2015/0188
Pakt für den Nachmittag – Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Hessischen Kultusministerium
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2015/0188
4763 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.05.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Amt: Schulamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0188
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 21021
Kostenstelle: 040-026-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2110-21 Sachkonto: 7128622
Betreff: Pakt für den Nachmittag – Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Hessischen
Kultusministerium
Vorlage vom: 11.05.2015
Beschlussvorschlag :
1. Dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zum Pakt für den Nachmittag in der Pilotph ase
(Schuljahr 2015/2016) zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Hess ischen
Kultusministerium wird zugestimmt .
Anlagen: Musterrahmenvereinbarung PfdN
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11. Mai 2015:
Die Hessische Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, eine Bildungs - und
Betreuungsgarantie für Grundschülerinnen und –schüler zu schaffen, das Ganztags -
programm auszuw eiten und hat das Förderprogramm „Pakt für den Nachmittag“ aufgelegt.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt -Dieburg,
im Rahmen der Bildungsregion Darmstadt & Darmstadt -Dieburg, neben d en Städten
Frankfurt und Kassel sowie den Landkreisen Gießen und Bergstraße als Pilotschulträger
ausgewählt.
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Hessischen Kultusministerium und den
Kommunen ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Pilotphase des Pakts für den
Nachmittag im Schuljahr 2015/2016.
Die nun vorliegende Rahmenvereinbarung wurde seit September 2014 in monatlichen
Steuergruppensitzungen erarbeitet. Hieran beteiligt waren neben dem Hessischen
Kultusministerium und den Pilotschulträgern (Schulämter und Jugendämter) die jeweiligen
Staatlichen Schulämter, der Hessische Städtetag, der Hessische Landkreistag, der Hessische
Rechnungshof, die Serviceagentur Ganztägig Lernen, das Hessische Innenministerium, das
Hessische Ministerium für Soziales und Integration und das Hessische Ministerium für
Finanzen.
Die Rahmenvereinbarung wird ergänzt durch eine „Regionale Anlage“, in der folgende Angaben
aufgenommen werden:
Namen der am Pakt für den Nachmittag beteiligten Pilotschulen
(Darmstadt: Erich Kästner-Schule und Ludwig-Schwamb-+ Mühltalschule)
Die jeweiligen Formate/Module
(Darmstadt: eine endgültige Entscheidung zu den Formaten/Modulen wird nach
Fertigstellung der Konzeption getroffen – Anfang Juni 2015)
Die im jeweiligen Schulträgerbereich gültigen Satzungen der Träger bzw.
Leistungsvereinbarungen
(Darmstadt: mit den Trägern der Jugendhilfe werden Leistungsverträge geschlossen)
Die jeweilige mittelverwaltende und ganztagorganisierende Stelle
(Darmstadt: die Mittelverwaltung und die Organisation des Ganztags übernimmt d ie Stadt in
Eigenregie)
Im Juni 2015 soll die Unterschrift der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Mit der Begleitung des Konzeptentwicklungsprozesses wurde die ISS Beratungs - und
Entwicklungs GmbH beauftragt. Beteiligt waren neben den Schulen die Träger der
Schulkinderbetreuung und der Schulsozialarbeit sowie Beschäftigte der Horte im Stadtteil,
Träger der Jugendhilfeangebote, Elternvertretungen, das Staatliche Schulamt, das städtische
Jugendamt und das städtische Schulamt. In beiden Stadtteilen fanden je 3 ganztägige
Workshops statt. Das Rahmenkonzept „Pakt für den Nachmittag Darmstadt“ wird Anfang Juni
2015 (geplant 03.06.2015) in einer öffentlichen Informationsveranstaltung durch die ISS
Beratungs- und Entwicklungs GmbH vorgestellt. Die konkrete Höhe der notwendigen
Finanzmittel kann erst nach Vorlage des Rahmenkonzepts und dem daraus resultierenden
- 4 -
Finanzierungskonzept benannt werden. Das Finanzierungskonzept wird gemeinsam mit dem
Rahmenkonzept dem Magistrat zur gesonderten Beschlussfassung vorgelegt.
Die Pilotschulen in Darmstadt (Erich Kästner-Schule und Ludwig-Schwamb-+ Mühltalschule)
werden auf Grundlage des Rahmenkonzeptes die notwendigen Gremienbeschlüsse
(Schulkonferenz) herbeiführen.
Darmstadt, 11. Mai 2015
40 kr
Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
14026 Zeichen
1 Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem (der) NN-Kreis (Stadt OO) über ganztägige Angebote im Pakt für den Nachmittag (Kreis-/Stadtlogo oder -wappen einfügen) 2 Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Kultusminister, Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden (im Folgenden: das Land) und dem NN-Kreis (der Stadt OO), vertreten durch den Kreisausschuss (den Magistrat), dieser vertreten durch den Landrat und die Kreisbeigeordnete K (die Oberbürgermeisterin und den Stadtrat S), Straße … Ort ... (im Folgenden: der Schulträger) 3 PRÄAMBEL Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und Verschiedenheit brauchen Zeit, Raum und Anregungen, um ihre Ta lente voll entfalten zu können. Mit dem Ziel , Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und Grundstufen der Förders chulen im Bereich des Schulträgers ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungs angebot bereitzustellen und damit einen Beitrag sowohl zur besseren Vereinbarkeit v on Beruf und Familie für Eltern als auch zu mehr Bildungsgerechtigkeit und Teilhabe zu leisten , schließen das Land und der Schulträger die folgende Vereinbarung . Sie bekräftigen ihren Willen, für eine inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung der kommunalen Bildungslandschaft tragen , wie auch bisher schon, kreisangehörige Städte und Gemeinden , die nicht Schulträger sind , weiterhin Verantwortung hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes gemäß § 30 HKJGB. In Verwirklichung ihres Bildungs - und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und gestalten ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil des Schulprogramms. Die im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen bieten ihren Schülerinnen und Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs - und Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern - und Lebensort, der eine kontinuierliche und individuelle Förderung der Kinder möglich macht. Es entsteht eine Bildungskultur, die die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt. § 1 (1) Das Land und der Schulträger gestalten gemeinsam mit den Jugendhilfeträgern im „Pakt für den Nachmittag“ ein integriertes Kooperationsmodell zur Verbindung von Bildungs - und Betreuungsangeboten der hessischen Grundschulen und Grundstufen der Förderschule n in öffentlicher Trägerschaft. Sie machen im Zusammenwirken mit den Eltern und den bereits jetzt im Bereich der Betreuung aktiven Institutionen und Initiativen ein verlässliches und integriertes Bildungs- und Betreuungsangebot von 7.30 bis 17.00 Uhr. Das Land leistet seinen Beitrag für die Angebote rechnerisch an fünf Tagen in der Woche bis 14.30 Uhr . Der Schulträger leistet seinen Beitrag rechnerisch für den Zeitraum von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und in den Schulferien . Vorhandene Träger bewährter Bildungs- und Betreuungsangebote vor Ort werden in die Angebote einbezogen. Der Schulträger stellt die Abstimmung mit de n Jugendhilfeträgern sicher. § 6 Abs. 2 sowie bestehende weitergehende kommunale Beiträge bleiben unberührt. (2) Der Schulträger meldet dem Hess ischen Kultusministerium bis zum 15. März eines Jahres die Zahl der durch die Eltern für das Bildungs - und Betreuungs - 4 angebot angemeldeten Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule für das kommende Schuljahr. Für die Teilnahme an Bildungs - und Betreuungsangeboten im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ kann der Träger des Angebots Elternentgelte erheben (§ 157 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2 und 3 HSchG) . Wenn der Schulträger Dritte (freie Träger oder eine Eigengesellschaft) mit der Ausführung der Angebo te beauftragt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ), kann er ihnen die Befugnis zur Erhebung von Eltern entgelten übertragen. Das Bildungs- und Betreuungsangebot kann in unterschiedlichen Zeitblöcken organisiert werden. (3) Die Schule und die Träger der Bildungs - und Betreuungsangebote entwickeln und steuern gemeinsam die inhaltliche, qualitative und organisatorische Verbin - dung des Unterrichts und der übrigen Angebote. Grundlage dafür sind lokale Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen, Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger. Sie orientieren sich dabei am BEP. Fällt ein Bildungs - und Betreuungsangebot aus, hat dessen Träger für die verbindlich angemeldeten Schülerinnen und Schüler eine Vertretung sicher - zustellen. Die Vertretung für A ngebote der Träger der Jugendhilfe muss in den Kooperationsvereinbarungen geregelt sein. (4) Ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen sehen in ihrem pädagogischen Konzept in Kooperation mit Schulträgern, Jugendhilfeträgern und f reien Trägern oder weiteren Partnern eine Ferienbetreuung vor. Abs. 2 gilt entsprechend. § 2 (1) Das Land bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der ganztägig arbeitenden Grund- schulen und Grundstufen der Förderschulen in dem jeweiligen Schulträgerbereich mit Lehrerstunden und Mitteln für ganztägige Angebote in dem in § 1 Abs. 1 genannten Umfang zu gewährleisten. (2) Grundlage der Ressourcen berechnung von Seiten des Landes ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Grundschule oder Grundstufe der Förderschule. Der Berechnung nach diesem Absatz werden die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde gelegt. In den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 wird die Versorgung mit Ganztagsressourcen auf der Grundlage eines Schülerfaktors (0,0094) berechnet. Die Ressourcen können in Lehrerstunden oder in Mitteln in Anspruch genommen werden. Mindestens ein Drittel der Ressource soll in Lehrerstunden genommen werden und mindestens ein Viertel ist in Mitteln zu nehmen. Die Aufteilung ist mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem Schulträger abzustimmen und gegenüber dem Hessischen Kultusministerium anzuzeigen . Anhand der Anmeldezahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Verteilung der in Mitteln genommenen Ressourcen bedarfsgerecht nachsteuern. Das Ergebnis dieser Nachsteuerung ist dem Hessischen Kultusministerium bis zum 15. Juni des Jahres anzuzeigen. (3) Bis zu 25% der durch das Land für die Ganztagsangebote einer Schule zur Verfügung gestellten Ressourcen können für die Koordination der Ganztagsange - bote, für dafür notwendige Verwaltungsaufgaben und für Anschaffungen , die den Ganztagsangeboten dienen, verwendet werden, jedoch nur bis zu 7 % für Verwal- tungsaufgaben und bis zu 8% für Sachausgaben. (4) Die Mittelverwendung wird im Zuwendungs bescheid näher geregelt und im Verwendungsnachweis dokumentiert. 5 § 3 (1) Der Schulträger bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der Schulen in seiner Tr ä- gerschaft mit Fachpersonal in dem in § 1 Abs. 1 genannten Umfang zum Einsatz in den Bildungs- und Betreuungsangeboten zu gewährleisten. Fachpersonal im Sinne des Satzes 1 können Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB oder Personen mit angebotsspezifischer Sachkunde sein. (2) Der Schulträger kann Bildungs - und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ bei einer Eigengesellschaft oder bei anderen Dritten beschaffen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Durchführung des Angebotes bleibt unberührt. § 4 (1) Der Schulträger schlägt dem Hessischen Kultusministerium zum 1. Dezember eines jeden Jahres in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die aufgrund der eingereichten Anträge ausgewählten Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen vor. Das Hessische Kultusministerium genehmigt die Auswahl der Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und nach Vorlage und Prüfung eines abgestimmten pädagogischen Ganztagskonzeptes der Schule. (2) Grundlage der Auswahl ist ein Antrag der Schule . Bestandteile des Antrags sind das Konzept nach Abs. 1 Satz 2, der aktuelle Beschluss der Gesamtkonferenz sowie der aktuelle Beschluss der Schulkonferenz ü ber die Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligen Bildungs- und Betreuungsangeboten und die Verpflichtung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Angeboten nach § 129 Nr. 2 HSchG. Der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 2 bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates. (3) Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ sind schulische Veranstaltungen. Während der Teilnahme und auf den Hin - und Rückwegen sind die Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu t ragen, dass während der Bildungs - und Betreuungsangebote eine zur Aufsicht verpflichtete Person in der Schule anwesend ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Aufsichtsverordnung – AufsVO –). Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht aus (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG). § 5 (1) Das Land und der Schulträger stimmen die Umsetzung dieser Vereinbarung unter Einbeziehung der schulischen Gremien sowie der Träger der Angebote nä- her ab. Der Schulträger und das zuständige Staatliche Schulamt erstatten jährlich gemeinsam bis zum 1. Februar jeden Jahres dem Hessischen Kultusministerium Bericht. Es wird die Umsetzung dieser Vereinbarung erstmalig zum 3 0.04.2016 e- valuieren und erforderlichenfalls Anpassungen der Umsetzung an die Erkenntnisse aus dieser Evaluation vorschlagen, soweit sie möglich erscheinen. Die Evaluation erfolgt anhand der folgenden Kriterien: Qualität der Bildungs - und Betreuungs - angebote gemäß Qualitätsrahmen und Standards (Abs. 3); Kooperation und Gelin- gensbedingungen vor Ort zwischen Schule, Staatlichem Schulamt, Trägern der Ju- gendhilfe und Schulträger; Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierung von Ganz- tagspersonal (Abs. 2). 6 (2) Die Fortbildung findet im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ in der Regel als gemeinsame Fortbildung der in der ganztägig arbeitenden Grundschule und Grundstufe der Förderschule beschäftigten Berufsgruppen s tatt. Geeignete Fortbildungen können die gemeinsam vom Hessischen Ministerium für Soziales und In tegration und dem Hessischen Kultusministerium angebotenen Fortbildungen zum BEP sein. Der Schulträger und das Land stellen sicher, dass Lehrkräfte und das weitere pädagogisch tätige Personal der Träger der Angebote oder der Eigengesellschaft an den Qualifizierungsangeboten teilnehmen. Nr. 6.3 der Ganztagsschulrichtlinie ist anzuwenden. (3) Für die Bildungs - und Betreuungsangebote a n ganztägig arbeitenden Grund- schulen und Grundstufen der Förderschule n gilt der in der Richtlinie für ganztägig arbeitende Sc hulen aufgeführte Qualitätsrahmen. Vorhandene Standards des Schulträgers in Bezug auf Fachpersonal, Räum e, Angebote, Ferienbetreuung und Mittagessen bleiben erhalten. § 6 (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer des Schuljahrs 2015/2016 geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht durch eine der vertragschließenden Parteien bis zum 31. Januar des Jahres gekündigt wird , in dem das Schuljahr beginnt . Ergibt die in § 5 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene erste Evaluation, dass e ine Anpassung der Umsetzung an die tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, so endet die Geltungsdauer mit Ablauf des Schuljahrs 2016/2017. Es ist beabsichtigt, die Versorgung mit Ganztagsressourcen ab dem Schuljahr 2017/2018 auf der Grundlage der verbind lich angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Ganztagsangebot jährlich neu zu berechnen. Hierbei werden die Ergebnisse der Evaluation berücksichtigt. (2) Die in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen bestehen unter der Vo - raussetzung, dass der Hessische Landtag und der Kreistag / die Stadtverordneten- versammlung des Schulträgers in ihren Haushaltsplänen die erforderlichen Res- sourcen nach §§ 2 und 3 dieser Kooperationsvereinbarung bereitstellen. (3) Falls der Hessische Landtag oder der Kreistag / die Stadtverordnetenversamm- lung des Schulträgers die nach dieser Vereinbarung notwendigen haushaltsrecht- lichen Voraussetzungen für eine Fortführung des Pakts für den Nachmittag im NN- Kreis (der Stadt OO) nicht schaffen, ist jeder Teil berechtigt, d ie Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Schuljahres zu kündigen. Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erbracht worden sind, werden das Land und der Schulträger weder rückab wickeln noch mit anderen Forderungen gegenüber dem jeweils anderen Teil verrechnen. (4) Der Kreisausschuss / Magistrat des Schulträgers hat der vorliegenden Vereinbarung zugestimmt. Der Schulträger wird die für ihn zuständige Kommunalaufsichtsbehörde frühzeitig über die finanziellen Verpflichtungen in Kenntnis setzen, die ihm aus der vorliegenden Vereinbarung erwachsen. Wiesbaden, den Tag Monat Jahr OO, den Tag Monat Jahr ______________________________ _______________________________ Für das Land Hessen Für den Schulträger (2 Unterschriften)
Beratungsverlauf (5)
Orte (1)
- Luisenplatz 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0188
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.05.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00