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2016/0144

Neuwahl des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt

Magistratsvorlage 07.04.2016

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.04.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei absch l. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 772 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0144 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
304 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neuwahl des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt  
 
Vorlage vom: 07.04.2016  
 
Beschlussvorschl ag: 
 
Die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse endet gem. §2 Abs. 1 
Satz 2 KWG in Verbindung mit § 5b Absatz 1 Satz 1 HSpG am 31.03.2016.  
Für die neue Legislaturperiode wählt die Stadtverordnetenversammlung 5 Vertreter für d en 
Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.  
 
 
Anlagen: Anschreiben RP -Da vom 03.02.2016  
Merkblatt BaFin  
§§ 5a bis 5d Hess. Sparkassengesetz  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.06.2016 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2016  
 
Die Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse ist an die Legislaturperiode der 
Stadtverordnetenversammlung gekoppelt. Hierdurch endet die Wahlzeit der derzeiti gen 
Mitglieder zum 31.03.2016.  
 
Das Regierungspräsidium hat in seinem Brief vom 03.02.2016 (Anlage 1) auf die Vorgaben 
bei der Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse hingewiesen.  
 
Durch die Änderung des Sparkassengesetzes, geändert durch Gesetz vom  29. September 
2008, der Neufassung der Satzung der Sparkasse Darmstadt und Einführung des Gesetzes 
zur Stärkung der Finanzmarkt - und Versicherungsaufsicht vom 27. Juli 2009 haben sich das 
Wahlverfahren und besonders die Anforderungen an die zu wählenden z ukünftigen Mitglieder 
des Verwaltungsrates geändert.  
 
Gleich geblieben ist die Sitzverteilung im 15 -köpfigen Gremium zwischen Landkreis 
Darmstadt-Dieburg, Stadt Darmstadt und Beschäftigten der Sparkasse Darmstadt.  
4 Plätze entfallen auf den Landkreis, 6 auf die Stadt und 5 Plätze sind für Beschäftigte der 
Sparkasse vorgesehen (§ 31 der Satzung der Sparkasse Darmstadt).  
 
Der Landrat und der Oberbürgermeister sind als Vorsitzender bzw. stellvertretender 
Vorsitzender des Gremiums gesetzt.  
 
Für die verbleib enden 5 Plätze der Stadt Darmstadt sieht § 5b Absatz 1 Hessisches 
Sparkassengesetz (HSpG) in der aktuellen Fassung die Wahl durch die 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vor. Der § 5b Hess. 
Sparkassengesetz sieht vor, dass v on den durch die Vertretungskörperschaften der Träger 
(hier Wissenschaftsstadt Darmstadt und LK Darmstadt -Dieburg) gewählten 
Verwaltungsratsmitgliedern nur die Hälfte den Organen der Träger angehören dürfen, bei 
insgesamt 8 zu wählende Personen bei Stadt u nd Landkreis. 
Gemäß den vorliegenden Informationen hat der Landkreis Darmstadt -Dieburg nur 1 Person 
aus den Organen in den Verwaltungsrat gewählt. Somit können seitens der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 3 Personen aus den Organen, davon jedoch nur ein 
Magistratsmitglied, in den Verwaltungsrat gewählt werden.  
 
Beschäftigte der Stadtverwaltung sind nicht wählbar.  
Weitere Hinderungsgründe für die Wählbarkeit sind § 5c HSpG zu entnehmen. Die Vorschrift 
liegt dieser Magistratsvorlage in Kopie als Anlage bei.  
 
Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt – und Versicherungsaufsicht, die sich hier in 
der Neufassung des § 36 Kreditwesengesetz (KWG) niederschlägt, wurden die Anforderungen 
an die Sachkunde der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates neu definiert.  
Die zu wählenden Personen sollen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, 
die vom Institut betriebenen Geschäfte  zu verstehen, deren Risiken einzuschätzen und 
gegebenenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen.  
 
Das von der B undesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegebene 
Merkblatt zu § 36 KWG erläutert und verfeinert die Anforderungen, die an zukünftige 
Verwaltungsratsmitglieder gestellt werden (siehe Anlage 2). So wird die Sachkunde als 
vorhanden angese hen, wenn Personen:

 Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren Unternehmens nachweisen oder  
 
 als Aufsichtsrats - bzw. Verwaltungsratsmitglied tätig waren.  
 
Bei Kaufleuten im Sinne des §§ 1 ff HGB kann, abhängig von der Größe des Unternehmens,  
von ausreichenden Kenntnissen ausgegangen werden.  
 
Die Kenntnisse können auch in Form einer Fortbildung angeeignet werden.  
 
Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen verlangt die Bundesanstalt die Vorlage:  
 
 eines tabellarischen Lebenslaufes,  
 
 ein polizeiliches Führungszeugnis sowie  
 
 die Bereitschaft sich fortzubilden.  
 
Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder sieht § 5b Absatz 2 HSpG die Anhörung der zur 
Wahl stehenden Personen in der Vertretungskörperschaft oder deren zuständigen Ausschuss 
vor. Diese Anhörung wird also in Darmstadt der Wahlvorbereitungsausschuss zu leisten 
haben. 
 
Für den Fall eines Ausscheidens eines Mitgliedes sieht § 5b Absatz 4 HSpG in Verbindung 
mit der Satzung der Sparkasse Darmstadt ein Nachrückeverfahren vor. Es wird dahe r 
empfohlen, entsprechende Nachrücker mit zu wählen.  
 
 
 
 
Darmstadt, 12.04.2016  
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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Regierungspräsidium Darmstadt  
Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten:  Fristenbriefkasten: 
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. – Do.  8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2 
64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt 
Internet:   Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: 
www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz - 2 - 
  
 Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt  
 Kreisausschüsse 
der Landkreise 
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, 
Main-Kinzig-Kreis, Odenwaldkreis, 
Wetteraukreis, Vogelsbergkreis 
 
Magistrate der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Stadt Offenbach am Main 
 
Vorstände der 
Sparkassenzweckverbände 
Bensheim, Dieburg, Hanau, Heppenheim, 
Langen-Seligenstadt, Taunus 
 
- über Vorstände der Sparkassen - 
 
Unser Zeichen:  I 16 – 38 h 08 
Ihr Zeichen:   
Ihre Nachricht vom:   
Ihr Ansprechpartner: Christian Lettmann 
Zimmernummer: 2.41 
Telefon/ Fax: 06151 12 6504 / 12 4610 
E-Mail: christian.lettmann@rpda.hessen.de 
Datum:  3. Februar 2016 
Neubildung der Verwaltungsräte der Sparkassen im Anschluss an die am 6. März 2016 statt-
findenden Kommunalwahlen 
Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 Hessisches Sparkassengesetz - HSpG - i. d. Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 1991 (GVBI. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Septem-
ber 2008 (GVBl. I S 875) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz 
- KWG - in der derzeit gültigen Fassung richtet sich die Amtsdauer der Verwaltungsratsmit-
glieder der Sparkassen nach der Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der 
Träger. 
Im Anschluss an die Kommunalwahlen vom 6. März 2016 sind daher die Verwaltungsräte der 
Sparkassen neu zu wählen. 
Die Wahlzeit der bisherigen Verwaltungsräte endet gemäß § 2 Abs. 1 KWG in Verbindung 
mit § 5b Abs. 1 Satz 1 HSpG am 31. März 2016. 
Nach § 5b Abs. 3 HSpG in Verbindung mit § 31 Abs. 9 der Mustersatzung für kommunale 
Sparkassen - MuSa - führen die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Ablauf ihrer Wahlzeit 
die Amtsgeschäfte weiter, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Dieser Zeitraum 
sollte grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten.

- 2 - 
- 3 - 
Für die Neuwahlen gelten folgende Bestimmungen (jeweils in der derzeit gültigen Fassung): 
1. § 5b Abs. 1 und Abs. 2, § 5d Abs. 2 HSpG 
2. § 31 MuSa 
3. § 56 HGO; § 32 HKO; § 7 MuSa SpkZwVerb 
4. § 22 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWG - 
5. VO über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den 
Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBI. I S. 38), geändert durch VO vom 02. März 
1993 (GVBI. I S. 68) 
Hiernach ist grundsätzlich Folgendes zu beachten: 
 Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft gelten 
die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer (§ 55 Abs. 4 HGO); § 22 Abs. 3 
des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung (§ 5b Abs. 1 
Satz 3 HSpG). 
 Dabei dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gewählten den Organen des Trägers und 
- abgesehen von § 5d Abs. 2 HSpG - nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan 
angehören. Bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen, bei denen der Vorsitz 
im Verwaltungsrat wechselt, mindert sich entsprechend § 5d Abs. 2 HSpG die Zahl der 
zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder. 
 Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der 
Wahlperiode sieht die MuSa ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern 
vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden (§ 5b Abs. 4 HSpG). 
 Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
HSpG findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Aus-
schuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt (§ 5b Abs. 2 HSpG). 
Dieser Auswahlprozess, mit dem die Verwaltungsräte bestimmt werden, soll zum einen der 
Verantwortung, die den Verwaltungsräten übertragen wird, gerecht werden, zum anderen 
auch der Vertretungskörperschaft des Trägers oder dem zuständigen Ausschuss die Mög-
lichkeit geben, die gesetzlich geregelten Anforderungen an die Sachkunde von Verwaltungs-
ratsmitgliedern sowie deren Eignung bei der Vorstellung der zur Wahl stehenden Personen 
einschätzen zu können. 
Die Anforderungen an die Sachkunde von Verwaltungsratsmitgliedern sind in § 25d Kredit-
wesengesetz geregelt. Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung von neuen Verwaltungsratsmit-
gliedern gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist in § 24 
Abs. 1 Ziff. 15 Kreditwesengesetz normiert. 
Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse, deren Träger Sie sind, müssen daher die 
gesetzlich geforderte Sachkunde sowie persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können. Dies

- 3 - 
- 4 - 
sollte bereits im Vorfeld der Wahl zum Verwaltungsrat bei der Erstellung der Wahlvorschläge 
berücksichtigt werden. 
Zur Anzeigepflicht und der erforderlichen Sachkunde von Verwaltungsratsmitgliedern hat die 
BaFin das „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß 
KWG und KAGB“ vom 4. Januar 2016 herausgegeben. 
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen hat zur „Neuwahl von Mitgliedern der 
Verwaltungsräte infolge der Kommunalwahlen in Hessen am 6. März 2016“ ein Rundschrei-
ben an die Vorsitzenden der Verwaltungsräte und die Vorstände der Sparkassen verfasst. 
Die Sachkunde ist unter anderem regelmäßig gegeben, wenn Personen 
 Erfahrung in der Geschäftsführung von vergleichbaren Unternehmen haben, 
 bereits als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglieder vergleichbarer Unternehmen 
tätig waren, 
 Kaufleute mit nach dem Merkblatt ausreichenden Kenntnissen sind, 
 aus anderen beruflichen Vortätigkeiten die im Merkblatt benannten Kenntnisse haben 
oder sie sich durch Fortbildung aneignen. 
Berufserfahrung als kommunaler Wahlbeamter (wie Bürgermeister und Landrat) wird im Re-
gelfall die erforderliche Sachkunde begründen. Neue Amtsträger ohne ausreichende Berufs-
erfahrungen müssen sich gegebenenfalls fortbilden. 
Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs-
rat erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um 
ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen. 
Die Sparkasse hat bei der Anzeige darauf hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird. 
Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen sind der BaFin Unterlagen, wie ein tabella-
rischer Lebenslauf, eine Straffreiheitserklärung sowie ein Führungszeugnis vorzulegen. 
Näheres auch zu weiteren Unterlagen ist im Merkblatt geregelt. 
Personen, die bereits dem Verwaltungsrat angehören und erneut in diesen gewählt werden, 
gelten nicht als neue Verwaltungsratsmitglieder. 
Macht der Vorsitzende des Verwaltungsrats von der Möglichkeit Gebrauch, ein Mitglied des 
Verwaltungsorgans des Trägers, das nicht dem Verwaltungsrat angehört, zu seinem Stellver-
treter zu bestimmen (§ 5d Abs. 1 Satz 2 HSpG i. V. m. § 31 Abs. 4 MuSa), ist auch diese Per-
son der BaFin gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 15 KWG unter Beifügung der genannten Unterlagen 
anzuzeigen. 
Werden die Voraussetzungen von Verwaltungsratsmitgliedern nicht erfüllt, hat die BaFin als 
Aufsichtsbehörde das Recht, deren Abberufung nach § 36 Abs. 3 KWG zu verlangen.

- 4 - 
 
Ich bitte, die Wahl nach Konstituierung der kommunalen Organe so bald wie möglich vorzu-
nehmen und darauf zu achten, dass bei den zu wählenden Mitgliedern des Verwaltungsrates 
keine Ausschlussgründe nach § 5c HSpG und § 31 Abs. 4 MuSa vorliegen. 
Die Hinweise bitte ich bei der anstehenden Wahl der Verwaltungsräte zu berücksichtigen 
und insbesondere auch die Vorsitzenden der Vertretungskörperschaften zu informieren. 
Die Vorstände der Sparkassen erhalten eine Abschrift der Verfügung zur Kenntnisnahme. 
Im Auftrag 
 
gez. Kreher 
Horst Kreher

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§ 5a
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden,1.
fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten
Gruppen angehören,
2.
entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier
oder fünf Dienstkräften der Sparkasse.
3.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
dem Vorsitzenden,1.
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem
Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
2.
fünf Dienstkräften der Sparkasse.3.
(3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die
Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des
Verwaltungsrates genehmigen.
§ 5b
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden
für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der
Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist. Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den
Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan
angehören. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die
Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach
Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse
gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können
Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der
Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das
Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige
Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder
dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erläßt; Briefwahl ist zulässig. Die
Vorschrift des § 82 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988
(GVBl. I S. 103) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
(2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss
eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach
Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.
(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der
Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von
Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
(5) Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der
Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. Er besteht aus mindestens
neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. Im Übrigen bleibt das Hessische
4 von 19 15.2.2011 12:47

1.
2.
3.
4.
a)
b)
5.
Stiftungsgesetz unberührt.
§ 5c
Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied
(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden
Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der
Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von
Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der
Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder
vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um
öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand
stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich
Versicherungen entsprechend;
hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese
Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat
nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören;
Personen,
die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes
Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder
die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren
oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §
807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt
waren oder noch sind;
Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit
einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten
Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder
durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der
Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. Tritt
ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet
wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein
Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
1.
in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren
Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
2.
§ 5d
Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der
Mitglieder
(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers.
Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen.
In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung
des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2
oder Abs. 2 Nr. 2 angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in
diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die
Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind
Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die
Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden
Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen
der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann
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abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden
sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes,
das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die
Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres
Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies
vorsieht. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden
Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat
kann wechseln.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit
der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 81 Abs. 2
des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26)
findet keine Anwendung.
(4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen
im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und
Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die
Sparkasse.
(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der
Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist
innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen
eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu
einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe
Sachverständige hinzuzuziehen.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und
verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche
Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an
Weisungen nicht gebunden.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den
Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten
verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2
bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, § 24 Abs.
3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend.
Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. Die
Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das
Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
(11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3
sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat,
nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde
aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 6
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuß. Der
6 von 19 15.2.2011 12:47

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Punkt 21: Neuwahl des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt 
 (V-Nr. 2016/0144) 
 
 
 Liste 1 – Vorschlag Bü 90/Grüne u. CDU -       39   Stimmen 
 Liste 2 – Vorschlag SPD -  22         Stimmen 
 Liste 3 – Vorschlag AfD -   7          Stimmen 
 
Aufgrund dieses Ergebnisses sind gewählt: 
Frau Karin Wolff und Herr Michael Siebel  
 
Per Akklamation werden die restlichen Personen einstimmig gewählt: 
 
 
Sachkundige Personen: 
a) Thomas Heldmann  
b) Thomas Steinacker 
 
Nachrücker: Eva Moos, Gabriele Beckers,  
 
Magistrat: 
Stadtkämmerer Schellenberg (Nachrücker Bgm Reißer).

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Bonn/Frankfurt a.M., den
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sind hier:  Startseite Veröffentlichungssuche Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG
Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und
Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG
22. Februar 2010
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht wurden sowohl im KWG als auch im VAG
Regelungen zur Kontrolle von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen eingeführt. Geregelt sind
Anzeigepflichten (vor allem §§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG; 5 Abs. 5 Nr. 9, 13d Nr. 12 VAG), materielle Anforderungen (vor
allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 7a Abs. 4 VAG) und Maßnahmen (vor allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 87 Abs. 8, 121c Abs. 6 VAG). Die
neuen Vorschriften im KWG gelten für Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die neuen Vorschriften im VAG für
Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Versicherungs-
Zweckgesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften. Im Folgenden wird insoweit für das 
KWG und das
VAG der Oberbegriff „Unternehmen“ verwendet.
I. Materielle Anforderungen
1. Sachkunde
2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte
II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen
III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen
IV. Maßnahmen
I. Materielle Anforderungen
Die Gesetzesbegründung führt als übergeordnete Anforderung an, dass „im Hinblick auf die Bedeutung der
Finanzwirtschaft für die Realwirtschaft von den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane“ verlangt wird, dass
sie zuverlässig und „geeignet sind, die von dem Institut oder der Finanzholding-Gesellschaft getätigten Geschäfte zu
verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen“. Dieses
Verständnis von Sachkunde entspricht den im Aktiengesetz (etwa § 111 
Abs. 1 AktG) und nunmehr auch im KWG und
VAG festgelegten Aufgaben der Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane.
1. Sachkunde
Die Anforderungen an die Sachkunde von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe,
Komplexität und systemischen Relevanz des Unternehmens zu messen.
Aufsichts- oder Verwaltungsorganmitglieder können bereits durch Tätigkeiten - auch durch Vortätigkeiten - in derselben
Branche über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren beaufsichtigten
Unternehmens besteht. Regelmäßig ist dies auch anzunehmen, wenn das Mitglied bereits Erfahrung als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsorganes eines vergleichbaren beaufsichtigten Unternehmens hat.
Eine Tätigkeit
in anderen Branchen,
in der öffentlichen Verwaltung oder
aufgrund von politischen Mandaten
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kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen
ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.
Bei Kaufleuten im Sinne von §§ 1 ff. HGB und buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie anderen
Unternehmern im Sinne von § 141 AO ist regelmäßig eine allgemeine wirtschaftliche Expertise anzunehmen. Abhängig
von der Größe und dem Geschäftsmodell des Unternehmens können diese Personen über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:
a) Vertreter in mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen
Bei mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen ist für Beschäftigte der jeweiligen Unternehmensgruppe, die
dort unmittelbar in die wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschehens des beaufsichtigten
Unternehmens eingebunden sind, regelmäßig das Vorliegen der Sachkunde anzunehmen.
Unabhängig hiervon gibt es im 
VAG eine Privilegierung bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 7a
Abs. 4 Satz 2 VAG berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der erforderlichen Sachkunde auch die
Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats
durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen.
b) „geborene“ Mitglieder
Bei Hauptverwaltungsbeamten einer Gebietskörperschaft (zum Beispiel Bürgermeister oder Landrat), die Tätigkeiten
ausüben oder ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind, ist
regelmäßig die erforderliche Sachkunde anzunehmen. Das gleiche gilt für den Kämmerer einer Gebietskörperschaft und
Beschäftigte in vergleichbarer Funktion.
c) Fortbildung
Auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen für die Bejahung der erforderlichen Sachkunde vorliegt, ist eine
Tätigkeit in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan nicht generell ausgeschlossen. In Abhängigkeit von Größe und
Komplexität des Unternehmens können die erforderlichen Kenntnisse vielmehr grundsätzlich auch durch Fortbildung
erworben werden, sei es vor oder nach Bestellung. Deren Inhalt muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit Größe
und Komplexität des Unternehmens berücksichtigen. Die Fortbildung muss die grundlegenden wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen entsprechender Unternehmen, das Risikomanagement sowie die Funktion und
die Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Abgrenzung zur Geschäftsleitung
umfassen. Sie sollte auf die Grundzüge der Bilanzierung sowie des Aufsichtsrechts eingehen.
Ob eine Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Daher kann
die 
BaFin Fortbildungsangebote nicht in dem Sinne zertifizieren, dass die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung in
jedem Fall ausreichend ist.
Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis
zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen1. Das Unternehmen hat bei der Anzeige darauf
hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird. Unverzüglich nach Abschluss der Fortbildung ist ein entsprechender
Teilnahmenachweis einzureichen.
Die Anforderungen an die Sachkunde einschließlich der Möglichkeit zur Fortbildung gelten entsprechend für Personen,
die zum Zwecke der vorübergehenden Vertretung bei Verhinderung von Mitgliedern bestellt werden (Stellvertreter),
soweit dies gesetzlich möglich ist. Gleiches gilt für Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder
treten.
2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte
Unabhängig von der erforderlichen Sachkunde müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zuverlässig
sein; dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme
rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen
können.
Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit
können derartige Umstände darstellen. Dies gilt insbesondere, soweit das Mitglied - oder das Unternehmen, für das es
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tätig ist – ausfall-gefährdeter Kreditnehmer des zu überwachenden Unternehmens ist. Bei der Würdigung von
Interessenkonflikten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen
Anzeigepflichtige Bestellung ist die Erstbestellung, nicht die Verlängerung eines Mandates. Damit erfolgt weder eine
Anzeige noch deren Prüfung bei vor dem 01.08.2009 bestellten Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen bis
zur endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verwaltungs- und Aufsichtsorgan des jeweiligen Unternehmens.
Das gilt auch für Stellvertreter und Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder treten.
Da die Gesetzesbegründung
2 ausdrücklich feststellt, dass die materiellen Anforderungen auch für vor dem 01.08.2009
bestellte Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gelten, kann die Aufsichtsbehörde jedoch ggf. eine
Abberufung wegen Auffälligkeiten in der Wahrnehmung des Mandats im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verlangen.
Anzeigepflichtig ist die eigentliche Bestellung, nicht bereits – wie bei Geschäftsleitern – die entsprechende Absicht.
Entsprechend der Aufsichtspraxis für Geschäftsleiter sind der Anzeige der Bestellung von Mitgliedern von Aufsichts- und
Verwaltungsorganen ein Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung beizufügen, damit die BaFin deren Zuverlässigkeit
und Sachkunde überprüfen kann.
Der Lebenslauf sollte im Wesentlichen den Anforderungen an den Lebenslauf von Geschäftsleitern entsprechen 3.
Zudem sind andere Mandate der betreffenden Person in Kontrollorganen von beaufsichtigten Unternehmen bzw.
Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, anzugeben, und zwar wegen der in § 36 Abs. 3
KWG, § 7a Abs. 4 Satz 4 VAG und § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG geregelten Beschränkungen.
Zusätzlich haben Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder, die deutsche Staatsbürger sind, ebenso wie andere
Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder mit langjährigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß den §§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der
zuständigen Meldebehörde zu beantragen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Damit die BaFin das Zeugnis dem Unternehmen
zuordnen kann, bei dem das betreffende Mitglied in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bestellt worden ist, sind
hierbei nur die folgenden Angaben zu machen4: Bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-
Holding- und Zweckgesellschaften die Registernummer der BaFin, bei Instituten und Finanzholding-Gesellschaften
deren Name.
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag unmittelbar bei der
Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die Kosten hierfür übernimmt die BaFin nicht. Ausländische
Aufsichts- und Verwaltungsorganmitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder
überwiegend hatten, haben Dokumente ihres Wohnsitzstaates beizubringen, die dem Führungszeugnis zur Vorlage bei
Behörden gemäß §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG entsprechen. Soweit derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt
werden, hat das Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans – nach Abstimmung mit dem jeweiligen BaFin-
Fachreferat – alternative Unterlagen vorzulegen. Als solche kommen z.B. Bescheinigungen ausländischer
Aufsichtsbehörden über von ihnen vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen in Betracht. Auch hierfür übernimmt die
BaFin nicht die Kosten.
Im Einzelfall kann die BaFin weitere Unterlagen anfordern, soweit es nach Auswertung der oben genannten Unterlagen
erforderlich ist5.
III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen
Die Anforderungen an Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe und Komplexität des
Unternehmens zu messen. Sie müssen ihren Pflichten jederzeit nachkommen. Das erfordert insbesondere, dass sie die
Geschäftsstrategie und Risikosituation des Unternehmens beobachten und sich ein Urteil darüber bilden. Hieraus folgt,
dass die Wahrnehmung des Aufsichts- oder Verwaltungsorganmandats sich nicht auf die Teilnahme an den Sitzungen
und deren Vorbereitung erschöpfen kann. Insbesondere bei einer erheblichen Änderung der Risikosituation ist auch
zwischen den Sitzungen eine enge Begleitung der Entwicklung des Unternehmens erforderlich. Das Gesetz verlangt in §
36 
Abs. 3 Satz 4 KWG und § 87 Abs. 8 VAG, dass Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen ihre Überwachungs-
und Kontrollfunktion sorgfältig ausüben, um wesentliche Verstöße der Geschäftsleiter gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu entdecken und zu beseitigen. Dies setzt den notwendigen zeitlichen Einsatz
voraus; auch eine aktive Inanspruchnahme des Auskunftsrechts gegenüber der Geschäftsleitung kommt in Betracht.
IV. Maßnahmen
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Verletzen die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen die dargestellten Pflichten, besteht die Möglichkeit der
Verwarnung, bei Fortsetzung der Pflichtverletzung die Möglichkeit eines Abberufungsverlangens. Soweit eine
Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass sie die Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Mitglieds des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans in Frage stellt, kann dies die Aufsichtsbehörde dazu berechtigen, auch ohne vorhergehende
Verwarnung dessen Abberufung zu verlangen. Der Adressat des Abberufungsverlangens ist nach den einschlägigen
gesellschaftsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Abberufungsverlangen ist das aufsichtliche Verlangen, ein Tätigkeitsverbot
auszusprechen, möglich.
Die Maßnahmen kommen auch gegenüber Mitgliedern eines fakultativen Aufsichts- oder Verwaltungsorgans in
Betracht.
1 In Einzelfällen können existentielle Anforderungen der hauptberuflichen Tätigkeit bei Landwirten und anderen ebenso
stark saisonabhängigen Berufen eine längere Frist rechtfertigen. Soll von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden,
ist dies in der Anzeige unter Angabe von Gründen anzugeben.
2 Vgl. BT-Drucks. 16/13684, S. 41.
3 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
(AnzV) bzw. Rundschreiben 6/1997 des BAV vom 18.6.1997 (VerBAV 1997, 311); die Anforderungen gelten etwa nicht für
den Nachweis von Leitungserfahrung, da Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen über diese nicht zwingend
verfügen müssen.
4 Aufgrund von Begrenzungen bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es anderenfalls zu
Irrläufern kommen, falls zu viele Angaben gemacht werden.
5 § 5 AnzV wird entsprechend angepasst.
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2016/0144

5661 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.04.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei absch l. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0144 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neuwahl des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt  
 
Vorlage vom: 07.04.2016  
 
Beschlussvorschl ag: 
 
Die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse endet gem. §2 Abs. 1 
Satz 2 KWG in Verbindung mit § 5b Absatz 1 Satz 1 HSpG am 31.03.2016.  
Für die neue Legislaturperiode wählt die Stadtverordnetenversammlung 5 Vertreter für d en 
Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.  
 
 
Anlagen: Anschreiben RP -Da vom 03.02.2016  
Merkblatt BaFin  
§§ 5a bis 5d Hess. Sparkassengesetz  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2016 
 
Die Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse ist an die Legislaturperiode der 
Stadtverordnetenversammlung gekoppelt. Hierdurch  endet die Wahlzeit der derzeitigen 
Mitglieder zum 31.03.2016.  
 
Das Regierungspräsidium hat in seinem Brief vom 03.02.2016 (Anlage 1) auf die Vorgaben 
bei der Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse hingewiesen.  
 
Durch die Änderung des Sparkassenges etzes, geändert durch Gesetz vom 29. September 
2008, der Neufassung der Satzung der Sparkasse Darmstadt und Einführung des Gesetzes 
zur Stärkung der Finanzmarkt - und Versicherungsaufsicht vom 27. Juli 2009 haben sich das 
Wahlverfahren und besonders die Anf orderungen an die zu wählenden zukünftigen Mitglieder 
des Verwaltungsrates geändert.  
 
Gleich geblieben ist die Sitzverteilung im 15 -köpfigen Gremium zwischen Landkreis 
Darmstadt-Dieburg, Stadt Darmstadt und Beschäftigten der Sparkasse Darmstadt.  
4 Plätze entfallen auf den Landkreis, 6 auf die Stadt und 5 Plätze sind für Beschäftigte der 
Sparkasse vorgesehen (§ 31 der Satzung der Sparkasse Darmstadt).  
 
Der Landrat und der Oberbürgermeister sind als Vorsitzender bzw. stellvertretender 
Vorsitzender des Grem iums gesetzt.  
 
Für die verbleibenden 5 Plätze der Stadt Darmstadt sieht § 5b Absatz 1 Hessisches 
Sparkassengesetz (HSpG) in der aktuellen Fassung die Wahl durch die 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vor. Der § 5b Hess. 
Sparkassengesetz sieht vor, dass von den durch die Vertretungskörperschaften der Träger 
(hier Wissenschaftsstadt Darmstadt und LK Darmstadt -Dieburg) gewählten 
Verwaltungsratsmitgliedern nur die Hälfte den Organen der Träger angehören dürfen, bei 
insgesamt 8 zu wählende Personen bei Stadt und Landkreis.  
Gemäß den vorliegenden Informationen hat der Landkreis Darmstadt -Dieburg nur 1 Person 
aus den Organen in den Verwaltungsrat gewählt. Somit können seitens der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 3 Personen aus den Orga nen, davon jedoch nur ein 
Magistratsmitglied, in den Verwaltungsrat gewählt werden.  
 
Beschäftigte der Stadtverwaltung sind nicht wählbar.  
Weitere Hinderungsgründe für die Wählbarkeit sind § 5c HSpG zu entnehmen. Die Vorschrift 
liegt dieser Magistratsvorlag e in Kopie als Anlage bei.  
 
Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt – und Versicherungsaufsicht, die sich hier in 
der Neufassung des § 36 Kreditwesengesetz (KWG) niederschlägt, wurden die Anforderungen 
an die Sachkunde der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates neu definiert.  
Die zu wählenden Personen sollen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, 
die vom Institut betriebenen Geschäfte  zu verstehen, deren Risiken einzuschätzen und 
gegebenenfalls Änderungen in der Geschäftsführun g durchzusetzen.  
 
Das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegebene 
Merkblatt zu § 36 KWG erläutert und verfeinert die Anforderungen, die an zukünftige 
Verwaltungsratsmitglieder gestellt werden (siehe Anlage 2). So wird di e Sachkunde als 
vorhanden angesehen, wenn Personen:

- 4 - 
 Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren Unternehmens nachweisen oder  
 
 als Aufsichtsrats - bzw. Verwaltungsratsmitglied tätig waren.  
 
Bei Kaufleuten im Sinne des §§ 1 ff HGB kann, abhängig  von der Größe des Unternehmens, 
von ausreichenden Kenntnissen ausgegangen werden.  
 
Die Kenntnisse können auch in Form einer Fortbildung angeeignet werden.  
 
Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen verlangt die Bundesanstalt die Vorlage:  
 
 eines tabellarischen Lebenslaufes,  
 
 ein polizeiliches Führungszeugnis sowie  
 
 die Bereitschaft sich fortzubilden.  
 
Vor der Wahl der Ve rwaltungsratsmitglieder sieht § 5b Absatz 2 HSpG die Anhörung der zur 
Wahl stehenden Personen in der Vertretungskörperschaft oder deren zuständigen Ausschuss 
vor. Diese Anhörung wird also in Darmstadt der Wahlvorbereitungsausschuss zu leisten 
haben. 
 
Für den Fall eines Ausscheidens eines Mitgliedes sieht § 5b Absatz 4 HSpG in Verbindung 
mit der Satzung der Sparkasse Darmstadt ein Nachrückeverfahren vor. Es wird daher 
empfohlen, entsprechende Nachrücker mit zu wählen.  
 
 
 
 
Darmstadt, 12.04.2016  
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (2)

TOP 21
TOP 304

Orte (1)

  • Luisenplatz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0144
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.04.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00