2024/0170
Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII
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2024/0170
3138 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.06.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0170
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311100/312020
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10 / 3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt
für die Rechtskreise SGB II und SGB XII
Vorlage vom: 29.05.2024
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die ab 01.07.202 4 gültigen
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt zur Kenntnis.
Anlagen: Neue Mietobergrenzen
Vgl. alte und neue Mietobergrenzen
Betriebskostenspiegel 2023_2024_1
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.05.2024
Mit Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 wurde der Fortschreibung des qualifizierten
Mietspiegels 2024 zugestimmt. Eine Veröffentlichung erfolgte am 22.05.2024. Unter
Berücksichtigung der anerkennungsfähigen Betriebskosten gemäß dem als Anlage 3
beigefügten aktuell veröffentlichen Betriebskostenspiegel für Hessen1, treten zum
01.07.2024 folglich die als Anlage 1 beigefügten Mietobergrenzen für Bedarfe der Unterkunft
in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII in Kraft. Die Steigerung ist in den
aktuellen Planungen für die Haushaltsjahre 2024 ff. bereits berücksichtigt.
Da die Festsetzung der Mietobergrenzen gemäß schlüssigem Konzept an den vom Magistrat
zu beschließenden Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt gekoppelt ist, wurde mit
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018 (Vorlage Nr. 2018/0139) bzw. der
Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 festgelegt, dass die zukünftigen
Angemessenheitsgrenzen zur Verwaltungsvereinfachung per Verwaltungsverfügung
festgesetzt und den Gremien zur Ke nntnis gegeben werden.
Darmstadt, 29.05.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeistern Stadtkämmerer
anlage 1
710 Zeichen
Anlage 1
Mietobergrenzen ab 01.07.2024
Personen Grundmiete Betriebskosten =
2,01 €/m² Mietobergrenzen
1 651,80 € 100,50 € 752 €
2 749,61 € 120,60 € 870 €
3 907,82 € 150,75 € 1.059 €
4 1.039,40 € 174,87 € 1.214 €
5 1.169,43 € 198,99 € 1.368 €
6 1.297,89 € 223,11 € 1.521 €
7 1.424,86 € 241,20 € 1.666 €
8 1.550,73 € 271,35 € 1.822 €
Für jede weitere Person im Haushalt wird ein Betrag in Höhe von zusätzlich 153,00 €
(Kaltmiete sowie Betriebskosten) anerkannt.1
1 Die 153,00 € ergeben sich aus dem Durchschnitt der Kosten, die sich bei Betrachtung der Haushaltsgrößen von 1 – 8
Personen pro weiterer Person im Haushalt ergeben
anlage 2
365 Zeichen
Anlage 2 Vergleich alte Mietobergrenzen / neue Mietobergrenzen Person(en) Angemessenheitsgrenze ALT Angemessenheitsgrenze NEU Differenz in Euro in Prozent 1 683 € 752 69 € 10% 2 790 € 870 80 € 10% 3 951 € 1059 108 € 11% 4 1.080 € 1214 134 € 12% 5 1.209 € 1368 159 € 13% 6 1.338 € 1521 183 € 14% 7 1.461 € 1666 205 € 14% 8 1.595 € 1822 227 € 14%
anlage 4
3223 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.06.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 50
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0170
Magistratsbeschluss -Nr.
202
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311100/312020
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10 / 3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt
für die Rechtskreise SGB II und SGB XII
Vorlage vom: 29.05.2024
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die ab 01.07.202 4 gültigen
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt zur Kenntnis.
Anlagen: Neue Mietobergrenzen
Vgl. alte und neue Mietobergrenzen
Betriebskostenspiegel 2023_2024_1
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 12.06.2024
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.05.2024
Mit Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 wurde der Fortschreibung des qualifizierten
Mietspiegels 2024 zugestimmt. Eine Veröffentlichung erfolgte am 22.05.2024. Unter
Berücksichtigung der anerkennungsfähigen Betriebskosten gemäß dem als Anlage 3
beigefügten aktuell veröffentlichen Betriebskostenspiegel für Hessen1, treten zum
01.07.2024 folglich die als Anlage 1 beigefügten Mietobergrenzen für Bedarfe der Unterkunft
in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII in Kraft. Die Steigerung ist in den
aktuellen Planungen für die Haushaltsjahre 2024 ff. bereits berücksichtigt.
Da die Festsetzung der Mietobergrenzen gemäß schlüssigem Konzept an den vom Magistrat
zu beschließenden Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt gekoppelt ist, wurde mit
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018 (Vorlage Nr. 2018/0139) bzw. der
Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 festgelegt, dass die zukünftigen
Angemessenheitsgrenzen zur Verwaltungsvereinfachung per Verwaltungsverfügung
festgesetzt und den Gremien zur Ke nntnis gegeben werden.
Darmstadt, 29.05.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeistern Stadtkämmerer
anlage 5
229 Zeichen
Punkt 4: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII (V-Nr. 2024/0170) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Soziales nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0170
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.05.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00