer 4.4) kontaminiert wurden oder Stoffe sogar inkorporiert wurden, wird künftig  ein stan-
dardisiertes Biomonito ring-Verfahren angewendet , mit dessen Hilfe über Urinproben die Belastung 
von Betroffenen über charakteristische Biomarker untersucht werden kann.  In Ausnahmefällen sind 
auch Blutentnahmen erforderlich.  Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.  
 
 
5. Gültigkeit der Diens tvereinbarung 
Änderungen und/oder Ergänzungen können nur in beiderseitigem Einvernehmen als Anhang zur 
Dienstvereinbarung  aufgenommen werden.  
 
Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ja h-
resende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirkt diese 
Dienstvereinbarung fort.  
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder u n-
durchführbarsein oder werden, so bleiben die übrigen Teile der Verei nbarung unberührt. Die Ve r-
einbarungspartner  verpflichten sich für den Fall , eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem 
gewollten Zweck entspricht.  
 
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung  in Kraft. 
 
Darmstadt, 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer   Thomas Bender  
Oberbürgermeister    Bürgermeister    Vorsitzender des Personalrats

Beratungsverlauf (1)

TOP 87 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0041
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.02.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00