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1138/2026

Neubesetzung von Mitgliedern des Gestaltungsbeirates

Mitteilung Ausschuss 27.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 18.3

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1- Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat vom 10.11.2022

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Mitteilung Ausschuss

2123 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer 27.04.2026 
 1138/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 
 
Neubesetzung von Mitgliedern des Gestaltungsbeirates 
Der Gestaltungsbeirat ist zur Sicherung der gestalterischen Qualität des Kölner Stadt-
bildes und der Baukultur ein wichtiges Beratungsgremium. Für die städtebaulichen 
und baukulturellen Planungen ist er ein maßgebliches Instrument im Entscheidungs-
prozess. Er berät den Rat, insbesondere den Stadtentwicklungsausschuss, sowie die 
Bezirksvertretungen und die Verwaltung mit Stellungnahmen und Anregungen. Zudem 
ist er in städtebaulichen Qualifizierungsverfahren oder Projektgremien vertreten. 
Entsprechend des Ratsbeschlusses 0028/2023 vom 09.02.2023 wurde ein rollieren-
des System für die Besetzung der Mitglieder etabliert. Dieses ist nunmehr in Kraft ge-
treten. Die Positionen von Jürgen Minkus als Vorsitzendem des Gestaltungsbeirats 
und Leo Van Broeck, die infolgedessen ausscheiden werden, sind neu zu besetzen. 
Außerdem ist eine Nachbesetzung der Position von Ranghild Klußmann erforderlich, 
die außerordentlich ausscheiden wird 
Diese Neubesetzungen, die in diesem Jahr anstehen, wird das Stadtplanungsamt wie-
der in Zusammenarbeit mit den stadtentwicklungspolitischen Sprecher*innen der Frak-
tionen und der genannten Fach- und Berufsverbände Bund Deutscher Architektinnen 
und Architekten (BDA), Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen (BDLA), Bund 
Deutscher Baumeister (BDB) und Architektur Forum Rheinland (AfR) durchführen. Da-
bei ist darauf zu achten, dass im Gestaltungsbeirat eine Besetzung aus den Bereichen 
Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist.  
 
Im Anschluss an dieses Qualifizierungsverfahren wird die Verwaltung dem Rat der 
Stadt Köln die ermittelten Kandidat*innen zur Berufung vorschlagen. 
 
Das Verfahren wird zeitnah initiiert. Eine Berufung der Mitglieder durch den Rat kann 
voraussichtlich gegen Jahresende erfolgen. 
 
Gez. Greitemann 
 
Anlage 1 
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates vom 10.11.2022

Anlage 1- Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat vom 10.11.2022

9975 Zeichen

1
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 
der Stadt Köln
in der durch den Rat der Stadt Köln beschlossenen Fassung vom  
10. November 2022 
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates
Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll weiter zu 
entwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges, beratendes 
 Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Politik und 
 Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Planungs- und 
 Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen.
Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates
 (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt:
  a) Einzelbauvorhaben, die w egen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, 
   ihrer Größe oder  ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer 
   Bedeutung sind,
  b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestaltung,
  c) – besonders zu gestalt ende Situationen, Stadträume und Grünanlagen  
    sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere  
    Verkehrsberuhigungsmaßnahmen,
   – Verkehrsbaut en von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Brücken,  
    große ÖPNV-Haltestellen,
   – sonstige stadt gestalterisch relevante Maßnahmen, zum Beispiel Werbeanlagen,  
    Stadtmöblierung et ce tera.
  d) Der Gestaltungsbeir at gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden  
   der Stadt K öln, wie zum Beispiel dem Gestaltungshandbuch oder dem  
   Leuchtenkonzept, ab.
Anlage 1

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 (2) Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann  
  in die Zuständigk eit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem 
  prämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen  
  Beratungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat  
  vorgestellt.
 (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden  
  in sonstigen Qualifizierungsverf ahren grundsätzlich als Mitglied im  
  Beurteilungsgremium eingebunden.
3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates
 (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der  
  Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, 
   Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können  
  anlassbezogen hinzugez ogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder  
  ist ein Geschäftssitz in Region Köln erforderlich.
  Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak)  
  und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung  
  vorgeschlagen.
  Bei der Besetzung ist zu beach ten, dass eine Qualifikation aus den Bereichen  
  Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Es können nur solche  
  Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die
  – in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren 
   (zum Beispiel Deutscher Städt ebaupreis, Wettbewerbsverfahren von  
   Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und  
   Baukultur) ausgezeichne t worden sind oder
  – als Preisricht er*innen in oben genannten Verfahren tätig waren
  – als unabhängige Gutachter *innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen  
   Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren
  – Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/oder 
   Städtebau/Stadtplanung sind beziehungsweise waren.
 Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen.
 (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine  
  Wiederberufung ist nicht möglich. Z ur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes  
  System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales,  
  ein externes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt,  
  wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen  
  können.
  Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer  
  Stelle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat  
  die ausgeschiedenen Mitglieder beruf en hatte, bestellt.
Anlage 1

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 (3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle  
  beratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/ 
  Sitzungsgeld analog § 57 Gemeindeordnung.
 (4) Als beratende M itglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende  
  des Stadten twicklungsausschusses sowie je ein/e von den im  
  Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r  
  Vertreter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in beratend teil. Dafür können  
  außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bür ger/-innen oder Einwohner*innen  
  vorgeschlagen werden. Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der  
  Geschäftsführung, maximal ein M itglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1  
  bis 9 für die Beratungsz eit von Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk ohne  
  Stimmrecht teilnehmen.
 (5) Der/die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.
Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teilnahme 
gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies 
gewünscht beziehungsweise erforderlich ist
4. Vorsitz und Vertretung
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten 
Beiratsmitgliedern gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu 
gewährleisten.
5. Beschlussfähigk eit 
 (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß  
  eingeladen sowie die Mehrheit der s timmberechtigten Mitglieder, darunter der/die  
  Vorsitzende oder Stellvertreter*in anwesend sind.
 (2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen.  
  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Befangenheit
 (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat  
  beurteilt wird, be teiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung  
  nicht teil.
 (2) Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen  
  zu einem zu diskutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz  
  offenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der  
  Beratung und Abstimmung nicht teil.
Anlage 1

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7. Anhörung
 (1) Bei den Beratungen hat in der  Regel der/die Vorsitzende dem/der  
  Entwurfsverfasser*in oder dem/der Bauherr*in des zu beurteilenden Projektes  
  Gelegenheit zur Äußerung zu geben.  Im Anschluss an die interne Beratung des  
  Gestaltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem  
  Entwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit.
 (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der  
  Entwurfsverfasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen  
  des Gestaltungsbeira tes einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut  
  vorzustellen.
 (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu  
  Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen.
8. Öffentlichkeitsarbeit
 (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen  
  nicht öffentlich Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können,  
  die bereits öffen tlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der  
  Bauherr*in nichts gegen eine öff entliche Beratung einzuwenden hat.
 (2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte  
  stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss  
  Sondertermine zur gemeinsamen Bera tung von Schwerpunktthemen vereinbart  
  werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle  
  Veränderungen stattfinden.
9. Geschäftsführung
 (1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der  
  Sitzungen und die Fertigung der Nieder schrift des Gestaltungsbeirates obliegt  
  dem/der Beigeordne ten für Planen und Bauen, vertreten durch das  
  Stadtplanungsamt.
 (2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremium  
  einbringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der  
  Verwaltung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem  
  Sitzungstermin der Geschä ftsstelle vorliegen.
 (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr.
 (4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit  
  Tagesordnung zugestellt.
 (5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem  
  Stadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als  
  Mitteilung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis.
Anlage 1

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 (6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (zum Beispiel Vergabe eines vertiefenden  
  Gutachtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des  
  Haushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die  
  Beigeordnete für  Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet.
  Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle  
  Mitglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder.
 (7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu  
  jeweils neuen Projekten organisiert.
10. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt 
Köln in Kraft.
Anlage 1

Beratungsverlauf (1)

30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 18.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1138/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
27.04.2026
Erstellt
20.04.2026 13:57