Mandari Insight

2024/0170

Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII

Magistratsvorlage 29.05.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2024/0170

137.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

224.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

44.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

67.6 KB · image/jpeg

Ansehen

anlage 4

107.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

19.9 KB · application/pdf

Ansehen

2024/0170

3138 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.06.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0170 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 311100/312020  
Kostenstelle:  050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3111-10 / 3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100  
 
Betreff: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt 
für die Rechtskreise SGB II und SGB XII  
 
Vorlage vom: 29.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die ab 01.07.202 4 gültigen 
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt zur Kenntnis.  
 
 
Anlagen: Neue Mietobergrenzen  
Vgl. alte und neue Mietobergrenzen  
Betriebskostenspiegel 2023_2024_1  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.05.2024 
 
Mit Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 wurde der Fortschreibung des qualifizierten 
Mietspiegels 2024 zugestimmt. Eine Veröffentlichung erfolgte am 22.05.2024. Unter 
Berücksichtigung der anerkennungsfähigen Betriebskosten gemäß dem als Anlage 3 
beigefügten aktuell veröffentlichen Betriebskostenspiegel für Hessen1, treten zum 
01.07.2024 folglich die als Anlage 1 beigefügten Mietobergrenzen für Bedarfe der Unterkunft 
in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII in Kraft. Die Steigerung ist in den 
aktuellen Planungen für die Haushaltsjahre 2024 ff. bereits berücksichtigt.  
 
Da die Festsetzung der Mietobergrenzen gemäß schlüssigem Konzept an den vom Magistrat 
zu beschließenden Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt gekoppelt ist, wurde mit 
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018 (Vorlage Nr. 2018/0139) bzw. der 
Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 festgelegt, dass die zukünftigen 
Angemessenheitsgrenzen zur Verwaltungsvereinfachung per Verwaltungsverfügung 
festgesetzt und den Gremien zur Ke nntnis gegeben werden.  
 
 
Darmstadt, 29.05.2024 
 
 
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
 
 
Barbara Akdeniz      André Schellenberg  
Bürgermeistern      Stadtkämmerer

anlage 1

710 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Mietobergrenzen ab 01.07.2024 
 
Personen Grundmiete Betriebskosten = 
2,01 €/m² Mietobergrenzen 
1 651,80 € 100,50 € 752 € 
2 749,61 € 120,60 € 870 € 
3 907,82 € 150,75 € 1.059 € 
4 1.039,40 € 174,87 € 1.214 € 
5 1.169,43 € 198,99 € 1.368 € 
6 1.297,89 € 223,11 € 1.521 € 
7 1.424,86 € 241,20 € 1.666 € 
8 1.550,73 € 271,35 € 1.822 € 
 
Für jede weitere Person im Haushalt wird ein Betrag in Höhe von zusätzlich 153,00 € 
(Kaltmiete sowie Betriebskosten) anerkannt.1 
 
                                                           
1 Die 153,00 € ergeben sich aus dem Durchschnitt der Kosten, die sich bei Betrachtung der Haushaltsgrößen von 1 – 8 
Personen pro weiterer Person im Haushalt ergeben

anlage 2

365 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Vergleich alte Mietobergrenzen / neue Mietobergrenzen 
 
Person(en) Angemessenheitsgrenze 
ALT 
Angemessenheitsgrenze 
NEU 
Differenz 
in Euro in Prozent 
1 683 € 752 69 € 10% 
2 790 € 870 80 € 10% 
3 951 € 1059 108 € 11% 
4 1.080 € 1214 134 € 12% 
5 1.209 € 1368 159 € 13% 
6 1.338 € 1521 183 € 14% 
7 1.461 € 1666 205 € 14% 
8 1.595 € 1822 227 € 14%

anlage 4

3223 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.06.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 50 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0170 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
202 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 311100/312020  
Kostenstelle:  050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3111-10 / 3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100  
 
Betreff: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt 
für die Rechtskreise SGB II und SGB XII  
 
Vorlage vom: 29.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die ab 01.07.202 4 gültigen 
Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt zur Kenntnis.  
 
 
Anlagen: Neue Mietobergrenzen  
Vgl. alte und neue Mietobergrenzen  
Betriebskostenspiegel 2023_2024_1  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 12.06.2024 
 
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.05.2024  
 
Mit Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 wurde der Fortschreibung des qualifizierten 
Mietspiegels 2024 zugestimmt. Eine Veröffentlichung erfolgte am 22.05.2024. Unter 
Berücksichtigung der anerkennungsfähigen Betriebskosten gemäß dem als Anlage 3 
beigefügten aktuell veröffentlichen Betriebskostenspiegel für Hessen1, treten zum 
01.07.2024 folglich die als Anlage 1 beigefügten Mietobergrenzen für Bedarfe der Unterkunft 
in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII in Kraft. Die Steigerung ist in den 
aktuellen Planungen für die Haushaltsjahre 2024 ff. bereits berücksichtigt.  
 
Da die Festsetzung der Mietobergrenzen gemäß schlüssigem Konzept an den vom Magistrat 
zu beschließenden Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt gekoppelt ist, wurde mit 
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018 (Vorlage Nr. 2018/0139) bzw. der 
Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 festgelegt, dass die zukünftigen 
Angemessenheitsgrenzen zur Verwaltungsvereinfachung per Verwaltungsverfügung 
festgesetzt und den Gremien zur Ke nntnis gegeben werden.  
 
 
Darmstadt, 29.05.2024 
 
 
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
 
 
Barbara Akdeniz      André Schellenberg  
Bürgermeistern      Stadtkämmerer

anlage 5

229 Zeichen

Punkt 4: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in 
Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII 
 (V-Nr. 2024/0170) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Soziales nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (2)

TOP 202
TOP 4

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0170
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.05.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00