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2579/2022

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2023

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2022

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Beschlussvorlage Rat

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AbfS_2023_Anlage 1_Synopse

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AbfS_2023_Anlage 2_Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

1946 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2579/2022 
Freigabedatum 
 23.11.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2023  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln für das Jahr 
2023 in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 24.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Für die Abfallsatzung 2023 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. 
Bei der aktuellen Fassung wurde die Umbenennung des Landesabfallgesetzes in das Landeskreislauf-
gesetz berücksichtigt. 
Weiterhin erfolgte eine Klarstellung des Einsatzes der Biotonne bei Kellerstandorten. Aufgrund des Ge-
wichtes können bei Kellerstandorten nur 80 l Biotonnen eingesetzt werden. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Aufgrund der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des 
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), die für 2023 geplante CO2-Bepreisung der Abfallver-
brennung zunächst auf 2024 aufzuschieben, musste die bisherige fristgerecht aufgestellte Kalkulation 
der Straßenreinigungsgebühren nachträglich nochmals grundlegend angepasst werden. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der Kreislaufwirt-
schaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung und des Recycling um. 
Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse 
 
Anlage 2 Satzungstext

AbfS_2023_Anlage 1_Synopse

1456 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Abfall satzung  
 
2022  202 3 Anmerkungen  
§ 3 
Inhalt der Abfallentsorgung durch die Stadt 
Köln 
§ 3  
Inhalt der Abfallentsorgung durch die Stadt 
Köln 
 
... ...  
(7)  Soweit Abfälle von der Entsorgung durch 
die Stadt Köln ausgeschlossen sind, ist die 
Abfallerzeugerin / der Abfallerzeuger oder 
Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer nach den 
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgeset- 
zes und des Landesabfallgesetzes zur 
Entsorgung der Abfälle verpflichtet. 
(7) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch 
die Stadt Köln ausgeschlossen sind, ist die 
Abfallerzeugerin / der Abfallerzeuger oder 
Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer nach den 
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgeset- 
zes und des Landeskreislaufwirtschaftsge- 
setzes zur Entsorgung der Abfälle ver- 
pflichtet. 
Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsge- 
setzes für das Land Nordrhein-
Westfalen am 01.02.2022. 
... ...  
§ 12  
Einsammeln der Abfälle 
§ 12  
Einsammeln der Abfälle 
 
... ...  
(3)  In Kellern und kellerähnlichen Standorten 
mit Voll-Service werden nur eingesetzt: 
 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
• Wertstofftonnen mit 120 l, 
(3)  In Kellern und kellerähnlichen Standorten 
mit Voll-Service werden nur eingesetzt: 
 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
• Wertstofftonnen mit 120 l,

Anlage 1 
2 
 
2022  202 3 Anmerkungen  
• Papiertonnen mit 80 l  
 
• Papiertonnen mit 80 l. 
• Biotonnen mit 80 l 
 
Einbindung der Biotonne 
... ...

AbfS_2023_Anlage 2_Satzungstext

71165 Zeichen

1 / 32 
 
Anlage 2 
 
 
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom ________.2022 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2022 aufgrund der §§ 7 und 8 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der 
§§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskreislaufwirtschaftgesetz -, in Ausführung des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des 
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der 
bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 
I. 
 
§ 1 
Aufgabe 
 
(1)  Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihr em Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und 
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.  
 
(2)  Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Sat zung hat die Stadt Köln die AWB Abfall- 
wirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) beauftragt. 
 
Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. 
 
Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung der näheren Ausgestaltung des Benutzungs- 
verhältnisses sowie von Gebührenbescheiden und zur Durchführung von Rechtsbehelfs- 
und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. 
 
 
§ 2 
Ziel und Umfang der Abfallentsorgung 
 
(1)  Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaf t, zur Schonung der natürlichen Res- 
sourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die 
Stadt Köln folgende Aufgaben wahr: 
 
1. die Förderung der Abfallvermeidung, 
2. die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
3. Recycling, 
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische V erwertung und Verfüllung, 
5. die Beseitigung von Abfällen. 
 
Zur Abfallentsorgung gehören auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsam- 
meln, Befördern, Behandeln, Lagern von Abfällen und Ablagern von Abfällen zur Besei- 
tigung. 
 
(2)  Die Abfallentsorgung umfasst auch

2 / 32 
 
1. die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung 
von Abfällen (Abfallberatung), 
2. das Aufstellen, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben und 
Entsorgung der Inhalte, 
3. Einsammlung und Entsorgung von verbotswidrigen A bfallablagerungen von den 
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet, 
4. das Aufstellen, die Unterhaltung, Entleerung von  Altkleiderbehältern und Entsor- 
gung der Inhalte. 
 
 
§ 3 
Inhalt der Abfallentsorgung 
durch die Stadt Köln 
 
(1)  Der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln unte rliegen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 
KrWG und der folgenden Absätze 
 
a)  Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltun gen, 
 
b)  Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltung en, soweit die Abfallerzeuger- 
 innen / Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitzer zur Verwertung auf  
  den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführ ung genutzten Grundstücken  
  nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsicht igen. 
 
 c)  Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsb ereichen, soweit die  
  Abfallerzeugerinnen / Abfallerzeuger oder Abfallb esitzerinnen / Abfallbesitzer diese  
  nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwieg ende öffentliche Interessen eine  
  Überlassung erfordern. 
 
(2)  Der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln unte rliegen nicht Abfälle, 
 
 a)  die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung  
  nach  § 25 KrWG unterliegen, soweit nicht die Sta dt aufgrund einer Bestimmung  
  nach  § 25 Abs. 2 Ziff. 4 KrWG an der Rücknahme m itwirkt; hierfür kann insbe- 
  sondere eine einheitliche Wertstofftonne oder ein e einheitliche Wertstofferfassung  
  in vergleichbarer  Qualität vorgesehen werden, du rch die werthaltige Abfälle aus  
  privaten Haushaltungen  in effizienter Weise erfa sst und einer hochwertigen  
  Verwertung zugeführt werden, 
 
 b)  die in Wahrnehmung der Produktverantwortung na ch § 26 KrWG freiwillig  
  zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden  Hersteller oder Ver- 
  treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbesc heid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6  
  KrWG erteilt worden ist, 
 
 c)  die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnung sgemäßen und schadlosen 
Verwertung zugeführt werden, 
 
 d)  die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsg emäßen und schadlosen  
  Verwertung zugeführt werden, soweit nicht überwie gende öffentliche Interessen  
  nach Maßgabe von 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. 
 
(2a)  Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind  nach Maßgabe von § 18 KrWG 
spätestens drei Monate vor ihrer Aufnahme der Stadt Köln anzuzeigen.

3 / 32 
(3)  Der kommunalen Abfallentsorgung unterliegen di e in Abs. 1 genannten Abfälle, soweit 
sie in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt sind. Elektro- und Elektronikaltgeräte (§ 14) 
unterliegen nicht der Entsorgung durch die Stadt Köln.  
 
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.  
 
Alle nicht in Anlage 1 enthaltenen Abfälle sind von der Entsorgung durch die Stadt Köln 
ausgeschlossen.  
 
Schadstoffhaltige Abfälle unterliegen der kommunalen Abfallentsorgung nach Maßgabe 
des § 15 dieser Satzung sowie der Anlage 2 zu dieser Satzung. 
 
(4)  Die Stadt Köln kann mit Zustimmung der zuständ igen Genehmigungsbehörde in Aus- 
nahmefällen die Erlaubnis zur Entsorgung von nicht in der Anlage 1 aufgeführten Abfäl- 
len in kommunalen Abfallentsorgungsanlagen erteilen.  
 
Die Erlaubnis wird unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedin- 
gungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.  
 
(5)  Über Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Stadt Köln i n Einzelfällen mit Zustimmung der zustän- 
digen Genehmigungsbehörde Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsam- 
meln und Befördern ausschließen, wenn sie diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaf- 
fenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigen kann. 
 
Bis zur Entscheidung durch die zuständige Genehmigungsbehörde haben Abfallerzeu- 
gerinnen / Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitzer dafür zu sorgen, dass 
ihre Abfälle auf einem ihnen zu Verfügung stehenden Grundstück ohne Beeinträchtigung 
des Wohles der Allgemeinheit gelagert werden. 
 
(6)  Abfälle der Anlage 1, welche die AWB sammelt, einsammelt und befördert, ergeben sich 
aus Anlage 2. 
 
Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
Alle anderen Abfälle der Anlage 1 sind vom Sammeln, Einsammeln und Befördern, nicht 
jedoch von der Entsorgung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. 
 
(7)  Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die St adt Köln ausgeschlossen sind, ist die 
Abfallerzeugerin / der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer nach den Vor- 
schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes 
zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. 
 
(8)  Abfälle sind getrennt zu halten, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für 
sie vorgesehene besondere Entsorgungswege benutzt werden können. 
 
(9)  Das Behandeln (zum Beispiel Verbrennen) und Ab lagern der Abfälle auf Grundstücken 
ist nicht erlaubt. 
 
 
§ 4 
Anfall der Abfälle 
 
(1)  Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenscha ften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrWG). 
 
(2)  Als angefallen gelten Abfälle spätestens dann,  wenn sie in gemäß § 9 zugelassene 
Abfallbehälter eingefüllt oder gemäß §§ 11 bis 16 bereitgestellt sind.

4 / 32 
 
(3)  Unabhängig von Abs. 2 gelten Abfälle als angef allen, wenn sie in zulässiger Weise auf 
das Gelände einer der in § 17 genannten Anlagen verbracht worden sind. 
 
 
§ 5 
Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
(1)  Jede Eigentümerin / jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Köln liegenden Grund- 
stücks ist berechtigt, im Rahmen der Satzung den Anschluss ihres / seines Grundstücks 
an die Abfallentsorgung durch die Stadt Köln zu verlangen (Anschlussrecht). 
 
(2)  Die / der Anschlussberechtigte und jede andere  Abfallerzeugerin / jeder andere Abfaller- 
zeuger oder Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Köln hat im Rahmen der 
Satzung das Recht, die auf ihrem / seinem Grundstück oder sonst bei ihr / ihm angefal- 
lenen Abfälle der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln zu überlassen (Benutzungs- 
recht).  
 
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Einsammelns und Beförderns. 
 
(3)  Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfäll en durch die Stadt Köln ausgeschlos- 
sen ist (§ 3 Abs. 5 und 6), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur da- 
rauf, die Abfälle zu einer nach Maßgabe des § 17 von der Stadt Köln zur Verfügung ge- 
stellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern. 
 
 
§ 6 
Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1)  Jede Eigentümerin / jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Köln liegenden Grund- 
stücks, auf dem Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen 
(Wohngrundstücken) oder Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfal- 
len kann, ist verpflichtet, ihr / sein Grundstück im Rahmen der Satzung an die Abfallent- 
sorgung durch die Stadt Köln anzuschließen (Anschlusszwang).  
 
Abweichend von Satz 1 können auch die Erzeugerinnen / Erzeuger und Besitzerinnen / 
Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen selbst ange- 
schlossen werden. Sie gelten dann als Anschlusspflichtige im Sinne dieser Satzung. 
 
(2)  Anschlusspflichtige, Abfallerzeugerinnen / Abf allerzeuger und Abfallbesitzerinnen / 
Abfallbesitzer sind verpflichtet, im Rahmen der Satzung die auf ihrem Grundstück oder 
sonst bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen 
(Benutzungszwang). 
 
(3)  Kompostierbare Abfälle müssen in die Biotonne,  verwertbares Altpapier (Zeitungen, 
Zeitschriften, grafische Papiere etc.) in die Papiertonne sowie Wertstoffe (stoffgleiche 
Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall) in die Wertstofftonne geworfen werden, 
soweit diese Tonnen in Anspruch genommen werden. 
 
(4)  Die Stadt Köln kann aus abfallwirtschaftlichen  Gründen Änderungen von Sammelsyste- 
men vornehmen, sowie zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Syste- 
men zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Trans- 
port von Abfällen Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchfüh- 
ren.

5 / 32 
(5)  Soweit das Sammeln, Einsammeln und Befördern v on Abfällen durch die Stadt Köln 
ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 5 und 6), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe des § 17 
von der Stadt Köln zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern. 
 
 
§ 7 
Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1)  Vom Benutzungszwang ist auf Antrag zu befreien , wer 
 
a) beabsichtigt, Abfälle zur Verwertung aus private n Haushalten selbst zu verwerten 
und hierzu in der Lage ist. 
 
Zur Verwertung ist die private Haushaltung in der Lage, wenn sie sie in eigener 
Regie (Eigenverwertung) auf dem im Rahmen seiner privaten Lebensführung ge- 
nutzten Grundstück unter Beachtung der Anforderungen des § 7 KrWG durchfüh- 
ren kann. 
 
Für die Eigenkompostierung ist kein Antrag erforderlich. 
 
b)  Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einer Ve rwertung zuführt. 
 
c)  Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbe reichen in eigenen Anlagen un- 
ter Berücksichtigung des § 17 Abs. 1 i. V. mit § 28 KrWG beseitigt (Eigenbeseiti- 
gung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung nicht erfordern. 
Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn 
ohne eine Überlassung an die Stadt Köln oder einen anderen nach Maßgabe des 
KrWG bestimmten Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand, 
die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der städtischen Ab- 
fallentsorgungseinrichtungen gefährdet werden. 
 
Die Stadt Köln kann verlangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 
durch Vorlage prüffähiger Unterlagen nachzuweisen ist. 
 
§ 8 Abs. 3 S. 4 gilt entsprechend. 
 
(2)  Über Abs. 1 hinaus kann eine Befreiung vom Ans chluss- und Benutzungszwang erteilt 
werden, wenn dieser zu einer unzumutbaren Härte für den Überlassungspflichtigen / die 
Überlassungspflichtige führen würde und die ordnungsgemäße und schadlose Verwer- 
tung oder Beseitigung nach den §§ 7 ff. KrWG gewährleistet ist. 
 
(3)  Weiter kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn 
das Grundstück über ununterbrochen mindestens sechs Monate nicht bewohnt oder in 
sonstiger Weise genutzt wird und auf dem Grundstück keine Abfälle anfallen.  
 
(4)  Die Befreiung wird unter Vorbehalt des jederze itigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann 
mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.  
 
 
§ 8 
Bemessung des Behältervolumens 
 
(1)  Die Stadt Köln bestimmt Anzahl, Art und Größe der auf den Grundstücken aufzustellen- 
den Behälter nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung im Sinne der §§ 1 bis 3 
sowie betrieblicher Erfordernisse und unter Berücksichtigung von bestehenden Erfah- 
rungswerten.

6 / 32 
 
(2)  Bei Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Restabfall- 
behälter nach der Anzahl der Bewohnerinnen / Bewohner. Maßgeblich ist die Zahl der 
nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen, es sei denn, die / der Anschluss- 
pflichtige beweist, dass auf seinem Grundstück tatsächlich weniger Personen wohnen. 
Je Person und Woche ist ein Behältervolumen von 35 l erforderlich. 
 
Auf schriftlichen Antrag kann hiervon abweichend ein geringeres Behältervolumen zuge- 
lassen werden. Soweit Papiertonnen und/ oder Wertstofftonnen genutzt werden, beträgt 
das Behältervolumen mindestens 20 l je Person und Woche. Sofern Restmüll- / Arztton- 
nen lediglich gemeinsam mit Biotonnen bzw. Kompostierung genutzt werden, beträgt 
das Mindestbehältervolumen 30 l je Person und Woche. Im Übrigen sind jedoch mindes- 
tens 20 l je Person und Woche vorzuhalten.   
 
Wird festgestellt, dass das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück 
nicht ausreicht, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustel- 
len. 
 
(3)  Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe 
der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: 
 
Branche Einheit Mindestvolumen in 
Liter/Einheit/Woche 
Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, 
Pensionen, Jugendherbergen) Bett 3,0 
Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaf- 
ten) Mitarbeiter 30,0 
Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ 
Sonstiges Gewerbe Mitarbeiter 8,0 
Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 
Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5  
Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 
Verwaltungen (z.B. öfftl. und private Ver- 
waltungen, Geldinstitute, Versicherungen, 
Verbände und sonstige Dienstleistungen, 
Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien, 
Freiberufler) 
Mitarbeiter 4,5 
Schulen Schüler, Student, 
Kind 1,5 
 
Reicht das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück nicht aus, ist ein 
dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustellen. 
 
Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Abfaller- 
zeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. 
Hierzu hat sie / er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflichten nach dem KrWG 
und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für verwertbare Abfälle eine konkrete 
Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet 
werden sollen, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlassen. 
 
Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachweisen 
des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen der Ver- 
brennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brenn- 
stoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Energieeffizienz der 
Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 zum KrWG zu umfas-

7 / 32 
sen. 
 
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermitt- 
lungen / Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung er- 
forderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 
so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, Schüler, 
Studenten und Kinder) zu schätzen. 
 
Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, 
mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit- 
arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung anteilig berück- 
sichtigt.  
 
Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle auf- 
geführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kultur- und 
Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf 
und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. 
 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus an- 
deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1), gilt § 5 GewAbfV. Sofern danach Ab- 
fälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das nach 
Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden 
Behältervolumen hinzugerechnet. 
 
(4) Der Abfallbehälter mit 40/70 l Fassungsvermögen  ist die Mindestausstattung für ein 
Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann.  
 
(5) Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohn t und wird das in Anspruch zu neh- 
mende Behältervolumen nach Maßgabe von Abs. 2 reduziert, so darf der Abfallbehälter 
nur im Umfang des reduzierten Behältervolumens befüllt werden (virtuelle 20 l- oder 30 l-
Behälter).  
 
Wird ein Grundstück von einer oder zwei Personen bewohnt, so gilt S. 1 für Keller- und 
kellerähnliche Standorte mit der Maßgabe, dass das für das nach Abs. 2 erforderliche 
Behältervolumen zusätzlich ein virtueller 40 l-Behälter zur Verfügung gestellt wird. 
 
(6) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken i .S.d. Abs. 3 gelten Abs. 4 und 5 
entsprechend. 
 
Ist auf einem Grundstück lediglich eine Arzttonne erforderlich, gilt S. 1 mit der Maßgabe, 
dass abweichend von Abs. 4 die Mindestausstattung aus einem Abfallbehälter mit 
60/70 l Fassungsvermögen besteht. 
 
(7) Für zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke k önnen ausnahmsweise auf gemein- 
samen schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen ein oder mehrere Abfallbehälter zur 
gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
§ 9 
Abfallbehälter 
 
(1)  Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Sat zung sind 
 
1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmüllto nnen – mit einem Fassungsver- 
mögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 
3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l,

8 / 32 
 
2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit  einem Fassungsvermögen von 60 
l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l und 1.100 l,  
 
3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungsvermögen 
von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und  660 l, 
 
4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonn en – mit einem Fassungsvermö- 
gen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) so- 
wie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofft onnen – mit einem Fassungsver- 
mögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 
3.000 l und 5.000 l, 
 
6.  nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgl eiche Nichtverpackungen mit einem 
Fassungsvermögen von 80 l. 
 
(2)  Abfallbehälter nach Abs. 1 werden ausschließli ch von der AWB zur Verfügung gestellt. 
 
(3)  Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln a uch andere als die in Abs. 1 genannten 
Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllbehälter oder sonstige Wechselbehälter) zulas- 
sen. 
 
(4)  Abfallbehälter können für vorübergehenden Beda rf auf schriftlichen Antrag befristet zur 
Verfügung gestellt werden (sogenannte Blockabfuhr).  
 
(5)  Anträge auf Änderung des Behältervolumens müss en bis zum 10. des Monats vor der 
Änderung bei der AWB vorliegen. 
 
 
§ 10 
Standplätze für Abfallbehälter 
 
(1)  Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückse igentümer ist verpflichtet, auf ihrem / 
seinem Grundstück einen Standplatz für die von ihm / ihr in Anspruch genommenen Ab- 
fallbehälter einzurichten. 
 
(2)  Abfallbehälter sind ebenerdig (Straßenniveau) aufzustellen.  
 
(3)  Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine  Stufen oder andere Hindernisse 
vorhanden sein. 
 
(4)  Standplätze und Transportwege auf dem Grundstü ck müssen stets in verkehrssicherem 
Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. 
 
Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen und 
den üblichen Abtransport der Abfallbehälter gewährleistet.  
 
Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein und so anschlagen, 
dass der Transport nicht behindert wird. 
 
 Transportwege sollen 
 
• für 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 1,20 m und  
• für 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,50 m

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 breit sein. 
 
(5)  Der Standplatz soll 
 
• je 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 0,80 x 0,80  m, 
• je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,75 x 1 ,50 m und 
• je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter mindestens 2,50 x 3,00 m 
 
groß sein. 
 
In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte 
Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. 
 
(6)  Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Voll-Service) dürfen sich 
nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze befinden. 
 
(7)  Standplätze für 3.000 l- und 5.000 l-Behälter müssen so beschaffen sein, dass das 
Sammelfahrzeug diese zum direkten Entleeren anfahren kann. 
 
(8)  Schrankähnliche Unterstellräume für die 70 l- und 110 l-Behälter sollen so beschaffen 
sein, dass die Behälter an einem Schwenkarm oder an der Innenseite der Schranktür 
aufgehängt werden können. 
 
Die Unterkanten der Türen sollen höchstens 5 cm über dem Transportweg liegen. 
 
Die Schranktüren müssen zur Zeit des Einsammelns zu öffnen sein. 
 
(9)  Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbehä lter mit 500 l bis 1.100 l Fassungsver- 
mögen sollen so beschaffen sein, dass die Deckel der Behälter geschlossen und die 
Behälter leicht herausgefahren werden können. 
 
Die Schranktüren müssen zur Zeit des Einsammelns zu öffnen sein. 
 
(10)  Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbeh älter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder  
240 l Fassungsvermögen sollen die Anforderungen entweder des Absatzes 8 oder 9 er- 
füllen. 
 
(11)  Sofern die Entleerung im Voll-Service erfolgt , bedarf die Einrichtung neuer oder die 
Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege auf dem Grundstück der vorhe- 
rigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. 
 
Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 genannten Anforde- 
rungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. 
 
Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und straßenrechtli- 
che Vorschriften, bleiben unberührt. 
 
(12)  Von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 kann d ie Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in den 
Fällen des Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhaltung dieser Anforde- 
rungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führen würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende Werte 
nicht übersteigen, bei 
 
• zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 %

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• vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strec ken auf Gehwegbreite höchstens 
6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und können mit 
Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. 
 
(13)  Für Unterflurbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 AbfS müssen die Grundstücksei- 
gentümerinnen / Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes die Gru- 
be einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems herrichten und ggf. die erfor- 
derlichen Erlaubnisse einholen. Die Herrichtung ist mit der AWB abzustimmen und hat 
nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. 
 
 
§ 11 
Benutzung der Abfallbehälter 
 
(1)  Die von der Stadt Köln einzusammelnden Abfälle  sind in zugelassene Abfallbehälter  
(§ 9 Abs. 1) getrennt einzufüllen.  
 
(2)  Für vorübergehend vermehrt anfallende Abfälle nicht sperriger Art dürfen zugelassene 
Abfallsäcke gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt werden. 
 
(3)  In Ausnahmefällen können nicht verwertbare Abf älle nach vorheriger Genehmigung der 
Stadt Köln in anderer Weise bereitgestellt werden (offene Abfuhr). 
 
Die Abfälle sind in Säcken, Kartonagen u. ä. verpackt an einer für das Sammelfahrzeug 
erreichbaren Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. 
 
Errichtet die Stadt Köln zur Aufnahme dieser Abfälle spezielle Sammelbehälter, so sind 
sie in diese einzufüllen.  
 
Die Genehmigung gilt für Abfälle eines gewerblichen Zwecke dienenden Schiffes im 
Rheinstrom oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet als erteilt, wenn die Schiffsfüh- 
rung gegenüber der Häfen und Güterverkehr Köln AG die zur Berechnung der Gebühren 
notwendigen Angaben macht. 
 
Zur Entsorgung der gewerblichen Zwecken dienenden Schiffe dürfen lediglich Abfallsä- 
cke mit bis zu 80 l Volumen verwendet werden. Sperrige Abfälle dürfen nicht abgelagert 
oder in die Abfallbehälter eingefüllt werden.  
 
(4)  Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Samml ung kompostierbarer Bioabfälle oder von 
zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen 
aus Kunststoff und Metall wie z.B. Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln) (§ 3 Abs. 8) auf- 
stellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich die jeweils 
hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden, zum Beispiel mit Fremdstoffen nicht be- 
haftetes Papier (Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) oder organische Abfälle 
(Garten- und Küchenabfälle). 
 
 Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertun g werden mit einem Aufkleber gekenn- 
zeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll entsorgt, sofern keine Nach- 
sortierung erfolgt. 
 
(5)  Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückse igentümer hat dafür zu sorgen, dass 
die Abfallbehälter den Benutzerinnen / Benutzern zugänglich sind und von ihnen ord- 
nungsgemäß benutzt werden können.

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(6)  Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie  dürfen nur zweckentsprechend verwen- 
det und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen.  
 
Abfälle dürfen nicht in Abfallbehältern verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennen- 
de, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die Verpressung von Abfäl- 
len mit technischen Einrichtungen ist verboten. 
 
(7)  Die Verwendung von Müllschleusen ist der Stadt  Köln bzw. der AWB schriftlich anzuzei- 
gen. 
 
(8)  Das zulässige Gesamtgewicht wird für 
 
• 60 l-Behälter auf        19 kg 
• 70 l-Behälter auf        20 kg 
• 80 l-Behälter auf        25 kg 
• 110 l-Behälter auf        35 kg 
• 120 l-Behälter auf        40 kg 
• 180 l-Behälter auf       60 kg 
• 240 l-Behälter auf        80 kg 
• 500 l-Behälter auf      230 kg 
• 660 l-Behälter auf      300 kg 
• 770 l-Behälter auf      350 kg 
• 1.100 l-Behälter auf     500 kg 
• 3.000 l-Behälter auf     900 kg 
• 5.000 l-Behälter auf  1.500 kg 
 
 festgelegt. 
 
 Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten ode r sind die Behälter überfüllt, so ist 
die Stadt Köln nicht zur Einsammlung und Abfuhr verpflichtet. 
 
(9)  Abfallbehälter sind gegen Festfrieren zu schüt zen. Festgefrorene Abfallbehälter und 
festgefrorene Abfälle sind rechtzeitig zu lösen; anderenfalls ist die Stadt Köln nicht zur 
Einsammlung und Abfuhr verpflichtet. 
 
(10)  Erde, Schutt, sperrige Gegenstände und solche , die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeu- 
ge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen, sowie Eis, Schnee und Flüssigkeiten, 
die sie ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt wer- 
den. 
 
 Andernfalls ist die Stadt Köln nicht zur Einsammlu ng und Abfuhr verpflichtet. 
 
(11)  Die Haftung für Schäden, die der Stadt Köln o der der AWB aus Verstößen gegen die 
vorstehenden Vorschriften entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 
 
 
§ 12 
Einsammeln der Abfälle 
 
(1) Die Stadt Köln bietet folgenden Service an: 
 
1. Gruppe I (Teil-Service): 
für 40 l-, 60 l-, 80 l-, 120 l-, 180 l-, 240 l-Behälter 
 
2. Gruppe II (Voll-Service): 
für 40 l-, 60 l-, 70 l-, 80 l-, 110 l-, 120 l-, 180 l-, 240 l-, 500 l-, 660 l-, 770 l-, 1.100 l-,

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3.000 l-, 5.000 l-Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter 
 
 Die Stadt Köln entscheidet über die Serviceart nac h betrieblichen Erfordernissen. 
 
Auf Antrag ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. ein Wechsel von Gruppe I nach 
Gruppe II möglich. Hierfür muss der Antrag mindestens zwei Monate vorher (bis 31.10. 
des Vorjahres, 31.01., 30.04. und 31.07. des laufenden Jahres) bei der AWB eingehen. 
Das gleiche gilt für einen Antrag auf Aufhebung des Wechsels. 
 
(2)  Behälter der Gruppe I sind von der / dem Ansch lusspflichtigen vor der Zeit des Einsam- 
melns an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle auf dem Gehweg oder dem 
äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als nach den 
Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind 
die Behälter unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen. 
 
(3)  Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug 
und zurück transportiert. Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer ist 
verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des Einsammelns zugänglich zu machen. 
 
In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur eingesetzt: 
 
• Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
• Wertstofftonnen mit 120 l, 
• Papiertonnen mit 80 l. 
• Biotonnen mit 80 l 
 
 Papiersäcke zur Entsorgung von Papier, Pappe und K artonagen werden in der Größe 
von 40 l und Wertstoffsäcke zur Sammlung von Wertstoffen werden in der Größe von 90 
l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung gestellt, die keine Möglichkeit haben, ei- 
ne Papiertonne bzw. Wertstofftonne aufzustellen. 
 
(4)  Wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werd en, regeln die Stadt Köln und die AWB. 
Abfälle werden in der Regel einmal wöchentlich, und zwar montags bis freitags in der 
Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, eingesammelt.  
 
Sie können in begründeten Fällen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten öfter so- 
wie auch an Samstagen eingesammelt werden. 
 
Papiertonnen, Papiersäcke und Wertstofftonnen, Wertstoffsäcke und Tonnen für stoff- 
gleiche Nichtverpackungen werden 14-täglich geleert bzw. eingesammelt. Die Biotonnen 
werden von März bis November einmal wöchentlich und von Dezember bis Februar 14-
täglich entleert.  
 
Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag, können die Ab- 
fälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. 
 
Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieb- 
lichen Möglichkeiten vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt. 
 
(5)  In anderer Weise gesammelte Abfälle (§ 11 Abs.  2 S. 1) sind gemäß Abs. 2 S. 1 bereit- 
zustellen.  
 
Das Gewicht dieser Abfälle darf pro Einheit 15 kg nicht überschreiten. 
 
(6)  Abfallsäcke (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1) werden nur ei ngesammelt, wenn sie neben den Abfallbe- 
hältern bereitgestellt, zugebunden und unbeschädigt sind.

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Sie müssen von Hand verladen werden können. 
 
Das Gewicht eines gefüllten Abfallsackes darf 15 kg nicht überschreiten.  
 
(7)  Ist eine Straße oder ein Weg für das Sammelfah rzeug nicht befahrbar, sind Abfallbehäl- 
ter sowie Abfallsäcke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren 
Standplatz zu bringen und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen 
oder Fahrbahnen zu entfernen (Bereitstellung). 
 
Der / die Anschlusspflichtige kann beantragen, dass die Bereitstellung von der Stadt 
Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l wird die Bereit- 
stellung stets von der Stadt Köln vorgenommen.  
 
Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet 
sich nach § 2 Abs. 13 AbfGS. 
 
(8)  Die Abfuhr von Wechselbehältern regelt die AWB  im Einvernehmen mit der / dem An- 
schlusspflichtigen. 
 
(9)  Auf Antrag korrigiert die AWB zur Verbesserung  der Mülltrennung vor der Einsammlung 
Fehl-Befüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der Größe 500 l bis 1.100 l (Voll-
Service plus). 
 
 
§ 13 
Sperrige Abfälle 
 
(1)  Die / der Anschlusspflichtige und jede andere Abfallerzeugerin / jeder andere Abfaller- 
zeuger und Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer hat im Rahmen der Satzung das Recht, sper- 
rige Abfälle aus Kölner Haushaltungen, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder 
ihrer Menge nicht mit zumutbarem Aufwand in Abfallbehälter oder Abfallsäcke einge- 
bracht werden können, im Einzelfall bis zu einer Menge von 3 Kubikmetern gesondert 
abfahren zu lassen. Bei Elektro- und Elektronikaltgeräten gilt zusätzlich § 14. 
 
Sperrige Abfälle sind zum Beispiel Hausratsgegenstände, Fahrräder, Gartengeräte. 
 
Dazu zählen nicht 
• Bauteile wie Badewannen u. ä. 
• Mopeds, Mofas, Motorräder, Autoreifen u. ä. 
 
 In kompostierbaren Abfallsäcken untergebrachter Ga rtenverschnitt, gebündelte Sträu- 
cher und Äste bis zu 1,50 m Länge, Baumstämme bis zu 0,15 m im Durchmesser und 
bis zu 0,50 m Länge können ebenfalls gesondert abgefahren werden. 
 
Soweit die sperrigen Abfälle nicht aus privaten Haushaltungen stammen, aber ihrer Be- 
schaffenheit nach aus ihnen stammen könnten, werden diese Abfälle in haushaltsübli- 
chen Mengen – bis zu 3 Kubikmeter – mitgenommen. 
 
Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Köln, welche Gegenstände abgefahren werden. 
 
(2)  Die Abfuhr ist von der Abfallerzeugerin / dem Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerin / 
Abfallbesitzer unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände bei der AWB schrift- 
lich, fernmündlich oder per E-Mail zu bestellen. 
 
Ihr / ihm wird der Abholtag schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mitgeteilt.

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Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 14 Abs. 5 sind bei der Bestellung separat an- 
zumelden. 
 
Die AWB kann nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe in einzelnen Stadtbezirken o- 
der Teilen davon besondere Sammlungen durchführen. 
 
(3)  Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 werden wer ktags ab 7.00 Uhr abgefahren. 
 
Den Abholtag bestimmt die AWB. 
 
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Abholtag oder eine bestimmte Abhol- 
zeit. 
 
(4)  Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Ab holtag bis spätestens 7.00 Uhr grund- 
sätzlich zu ebener Erde an der zur Straße gerichteten Grundstücksgrenze auf dem 
Gehweg bereitzustellen. 
 
Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße in nicht verkehrsbehindernder Wei- 
se bereitgestellt werden. 
 
(5)  Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter spe rrige Abfälle nach Abs. 1 bereitgestellt, 
bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. 
 
Die Restmenge ist unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, es sei denn, 
der Bereitstellungsort befindet sich auf privatem Grundstück. 
 
Gleiches gilt unaufgefordert für alle am Abholtag bereitgestellten sperrigen Abfälle, wenn 
infolge von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt (zum Beispiel Schneefall, Glatteis, 
Eisregen, Sturm) die Entsorgung am Abholtag nicht durchgeführt werden kann. 
 
(6)  Für Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5, die n icht von Hand verladen werden können, 
besteht keine Abholpflicht. 
 
(7)  Sperrige Abfälle gemäß Abs. 1 können mit Fahrz eugen bis zu einem zulässigen Ge- 
samtgewicht von 3,5 t in Mengen, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, 
auch unmittelbar bei den in § 17 Abs. 1 genannten Wertstoff-Centern in Köln-
Gremberghoven und Köln-Ossendorf angeliefert werden. 
 
Anlieferungsberechtigt sind alle Nutzer / Nutzerinnen von Restmüllgefäßen; die Annah- 
me der Abfälle kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass das Restmüllgefäß 
den Anforderungen des § 8 Abs. 2 bis 5 genügt. 
 
Das Weitere wird in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt. 
 
 
§ 14 
Elektro- und Elektronikaltgeräte 
 
(1)  Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroa ltgeräte) aus privaten Haushalten im Stadt- 
gebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige 
Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und die Menge der 
dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten ver- 
gleichbar sind.

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Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, 
diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden in folgende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirm e mit einer Oberfläche von mehr 
als 100 Quadratzentimetern enthalten 
3. Lampen (nur Gasentladungs- und Energiesparlampen ) 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asb est bzw. Chrom VI) 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 
6. Photovoltaikmodule. 
 
(2)  Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können vo n Endnutzerinnen / Endnutzern in haus- 
haltsüblichen Mengen an den Wertstoff-Centern Butzweilerstraße 50 und August-Horch-
Straße 3 abgegeben werden.  
 
Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wertstoff-Center 
August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Je Anlieferung können bis zu 6 Geräte an- 
gemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zulässig, wenn die Geräte ordnungsgemäß 
durch Fachpersonal abgebaut und verpackt (TRGS 519) und nicht beschädigt abgege- 
ben werden oder die Asbestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernachweis belegt 
werden kann.  
 
Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag abgeben. 
 
Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von Vertreibern am 
Wertstoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Bei Anlieferung von mehr 
als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 ist vorab eine schriftliche Anmeldung erfor- 
derlich. Die Demontage von Elektroaltgeräten an den Wertstoff-Centern ist untersagt. 
Das Weitere wird in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt. 
 
(3)  Gasentladungs- und Energiesparlampen – Gruppe 3 – können zusätzlich bei den von 
der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im 
Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden. 
 
(4)  Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzl ich an den Betriebshöfen der AWB 
Maarweg 271, Christian-Sünner-Str. 21 und Alteburger Straße 141a sowie bei den von 
der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im 
Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden.  
 
Altbatterien und Altakkumulatoren sind vor der Abgabe an der Sammelstelle vom Altge- 
rät zu trennen und gem. § 15 gesondert abzugeben, sofern sie zerstörungsfrei dem Alt- 
gerät entnommen werden können. 
 
(5)  Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bildschirmgeräte  sowie Großgeräte (Gruppen 1, 2 und 
4) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperrmüllservice (§ 13) abgeholt wer- 
den. Nachtspeicherheizgeräte (Gruppe 4) und Photovoltaikmodule (Gruppe 6) sind vom 
Holsystem ausgeschlossen. 
 
(6)  Geräte, die eine Gefahr für die Gesundheit und  / oder Sicherheit der Mitarbeiterinnen / 
Mitarbeiter darstellen, sind von der Annahme und Abholung ausgeschlossen. 
 
 
§ 15

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Schadstoffe 
 
Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Abfälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte- 
rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und 
Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten An- 
nahmestellen abzugeben. 
 
Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Bekanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen 
Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen. 
 
Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende Menge, richtet sich nach den jeweiligen 
Benutzungsordnungen. Größere Mengen als die dort genannten sind von der Annahme 
ausgeschlossen. 
 
 
§ 16 
Abfälle von Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und 
sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen 
Bereichs sowie der Forschung und Wissenschaft 
 
Gemäß § 5 GewAbfV überlassene spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 
01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventi- 
ver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und 
Einwegkleidung - (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03), sind getrennt oder mit Restabfall 
vermischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 oder Abs. 3 zu über- 
lassen. 
 
Diese Abfälle dürfen eine Kantenlänge von 400 mm nicht überschreiten. Säcke, in die diese 
Abfälle eingefüllt werden, dürfen eine Kantenlänge von 600 mm nicht überschreiten.  
 
Zu diesen Abfällen gehören keine Inkontinenzversorgungsprodukte; diese können in Abfall- 
behältern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 entsorgt werden. 
 
Spitze und scharfe Gegenstände sind in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern, 
die anderen Abfälle i. S. dieses Absatzes in Säcken (Polyäthylen, mindestens 0,05 mm 
Folienstärke oder Papier, 3-schichtig, bituminiert) zu sammeln. 
 
Die Behälter bzw. die Säcke sind verschlossen in die Abfallbehälter einzubringen. 
 
Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die nicht verwertet werden, sind als Abfall zur 
Beseitigung zu überlassen. 
 
 
§ 16a 
Alttextilien 
 
(1) Alttextilien aus privaten Haushalten werden in einem separaten System gesammelt. 
Gesammelt werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T-
Shirts, Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Textilien 
hergestellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten sowie 
kleinere Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel. Ausgeschlossen von der Samm- 
lung sind Zelte, Planen, Teppiche. 
 
(2) Die Standorte der Altkleidercontainer werden du rch die Stadt Köln im Stadtgebiet 
festgelegt. In der Regel stehen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascon- 
tainer.

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(3) Darüber hinaus stellt die Stadt Köln folgende A nnahmestellen zur Verfügung: 
- Wertstoff-Center in Köln-Ossendorf, Butzweilerstr. 50 
- Wertstoff-Center in Köln-Gremberghoven, August-Horch-Str. 3 
 
 
§ 17 
Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1)  Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandel te Abfälle sowie vergleichbare minera- 
lische Abfälle stellt die Stadt Köln folgende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung: 
 
  Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-Liblar, Ton str. 6. 
 
 Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfäll e der Abfallschlüssel 17 01 01 bis  
17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, 
Spalte 6 der Deponieverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 überschreiten und 
die Zuordnungswerte der Spalte 7 einhalten. 
 
Für sperrige Abfälle und Schadstoffe aus Haushaltungen nach Maßgabe der §§ 13 bis 
15, Papier sowie Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall) 
stellt die Stadt Köln folgende Abfallannahmestellen zur Verfügung: 
 
• Wertstoff-Center in Köln-Ossendorf, Butzweilerstra ße 50 
• Wertstoff-Center in Köln-Gremberghoven, August-Hor ch-Straße 3. 
 
Für gemischte Bau- und Abbruchabfälle stehen folgende Anlagen zur Verfügung: 
 
• Anlage zur Aufbereitung von gemischten Bau- und Ab bruchabfällen in Köln-Niehl, 
Geestemünder Straße 20 
• Anlage zur Aufbereitung von gemischten Bau- und Ab bruchabfällen in Köln-Heumar, 
Wikingerstraße 100. 
 
 Für die Aufbereitung von Gewerbeabfällen stehen fo lgende Anlagen zur Verfügung: 
 
• Anlage zur Aufbereitung von Gewerbeabfällen in Köl n-Niehl, Geestemünder Straße 
20 
• Anlage zur Aufbereitung von Gewerbeabfällen in Köl n-Heumar, Wikingerstraße 100. 
 
(2)  Die Benutzung der Anlagen, z.B. hinsichtlich d er Öffnungszeiten, zugelassenen Abfallar- 
ten sowie Annahmebedingungen, richtet sich nach den jeweiligen Betriebs- und Benut- 
zungsordnungen. 
 
Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern, soweit dies geboten und zumutbar ist. 
 
(3)  Ist der Betrieb einer von der Stadt Köln zur V erfügung gestellten Abfallentsorgungsanla- 
ge gestört, sorgt die Stadt Köln im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls für Er- 
satz. 
 
 
§ 18 
Anmeldepflicht, Abmeldepflicht 
 
(1)  Die / der Anschlusspflichtige hat der AWB den erstmaligen Anfall von Abfällen, Art und 
voraussichtliche Mengen, Anzahl der Bewohnerinnen / Bewohner sowie jede Verände- 
rung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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(2)  Wechselt die / der Anschlusspflichtige, so sin d sowohl sie / er als auch die / der neue 
Anschlusspflichtige verpflichtet, die AWB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 
 
(3)  Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Inhab erinnen / Inhaber von Arztpraxen und 
sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der For- 
schung und Wissenschaft (§ 16). 
 
 
§ 19 
Auskunftspflicht, Betretungsrecht 
 
Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen über § 18 hinaus 
die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen und den Beauftragten 
der Stadt, insbesondere Mitarbeitern der AWB, Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG 
gestatten. Insbesondere haben die Anschlusspflichtigen, auf deren Grundstück sich Her- 
kunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemessung des Restmüllvo- 
lumens erforderlichen Angaben über die ansässigen Betriebe zu machen. 
 
Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck und 
zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen jederzeit zugänglich 
sein. 
 
Die Beauftragten haben sich auszuweisen. 
 
 
§ 20 
Schadens- und Aufwendungsersatz 
 
Für Sachschäden, die bei der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln oder die AWB entste- 
hen, haften die Stadt Köln und die AWB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer 
Beschäftigten; unberührt hiervon bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
 
 
§ 21 
Eigentumsübergang 
 
(1)  Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, sobald sie eingesammelt 
oder den städtischen Abfallentsorgungsanlagen überlassen werden. 
 
(2)  Die Stadt Köln und die AWB sind nicht verpflic htet, im Abfall nach verlorenen Gegen- 
ständen zu suchen oder suchen zu lassen.  
 
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 
 
 
§ 22 
Gebühren 
 
Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Köln werden Gebühren nach der 
Abfallgebührensatzung (- AbfGS -) der Stadt Köln erhoben. 
 
Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze werden in Höhe des jeweils gültigen Umsatz- 
steuersatzes den Gebührenpflichtigen auferlegt.

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§ 23 
Andere Berechtigte und Verpflichtete 
 
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer 
ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungsei- 
gentümerinnen / Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungsei- 
gentumsgesetzes, Nießbraucherinnen / Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz 
eines Grundstücks dinglich Berechtigten. 
 
Die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtun- 
gen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere berechtigt und verpflichtet sind. 
 
 
§ 24 
Begriff des Grundstücks 
 
(1)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhän gig von der Eintragung im Liegen- 
schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung 
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bil- 
det. 
 
(2)  Zu den Grundstücken zählen auch Kleingärten. 
 
(3)  Soweit erforderlich, gelten Schiffe als Grunds tücke im Sinne der Satzung. 
 
 
§ 25 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht ge troffenen Bestimmungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe- 
sondere 
 
1. Abfälle unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 auf fremd en Grundstücken fortwirft oder 
ablagert, 
 
2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefal lene Abfälle der öffentlichen Ab- 
fallentsorgung nicht überlässt (§ 6 Abs. 2), 
 
3. Biomüll, zur Wiederverwertung geeignetes Altpapi er, Wertstoffe oder stoffgleiche 
Nichtverpackungen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 und 4 nicht in die dafür vorge- 
sehenen Abfallbehälter (§ 9 Abs. 1) einfüllt, 
 
4. vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Köl n ausgeschlossene Abfälle 
nicht bestimmungsgemäß zu einer von der Stadt Köln erlaubten Abfallentsor- 
gungsanlage befördert (§ 6 Abs. 5 und § 17), 
 
5. von der Stadt Köln bestimmte Abfallbehälter nich t benutzt und andere Abfallbehäl- 
ter, insbesondere Pressmüllcontainer, ohne Zulassung der Stadt Köln unterhält (§ 
9), 
 
6. entgegen § 10 Abs. 1 auf seinem Grundstück keine n Standplatz für Abfallbehäl- 
ter einrichtet, 
 
7. die Einrichtung neuer und die Änderung vorhanden er Standplätze oder Transport-

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wege auf seinem Grundstück ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der 
Stadt Köln vornimmt (§ 10 Abs. 11), 
 
8. den Auflagen bei der Festsetzung eines Standplat zes oder Transportweges auf 
seinem Grundstück nicht nachkommt (§ 10 Abs. 12), 
 
9. als Schiffsführer ohne Genehmigung Abfälle auf d as Gebiet der Stadt Köln ver- 
bringt (§ 11 Abs. 2), 
 
10. entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlun g kompostierbarer Bioabfälle 
oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffen mit anderem als 
dem vorgesehenen Abfall befüllt, 
 
11. entgegen § 11 Abs. 6 Abfälle in Abfallbehältern  verbrennt oder brennende, glü- 
hende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt oder Abfälle mit technischen Ein- 
richtungen verpresst, 
 
12. entgegen § 12 Abs. 7 unbefugt handelt und die N utzung von Müllschleusen nicht 
anzeigt, 
 
13. entgegen § 13 Abs. 4 sperrige Abfälle vor 19.00  Uhr am Vortag des festgelegten 
Abholtags zur Abholung bereitstellt,  
 
14. den erstmaligen Anfall von Abfällen, Art und vo raussichtliche Mengen, die Anzahl 
der Bewohnerinnen / Bewohner sowie jede Veränderung nicht unverzüglich schrift- 
lich anzeigt, Auskünfte nicht, falsch oder unvollständig erteilt sowie den Beauftrag- 
ten der Stadt Zutritt zu seinem Grundstück verweigert (§§ 18 und 19). 
 
(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße  bis zu 50.000,-- € geahndet werden, 
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 
 
 
 
II. 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

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Anlage 1          
 
zu § 3 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung 
- AbfS -) 
 
Abfallschlüssel Bezeichnung 
 
01  Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewi nnen sowie bei 
der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschät- 
zen entstehen 
 
01 03 09  Rotschlamm aus der Aluminiumoxid-Herstell ung mit Ausnahme von 
Abfällen, die unter 01 03 10 fallen 
01 03 99   Abfälle a. n. g. 
01 04 08  Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit A usnahme derjenigen, die 
unter 01 04 07 fallen 
01 04 09   Abfälle von Sand und Ton 
01 04 10   Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausna hme derjenigen, die unter 01 
04 07  
   fallen 
01 04 11  Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- un d Steinsalz mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 
01 04 12  Aufbereitungsrückstände und andere Abfäll e aus der Wäsche und Rei- 
nigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 
07 und 01 04 11 fallen 
01 04 13  Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 04 07 fallen 
01 05 04   Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrun gen 
01 05 07  barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mi t Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 
01 05 08  chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 
 
02  Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwir tschaft, Forstwirt- 
schaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung 
von Nahrungsmitteln 
 
02 01 04   Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 
02 01 10   Metallabfälle 
03  Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstel lung von Platten, 
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

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03 01 01  Rinden- und Korkabfälle 
03 01 05  Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanpl atten und Furniere mit Aus- 
nahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 
03 03 01  Rinden- und Holzabfälle 
03 03 05  De-inking-Schlämme aus dem Papierrecyclin g 
03 03 07  mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Au flösung von Papier- und 
Pappabfällen 
03 03 08  Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 
03 03 10  Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzug sschlämme aus der mechani- 
schen Abtrennung 
03 03 11  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasser behandlung mit Ausnah- 
me derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 
 
04  Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustr ie 
 
04 02 09  Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnie rte Textilien, Elastomer, 
Plastomer) 
04 02 21  Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 
04 02 22  Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 
 
05  Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigu ng und Kohlepyroly- 
se 
05 01 13  Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufber eitung 
05 07 99  Abfälle a. n. g. 
 
06  Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 
06 03 16  Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 
06 13 03  Industrieruß 
 
07  Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 
07 02 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasser behandlung mit Ausnah- 
me derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 
07 02 13  Kunststoffabfälle 
07 02 99  Abfälle a. n. g. 
 
08  Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung 
(HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, 
Dichtmassen und Druckfarben

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08 02 02  wässrige Schlämme, die keramische Werksto ffe enthalten 
08 02 03  wässrige Suspensionen, die keramische Wer kstoffe enthalten 
08 03 18  Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die  unter 08 03 17 fallen 
 
09  Abfälle aus der fotografischen Industrie 
 
09 01 07  Filme und fotografische Papiere, die Silb er oder Silberverbindungen 
enthalten 
09 01 08  Filme und fotografische Papiere, die kein  Silber und keine Silberverbin- 
dungen enthalten 
 
10  Abfälle aus thermischen Prozessen 
 
10 01 01  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kess elstaub mit Ausnahme von 
Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 
10 01 02  Filterstäube aus Kohlefeuerung 
10 01 05  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der  Rauchgasentschwefelung in 
fester Form 
10 01 15  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kess elstaub aus der Abfallmit- 
verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 
10 01 17  Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung  mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 01 16 fallen 
10 02 02  unbearbeitete Schlacke 
10 02 08  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit  Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 02 07 fallen 
10 02 10  Walzzunder 
10 02 14  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbe handlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 
10 02 15  andere Schlämme und Filterkuchen 
10 03 02  Anodenschrott 
10 03 18  Abfälle aus der Anodenherstellung die Koh lenstoff enthalten, mit Aus- 
nahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 
10 05 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 06 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 06 04  andere Teilchen und Staub 
10 07 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 07 04  andere Teilchen und Staub 
 
10 08 04  Teilchen und Staub

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10 09 03  Ofenschlacke 
 
10 09 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 09 05 fallen 
10 09 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit  Ausnahme derjenigen, 
die unter 10 09 07 fallen 
10 10 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 10 05 fallen 
10 10 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit  Ausnahme derjenigen, 
die unter 10 10 07 fallen 
10 10 99  Abfälle a. n. g. 
10 11 03  Glasfaserabfall 
10 11 10  Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausna hme desjenigen, der 
unter 10 11 09 fällt 
10 11 12  Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das u nter 10 11 11 fällt 
10 11 14  Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit A usnahme derjenigen, die 
unter 10 11 13 fallen 
10 12 01  Rohmischungen vor dem Brennen 
10 12 03  Teilchen und Staub 
10 12 08  Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln,  Fliesen und Steinzeug (nach 
dem Brennen) 
10 12 99  Abfälle a. n. g. 
10 13 04  Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratis ierung von Branntkalk 
10 13 06  Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10  13 13) 
10 13 10  Abfälle aus der Herstellung von Asbestzem ent mit Ausnahme derjeni- 
gen, die unter 10 13 09 fallen 
10 13 11  Abfälle aus der Herstellung anderer Verbu ndstoffe auf Zementbasis mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 
10 13 14  Betonabfälle und Betonschlämme 
10 13 99  Abfälle a. n. g. 
 
11  Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitu ng und Be- 
schichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhyd- 
rometallurgie 
 
11 01 11  wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährlic he Stoffe enthalten* 
11 02 03  Abfälle aus der Herstellung von Anoden fü r wässrige elektrolytische 
Prozesse 
11 05 02  Zinkasche

25 / 32 
 
12  Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebu ng sowie der 
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von 
Metallen und Kunststoffen 
 
12 01 01  Eisenfeil- und -drehspäne 
12 01 02  Eisenstaub und -teilchen 
12 01 03  NE-Metallfeil- und -drehspäne 
12 01 05  Kunststoffspäne und -drehspäne 
12 01 17  Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenig en, die unter 12 01 16 fallen 
12 01 21  gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Aus nahme derjenigen, die unter 
12 01 20 fallen 
 
15  Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien 
und Schutzkleidung (a. n. g.) 
 
15 01 01  Verpackungen aus Papier und Pappe 
15 01 02  Verpackungen aus Kunststoff 
15 01 03  Verpackungen aus Holz 
15 01 04  Verpackungen aus Metall 
15 01 05  Verbundverpackungen 
15 01 06  gemischte Verpackungen 
15 01 07  Verpackungen aus Glas 
15 01 10  Verpackungen, die Rückstände gefährlicher  Stoffe enthalten oder durch 
gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 
15 02 02  Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und 
Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 
15 02 03  Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtüch er und Schutzkleidung mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 
 
16  Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufg eführt sind 
 
16 01 03  Altreifen 
16 01 19  Kunststoffe 
16 01 22  Bauteile a. n. g. 
16 01 99  Abfälle a. n. g. 
16 02 09  Transformatoren und Kondensatoren, die PC B enthalten* 
16 02 12  gebrauchte Geräte, die freies Asbest enth alten gemäß Anlage 2

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16 05 04  gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Dr uckbehältern (einschl. Halo- 
nen)* 
16 05 07  gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen 
bestehen oder solche enthalten* 
16 05 08  gebrauchte organische Chemikalien, die au s gefährlichen Stoffen beste- 
hen oder solche enthalten* 
16 11 02  Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus 
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 
01 fallen 
16 11 04  andere Auskleidungen und feuerfeste Mater ialien aus metallurgischen 
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 
16 11 06  Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen 
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 
 
17  Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinig- 
ten Standorten) 
 
17 01 01  Beton 
17 01 02  Ziegel 
17 01 03  Fliesen und Keramik 
17 01 07  Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 
17 02 01  Holz 
17 02 02  Glas 
17 02 03  Kunststoff 
17 03 01  kohlenteerhaltige Bitumengemische 
17 03 02  Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 
17 03 03  Kohlenteer und teerhaltige Produkte 
17 04 01  Kupfer, Bronze, Messing 
17 04 02  Aluminium 
17 04 05  Eisen und Stahl 
17 04 06  Zinn 
17 04 07  gemischte Metalle 
17 04 11  Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 
17 05 04  Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen,  die unter 17 05 03 fallen 
17 05 06  Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das un ter 17 05 05 fällt 
17 05 08  Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, de r unter 17 05 07 fällt 
17 06 03  anderes Dämmmaterial, das aus gefährliche n Stoffen besteht oder 
solche Stoffe enthält

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17 06 04  Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das  unter 17 06 01 und 17 06 
03 fällt 
17 08 02  Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derj enigen, die unter 17 08 01 
fallen 
17 09 04  gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Aus nahme derjenigen, die unter 
17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 
 
18  Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärz tlichen Versor- 
gung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die 
nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 
 
18 01 01  spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18  01 03) gemäß Anlage 2 
18 01 04  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung  aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und 
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) gemäß Anlage 2 
18 02 01  spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausna hme derjenigen, die unter 18 
02 02 fallen, gemäß Anlage 2 
18 02 03   Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgun g aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden gemäß Anlage 2 
 
19  Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlic hen Abwasserbe- 
handlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den 
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 
 
19 01 02  Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche  entfernt 
19 01 12  Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mi t Ausnahme derjenigen, die 
unter 19 01 11 fallen 
19 02 03  vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen 
bestehen 
19 02 06  Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 
19 03 05  stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derje nigen, die unter 19 03 04 fallen 
19 03 07  verfestigte Abfälle, mit Ausnahme derjeni gen, die unter 19 03 06 fallen 
19 05 01  nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs - und ähnlichen Abfällen 
19 08 01  Sieb- und Rechenrückstände 
19 08 02  Sandfangrückstände 
19 08 05  Schlämme aus der Behandlung von kommunale m Abwasser 
19 09 02  Schlämme aus der Wasserklärung 
19 09 03  Schlämme aus der Dekarbonatisierung 
19 09 04  gebrauchte Aktivkohle

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19 09 06  Lösungen und Schlämme aus der Regeneratio n von Ionenaustauschern 
19 12 01  Papier und Pappe 
19 12 02  Eisenmetalle 
19 12 03  Nichteisenmetalle 
19 12 04  Kunststoff und Gummi 
19 12 05  Glas 
19 12 07  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 1 9 12 06 fällt 
19 12 08  Textilien 
19 12 09  Mineralien (z. B. Sand, Steine) 
19 12 10  brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfäll en) 
19 12 12  sonstige Abfälle (einschließlich Material mischungen) aus der mechani- 
schen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 
12 11 fallen 
19 13 02  feste Abfälle aus der Sanierung von Böden  mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 19 13 01 fallen 
 
20  Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche  gewerbliche und 
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich 
getrennt gesammelter Fraktionen 
 
20 01 01  Papier und Pappe gemäß Anlage 2 
20 01 02  Glas 
20 01 08  Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen abfälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen) gemäß 
Anlage 2 
20 01 10  Bekleidung gemäß Anlage 2 
20 01 11  Textilien gemäß Anlage 2 
20 01 13  Lösemittel* 
20 01 14  Säuren* 
20 01 15  Laugen* 
20 01 17  Fotochemikalien* 
20 01 19  Pestizide* 
20 01 21  Leuchtstoffröhren und andere quecksilberh altige Abfälle* gemäß Anlage 
2 
20 01 23  gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwa sserstoffe enthalten gemäß 
Anlage 2 
20 01 27  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunst harze, die gefährliche Stoffe 
enthalten*

29 / 32 
20 01 28  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunst harze mit Ausnahme derjeni- 
gen, die unter 20 01 27 fallen* 
20 01 33  Batterien und Akkumulatoren, die unter 16  06 01, 16 06 02 oder 16 06 
03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Bat- 
terien enthalten* 
20 01 35  Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bau- 
teile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 
23 fallen gemäß Anlage 2 
20 01 36  Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derje- 
nigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen gemäß Anlage 2 
20 01 38  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 2 0 01 37 fällt 
20 01 39  Kunststoffe gemäß Anlage 2 
20 01 40  Metalle gemäß Anlage 2 
20 02 01  Biologisch abbaubare Abfälle gemäß Anlage  2 
20 02 02  Boden und Steine 
20 02 03  Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle  
20 03 01  Gemischte Siedlungsabfälle gemäß Anlage 2  
20 03 02  Marktabfälle 
20 03 03  Straßenkehricht gemäß Anlage 2 
20 03 06  Abfälle aus der Kanalreinigung 
20 03 07  Sperrmüll gemäß Anlage 2 
20 03 99  Siedlungsabfälle a. n. g. 
 
* = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß An- 
lage 2)

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Anlage 2 
 
zu § 3 Absatz 6 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsat- 
zung  - AbfS -) 
 
Abfallschlüssel 
 Bezeichnung  Sammlungsart 
11 01 11  Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche 
Stoffe enthalten im Rahmen der Beschränkun- 
gen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
15 01 10  
 
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher 
Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe 
verunreinigt sind  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
15 02 02  
 
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter 
a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die 
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind im 
Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
16 02 09  
 
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB 
enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
16 02 12  
 
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten Nach tspeicherheizgeräte, 
Sammlung gemäß § 14 
AbfS 
16 05 04  
 
Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druck- 
behältern (einschl. Halonen) im Rahmen der 
Beschränkungen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
16 05 07  
 
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus 
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche 
enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
16 05 08  
 
gebrauchte organische Chemikalien, die aus 
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche 
enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
18 01 01  
 
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 
03)  
gemäß § 16 AbfS  
18 01 04  
 
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung 
aus infektionspräventiver Sicht keine besonde- 
ren Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- 
und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, 
gemäß § 16 AbfS

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Windeln)  
18 02 01  
 
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 18 02 02 fallen  
gemäß § 16 AbfS  
18 02 03  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung 
aus infektionspräventiver Sicht keine besonde- 
ren Anforderungen gestellt werden  
gemäß § 16 AbfS  
20 01 01 Papier und Pappe über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS, Papiertonne) und 
Wertstoff-Center (§ 17 
AbfS) 
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinena b- 
fälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten 
Haushaltungen) 
über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS, Biotonne) 
20 01 10 Bekleidung über Altkleidercontainer 
20 01 11 Textilien über Altkleidercontainer 
20 01 13  Lösemittel im Rahmen der Beschränkungen § 
15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 14  Säuren im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 15  Laugen im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS 
 
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 17  Fotochemikalien im Rahmen der Beschränkun- 
gen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS 
20 01 19  Pestizide im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 21  Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige 
Abfälle  
Elektro(nik)geräte- u. 
Schadstoffsammlung 
gemäß §§ 13 bis 15 AbfS 
 
20 01 23  gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwas- 
serstoffe enthalten 
 
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 13, 
14 AbfS  
20 01 27  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunsthar- 
ze, die gefährliche Stoffe enthalten im Rahmen 
der Beschränkungen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 28  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunsthar- 
ze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 
Schadstoffsammlung

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fallen, im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS  
gemäß § 15 AbfS 
 
20 01 33  Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 
01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie ge- 
mischte Batterien und Akkumulatoren, die sol- 
che Batterien enthalten, im Rahmen der Be- 
schränkungen § 15 AbfS  
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS  
20 01 35  Gebrauchte elektrische und elektronische Gerä- 
te, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Aus- 
nahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 
23 fallen  
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 13, 
14 AbfS  
20 01 36  Gebrauchte elektrische und elektronische Gerä- 
te, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 
21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen  
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 13, 
14 AbfS  
20 01 39 Kunststoffe über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS, Wertstofftonne) 
und Wertstoff-Center 
(§ 17 AbfS) 
20 01 40 Metalle über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS, Wertstofftonne) 
und Wertstoff-Center 
(§ 17 AbfS) 
20 02 01  biologisch abbaubare Abfälle  gemäß § 13 AbfS (Grün- 
schnitt)  
20 03 01  Gemischte Siedlungsabfälle  über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS, Restmüll-, Arzt- 
und Biotonnen)  
20 03 03  Straßenkehricht  über Abfallbehälter (§ 9 
AbfS)  
20 03 07 Sperrmüll gemäß § 13 AbfS

Beratungsverlauf (3)

28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.12.2022 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2579/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2022
Erstellt
16.08.2022 09:14