V/0356/2009
Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2009
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Beschlussvorlage
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V/0356/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0011/2009 "Flexible und kooperative Gestaltungsmöglichkeiten im Landschaftsrecht nutzen-Flächen sparen konkret umsetzen" Beratungsfolge 24.06.2009 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Antrag wird zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen ver- wiesen. Begründung: Der Antrag der Ratsfraktionen von CDU und FDP zielt dar auf ab, alle Möglichkeiten einer flexiblen und kooperativen Landschaftsplanung entsprechend dem Landschaftsgesetz zu nutzen, die das Landschaftsgesetz seit der Novelle im Jahr 2007 bietet. Beabsichtigt ist die Erprobung neuer Inhalte wie beispielsweise die Darstellung geeigneter Kom- pensationsflächen sowie Suchräume für Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Landschaftsplan. Das Prinzip der Freiwilligkeit soll tragender Grundsatz der Landschaftsplanung sein, deren Umsetzung ggf. unter Mitwirkung der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft als Media- tor erfolgen könne. Wie es der Antrag vorsieht, hält es auch die Verwaltung für sinnvoll das Antragsanliegen und die Inhalte des Antrags im Zusammenhang mit dem in der Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 3 Roxeler Riedel zu behandeln. Die betreffende Vorlage wird dem neuen für Landschaftsplanung zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Münster vorgelegt. In Vertretung gez. Thomas Paal Anlage Vorlagen-Nr.: V/0356/2009 Auskunft erteilt: Herr Peifer Ruf: 492 67 05 E-Mail: PeiferM@stadt-muenster.de Datum: 03.06.2009 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2009
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2009 RATSFRAKT ION Antrag 17. März 2009 Flexible und kooperative Gestaltungsmöglichkeiten im Landschaftsrecht nutzen – Flächen sparen konkret umsetzen Der Rat möge beschließen: 1. Es sind alle flexiblen und kooperativen Gestaltungs möglichkeiten, die das Landschaftsgesetz NRW bietet, bei der Landschaftsplanung zu nutzen. 2. Die Landschaftsplanung soll durch das Prinzip der F reiwilligkeit getragen werden und der vertraglichen Kooperation Vorrang vor einer för mlichen Festsetzung eingeräumt werden. 3. Zur Umsetzung sind diese Instrumente in den Beschlu ssvorschlag für den zur Zeit diskutierten Landschaftsplan Roxeler Riedel und zuk ünftige Landschaftspläne einzuarbeiten. 4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Baule itplanung und für Infrastrukturprojekte sind nicht isoliert zu betrac hten, sondern im Rahmen einer Gesamtschau mit der Landschaftsplanung in den Blick zu nehmen. Es ist somit für die Stadt Münster ein ganzheitliches Ausgleichsmanageme nt zu installieren, das übersichtlich und nachvollziehbar ist; letzteres gi lt insbesondere für ein transparentes Bewertungs- und Bepunktungssystem. Begründung: Die CDU/FDP-Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat mit der Änderung des Landschaftsgesetzes durch Flexibilisierung neue Möglichkeiten eröffnet. Die Stadt Münster stellt als Trägerin der Landschaf tsplanung zur Zeit den Landschaftsplan Roxeler Riedel auf und wird in Zukunft noch weitere Landschaftspläne aufstellen. Darin werden insbesondere Naturschutzgebiete, Landschafts schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, die mit Ge- un d Verboten versehen sind, die die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen beeinträchtigen. Es stellt sich u.a. die Frage, wie die erhaltenswer te Kulturlandschaft mit ihrem für Münster und das Münsterland typischen Landschaftsbild entst anden ist. Auch ohne die großflächige Ausweisung von Schutzgebieten hat das Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und landschaftspflegerischer Begleitung durch die L andwirte diese typische münsterländische Parklandschaft entstehen lassen. Dieses so entstand ene typische Landschaftsbild entspringt also der Verantwortung der Nutzer des ländlichen Ra umes für die Natur und die Landschaft. Eine einseitige Unterschutzstellung und umfassende Reglementierung des Umgangs mit Natur und Landschaft stellt dementsprechend die Eig enverantwortlichkeit der Bewirtschafter des Außenbereichs in Frage. Bei der Landschaftsplanung ist zunächst zu fragen, ob ein Gebiet schützenswert und auch schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit kann d ann auch ohne einseitige hoheitliche Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2009 RATSFRAKT ION Festsetzung durch vielfältige Maßnahmen in ihrem Ziel erreicht werden. Dies sollte jedoch zu allererst mit und nicht gegen die Landwirtschaft al s größter Eigentümer der Flächen im Außenbereich geschehen. Damit sollte dem Prinzip de r Freiwilligkeit und der vertraglichen Kooperation Vorrang vor einer förmlichen Festsetzung eingeräumt werden. Dabei sollte die mögliche Flexibilität des Landschaftsgesetzes voll ausgeschöpft werden. Dies zeigt sich u.a. in der Möglichkeit von wechselnden Kompensationsmaßnahmen (Natur auf Zeit) als auch in der Möglichkeit, Suchräume für En twicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen zu schaffen, statt diese an bestimmte Gebietsflächen zu binden. Primär sind dafür produktionsintegrierte Maßnahmen vorzusehen. Im Weiteren sind dann auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Umsetzung de r Wasserrahmenrichtlinie als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen. Nach der sog. Experimentierklausel kann ein Landsch aftsplan neue Inhalte erproben und so können z.B. geeignete Kompensationsflächen und die Beschreibung hierfür geeigneter Kompensationsmaßnahmen in den Landschaftsplan aufge nommen werden. Weiterhin können Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos eingeführt w erden oder für ein solches geeignet sind (Flächenpool), dargestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die landwirtschaftliche Nu tzfläche in der Stadt Münster täglich neuen Eingriffen unterliegt, die einen erheblichen Flächenverlust von 2.500 qm pro Tag mit sich bringen, sollten derartige Maßnahmen zum schon enden Umgang mit der endlichen Fläche genutzt werden. Die Stadt Münster als Träger in der „Allianz für die Fläche“ kann dies gemeinsam mit der Stiftung Westfälische Kulturlands chaft als im Sinne des Landschaftsgesetzes geeigneter Maßnahmenträger umse tzen. Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft hat die Aufgabe, möglichst flächen schonend und produktionsintegriert Forderungen der öffentlichen Hand nach Ausgleich un d Ersatz mit den Belangen und Möglichkeiten der Landwirtschaft zu koordinieren. I m Rahmen der Umsetzung eines Landschaftsplanes hätte die Stiftung die Möglichkei t, als Vermittler zwischen der Stadt Münster und den von Festsetzungen betroffenen Landw irten zu agieren. Sie kann damit das Ziel verfolgen, möglichst flächenschonend die Forde rungen nach Ausgleich und Ersatz mit den Zielen des Landschaftsplanes zu koordinieren. N ur durch ein gut organisiertes und geplantes Zusammenwirken der verschiedenen Ziele ka nn ein schonender Flächenverbrauch im Interesse aller Beteiligten erreicht werden. Letztendlich sind dann auch Maßnahmen im Landschaft splan als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. In diesem Zusammenhan g sind dann auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung und fü r Infrastrukturprojekte nicht isoliert zu betrachten, sondern im Rahmen einer Gesamtschau mit der Landschaftsplanung in den Blick zu nehmen. Es ist somit für die Stadt Münster ein ganzheitliches Ausgleichsmanagement zu installieren, das übersichtlich und nachvollziehbar ist; letzteres gilt insbesondere für ein transparentes Bewertungs- und Bepunktungssystem Ziel aller Beteiligten ist, für die Natur und Lands chaft mehr Qualität vor Quantität zu erreichen. Gez. H.-Dieter Sellenriek CDU-Fraktion Gez. Carola Möllemann-Appelhoff FDP-Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0356/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37