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0129/2023

Anfrage der SPD-Fraktion zur Umsetzung des Bürgergeld-Gesetzes (AN/2033/2022)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 16.01.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 19.01.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4599 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/501/1 
 
Vorlagen-Nummer 16.01.2023 
 0129/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 19.01.2023 
 
Anfrage der SPD-Fraktion zur Umsetzung des Bürgergeld-Gesetzes (AN/2033/2022) 
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 17.11.2022 stellt 
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fragen zur Umsetzung des Bürgergeldes. 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
 
Frage 1:  
Wie bereitet sich neben dem Jobcenter auch die Sozialverwaltung der Stadt Köln vor, 
um die von der Bundesregierung zum 01.01.23 geplante Reform pünktlich und im Inte-
resse der Kölner Bürger*innen umzusetzen? 
 
 
Grundsätzliche Information 
Der Bundestag hat dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Bürgergeld am 10.11.2022 zuge-
stimmt, wegen fehlender Mehrheit im Bundesrat wurde das Gesetz in den Vermittlungsaus-
schuss verwiesen. Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, 
das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war.  
 
Das geänderte Bürgergeldgesetz sieht nachfolgende für das SGB XII relevante Inhalte vor.  
 
Anhebung der Regelbedarfe 
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 Euro (+ 53 Euro) 
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaf-
ten 
451 Euro (+ 50 Euro) 
Volljährige in Einrichtungen  
(nach SGB XII) 
402 Euro (+ 45 Euro) 
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 47 Euro)

2 
 
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 39 Euro) 
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 35 Euro) 
 
 Die Erhöhung der Regelsätze wurden im Berechnungsprogramm KDN.sozial  
zentral hinterlegt und zum 01.01.2023 bereits ausgezahlt.  
 
Karenzzeit bei Kosten der Unterkunft 
Das Bürgergeldgesetz sieht eine im Einzelfall festzustellende, bis zu einjährige Karenzzeit bei 
der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vor. Während dieser Karenzzeit werden die 
Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als sozialleistungsrechtlicher Bedarf anerkannt. 
Die Heizkosten sind hiervon ausgenommen und fließen in angemessener Höhe in die Be-
darfsberechnung ein. Die Karenzzeit beginnt auch im SGB XII am 1.1.2023, so dass sich hie-
raus kein akuter Mehraufwand ergibt.  
 
Änderungen bei der Einkommensberücksichtigung 
Weiterhin sind folgende Änderungen bei der Einkommensberücksichtigung eingetreten: 
Mutterschaftsgeld sowie Erwerbseinkommen aus Ferienjobs ist künftig anrechnungsfrei, Er-
werbseinkommen bei Ausbildung bleibt bis 520 Euro anrechnungsfrei. Aufwandsentschädi-
gungen für ehrenamtliche Tätigkeiten blieben bisher in Höhe von 250 Euro monatlich anrech-
nungsfrei. Ab 01.01.2023 ist eine Umstellung auf den Jahresbetrag von 3.000 Euro erfolgt. 
Somit werden monatliche Schwankungen ausgeglichen. 
 Diese Einkommensarten kommen im Regelfall im SGB XII eher nicht vor, so dass 
durch diese Erweiterung des § 82 SGB XII keine nennenswerten Auswirkungen auf die 
Leistungsbeziehung nach dem SGB XII eingetreten sind.  
 
Vermögensprüfung 
Bei der Prüfung von einzusetzendem Vermögen bleibt künftig ein angemessenes Kraftfahr-
zeug unberücksichtigt. Der Freibetrag des Gesamtvermögens erhöht sich um je 5.000 Euro 
auf 10.000 Euro für die antragstellende Person und deren (Ehe-)Partner*in. Eine Karenzzeit 
für die Freilassung von erheblichem Vermögen wie im SGB II gibt es im SGB XII weiterhin 
nicht.  
 
Fazit:  
Die Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz betreffen das SGB XII weit weniger umfang-
reich als das SGB II. Die Regelsatzerhöhung wurde umgesetzt, die weiteren Änderungen 
werden im Rahmen der normalen Fallbearbeitung umgesetzt.  
 
Frage 2: 
Ist mit der Reform insbesondere auch ein erhöhter Personalbedarf zur Umsetzung er-
forderlich und sind die hierfür erforderlichen Schritte bereits eingeleitet? 
 
Im Zuge der Reform werden sich der Kreis der Anspruchsberechtigten und damit auch der zur 
Bearbeitung der Anträge benötigte Personalbedarf erhöhen. Die Verwaltung hat frühzeitig mit 
dem Personal- und Verwaltungsmanagement diesen Mehrbedarf sowie den zusätzlich zu er-
wartenden Mehrbedarf aufgrund der Energiekrise abgestimmt und es wurden bis zu weitere 
57 Stellen in unterschiedlichen Funktionen für die leistungsgewährenden Bereiche bereitge-

3 
 
stellt. Bis zur Einstellung des Personals wird der Bedarf durch 25 vollzeitäquivalente (Studen-
tische) Hilfskräfte (45 Personen) überbrückt.  
 
Eine erste Kampagne zur Personalgewinnung für den dauerhaften Einsatz ist erfolgt und die 
Auswahlrunden sind terminiert. Die Personalakquise wird bei Bedarf fortgesetzt.  
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

19.01.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0129/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
16.01.2023
Erstellt
11.01.2023 11:01