2012/0381
Antrags- und Rederecht des Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen
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2012/0381
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 07.11.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Interkulturelles Büro Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0381 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Antrags- und Rederecht des Ausländerb eirates in der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen Vorlage vom: 10.10.2012 Beschlussvorschlag: Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung soll dahingehend geändert werden, dass der Ausländerbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in allen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sowie ihren Ausschüssen Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten sowie das Recht, zu allen Angelegenheiten Anträge an diese Gremien zu stellen, erhält. Die Stadtverordnetenversammlung soll dies im Rahmen der ohnehin anstehenden Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung umsetzen. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2012 Es ist ausdrücklicher politischer Wille der Wissenschaftsstadt Darmstadt und im Sinne einer fortschrittlichen Integrationspolitik, dem Ausländerbeirat weitestgehende politische Partizipationsmöglichkeiten einzuräumen. Dies ist durch die Ausweitung der Rechte des Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen möglich. Einige hessische Kommunen und Kreise haben sich bereits dafür entschieden (Marburg 30.5.2012, Baunatal 19.06.2012, Landkreis Kassel 19.01.2012, Landkreis Gießen 07.11.2011) und haben damit den Weg zu einer möglichst weiten Auslegung der durch die HGO gegebenen Befugnisse des Ausländerbeirates in der Gemeindevertretung geebnet. Darmstadt reiht sich mit diesem Beschluss in die Liste integrationspolitisch offener und fortschrittlicher Gemeinden ein. Vom Anhörungs- zum Rederecht: In § 88 Abs.2 der HGO heißt es: „Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können (..) in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.“ Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dies wie folgt: „Zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Ausländerbeirates eingeladen. Sie sollen zu Tagesordnungspunkten, die spezifische Interessen ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen betreffen, gehört werden.“ (VII., § 26, Abs.7) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit dieser Soll-Regelung bereits die in der HGO festgelegte Anhörungsmöglichkeit in ein Anhörungsrecht des Ausländerbeirates ausgeweitet. Da dies jedoch noch nicht gleichzusetzen ist mit einem Rederecht, soll entsprechend das Rederecht des Ausländerbeirates eingeführt werden. Das bestehende Anhörungsrecht (in der Stadtverordnetenversammlung) bzw. Rederecht (in Ausschüssen) ist bislang auf Tagesordnungspunkte begrenzt, die spezifische Interessen ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen betreffen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, in der 16,4% der Bevölkerung Nicht-Deutsche sind und knapp ein Viertel der Bevölkerung einen Migrationshintergrund hat, sieht die Interessen der ausländischen Einwohner und Einwohnerinnen nicht auf spezifische Tagesordnungspunkte begrenzt, da diese keine Randgruppe, sondern integraler Bestandteil der Stadtgesellschaft sind. Kommunale Angelegenheiten betreffen daher in gleichem Maße Deutsche, Nicht-Deutsche und Menschen mit Migrationshintergrund. Entsprechend hat der Ausländerbeirat zu allen Tagesordnungspunkten Stellung beziehen zu können. Der Ausländerbeirat soll daher zu allen Tagesordnungspunkten ein Rederecht erhalten. Gestützt werden kann dieses uneingeschränkte Rederecht auf § 8 c Abs. 1 HGO, wonach die Stadtverordnetenversammlung Vertretern von Beiräten Vorschlags- und Redemöglichkeiten zu allen Angelegenheiten in ihren Sitzungen aber auch in Ausschüssen einräumen kann. Diese Vorschrift gilt auch für die Ausländerbeiräte. Es steht daher im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung, dem Ausländerbeirat derartige Rechte einzuräumen. Vom Vorschlags- zum Antragsrecht: - 4 - In § 88 Abs.2 der HGO heißt es: „Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.“ Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dies wie folgt: „Vorschläge des Ausländerbeirates in Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, sind spätestens 10 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich einzureichen. Dringliche Vorschläge können spätestens zwei Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist und die Frist gemäß Satz 1 verstrichen ist. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 Satz 3“. (V. § 20a). Dieses auch als Initiativrecht interpretierte Vorschlagsrecht entspricht jedoch nicht einem Antragsrecht. Zwar können Fraktionen Vorschläge des Ausländerbeirates übernehmen, wodurch diese Vorschläge Antragsstatus erhalten. Dies kann jedoch problematisch sein hinsichtlich der parteipolitischen Neutralität des Ausländerbeirates sowie hinsichtlich der Prüfung des Vorschlages durch die Fraktion, die den Vorschlag übernehmen will/soll. Um diese Abhängigkeit von politischen Fraktionen zu vermeiden und um dem Ausländerbeirat weitestgehende Partizipation zu ermöglichen, wird das Vorschlagsrecht in ein direktes und unmittelbares Antragsrecht des Ausländerbeirates in der Stadtverordnetenversammlung ausgeweitet. Dieses Antragsrecht ist ebenfalls nicht auf Interessen ausländischer Einwohner zu begrenzen, sondern in allen Angelegenheiten zu erteilen. Auch dieses Antragsrecht lässt sich nach dem oben Gesagten auf § 8 c Abs. 1 HGO stützen. Es steht im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung, dieses Recht dem Ausländerbeirat einzuräumen. Darmstadt, den 07.11.2012 Der Dezernent I Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0381
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.10.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00