2025/0286
Öffentlicher Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2025/0286
13910 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.11.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Sportamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0286
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Öffentlicher Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die
Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG
Vorlage vom: 04.11.2025
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (DSG)
durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den beschriebenen „Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ („DAWI“ – Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Absatz 1 des
Betrauungsaktes).
- 2 -
Anlagen: DSG Betrauungsakt DSG_Betrauungsakt_finaler Entwurf
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04. November 2025
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.09.2025 beschlossen, den
Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 31.12.2025 aufzulösen sowie die
Betriebsführung des Aufgabenbereichs Bäder an die Darmstädter Sportstätten GmbH &
Co. KG (DSG) zu übertragen (Magistratsvorlage Nr. 2025/0224).
Dies macht erforderlich, die für die DSG erfol gte Betrauung nach Maßgabe des EU -
Beihilferechts zu ergänzen und einen neuen Betrauungsakt zu erlassen. Zudem ist der
bereits für die DSG erlassene Betrauungsakt vom 12.02.2016 wegen seiner demnächst
endenden Laufzeit von 10 Jahren ohnehin zu erneuern.
1.
Die DSG wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.04.2014
gegründet (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2014/0114). Mit Beschluss vom 07.05.2015 hat die
Stadtverordnetenversammlung der Änderung des Unternehmensgegenstandes der DSG
zugestimmt (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2015/0117).
Schließlich erfolgte mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019
(Magistratsvorlage Nr. 2019/0053) eine Neuausrichtung der DSG einhergehend mit der
Übertragung mehrerer kommunaler Sportstätten an die DSG zur vollständigen Bewirtschaftung
und Unterhaltung.
Nach ihrem Gesellschaftszweck verfolgt die DSG dem Allgemeinwohl dienende öffentliche,
insbesondere sportliche, sportpolitische, kulturelle und gesellschaftliche Zwecke. Ferner
dient sie der diskriminierungsfreien Bereitstellung einer modernen Sportinfrastruktur für
Zwecke des Breiten -, Schul-. Jugend- und Behinderten -, Leistungs- und Profisports, welche
nicht zuletzt das Interesse der Allgemeinheit an der Gesundheitsförderung und
Freizeitgestaltung erfüllt. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb, den Umbau und die Errichtung von Sportstätten auf dem Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
2.
Mit der DSG als städtischem Unternehmen verfolgt die Wissenschaftsst adt Darmstadt seit
Gründung des Unternehmens ihr obliegende Aufgaben des Gemeinwohls.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV)
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die (freiwill ige)
Aufgabe, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen
öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie is t berechtigt, in den
Bereichen des Bildungs -, Gesundheits - und Sozialwesens, der Kultur, des Sports und der
Erholung tätig zu werden (vgl. § 121 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGO). Die Stadt handelt dabei im
Rahmen der kommunalen (sozialen) Daseinsvorsorge.
Die Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt , Einrichtungen zur sportlichen Betätigung zu
fördern, leitet sich darüber hinaus aus dem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
verankerten Sozialstaatsprinzip ab. Sie findet des Weiteren ihren Niederschlag in Art. 165
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die
europäischen Dimensionen des Sports gefördert und dabei auch deren soziale und
pädagogische Funktionen berücksichtigt werden sollen. Daneben schreibt Art. 26g HV den
Schutz und die Pflege des Sports durch den Staat und die Kommunen vor.
- 4 -
3.
Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar
und mittelbar (etwa auch durch staatlich/kommunal beherrschte Gesellschaften) – gewährten
geldwerten Vorteile, namentlich etwa in Form von Verlustausgleichszahlungen,
Kapitalerhöhungen, Überlassungen von Grundstücken und Gebäuden zu marktunüblichen
Bedingungen oder Garantien, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge (Beihilfen) im Sinne des
EU-Beihilfenrechts sein. Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von
staatlicher/kommunaler Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Als solche sind sie nur unter
bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen
grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der
EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer
abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (s.
Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Allerdings hat die EU-Kommission mit dem im November 2005 erstmals veröffentlichten
„Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten
Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-
Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit
dem Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss ist eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) zulässig und
bedarf nicht der Anmeldung bei und der Genehmigung der EU-Kommission, wenn u. a.:
• es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
• das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von
zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
• der Betrauungsakt u. a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgab e,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
• die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
• die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend
DSG erfüllt die aktuellen, vorgenannten Anforderungen des Europäischen Beihilferechts.
4.
Entsprechend hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11.02.2016
(Magistratsvorlage Nr. 2015/0578) die DSG im vorgenannten Sinne und im Rahmen ihres
Gesellschaftszweckes bereits mit Gemeinwohlaufgaben nach Maßgabe des EU -Beihilferechts
betraut. Von dem Betrauungsakt umfasst waren ursprünglich die Errichtung, der Umbau und
der Betrieb der Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“ umfasst sowie – insbesondere auch
nach der o. a. Neuausrichtung – weitere Sportstätten im Stadtgebiet der Wissenschafts stadt
Darmstadt (Betrauungsakt vom 12.02.2016).
- 5 -
Damit wurde sichergestellt, dass die von der Stadt an die DSG erbrachten
Ausgleichsleistungen für die von der DSG erbrachten Gemeinwohlaufgaben rechtskonform
geleistet werden können.
5.
Mit dem o. a. Beschl uss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2025 zur Auflösung
des Eigenbetriebs Bäder zum 31.12.2025 und der Übertragung der Betriebsführung des
Aufgabenbereichs Bäder an die DSG ist erforderlich, die Betrauung der DSG um den neuen
Aufgabenbereich zu er weitern.
Da zudem die 10 -jährige Laufzeit des Betrauungsaktes vom 12.02.2016 demnächst endet,
ist überdies eine neue Betrauung erforderlich.
6.
Daher soll nun a uf der Grundlage der im beigefügten Betrauungsakt eingangs aufgeführten
EU-rechtlichen Grundlagen mit dem zur Beschlussfassung vorgelegten Betrauungsakt
sichergestellt werden, dass die DSG auch weiterhin staatliche (kommunale) Beihilfen
(Ausgleichsleistungen) für die Erbr ingung besonderer Gemeinwohlaufgaben rechtskonform
erhalten darf, ohne dass diese Beihilfen (Ausgleichsleistungen) zuvor bei der EU -Kommission
angemeldet (notifiziert) werden müssen.
Von den im Betrauungsakt genannten Aufgaben umfasst sind die Errichtung, der Umbau und
der Betrieb von Sportstätten im Stadtgebiet – namentlich des Leichtathletikstadions, der
Bürgerparkhalle, des Bikeparks und des Sportparks im Bürgerpark -Nord sowie der
Kasinohalle, der Rollsporthalle, der Hirtengrundhalle und der Böllenfallt orhalle – und damit
die Sicherstellung und Förderung einer bedarfsgerechten, mehreren Nutzern sowie
vielfältigen Nutzungen offenstehenden Infrastruktur für das sportliche, gesellschaftliche,
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Stadt. Auch wird mit der Ermöglichung
von Sportveranstaltungen ein Grundbedürfnis der Bevölkerung nach einem passiven Konsum
von Sportereignissen befriedigt. Die Nutzung von Sportstätten auch zur Durchführung von
qualitativ hochwertigen kulturellen, politischen und ge sellschaftlichen Veranstaltungen wie
u.a. Konzerten, Theater, Ausstellungen, Tagungen, Schulungen und Messen fördert darüber
hinaus ebenfalls das kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl der Einwohner der
Stadt und trägt zur kommunalen Dasein svorsorge bei.
Teil der Gemeinwohlaufgabe ist auch die Pflege nicht selbst -bewirtschafteter Sportflächen in
der Stadt. In der Stadt gibt es eine Vielzahl stadteigener Sportflächen, die per Erbbaurecht
unterschiedlichen Sportvereinen zur Nutzung überlassen wurden, um eine flächendeckende,
diskriminierungsfreie Bereitstellung sportlicher Infrastrukturen im öffentlichen Interesse
sicherzustellen. Hierdurch sollen der Breitensport und die damit verbundene Jugend - und
Integrationsarbeit gefördert werden.
Neu umfasst sind insbesondere auch Tätigkeiten im Bereich der Betriebsführung der von der
Stadt unterhaltenen Bäder – namentlich des Nordbads, des Bezirksbads Bessungen, des
Woogs, des Mühltalbads Eberstadt, des Arheilger Mühlchens und des DSW-Freibads –, die
nicht zuletzt im Interesse der Allgemeinheit an Gesundheitsförderung, Prävention und
Rehabilitation ein umfassendes, allen Bevölkerungsschichten zugängliches und zugleich
umweltverträgliches Erholungs - und Freizeitangebot in der Stadt sicherstellen.
Die genannten Einrichtungen dienen dabei der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen
Bäderinfrastruktur für die Bereiche Freizeit -, Schul- und Vereinsschwimmen, Gesundheit,
- 6 -
Fitness und Erholung der Bürger. Durch sozialverträglich ausgestaltete, vergünstigte
Konditionen zugunsten von Schülern, Studenten, Berechtigten nach SGB II und XII, Personen
mit Freiwilligendienstausweis, Kindern, Jugendlichen und Schwerbehinderten und durch die
Bereitstellung von Beckenzeiten für das Vereins - und Schulschwimmen sollen die
innerörtlichen Aktivitäten gestärkt werden .
Bei den Aufgaben und Leistungen , mit denen die DSG von der Stadt betraut wird, handelt es
sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im
Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertr ages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), des Freistellungsbeschlusses der EU -Kommission („Almunia -Paket“) und der
„Altmark-Trans“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die genannten
Gemeinwohlaufgaben sind von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen
und werden im öffentlichen Interesse erbracht.
Die (weitere) Betrauung erfolgt zunächst für eine Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des
Betrauungsaktes. Soweit Investitionen der DSG für die Erbringung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes erforderlich
werden, die so erheblich sind, dass sie nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen
über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden müssen, ver längert sich der
Betrauungszeitraum hinsichtlich dieser Investitionen längstens um die Abschreibungsdauer.
Darmstadt, den 04.11.2025
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0286
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.11.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00