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2015/0038

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 03.02.2015

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2015/0038

7473 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0038 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 03.02.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 35 – Rüdesheimer Straße / 
Noackstraße – gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem äß § 4a (3) BauGB die in Anlage 1  zusammengefassten 
Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im  Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
2. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß § 4a (3) BauGB ging die in 
Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme  ein.  
 
Über die eingegangene  Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prü fung (Anlage 2, 
datenschutzrel. Anlage ) entschieden. 
3. Dem vorliegenden Bebauungsplan  W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – und der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 3), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die

- 2 - 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur  Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ve rwenden 
von Niederschlagswasser  wird zugestimmt.  
4. Der Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße –, für das Gebiet  zwischen 
Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße (ohne 
Teilbereich Bebauungsplan W 35.2), wird mit seiner Begründung zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf 
W 35 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplanentwurf  W 35 (datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 35  
 
Bebauungsplan W 35 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0038 vom 03.02.2015:  
 
Der Aufstellungsbeschluss vom 18.02.1999 für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, 
Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße wurde mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 (Magistratsvorlage Nr. 2012/0142) neu 
gefasst.  
Der neu gefasste Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans dient der Steuerung der 
städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011).  
 
Um die Planungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 nicht zu gefährden wird 
vorerst ein „einfacher Bebauungsplan“ aufgestellt, der nur solche Festsetzungen trifft, die 
hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung erforderlich und zur Umsetzung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes notwendig sind. Für die sonstigen städtebaulichen und 
nutzungsbezogenen Voraussetzungen ist weiterhin § 34 BauGB maßgebend. 
 
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll der 
vorhandene, städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße / 
Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert 
werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie 
die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den Ortskernen Bessungen und Eberstadt 
sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen 
zentrenrelevanten Kernsortimenten und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten, sowie Bank- und Postfilialen als ergänzende, für die 
Zentrenbildung spezifische Dienstleistungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans W  35 
ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen 
Funktionen des benachbarten Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs 
Eberstadt in besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren 
zur Folge hätte1. Ausnahmen bzgl. der Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel mit nicht-
zentrenrelevantem Kernsortiment können auf den Grundstücken Heidelberger Straße 185 -195 
eingeschränkt zugelassen werden. Darüber hinaus besitzen die vorhandenen Betriebe 
Bestandsschutz. 
 
Vergnügungsstätten sollen im Geltungsbereich des W 35 ausgeschlossen werden, um die 
vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße zu schützen und einen Trading -Down-
Effekt zu verhindern.  
 
Aufgrund der Entwicklungen im Umfeld des Geltungsbereichs, insbesondere der 
Neuentwicklung der Konversionsflächen, wird für das Planungsgebiet eine städtebauliche 
Aufwertung angestrebt. Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die 
Entwicklung eines der Lage angemessenen Gewerbe- und Bürostandorts beiderseits des neuen 
Sondergebiets „Marktplatz Bessungen“ unterstützt werden. Im südlichen Teilbereich soll die 
vorhandene Mischnutzung aus Gewerbe, Wohnen und Büronutzung verträglich weiter 
entwickelt werden.  
 
 
                                                
1 Der Ortskern von Eberstadt ist zentraler Versorgungsbereich

- 4 - 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 und Bekanntmachung der 
erneuten öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 11.11.2014 fand die öffentliche 
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vom 19.11.2014 bis einschließlich 
19.12.2014 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit 
Schreiben vom 10.11.2014 beteiligt. 
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Entwurf des Bebauungsplans W 35 zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
eingegangene Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans W 35 wurde in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 4. und 5.:  
Der vorliegende Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (siehe Datei) 
ist mit seiner Begründung (Anlage 3) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan W 35 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft 
gesetzt. 
 
 
Der Dezernent I: Die Dezernentin III:  
 
 
 
Jochen Partsch Cornelia Zuschke  
Oberbürgermeister Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 Je 9 Exemplare des Bebauungsplans W 35 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, 03.02.2015 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 7

230 Zeichen

Punkt 3:  Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0038) 
 
Gegen die Stimme der Fraktion UFFBASSE empfiehlt der Ausschuss der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

202 Zeichen

Punkt 4:  Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0038) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 4

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302
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3102331025
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134361543415438
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13449134511548
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1775 3633
3103131032
3103331034
310353103631712319241200120351945201522352345243526352735303532533535153611 34941494249514952496150155024503504
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28371283722837328374283283392838028382283832838428385283862838728388283892839028391
16
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59
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99
18761 15916
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170221761217023
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95116
1695221905
1110126125
15918
3193017028
1701917020 17024
1243 126
12791961 16127
13111313 1318
Flur 6
Flur 21
Flur 20Flur 19
Flur 20
Flur 21
I
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/DQGVNURQVWUD‰H
%UGHU.QDX‰6WUD‰H6WXU]VWUD‰H%UGHU.QDX‰6WUD‰HHinter der Rennbahn
+HLGHOEHUJHU6WUD‰H
.DUOVUXKHU6WUD‰H
5GHVKHLPHU6WUD‰HDonnersbergring
)HOVLQJVWUD‰H
Schiebelhuthweg
Schiebelhuthweg
Hinter der Rennbahn
.DUOVUXKHU6WUD‰H1RDFNVWUD‰H
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt                                     Flur 19, 20Bebauungsplan W 355GHVKHLPHU6WUD‰H1RDFNVWUD‰HIUGDV*HELHW]ZLVFKHQ5GHVKHLPHU6WUD‰H+HLGHOEHUJHU6WUD‰H1RDFNVWUD‰HXQG.DUOVUXKHU6WUD‰HRKQHGHQ*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV:I.       Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)$XIJUXQGGHV†%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,6i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)werden festgesetzt:*UHQ]HQGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV (s. Kartenabbildung)2.      Art der baulichen Nutzung$OOH$UWHQEDXOLFKHU1XW]XQJHQQDFK†$EVXQG%DX*%VLQGLP*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV]XOlVVLJ)ROJHQGH1XW]XQJHQVLQGJHPl‰†$EVD%DX*%QLFKW]XOlVVLJ2.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten.HUQVRUWLPHQWHQVLHKH=LII,9'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWHJUR‰IOlFKLJH(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHPLWQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWHQ.HUQVRUWLPHQWHQVLHKH=LII,9'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWH$XVQDKPVZHLVHNDQQDXIGHQ*UXQGVWFNHQDQGHU+HLGHOEHUJHU6WUD‰HJUR‰IOlFKLJHU(LQ]HOKDQGHOPLWQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWHP.HUQVRUWLPHQW]XJHODVVHQZHUGHQZHQQGDV]HQWUHQUHOHYDQWH5DQGVRUWLPHQWGHU9HUNDXIVIOlFKHXQGPD[Pì9HUNDXIVIOlFKHLQVJHVDPWQLFKWEHUVFKUHLWHW2.2.3 Bank- und Postfilialen,2.2.4 Tankstellen,2.2.5 Bordelle und bordellartige Betriebe.9HUJQJXQJVVWlWWHQDOOHU$UWVLQGJHPl‰†$EVE%DX*%QLFKW]XOlVVLJII.      6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQGGHV†+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W1.      Werbeanlagen1.1)UGHQ%HUHLFKGHU+HLGHOEHUJHU6WUD‰H5GHVKHLPHU6WUD‰HXQG1RDFNVWUD‰H VLQG:HUEHDQODJHQQXUDQGHU6WlWWHGHU/HLVWXQJDOV(LJHQZHUEXQJ]XOlVVLJ$XIGHQ*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGVLHDXVVFKOLH‰OLFKDQGHU*UXQGVWFNV]XIDKUW ]XOlVVLJXQGQXUVHQNUHFKW]XU|IIHQWOLFKHQ6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHDXI]XVWHOOHQ1.2 'LH]XOlVVLJHQ:HUEHDQODJHQJHP=LII,,GUIHQQLFKWJU|‰HUDOVPìVHLQ1.3 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie ProjektionenXQGDNXVWLVFKH:HUEHDQODJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
V.    Hinweise'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWH       (Auszug aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom Januar 2012)       ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE       davon nahversorgungsrelevante Sortimente       Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel,       Kosmetikartikel)       Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und       Fleischwaren, *HWUlQNH7HH7DEDNZDUHQ       Reformwaren)       Pharmazeutika       (Schnitt-) Blumen       Zeitungen / Zeitschriften       EULJH]HQWUHQUHOHYDQWH6RUWLPHQWHAngler- und JagdartikelBHNOHLGXQJ:lVFKHBilder / Bilderrahmen%LOGXQG7RQWUlJHU%ULHIPDUNHQ0Q]HQ%FKHU$QWLTXDULDWCRPSXWHUXQG=XEHK|UEOHNWURNOHLQXQGJUR‰JHUlWHErotikartikelFotoGDUGLQHQXQG=XEHK|UGeschenkartikelGlas / Porzellan / KeramikHandarbeitsartikel / Kurzwaren /MeterwareStoffe / Wolle+DXVKDOWVZDUHQ.FKHQDUWLNHOXQGJHUlWHRKQH(OHNWURNOHLQJHUlWHMesser, Scheren, Besteck, Eimer,:lVFKHVWlQGHUN|UEH%HVHQ.XQVWVWRIIEHKlOWHUVFKVVHOQHeimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bett-XQG7LVFKZlVFKH
+REE\.QVWOHUXQG%DVWHODUWLNHOKunstgewerbeLederwaren / Taschen / Koffer /RegenschirmeMXVLNLQVWUXPHQWHXQG=XEHK|UOptik, AugenoptikPDSLHU%URDUWLNHO6FKUHLEZDUHQ3DUIPHULHDUWLNHOSDQLWlWVZDUHQPHGL]LQLVFKRUWKRSlGLVFKSchuheSpielwaren6SRUWDUWLNHOXQGJHUlWHSportbekleidung und -schuheSportpokale und -preiseTHOHNRPPXQLNDWLRQXQG=XEHK|U7RSISIODQ]HQ%OXPHQW|SIHXQG9DVHQ(Indoor)Uhren / Schmuck8QWHUKDOWXQJVHOHNWURQLNXQG=XEHK|UWaffenAQWLTXLWlWHQBauelemente, BaustoffeBettwaren / Matratzen, Lattenroste%RGHQEHOlJH7HSSLFKH$XVOHJZDUHCampingartikel (ohne Bekleidung)ELVHQZDUHQ%HVFKOlJHElektroinstallationsmaterialFDKUUlGHUXQG=XEHK|UFarben / LackeFliesenGDUWHQDUWLNHOJHUlWHDXFK7HUUDNRWWD*DUWHQKlXVHUHolzKDPLQH.DFKHO|IHQ.)=&DUDYDQXQG0RWRUUDG]XEHK|U
KinderwagenLampen und Leuchten / LeuchtmittelMaschinen / Werkzeuge (auch*DUWHQPDVFKLQHQZLH5DVHQPlKHUWasserpumpen)0|EHOHLQVFKO%UR.FKHQXQG*DUWHQP|EHOXQG3ROVWHUDXIODJHQPflanzen / Samen3IODQ]JHIl‰HRROOOlGHQ0DUNLVHQSDQLWlUDUWLNHO6SRUWJUR‰JHUlWHTapetenTeppiche (Einzelware)Zoologische Artikel (Tierfutter,]XEHK|UOHEHQGH7LHUH
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKGesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UW40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Wassergesetz (HWG) LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) i. d. F. vom 28.09.2007 (GVBI. I6JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP*9%O6¬
%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP10.06.2002.
Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHUStadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am                    . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                   . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGWDarmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom                    bis HLQVFKOLH‰OLFK                   . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                  . Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt_____________________Dieter von Mackensen
(UQHXWHgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014. %HNDQQWPDFKXQJGHUHUQHXWHQ|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP11.11.2014.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†¬D%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP19.11.2014. ELVHLQVFKOLH‰OLFK19.12.2014. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†D%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP10.11.2014.
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt                                  Flur 19, 20Bebauungsplan W 355GHVKHLPHU6WUD‰H1RDFNVWUD‰H
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?3ODQXQJ?%3ODQB:B-DQGZJ
3ODQYHUPHUNH9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.02.1999. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 17.09.2001. )UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 09.12.1998. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP22.12.1998.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP22.12.1998ELVHLQVFKOLH‰OLFK22.01.1999. 8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJJHP†%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 28.04.1999. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2002. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP29.05.2002. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP06.06.2002 bis HLQVFKOLH‰OLFK08.07.2002.
2.Bodendenkmal   Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessen$UFKlRORJLHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ3. %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFKJXWDFKWHULQAltlastenfragen hinzuzuziehen.4.    Altstandorte          )UGDV3ODQJHELHWH[LVWLHUHQLQGHU$OWIOlFKHQGDWHL$/7,6GHV+HVVLVFKHQ/DQGHVDPWHVIU8PZHOWXQG*HRORJLH+/8*IROJHQGH(LQWUlJH           +HLGHOEHUJHU6WUD‰H*UR‰KDQGHO06FKPLHU|OXQG7HFKQ)DEULN%HGDUIVDUWLNHO           +HLGHOEHUJHU6WUD‰H.I]+DQGHOXQG5HSDUDWXU7DQNVWHOOH=XODVVXQJVXQG7h'LHQVW:DJHQSIOHJH.I]=XEHK|U           +HLGHOEHUJHU6WUD‰H           Herstellung, Instandsetzung und Handel mit Motorenteilen, Zylinderbearbeitung           1RDFNVWUD‰H           Serienfertigung von Bilderrahmen aus Holz und Metall           5GHVKHLPHU6WUD‰H6HUYLFHGLHQVWOHLVWXQJHQLP.I]%HUHLFKLQVEHV)DKU]HXJPDQDJHPHQW7h96h'$EVFKOLH‰HQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLH$OWVWDQGRUWHOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKZLUGGDV*HIlKUGXQJVSRWHQWLDOIUGLH8PZHOWDXIJUXQGGHU(LQWHLOXQJGHU%HWULHEHLQ       die Branchenklasse 4 bis 5 des Branchenkatalogs, als hoch bzw. sehr hochHLQJHVFKlW]W'DKHUVLQG]XU$EZHKUP|JOLFKHU*HIDKUHQEHLGHU1XW]XQJVlQGHUXQJ       und bei Bodeneingriffen dieser Standorte Einzelfallrecherchen bzw. ggf.DQVFKOLH‰HQGHRULHQWLHUHQGH8QWHUVXFKXQJHQJHPl‰GHU+DQGEFKHU$OWODVWHQ%DQG7HLOE]Z%DQG7HLOGHV+/8*GXUFK]XIKUHQ%HL)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQHQVLQGGLHHLQVFKOlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ       Vorschriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom*UXQGVWFNVHLJHQWPHU]XWUDJHQ(VJLOWDXFKGHU+LQZHLVXQWHU=LII$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ          %HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQXQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ.DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ          Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet undHVPXVVJUXQGVlW]OLFKYRP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXVJHJDQJHQZHUGHQ(LQH/XIWELOGDXVZHUWXQJGHV.DPSIPLWWHOUlXPGLHQVWHVGHV/DQGHV+HVVHQKDW       Verdachtspunkte im Plangeltungsbereich ergeben. Die Verdachtspunkte wurdenLP/DJHSODQ$EEGHU%HJUQGXQJ]XP%HEDXXQJVSODQNRRUGLQDWHQPl‰LJHUIDVVW       und rot gekennzeichnet.        $XIDOOHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQEHLGHQHQERGHQHLQJUHLIHQGH0D‰QDKPHQVWDWWILQGHQ       sollen, sind vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen systematischehEHUSUIXQJHQ6RQGLHUXQJHQDXI.DPSIPLWWHOGHU9HUGDFKWVSXQNWHHUIRUGHUOLFK(LQHhEHUSUIXQJGHU9HUGDFKWVSXQNWHLVWDXFKGDQQHUIRUGHUOLFKZHQQVLFKGLHVH9HUGDFKWVSXQNWHDX‰HUKDOEGHV%DXIHOGHVE]Z*UXQGVWFNHVEHILQGHQXQGYRUERGHQ       eingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den       eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten wird.'LHÅ$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQ´VLQG]XEHDFKWHQ'LH.RVWHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJ$XIVXFKHQ%HUJHQ=ZLVFKHQODJHUQVLQGYRP9HUXUVDFKHU]%*UXQGVWFNVHLJHQWPHULQHLJHQWPHU9RUKDEHQWUlJHULQWUlJHU]XWUDJHQ9HUNHKUVOlUPEHODVWXQJ        'DLP3ODQJHELHWGLH2ULHQWLHUXQJVZHUWHGHU',1Å6FKDOOVFKXW]LP6WlGWHEDX´IU0LVFKJHELHWHXQG*HZHUEHJHELHWHEHUVFKULWWHQZHUGHQVLQGEHL1HX8PXQG
       (UZHLWHUXQJVEDXWHQIU$XIHQWKDOWVUlXPHGLHGHPQLFKWQXUYRUEHUJHKHQGHQ$XIHQWKDOWGLHQHQEDXOLFKH9RUNHKUXQJHQ]XU/lUPPLQGHUXQJ]XWUHIIHQXQG]XP6FKXW]YRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQJHJHQ$X‰HQOlUPLVWQDFK]XZHLVHQGDVVGLH$QIRUGHUXQJHQDQGLH/XIWVFKDOOGlPPXQJGHU$X‰HQEDXWHLOHJHPl‰=LIIHU7DEHOOHXQG       9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise, AusgabeHUIOOWZHUGHQ8.    (QWZlVVHUXQJVWHFKQLVFKH(UVFKOLH‰XQJ$XV*UQGHQHLQHUQDWXUQDKHQ5HJHQZDVVHUEHZLUWVFKDIWXQJVRZLH]XU(QWODVWXQJGHUVWlGWLVFKHQ.DQDOLVDWLRQLVWXQWHU%HUFNVLFKWLJXQJGHV%RGHQXQG*HZlVVHUVFKXW]HVHLQH5FNKDOWXQJXQG1XW]XQJGHV1LHGHUVFKODJVZDVVHUVHUIRUGHUOLFKGKa)DXI'DFKXQG)UHLIOlFKHQDQIDOOHQGHV1LHGHUVFKODJVZDVVHULVW]XYHUVLFNHUQund/oder zu nutzen,b)LQGLH|IIHQWOLFKH.DQDOLVDWLRQLVWQXU6FKPXW]ZDVVHUHLQ]XOHLWHQ$OOHREHQJHQDQQWHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLP6WDGWSODQXQJVDPW%HVVXQJHU6WUD‰H64295 Darmstadt, eingesehen werden.
*HlQGHUWHU$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHVJHlQGHUWHQ$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.07.2012. III.   Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von       Niederschlagswasser$XIJUXQG†$EV+HVVLVFKHV:DVVHUJHVHW]+:*LG)YRP*9%O,6¬L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W=XU6FKRQXQJGHVQDWUOLFKHQ:DVVHUKDXVKDOWHVVLQGDXIGHQ*UXQGVWFNHQ=LVWHUQHQzu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den'DFKIOlFKHQDQIlOOW'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHQPXVVPLQGHVWHQVOPìKRUL]RQWDOSURML]LHUWHXQEHJUQWH'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DV=LVWHUQHQZDVVHUVROODOV%UDXFKZDVVHU]%IU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFJHQXW]WZHUGHQIV.   1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ      Kulturdenkmal1RDFNVWUD‰HXQG)OXU)OXUVWFN1UJHP†$EV  Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I. S. 262, 270)
NICHT-ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35

anlage 9

268 Zeichen

Punkt 5:  Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0038) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
(Die Beschlussfassung erfolgt bei Stimmenthaltung der Fraktion UFFBASSE.)

anlage 5

7541 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.02.2015 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 15 
III 61 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2015/0038 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
53 
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 03.02.2015 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.  Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 35 – Rüdesheimer Straße / 
Noackstraße – gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
2.  Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB ging die in 
Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein.  
 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrel. Anlage) entschieden.

- 3 - 
3.  Dem vorliegenden Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – und der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 3), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser wird zugestimmt.  
4.  Der Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße –, für das Gebiet zwischen 
Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße (ohne 
Teilbereich Bebauungsplan W 35.2), wird mit seiner Begründung zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf 
W 35 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplanentwurf W 35 ( datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 35 
 
Bebauungsplan W 35 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.02.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0038 vom 03.02.2015: 
 
 
Der Aufstellungsbeschluss vom 18.02.1999 für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, 
Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße wurde mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 (Magistratsvorlage Nr. 2012/0142) neu 
gefasst.  
Der neu gefasste Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans dient der Steuerung der 
städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011). 
 
Um die Planungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 nicht zu gefährden wird 
vorerst ein „einfacher Bebauungsplan“ aufgestellt, der nur solche Festsetzungen trifft, die 
hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung erforderlich und zur Umsetzung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes notwendig sind. Für die sonstigen städtebaulichen und 
nutzungsbezogenen Voraussetzungen ist weiterhin § 34 BauGB maßgebend. 
 
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll der 
vorhandene, städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße / 
Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert 
werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie 
die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den Ortskernen Bessungen und Eberstadt 
sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen 
zentrenrelevanten Kernsortimenten und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten, sowie Bank- und Postfilialen als ergänzende, für die 
Zentrenbildung spezifische Dienstleistungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 
ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen 
Funktionen des benachbarten Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs 
Eberstadt in besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren 
zur Folge hätte 
1. Ausnahmen bzgl. der Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel mit nicht-
zentrenrelevantem Kernsortiment können auf den Grundstücken Heidelberger Straße 185-195 
eingeschränkt zugelassen werden. Darüber hinaus besitzen die vorhandenen Betriebe 
Bestandsschutz. 
 
Vergnügungsstätten sollen im Geltungsbereich des W 35 ausgeschlossen werden, um die 
vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße zu schützen und einen Trading-Down-
Effekt zu verhindern.  
 
Aufgrund der Entwicklungen im Umfeld des Geltungsbereichs, insbesondere der 
Neuentwicklung der Konversionsflächen, wird für das Planungsgebiet eine städtebauliche 
Aufwertung angestrebt. Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die 
Entwicklung eines der Lage angemessenen Gewerbe- und Bürostandorts beiderseits des neuen 
Sondergebiets „Marktplatz Bessungen“ unterstützt werden. Im südlichen Teilbereich soll die 
vorhandene Mischnutzung aus Gewerbe, Wohnen und Büronutzung verträglich weiter 
entwickelt werden.  
 
 
                                                
1 Der Ortskern von Eberstadt ist zentraler Versorgungsbereich

- 5 - 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 und Bekanntmachung der 
erneuten öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 11.11.2014 fand die öffentliche 
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vom 19.11.2014 bis einschließlich 
19.12.2014 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit 
Schreiben vom 10.11.2014 beteiligt. 
 
 
Zu 1.:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Entwurf des Bebauungsplans W 35 zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 2.:
 
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
eingegangene Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans W 35 wurde in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage)  zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 4. und 5.: 
  
Der vorliegende Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (siehe Datei)  
ist mit seiner Begründung (Anlage 3) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan W 35 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft 
gesetzt. 
 
 
Der Dezernent I: Die Dezernentin III:  
 
 
 
Jochen Partsch Cornelia Zuschke  
Oberbürgermeister Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
• Je 9 Exemplare des Bebauungsplans W 35 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, 03.02.2015 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 3

35557 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 03.02.2015 
Der Magistrat 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Bebauungsplan W 35 
– Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsru-
her Straße (ohne Bereich des Bebauungsplans W 35.2) 
 
 Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35  (ohne Maßstab) 
Anlage 3

Inhalts- u
 
 
Inhalts
 
 1.
 2.
 3.
 4.
 5.
5.1 
5.2 
5.3 
 6.
6.1 
6.2 
 7.
7.1 
 8.
8.1 
 9.
 10.
 11.
 12.
12.1 
12.1.1 
12.1.2 
 13.
13.1 
 14.
 15.
 
 
 
und Abbildun
sverzeichn
Anlass un
Rechtsgr
Verfahren
Lage des 
Planungs
Regionalp
Flächennu
Gegenwär
Städtebau
Städtebau
Bestand E
Immissio
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. 12

Begründ
 
 
 1.
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Begründ
 
 
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n Bebau-
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Begründung Bebauungsplan W 35   Seite 3 
 
   
 
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35   (ohne Maßstab)

Begründ
 
 
 5.
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4 dB(A), na
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Begründung Bebauungsplan W 35   Seite 8 
 
   
 
Abbildung. 4: Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes, Verdachtspunkte 
Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind syste-
matische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) der Verdachtspunkte vor Beginn der 
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich.  
Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn sich diese Verdachts-
punkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befinden und vor bodeneingreifenden Bau-
arbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachts-
punkt nicht eingehalten werden kann.

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Begründung Bebauungsplan W 35   Seite 10 
 
   
Das vorliegende „Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ von 
Junker und Kruse vom Januar 2012 (Stadtverordnetenbeschluss vom 03.05.2012) stellt als städ-
tebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Abwägungsgrund-
lage
 für die erforderliche Bauleitplanung dar. 
Bestimmte Arten der zulässigen baulichen Nutzungen werden gemäß § 9 Abs. 2a BauGB als 
nicht zulässig festgesetzt. Der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben, Bank- und 
Postfilialen dient der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes.  
Gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept soll der vorhandene, städtebaulich nicht inte-
grierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße / Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel 
mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zent-
ralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in 
den Ortskernen Bessungen und Eberstadt sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzelhan-
delsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grundsatz 1, 
Seite 138), Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen zentrenrelevanten Kernsortimenten (Junker und 
Kruse, Grundsatz 2, Seite 142) und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grundsatz 3, Seite 146), sowie Bank- und Postfilialen 
als ergänzende, für die Zentrenbildung spezifische Dienstleistungen im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans W 35 ausgeschlossen werden. Jedoch genießen die vorhandenen Betriebe Be-
standsschutz. 
Durch die Realisierung des „Marktplatz Bessungen “ wurde lediglich die großflächige Lebensmit-
telversorgung für Bessungen und die Konversionsflächen ausgelagert, aber alle sonstigen Nah-
versorgungsfunktionen sind im Ortskern von Bessungen, sowie in den neuen Quartierversor-
gungszentren der Lincoln-Siedlung bzw. Cambrai-Fritsch-Kaserne anzusiedeln. 
Die Ansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird 
zum Schutz bestehender Versorgungsbereiche und im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung 
ausgeschlossen (vgl. auch „Grundlagengutachten für beschlossene Einzelhandelskonzepte für 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt“, Junker und Kruse von Januar 2012). 
Außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sollen Standorte für großflächige Einzelhandelsbetrie-
be mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorrangig am dafür definierten Sonderstandort 
„nördlicher Teilbereich Gewerbegebiet Nordwest“ liegen (Junker und Kruse, Grundsatz 3, Seite 
146). Da jedoch der Sonderstandort Heidelberger Straße vornehmlich durch großflächige Einzel-
handelsstrukturen gekennzeichnet ist, können auf den Grundstücken Heidelberger Straße 185-
195 ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsorti-
ment zugelassen werden, wenn das zentrenrelevante Randsortiment höchstens 10 % der Ver-
kaufsfläche und max. 800 m² Verkaufsfläche beträgt. Die Einschränkung des Randsortiments 
entspricht dem Planungsziel, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt umzusetzen. Gleichwohl wird mit dieser Ausnahmeregelung die bestehende Struktur 
berücksichtigt. Im Sinne der Ziele und Grundsätze des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes er-
folgt eine Feinsteuerung für den Bereich entlang der Heidelberger Straße. 
Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen Funktionen des benachbarten 
Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs des Ortskerns von Eberstadt in 
besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den Geltungsbereich 
des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren zur Folge hätte.
 
Um das Planungsziel zu sichern, werden Bank- und Postfilialen im Geltungsbereich ausge-
schlossen.

Begründung Bebauungsplan W 35   Seite 11 
 
   
Der Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben, die nicht als Vergnügungsstätten, 
sondern „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil 
vom 25.11.1983) zu verstehen sind, sollen aus den gleichen Gründen wie die Vergnügungsstät-
ten ausgeschlossen werden (siehe Ziff. 8.1.2 nachfolgend). 
Zur Sicherung des Planungsziels, einen der Lage angemessenen Gewerbe-, Wohn- und Büro-
standort zu realisieren, werden Tankstellen, die in Misch- und Gewerbegebieten allgemein zuläs-
sig sind, ausgeschlossen.  
12.1.2 Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art gem. § 9 Abs. 2b BauGB 
Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht 
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um eine Beeinträchtigung 
von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kinder-
tagesstätten oder eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden 
städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häu-
fung von Vergnügungsstätten, zu verhindern. 
Vergnügungsstätten jeglicher Art werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 ausge-
schlossen um die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße, die benachbarten 
Wohngebiete Rüdesheimer Straße und Landskronstraße, sowie das zukünftige Wohnquartier 
Lincoln-Siedlung, zu schützen.  
Nach Fickert / Fieseler (Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, 
Rd.Nr. 22 zu § 4a BauNVO) sind unter Vergnügungsstätten als städtebaulichem Begriff gewerbli-
che Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung und Ansprache des 
Sexual- Spiel- und/ oder des Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-
Unterhaltung widmen. Voraussetzung ist eine standortgebundene Betriebsstätte und – im Bau-
planungsrecht – eine städtebauliche Relevanz.  
Vergnügungsstätten sind danach:  
• Nachtlokale jeglicher Art, d.h. Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung 
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; 
• Diskotheken; 
• Spiel- und Automatenhallen; 
• Wettbüros sowie 
• Swinger-Clubs 
Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht als Vergnügungsstätten zu verstehen, sondern als 
„Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 
25.11.1083) und daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 (2) Nr.1 allgemein zulässig.  
Eine Unterscheidung der einzelnen Unterarten von Vergnügungsstätten wird nicht getroffen, da 
die negativen Auswirkungen auf das Gebiet alle Arten gleichermaßen betreffen. In der störenden 
Wirkung unterscheiden sich die einzelnen Vergnügungsstätten hauptsächlich hinsichtlich Menge 
und zeitlicher Verteilung des Zielverkehrs. Dieser Aspekt spielt jedoch hier nur eine untergeord-
nete Rolle. Vielmehr kommt es auf den Trading-Down-Effekt an, der sich bei allen Vergnügungs-
stätten sowie auch bei Bordellen und bordellartigen Betrieben gleichermaßen einstellen kann.  
Insbesondere ist die Ansiedlung von Vergnügungsstätten mit der direkten Nachbarschaft zur vor-
handenen Wohnbebauung und zum neuen Wohnquartier Lincoln-Siedlung nicht vereinbar. Durch

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250 Zeichen

Punkt 3:  Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0038) 
 
Bei Stimmenthaltung der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. empfiehlt der 
Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

30647 Zeichen

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.12.2014: 
Bodenschutz 
1. Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): 
Gemäß § 1 (6) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des 
Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem 
Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beur-
teilung von Belastungen das baulei tplanerische Vorsorgeprinzip und 
nicht die Schwelle der Gefahrenab wehr. Der Träger der Bauleitpla-
nung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne 
Gefahr realisierbar ist.  
Geht die Stadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen 
nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. 
Anspruch auf Schadensersatz. 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe "Boden-
schutz in der Bauleitplanung" (Februar 2011) ist als Datenquelle für 
Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des 
Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich 
für das Plangebiet folgender Eintrag ergibt. Darunter befinden sich 
die folgenden Betriebe, die gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 
4 des HLUG mit einem hohen bzw. sehr hohen Gefährdungspotential 
für die Umwelt bewertet werden: 
 
- Tankstellen (Agenturtankstellen) 
von 01/1954 bis 10/1980 
- Instandhaltung u. Rep. von KFZ (ohne Lackierung) 
von 07/1945 bis 12/2007 
- Herstellung von feinmech.-opt. Mess-, Kontroll 
von 06/1944 bis 01/1976 
 
 
 
Bei dem Bebauungsplan W 35 handelt es sich um einen einfachen 
Bebauungsplan bei dem keine baul ichen Nutzungen neu ausgewiesen 
werden und nur die Nutzungen zulässig sind, die nach § 34 BauGB 
ohnehin zulässig wären. Derzeit be steht keine dringende Notwendig-
keit für diese Standorte Einzelfa llrecherchen durchzuführen. Diese 
Notwendigkeit ergibt sich bei  Nutzungsänderungen und Bodeneingrif-
fen. Daher wurden in Absprache mit dem Regierungspräsidium, Nach-
sorgender Bodenschutz, im Bebauung splan folgende Hinweise aufge-
nommen: 
 
4. Altstandorte 
Für das Plangebiet existieren in der Altflächendatei ALTIS des Hes-
sischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) folgende 
Einträge: 
- Heidelberger Straße 189: 
Großhandel, M. Schmieröl und Techn. Fabrik, Bedarfsartikel 
- Heidelberger Straße 191:  
Kfz-Handel und Reparatur, Tankstelle, Zulassungs- und TÜ-
Dienst, Wagenpflege, Kfz-Zubehör 
- Heidelberger Straße 193:  
Herstellung, Instandsetzung und Handel mit Motorenteilen, Zy-
linderbearbeitung 
- Noackstraße 5: 
Serienfertigung von Bilderrahmen aus Holz und Metall 
- Rüdesheimer Straße 119: 
Servicedienstleistungen im Kfz.-Bereich, insbes. Fahrzeugma-
nagement (TÜV SÜD) 
 
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, 
jedoch wird das Gefährdungspotential für die Umwelt, aufgrund der 
Anlage 1

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
- Herstellung von Metallwaren
von 01/1977 bis 05/1977 
- Großhandel mit sonstigen Ausrüstungen 
von 07/1965 bis 06/2000 
 
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer mögli-
chen Gefahr bei der Nutzung der Standorte mit hohem bzw. sehr 
hohem Gefährdungspotential Einzel fallrecherchen bzw. ggf. an-
schließende orientierende Unters uchungen gemäß der Handbücher 
Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Ba nd 3, Teil 2 des HLUG durchzufüh-
ren. Die Einzelfallbewertung hat gemäß der Handbücher Altlasten, 
Band 5, Teil 1 zu erfolgen. Hierzu ist ein Fachgutachter in Altlasten-
fragen zu beauftragen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5; Bodenschutz, vorzulegen. 
Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann darüber ent-
schieden werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht und 
eine orientierende Untersuchung er forderlich wird oder das Bauleit-
planverfahren weiter fortgeführt werden kann. 
 
2. vorsorgender Bodenschutz: 
 
Nachverdichtung im Innenbereich 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, in dem Flächen innerhalb des durch 
Bebauung im Innenbereich entsta ndenen Ortsgefüges für eine neu-
geordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit 
wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Au-
ßenbereich geleistet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichts-
punkten des vorsorgenden Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Be-
bauungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
Vorsorglich weise ich darauf hin,  dass es sich bei der ALTIS-Nr. 
411.000.040-001.171 um einen Altstandort bzw. um eine ehem. 
Einteilung der Betriebe in die Branchenklasse 4 bis 5 des Bran-
chenkatalogs, als hoch bzw. sehr hoch eingeschätzt. Daher sind 
zur Abwehr möglicher Gefahren bei der Nutzungsänderung und bei 
Bodeneingriffen dieser Standorte Einzelfallrecherchen bzw. ggf. 
anschließende orientierende Unte rsuchungen gemäß der Handbü-
cher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG durch-
zuführen.  
Bei Feststellung von Kontaminationen sind die einschlägigen um-
weltrechtlichen Vorschriften zu beachten und die Kosten einer not-
wendigen Bodensanierung vom Gr undstückseigentümer zu tragen. 
Es gilt auch der Hinweis unter Ziff. 5. 
 
5. Altflächen/Altlasten 
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Boden-
veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das 
Regierungspräsidium Darmstadt,  Abteilung Arbeitsschutz und 
Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 (zuständige Boden-
schutzbehörde), zu beteiligen.  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Altstandort Heidelberger Stra ße 126 liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Bebauungsplans und ist somit nicht relevant.

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Esso-Tankstelle, Heidelberger Str. 126 handelt. Sanierungsmaßnah-
men wurden hier nicht durchgeführt . Der aktuelle Status der Fläche 
lautet "Altlastenverdacht aufgehoben". 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissions-
schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau-
ungsplanentwurf vorgebracht. 
 
Von Seiten der Bergaufsicht wird anhand der dortigen Datengrundla-
ge wie folgt Stellung genommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsiche-
rungsflächen betroffen. 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung 
von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch 
keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten be-
kannt. 
Gefährdungspotential aus früheren  bergbaulichen Tätigkeiten: Im 
Plangebiet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegan-
gen. 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
Der Kampfmittelräumdienst führt aus, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben 
hat, dass sich das im Lageplan nä her bezeichnete Gelände in einem 
Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitte ln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durc h Nachkriegsbebauungen bereits 
bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 
4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittelräummaß-
nahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Son-
dieren auf Kampfmittel, ggfs. nach  Abtrag des Oberbodens) vor Be-
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wurde berücksichtigt (siehe unten).

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
ginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf 
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende 
Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllun-
gen, Versiegelungen oder sonstige n magnetischen Anomalien), sind 
aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw. ) durch Sondierungsbohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene 
vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung 
begleitet werden. 
 
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass 
die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der 
Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan 
beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. 
Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir 
bitten Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwen-
dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä-
chen örtlich mit den 
Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Wir bitten Sie, uns 
nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R können Sie kostenlos von 
der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes 
downloaden: 
h:ttp:l/www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefah-
renabwehr, KMRD)

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere Verdachtspunkte 
ermittelt, die auf möglicherweise noch vorhandene Bombenblindgän-
ger hinweisen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfasst und sind 
im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich. 
Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte (wegen oberflächen 
naher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, Versiegelung, 
Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung mittels Sondierbohrun-
gen erforderlich. 
 
Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, 
wenn sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. 
Grundstückes befinden und vor bo deneingreifenden Bauarbeiten ein 
Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen 
Verdachtspunkt nicht eingehalten we rden kann. Teilbereiche wurden 
bereits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tiefenangaben in Meter)
sind im beiliegenden Lageplan grün dargestellt. Auf diesen Flächen 
sind keine Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwi-
schenlagern) sind vom Antragste ller/ Antragstellerin, Interessen-
ten/lnteressentin oder sonstige n Berechtigten (z.B. Eigentü-
mer/Eigentümerin, Investor/lnvesto rin) zu tragen. Die genannten 
Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag 
zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführ-
ten Kampfmittelräumung werden  die örtlichen Gauß/Krüger-
Koordinaten benötigt.  
 
Im Bebauungsplan wurde folgender Hinweis aufgenommen: 
 
6. Kampfmittelbelastung und -räumung  
Der Geltungsbereich des Bebauung splans liegt in einem Bomben-
abwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden.  
Eine Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes des Landes 
Hessen hat 5 Verdachtspunkte im  Plangeltungsbereich ergeben. 
Die Verdachtspunkte wurden im Lageplan, Abb. 4 der Begründung 
zum Bebauungsplan, koordinate nmäßig erfasst und rot gekenn-
zeichnet.  
Auf allen Grundstücksflächen, be i denen bodenein greifende Maß-
nahmen stattfinden sollen, sind  vor Beginn der Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen systemat ische Überprüfungen (Sondie-
rungen auf Kampfmittel) der Verdachtspunkte erforderlich. Eine 
Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn 
sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grund-
stückes befinden und vor bodenein greifenden Bauarbeiten ein Si-
cherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen 
Verdachtspunkt nicht eingehalten wird.  
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im 
Lande Hessen“ sind zu beachten. Die Kosten für die Kampfmittel-
räumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenlagern) sind vom Verursa-
cherin/Verursacher (z.B. Grunds tückseigentümerin/-eigentümer, 
Vorhabenträgerin/-träger) zu tragen. 
Die genannte Vorschrift kann beim Stadtplanungsamt, Bessunger 
Straße 125, eingesehen werden. 
 
1.2 Untere Naturschutzbehörde 
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.11.2014: 
 
Da naturschutzrechtliche und –fac hliche Belange nicht berührt wer-
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
den, gibt es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zu dem Ver-
fahren keine Anregungen oder Bedenken. 
 
1.3 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.12.2014: 
 
Die BNetzA teilt u.a. gemäß §55 TKG vom 22.06.2004 die Frequen-
zen für das Betreiben vo n zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA 
kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rah-
men des Baurechts bzw. zum Schutz  vor Immissionen einen Beitrag 
zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der 
für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifi-
ziert und dies den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die 
regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen 
Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen 
bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
Zu den aufgezeigten Planungen wird mitgeteilt, dass die Beeinflus-
sungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bau-
höhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den zur 
Verfügung gestellten Unterlagen  kann nicht entnommen werden, 
dass diese Höhe bei der neu gepl anten Raumnutzung überschritten 
werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen 
Ausschließen von Richtfunkstörung en durch neue Bauwerke kann 
daher im vorliegenden Fall verzicht et werden. Dieser Sachverhalt ist 
bei zukünftigen Planungen zu beachten. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der einfache Bebauungsplan W 35  macht keine Aussagen über das 
Maß der baulichen Nutzung, daher ist das Maß der baulichen Nutzung 
nach § 34 BauGB zu bestimmen. Es kann jedoch davon ausgegangen 
werden, dass mögliche Neubebauun gen eine geringere Bauhöhe als 
20 m haben werden.  
1.4 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05 64207 Darmstadt
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 17.12.2014: 
 
Im nordwestlichen und südwestlichen Plangebiet ist ein qualitativ 
hochwertiger Gewerbe- und Bürostand ort geplant. Dies widerspricht 
 
 
Der Anregung wurde tlw. gefolgt. 
Der einfache Bebauungsplan W 35, der der Umsetzung des Zentren-

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
zum Teil den derzeitigen Nutzungen (Waschanlage, Kfz-
Aufbereitungsbetrieb). Die ansässigen Unternehmen haben langfris-
tig in ihren Standort investiert, die Planung sollte nicht zu negativen 
Beeinträchtigungen führen – auch nicht für zukünftige Entwicklungs-
möglichkeiten der Unternehmen. Es wird daher um einen erweiterten 
Bestandsschutz oder aber Anpass ung der Planungsabsicht hinsicht-
lich der bestehenden Nutzungen gebeten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 08.01.2015: 
 
Die Rückmeldung eines Mitgliedsunternehmens bezieht sich auf die 
Beschränkung des zent renrelevanten Randsortiments (Punkt 1.2.2 
der textlichen Festsetzungen). Das Unternehmen kann schon jetzt die 
vorgegebenen 10 % nicht einhalten und plant in näherer Zukunft eine 
Verkaufsflächenerweiterung. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der 
und Einzelhandelskonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt dient, 
schließt Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sor-
timenten sowie großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren-
relevanten Sortimenten an dieser Stelle aus. Daher sind die genannten 
Betriebe (Waschanlage, Kfz-Aufbereitung) und ihr Bestand nicht ge-
fährdet. Die gewerbliche Nutzung ist auch weiterhin zulässig.  
 
Die langfristigen Planungsziele, wie sie in der Begründung erwähnt 
sind, wurden wie folgt geändert:  
„Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die Ent-
wicklung eines der Lage angemessenen Gewerbe- und Bürostandorts 
beiderseits des neuen Sondergebiets „Marktplatz Bessungen“ unter-
stützt werden. Im südlichen Teilbereich soll die vorhandene Mischnut-
zung aus Gewerbe, Wohnen und Büronutzung verträglich weiter entwi-
ckelt werden.“ 
 
Die derzeitige Nutzung durch den TÜV Hessen widerspricht nicht der 
zukünftigen, beabsichtigten Nutzung. Da der TÜV Hessen vielmehr 
eine Erweiterung seiner Büroflächen beabsichtigt, wäre dies z.B. im 
südwestlichen Plangebiet möglich.  
 
Die derzeitigen Nutzungen im südw estlichen Teilbereich werden zu-
künftig keine adäquate Nutzung im räumlichen Gegenüber der Lin-
coln-Siedlung und der Wohnbebauung entlang der Erschließungsstra-
ße zum Marktplatz Bessungen (Bebauungsplan W 35.2) darstellen. 
Hier soll die vorhandene Mischnutzung aus Gewerbe, Wohnen und 
Büronutzung verträglich weiterentwickelt werden. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Mit der Firma farbenkrauth Baumarkt GmbH hat ein Gespräch stattge-
funden, indem Folgendes erläutert wurde: 
Die Beschränkung für das zentrenrelevante Randsortiment (nicht mehr 
als 10 % der Verkaufsfläche und insgesamt nicht größer als 800 m²)

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
geltende Bestandsschutz erlischt . Um dem Unternehmen dennoch 
eine langfristige Perspektive am derzeitigen Standort geben zu kön-
nen, wird darum gebeten, eine Lösung zu finden. 
 
sind Vorgaben der Regionalplanung. Sie zu ändern bedarf es eines 
Abweichungsverfahrens und eines Beschlusses der Regionalversamm-
lung. 
 
Die Randsortimentsbegrenzung aus der Regionalplanung ist auch im 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
enthalten und soll vermeiden, dass Betriebe mit nicht zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten über einen zu großen zentrenrelevanten Randsor-
timentsanteil unerwünschte schädlic he Auswirkungen auf die zentra-
len Versorgungsbereiche entfalten. 
 
Gleichwohl ist die Randsortimentsgrenze so bemessen, dass gerade 
Baumärkte bei einer quadratmetergenauen Aufschlüsselung der zen-
trenrelvanten Randsortimente üblicherweise problemlos unter dieser 
bleiben. Insofern steht die Randsor timentsgrenze einer Weiterentwick-
lung und Erweiterung der Baumarktnutzung, auch über den Bestands-
schutz hinaus, nicht entgegen. 
 
Eine einschränkende Wirkung hätte die Randsortimentsbegrenzung 
zweifellos, wenn die Baumarktnutzun g als aktuelles Kerngeschäft zu-
künftig um weitere zentrenrelevante Sortimente erweitert bzw. durch 
diese ersetzt werden sollte. Diese einschränkende Wirkung entspricht 
allerdings dem Planungsziel, das Ei nzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt umzusetzen. 
 
1.5 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.12.2014: 
 
Die Planungen betreffen den Bereich unmittelbar um den "Marktplatz 
Bessungen" im Süden Darmstadts, wobei der "Marktplatz Bessungen" 
mit dem dortigen Sondergebiet fü r Lebensmitteleinzelhandel ausge-
spart bleibt. Im Plangebiet sollen die Vorgaben aus dem Zentrenkon-
zept Darmstadts zur Steuerung des Einzelhandels ins Planungsrecht 
überführt werden. Dies bedeutet im Wesentlichen einen Ausschluss 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
von Einzelhandel mit nahversorgun gs- und zentrenrelevanten Sorti-
menten sowie einen Ausschluss von großflächigem Einzelhandel 
mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Die genannten Steuerungs-
ansätze über die Sortimentszulässigkeit dienen der Sicherung der 
zentralen Lagen in Darmstadt und werden insofern von uns mit ge-
tragen. 
 
Darüber hinaus werden folgende Planungsziele für das Plangebiet 
skizziert: 
Aufgrund der Entwicklung im Umfeld des Plangebiets, insbesondere 
der Neuentwicklung der Konversionsflächen, wird für das Gebiet eine 
städtebauliche Aufwertung angestrebt.  
 
Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die Ent-
wicklung eines qualitativ hochwertigen Gewerbe- und Bürostandorts 
beiderseits des neuen Sondergebi ets "Marktplatz Bessungen" unter-
stützt werden. Im südlichen Teilbereich wird eine Wohn- und Bü-
ronutzung angestrebt.  
 
Diese Zielsetzungen wird äußerst kritisch gesehen, da sich im Plan-
gebiet – insbesondere im südlichen Teil - im Bestand mehrere Mit-
gliedsbetriebe der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main aus den 
Handwerksbereichen Gebäudereiniger, Karosserie- und Fahrzeugbau, 
Kfz-Techniker, Zweiradmechaniker und Raumausstatter befinden. 
Diese erscheinen mit der Zielsetzung eines hochwertigen Gewerbe- 
und Bürostandorts und insbesondere mit Wohnnutzung nicht kompa-
tibel. Diese Zielsetzung ist zu eng. Sie muss dringend darum ergänzt 
werden, auch den ansässigen Betrieben eine Perspektive am ange-
stammten Standort zu bieten. Denn auch sie tragen letztendlich zu 
einer Versorgung der umliegenden - und aufgrund der angrenzenden 
Konversionsflächen absehbar wach senden - Bevölkerung mit Dienst-
leistungen bei. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 05.01.2015 
 
Ein Betrieb aus dem Kfz-Bereich berichtet von einem bereits ausge-
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Planungsziele wurden in der Begründung wie folgt geändert: 
„Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die Ent-
wicklung eines der Lage angemessenen Gewerbe- und Bürostandorts 
beiderseits des neuen Sondergebi ets „Marktplatz Bessungen“ unter-
stützt werden. Im südlichen Teilbereich soll die vorhandene Mischnut-
zung aus Gewerbe, Wohnen und Büronutzung verträglich weiter entwi-
ckelt werden.“ 
 
Da im südwestlichen Teilbereich die derzeit vorhandenen Betriebe 
zukünftig keine adäquate Nutzung im räumlichen Gegenüber der Lin-
coln-Siedlung und der Wohnbebauung entlang der Erschließungsstra-
ße zum Marktplatz Bessungen (Bebauungsplan W 35.2) darstellen 
werden, soll hier eine städtebauliche Aufwertung stattfinden. Das lang-
fristige Ziel der Entwicklung eines dem zukünftigen Umfeld angemes-
senen Gewerbe-, Büro- und Wohnstandorts wurde beibehalten.  
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
laufenen und nicht verlängerten Mietvertrag. Der Betrieb befindet 
sich daher bereits auf der Suche nach einem Neustandort. Dies be-
stärkt unsere in der vorausgegangenen Stellungnahme geäußerten 
Befürchtungen, dass die Festsetzungen über kurz oder lang zu einem 
Verdrängen von ansässigen Handwerksbetrieben führen können. Da-
her weisen wir nochmals mit Nachdr uck darauf hin, dass die Zielset-
zung eines hochwertigen Gewerbe- und Bürostandorts dringend da-
rum ergänzt werden muss, auch den ansässigen Gewerbebetrieben 
eine Perspektive am angestammten Standort zu bieten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Firma farbenkrauth Baumarkt GmbH ist als Raumausstatter Mit-
gliedsunternehmen der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main. 
Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer Herrn Labus-Lixfeld be-
stehen Bedenken bezüglich der in Punkt 1.2.2 der textlichen Festset-
zungen formulierten Ausnahmeregelung zur Sortimentsbeschränkung 
(das zentrenrelevante Randsortiment darf nicht mehr als 10 % der 
Verkaufsfläche und insgesamt nicht größer als 800 m² groß sein). 
Das Sortiment überschreitet bereit s derzeit die genannten Größen 
deutlich und wäre künftig allenfal ls über den Bestandsschutz zuläs-
sig. Realistisch seien als zentrenrelevantes Randsortiment ca. 30 % 
der Verkaufsfläche, insbesondere im für das Unternehmen bedeut-
samen Saisongeschäft (Weihnachten/Ostern). Darüber hinaus wird 
Der einfache Bebauungsplan W 35, der zur Umsetzung des Zentren- 
und Einzelhandelskonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt dient, 
schließt Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sor-
timenten sowie großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren-
relevanten Sortimenten aus. Dahe r sind die genannten Betriebe 
grundsätzlich und in ihrem Bestand nicht gefährdet. Die gewerbliche 
Nutzung ist auch weiterhin zulässig.  
 
Die Planungsziele wurden in der Begründung wie folgt geändert: 
„Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die Ent-
wicklung eines der Lage angemessenen Gewerbe- und Bürostandorts 
beiderseits des neuen Sondergebi ets „Marktplatz Bessungen“ unter-
stützt werden. Im südlichen Teilbereich soll die vorhandene Mischnut-
zung aus Gewerbe, Wohnen und Büronutzung verträglich weiter entwi-
ckelt werden.“ 
 
Da im südwestlichen Teilbereich die derzeit vorhandenen Betriebe 
zukünftig keine adäquate Nutzung im räumlichen Gegenüber der Lin-
coln-Siedlung und der Wohnbebauung entlang der Erschließungsstra-
ße zum Marktplatz Bessungen (Bebauungsplan W 35.2) darstellen 
werden, soll hier eine städtebauliche Aufwertung stattfinden. Das lang-
fristige Ziel der Entwicklung eines dem zukünftigen Umfeld angemes-
senen Gewerbe-, Büro- und Wohnstandorts wurde beibehalten.  
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Mit der Firma farbenkrauth Baumarkt GmbH hat ein Gespräch stattge-
funden, in dem Folgendes erläutert wurde: 
Die Beschränkungen für das zentre nrelevante Randsortiment, nicht 
mehr als 10 % der Verkaufsfläche und insgesamt nicht größer als 
800 m², sind Vorgaben der Regionalplanung. Sie zu ändern bedarf es 
eines Abweichungsverfahren und dem Beschluss der Regionalver-
sammlung. 
 
Die Randsortimentsbegrenzung aus der Regionalplanung ist auch im 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
enthalten und soll vermeiden, dass Betriebe mit nicht zentrenrelevan-

Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – 
03.02.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
eine mittelfristige Erweiterung, für die das Unternehmen bereits über 
Flächenreserven am Standort verfügt, insbesondere durch die Decke-
lung auf 800 m² unmöglich gemacht, da mit der Erweiterung der 
Bestandsschutz erlöschen würde. Die Reglementierungen müssen 
daher den Bestand wesentlich stär ker berücksichtigen und auf die 
Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl zur Verkaufsfläche 
zentrenrelevanter Randsortimente komplett verzichten. 
 
ten Kernsortimenten über einen zu großen zentrenrelevanten Randsor-
timentsanteil unerwünschte schädlic he Auswirkungen auf die zentra-
len Versorgungsbereiche entfalten. 
 
Gleichwohl ist die Randsortimentsgrenze so bemessen, dass gerade 
Baumärkte bei einer quadratmetergenauen Aufschlüsselung der zen-
trenrelvanten Randsortimente üblicherweise problemlos unter dieser 
bleiben. Insofern steht die Randsor timentsgrenze einer Weiterentwick-
lung und Erweiterung der Baumarktnutzung, auch über den Bestands-
schutz hinaus, nicht entgegen. 
 
Eine einschränkende Wirkung hätte die Randsortimentsbegrenzung 
zweifellos, wenn die Baumarktnutzun g als aktuelles Kerngeschäft zu-
künftig um weitere zentrenrelevante Sortimente erweitert bzw. durch 
diese ersetzt werden sollte. Diese einschränkende Wirkung entspricht 
allerdings dem Planungsziel, das Ei nzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt umzusetzen.  
 
1.6 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.12.2014: 
 
Die 20 m Bauverbotszone, gemess en vom äußeren Rand der befes-
tigten Fahrbahn, entlang der freien Strecke der B 3 (Karlsruher Stra-
ße) gemäß § 9 FStrG ist zu beachten. Diese Bauverbotszone gilt ins-
besondere auch für Werbeanlagen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Da mit dem einfachen Bebauungspla n W 35 keine Baugrenzen / Bau-
linien festgesetzt werden, kann di eser Hinweis nur zur Kenntnis ge-
nommen werden und bei den weiteren  Planungen berücksichtigt wer-
den.

Beratungsverlauf (6)

TOP 53
TOP 3
TOP 15 beschließend
TOP 3
TOP 4
TOP 5

Orte (11)

  • Rüdesheimer Straße 119
  • Noackstraße 5
  • Heidelberger Straße 189
  • Wilhelminenstraße 1
  • Marktplatz
  • Donnersbergring
  • Karlsruher Straße
  • Landskronstraße
  • Bessunger Straße 125
  • Hinter der Rennbahn
  • Schiebelhuthweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0038
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.02.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00