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2023/0277

Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt

Magistratsvorlage 16.08.2023

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2023/0277

11292 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.08.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Mobilitätsamts- und 
Tiefbauamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0277 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 16.08.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der 
Stadt Darmstadt wird zustimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen  
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen  
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Carsharing  
Anlage 4 Kalkulation Einnahmen Carsharing  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.08.2023 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt möchte die Mobilitätswende aktiv vorantreiben und somit 
die Lebensqualität der Darmstädterinnen und Darmstädter fördern sowie einen wichtigen 
Beitrag zum Klimaschutz leisten. Shared Mobility -Angebote, die den Umweltverbund,  
bestehend aus ÖPNV (Bus, Straßenbahn, HeinerLiner usw.), Rad - und Fußverkehr erweitern, 
spielen hierbei eine wichtige Rolle.   
 
Mit dem „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der Stadtverordnetenversammlung vom 
11.02.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, die Aus weitung des Darmstädter Carsharing -
Angebotes aktiv voranzutreiben (Magistratsvorlage 2021/0004).  
 
Um ein flächendeckend und allgemein zur Verfügung stehendendes sowie qualitativ 
hochwertiges Carsharing -System in Darmstadt aufzubauen, wurde im August 2022 von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Basis des Grundsatzbeschlusses eine „Bedarfs - und 
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept“ beauftragt, die im April 2023 abgeschlossen 
wurde. Die Ergebnisse der Analyse sollen die Basis für die Ausweitung des 
Carsharingangebotes auf öffentliche Flächen nach § 16a Hess. Straßengesetz (HStrG) sowie 
Carsharinggesetz (CsgG) bilden.  Dieses Vorgehen wurde in der Stadtverordnetenversammlung 
am 20.07.2023 beschlossen (Magistratsvorlage 2023/0162).  Der § 16a „Sondernutzu ng für 
stationsbasiertes Carsharing“ des HStrG, der am 12.10.2021  in Kraft getreten ist, ermöglicht 
es Kommunen, öffentliche Flächen auf Landes -, Kreis- sowie Gemeindestraße im Rahmen einer 
Sondernutzungserlaubnis an Carsharing -Anbietende zu vergeben. Hier mit wurde die 
Bundesgesetzgebung (Carsharinggesetz – CsgG) auf Landesebene überführt.   
 
Aufgrund der geplanten Ausweitung des Carsharingsystems muss die Satzung über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt angepasst 
werden, sodass diese zukünftig auch für die Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich 
festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge (gemäß § 16a HStrG) bzw. als 
Stellplatz für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge (gemäß § 5 CsgG) gilt. Hierf ür ist sowohl 
eine Änderung des Satzungstextes als auch eine Ergänzung der Sondernutzungsgebühren 
notwendig. Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1 ) ist der 
Beschlusssache als Anlage beigefügt  und wird im Folgenden erläutert. Eine synoptische 
Darstellung ist in Anlage 2 enthalten.    
 
Erläuterung der Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung  
 
zu § 1  
 
• Absatz 1, Ziffer 1  
Dieser Punkt wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16 a HstrG 
Anwendung finden.  
 
zu § 4 
 
• Absatz 1 
Der Katalog der möglichen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu einer 
Sondernutzungserlaubnis wird an die Vorgaben des Hessischen St raßengesetzes 
angepasst.

- 4 - 
In den Fällen des § 16 a können auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu 
dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu 
einer Verringerung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) b eizutragen.  
 
• Absatz 4 
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er enthält Angaben zu dem notwendigen transparenten 
und diskriminierungsfreien Verfahren, das bei der Vergabe von 
Sondernutzungserlaubnissen im Sinne des § 16 a HstrG zum Tragen kommt. Er wird dabei 
bewusst abstrakt formuliert, so dass ein transparentes und diskriminierungsfreies 
Verfahren auch bei anderen Sondernutzungen durchgeführt werden kann, wenn dies 
gesetzlich gefordert oder zweckmäßig ist. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens soll im 
Ermessen der Stadt Darmstadt liegen, damit diese ein zweckmäßiges und den jeweiligen 
rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren ausgestalten kann. Dies schließt 
neben dem Verfahrensablauf und formellen Aspekten auch die materiellen Kriterien wie z. 
B. Ei gnungs- oder Wertungskriterien und Nebenbestimmungen sowie die Gestaltung 
etwaiger weiterer Unterlagen zum Verfahren, z. B. Musterbescheide oder -verträge mit ein. 
 
zu § 5 
 
• Absatz 3 
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er stellt klar, dass in den Fällen, in de nen ein 
diskriminierungsfreies und transparentes Auswahl - oder Verteilungsverfahren nach § 4 Abs. 
4 durchgeführt wird, gegebenenfalls andere Anforderungen an die Antragsstellung als im 
bisherigen Verfahren gelten.  
 
zu § 6 
 
• Absatz 5 
Dieser P unkt wird neu angefügt. Er ermöglicht eine Abweichung der in § 6 
festgeschriebenen Beseitigungspflicht, falls diese in der Sondernutzugserlaubnis festgelegt 
wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. 
Hierdurch soll die Stad t die Möglichkeit bekommen, bei Bedarf Infrastruktur, die im 
Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis errichtet wurde und in der Folgezeit 
noch für die Stadt nützlich sein kann (z. B. Ladesäulen oder Absperrungen einer 
Carsharing-Station), zu bewahre n und weiter zu verwenden oder verwenden zu lassen.  
 
zu § 7 
 
• Absatz 1 
Dieser Absatz wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16a HstrG und des 
§ 5 CsgG Anwendung finden.  
 
zu § 11 
 
• Dieser Paragraph wird als „§ 11 Zahlungsverzug“ neu überschrieben. Die Doppelung 
des Wortes „nicht“ wird korrigiert. Zudem wird festgelegt, dass die Stadt in den Fällen 
des § 4 Absatz 4 von den in dem Paragraphen genannten Bestimmungen abweichen 
kann. 
 
Erläuterung der Änderungen des Verzeichnis ses der Sondernutzungsgebühren

- 5 - 
Ziffer 20 
 
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren  wird um die Ziffer 20 ergänzt. Für die Nutzung 
der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für 
Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stellplatz für das stationsbasierte 
Carsharingfahrzeuge ge mäß § 5 CsgG wird je nach Lage (Differenzierung in Gebührenzone A 
und Gebührenzone B, siehe Anlage 3) eine Gebühr von 30 bzw. 10 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat erhoben. Handelt es sich um einen  Stellplatz an einer Ladesäule, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im 
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr um jeweils 50 
Prozent. 
 
Die Verwaltung hat bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren für Carsharing Art und 
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche 
Interesse der Carsharing -Anbieter berücksichtigt und sich an der Höhe der Entgelte orientiert, 
die Eigentümer auf  Stellplätzen im privaten Raum erheben. Dafür wurde eine Markterkundung 
durchgeführt, zu der alle in Deutschland tätigen Anbieter eingeladen wurden. Das Entgelt für 
einen Stellplatz im privaten Raum liegt bei 30 bis 40 Euro pro Monat. Dies deckt sich auch mit 
den Erfahrungsw erten aus anderen Städten. Der Bundesverband Carsharing empfiehlt in 
nachfrageschwachen Lagen eine Ge bühr von 1 bis 20 Euro pro Monat. In nachfragestarken 
Lagen kann dieser „in der Tendenz nach oben“ abwe ichen. Die Differenzierung der 
statistischen Bezirke in die Gebührenzonen A und B basiert auf dem im Rahmen der Bedarfs - 
und Potentialanalyse ermittelten jeweiligen Nutzwert, der unter anderem aus Gründen der 
Transparenz und Übersichtlichkeit für die Anbieter und der Verwaltungsvereinfach ung mit dem 
Merkmal der Zentralität kombiniert wurde.  
 
Ziffer 21 
 
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren  wird um die Ziffer 21 ergänzt. Für 
Sondernutzungen, für die im  Verzeichnis bisher keine besonderen Gebühren bestimmt sind , 
wird ein Gebührenspektru m von 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag eingeführt. D ie jeweiligen 
Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an 
artverwandte Positionen zu bestimmen . 
 
Der hinzugefügte Auffangtatbestand umfasst Sondernutzungen, die aktuell nicht in dem 
Gebührenverzeichnis enthalten sind und wurde in anderen Kommunen bereits in die 
Sondernutzungssatzung integriert. Ein Gebührenrahmen von 0,1 bis 50 Euro pro  Tag wird als 
zielführend angesehen, um der Verwaltung einen ausreichenden Handlungsspielraum und die 
Vergleichbarkeit der Gebührenhöhe zu artverwandten Sondernutzungen zu gewähren, 
andererseits den Bürgerinnen und Bürgern jedoch auch noch eine ausreichende 
Vorhersehbarkeit zuzusichern. Die Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe wird zudem durch die 
Orientierung an artverwandten Sondernutzungen gewährleistet. Durch die Ergänzung des 
Auffangtatbestandes entfällt die Notwendigkeit, jede Form der Sondernutzung in das 
Gebührenverzeichnis aufzunehmen.  
 
Eine Kalkulation der voraussichtlichen Einnahmen durch die Vergabe der 
Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing in den Jahren 2024 sowie 2025 
ist Anlage 4 zu entnehmen.  
Die Kalkulation basiert auf der geplanten sukzessiven Vergabe von 10 0 Stellplätzen (50 
Standorte mit je zwei Stellplätzen), die im Rahmen der durchgeführten Bedarfs - und

- 6 - 
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept als Stellplätze mit hohem Potential identifiziert 
wurden. 
 
Die vorliegende Magistratsvorlage sowie die Satzung zur Änderung der 
Sondernutzungssatzung wur den mit dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Rechtsamt 
abgestimmt. 
 
Darmstadt, den 16.08.2023  
 
Dezernat I     Dezernat VI    
 
   
 
Hanno Benz     Paul Georg Wandrey    
Oberbürgermeister     Stadtrat

anlage 4

1241 Zeichen

Kalkulation Einnahmen Carsharing  
 
2024 
 Stellplätze1 Einnahmen durch Sondernutzungsgebühren2 
Mai 40 ca. 720 Euro 
Juni  40 ca. 720 Euro 
Juli 40 ca. 720 Euro 
August 40 ca. 720 Euro 
September 40 ca. 720 Euro 
Oktober 40 ca. 720 Euro 
November 40 ca. 720 Euro 
Dezember 40 ca. 720 Euro 
Gesamt ca. 5.760 Euro 
 
2025 
 Stellplätze3 Einnahmen durch Sondernutzungsgebühren4 
Januar 100 1.800 Euro 
Februar 100 1.800 Euro 
März 100 1.800 Euro 
April 100 1.800 Euro 
Mai 100 1.800 Euro 
Juni  100 1.800 Euro 
Juli 100 1.800 Euro 
August 100 1.800 Euro 
September 100 1.800 Euro 
Oktober 100 1.800 Euro 
November 100 1.800 Euro 
Dezember 100 1.800 Euro 
Gesamt 21.600 Euro 
 
                                                   
1 Implementierung von 40 Stellplätzen  im April 2024 geplant (vorbehaltlich ggf. notwendiger Anpassungen) 
2 Berechnung ohne e-Carsharing und bei Vergabe aller 40 Stellplätze, Mittelwert aufgrund noch nicht 
feststehender Loszusammensetzung 
3 Implementierung weiterer 60 Stellplätze bis Januar 2025 geplant (vorbehaltlich ggf. notwendiger Anpassungen) 
4 Berechnung ohne e-Carsharing und bei Vergabe aller 100 Stellplätze, 40 Stellplätze in Gebührenzone A je 30 
Euro, 60 Stellplätze in Gebührenzone B je 10 Euro

anlage 8

194 Zeichen

Punkt 16: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt 
 (V-Nr. 2023/0277) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Klett

anlage 3

16 Zeichen

Gebührenzone
A
B

anlage 6

306 Zeichen

Punkt 7: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt 
 (V-Nr. 2023/0277) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, 
Ordnungswesen, Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 7

233 Zeichen

Punkt 19: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt 
 (V-Nr. 2023/0277) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 5

11366 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.08.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Mobilitätsamt s- und 
Tiefbauamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
VI 66 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0277 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
360 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 16.08.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der 
Stadt Darmstadt wird zustimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen  
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen  
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Carsharing  
Anlage 4 Kalkulation Einnahmen Carsharing

- 3 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben: 
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.08.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.08.2023  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt möchte die Mobilitätswende aktiv vorantreiben und somit 
die Lebensqualität der Darmstädterinnen und Darmstädter fördern sowie einen wichtigen 
Beitrag zum Klimaschutz leisten. Shared Mobility -Angebote, die den Umweltverbund,  
bestehend aus ÖPNV (Bus, Straßenbahn, HeinerLiner usw.), Rad - und Fußverkehr erweitern, 
spielen hierbei eine wichtige Rolle.   
 
Mit dem „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der Stadtverordnetenversammlung vom 
11.02.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, die Aus weitung des Darmstädter Carsharing -
Angebotes aktiv voranzutreiben (Magistratsvorlage 2021/0004).  
 
Um ein flächendeckend und allgemein zur Verfügung stehendendes sowie qualitativ 
hochwertiges Carsharing -System in Darmstadt aufzubauen, wurde im August 2022 von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Basis des Grundsatzbeschlusses eine „Bedarfs - und 
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept“ beauftragt, die im April 2023 abgeschlossen 
wurde. Die Ergebnisse der Analyse sollen die Basis für die Ausweitung des 
Carsharingangebotes auf öffentliche Flächen nach § 16a Hess. Straßengesetz (HStrG) sowie 
Carsharinggesetz (CsgG) bilden.  Dieses Vorgehen wurde in der Stadtverordnetenversammlung 
am 20.07.2023 beschlossen (Magistratsvorlage 2023/0162).  Der § 16a „Sondernutzung für 
stationsbasiertes Carsharing“ des HStrG, der am 12.10.2021  in Kraft getreten ist, ermöglicht  
es Kommunen, öffentliche Flächen auf Landes -, Kreis- sowie Gemeindestraße im Rahmen einer 
Sondernutzungserlaubnis an Carsharing -Anbietende zu vergeben. Hiermit wurde die 
Bundesgesetzgebung (Carsharinggesetz – CsgG) auf Landesebene überführt.   
 
Aufgrund de r geplanten Ausweitung des Carsharingsystems muss die Satzung über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt angepasst 
werden, sodass diese zukünftig auch für die Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich 
festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge (gemäß § 16a HStrG) bzw. als 
Stellplatz für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge (gemäß § 5 CsgG) gilt. Hierfür ist sowohl 
eine Änderung des Satzungstextes als auch eine Ergänzung der Sondernutzungsgebühren 
notwendig. Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1) ist der 
Beschlusssache als Anlage beigefügt  und wird im Folgenden erläutert. Eine synoptische 
Darstellung ist in Anlage 2 enthalten.    
 
Erläuterung der Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung  
 
zu § 1  
 
• Absatz 1, Ziffer 1  
Dieser Punkt wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16 a HstrG 
Anwendung finden.  
 
zu § 4 
 
• Absatz 1 
Der Katalog der möglichen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu einer 
Sondernutzungserlaubnis wird an die Vorgaben des Hessischen St raßengesetzes 
angepasst.

- 5 - 
In den Fällen des § 16 a können auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu 
dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu 
einer Verringerung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) b eizutragen.  
 
• Absatz 4 
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er enthält Angaben zu dem notwendigen transparenten 
und diskriminierungsfreien Verfahren, das bei der Vergabe von 
Sondernutzungserlaubnissen im Sinne des § 16 a HstrG zum Tragen kommt. Er wird dabei 
bewusst abstrakt formuliert, so dass ein transparentes und diskriminierungsfreies 
Verfahren auch bei anderen Sondernutzungen durchgeführt werden kann, wenn dies 
gesetzlich gefordert oder zweckmäßig ist. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens soll im 
Ermessen der Stadt Darmstadt liegen, damit diese ein zweckmäßiges und den jeweiligen 
rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren ausgestalten kann. Dies schließt 
neben dem Verfahrensablauf und formellen Aspekten auch die materiellen Kriterien wie z. 
B. Ei gnungs- oder Wertungskriterien und Nebenbestimmungen sowie die Gestaltung 
etwaiger weiterer Unterlagen zum Verfahren, z. B. Musterbescheide oder -verträge mit ein. 
 
zu § 5 
 
• Absatz 3 
Dieser Absatz wird neu angefügt. Er stellt klar, dass in den Fällen, in de nen ein 
diskriminierungsfreies und transparentes Auswahl - oder Verteilungsverfahren nach § 4 Abs. 
4 durchgeführt wird, gegebenenfalls andere Anforderungen an die Antragsstellung als im 
bisherigen Verfahren gelten.  
 
zu § 6 
 
• Absatz 5 
Dieser P unkt wird neu angefügt. Er ermöglicht eine Abweichung der in § 6 
festgeschriebenen Beseitigungspflicht, falls diese in der Sondernutzugserlaubnis festgelegt 
wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. 
Hierdurch soll die Stad t die Möglichkeit bekommen, bei Bedarf Infrastruktur, die im 
Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis errichtet wurde und in der Folgezeit 
noch für die Stadt nützlich sein kann (z. B. Ladesäulen oder Absperrungen einer 
Carsharing-Station), zu bewahre n und weiter zu verwenden oder verwenden zu lassen.  
 
zu § 7 
 
• Absatz 1 
Dieser Absatz wird neu gefasst, sodass auch die Bestimmungen des § 16a HstrG und des 
§ 5 CsgG Anwendung finden.  
 
zu § 11 
 
• Dieser Paragraph wird als „§ 11 Zahlungsverzug“ neu überschrieben. Die Doppelung 
des Wortes „nicht“ wird korrigiert. Zudem wird festgelegt, dass die Stadt in den Fällen 
des § 4 Absatz 4 von den in dem Paragraphen genannten Bestimmungen abweichen 
kann. 
 
Erläuterung der Änderungen des Verzeichnis ses der Sondernutzungsgebühren

- 6 - 
 
Ziffer 20 
 
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren  wird um die Ziffer 20 ergänzt. Für die Nutzung 
der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol - oder Rückgabestelle für 
Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als Stell platz für das stationsbasierte 
Carsharingfahrzeuge ge mäß § 5 CsgG wird je nach Lage (Differenzierung in Gebührenzone A 
und Gebührenzone B, siehe Anlage 3) eine Gebühr von 30 bzw. 10 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat erhoben. Handelt es sich um einen Stellplatz an einer Ladesäule, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im 
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr um jeweils 50 
Prozent. 
 
Die Verwaltung hat bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren für Carsharing Art und 
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie  das wirtschaftliche 
Interesse der Carsharing -Anbieter berücksichtigt und sich an der Höhe der Entgelte orientiert, 
die Eigentümer auf Stellplätzen im privaten Raum erheben. Dafür wurde eine Markterkundung 
durchgeführt, zu der alle in Deutschland tätigen A nbieter eingeladen wurden. Das Entgelt für 
einen Stellplatz im privaten Raum liegt bei 30 bis 40 Euro pro Monat. Dies deckt sich auch mit 
den Erfahrungsw erten aus anderen Städten. Der Bundesverband Carsharing empfiehlt in 
nachfrageschwachen Lagen eine Ge bühr von 1 bis 20 Euro pro Monat. In nachfragestarken 
Lagen kann dieser „in der Tendenz nach oben“ abwe ichen. Die Differenzierung der 
statistischen Bezirke in die Gebührenzonen A und B basiert auf dem im Rahmen der Bedarfs - 
und Potentialanalyse ermittelten j eweiligen Nutzwert, der unter anderem aus Gründen der 
Transparenz und Übersichtlichkeit für die Anbieter und der Verwaltungsvereinfachung mit dem 
Merkmal der Zentralität kombiniert wurde.  
 
Ziffer 21 
 
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren  wird um die Z iffer 21 ergänzt. Für 
Sondernutzungen, für die im  Verzeichnis bisher keine besonderen Gebühren bestimmt sind , 
wird ein Gebührenspektrum von 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag eingeführt. D ie jeweiligen 
Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit m öglich in Anlehnung an 
artverwandte Positionen zu bestimmen . 
 
Der hinzugefügte Auffangtatbestand umfasst Sondernutzungen, die aktuell nicht in dem 
Gebührenverzeichnis enthalten sind und wurde in anderen Kommunen bereits in die 
Sondernutzungssatzung integri ert. Ein Gebührenrahmen von 0,1 bis 50 Euro pro  Tag wird als 
zielführend angesehen, um der Verwaltung einen ausreichenden Handlungsspielraum und die 
Vergleichbarkeit der Gebührenhöhe zu artverwandten Sondernutzungen zu gewähren, 
andererseits den Bürgerinne n und Bürgern jedoch auch noch eine ausreichende 
Vorhersehbarkeit zuzusichern. Die Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe wird zudem durch die 
Orientierung an artverwandten Sondernutzungen gewährleistet. Durch die Ergänzung des 
Auffangtatbestandes entfällt die Notwendigkeit, jede Form der Sondernutzung in das 
Gebührenverzeichnis aufzunehmen.  
 
Eine Kalkulation der voraussichtlichen Einnahmen durch die Vergabe der 
Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing in den Jahren 2024 sowie 2025 
ist Anlage 4 zu entnehmen.

Die Kalkulation basiert auf der geplanten sukzessiven Vergabe von 100 Stellplätzen (50 
Standorte mit je zwei Stellplätzen), die im Rahmen der durchgeführten Bedarfs - und 
Potentialanalyse inklusive Stellplatzkonzept als Stellplätze mit hohem Potential identifiziert 
wurden. 
 
Die vorliegende Magistratsvorlage sowie die Satzung zur Änderung der 
Sondernutzungssatzung wur den mit dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Rechtsamt 
abgestimmt. 
 
Darmstadt, den 16.08.2023  
 
Dezernat I     Dezernat VI    
 
   
 
Hanno Benz     Paul Georg Wandrey    
Oberbürgermeister     Stadtrat

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Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen 
an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 04.10.1974 
 
Vom ... 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 8 Bu n-
desfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 
1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. 03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), § 5 
des Gesetzes Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 05.07. 
2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 
3091), der §§ 16,  16a, 18 und 37 des Hessischen  Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 
08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3 1.05.2023 
(GVBl. S. 378) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 
24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geänd ert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. 05.2018 
(GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung .........  folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
Artikel I 
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
„(1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an 
Gemeindestraßen die Bestimmungen der § 16 HStrG und § 16a HStrG.“ 
2. § 4 wird wie folgt neu gefasst: 
„§ 4 Verfahren 
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5,  über 
den schriftlich zu entscheiden ist. 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und  Auf-
lagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum  Schutze der 
Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforder-
lich ist. In den Fällen des § 16a HStrG können zudem auch Nebenbestimmungen erlassen werden, 
die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder 
zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. 
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach  anderen 
Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. 
(4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteilt 
werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein 
transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen 
der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet 
weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich bekannt zu 
machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahre nsablauf, der 
Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder Entscheidungskriterien 
jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzession s-
vergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den 
Fällen des § 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt werden.“ 
3. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

2 
 
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4.“ 
4. In § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: 
„(5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, soweit dies bereits in der 
Sondernutzungserlaubnis festgelegt wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entspr e-
chende Vereinbarung treffen.“ 
5. § 7 wird wie folgt neu gefasst: 
„§ 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen 
(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen  der §§ 
1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verweise auf § 16a HStrG sich auf § 5 des Gesetzes 
zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) beziehen. 
(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 16, 16a HStrG.“  
6. § 11 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Zahlungsverzug“. 
b) In Satz 2 wird hinter den Wörtern „oder eines nicht“ das Wort „nicht“ gestrichen. 
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„In den Fällen des § 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen abweichen.“ . 
7. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren werden nach Ziff. 19. folgende Ziff. 20 und 21 
angefügt: 
 
20.  Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte 
Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge 
gemäß § 16a HStrG bzw. als Stellplatz für  stationsba-
sierte Carsharingfahrzeuge gemäß § 5 CsgG   
 
 (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigshöhe, 
Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-West, 
Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. 
Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt-
Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verle-
gerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) 
30 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (3) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone A 
gemäß Ziff. 20. (1) an einer Ladesäule handelt, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahr-
zeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitäts-
gesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die 
Gebühr auf 
15 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (4) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone B 
gemäß Ziff. 20. (2) an einer Ladesäule handelt, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahr-
zeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitäts-
gesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die 
5 Euro je Stellplatz je Ka-
lendermonat

3 
 
Gebühr auf 
21.  Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis keine 
besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren für 
solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich 
in Anlehnung an artverwandte Positionen zu bestimmen 
0,10 Euro bis 50 Euro pro 
Tag 
 
 
Artikel II 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
Darmstadt,   
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

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Synoptische Darstellung der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen an öffentlichen 
Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Original neue Fassung 
§ 1 Allgemeines 
(1) Soweit diese Satzung keine abweichende 
Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen 
an Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 
16 HStrG. 
(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an 
Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3  
HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die 
Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. 
(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß 
§ 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen 
dieser Satzung. 
§ 1 Allgemeines 
(1) Soweit diese Satzung keine abweichende 
Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen 
an Gemeindestraßen die Bestimmungen der § 
16 HStrG und § 16a HStrG. 
(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an 
Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 
HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die 
Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. 
(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß 
§ 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen 
dieser Satzung. 
§ 2 Erlaubnispflicht 
Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der  
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch 
hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt. 
Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen 
nicht Veranstaltungen, die unter die  
Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen 
und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S.  684) 
fallen. 
Keine Änderung 
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 
1. Sondernutzungen, die der 
Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der 
politischen Parteien, Verteilen politischer 
Flugzettel und Schriften, Aufstellen von 
Plakatständern u.ä.). Plakatierungen, die sich 
auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder 
Ereignisse wie politische Wahlen oder 
Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens 
sechs Wochen vor der Veranstaltung oder dem 
Ereignis angebracht werden und sind  innerhalb 
von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder 
dem Ereignis zu entfernen. 
2. Sondernutzungen, fü r die aufgrund anderer 
öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits  eine 
Genehmigung erteilt ist, die die 
Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich  
Keine Änderung

einschließt, 
3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie 
Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen,  
Gebäudesockel, Balk one, Erker, 
Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer  
(Markisen und Vordächer), 
4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 
innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als  30 
cm in den Straßenraum hineinragen, 
5. Warenauslagen außerhalb des 
Innenstadtbereiches, die vorübergehend (tage - 
oder stundenweise) und ohne feste Verbindung 
mit einer baulichen Anlage oder dem Boden  an 
der Stätte der Leistung angebracht oder 
aufgestellt werden und innerhalb einer  Höhe 
von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum 
hineinragen. Der  Innenstadtbereich wird 
begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, 
Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, 
Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, 
Grafenstraße und  Bleichstraße. Die genaue 
Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser 
Satzung beigefügten Ü bersichtskarte zu 
entnehmen. 
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 
Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen mit der  
Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise 
eingeschränkt werden, wenn Belange des  
Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies 
vorübergehend oder auf Dauer erfordern. 
(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von 
Plakatgerüsten und Informationsständen  (z.B. 
Kioske, Tische). 
§ 4 Verfahren 
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 
bedarf eines förmlichen Antrags nach  § 5, über 
den schriftlich zu entscheiden ist. 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf 
Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum  
Schutze der Straße, zur Wa hrung der 
Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen  
Gestaltungsgründen erforderlich ist. 
§ 4 Verfahren 
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 
bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über 
den schriftlich zu entscheiden ist. 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf 
Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum 
Schutze der Straße, zur Wahrung der 
Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen 
Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von 
Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach  
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, 
bleibt unberührt. 
Fällen des § 16a HStrG  können zudem auch 
Nebenbestimmungen erlassen werden, die 
dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen 
des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder 
zu einer Verringerung des motorisierten 
Individualverkehrs beizutragen. 
(3) Die Verpflichtung zur Einholung vo n 
Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach 
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, 
bleibt unberührt. 
(4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für 
wirtschaftlich relevante N utzungen der Straße 
erteilt wer den sollen, die nicht an beliebig 
viele Antragsteller erteilt werden können oder 
sollen, kann ein transparentes und 
diskriminierungsfreies Verfahren, dessen 
nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt 
Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In 
diesen Fällen gilt A bs. 1 nicht. Unbeschadet 
weitergehender gesetz licher Verpflichtungen 
ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich 
bekannt zu machen, wobei die 
Bekanntmachung mindestens Angaben zum 
geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur 
Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und 
den Auswahl - oder Entscheidungskriterie n 
jeweils in den wesentlichen Grundzügen 
enthalten soll. Das Verfahren kann an der 
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 
orientiert werden, auch wenn diese nicht 
anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG 
muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt 
werden. 
§ 5 Antragstellung 
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, 
im Regelfall mindestens 2 Wochen vor  Beginn 
der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag 
muss enthalten: 
1. Name, Anschrift und Unterschrift des 
Antragstellers, 
2. Angaben über Art, örtlic he Begrenzung und 
voraussichtliche Dauer, 
3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter 
Ausfertigung. 
§ 5 Antragstellung 
(1) Die Sondern utzungserlaubnis ist schriftlich, 
im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn 
der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag 
muss enthalten: 
1. Name, Anschrift und Unterschrift des 
Antragstellers, 
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und 
voraussichtliche Dauer, 
3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter 
Ausfertigung.

(2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten 
Umstände, hat der Antragsteller sie  
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
(2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten 
Umstände, hat der Antragsteller sie 
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 
4 Abs. 4. 
§ 6 Beseitigungspflicht 
(1) Aufgrund der Ausübung einer 
Sondernutzung im Straßenraum vorhandene 
Sachen sind  vom Erlaubnisnehmer oder von 
ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu 
beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften 
Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit 
Gefahr für  die Teilnehmer am öffentlichen 
Straßenverkehr besteht. 
(2) Nach Erlöschen der 
Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder 
Widerruf oder nach  ausdrücklichem oder 
stillschweigendem Verzicht auf die 
Sondernutzung hat der  Erlaubnisnehmer den 
früheren Zustand der Straße wieder 
herzustellen und jegliches  
Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. 
(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 
1 und 2 anordnen und, wenn der  Verpflichtung 
trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, 
auf Kosten de s Verpflichteten  durchführen 
lassen. 
(4) Mehrere Verpflichtete sind 
Gesamtschuldner. 
§ 6 Beseitigungspflicht 
(1) Aufgrund der Ausübung einer 
Sondernutzung im Straßenraum vorhandene 
Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von 
ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu 
beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften 
Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit 
Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen 
Straßenverkehr besteht. 
(2) Nach Erlöschen der 
Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder 
Widerruf oder nac h ausdrücklichem oder 
stillschweigendem Verzicht auf die 
Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den 
früheren Zustand der Straße wieder 
herzustellen und jegliches 
Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. 
(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 
1 und 2 anord nen und, wenn der Verpflichtung 
trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, 
auf Kosten des Verpflichteten durchführen 
lassen. 
(4) Mehrere Verpflichtete sind 
Gesamtschuldner. 
(5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder 
teilweise abgewichen werden , soweit dies 
bereits in der Sondernutzungserlaubnis 
festgelegt wurde oder die Stadt und der 
Erlaubnisnehmer eine entsprechende 
Vereinbarung treffen. 
§ 6 a Kostenersatz, Haftung 
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle 
Kosten zu ersetzen, die ihr durch die 
Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der 
städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können 
jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt 
werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden 
angefangenen Quadratmeter 
Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und 
Keine Änderung

Gehwegbelägen 
in Fußgängerzonen 250,00 € pro Quadratmeter 
und in allen übrigen Bereichen 150,00 € pro 
Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes 
Pflaster wird mit 250,00 € pro Quadratmeter 
berechnet. Eine verlangte Sicherheitsleistung ist 
in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen 
oder als Kaution zu hinterlegen. 
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen 
Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen 
der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung 
gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann 
von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den 
Nachweis einer bestehenden 
Haftpflichtversicherung 
verlangen. 
§ 7 
(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten 
der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen 
der §§ 1 bis 6 sinngemäß. 
 
 
 
 
(2) Für Ortsdurchfahrten  der Landesstraßen 
gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG. 
§ 7  Ortsdurchfahrten der Bundes - und 
Landesstraßen 
(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten 
der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen 
der §§ 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, 
dass die Verweise auf § 16a HStrG sich auf § 5 
des Gesetzes zur Bevorrechtigung des 
Carsharing (CsgG) beziehen. 
(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen 
gelten die Bestimmungen der §§ 16, 16a HStrG. 
§ 8 Gebührenpflicht 
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an 
Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der  
Bundes- und Landesstraßen werden 
Sondernutzungsgebühren nach dem  
Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil 
dieser Satzung ist, und – soweit dieses keine  
Bestimmung trifft – nach der Verordnung über 
die Erhebung von Gebühren für  
Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und 
Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung  
erhoben. 
(2) Eine Sondernutzung, die der nicht 
gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist  
gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden 
auch nicht erhoben, wenn nach besonderem  
Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr 
an die Stadt abgegolten ist. 
Keine Änderung

(3) Neben der Sondernutzungsgebühr werden 
für die Erteilung oder Versagung einer  
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren 
von 2,50 bis 50 EUR erhoben. Im übrigen gilt die 
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt. 
§ 9 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht: 
– unabhängig von der tatsächlichen Nutzung 
der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der 
Sondernutzungserlaubnis – bei unerlaubter 
Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs 
der öffentlichen Straße. 
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe 
des Gebührenbescheides an den  
Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die 
Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt 
festgesetzt hat. 
(3)Gebührenschuldner ist: 
– der Antragsteller, 
– derjenige, der die Gebührenpflicht durch die 
Abgabe einer entsprechenden Erklärung 
gegenüber der zuständigen Behörde 
übernommen hat, 
– der durch die Sondernutzung Begünstigte, 
– derjenige, der ohne die erforderliche 
Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche  
Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht. 
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als 
Gesamtschuldner. 
Keine Änderung 
§ 10 Gebührenbemessung 
Bei Sondernutzungen, für die im 
Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr 
enthalten ist, ist  die Gebühr innerhalb des 
Rahmens zu bemessen 
1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung des 
Gemeingebrauchs. 
2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der 
Straße und des Verkehrsraums. 
3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der 
Sondernutzung. 
Keine Änderung 
§ 11 
Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung 
einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so  
§ 11 Zahlungsverzug 
Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung 
einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so

kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen 
werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann  
die Erlaub nis widerrufen werden, wenn der 
Schuldner 
– für drei aufeinander folgende Termine mit der 
Entrichtung der Gebühr oder eines nicht  nicht 
unerheblichen Teils der Gebühr oder 
– in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei 
Termine erstreckt, mit der Entricht ung der  
Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr 
für drei Gebührenzeiträume erreicht, in  Verzug 
gerät. 
kann die Sondernutzungserlaubnis widerr ufen 
werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann 
die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der 
Schuldner 
– für drei aufeinander folgende Termine mit der 
Entrichtung der Gebühr oder eines nicht nicht 
unerheblichen Teils der Gebühr oder 
– in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei 
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der 
Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr 
für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug 
gerät. In den Fällen des § 4 Abs. 4 kann die 
Stadt von den vorangehenden Bestimmungen 
abweichen. 
§ 12 Gebührenerstattung 
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte 
Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht 
kein Anspruch auf Erstattung entrichteter 
Gebühren. 
(2) Im voraus entrichtete 
Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag 
zeitanteilig erstattet,  wenn die S tadt eine 
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen 
widerruft, die nicht vom  Gebührenschuldner zu 
vertreten sind. 
Keine Änderung 
§ 13 Zuwiderhandlungen 
Vorsätzliche oder fahrlässige 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
der §§ 2, 6 Abs. 1  und 2 dieser Satzung können 
mit Geldbußen von 5, -- bis 1.000, -- Euro 
geahndet werden. 
Keine Änderung 
§ 14 
Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
Satzung genehmigungspflichtige Sondernutzung 
in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt 
worden ist, hat die Erlaubnis dafür innerhalb 
von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung 
zu beantragen. 
Keine Änderung 
 
Neue Gebührenstelle: 
 
20.  Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich 
festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für 
Carsharingfahrzeuge gemäß § 16a HStrG bzw. als

Stellplatz für das stationsbasierte 
Carsharingfahrzeuge gemäß § 5 CsgG   
 (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der 
Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, 
Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung, 
Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit 
Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt-Bessungen, 
Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verlegerviertel, 
Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) 
30 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (3) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone  A 
gemäß Ziff. 20. (1) an einer Ladesäule handelt, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen 
Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im 
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, 
reduziert sich die Gebühr auf 
15 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (4) wenn es sich um einen Stellplatz in Gebührenzone B 
gemäß Ziff. 20. (2) an einer Ladesäule handelt, der 
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen 
Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im 
Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, 
reduziert sich die Gebühr auf 
5 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
21.  Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis keine 
besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren 
für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit 
möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu 
bestimmen 
0,10 Euro bis 50 Euro pro 
Tag

Beratungsverlauf (4)

TOP 7
TOP 19
TOP 16
TOP 360

Orte (9)

  • Zeughausstraße
  • Holzstraße
  • Kirchstraße
  • Hügelstraße
  • Wilhelminenstraße
  • Elisabethenstraße
  • Grafenstraße
  • Bleichstraße
  • Schlossgraben

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0277
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.08.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00