V/0375/2024
Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Münsterland Ost
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Anlage 1 Auszug aus dem öffentlich rechtlichen Vertrag
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$7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat der Sparkasse soll während der laufenden und der nachfolgenden Kommunal- wahlperiode aus 22 Mitgliedern bestehen (vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. $ 28 Abs. i SpkG NRW), und zwar dem Vorsitzenden, l4 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 7 Dienstkräften der Sparkasse, sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Von den sachkundigen Mitgliedern (einschließlich Vorsitzendern) sowie Stellvertretern stellen für die laufende und die nachfolgende Kommunalwahlperiode: - die Stadt Münster 9 Vertreter, - die Stadt Beckum und die Gemeinde Wadersloh insgesamt 3 Vertreter, - die übrigen Verbandsmitglieder insgesamt 3 Vertreter. Von den 7 Dienstkräften und deren Stellvertretern soll aus dem Vorschlag der Personalversammlung ein Vertreter und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der ehemaligen Sparkasse Beckum-Wadersloh gewählt werden. Es besteht Einvernehmen, dass in der laufenden Wählperiode aus Gründen der Konti- nuität die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Münsterland Ost wiedergewählt werden sollen. (2) Nach Ende der nachfolgenden Kommunalwahlperiode (voraussichtlich ab 2030) ist die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf die nach dem Sparkassengesetz frir durch Fusion vereinigte Sparkassen (g 10 Abs. Zletzter Satz SpkG NRW) zulässige Höchstzahl von 18 Personen zurückzufuhren. Von den sachkundigen Mitgliedern (einschließlich Vorsitzendem) sowie Stellvertretern stellen darur: - die Stadt Münster 7 Yertreter, - die Stadt Beckum 1 Vertreter, - die übrigen Verbandsmitglieder insgesamt 4 Vertreter. Die 6 Dienstkräfte und deren Stellvertreter sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wäh- len. Sollte es zukünftig zu_Zusantrnenschlüssen mit weiteren Sparkassen kommen und aus diesem Grund der Verwaltungsrat auf Basis einer Ausnahmegenehmigung gem. $ 28 SpkG NRW erweitert werden, stellt die Stadt Beckum für die Laufzeitdieser Ausnahmegenehmigung auch nach 2030 mindestens ein sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter dieses Mitgliedes. (3) ZumVorsitzenden des Verwaltungsrates und zu seinem ersten Stellvertreter sind in einem alternie- renden Verfahren im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Münster und der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Warendorf zu wählen. In der laufenden Wahl- periode ist der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Warendorf Vorsitzender des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Münster dementsprechend sein erster Stellvertreter. (4) Von den Hauptverwaltungsbeamten derVerbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied noch Mitglied des Verwaltungsrates sind, nehmenT mitberatender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die beratend teilnehmenden Hauptverwaltungsbeamten werden von der Verbandsvärsammlung gewählt. Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Beckum und der Hauptverwaltungsbeamie der Gemeinde Wadersloh müssen dauerhaft unter den 7 beratenden Mitglie- dem sein. Es besteht Einvemehmen, dass in der laufenden Wahlperiode aus Gründen der Kontinuität die bislang beratend teilnehmenden Hauptverwaltungsbeamten wiedergewählt werden sollen.
Beschlussvorlage
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V/0375/2024 V/0375/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Münsterland Ost Beratungsfolge 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die in Ziffer 2 der Begründung dargestellten Anforderungen für die Mitglieder des Verwal- tungsrates werden zur Kenntnis genommen. 2. In den Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost werden zusätzlich entsandt: Auf Vorschlag der CDU-Fraktion: Mitglied Stellvertretung ----------------------------------- ------------------------------- Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL Mitglied Stellvertretung ----------------------------------- ------------------------------- II. Finanzielle Auswirkungen: keine Amt für Bürger - und Ratsservice 13.06.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dickfer Telefon: 492-3300 Dickfer@stadt-muenster.de - 2 - V/0375/2024 Begründung: 1) Die Sparkassen Beckum-Wadersloh und Münsterland Ost fusionieren zum 1. August 2024. Gemäß § 7 Abs. 1 des Fusionsvertrages vom 17.04.2024 und einer von der Sparkassenaufsicht erteilten Ausnahmegenehmigung besteht der Verwaltungsrat für die laufende und kommende Wahlperiode aus insgesamt 22 Mitgliedern. Von den Mitgliedern, die keine Dienstkräftevertreter sind, entfallen ins- gesamt neun Vertreter auf die Region Münster. Ein Auszug aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist als Anlage 1 beigefügt. Die Stadt Münster kann daher zwei zusätzliche Vertreter zur Wahl vorschlagen, bisher waren es sie- ben. Nach § 7 Abs. 1 des öffentlichen Vertrages besteht Einvernehmen, dass in der laufenden Wahl- periode aus Gründen der Kontinuität die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Müns- terland Ost wiedergewählt werden sollen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretung des Trägers (= Verbandsversamm- lung des Sparkassenzweckverbandes) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 12 Abs. 1 SpkG, § 50 Abs. 3 GO NRW). Maßgeblich für die Sitzverteilung im Verwaltungsrat ist die Sitzverteilung der Vertreter/-innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung. Bei den zwei zu vergebenden Sitzen ergeben sich nach Hare-Niemeyer jeweils ein zusätzlicher Sitz für die CDU-Fraktion und für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL. 2) Für die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf folgende Anforderungen aufmerksam gemacht: - Sachkunde und Zuverlässigkeit: Die Mitglieder müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse Münsterland Ost betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Sie sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ih- rer Aufgaben fortbilden, ggfs. sind Fortbildungen innerhalb von 6 Monaten nach Bestellung verpflichtend. Einführung und notwendige Fortbildung zur erforderlichen Sachkunde müssen durch die Sparkasse Münsterland Ost für die Mitglieder ermöglicht werden (§ 25 d Absatz 1 und 4 Kreditwesengesetz – KWG und § 12 Absatz 1, § 15 Absatz 7 SpkG). - Transparenzverpflichtungen: Der Träger der Sparkasse Münsterland Ost ist verpflichtet, auf die Veröffentlichung der individuellen Bezüge der Mitglieder hinzuwirken (§ 19 Absatz 6 SpkG). Danach sollen nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten. - Begrenzung der zulässigen Mandate (Obergrenze ): In der Regel gilt, dass Mitglied nicht sein kann, wer in mehr als fünf Unternehmen Mitglied des Verwaltungs - oder Aufsichtsor- gans ist (§ 25 Absatz 3a KWG). - Amtsverschwiegenheit: Die Mitglieder sind verpflichtet, über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse Münsterland Ost zu schweigen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen (§ 22 SpkG). - Landesgleichstellungsgesetz: Bei der Wahl der Mitglieder sind die grundlegenden Best- immungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) zu beachten. § 12 LGG NRW regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. In wesentlichen Gremien müs- sen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Wesentliche Gremien sind - 3 - V/0375/2024 Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechts- paritätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 LGG NRW). Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 ent- schieden, welche Gr emien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG NRW und der bisherigen Be- schlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Aus- schüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz ge- wissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Auszug aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
Anlage A
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Anlage A zur V/0375/2024
Kurzüberblick
Durch die Fusion der Sparkassen Beckum-Wadersloh und der Sparkasse Münsterland Ost sind 2
zusätzliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland-Ost zu wählen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.
Finanzierung
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale
Beziehungen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
X überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
./.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0375/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.06.2024
- Erstellt
- 05.06.2024 17:51