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Neubesetzung von Mitgliedern des Gestaltungsbeirates

Mitteilung Ausschuss 1138/2026 vom 27.04.2026

Stand: Am 30.06.2026 im Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Anlage 1- Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat vom 10.11.2022

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    1 Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln in der durch den Rat der Stadt Köln beschlossenen Fassung vom 10. November 2022 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll weiter zu entwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges, beratendes Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Politik und Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Planungs- und Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a) Einzelbauvorhaben, die w egen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, ihrer Größe oder ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer Bedeutung sind, b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestaltung, c) – besonders zu gestalt ende Situationen, Stadträume und Grünanlagen sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, – Verkehrsbaut en von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Brücken, große ÖPNV-Haltestellen, – sonstige stadt gestalterisch relevante Maßnahmen, zum Beispiel Werbeanlagen, Stadtmöblierung et ce tera. d) Der Gestaltungsbeir at gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden der Stadt K öln, wie zum Beispiel dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab. Anlage 1 2 (2) Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann in die Zuständigk eit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem prämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen Beratungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat vorgestellt. (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden in sonstigen Qualifizierungsverf ahren grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. 3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbezogen hinzugez ogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in Region Köln erforderlich. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Bei der Besetzung ist zu beach ten, dass eine Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die – in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (zum Beispiel Deutscher Städt ebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichne t worden sind oder – als Preisricht er*innen in oben genannten Verfahren tätig waren – als unabhängige Gutachter *innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren – Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/oder Städtebau/Stadtplanung sind beziehungsweise waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist nicht möglich. Z ur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen können. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder beruf en hatte, bestellt. Anlage 1 3 (3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle beratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/ Sitzungsgeld analog § 57 Gemeindeordnung. (4) Als beratende M itglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende des Stadten twicklungsausschusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r Vertreter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bür ger/-innen oder Einwohner*innen vorgeschlagen werden. Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der Geschäftsführung, maximal ein M itglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9 für die Beratungsz eit von Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk ohne Stimmrecht teilnehmen. (5) Der/die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat. Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teilnahme gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies gewünscht beziehungsweise erforderlich ist 4. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleisten. 5. Beschlussfähigk eit (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sowie die Mehrheit der s timmberechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder Stellvertreter*in anwesend sind. (2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Befangenheit (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat beurteilt wird, be teiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. (2) Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen zu einem zu diskutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz offenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Anlage 1 4 7. Anhörung (1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem/der Entwurfsverfasser*in oder dem/der Bauherr*in des zu beurteilenden Projektes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der Entwurfsverfasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestaltungsbeira tes einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 8. Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlich Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits öffen tlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr*in nichts gegen eine öff entliche Beratung einzuwenden hat. (2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Bera tung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden. 9. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungen und die Fertigung der Nieder schrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der Beigeordne ten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. (2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremium einbringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der Verwaltung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschä ftsstelle vorliegen. (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. (4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zugestellt. (5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem Stadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als Mitteilung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis. Anlage 1 5 (6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (zum Beispiel Vergabe eines vertiefenden Gutachtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder. (7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu jeweils neuen Projekten organisiert. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. Anlage 1
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    Dezernat, Dienststelle VI/61 Vorlagen-Nummer 27.04.2026 1138/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 Neubesetzung von Mitgliedern des Gestaltungsbeirates Der Gestaltungsbeirat ist zur Sicherung der gestalterischen Qualität des Kölner Stadt- bildes und der Baukultur ein wichtiges Beratungsgremium. Für die städtebaulichen und baukulturellen Planungen ist er ein maßgebliches Instrument im Entscheidungs- prozess. Er berät den Rat, insbesondere den Stadtentwicklungsausschuss, sowie die Bezirksvertretungen und die Verwaltung mit Stellungnahmen und Anregungen. Zudem ist er in städtebaulichen Qualifizierungsverfahren oder Projektgremien vertreten. Entsprechend des Ratsbeschlusses 0028/2023 vom 09.02.2023 wurde ein rollieren- des System für die Besetzung der Mitglieder etabliert. Dieses ist nunmehr in Kraft ge- treten. Die Positionen von Jürgen Minkus als Vorsitzendem des Gestaltungsbeirats und Leo Van Broeck, die infolgedessen ausscheiden werden, sind neu zu besetzen. Außerdem ist eine Nachbesetzung der Position von Ranghild Klußmann erforderlich, die außerordentlich ausscheiden wird Diese Neubesetzungen, die in diesem Jahr anstehen, wird das Stadtplanungsamt wie- der in Zusammenarbeit mit den stadtentwicklungspolitischen Sprecher*innen der Frak- tionen und der genannten Fach- und Berufsverbände Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA), Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen (BDLA), Bund Deutscher Baumeister (BDB) und Architektur Forum Rheinland (AfR) durchführen. Da- bei ist darauf zu achten, dass im Gestaltungsbeirat eine Besetzung aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Im Anschluss an dieses Qualifizierungsverfahren wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln die ermittelten Kandidat*innen zur Berufung vorschlagen. Das Verfahren wird zeitnah initiiert. Eine Berufung der Mitglieder durch den Rat kann voraussichtlich gegen Jahresende erfolgen. Gez. Greitemann Anlage 1 Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates vom 10.11.2022

Beratungsverlauf

  1. 30.06.2026

    Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit

    TOP 18.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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