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0826/2021

Realisierung Antrag Jobrad für städtische Mitarbeitende, Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, CDU-Fraktion, FDP-Fraktion, Volt-Fraktion sowie der Ratsgruppe GUT, AN/0411/2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.03.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 26.04.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

9997 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/11/110/4 
AN/0411/2021 
Vorlagen-Nummer  05.03.2021 
 0826/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.03.2021 
Verkehrsausschuss 20.04.2021 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 22.04.2021 
 
Realisierung Antrag Jobrad für städtische Mitarbeitende, Anfrage gem. § 4 der 
Geschäftsordnung des Rates der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, CDU-Fraktion, FDP-
Fraktion, Volt-Fraktion sowie der Ratsgruppe GUT, AN/0411/2021 
 
Die o.g. Fraktionen und Ratsgruppe bitten um Beantwortung folgender Fragen: 
 
 
Frage 1: 
Wie sieht das geplante Procedere für die Entgeltumwandlung aus und wie schnell ist mit der Realisie-
rung zu rechnen, d.h. werden die ersten Mitarbeitenden schon im Frühling ein geleastes „Dienstrad“ 
nutzen können? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Tarifparteien haben sich im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 auf die Aufnahme einer 
Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing in den neuen Tarifvertrag verständigt. Danach wären von 
einer künftigen Regelung zur Entgeltumwandlung Fahrräder, Lastenräder und E-Bikes umfasst. Die 
letzten Redaktionsverhandlungen zur textlichen Umsetzung der Tarifeinigung und zur Klärung von 
Detailfragen fanden am 13.01.2021 statt. Über ein Ergebnis ist noch nichts bekannt. Daher gibt es 
aktuell noch keine Rechtsgrundlage für die Entgeltumwandlung für die Tarifbeschäftigten. 
 
Aller Voraussicht nach wird folgendes Verfahren / Procedere für die Tarifbeschäftigten möglich und 
erforderlich werden: 
 
 Die Stadt Köln schließt als Arbeitgeberin mit einem spezialisierten Leasing-Anbieter einen Rah-
menvertrag über Dienstfahrräder ab. Dieser Rahmenvertrag muss im Vorfeld je nach Anzahl der 
Interessentinnen / Interessenten einer Ausschreibung unterzogen werden. 
 Interessierte Mitarbeitende wählen bei einem Vertragshändler des Rahmenvertragspartners (= 
Leasing-Geber) ein Rad aus. 
 Die Stadt Köln schließt mit den Mitarbeitenden einen Überlassungsvertrag, der den Arbeitsver-
trag ergänzt. Darin überlässt die Stadt Köln den Mitarbeitenden das Fahrrad zur dienstlichen und 
privaten Nutzung. Im Gegenzug wandeln die Mitarbeitenden monatlich freiwillig in Abänderung ih-
res Arbeitsvertrages einen Teilbetrag ihres Arbeitsentgelts in Höhe der Leasing-Rate in einen An-
spruch auf Nutzung des Dienstfahrrads um (Entgeltumwandlung). 
 Die Stadt Köln behält den Betrag in Höhe der Leasing-Rate vom Brutto-Gehalt ein und zahlt die-
sen Betrag unmittelbar an den Leasing-Geber. Das Bruttogehalt sinkt um diesen Betrag, wodurch 
auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sinken.

2 
 
 Der Leasing-Geber, also der Rahmenvertragspartner, zahlt den Kaufpreis an den von den Mitar-
beitenden gewählten jeweiligen Vertragshändler. 
 Die Vertragslaufzeit beträgt im Regelfall 36 Monate, angepasst an die Laufzeit des Leasingvertra-
ges. 
 Oft enthalten die Verträge die Option, das Fahrzeug am Ende des Leasingzeitraumes vom Lea-
singgeber zum Gebraucht-Kaufpreis zu erwerben. Der Gebraucht-Kaufpreis nach 36 Monaten ist 
durch das Bundesministerium der Finanzen auf 40 % der auf volle 100 abgerundeten unverbindli-
chen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgesetzt worden. Ein 
niedrigerer Wert kann zum Beispiel durch Gutachten nachgewiesen werden. Erwirbt der / die Mit-
arbeitende das Rad ohne solchen Nachweis zu einem geringeren Wert als 40 % der Preisempfeh-
lung, so ist der Differenzbetrag als „Einkommen durch Dritte“ zu versteuern. 
 
Voraussetzung für den Start dieses Verfahrens ist aber die textliche Umsetzung der Entgeltumwand-
lung in eine Schlussfassung des Tarifvertrages mit entsprechenden Ausführungshinweisen des 
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW). Hier zeichnet sich aber insbe-
sondere bei der Frage der steuerlichen Behandlung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahr-
rad-Leasings noch Klärungsbedarf ab. Als „Zusatzleistung des Arbeitsgebers“ wäre diese bisher bis 
zu 44 Euro monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei geblieben. Eine Neufassung von § 8 
Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) regelt jedoch, dass Leistungen des Arbeitgebers nur 
dann als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug gelten, wenn sie „zusätzlich zum oh-
nehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Arbeits-
lohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt und der Lohn bei Wegfall der Leistung auch nicht 
wieder erhöht wird. Dies kann dahin ausgelegt werden, dass eine Gehaltsumwandlung auch zum 
Zwecke des Fahrradleasings nicht mehr als Sachbezug gilt und somit lohnsteuer- und sozialversiche-
rungspflichtig ist. Dadurch könnte die in den Redaktionsverhandlungen befindliche Öffnungsklausel 
für ein entsprechendes Entgeltumwandlungsmodell erschwert und konterkariert werden. Die Vereini-
gung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich deswegen bereits an den Bundestag und der 
KAV NW an den Ministerpräsidenten und Finanzminister des Landes NRW gewendet. Über Rück-
meldungen ist noch nichts bekannt. 
 
Diese noch zu klärenden Detailfragen könnten aber dazu führen, dass die textliche Umsetzung im 
Tarifvertrag weniger kurzfristig als erhofft erfolgt, was wiederum die Realisierung der Entgeltumwand-
lung in den Kommunen verzögert. Doch selbst bei äußerst kurzfristiger Übermittlung der finalen Tarif-
vertragstexte zuzüglich der Ausführungshinweise des KAV NW ist angesichts des voraussichtlich 
bestehenden Ausschreibungserfordernisses noch nicht im Frühling, sondern eher im Frühsommer 
2021 mit einer Realisierung der Entgeltumwandlung zu rechnen. 
 
Frage 2: 
Für die Beamten/-innen (und auch für die tariflich Beschäftigten) soll es aufgrund fehlender rechtlicher 
Voraussetzungen wenigstens die Möglichkeit zur Beantragung eines unverzinslichen Gehaltsvor-
schusses zum Fahrraderwerb geben. Auf unseren o.g. Antrag hin, hat die Verwaltung Ende 2018 die 
Staatskanzlei NRW schriftlich gebeten auf eine entsprechende legislative Novellierung des Besol-
dungsrechts hinzuwirken. Wie sieht hier der aktuelle Sachstand aus? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Beamtenrechtlich ist eine Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings derzeit noch nicht 
zulässig, weil nach § 2 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG NRW) auf die gesetzlich zu-
stehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann. Das Ministerium der Finan-
zen hat hierzu mit Schreiben vom 29.01.2019 mitgeteilt, dass die Landesregierung sich aufgrund feh-
lender Wirtschaftlichkeit des Jobrad-Modells gegen die Einführung entschieden hat. Zudem wies das 
Ministerium darauf hin, dass im Sinne der Gleichbehandlung der Beschäftigten das Jobradmodell 
sowohl für die Regierungsbeschäftigten als auch für die Beamtinnen und Beamten eingeführt werden 
müsse. Mangels tariflicher Einigung könne die Einführung daher nicht ermöglicht werden (vgl. hierzu 
Mitteilung Nr. 1046/2019 für den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales). 
 
Mit Schreiben vom 11.03.2020 hat sich der Städtetag NRW an das Ministerium für Heimat, Kommu-
nales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW gewandt und eine Änderung des Landesbesol-

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dungsgesetzes gefordert, die eine Anwendung des Jobrad-Modells auch auf Beamtinnen und Beamte 
ermöglicht. Eine Rückäußerung des Ministeriums hierzu liegt der Verwaltung bisher nicht vor. 
 
Um dennoch die auch im Hinblick auf den Klimawandel wünschenswerte Förderung der Fahrradnut-
zung durch städtische Mitarbeitende zu ermöglichen und voranzutreiben, bereitet die Verwaltung ak-
tuell die Erweiterung der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fäl-
len um den neuen Vorschussgrund „Ersterwerb eines (elektrischen) Fahrrads“ vor. Diese Erweiterung 
würde sowohl den verbeamteten als auch den tariflich Beschäftigten die Nutzung eines unverzinsli-
chen Gehaltsvorschusses zum Fahrraderwerb ermöglichen und so die Mobilität auf zwei Rädern för-
dern. Die Umsetzung der Richtlinienerweiterung soll spätestens zum 01.06.2021 abgeschlossen sein. 
 
Frage 3: 
Laut dem aktuell vorgelegten Personalbericht haben 62 % (Stand 31.12.2019: 12.127 von 19.549 
Mitarbeitenden) der städtischen Mitarbeitenden ihren Wohnsitz in Köln. Wie viele Nachfragen von 
städtischen Mitarbeitenden zu diesem Thema liegen bereits vor und mit welcher Resonanz rechnet 
die Verwaltung? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
Aktuell gehen ca. 5-7 Anfragen wöchentlich bei der Verwaltung ein. Daraus können aber keine Rück-
schlüsse auf die tatsächliche Zahl interessierter Mitarbeitender gezogen werden, weil die Mitarbeiten-
den durch eine Mitteilung im Intranet umfassend über den Sachstand im Thema Entgeltumwandlung / 
Gehaltsvorschussrichtlinie informiert worden sind. 
 
Auch zur Abklärung, ob eine Ausschreibung aufgrund des Volumens eines Rahmenvertrages mit ei-
nem Leasing-Geber erforderlich ist, beabsichtigt die Verwaltung daher, unmittelbar nach Vorliegen 
von Tariftexten und KAV-Hinweisen eine entsprechende Mitarbeitenden-Befragung durchzuführen, 
auf deren Grundlage dann Resonanz und Ausschreibungserfordernis konkret eingeschätzt werden 
können. 
 
Frage 4: 
Ist für die Ermittlung unserer Klimabilanz beabsichtigt, dezidiert zu erfassen, welches Wechselverhal-
ten hinsichtlich ihres Fortbewegungsmittels bei den antragstellenden Mitarbeitenden dann stattfindet 
(z.B. Umstieg von Auto auf Fahrrad oder zusätzliche Nutzung zum Jobticket) und für welchen Zeit-
raum die Nutzung des Fahrrades geplant ist? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Erfassung des Wechselverhaltens ist z.B. im Hinblick auf die Klimabilanz und auch auf Wechsel-
wirkungen zum Jobticket relevant. Die Verwaltung wird daher mit Umsetzung der Entgeltumwandlung 
und Gehaltsvorschussrichtlinie auch eine möglichst aufschlussreiche Datenerfassung prüfen. 
 
 
gez.i.V. Frau Prof. Dr. Diemert für Dezernat I

Beratungsverlauf (3)

20.04.2021 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0826/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.03.2021
Erstellt
04.03.2021 08:06