2023/0277
Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt
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2023/0277
11292 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.08.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Mobilitätsamts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0277
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt
Darmstadt
Vorlage vom: 16.08.2023
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Darmstadt wird zustimmt.
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Carsharing
Anlage 4 Kalkulation Einnahmen Carsharing
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.08.2023
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt möchte die Mobilitätswende aktiv vorantreiben und somit
die Lebensqualität der Darmstädterinnen und Darmstädter fördern sowie einen wichtigen
Beitrag zum Klimaschutz leisten. Shared Mobility -Angebote, die den Umweltverbund,
bestehend aus ÖPNV (Bus, Straßenbahn, HeinerLiner usw.), Rad - und Fußverkehr erweitern,
spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Mit dem „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der Stadtverordnetenversammlung vom
11.02.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, die Aus weitung des Darmstädter Carsharing -
Angebotes aktiv voranzutreiben (Magistratsvorlage 2021/0004).
Um ein flächendeckend und allgemein zur Verfügung stehendendes sowie qualitativ
hochwertiges Carsharing -System in Darmstadt aufzubauen, wurde im August 2022 von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Basis des Grundsatzbeschlusses eine „Bedarfs - und
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept“ beauftragt, die im April 2023 abgeschlossen
wurde. Die Ergebnisse der Analyse sollen die Basis für die Ausweitung des
Carsharingangebotes auf öffentliche Flächen nach § 16a Hess. Straßengesetz (HStrG) sowie
Carsharinggesetz (CsgG) bilden. Dieses Vorgehen wurde in der Stadtverordnetenversammlung
am 20.07.2023 beschlossen (Magistratsvorlage 2023/0162). Der § 16a „Sondernutzu ng für
stationsbasiertes Carsharing“ des HStrG, der am 12.10.2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht
es Kommunen, öffentliche Flächen auf Landes -, Kreis- sowie Gemeindestraße im Rahmen einer
Sondernutzungserlaubnis an Carsharing -Anbietende zu vergeben. Hier mit wurde die
Bundesgesetzgebung (Carsharinggesetz – CsgG) auf Landesebene überführt.
Aufgrund der geplanten Ausweitung des Carsharingsystems muss die Satzung über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt angepasst
werden, sodass diese zukünftig auch für die Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich
festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge (gemäß § 16a HStrG) bzw. als
Stellplatz für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge (gemäß § 5 CsgG) gilt. Hierf ür ist sowohl
eine Änderung des Satzungstextes als auch eine Ergänzung der Sondernutzungsgebühren
notwendig. Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1 ) ist der
Beschlusssache als Anlage beigefügt und wird im Folgenden erläutert. Eine synoptische
Darstellung ist in Anlage 2 enthalten.
Erläuterung der Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung
zu § 1
• Absatz 1, Ziffer 1
Dieser Punkt wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16 a HstrG
Anwendung finden.
zu § 4
• Absatz 1
Der Katalog der möglichen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu einer
Sondernutzungserlaubnis wird an die Vorgaben des Hessischen St raßengesetzes
angepasst.
- 4 -
In den Fällen des § 16 a können auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu
dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu
einer Verringerung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) b eizutragen.
• Absatz 4
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er enthält Angaben zu dem notwendigen transparenten
und diskriminierungsfreien Verfahren, das bei der Vergabe von
Sondernutzungserlaubnissen im Sinne des § 16 a HstrG zum Tragen kommt. Er wird dabei
bewusst abstrakt formuliert, so dass ein transparentes und diskriminierungsfreies
Verfahren auch bei anderen Sondernutzungen durchgeführt werden kann, wenn dies
gesetzlich gefordert oder zweckmäßig ist. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens soll im
Ermessen der Stadt Darmstadt liegen, damit diese ein zweckmäßiges und den jeweiligen
rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren ausgestalten kann. Dies schließt
neben dem Verfahrensablauf und formellen Aspekten auch die materiellen Kriterien wie z.
B. Ei gnungs- oder Wertungskriterien und Nebenbestimmungen sowie die Gestaltung
etwaiger weiterer Unterlagen zum Verfahren, z. B. Musterbescheide oder -verträge mit ein.
zu § 5
• Absatz 3
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er stellt klar, dass in den Fällen, in de nen ein
diskriminierungsfreies und transparentes Auswahl - oder Verteilungsverfahren nach § 4 Abs.
4 durchgeführt wird, gegebenenfalls andere Anforderungen an die Antragsstellung als im
bisherigen Verfahren gelten.
zu § 6
• Absatz 5
Dieser P unkt wird neu angefügt. Er ermöglicht eine Abweichung der in § 6
festgeschriebenen Beseitigungspflicht, falls diese in der Sondernutzugserlaubnis festgelegt
wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Hierdurch soll die Stad t die Möglichkeit bekommen, bei Bedarf Infrastruktur, die im
Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis errichtet wurde und in der Folgezeit
noch für die Stadt nützlich sein kann (z. B. Ladesäulen oder Absperrungen einer
Carsharing-Station), zu bewahre n und weiter zu verwenden oder verwenden zu lassen.
zu § 7
• Absatz 1
Dieser Absatz wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16a HstrG und des
§ 5 CsgG Anwendung finden.
zu § 11
• Dieser Paragraph wird als „§ 11 Zahlungsverzug“ neu überschrieben. Die Doppelung
des Wortes „nicht“ wird korrigiert. Zudem wird festgelegt, dass die Stadt in den Fällen
des § 4 Absatz 4 von den in dem Paragraphen genannten Bestimmungen abweichen
kann.
Erläuterung der Änderungen des Verzeichnis ses der Sondernutzungsgebühren
- 5 -
Ziffer 20
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird um die Ziffer 20 ergänzt. Für die Nutzung
der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für
Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stellplatz für das stationsbasierte
Carsharingfahrzeuge ge mäß § 5 CsgG wird je nach Lage (Differenzierung in Gebührenzone A
und Gebührenzone B, siehe Anlage 3) eine Gebühr von 30 bzw. 10 Euro je Stellplatz je
Kalendermonat erhoben. Handelt es sich um einen Stellplatz an einer Ladesäule, der
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr um jeweils 50
Prozent.
Die Verwaltung hat bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren für Carsharing Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche
Interesse der Carsharing -Anbieter berücksichtigt und sich an der Höhe der Entgelte orientiert,
die Eigentümer auf Stellplätzen im privaten Raum erheben. Dafür wurde eine Markterkundung
durchgeführt, zu der alle in Deutschland tätigen Anbieter eingeladen wurden. Das Entgelt für
einen Stellplatz im privaten Raum liegt bei 30 bis 40 Euro pro Monat. Dies deckt sich auch mit
den Erfahrungsw erten aus anderen Städten. Der Bundesverband Carsharing empfiehlt in
nachfrageschwachen Lagen eine Ge bühr von 1 bis 20 Euro pro Monat. In nachfragestarken
Lagen kann dieser „in der Tendenz nach oben“ abwe ichen. Die Differenzierung der
statistischen Bezirke in die Gebührenzonen A und B basiert auf dem im Rahmen der Bedarfs -
und Potentialanalyse ermittelten jeweiligen Nutzwert, der unter anderem aus Gründen der
Transparenz und Übersichtlichkeit für die Anbieter und der Verwaltungsvereinfach ung mit dem
Merkmal der Zentralität kombiniert wurde.
Ziffer 21
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird um die Ziffer 21 ergänzt. Für
Sondernutzungen, für die im Verzeichnis bisher keine besonderen Gebühren bestimmt sind ,
wird ein Gebührenspektru m von 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag eingeführt. D ie jeweiligen
Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an
artverwandte Positionen zu bestimmen .
Der hinzugefügte Auffangtatbestand umfasst Sondernutzungen, die aktuell nicht in dem
Gebührenverzeichnis enthalten sind und wurde in anderen Kommunen bereits in die
Sondernutzungssatzung integriert. Ein Gebührenrahmen von 0,1 bis 50 Euro pro Tag wird als
zielführend angesehen, um der Verwaltung einen ausreichenden Handlungsspielraum und die
Vergleichbarkeit der Gebührenhöhe zu artverwandten Sondernutzungen zu gewähren,
andererseits den Bürgerinnen und Bürgern jedoch auch noch eine ausreichende
Vorhersehbarkeit zuzusichern. Die Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe wird zudem durch die
Orientierung an artverwandten Sondernutzungen gewährleistet. Durch die Ergänzung des
Auffangtatbestandes entfällt die Notwendigkeit, jede Form der Sondernutzung in das
Gebührenverzeichnis aufzunehmen.
Eine Kalkulation der voraussichtlichen Einnahmen durch die Vergabe der
Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing in den Jahren 2024 sowie 2025
ist Anlage 4 zu entnehmen.
Die Kalkulation basiert auf der geplanten sukzessiven Vergabe von 10 0 Stellplätzen (50
Standorte mit je zwei Stellplätzen), die im Rahmen der durchgeführten Bedarfs - und
- 6 -
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept als Stellplätze mit hohem Potential identifiziert
wurden.
Die vorliegende Magistratsvorlage sowie die Satzung zur Änderung der
Sondernutzungssatzung wur den mit dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Rechtsamt
abgestimmt.
Darmstadt, den 16.08.2023
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 4
1241 Zeichen
Kalkulation Einnahmen Carsharing
2024
Stellplätze1 Einnahmen durch Sondernutzungsgebühren2
Mai 40 ca. 720 Euro
Juni 40 ca. 720 Euro
Juli 40 ca. 720 Euro
August 40 ca. 720 Euro
September 40 ca. 720 Euro
Oktober 40 ca. 720 Euro
November 40 ca. 720 Euro
Dezember 40 ca. 720 Euro
Gesamt ca. 5.760 Euro
2025
Stellplätze3 Einnahmen durch Sondernutzungsgebühren4
Januar 100 1.800 Euro
Februar 100 1.800 Euro
März 100 1.800 Euro
April 100 1.800 Euro
Mai 100 1.800 Euro
Juni 100 1.800 Euro
Juli 100 1.800 Euro
August 100 1.800 Euro
September 100 1.800 Euro
Oktober 100 1.800 Euro
November 100 1.800 Euro
Dezember 100 1.800 Euro
Gesamt 21.600 Euro
1 Implementierung von 40 Stellplätzen im April 2024 geplant (vorbehaltlich ggf. notwendiger Anpassungen)
2 Berechnung ohne e-Carsharing und bei Vergabe aller 40 Stellplätze, Mittelwert aufgrund noch nicht
feststehender Loszusammensetzung
3 Implementierung weiterer 60 Stellplätze bis Januar 2025 geplant (vorbehaltlich ggf. notwendiger Anpassungen)
4 Berechnung ohne e-Carsharing und bei Vergabe aller 100 Stellplätze, 40 Stellplätze in Gebührenzone A je 30
Euro, 60 Stellplätze in Gebührenzone B je 10 Euro
anlage 8
194 Zeichen
Punkt 16: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0277) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Klett
anlage 3
16 Zeichen
Gebührenzone A B
anlage 6
306 Zeichen
Punkt 7: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0277) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 7
233 Zeichen
Punkt 19: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0277) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 5
11366 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.08.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Mobilitätsamt s- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
VI 66
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0277
Magistratsbeschluss -Nr.
360
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt
Darmstadt
Vorlage vom: 16.08.2023
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Darmstadt wird zustimmt.
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Carsharing
Anlage 4 Kalkulation Einnahmen Carsharing
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 30.08.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.08.2023
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt möchte die Mobilitätswende aktiv vorantreiben und somit
die Lebensqualität der Darmstädterinnen und Darmstädter fördern sowie einen wichtigen
Beitrag zum Klimaschutz leisten. Shared Mobility -Angebote, die den Umweltverbund,
bestehend aus ÖPNV (Bus, Straßenbahn, HeinerLiner usw.), Rad - und Fußverkehr erweitern,
spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Mit dem „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der Stadtverordnetenversammlung vom
11.02.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, die Aus weitung des Darmstädter Carsharing -
Angebotes aktiv voranzutreiben (Magistratsvorlage 2021/0004).
Um ein flächendeckend und allgemein zur Verfügung stehendendes sowie qualitativ
hochwertiges Carsharing -System in Darmstadt aufzubauen, wurde im August 2022 von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Basis des Grundsatzbeschlusses eine „Bedarfs - und
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept“ beauftragt, die im April 2023 abgeschlossen
wurde. Die Ergebnisse der Analyse sollen die Basis für die Ausweitung des
Carsharingangebotes auf öffentliche Flächen nach § 16a Hess. Straßengesetz (HStrG) sowie
Carsharinggesetz (CsgG) bilden. Dieses Vorgehen wurde in der Stadtverordnetenversammlung
am 20.07.2023 beschlossen (Magistratsvorlage 2023/0162). Der § 16a „Sondernutzung für
stationsbasiertes Carsharing“ des HStrG, der am 12.10.2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht
es Kommunen, öffentliche Flächen auf Landes -, Kreis- sowie Gemeindestraße im Rahmen einer
Sondernutzungserlaubnis an Carsharing -Anbietende zu vergeben. Hiermit wurde die
Bundesgesetzgebung (Carsharinggesetz – CsgG) auf Landesebene überführt.
Aufgrund de r geplanten Ausweitung des Carsharingsystems muss die Satzung über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt angepasst
werden, sodass diese zukünftig auch für die Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich
festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge (gemäß § 16a HStrG) bzw. als
Stellplatz für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge (gemäß § 5 CsgG) gilt. Hierfür ist sowohl
eine Änderung des Satzungstextes als auch eine Ergänzung der Sondernutzungsgebühren
notwendig. Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1) ist der
Beschlusssache als Anlage beigefügt und wird im Folgenden erläutert. Eine synoptische
Darstellung ist in Anlage 2 enthalten.
Erläuterung der Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung
zu § 1
• Absatz 1, Ziffer 1
Dieser Punkt wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16 a HstrG
Anwendung finden.
zu § 4
• Absatz 1
Der Katalog der möglichen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu einer
Sondernutzungserlaubnis wird an die Vorgaben des Hessischen St raßengesetzes
angepasst.
- 5 -
In den Fällen des § 16 a können auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu
dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu
einer Verringerung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) b eizutragen.
• Absatz 4
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er enthält Angaben zu dem notwendigen transparenten
und diskriminierungsfreien Verfahren, das bei der Vergabe von
Sondernutzungserlaubnissen im Sinne des § 16 a HstrG zum Tragen kommt. Er wird dabei
bewusst abstrakt formuliert, so dass ein transparentes und diskriminierungsfreies
Verfahren auch bei anderen Sondernutzungen durchgeführt werden kann, wenn dies
gesetzlich gefordert oder zweckmäßig ist. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens soll im
Ermessen der Stadt Darmstadt liegen, damit diese ein zweckmäßiges und den jeweiligen
rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren ausgestalten kann. Dies schließt
neben dem Verfahrensablauf und formellen Aspekten auch die materiellen Kriterien wie z.
B. Ei gnungs- oder Wertungskriterien und Nebenbestimmungen sowie die Gestaltung
etwaiger weiterer Unterlagen zum Verfahren, z. B. Musterbescheide oder -verträge mit ein.
zu § 5
• Absatz 3
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er stellt klar, dass in den Fällen, in de nen ein
diskriminierungsfreies und transparentes Auswahl - oder Verteilungsverfahren nach § 4 Abs.
4 durchgeführt wird, gegebenenfalls andere Anforderungen an die Antragsstellung als im
bisherigen Verfahren gelten.
zu § 6
• Absatz 5
Dieser P unkt wird neu angefügt. Er ermöglicht eine Abweichung der in § 6
festgeschriebenen Beseitigungspflicht, falls diese in der Sondernutzugserlaubnis festgelegt
wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Hierdurch soll die Stad t die Möglichkeit bekommen, bei Bedarf Infrastruktur, die im
Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis errichtet wurde und in der Folgezeit
noch für die Stadt nützlich sein kann (z. B. Ladesäulen oder Absperrungen einer
Carsharing-Station), zu bewahre n und weiter zu verwenden oder verwenden zu lassen.
zu § 7
• Absatz 1
Dieser Absatz wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16a HstrG und des
§ 5 CsgG Anwendung finden.
zu § 11
• Dieser Paragraph wird als „§ 11 Zahlungsverzug“ neu überschrieben. Die Doppelung
des Wortes „nicht“ wird korrigiert. Zudem wird festgelegt, dass die Stadt in den Fällen
des § 4 Absatz 4 von den in dem Paragraphen genannten Bestimmungen abweichen
kann.
Erläuterung der Änderungen des Verzeichnis ses der Sondernutzungsgebühren
- 6 -
Ziffer 20
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird um die Ziffer 20 ergänzt. Für die Nutzung
der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für
Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stell platz für das stationsbasierte
Carsharingfahrzeuge ge mäß § 5 CsgG wird je nach Lage (Differenzierung in Gebührenzone A
und Gebührenzone B, siehe Anlage 3) eine Gebühr von 30 bzw. 10 Euro je Stellplatz je
Kalendermonat erhoben. Handelt es sich um einen Stellplatz an einer Ladesäule, der
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr um jeweils 50
Prozent.
Die Verwaltung hat bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren für Carsharing Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche
Interesse der Carsharing -Anbieter berücksichtigt und sich an der Höhe der Entgelte orientiert,
die Eigentümer auf Stellplätzen im privaten Raum erheben. Dafür wurde eine Markterkundung
durchgeführt, zu der alle in Deutschland tätigen A nbieter eingeladen wurden. Das Entgelt für
einen Stellplatz im privaten Raum liegt bei 30 bis 40 Euro pro Monat. Dies deckt sich auch mit
den Erfahrungsw erten aus anderen Städten. Der Bundesverband Carsharing empfiehlt in
nachfrageschwachen Lagen eine Ge bühr von 1 bis 20 Euro pro Monat. In nachfragestarken
Lagen kann dieser „in der Tendenz nach oben“ abwe ichen. Die Differenzierung der
statistischen Bezirke in die Gebührenzonen A und B basiert auf dem im Rahmen der Bedarfs -
und Potentialanalyse ermittelten j eweiligen Nutzwert, der unter anderem aus Gründen der
Transparenz und Übersichtlichkeit für die Anbieter und der Verwaltungsvereinfachung mit dem
Merkmal der Zentralität kombiniert wurde.
Ziffer 21
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird um die Z iffer 21 ergänzt. Für
Sondernutzungen, für die im Verzeichnis bisher keine besonderen Gebühren bestimmt sind ,
wird ein Gebührenspektrum von 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag eingeführt. D ie jeweiligen
Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit m öglich in Anlehnung an
artverwandte Positionen zu bestimmen .
Der hinzugefügte Auffangtatbestand umfasst Sondernutzungen, die aktuell nicht in dem
Gebührenverzeichnis enthalten sind und wurde in anderen Kommunen bereits in die
Sondernutzungssatzung integri ert. Ein Gebührenrahmen von 0,1 bis 50 Euro pro Tag wird als
zielführend angesehen, um der Verwaltung einen ausreichenden Handlungsspielraum und die
Vergleichbarkeit der Gebührenhöhe zu artverwandten Sondernutzungen zu gewähren,
andererseits den Bürgerinne n und Bürgern jedoch auch noch eine ausreichende
Vorhersehbarkeit zuzusichern. Die Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe wird zudem durch die
Orientierung an artverwandten Sondernutzungen gewährleistet. Durch die Ergänzung des
Auffangtatbestandes entfällt die Notwendigkeit, jede Form der Sondernutzung in das
Gebührenverzeichnis aufzunehmen.
Eine Kalkulation der voraussichtlichen Einnahmen durch die Vergabe der
Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing in den Jahren 2024 sowie 2025
ist Anlage 4 zu entnehmen.
Die Kalkulation basiert auf der geplanten sukzessiven Vergabe von 100 Stellplätzen (50
Standorte mit je zwei Stellplätzen), die im Rahmen der durchgeführten Bedarfs - und
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept als Stellplätze mit hohem Potential identifiziert
wurden.
Die vorliegende Magistratsvorlage sowie die Satzung zur Änderung der
Sondernutzungssatzung wur den mit dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Rechtsamt
abgestimmt.
Darmstadt, den 16.08.2023
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 1
6210 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974 Vom ... Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 8 Bu n- desfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. 03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), § 5 des Gesetzes Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 05.07. 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), der §§ 16, 16a, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3 1.05.2023 (GVBl. S. 378) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geänd ert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. 05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ......... folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen der § 16 HStrG und § 16a HStrG.“ 2. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „§ 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auf- lagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforder- lich ist. In den Fällen des § 16a HStrG können zudem auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteilt werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahre nsablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder Entscheidungskriterien jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzession s- vergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt werden.“ 3. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: 2 „(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4.“ 4. In § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, soweit dies bereits in der Sondernutzungserlaubnis festgelegt wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entspr e- chende Vereinbarung treffen.“ 5. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen (1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verweise auf § 16a HStrG sich auf § 5 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) beziehen. (2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 16, 16a HStrG.“ 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Zahlungsverzug“. b) In Satz 2 wird hinter den Wörtern „oder eines nicht“ das Wort „nicht“ gestrichen. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „In den Fällen des § 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen abweichen.“ . 7. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren werden nach Ziff. 19. folgende Ziff. 20 und 21 angefügt: 20. Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stellplatz für stationsba- sierte Carsharingfahrzeuge gemäß § 5 CsgG (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt- Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verle- gerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) 30 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (3) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone A gemäß Ziff. 20. (1) an einer Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahr- zeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitäts- gesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr auf 15 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (4) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone B gemäß Ziff. 20. (2) an einer Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahr- zeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitäts- gesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die 5 Euro je Stellplatz je Ka- lendermonat 3 Gebühr auf 21. Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu bestimmen 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
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Synoptische Darstellung der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Original neue Fassung § 1 Allgemeines (1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 16 HStrG. (2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. (3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung. § 1 Allgemeines (1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen der § 16 HStrG und § 16a HStrG. (2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. (3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung. § 2 Erlaubnispflicht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt. Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) fallen. Keine Änderung § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern u.ä.). Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfernen. 2. Sondernutzungen, fü r die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich Keine Änderung einschließt, 3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balk one, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer), 4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, 5. Warenauslagen außerhalb des Innenstadtbereiches, die vorübergehend (tage - oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und Bleichstraße. Die genaue Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Ü bersichtskarte zu entnehmen. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen (z.B. Kioske, Tische). § 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wa hrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist. § 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Fällen des § 16a HStrG können zudem auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. (3) Die Verpflichtung zur Einholung vo n Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante N utzungen der Straße erteilt wer den sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt A bs. 1 nicht. Unbeschadet weitergehender gesetz licher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl - oder Entscheidungskriterie n jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt werden. § 5 Antragstellung (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, 2. Angaben über Art, örtlic he Begrenzung und voraussichtliche Dauer, 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung. § 5 Antragstellung (1) Die Sondern utzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, 2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer, 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung. (2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4. § 6 Beseitigungspflicht (1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht. (2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. (3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten de s Verpflichteten durchführen lassen. (4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. § 6 Beseitigungspflicht (1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht. (2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nac h ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. (3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anord nen und, wenn der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. (4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. (5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder teilweise abgewichen werden , soweit dies bereits in der Sondernutzungserlaubnis festgelegt wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. § 6 a Kostenersatz, Haftung (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Keine Änderung Gehwegbelägen in Fußgängerzonen 250,00 € pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 € pro Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 € pro Quadratmeter berechnet. Eine verlangte Sicherheitsleistung ist in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen oder als Kaution zu hinterlegen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung verlangen. § 7 (1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 sinngemäß. (2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG. § 7 Ortsdurchfahrten der Bundes - und Landesstraßen (1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verweise auf § 16a HStrG sich auf § 5 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) beziehen. (2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 16, 16a HStrG. § 8 Gebührenpflicht (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und – soweit dieses keine Bestimmung trifft – nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist. Keine Änderung (3) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 EUR erhoben. Im übrigen gilt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt. § 9 (1) Die Gebührenpflicht entsteht: – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis – bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat. (3)Gebührenschuldner ist: – der Antragsteller, – derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat, – der durch die Sondernutzung Begünstigte, – derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Keine Änderung § 10 Gebührenbemessung Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen 1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. 2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums. 3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung. Keine Änderung § 11 Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so § 11 Zahlungsverzug Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaub nis widerrufen werden, wenn der Schuldner – für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt, mit der Entricht ung der Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug gerät. kann die Sondernutzungserlaubnis widerr ufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner – für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug gerät. In den Fällen des § 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen abweichen. § 12 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet, wenn die S tadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Keine Änderung § 13 Zuwiderhandlungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5, -- bis 1.000, -- Euro geahndet werden. Keine Änderung § 14 Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis dafür innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen. Keine Änderung Neue Gebührenstelle: 20. Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stellplatz für das stationsbasierte Carsharingfahrzeuge gemäß § 5 CsgG (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt-Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) 30 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (3) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone A gemäß Ziff. 20. (1) an einer Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr auf 15 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (4) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone B gemäß Ziff. 20. (2) an einer Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr auf 5 Euro je Stellplatz je Kalendermonat 21. Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu bestimmen 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag
Beratungsverlauf (4)
Orte (9)
- Zeughausstraße
- Holzstraße
- Kirchstraße
- Hügelstraße
- Wilhelminenstraße
- Elisabethenstraße
- Grafenstraße
- Bleichstraße
- Schlossgraben
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0277
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.08.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00