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3245/2020

Gifttiergesetz

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 18.12.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 21.01.2021, TOP 8.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2386 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/576 
 
Vorlagen-Nummer  02.12.2020 
 3245/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 21.01.2021 
 
Gifttiergesetz; 
In wie weit bereitet sich die Verwaltung auf das Inkrafttreten  des Gifttiergesetzes vor 
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schallehn aus der Sitzung des Ausschusses Um-
welt und Grün vom 27.08.2020  
 
 
 
Die Zuständigkeit für das Gifttiergesetz liegt bei der Landesregierung und konkret beim Landesamt. 
Die Stadt Köln ist nicht in der Pflicht entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. 
 
Es ist in Köln keine Person bekannt, die die notwendigen Haltungseinrichtungen und eine entspre-
chende Sachkunde hat, Gifttiere, auch nur vorübergehend, unterzubringen. 
Hier käme einzig der Zoo infrage. 
Im Einzelfall muss hier eine entsprechende Anfrage erfolgen, ob dort die Tiere bis zur Abholung durch 
das Landesamt untergebracht werden können. 
 
Bei den Tierheimen ist in der Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz die Aufnahme von giftigen Tieren 
ausgenommen. 
Hier bestehen weder die Möglichkeiten zu einer gesicherten Unterbringung, noch hat das Personal 
die hierfür notwendige Sachkunde. 
 
Eine Unterbringung in Metelen ist ebenfalls nicht möglich, da nach Auskunft des Landesamtes dort 
keine Gifttiere aufgenommen werden. 
 
Grundsätzlich ist aber ein Aussetzen der Tiere auch nicht erforderlich und natürlich verboten: 
Nach dem Inkrafttreten des Gifttiergesetzes in NRW haben die Halter von betroffenen Tieren noch 6 
Monate Zeit, die Haltung beim Landesamt anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie die Haltung fortsetzen 
oder aufgeben wollen. 
Bei Aufgabe der Haltung entstehen dem Halter keine Kosten, weder für den Transport, noch für die 
weitere Unterbringung. 
Da die betroffenen Tierarten auch nicht der Meldepflicht nach Artenschutzrecht unterliegen, besteht 
auch nicht Gefahr, dass der Halter für die bisherige Haltung bestraft wird. 
 
Grundsätzlich ist die Haltung von Gifttieren eine Angelegenheit der Ordnungsbehörden, da es um die 
allgemeine Sicherheit und Ordnung geht. 
Nach Auskunft des Landesamtes werden aber auch die Veterinärämter über weiter bestehende Hal-
tungen informiert, um die tierart- und tierschutzgerechte Haltung überprüfen zu können. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

21.01.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3245/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
18.12.2020
Erstellt
05.11.2020 12:41