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SV-2012/0012

Dringlichkeitsantrag der Fraktion UWIGA vom 3. Februar 2012 betr. Kroneblock

Antrag 03.02.2012

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SV-2012/0012

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SV-2012/0012

4965 Zeichen

Datum : 03.02.2012
Vorlage-Nr. SV-2012/0012 
 
 
 bringt´s auf den Punkt 
 
 
 
 
 
Fraktion UWIGA Grafenstr 27 -  64283 Darmstadt 
 
 
 
Dringlichkeitsantrag „Kroneblock“ 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge die in der Anlage beigefügten Beschlüsse: 
a) Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Kroneblock“ 
b) Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre „Kroneblock“  
fassen. 
 
 
Begründung: 
 
Zur Dringlichkeit: 
Frau Stadträtin Lindscheid hat in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und 
Liegenschaften am 31.01.2012 berichtet, dass für das Anwesen „Saladineck“ und die angrenzenden 
Grundstücke zum Marktplatz hin seit längerem eine Bauvoranfrage der Bauverein AG für den Neubau 
eines Hotels vorliegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Entscheidung sei im Einvernahmen mit 
der Antragstellerin zurückgestellt worden bis ein Votum des neu geschaffenen Gestaltungsbeirats 
vorliegt. Der Gestaltungsbeirat werde sich in seiner ersten Sitzung am 17.2.2012 mit der 
Angelegenheit befassen.  
 
Da der Gestaltungsbeirat nicht zu einer rechtsverbindlichen bauplanungsrechtlichen Beurteilung des 
120 Betten-Hotels berufen ist, muss danach kurzfristig mit einer positiven Entscheidung der 
Bauvoranfrage durch die Baugenehmigungsbehörde gerechnet werden. Dies kann nur über einen 
Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre verhindert werden. 
 
Zum Aufstellungsbeschluss: 
Am Beispiel der Stöfelerhalle und ihrer Hotelnachbarschaft ist derzeit nachzuvollziehen, welche 
Nutzungskonflikte zwischen Krone und einem Hotel auf dem Nachbargrundstück absehbar sind. In die 
Hotelnutzung soll dem Vernehmen nach auch die bestehende Bebauung Ecke Landgraf-Georg-
Straße / Marktplatz aus der Wiederaufbauphase einbezogen werden. Hier ist zu entscheiden, ob die 
Wohnnutzung der Innenstadt weiter ausgedünnt werden soll, wofür die bereits jetzt vorhandene 
Lärmbelastung durch die bürgerschaftliche Nutzung des Marktplatzes sprechen könnte oder ob die 
überkommene Nutzungsmischung einschließlich Wohnen anzustreben ist.  
 
An der gesamtstädtisch gesehen äußerst prominenten Stelle des „Saladineck“ wären alternativ zu 
Hotelnutzung beispielsweise auch die von der Arbeitsgruppe Stadtgestalt vorgeschlagenen 
ergänzenden Einrichtung der „Kulturmitte“ (Museum) ebenso denkbar wie ergänzende zentrale 
soziale Einrichtungen.

2 
 
All dies sollte nicht der Einzelfallbeurteilung der Baugenehmigungsbehörde überlassen bleiben, die 
dafür von Gesetz wegen auch keine Beurteilungsspielräume hat. Vielmehr muss durch ein 
Bebauungsplanverfahren unter der im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligung der Bürger eine 
planungspolitische Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen werden. 
 
Zur Veränderungssperre: 
Die Sicherung der vorgenannten Ziele kann nur über diesen Weg erfolgen.  
 
 
 
 
Erich Bauer Helmut Klett 
Stadtverordneter Fraktionsvorsitzender

3 
 
 
 
Bebauungsplan M … 
„Kroneblock“ 
 
Aufstellungsbeschluss 
_______________________ 
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der 
Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Landgraf-Georg-Straße, Holzstraße, Schustergasse und 
Marktplatz 
 
Beabsichtigte Planung: 
 
Für den Wiederaufbau des „Saladinecks“, die zukünftige Nutzung der Bebauung an der Ostseite des 
Marktplatzes und des Anwesens Krone sollen untereinander und mit der weiteren Nutzung in diesem 
Bereich verträgliche Nutzungsarten festgesetzt werden. Das zukünftige Nutzungsmaß muss einerseits 
unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten, andererseits aber auch im Hinblick auf den die stadthistorische 
Bedeutung ggf. einschränkend definiert werden.

4 
 
 
 
Satzung 
über den Erlass einer Veränderungssperre 
“Kroneblock“ 
 
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs 
(BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die 
Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am ............................ folgende Satzung über den Erlass 
einer Veränderungssperre beschlossen. 
 
 
§ 1 
Inhalt der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass  
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche 
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 
 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
 
Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke zwischen der Landgraf-Georg-Straße im Norden, der 
Holzstraße im Osten, der Schustergasse im Süden (ohne Anwesen Marktplatz 9 und 10) und dem 
Marktplatz im Westen. 
 
 
 
Darmstadt, den .....................

Beratungsverlauf (1)

TOP 10.13

Orte (3)

  • Landgraf-Georg-Straße
  • Holzstraße
  • Schustergasse

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2012/0012
Typ
Antrag
Datum
03.02.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00