3218/2019
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern nach EU-Recht
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Anlage 1 Satzung
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Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern nach EU-Recht vom .... Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx aufgrund a) des Art. 80 der Europäischen Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesu ndheit und Pflanzenschutzmittel vom 15. März 2017 (VO 2017/625/EU), zuletzt geändert durch (EU) 2019/478 (EU ABl. Nr. L 82, 25.03.2019, S. 4; EU ABl. Nr. L 126, 15.05.2019, S. 73), b) § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) und c) der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018, diese Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand der Gebühren Die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, erhebt für die am Flughafen Köln/Bonn (FKB) durch die Grenzkontrollstelle (GKS) durchgeführten Kontrollen von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern nach EU-Recht folgende Gebühren: 1.1 Veterinärrechtliche Kontrolle zur Einfuhr und Abfertigung mit GVDE (Gemeinsames Veterinär Dokument für die Einfuhr) pro Sendung 92,65 €; 1.2 Veterinärrechtliche Kontrolle zur Einfuhr und Abfertigung mit einer Einfuhrgenehmigung nach § 18 der Lebensmitteleinfuhrverordnung pro Sendung 69,92 €; 1.3 Vornahme von Amtshandlungen in Bezug auf vorgestellte, aber nicht kontrollpflichtige Sendungen pro Sendung 52,44 €. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder Gebührenschuldner, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Eingang des Antrags und, wenn kein Antrag gestellt wird, mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Gebühr wird regelmäßig durch einen schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid festgesetzt. (3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. § 4 Gebührenfreiheit Gebührenfreiheit besteht ausschließlich in den im Kommunalabgabengesetz NRW genannten Fällen. § 5 Ersatz von Auslagen (1) Entstehen im Zusammenhang mit der Leistung besondere bare Auslagen, so sind diese mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren zu ersetzen, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei bleibt. In den Fällen des § 4 kann aus Gründen der Billigkeit Auslagenermäßigung oder Auslagenbefreiung gewährt werden. (2) Die Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit kann von der Entrichtung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2019 in Kraft.
Anlage 3 AVR 28.10.2019 Vorabauszug aus der NDS
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Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Schacknat Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: Melina.Schacknat@STADT-KOELN.DE Datum: 30.10.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.10.2019 öffentlich 10.2 Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern 3218/2019 MdR Dr. Elster erläutert, in der Vorlage werde mitgeteilt, dass die Erhebung der EU- Pauschalgebühr in Höhe von 55,00 Euro je Warensendung nicht kostendeckend sei. Aus diesem Grunde würden deutlich höhere Gebührensätze vorgeschlagen. Er er- kundigt sich, ob dies wirtschaftliche Auswirkungen für den Flughafen haben könne und wie diese aussehen würden. MdR Dr. Elster erkundigt sich darüber hinaus nach der Vorgehensweise an anderen Flughäfen. Herr Pabst erläutert, die Gebührensatzung sei aufgrund der Einführung der EU - Pauschalgebühr aufgestellt worden. Derzeit würden Gebühren auf Basis der allge- meinen Verwaltungsgebührenverordnung in Höhe von 95,00 Euro erhoben. Um nach wie vor annähernd in der Kostendeckung zu bleiben, habe nach Einführung der EU - Pauschalgebühr in Höhe von 55,00 Euro Handlungsbedarf bestanden. Demzufolge handele es sich um keine neue Gebühr, sondern um eine, die bereits vor der Gebüh- rensatzung bestanden habe. Darüber hinaus sei die Höhe der Gebühr für circa 99,9 Prozent der Sendungen nahezu unverändert. Die wirtschaftliche Situation sei dem- nach vor und nach der Satzung annähernd gleich. Der Vorsitzende erläutert, ihm sei wichtig, dass die Vorlage ohne Votum in die nach- folgenden Gremien verwiesen werde. So bestünde die Möglichkeit, bis zu deren Be- handlung im Finanzausschuss noch bestehende Unklarheiten auszuräum en. Er er- kundigt sich nach dem Geschäftsvolumina und bittet um Erläuterung, um welche Art tierischer Produkte es sich handele. Darüber hinaus erkundigt er sich nach den Ad- ressaten der Gebührensatzung sowie nach dem Mengengerüst. Es sei ein pauscha- ler Wertansatz aufgeführt worden, ihn würde jedoch interessieren, welche Tonnagen regelmäßig eingeführt würden. Herr Pabst erläutert, dass es hier weniger um den privaten Reiseverkehr, als viel- mehr um den geschäftlichen Warenverkehr gehe. Es handele sich um Warense n- dungen, die aus nicht EU -Ländern eingeführt würden. Demnach könnten keine Ton- nagen festgemacht werden. Es handele sich in der Regel um Produkte tierischen Ursprungs oder auch Produkte, die zu Forschungszwecken eingeführt würden. Ge- bührenpflichtig sei hier die Kontrolle. Die Abrechnung erfolge mit dem Transportun- ternehmen beziehungsweise dem Carrier und nicht mit dem Absender der Waren. Der Vorsitzende erkundigt sich, ob die Detaillierung des Mengengerüstes bis zur Sit- zung des Finanzausschusses nachgeliefert werden könne. Herr Pabst erläutert, man habe für die Berechnung die Gesamtkosten zugrunde ge- legt und diese unter Berücksichtigung der mittleren Bearbeitungszeiten durch die Sendungszahl geteilt, um dann die Gebühren festsetzen zu können. Mengengerüste seien demnach in der Bedarfsberechnung benannt. Der Vorsitzende bittet trotz der bereits erfolgten Erläuterungen darum, die Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen, sodass eine noch intensi- vere Prüfung erfolgen könne. Ferner bittet er da rum, Informationen darüber zu erhal- ten, ob an anderen deutschen Flughäfen lediglich Gebühren in Höhe der EU - Pauschalgebühr oder auch darüber hinaus gehende Gebühren erhoben würden. Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/570 Vorlagen-Nummer 3218/2019 Freigabedatum 26.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern nach EU-Recht Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebüh- ren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus Nicht -EU-Ländern nach EU-Recht und nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis. Alternative: Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kon- trolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus Nicht -EU-Ländern nach EU-Recht nicht und verzichtet auf die Erhebung kostendeckender Gebühren für die Amtshandlungen an der Grenz- kontrollstelle Köln. Ausschuss für Umwelt und Grün 10.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 Finanzausschuss 04.11.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 1.629.300 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen 1.603.045 € b) Sachaufwendungen etc. 25.895 € c) bilanzielle Abschreibungen 360,00 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge 1.629.300€ b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Stadt Köln betreibt am Flughafen Köln/Bonn (FKB) die Grenzkontrol lstelle 576/5, GKS, bei der Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus Nicht -EU-Ländern nach EU-Recht kontrolliert wer- den. Für die Kontrollen werden durch die GKS aktuell Gebühren aufgrund der Allgemeinen Verwaltungs- gebührenordnung des Landes Nordrh ein-Westfalen ( Allgemeinen Gebühren-VO-NW) je Sendung beim einführenden Carrier erhoben. Nach der umfassenden Änderung der Gesetzesgrundlagen und der Schaffung der amtlichen EU - Kontrollverordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tie r- schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (AKV) ist es nach Information des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Natur - und Verbraucherschutz NW (MUNLV), ab dem 15.12.2019 nicht mehr zulässig, die aktuellen Gebührensätze der Allgemeinen Gebühren-VO-NW als Pauschal- gebühr für die Kontrollen der GKS zu erheben. Das Land wird den Tariftatbestand zum 15.12.2019 entfernen. Die Alternativen sind: 1. Eine von der EU vorgegebene Pauschalgebühr in Höhe von 55 € je Sendung gem. der o.g. EU-Verordnung, Kapitel VI Artikel 79 und 82 sowie Anhang IV Kapitel I zu erheben, 3 oder die von der AKV nach Artikel 80 gewährte Möglichkeit 2. eine städtische Gebührensatzung für die Leistungen an der GKS zu erlassen, wodurch die Er- hebung kostendeckender Gebühren sichergestellt werden kann. Eine Erhebung der EU-Pauschalgebühr von 55 € je Sendung wäre nicht annähernd kostendeckend. Anlagen
Anlage 4 Beantwortung der Fragen aus dem AVR
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Anlage 4 Beantwortung von Fragen aus dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen am 28.10.2019 zur Vorlage 3218/2019 Im Rahmen der o.a. Beratung wurde um Beantwortung von Nachfragen gebeten. 1. Welche Lebenssachverhalte sind erfasst und wer ist Gebührenschuldner Das Sendungsaufkommen an der Grenzkontrollstelle am Flughafen KölnBonn lässt sich grob in drei Kategorien einteilen. Non-Food (63%), Lebensmittel tierischen Ursprungs (32%) und lebende Tiere (5%). Non-Food Hierbei handelt es sich um Sendungen mit Waren tierischen Ursprungs, dazu zählen Waren kommerzieller Art, wie z.B. Laborreagenzien, wie Serum oder Albumin, Produkte, die in der EU weiterverarbeitet werden, wie z.B. Antikörper oder Hornplatten, Material welches zu Forschungszwecken in die EU eingeführt wird, wie z.B. fixiertes oder nati- ves Gewebe von Labortieren, Proben, die zur Analyse gesandt werden und in der Regel wie auch das Forschungsmaterial , mit Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, oder Handelsmuster, wie z.B. Hundefutter. Lebensmittel tierischen Ursprungs Bei den Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs handelt es sich in der Regel um: Laborproben zur Analyse, Warenproben und Handelsmuster, die mit einer Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, sonstige Warenproben und Handelsmuster, Privatsendungen Privat an Privat, gewerblich an Privat, die in der Mehrzahl nicht einfuhrfähig sind und vernichtet werden müssen. Zu dieser Kategorie zählt auch der lebende Hummer (z.B. 550 Sendungen im Jahr 2018) als einzige regelmäßige kommerzielle Einfuhr, die in Köln per Luftfracht durchgeführt wird. lebende Tiere Die Sendungen lebender Tiere, beinhalten in der Regel Labortiere zu Versuchszwecken. In we- nigen Ausnahmen (ca. 15 Sendungen pro Jahr) werden Wirbeltiere (Hund, Katze) aus dem bzw. für den Tierschutz vorgestellt. Die Gebührenbescheide der Einfuhrkontrollgebühren werden monatlich erstellt und richten sich aktuell ausschließlich an die Speditionen bzw. Kurierdienste, welche die Sendungen der Grenz- kotrollstelle vorstellen. In wenigen Einzelfällen (2-3 Fälle p.A.) werden die Gebühren von Selbst- abholern beglichen. Zu diesem Verfahren ist keine Änderung vorgesehen. 2 2. Welche Gebühren (Fallzahl x Gebührensätze) zurzeit erhoben werden und was sich durch die Satzung ändert Sendungen p.A. Gebühr je Sendung (AllgVGebO) Gesamtgebühr alt Gebühr je Sendung (Satzung) Gesamtgebühr neu Veränderung GVDE 15.208 95,00 € 1.444.760,00 € 92,65 € 1.409.021,20 € 35.738,80 €- Freigabe mit EVG §18 LMEV 704 30,00 € 21.120,00 € 69,92 € 49.223,68 € 28.103,68 € Freigabe ohne Kontrolle 3.263 25,00 € 81.575,00 € 52,44 € 171.111,72 € 89.536,72 € Summe 19.175 1.547.455,00 € 1.629.356,60 € 81.901,60 € Veränderung Gebührenvolumen in % 5,03% Die Satzungsgebühren orientieren sich an den mittleren Bearbeitungszeiten der Sendungsko n- trollen und stellen damit eine verursachungsgerechte Verteilung des Gesamtaufwandes sicher. Die Gebührensätze der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW spiegeln den erforderli- chen Aufwand demnach nicht wieder. Sofern auf die Erhebung der ermittelten kostendeckenden Gebühren verzichtet wird, entsteht ei- ne Ertragsdifferenz in Höhe von Rd. 610.000 € pro Jahr lt. nachfolgender Berechnung. Sendungen p.A. Gebühr je Sendung (Satzung) Gesamtgebühr neu EU Pauschal Gesamtgebühr EU Unterdeckung GVDE 15.208 92,65 € 1.409.021,20 € 55,00 € 836.440,00 € 572.581,20 €- Freigabe mit EVG §18 LMEV 704 69,92 € 49.223,68 € 30,00 € 21.120,00 € 28.103,68 €- Freigabe ohne Kontrolle 3.263 52,44 € 171.111,72 € 50,00 € 163.150,00 € 7.961,72 €- Summe 19.175 1.629.356,60 € 1.020.710,00 € 608.646,60 €- 3. Wie die anderen Grenzkontrollstellen verfahren In Deutschland gibt es nur zwei weitere Flughäfen bei denen die zu begutachtenden Sendungs- zahlen in einem vergleichbaren Umfang vorgestellt werden, wie bei der Grenzkontrollstellen am Flughafen KölnBonn. Dies ist neben Frankfurt/Mai n, als größte deutsche Grenzkontrollstelle, München, wobei die Sendungszahlen in München etwas geringer sind als in Köln. Weitere Grenzkontrollstellen sind in Berlin (Tegel), Brandenburg (Schönefeld), Sachsen (Leipzig) und Rheinland Pfalz (Hahn) vorhanden. Die Sendungszahlen dieser Flughäfen sind jedoch im Ve r- hältnis zu den drei großen Grenzkontrollstellen zu vernachlässigen. Ein Vergleich mit diesen Ein- richtungen ist nicht zielführend. Generell haben die Grenzkontrollstellen ab dem 15.12.2019 nur noch die Möglichkeit entweder die EU Pauschalgebühr iHv. 55 € zu erheben oder durch eine kommunale Satzung kostend e- ckende Gebühren festzusetzten. Derzeit bereiten sowohl Frankfurt/Main als auch München die Erhebung kostendeckender G e- bühren vor.
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung
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Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU-Ländern nach EU-Recht (Beschlussvorlage 3218/2019) Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU -Ländern nach EU-Recht (BV 3218/2019) 1 von 2 Die Grenzkontrollstelle am Flughafen KölnBonn (GKS) verfügt über insgesamt rd. 20,5 Stellen (18,5 Veterinäre, 2 Verwaltungskräfte). Die Kosten der GKS sind zu rd. 98,4% durch Personalkosten gekennzeichnet. Die Sachkosten haben einen Anteil von 1,6 %, die kalk. Kosten von 0,02%. Auf der Basis der Kosten - und Leistungsrechnung des Jahres 2018 ergeben sich für das Jahr 2020 hochgerechnet Gesamtkosten in Höhe von 1.629.300,00 €. Diese Kosten teilen sich wie folgt auf: Kostenzusammenstellung in% Personalkosten (direkt) 1.420.545,00 € 87,19% Personalkosten (indirekt Overhead/Fremdpersonal) 182.500,00 € 11,20% Summe Personalkosten 1.603.045,00 € 98,39% Sachkosten 5.895,00 € 1,59% kalk. Kosten 360,00 € 0,02% Gesamtkosten 1.629.300,00 € 100,00% Bei den durchzuführenden Abfertigungen wird zwischen drei verschiedenen Sendungsarten unterschieden, für die jeweils ein unterschiedlicher Aufwand erforderlich ist. Es handelt sich um 1. Sendungen für die ein Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) erstellt wird, 2. Sendungen für die eine Freigabe nach § 18 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) erstellt wird, 3. Sendungen die zwar vorgelegt werden, die jedoch nicht kontrollpflichtig sind (Freigabe ohne Kontrolle). Aus dem Erhebungszeitraum 01.01.2017 – 31.08.2019 erg eben sich gemittelt die nachfolgend zu erwartenden Sendungsanzahlen: Abfertigungsformen 2017 2018 2019 (bis 31.08.19) 2019 Hochrechnung als Mittelwert aus 2017-2019 1. GVDE 14.889 15.311 10.282 15.423 15.208 2. Freigabe mit EVG §18 LMEV 624 829 439 659 704 3. Freigabe ohne Kontrolle 3.200 3.292 2.198 3.297 3.263 Im Rahmen einer durch das Personal - und Organisationsamt im Jahr 20 12 durchgeführten Organisationsuntersuchung bei der GKS , wurden für die verschiedenen Sendungsarten mittlere Bearbeitungszeiten (mBz) er mittelt. Die zu erwartenden Gesamtkosten der GKS werden über den aus den Sendungsarten erwachsenden Personalaufwand aufgeteilt. Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Einfuhren von tierischen Produkten jeder Art aus nicht EU -Ländern nach EU-Recht (BV 3218/2019) 2 von 2 Hierzu werden die hochgerechneten Sendungszahle n mit den mittleren Bearbeitungszeiten je Sendungsart multipliziert und die Gesamtkosten anschließend in diesem Verhältnis auf die Sendungsarten aufgeschlüsselt. Abfertigungsformen Hochrechnung als Mittelwert aus 2017-2019 mBz Äquivalenz / Aufwand je Abfertigung sart Anteil Gesamtkosten je Sendungsart 1. GVDE 15.208 53 806.024 86,48% 1.408.959,91 € 2. Freigabe mit EVG §18 LMEV 704 40 28.160 3,02% 49.224,73 € 3. Freigabe ohne Kontrolle 3.263 30 97.890 10,50% 171.115,36 € 19.175 932.074 100,00% 1.629.300 € Die Gebühren je Sendungsart ergeben sich schließlich aus der Division der Gesamtkosten je Sendungsart und der Anzahl der Sendungen je Sendungsart. Abfertigungsformen Anzahl Sendungen Gesamtkosten je Sendungsart Gebühr je Abfertigung 1. GVDE 15.208 1.408.959,91 € 92,65 € 2. Freigabe mit EVG §18 LMEV 704 49.224,73 € 69,92 € 3. Freigabe ohne Kontrolle 3.263 171.115,36 € 52,44 € Die Gebühren betragen somit für: 1 Veterinärrechtliche Kontrolle zur Einfuhr und Abfertigung mit GVDE (Gemeinsames Veterinär Dokument für die Einfuhr) pro Sendung 92,65 €; 2 Veterinärrechtliche Kontrolle zur Einfuhr und Abfertigung mit einer Einfuhrgenehmigung nach § 18 der Lebensmitteleinfuhrverordnung pro Sendung 69,92 €; 3 Vornahme von Amtshandlungen in Bezug auf vorgestellte, aber nicht kontrollpflichtige Sendungen pro Sendung 52,44 €.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3218/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.09.2019
- Erstellt
- 12.09.2019 12:04