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2025/0286

Öffentlicher Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG

Magistratsvorlage 04.11.2025

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.11.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat   I    an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Sportamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0286 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Öffentlicher Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die 
Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG  
 
Vorlage vom: 04.11.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (DSG) 
durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den beschriebenen „Dienstleistungen von  
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ („DAWI“ – Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Absatz 1 des 
Betrauungsaktes).

- 2 - 
Anlagen: DSG Betrauungsakt  DSG_Betrauungsakt_finaler Entwurf  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04. November 2025 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.09.2025 beschlossen, den 
Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 31.12.2025 aufzulösen sowie die 
Betriebsführung des Aufgabenbereichs Bäder an die Darmstädter Sportstätten GmbH & 
Co. KG (DSG) zu übertragen (Magistratsvorlage Nr. 2025/0224).  
 
Dies macht erforderlich, die für die DSG erfol gte Betrauung nach Maßgabe des EU -
Beihilferechts zu ergänzen und einen neuen Betrauungsakt zu erlassen. Zudem ist der 
bereits für die DSG erlassene Betrauungsakt vom 12.02.2016 wegen seiner demnächst 
endenden Laufzeit von 10 Jahren ohnehin zu erneuern.  
 
1.  
Die DSG wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.04.2014 
gegründet (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2014/0114). Mit Beschluss vom 07.05.2015 hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Änderung des Unternehmensgegenstandes der DSG 
zugestimmt (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2015/0117).  
 
Schließlich erfolgte mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019 
(Magistratsvorlage Nr. 2019/0053) eine Neuausrichtung der DSG einhergehend mit der 
Übertragung mehrerer kommunaler Sportstätten an die DSG zur vollständigen Bewirtschaftung 
und Unterhaltung. 
 
Nach ihrem Gesellschaftszweck verfolgt die DSG dem Allgemeinwohl dienende öffentliche, 
insbesondere sportliche, sportpolitische, kulturelle und gesellschaftliche Zwecke. Ferner 
dient sie der diskriminierungsfreien Bereitstellung einer modernen Sportinfrastruktur für 
Zwecke des Breiten -, Schul-. Jugend- und Behinderten -, Leistungs- und Profisports, welche 
nicht zuletzt das Interesse der Allgemeinheit an der Gesundheitsförderung und 
Freizeitgestaltung erfüllt. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den 
Betrieb, den Umbau und die Errichtung von Sportstätten auf dem Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
2. 
Mit der DSG als städtischem Unternehmen verfolgt die Wissenschaftsst adt Darmstadt seit 
Gründung des Unternehmens ihr obliegende Aufgaben des Gemeinwohls.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) 
in Verbindung mit § 19  Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die (freiwill ige) 
Aufgabe, im Rahmen ihres  Wirkungsbereiches und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit 
die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen 
öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie is t berechtigt, in den 
Bereichen des Bildungs -, Gesundheits - und Sozialwesens, der Kultur, des Sports und der 
Erholung tätig zu werden (vgl. § 121 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGO). Die Stadt handelt dabei im 
Rahmen der kommunalen  (sozialen) Daseinsvorsorge.  
 
Die Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt , Einrichtungen zur sportlichen Betätigung zu 
fördern, leitet sich darüber  hinaus aus dem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) 
verankerten Sozialstaatsprinzip ab.  Sie findet des Weiteren ihren Niederschlag in Art. 165  
des Vertrages über die Arbeitsweise der  Europäischen Union (AEUV), wonach die 
europäischen Dimensionen des Sports gefördert und  dabei auch deren soziale und 
pädagogische Funktionen berücksichtigt werden sollen. Daneben schreibt Art. 26g HV den 
Schutz und die Pflege des Sports durch den Staat und die Kommunen vor.

- 4 - 
 
3. 
Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar 
und mittelbar (etwa auch durch staatlich/kommunal beherrschte Gesellschaften) – gewährten 
geldwerten Vorteile, namentlich etwa in Form von Verlustausgleichszahlungen, 
Kapitalerhöhungen, Überlassungen von Grundstücken und Gebäuden zu marktunüblichen 
Bedingungen oder Garantien, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge (Beihilfen) im Sinne des 
EU-Beihilfenrechts sein. Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von 
staatlicher/kommunaler Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des 
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Als solche sind sie nur unter 
bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen 
grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der 
EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer 
abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. 
Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Allerdings hat die EU-Kommission mit dem im November 2005 erstmals veröffentlichten 
„Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten 
Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-
Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit 
dem Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss ist eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) zulässig und 
bedarf nicht der Anmeldung bei und der Genehmigung der EU-Kommission, wenn u. a.: 
 
• es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
• das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von 
zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
• der Betrauungsakt u. a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgab e, 
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die 
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, 
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung 
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
• die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
• die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend 
DSG erfüllt die aktuellen, vorgenannten Anforderungen des Europäischen Beihilferechts.  
 
4. 
Entsprechend hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11.02.2016 
(Magistratsvorlage Nr. 2015/0578) die DSG im vorgenannten Sinne und im Rahmen ihres 
Gesellschaftszweckes bereits mit Gemeinwohlaufgaben nach Maßgabe des EU -Beihilferechts 
betraut. Von dem Betrauungsakt umfasst waren ursprünglich die Errichtung, der Umbau und 
der Betrieb der Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“ umfasst sowie – insbesondere auch 
nach der o. a. Neuausrichtung – weitere Sportstätten im Stadtgebiet der Wissenschafts stadt 
Darmstadt (Betrauungsakt vom 12.02.2016).

- 5 - 
 
Damit wurde sichergestellt, dass die von der Stadt an die DSG erbrachten 
Ausgleichsleistungen für die von der DSG erbrachten Gemeinwohlaufgaben rechtskonform 
geleistet werden können.  
 
5. 
Mit dem o. a. Beschl uss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2025 zur Auflösung 
des Eigenbetriebs Bäder zum 31.12.2025 und der Übertragung der Betriebsführung des 
Aufgabenbereichs Bäder an die DSG ist erforderlich, die Betrauung der DSG um den neuen 
Aufgabenbereich zu er weitern. 
 
Da zudem die 10 -jährige Laufzeit des Betrauungsaktes vom 12.02.2016 demnächst endet, 
ist überdies eine neue Betrauung erforderlich.  
 
6. 
Daher soll nun a uf der Grundlage  der im beigefügten Betrauungsakt eingangs aufgeführten 
EU-rechtlichen Grundlagen mit dem zur Beschlussfassung vorgelegten Betrauungsakt 
sichergestellt werden, dass die DSG auch weiterhin staatliche (kommunale) Beihilfen 
(Ausgleichsleistungen)  für die Erbr ingung besonderer Gemeinwohlaufgaben rechtskonform 
erhalten darf, ohne dass diese Beihilfen  (Ausgleichsleistungen) zuvor bei der EU -Kommission 
angemeldet (notifiziert) werden müssen.  
 
Von den im Betrauungsakt  genannten Aufgaben umfasst sind die Errichtung,  der Umbau und 
der Betrieb von Sportstätten im Stadtgebiet – namentlich des Leichtathletikstadions, der 
Bürgerparkhalle, des Bikeparks und des Sportparks im Bürgerpark -Nord sowie der 
Kasinohalle, der  Rollsporthalle, der Hirtengrundhalle und der Böllenfallt orhalle – und damit 
die Sicherstellung  und Förderung einer bedarfsgerechten, mehreren Nutzern sowie 
vielfältigen Nutzungen offenstehenden Infrastruktur für das sportliche, gesellschaftliche, 
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Stadt. Auch wird mit der Ermöglichung 
von Sportveranstaltungen ein Grundbedürfnis der Bevölkerung  nach einem passiven Konsum 
von Sportereignissen befriedigt. Die Nutzung von Sportstätten  auch zur Durchführung von 
qualitativ hochwertigen kulturellen, politischen und ge sellschaftlichen Veranstaltungen wie 
u.a. Konzerten, Theater, Ausstellungen, Tagungen, Schulungen und  Messen fördert darüber 
hinaus ebenfalls das kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche  Wohl der Einwohner der 
Stadt und trägt zur kommunalen Dasein svorsorge bei.  
 
Teil der Gemeinwohlaufgabe ist auch die Pflege nicht selbst -bewirtschafteter Sportflächen in 
der Stadt. In der Stadt gibt es eine Vielzahl stadteigener Sportflächen, die per Erbbaurecht 
unterschiedlichen Sportvereinen zur Nutzung überlassen  wurden, um eine flächendeckende, 
diskriminierungsfreie Bereitstellung sportlicher Infrastrukturen im öffentlichen Interesse 
sicherzustellen. Hierdurch sollen der Breitensport und die damit verbundene Jugend - und 
Integrationsarbeit gefördert werden.  
 
Neu umfasst sind insbesondere auch Tätigkeiten im Bereich der Betriebsführung der von der 
Stadt unterhaltenen Bäder – namentlich des Nordbads, des Bezirksbads Bessungen, des 
Woogs, des Mühltalbads Eberstadt, des Arheilger Mühlchens und des  DSW-Freibads –, die 
nicht zuletzt im Interesse der Allgemeinheit an Gesundheitsförderung,  Prävention und 
Rehabilitation ein umfassendes, allen Bevölkerungsschichten zugängliches  und zugleich 
umweltverträgliches Erholungs - und Freizeitangebot in der Stadt sicherstellen.  
 
Die genannten Einrichtungen dienen dabei der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen 
Bäderinfrastruktur für die Bereiche Freizeit -, Schul- und Vereinsschwimmen, Gesundheit,

- 6 - 
Fitness und Erholung der Bürger. Durch sozialverträglich ausgestaltete, vergünstigte 
Konditionen zugunsten von Schülern, Studenten, Berechtigten nach SGB II und XII, Personen 
mit Freiwilligendienstausweis, Kindern, Jugendlichen und Schwerbehinderten und durch die 
Bereitstellung  von Beckenzeiten für das Vereins - und Schulschwimmen sollen die 
innerörtlichen Aktivitäten  gestärkt werden . 
 
Bei den Aufgaben und Leistungen , mit denen die DSG von der Stadt betraut wird,  handelt es 
sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im 
Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertr ages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV), des Freistellungsbeschlusses der EU -Kommission („Almunia -Paket“) und der 
„Altmark-Trans“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die genannten 
Gemeinwohlaufgaben sind von  besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen 
und werden im öffentlichen Interesse erbracht.  
 
Die (weitere) Betrauung erfolgt zunächst für eine Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des 
Betrauungsaktes. Soweit Investitionen der DSG für die Erbringung der  Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes erforderlich 
werden, die so erheblich sind, dass  sie nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen 
über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden müssen, ver längert sich der 
Betrauungszeitraum hinsichtlich dieser Investitionen längstens um die Abschreibungsdauer.  
 
Darmstadt, den 04.11.2025 
 
 
Dezernat I      Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz      André Schellenberg  
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 4
TOP 10
TOP 31

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0286
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.11.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00