Gifttiergesetz
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3245/2020 vom 18.12.2020
Stand: Am 21.01.2021 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/576 Vorlagen-Nummer 02.12.2020 3245/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 21.01.2021 Gifttiergesetz; In wie weit bereitet sich die Verwaltung auf das Inkrafttreten des Gifttiergesetzes vor Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schallehn aus der Sitzung des Ausschusses Um- welt und Grün vom 27.08.2020 Die Zuständigkeit für das Gifttiergesetz liegt bei der Landesregierung und konkret beim Landesamt. Die Stadt Köln ist nicht in der Pflicht entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Es ist in Köln keine Person bekannt, die die notwendigen Haltungseinrichtungen und eine entspre- chende Sachkunde hat, Gifttiere, auch nur vorübergehend, unterzubringen. Hier käme einzig der Zoo infrage. Im Einzelfall muss hier eine entsprechende Anfrage erfolgen, ob dort die Tiere bis zur Abholung durch das Landesamt untergebracht werden können. Bei den Tierheimen ist in der Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz die Aufnahme von giftigen Tieren ausgenommen. Hier bestehen weder die Möglichkeiten zu einer gesicherten Unterbringung, noch hat das Personal die hierfür notwendige Sachkunde. Eine Unterbringung in Metelen ist ebenfalls nicht möglich, da nach Auskunft des Landesamtes dort keine Gifttiere aufgenommen werden. Grundsätzlich ist aber ein Aussetzen der Tiere auch nicht erforderlich und natürlich verboten: Nach dem Inkrafttreten des Gifttiergesetzes in NRW haben die Halter von betroffenen Tieren noch 6 Monate Zeit, die Haltung beim Landesamt anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie die Haltung fortsetzen oder aufgeben wollen. Bei Aufgabe der Haltung entstehen dem Halter keine Kosten, weder für den Transport, noch für die weitere Unterbringung. Da die betroffenen Tierarten auch nicht der Meldepflicht nach Artenschutzrecht unterliegen, besteht auch nicht Gefahr, dass der Halter für die bisherige Haltung bestraft wird. Grundsätzlich ist die Haltung von Gifttieren eine Angelegenheit der Ordnungsbehörden, da es um die allgemeine Sicherheit und Ordnung geht. Nach Auskunft des Landesamtes werden aber auch die Veterinärämter über weiter bestehende Hal- tungen informiert, um die tierart- und tierschutzgerechte Haltung überprüfen zu können. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
-
21.01.2021
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz