KRS 12/2026
Anregung der Gemeinde Swisttal zur Änderung des Regionalplans - Festlegung eines GIBregional im Rahmen eines Flächentausches
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Sitzungsvorlage KRS (Anlage_Swistal_2026-08-0087105 (002))
273590 Zeichen
Auszuq
über die in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses am 02.07.2026
gefassten Beschlüsse
öffentlich
5. Regionalplan Änderungsantrag der Gemeinde Swisttal im Bereich
des Projektes " Grüne Mine - Recyclingpark Swisttal" in 011heim
Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde
Swisttal folgenden Beschluss zu fassen:
„Auf Empfehlung des Planungs- und Verkehrsausschusses vom 02.07.2026
beschließt der Rat einen Antrag zur Änderuhg des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW
(LPIG NRW) einzureichen.
Mit dem Vorhaben »Grüne Mine — Recyclingpark Swisttal« soil ein Standort
geschaffen werden, der als Impulsgeber regionaler Wertschöpfung fungiert
und für den Großraum Swisttal/Rhein-Sieg Kreis/Köln/Bonn die Funktion
eines dynamischen Umschlagplatzes übernimmt. Ziel ist dabei die
Weiterentwicklung und Etablierung einer zukunftsfähigen Kreislauf- und
Energiewirtschaft in der Region. Im Rahmen des hier in Rede stehenden
Erweiterungsvorhabens soli konkret ein Energieinnovationspark,
Recyclinganlagen, Anlagen zur Energiegewinnung und -speicherung (unter
anderem thermische Behandlung und H2-Speicher), ein Forschungs-, Lern-
und Weiterbildungsstandort sowie Leistungen der kommunalen
Daseinsvorsorge einbezogen werden. Im Rahmen der lnnovationszone wird
zudem die Einrichtung eines Edge-Rechenzentrums als zukunftsweisende
digitale Infrastruktur geplant, die den Standort stärkt und Synergien mit
Forschung und Unternehmen ermöglicht. Mit der geplanten Erweiterung
wird zugleich die wachsende Bedeutung des werkstofflichen Recyclings
hervorgehoben, das im Rahmen der Abfallhierarchie zunehmend in den
Vordergrund rückt. Aufbauend auf den bestehenden Kompetenzen der
Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG in der Handhabung und
Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten,
Gewerbebetrieben und der Industrie sollen künftig weitere
Behandlungsmöglichkeiten geschaffen werden, um die
Wertschöpfungsketten zu schließen und Ressourcen langfristig zu sichern."
Abstimmunqserciebnis:
Ja: 13
Nein: 0
Enthaltung: 0
Befangen: Herr Paul Freiherr von Boeselager
Herr Peter Nathan
Die Ubereinstimmung des Wortlautes dieses Auszuges mit dem Originaleintrag in der
Niederschrift wird bescheinigt:
53913 Swisttal-Ludendorf, den 17.07.2026
Gemeinde Swisttal
( Leuning )
Bürgermeister
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57X
Auszuct
über die in der Sitzung des Rates am 07.07.2026 gefassten Beschlüsse
öffentlich
9. Regionalplan Änderungsantrag der Gemeinde Swisttal im Bereich
des Projektes "Grüne Mine - Recyclingpark Swisttal" in011heim
Die Ratsmitglieder Peter Nathan und Stefan Lütke melden Befangenheit an
und nehmen an dem TOP nicht teil.
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert und zur Abstimmung
gebracht:
Auf Empfehlung des PIVA vom 02.07.2026 beschließt der Rat einen Antrag
zur Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln gemäß §
19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG NRW) einzureichen.
Beabsichtigt ist die Verschiebung des GIBregional von Swisttal-
Heimerzheim nach Swisttal-011heim. lnfolge der Verschiebung entfällt die
bisherige Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird
künftig als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Für
die nach 011heim verlagerte GIBregional-Fläche wird eine speziell auf die
projektierten Nutzungen zugeschnittene Zweckbindung aufgenommen (=
GIBZregional): „Standort für Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen und
Energiewirtschaft einschließlich Bildung, Forschung, Wissenschaft und
Wissensvermittlung."
Abstimmunosergebnis:
Ja: 25
Nein: 0
Enthaltung: 0
Die Ubereinstimmung des Wortlautes dieses Auszuges mit dem Originaleintrag in der
Niederschrift wird bescheinigt:
53913 Swisttal-Ludendorf, den 17.07.2026
Gemeinde Swisttal
-
,
( Leuning )
Bürgermeister
Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln
BEGRÜNDUNG
XX. Änderung
Verschiebung GIBregional von Swisttal-Heimerzheim nach
Swisttal-Ollheim sowie ergänzende sonstige
zweckgebundene Nutzung (GIBZregional) – Gemeinde
Swisttal (Blatt 12 Rhein-Sieg-Kreis und Bonn)
Vorentwurf – Stand 11.06.26
Inhaltsverzeichnis
1. Darstellung der Ausgangsbedingungen der Planungsabsicht ................................. 3
1.1. Anlass, Ziele und Zwecke der Planänderung ....................................................... 3
1.2. Gegenstand der Planänderung ............................................................................ 6
1.3. Erfordernis der Planänderung .............................................................................. 8
1.4. Städtebauliche Gesamtkonzeption ...................................................................... 9
1.5. Standortwahl und Alternativen ........................................................................... 10
2. Umweltbericht ........................................................................................................ 11
3. Raumordnerische Bewertung ................................................................................ 13
3.1. Erfordernisse Raumordnungsgesetz .................................................................. 14
3.2. Erfordernisse Bundesraumordnungsplanungsplan Hochwasserschutz ............. 16
3.3. Erfordernisse Landesentwicklungsplan .............................................................. 18
3.4. Erfordernisse Regionalplan ................................................................................ 37
3.5. Raumordnerische Gesamtbewertung und wesentliche Auswirkungen des Plans
46
4. Weiteres Verfahren ................................................................................................ 48
Bearbeitung I postwelters + partner mbB
Arndtstraße 37
44135 Dortmund
Tel.: 0231 / 47734860
Fax: 0231 / 554444
E-Mail: info@post-welters.de
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
3
1. Darstellung der Ausgangsbedingungen der Planungsabsicht
1.1. Anlass, Ziele und Zwecke der Planänderung
Die Gemeinde Swisttal hat mit Schreiben vom XXX bei der Regionalplanungsbehörde eine
Änderung des Regionalplans Köln, (Blatt 12 Rhein -Sieg-Kreis und Bonn), gemäß § 19
Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) angeregt. Diese geplante Änderung
wurde vom Rat der Gemeinde Swisttal am 07.07.2026 beschlossen.
Beabsichtigt ist die Verschiebung des GIBregional von Swisttal -Heimerzheim nach
Swisttal-Ollheim. Infolge der Verschiebung entfällt die bisherige Festlegung des
GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Für die nach Ollheim verlagerte GIBregional-Fläche wird
eine speziell auf die projektierten Nutzungen zugeschnittene Zweckbindung
aufgenommen (= GIBZregional) : » Standort für Kreislauf -, Abfall -, Ressourcen und
Energiewirtschaft einschlie ßlich Bildung, Forschung, Wissenschaft und
Wissensvermittlung«.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
4
Abbildung 1: Lage im Raum mit Abgrenzung der beiden Änderungsbereiche (Quelle: Datenlizenz Deutschland –
Zero https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0)
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
5
Anlass für die vorgesehene Regionalplanänderung ist, dass die Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG beabsichtigt am bestehenden Betriebsstandort in Swisttal-Ollheim im
Rahmen eines Erweiterungsvorhabens einen Umschlagplatz für Recyclingmaterialien,
Energie sowie Innovation und Forschung zu entwickeln . Das Unternehmen ist bereits
heute in den Bereichen Logistik, Sortierdienstleistungen sowie Recycling von Wertstoffen
aus Abfallgemischen tätig. Mit dem Vorhaben »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal« soll
ein Standort geschaffen werden, der als Impulsgeber regionaler Wertschöpfung fungiert
und für den Großraum Swisttal/Rhein -Sieg-Kreis/Köln/Bonn die Funkti on eines
dynamischen Umschlagplatzes übernimmt. Ziel ist dabei die Weiterentwicklung und
Etablierung einer zukunftsfähigen Kreislauf- und Energiewirtschaft in der Region.
Im Rahmen des hier in Rede stehenden Erweiterungsvorhabens soll konkret ein
Energieinnovationspark, Recyclinganlagen, Anlagen zur Energiegewinnung und -
speicherung (unter anderem thermische Behandlung und H₂-Speicher), ein Forschungs-,
Lern- und Weiterbildungsstandort sowie Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge
einbezogen werden. Im Rahmen der Innovationszone wird zudem die Einrichtung eines
Edge-Rechenzentrums als zukunftsweisende digitale Infrastruktur geplant, die den
Standort stärkt und Synergien mi t Forschung und Unternehmen ermöglicht. Mit der
geplanten Erweiterung wird zugleich die wachsende Bedeutung des werkstofflichen
Recyclings hervorgehoben, das im Rahmen der Abfallhierarchie zunehmend in den
Vordergrund rückt. Aufbauend auf den bestehenden Kompetenzen der Firma Hündgen
Entsorgungs GmbH & Co. KG in der Handhabung und Aufbereitung nicht gefährlicher
Abfälle aus privaten Haushalten, Gewerbebetrieben und der Industrie sollen künftig
weitere Behandlungsmöglichkeiten geschaffen werden, um die Wertschöpfungsketten zu
schließen und Ressourcen langfristig zu sichern.
Das Vorhaben reagiert auf die Endlichkeit natürlicher Ressourcen und orientiert sich am
Konzept der »Circular Economy«, das den Verbrauch endlicher Rohstoffe eindämmen,
Ressourcen als Wertstoffe sichern und geschlossene Stoffkreisläufe fördern soll. Der
politische Rahmen ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung sowie der
EU-Strategie, in denen die Senkung des primären Rohstoffverbrauchs und die
Weiterentwicklung geschlossener Kreisläufe verankert sind. Darüber hinaus soll das hier
in Rede s tehende Vorhaben zur Schaffung »grüner Arbeitsplätze« beitragen, deren
Produktivität im Sektor der sauberen Energien über dem gesamtwirtschaftlichen
Durchschnitt liegt. Gleichzeitig soll die Entwicklung von kreislaufgerechten Produkten
unterstützt werden sowie inn ovative sowie nachhaltige Produktions - und
Verwertungsketten in der Region gefördert werden.
Für die nun in Rede stehenden Erweiterungsflächen (ca. 27,5 Hektar) wird neben der
vorgesehenen Regionalplanänderung auch die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich, da der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Swisttal für den
Änderungsbereich in Ollheim Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Darüber hinaus
werden neben der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst zwei
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
6
Bebauungspläne (im Parallelverfahren ) für Teile des Änderungsbereiches in Ollheim
aufgestellt.
Im Zusammenhang mit den o.g. Planungen wird das hier in Rede stehende
Regionalplanänderungsverfahren erforderlich, um den im wirksamen Regionalplan
festgelegten Bereich für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBregional) in Heimerzheim an den (vorhandenen) GIB für zweckgebundene
Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim zu verschieben . Infolge der
Verschiebung entfällt die bisherige Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die
Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Für die
nach Ollheim verlagerte GIBregional-Fläche wird eine speziell auf die projektierten
Nutzungen zugeschnittene Zweckbindung aufgenommen (= GIBZregional): »Standort für
Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen und Energiewirtschaft einschließlich Bildung, Forschung,
Wissenschaft und Wissensvermittlung«.
Parallel zur Regionalplan-Änderung, erfolgt die Aufstellung der Bauleitpläne. Um § 1 Abs.
4 BauGB zu entsprechen, ist der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss der Bauleitpläne
erst nach Wirksamkeit der Regionalplanänderung zu fassen.
Flächennutzungsplan-Änderung
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Swisttal stellt für den in Ollheim
befindlichen Änderungsbereich des Regionalplans bislang landwirtschaftlich e Flächen
dar. Im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen diese Flächen –
entsprechend der geplanten Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG angepasst werden.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung wird die
Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) geschaffen und die
Flächen zielgerichtet für die geplanten gewerblichen Nutzungen – insbesondere den
Recyclingpark mit Energieinnovationsstandort, Forschungs - und Bildungseinrichtungen
sowie ergänzende Anlagen der Kreislauf- und Energiewirtschaft – zu entwickeln.
1.2. Gegenstand der Planänderung
Die Regionalplanänderung umfasst zwei räumlich getrennte Änderungsbereiche in der
Gemeinde Swisttal. Der erste Änderungsbereich mit einer Größe von ca. 27,5 ha befindet
sich nordöstlich des Ortsteils Ollheim. Der zweite Änderungsbereich mit einer Größe von
ca. 24 ha liegt nordwestlich des Ortsteils Heimerzheim.
Basierend auf den o.g. Entwicklungsabsichten der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG die am bestehenden Betriebsstandort in Swisttal -Ollheim im Rahmen eines
Erweiterungsvorhabens einen Umschlagplatz für Recyclingmaterialien, Energie sowie
Innovation und Forschung vorsieht, soll der Regionalplan Köln in zwei Bereichen wie folgt
geändert werden:
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
7
Verschiebung des im wirksamen Regionalplan festgelegten Bereichs für
zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBregional) in
Heimerzheim an den GIB für zweckgebundene Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen«
in Ollheim. Infolge der Verschiebung entfällt die bisherige Festlegung des GIBregional
in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
(AFAB) festgelegt. Für die nach Ollheim verlagerte GIBregional -Fläche wird eine
speziell auf die projektierten Nutzungen zugeschnittene Zweckbindung aufgenommen
(= GIBZregional): »Standort für Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen und Energiewirtschaft
einschließlich Bildung, Forschung, Wissenschaft und Wissensvermittlung«.
Änderungsbereich Swisttal-Ollheim
Der Änderungsbereich in Ollheim (ca. 27,5 ha) befindet sich nordöstlich des Ortsteil
Ollheim und damit ca. 2,5 km südwestlich des Ortsteil Heimerzheim. Der
Änderungsbereich in Ollheim wird im Westen durch die Kreisstraße »K61«, im Norden
durch einen Feldweg (Flurstück 230) sowie im Osten durch einen weiteren Feldweg
(Flurstück 108) begrenzt. Im Norden schließt eine von Nordwest nach Südost
erstreckende Waldfläche lediglich in einem geringfügigen Randbereich unmittelbar an den
Änderungsbereich an und verblei bt im Übrigen außerhalb des Änderungsbereiches.
Südlich grenzt der Änderungsbereich an den bestehenden Betriebsstandort der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG. Im Teilbereich »Am Hagerhof« bildet zudem das
Bauernhaus (Peterstraße Nr. 66) eine weitere Begrenzung.
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim sowie die westlich, nördlich
und östlich angrenzenden Bereiche werden derzeit landwirtschaftlich/ackerbaulich
genutzt. Die südlich des Änderungsbereiches anschließende Firma Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG, ist durch gewerblich genutzte Bereiche einschließlich Stell - und
Lagerflächen nahezu vollständig versiegelt. Der bestehende Betriebsstandort ist in den
Bereichen Logistik, Sortierdienstleistungen sowie Recycling von Wertstoffen aus
Abfallgemischen tätig.
Innerhalb des wirksamen Regionalplans Köln ist der Änderungsbereich in Ollheim als
»Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich« festgelegt. Auch die Ortslage Ollheim ist nicht
als allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt, d.h. es handelt hier nach der Definition der
Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Der nächstgelegene Allgemeine
Siedlungsbereich (ASB) befindet sich in rund 2,5 Kilometern Entfernung in nordöstlicher
Richtung und umfasst den Ortsteil Heimerzheim. Der bestehende Bereich der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist innerhalb des wirksamen Regionalplans Kölns
bereits als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) mit der
zweckgebundenen Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen« festgelegt. Die hier in Rede
stehenden geplanten Erweiterungsflächen des Projekts » Grüne Mine – Recyclingpark
Swisttal« sind hingegen nicht Bestandteil dieser Festlegung und verbleiben im
»Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich«
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
8
Änderungsbereich Swisttal-Heimerzheim
Der Änderungsbereich in Heimerzheim (ca. 24 ha) befindet sich nordwestlich des Ortsteils
Heimerzheim. D er Änderungsbereich wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und
umfasst darüber hinaus eine Gärtnerei mit Gewächshäusern sowie kleinere
Gehölzstrukturen. Unmittelbar südöstlich grenzen bestehende Industrie - und
Gewerbeflächen an. Westlich verläuft die Bundesautobahn A61 mit der Anschlussstelle
Swisttal, südlich die Landesstraße L182. Darüber hinaus befinde t sich östlich eine
Kläranlage sowie weiter südöstlich Wohnbauflächen. Die weiter westlich, nordwestlich und
südlich angrenzenden Bereiche werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Innerhalb des wirksamen Regionalplans Köln ist der Änderungsbereich in Heimerzheim
als Bereich für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBregional) festgelegt. Die vorgesehene Änderung dieser Festlegung ist Gegenstand
der vorliegenden Regionalplanänderung.
Der regionalplanerisch festgelegte Bedarf von 24 ha (=GIBregional in Heimerzheim) wird
durch die neue GIB Zregional-Fläche in Ollheim mit einer Gesamtgröße von 27,5 ha
geringfügig überschritten. Durch die gezielte Ausweisung von Grün - und Freiflächen
innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim (insbesondere in den Bereichen der
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete) wird auf Ebene der Bauleitplanung
sichergestellt, dass die tatsächlich für gewerbliche Zwecke nutzbaren Bauflächen die
vorgesehenen 24 ha nicht überschreiten (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB).
1.3. Erfordernis der Planänderung
Die kommunale Bauleitplanung ist nach §1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele
der Raumordnung anzupassen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
öffentlicher Stellen sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) die Ziele der
Raumordnung zu beac hten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägung- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG beabsichtigt am bestehenden
Betriebsstandort in Swisttal -Ollheim im Rahmen eines Erweiterungsvorhabens einen
Umschlagplatz für Recyclingmaterialien, Energie sowie Innovation und Forschung zu
entwickeln. Ziel ist dabei die Weiterentwicklung und Etablierung einer zukunftsfähigen
Kreislauf- und Energiewirtschaft in der Region. Die bedarfsgerechte Bereitstellung
zusätzlicher gewerblich -industrieller Flächen dient der Bestandssicherung und
Weiterentwicklung des bestehenden e mittierenden Betriebs und trägt zugleich der
regionalwirtschaftlichen Nachfrage nach Flächen für Kreislauf -, Abfall - und
Energiewirtschaft Rechnung.
Da die geplante Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG derzeit nicht durch die Festlegungen des Regionalplanes gesichert wird,
hat der Rat der Gemeinde Swisttal am 01.04.2025 den Beschluss gefasst, dass nach
Wirksamkeit des Regionalplanes Köln ein Regionalplanänderungsverfahren zu
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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beantragen ist. Ziel dieser Regionalplanänderung ist es, den im Regionalplan Köln
(wirksam seit dem 29.10.25) festgelegten Bereich für zweckgebundene regionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBregional) in Heimerzheim zukünftig
angrenzend an den bestehenden GIB für zweckgebundene Nutzung
»Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim zu verschieben. Gleichzeitig entfällt die bisherige
Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig wieder als
Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Zudem wird für die neue
GIBZregional Fläche in Swisttal-Ollheim eine ergänzende sonstige Zweckbindung
aufgenommen.
Durch diese Regionalplanänderung werden sowohl die Entwicklungsabsichten der
Gemeinde Swisttal als auch die übergeordneten Zielsetzungen des Regionalplans, die
wirtschaftliche Entwicklung der Teilregionen und die bedarfsgerechte Bereitstellung von
Flächen im gesamten Regierungsbezirk, umgesetzt . Damit werden die beiden
Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim entsprechend ihrer jeweiligen
planerischen Zielsetzung neu geordnet.
Der Änderungsbedarf in Ollheim ergibt sich insbesondere aus den konkret
nachgewiesenen Flächenanforderungen des Vorhabens »Grüne Mine – Recyclingpark
Swisttal«, die am bestehenden Betriebsstandort aufgrund fehlender
Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb der vorhandenen Betriebsflächen ni cht umgesetzt
werden können. Gleichzeitig erfolgt keine zusätzliche Inanspruchnahme
regionalplanerischer Gewerbe - und Industrieflächen, da der bereits im Regionalplan
festgelegte Flächenbedarf der Gemeinde Swisttal nicht erhöht, sondern räumlich verlagert
wird. Die Regionalplanänderung dient somit sowohl der bedarfsgerechten
Weiterentwicklung des bestehenden Standortes als auch einer bedarfsgerechten und
flächeneffizienten Steuerung gewerblich -industrieller Nutzungen auf region aler Ebene .
Die Änderung stellt demnach keine neue regionalplanerische Ausweisung dar, sondern
eine räumliche Verlagerung, wodurch weiterhin die regionale Wirtschaftskraft gestärkt,
Arbeitsplätze gesichert und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Raumo rdnung
gewahrt werden.
1.4. Städtebauliche Gesamtkonzeption
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtkonzeption des Projekts »Grüne Mine –
Recyclingpark Swisttal« wird eine ganzheitliche Entwicklung des Standortes der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG in Swisttal -Ollheim verfolgt . Die nachfolgend
dargestellte städtebauliche Gesamtkonzeption bezieht sich ausschließlich auf den
Änderungsbereich in Ollheim. Die im Zuge der Regionalplanänderung vorgesehene
Verschiebung des GIBregional von Swisttal-Heimerzheim nach Swisttal-Ollheim sowie die
damit verbundene Festlegung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFAB) in
Heimerzheim sind nicht Gegenstand der städtebaulichen Konzeption. Der übergeordnete
Rahmenplan umfasst neben den vorgesehenen Erweiterungsflächen mit einer Größe von
rund 27,5 ha auch den bestehenden Betriebsstandort. Durch die Gesamtbetrachtung wird
sichergestellt, dass das Projekt »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal« sowohl räumlich
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
10
als auch funktional und gestalterisch als einheitliches, in sich abgestimmtes
städtebauliches Gesamtkonzept entwickelt und umgesetzt wird.
Ziel des Gesamtvorhabens ist die Etablierung eines zukunftsfähigen Recycling-, Energie-
und Innovationsstandortes. Im Mittelpunkt steht dabei die Entwicklung eines
ressourcenschonenden und energieeffizienten Gewerbe - und Industrieareals, das
ökologische, ökonomische und soziale Aspekte miteinander verknüpft und den Großraum
Swisttal/ Rhein-Sieg-Kreis/ Köln/ Bonn langfristig stärkt. Weitergehende Informationen zur
allgemeinen Zielsetzung sind dem Kapitel 1.1 Anlass, Ziele und Zwecke der Planänderung
zu entnehmen.
Abbildung 2: Rahmenplan »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal« einschließlich der Bestandsnutzung der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG (rot gestrichelt = Änderungsbereich des Regionalplanes in Ollheim)
1.5. Standortwahl und Alternativen
Mit der Planung wird seitens Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG das Ziel verfolgt,
am bestehenden Betriebsstandort in Swisttal-Ollheim einen dynamischen Umschlagplatz
für Recyclingmaterialien, Energie sowie Innovation und Forschung zu entwickeln.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit von kurzen Wegen als grundlegende Voraussetzung
für die Ansiedelung von Einrichtungen für Forschung und Entwicklung , sowie der
funktionalen, logistischen und betrieblichen Verflechtungen mit den bereits vorhandenen
betrieblichen Anlagen ergibt sich eine Standortabhängigkeit gegenüber dem bereits
bestehenden Betriebsstandort . Anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
11
Gemeindegebietes wären entsprechend mit einem erheblich höheren
betriebswirtschaftlichen und logistischen Aufwand sowie einer deutlich größeren
Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle verbunden , da der bestehende
Betriebsstandort der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ggf. verlagert werden
müsste. Zudem würde dies allgemeinen stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen (wie
u.a. der Bündelung gewerblicher Nutzungen an vorgeprägten Standorten und der
Vermeidung isolierter Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich) sowie der Sicherung
und Erweiterung des bestehenden Gewerbe- und Industriestandes widersprechen.
Hinsichtlich der Betrachtung von Alternativflächen erscheint eine im Ortsteil Heimerzheim
und somit in unmittelbarer Nähe befindliche Fläche, welche im Regionalplan als
GIBregional festgelegt ist, als grundlegend geeignet. Diese wird jedoch nach Beschluss
des Rates Swisttal vom 01.04.2025 zu Gunsten des hier in Rede stehenden Vorhabens
in den Ortsteil Ollheim, angrenzend an den bestehenden GIB für zweckgebunde ne
Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen«, verschoben. Infolge der Verschiebung entfällt die
bisherige Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt.
In Bezug auf die Prüfung von Standortalternativen wird auf den im Rahmen der
Regionalplan-Neuaufstellung erstellten Umweltsteckbrief für die GIBZ -Fläche in
Heimerzheim mit der Kennung „SWI_GIBz_1“ verwiesen (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN,
2025 - Umweltbericht zum Regionalplan - Anhang E) . Aufgrund von
schutzgutübergreifend erheblichen Umweltauswirkungen ist die Fläche in Heimerzheim
grundsätzlich nicht als Standortalternative geeignet.
Eine weitergehende Auseinandersetzung erfolgt ergänzend im weiteren Verfahren.
2. Umweltbericht
Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der
Umweltprüfung, einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des
Umweltberichts ein Konsultationsverfahren (Scoping) durchzuführen. Hierzu wird eine
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
12
Beteiligung öffentlicher Stellen, deren umwelt - und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich von den durch dieses Regionalplanverfahren verursachten
Umweltauswirkungen berührt werden kann, stattfinden.
Schutzgebiete, Biotope
Das Gemeindegebiet ist Teil des Naturparks Rheinland. In den beiden
Änderungsbereichen Ollheim und Heimerzheim sind darüber hinaus keine Schutzgebiete
im Sinne des § 20 (2) BNatSchG, Natura 2000 Gebiete oder gesetzlich geschützte
Biotope nach § 42 LNatSchG NRW vorhanden.
Unmittelbar nördlich des Änderungsbereiches in Ollheim ist d er waldartige Bestand des
anschließenden ehemaligen Flugplatzes als schutzwürdiges Biotop »Hainbuchen-
Pappelforst nördlich Ollheim« (BK-5307-010) im LANUK-Kataster vermerkt. Auch der 100
bis 170 m südlich verlaufende Schießbach wird als schutzwürdiges Biotop (BK-5207-198)
geführt. Beide Strukturen sind im LANUK -Kataster als Biotopverbundräume hinterlegt.
Die bewaldete ehemalige Fluglandebahn mit angrenzenden Hecken (Feldgehölz nördlich
von Ollheim, VB-K-5307-102) weist demzufolge eine besondere Bedeutung und das
Swistbach-Talsystem zwischen Adendorf und Heimerzheim (VB -K-5207-012) eine
herausragende Bedeutung für den Biotopverbund auf.
Nordöstlich des Änderungsbereiches in Heimerzheim (Entfernung von ca. 150 m) wird der
Swistbach als schutzwürdiges Biotop mit der Kennung » BK-5207-197« geführt. Weiter
östlich des Änderungsbereiches in Heimerzheim werden ergänzend die Obstwiesen an
der Wasserburg Kriegshoven als schutzwürdiges Biotop (BK-5207-075) gekennzeichnet.
In diesem Zusammenhang wird auf den Scoping -beitrag verwiesen (Büro grünplan,
Februar 2026)
Artenschutz
Gemäß V erwaltungsvorschrift-Artenschutz besteht auf Ebene des Regionalplans keine
rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung. Dennoch
ist es sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu
berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise
lassen sich regionalplanerische Festsetzungen vermeiden, die in nachgeordneten
Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde für den Änderungsbereich in Ollheim eine
artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) im Rahmen der Regionalplan-Änderung durch
das Büro grünplan erarbeitet . Für den Änderungsbereich in Heimerzheim ist eine
artenschutzrechtliche Untersuchung hingegen nicht erforderlich, da die dortige
Rückführung der Flächen in den Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) keine
baulichen Eingriffe oder baubedingten Wirkfaktoren auslöst und somit zu keinen
artenschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Ergebnis ist, dass Brutvorkommen der
planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz, Wachtel, Grauammer
und Rebhuhn nicht sicher auszuschließen ist. Insbesondere für den Kiebitz und das
Rebhuhn bestehen nach Auswertung der Fachdaten hohe Potenziale.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
13
Bei Umsetzung der Planung kann es somit neben einer Beanspruchung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu einem Gelegeverlust und damit zu einem
artenschutzrechtlichen Konflikt (Tötung von Entwicklungsformen) kommen. Ebenso ist
eine Räumung angrenzender Habitate durch Meideverhalten aufgrund der Zunahme von
Störwirkungen denkbar.
Mit Kiebitz, Rebhuhn und Grauammer sind potenziell mehrere europäische Vogelarten
mit schlechtem Erhaltungszustand in der biogeografischen Region betroffen. Zur Klärung
der tatsächlichen Brutvogelvorkommen, werden weiterführende Untersuchungen auf der
nachgelagerten FNP-Ebene und BP-Ebene erforderlich. Empfohlen wird eine Brutvogel-
Revierkartierung gemäß »Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW«.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausschließen
zu können, werden somit weiterführende Untersuchungen im Sinne einer vertiefenden
ASP II erforderlich. Hierbei steht die Artengruppe der Vögel im Mittelpunkt, da für andere
Artengruppen unter Beachtung von Vermeidungs - und Schutzmaßnahmen keine
Konflikte zu befürchten sind. Das weitere Vorgehen wird vor dem Hintergrund der
Planungsebene und der zu beachtenden zeitlich gestaffelten Entwicklung des Vorhabens
im Vorfeld mit d er zuständigen Unteren Naturschutzbehörde bzw. den zuständigen
Fachbehörden abgestimmt. Empfehlungen zur Brutvogel-Erfassung sind dem Gutachten
im Kapitel 6 zu entnehmen. Die Erfassung des Brutvogelbestands dient u.a. zur
Feststellung inwieweit und in welcher Größenordnung Flächenbedarfe für externe CEF -
Maßnahmen bestehen. In diesem Zusammenhang kann auch ermittelt werden, ob im
Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme
Konfliktlösung im Sinne der Handlungsempfehlung »Artenschutz in der Bauleitplanung«
möglich ist.
Weitergehende Informationen (insbesondere bzgl. der artenschutzrechtlichen Potenzial -
und Konfliktanalyse) sind der artenschutzrechtlichen Vorprüfung des Büros grünplan zu
entnehmen.
Insgesamt wird das Thema auf Ebene der Bauleitplanung begegnet.
3. Raumordnerische Bewertung
Gesetzliche Grundlagen für die raumordnungsrechtliche Bewertung sind das ROG, der
Landesentwicklungsplan (LEP) NRW , der Regionalplan Köln und der
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz . Nachfolgend werden die wesentlichen
Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG), die von dem Vorhaben berührt
werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus dem derzeitigen
Kenntnisstand.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
14
3.1. Erfordernisse Raumordnungsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 ROG ist es die Aufgabe der Raumordnung den Gesamtraum der
Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu
sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum aufeinander abzustimmen,
Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums
zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist nach § 1 Abs. 2 ROG eine
nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den
Raum mit seinen ökolog ischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der
Raumordnung nach § 2 ROG sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden. In Bezug
auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG nachhaltige Raumentwicklung
Innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim reagiert d as Vorhaben auf die Endlichkeit
natürlicher Ressourcen und orientiert sich am Konzept der »Circular Economy«, das den
Verbrauch endlicher Rohstoffe eindämmen, Ressourcen als Wertstoffe sichern und
geschlossene Stoffkreisläufe fördern soll. Der politische Rahmen ergib t sich aus dem
Koalitionsvertrag der Bundesregierung sowie der EU-Strategie, in denen die Senkung des
primären Rohstoffverbrauchs und die Weiterentwicklung geschlossener Kreisläufe
verankert sind. Darüber hinaus soll das hier in Rede stehende Vorhaben zur Schaffung
»grüner Arbeitsplätze« beitragen, deren Produktivität im Sektor der sauberen Energien
über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt liegt. Gleichzeitig soll die Entwicklung von
kreislaufgerechten Produkten unterstützt werden sowie innovative sowie nachhaltige
Produktions- und Verwertungsketten in der Region gefördert werden. Demnach wird die
Entwicklung der lokalen und regionalen Wirtschaftsstruktur durch die Sicherung der
Arbeitsplätze des ortsansässigen Unternehmens gefördert, ohne dass dies zu erheblich
negativen Auswirkungen für die sozialen oder ökologischen Funktionen führen wird. Das
Leitbild der nachhaltigen Raumentwicklung wird entsprechend gewahrt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum
und Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs- und Freiraumstruktur
Durch die Verschiebung des GIBregional von Heimerzheim nach Ollheim wird zwar
summarisch kein neuer raumordnerischer Freiraum in Anspruch genommen, dennoch
wird mit der geplanten Erweiterung der lokalen Firma Hünden Entsorgungs GmbH & CO.
KG eine bislang unversiegelte Freifläche durch das Vorhaben versiegelt. Nichtsdestotrotz
handelt es sich um eine siedlungsräumliche Erweiterung der bereits bestehenden
gewerblich-industriellen Nutzung in Swisttal-Ollheim. Der geplante GIB stellt konkret eine
räumliche Erweiterung des südlich angrenzenden bestehenden Betriebsgeländes der
Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG dar und führt somit zu einer funktionalen
und strukturellen Erweiterung innerhalb eines bereits ohnehin vorgeprägten
Siedlungsbereichs. Durch die Nähe zum bereits bestehenden Betriebsgelände ist zudem
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
15
von einer Erschließung über die nordöstlich verlaufende Peterstraße auszugehen, sodass
die hier in Rede stehenden Erweiterungsflächen in das bestehende Verkehrsnetz
integriert werden können. Der Notwendigkeit konkreter infrastruktureller
Erschließungsmaßnahmen wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung begegnet.
Damit wird dem raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG Rechnung
getragen, wonach die Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur in einem
ausgewogenen Verhältnis zu erfolgen hat . Durch die Konzentration der gewerblichen
Entwicklung auf einen bereits bestehenden Standort wird einer Zersiedelung des
Freiraums entgegengewirkt, die Siedlungsstruktur gestärkt und zugleich der Freiraum in
Swisttal-Heimerzheim geschont.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge
Für den Änderungsbereich in Ollheim soll i m Rahmen des hier in Rede stehenden
Erweiterungsvorhabens konkret ein Energieinnovationspark, Recyclinganlagen, Anlagen
zur Energiegewinnung und -speicherung (unter anderem thermische Behandlung und H₂-
Speicher), ein Forschungs -, Lern - und Weiterbildungsstandort sowie Leistungen der
kommunalen Daseinsvorsorge einbezogen werden . Durch die geplante Erweiterung der
bestehenden gewerblich-industriellen Nutzung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Region gestärkt und damit ein Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur
Stabilisierung der örtlichen Versorgungsstrukturen geleistet. Das Vorhaben trägt zur
Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge bei, indem es wohnortnahe
Beschäftigungsmöglichkeiten erhält und erweitert . Der Standort ist darüber hinaus
strategisch günstig an der Bundesautobahn A61 (Venlo-Hockenheim) gelegen und verfügt
mit der bestehenden Erschließung über die »K61« über eine gute Anbindung an das
überregionale Verkehrsnetz. Dadurch wird die logistische Erreichbarkeit sowohl für
Beschäftigte als auch für den Schwerlastverkehr effizient und nachhaltig sichergestellt.
Insgesamt unterstützt das Vorhaben die Ziel setzung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, die
räumlichen Voraussetzungen für eine ausgewogene, nachhaltige und gut erreichbare
Daseinsvorsorge im gesamten Planungsraum sicherzustellen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige
und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur
Das Vorhaben orientiert sich am Konzept der »Circular Economy«, das den Verbrauch
endlicher Rohstoffe eindämmen, Ressourcen als Wertstoffe sichern und geschlossene
Stoffkreisläufe fördern soll. Darüber hinaus soll das hier in Rede stehende Vorhaben
innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim zur Schaffung »grüner Arbeitsplätze«
beitragen, deren Produktivität im Sektor der sauberen Energien über dem
gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt liegt. Gleichzeitig soll die Entwicklung von
kreislaufgerechten Produkten unterstützt werden sowie innovative sowie nachhaltige
Produktions- und Verwertungsketten in der Region gefördert werden. Mit der geplanten
Erweiterung wird damit die wachsende Bedeutung des werkstofflichen Recyclings
hervorgehoben, das im Rahmen der Abfallhierarchie zunehmend in den Vordergrund
rückt. Aufbauend auf den bestehenden Kompetenzen der Firma Hündgen Entsorgungs
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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GmbH & Co. KG in der Handhabung und Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle aus
privaten Haushalten, Gewerbebetrieben und der Industrie sollen künftig weitere
Behandlungsmöglichkeiten geschaffen werden, um die Wertschöpfungsketten zu
schließen und Ressourcen langfristig zu sichern. Demnach ist die Entwicklung der Fläche
zugunsten der Erweiterung der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG mit hohen
öffentlichen, wirtschaftlichen und ressourcenpolitischen Interessen verbunden, bei der die
bisherige Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht überwiegt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich er Flächen kann als gerechtfertigt bewertet
werden, da erhebliche Vorteile entstehen: die Stärkung der regionalen Kreislauf - und
Energiewirtschaft, die Schaffung sogenannter »grüner Arbeitsplätze« mit
überdurchschnittlicher Produktivität sowie die Förderung nachhaltiger Produktions - und
Verwertungsketten. Zur Kompensation der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
werden zudem auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geeignete
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um die ökologischen Bodenfunktionen zu sichern.
Darüber hinaus wird im Zuge dieser Regionalplanänderung die bisherige GIBregional -
Festlegung in Swisttal -Heimerzheim aufgehoben und die Fläche künftig wieder als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Dadurch werden an anderer
Stelle Freiraumfunktionen langfristig gesichert und die gesamtplanerischen Auswirkungen
auf die ökologischen Funktionen des Raums gemindert.
3.2. Erfordernisse Bundesraumordnungsplanungsplan Hochwasserschutz
Vor dem Hintergrund des durch die Auswirkungen des Klimawandels gesteigerten
Hochwasserrisikos sowie im Hinblick auf die Ereignisse im Sommer 2021 sind die
entsprechenden Regelungen des länderübergreifenden Bundesraumordnungsplans für
den Hochwasserschutz (BRPH) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Mit dem BRPH wird
die Zielsetzung verfolgt, durch die Minimierung des Hochwasserrisikos
Schadenspotentiale zu begrenzen. Für die Siedlungsentwicklung ergibt sich somit der
Auftrag zur Prüfung des Hochwasserrisikos sowie der Auswirkungen der Klimafolgen auf
Hochwasserereignisse an Oberflächengewässern sowie auf Starkregenereignisse
innerhalb des Planbereiches.
Die gem. Ziel I.1.1 BRPH durchzuführende Prüfung des Hochwasserrisikos erfolgt durch
eine Auswertung der betreffenden Hochwasserrisikokarte für den Änderungsbereich in
Ollheim. Durch die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete gemäß § 76
WHG haben sich die Grundlagen geändert. Die Bezirksregierung Köln hat das vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiet des Swistbachs und seiner Nebengewässer (hier
von Relevanz: Schießbach) für ein 100 -jährliches Hochwasserereignis (HQ 100) neu
ermittelt (vorläufige Sicherung seit 17.10.2025).
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in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Zuvor lag der südliche Änderungsbereich des Regionalplans in Ollheim außerhalb der in
den bis dahin gültigen Hochwassergefahren - und Hochwasserrisikokarten dargestellten
Überschwemmungsgebiete. Innerhalb der ehemaligen Hochwasserrisikokarte war
lediglich das bestehende Betriebsgrundstück der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG als große Industrieanlage, die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED -
Richtlinie) fällt, verzeichnet. Für den Schießbach selbst waren
Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Abs. 2 WHG ausschließlich im unmittelbaren
Bereich des Bachbettes dargestellt; der Änderungsbereich war nach dieser Abgrenzung
nicht betroffen.
Mit der aktualisierten vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete wird nun
deutlich, dass Teilbereiche des Änderungsgebietes in Ollheim – insbesondere der
südliche Abschnitt der Fläche »Am Hagerhof« sowie der südöstliche Randbereich des
Änderungsbereiches – kleinteilig innerhalb der vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgrenzen liegen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Überschwemmungsgebiete
berücksichtigt, indem in den betroffenen Bereichen keine überbaubaren Flächen
festgesetzt werden; stattdessen werden hier Grün- und Freiflächen vorgehalten und damit
die Bebauung bewusst zurückgesetzt. Hierdurch werden die Voraussetzungen
geschaffen, die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der Bauleitplanung zu
berücksichtigen und die Flächen zugleich als Grün- und Freiräume zu sichern.
Für das nun hier in Rede stehende Vorhaben wird ein Fachbeitrag Hochwasserschutz
erarbeitet, der den gesamten Änderungsbereich in Ollheim berücksichtigt. Bei dem hier
in Rede stehenden Vorhaben sind sowohl HQ 100 (bzw. das aktualisierte vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiet) gemäß den aktuellen Hochwassergefahrenkarten
zu beachten sowie HQ extrem zu berücksichtigen. Die Betrachtung von HQ 100 erfolgt
auf Grundlage der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, während die
Berücksichtigung des HQ extrem auf den Festlegungen des wirksamen Regionalplans
Köln basiert. Zudem werden im Weiteren die Anforderungen des länderübergreifenden
Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (Verordnung über die Raumordnung im
Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz 2021) einbezogen.
Starkregengefahren
Im Hinblick auf die in Ziel I.2.1 BRPH formulierte Erforderlichkeit zur Überprüfung der
Auswirkungen des Klimawandels in Form von Überflutungen in Folge von
Starkregenereignissen bei räumlichen Planungen erfolgt für den Änderungsbereich in
Ollheim die Analyse der Starkregenhinweiskarte für NRW des Bundesamts für
Kartographie und Geodäsie (BKG). Ergänzend wurde die Starkregengefahrenkarte des
Rhein-Sieg-Kreises berücksichtigt. Während die Starkregenhinweiskarte NRW für ein
extremes Starkregenereignis auf vereinzelten Flächen Überflutungstiefen von 10 cm bis
30 cm ausweist, zeigt die Starkregengefahrenkarte des Rhein -Sieg-Kreises für
vereinzelte Flächen für ein außergewöhnliches Starkregenereignis überwiegend
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Überflutungstiefen von 10 cm bis 50 cm. In beiden Datengrundlagen werden lediglich im
südwestlichen Randbereich im Bereich des Hagerhofes sowie im südöstlichen
Randbereich Überflutungstiefen von bis zu 1,0 m dargestellt.
Die Ergebnisse zeigen, dass Belange der Starkregenvorsorge im Rahmen der
nachgelagerten Konkretisierung der Planung zu berücksichtigen sind. Der Thematik wird
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung begegnet; dort werden die erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung potenzieller Überflutungsrisiken untersucht
und festgelegt. Insoweit wird auf die weitergehenden Ausführungen auf Ebene des
Bebauungsplans verwiesen. Der Regionalplanänderung stehen Belange der
Starkregenvorsorge nach derzeitigem Kenntnisstand nicht entgegen.
3.3. Erfordernisse Landesentwicklungsplan
Für die Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden landesplanerischen Ziele
und Grunds ätze zu beachten bzw. zu ber ücksichtigen. Derzeit gilt der
Landesentwicklungsplan (LEP) NRW in der Fassung vom 8. Februar 2017, mit den
Änderungen aus den Verordnungen vom 12. Juli 2019 (wirksam seit 6. August 2019) und
vom 9. April 2024 ( wirksam seit 1. Mai 2024). Die dritte Änderung des LEP befindet sich
derzeit im Verfahren.
Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die Gemeinde Swisttal nimmt die Funktion eines Grundzentrums ein und gewährleistet
damit ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach
Möglichkeit zu optimieren. Die geplante Regionalplanänderung schafft hierfür die
Voraussetzungen, um die F unktion der Gemeinde Swisttal als Grundzentrum in der
Region weiter zu stärken und ihre Rolle im Netz der Zentralen Orte zu festigen. Durch die
geplante Erweiterung des bestehenden gewerblich -industriellen Standortes in Ollheim
werden wohnortnahe Arbeitspl ätze gesichert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
geschaffen, was die wirtschaftliche Stabilität und Versorgungssicherheit in der Gemeinde
fördert. Zudem gewährleistet die verkehrlich günstige Lage des Änderungsbereiches in
Ollheim an der A61 eine gute Erreichbarkeit sowohl für die Bevölkerung als auch für die
regionalen Wirtschaftsakteure und trägt so zur Sicherung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in der Region bei. Insgesamt leistet die Regionalplanänderung einen
wesentlichen Beitrag zur Daseinsvorsorge, indem sie die Grundlage für eine nachhaltige,
ausgewogene und funktionsgerechte Entwicklung der Teilräume schafft.
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in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Im Landesentwicklungsplan (LEP) NRW sind die beiden Änderungsbereiche in Ollheim
und Heimerzheim als Fläche für den Freiraum dargestellt. Gleiches gilt für den Ortsteil
Ollheim, der ebenfalls als Fläche für den Freiraum dargestellt wird. Demgegenüber sind
Flächen nordöstlich des Änderungsbereiches in Ollheim – im Bereich des rund 2,5 km
entfernt liegenden Ortsteils Heimerzheim – als Siedlungsraum ausgewiesen. Diese
Darstellungen liegen außerhalb des Änderungsbereiches in Heimerzheim.
Ziel dieser Regionalplanänderung ist es, den im wirksamen Regionalplan Köln
festgelegten Bereich für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBregional) in Heimerzheim (ca. 24 ha) zukünftig angrenzend an den
bestehenden GIB für zweckgebundene Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim
zu verschieben. Infolge der Verschiebung entfällt die bisherige Festlegung des
GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Durch die in Rede stehende Regionalplanänderung wird
sichergestellt, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Swisttal innerhalb des
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiches vollzieht.
Im Rahmen dieser Regionalplanänderung werden die Ziele und Grundsätze des LEP
NRW in Bezug auf das Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes beachtet bzw.
berücksichtigt.
Kapitel 3 – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
3-1 Ziel – 32 Kulturlandschaften
Im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in NRW (LWL/LVR, 2009) wird
der Änderungsbereich in Ollhe im als Teil des Landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs »Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel«
(KLB 25.05) vermerkt.
Gemäß des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (LVR, 2016) befindet
sich der Planbereich in Ollheim außerhalb regional bedeutsame r
Kulturlandschaftsbereiche. Östlich der Autobahn schließt jedoch der regional bedeutsame
Kulturlandschaftsbereich »Obere Swistbachaue« an den Betrachtungsraum an. Aufgrund
der trennenden Raumwirkung der Autobahntrasse (Landschaftszäsur) liegen keine
relevanten Raumbezüge vor.
Innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim bestehen darüber hinaus keine besonderen
Kulturlandschaftselemente mit räumlicher Wirkung. Das Gebiet ist vielmehr Bestandteil
der raumtypischen ackergeprägten Bördelandschaft. Weitergehende Informationen sind
dem Scopingbeitrag zur Regionalplan -Änderung zu entnehmen (Büro grünplan, Februar
2026).
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Für den Änderungsbereich in Heimerzheim ist eine kulturlandschaftliche Betrachtung nicht
erforderlich, da die dortige Rückführung der Flächen in den Allgemeinen Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) keine baulichen Veränderungen des Landschaftsbildes auslöst u nd
somit zu keinen Beeinträchtigungen führen kann.
Durch das Vorhaben wird die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt.
3-2 Grundsatz – Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Innerhalb der beiden Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim sind derzeit keine
eingetragenen Bau - bzw. Bodendenkmäler oder Naturdenkmale bekannt. Die
nächstgelegenen Baudenkmäler sind im Ortszentrum Ollheims vorzufinden.
Der Änderungsbereich in Ollheim liegt nahezu vollflächig im Bereich des ehemaligen
Feldflughafens Strassfeld/Ollheim aus dem Zweiten Weltkrieg . Der heute bewaldete
Bereich der früheren Start - und Landebahn des Flugplatzes erstreckte sich über die
heutigen Fluren Hahnendresch (Hagendresch), Am Strassfelder (Straßfelder) Weg, Am
Neukircher Weg und (Im) Urzhoferfeld und wird heute an zwei Stellen durch einen
Landwirtschaftsweg und die Kreisstraße K 61 gequert. Im Ostteil sind die Betontrümmer
der be i Kriegsende zerstörten Landebahn noch erke nnbar. Gemäß den Angaben des
Steckbriefs auf dem Portal KuLaDig stellt der Feldflughafen Ollheim ein eingetragenes
Bodendenkmal dar (Gemeinde Swisttal, Nr. B 021 / B 018; LVR -Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Nr. SU 282 / SU 294).
In diesem Zusammenhang wird auf eine archäologische Sachverhaltsermittlung
verwiesen, die für eine mögliche Betriebserweiterung des bestehenden
Entsorgungsbetriebes erstellt wurde. Der Betrachtungsraum der archäologischen
Untersuchung schließt unmittelbar südöstlich an den Änderungsbereich in Ollheim an.
Folgende Ergebnisse wurden für den Bereich erbracht:
»Die nordwestliche Planfläche liegt innerhalb des ehemaligen Feldflughafens Ollheim, im
Südwesten der Fläche wurde zudem der Standort eines römischen Landgutes vermutet.
Aus diesem Grund wurde vom Fachamt eine Sachverhaltsermittlung auf der Planfläche
(unmittelbar südöstlich des Änderungsbereiches in Ollheim) gefordert. Diese wurde vom
15. bis zum 23.01.24 durchgeführt. Dabei wurde im nordöstlichen der beiden
Suchschnitte eine eisenzeitliche Grube erfasst, die nach Nordosten hin über die
Schnittkante zieht. Aus beiden Sondageschnitten konnten zudem vereinzelte römische
Ziegel als Streufunde geborgen werden. Insgesamt liegen somit Hinweise auf eine
eisenzeitliche sowie eine römerzeitliche Besiedlung des Areals vor« (ARCHÄOLOGIE
TEAM TROLL, 2024).
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu diesen Fundorten liegt für den Änderungsbereich in
Ollheim ebenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Funde aus diesen Zeiten vor.
Vor diesem Hintergrund sind innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim weitere
Sondagen unter archäologischer Anweisung zur Sachverhaltsermittlung vorgesehen. In
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
21
diesem Zusammenhang wird auch auf den Scopingbeitrag (grünplan Februar 2026) zur
Änderung des Regionalplans verwiesen.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
Einzelheiten hinsichtlich der betroffenen Belange des Bodendenkmalschutzes in Bezug auf
das vorhandene archäologische Kulturgut müssen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung unter Beachtung der §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
NRW geregelt werden. Diese denkmalrechtlichen Vorgaben stehen der geplanten
Regionalplanänderung nicht entgegen. Dem Grundsatz 3 -3 des LEP NRW wird
entsprochen.
Entsprechend werden im Rahmen dieser Regionalplanänderung die Ziele und Grundsätze
des LEP in Bezug auf das Kapitel 3 – erhaltende Kulturlandschafsentwicklung – des
Landes beachtet bzw. berücksichtigt.
Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Für den Änderungsbereich in Ollheim wird die Umsetzung der Regionalplanänderung, die
bauliche Erweiterung eines bereits durch Gewerbe- und Industrie vorgeprägten Bereiches
sichern. Eine solche Erweiterung an einer bereits bestehenden Siedlungsstruktur ist
grundsätzlich als energiesparende Siedlungs - und Verkehrsentwicklung zu bewerten .
Zudem ermöglicht die räumliche Bündelung der geplanten Anlagen am bestehenden
Betriebsstandort die Nutzung von Synergieeffekten, insbesondere durch kurze Wege, die
gemeinsame Nutzung vorhandener Erschließungs - und Versorgungsstruktur en sowie
eine effizientere Nutzung von Energie - und Stoffströmen. Dadurch werden zusätzliche
Verkehre, Energieverluste und Emissionen vermieden und ein Beitrag zu einer
klimafreundlichen und ressourcenschonenden Standortentwicklung im Sinne des
Grundsatzes 4.1 LEP NRW geleistet.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Die für den Änderungsbereich in Ollheim zu überbauende Freifläche ist aus klimatischer
Sicht als Freilandklimatop zu bewerten. Durch die innerhalb des Änderungsbereiches
vorgesehene bauliche Entwicklungen sowie durch das bereits s bestehende
Betriebsgelände der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist die Funktion der
Fläche als Kaltluft -/Frischluftgebiet gefährdet. Dem wird durch die flächengleiche
Verlagerung auf regionaler Ebene entgegengewirkt. Durch den Entfall der GIBregional-
Fläche in Swisttal-Heimerzheim und dessen Festlegung als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) wird eine dortige bauliche Verdichtung dauerhaft ausgeschlossen.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Das dortige Freilandklimatop bleibt somit in seiner klimatischen Ausgleichsfunktion
gesichert, sodass sich die Wärmebelastung insgesamt nicht erhöht.
In diesem Zusammenhang sieht d er Rahmenplan für das Gesamtprojekt »Grüne Mine –
Recyclingpark Swisttal« am Standort Ollheim Grün- und Freiflächenkorridore vor, die für
einen klimatischen Austausch im entsprechenden gewerblich - und industriegeprägten
Vorhabenbereich sorgen wird. Zudem werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete berücksichtigt, indem in den
betroffenen Bereichen keine überbaubaren Flächen festgesetzt werden; stattdessen
werden hier Grün - und Freiflächen vorgehalten und damit die Bebauung bewusst
zurückgesetzt. Damit wird ein ausreichender Hochwasserschutz gew ährleistet als auch
die Nutzung der Flächen als Grün- und Freiräume möglich gemacht.
Im Rahmen der vorgesehenen Regionalplanänderung werden die Ziele und Grundsätze
des LEP in Bezug auf das Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel –
berücksichtigt.
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Gemäß Grundsatz 4 -3 LEP NRW sind vorhandene Klimaschutz - und
Klimaanpassungskonzepte bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen
zu berücksichtigen und deren raumrelevante Aussagen in die planerische Abwägung
einzustellen. Für die Gemeinde Swis ttal liegt mit dem Interkommunalen
Klimaschutzteilkonzept zur Klimaanpassung in der Region Rhein -Voreifel (2024) eine
fachliche Grundlage vor, die insbesondere die Sicherung klimatischer Ausgleichsräume,
eine flächensparende Siedlungsentwicklung, die Vermeidung zusätzlicher Zerschneidung
von Freiräumen sowie eine klimaangepasste Standortsteuerung empfiehlt.
Das Konzept zeigt für die beteiligten Kommunen ( Alfter, Bornheim, Meckenheim,
Rheinbach, Swisttal, Wachtberg ), insbesondere eine zunehmende Betroffenheit durch
sommerliche Wärmebelastungen, Starkregenereignisse und lokale Überflutungsrisiken
auf und empfiehlt eine klimaangepasste Siedlungs - und Freiraumentwicklung mit einem
hohen Anteil an Grün - und Retentionsfl ächen, einer Minimierung zusätzlicher
Versiegelungen sowie der Sicherung von Frischluftentstehungs - und
Luftaustauschbahnen. Darüber hinaus werden M aßnahmen zur wassersensiblen
Stadtentwicklung, zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung, zur Dach - und
Fassadenbegrünung sowie zur multifunktionalen Ausgestaltung von Freiräumen als
zentrale Bausteine der Klimaanpassung benannt. Ergänzend legt das
Klimaneutralitätskonzept für die Gemeinde Swisttal (2025) fest, bis spätestens 2045
treibhausgasneutral zu werden, indem endogene Potenziale zur Erschließung der
verfügbaren erneuerbaren Energien genutzt und wertschöpfende regionale Prozesse im
Rahmen einer Kr eislaufführung ausgelöst werden. Unterstützt wird dies durch das
Freiraumkonzept der Gemeinde Swisttal (2023), welches als strategische
Koordinationsaufgabe die Abstimmung aller freiraumrelevanten Nutzungen im
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Außenbereich regelt, um die ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktionen des
Freiraums nachhaltig zu sichern und deren Leistungsfähigkeit zu stärken.
Die vorliegende Regionalplanänderung berücksichtigt diese übergeordneten
Zielsetzungen. Die für den Änderungsbereich in Ollheim geplante Entwicklung wird
gebündelt an einem bestehenden gewerblich -industriell vorgeprägten Siedlungsraum
konzentriert und vermeidet damit die Inanspruchnahme bislang unbebauter oder
klimatisch wirksamer Freiräume an anderer Stelle. Durch diese standortgebundene
Weiterentwicklung bestehender Siedlungs- und Infrastrukturen wird eine flächensparende,
verkehrsvermeidende und damit klimaverträgliche Raumentwicklung unterstützt.
Zugleich ermöglicht die räumliche Konzentration der vorgesehenen gewerblichen und
energiebezogenen Nutzungen die Nutzung von Synergieeffekten zwischen bestehenden
und geplanten Anlagen im Bereich Energieerzeugung, -nutzung und -speicherung,
wodurch eine ressourceneffiziente Standortstruktur gefördert wird. Dies entspricht den im
Klimaanpassungskonzept, im Klimaneutralitätskonzept, im Freiraumkonzept sowie im
LEP NRW formulierten Anforderungen an eine energie - und klimaschutzorientierte
Siedlungsentwicklung. Die Konzentration zukunftsweisender Energieinfrastrukturen
bedient das gemeindliche Handlungsfeld »Energieeffizienz und nachhaltige
Versorgungslösungen«, welches eine Reduktion fossiler Energieträger sowie eine
Potenzialanalyse Großspeicheranlagen umfasst. Durch die Etablierung geschlossener
Wertschöpfungsketten werden zudem die Ziele des Handlungsfeldes »Kreislaufwirtschaft
und Nachhaltiger Konsum « zur Minderung von Emissionen und zur
Ressourceneinsparung unmittelbar auf Regionalplanungsebene unterstützt. Gleichzeitig
wahrt diese standortgebundene Entwicklung agrarstrukturelle Belange im Sinne des
Freiraumkonzeptes, da eine zusätzliche Inanspruchnahme hochwertiger
landwirtschaftlicher Böden durch die Verlagerung des GIBregional von Heimerzheim nach
Ollheim, an anderer Stelle vermieden und die Landschaftsstruktur geschont wird.
Weitergehende Maßnahmen der Klimaanpassung und des Klimaschutzes , insbesondere
hinsichtlich Freiraumgestaltung, Regenwassermanagement oder baulicher
Ausgestaltung, werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und
gesichert. Dabei werden die im Klimaneutralitätskonzept im Handlungsfeld »Klimaneutrale
Entwicklungsplanung und Flächenausweisung« verankerten Maßnahmen für eine
solaroptimierte Bauleitplanung und eine wärmeoptimierte Bauleitplanung sowie Kriterien
zur Steigerung der Energieeffizienz herangezogen. Darüber hinaus bildet die
nachfolgende Planungsebene die Schnittstelle zur Umsetzung de r im Freiraumkonzept
definierten Kriterien für ökologische Ausgleichsflächen. Hierbei steht im Rahmen der
landschaftlichen Eingliederung insbesondere die gezielte Anlage von Sekundärbiotopen
und extensiven Saumstrukturen im Vordergrund, u m den lokalen Biotopverbund
nachhaltig zu stärken und ökologische Ausgleichsfunktionen funktional vor Ort zu sichern.
Insgesamt steht die Regionalplanänderung damit im Einklang mit Grundsatz 4 -3 LEP
NRW, da die raumrelevanten Aussagen des interkommunalen
Klimaanpassungskonzeptes sowie des gemeindlichen Klimaneutralitäts - und
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Freiraumkonzeptes im Rahmen einer flächensparenden, ressourceneffizienten und
kreislauforientierten Siedlungsentwicklung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
freiraumstrukturellen und landschaftsökologischen Entwicklungsziele berücksichtigt
werden.
Kapitel 5 – Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Die ursprünglich im gemeinsamen Fachgutachten Gewerbe - und Industrieflächen
Bonn/Rhein-Sieg-Kreis vorgesehene Verortung einer GIBregional -Fläche in Swisttal -
Heimerzheim wird zugunsten einer räumlichen Bündelung am bestehenden Gewerbe- und
Industriestandort in Swisttal -Ollheim angepasst. Diese Abweichung vom Fachgutachten
erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses des Rhein -Sieg-Kreises: Der Ausschuss für
Planung und Verkehr hat am 20.03.2025 in seiner 19. Sitzung einstimmig beschlossen,
die Verlagerung der GIBregional -Fläche von H eimerzheim nach Ollheim (entgegen der
Festlegung im Gewerbeflächenkonzept des Rhein-Sieg-Kreises) im Rahmen eines
Regionalplanänderungsverfahrens zu unterstützen.
Unterstützt wird dieser Ansatz auch durch die strategischen Ziele des informellen
Agglomerationskonzeptes für die Region Köln/Bonn. Im dortigen Strukturbild 2040+ gehört
Swisttal zum regionalen Entwicklungsraum des sogenannten »Swistbogens«, der unter
anderem auf die Weiterentwicklung grüner Technologien ausgerichtet ist. Die
»Teilstrategie Wirtschaft« des Konzepts nennt als ein zentrales Prinzip die Sicherung und
den Ausbau bestehender Wirtschaftsstandorte, um deren stetige Transformation und
Modernisierung zu begleiten. Das Vorhaben »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal«
entspricht diesen regionalen Zielsetz ungen des Agglomerationskonz eptes, da es den
bestehenden Betriebsstandort in Ollheim zu einem dynamischen Umschlagplatz für
Recyclingmaterialien, Energie sowie Innovation und Forschung weiterentwickelt. Indem
sich das Vorhaben am Konzept der »Circular Economy« orientiert, neue grüne
Arbeitsplätze schafft und nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Region fördert, trägt es
maßgeblich zur Stärkung und zukunftsfähigen Ausrichtung dieses regionalen
Entwicklungsraums bei.
Die Planung entspricht damit den Anforderungen des Grundsatzes 5-1 LEP NRW an eine
kooperative und strategisch abgestimmte Regionalentwicklung.
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in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Kapitel 6 – Siedlungsraum
Kapitel 6.1 Festlegung für den gesamten Siedlungsraum
6.1-1 Ziel – Flächensparend und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Wesentlich für die regionalplanerische Bewertung ist, dass der geplanten
Regionalplanänderung in Ollheim ein standortbezogenes Erweiterungs - und
Entwicklungsvorhaben am bestehenden Standort der Firma Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG zugrunde liegt. Hintergrund ist ein konkret nachgewiesener
Flächenbedarf zur Weiterentwicklung des Standortes durch die Erweiterung der
bestehenden Logistik -, Sortier - und Recyclingkapazitäten sowie zur Ergänzung um
Anlagen der Energieerzeugung, -speicherung und -verwertung im Rahmen des
Vorhabens »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal «. Die geplanten Nutzungen –
insbesondere Umschlag -, Behandlungs - und Energieanlagen – erfordern aus
betrieblichen und logistischen Gründen zusammenhängende gewerblich -industrielle
Flächen in unmittelbarer Anbindung an den Bestandsbetrieb.
Die hierfür erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans sowie die parallele
Aufstellung von zunächst zwei Bebauungsplänen für Teilbereiche innerhalb des
Änderungsbereichs in Ollheim erfolgen zeitgleich mit der Regionalplanänderung.
Vorhabenbezogene Regionalplanänderungen, die der kurzfristigen Ermöglichung von
Betriebserweiterungen dienen, sind von solchen Änderungen abzugrenzen, die eine
allgemeine Angebotsplanung darstellen. Im Falle der hier betroffenen Flächen ist von
einer zeitnahen Realisierung des Vorhabens auszugehen.
Darüber hinaus erfolgt ein Flächentausch durch die Verlagerung des GIB von
Heimerzheim nach Ollheim. Die Regionalplanänderung führt damit nicht zu einer
zusätzlichen Inanspruchnahme regionalplanerisch gesicherter Siedlungsflächen,
sondern zu einer räumlichen Verlagerung eines bereits festgelegten GIBregional. Die
quantitative Gleichwertigkeit des Flächent ausches wird dadurch gewährleistet, dass die
bisher in Heimerzheim festgelegte GIBregional -Fläche entfällt und gleichzeitig eine
entsprechende Festlegung in Ollheim erfolgt.
Auch die qualitative Gleichwertigkeit der Tauschflächen ist gegeben. Sowohl die Fläche
in Heimerzheim als auch die Fläche in Ollheim liegen im Freiraum und sind für dieselbe
regionalplanerische Funktion als GIBregional vorgesehen. Darüber hinaus weist die
Fläche in Ollheim im Vergleich zur Tauschfläche in Heimerzheim besondere
standortbezogene Vorteile auf, da sie unmittelbar an den bestehenden Betriebsstandort
der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG angrenzt und dadurch die Erweiterung
vorhandener betr ieblicher Strukturen ermöglicht. Im Gegenzug wird die bisherige
GIBregional-Festlegung in Heimerzheim aufgegeben und die Fläche künftig wieder als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt.
In Bezug auf die Prüfung von Standortalternativen wird auf den im Rahmen der
Regionalplan-Neuaufstellung erstellten Umweltsteckbrief für die GIBZ -Fläche in
Heimerzheim mit der Kennung »SWI_GIBz_1« verwiesen (BEZIRKSREGIERUNG
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KÖLN, 2025 - Umweltbericht zum Regionalplan - Anhang E). Die standortbezogene
Umweltprüfung zu dieser Fläche kommt zu folgendem Ergebnis: »Hinsichtlich der
schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (schutzwürdige
Böden/klimarelevante Böden, klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume)
erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen
schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.«
Zur weiteren Bewertung der qualitativen Gleichwertigkeit der Tauschflächen sowie der
mit der Regionalplanänderung verbundenen Umweltauswirkungen erfolgt auf Grundlage
des dargelegten derzeitigen Umweltzustands der Schutzgüter (Scoping -Beitrag von
Februar 2026, Büro grünplan) im weiteren Planungsprozess eine Prognose und
Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Regionalplanänderung
bezogen auf die neue Festlegung eines GIBZregional in Ollheim.
Die Änderung steht somit im Einklang mit Ziel 6.1 -1 LEP NRW und trägt zu einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung bei.
6.1-2 Grundsatz Leitbild »flächensparende Siedlungsentwicklung«
Im Rahmen des Vorhabens für den Änderungsbereich in Ollheim wird eine
flächensparende Siedlungsentwicklung verfolgt, indem die Erweiterungsflächen
unmittelbar an den vorhandenen Betriebsstandort anschließen und an die bestehenden
Erschließungs-, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen angebunden werden können.
Erforderliche Erweiterungen und Anpassungen der Infrastruktur können dabei an die
vorhandenen Strukturen anknüpfen und diese bedarfsgerecht ergänzen. Durch diese
räumliche Bündelung werden zusätzlich e, voneinander getrennte Gewerbestandorte im
Gemeindegebiet vermieden und eine weitergehende Inanspruchnahme bislang
unzerschnittener Freiräume reduziert. Der zugrunde liegende Rahmenplan sieht zudem
eine kompakte Bauweise vor (z.B. durch Blockstrukturen, mehrgeschossige Bauweise
und hoher Bebauungsdichte), sodass eine effiziente Ausnutzung der zur Verfügung
stehenden Flächen erreicht wird.
6.1-3 Grundsatz – Leitbild »dezentrale Konzentration«
Die Gemeinde Swisttal nimmt die Funktion eines Grundzentrums ein und gewährleistet
damit ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs. Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach
Möglichkeit zu optimieren. Die geplante Regionalplanänderung schafft hierfür die
Voraussetzungen, um die Funktion der Gemeinde Swisttal als Grundzentrum in der
Region zu stärken und ihre Rolle im Netz der Zentralen Orte zu festigen. Darüber hinaus
wird durch die vorgesehene Regionalplanänderung in Ollheim die Infrastruktur der
Gemeinde gestärkt sowie die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und die
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in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Erreichbarkeit der Daseinsvorsorge gewährleistet. Dem Grundsatz 6.1 -3 des LEP wird
damit entsprochen.
6.1-4 Ziel– keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Das Vorhaben in Ollheim bildet eine unmittelbar angrenzende Erweiterung des bereits
bestehenden Betriebsstandortes der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG in
Richtung Norden und Westen. Mit dieser Erweiterung schließt der Betriebsstandort
nunmehr baulich an die »K61« an und fügt sich so in den Siedlungskontext des südlich
angrenzenden Ortsteil Ollheim ein. Demnach wird eine bandartige Siedlungsentwicklung
ausgeschlossen.
6.1-5 Grundsatz – Leitbild »nachhaltige europäische Stadt«
Durch die Konzentration und Erweiterung der gewerblichen Entwicklung auf einen bereits
bestehenden Standort in Ollheim wird einer Zersiedelung des Freiraums entgegengewirkt,
die Siedlungsstruktur gestärkt und zugleich der Freiraum in anderen Bereichen geschont
und damit eine kompakte Siedlungsentwicklung gewährleistet.
6.1-6 Grundsatz – Vorrang der Innenentwicklung
Mit der Planung wird seitens der Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG das Ziel verfolgt,
am bestehenden Betriebsstandort in Swisttal -Ollheim einen modernen Umschlag - und
Innovationsstandort für Recycling, Energie sowie Forschung und Entwicklung zu
etablieren. Zur Erweiterung sind grundsätzlich die unmittelbar im Norden und Westen
bestehenden Freiflächen geeignet , i nnerhalb des bestehenden Betriebsstandortes
bestehen keine geeignete Brachflächen. Weitere geeignete und in der erforderlichen
Größenordnung zusamme nhängende Innenbereichsflächen oder gewerbliche
Brachflächen stehen innerhalb des Gemeindegebietes für die geplanten Nutzungen nicht
zur Verfügung. Die betrieblichen Abläufe erfordern aus logistischen und funktionalen
Gründen die unmittelbare räumliche Anb indung an die vorhandenen Sortier -, Recycling-
und Energieinfrastrukturen des Bestandsstandortes. Die Planung verfolgt daher das Ziel
einer standortgebundenen Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes und nutzt so
vorhandene Erschließungs - und Versorg ungsstrukturen, wodurch neue, isolierte
Gewerbeansiedlungen im Außenbereich vermieden . Bei einer Verlagerung an einen
Alternativstandort wäre darüber hinaus voraussichtlich auch die Verlagerung des
bestehenden Betriebsgeländes bzw. wesentlicher Betriebsteile erforderlich, was mit einer
deutlich höheren Flächeninanspruchnahme verbunden wäre.
Da geeignete Flächenpotenziale der Innenentwicklung , die den Flächenanforderungen
des Vorhabens in Ollheim entsprechen und zugleich eine unmittelbare funktionale
Anbindung an die bestehenden Betriebsabläufe ermöglichen, nicht zur Verfügung stehen,
ist eine Erweiterung des Standortes im Freiraum erforderlich. Die Erweiterung erfolgt dabei
unmittelbar im Anschlu ss an den bestehenden Betriebsstandort und nutzt vorhandene
betriebliche Strukturen sowie Infrastrukturen. Hierdurch wird die Neuinanspruchnahme
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in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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weiterer Flächen auf das erforderliche Maß begrenzt und eine zusätzliche
Inanspruchnahme räumlich getrennter Gewerbestandorte vermieden. Die Planung trägt
damit zugleich dem Leitbild einer flächensparenden Siedlungsentwicklung Rechnung;
weitergehende Ausführungen hierzu erfolgen unter Grundsatz 6.1-2 LEP NRW.
6.1-7 Grundsatz – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Das Vorhaben berücksichtigt den Grundsatz einer energieeffizienten und klimagerechten
Siedlungsentwicklung gemäß Grundsatz 6.1-7 LEP NRW. Durch die geplante Erweiterung
der bestehenden gewerblich-industriellen Nutzung wird eine kompakte, flächensparende
Struktur gefördert, die eine effiziente Energieversorgung und Ressourcennutzung
ermöglicht. Im Rahmen des Vorhabens werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien sowie zur Steigerung der Energieeffizienz berücksichtigt. Zudem wird durch die
Berücksichtigung klimatischer Aspekte – insbesondere im Hinblick auf den
Hochwasserschutz sowie der damit zusammenhängenden Schaffung von Grün - und
Freiräumen im Allgemeinen – die Anpassungsfähigkeit des Standortes an die Folgen des
Klimawandels berücksichtigt. Dies umfasst auch die Berücksichtigung der identifizierten
Starkregengefahren für den Änderungsbereich in Ollheim . Die ausgewerteten
Starkregenhinweis- und Starkregengefahrenkarten zeigen, dass auf Teilflächen des
Änderungsbereiches Überflutungstiefen von überwiegend bis zu 30 cm bzw. 50 cm
auftreten können; lediglich in Teilbereichen Am Hagerhof sowie im südöstlichen
Randbereich werden Überflutungstiefen von bis zu 1,0 m dargestellt. Im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung werden die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw.
Minderung potenzieller Überflutungsrisiken untersucht und festgelegt; insoweit wird auf
die weitergehenden Ausführungen auf Ebene des Bebauungsplans verwiesen.
6.1.-9 Grundsatz vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
Der geplante GIB Zregional für den Änderungsbereich in Ollheim stellt konkret eine
räumliche Erweiterung des südlich angrenzenden bestehenden Betriebsgeländes der
Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG dar und führt somit zu einer funktionalen
Erweiterung innerhalb des bereits vorgeprägten Siedlungsbereichs. Durch das bereits
bestehende Betriebsgelände ist zudem die Erschließung über die nordöstlich verlaufende
Peterstraße grundsätzlich gewährleistet. Die konkrete Prüfung möglicher Erfordernisse
zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit sowie
die Ausgestaltung der Erschließung erfolgen auf den nachgelagerten Planungsebenen.
Gleichwohl ist im Zuge der Entwicklung des Standortes von weiteren, derzeit noch nicht
abschließend quantifizierbaren Erschließungs - und Infrastruktur kosten auszugehen,
insbesondere im Hinblick auf die interne Verkehrs - und Energie erschließung sowie
gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an das bestehende Straßennetz. Diese
werden im weiteren Planungsverfahren konkretisiert und bewertet.
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Im Vergleich zu einer Neuausweisung eines eigenständigen Standortes im Freiraum ist
für den Änderungsbereich in Ollheim insgesamt von einer deutlich geringeren zusätzlichen
Infrastrukturinanspruchnahme auszugehen, da bestehende Anlagen und Netze mitgenutzt
und erweitert werden können. Vor dem Hintergrund der Entwicklung ist zudem davon
auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der entstehenden Erschließungs - und
Infrastrukturkosten im Rahmen nachgelagerter Verfahren (z. B. städtebaulicher
Vertrag/Erschließungsvertrag) durch den Vorhabenträg er getragen wird. Aufgrund der
vorwiegend gewerblich-industriellen Nutzung sind darüber hinaus keine nennenswerten
zusätzlichen Bedarfe an sozialen Folgeeinrichtungen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten
oder sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge) zu erwarten. Eine abschließende
Regelung bleibt der Ebene der Bauleitplanung vorbehalten.
Der Grundsatz 6.1-9 LEP NRW wird folglich berücksichtigt.
Kapitel 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen
Ziel 6.3-1 Flächenangebot
Die ursprünglich im Gemeinsamen Fachgutachten Gewerbe - und Industrieflächen
Bonn/Rhein-Sieg-Kreis vorgesehene Verortung einer GIBregional -Fläche in Swisttal -
Heimerzheim wird zugunsten einer räumlichen Bündelung am bestehenden Gewerbe- und
Industriestandort in Ollheim angepasst. Diese Abweichung vom Fachgutachten erfolgt auf
Grundlage eines Beschlusses des Rhein-Sieg-Kreises: Der Ausschuss für Planung und
Verkehr hat am 20.03.2025 in seiner 19. Sitzung einstimmig beschlossen, die Verlagerung
der GIBregional -Fläche von Heimerzheim nach Ollheim (entgegen der Festlegung im
Gewerbeflächenkonzept des Rhein-Sieg-Kreises) im Rahmen eines
Regionalplanänderungsverfahrens zu unterstützen. Durch die Verschiebung des
GIBregional in Heimerzheim nach Ollheim werden die Entwicklungsabsichten der
Gemeinde Swisttal weiterhin berücksichtigt und zugleich die übergeordneten
Zielsetzungen (wirtschaftliche Entwicklung der Teilregionen und die bedarfsgerechte
Bereitstellung von Flächen) umgesetzt. Die Änderung stellt damit keine neue Ausweisung
dar, sondern eine räumliche Verlagerung, wodurch weiterhin die regionale Wirtschaftskraft
gestärkt, Arbeitsplätze gesichert und die Voraussetzungen für eine nachhaltige
Raumordnung gewahrt werden.
Die vorgesehene Regionalplanänderung stimmt daher mit dem Ziel 6.3 -1 LEP NRW
überein.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Der Änderungsbereich in Ollheim ist bereits durch die industrielle Vornutzung der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG geprägt, die sich unmittelbar südlich des
Änderungsbereiches befindet. Damit liegt der Nutzungsschwerpunkt im Siedlungsbereich
bereits auf gewerblichen und industriellen Nutzungen. Das nächstgelegene Wohnhaus
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(Bauernhaus, Peterstraße 66) grenzt unmittelbar südlich an den Änderungsbereich an.
Die nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnbauflächen des Ortsteils Ollheim
befinden sich in einer Entfernung von ca. 150 m.
Vor dem Hintergrund der Nähe zu den Wohnbauflächen des Ortsteils Ollheim ist
ergänzend festzuhalten, dass im Gegensatz zu den übrigen Erweiterungsflächen
innerhalb der Fläche »Am Hagerhof«, die unmittelbar an den Ortsteil Ollheim angrenzt,
auf Ebene des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans bewusst keine
emittierenden Betriebe vorgesehen sind, um de n erforderlichen Abstand zu den
wohnbaulich geprägten Bereichen des Ortsteils Ollheim zu wahren. Stattdessen sind in
den an den Ortsteil angrenzenden Berei chen weniger emittierende Nutzungen –
insbesondere Einrichtungen für Bildung, Forschung und Wissenschaft – in Form von
Sondergebieten planungsrechtlich gesichert. Ein Heranrücken industrieller Nutzungen an
bestehende Wohnbereiche kann somit ausgeschlossen werden.
Im erweiterten Umfeld des Vorhabens sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des BImSchG vorhanden. Eine erhöhte Anfälligkeit der
Planung für schwere Unfälle oder Katastrophen im Sinne der Störfall -Verordnung (12.
BImSchV) und unter Beachtung des einschlägigen Leitfadens der deutschen Kommission
für Anlagensicherheit (KAS 18) ist in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten. Gemäß
§ 50 BImSchG gilt für die weitere Planung: »Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete
sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,
wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes
besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte
Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden«.
Eine weitergehende, standortbezogene Betrachtung möglicher Störfallrisiken sowie die
konkrete Festlegung erforderlicher Abstände und Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen
der nachgelagerten Bauleitplanung unter Berücksichtigung des einschlägigen Leitfadens
(KAS-18).
6.3-3 Ziel – Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Mit der vorgesehenen Regionalplanänderung wird die im wirksamen Regionalplan Köln
festgelegte Fläche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBregional) in Heimerzheim
(ca. 24 ha) an den bestehenden Bereich für zweckgebundene Nutzung
»Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim verlagert. Auch wenn mit der geplanten
Erweiterung der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG eine Freifläche in
Anspruch genommen wird, handelt es sich um eine siedlungsräumliche Erweiterung der
bereits bestehenden gewerblich-industriellen Nutzung in Ollheim. Der geplante GIB stellt
konkret eine räumliche Erweiterung des südlich angrenzenden bestehenden
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Betriebsgeländes der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG dar und führt somit
zu einer funktionalen und strukturellen Erweiterung innerhalb des bereits vorgeprägten
Siedlungsbereichs. Darüber hinaus wird auf Ebene des Regionalplans durch die
Verschiebung der gewerblich -industriellen Nutzung von bislang unversieg elten Flächen
in Swisttal-Heimerzheim (GIBregional) an den bereits vorgeprägten Standort in Ollheim
zusätzliche Flächeninanspruchnahmen vermieden und Freiräume in Heimerzheim
beibehalten.
Die Planung des neuen GIBZregional schließt somit unmittelbar an den vorhandenen
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen an. Damit besteht eine Vereinbarkeit
mit Z 6.3-3 LEP NRW.
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Der Vorhabenstandort in Ollheim liegt strategisch günstig in unmittelbarer Nähe zur
Bundesautobahn A61 (Venlo-Hockenheim) und ist über die bestehende Erschließung
entlang der nordöstlich verlaufenden Peterstraße und weiterführend über die »K61« an
das überregionale Verkehrsnetz angebunden. Zudem befindet sich der Planbereich
nordöstlich des Ortsteils Ollheim, in fußläufiger Entfernung zur Haltestelle »Ollheim« (ca.
450 m), an der die Buslinien 806 und 817 verkehren und somit eine Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten.
Im Mittelpunkt des Vorhabens in Ollheim steht zudem die Entwicklung eines
ressourcenschonenden und energieeffizienten Gewerbe - und Industrieareals . Im
Rahmen des gesamten Erweiterungsvorhabens soll en ein Energieinnovationspark,
Recyclinganlagen sowie Anlagen zur Energiegewinnung und -speicherung (unter
anderem, thermische Behandlung und H ₂-Speicher) entstehen. Die Standortwahl
ermöglicht darüber hinaus die Nutzung betriebsbedingter Wärmepotenziale sowie die
Einbindung erneuerbarer Energien, da durch die geplanten Energieerzeugungs - und -
umwandlungsanlagen entstehende Prozess- und Abwärme am Standort verbleiben u nd
für die Eigenversorgung bzw. weitere Nutzungen innerhalb des Gebietes eingesetzt
werden können.
Kapitel 7 Freiraum
Kapitel 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Auch wenn mit der geplanten Erweiterung der lokalen Firma Hündgen Entsorgungs GmbH
& Co. KG eine bislang unversiegelte Fläche in Ollheim in Anspruch genommen wird,
handelt es sich nicht um eine zusätzliche Neuinanspruchnahme von Freiraum, sondern
um eine Verlagerung einer bereits im Regionalplan vorgesehenen gewerblichen Fläche.
Die in Heimerzheim bislang festgelegten GIBregional (bislang unversiegelt) soll zugunsten
des Vorhabens nach Ollheim verschoben werden. Dadurch werden in Heimerzheim
Freiräume erhalten, während die geplante Entwicklung in Ollheim eine siedlungsräumliche
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Erweiterung des bestehenden gewerblich -industriellen Standorts planerisch vorbereitet.
Demnach findet keine Neuinanspruchnahme von landesplanerischem Freiraum für
Siedlungszwecke statt, sondern lediglich eine Verlagerung von Flächen. Insgesamt trägt
die Regionalplanänderung somit zur flächensparenden Siedlungsentwicklung bei und
steht im Ein klang mit dem Grundsatz der Freiraumsicherung und des Bodenschutzes
gemäß 7.1 LEP NRW.
Kapitel 7.4 Wasser
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Die mit der Regionalplanänderung vorbereitete Entwicklung eines vorwiegend gewerblich-
industriellen Standortes in Ollheim erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen an
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer im Sinne des Grundsatzes 7.4-1 LEP
NRW. Durch die räumliche Anbindung an einen bereits bestehenden und vorgeprägten
Standort erfolgt die Entwicklung gebündelt an einem bereits gewerblich -industriell
genutzten Standort. Die Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen auf
Gewässer ist im Rahmen der nachgelagerten Bauleitplanung sicherzustellen. Die Böden
im Betrachtungsraum weisen gemäß den Angaben der digitalen Bodenkarte NRW keinen
erhöhten Grund- oder Stauwassereinfluss auf.
Die beiden Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim liegen innerhalb des 254 km²
großen Grundwasserkörpers »Hauptterrassen des Rheinlandes «, für den sowohl der
chemische als auch der mengenmäßige Zustand derzeit als »schlecht« bewertet wird. Die
bestehenden Belastungen resultieren insbesondere aus diffusen Einträgen der
Landwirtschaft sowie aus bergbaubedingten Einflüssen und Wasserentnahmen
(weitergehende Informationen hierzu sind dem Scopingbeitrag des Büros grünplan zu
entnehmen). Vor diesem Hintergr und kommt der Vermeidung zusätzlicher
Beeinträchtigungen des Grundwassers im Rahmen der Planung für den
Änderungsbereich in Ollheim eine besondere Bedeutung zu.
Eine konkrete Bewertung möglicher Auswirkungen auf Oberflächengewässer und
Grundwasser sowie die Festlegung geeigneter Vermeidungs -, Minderungs - und ggf.
Ausgleichsmaßnahmen erfolgt auf Ebene der nachgelagerten Bauleitplanung und der
fachrechtlichen Genehm igungsverfahren. Dabei wird sichergestellt, dass den
Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere dem Verschlechterungsverbot
sowie der Zielerreichung eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands des
Grundwassers, Rechnung getragen wird.
Darüber hinaus ist aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im
Vergleich zur geplanten vorwiegend gewerblich-industriellen Nutzung unter
Berücksichtigung moderner technischer Standards davon auszugehen, dass potenzielle
stoffliche Einträge in das Grundwasser künftig kontrolliert und reduziert werden können.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
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Insgesamt wird der Grundsatz 7.4 -1 LEP NRW somit auf Ebene der Regionalplanung
berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen zum Ziel
7.4-3 verwiesen.
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Die beiden Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim sowie die unmittelbare
Umgebung sind als Gebiet für den Schutz des Wassers dargestellt. Der LEP legt
großmaßstäblich zeichnerisch Gebiete für den Schutz des Wassers fest, in denen Wasser
aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern entnommen und als Trinkwasser
für die öffentliche Wasserversorgung bereitgestellt wird. Innerhalb dieser Gebiete sichert
die Regionalplanung Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz mit
Planungsbeschränkungen für andere Nutzungen gemäß den differenzierten
Anforderungen der Wasserschutzzonen . Dies ist insbesondere erforderlich, um in
begrenztem Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige zusätzliche
Wassergewinnungsanlagen zu sichern.
Wasserschutzgebiet Erftstadt-Dirmerzheim
Die beiden Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim befinden sich innerhalb der
Wasserschutzzone III B des geplanten Trinkwasserschutzgebietes »Erftstadt-
Dirmerzheim«. Die einschlägigen Schutzbestimmungen sind im weiteren Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und umzusetzen.
Die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt zwischen den Ortschaften Dirmerzheim,
Gymnich und Kierdorf. Die dort betriebenen Tiefbrunnen befinden sich in einer Entfernung
von rund 18 km zum Änderungsbereich in Ollheim bzw. rund 15,5 km zum
Änderungsbereich in Heimerzheim. Der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim kommt
im Zuge der langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in der
Region eine besondere Bedeutung zu. Hintergrund ist, dass nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen im Braunk ohlerevier perspektivisch Beeinträchtigungen
bestehender Wassergewinnungsstandorte in der nördlichen Erftscholle erwartet werden.
In der Leitentscheidung NRW 2021 wird die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim
daher ausdrücklich als künftig besonders bedeutsa mer Standort der öffentlichen
Wasserversorgung benannt. Dem Schutz der Wassergewinnungsanlage kommt vor
diesem Hintergrund eine hohe Bedeutung für die Daseinsvorsorge zu.
Aufgrund der großen Entfernung zur Wassergewinnungsanlage wurde seitens der Oberen
Wasserbehörde eine grundsätzliche Zustimmung für das Vorhaben in Ollheim in Aussicht
gestellt, sofern über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Maßnahmen zum
Schutz des Grundwassers sichergestellt werden. Im Hinblick auf die Anforderungen
innerhalb von Wasserschutzgebieten wird auf die einschlägigen Verbots - und
Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung sowie auf die
Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 verwiesen.
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Etwaige technische Maßnahmen zur zusätzlichen Sicherung des Grundwassers und zur
Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit können im Rahmen der nachgelagerten
Planung berücksichtigt werden (siehe hierzu Ausführungen auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung).
Wasserschutzgebiet Heimerzheim
Zudem befindet sich der Änderungsbereich in Ollheim in räumlicher Nähe (ca. 200 m) zum
Wasserschutzgebiet Heimerzheim (Entfernung zum Änderungsbereich in Heimerzheim
ca. 1,9 km). Der nächstgelegene Brunnen der Wassergewinnungsanlage Heimerzheim
(Brunnen 5) liegt in einer Entfernung von rund 990 m zum Änderungsbereich in Ollheim
sowie in einer Entfernung von rund 2,2 km zum Änderungsbereich in Heimerzheim.
Im Rahmen einer fachlichen Vor-Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde wurde
berücksichtigt, dass sich die bisher veröffentlichten Abgrenzungen des geplanten
Wasserschutzgebietes Heimerzheim aufgrund zwischenzeitlich errichteter Brunnen sowie
geplanter Erhöhungen der Entnahmemengen künftig verändern können. Vor diesem
Hintergrund wurde im Frühjahr 2026 gutachterlich untersucht, ob sich durch die zukünftige
Entwicklung der Wassergewinnungsanlage Veränderungen des Einzugsgebietes
ergeben, die Auswirkungen auf den Änderungsbereich in Ollheim haben könnten.
Die gutachterliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Projektflächen in
Ollheim auch unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig geplanten
Rahmenbedingungen außerhalb des Einzugsgebietes de s Wasserschutzgebietes
Heimerzheim liegen und verbleiben. Der Planbereich in Ollheim ist damit weiterhin dem
geplanten Wasserschutzgebiet Dirmerzheim zuzuordnen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass die
Regionalplanänderung mit den Belangen der Wassergewinnungsanlage Heimerzheim
unvereinbar wäre.
Unter Berücksichtigung der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III B des geplanten
Trinkwasserschutzgebietes Dirmerzheim, der Entfernung zur Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim, der im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Schutz - und
Sicherungsmaßnahmen sowie der gutachterlich nachgewiesenen Lage außerhalb des
Einzugsgebietes des Wasserschutzgebietes Heimerzheim stehen Belange des
Grundwasser- und Trinkwasserschutzes der Regionalplanänderung nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht entgegen.
Löschwasserrückhaltung
Da Abfallanlagen einem besonderen Brandrisiko unterliegen, ist zudem die
Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung baulich-technische Vorkehrungen in
Abstimmung mit den Fach- und Genehmigungsbehörden vorgesehen. Darüber hinaus ist
vorgesehen, kontaminiertes Löschwasser in der Verbrennungsanlage einzudüsen und
dadurch unschädlich zu machen.
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7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
In den beiden Änderungsbereichen befinden sich gemäß Bodenschätzung (ELWAS-WEB)
landwirtschaftliche Nutzflächen mit mittlerer bis hoher Bodenwertzahlen
(Änderungsbereich in Ollheim: überwiegend zwischen 55 und 75 / Änderungsbereich in
Heimerzheim: 65 bis 80 ) und damit teilweise besonders schutzwürdige Böden im Sinne
des Grundsatzes 7.5-2 LEP NRW. Die Inanspruchnahme dieser Flächen wird im Rahmen
der Abwägung als unvermeidbar bewertet, da die Planung der standortgebundenen
Erweiterung eines bestehenden gewerb lich-industriellen Betriebes dient und eine
funktionale Anbindung an den vorhandenen Betriebsstandort sowie die bestehende
technische Infrastruktur erfo rdert. Alternative Standorte mit vergleichbarer Eignung und
Böden geringerer Schutzwürdigkeit stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Zugleich trägt die vorgesehene Verlagerung der regionalplanerischen GIB -Fläche von
Swisttal-Heimerzheim nach Swisttal -Ollheim zu einer relativen Minimierung der
Betroffenheit besonders hochwertiger Böden bei, da im Bereich Heimerzheim großflächig
sehr hohe Bodenwertzahlen (teilweise 65 –80) vorliegen und dort eine stärkere
Inanspruchnahme landwirtschaftlich besonders hochwertiger Flächen zu erwarten wäre.
Durch die Bündelung der Entwicklung am bestehenden, gewerblich vorgeprägten Standort
in Ollheim sowie di e flächensparende und kompakte Bauweise wird der zusätzliche
Flächenbedarf insgesamt reduziert und die Beeinträchtigung der Agrarstruktur auf das
notwendige Maß begrenzt.
Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Kapitel 8.1 Verkehr und Transport
8.1 – 12 Erreichbarkeit
Wie bereits unter Grundsatz 6.3.5 LEP NRW dargestellt, sind beide Änderungsbereiche
in Ollheim und Heimerzheim gut an die Siedlungs - und Verkehrsstruktur der Gemeinde
Swisttal und der Region angebunden.
Kapitel 8.2 Transport in Leitungen
Da sich in den beiden Änderungsbereichen in Ollheim sowie Heimerzheim und der
unmittelbaren Umgebung keine Hochspannungsfreileitungen oder sonstige Leitungen
befinden, findet das Kapitel 8.2 Transport in Leitungen hier keine Anwendung.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
36
Kapitel 8.3 Entsorgung
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Mit der vorgesehenen Regionalplanänderung wird die im wirksamen Regionalplan Köln
festgelegte Fläche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBregional) in Heimerzheim
(ca. 24 ha) an den bestehenden Bereich für zweckgebundene Nutzung
»Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim verlagert. Infolge der Verschiebung entfällt die
bisherige Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Für die nach Swisttal-Ollheim
verlagerte GIBregional -Fläche wird eine speziell auf die projektierten Nutzungen
zugeschnittene Zweckbindung aufgenommen (= GIBZregional) : »Standort für Kreislauf-,
Abfall-, Ressourcen und Energiewirtschaft einschließlich Bildung, Forschung,
Wissenschaft und Wissensvermittlung«. Das Ziel 8.3.2 wird damit beachtet.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Das Vorhaben entspricht dem Ziel 8.3-3 LEP NRW, da der geplante Änderungsbereich in
Ollheim unmittelbar an den bestehenden, verkehrlich vollständig erschlossenen
Betriebsstandort der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG anknüpft. Die
Erschließung über die nordöstlich verlaufende Peterstraße gewährleistet bereits heute
eine direkte, kurzwegige und leistungsfähige Anbindung über die »K61« an das
überörtliche Verkehrsnetz, insbesondere an die Bundesautobahn A61 (Venlo-
Hockenheim). Dadurch wird eine umweltve rträgliche Abwicklung der Transportvorgänge
sichergestellt und zusätzliche Verkehrsbelastungen in sensiblen Bereichen vermieden.
Durch die Anbindung an die Autobahn über die Auffahrt Heimerzheim wird ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen im Ortsteil Ollheim größtmöglichst vermieden.
Kapitel 10 Energieversorgung
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Im Rahmen des gesamten Erweiterungsvorhabens innerhalb des Änderungsbereiches in
Ollheim ist die Entwicklung eines Energieinnovationsparks vorgesehen, der neben
modernen Recyclinganlagen insbesondere Anlagen zur Energiegewinnung, -speicherung
und -verwertung umfasst. Dazu zählen die Gewinnung von Ersatzbrennstoffen, die
Eigenstromerzeugung durch n achhaltige thermische Verfahren, der Betrieb eines
Kraftwerks sowie die Integration eines Wasserstoffspeichers. Ergänzend ist die
Einrichtung einer Tankstelle für Elektro -, Wasserstoff - und konventionelle Fahrzeuge
vorgesehen, um eine flexible Energieversorgung sicherzustellen. Ziel ist die weitgehende
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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Energieautarkie des Standorts und die Bereitstellung klimafreundlicher Energieträger im
Sinne der energiepolitischen Zielsetzungen gemäß den Vorgaben der Landesplanung
(Grundsatz 10.1-1 und 10.1-2 sowie Ziel 10.1-4 LEP NRW).
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Innerhalb des im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplanverfahren Ollheim Ol 7
»Grüne Mine – Recyclingpark – Anteil Kraftwerk« werden diese emittierenden,
energiebezogenen Nutzungen, insbesondere die Errichtung eines Kraftwerks,
vorgesehen. Die Standortwahl erfolgte dabei vor dem Hintergrund der vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie der erforderlichen einzuhaltenden
Abstände zur bestehenden Wohnbebauung im Ortsteil Ollheim. Durch die Verlagerung
des ursprünglich en Bebauungsplanverfahren Ollheim Ol 2 »Gewerbegebiet Am
Schießbach«, 2. Änderung und Erweiterung, vorgesehenen Kraftwerksstandortes in den
Geltungsbereich des Bebauungsplan es Ollheim Ol 7 » Grüne Mine – Recyclingpark –
Anteil Kraftwerk« wird eine standortgerechte Positionierung des Kraftwerks ermöglicht, die
sowohl wasserwirtschaftlichen Belangen als auch Immissionsschutzanforderungen
Rechnung trägt.
3.4. Erfordernisse Regionalplan
Für die Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden regionalplanerischen
Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen (wirksamer Regionalplan Köln,
Blatt 12: Rhein -Sieg-Kreis und Bonn i.V.m. Textlichen Festlegungen ;
Feststellungsbeschluss am 11.07.2025, wirksam seit dem 29.10.25).
2 – Gesamträumliche Aspekte
2.1 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
G.1 Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel
berücksichtigen
Das Vorhaben trägt dem Ziel zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel
Rechnung. Durch die Verlagerung des GIBregional von Heimerzheim nach Ollheim erfolgt
keine zusätzliche Inanspruchnahme neuer Freiflächen, sondern ein Flächentausch, bei
dem an anderer Stelle klimaökologisch wirksame Ausgleichsräume erhalten bleiben. Die
geplante Entwicklung innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim schließt unmittelbar
an bestehende gewerblich -industrielle Strukturen an und vermeidet somit eine
Zersiedelung sowie zusätzliche Flächenversiegelung im Freiraum.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
38
G.3 Grün- und Freiflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion sichern und entwickeln
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiete in dem Änderungsbereich in Ollheim berücksichtigt, indem in
den betroffenen Bereichen keine überbaubaren Flächen festgesetzt werden; stattdessen
werden hier Grün- und Freiflächen vorgehalten und damit die Bebauung bewusst
zurückgesetzt. Damit wird ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet als auch
die Nutzung der Flächen als Grün- und Freiräume möglich gemacht.
G.4 Thermische Belastungen abbauen
Die zu überbauende Freifläche für den Änderungsbereich in Ollheim ist aus klimatischer
Sicht als Freilandklimatop zu bewerten. Durch die innerhalb des Änderungsbereiches in
Ollheim vorgesehene bauliche Entwicklungen sowie durch das bereits bestehende
Betriebsgelände der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist die Funktion der
Fläche als Kaltluft-/Frischluftgebiet gefährdet.
Dem wird zum einen auf regionalplanerischer Ebene dadurch Rechnung getragen, dass
die Regionalplan-Änderung als flächengleiche Verlagerung konzipiert ist. Durch den
vollständigen Verzicht auf die bisherige GIB regional-Festlegung in Swisttal-Heimerzheim
und deren Rückführung in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) wird eine
dort andernfalls mögliche bauliche Verdichtung und die damit einhergehende thermische
Belastung dauerhaft ausgeschlossen. Da es sich bei der entfallenden Fläche in
Heimerzheim ebenfalls um ein Freilandklimatop mit vergleichbarer klimatischer
Ausgleichsfunktion handelt, wird dieses durch die Festlegung als Allgemeiner Freiraum -
und Agrarbereich (AFAB) langfristig in seiner Funktion gesichert . In der regionalen
Gesamtbilanz wird somit dem Entstehen zusätzlicher thermischer Belastungen i n der
Gemeinde Swisttal entgegengewirkt.
In diesem Zusammenhang und zur lokalen Minimierung von Hitzeeffekten für den
Änderungsbereich in Ollheim sieht der Rahmenplan für das Gesamtprojekt »Grüne Mine
– Recyclingpark Swisttal« Grün- und Freiflächenkorridore vor, die für einen klimatischen
Austausch im entsprechenden gewerblich - und industriegeprägten Vorhabenbereich
sorgen wird.
2.2 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
G.6 Kulturlandschaften erhalten und entwickeln
Der Änderungsbereich in Ollheim befindet sich gemäß Regionalplan Köln innerhalb der
Kulturlandschaft III. Börde/Niederrheinisches Tiefland. Darüber hinaus liegen die von der
Planung betroffenen Flächen innerhalb der gemäß Regionalplan Köln
regionalbedeutsamen Archäologischen Bereiche: K onkret liegt der Änderungsbereich in
Ollheim damit nahezu vollflächig im Bereich des ehemaligen Feldflughafens
Strassfeld/Ollheim. Hinzu kommen weitere Fundstellen auf der Fläche, welche
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
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vorgeschichtlich bis römisch datieren. Aus diesem Grund wird gemäß den Auflagen des
Fachamtes (LVR-Amt für Bodendenkmalpflege) eine Sachverhaltsermittlung erforderlich.
In diesem Zusammenhang werden Sondagen unter archäologischer Anweisung innerhalb
des Änderungsbereiches in Ollheim vorgesehen.
Insgesamt erfolgt die Entwicklung der Fläche in Ollheim unter Wahrung der prägenden
Kulturlandschaft. Die Eingriffe beschränken sich auf bereits vorgeprägte gewerblich -
industrielle Nutzungsbereiche, sodass keine Beeinträchtigungen
landschaftsbildprägender Strukturen oder historisch gewachsener Kulturlandschaften zu
erwarten sind. Für den Änderungsbereich in Heimerzheim ist eine Sachverhaltsermittlung
oder archäologische Sondage nicht erforderlich. Durch die dortige Rückführung der
Flächen in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) werden keine baulichen
Erdeingriffe oder baubedingten Wirkfaktoren ausgelöst, wodurch Beeinträchtigungen von
Bodendenkmälern oder Kulturlandschaftswerten an diesem Standort von vornherein
ausgeschlossen sind.
Entsprechend werden im Rahmen dieser Regionalplanänderung die Ziele und Grundsätze
der Regionalplanung in Bezug auf 2.2 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
berücksichtigt.
G. 7 Kulturlandschaftsbereiche und Kulturlandschaftselemente erhalten und
entwickeln
Gemäß Regionalplan Köln werden regionalbedeutsame kulturhistorische Objekte und
Kulturlandschaftsbereiche von den beiden Änderungsbereichen in Ollheim und
Heimerzheim nicht berührt.
Einzelheiten hinsichtlich der betroffenen Belange des Bodendenkmalschutzes in Bezug
auf das vorhandene archäologische Kulturgut müssen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung unter Beachtung der §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 DSchG NRW geregelt werden.
Diese denkmalrechtlichen Vorgaben stehen der geplanten Regionalplanänderung nicht
entgegen.
2.3 Regionale Zusammenarbeit
G.8 Regionale Zusammenarbeit stärken
Mit dem Vorhaben »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal « soll innerhalb des
Änderungsbereiches in Ollheim ein Standort geschaffen werden, der als Impulsgeber
regionaler Wertschöpfung fungiert und für den Großraum Swisttal/Rhein -Sieg-
Kreis/Köln/Bonn die Funktion eines dynamischen Umschlagplatzes übernimmt. Darüber
hinaus wurde innerhalb der Fläche »Am Hagerhof « eine planerische Konzeption
erarbeitet, welche in Kooperation mit Hochschulen, Universitäten und weiteren regionalen
Akteuren entwickelt wurde, um einen innovativen Campus für Kreislaufwirtschaft,
Forschung, Bildung und nachhaltige Produktion zu schaffen. Darüber hinaus basiert das
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
40
Vorhaben im Allgemeinen auf einer regional abgestimmten Flächenentwicklung, da mit
dieser Regionalplanänderung eine Verschiebung des GIBregional von Heimerzheim nach
Ollheim vorgesehen wird. Infolge der Verschiebung entfällt die bisherige Festlegung des
GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) festgelegt.
3.1. Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
3.1.1 Nachhaltige Siedlungsentwicklung
Z.2 Zersiedelung vermeiden
Der geplante GIB in Ollheim stellt konkret eine räumliche Erweiterung des südlich
angrenzenden bestehenden Betriebsgeländes der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG dar und führt somit zu einer funktionalen und strukturellen Erweiterung innerhalb
eines bereits ohnehin vorgeprägten Siedlungsbereichs. Durch die Nähe zum bereits
bestehenden Betriebsgelände ist zudem grundsätzlich eine Erschließung über die
nordöstlich verlaufende Peterstraße gegeben. Die konkrete Prüfung möglicher
Erfordernisse zur Anpassun g der Verkehrsinfrastruktur zur Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit sowie die Ausgestaltung der Erschließung erfolgen auf den
nachgelagerten Planungsebenen. Eine isolierte Lage im Freiraum oder eine bandartige
Entwicklung entlang von Verkehrswegen wird hierdurch vermieden. Vielmehr wird die
bauliche Entwicklung an vorhandene Siedlungs - und Infrastrukturen angebunden und im
Sinne einer standortgebundenen Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes
weiterentwickelt. Durch die Konzentration der gewerblichen Entwicklung auf einen bereits
bestehenden Standort wird einer Zersiedelung des Freiraums entgegengewirkt, die
Siedlungsstruktur gestärkt und zugleich der Freiraum in Swisttal -Heimerzheim geschont.
Die Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur erfolgt somit in einem
ausgewogenen Verhältnis.
G.10 Siedlungsentwicklung flächensparend umsetzen
Die Regionalplanänderung führt zu keiner zusätzlichen Flächeninanspruchnahme, da die
Festlegung der GIB-Flächen im Wege eines Flächentausches von Heimerzheim nach
Ollheim verlagert wird. Der Gesamtumfang de s GIB bleibt damit unverändert. Darüber
hinaus sieht der zugrunde liegende städtebauliche Rahmenplan eine flächensparende
und kompakte Entwicklung mit verdichteten Bauformen, Blockstrukturen,
mehrgeschossiger Bauweise sowie einer insgesamt hohen Bebauungsdi chte vor. Durch
die Bündelung der Nutzungen am bestehenden Standort und die effiziente Ausnutzung
vorhandener Infrastrukturen wird der Flächenverbrauch auf das notwendige Maß begrenzt
und dem Grundsatz einer ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung entsprochen.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
41
Z.3 Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten
Der regionalplanerisch festgelegte Bedarf von 24 ha (=GIBregional in Heimerzheim) wird
durch die neue GIBZregional-Fläche in Swisttal-Ollheim mit einer Gesamtgröße von 27,5
ha geringfügig überschritten. Durch die gezielte Ausweisung von Grün - und Freiflächen
(insbesondere in den Bereichen der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete)
wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt, dass die tatsächlich für
gewerbliche Zwecke nutzbaren Bauflächen die vorgesehenen 24 ha nicht überschreiten.
Die Planung dient zugleich der Umsetzung eines bereits im Regionalplan Köln
festgelegten regionalen Wirtschaftsflächenbedarfs. Mit der Verlagerung des GIBregional
von Swisttal -Heimerzheim nach Swisttal -Ollheim wird kein zusätzlicher regionaler
Flächenbedarf begründet. Vielmehr erfolgt die Umsetzung des bereits zugewiesenen
regionalen Wirtschaftsflächenbedarfs durch die Verlagerung der entsprechenden
Flächenfestlegung an einen Standort, der den konkreten Anforderungen des Vorhabens
entspricht. Die Planung erfolgt damit bedarfsgerecht und steht ebenfalls im Einklang mit
den Festlegungen zu den regionalen Wirtschaftsflächenbedarfen gemäß Z.6 »Regionale
Wirtschaftsflächenbedarfe umsetzen« des Regionalplans Köln.
3.3 Gewerbliche und industrielle Entwicklung
Z.12 GIB regional sichern und entwickeln
Die innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim geplante Erweiterung der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG erfolgt innerhalb eines bereits gewerblich
vorgeprägten Bereichs und dient der Bestandssicherung sowie der räumlichen
Erweiterung eines bestehenden, emittierenden Betriebsstandorts, der bereits im
Regionalplan als GIB festgelegt ist. Die Fläche ist aufgrund der vorhandenen Nutzung und
der günstigen verkehrlichen Anbindung an die A61 besonders geeignet für die Ansiedlung
und Erweiterung emissionsrelevanter Anlagen.
Im Rahmen des wirksamen Regionalplans Köln werden neben den bestehenden GIB
ergänzend auch Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung von regionaler
Bedeutung (GIBregional) ausgewiesen, um ein qualitativ differenziertes und
flächeneffizientes Angebot regional bedeutsamer Wi rtschaftsflächen sicherzustellen. Mit
dem GIBregional sichert der wirksame Regionalplan zusätzliche Standorte für die
Ansiedlung und Verlagerung von emittierenden Gewerbe - und Industriebetrieben sowie
von emittierenden öffentlichen Betrieben und Einrichtungen. Diese Standorte dienen der
wirtschaftlichen Entwicklung der Teilregionen jenseits der endogenen Bedarfsbetrachtung
im Regierungsbezirk und ermöglichen zugleich die interkommunale Nutzung von
Standorten für überregionale Einrichtungen und Aufgaben im Sinne einer abgestimmten
regionalen Entwicklungsstrategie.
Die Fläche in Heimerzheim ist derzeit als GIBregional festgelegt. Infolge der Verschiebung
des GIBregional von Heimerzheim nach Ollheim entfällt die bisherige Festlegung des
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
42
GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Für das Vorhaben »Grüne Mine – Recyclingpark
Swisttal« in Swisttal -Ollheim wird die vorgesehene Regionalplanänderung erforderlich,
sodass das bisher in Heimerzheim ausgewiesene GIBregional zugunsten der
Erweiterungsflächen unmittelbar angrenzend an den bestehenden Betriebsstandort der
Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG nach Ollheim verschoben wird. Dadurch
wird die Fläche funktional und räu mlich sinnvoll ergänzt, ohne zusätzliche Freiflächen im
Außenbereich zu beanspruchen. Darüber hinaus wird die regionale Kooperation erhalten,
da die Fläche weiterhin Teil des übergeordneten regionalen Standortkonzepts ist. Dieser
Flächentausch erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses des Rhein -Sieg-Kreises, in
welchem der Ausschuss für Planung und Verkehr am 20.03.2025 in seiner 19. Sitzung
einstimmig beschlossen hat, die Verlagerung der GIBregional -Fläche von Heimerzheim
nach Ollheim (entgegen der Festlegun g im Gewerbeflächenkonzept des Rhein-Sieg-
Kreises) im Rahmen eines Regionalplanänderungsverfahrens zu unterstützen.
Insgesamt werden mit der vorgesehenen Verschiebung von GIBregional die
Entwicklungsabsichten der Gemeinde Swisttal berücksichtigt, gleichzeitig die
Zielsetzungen des Regionalplans (wirtschaftlichen Entwicklung der Teilregionen, die
bedarfsgerechte Flächenbereitstellung und Stärkung regionaler Zusammenarbeit )
umgesetzt. Die Änderung stellt damit keine neue regionalplanerische Ausweisung dar,
sondern eine räumliche Verschiebung, die die Wettbewerbsfähigkeit der Region weiterhin
sichert.
3.3.2.4 Bereiche für sonstige zweckgebundene gewerbliche und industrielle
Nutzungen
Z. 14 GIBz sichern und umsetzen
Innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim wird neben der Festlegung als GIBregional
ergänzend die Aufnahme der sonstigen Zweckbindung aufgenommen (= GIBZregional) :
»Standort für Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen und Energiewirtschaft einschließlich Bildung,
Forschung, Wissenschaft und Wissensvermittlung «. Diese Festlegung stellt sicher, dass
die Fläche ausschließlich den unter der sonstigen Zweckbindung benannten Nutzungen
dient und andere, nicht vereinbare Planungen ausgeschlossen werden. Die räumliche
Konzentration von GIBZregional an den bestehenden Betriebsstandort der Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG (GIB z) gewährleistet die vorgesehene
Betriebserweiterung. Durch die Festlegung als Vorranggebiet , wird die Umsetzung der
spezifischen Nutzungen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung rechtlich
abgesichert. Gleichzeitig wird die Funktion der Fläche als regional bedeutsamer Standort
für emissionsrelevante und innovative Betriebe gesichert.
Auf Ebene der Bauleitplanung, wird der sonstigen Zweckbindung des festgelegten GIBz
Rechnung getragen und entsprechend beachtet.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
43
Kapitel 4 Freiraum
4.7.2 Grundwasserschutz und Gewässerschutz
Z. 27 Bereiche für Grundwasserschutz und Gewässerschutz (BGG) sichern
Das Ziel Z. 27 zur Sicherung von Bereichen für Grundwasserschutz und Gewässerschutz
als Vorranggebiete kommt für die vorliegende Regionalplanänderung nicht zum Tragen.
Zwar befinden sich die beiden Änderungsbereiche im Bereich des geplanten
Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erftstadt -Dirmerzheim, sie liegen
dort jedoch innerhalb der großräumigen Wasserschutzzone III B und damit im erweiterten
Einzugsgebiet.
Zudem befindet sich der Änderungsbereich in Ollheim in räumlicher Nähe (ca. 200 m) zum
Wasserschutzgebiet Heimerzheim (Entfernung zum Änderungsbereich in Heimerzheim
ca. 1,9 km). Der nächstgelegene Brunnen der Wassergewinnungsanlage Heimerzheim
(Brunnen 5) liegt in einer Entfernung von rund 990 m zum Änderungsbereich in Ollheim
sowie in einer Entfernung von rund 2,2 km zum Änderungsbereich in Heimerzheim. Im
Rahmen einer fachlichen Vor -Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde wurde
berücksichtigt, dass sich die bisher veröffentlichten Abgrenzungen des geplanten
Wasserschutzgebietes Heimerzheim aufgrund zwischenzeitlich errichteter Brunnen sowie
geplanter Erhöhungen der Entnahmemengen künftig verändern können.
Vor diesem Hintergrund wurde im Frühjahr 2026 gutachterlich untersucht, ob sich durch
die zukünftige Entwicklung der Wassergewinnungsanlage Veränderungen des
Einzugsgebietes ergeben, die Auswirkungen auf den Änderungsbereich in Ollheim haben
könnten. Die g utachterliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die
Projektflächen in Ollheim auch unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig geplanten
Rahmenbedingungen vollständig außerhalb des Einzugsgebietes der
Wassergewinnungsanlage Heimerzheim liegen u nd verbleiben. Damit ist gutachterlich
belegt, dass der Planbereich in Ollheim nicht in der restriktiveren Zone III A des geplanten
Wasserschutzgebietes Heimerzheim liegt. Ein Konflikt mit den planerischen Vorgaben des
Z. 27 für Vorranggebiete ist daher ni cht gegeben. Hinsichtlich des erweiterten
Gewässerschutzes wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Grundsatz G. 44
verwiesen.
G.44 Erweiterten Grundwasserschutz und Gewässerschutz sicherstellen
Gemäß den Festlegungen des Regionalplans Köln soll innerhalb der erweiterten
Einzugsbereiche für bestehende und geplante Trinkwassergewinnung dem vorsorgenden
Grundwasserschutz und Gewässerschutz ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Planungen und Maß nahmen, welche die Wassergewinnung und Versorgung der
Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden, sollen vermieden werden.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
44
Da sich die beiden Änderungsbereiche in Ollheim und Heimerzheim innerhalb der
Wasserschutzzone III B des geplanten Trinkwasserschutzgebietes »Erftstadt -
Dirmerzheim« befinden, liegen sie im erweiterten Einzugsbereich der Wassergewinnung.
Durch die beabsicht igte Rückführung der bisherigen GIBregional -Festlegung in
Heimerzheim in den Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) wird an diesem
Standort ein zukünftiges gewerbliches Gefährdungspotenzial für das Grundwasser
ausgeschlossen. Damit wird den Anforderungen des vorsorgenden Gewässerschutzes auf
regionaler Ebene Rechnung getragen.
Während die GIBregional-Festlegung in Heimerzheim somit vollständig entfällt, konzentriert
sich die Vorsorge im weiteren auf den verlagerten GIBZregional -Standort in Ollheim. Zur
Umsetzung dieses präventiven Schutzanspruchs und zur Vermeidung von lokalen
Gefährdungen können etwaige technische Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers
am Standort Ollheim im Rahmen der nachgelagerten Planung berücksichtigt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
• Potentielle Lagerobergrenzen für gefährliche Abfälle
• Der Einbau kann unter einer dauerhaft wasserdichten Decke erfolgen
• Der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand wird von mindestens
1,5 m eingehalten
• Die Anlage kann gegen Niederschlag geschützt werden (Überdachung)
• Der Umgang mit den Abfällen erfolgt auf einer wasserundurchlässig befestigten und
eingefassten Fläche
• Einsatz von mobilen Brecheranlagen, die vorübergehend, im Zuge des Abbruchs
vorhandener Bauten eingesetzt werden können
In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen zum Ziel 7.4-3 »Sicherung
von Trinkwasservorkommen (LEP NRW)« verwiesen. Unter Berücksichtigung der Lage
innerhalb der Wasserschutzzone III B des geplanten Trinkwasserschutzgebietes
Dirmerzheim, der großen Entfernung zur Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim, der im
weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie der
gutachterlich nachgewiesenen Lage außerhalb des Einzugsgebietes des
Wasserschutzgebietes Heimerzheim stehen Belange des Grundwasser - und
Trinkwasserschutzes der Regionalplanänderung nach derzeiti gem Kenntnisstand nicht
entgegen.
4.7.3 Vorbeugender Hochwasserschutz
Z.28 Überschwemmungsbereiche (ÜB) erhalten und entwickeln
Nach den Darstellungen des Regionalplans grenzt der Änderungsbereich in Ollheim an
einen Überschwemmungsbereich an, wird aber nicht durch diesen überlagert.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
45
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das gesetzliche
Überschwemmungsgebiet des Swistbachs und seiner Nebengewässer für ein 100 -
jährliches Hochwasserereignis neu ermittelt (vorläufige Sicherung seit 17.10.2025). Die
Grundlagen zur Erarbeitung des Überschwemmungsgebietes beruhen auf den Arbeiten
zur Umsetzung der EG -Hochwasserrisikomanagementrichtlinie an dem Swistbach und
seiner Nebengewässer. Mit d en vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten wird
deutlich, dass Teilbereiche des Änderungsgebietes in Ollheim – insbesondere der
südliche Abschnitt der Fläche »Am Hagerhof« sowie der südöstliche Randbereich des
Änderungsbereiches – kleinteilig innerhalb der vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgrenzen liegen.
Zuvor lag der Änderungsbereich in Ollheim außerhalb der in den bis dahin gültigen
Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten dargestellten
Überschwemmungsflächen. Innerhalb der ehemaligen Hochwasserrisikokarte war
lediglich das bestehende Betriebsgrundstück der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG als große Industrieanlage, die unter die Industrieemissi onsrichtlinie (IED -
Richtlinie) fällt, verzeichnet. Für den Schießbach selbst waren
Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Abs. 2 WHG ausschließlich im unmittelbaren
Bereich des Bachbettes dargestellt; der Änderungsbereich war nach dieser Abgrenzung
nicht betroffen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiete in dem Änderungsbereich von Ollheim berücksichtigt, indem
in den betroffenen Bereichen keine überbaubaren Flächen festgesetzt werden;
stattdessen werden hier Grün - und Freiflächen vorgehalten und damit die Bebauung
bewusst zurückgesetzt. Damit wird ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet
als auch die Nutzung der Flächen als Grün- und Freiräume möglich gemacht.
Hinweis zum weiteren Verfahren: Aufgrund der neuen Rechtslage erfolgt voraussichtlich
entsprechend Z.28 für den Bereich eine Festlegung als ÜB. Der genaue Umgriff wird im
Rahmen der zeichnerischen Festlegung bestimmt.
G. 48 Potentiellen Überflutungsgefahren und Risiken durch Extremhochwasser
vorbeugen
Für das hier in Rede stehende Vorhaben in Ollheim wird auf Ebene der Bauleitplanung
ein Fachbeitrag Hochwasserschutz erarbeitet, der den gesamten Änderungsbereich in
Ollheim berücksichtigt. Bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben werden sowohl HQ 100
(bzw. aktualisierte vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet) gemäß den aktuellen
Hochwassergefahrenkarten beachtet sowie HQ extrem berücksichtigt. Die Betrachtung
von HQ 100 erfolgt auf Grundlage der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, während
die Berücksichtigung des HQ extrem auf den Festlegungen des wirksamen Regionalplans
basiert. Zudem werden die Anforderungen des länderübergreifenden
Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (Verordnung über die Raumordnung im
Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz 2021) einbezogen.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
46
5.3.2 Abfallbehandlung
Z.41 Neue Standorte für Abfallbehandlungsanlagen raumverträglich steuern
Der bestehende Bereich der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist innerhalb
des wirksamen Regionalplans Kölns bereits als Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzung (GIB) mit der zweckgebundenen Nutzung »Abfallbehandlungsanlagen«
festgelegt. Im Rahmen der Regionalplanänderung wird der im wirksamen Regionalplan
festgelegten Bereich für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBregional) in Heimerzheim an das GIB für zweckgebundene Nutzung
»Abfallbehandlungsanlagen« in Ollheim verlagert. Infolge der Verschiebung entfällt die
bisherige Festlegung des GIBregional in Heimerzheim; die Fläche wird künftig als
Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Die vorgesehenen
abfallwirtschaftlichen Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches in Ollheim werden in
einem regionalplanerisch festgelegten Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
mit entsprechender Zweckbindung verortet.
Damit entspricht die Planung dem Ziel, neue Abfallbehandlungsanlagen ausschließlich
innerhalb von GIB zu errichten. Der Standort in Swisttal -Ollheim ist durch die langjährige
Nutzung durch die Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG bereits betrieblich und
funktional abfallwirtschaftlich vorgeprägt. Die vorgesehenen Anlagen stellen daher keine
vollständige Neuentwicklung im Freiraum dar, sondern eine räumliche und funktionale
Erweiterung eines bestehenden Entsorgungs - und Recyclingstandortes. Durch die
Bündelung an einem Standort wird die raumverträgliche Konzentration
abfallwirtschaftlicher Nutzungen im Sinne des Ziels 41 sichergestellt.
3.5. Raumordnerische Gesamtbewertung und wesentliche Auswirkungen des
Plans
Die vorgesehene Planung beruht auf einem gesamtheitlichen Rahmenplan, der das
Gesamtprojekt »Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal« umfasst (siehe hierzu Kapitel 1.4
Städtebauliche Gesamtkonzeption). Die städtebauliche Gesamtkonzeption bezieht sich
dabei ausschließlich auf den Änderungsbereich in Swisttal -Ollheim. Die im Zuge der
Regionalplanänderung vorgesehene Verschiebung des GIBregional von Swisttal -
Heimerzheim nach Swisttal -Ollheim sowie die damit verbundene Festlegung eines
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFAB) in Heimerzheim sind nicht Gegenstand
der städtebaulichen Konzeption.
Ausschlaggebend für die Regionalplanänderung und die damit vorgesehene Erweiterung
ist die unmittelbare Nähe zum bestehenden Betriebsstandort der Firma Hündgen
Entsorgungs GmbH & Co. KG, die günstige Lage an der Siedlungsstruktur des Ortsteils
Ollheim sowie die gute verkehrliche Anbindung an die A61 , die eine zügige und
bedarfsgerechte Entwicklung ermöglichen. Dadurch kann ein enger räumlicher
Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem vorhandenen Siedlungs - und
Gewerbebestand gewährleistet werden. Zudem erfüllt der Änderungsbereich in Ollheim
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
47
die Standortvoraussetzungen eines GIB. Die Regionalplanänderung verbindet damit die
Entwicklung eines bedarfsgerechten Standortes in Ollheim mit der räumlichen
Verlagerung des bestehenden GIBregional aus Heimerzheim . Hierdurch erfolgt keine
zusätzliche Inanspruchnahme regionalplanerisch gesicherter Flächen, sondern ein
Flächentausch innerhalb des bereits regionalplanerisch vorgesehenen
Flächenkontingents. Damit kann die vorgesehene Regionalplanänderung als erforderlich
und auch bedarfsgerecht bewertet werden.
Darüber hinaus leistet das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung
übergeordneter klima - und ressourcenpolitischer Ziele. Angesichts der Endlichkeit
natürlicher Rohstoffe sowie der politischen Vorgaben auf Bundes - und EU -Ebene zur
Senkung des Roh stoffverbrauchs und zur Etablierung geschlossener Stoffkreisläufe ist
die Entwicklung eines leistungsfähigen Recycling- und Energieinnovationsstandortes von
besonderem öffentlichem Interesse. Damit geht das Vorhaben über die
betriebswirtschaftliche Erweite rung hinaus und erfüllt zugleich eine wichtige
gesamtgesellschaftliche Funktion.
Durch die Verschiebung des GIBregional von Heimerzheim nach Ollheim wird zwar in der
Summe kein neuer raumordnerischer Freiraum in Anspruch genommen, dennoch werden
innerhalb des vorgesehenen Änderungsbereich es in Ollheim derzeit unversiegelte
landwirtschaftlich Bereich e zukünftig versiegelt. Demgegenüber entfällt im
Änderungsbereich Heimerzheim die bisherige Festlegung als GIBregional; die Fläche wird
künftig wieder als Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist dennoch gerechtfertigt, da erhebliche
Vorteile entstehen: die Stärkung der regionalen Kreislauf - und Energiewirtschaft, die
Schaffung sogenannter »grüner Arbeitsplätze« mit überdurchschnittlicher Produktivität
sowie die Förderung nachhaltiger P roduktions- und Verwertungsketten. Zur
Kompensation der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen werden im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um die
ökologischen Bodenfunktionen zu sichern. Die Notwendigkeit zur Entwicklung der Fläche
zugunsten der Erweiterung der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG und das
damit verbundene hohe öffentliche, wirtschaftliche und ressourcenpolitische Interesse
überwiegt daher die bisherige Nutzung zu landwirts chaftlichen Zwecken. Die
abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt im weiteren Verfahren.
Voraussetzungen für die raumverträgliche Regionalplanänderung ist zudem, dass die
gemäß § 76 WHG neu ermittelten Überschwemmungsgebiete des Swistbachs und seiner
Nebengewässer für ein 100 - jährliches Hochwasserereignis berücksichtigt werden
(vorläufige Sicherung seit 1 7.10.2025), da Teilbereiche des Änderungsgebietes –
insbesondere der südliche Abschnitt der Fläche »Am Hagerhof« sowie der südöstliche
Randbereich des Änderungsbereiches – kleinteilig innerhalb der vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgrenzen liegen.
Weitere planungs- und fachrechtliche Konflikte sind nicht zu erkennen.
XX. Änderung des Regionalplan Köln (Blatt 12 – 13)
in Swisttal-Ollheim (VORENTWURF)
48
Wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben
4. Weiteres Verfahren
Nach Aufstellung der Planänderung durch den Regionalrat ist diese der
Landesplanungsbehörde gemäß § 19 Absatz 6 LPlG NRW anzuzeigen. Die
Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von
höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter Angabe von
Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen
des Verfahrens bei der Landesplanungsbehörde.
SCOPING -BEITRAG
zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln
im Gebiet der Gemeinde Swisttal
- Verschiebung GIBregional von Swisttal-
Heimerzheim nach Swisttal-Ollheim sowie
ergänzende sonstige zweckgebundene Nutzung
(GIBZregional) -
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Inhaltsverzeichnis
1. PLANUNGSANLASS ....................................................................................... 1
1.1 Lage im Raum und Kurzcharakteristik 2
1.1.1 Darstellungen im gültigen Regionalplan ..................................................................................... 2
2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN UND METHODISCHE
VORGEHENSWEISE DER UMWELTPRÜFUNG ............................................ 4
2.1 Ablauf und Inhalt der Umweltprüfung 4
2.2 Aufbau des Umweltberichts 4
2.2.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Umweltprüfung (Prüfgegenstände) .............................................. 5
2.2.2 Wesentliche Datengrundlagen .................................................................................................... 6
2.2.3 Untersuchungsraum der Umweltprüfung .................................................................................... 6
3. RELEVANTE ZIELE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ ......................................... 7
3.1 Fachgesetze 7
3.2 Planerische Zielvorgaben 8
3.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz ........................................................................... 8
3.2.2 Landesentwicklungsplan ............................................................................................................. 8
3.2.3 Flächennutzungsplan / Bebauungspläne .................................................................................... 8
3.2.4 Landschaftsplan .......................................................................................................................... 9
3.3 Informelle Fachpläne 11
3.3.1 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des
Regierungsbezirks Köln ............................................................................................................ 11
3.3.2 Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln ........................................................................ 12
3.3.3 Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln .............................................................. 12
3.3.4 Forstlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des Regionalplans Köln .................................. 12
3.3.5 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des Regionalplans Köln ................... 12
4. BESCHREIBUNG DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS ..................... 13
4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 13
4.1.1 Status Quo ................................................................................................................................ 13
4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 19
4.2.1 Status Quo ................................................................................................................................ 19
4.2.2 Vorabschätzung der Artenschutzbelange (Regionalplanebene) .............................................. 22
4.3 Schutzgut Boden 24
4.3.1 Status Quo ................................................................................................................................ 24
4.4 Schutzgut Fläche 26
4.4.1 Status Quo ................................................................................................................................ 26
4.5 Schutzgut Wasser 27
4.5.1 Status Quo ................................................................................................................................ 27
4.6 Schutzgut Klima und Luft 28
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
4.6.1 Status Quo ................................................................................................................................ 28
4.7 Schutzgut Landschaft und Erholung 30
4.7.1 Status Quo ................................................................................................................................ 30
4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 31
4.8.1 Status Quo ................................................................................................................................ 31
4.9 Wechselwirkungen 33
5. PROGNOSE UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN /
WEITERES VORGEHEN ............................................................................... 34
6. LITERATUR ................................................................................................... 35
6.1 Gesetze und Richtlinien 35
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten im Regierungsbezirk Köln
(LANUV, 2019; Erhaltungszustand aktualisiert 02/26) ...................................................... 11
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes ........................................................................... 1
Abb. 2 Ausschnitt aus dem wirksamen Regionalplan Köln mit Abgrenzung des
Änderungsbereiches in Ollheim (rot gestrichelt - geplante Festlegung: GIBZregional); und
der Tauschfläche in Heimerzheim (schwarz gestrichelt - geplante Festlegung: AFAB) ..... 3
Abb. 3 Vorschlag für die Abgrenzung des Untersuchungsraums der Umweltprüfung ................... 6
Abb. 4 Auszug aus dem wirksamen FNP mit Änderungsbereich (GEMEINDE SWISTTAL , 2016) ..... 9
Abb. 5 Auszug aus der Festsetzungskarte Landschaftsplan Nr. 4 (RHEIN -SIEG -KREIS , 2005) .... 10
Abb. 6 Verkehrslärm (Straße, 24h-Pegel gem. Umgebungslärmkartierung 2022 Runde 4) ....... 14
Abb. 7 Verkehrslärm (Straße, Nachtpegel gem. Umgebungslärmkartierung 2022 Runde 4) ...... 14
Abb. 8 Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet und Hochwassergefahren bei HQ 100 15
Abb. 9 Hochwassergefahrenkarte (niedrige Wahrscheinlichkeit - HQ 500) ................................. 16
Abb. 10 Starkregenhinweiskarte für ein Extremereignis (BKG, 2025) ........................................... 17
Abb. 11 Feldvogelschwerpunkträume im Raum Ollheim .............................................................. 21
Abb. 12 Auszug aus der Bodenkarte zur Landwirtschaftlichen Standorterkundung 1:5.000 ......... 24
Abb. 13 Unzerschnittene verkehrsarme Räume gem. LANUK-Fachdaten (@LINFOS) ................ 26
Abb. 14 Planungsempfehlungen gem. Fachbeitrag Klima zum Regionalplan (LANUV, 2018) ..... 29
Abb. 15 Klimaanalyse Gesamtbetrachtung (Klimaatlas NRW, LANUK) ........................................ 29
Bearbeitung Umweltbericht:
Hohe Straße 5
44139 Dortmund
www.gruenplan.org
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Quante
Datum 25.02.2026
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 1
1. PLANUNGSANLASS
Anlass für die vorgesehene Regionalplanänderung ist , dass die Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG beabsichtigt am bestehenden Betriebss tandort in Swisttal-Ollheim im Rah-
men eines Erweiterungsvorhabens einen Umschlagplatz für Recyclingmaterialien, Energie
sowie Innovation und Forschung zu entwickeln. Da mit der derzeit vorliegenden Planung die
Vorgaben des Regionalplans Köln nicht erfüllt werde n, hat der Rat der Gemeinde Swisttal
am 01.04.2025 den Beschluss gefasst, ein Regionalplanänderungsverfahren zu beantragen.
Beabsichtigt ist die Verlagerung des GIBregional von Heimerzheim nach Ollheim.
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ist gem. § 8 Raumordnungsgesetz
(ROG) begleitend zur Aufstellung bzw. Änderung des Raumordnungsplanes eine Umweltprü-
fung durchzuführen, in der die voraussichtlichen er heblichen Umweltauswirkungen ermittelt
werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, sind zu unterrichten u nd zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad de r Umweltprüfung im Rahmen des Um-
weltberichts aufzufordern. Zu diesem Zweck wurde di eser Scoping-Beitrag erstellt. Es wer-
den die bestehenden Umweltinformationen und derzeit igen Schutzgutausprägungen darge-
legt und Hinweise zum weiteren methodischen Vorgehen der Umweltprüfung beschrieben.
Abb. 1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes (DTK25; Datenlizenz Deutschland – Namens-
nennung – Version 2.0; Geobasis NRW)
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 2
1.1 Lage im Raum und Kurzcharakteristik
Der ca. 27,5 ha große Änderungsbereich (= Plangebiet) befindet sich im Rhein-Sieg-Kreis im
Gemeindegebiet Swisttal, nordöstlich des Ortsteils Ollheim (s. Abb. 1). Er wird im Westen
durch die Kreisstraße K 61, im Norden durch einen F eldweg (Flurstück 230) sowie eine sich
von Nordwest nach Südost erstreckende Waldfläche, i m Osten durch einen weiteren Feld-
weg (Flurstück 108) und im Südosten ebenfalls durch eine kleinere Waldfläche begrenzt.
Südlich grenzt der Änderungsbereich an die Peterstr aße sowie an den bestehenden Be-
triebsstandort der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG. Im südwestlichen Teilbe-
reich „Am Hagerhof“ bildet zudem das Bauernhaus (Pe terstraße Nr. 66) eine weitere Be-
grenzung. Die Autobahn A 61 verläuft ca. 150 m östlich des Plangebietes.
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches sowie das Umfeld werden derzeit landwirt-
schaftlich/ackerbaulich genutzt. Die südlich des Än derungsbereiches anschließende Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist durch gewerbl ich genutzte Bereiche einschließ-
lich Stell- und Lagerflächen nahezu vollständig ver siegelt. Der bestehende Betriebsstandort
ist in den Bereichen Logistik, Sortierdienstleistun gen sowie Recycling von Wertstoffen aus
Abfallgemischen tätig.
1.1.1 Darstellungen im gültigen Regionalplan
Der Regionalplan legt die regionalen Ziele der Raum ordnung und Landesplanung fest. In
Nordrhein-Westfalen (NRW) übernimmt der Regionalplan darüber hinaus die Funktion eines
Landschaftsrahmenplanes (gem. § 10 Bundesnaturschutzgesetz).
Innerhalb des Regionalplans Köln (Feststellungsbesc hluss 11.07.2025, wirksam seit dem
29.10.2025) ist der Änderungsbereich sowie das Umfeld als „Allgemeiner Freiraum- und Ag-
rarbereich“ (AFAB) festgelegt. Der südlich angrenze nde Standort der Firma Hündgen Ent-
sorgungs GmbH & Co. KG ist als „Bereich für gewerbl iche und industrielle Nutzung“ (GIB)
mit der zweckgebundenen Nutzung „Abfallbehandlungsa nlagen“ festgelegt. Der ebenfalls
südlich anschließende Niederungsbereich des Schießbachs ist als Bereich zum „Schutz der
Natur“ und der nördlich angrenzende bewaldete ehema lige Feldflugplatz als Bereich zum
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt.
Basierend auf den o.g. Entwicklungsabsichten der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co.
KG soll der Regionalplan Köln geändert werden. Beabsichtigt ist die Verlagerung des GIBre-
gional von Swisttal-Heimerzheim nach Swisttal-Ollheim im Rahmen eines „Flächentauschs“.
Nach Rücknahme des GIBregional in Heimerzheim erfolgt hier die Festlegung als „Allgemei-
ner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFAB). Zusätzlich wird für die neue GIBregional Fläche in
Swisttal-Ollheim eine speziell auf die projektierten Nutzungen zugeschnittene Zweckbindung
aufgenommen (GIBZregional „Standort für Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen und Energiewirt-
schaft einschließlich Bildung, Forschung, Wissenschaft und Wissensvermittlung“).
Der regionalplanerisch festgelegte Bedarf von 24 ha (=GIBregional in Heimerzheim) wird
durch die neue GIBZregional-Fläche in Swisttal-Ollheim mit einer Gesamtgröße von 27,5 ha
geringfügig überschritten. Durch die gezielte Auswe isung von Grün- und Freiflächen (insbe-
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 3
sondere in Überschwemmungsgebieten) wird auf Ebene der Bauleitplanung sichergestellt,
dass die tatsächlich für gewerbliche Zwecke nutzbar en Bauflächen die vorgesehenen 24 ha
nicht überschreiten (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB).
Abb. 2 Ausschnitt aus dem wirksamen Regionalplan Kö ln mit Abgrenzung des Änderungsbe-
reiches in Ollheim (rot gestrichelt - geplante Festlegung: GIBZregional); und der Tausch-
fläche in Heimerzheim (schwarz gestrichelt - geplante Festlegung: AFAB)
Allgemein sichert der Regionalplan mit GIBregional zusätzliche Standorte für die Ansiedlung
und Verlagerung von emittierenden Gewerbe- und Indu striebetrieben sowie von emittieren-
den öffentlichen Betrieben und Einrichtungen. Ziel ist es ein qualitativ differenziertes und
flächeneffizientes Angebot regional bedeutsamer Wir tschaftsflächen auf Basis des regiona-
len Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen. Hierzu erfolgte in Zusammenarbeit mit den
Kommunen und weiteren wirtschaftsrelevanten Akteure n eine umfassende Auswertung der
vorhandenen Flächenpotenziale unter Berücksichtigun g von landesplanerischen Vorgaben
sowie raumordnerischer Qualitätskriterien (u.a. Anb indung, Brachflächenentwicklung, Flä-
cheneignung für emittierende Betriebe oder interkom munale Kooperation). Der GIBregional
dient somit der wirtschaftlichen Entwicklung der Te ilregionen jenseits der endogenen Be-
darfsbetrachtung im Regierungsbezirk Köln. Mit der Verlagerung des GIBregional von Hei-
merzheim nach Ollheim werden die oben genannten Ziele weiterhin sichergestellt.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 4
2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN UND METHODISCHE
VORGEHENSWEISE DER UMWELTPRÜFUNG
2.1 Ablauf und Inhalt der Umweltprüfung
Die für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle ist gemäß § 8 Abs. 1 ROG dazu verpflich-
tet bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Hierzu werden zum einen die voraussichtlich erheblichen
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere
und Pflanzen inkl. der biologischen Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft,
Landschaft und Erholung sowie Kultur- und Sachgüter beschrieben.
Die Umweltprüfung bezieht sich hierbei auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach I nhalt und Detaillierungsgrad des
Planwerkes angemessener Weise verlangt werden kann.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden neben dem Änderu ngsbereich des Regionalplans
auch das Umfeld und mögliche Wirkungen auf die Umgebung mitberücksichtigt. Der Betrach-
tungsrahmen bzw. die Abgrenzung des Untersuchungsraums ist hierbei abhängig vom jewei-
ligen Schutzgut, den Verflechtungsbereichen und den zu erwartenden Wirkungen. Grund-
sätzlich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich Auswirkungen lediglich auf
das nähere Umfeld des Plangebietes beschränken.
2.2 Aufbau des Umweltberichts
Der Umweltbericht besteht gem. Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 ROG) aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,
b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen un d Plänen festgelegten Ziele des Um-
weltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bede utung sind, und der Art, wie diese
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswi rkungen, die in der Umweltprüfung
nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des d erzeitigen Umweltzustands, ein-
schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die vor aussichtlich erheblich beeinflusst wer-
den, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlic her Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und
bei Nichtdurchführung der Planung,
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
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Seite 5
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmögl ichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;
3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen deten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, d ie bei der Zusammenstellung der An-
gaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwac hung der erheblichen Auswirkun-
gen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anla-
ge.
Der Aufbau des Umweltberichtes hat sich hierbei an der Mustergliederung gemäß Anlage 1
zu § 8 ROG i. V. mit § 19 Abs. 2 LPlG NRW zu orient ieren. Der „Leitfaden zur Durchführung
der Umweltprüfung in der nordrhein-westfälischen Regionalplanung“ (MWIDE, 2020) wird bei
der Bearbeitung zugrunde gelegt.
2.2.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Umweltprüfung (P rüfgegenstände)
Die Prüfgegenstände der Umweltprüfung lassen sich aus § 8 des ROG ableiten, wonach
„die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen und die bio-
logische Vielfalt,
2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaf t,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Sch utzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.“
Darüber hinaus gilt es die Grundsätze der Raumordnu ng gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, wo-
nach die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
insbesondere durch (...) Wiedernutzbarmachung von F lächen zu vermindern ist, zu berück-
sichtigen. Als Planungsprämisse gilt grundsätzlich der Vorrang der Innen- vor der Außen-
entwicklung.
Auch den Erfordernissen des Klimaschutzes soll im R ahmen der Regionalplanung sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken , als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen nachgekommen werden.
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2.2.2 Wesentliche Datengrundlagen
Die zur Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands sowie zur Prognose der Auswirkun-
gen der Planung maßgeblichen Datengrundlagen, Fachgutachten und -informationen werden
in den jeweiligen Schutzgutkapiteln sowie zusammenf assend im Literaturverzeichnis aufge-
führt.
2.2.3 Untersuchungsraum der Umweltprüfung
Im Rahmen der Umweltprüfung werden neben dem Geltun gsbereich der Regionalplanände-
rung in Ollheim auch das Umfeld und mögliche Wirkungen auf die Umgebung mitberücksich-
tigt. Der Betrachtungsrahmen bzw. die Abgrenzung de s Untersuchungsraums ist hierbei ab-
hängig vom jeweiligen Schutzgut, den Verflechtungsbereichen und den zu erwartenden Wir-
kungen. Ein Vorschlag für die Abgrenzung des Unters uchungsraums für die Umweltprüfung
ist unten dargestellt (s. Abb. 3).
Abb. 3 Vorschlag für die Abgrenzung des Untersuchun gsraums der Umweltprüfung
(Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0; Geobasis NRW)
Hinweis: auf die im Rahmen des „Flächentauschs“ ebe nfalls geänderte Regionalplan-
Festlegung in Heimerzheim (Rücknahme des GIBregiona l und Festlegung als „Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich“), wird im Rahmen des Um weltberichts nicht weiter eingegan-
gen. Für den derzeit intensiv landwirtschaftlich ge nutzten Bereich wird auf den im Rahmen
der Regionalplan-Neuaufstellung erstellten Umweltsteckbrief mit der Kennung „SWI_GIBz_1“
verwiesen ( BEZIRKSREGIERUNG KÖLN , 2025 - Umweltbericht zum Regionalplan - Anhang E).
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3. RELEVANTE ZIELE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ
3.1 Fachgesetze
Neben den Grundsätzen und Zielen des ROG werden im Wesentlichen folgende Fachgeset-
ze in der jeweils gültigen Fassung der Umweltprüfung zu Grunde gelegt:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun desnaturschutzgesetz -
BNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz -
LNatSchG NRW)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderung en und zur Sanierung von Altlas-
ten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG)
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Wes tfalen (Landesbodenschutzge-
setz - LBodSchG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaus haltsgesetz - WHG)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan deswassergesetz - LWG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkung en durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (B undesimmissionsschutzgesetz -
BImSchG)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswald-
gesetz - BWaldG)
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW)
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umwel tschäden (Umweltschadensge-
setz - USchadG)
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkm alschutzgesetz – DSchG NRW)
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhei n-Westfalen (Klimaschutzgesetz
NRW)
Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG)
Die einschlägigen fachgesetzlichen und fachplaneris chen Ziele werden im Rahmen der
Schutzgutbetrachtung als Grundlage bzw. Bewertungsmaßstab beachtet.
Die genannten Gesetze werden durch Verordnungen ode r Verwaltungsvorschriften weiter
konkretisiert, z.B. durch die TA Lärm, die TA Luft und die 16. BImSchV. Sie enthalten neben
Grenz-, Richt- oder Orientierungswerten, die zur Be urteilung der Beeinträchtigungen heran-
zuziehen sind, auch Regelungen zu technischen Mess- und Bewertungsverfahren. Sie wer-
den zur Beurteilung der jeweiligen Auswirkungen herangezogen.
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3.2 Planerische Zielvorgaben
3.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
Im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Ho chwasserschutz (BRPH) vom 19.
August 2021 werden Ziele der Raumordnung zum Hochwa sserrisikomanagement sowie zu
Klimawandel und -anpassung getroffen. Das übergreif ende Ziel dieses Raumordnungsplans
ist es, das Hochwasserrisiko für Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie kritische Infrastruktu-
ren zu minimieren und dadurch mögliche Schadenspote nziale einzugrenzen. Gemäß Ziel
I.1.1 sind „ bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs-
entwicklung [...] die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen
verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben de r Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe
und die Fließgeschwindigkeit .“ Diese Aspekte werden im Rahmen der Umweltprüfung be-
rücksichtigt.
Die Regelungen des BRPH binden grundsätzlich die Ra umordnungsbehörden der Länder
und Regionen bei der Aufstellung bzw. Änderung ihrer Raumordnungspläne. Die Gemeinden
müssen ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne wie derum den Zielen der Raumord-
nung anpassen.
3.2.2 Landesentwicklungsplan
Derzeit gilt der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW i n der Fassung vom 8. Februar 2017,
mit den Änderungen aus den Verordnungen vom 12. Jul i 2019 (in Kraft seit 6. August 2019)
und vom 9. April 2024 (in Kraft seit 1. Mai 2024). Die dritte Änderung des LEP befindet sich
derzeit im Verfahren. Der Landesentwicklungsplan (L EP) stellt die übergeordnete fachüber-
greifende und integrierte Konzeption für die räumli che Entwicklung Nordrhein-Westfalens
dar. Das Plangebiet wird in der zeichnerischen Dars tellung des LEP - nachrichtlich entspre-
chend dem Stand der Regionalplanung vom 01.01.2016 - dem Freiraum zugeordnet. Über-
lagert wird der Freiraum von der Signatur „Gebiete für den Schutz des Wassers“.
3.2.3 Flächennutzungsplan / Bebauungspläne
Der seit 2016 rechtswirksame Flächennutzungsplan de r Gemeinde Swisttal stellt den Plan-
bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Das südlich angrenzende Betriebsgelände der
Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG sowie der ö stlich anschließende Erweite-
rungsbereich sind als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Für die Erweiterungsflächen im Änderungsbereich wir d die 12. Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. Vorgesehen ist die Darste llung als Industriegebiet (GI) mit der
Zweckbestimmung „Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen un d Energiewirtschaft“. Nur für den Teil-
bereich „Am Hagerhof“ ist eine Darstellung als Sond ergebiet mit der Zweckbestimmung „Bil-
dung, Forschung, Wissenschaft und Wissensvermittlung“ beabsichtigt.
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Im Parallelverfahren sollen zudem für Teilbereiche des Plangebietes zwei Bebauungspläne
aufgestellt werden Es handelt sich um den Bebauungs plan mit der Kennung Ol 7 nördlich
des bestehenden Betriebsstandortes (heutiger Parkplatz sowie angrenzende Freiflächen; ca.
3 ha) und den ca. 2 ha umfassenden Bebauungsplan mi t der Kennung Ol 6 (Am Hagerhof)
südwestlich davon.
Im Bereich des bestehenden Betriebsstandortes ist d er Bebauungsplan Ollheim Ol 2 „Ge-
werbegebiet Am Schießbach“, 1. Änderung und Erweite rung rechtsverbindlich. Für den öst-
lich anschließenden Erweiterungsbereich wurde ein 2. Änderungsverfahren begonnen.
Abb. 4 Auszug aus dem wirksamen FNP mit Änderungsbe reich (GEMEINDE SWISTTAL , 2016)
3.2.4 Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des s eit 2005 rechtskräftigen Landschafts-
plans Nr. 4 "Meckenheim - Rheinbach - Swisttal" des Rhein-Sieg-Kreises.
Für das Plangebiet ist gemäß der Entwicklungskarte des Landschaftsplans das Entwick-
lungsziel Nr. 3 „Anreicherung in weitgehend strukturarmen Landschaftsteilen mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ vorgesehen.
Schutzgebiets-Festsetzungen liegen für den Änderungsbereich nicht vor. Nördlich grenzt im
Bereich der ehemaligen Landebahn jedoch eine Teilfl äche des Landschaftsschutzgebietes
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
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Nr. 2.2-3 „Swistbucht / Rheinbacher Lössplatte" an. In der südlich gelegenen Niederung des
Schießbaches gliedert sich entlang des Bachtals zud em das Landschaftsschutzgebiet Nr.
2.2-4 „Gewässersystem Schießbach“ an.
Daneben grenzen die geschützten Landschaftsbestandteile Nr. 2.4.2-10 „Kleingehölze in der
Börde“ (Teilfläche „an der A 61 nordöstlich Ollheim “) und Nr. 2.4.2-14 „Gehölzstreifen nörd-
lich und westlich Ollheim“ (2 Teilflächen) unmittel bar an das Plangebiet an. Die ebenfalls im
Landschaftsplan festgesetzten geschützten Landschaf tsbestandteile „Maare östlich
Straßfeld“ mit der Nr. 2.4.2-13 (Pescher Maar und U hlshover Maar) befinden sich bereits in
weiterer Entfernung. Das Pescher Maar liegt etwa 45 0 m nordwestlich und das Uhlshover
Maar rund 550 m nördlich der Plangebietsgrenze. Die Gewässer dienen insbesondere dem
Erhalt einer Population der vom Aussterben bedrohten Knoblauchkröte ( Pelobates fuscus ).
Abb. 5 Auszug aus der Festsetzungskarte Landschafts plan Nr. 4 (RHEIN -SIEG -KREIS , 2005)
Neben den Schutzgebieten sind im Landschaftsplan Nr . 4 auch Maßnahmen zur land-
schaftsökologischen und -ästhetischen Entwicklung dargestellt und festgesetzt.
Das Plangebiet liegt demnach innerhalb des Maßnahme nraums Nr. 5.5-1. Hier sind Maß-
nahmen zur Anlage naturnaher Lebensräume sowie zur Anpflanzung von Gehölzen in abge-
grenzten Landschaftsräumen vorgesehen. Ziel ist es, in der intensiv genutzten Agrarland-
schaft eine Mindestausstattung mit Strukturen zu er reichen, die es insbesondere Tierarten
der offenen Feldflur wie Rebhuhn, Feldhase usw. erm öglichen, stabile Populationen aufzu-
bauen. Zudem ist entlang der K 61 am Westrand des P langebietes die Anpflanzung einer
Baumreihe / Allee (Maßnahme Nr. 5.2-2) bzw. die „Fo rtführung der Allee bis Ollheim“ vorge-
sehen.
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3.3 Informelle Fachpläne
Neben den gesetzlich verankerten Instrumenten zur S teuerung der räumlichen Entwicklung
treffen ebenso informelle Instrumente und Konzepte Aussagen zu den weiteren räumlichen
Zielvorgaben. Auch wenn sie keine rechtsverbindliche Wirkung besitzen, können sie als Ori-
entierungs- und Entscheidungshilfen dienen und formelle Instrumente ergänzen. Im Rahmen
des Umweltberichtes werden insbesondere informelle Instrumente mit Umweltbezug berück-
sichtigt, die zumindest für Teilbereiche raumbezogene Ziele oder Leitbilder formulieren.
3.3.1 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landsch aftspflege für die
Planungsregion des Regierungsbezirks Köln
Der Fachbeitrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV;
seit 2025 umbenannt in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW – LANUK) erfasst und
bewertet den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft, einschließlich der sich daraus
ergebenden Konflikte. Unter Berücksichtigung der Vo rgaben der Biodiversitätsstrategie und
der Nachhaltigkeitsstrategie NRW werden Planungshin weise formuliert und Empfehlungen
zur planerischen Umsetzung des Biotopverbundes und des Landschaftsbildes für den Regi-
onalplan, und die örtliche Landschaftsplanung gegeb en. Darüber hinaus bildet der Fachbei-
trag (LANUV, 2019) die Grundlage für strategische Umweltprüfungen.
Der Fachbeitrag definiert zudem die „verfahrenskritischen Vorkommen“ der planungsrelevan-
ten Arten in den Messtischblättern (MTB) des Regier ungsbezirks Köln (s. Tab. 1). Hierbei
handelt es sich um landesweit und regional bedeutsa me Vorkommen planungsrelevanter
Arten mit ungünstigem oder schlechtem Erhaltungszus tand, bei denen ein Eintreten der ar-
tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 A bs. 1 BNatSchG und damit das Aus-
nahmeverfahren nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert werden kann.
Aus der Liste der als verfahrenskritischen Arten is t im Raum nördlich Ollheim nachweislich
die Knoblauchkröte vertreten (s. Kap. 4.2.1.3). Ein Vorkommen der sonstigen in Tab. 1 auf-
geführten Arten ist im Raum weder bekannt noch aufg rund der Habitatausstattung zu erwar-
ten. Aktuelle Nachweise des Feldhamsters sind in Sw isttal nicht bekannt, wobei die Acker-
börde als ehemaliger und potenziell geeigneter Lebensraum zu bewerten ist.
Tab. 1 Verfahrenskritische Vorkommen planungsreleva nter Arten im Regierungsbezirk Köln
(LANUV, 2019; Erhaltungszustand aktualisiert 02/26)
Wissenschaftlicher
Artname
Deutscher
Artname
Erhaltungszu-
stand (ATL)
Vorkommen im Regie-
rungsbezirk Köln (Kreise)
Vorkommen in
MTB 5307-1
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus U↑ Kreis Düren -
Cricetus cricetus Feldhamster S↓ Kreis Euskirchen -
Myotis emarginatus Wimperfledermaus S↓ Kreis Heinsberg -
Saxicola rubetra Braunkehlchen S Rhein-Sieg-Kreis -
Bombina variegata Gelbbauchunke S Städteregion Aachen, Rhein-
Sieg-Kreis -
Pelobates fuscus Knoblauchkröte S↑ Rhein-Sieg-Kreis x
Lycaena helle Blauschillernder
Feuerfalter - Städteregion Aachen, Kreis
Euskirchen -
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 12
3.3.2 Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln
Der Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln ( LANUV, 2018) soll Grundlagen für die
planerischen Abwägungsprozesse zu den Belangen von Klimaschutz und Klimaanpassung
auf Regionalplanebene bereitstellen. Er baut auf einer landesweiten Klimaanalyse auf.
Im Fachbeitrag werden neben den Handlungsfeldern Kl imawandel und -schutz Maßnahmen
zur Anpassung an den vom Menschen verursachten Klimawandel beschrieben. Der Schwer-
punkt liegt dabei auf der Begrenzung von thermischen Belastungen der Bevölkerung. Weiter-
führende Informationen sind u.a. in Kapitel 4.6.1.2 zu finden.
3.3.3 Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln
Im Rahmen des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Reg ionalplan Köln wurden durch den
Landschaftsverband Rheinland - Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege - auf einer
Maßstabsebene von 1:50.000 unter anderem historisch bedeutsame Kulturlandschaftsberei-
che (KLB) ermittelt und Erhaltungsziele formuliert. Der Fachbeitrag (L ANDSCHAFTSVERBAND
RHEINLAND , 2016) konkretisiert damit den Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landespla-
nung.
3.3.4 Forstlicher Fachbeitrag für die Fortschreibun g des Regionalplans Köln
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen der Fortschreibung
des Regionalplans Köln den Forstlichen Rahmenplan f ür die Planungsregion Köln erarbeitet
(LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NORDRHEIN -WESTFALEN , 2018). Er erfüllt im Regionalplan
die Funktion eines Forstlichen Rahmenplans. Aufgrun d der Waldarmut in einigen Städten
des Regierungsbezirks leitet sich insbesondere für die Bördelandschaften und die Städtere-
gionen das Ziel der Waldvermehrung ab.
3.3.5 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag für die Fort schreibung des Regionalplans
Köln
Der landwirtschaftliche Fachbeitrag zur Fortschreibung des Regionalplans Köln analysiert die
derzeitige Situation und benennt die zukünftigen Planungsziele aus Sicht der Landwirtschaft.
Als wichtige Instrumente zur Unterstützung der Abwä gung bei flächenrelevanten Planungen
sollen hierbei die erarbeitete Standortwertekarte sowie die Karte der Agrarräume dienen. Die
agrarstrukturellen Beurteilungskriterien werden hierbei durch die natürlichen und wirtschaftli-
chen Standortbedingungen, wie natürliche Produktion sgrundlagen und die Flächenstruktur
bestimmt (LANDWIRTSCHAFTSKAMMER NRW, 2020).
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 13
4. BESCHREIBUNG DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS
Im Folgenden wird der derzeitige Umweltzustand bezogen auf die Umweltschutzgüter darge-
legt. Die Darstellung basiert auf vorhandenen Unterlagen und Gutachten.
4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Zur Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch werden im Wesentlichen folgen-
de Datenquellen berücksichtigt:
Portal Umgebungslärm NRW
Gefahren- und Risikokarten gemäß EG-Hochwasserrisi komanagement-Richtlinie
Starkregenhinweiskarte für NRW des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie (BKG)
Karte der Erdbebenzonen in Deutschland (Geologisch er Dienst NRW)
4.1.1 Status Quo
4.1.1.1 Wohnumfeld und Erholungsfunktion
Zielorte für Erholungssuchende oder Bereiche mit be sonderer Aufenthaltsqualität sind im
Betrachtungsraum nicht vorhanden. Dennoch ist davon auszugehen, dass der landschaftli-
che Freiraum als wohnortnaher Erholungsraum aufgesucht wird.
Die Eignung des Plangebietes für landschaftsgebunde ne Erholung wird in Kap. 4.7.1.3 be-
schrieben.
4.1.1.2 Lärmvorbelastung
Belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche i m Freien, die durch Aktivitäten von
Menschen verursacht werden, werden unter dem Begrif f Umgebungslärm gefasst. Die Ab-
grenzung lärmbelasteter Räume gemäß der Umgebungslä rmkartierung des Umweltministe-
riums NRW ist den nachfolgenden Abbildungen zu entn ehmen. Die Karten stellen mit Iso-
phonenflächen die Schallpegel dar, welche außerhalb von Gebäuden in 4 m Höhe über dem
Erdboden in einem 10 m-Raster berechnet wurden. Die Isophonenflächen sind entsprechend
der Legende farbig gekennzeichnet.
Deutlich wird eine Vorbelastung durch Straßenlärm e ntlang der Autobahn A 61. Im Ostteil
nahe der Autobahn erreichen die 24h-Werte bis 70 dB (A). Nachts sind Werte zwischen 50-
54 dB(A) im Westteil und 55-59 dB(A) im Ostteil zu erwarten.
Einwirkungen durch Schienen-, Flug- oder Industriel ärm sind für den Betrachtungsraum im
Umgebungslärmportal nicht vermerkt. Eine Vorbelastung durch die bestehenden Betriebe im
Gewerbegebiet Ollheim sowie durch Lieferverkehre ist jedoch anzunehmen.
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Abb. 6 Verkehrslärm (Straße, 24h-Pegel gem. Umgebun gslärmkartierung 2022 Runde 4)
Abb. 7 Verkehrslärm (Straße, Nachtpegel gem. Umgebu ngslärmkartierung 2022 Runde 4)
Im Rahmen der konkreten Erweiterungsvorhaben der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG innerhalb der Bebauungsplangebiete Ol 6 und Ol 7 wird eine schalltechnische Unter-
suchung vorgenommen, wobei auch der gesamte Änderungsbereich berücksichtigt wird.
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für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
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4.1.1.3 Überflutungs- und Hochwasserrisiko
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das ge setzliche Überschwemmungsgebiet
des Swistbachs und seiner Nebengewässer für ein 100 -jährliches Hochwasserereignis neu
ermittelt und im Amtsblatt Nr. 37 vom 15.09.2025 ei ne Bekanntmachung zur vorläufigen Si-
cherung und Festsetzung des Überschwemmungsgebietes veröffentlicht.
Demnach überlagert der Änderungsbereich am Ostrand sowie am Südwestrand Ausläufer
des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets (h ier ausgehend vom maßgeblichen
Swist-Nebengewässer Schießbach). Die betroffenen Teilbereiche können der nachfolgenden
Abbildung entnommen werden.
In festgesetzten sowie vorläufig gesicherten Übersc hwemmungsgebieten gelten besondere
Schutzvorschriften und Restriktionen, die eine Vers chärfung der bestehenden Hochwasser-
gefahr und eine Vergrößerung der zu erwartenden Sch adenssituation verhindern sollen. So
ist u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Ba uleitplänen oder sonstigen Satzungen
nach dem Baugesetzbuch gemäß § 78 WHG untersagt.
Abb. 8 Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet und Hochwassergefahren bei HQ 100
Ergänzend stellen die Hochwassergefahren- und risik okarten des Landes NRW dar, in wel-
chen Bereichen mit Überschwemmungen zu rechnen ist. Bei einem Extremereignis (niedrige
Wahrscheinlichkeit - HQ 500) reichen die Überschwemmungen des Schießbaches durch die
Stauwirkung des Autobahndammes noch weiter in die Fläche hinein (s. Abb. 9).
Diese Stauwirkung führte im Zuge der Flutkatastroph e im Juli 2021 dazu, dass Teile der
Fahrbahn östlich von Swisttal-Ollheim unterspült und weggerissen wurden. Eine vollständige
Erneuerung des betroffenen Teilabschnittes und eine neue Verrohrung des Schießbaches
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 16
unterhalb der A 61 waren erforderlich. Hierbei wurd en zusätzliche Kapazitäten für den Was-
serdurchfluss geschaffen.
Abb. 9 Hochwassergefahrenkarte (niedrige Wahrschein lichkeit - HQ 500)
4.1.1.4 Starkregengefahren
Neben Überschwemmungen an Gewässern sind auch Überf lutungen durch Starkregener-
eignisse von zunehmender Bedeutung. Mit der Starkre genhinweiskarte für NRW des Bun-
desamts für Kartographie und Geodäsie (BKG) steht eine Übersicht zur Verfügung, wie stark
sich Starkregenereignisse außerhalb von Fließgewässern auswirken können. Die zugrunde-
liegende Modellberechnung erfolgt für zwei jeweils einstündige Niederschlagsszenarien. Die
Niederschlagsverteilung bei dem 100-jährlichen Szenario („Seltener Starkregen“ - TN = 100
a) erfolgt nach dem Ansatz des Blockregens nach den regionalen Gegebenheiten. Die Be-
lastung beim Szenario „Extremer Starkregen“ (90 mm/h) erfolgt ebenfalls als Blockregen mit
pauschal 90 mm Niederschlag innerhalb einer Stunde unabhängig von der regionalen Lage.
Die Ergebnisse der Abflusssimulation (Wassertiefe u nd Fließgeschwindigkeit) werden für
jeweils einstündige Niederschlagsszenarien kartografisch dargestellt.
Die NRW-weit erstellten Karten sollen einen Hinweis auf mögliche Gefährdungen geben; im
kommunalen Rahmen sind die Ergebnisse und Modellann ahmen zu hinterfragen und ggf.
anzupassen. In der nachfolgenden Abbildung wird die Situation im Planungsraum bei einem
extremen Starkregenereignis dargestellt. Höhere Fli eßgeschwindigkeiten mit potenziellen
Gefährdungen ergeben sich aufgrund der geringen Top ografie im Raum nicht bzw. nur in
geringen Ausmaßen. Die Akkumulationsbereiche liegen im Wesentlichen in natürlichen Sen-
ken (vornehmlich am Ostrand sowie am Südwestrand de s Plangebietes). Es wird deutlich,
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
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Seite 17
dass sich diese weitgehend mit den Hochwasserrisiko gebieten bzw. Überschwemmungsge-
bieten decken.
Abb. 10 Starkregenhinweiskarte für ein Extremereignis (BKG, 2025)
4.1.1.5 Erdbebengefährdung
Die Niederrheinische Bucht und das Niederrheinische Tiefland liegen auf einer Trennfuge,
die Europa von Norden nach Süden durchzieht. Durch Bewegungen im Untergrund entstand
in der Niederrheinischen Bucht ein Mosaik von nach Nordosten gekippten Schollen, die von
tief reichenden Brüchen begrenzt sind.
Die geologische Störungslinie des „Swist-Sprungs“ b ildet die Grenze zwischen der absin-
kenden Erft-Scholle im Südwesten und der Kölner-Scholle im Nordosten. Diese bewegungs-
aktive tektonische Störung liegt ca. 2 km östlich des Plangebietes.
Swisttal gehört gemäß den Darstellungen der Karte d er Erdbebenzonen in Deutschland zur
Erdbebenzone 2 sowie zur Untergrundklasse T. Die Er dbebenzone 2 umfasst Gebiete, de-
nen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus ein Intensitätsintervall von 7.0 bis
< 7,5 zugeordnet ist. Der zugehörige Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt in
dieser Erdbebenzone 0,6 m/s².
Das potenzielle Erdbeben-Gefährdungspotential ist b ei der Planung von Gebäuden, insbe-
sondere von sicherheitsrelevanten Bauwerken und tec hnischen Anlagen, welche im Fall ei-
nes Erdbebenschadens eine Gefahr für die Umwelt dar stellen, in angemessener Weise zu
berücksichtigen.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 18
4.1.1.6 Mögliche Gefahren gem. Störfall-Verordnung - 12. BImSchV
Im erweiterten Umfeld des Vorhabens sind nach derze itigem Kenntnisstand keine Betriebs-
bereiche nach § 3 Abs. 5a des BImSchG vorhanden. Ei ne erhöhte Anfälligkeit der Planung
für schwere Unfälle oder Katastrophen im Sinne der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und
unter Beachtung des Leitfadens KAS 18 1 ist in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten.
Gemäß § 50 BImSchG gilt für die weitere Planung: „B ei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorge sehenen Flächen einander so zuzu-
ordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsber eichen hervorgerufene Auswirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dien enden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege,
Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Nat urschutzes besonders wertvolle oder
besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genut zte Gebäude, so weit wie möglich ver-
mieden werden“.
4.1.1.7 Sonstige Vorbelastungen / Emissionen
Die südlich des Änderungsbereiches anschließende Fi rma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG, ist in den Bereichen Logistik, Sortierdiens tleistungen sowie Recycling von Wertstof-
fen aus Abfallgemischen tätig. Derzeit werden am St andort folgende gemäß BImSchG ge-
nehmigte Anlagen betrieben (GEMEINDE SWISTTA l, 2023):
Anlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und zum Um schlag von Abfällen (Sortieran-
lage 1)
Anlage zur Zwischenlagerung und zur Aufbereitung v on nicht gefährlichen Abfällen zu
Ersatzbrennstoffen (EBS)
Anlage zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natü rlichem oder künstlichem Gestein
(Brecheranlage).
Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen
Anlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von Abf ällen (Sortieranlage 2)
Durch den Betrieb der bestehenden Anlagen sowie die Erweiterungsabsichten sind u.a.
Emissionen durch Stäube und Gerüche möglich. Im Rah men der konkreten Erweiterungs-
vorhaben der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. K G innerhalb der Bebauungsplan-
gebiete Ol 6 und Ol 7 wird eine Immissionsprognose für Staub und Geruch vorgenommen,
wobei auch der gesamte Änderungsbereich berücksichtigt wird.
1 Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2010):
Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010).
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Seite 19
4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielf alt
Zur Beschreibung und Darstellung des Schutzgutes Ti ere, Pflanzen und biologische Vielfalt
werden im Wesentlichen folgende Datenquellen verwendet:
Landschaftsplan Nr. 4 "Meckenheim - Rheinbach - Sw isttal" des Rhein-Sieg-Kreises
Geodatenportal des Rhein-Sieg-Kreises https://geop ortal.rhein-sieg-
kreis.de/WebOffice_extern_rsk/synserver?project=Geodatenportal_RSK
Informationssystem des LANUK (Alleenkataster, Biot opkataster, Geschützte Biotope,
Schutzgebiete, Biotopverbundflächen, Natura 2000-Gebiete)
Artenschutzrechtlicher Beitrag zur Vorprüfung zur 12. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Gemeinde Swisttal im Bereich Swisttal-Ollheim sowie zur vorbereitenden Än-
derung des Regionalplans Köln (GRÜNPLAN , 2026)
4.2.1 Status Quo
4.2.1.1 Reale Vegetation und Biotoptypen
Das Plangebiet wird nahezu vollständig durch intens iv genutzte Ackerflächen bestimmt. Le-
diglich nördlich der Peterstraße liegt ein ca. 5.50 0 m² großer Lager- bzw. Parkplatz der süd-
lich angrenzenden Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG. Nördlich dieser befestig-
ten Fläche hat sich eine ca. 6.000 m² große Brachfl äche ausgebildet. Gehölze sind im Plan-
gebiet nicht vorhanden; lediglich an der K 61 sind einzelne straßenbegleitende Bäume vorzu-
finden.
Eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung unter
Anwendung des Verfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung
in NRW“ (LANUV, 2008) durchgeführt.
4.2.1.2 Besonders geschützte Teile von Natur und La ndschaft (Schutzgebiete)
Das Gemeindegebiet Swisttals ist Teil des Naturparks Rheinland. Im Plangebiet sind darüber
hinaus keine Schutzgebiete im Sinne des § 20 (2) BN atSchG, Natura 2000 Gebiete oder
gesetzlich geschützte Biotope nach § 42 LNatSchG NRW vorhanden.
Schutzgebiets-Festsetzungen des Landschaftsplans Nr . 4 liegen für den Änderungsbereich
nicht vor. Nördlich grenzt im Bereich der ehemalige n Landebahn jedoch eine Teilfläche des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2-3 „Swistbucht / R heinbacher Lössplatte" an. In der süd-
lich angrenzenden Niederung des Schießbaches gliede rt sich entlang des Bachtals zudem
das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-4 „Gewässersystem Schießbach“ an. Daneben grenzen
die geschützten Landschaftsbestandteile Nr. 2.4.2-10 „Kleingehölze in der Börde“ (Teilfläche
„an der A 61 nordöstlich Ollheim“) und Nr. 2.4.2-14 „Gehölzstreifen nördlich und westlich
Ollheim“ (2 Teilflächen) unmittelbar an das Plangebiet an (s. Abb. 5).
Der waldartige Bestand im Bereich des unmittelbar n ördlich an das Plangebiet angrenzen-
den ehemaligen Flugplatzes ist zudem als schutzwürd iges Biotop „Hainbuchen-Pappelforst
nördlich Ollheim“ (BK-5307-010) im LANUK-Kataster v ermerkt. Gemäß dem Steckbrief zu
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
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der Fläche handelt es sich um einen „ unter einem Pappelforst aufgewachsenen Hainbu-
chenwald mit einzelnen alten Obstbäumen, reicher St rauch- und Krautschicht auf einer von
Bombentrichtern übersäten Betontrümmerfläche einer ehemaligen Fluglandebahn (2. Welt-
krieg) .“ Auch der 100 bis 170 m südlich verlaufende Schie ßbach wird als schutzwürdiges
Biotop (BK-5207-198) geführt.
Beide Strukturen werden im LANUK-Kataster als Bioto pverbundräume aufgeführt. Die be-
waldete Fluglandebahn mit angrenzenden Hecken (Feld gehölz nördlich von Ollheim, VB-K-
5307-102) weist demzufolge eine besondere Bedeutung und das Swistbach-Talsystem zwi-
schen Adendorf und Heimerzheim (VB-K-5207-012) eine herausragende Bedeutung für den
Biotopverbund auf.
4.2.1.3 Fauna / Planungsrelevante Arten
Die folgenden Inhalte sind dem Artenschutzrechtlich en Beitrag zur Vorprüfung (ASP 1) ent-
nommen, der für das Vorhaben erarbeitet wurde (G RÜNPLAN , 2026).
Anhand von recherchierbaren Daten aus den Fachinfor mationssystemen des LANUK und
anderen Datenquellen sowie auf Grundlage einer Habi tatanalyse wird das Artenspektrum
und Artenpotenzial für den Betrachtungsraum ermittelt.
Das Fundortkataster des LANUK (LINFOS-Informationssystem) stellt für die beiden Vogelar-
ten Heringsmöwe ( Larus fuscus ) und Kiebitz ( Vanellus vanellus ) flächige Fundräume dar, die
das Plangebiet umfassen. Die Heringsmöwe wurde demn ach im Jahr 2008 bei der Abfallre-
cyclingfirma Ollheim festgestellt. Der Kiebitz wurde im selben Jahr mit dem Status „ziehend“
erfasst. Ferner liegen im Bereich der rund 500 m nö rdlich gelegenen Kleingewässer (Pe-
scher Maar und Uhlshover Maar) Nachweise für die Am phibienarten Kammmolch ( Triturus
cristatus ) und Knoblauchkröte ( Pelobates fuscus ) im Fundortkataster vor. Weitere Nachwei-
se planungsrelevanter Amphibienarten sind für die ca. 1 km nördlich gelegene Kiesgrube am
Neukircher Weg vermerkt.
Das im Umfeld der Gewässer bekannte Reliktvorkommen der Knoblauchkröte liegt isoliert
innerhalb der intensiv genutzten Bördelandschaft. G efährdungen bestehen in den o.g. Ge-
bieten durch die geringe Bestandsgröße, die isolierte Lage, die z.T. nicht ausreichende Was-
serführung der Gewässer und die z.T. intensive land wirtschaftliche Nutzung im Umfeld. In
den drei oben genannten Gewässern wurden vor diesem Hintergrund in den Jahren 2013,
2015 und 2016 in Absprache mit den Genehmigungsbehörden nachgezogene Knoblauchkrö-
ten-Kaulquappen ausgesetzt (W EDDELING . & STEINHEUER , 2016). Die Maßnahme dient zur
Stützung und Erhaltung der vorhandenen Population. Die weitere Bestandsentwicklung wird
im Rahmen eines Monitorings überwacht. Im Umfeld de r Laichgewässer werden zudem
Maßnahmen zur Lebensraumoptimierung durchgeführt bzw. gefördert.
Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im Planungsraum sind vornehmlich für Arten der
Feldflur und insbesondere planungsrelevante Feldvög el von hoher Bedeutung. Im Rhein-
Sieg-Kreis wurden im Jahr 2020 zusammen mit Fachleu ten und Experten insgesamt 14
Feldvogelschwerpunkträume ermittelt und abgegrenzt. Dabei wurden Daten zu Vorkommen
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
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von 13 Feldvogelvogelarten berücksichtigt, von dene n für jedes Gebiet wichtige Leitarten
benannt wurden. Gemäß dieser Analyse liegt der Betr achtungsraum in einem Raum mit ho-
her Bedeutung für die Leitarten Kiebitz (Vanellus vanellus ) und Rebhuhn (Perdix perdix ). Die
nachfolgende Abbildung stellt die räumliche Abgrenzung dieser Schwerpunkträume im Raum
Swisttal dar (s. Abb. 11).
Abb. 11 Feldvogelschwerpunkträume im Raum Ollheim (www.biostation-rhein-
sieg.de/projekte/feldvogelschwerpunktr%C3%A4ume/; abgerufen am 03.02.2026)
Konfliktanalyse für die Artengruppe der Fledermäuse
Innerhalb des Planungsraums selbst befinden sich ke ine Bäume, Gebäude oder sonstige
Strukturen, die potenziell als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse dienen könn-
ten. Die offenen und intensiv genutzten Ackerfläche n des Plangebietes sind als Nahrungs-
habitat für Fledermäuse zudem nur gering geeignet, da eine niedrige Insektendichte zu er-
warten ist. Das unmittelbare Plangebiet weist aufgr und seiner Nutzung und Struktur damit
eine geringe Bedeutung für die Artengruppe der Fled ermäuse auf. Lediglich die an den Pla-
nungsraum angrenzenden Wald- und Gehölzflächen im Bereich der Landebahn und im Um-
feld des Schießbaches sind als Nahrungshabitate und ggf. als Quartierbereiche für Fleder-
mäuse relevant.
Da keine Fledermausquartiere (Höhlenbäume, Gebäude, unterirdische Hohlräume) durch
das Vorhaben beansprucht werden, kann eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für Fledermäuse aus geschlossen werden. Essenzielle
Nahrungshabitate sind ebenfalls nicht betroffen bzw. bleiben im Umfeld erhalten. Vorsorglich
werden jedoch Maßnahmen zur Vermeidung von störende n Lichtimmissionen im Entwick-
lungsgebiet empfohlen.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
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Konfliktanalyse für die Artengruppe der Vögel
Ein Brutvorkommen der planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz,
Wachtel, Grauammer und Rebhuhn ist im Rahmen der Po tenzialanalyse nicht sicher auszu-
schließen. Insbesondere für den Kiebitz und das Reb huhn bestehen nach Auswertung der
Fachdaten (Feldvogelschwerpunkträume) hohe Potenzia le. Die angrenzenden Gehölzbe-
stände bieten in Verbindung mit der offenen Ackerlandschaft im Umfeld zudem ggf. geeigne-
te Strukturen für Gebüschbrüter (z.B. Bluthänfling) und bei Vorkommen von Höhlen oder
Nistkästen auch für die Höhlenbrüter Star und Feldsperling.
Da mit Kiebitz, Rebhuhn und Grauammer mehrere Arten mit schlechtem Erhaltungszustand
in der biogeografischen Region potenziell betroffen sind, können verfahrenskritische Konflik-
te im Rahmen der Bauleitplanung eintreten. Schon kleinere Vorkommen dieser Arten können
landes- bzw. regionalbedeutsam sein. Insofern ist a uf der nachfolgenden FNP-Ebene eine
weitere Prüfung anzuraten. Vogelarten der auf Regionalplanebene planungsrelevanten Arten
mit verfahrenskritischen Vorkommen im Bereich des R egionalplans Köln (gem. LANUV,
2019, lediglich Braunkehlchen, s. Tab. 1) sind hingegen nicht betroffen.
Konfliktanalyse für die Artengruppe der Amphibien
Gemäß den vorliegenden Unterlagen ist ein Vorkommen des Kammmolchs im Bereich der
ca. 500 m nördlich gelegenen Maare bekannt. Hier be steht zudem ein nachgewiesenes Re-
liktvorkommen der Knoblauchkröte, welches durch Nac hzuchten stabilisiert wurde. Die bei-
den Gewässer werden zudem von zahlreichen Teichmolc hen und einigen wenigen Wasser-
fröschen besiedelt (WEDDELING . & STEINHEUER , 2016). Diese zwei häufigen und anpassungs-
fähigen Arten werden als nicht planungsrelevant eingestuft.
Eine enge Bindung der Knoblauchkröte an die offenen Ackerflächen des Plangebietes ist
aufgrund der geringen Aktionsräume und aufgrund der Entfernung zu den Laichgewässern
(ca. 500 m) nicht zu erwarten. Gleiches gilt für de n Kammmolch, der Ackerflächen meidet
und ggf. die nördlich des Plangebietes gelegenen Gehölzbestände als Landhabitat nutzt.
Da keine Laichgewässer oder essentielle Lebensraumbestandteile (Landhabitate) durch das
Vorhaben beansprucht werden, kann unter Beachtung e iner vorsorglichen Absperrung des
Baufelds durch Amphibienschutzzäune eine Auslösung der artenschutzrechtlicher Verbots-
tatbestände für die Knoblauchkröte und weitere Amphibien ausgeschlossen werden.
4.2.2 Vorabschätzung der Artenschutzbelange (Region alplanebene)
Gemäß VV-Artenschutz besteht auf Ebene des Regionalplans keine rechtliche Verpflichtung
zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfu ng. Dennoch ist es sinnvoll, die Arten-
schutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie
auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf dies e Weise lassen sich regionalplanerische
Festsetzungen vermeiden, die in nachgeordneten Verf ahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können (MWIDE, 2020).
Der artenschutzrechtliche Beitrag zur Vorprüfung fü r den Betrachtungsraum (G RÜNPLAN ,
2026) kommt zu dem Ergebnis, dass Brutvorkommen der planungsrelevanten Vogelarten
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
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Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz, Wachtel, Grauamm er und Rebhuhn nicht sicher auszu-
schließen ist. Insbesondere für den Kiebitz und das Rebhuhn bestehen nach Auswertung der
Fachdaten (Fundortkataster, Feldvogelschwerpunkträume; s. Abb. 11) hohe Potenziale.
Bei Umsetzung der Planung kann es somit neben einer Beanspruchung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu einem Gelegeverlust und damit zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt
(Tötung von Entwicklungsformen) kommen. Ebenso ist eine Räumung angrenzender Habita-
te durch Meideverhalten aufgrund der Zunahme von Störwirkungen denkbar.
Mit Kiebitz, Rebhuhn und Grauammer sind potenziell mehrere europäische Vogelarten mit
schlechtem Erhaltungszustand in der biogeografische n Region betroffen. Zur Klärung der
tatsächlichen Brutvogelvorkommen, werden weiterführende Untersuchungen auf der nachge-
lagerten FNP-Ebene erforderlich. Empfohlen wird eine Brutvogel-Revierkartierung gem. „Me-
thodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ (MULNV, 2021).
Die Erfassung des Brutvogelbestands dient u.a. zur Feststellung inwieweit und in welcher
Größenordnung Flächenbedarfe für externe CEF-Maßnah men bestehen. 2 In diesem Zu-
sammenhang kann auch ermittelt werden, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und
Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung im Sinne der Handlungsemp-
fehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung" (MEWEBWV & MKULNV, 2010) möglich ist.
Fazit
Auf der hier zu betrachtenden Regionalplanebene ist eine Betroffenheit von „planungsrele-
vanten Arten mit verfahrenskritischen Vorkommen im Bereich des Regionalplans Köln“ (gem.
LANUV, 2019, s. Tab. 1) nicht zu erwarten. Die in dieser Auswahl aufgeführte Knoblauchkrö-
te kommt allerdings etwa 500 m nördlich der Plangeb ietsgrenze vor, jedoch wurde im Rah-
men des Regionalplanverfahrens ein Mindestabstand v on 300 m als Erheblichkeitsschwelle
festgelegt (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN , 2025 - Umweltbericht zum Regionalplan - Anhang A -
Bewertungsmaßstäbe).
Unter Beachtung von vorsorglichen Schutzmaßnahmen w ährend der Bauzeit (Amphibien-
schutzzäune) sind zudem keine Konflikte für die Art zu erwarten, da keine besondere Le-
bensraumbindung an die Ackerflächen des Plangebiete s vorliegt. Die Knoblauchkröte wird
zumeist in unmittelbarer Gewässernähe erfasst (bis max. 300 m Entfernung), so dass die
allgemeinen Aktionsräume der Art den Planungsraum nicht erreichen. Es ist davon auszuge-
hen, dass die umliegenden Ackerflächen im unmittelb aren Umfeld der gut untersuchten
Laichgewässer (Pescher Maar und Uhlshover Maar) als Land- und Winterhabitate dienen.
2 CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) sind vorgezogene Artenschutzmaßnahmen, die sichers tellen, dass
die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ru hestätten dauerhaft und ununterbrochen erhalten ble ibt, z.B. durch die
Neuanlage und Gestaltung von Ersatzlebensräumen.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
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4.3 Schutzgut Boden
Die Beschreibung und Bewertung des Bodenhaushaltes werden im Wesentlichen folgende
Datenquellen berücksichtigt:
Bodenkarte von NRW (1:50.000), Geologischer Dienst NRW
Bodenkarte zur Landwirtschaftlichen Standorterkund ung von NRW 1:5.000, Geologi-
scher Dienst NRW
Geotop-Kataster, Geologischer Dienst NRW
4.3.1 Status Quo
4.3.1.1 Naturraum, Relief und Geologie
Das Untersuchungsgebiet ist der Großlandschaft „Nie derrheinische Bucht“ (NRW 55), der
Haupteinheit „Zülpicher Börde“ (NRW 553) und der Un tereinheit „Escher Lößplatte“ (NRW
551.00) zuzuordnen. Das Gelände im Plangebiet ist w eitgehend eben, wobei ein leichter
Anstieg von Ost (Höhen um 140 m ü. NHN) nach West ( Höhen um 145 m ü. NHN) vorliegt.
Geotope kommen im erweiterten Untersuchungsraum nicht vor.
4.3.1.2 Boden und Untergrundsituation / Vorbelastun gen
Gemäß den Darstellungen der Bodenkarte zur Landwirt schaftlichen Standorterkundung von
NRW 1:5.000 werden die Böden im Plangebiet durch tonig-schluffige und tiefgründige Parar-
braunerden über Lößablagerungen bestimmt. Diesen wi rd in der Bodenkarte 1:5.000 eine
hohe Funktionserfüllung aufgrund des großen Wasserr ückhaltevermögens im 2 m Raum
(Regulations- und Kühlungsfunktion, Wasserhaushaltsfunktion) zugewiesen. Es handelt sich
demzufolge um schutzwürdige Böden.
Abb. 12 Auszug aus der Bodenkarte zur Landwirtschaftlichen Standorterkundung 1:5.000
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 25
Im Übergangsbereich zur Niederung des Schießbachs g ehen die Parabraunerden in Braun-
erden (Schutzwürdigkeit nicht bewertet) über. Diese umfassen lediglich die Randbereiche im
Südwesten und leiten außerhalb des Plangebietes im Nahbereich des Bachs in Pseudogley
-Kolluvisole über.
Die Böden des Plangebiets sind bis auf geringe Ante ile (Parkplatz nördlich der Peterstraße
und Wege) unversiegelt, so dass die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend erhalten sind.
Im Hinblick auf die Naturnähe der Böden ist somit davon auszugehen, dass es sich um weit-
gehend ungestörte Böden handelt, die lediglich info lge der landwirtschaftlichen Nutzung
durch Bodenbearbeitung und den Eintrag von Pflanzen schutz- und Düngemitteln verändert
wurden.
Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen liegen im Plangebebiet nicht
vor. Nördlich schließen die Flächen eines ehemalige n Feldflugplatzes aus dem Zweiten
Weltkrieg an. Dieser heute weitgehend bewaldete Ber eich ist im Altlastenverdachtskataster
des Kreises als Altstandort vermerkt.
Zudem handelt es sich bei dem südlich angrenzenden Betriebsgelände der Hündgen Ent-
sorgungs GmbH & Co.KG zum Teil um eine ehemalige Ki esgrube, die als abfalltechnische
Deponie genehmigt und inzwischen vollständig verfül lt und rekultiviert wurde (G EMEINDE
SWISTTA l, 2023).
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 26
4.4 Schutzgut Fläche
Zur Beschreibung und Darstellung des Schutzgutes we rden im Wesentlichen folgende Da-
tenquellen verwendet:
Unzerschnittene verkehrsarme Räume, Informationssy stem des LANUK
4.4.1 Status Quo
Derzeit stellt sich das ca. 27,5 ha große Plangebie t überwiegend als landwirtschaftlich ge-
nutzte Freifläche dar. Das im landschaftlichen Frei raum gelegene Plangebiet ist Bestandteil
eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raums der Größenklasse 10-50 km 2, welcher sich in
der offenen Bördelandschaft westlich der A 61 ausdehnt.
Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden gem. LANUK Bereiche definiert, die nicht
durch technogene Elemente wie Straßen (mit mehr als 1.000 Kfz / 24h), Schienenwege,
schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betri ebsflächen mit besonderen Funktionen
wie z.B. Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Rä ume mit geringer Zerschneidung, Zer-
siedlung und Verlärmung stellen eine endliche Ressource dar und können, wenn überhaupt,
nur mit großem Aufwand wiederhergestellt werden. Da s LANUK hat eine kartografische
Auswertung dieser Räume, aufgeteilt in fünf Größenk lassen (1-5 km 2, 5-10 km 2, 10-50 km 2,
50-100 km 2 und >100 km 2), vorgenommen.
Abb. 13 Unzerschnittene verkehrsarme Räume gem. LANUK-Fachdaten (@LINFOS)
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
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4.5 Schutzgut Wasser
Zur Beschreibung und Bewertung des Wasserhaushalts werden im Wesentlichen folgende
Datenquellen berücksichtigt:
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsyste m für die Wasserwirtschaftsverwal-
tung in NRW (ELWAS-WEB)
Digitale Bodenkarte von NRW (1:50.000), Geologisch er Dienst NRW
4.5.1 Status Quo
4.5.1.1 Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Schießbac hs, der in den Swistbach (Swist) ent-
wässert. Der Swistbach entspringt am Nordrand der E ifel und mündet zwischen Weilerswist
und Bliesheim in den Rhein-Zufluss Erft.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den. Etwa 100 m bzw. 170 m südlich
des Änderungsbereichs verläuft der Schießbach. Die Gewässerstrukturgüte in dem Abschnitt
bei Ollheim wird mit stark bis sehr stark verändert angegeben. Angaben zu den neu berech-
neten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten am Schießbach sind dem Kapi-
tel 4.1.1.3 zu entnehmen. Für den Planungsraum wird ein Fachbeitrag Hochwasserschutz
sowie ein Entwässerungskonzept erarbeitet.
Als temporär wasserführende Stillgewässer sind die ca. 500 m nördlich gelegenen Maare
(Pescher Maar, Uhlshover Maar) zu erwähnen.
4.5.1.2 Grundwasser
Das Plangebiet liegt innerhalb des 254 km² großen G rundwasserkörpers „Hauptterrassen
des Rheinlandes“. Sowohl der chemische wie der meng enmäßige Zustand des Grundwas-
serkörpers werden als „schlecht“ bewertet. Die Bela stungen des Grundwassers resultieren
aus diffusen Quellen der Landwirtschaft und des Ber gbaus sowie aus einer Wasserentnah-
me. So liegt der Planungsraum innerhalb eines nach §13a Düngeverordnung (DüV 2020) mit
Nitrat belasteten Gebietes. Auf den innerhalb der m it Nitrat belasteten Gebiete liegenden
landwirtschaftlichen Flächen bestehen nach § 13a Dü V aus Gründen des Grundwasser-
schutzes strengere Anforderungen für die Düngung.
Die Böden im Betrachtungsraum weisen gem. den Angab en der digitalen Bodenkarte NRW
keinen erhöhten Grund- oder Stauwassereinfluss auf.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des geplanten Trinkwasser-
schutzgebietes „Erftstadt-Dirmerzheim“. Die Schutzbestimmungen der geplanten Wasser-
schutzgebietsverordnung sind zu berücksichtigen.
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Seite 28
4.6 Schutzgut Klima und Luft
Zur Beschreibung und Darstellung des Schutzgutes Klima und Luft werden im Wesentlichen
folgende Datenquellen verwendet:
Klimaatlas NRW, LANUK
Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln (LAN UV, 2018)
4.6.1 Status Quo
4.6.1.1 Allgemeine Klimasituation
Das Plangebiet liegt im überwiegend atlantisch geprägten Klima der Niederrheinischen Bucht
mit allgemein kühlen Sommern und milden Wintern. Di e Jahresniederschläge sind mit 600
bis 700 mm relativ gering. Es herrschen Winde aus w estlicher Richtung vor; die mittleren
Jahrestemperaturen liegen zwischen 10 und 11°C.
4.6.1.2 Klimatope und Lokalklima
Das Untersuchungsgebiet wird entsprechend seiner St ruktur und Nutzung im „Klimaatlas
NRW“ als Freiraumklimatop dargestellt. Freilandklim atope weisen einen ausgeprägten Ta-
ges- und Jahresgang der Temperatur und Feuchte auf, so dass bei Strahlungswetterlagen
eine nächtliche Produktion von Kaltluft ermöglicht wird.
Das Plangebiet verfügt wie die umliegenden ackerbau lich genutzten Freiflächen über eine
hohe Bedeutung für die Kaltluftbildung. Ein starker Kaltluftvolumenstrom in nördliche Rich-
tung ist im „Klimaatlas NRW“ vermerkt.
Gemäß der Karte „Planungsempfehlungen“ des Fachbeit rags Klima für die Planungsregion
Köln (LANUV, 2019) liegt der Planungsraum innerhalb eines „Einzugsgebietes einer Kaltluft-
Leitbahn mit überörtlicher Bedeutung“ (Kaltlufteinz ugsgebiet mit sehr hoher Priorität). Der
Kernbereich dieser Kaltluftleitbahn verläuft ca. 1 km westlich in einem von Süden nach Nor-
den führenden Korridor (s. Abb. 14).
4.6.1.3 Lufthygiene
Für das Plangebiet liegen keine raumbezogenen Fachd aten über die lufthygienische Aus-
gangssituation vor. Der Raum ist insgesamt als gut durchlüfteter und mit Frischluft versorgter
Ausgleichsraum anzusprechen. Mögliche Geruchsbelast ungen durch landwirtschaftliche
Nutzungen (insbesondere Düngung) beschränken sich a uf kurze Bewirtschaftungsperioden
vor allem während der Frühjahrsmonate.
Durch den Betrieb der bestehenden Anlagen (s. Kap. 4.1.1.7) sowie die Erweiterungsabsich-
ten sind u.a. Emissionen durch Stäube und Gerüche m öglich. Im Rahmen der konkreten Er-
weiterungsvorhaben der Firma Hündgen Entsorgungs Gm bH & Co. KG innerhalb der Be-
bauungsplangebiete Ol 6 und Ol 7 wird eine Immissionsprognose für Staub und Geruch vor-
genommen, wobei auch der gesamte Änderungsbereich berücksichtigt wird.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 29
Abb. 14 Planungsempfehlungen gem. Fachbeitrag Klima zum Regionalplan (LANUV, 2018)
Abb. 15 Klimaanalyse Gesamtbetrachtung (Klimaatlas NRW, LANUK)
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4.7 Schutzgut Landschaft und Erholung
Zur Beschreibung und Darstellung des Schutzgutes La ndschaft einschließlich der Eignung
für die Erholung werden im Wesentlichen folgende Datenquellen verwendet:
Landschaftsräume gem. LANUK-Infosystem LINFOS
Freizeitkataster NRW (Wanderwege)
4.7.1 Status Quo
4.7.1.1 Landschaftsraum und Landschaftsbildeinheit
Das Plangebiet liegt gemäß der Einteilung des LANUK in der ca. 75.818 ha großen Land-
schaftsraumeinheit „Zülpicher Börde“. Großflächige, intensiv genutzte Ackerlagen ohne land-
schaftsgliedernde Einzelelemente sind in der Zülpic her Börde landschaftsbildbestimmend,
lediglich in der Randzone einzelner Siedlungen und innerhalb der Talräume sind Gehölzele-
mente linienhafter oder kleinflächiger Ausdehnung ausgebildet.
4.7.1.2 Landschaftsbild
Der Geltungsbereich der Planung ist durch ein offen es ackerbaulich genutztes Landschafts-
bild geprägt, wobei der linienhafte waldartige Gehö lzbestand nördlich des Plangebietes die
weithin offene Bördelandschaft anreichert und glied ert. Daneben bestehen keine Einzelele-
mente oder -strukturen mit besonderer Bedeutung oder Funktion für das Landschaftsbild. Es
handelt sich um einen typischen Bestandteil der int ensiv ackerbaulich genutzten Bördeland-
schaft.
Die südlich bestehenden Gewerbenutzungen sowie die A 61 östlich des Gebietes können als
Störquellen bzw. Vorbelastungen des Landschaftsbild es angesehen werden. Durch die
Lärmauswirkungen werden die Landschaftswahrnehmung und die Erholungsfunktion beein-
trächtigt.
Unter Beachtung der zentralen Kriterien "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" verfügt das Plan-
gebiet über keine besondere Landschaftsbildqualität.
4.7.1.3 Landschaftliche Erholungsfunktion
Der vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Planungs raum ist derzeit lediglich durch südlich
und nördlich geführte Wirtschaftswege erschlossen. Am Ostrand verläuft ein Feldweg. Es
sind keine ausgewiesenen Wanderwege oder Radwege vorhanden. Erholungsinfrastrukturen
oder besondere Zielorte liegen nicht im Betrachtungsraum. Das Gebiet weist insgesamt auch
aufgrund der Lärmbelastung durch die Autobahn keine erhöhte Bedeutung für die land-
schaftsgebundene Erholung auf.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der ortsnahe F reiraum durch die lokale Bevölkerung
für die alltägliche Freizeitgestaltung (Spaziergang, Hundeauslauf) genutzt wird.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 31
4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zur Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Kult ur- und Sachgüter werden im We-
sentlichen folgende Datenquellen verwendet:
Verzeichnis der Bau- und Bodendenkmäler der Gemein de Swisttal
Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (LVR, 2016)
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanu ng in NRW (LWL/LVR, 2009)
Digitale Bodenkarte von NRW (1:50.000), Geologisch er Dienst NRW
KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital
Sachverhaltsermittlung Swisttal-Ollheim, Gewerbege biet „Am Schießbach“ (A RCHÄOLO-
GIE TEAM TROLL , 2024)
4.8.1 Status Quo
4.8.1.1 Kulturgüter
Innerhalb des Plangebietes sind derzeit keine einge tragenen Bau- bzw. Bodendenkmäler
oder Naturdenkmale bekannt. Die nächstgelegenen Bau denkmäler sind im Ortszentrum Oll-
heims vorzufinden.
Allerdings sind die unmittelbar nördlich an den Pla nungsraum anschließenden Reste des
ehemaligen Feldflughafens Ollheim aus dem Zweiten W eltkrieg von Bedeutung. Der heute
bewaldete Bereich der früheren Start- und Landebahn des Flugplatzes erstreckte sich über
die heutigen Fluren Hahnendresch (Hagendresch), Am Strassfelder (Straßfelder) Weg, Am
Neukircher Weg und (Im) Urzhoferfeld und wird heute an zwei Stellen durch einen Landwirt-
schaftsweg und die Kreisstraße K 61 gequert. Im Ost teil sind die Betontrümmer der bei
Kriegsende zerstörten Landebahn noch erkennbar. Gemäß den Angaben des Steckbriefs auf
dem Portal KuLaDig stellt der Feldflughafen Ollheim ein eingetragenes Bodendenkmal dar. 3
Des Weiteren kann auf eine archäologische Sachverha ltsermittlung verwiesen werden, die
für eine mögliche Betriebserweiterung des bestehend en Entsorgungsbetriebes erstellt wur-
de. Der Betrachtungsraum der archäologischen Untersuchung schließt unmittelbar südöstlich
an das Plangebiet an. Folgende Ergebnisse wurden für den Bereich erbracht:
„Die nordwestliche Planfläche liegt innerhalb des eh emaligen Feldflughafens Ollheim, im
Südwesten der Fläche wurde zudem der Standort eines römischen Landgutes vermutet. Aus
diesem Grund wurde vom Fachamt eine Sachverhaltsermittlung auf der Planfläche gefordert.
Diese wurde vom 15. bis zum 23.01.24 durchgeführt. Dabei wurde im nordöstlichen der bei-
den Suchschnitte eine eisenzeitliche Grube erfasst, die nach Nordosten hin über die Schnitt-
kante zieht. Aus beiden Sondageschnitten konnten zu dem vereinzelte römische Ziegel als
Streufunde geborgen werden. Insgesamt liegen somit Hinweise auf eine eisenzeitliche sowie
eine römerzeitliche Besiedlung des Areals vor “ (ARCHÄOLOGIE TEAM TROLL , 2024).
3 Quelle: „Feldflughafen bei Swisttal-Ollheim”. In: KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital.
www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-356599 (abgerufen: 03.02.2026)
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 32
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu diesen Fundorten liegt für das Plangebiet ebenfalls eine
hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Funde aus diese n Zeiten vor. Vor diesem Hintergrund
sind innerhalb des Plangebietes weitere Sondagen un ter archäologischer Anweisung zur
Sachverhaltsermittlung vorgesehen.
4.8.1.2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landespla nung in NRW (LWL/LVR, 2009) wird
das Plangebiet als Teil des Landesbedeutsamen Kultu rlandschaftsbereichs „Erft mit Swist
und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ (KLB 25.05) vermerkt.
Im Rahmen des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Reg ionalplan Köln (LVR, 2016) werden
die Ergebnisse des Fachbeitrags zur Landesplanung w eiter differenziert. So werden auf ei-
ner Maßstabsebene von 1:50.000 "regional bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ abge-
grenzt, wobei das Plangebiet außerhalb entsprechender Räume liegt.
Östlich der Autobahn schließt jedoch der regional b edeutsame Kulturlandschaftsbereich
„Obere Swistbachaue“ an den Betrachtungsraum an. Aufgrund der trennenden Raumwirkung
der Autobahntrasse (Landschaftszäsur) liegen keine relevanten Raumbezüge vor.
Im Plangebiet bestehen darüber hinaus keine besonde ren Kulturlandschaftselemente mit
räumlicher Wirkung. Das Gebiet ist vielmehr Bestand teil der raumtypischen ackergeprägten
Bördelandschaft. Lediglich der ehemalige Flugplatz bildet eine wichtige kulturlandschaftliche
Struktur und gliedert als Waldachse die offene Bördelandschaft.
4.8.1.3 Sachgüter
Als Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung können nat ürliche Ressourcen oder Elemente
des Naturhaushaltes verstanden werden, die für die Gesellschaft insgesamt von materieller
Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere forst- u nd landwirtschaftliche Nutzflächen so-
wie Bodenschätze als endliche Ressourcen.
Insbesondere Standorten mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit kommt eine hohe Bedeu-
tung als Sachgut zu. Der Großteil des Plangebietes besteht aus Parabraunerden mit hohen
Bodenwertzahlen zwischen 55 bis 75. Insgesamt verfü gt das Plangebiet damit über eine
große Bedeutung als landwirtschaftlicher Produktionsraum mit hoher Ertragsfähigkeit.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 33
4.9 Wechselwirkungen
Bei der Umweltprüfung handelt es sich um ein integr atives Verfahren, das eine schutzgü-
terübergreifende Betrachtung unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen erfordert. Aus-
gangspunkt dieses Ansatzes ist die Erkenntnis, dass die einzelnen Schutzgüter und Um-
weltmedien nicht isoliert und zusammenhangslos nebe neinander vorliegen, sondern dass
zwischen ihnen Wechselwirkungen und Abhängigkeiten bestehen.
Allerdings ist die Anzahl ökosystemarer Wechselbezi ehungen aufgrund der Fülle von bioti-
schen und abiotischen Einflüssen sowie unter Beachtung der zeitlichen Dimension potenziell
unendlich. Aufgrund wissenschaftlicher Kenntnislück en und praktischer Probleme (unver-
hältnismäßig hoher Untersuchungsaufwand) ist eine v ollständige Erfassung aller Wechsel-
beziehungen daher im Rahmen einer Umweltprüfung nicht zu leisten bzw. nicht zielführend.
Folglich werden nur die Wechselwirkungen erfasst un d bewertet, die ausreichend gut be-
kannt und untersucht sind und die im Rahmen der Umw eltprüfung entscheidungserheblich
sein können. Die relevanten Wechselwirkungen werden daher, soweit sie erkennbar und von
Belang sind, den einzelnen Schutzgütern zugeordnet und in die Schutzgutanalyse und -
bewertung integriert.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 34
5. PROGNOSE UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN /
WEITERES VORGEHEN
Auf der Grundlage des dargelegten derzeitigen Umwel tzustands der Schutzgüter erfolgt im
weiteren Planungsprozess eine Prognose und Bewertun g der Umweltauswirkungen bei
Durchführung der Regionalplanänderung bezogen auf d ie neue Festlegung eines GIBZregi-
onal in Swisttal-Ollheim.
In der Konfliktanalyse bzw. Prognose werden die Aus wirkungen des Vorhabens auf die Um-
weltschutzgüter nach Art, Intensität und zeitlichem Ablauf beurteilt. Dabei ist zu prüfen, ob
unvermeidbare Beeinträchtigungen der Umweltschutzgü ter als erheblich eingestuft werden
müssen.
Beim Begriff der Erheblichkeit handelt es sich um e inen rechtlich unbestimmten Begriff. Der
Beurteilungsmaßstab orientiert sich in erster Linie an gesetzlich definierten Normen sowie
fachplanerischen Zielen und Grundsätzen, die den al lgemeinen Zulässigkeitsrahmen vorge-
ben. Die Frage nach der Umwelterheblichkeit zielt i nsbesondere auf die Qualität bzw. Inten-
sität der Beeinträchtigungen ab. Hierbei sind die S chutzgutausprägung und die jeweilige
Empfindlichkeit gegenüber den Wirkungen der Planung zu berücksichtigen. Zur Anwendung
kommt der so genannte worst-case-Ansatz unter Berüc ksichtigung der Entwicklungsspiel-
räume innerhalb eines GIB, wobei die vorgesehenen Fachgutachten ausgewertet werden.
Ferner werden Hinweise auf geeignete Maßnahmen zum Ausgleich, zur Vermeidung oder
Minderung von Auswirkungen für die nachfolgenden Pl anungsebenen dargelegt. Abschlie-
ßend erfolgt eine Gesamtbewertung der schutzgutbezogenen Auswirkungen des Vorhabens
unter Berücksichtigung der beschriebenen Möglichkei ten zur Konfliktminderung. Ebenso
werden Empfehlungen zum Monitorring benannt.
Weiterhin erfolgen eine Prognose bei Nicht-Durführung der Planung sowie eine Alternativen-
betrachtung. In Bezug auf die Prüfung von Standorta lternativen ist insbesondere ein Ver-
gleich mit der Tauschfläche in Heimerzheim erforder lich. Hierbei kann auf den im Rahmen
der Regionalplan-Neuaufstellung erstellten Umweltst eckbrief für die GIBZ-Fläche in Hei-
merzheim mit der Kennung „SWI_GIBz_1“ verwiesen werden (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN , 2025
- Umweltbericht zum Regionalplan - Anhang E). Die sta ndortbezogene Umweltprüfung zu
dieser Fläche kommt zu folgendem Ergebnis: „ Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurtei-
lung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (schut zwürdige Böden/klimarelevante Böden,
klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwar-
ten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt wer-
den.“
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 35
6. LITERATUR
ARCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2024): Sachverhaltsermittlung Swisttal-Ollheim, G ewerbegebiet „Am
Schießbach“.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2025): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln.
GEMEINDE SWISTTAL : (2016): Flächennutzungsplan der Gemeinde Swisttal.
GEMEINDE SWISTTAL : (2023): Bebauungsplan Ollheim Ol 2 „Gewerbegebiet Am Schießbach“ 2.
Änderung und Erweiterung – Begründung zum Vorentwurf.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN -WESTFALEN (Hrsg.), (2026): Digitale Bodenkarte Nordrhein-
Westfalen; Krefeld.
GRÜNPLAN (2026): Artenschutzrechtlicher Beitrag - Artenschu tz-Vorprüfung (Stufe 1) zur 12. Än-
derung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Swisttal im Bereich Swisttal-Ollheim sowie zur
vorbereitenden Änderung des Regionalplans Köln.
LAND NRW (2017): Landesentwicklungsplan NRW.
LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln.
Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung, Köln.
LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN -LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2009): Kulturland-
schaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen.
LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NORDRHEIN -WESTFALEN (2018): Forstlicher Fachbeitrag für die
Fortschreibung des Regionalplanes der Bezirksregierung Köln.
LANDWIRTSCHAFTSKAMMER NRW (2020): Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zur Neuaufstellung des
Regionalplans im Regierungsbezirk Köln.
LANUK (2026): Biotopkatasterflächen, Gesetzlich ges chützte Biotope, FFH-Gebiete, Fundortka-
taster, sonstige Schutzgebiete, (@LINFOS; letzter Zugriff 09.02.2026).
LANUV (2019): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregi-
on des Regierungsbezirks Köln.
LANUV (2018): Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln.
LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW.
RHEIN -SIEG -KREIS (2005): Landschaftsplan Nr. 4 "Meckenheim - Rheinbach - Swisttal".
WEDDELING , H. & STEINHEUER , H.-G. (2016): Situation der Knoblauchkröte ( Pelobates fuscus ) an
einem Restvorkommen bei Heimerzheim im Rhein-Sieg-Kreis; LANUV-Fachbericht 75.
6.1 Gesetze und Richtlinien
BAU GB - BAUGESETZBUCH vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der gültigen Fassung.
BB OD SCH G – BUNDES -BODENSCHUTZGESETZ – GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN BODENVER-
ÄNDERUNGEN UND ZUR SANIERUNG VON ALTLASTEN vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der gül-
tigen Fassung.
Scoping-Beitrag zur Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln in Swisttal-Ollheim
Seite 36
BB OD SCH V - BUNDES -BODENSCHUTZ - UND ALTLASTENVERORDNUNG vom 17. Juli 1999, in der gülti-
gen Fassung.
BI MSCH G - BUNDES -IMMISSIONSSCHUTZGESETZ vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), in der
gültigen Fassung.
BUNDES -KLIMASCHUTZGESETZ (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), in der gültigen
Fassung.
BN AT SCH G - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ ; vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der gültige n
Fassung.
BW ALD G - BUNDESWALDGESETZ vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), in der gültigen Fassung.
DS CH G NRW – DENKMALSCHUTZGESETZ NRW – NORDRHEIN -WESTFÄLISCHES DENKMALSCHUTZGE-
SETZ , VOM 13. APRIL 2022, IN DER GÜLTIGEN FASSUNG .
KLANG NRW – KLIMAANPASSUNGSGESETZ NORDRHEIN -WESTFALEN vom 15. Juli 2021, in der gülti-
gen Fassung.
KOMMISSION FÜR ANLAGENSICHERHEIT (KAS-18) 2010: Leitfaden – Empfehlungen für Abstän de
zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verord nung und schutzbedürftigen Gebieten im
Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG; 2. Überarbeitete Fassung, 2010.
KSG NRW – KLIMASCHUTZGESETZ NRW – GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES KLIMASCHUTZES IN NORD-
RHEIN - WESTFALEN vom 23. Januar 2013, in der Neufassung vom 8. Juli 2021.
LB OD SCH G – LANDESBODENSCHUTZGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN -WESTFALEN vom 09. Mai
2000, in der gültigen Fassung.
LFoG - LANDESFORSTGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN -WESTFALEN vom 24. April 1980, in der
gültigen Fassung.
LN AT SChG NRW - GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR IN NORDRHEIN -WESTFALEN UND ZUR ÄNDERUNG
ANDERER VORSCHRIFTEN (L ANDESNATURSCHUTZGESETZ ) vom 24. November 2016, in der gültigen
Fassung.
LP LG NRW - LANDESPLANUNGSGESETZ NORDRHEIN -WESTFALEN vom 3. Mai 2005, in der gültigen
Fassung.
LWG - LANDESWASSERGESETZ – WASSERGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN -WESTFALEN in der
Fassung vom 08. Juli 2016, in der gültigen Fassung.
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ , UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND VERBRAUCHERSCHUTZ
NRW (MKUNLV 2016): Verwaltungsvorschrift-Artenschutz vom 06.06.2016.
MINISTERIUM FÜR UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (MUNLV
2021): Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzp rüfung in NRW“ - Bestandserfassung,
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring - Aktualisierung 2021.
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT , INNOVATION , DIGITALISIERUNG UND ENERGIE DES LANDES NORD-
RHEIN -WESTFALEN (MWIDE 2020): Leitfaden zur Durchführung der Umwel tprüfung in der nord-
rhein-westfälischen Regionalplanung.
ROG – RAUMORDNUNGSGESETZ vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der gül tigen Fas-
sung.
UVPG - GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), in der gültigen Fassung.
WHG - WASSERHAUSHALTSGESETZ vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der gültigen Fassung.
ARTENSCHUTZRECHTLICHER BEITRAG
Artenschutz-Vorprüfung (Stufe 1)
zur
12. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Swisttal
im Bereich Swisttal-Ollheim
sowie zur vorbereitenden Änderung des
Regionalplans Köln
Hohe Straße 5
44139 Dortmund
Tel. 02 31/52 90 21
Fax 02 31/55 61 56
info@gruenplan.org
www.gruenplan.org
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Quante
Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung)
zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Swisttal
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG .............................................................................................................. 1
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................................ 1
1.2 Lage im Raum ........................................................................................................................................... 1
2. ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE GEM. § 44 BNATSCHG ......................... 3
2.1 Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 3
3. STATUS QUO ............................................................................................................ 5
3.1 Nutzungs- und Biotopstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................................. 5
3.2 Vorhandene Fachdaten zu Artvorkommen ............................................................................................ 6
4. AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS .....................................................................10
4.1 Wirkfaktoren............................................................................................................................................ 10
5. ARTENSCHUTZRECHTLICHE POTENZIAL- UND KONFLIKTANALYSE ..............11
5.1 Fledermäuse/Säugetiere ........................................................................................................................ 11
5.1.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung ................................................................................................. 11
5.2 Vögel ........................................................................................................................................................ 12
5.2.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung ................................................................................................. 13
5.3 Amphibien ............................................................................................................................................... 13
5.3.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung ................................................................................................. 14
5.4 Sonstige Artengruppen .......................................................................................................................... 15
6. EMPFEHLUNGEN ZUR KLÄRUNG MÖGLICHER ARTVORKOMMEN ...................17
7. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG ................................................................19
8. LITERATUR ..............................................................................................................20
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten im Regierungsbezirk Köln ..................... 8
Tab. 2 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5307 (Quadrant 1) .................................................. 9
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes ......................................................................................... 2
Abb. 2 Plangebietsabgrenzung mit Luftbilddarstellung ................................................................................ 2
Abb. 3 Auszug aus der Festsetzungskarte Landschaftsplan Nr. 4 (RHEIN -SIEG -KREIS , 2005) ...................... 6
Abb. 4 Feldvogelschwerpunkträume im Raum Ollheim ............................................................................... 7
Abb. 5 Abgrenzung der durch Amphibienschutzzäune zu sichernden Baufeldteilbereiche ........................ 15
Abb. 6 Abgrenzung des vorgesehenen Untersuchungsraums der Vogelerfassung ................................... 17
Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung)
zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Swisttal
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1. EINLEITUNG
1.1 Planungsanlass
Die Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG beabsichtigt am bestehenden Betriebsstandort in
Swisttal-Ollheim im Rahmen eines Erweiterungsvorhab ens einen Umschlagplatz für Recyc-
lingmaterialien, Energie sowie Innovation und Forsc hung zu entwickeln. Zur planungsrechtli-
chen Sicherung des Vorhabens ist die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eine vor-
bereitende Regionalplanänderung vorgesehen. Die Änderungsbereiche sind deckungsgleich.
Im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplane s der Gemeinde Swisttal wird das
Plangebiet zukünftig als Industriegebiet (GI) mit d er Zweckbestimmung „Kreislauf-, Abfall-,
Ressourcen und Energiewirtschaft“ dargestellt. Nur für den Teilbereich „Am Hagerhof“ ist eine
Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmun g „Bildung, Forschung, Wissenschaft
und Wissensvermittlung“ beabsichtigt.
Im Regionalplan Köln ist die Festlegung als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“
(GIB) mit einer auf die projektierten Nutzungen zug eschnittene Zweckbindung vorgesehen
(GIBZregional „Standort für Kreislauf-, Abfall-, Re ssourcen und Energiewirtschaft einschließ-
lich Bildung, Forschung, Wissenschaft und Wissensvermittlung“).
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist festzustellen, ob es durch Umsetzung
der Planung zu Verstößen gegen das besondere Artens chutzrecht gemäß § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen kann. Mit de m vorliegenden Bericht werden die
Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stufe 1) dargestellt.
1.2 Lage im Raum
Der ca. 27,5 ha große Änderungsbereich des Flächenn utzungsplans und Regionalplans
(= Plangebiet) befindet sich im Rhein-Sieg-Kreis im Gemeindegebiet Swisttal, nordöstlich des
Ortsteils Ollheim (s. Abb. 2). Er wird im Westen durch die Kreisstraße K 61, im Norden durch
einen Feldweg (Flurstück 230) sowie eine sich von Nordwest nach Südost erstreckende Wald-
fläche, im Osten durch einen weiteren Feldweg (Flur stück 108) und im Südosten ebenfalls
durch eine kleinere Waldfläche begrenzt. Südlich grenzt der Änderungsbereich an die Peter-
straße sowie an den bestehenden Betriebsstandort der Firma Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG. Im südwestlichen Teilbereich „Am Hagerhof“ bildet zudem das Bauernhaus (Peter-
straße Nr. 66) eine weitere Begrenzung. Die Autobah n A 61 verläuft ca. 150 m östlich des
Plangebietes.
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches sowie das Umfeld werden derzeit landwirt-
schaftlich/ackerbaulich genutzt. Die südlich des Än derungsbereiches anschließende Firma
Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG ist durch gewerblich genutzte Bereiche einschließlich
Stell- und Lagerflächen nahezu vollständig versiegelt. Der bestehende Betriebsstandort ist in
den Bereichen Logistik, Sortierdienstleistungen sow ie Recycling von Wertstoffen aus Abfall-
gemischen tätig.
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Abb. 1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Land N RW 2026; Datenlizenz Deutschland –
Namensnennung – Version 2.0; Geobasis NRW; DTK25)
Abb. 2 Plangebietsabgrenzung mit Luftbilddarstellun g (Land NRW 2026; Datenlizenz Deutsch-
land – Namensnennung – Version 2.0; Geobasis NRW; Orthofotos)
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2. ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE GEM. § 44 BNATSCHG
2.1 Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Vorschriften des besonderen Artens chutzes sind in den §§ 44 und 45 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Dari n wurden die europäischen Normen
der Artikel 12 und 13 FFH-RL und des Artikels 5 Vog elschutz-RL in nationales Recht umge-
setzt. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbot statbestände (Zugriffsverbote) des § 44
Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst:
"Es ist verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten A rten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsforme n aus der Natur zu entnehmen, zu be-
schädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu-
stand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“
Diese "Zugriffsverbote“ sind um den Absatz 5 ergänz t, mit dem bestehende und von der Eu-
ropäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen
Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtli ch abgesichert werden, insbesondere um
akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmun-
gen des Absatzes 1 zu erzielen (so genannte Legalausnahme):
"Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Land-
schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt
werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz-
und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, eur opäische Vogelarten oder solche Arten
betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt
ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein-
trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben da s Tötungs- und Verletzungsrisiko für
Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei An-
wendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzm aßnahmen nicht vermieden werden
kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschä-
digung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
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die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf
den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung ode r ihrer Entwicklungsformen vor Ent-
nahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fort-
pflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt wer-
den und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV B uchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte
Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor."
Sollten einer oder mehrere Verbotstatbestände erfül lt werden, so ist eine Ausnahmeprüfung
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.
Das Artenschutzregime des BNatSchG beinhaltet alle besonders und streng geschützten Ar-
ten (inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) und alle europäischen Vogelarten.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV; seit
2025 umbenannt in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW – LANUK) hat daraus eine
naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter „planungsrelevanter Arten" definiert,
die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu bea rbeiten sind. Ausgestorbene Arten, Irr-
gäste, sporadische Zuwanderer sowie "Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhal-
tungszustand und großer Anpassungsfähigkeit wurden in dieser Auswahl aus dem strengen
Artenschutzregime ausgeklammert. Aktuell und histor isch vorkommende planungsrelevante
Arten in NRW werden im „Informationssystem Geschützte Arten in NRW“ aufgeführt.
Inhalte und Ablauf der Artenschutzprüfung orientieren sich an der „Gemeinsamen Handlungs-
empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirts chaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 22.12.2010 (Artenschutz in der Bauleitplanung)“ bzw. der Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs - oder Zulassungsverfahren (VV-Ar-
tenschutz). Grundlage für die Bearbeitung ist eine Datenrecherche und Auswertung vorhan-
dener Unterlagen (z.B. LANUK-Daten des Fachinformat ionssystems "Geschützte Arten",
Fundortkataster, Messtischblattanalyse), die durch eine Potenzialerfassung des Arteninven-
tars bzw. geeigneter Lebensstätten vertieft und ergänzt wird.
Hinweis: Gemäß VV-Artenschutz besteht auf Ebene des Regionalplans keine rechtliche Ver-
pflichtung zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung. Dennoch ist es sinnvoll, die
Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vo rabschätzung zu berücksichtigen, so-
weit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich regionalplane-
rische Festsetzungen vermeiden, die in nachgeordnet en Verfahren aus Artenschutzgründen
nicht umgesetzt werden können ( MWIDE, 2020) .
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3. STATUS QUO
3.1 Nutzungs- und Biotopstrukturen im Untersuchungs gebiet
Das Plangebiet wird nahezu vollständig durch intens iv genutzte Ackerflächen bestimmt. Le-
diglich nördlich der Peterstraße liegt ein ca. 5.500 m² großer Lager- bzw. Parkplatz der südlich
angrenzenden Firma Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG. Nördlich dieser befestigten Flä-
che hat sich eine ca. 6.000 m² große Brachfläche au sgebildet. Gehölze sind im Plangebiet
nicht vorhanden; nur an der K 61 sind einzelne straßenbegleitende Bäume vorzufinden.
Das Gemeindegebiet ist Teil des Naturparks Rheinlan d. Im Plangebiet sind darüber hinaus
keine Schutzgebiete im Sinne des § 20 (2) BNatSchG, Natura 2000 Gebiete oder gesetzlich
geschützte Biotope nach § 42 LNatSchG NRW vorhanden.
Der Planungsraum liegt im Geltungsbereich des seit 2005 rechtskräftigen Landschaftsplans
Nr. 4 "Meckenheim - Rheinbach - Swisttal" des Rhein -Sieg-Kreises, wobei keine Schutzge-
biets-Festsetzungen für den Änderungsbereich vorliegen. Nördlich grenzt im Bereich der ehe-
maligen Landebahn jedoch eine Teilfläche des Landsc haftsschutzgebietes Nr. 2.2-3 „Swist-
bucht / Rheinbacher Lössplatte" an. In der südlich gelegenen Niederung des Schießbaches
gliedert sich entlang des Bachtals zudem das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-4 „Gewässer-
system Schießbach“ an. Daneben grenzen die geschützten Landschaftsbestandteile Nr. 2.4.2-
10 „Kleingehölze in der Börde“ (Teilfläche „an der A 61 nordöstlich Ollheim“) und Nr. 2.4.2-14
„Gehölzstreifen nördlich und westlich Ollheim“ (2 T eilflächen) unmittelbar an das Plangebiet
an (s. Abb. 3).
Die ebenfalls im Landschaftsplan festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteile „Maare
östlich Straßfeld“ mit der Nr. 2.4.2-13 (Pescher Maar und Uhlshover Maar) liegen etwa 500 m
nördlich der Plangebietsgrenze. Die beiden Teilflächen dienen insbesondere dem Erhalt einer
Population der vom Aussterben bedrohten Knoblauchkröte ( Pelobates fuscus ).
Der waldartige Bestand im Bereich des unmittelbar nördlich an das Plangebiet anschließenden
ehemaligen Flugplatzes ist zudem als schutzwürdiges Biotop „Hainbuchen-Pappelforst nörd-
lich Ollheim“ (BK-5307-010) im LANUK-Kataster vermerkt. Gemäß dem Steckbrief zu der Flä-
che handelt es sich um einen „ unter einem Pappelforst aufgewachsenen Hainbuchenwald mit
einzelnen alten Obstbäumen, reicher Strauch- und Krautschicht auf einer von Bombentrichtern
übersäten Betontrümmerfläche einer ehemaligen Fluglandebahn (2. Weltkrieg).“ Auch der 100
bis 170 m südlich verlaufende Schießbach wird als schutzwürdiges Biotop (BK-5207-198) ge-
führt.
Beide Strukturen sind im LANUK-Kataster als Biotopverbundräume hinterlegt. Die bewaldete
Fluglandebahn mit angrenzenden Hecken (Feldgehölz nördlich von Ollheim, VB-K-5307-102)
weist demzufolge eine besondere Bedeutung und das S wistbach-Talsystem zwischen Aden-
dorf und Heimerzheim (VB-K-5207-012) eine herausrag ende Bedeutung für den Biotopver-
bund auf.
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Abb. 3 Auszug aus der Festsetzungskarte Landschafts plan Nr. 4 (RHEIN -SIEG -KREIS , 2005)
3.2 Vorhandene Fachdaten zu Artvorkommen
Im Rahmen einer überschlägigen Prognose ist zu klären, ob und ggf. bei welchen Arten arten-
schutzrechtliche Konflikte durch die Realisierung d er beabsichtigten Planung auftreten kön-
nen. Hierzu ist das vorhandene Artenspektrum zu betrachten. Dieses ist in erster Linie anhand
von recherchierbaren Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUK oder aus ande-
ren Datenquellen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahr-
scheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.
Da keine faunistischen Kartierergebnisse für den Planungsraum (s. Abb. 2) vorliegen, wurden
vorhandene Unterlagen und einschlägige Informationssysteme ausgewertet.
Im Fundortkataster des LANUK (LINFOS-Informationssystem) sind für die beiden Vogelarten
Heringsmöwe (Larus fuscus ) und Kiebitz (Vanellus vanellus ) flächige Fundräume dargestellt,
die das Plangebiet umfassen. Die Heringsmöwe wurde demnach im Jahr 2008 bei der Abfall-
recyclingfirma Ollheim festgestellt. Brutvorkommen der Art sind im Planungsraum nicht be-
kannt oder zu erwarten. Die wenigen Brutkolonien in NRW konzentrieren sich vor allem ent-
lang des Rheins im Kreis Wesel und in Duisburg sowie im Rhein-Erft-Kreis.
Der Kiebitz wurde ebenfalls im Jahr 2008 mit dem St atus „ziehend“ erfasst. Ferner liegen im
Bereich der rund 500 m nördlich gelegenen Kleingewä sser (Pescher Maar und Uhlshover
Maar) Nachweise für die Amphibienarten Kammmolch ( Triturus cristatus ) und Knoblauchkröte
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(Pelobates fuscus ) im Fundortkataster vor. Weitere Nachweise planung srelevanter Amphi-
bienarten sind für die ca. 1 km nördlich gelegene Kiesgrube am Neukircher Weg vermerkt.
Das im Umfeld der Gewässer bekannte Reliktvorkommen der Knoblauchkröte liegt isoliert in-
nerhalb der intensiv genutzten Bördelandschaft. Gefährdungen bestehen in den o.g. Gebieten
durch die geringe Bestandsgröße, die isolierte Lage , die z.T. nicht ausreichende Wasserfüh-
rung der Gewässer und die z.T. intensive landwirtsc haftliche Nutzung im Umfeld. In den drei
oben genannten Gewässern wurden vor diesem Hintergr und in den Jahren 2013, 2015 und
2016 in Absprache mit den Genehmigungsbehörden nach gezogene Knoblauchkröten-Kaul-
quappen ausgesetzt (W EDDELING . & STEINHEUER , 2016). Die Maßnahme dient zur Stützung
und Erhaltung der vorhandenen Population. Die weitere Bestandsentwicklung wird im Rahmen
eines Monitorings überwacht. Im nahen Umfeld der La ichgewässer werden zudem Maßnah-
men zur Lebensraumoptimierung durchgeführt bzw. gefördert.
Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im Planungsraum sind vornehmlich für Arten der
Feldflur und insbesondere planungsrelevante Feldvögel von hoher Bedeutung. Im Rhein-Sieg-
Kreis wurden im Jahr 2020 zusammen mit Fachleuten und Experten insgesamt 14 Feldvogel-
schwerpunkträume ermittelt und abgegrenzt. Dabei wu rden Daten zu Vorkommen von 13
Feldvogelvogelarten berücksichtigt, von denen für j edes Gebiet wichtige Leitarten benannt
wurden. Gemäß dieser Analyse liegt der Betrachtungsraum in einem Raum mit hoher Bedeu-
tung für die Leitarten Kiebitz ( Vanellus vanellus ) und Rebhuhn (Perdix perdix ). Die nachfol-
gende Abbildung stellt die räumliche Abgrenzung dieser Schwerpunkträume im Raum Swisttal
dar (s. Abb. 4).
Abb. 4 Feldvogelschwerpunkträume im Raum Ollheim (w ww.biostation-rhein-sieg.de/pro-
jekte/feldvogelschwerpunktr%C3%A4ume/; abgerufen am 03.02.2026)
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Die Zuordnung des Schwerpunktraums für die Arten Re bhuhn und Kiebitz lässt sich anhand
weiterer Fachdaten ableiten. So ist nach Auswertung der „Rebhuhn - HeatMap“ des Dachver-
bands Deutscher Avifaunisten (DDA) der offene Lands chaftsraum nördlich von Ollheim mit
zahlreichen Hinweisen auf Vorkommen der Art belegt. 1 Hinweise auf Kiebitzvorkommen sind
daneben im Rahmen des LANUK-Fundortkatasters vermerkt (s.o.).
Im Rahmen der Fachdatenrecherche wurde ferner das F achinformationssystem "Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen" des LANUK ausgewertet . Hier wird für jeden Messtischblatt-
quadranten (jeweils 5x5 km) eine aktuelle Liste all er im Quadranten nachgewiesenen pla-
nungsrelevanten Arten erzeugt. Dabei ist zu beachte n, dass die Liste wegen der geringen
räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise li efert und das zu prüfende Artenspektrum
eingrenzt. Die Zusammenstellung der planungsrelevanten Arten auf Ebene des Messtischblat-
tes 5307 „Rheinbach“ (Quadrant 1) liefert daher nur sehr allgemeine Hinweise zu potenziell im
Großraum vorkommenden Arten. Durch eine zusätzliche Auswahlabfrage für den im Plange-
biet vorherrschenden Lebensraumtyp (LRT) wurde das potenziell zu erwartende Arteninventar
weiter eingegrenzt (s. Tab. 2).
Die folgende Tabelle (s. Tab. 1) gibt zudem eine Übersicht über die „verfahrenskritischen Vor-
kommen“ der planungsrelevanten Arten in den Messtis chblättern (MTB) des Regierungsbe-
zirks Köln. Hierbei handelt es sich um landesweit u nd regional bedeutsame Vorkommen pla-
nungsrelevanter Arten mit ungünstigem oder schlecht em Erhaltungszustand, bei denen ein
Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und da-
mit das Ausnahmeverfahren nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert werden kann.
Aus der Liste der als verfahrenskritischen Arten ist im Raum nördlich Ollheim nachweislich die
Knoblauchkröte vertreten (s. oben). Ein Vorkommen der sonstigen in Tab. 1 aufgeführten Ar-
ten ist im Raum weder bekannt noch aufgrund der Hab itatausstattung zu erwarten. Aktuelle
Nachweise des Feldhamsters sind in Swisttal nicht bekannt, wobei die Ackerbörde als ehema-
liger und potenziell geeigneter Lebensraum zu bewerten ist.
Tab. 1 Verfahrenskritische Vorkommen planungsreleva nter Arten im Regierungsbezirk Köln
(LANUV, 2019; Erhaltungszustand aktualisiert 02/26)
Wissenschaftlicher
Artname
Deutscher
Artname
Erhaltungszu-
stand (ATL)
Vorkommen im Regierungs-
bezirk Köln (Kreise)
Vorkommen in
MTB 5307-1
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus U↑ Kreis Düren -
Cricetus cricetus Feldhamster S↓ Kreis Euskirchen -
Myotis emarginatus Wimperfledermaus S↓ Kreis Heinsberg -
Saxicola rubetra Braunkehlchen S Rhein-Sieg-Kreis -
Bombina variegata Gelbbauchunke S Städteregion Aachen, Rhein-
Sieg-Kreis -
Pelobates fuscus Knoblauchkröte S↑ Rhein-Sieg-Kreis x
Lycaena helle Blauschillernder
Feuerfalter - Städteregion Aachen, Kreis
Euskirchen -
1 www.dda-web.de/monitoring/rebhuhn/heatmap (abgerufen 12.02.2026)
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Tab. 2 Planungsrelevante Arten für das Messtischbla tt 5307 (Quadrant 1)
Wissenschaftlicher
Artname
Deutscher
Artname
Erhaltungszustand
NRW (ATL)
Status in LRT
Äcker, Weinberge
Säugetiere
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus G
Vögel
Accipiter nisus Sperber G (Na)
Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger G
Alauda arvensis Feldlerche U↓ FoRu!
Alcedo atthis Eisvogel G
Buteo buteo Mäusebussard G Na
Circus aeruginosus Rohrweihe U FoRu, Na
Coturnix coturnix Wachtel U FoRu!
Cuculus canorus Kuckuck U↓
Delichon urbica Mehlschwalbe U Na
Emberiza schoeniclus Rohrammer G (FoRu)
Falco subbuteo Baumfalke U
Falco tinnunculus Turmfalke G Na
Gallinula chloropus Teichhuhn G
Hirundo rustica Rauchschwalbe U Na
Lanius collurio Neuntöter U
Linaria cannabina Bluthänfling U Na
Locustella naevia Feldschwirl U (FoRu)
Luscinia megarhynchos Nachtigall U
Miliaria calandra Grauammer S FoRu!
Passer montanus Feldsperling U Na
Perdix perdix Rebhuhn S FoRu!
Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer (Rastvork.) S Ru, Na
Poecile montanus Weidenmeise U
Saxicola rubicola Schwarzkehlchen G (FoRu)
Serinus serinus Girlitz S
Streptopelia turtur Turteltaube S Na
Sturnus vulgaris Star U Na
Tadorna ferruginea Rostgans G Na
Tyto alba Schleiereule G Na
Vanellus vanellus Kiebitz S FoRu!
Amphibien
Bufo calamita Kreuzkröte U (Ru)
Bufo viridis Wechselkröte U (Ru)
Pelobates fuscus Knoblauchkröte S↑ Ru
Erhaltungszustand in NRW (atlantische Region): G=Gü nstig; U=Ungünstig; S=Schlecht; ↓ sich verschlechte rnd; ↑ sich ver-
bessernd; FoRu = Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vor kommen im Lebensraum); FoRu! = Fortpflanzung- und R uhestätte
(Hauptvorkommen im Lebensraum); (FoRu) = Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum); (Ru)
- Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum); Na = Nahrungshabitat; MTB-Daten abgerufen am 02.02.2026
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4. AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS
4.1 Wirkfaktoren
Im Rahmen der Prognose ist abzuschätzen, ob bei Rea lisierung der Planung Wirkfaktoren
(bau-, betriebs-, oder anlagebedingte Wirkungen) zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen
können. Folgende grundsätzliche Auswirkungen können sich hierbei ergeben:
Baubedingte Auswirkungen sind alle zeitlich begrenzten und mit der Baufeldfreimachung bzw.
den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen. So können die Arbeitsvorgänge mit der
Entwicklung von Lärm, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen verbunden sein.
Im Rahmen der Baufeldräumung wird es zu einer großflächigen Inanspruchnahme von Acker-
flächen kommen. Zudem sind Bodenbewegungen und -umlagerungen zu erwarten.
Anlagebedingte Auswirkungen: Durch die Umsetzung de r geplanten Vorhaben wird die Ein-
griffsfläche umgestaltet. Gebäude, Straßen und Vers orgungsleitungen werden neu errichtet.
Dabei werden bislang unversiegelte Freiflächen beansprucht.
Neben dem Verlust von Lebensräumen können Barriere- und Zerschneidungswirkungen ein-
treten oder Meide-Effekte z.B. aufgrund von hoch aufragenden Bauwerken ausgelöst werden.
An verglasten / reflektierenden Gebäudeteilen kann es je nach Konstruktion, Lage und Schei-
bentyp zu Vogelschlag kommen.
Betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft): Als betrieb sbedingte Wirkungen sind insbesondere
die zusätzlichen Verkehre sowie die Lärmauswirkunge n zu berücksichtigen. Neben neuen
Lärmemissionen durch zusätzliche Verkehre sind auch Lichtwirkungen und sonstige Auswir-
kungen auf das Umfeld möglich (Staubentwicklung, Gerüche etc.). Die Vorbelastungen durch
die Nähe zu bestehenden Betriebsstandorten und zur Autobahn A 61 sind hierbei zu beachten.
Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen kö nnen, dass Verbotstatbestände gem.
§ 44 BNatSchG ausgelöst werden. Neben der Tötung, V erletzung und Entnahme besonders
geschützter Arten und ihrer Entwicklungsformen, fallen erhebliche Störungen unter die gesetz-
lich definierten Verbotstatbestände. Zu beachten ist, dass optische und/oder akustische Stö-
rungen aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann vo n Bedeutung sind, wenn in deren Folge
der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert wird. Relevant sind Störungen
nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützten Arten.
Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren ge eignet sind, die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusa mmenhang nachhaltig zu beeinträchti-
gen. Nahrungsstätten, Jagdhabitate und Wanderkorridore sind in diesem Zusammenhang nur
dann geschützt, wenn sie für den Erhalt der lokalen Population zwingend notwendig sind, also
essentielle Habitatbestandteile darstellen. Allgeme in ist davon auszugehen, dass sich rele-
vante Wirkungen auf das Umfeld des Plangebiets beschränken.
Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung)
zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Swisttal
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5. ARTENSCHUTZRECHTLICHE POTENZIAL- UND KONFLIKTANA LYSE
Im Folgenden werden die anzunehmenden Auswirkungen der Planung auf die potenziell zu
erwartenden planungsrelevanten Arten beschrieben. Arten, die aufgrund ihrer Lebensrauman-
sprüche mit Sicherheit im Plangebiet keine geeigneten Lebensbedingungen vorfinden, werden
im Folgenden nicht eingehender behandelt. Die Ansprüche der einzelnen Arten werden nach
dem Infosystem „Geschützte Arten“ des LANUK bewerte t. Die Konfliktanalyse orientiert sich
weiterhin an den zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben zum Vorhaben sowie den
damit verbundenen absehbaren Wirkfaktoren.
5.1 Fledermäuse/Säugetiere
Innerhalb des für die Planung maßgeblichen Messtisc hblattquadranten wird in der Arten-
gruppe der Säugetiere lediglich die Zwergfledermaus aufgeführt (s. Tab. 1). Grundsätzlich ist
ein Auftreten dieser anpassungsfähigen und weithin häufigen Art im siedlungsnahen Umfeld
zu erwarten. Auch weitere Fledermausarten könnten – trotz fehlender Eintragungen im Mess-
tischblatt – im Raum vertreten sein. Ein Vorkommen von waldtypischen Arten ist aufgrund der
Lebensraumausstattung nicht zu erwarten.
Innerhalb des Planungsraums selbst befinden sich ke ine Bäume, Gebäude oder sonstige
Strukturen, die potenziell als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse dienen könnten.
Die offenen und intensiv genutzten Ackerflächen des Plangebietes sind als Nahrungshabitat
für Fledermäuse zudem nur gering geeignet, da eine niedrige Insektendichte zu erwarten ist.
Das unmittelbare Plangebiet weist aufgrund seiner N utzung und Struktur damit eine geringe
Bedeutung für die Artengruppe der Fledermäuse auf.
Lediglich die an den Planungsraum angrenzenden Wald - und Gehölzflächen im Bereich der
Landebahn und im Umfeld des Schießbaches sind als N ahrungshabitate und ggf. als Quar-
tierbereiche für Fledermäuse relevant.
5.1.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung
Da keine Fledermausquartiere (Höhlenbäume, Gebäude, unterirdische Hohlräume) durch das
Vorhaben beansprucht werden, kann eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für Fledermäuse ausgeschlossen werden. Essenzielle Nahrungs-
habitate sind ebenfalls nicht betroffen bzw. bleiben im Umfeld erhalten.
Zudem sind keine erheblichen bauzeitlichen oder durch die spätere Nutzung hervorgerufenen
Störeinflüsse zu erwarten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer loka-
len Fledermaus-Population führen könnten. Somit ist ein Eintreten des Verbotstatbestands ge-
mäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls nicht ersichtlich.
Da somit bereits im Rahmen der Vorprüfung artenschu tzrechtliche Konflikte für die Arten-
gruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden, sind weitergehende Untersuchungen nicht
Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung)
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Seite 12
erforderlich. Vorsorglich werden Maßnahmen zur Verm eidung von störenden Lichtimmissio-
nen im Entwicklungsgebiet empfohlen.
5.1.1.1 Minimierung störender Lichtemissionen
Beleuchtungseinrichtungen sollten fledermausfreundl ich gestaltet werden, da nächtliches
Kunstlicht Fledermäuse während ihrer nächtlichen Ak tivität beeinflusst. Außerdem werden
durch starke Lichtquellen Insekten und somit wichti ge Nahrungsgrundlagen der Tiere beein-
trächtigt. Die Anziehung von Nachtinsekten durch Kunstlicht (Fallenwirkung durch Verhungern,
Erschöpfung, leichte Beute) und zusätzliche Lichtem issionen in die Umgebung sollten daher
vermieden werden. Zusätzliche Störungen lichtsensibler Fledermausarten können gleichsam
vorsorglich ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund wird bei der Beleuchtung von Außenanlagen, Gebäuden, Wegen etc.
die Verwendung einer insektenfreundlichen Beleuchtung erforderlich. Es müssen Leuchtmittel
verwendet werden, die eine vergleichsweise geringere Anziehung auf Insekten ausüben; z.B.
Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen mit warm- und neutralweißer Lichtfarbe
unter 3.000 Kelvin (vgl. MKULNV, 2014). Bernsteinfarbenes Licht mit einer Farbtemperatur bis
2.200 Kelvin und die Verwendung so genannter „Full-Cut-Off-Leuchten“ werden empfohlen.
Insbesondere Abstrahlen von Licht in die angrenzend en Gehölze und Waldbestände muss
verhindert werden. Die Lichtlenkung im Plangebiet s ollte demnach grundsätzlich ausschließ-
lich auf die Bereiche beschränkt sein, die aus Sich erheits- oder Vorsorgegründen zwingend
künstlich beleuchtet werden müssen. Die Lichtquelle n sollten so niedrig wie möglich ange-
bracht werden. Eine größere Lichtpunktzahl geringer Höhe und Leistung ist gegenüber weni-
gen Lichtpunkten großer Höhe und Leistung vorzuziehen. Ein unerwünschtes Abstrahlen des
Lichtes in die Umgebung kann durch eine Ausrichtung der Lampen schräg nach unten ge-
währleistet werden. Die Abstrahlung ist möglichst auf einen Winkel kleiner als 70° zur Vertika-
len zu beschränken.
5.2 Vögel
Innerhalb des für die Planung maßgeblichen Messtischblattquadranten werden insgesamt 30
planungsrelevante Vogelarten gelistet (s. Tab. 1). Aufgrund der im Gebiet bestehenden
Ackernutzung kann ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit zahlreicher in der Messtischblatt-
auswertung gelisteter Vogelarten im Vorfeld ausgesc hlossen werden. Hierzu gehören Arten
der Wälder bzw. horstbeziehende Greifvögel (z.B. Sp erber, Mäusebussard, Baumfalke, Wei-
denmeise), Arten der Gewässerlebensräume (z.B. Teic hrohrsänger, Eisvogel, Rohrammer,
Teichhuhn) sowie vorwiegend gebäudegebundene Arten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe,
Turmfalke, Schleiereule). Für den als Rastvogel ver merkten Goldregenpfeifer besteht keine
enge Bindung an das Gebiet; angrenzende Freiflächen in der offenen Bördelandschaft stehen
zudem während des Durchzugs als Rastgebiete weiterhin zur Verfügung.
Auch Arten, die auf Gebüsch- oder Gehölzbestände oder eine vielfältige Kulturlandschaft an-
gewiesen sind (z.B. Kuckuck, Neuntöter, Nachtigall, Schwarzkehlchen, Girlitz, Turteltaube,
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Feldschwirl) finden im Plangebiet keine geeigneten Brutgebiete. Die angrenzenden Gehölzbe-
stände bieten in Verbindung mit der offenen Ackerlandschaft im Umfeld jedoch ggf. geeignete
Strukturen für den Bluthänfling und bei Vorkommen von Höhlen oder Nistkästen auch für die
Höhlenbrüter Star und Feldsperling.
Ein hohes Potenzial besteht im 27,5 ha großen Planungsraum für typische Feldvogelarten wie
Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz, Wachtel, Grauammer und Rebhuhn. Insbesondere Vorkom-
men von Kiebitz und Rebhuhn sind nach Auswertung de r durch die Biologische Station im
Rhein-Sieg-Kreis ermittelten Feldvogelschwerpunkträ ume wahrscheinlich. Daneben besteht
ein eingeschränktes Potenzial für weitere bodenbrütende Arten die gelegentlich Ackerflächen
zur Nestanlage nutzen (Rohrweihe, Rostgans).
5.2.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung
Unter Berücksichtigung des potenziellen Arteninvent ars gem. Messtischblattabfrage, des er-
fassten Biotoppotenzials und der Lebensraumansprüche kann ein Brutvorkommen planungs-
relevanter Vogelarten im Untersuchungsraum nicht sicher ausgeschlossen werden.
Potenziell durch das Vorhaben betroffen sind vorneh mlich typische Feldvogelarten wie Feld-
lerche, Bluthänfling, Kiebitz, Wachtel, Grauammer und Rebhuhn.
Im Rahmen der Baufeldräumung und der nachfolgenden baulichen Nutzung könnten insbe-
sondere mögliche Brutvögel durch den Verlust ihrer Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten betrof-
fen sein. Ebenso ist eine Räumung unmittelbar angrenzender Habitate durch Meideverhalten
aufgrund der Zunahme von Störwirkungen denkbar.
Da mit Kiebitz, Rebhuhn und Grauammer zudem mehrere Arten mit schlechtem Erhaltungs-
zustand in der biogeografischen Region potenziell b etroffen sind, können unter Berücksichti-
gung der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung" (MEWEBWV & MKULNV,
2010) verfahrenskritische Konflikte eintreten. Schon kleinere Vorkommen dieser Arten können
landes- bzw. regionalbedeutsam sein. Insofern ist bereits auf der übergeordneten FNP-Ebene
eine weitere Prüfung anzuraten.
Insgesamt ist somit ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1
BNatSchG auf Grundlage der Potenzialbewertung nicht von vornherein auszuschließen. Vor
diesem Hintergrund sind zur Klärung der tatsächlich vorkommenden Brutvogelfauna weitere
Erhebungen innerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit durchzuführen (s. Kap. 6).
5.3 Amphibien
Innerhalb des für die Planung maßgeblichen Messtischblattquadranten werden drei planungs-
relevante Amphibienarten gelistet (s. Tab. 1). Es handelt sich um Knoblauchkröte, Kreuzkröte
und Wechselkröte. Gemäß den vorliegenden Unterlagen ist zudem ein Vorkommen des
Kammmolchs im Bereich der ca. 500 m nördlich gelege nen Maare bekannt. Hier besteht zu-
dem ein nachgewiesenes Reliktvorkommen der Knoblauchkröte, welches durch Nachzuchten
stabilisiert wurde. Die beiden Gewässer werden zude m von zahlreichen Teichmolchen und
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einigen wenigen Wasserfröschen besiedelt (W EDDELING . & STEINHEUER , 2016). Diese zwei
häufigen und anpassungsfähigen Arten werden als nicht planungsrelevant eingestuft.
Vorkommen der ebenfalls im MTB gelisteten Arten Kreuzkröte und Wechselkröte sind in den
beiden genannten und gut erforschten Gewässern nich t bekannt. Erst die ca. 1 km nördlich
gelegene Kiesgrube am Neukircher Weg bietet weitere n planungsrelevanten Amphibien Le-
bensraum. Es besteht aber aufgrund der Entfernung u nd der isolierten Lage keine Raumbe-
ziehung zum Planungsraum.
5.3.1 Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung
Da geeignete Laichhabitate im Plangebiet und dem 300 m Umfeld fehlen, ist ein Auftreten von
Amphibien im Eingriffsbereich nicht zu erwarten. Di e nächst gelegenen Amphibiengewässer
liegen 450 – 550 m nördlich im Bereich des Pescher Maars und Uhlshover Maars (s. Abb. 5).
Diese gut untersuchten Gewässer dienen nachweislich den planungsrelevanten Arten Kamm-
molch und Knoblauchkröte als Laichhabitate (W EDDELING . & STEINHEUER , 2016). Die umlie-
genden offenen Ackerflächen stellen für den Kammmolch und für die meisten sonstigen Am-
phibienarten keine geeigneten Land- und Überwinterungshabitate dar. Es kann vermutet wer-
den, dass der Kammmolch den südlich gelegenen Gehöl zstreifen (GLB Nr. 2.4.2-14, s. Abb.
3) sowie den südlich gelegenen Waldbestand im Bereich der ehemaligen Landebahn als Win-
terquartier aufsucht.
Es ist zudem bekannt, dass die Knoblauchkröte lockere Ackerböden als Verstecke sowie zur
Überwinterung nutzt. Im Winter graben sich die Tiere in gut drainierten, sandigen Böden bis in
eine Tiefe von 60 (max. 100) cm ein. Sowohl die Ruhestätten während der Fortpflanzungszeit
als auch die Überwinterungsquartiere liegen zumeist in unmittelbarer Umgebung zu den Laich-
gewässern. Die Entfernung zwischen Landlebensraum u nd Gewässer beträgt i.d.R. meist
< 100 m. Auch die meisten Beobachtungen der Art wer den in unmittelbarer Gewässernähe
erfasst (bis max. 300 m Entfernung) 2. Insofern ist davon auszugehen, dass die umliegend en
Ackerflächen im unmittelbaren Umfeld der Maare als Land- und Winterhabitate dienen.
Eine enge Bindung der Knoblauchkröte an die offenen Ackerflächen des Plangebietes ist da-
her und aufgrund der Entfernung zu den Laichgewässern (ca. 500 m) nicht zu erwarten.
Entsprechend besteht bei Durchführung der Planung k ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
für die Art, wobei vorsorglich ein Einwandern in das Baufeld durch die Aufstellung von Amphi-
bienschutzzäunen erforderlich ist (s. Kap. 5.3.1.1).
Da keine Laichgewässer oder essentielle Lebensraumb estandteile (Landhabitate) durch das
Vorhaben beansprucht werden, kann unter Beachtung e iner vorsorglichen Absperrung des
Baufelds durch Amphibienschutzzäune eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für die Knoblauchkröte und weitere Amphibien ausgeschlos-
sen werden.
2 https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/amph_rept/massn_stat/102328
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Zudem sind keine erheblichen bauzeitlichen oder durch die spätere Nutzung hervorgerufenen
Störeinflüsse zu erwarten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer loka-
len Amphibien-Population führen könnten. Somit ist ein Eintreten des Verbotstatbestands ge-
mäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls nicht ersichtlich.
Da somit bereits im Rahmen der Vorprüfung artenschu tzrechtliche Konflikte für die Arten-
gruppe der Amphibien ausgeschlossen werden, sind weitergehende Untersuchungen nicht er-
forderlich.
5.3.1.1 Baufeldsicherung durch Amphibienschutzzäune
Aufgrund der Entfernung zu den Laichgewässern (ca. 500 m) ist ein Einwandern von Knob-
lauchkröten in das Plangebiet unwahrscheinlich. Zur Vermeidung des Restrisikos ist während
der Bauzeit vorsorglich eine Absperrung des Baufeld es im Ostteil (s. Abb. 5) mit nicht unter-
grabbaren Amphibienschutzzäunen sicherzustellen. Ein Einwandern von Tieren und ein mög-
liches Tötungs- oder Verletzungsrisiko während der Bauphase kann somit vermieden werden.
Abb. 5 Abgrenzung der durch Amphibienschutzzäune zu sichernden Baufeldteilbereiche
5.4 Sonstige Artengruppen
Für den maßgeblichen Messtischblattquadranten werde n keine weiteren Vorkommen pla-
nungsrelevanter Artengruppen aufgeführt. Aufgrund ungeeigneter Lebensraumstrukturen und
der Ausgangslage ist ein Vorkommen von planungsrelevanten Reptilien, Weichtieren, Libellen,
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Schmetterlingen und Käfern auszuschließen. Dies gil t ebenso für Farn- und Blütenpflanzen
sowie Flechten. Vorkommen von nicht planungsrelevan ten Arten des Anhangs II der FFH-
Richtlinie 3 bzw. eine vorhabenbedingte Betroffenheit dieser Ar ten sind ebenfalls nicht zu er-
warten.
3 https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/liste%20der%20nicht%20
planungsrelevanten%20arten%20des%20anhangs%20ii%20der%20ffh-richtlinie.pdf (abgerufen am 28.08.2025)
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6. EMPFEHLUNGEN ZUR KLÄRUNG MÖGLICHER ARTVORKOMMEN
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auf nachfolgenden Planungs- und Zulassungs-
ebnen mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, werden weiterführende Untersu-
chungen erforderlich.
Ein Brutvorkommen der im Messtischblatt gelisteten planungsrelevanten typischen Feldvogel-
arten Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz, Wachtel, Grauammer und Rebhuhn ist im Rahmen der
Potenzialanalyse nicht sicher auszuschließen. Insbesondere für den Kiebitz und das Rebhuhn
bestehen nach Auswertung der durch die Biologische Station ermittelten Feldvogelschwer-
punkträume hohe Potenziale.
Bei Umsetzung der Planung kann es somit neben einer Beanspruchung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu einem Gelegeverlust und damit zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt
(Tötung von Entwicklungsformen) kommen. Ebenso ist eine Räumung angrenzender Habitate
durch Meideverhalten aufgrund der Zunahme von Störwirkungen denkbar.
Zur Klärung der tatsächlichen Brutvogelvorkommen, werden weiterführende Untersuchungen
erforderlich. Empfohlen wird eine Brutvogel-Revierk artierung gem. „Methodenhandbuch zur
Artenschutzprüfung in NRW“ (MULNV, 2021). Der vorgesehene Untersuchungsraum (s. Abb.
6 – rote Markierung) umfasst hierbei auch an das Plangebiet angrenzende Bereiche. Die Ab-
grenzung schließt einen rund 300 m Pufferraum um da s Plangebiet ein; Zäsuren durch die
Autobahn und Siedlung werden beachtet. Neben den oben genannten Arten sind im Rahmen
der Erhebung auch weitere potenzielle Brutvögel im Untersuchungsraum zu erfassen.
Abb. 6 Abgrenzung des vorgesehenen Untersuchungsrau ms der Vogelerfassung (Land NRW
2026; Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0; Geobasis NRW; Ort-
hofotos und ABK Daten)
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Die Erfassung des Brutvogelbestands dient insbesondere der Klärung ob verfahrenskritische
Vorkommen vorliegen und zur Einschätzung inwieweit und in welcher Größenordnung Flä-
chenbedarfe für externe CEF-Maßnahmen bestehen.4
In diesem Zusammenhang kann auch geklärt werden, ob im Rahmen nachgelagerter Pla-
nungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung im Sinne der Hand-
lungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung" (MEWEBWV & MKULNV, 2010) möglich
ist.
4 CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) sind vorgezogene Artenschutzmaßnahmen, die sicherstellen, dass die
ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dauerhaft und ununterbrochen erhalten bleibt, z.B. durch die Neuan-
lage und Gestaltung von Ersatzlebensräumen.
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7. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG
Die Hündgen Entsorgungs GmbH & Co. KG beabsichtigt am bestehenden Betriebsstandort in
Swisttal-Ollheim eine Erweiterung. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist zu-
nächst die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eine vorbereitende Regionalplanän-
derung vorgesehen. Die ca. 27,5 ha großen Änderungsbereiche sind deckungsgleich.
In der Zusammenschau von Fachdatenrecherche, Potenzialeinschätzung sowie unter Berück-
sichtigung der Habitatansprüche planungsrelevanter Arten kann nach derzeitigem Kenntnis-
stand eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbots tatbestände bei Durchführung der Pla-
nung nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.
Ein Brutvorkommen der planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Bluthänfling, Kiebitz,
Wachtel, Grauammer und Rebhuhn ist im Rahmen der Po tenzialanalyse nicht sicher auszu-
schließen. Insbesondere für den Kiebitz und das Reb huhn bestehen nach Auswertung der
Fachdaten (Feldvogelschwerpunkträume) hohe Potenziale.
Bei Umsetzung der Planung kann es somit neben einer Beanspruchung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu einem Gelegeverlust und damit zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt
(Tötung von Entwicklungsformen) kommen. Ebenso ist eine Räumung angrenzender Habitate
durch Meideverhalten aufgrund der Zunahme von Störwirkungen denkbar.
Da mit Kiebitz, Rebhuhn und Grauammer mehrere europ äische Vogelarten mit schlechtem
Erhaltungszustand in der biogeografischen Region potenziell betroffen sind, können unter Be-
rücksichtigung der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung" (MEWEBWV &
MKULNV, 2010) verfahrenskritische Konflikte eintreten. Insofern ist bereits auf der übergeord-
neten FNP-Ebene eine weitere Prüfung anzuraten.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände mit hin reichender Sicherheit ausschließen zu
können, werden somit weiterführende Untersuchungen im Sinne einer vertiefenden ASP II er-
forderlich. Hierbei steht die Artengruppe der Vögel im Mittelpunkt, da für andere Artengruppen
unter Beachtung von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (s. Kap. 5.1.1.1 und 5.3.1.1) keine
Konflikte zu befürchten sind. Das weitere Vorgehen sollte - auch vor dem Hintergrund der
Planungsebene und der zu beachtenden zeitlich gestaffelten Entwicklung des Vorhabens - im
Vorfeld mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehö rde bzw. den zuständigen Fachbehör-
den abgestimmt werden. Empfehlungen zur Brutvogel-E rfassung sind dem Kapitel 6 zu ent-
nehmen.
Die Erfassung des Brutvogelbestands dient insbesondere der Klärung, ob verfahrenskritische
Vorkommen vorliegen und zur Einschätzung inwieweit und in welcher Größenordnung Flä-
chenbedarfe für externe CEF-Maßnahmen bestehen. In diesem Zusammenhang kann auch
ermittelt werden, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine ar-
tenschutzkonforme Konfliktlösung zu erwarten ist.
Dortmund, 25.02.2026
Dipl.-Ing. Alexander Quante
Artenschutzrechtlicher Beitrag (Vorprüfung)
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Sitzungsvorlage KRS (Anregung der Gemeinde Swisttal zur Änderung des Regionalplans - Festlegung eines GIBregional im Rahmen eines Flächentausches)
5694 Zeichen
Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage KRS - öffentlich - KRS 12/2026 Dezernat 32 Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Konstantin Tilly Telefon +492211472356 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 31.08.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Kommission für Regionalplanung, Strukturfra- gen und Digitales 18.09.2026 6.2. vorberatend Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 18.12.2026 beschließend TOP: Anregung der Gemeinde Swisttal zur Änderung des Regionalplans - Festlegung eines GIB- regional im Rahmen eines Flächentausches Beschlussvorschlag: 1. Die Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales nimmt die Anregung der Gemeinde Swisttal zur Änderung des Regionalplans gemäß § 19 Abs. 2 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) (s. Anlage) zur Kenntnis. 2. Die Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales beauftragt die Regionalplanungsbe - hörde mit der Erarbeitung der für das Regionalplanverfahren erforderlichen Unterlagen und mit der Durchführung des Scopings gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) inklusive der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs. 1 ROG. 3. Die Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales nimmt den Sachstandsbericht der Re- gionalplanungsbehörde (s. Erläuterung) zur Kenntnis und empfiehlt dem Regionalrat als regionalem Pla- nungsträger, einen Aufstellungsbeschluss gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW zur Einleitung des Regionalplan - verfahrens zu fassen. Erläuterungen: Anregung der Gemeinde Swisttal zur Änderung des Regionalplans - Festlegung eines GIBre- gional im Rahmen eines Flächentausches Die Gemeinde Swisttal hat mit Schreiben vom 22.07.2026 eine Änderung des Regionalplans Köln angeregt (siehe Anlage). Ziel ist die Festlegung eines rund 27 ha großen Bereichs für zweckgebun- dene regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBregional) im Ortsteil Ollheim auf dem Gebiet der Gemeinde Swisttal. Die Festlegung erfolgt im Rahmen eines Flächentausches innerhalb der Gemeinde. Im Zuge dessen, soll der vorhandene GIBregional im Ortsteil Heimerzheim entspre- chend in einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) umgewandelt werden. Ziel der beantragten Änderung des Regionalplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Swisttal zu schaffen. Im Zuge dessen soll ein Industriegebiet (GI) mit der Zweckbestim - Sitzungsvorlage KRS KRS 12/2026 Seite 2 von 3 mung „Kreislauf-, Abfall-, Ressourcen- und Energiewirtschaft“ sowie in einem Teilbereich ein Son- dergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Bildung, Forschung, Wissenschaft und Wissensvermitt- lung“ dargestellt werden. Anlass der Regionalplanänderung ist das von der Gemeinde Swisttal, dem Rhein-Sieg-Kreis, der IHK Bonn/Rhein-Sieg und dem Region Köln/Bonn e.V. gemeinsam angestoßene Vorhaben „Grüne Mine - Recyclingpark Swisttal“. Das Projekt soll die Region Swisttal und Umgebung weiterentwickeln und eine zukunftsfähige Kreislauf- und Energiewirtschaft etablieren. Konkret plant die Fa. Hündgen angrenzend an den bestehen Betriebsstandort die Errichtung eines Energieinnovationsparks, Recyclinganlagen, Anlagen zur Energiegewinnungs- und Speicherung (unter anderem thermische Behandlung und H2-Speicher), ein Edge-Rechenzentrum, ein Forschungs- , Lern- und Weiterbildungsstandort sowie Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge. Die zwei Änderungsbereiche der angeregten Regionalplanänderung sind der nachfolgenden Abbil - dung zu entnehmen: Lage der Änderungsbereiche Die Festlegungen des rechtswirksamen Regionalplans stehen dem Vorhaben derzeit entgegen. Für den ersten Änderungsbereich ist ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festge- legt. Für den zweiten Änderungsbereich ist ein Bereich für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBregional) festgelegt. Auf Grundlage der Anregung der Gemeinde Swisttal sind folgende Änderungen des Regionalplans vorgese - hen: 1.) Änderung Zeichnerische Festlegung 1. Bereich (Ollheim) Festlegung eines Bereichs für zweckgebundene regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GI Bregional). 1. Bereich (Oll- heim) 2. Bereich (Heimerz- heim) Sitzungsvorlage KRS KRS 12/2026 Seite 3 von 3 2. Bereich (Heimerzheim) Festlegung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFAB) sowie teilweise überlagernde Festlegung eines Überschwemmungsbereichs (ÜB). 2.) Änderung Textliche Festlegung Ergänzung einer auf das Vorhaben zugeschnittene Zweckbindung in der Tabelle zu Z. 12 GIBregional sichern und umsetzen. Die Regionalplanungsbehörde hat für das Änderungsverfahren bereits vorbereitende Arbeitsschritte durchgeführt. Sofern die Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales die Regio - nalplanungsbehörde mit der Erarbeitung der für das Regionalplanverfahren erforderlichen Unterla - gen respektive der Durchführung des Scopings und der frühzeitigen Unterrichtung beauftragt, wird diese dem Regionalrat einen Entwurf der textlichen und zeichnerischen Festlegungen, eine Planbe- gründung sowie einen Umweltbericht vorlegen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Regionalrat über die Einleitung des Regionalplanänderungsverfahrens durch Aufstellungsbeschluss und beauf- tragt die Regionalplanungsbehörde mit der Durchführung des weiteren Verfahrens. Anlage(n): 1. Antrag zur Änderung des Regionalplans der Gemeinde Swisttal (inkl. Anlagen) Anlage(n): 1. Anlage_Swistal_2026-08-0087105 (002)
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- KRS 12/2026
- Typ
- Sitzungsvorlage KRS
- Datum
- 18.12.2026
- Erstellt
- 04.09.2026 12:06