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AN/0108/2026

Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027

Grüne Antrag nach § 3 19.01.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 22.06.2026, TOP 8.1

Rat 05.02.2026 Vorabauszug TOP 3.2

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Ansehen

Grüne Antrag nach § 3

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Ansehen

Rat 05.02.2026 Vorabauszug TOP 3.2

862 Zeichen

Geschäftsführung  
Rat 
Annika Eurich 
Telefon:  (0221) 221 22061 
E-Mail:  annika.eurich@stadt-koeln.de 
Datum: 11.02.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 6. Sitzung des Rates vom 
05.02.2026  
öffentlich 
3.2 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend "Ausweitung der 
bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung pri-
vaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027" 
AN/0108/2026 
Mündlicher Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CDU, den   
Antrag in den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales zu verweisen. 
Abstimmungsergebnis über den Verweisungsantrag:  
Einstimmig zugestimmt.  
__________  
Anmerkung:  
Antrag auf Verweisung von RM Schallehn. RM Marx beantragt ebenfalls die Verwei-
sung in den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internatio-
nales.

Grüne Antrag nach § 3

7266 Zeichen

www.gruenekoeln.de  
 
FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Rathaus Spanischer Bau, 50667 Köln Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln  
 
Tel: +49 (221) 221-25919 
Fax: +49 (221) 221-24555 
gruene -fraktion@stadt-koeln.de  
 
An den Vorsitzenden 
des Rates 
 
 
Herrn 
Oberbürgermeister 
Torsten Burmester 
 
 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 19.01.2026 
AN/0108/2026 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 05.02.2026 
 
Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung 
privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
 
die antragstellende Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag zur Beschlussfassung in die Tages-
ordnung der Sitzung des Rates am 05.02.2026 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt,  
 
1. die bestehende Kölner Böllerverbotszone innerhalb der Kölner Ringe zum Jahres-
wechsel 2026/2027 deutlich auszuweiten und in allen als dicht besiedelt definierten 
Bereichen Kölns das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 mit ausschließlicher 
Knallwirkung (Böller) für den Zeitraum vom 31.12.2026 bis 01.01.2027 zu untersagen. 
 
Grundlage hierfür ist eine verbindliche, stadtweit einheitliche und maximal restriktive 
Auslegung des in § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffes „dichtbesiedelte Gebiete.  
 
2. über das reine Böllerverbot hinaus weitere Verbotszonen für privates Feuerwerk fest-
zulegen, insbesondere zum Schutz 
 sensibler sozialer Einrichtungen,

- 2 - 
 
 besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen, 
 von Tieren sowie von Natur- und Erholungsräumen. 
 
Grundlage hierfür ist eine verbindliche, stadtweit einheitliche und maximal restriktive 
Auslegung der in den §§ 23 und 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. 
SprengV) enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „in der Nähe von“ und „besonders 
brandempfindliche Gebäude oder Anlagen“. 
 
3. Hierfür sollen klar abgegrenzte und nachvollziehbare Verbots- oder Einschränkungs-
zonen ausgewiesen werden. Dabei sind alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszu-
schöpfen, um privates Feuerwerk im Stadtgebiet weitergehend zu begrenzen, und da-
bei den bestehenden Ermessensspielraum der Gefahrenabwehr konsequent zu nut-
zen. Ziel sind großräumige, verständliche und gut durchsetzbarer Regelungen. Die 
Einhaltung der Regelungen rund um den Jahreswechsel prioritär zu kontrollieren und 
die Kontrollen sowie Sanktionen spürbar zu intensivieren. 
 
4. für Transparenz und Akzeptanz zu sorgen, indem die bestehenden und ausgeweiteten 
Böllerverbotszonen sowie weitere Einschränkungen für privates Feuerwerk frühzeitig, 
verständlich und stadtweit öffentlich kommuniziert werden.  
 
 
Begründung: 
Jedes Jahr zum Jahreswechsel wird die Frage nach der Verhältnismäßigkeit privaten Feuer-
werks neu gestellt. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen deutlich, dass Feuerwerk 
mit erheblichen Belastungen für Menschen, Tiere und Umwelt verbunden ist und daher einer 
klareren Regulierung bedarf. 
Zum Jahreswechsel kommt es regelmäßig zu zahlreichen schweren Verletzungen durch pri-
vates Feuerwerk, häufig auch bei unbeteiligten Dritten und Jugendlichen. Medizinische Fach-
gesellschaften weisen darauf hin, dass sich an keinem anderen Tag im Jahr vergleichbar viele 
Menschen durch Explosionen, Verbrennungen und Augenverletzungen verletzen.  
Zugleich verursacht Feuerwerk erhebliche Müllmengen, belastet Stadtreinigung und Ord-
nungsdienste und führt zu einer kurzfristig hohen Feinstaubbelastung, insbesondere in dicht 
besiedelten Gebieten. Nach Angaben des Umweltbundesamtes werden allein durch Silvester-
feuerwerk jährlich mehrere tausend Tonnen Feinstaub freigesetzt, konzentriert auf wenige 
Stunden. 
Die positiven Erfahrungen mit der bestehenden Kölner Böllerverbotszone bestätigen, dass 
klare Regelungen wirksam sind. Sowohl die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln als auch die Ord-
nungsdienste haben die Umsetzung zum Jahreswechsel 2025/26 ausdrücklich positiv bewer-
tet. Wie die Kölnische Rundschau am 03.01.2026 berichtete, kam es in den betroffenen Berei-
chen zu deutlich weniger Müll, weniger Gefährdungslagen und einer spürbaren Entlastung der 
Einsatzkräfte. Die klar abgegrenzten Verbotszonen erleichterten zudem Kontrolle und Durch-
setzung erheblich. 
Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Klarstellung der unbestimmten Rechtsbegriffe der 
§§ 23 und 24 der 1. SprengV für Köln erforderlich. Andere Städte, wie etwa München, haben 
bereits nachvollziehbar dargelegt, dass dicht besiedelte, mehrgeschossig bebaute Stadtge-
biete einen Anwendungsfall für weitergehende Einschränkungen nach § 24 Abs. 2 1. SprengV 
darstellen. Auch aktuelle Rechtsgutachten bestätigen, dass Schutzbereiche, je nach örtlichen 
Gegebenheiten, großflächig bis hin zum gesamten Stadtgebiet ausgewiesen werden können, 
sofern diese sachlich begründet und verhältnismäßig ausgestaltet sind.

- 3 - 
 
Ergänzend zeigen Beispiele aus anderen Kommunen, dass Verbotszonen zum Schutz von 
Tieren, etwa rund um Zoos, rechtlich zulässig und praktikabel sind. Auch der Schutz von 
Wald- und Naturräumen ist bereits heute gesetzlich vorgesehen, etwa durch § 47 des Landes-
forstgesetzes Nordrhein-Westfalen. Eine transparente und verständliche Darstellung der gel-
tenden Regelungen z. B. durch eine stadtweite Übersichtskarte, ist dabei zentral, um Akzep-
tanz zu schaffen und Regelverstöße zu reduzieren. 
 
Die rechtlichen Grundlagen für die im Antrag formulierten Ziele sind bereits heute gegeben. 
Nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können Kom-
munen das Abbrennen von Feuerwerk in dicht besiedelten Gebieten sowie in der Nähe be-
sonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen untersagen. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV 
sieht darüber hinaus Schutzbereiche insbesondere rund um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- 
und Altenheime vor. 
Ergänzend bestehen spezialgesetzliche Regelungen, etwa nach § 47 Landesforstgesetz 
Nordrhein-Westfalen zum Schutz von Wald- und Naturschutzgebieten sowie nach § 19 der 
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Umfeld des Flughafens Köln/Bonn. 
Diese Vorschriften enthalten bewusst unbestimmte Rechtsbegriffe wie „dicht besiedelt“, „in 
der Nähe von“ oder „besonders brandempfindlich“, die den Kommunen einen erheblichen Er-
messensspielraum eröffnen (siehe auch Rechtsanwälte GEULEN & KLINGER, „Kurzgutach-
ten zu Feuerwerksverboten in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden). Dieser Spiel-
raum ermöglicht es, je nach örtlicher Situation großzügige Schutz- und Verbotszonen festzule-
gen, etwa zum Schutz sozialer Einrichtungen, brandgefährdeter Anlagen, tierbezogener Ein-
richtungen oder sensibler Natur- und Erholungsräume. 
Die Ausweitung der Böllerverbotszonen auf dicht besiedelte Bereiche, ergänzende Einschrän-
kungen für privates Feuerwerk zum Schutz sensibler Einrichtungen, von Tieren sowie von Na-
tur- und Erholungsräumen sowie die Priorisierung von Kontrollen tragen dazu bei, Sicherheit 
zu erhöhen, Umwelt- und Gesundheitsbelastungen zu reduzieren und den Jahreswechsel in 
Köln verantwortungsvoll zu gestalten. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Lino Hammer     
GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (2)

05.02.2026 Rat
TOP 3.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
22.06.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 8.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: vertagt

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Details

Aktenzeichen
AN/0108/2026
Typ
Grüne Antrag nach § 3
Datum
19.01.2026
Erstellt
19.01.2026 15:00