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V/0231/2021/1

Erlass Naturdenkmalverordnung für den bebauten Bereich

Vorlagen 04.08.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2021, TOP 44

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6237 Zeichen

V/0231/2021/1 
V/0231/2021/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss zum Erlass  
einer neu gefassten „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster„ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Entwurf der Ordnungsbehördlichen 
Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster ge-
mäß § 46 LNatSchG geäußerten Anregungen und Bedenken werden die in Anlage 2 aufge-
führten Beschlüsse gefasst: 
 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und  
           untereinander wird den unter den Ziffern 7, 9.4-9.8, 10, 13, 14, 16, 18.3, 19, 25,  
           31.4 aufgeführten Anregungen und Bedenken gefolgt. 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und  
           untereinander wird den unter den Ziffern 1-3, 5-6, 8.2-8.3, 9.1-9.3, 11.1-11.8, 15,  
           18.2, 24, 31.1-31.3 aufgeführten Anregungen und Bedenken sowie dem  
           abweichenden Beschlussvorschlag der Bezirksvertretung Münster-Südost  
           (Beschluss vom 08.06.2021) nicht gefolgt. 
 
1.3 Die  unter den Ziffern 4, 8.1, 12, 17, 18.1, 20-23, 26-30 aufgeführten Hinweise  
            werden zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Münster (Anlage 3) wird unter Einbeziehung der o. g. Beschlüsse und unter 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
19.08.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kuttenkeuler 
Telefon: 492-6744 
Kuttenkeuler@stadt-
muenster.de

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V/0231/2021/1 
Streichung des Naturdenkmals Nr. 50 aus der Naturdenkmalliste beschlossen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Neuaufstellung der Naturdenkmalverordnung sind keine zusätzlichen Kosten verbunden. 
Entfallende und neu aufgenommene Objekte gleichen sich hinsichtlich der Aufwendungen für die 
Pflege aus. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
Die Bezirksvertretung Münster-Südost hat in ihrer Sitzung am 08.06.2021 einen abweichenden Be-
schlussvorschlag zur Vorlage beschlossen. Dieser hatte zum Gegenstand 
 
1. Eine Buche im Josef-Suwelack-Weg entgegen der bisherigen Abwägung (Anlage 2, Ziff. 11.2) 
dennoch als Naturdenkmal auszuweisen und 
2. den Verbotskatalog der Verordnung um das Verbot des Feuer machens oder Grillgeräte zu 
betreiben innerhalb der geschützten Fläche zu erweitern. 
 
Zu dem abweichenden Beschlussvorschlag liegt im Beratungsverlauf eine Stellungnahme der Verwal-
tung vom 09.06.2021 vor. Nach intensiver Erörterung im Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz 
und Bauwesen am 15.06.2021 hat die Untere Naturschutzbehörde einer Aufnahme des Baumes in 
die Naturdenkmalliste unter Vorbehalt der Zustimmung der von der Ausweisung betroffenen Eigentü-
mer zugestimmt. Vor der Beschlussfassung bedurfte es daher einer Beteiligung der Anwohner sowie 
einer Einschätzung der eingebundenen Fachverwaltung.  
Die Beteiligung ergab erhebliche Einwände gegen eine entsprechende Schutzausweisung. Der be-
treffende Baum überragt an der Südseite die Grundstücke zweier Anlieger. Der Schutzbereich (Kro-
nentraufe + 2,0 m Abstand) umfasst etwa 80 bzw. 120 m² der Grundstücke. Bei einem bislang unbe-
bauten Grundstück besteht eine potenzielle Bauabsicht, so dass der Ausweisung durch die Eigentü-
merin nicht zugestimmt wird. Die Eigentümerin macht eine erhebliche Wertminderung ihres Grund-
stücks geltend. Die für eine Erschließung des Grundstücks notwendige Zufahrt könnte nur durch den 
Schutzbereich geführt werden. Dieser Bereich ist zwar bereits heute gepflastert, jedoch wären durch 
die Höhenunterschiede Eingriffe in den Boden oder Aufschüttungen des Grundstücks erforderlich. Für 
das zweite Grundstück wurde seitens der Eigentümerin eine Einschränkung der Bebaubarkeit ihres 
Grundstücks geltend gemacht, die zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führt. Die pri-
vaten Einwände sind nachvollziehbar und haben in der Abwägung der zu berücksichtigenden Belan-
ge erhebliches Gewicht. Seitens der Fachverwaltung wurden hingegen keine Bedenken geäußert. 
Eine Befreiung der geplanten Bauvorhaben kann nach Lage der Dinge nicht in Aussicht gestellt wer-
den, da die Bebauung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Baumes führen kann (Kronenrück-
schnitt, Versiegelung, Wurzelschäden, Bodenauftrag). Von einer Ausweisung der Buche als Natur-
denkmal muss daher Abstand genommen werden, da der Schutzwert des Baumes nicht gewährleistet 
werden kann. Der private Belang überwiegt umso mehr, da die Schutzwürdigkeit des Baumes ohne-
hin nach Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde grenzfällig war.  
 
Eine Erweiterung des Schutzgebietskataloges wird analog der o.g. Stellungnahme der Verwaltung 
weiterhin nicht vorgesehen.  
 
Zu 2.:  
Für das unter der Ziffer 50 geführte Naturdenkmal im Botanischen Garten (1 Blutbuche) ist zwischen-
zeitlich durch Pilzbefall und damit verbundene Astbrüche eine Verkehrssicherheit nicht mehr gege-
ben. Der Botanische Garten musste als Sofortmaßnahme einen erheblichen Rückschnitt des Baumes 
vornehmen, um die Sicherheit der Besucher und Mitarbeiter sicherzustellen. Eine Fällung im Herbst

- 3 - 
V/0231/2021/1 
ist unvermeidlich. Der Baum wird daher bereits jetzt aus der Naturdenkmalliste entlassen. 
 
Weiteres Vorgehen: 
Nach Beschluss der neu gefassten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der 
Stadt Münster durch den Rat der Stadt erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt damit das 
Inkrafttreten der neuen Verordnung. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung umfasst diese 229 Natur-
denkmale. 
 
 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Matthias Peck

Beratungsverlauf (3)

21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 41 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 44 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Josef-Suwelack-Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0231/2021/1
Typ
Vorlagen
Datum
04.08.2021
Erstellt
03.08.2021 10:38