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2012/0381

Antrags- und Rederecht des Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen

Magistratsvorlage 10.10.2012

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2012/0381

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2012/0381

6559 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Interkulturelles Büro 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0381 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Antrags- und Rederecht des Ausländerb eirates in der Stadtverordnetenversammlung 
und ihren Ausschüssen 
 
Vorlage vom: 10.10.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung soll dahingehend geändert werden, dass der 
Ausländerbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in allen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
sowie ihren Ausschüssen Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten sowie das Recht, zu allen 
Angelegenheiten Anträge an diese Gremien zu stellen, erhält. Die Stadtverordnetenversammlung soll 
dies im Rahmen der ohnehin anstehenden Änderung der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung umsetzen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2012  
 
Es ist ausdrücklicher politischer Wille der Wissenschaftsstadt Darmstadt und im Sinne einer 
fortschrittlichen Integrationspolitik, dem Ausländerbeirat weitestgehende politische 
Partizipationsmöglichkeiten einzuräumen. Dies ist durch die Ausweitung der Rechte des 
Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen möglich.  
Einige hessische Kommunen und Kreise haben sich bereits dafür entschieden (Marburg 30.5.2012, 
Baunatal 19.06.2012, Landkreis Kassel 19.01.2012, Landkreis Gießen 07.11.2011) und haben damit 
den Weg zu einer möglichst weiten Auslegung der durch die HGO gegebenen Befugnisse des 
Ausländerbeirates in der Gemeindevertretung geebnet. Darmstadt reiht sich mit diesem Beschluss in 
die Liste integrationspolitisch offener und fortschrittlicher Gemeinden ein.  
 
 
Vom Anhörungs- zum Rederecht:
 
 
In § 88 Abs.2 der HGO heißt es: „Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können  (..) in ihren 
Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der 
ausländischen Einwohner berühren.“  
 
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt 
dies wie folgt: „Zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden zwei 
Vertreter oder Vertreterinnen des Ausländerbeirates eingeladen. Sie sollen zu 
Tagesordnungspunkten, die spezifische Interessen ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen 
betreffen, gehört werden.“ (VII., § 26, Abs.7) 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit dieser Soll-Regelung bereits die in der HGO festgelegte 
Anhörungsmöglichkeit in ein Anhörungsrecht des Ausländerbeirates ausgeweitet. Da dies jedoch noch 
nicht gleichzusetzen ist mit einem Rederecht, soll entsprechend das Rederecht des Ausländerbeirates 
eingeführt werden.  
 
Das bestehende Anhörungsrecht (in der Stadtverordnetenversammlung) bzw. Rederecht (in 
Ausschüssen) ist bislang auf Tagesordnungspunkte begrenzt, die spezifische Interessen 
ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen betreffen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, in der 
16,4% der Bevölkerung Nicht-Deutsche sind und knapp ein Viertel der Bevölkerung einen 
Migrationshintergrund hat, sieht die Interessen der ausländischen Einwohner und Einwohnerinnen 
nicht auf spezifische Tagesordnungspunkte begrenzt, da diese keine Randgruppe, sondern integraler 
Bestandteil der Stadtgesellschaft sind. Kommunale Angelegenheiten betreffen daher in gleichem 
Maße Deutsche, Nicht-Deutsche und Menschen mit Migrationshintergrund. Entsprechend hat der 
Ausländerbeirat zu allen Tagesordnungspunkten Stellung beziehen zu können. Der Ausländerbeirat 
soll daher zu allen Tagesordnungspunkten ein Rederecht erhalten. 
 
Gestützt werden kann dieses uneingeschränkte Rederecht auf § 8 c Abs. 1 HGO, wonach die 
Stadtverordnetenversammlung Vertretern von Beiräten Vorschlags- und Redemöglichkeiten zu allen 
Angelegenheiten in ihren Sitzungen aber auch in Ausschüssen einräumen kann. Diese Vorschrift gilt 
auch für die Ausländerbeiräte. Es steht daher im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung, dem 
Ausländerbeirat derartige Rechte einzuräumen. 
 
 
 
Vom Vorschlags- zum Antragsrecht:

- 4 - 
In § 88 Abs.2 der HGO heißt es: „Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen 
Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.“  
 
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt 
dies wie folgt: „Vorschläge des Ausländerbeirates in Angelegenheiten, die ausländische Einwohner 
betreffen, sind spätestens 10 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
schriftlich einzureichen. Dringliche Vorschläge können  
 
spätestens zwei Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist 
und die Frist gemäß Satz 1 verstrichen ist. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 Satz 3“. (V. § 20a). Dieses auch 
als Initiativrecht interpretierte Vorschlagsrecht entspricht jedoch nicht einem Antragsrecht. 
 
Zwar können Fraktionen Vorschläge des Ausländerbeirates übernehmen, wodurch diese Vorschläge 
Antragsstatus erhalten. Dies kann jedoch problematisch sein hinsichtlich der parteipolitischen 
Neutralität des Ausländerbeirates sowie hinsichtlich der Prüfung des Vorschlages durch die Fraktion, 
die den Vorschlag übernehmen will/soll.  
 
Um diese Abhängigkeit von politischen Fraktionen zu vermeiden und um dem Ausländerbeirat 
weitestgehende Partizipation zu ermöglichen, wird das Vorschlagsrecht in ein direktes und 
unmittelbares Antragsrecht des Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung ausgeweitet. 
Dieses Antragsrecht ist ebenfalls nicht auf Interessen ausländischer Einwohner zu begrenzen, 
sondern in allen Angelegenheiten zu erteilen.  
 
Auch dieses Antragsrecht lässt sich nach dem oben Gesagten auf § 8 c Abs. 1 HGO stützen. Es steht 
im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung, dieses Recht dem Ausländerbeirat einzuräumen. 
 
 
Darmstadt, den 07.11.2012 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0381
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.10.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00