AN/0108/2026
Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Rat 05.02.2026 Vorabauszug TOP 3.2
862 Zeichen
Geschäftsführung Rat Annika Eurich Telefon: (0221) 221 22061 E-Mail: annika.eurich@stadt-koeln.de Datum: 11.02.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 6. Sitzung des Rates vom 05.02.2026 öffentlich 3.2 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend "Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung pri- vaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027" AN/0108/2026 Mündlicher Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CDU, den Antrag in den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales zu verweisen. Abstimmungsergebnis über den Verweisungsantrag: Einstimmig zugestimmt. __________ Anmerkung: Antrag auf Verweisung von RM Schallehn. RM Marx beantragt ebenfalls die Verwei- sung in den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internatio- nales.
Grüne Antrag nach § 3
7266 Zeichen
www.gruenekoeln.de FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Rathaus Spanischer Bau, 50667 Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Tel: +49 (221) 221-25919 Fax: +49 (221) 221-24555 gruene -fraktion@stadt-koeln.de An den Vorsitzenden des Rates Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 19.01.2026 AN/0108/2026 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 05.02.2026 Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone und weitergehende Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/2027 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die antragstellende Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag zur Beschlussfassung in die Tages- ordnung der Sitzung des Rates am 05.02.2026 aufzunehmen: Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. die bestehende Kölner Böllerverbotszone innerhalb der Kölner Ringe zum Jahres- wechsel 2026/2027 deutlich auszuweiten und in allen als dicht besiedelt definierten Bereichen Kölns das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) für den Zeitraum vom 31.12.2026 bis 01.01.2027 zu untersagen. Grundlage hierfür ist eine verbindliche, stadtweit einheitliche und maximal restriktive Auslegung des in § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffes „dichtbesiedelte Gebiete. 2. über das reine Böllerverbot hinaus weitere Verbotszonen für privates Feuerwerk fest- zulegen, insbesondere zum Schutz sensibler sozialer Einrichtungen, - 2 - besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen, von Tieren sowie von Natur- und Erholungsräumen. Grundlage hierfür ist eine verbindliche, stadtweit einheitliche und maximal restriktive Auslegung der in den §§ 23 und 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „in der Nähe von“ und „besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen“. 3. Hierfür sollen klar abgegrenzte und nachvollziehbare Verbots- oder Einschränkungs- zonen ausgewiesen werden. Dabei sind alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszu- schöpfen, um privates Feuerwerk im Stadtgebiet weitergehend zu begrenzen, und da- bei den bestehenden Ermessensspielraum der Gefahrenabwehr konsequent zu nut- zen. Ziel sind großräumige, verständliche und gut durchsetzbarer Regelungen. Die Einhaltung der Regelungen rund um den Jahreswechsel prioritär zu kontrollieren und die Kontrollen sowie Sanktionen spürbar zu intensivieren. 4. für Transparenz und Akzeptanz zu sorgen, indem die bestehenden und ausgeweiteten Böllerverbotszonen sowie weitere Einschränkungen für privates Feuerwerk frühzeitig, verständlich und stadtweit öffentlich kommuniziert werden. Begründung: Jedes Jahr zum Jahreswechsel wird die Frage nach der Verhältnismäßigkeit privaten Feuer- werks neu gestellt. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen deutlich, dass Feuerwerk mit erheblichen Belastungen für Menschen, Tiere und Umwelt verbunden ist und daher einer klareren Regulierung bedarf. Zum Jahreswechsel kommt es regelmäßig zu zahlreichen schweren Verletzungen durch pri- vates Feuerwerk, häufig auch bei unbeteiligten Dritten und Jugendlichen. Medizinische Fach- gesellschaften weisen darauf hin, dass sich an keinem anderen Tag im Jahr vergleichbar viele Menschen durch Explosionen, Verbrennungen und Augenverletzungen verletzen. Zugleich verursacht Feuerwerk erhebliche Müllmengen, belastet Stadtreinigung und Ord- nungsdienste und führt zu einer kurzfristig hohen Feinstaubbelastung, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten. Nach Angaben des Umweltbundesamtes werden allein durch Silvester- feuerwerk jährlich mehrere tausend Tonnen Feinstaub freigesetzt, konzentriert auf wenige Stunden. Die positiven Erfahrungen mit der bestehenden Kölner Böllerverbotszone bestätigen, dass klare Regelungen wirksam sind. Sowohl die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln als auch die Ord- nungsdienste haben die Umsetzung zum Jahreswechsel 2025/26 ausdrücklich positiv bewer- tet. Wie die Kölnische Rundschau am 03.01.2026 berichtete, kam es in den betroffenen Berei- chen zu deutlich weniger Müll, weniger Gefährdungslagen und einer spürbaren Entlastung der Einsatzkräfte. Die klar abgegrenzten Verbotszonen erleichterten zudem Kontrolle und Durch- setzung erheblich. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Klarstellung der unbestimmten Rechtsbegriffe der §§ 23 und 24 der 1. SprengV für Köln erforderlich. Andere Städte, wie etwa München, haben bereits nachvollziehbar dargelegt, dass dicht besiedelte, mehrgeschossig bebaute Stadtge- biete einen Anwendungsfall für weitergehende Einschränkungen nach § 24 Abs. 2 1. SprengV darstellen. Auch aktuelle Rechtsgutachten bestätigen, dass Schutzbereiche, je nach örtlichen Gegebenheiten, großflächig bis hin zum gesamten Stadtgebiet ausgewiesen werden können, sofern diese sachlich begründet und verhältnismäßig ausgestaltet sind. - 3 - Ergänzend zeigen Beispiele aus anderen Kommunen, dass Verbotszonen zum Schutz von Tieren, etwa rund um Zoos, rechtlich zulässig und praktikabel sind. Auch der Schutz von Wald- und Naturräumen ist bereits heute gesetzlich vorgesehen, etwa durch § 47 des Landes- forstgesetzes Nordrhein-Westfalen. Eine transparente und verständliche Darstellung der gel- tenden Regelungen z. B. durch eine stadtweite Übersichtskarte, ist dabei zentral, um Akzep- tanz zu schaffen und Regelverstöße zu reduzieren. Die rechtlichen Grundlagen für die im Antrag formulierten Ziele sind bereits heute gegeben. Nach § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können Kom- munen das Abbrennen von Feuerwerk in dicht besiedelten Gebieten sowie in der Nähe be- sonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen untersagen. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV sieht darüber hinaus Schutzbereiche insbesondere rund um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime vor. Ergänzend bestehen spezialgesetzliche Regelungen, etwa nach § 47 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen zum Schutz von Wald- und Naturschutzgebieten sowie nach § 19 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Umfeld des Flughafens Köln/Bonn. Diese Vorschriften enthalten bewusst unbestimmte Rechtsbegriffe wie „dicht besiedelt“, „in der Nähe von“ oder „besonders brandempfindlich“, die den Kommunen einen erheblichen Er- messensspielraum eröffnen (siehe auch Rechtsanwälte GEULEN & KLINGER, „Kurzgutach- ten zu Feuerwerksverboten in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden). Dieser Spiel- raum ermöglicht es, je nach örtlicher Situation großzügige Schutz- und Verbotszonen festzule- gen, etwa zum Schutz sozialer Einrichtungen, brandgefährdeter Anlagen, tierbezogener Ein- richtungen oder sensibler Natur- und Erholungsräume. Die Ausweitung der Böllerverbotszonen auf dicht besiedelte Bereiche, ergänzende Einschrän- kungen für privates Feuerwerk zum Schutz sensibler Einrichtungen, von Tieren sowie von Na- tur- und Erholungsräumen sowie die Priorisierung von Kontrollen tragen dazu bei, Sicherheit zu erhöhen, Umwelt- und Gesundheitsbelastungen zu reduzieren und den Jahreswechsel in Köln verantwortungsvoll zu gestalten. Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0108/2026
- Typ
- Grüne Antrag nach § 3
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 19.01.2026 15:00