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2015/0188

Pakt für den Nachmittag – Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Hessischen Kultusministerium

Magistratsvorlage 11.05.2015

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2015/0188

4763 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Schulamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0188 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 21021 
Kostenstelle: 040-026-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2110-21 Sachkonto: 7128622 
 
Betreff: Pakt für den Nachmittag – Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Hessischen 
Kultusministerium  
 
Vorlage vom: 11.05.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zum Pakt für den Nachmittag in der Pilotph ase 
(Schuljahr 2015/2016) zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Hess ischen 
Kultusministerium wird zugestimmt . 
 
 
 
Anlagen:  Musterrahmenvereinbarung PfdN  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11. Mai 2015: 
 
Die Hessische Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, eine Bildungs - und 
Betreuungsgarantie für Grundschülerinnen und  –schüler zu schaffen, das Ganztags -
programm auszuw eiten und hat das Förderprogramm „Pakt für den Nachmittag“ aufgelegt.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt -Dieburg, 
im Rahmen der Bildungsregion Darmstadt & Darmstadt -Dieburg, neben d en Städten 
Frankfurt und Kassel  sowie den Landkreisen Gießen und Bergstraße als Pilotschulträger 
ausgewählt. 
 
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Hessischen Kultusministerium und den 
Kommunen ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Pilotphase des Pakts für den 
Nachmittag im Schuljahr 2015/2016.  
 
Die nun vorliegende Rahmenvereinbarung wurde seit September 2014 in monatlichen 
Steuergruppensitzungen erarbeitet. Hieran beteiligt waren neben dem Hessischen 
Kultusministerium und den Pilotschulträgern (Schulämter und Jugendämter) die jeweiligen 
Staatlichen Schulämter, der Hessische Städtetag, der Hessische Landkreistag, der Hessische 
Rechnungshof, die Serviceagentur Ganztägig Lernen, das Hessische Innenministerium, das 
Hessische Ministerium für Soziales und Integration und das Hessische Ministerium für 
Finanzen. 
 
Die Rahmenvereinbarung wird ergänzt durch eine „Regionale Anlage“, in der folgende Angaben 
aufgenommen werden: 
 
 Namen der am Pakt für den Nachmittag beteiligten Pilotschulen 
(Darmstadt: Erich Kästner-Schule und Ludwig-Schwamb-+ Mühltalschule) 
 Die jeweiligen Formate/Module 
(Darmstadt: eine endgültige Entscheidung zu den Formaten/Modulen wird nach 
Fertigstellung der Konzeption getroffen – Anfang Juni 2015) 
 Die im jeweiligen Schulträgerbereich gültigen Satzungen der Träger bzw. 
Leistungsvereinbarungen 
(Darmstadt: mit den Trägern der Jugendhilfe werden Leistungsverträge geschlossen)  
 Die jeweilige mittelverwaltende und ganztagorganisierende Stelle 
(Darmstadt: die Mittelverwaltung und die Organisation des Ganztags übernimmt d ie Stadt in 
Eigenregie) 
 
Im Juni 2015 soll die Unterschrift der Rahmenvereinbarung erfolgen. 
 
Mit der Begleitung des Konzeptentwicklungsprozesses wurde die ISS Beratungs - und 
Entwicklungs GmbH beauftragt. Beteiligt waren neben den Schulen die Träger der 
Schulkinderbetreuung und der Schulsozialarbeit sowie Beschäftigte der Horte im Stadtteil, 
Träger der Jugendhilfeangebote, Elternvertretungen, das Staatliche Schulamt, das städtische 
Jugendamt und das städtische Schulamt. In beiden Stadtteilen fanden je 3 ganztägige 
Workshops statt. Das Rahmenkonzept „Pakt für den Nachmittag Darmstadt“ wird Anfang Juni 
2015 (geplant 03.06.2015) in einer öffentlichen Informationsveranstaltung durch die ISS 
Beratungs- und Entwicklungs GmbH vorgestellt. Die konkrete Höhe der notwendigen 
Finanzmittel kann erst nach Vorlage des Rahmenkonzepts und dem daraus resultierenden

- 4 - 
 
 
Finanzierungskonzept benannt werden. Das Finanzierungskonzept wird gemeinsam mit dem 
Rahmenkonzept dem Magistrat zur gesonderten Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Die Pilotschulen in Darmstadt (Erich Kästner-Schule und Ludwig-Schwamb-+ Mühltalschule) 
werden auf Grundlage des Rahmenkonzeptes die notwendigen Gremienbeschlüsse 
(Schulkonferenz) herbeiführen. 
 
 
Darmstadt, 11. Mai 2015 
40 kr 
 
 
Dezernat II   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Rafael Reißer   André Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Bürgermeister   Stadtkämmerer  Stadträtin

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1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kooperationsvereinbarung 
zwischen dem 
Land Hessen 
und dem (der) 
NN-Kreis (Stadt OO) 
über ganztägige Angebote im 
Pakt für den Nachmittag 
 
 
(Kreis-/Stadtlogo oder -wappen einfügen)

2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vereinbarung 
 
zwischen 
 
dem Land Hessen, 
vertreten durch den 
Hessischen Kultusminister, 
Luisenplatz 10 
65185 Wiesbaden 
(im Folgenden: das Land) 
 
und 
 
dem NN-Kreis (der Stadt OO), 
vertreten durch den Kreisausschuss (den Magistrat), 
dieser vertreten durch den Landrat und die Kreisbeigeordnete K 
(die Oberbürgermeisterin und den Stadtrat S), 
Straße … 
Ort ... 
(im Folgenden: der Schulträger)

3 
 
 
 
 
PRÄAMBEL 
 
 
Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und Verschiedenheit brauchen Zeit, Raum 
und Anregungen, um ihre Ta lente voll entfalten zu können. Mit dem Ziel , 
Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und Grundstufen der Förders chulen 
im Bereich des Schulträgers  ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- 
und Betreuungs angebot bereitzustellen und damit einen Beitrag sowohl zur 
besseren Vereinbarkeit v on Beruf und Familie für Eltern als auch zu mehr 
Bildungsgerechtigkeit und Teilhabe  zu leisten , schließen das Land und der 
Schulträger die folgende Vereinbarung . Sie bekräftigen ihren Willen, für eine 
inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an 
ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen auf der 
Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 
Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung der 
kommunalen Bildungslandschaft tragen , wie  auch bisher schon, kreisangehörige 
Städte und Gemeinden , die nicht Schulträger sind , weiterhin Verantwortung 
hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes 
gemäß § 30 HKJGB. 
 
In Verwirklichung ihres Bildungs - und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und 
gestalten ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen 
gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem 
Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil 
des Schulprogramms. Die im Rahmen des „Pakts für den  Nachmittag“ ganztägig 
arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen bieten ihren 
Schülerinnen und Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und 
Betreuungsangebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der 
Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches 
Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs - und 
Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern - und Lebensort, der eine 
kontinuierliche und individuelle Förderung der Kinder möglich macht. Es entsteht 
eine Bildungskultur, die die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse 
der Kinder berücksichtigt. 
 
 
§ 1 
 
(1) Das Land und der Schulträger gestalten gemeinsam mit den Jugendhilfeträgern 
im „Pakt für den Nachmittag“ ein integriertes Kooperationsmodell zur Verbindung 
von Bildungs - und Betreuungsangeboten der hessischen Grundschulen und 
Grundstufen der Förderschule n in öffentlicher Trägerschaft.  Sie machen im 
Zusammenwirken mit den Eltern und den bereits jetzt im Bereich der Betreuung  
aktiven Institutionen und Initiativen ein verlässliches und integriertes Bildungs- und 
Betreuungsangebot von 7.30 bis 17.00 Uhr. Das Land leistet seinen Beitrag für die 
Angebote rechnerisch an fünf Tagen in  der Woche bis 14.30 Uhr . Der Schulträger 
leistet seinen Beitrag rechnerisch für den  Zeitraum von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr 
und in den Schulferien . Vorhandene Träger bewährter Bildungs- und 
Betreuungsangebote vor Ort werden in die Angebote einbezogen. Der Schulträger 
stellt die Abstimmung mit de n Jugendhilfeträgern sicher. § 6 Abs. 2 sowie 
bestehende weitergehende kommunale Beiträge bleiben unberührt. 
 
(2) Der Schulträger meldet dem Hess ischen Kultusministerium bis zum 15. März 
eines Jahres die Zahl der durch die Eltern für das Bildungs - und Betreuungs -

4 
 
angebot angemeldeten Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule  für das 
kommende Schuljahr. Für die Teilnahme an Bildungs - und Betreuungsangeboten 
im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ kann der Träger des Angebots 
Elternentgelte erheben (§ 157 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2 und 3 HSchG) . Wenn der 
Schulträger Dritte (freie Träger oder eine Eigengesellschaft) mit der Ausführung 
der Angebo te beauftragt (§ 3 Abs.  2 Satz 1 ), kann er ihnen die Befugnis zur 
Erhebung von Eltern entgelten übertragen. Das Bildungs- und Betreuungsangebot 
kann in unterschiedlichen Zeitblöcken organisiert werden. 
 
(3) Die Schule und die Träger der Bildungs - und Betreuungsangebote entwickeln 
und steuern gemeinsam die inhaltliche, qualitative und organisatorische Verbin -
dung des Unterrichts und der übrigen Angebote. Grundlage dafür sind lokale 
Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen, Trägern der freien und der 
öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger. Sie orientieren sich dabei am BEP. 
Fällt ein Bildungs - und Betreuungsangebot aus, hat dessen Träger für die 
verbindlich angemeldeten Schülerinnen und Schüler eine Vertretung sicher -
zustellen. Die Vertretung für A ngebote der Träger der Jugendhilfe muss in den 
Kooperationsvereinbarungen geregelt sein. 
 
(4) Ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen sehen 
in ihrem pädagogischen Konzept in Kooperation mit Schulträgern, 
Jugendhilfeträgern und f reien Trägern oder weiteren Partnern eine 
Ferienbetreuung vor. Abs. 2 gilt entsprechend. 
 
 
§ 2 
 
(1) Das Land bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der ganztägig arbeitenden Grund-
schulen und Grundstufen der Förderschulen in dem jeweiligen Schulträgerbereich  
mit Lehrerstunden und Mitteln für ganztägige Angebote in dem in § 1  Abs. 1 
genannten Umfang zu gewährleisten. 
 
(2) Grundlage der Ressourcen berechnung von Seiten des Landes ist die Anzahl 
der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Grundschule oder Grundstufe der 
Förderschule. Der Berechnung nach diesem Absatz werden die Schülerzahlen des 
jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde 
gelegt. In den  Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 wird die Versorgung mit 
Ganztagsressourcen auf der Grundlage eines Schülerfaktors (0,0094) berechnet. 
Die Ressourcen können in Lehrerstunden oder in Mitteln in Anspruch genommen 
werden. Mindestens ein Drittel  der Ressource soll in Lehrerstunden genommen 
werden und mindestens ein Viertel ist in Mitteln zu nehmen. Die Aufteilung ist mit 
dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem Schulträger abzustimmen und 
gegenüber dem Hessischen Kultusministerium anzuzeigen . Anhand der 
Anmeldezahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann der Schulträger im Einvernehmen mit 
dem Staatlichen Schulamt die Verteilung der in Mitteln genommenen Ressourcen 
bedarfsgerecht nachsteuern. Das Ergebnis dieser Nachsteuerung ist dem 
Hessischen Kultusministerium bis zum 15. Juni des Jahres anzuzeigen. 
 
(3) Bis zu 25% der durch das Land für die Ganztagsangebote einer Schule zur 
Verfügung gestellten Ressourcen können für die Koordination der Ganztagsange -
bote, für dafür notwendige Verwaltungsaufgaben und für Anschaffungen , die den 
Ganztagsangeboten dienen, verwendet werden, jedoch nur bis zu 7 % für Verwal-
tungsaufgaben und bis zu 8% für Sachausgaben. 
 
(4) Die Mittelverwendung wird im Zuwendungs bescheid näher geregelt und  im 
Verwendungsnachweis dokumentiert.

5 
 
§ 3 
 
(1) Der Schulträger bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der Schulen in seiner Tr ä-
gerschaft mit Fachpersonal in dem in § 1 Abs. 1 genannten Umfang zum Einsatz in 
den Bildungs- und Betreuungsangeboten zu gewährleisten. Fachpersonal im Sinne 
des Satzes 1 können Fachkräfte  im Sinne des § 25b HKJGB oder Personen mit 
angebotsspezifischer Sachkunde sein.  
 
(2) Der Schulträger kann Bildungs - und Betreuungsangebote im Rahmen des 
„Pakts für den Nachmittag“ bei einer Eigengesellschaft oder bei anderen Dritten 
beschaffen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters  für 
die Durchführung des Angebotes bleibt unberührt. 
 
 
§ 4 
 
(1) Der Schulträger schlägt dem Hessischen Kultusministerium zum 1. Dezember 
eines jeden Jahres in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die 
aufgrund der eingereichten Anträge ausgewählten Grundschulen und Grundstufen 
der Förderschulen vor. Das Hessische Kultusministerium  genehmigt die Auswahl 
der Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden  Ressourcen und nach 
Vorlage und Prüfung eines abgestimmten pädagogischen Ganztagskonzeptes der 
Schule. 
 
(2) Grundlage der Auswahl ist ein Antrag der Schule . Bestandteile des Antrags  
sind das Konzept nach Abs. 1 Satz 2, der aktuelle Beschluss der Gesamtkonferenz 
sowie der aktuelle Beschluss der Schulkonferenz ü ber die Grundsätze für die 
Einrichtung von  freiwilligen Bildungs- und Betreuungsangeboten und die 
Verpflichtung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den 
Angeboten nach § 129 Nr. 2 HSchG. Der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 
2 bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates. 
 
(3) Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ 
sind schulische Veranstaltungen. Während der Teilnahme und auf den Hin - und 
Rückwegen sind die Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert nach § 2 
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b  SGB VII. Die Schulleiterin oder der Schulleiter  hat dafür 
Sorge zu t ragen, dass während der Bildungs - und Betreuungsangebote eine zur 
Aufsicht verpflichtete Person in der Schule anwesend ist  (§ 2 Abs. 2 Satz 1 
Aufsichtsverordnung – AufsVO –). Die Schulleiterin oder der Schulleiter  übt das 
Hausrecht aus (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG). 
 
 
§ 5 
 
(1) Das Land und der Schulträger stimmen die Umsetzung dieser Vereinbarung 
unter Einbeziehung der schulischen Gremien sowie der Träger der Angebote nä-
her ab. Der Schulträger und das zuständige Staatliche Schulamt erstatten jährlich 
gemeinsam bis zum 1.  Februar jeden Jahres dem Hessischen Kultusministerium 
Bericht. Es wird die Umsetzung  dieser Vereinbarung erstmalig zum 3 0.04.2016 e-
valuieren und erforderlichenfalls Anpassungen der Umsetzung an die Erkenntnisse 
aus dieser Evaluation vorschlagen, soweit sie möglich erscheinen.  Die Evaluation 
erfolgt anhand der folgenden Kriterien: Qualität der Bildungs - und Betreuungs -
angebote gemäß Qualitätsrahmen und Standards (Abs. 3); Kooperation und Gelin-
gensbedingungen vor Ort zwischen Schule, Staatlichem Schulamt, Trägern der Ju-
gendhilfe und Schulträger; Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierung von Ganz-
tagspersonal (Abs. 2).

6 
 
(2) Die Fortbildung findet im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ in der Regel 
als gemeinsame Fortbildung der in der  ganztägig arbeitenden Grundschule und 
Grundstufe der Förderschule beschäftigten Berufsgruppen s tatt. Geeignete 
Fortbildungen können die gemeinsam vom Hessischen Ministerium für Soziales 
und In tegration und dem Hessischen Kultusministerium angebotenen 
Fortbildungen zum BEP sein. Der Schulträger und das Land stellen sicher, dass 
Lehrkräfte und das weitere pädagogisch tätige Personal der Träger der Angebote 
oder der Eigengesellschaft  an den Qualifizierungsangeboten teilnehmen. Nr. 6.3 
der Ganztagsschulrichtlinie ist anzuwenden. 
 
(3) Für die Bildungs - und Betreuungsangebote a n ganztägig arbeitenden Grund-
schulen und Grundstufen der Förderschule n gilt der in der Richtlinie für ganztägig  
arbeitende Sc hulen aufgeführte Qualitätsrahmen. Vorhandene Standards des 
Schulträgers in Bezug auf Fachpersonal, Räum e, Angebote, Ferienbetreuung und 
Mittagessen bleiben erhalten. 
 
 
§ 6 
 
(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer des Schuljahrs 2015/2016 geschlossen. 
Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht durch eine der 
vertragschließenden Parteien bis zum 31. Januar des Jahres gekündigt wird , in 
dem das Schuljahr beginnt . Ergibt die in § 5 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene erste 
Evaluation, dass e ine Anpassung der Umsetzung an die tatsächlichen Umstände 
nicht möglich ist, so endet die Geltungsdauer mit Ablauf des Schuljahrs 2016/2017. 
Es ist beabsichtigt, die Versorgung mit Ganztagsressourcen ab dem Schuljahr 
2017/2018 auf der Grundlage der verbind lich angemeldeten Teilnehmerinnen und 
Teilnehmer am Ganztagsangebot jährlich neu zu berechnen.  Hierbei werden die 
Ergebnisse der Evaluation berücksichtigt. 
 
(2) Die in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen bestehen unter der Vo -
raussetzung, dass der Hessische Landtag und der Kreistag / die Stadtverordneten-
versammlung des Schulträgers in ihren Haushaltsplänen die erforderlichen Res-
sourcen nach §§ 2 und 3 dieser Kooperationsvereinbarung bereitstellen.  
 
(3) Falls der Hessische Landtag oder der Kreistag / die Stadtverordnetenversamm-
lung des Schulträgers die nach dieser Vereinbarung notwendigen haushaltsrecht-
lichen Voraussetzungen für eine Fortführung des Pakts für den Nachmittag im NN-
Kreis (der Stadt OO) nicht schaffen, ist jeder Teil berechtigt, d ie Vereinbarung mit 
einer Frist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Schuljahres zu kündigen. 
Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum 
Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erbracht worden sind, werden das 
Land und der Schulträger weder rückab wickeln noch mit anderen Forderungen 
gegenüber dem jeweils anderen Teil verrechnen. 
 
(4) Der Kreisausschuss / Magistrat des Schulträgers hat der vorliegenden 
Vereinbarung zugestimmt.  Der Schulträger wird die für ihn zuständige 
Kommunalaufsichtsbehörde frühzeitig über die finanziellen Verpflichtungen in 
Kenntnis setzen, die ihm aus der vorliegenden Vereinbarung erwachsen. 
 
 
Wiesbaden, den Tag Monat Jahr   OO, den Tag Monat Jahr    
 
 
 
 
______________________________ _______________________________ 
Für das Land Hessen    Für den Schulträger (2 Unterschriften)

Beratungsverlauf (5)

TOP 35 zur Kenntnis
TOP 5
TOP 9
TOP 18 zur Kenntnis
TOP 216

Orte (1)

  • Luisenplatz 10

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0188
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.05.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00