1223/2024
Gemeinsames Lernen
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Anlage 2 - Erlass Neuausrichtung der Inklusion
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13-41 Nr. 5 Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 15.10.2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38) 1. Grundlagen 1.1 Für eine spürbare Qualitätssteigerung der Angebote des Gemeinsa - men Lernens an allgemeinbildenden Schulen ist es erforderlich, die vor - handenen Ressourcen gezielt einzusetzen. 1.2 Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betrifft somit insbe - sondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit einem förm - lich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. 1.3 Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpäd - agogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogischer Unter- stützung im Verfahren nach §§ 10 ff. der Ausbildungsordnung sonder - pädagogische Förderung (AO-SF - BASS 13-41 Nr. 2.1) förmlich festge - stellt, entscheidet das Schulamt nach § 17 Absatz 5 AO-SF, ob sonder - pädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt es den Eltern mindestens eine weiterführende all - gemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen ein - gerichtet ist (§ 17 Absatz 5, § 16 AO-SF). Entscheiden sich die Eltern für eine Förderschule, berät sie das Schulamt gemäß § 16 Absatz 2 AO-SF über ein entsprechendes Angebot. 1.4 Gemeinsames Lernen an Hauptschulen richtet das Schulamt ein, die Bezirksregierung an den anderen Schulen der Sekundarstufe I. Vorher werden in den Regierungsbezirken Koordinierungskonferenzen für die Schulamtsbezirke durchgeführt. Diese haben zum Ziel, das Angebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf anzupassen und eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpäd - agogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung zu stellen. 1.5 An einer Schule wird Gemeinsames Lernen nach Anhörung der Schulleitung mit schriftlicher Zustimmung des Schulträgers nur „einge - richtet“, wenn die Schulaufsichtsbehörde dies über den Einzelfall hinaus durch eine an den Schulträger gerichtete Verfügung dauerhaft an einer Schule etabliert. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist gegen - über der Schule rechtlich als Weisung zu qualifizieren. 1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Schulaufsichtsbehörde die personellen und säch - lichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (§ 20 Absatz 5 SchulG - BASS 1-1). Die Aufnahme einzelner Schülerinnen oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung definiert eine allgemeine Schule nicht als Ort des Gemein - samen Lernens. 1.7 In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf welchen Förderschwerpunkt oder welche Förderschwerpunkte sich das Gemein - same Lernen an einer Schule erstreckt, sowie die mögliche Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Lernen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Änderungen bedürfen einer neuen Zustimmung des Schulträgers. 1.8 Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsames Lernen an einer allgemeinen Schule immer gemeinsam für die Förder - schwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwick - lung eingerichtet. 1.9 Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulleitung die Zustimmung des Schulträgers nach § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG ein. Unberührt bleibt, dass ein Schulträger seine generelle Zustimmung zur Einzelintegration in bestimmten Förderschwer- punkten oder in allen Förderschwerpunkten erteilen kann. 1.10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens ist gemäß § 20 Absatz 5 SchulG Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde. Vorher erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulträger mit dem Ziel des Einver - nehmens und holt seine Zustimmung ein. Auch kann ein Schulträger der Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemeinsames Lernen einzurichten. Ein Schulträger kann seine Zustimmung nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG zur Geltung zu bringen. Hält die Schulaufsichtsbehör - de eine Verweigerung der Zustimmung für rechtswidrig, veranlasst sie über die Kommunalaufsichtsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung) ge - genüber dem Schulträger eine Maßnahme gemäß § 123 der Gemeinde- ordnung. 1.11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt so lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist. Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen Lernens soll aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit vermieden werden. 1.12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruft nach Anhörung des Schulträ - gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an ei - ner Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht mehr mit ver - tretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder die Mindestschüler - zahl nach den Nummern 2.3 bis 2.5 dieses Erlasses in zwei aufeinander - folgenden Schuljahren unterschritten wird. 2. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primusschulen ab dem Schuljahr 2019/20 2.1 Die Schulaufsichtsbehörde überprüft erstmals bis 15. Dezember 2018 und danach regelmäßig für jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt werden können. Sie hört den Schulträger dazu an. 2.2 Für ein Angebot des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 2019/2020 gelten im Einzelnen folgende Qualitätskriterien: 2.2.1 Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Unterstüt - zung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbeitet. 2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleistet. 2.2.3 Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themenfeld Inklu - sion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 4 Kapitel V) 2.2.4 Die sächliche, namentlich die räumliche Ausstattung der Schule er - möglicht Gemeinsames Lernen (siehe dazu auch § 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusion - BASS 11-02 Nr. 28). 2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, nehmen im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Dabei wird nicht nach Förderschwerpunkten unterschieden, sofern es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Die stärkere Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers dazu führen, dass Gemeinsames Lernen an weniger Standorten einge - richtet wird als bisher. 2.4 Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schu - len des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an den bereits eingerichteten Schulen des Gemeinsamen Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an son - derpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen wer- den müssten. Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genann - ten Voraussetzungen erfüllen, schafft in der Regel die Voraussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach § 46 Absatz 4 SchulG. 2.5 Folgende begründete Ausnahmen sind möglich: 2.5.1 Gibt es im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des Gemein - samen Lernens, die die oben genannten Qualitätskriterien erfüllt, nimmt sie alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aller Förderschwerpunkte im Durchschnitt ihrer Eingangs - klassen unterschreitet. 2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Durch - schnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hinblick auf die Umsetzung von § 19 Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann. 2.5.3 Bei zielgleicher sonderpädagogischer Förderung können - auch im Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine Schulen aller Schul - formen als Orte sonderpädagogischer Förderung bestimmt werden. Die - se Schulen sind jedoch keine Schulen des Gemeinsamen Lernens. 2.6 Hat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach Nummer 1.12 widerrufen, setzen die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule fort und beenden sie dort. Unberührt bleiben der Wechsel des Förderorts nach § 17 AO-SF, der Wunsch der Eltern nach einem Schulwechsel oder der Besuch einer anderen Schule im Rahmen einer einvernehmlichen regionalen Schulent- wicklungsplanung. 3. Inklusion an Gymnasien 3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel ziel - gleich. 3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies auf - grund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen und die Schulleitung sich zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung äußern konnte; solche Fälle sind dem Ministerium anzuzeigen. oder b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehörde auf - grund eines Beschlusses nach § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG vorschlägt, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Unterricht an der Schule einzu - richten. 3.3. Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird, nimmt in der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die Klasse 5 auf. Der zieldiffe - rente Unterricht wird auf der Grundlage eines Konzepts der Schule erteilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt. 3.4 Für die Überprüfung der Standorte und für die Qualitätskriterien des Gemeinsamen Lernens gelten die Nummern 2.1 und 2.2. 4. Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1 - Stellungnahme mittendrin e.V.
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1 Von: <@mittendrin-koeln.de> Gesendet: Freitag, 15. März 2024 10:37 An: Mittendrin e.V. <info@mittendrin-koeln.de> Betreff: Aussage der Verwaltung falsch: Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen ist doch möglich. An dieAn die Mitglieder des Schulausschusses Sehr geehrte Damen und Herren. Seit April 2023 weisen wir vor jedem Schulausschuss auf die Problematik der Schülerbeförderung ins Gemeinsame Lernen hin. Weiterhin melden sich immer wieder neue verzweifelte Familien und inzwischen auch Schulen bei uns, die das Problem der verweigerten Schülerbeförderung ins Gemeinsame Lernen mit großer Sorge für die Zukunft von inklusiver Bildung in Köln sehen. Im Februar haben wir Ihnen geschrieben, dass uns die Aussage der Verwaltung, dass der Ausbau inklusiver Bildung in Köln nicht möglich sei, fassungslos macht. Nun haben wir eine gute und eine schlechte Nachricht: --- Die gute Nachricht: Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen ist doch möglich. Die Aussage der Verwaltung, dass das durch schulrechtliche Vorgaben nicht möglich sei, ist falsch. In der Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.1. (zu: Änderungsantrag der Stadt AG Behindertenpolitik vom 11.01.2024 zu TOP 2.1 (AN/0071/2024) betreffend "Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023") schreibt die Verwaltung, dass eine weitere Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht möglich sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse. Diese Lesung der Rechtslage ist fehlerhaft. Laut für die Sekundarstufe 1 maßgeblichem Erlass über die Neuausrichtung des Gemeinsamen Lernens ist die Zahl von 3 Schüler*innen pro Klasse in Schulen des Gemeinsamen Lernens rechtlich keine Obergrenze sondern der Regelfall, der auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule des Gemeinsamen Lernens vorgesehen ist – um die entsprechende Ausstattung mit sonderpädagogischen Kräften zu rechtfertigen. Demnach müssen die Planungen für den Ausbau inklusiver Bildung in Köln überarbeitet werden. Mehr Informationen finden Sie in unserer Zusammenfassung der Rechtslage zum Ausbau des Gemeinsamen Lernens. Link zur Zusammenfassung der Rechtslage zum Ausbau des Gemeinsamen Lernens Protected link --- Die schlechte Nachricht: Inklusion an Kölner Schulen ist rückläufig Am 4. März hat die Gesamtschule Holweide mit uns vor dem Schulausschuss demonstriert, weil Inklusion an ihrer Schule kontinuierlich zurückgeht. Die Gesamtschule Holweide arbeitet schon seit 1986 inklusiv und hat von Anfang an auch Schüler*innen mit sehr hohem Unterstützungs-und Pflegebedarf (sogenannte schwer mehrfachbehinderte Schüler*innen) beschult. Zu ihrem großen Bedauern musste die Schule in den letzten Jahren beobachten, dass Inklusion aufgrund der fehlenden Schülerbeförderung kontinuierlich zurückgeht. Anlage 1 Aktuell gibt es dort keine Schüler*innen mit Schülerbeförderung. Bis 2018 gab es kontinuierlich 10 - 20 Schüler*innen (5-10 % der ca. 190 Schüler*innen mit Förderbedarf). Familien entschieden sich für die Förderschule, nachdem sie die Info bekommen haben, dass die Schülerbeförderung im Gemeinsamen Lernen nicht sicher ist. Aktuell gibt es an der Schule keine Schüler*innen mehr mit hohem Unterstützungsbedarf, weil diese alle wieder auf Förderschulen gehen. Und das bedauert das Kollegium sehr. Das vorhandene Pflegebad und der KG-Raum stehen leer. Die Gesamtschule Holweide hat ihre Beobachtungen in einer Stellungnahme zusammengefasst. Der letzte Satz lautet: „Wir befürchten, dass das Angewiesensein auf einen Schüler*innenspezialverkehr in Köln zu einem massiven Inklusionshemmnis geworden ist und so Schüler*innen mit sichtbaren Behinderungen aus dem Gemeinsamen Lernen verdrängt werden.“ Link zur Stellungnahme der GS Holweide: Protected link Es muss dringend etwas unternommen werden, um den Ausbau inklusiver Bildung in Köln aktiv voranzutreiben. Wir freuen uns über Feedback und stehen sehr gerne zum Austausch über die Themen bereit. Rufen Sie an! mittendrin e.V. Luxemburger Straße 189 50939 Köln mittendrin-koeln.de Rechtslage zum Ausbau des Gemeinsamen Lernens Kommentar zur Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.1.2024 (zu: Änderungsantrag der Stadt AG Behindertenpolitik vom 11.01.2024 zu TOP 2.1 (AN/0071/2024) betreffend "Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023") 05.03.2024 Die Verwaltung gibt in o.g. Stellungnahme an, dass eine weitere Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht möglich sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse: „Die Möglichkeiten, in städtischen Schulen weitere Plätze im Gemeinsamen Lernen zu schaffen, sind ausgereizt. Nur durch neue Schulen, insbesondere Gesamtschulen oder die Einrichtung von Gemeinsamem Lernen an bestehenden Gymnasien, ließe sich die Anzahl der Plätze im Gemeinsamen Lernen um die aktuell festgelegten 3 zusätzlichen Plätze pro Klasse weiter erhöhen.“ Diese Lesung der Rechtslage ist fehlerhaft: Die Zahl von 3 Schüler:innen pro Klasse in Schulen des Gemeinsamen Lernens ist rechtlich keine Obergrenze. Im für die Sekundarstufe 1 maßgeblichen Erlass über die Neuausrichtung des Gemeinsamen Lernens heißt es: https://bass.schul-welt.de/18416.htm „2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, nehmen im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf.“ „2.4 Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schulen des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an den bereits eingerichteten Schulen des Gemeinsamen Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen werden müssten.“ „2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hinblick auf die Umsetzung von § 19 Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann.“ Die Zahl von 3 Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist demnach keine Obergrenze, sondern der Regelfall, der auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule des Gemeinsamen Lernens vorgesehen ist – um die entsprechende Ausstattung mit sonderpädagogischen Kräften zu rechtfertigen. Der Fall, dass diese Zahl überschritten wird, ist im Erlass ausdrücklich vorgesehen. In diesem Fall soll die Schulaufsicht die Personalausstattung erhöhen (siehe 2.5.2). Dabei kann der derzeitige Mangel an Lehrpersonal in der aktuellen Situation kein Gegenargument sein, weil - Die Schüler:innen einen Rechtsanspruch auf Gemeinsames Lernen haben und - Dieselben Schüler:innen beim Besuch einer Förderschule sogar mehr Lehrpersonal benötigen würden (vgl. die höhere Lehrpersonalausstattung der Förderschulen durch u.a. Mehrbedarfsstellen und 30prozentigen Ganztagszuschlag) Fazit: Die Aussage, dass in Köln eine weitere Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen durch schulrechtliche Vorgaben nicht möglich bzw. „augereizt“ sei, ist falsch. Die Zahl der Plätze im Gemeinsamen Lernen kann weiter erhöht werden - Durch Hereinnahme weiterer Gymnasien ins Gemeinsame Lernen - Durch Erhöhung der Zahl der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse von 3 auf z.B. 4 (dies wären unmittelbar bis zu 199 weitere Plätze in den 5. Klassen) Und – vorzugsweise – wenn die Stadt Köln den allgemeinen Mangel an Schulplätzen zügig durch die Neugründung von Schulen behebt und in diesem Zuge die Kapazität auch des Gemeinsamen Lernens in allen allgemeinen Schulformen erhöht.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 16.04.2024 1223/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 22.04.2024 Gemeinsames Lernen 1. Ausgangssituation: Mail von mittendrin e.V. vom 15.03.2024 Mittendrin e.V. hat mit einer Mail vom 15. März 2024 die Mitglieder des Schulausschusses an- geschrieben. Der Betreff lautete: „Aussage der Verwaltung falsch: Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen ist doch möglich.“ Ergänzend stellte mittendrin e.V. einen Link zu einem „Kommentar zur Stellungnahme der Verwaltung 236/2024 vom 17.01.2024 ...“ bereit. Der Text, datiert vom 05.03.2024, ist überschrieben mit „Rechtslage zum Ausbau des gemeinsamen Ler- nens“, die Quelle / die verfassende Person ist nicht ersichtlich (siehe Anlage 1). In der Kommentierung im Anhang führte mittendrin e. V. aus: „Die Verwaltung gibt in o.g. Stellungnahme an, dass eine weitere Ausweitung der Plätze im Gemeinsamen Lernen an Kölner Schulen aufgrund schulrechtlicher Vorgaben nicht mög- lich sei und bezieht sich dabei insbesondere auf eine angebliche Obergrenze von 3 Schü- ler:innen mit sonderp ädagogischem F örderbedarf pro Klasse (…) Diese Lesung der Rechtslage ist fehlerhaft: Die Zahl von 3 Schüler:innen pro Klasse in Schulen des Gemein- samen Lernens ist rechtlich keine Obergrenze. (…) Die Zahl von 3 Schüler*innen mit son- derpädagogischem Förderbedarf ist demnach keine Obergrenze, sondern der Regelfall, der auch für die erstmalige Einrichtung einer Schule des Gemeinsamen Lernens vorgese- hen ist – um die entsprechende Ausstattung mit sonderpädagogischen Kräften zu rechtfer- tigen. (…)“ Im Ergebnis der Mail vom 15.03.2024 stellt mittendrin e. V. fest: „Die Stadt hat schulentwick- lungsplanerische Aktivitäten auf Basis einer falsch verstandenen Rechtsauslegung getätigt und auch den Rat bzw. seine Ausschüsse unzutreffend informiert. Dies stellt wesentliche Dinge in Frage. Die Stellungnahme an den Schulausschuss müsste korrigiert werden. Die Schulentwick- lungsplanung in Bezug auf inklusive Bildung müsste überprüft werden. Die Begründung für den geplanten Bau von zwei weiteren Förderschulen GG verliert an Substanz. Die Absage an die Umsetzung der Vorschläge des Expertenbeirats zur Entlastung der Förderschulen verliert ihre Begründung.“ 2. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat in der fraglichen Vorlage 0236/2024, die im ASW am 17.01.2024 behandelt worden war, nicht von einer „Obergrenze“ von durchschnittlich drei 3 Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung je Eingangsklasse an Schulen des Gemeinsamen Ler- 2 nens gesprochen. Wie mittendrin e.V. richtigerweise ausführt, hebt das Schulrecht auf „im Re- gelfall“ durchschnittlich 3 Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung je Eingangsklasse an Schulen des Gemeinsamen Lernens ab (siehe Anlage 2). Dieser „Regelfall“ wird in den Ausführungen in 0236/2024 als Kalkulations- bzw. Planungsgrundlage verwendet, um auf empirischer Grundlage Herausforderungen für die Inklusion an Kölner Schulen zu quan- tifizieren und offene Fragen der Umsetzung zu thematisieren. Nach Einschätzung der Verwal- tung bedarf die Stellungnahme 0236/2024 keiner Korrektur, gerne nimmt die Verwaltung die Schreiben von mittendrin e.V. aber zum Anlass, die kontinuierliche Diskussion um die richtigen „Stellschrauben“ für eine bedarfsgerechte, inklusive Schullandschaft weiter anzureichern. Auch die Schulentwicklungsplanung muss nicht neu geschrieben werden. Der Rat der Stadt Köln hat am 06.02.2024 die „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023“ als „ak- tuelle Momentaufnahme“ beschlossen, mit der ein „aktualisierter Gesamtüberblick über gegen- wärtige und zukünftige Herausforderungen sowie über Lösungsansätze“ gegeben wird. „Die weiteren Entwicklungen und die genauen Festlegungen der Schultypen [Schulformen] sollen zum Zeitpunkt der Einzelbeschlüsse festgelegt werden.“ In diesem Zusammenhang hat der Rat die Verwaltung beauftragt, Planungen zu einem Bildungscampus in Kreuzfeld mit Förderschule und zu einem Bildungscampus ohne Förderschule zu erstellen und diese dem ASW zur weite- ren Diskussion vorzulegen. Diese Planungen setzt die Verwaltung aktuell um und wird den ASW damit zeitnah befassen. Ziel der Ausführungen in 0236/2024 war es, einen Überblick über das aktuell eingerichtete Ge- meinsame Lernen und aus Schulträgersicht die auf den Regelfall bezogenen rechnerisch vor- handenen Kapazitäten darzustellen. Da es dazu einer Planungsgrundlage bedarf, wurde der Richtwert von 3 Plätzen pro Eingangsklasse als Orientierungswert herangezogen. Die Möglichkeiten, das Gemeinsame Lernen in Köln quantitativ auszuweiten, ergeben sich durch 1. die Überschreitung des Regelwertes von durchschnittlich drei Schüler*innen mit sonderpä- dagogischem Unterstützungsbedarf je Klasse, was laut Gesetz nicht der Regelfall sein soll und gleichzeitig voraussetzt, dass die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hier- für schaffen kann. 2. die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an weiteren bestehenden Schulen. Hierzu kom- men in Köln nur noch Gymnasien in Frage, da die Schulen der anderen Schulformen alle Schulen des Gemeinsamen Lernens sind. 3. die Neugründung weiterer Schulen in Köln. Die beiden letztgenannten Optionen hat die Verwaltung so in der Mitteilung 0236/2024 darge- stellt, die erstgenannte Option aber auch nicht ausgeschlossen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Stärkung des Gemeinsamen Lernens und die Schaffung weiterer inklusiver Schul- plätze im Zusammenwirken unterschiedlicher Zuständigkeitsebenen erwirkt wird: Zu 1.: Über die Aufnahme an einer Schule und damit letztlich auch über die Anzahl der aufzu- nehmenden Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungs-bedarf entschei- det nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Schulgesetz NRW die jeweilige Schul- leitung. Zu 2.: Über die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens entscheidet gemäß § 20 Abs. 5 Schul- gesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde. Es handelt sich somit um eine innere Schulan- gelegenheit, die durch die Stadt Köln als Schulträger nicht beeinflusst werden kann, sondern der Bildungsadministration des Landes obliegt. Schulträger können ihre Zustim- mung nur dann verweigern, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt werden. Der Entfall von „Regelschulplätzen“ ist für die Verwaltung kein Argument im schulrechtlichen Sinne, um der Einrichtung des Gemein- samen Lernens nicht zustimmen zu können. Gemäß § 20 Abs. 6 Schulgesetz kann der Schulträger mit Zustimmung de r oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere F örderschwerpunkte, mindestens aber einen 3 weiteren Förderschwerpunkt. In Köln sind bislang die Gesamtschulen Schwerpunkt- schulen für Schüler*innen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Zu 3.: Der Schulträger realisiert mit Genehmigung der oberen Schulaufsicht auf der Grund- lage der Schulentwicklungsplanung erforderliche Schulplätze durch Erweiterungen be- stehender Schulen oder Gründung neuer Schulen, deren Schulgebäude für das Ge- meinsame Lernen vorbereitet werden. Insgesamt bleibt aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass sie weitergehende Schritte für eine gelingende inklusive Entwicklung der Schullandschaft in Köln unbedingt befürwortet, sie gleichzeitig aber auch die extrem angespannte Situation an den bestehenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und den in der Vergangenheit stark gestie- gene Bedarf an Schulplätzen für Kinder mit diesem Förderschwerpunkt sieht. Vor diesem Hin- tergrund ist es sinnvoll, die vorliegenden Empfehlungen des Expert*innengremiums zu prüfen und nach Möglichkeit (modellhaft) umzusetzen. Auf der Praxisebene müssen dabei offene Fra- gen geklärt werden. Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, Schulgebäude zu realisieren, die für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung genutzt werden können und dabei so schulformneutral und flexibel konzipiert sind, dass sie (perspektivisch) auch für andere erforderliche schulische Zwecke genutzt werden können. Zudem sind für neue Förder- schulen von Anfang an Kooperationsbezüge mit bestehenden bzw. ebenfalls neu zu realisie- renden allgemeinen Schulen zu ermöglichen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1223/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.04.2024
- Erstellt
- 10.04.2024 13:21