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1223/2024

Gemeinsames Lernen

Mitteilung Ausschuss 16.04.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 10.06.2024, TOP 8.3

Anlage 2 - Erlass Neuausrichtung der Inklusion

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Anlage 1 - Stellungnahme mittendrin e.V.

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 - Erlass Neuausrichtung der Inklusion

10331 Zeichen

13-41 Nr. 5
Neuausrichtung der Inklusion 
in den öffentlichen allgemeinbildenden 
weiterführenden Schulen 
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung 
v. 15.10.2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38)
1. Grundlagen
1.1 Für eine spürbare Qualitätssteigerung der Angebote des Gemeinsa -
men Lernens an allgemeinbildenden Schulen ist es erforderlich, die vor -
handenen Ressourcen gezielt einzusetzen.
1.2 Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betrifft somit insbe -
sondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit einem förm -
lich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung von der
Primarstufe in die Sekundarstufe I.
1.3 Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpäd -
agogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogischer Unter-
stützung im Verfahren nach  §§ 10 ff.  der Ausbildungsordnung sonder -
pädagogische Förderung (AO-SF - BASS 13-41 Nr. 2.1) förmlich festge -
stellt, entscheidet das Schulamt nach § 17 Absatz 5 AO-SF, ob sonder -
pädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist.
In diesem Fall schlägt es den Eltern mindestens eine weiterführende all -
gemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen ein -
gerichtet ist (§ 17 Absatz 5, § 16 AO-SF). Entscheiden sich die Eltern für
eine Förderschule, berät sie das Schulamt gemäß § 16 Absatz 2 AO-SF
über ein entsprechendes Angebot.
1.4 Gemeinsames Lernen an Hauptschulen richtet das Schulamt ein, die
Bezirksregierung an den anderen Schulen der Sekundarstufe I. Vorher
werden in den Regierungsbezirken Koordinierungskonferenzen für die
Schulamtsbezirke durchgeführt. Diese haben zum Ziel, das Angebot des
Gemeinsamen Lernens dem Bedarf anzupassen und eine ausreichende
Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpäd -
agogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur
Verfügung zu stellen.
1.5  An  einer  Schule  wird  Gemeinsames  Lernen  nach  Anhörung  der
Schulleitung mit schriftlicher Zustimmung des Schulträgers nur „einge -
richtet“, wenn die Schulaufsichtsbehörde dies über den Einzelfall hinaus
durch eine an den Schulträger gerichtete Verfügung dauerhaft an einer
Schule etabliert. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist gegen -
über der Schule rechtlich als Weisung zu qualifizieren.
1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass nach
den Feststellungen der Schulaufsichtsbehörde die personellen und säch -
lichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder mit vertretbarem Aufwand
erfüllt werden können (§ 20 Absatz 5 SchulG - BASS 1-1). Die Aufnahme
einzelner Schülerinnen oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung definiert eine allgemeine Schule nicht als Ort des Gemein -
samen Lernens.
1.7 In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf welchen
Förderschwerpunkt oder welche Förderschwerpunkte sich das Gemein -
same Lernen an einer Schule erstreckt, sowie die mögliche Gesamtzahl
der Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Lernen mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung. Änderungen bedürfen einer neuen
Zustimmung des Schulträgers.
1.8 Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsames
Lernen an einer allgemeinen Schule immer gemeinsam für die Förder -
schwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwick -
lung eingerichtet.
1.9 Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde nach
Anhörung der Schulleitung die Zustimmung des Schulträgers nach § 19
Absatz 5 Satz 3 SchulG ein. Unberührt bleibt, dass ein Schulträger seine
generelle Zustimmung zur Einzelintegration in bestimmten Förderschwer-
punkten oder in allen Förderschwerpunkten erteilen kann.
1.10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens ist gemäß § 20 Absatz
5 SchulG Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde. Vorher erörtert sie die
beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulträger mit dem Ziel des Einver -
nehmens und holt seine Zustimmung ein. Auch kann ein Schulträger der
Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemeinsames Lernen einzurichten.
Ein Schulträger kann seine Zustimmung nur verweigern, um Belange
nach § 79 SchulG zur Geltung zu bringen. Hält die Schulaufsichtsbehör -
de eine Verweigerung der Zustimmung für rechtswidrig, veranlasst sie
über die Kommunalaufsichtsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung) ge -
genüber dem Schulträger eine Maßnahme gemäß § 123 der Gemeinde-
ordnung.
1.11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt so
lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist.
Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen Lernens soll
aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit vermieden werden.
1.12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruft nach Anhörung des Schulträ -
gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an ei -
ner Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht mehr mit ver -
tretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder die Mindestschüler -
zahl nach den Nummern 2.3 bis 2.5 dieses Erlasses in zwei aufeinander -
folgenden Schuljahren unterschritten wird.
2. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Realschulen, 
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen
und Primusschulen ab dem Schuljahr 2019/20
2.1 Die Schulaufsichtsbehörde überprüft erstmals bis 15. Dezember 2018
und danach regelmäßig für jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019
hinaus erfüllt werden können. Sie hört den Schulträger dazu an.
2.2  Für  ein  Angebot  des  Gemeinsamen  Lernens  ab  dem  Schuljahr
2019/2020 gelten im Einzelnen folgende Qualitätskriterien:
2.2.1 Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Unterstüt -
zung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbeitet.
2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der Schule
und die pädagogische Kontinuität sind gewährleistet.
2.2.3 Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themenfeld Inklu -
sion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 4 Kapitel V)
2.2.4 Die sächliche, namentlich die räumliche Ausstattung der Schule er -
möglicht Gemeinsames Lernen (siehe dazu auch § 1 des Gesetzes zur
Förderung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusion - BASS
11-02 Nr. 28).
2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Gemeinsamen
Lernens in der Sekundarstufe I sind, nehmen im Regelfall jährlich im
Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Dabei wird nicht nach
Förderschwerpunkten unterschieden, sofern es dafür keine sachlichen
Gründe gibt. Die stärkere Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers
dazu führen, dass Gemeinsames Lernen an weniger Standorten einge -
richtet wird als bisher.
2.4 Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schu -
len des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an
den  bereits  eingerichteten  Schulen  des  Gemeinsamen  Lernens  im
Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an son -
derpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen wer-
den müssten.
Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genann -
ten Voraussetzungen erfüllen, schafft in der Regel die Voraussetzungen
für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach § 46 Absatz 4
SchulG.
2.5 Folgende begründete Ausnahmen sind möglich:
2.5.1 Gibt es im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des Gemein -
samen Lernens, die die oben genannten Qualitätskriterien erfüllt, nimmt
sie alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in ihrem Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl
von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung aller Förderschwerpunkte im Durchschnitt ihrer Eingangs -
klassen unterschreitet.
2.5.2  Eine  Überschreitung  der  Aufnahme  von  drei  Schülerinnen  und
Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Durch -
schnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hinblick auf die Umsetzung von § 19
Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens möglich,
wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen
kann.
2.5.3 Bei zielgleicher sonderpädagogischer Förderung können - auch im
Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine Schulen aller Schul -
formen als Orte sonderpädagogischer Förderung bestimmt werden. Die -
se Schulen sind jedoch keine Schulen des Gemeinsamen Lernens.
2.6 Hat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen
Lernens nach Nummer 1.12 widerrufen, setzen die Schülerinnen und
Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule fort und beenden sie
dort. Unberührt bleiben der Wechsel des Förderorts nach  § 17 AO-SF,
der Wunsch der Eltern nach einem Schulwechsel oder der Besuch einer
anderen Schule im Rahmen einer einvernehmlichen regionalen Schulent-
wicklungsplanung. 
3. Inklusion an Gymnasien
3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel ziel -
gleich.
3.2  Die  Schulaufsichtsbehörde  kann  im  Rahmen  von  §  20  Absatz  5
SchulG an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwerpunkten
mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn 
a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies auf -
grund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den Anspruch der
Schülerinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen und die
Schulleitung  sich  zuvor  zu  der  beabsichtigten  Entscheidung  äußern
konnte; solche Fälle sind dem Ministerium anzuzeigen.
oder
b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehörde auf -
grund eines Beschlusses nach  § 65 Absatz 2  Nr. 8 SchulG vorschlägt,
Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Unterricht an der Schule einzu -
richten.
3.3. Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird, nimmt in
der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung in die Klasse 5 auf. Der zieldiffe -

rente Unterricht wird auf der Grundlage eines Konzepts der Schule erteilt
und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt.
3.4 Für die Überprüfung der Standorte und für die Qualitätskriterien des
Gemeinsamen Lernens gelten die Nummern 2.1 und 2.2.
4. Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anlage 1 - Stellungnahme mittendrin e.V.

8116 Zeichen

1
Von:  <@mittendrin-koeln.de>  
Gesendet: Freitag, 15. März 2024 10:37 
An: Mittendrin e.V. <info@mittendrin-koeln.de> 
Betreff: Aussage der Verwaltung falsch: Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen ist doch möglich. 
An dieAn die Mitglieder  
des Schulausschusses 
Sehr geehrte Damen und Herren. 
Seit April 2023 weisen wir vor jedem Schulausschuss auf die Problematik der Schülerbeförderung 
ins Gemeinsame Lernen hin. Weiterhin melden sich immer wieder neue verzweifelte Familien und 
inzwischen auch Schulen bei uns, die das Problem der verweigerten Schülerbeförderung ins 
Gemeinsame Lernen mit großer Sorge für die Zukunft von inklusiver Bildung in Köln sehen.  
Im Februar haben wir Ihnen geschrieben, dass uns die Aussage der Verwaltung, dass der Ausbau 
inklusiver Bildung in Köln nicht möglich sei, fassungslos macht. Nun haben wir eine gute und eine 
schlechte Nachricht: 
--- 
Die gute Nachricht: 
Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen ist doch möglich. Die 
Aussage der Verwaltung, dass das durch schulrechtliche Vorgaben 
nicht möglich sei, ist falsch. 
In der Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.1. (zu: Änderungsantrag der Stadt AG 
Behindertenpolitik vom 11.01.2024 zu TOP 2.1 (AN/0071/2024) betreffend "Fortschreibung der 
Schulentwicklungsplanung Köln 2023") schreibt die Verwaltung, dass eine weitere Ausweitung 
der Plätze im Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht 
möglich sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 
Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse. 
Diese Lesung der Rechtslage ist fehlerhaft. Laut für die Sekundarstufe 1 maßgeblichem Erlass 
über die Neuausrichtung des Gemeinsamen Lernens ist die Zahl von 3 Schüler*innen pro Klasse 
in Schulen des Gemeinsamen Lernens rechtlich keine Obergrenze sondern der Regelfall, der 
auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule des Gemeinsamen Lernens vorgesehen ist – um 
die entsprechende Ausstattung mit sonderpädagogischen Kräften zu rechtfertigen.  
Demnach müssen die Planungen für den Ausbau inklusiver Bildung in Köln überarbeitet werden.  
Mehr Informationen finden Sie in unserer Zusammenfassung der Rechtslage zum Ausbau des 
Gemeinsamen Lernens. 
Link zur Zusammenfassung der Rechtslage zum Ausbau des Gemeinsamen Lernens Protected 
link 
--- 
Die schlechte Nachricht:  
Inklusion an Kölner Schulen ist rückläufig 
Am 4. März hat die Gesamtschule Holweide mit uns vor dem Schulausschuss demonstriert, weil 
Inklusion an ihrer Schule kontinuierlich zurückgeht. Die Gesamtschule Holweide arbeitet schon 
seit 1986 inklusiv und hat von Anfang an auch Schüler*innen mit sehr hohem Unterstützungs-und 
Pflegebedarf (sogenannte schwer mehrfachbehinderte Schüler*innen) beschult. 
Zu ihrem großen Bedauern musste die Schule in den letzten Jahren beobachten, dass Inklusion 
aufgrund der fehlenden Schülerbeförderung kontinuierlich zurückgeht.  
Anlage 1

 Aktuell gibt es dort keine Schüler*innen mit Schülerbeförderung. Bis 2018 gab es 
kontinuierlich 10 - 20 Schüler*innen (5-10 % der ca. 190 Schüler*innen mit Förderbedarf).
 Familien entschieden sich für die Förderschule, nachdem sie die Info bekommen haben, 
dass die Schülerbeförderung im Gemeinsamen Lernen nicht sicher ist.
 Aktuell gibt es an der Schule keine Schüler*innen mehr mit hohem Unterstützungsbedarf, 
weil diese alle wieder auf Förderschulen gehen. Und das bedauert das Kollegium sehr. 
Das vorhandene Pflegebad und der KG-Raum stehen leer.
Die Gesamtschule Holweide hat ihre Beobachtungen in einer Stellungnahme 
zusammengefasst. Der letzte Satz lautet: „Wir befürchten, dass das Angewiesensein auf 
einen Schüler*innenspezialverkehr in Köln zu einem massiven Inklusionshemmnis 
geworden ist und so Schüler*innen mit sichtbaren Behinderungen aus dem Gemeinsamen 
Lernen verdrängt werden.“ 
Link zur Stellungnahme der GS Holweide: 
Protected link 
Es muss dringend etwas unternommen werden, um den Ausbau inklusiver Bildung in Köln 
aktiv voranzutreiben.  
Wir freuen uns über Feedback und stehen sehr gerne zum Austausch über die Themen 
bereit. Rufen Sie an!  
mittendrin e.V. 
Luxemburger Straße 189 
50939 Köln 
mittendrin-koeln.de

Rechtslage zum Ausbau des Gemeinsamen Lernens 
Kommentar zur Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.1.2024 (zu: 
Änderungsantrag der Stadt AG Behindertenpolitik vom 11.01.2024 zu TOP 2.1 
(AN/0071/2024) betreffend "Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023") 
05.03.2024 
 
Die Verwaltung gibt in o.g. Stellungnahme an, dass eine weitere Ausweitung der Plätze im 
Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht möglich 
sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 
Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse: 
 
„Die Möglichkeiten, in städtischen Schulen weitere Plätze im Gemeinsamen Lernen zu 
schaffen, sind ausgereizt. Nur durch neue Schulen, insbesondere Gesamtschulen oder die 
Einrichtung von Gemeinsamem Lernen an bestehenden Gymnasien, ließe sich die Anzahl 
der Plätze im Gemeinsamen Lernen um die aktuell festgelegten 3 zusätzlichen Plätze pro 
Klasse weiter erhöhen.“ 
 
Diese Lesung der Rechtslage ist fehlerhaft:  
Die Zahl von 3 Schüler:innen pro Klasse in Schulen des Gemeinsamen Lernens ist  
rechtlich keine Obergrenze. Im für die Sekundarstufe 1 maßgeblichen Erlass über die 
Neuausrichtung des Gemeinsamen Lernens heißt es: 
https://bass.schul-welt.de/18416.htm 
„2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen 
und Primusschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, 
nehmen im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und 
Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf.“ 
„2.4 Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schulen des 
Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an den bereits eingerichteten 
Schulen des Gemeinsamen Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler 
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen 
werden müssten.“ 
„2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf 
an sonderpädagogischer Unterstützung im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hinblick 
auf die Umsetzung von § 19 Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens 
möglich, wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann.“ 
 
Die Zahl von 3 Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist demnach keine 
Obergrenze, sondern der Regelfall, der auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule 
des Gemeinsamen Lernens vorgesehen ist – um die entsprechende Ausstattung mit 
sonderpädagogischen Kräften zu rechtfertigen. 
Der Fall, dass diese Zahl überschritten wird, ist im Erlass ausdrücklich vorgesehen. In 
diesem Fall soll die Schulaufsicht die Personalausstattung erhöhen (siehe 2.5.2). Dabei 
kann der derzeitige Mangel an Lehrpersonal in der aktuellen Situation kein 
Gegenargument sein, weil

- Die Schüler:innen einen Rechtsanspruch auf Gemeinsames Lernen haben und 
- Dieselben Schüler:innen beim Besuch einer Förderschule sogar mehr 
Lehrpersonal benötigen würden (vgl. die höhere Lehrpersonalausstattung der 
Förderschulen durch u.a. Mehrbedarfsstellen und 30prozentigen Ganztagszuschlag) 
Fazit: 
Die Aussage, dass in Köln eine weitere Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen 
Lernen durch schulrechtliche Vorgaben nicht möglich bzw. „augereizt“ sei, ist falsch. 
Die Zahl der Plätze im Gemeinsamen Lernen kann weiter erhöht werden 
- Durch Hereinnahme weiterer Gymnasien ins Gemeinsame Lernen 
- Durch Erhöhung der Zahl der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf 
pro Klasse von 3 auf z.B. 4 (dies wären unmittelbar bis zu 199 weitere Plätze in den 
5. Klassen) 
Und – vorzugsweise – wenn die Stadt Köln den allgemeinen Mangel an Schulplätzen zügig 
durch die Neugründung von Schulen behebt und in diesem Zuge die Kapazität auch des 
Gemeinsamen Lernens in allen allgemeinen Schulformen erhöht.

Mitteilung Ausschuss

8535 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 16.04.2024 
 1223/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 22.04.2024 
 
Gemeinsames Lernen 
 
1. Ausgangssituation: Mail von mittendrin e.V. vom 15.03.2024 
 
Mittendrin e.V. hat mit einer Mail vom 15. März 2024 die Mitglieder des Schulausschusses an-
geschrieben. Der Betreff lautete: „Aussage der Verwaltung falsch: Ausweitung der Plätze im 
Gemeinsamen Lernen ist doch möglich.“ Ergänzend stellte mittendrin e.V. einen Link zu einem 
„Kommentar zur Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.01.2024 ...“ bereit. Der Text, 
datiert vom 05.03.2024, ist überschrieben mit „Rechtslage zum Ausbau des gemeinsamen Ler-
nens“, die Quelle / die verfassende Person ist nicht ersichtlich (siehe Anlage 1). 
 
In der Kommentierung im Anhang führte mittendrin e. V. aus: 
 
„Die Verwaltung gibt in o.g. Stellungnahme an, dass eine weitere Ausweitung der Plätze im 
Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht mög-
lich sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 Schü-
ler:innen mit sonderp ädagogischem F örderbedarf pro Klasse (…) Diese Lesung der 
Rechtslage ist fehlerhaft: Die Zahl von 3 Schüler:innen pro Klasse in Schulen des Gemein-
samen Lernens ist rechtlich keine Obergrenze. (…) Die Zahl von 3 Schüler*innen mit son-
derpädagogischem Förderbedarf ist demnach keine Obergrenze, sondern der Regelfall, 
der auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule des Gemeinsamen Lernens vorgese-
hen ist – um die entsprechende Ausstattung mit sonderpädagogischen Kräften zu rechtfer-
tigen. (…)“ 
 
Im Ergebnis der Mail vom 15.03.2024 stellt mittendrin e. V. fest: „Die Stadt hat schulentwick-
lungsplanerische Aktivitäten auf Basis einer falsch verstandenen Rechtsauslegung getätigt und 
auch den Rat bzw. seine Ausschüsse unzutreffend informiert. Dies stellt wesentliche Dinge in 
Frage. Die Stellungnahme an den Schulausschuss müsste korrigiert werden. Die Schulentwick-
lungsplanung in Bezug auf inklusive Bildung müsste überprüft werden. Die Begründung für den 
geplanten Bau von zwei weiteren Förderschulen GG verliert an Substanz. Die Absage an die 
Umsetzung der Vorschläge des Expertenbeirats zur Entlastung der Förderschulen verliert ihre 
Begründung.“ 
 
2. Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung hat in der fraglichen Vorlage 0236/2024, die im ASW am 17.01.2024 behandelt 
worden war, nicht von einer „Obergrenze“ von durchschnittlich drei 3 Schüler*innen mit Bedarf 
an sonderpädagogischer Unterstützung je Eingangsklasse an Schulen des Gemeinsamen Ler-

2 
 
nens gesprochen. Wie mittendrin e.V. richtigerweise ausführt, hebt das Schulrecht auf „im Re-
gelfall“ durchschnittlich 3 Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung je 
Eingangsklasse an Schulen des Gemeinsamen Lernens ab (siehe Anlage 2). Dieser „Regelfall“ 
wird in den Ausführungen in 0236/2024 als Kalkulations- bzw. Planungsgrundlage verwendet, 
um auf empirischer Grundlage Herausforderungen für die Inklusion an Kölner Schulen zu quan-
tifizieren und offene Fragen der Umsetzung zu thematisieren. Nach Einschätzung der Verwal-
tung bedarf die Stellungnahme 0236/2024 keiner Korrektur, gerne nimmt die Verwaltung die 
Schreiben von mittendrin e.V. aber zum Anlass, die kontinuierliche Diskussion um die richtigen 
„Stellschrauben“ für eine bedarfsgerechte, inklusive Schullandschaft weiter anzureichern.  
 
Auch die Schulentwicklungsplanung muss nicht neu geschrieben werden. Der Rat der Stadt 
Köln hat am 06.02.2024 die „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023“ als „ak-
tuelle Momentaufnahme“ beschlossen, mit der ein „aktualisierter Gesamtüberblick über gegen-
wärtige und zukünftige Herausforderungen sowie über Lösungsansätze“ gegeben wird. „Die 
weiteren Entwicklungen und die genauen Festlegungen der Schultypen [Schulformen] sollen 
zum Zeitpunkt der Einzelbeschlüsse festgelegt werden.“ In diesem Zusammenhang hat der Rat 
die Verwaltung beauftragt, Planungen zu einem Bildungscampus in Kreuzfeld mit Förderschule 
und zu einem Bildungscampus ohne Förderschule zu erstellen und diese dem ASW zur weite-
ren Diskussion vorzulegen. Diese Planungen setzt die Verwaltung aktuell um und wird den ASW 
damit zeitnah befassen. 
 
Ziel der Ausführungen in 0236/2024 war es, einen Überblick über das aktuell eingerichtete Ge-
meinsame Lernen und aus Schulträgersicht die auf den Regelfall bezogenen rechnerisch vor-
handenen Kapazitäten darzustellen. Da es dazu einer Planungsgrundlage bedarf, wurde der 
Richtwert von 3 Plätzen pro Eingangsklasse als Orientierungswert herangezogen.  
 
Die Möglichkeiten, das Gemeinsame Lernen in Köln quantitativ auszuweiten, ergeben sich 
durch 
1. die Überschreitung des Regelwertes von durchschnittlich drei Schüler*innen mit sonderpä-
dagogischem Unterstützungsbedarf je Klasse, was laut Gesetz nicht der Regelfall sein soll 
und gleichzeitig voraussetzt, dass die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hier-
für schaffen kann. 
2. die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an weiteren bestehenden Schulen. Hierzu kom-
men in Köln nur noch Gymnasien in Frage, da die Schulen der anderen Schulformen alle 
Schulen des Gemeinsamen Lernens sind. 
3. die Neugründung weiterer Schulen in Köln. 
 
Die beiden letztgenannten Optionen hat die Verwaltung so in der Mitteilung 0236/2024 darge-
stellt, die erstgenannte Option aber auch nicht ausgeschlossen. Die Verwaltung weist darauf 
hin, dass die Stärkung des Gemeinsamen Lernens und die Schaffung weiterer inklusiver Schul-
plätze im Zusammenwirken unterschiedlicher Zuständigkeitsebenen erwirkt wird: 
 
Zu 1.: Über die Aufnahme an einer Schule und damit letztlich auch über die Anzahl der aufzu-
nehmenden Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungs-bedarf entschei-
det nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Schulgesetz NRW die jeweilige Schul-
leitung. 
 
Zu 2.: Über die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens entscheidet gemäß § 20 Abs. 5 Schul-
gesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde. Es handelt sich somit um eine innere Schulan-
gelegenheit, die durch die Stadt Köln als Schulträger nicht beeinflusst werden kann, 
sondern der Bildungsadministration des Landes obliegt. Schulträger können ihre Zustim-
mung nur dann verweigern, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen am 
gewählten Förderort nicht erfüllt werden. Der Entfall von „Regelschulplätzen“ ist für die 
Verwaltung kein Argument im schulrechtlichen Sinne, um der Einrichtung des Gemein-
samen Lernens nicht zustimmen zu können. 
Gemäß § 20 Abs. 6 Schulgesetz kann der Schulträger mit Zustimmung de r oberen 
Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine 
solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale 
und soziale Entwicklung hinaus weitere F örderschwerpunkte, mindestens aber einen

3 
 
weiteren Förderschwerpunkt. In Köln sind bislang die Gesamtschulen Schwerpunkt-
schulen für Schüler*innen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. 
 
Zu 3.: Der Schulträger realisiert mit Genehmigung der oberen Schulaufsicht auf der Grund-
lage der Schulentwicklungsplanung erforderliche Schulplätze durch Erweiterungen be-
stehender Schulen oder Gründung neuer Schulen, deren Schulgebäude für das Ge-
meinsame Lernen vorbereitet werden. 
 
Insgesamt bleibt aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass sie weitergehende Schritte für 
eine gelingende inklusive Entwicklung der Schullandschaft in Köln unbedingt befürwortet, sie 
gleichzeitig aber auch die extrem angespannte Situation an den bestehenden Förderschulen 
mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und den in der Vergangenheit stark gestie-
gene Bedarf an Schulplätzen für Kinder mit diesem Förderschwerpunkt sieht. Vor diesem Hin-
tergrund ist es sinnvoll, die vorliegenden Empfehlungen des Expert*innengremiums zu prüfen 
und nach Möglichkeit (modellhaft) umzusetzen. Auf der Praxisebene müssen dabei offene Fra-
gen geklärt werden. Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, Schulgebäude zu realisieren, die 
für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung genutzt werden können 
und dabei so schulformneutral und flexibel konzipiert sind, dass sie (perspektivisch) auch für 
andere erforderliche schulische Zwecke genutzt werden können. Zudem sind für neue Förder-
schulen von Anfang an Kooperationsbezüge mit bestehenden bzw. ebenfalls neu zu realisie-
renden allgemeinen Schulen zu ermöglichen. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

10.06.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1223/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.04.2024
Erstellt
10.04.2024 13:21