V/0525/2011
Münster auf dem Weg zur Inklusion:
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Anlage zu V_0525_2011_Münster auf dem Weg zur Inklusion
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Münster auf dem Weg zur Inklusion Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention / Verfahren zur Erstellung eines Aktionsplans Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Anlage zur Vorlage V/0525/2011 Gliederung 1. Einleitung_________________________________________________ S. 3 2. Die UN-Behindertenr echtskonvention _________________________ S. 3 2.1 Zweck, Grundsätze, Inhalte ___________________________________ S. 4 2.2 Begriffsbestimmungen _______________________________________ S. 6 2.3 Rechtliche Bedeutung, Um setzung / Überwachung _________________ S. 9 2.4 Umsetzung auf Bundes- und Landesebene _______________________ S. 11 3. Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ____________________________ S. 13 3.1 Ausgangslage ______________________________________________ S. 13 3.2 Handlungsansätze __________________________________________ S. 13 3.2.1 Inklusion in allen Hand lungsfeldern immer von Anfang an berücksichtigen - Disability mainstreaming ________________________ S. 13 3.2.2 Bewusstseinsbildung_________________________________________ S. 15 3.2.3 Nichts über uns ohne uns - Beteiligung von Menschen mit Behinderungen _____________________ S. 18 3.2.4 Statistik und Datensammlung __________________________________ S. 22 3.3 Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion“ __________________ S. 24 3.3.1 Verfahren zur Erstellung des Aktionsplans ________________________ S. 24 3.3.2 Inhalte und Gliederung _______________________________________ S. 28 3.3.3 Zeitrahmen, Monitoring _______________________________________ S. 30 4. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ____________________________ S. 31 5. Überblick in leichter Sprache ________________________________ S. 39 6. Anhang___________________________________________________ S. 47 Übersicht über die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention _______ S. 47 Verzeichnis der Abkürzungen __________________________________ S. 49 2 1. Einleitung Die Stadt Münster versteht sich als eine Stadt mit einem hohen Verantwortungs- bewusstsein für eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Integriertes Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingkonzept Münster (ISM), Ratsbeschluss 26.05.2004, Beschlussvorlage 118/2004). Seit der Einrichtung der „Kommission für Behindertenfragen“ 1975 (seit 2009: „Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - KIB) und der Stelle eines Behindertenkoordinators 1977 setzen sich Rat und Verwaltung kontinuierlich für die Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen ein. Gemeinsam mit vielen anderen Akteuren – insbesondere mit den Vereinen und Gruppen von Menschen mit Behinderungen sowie den zahlreichen Trägern von Angeboten der Behindertenhilfe – sind vielfältige Aktivitäten auf den Weg gebracht worden, um Münster barrierefrei zu gestalten und die Möglichkeiten der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt eine neue Herausforderung für die Weiterentwicklung der Stadt Münster im Sinne einer Gesellschaft dar, in der Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt leben können und ihnen eine volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Ausgehend von einem Überblick über Ziele, Inhalte und Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (Kapitel 2) erläutert dieses Konzept, welche strukturellen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, um die Zielsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zukünftig in allen kommunalen Arbeitsfeldern angemessen berücksichtigen zu können (Kapitel 3, 3.1 - 3.4). Ferner werden Eck- punkte für das Verfahren zur Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Münster beschrieben. Kapitel 4 gibt einen Einblick in bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Münster. 2. Die UN-Behindertenrechtskonvention Am 13.12.2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ und das dazugehörige „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch als VN-Behindertenrechtskonvention oder einfach Behindertenrechtskonvention (BRK) bezeichnet wird, basiert auf dem zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Das Fakultativprotokoll enthält Regelungen zu einem Beschwerde- verfahren für Einzelpersonen und Personengruppen an den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In Deutschland trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 26.03.2009 in Kraft (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die 3 Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008). Der Text der BRK (amtliche deutsche Übersetzung, Schattenübersetzung, englischer Originaltext, Text in leichter Sprache) kann im Internet abgerufen werden: http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschuere_U NKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile Die Schattenübersetzung wurde vom NETZWERK ARTIKEL 3 (Verein für Menschen- rechte und Gleichstellung Behinderter e.V.) veröffentlicht. In dieser Übersetzung wurden einige Begriffe anders übersetzt wurden als in dem zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Text (vgl. S. 8). 2.1 Zweck, Grundsätze, Inhalte Zweck Zweck der Konvention ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnen- den Würde zu fördern (Artikel 1 BRK). Grundsätze Die Grundsätze und Leitbilder der BRK werden in der Präambel deutlich. Ferner nennt Artikel 3 der BRK folgende Grundsätze: „Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit b) die Nichtdiskriminierung c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft d) die Achtung vor der Unterschiedlic hkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschlichkeit e) die Chancengleichheit f) die Zugänglichkeit g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau h) die Achtung vor den sich entwicke lnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts und Wahrung ihrer Identität“ Artikel 5 enthält Bestimmungen zur Gleichberechtigung und zum Diskriminierungs- schutz. Artikel 6 weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind und verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Auch die besonderen Belange von Kindern mit Behinderungen werden berücksichtigt (Artikel 7). 4 Das Ziel der BRK und die Grundsätze verdeutlichen, dass die BRK konsequent darauf ausgerichtet ist, Menschen mit Behinderungen den Genuss ihrer Menschen- rechte zu ermöglichen. Diese konsequente Menschenrechtsperspektive ist ein großer Meilenstein in der Entwicklung der Behindertenpolitik. Bereits vor dem Inkrafttreten der BRK hat sich in Deutschland zunehmend ein Bewusstseinswandel dahingehend vollzogen, dass anstelle der Defizite von Menschen mit Behinderungen und dem Prinzip der „Fürsorge“ die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihr Recht auf eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Vorder- grund gerückt wurde. Dieser Wandel hat seinen Niederschlag u.a. in der Gesetzgebung gefunden, so u. a. in folgenden Gesetzen: • Grundgesetz (1994 – Einfügung des Artikels 3 Abs. 3 S. 2: Niemand darf we- gen seiner Behinderung benachteiligt werden.), • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – R ehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2001), • Behindertengleichstel lungsgesetz (2002), • Behindertengleichstellungsgeset z Nordrhein-Westfalen (2004) • Allgemeines Gleic hbehandlungsgesetz (2006). Auch wenn die genannten Gesetze bereits einen guten Rahmen bieten, um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, so geht die BRK mit der ihr zugrundeliegenden Menschenrechtsperspektive in einigen Bereichen über diesen Rahmen hinaus und erfordert Veränderungen in der Gesetzgebung, auf allen Ebe- nen staatlichen Handelns sowie in der gesamten Gesellschaft. Inhalte Die BRK enthält in den ersten Artikeln allgemeine Bestimmungen und Verpflichtun- gen (Artikel 4), die Verpflichtung zur allgemeinen Bewusstseinsbildung (Artikel 8) sowie Bestimmungen zur Zugänglichkeit (Barrierefreiheit - Artikel 9). Artikel 9 sieht vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um Men- schen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie zu Dienstleistungen zu ge- währleisten. Dazu sollen Zugangshindernisse und -barrieren festgestellt und beseitigt werden. U. a. sollen Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Ein- richtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen, ausgearbeitet werden und ihre Anwendung ist zu überwachen. Konkret benannt werden u. a. Beschilde- rungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form in Gebäuden und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen sowie das Angebot von Gebär- densprachdometscher/-innen und Unterstützungspersonen. Im Folgenden enthält die BRK Artikel, die die subjektiven Rechte von Menschen mit Behinderungen konkret benennen und für verschiedene Bereiche konkretisieren, was die universalen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen erfordern: - Recht auf Leben (Artikel 10) - Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12) - Zugang zur Justiz (Artikel 13) - Freiheit und Sicherheit der Person (Artikel 14) 5 - Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Artikel 15) - Freiheit von Ausbeutung, Gewa lt und Missbrauch (Artikel 16) - Schutz der Unversehrtheit der Person (Artikel 17) - Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (Artikel 18) - Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19) - Persönliche Mobilität (Artikel 20) - Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Information (Artikel 21) - Achtung der Privats phäre (Artikel 22) - Achtung der Wohnung und der Familie, (Artikel 23) - Bildung (Artikel 24) - Gesundheit (Artikel 25) - Habilitation und Rehabilitation (Artikel 26) - Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27) - Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28) - Teilhabe am politischen und ö ffentlichen Leben (Artikel 29) - Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Er holung, Freizeit und Sport (Artikel 30) Die Artikel 31 bis 50 der Konvention enthalten Bestimmungen für die Statistik und Datensammlung, die internationale Zusammenarbeit sowie für die Durchführung und Überwachung der Umsetzung der Konvention. Eine Übersicht aller Artikel der BRK ist im Anhang zu finden. 2.2 Begriffsbestimmungen Behinderung Das Behinderungsverständnis ist maßgeblich dafür, wie eine Gesellschaft mit Menschen mit Behinderungen umgeht. Während lange Zeit hauptsächlich Funktions- und Leistungseinschränkungen von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund standen, stellen inzwischen viele Definitionen die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Mittelpunkt. Die BRK enthält keine feste Definition von Behinderung, sondern einen dynamischen Behinderungsbegriff – ausgehend davon, dass sich die Vorstellung darüber, was Behinderung ist, in einer Gesellschaft im Laufe der Zeit immer wieder ändert. „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige kör- perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können“ (Artikel 1 BRK). Ausgehend von diesem Verständnis von Behinderung ergibt sich die gesellschaftli- che Aufgabe, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. 6 Diskriminierung aufgrund von Behinderung Diskriminierung aufgrund von Behinderung bedeutet jede Unterscheidung, Aus- schließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beeinträchti- gen oder zu vereiteln (Artikel 2). Sie umfasst alle Formen von Diskriminierungen. Dazu gehört auch die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vor- kehrungen werden als notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen definiert, die keine unverhältnismäßige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleis- ten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschen- rechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (Artikel 2 BRK). Universelles Design Universelles Design bedeutet „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitge- hend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus (Artikel 2 BRK). In Deutschland wird seit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes in der Regel der Begriff „Barrierefreiheit“ verwendet. In § 4 des Behinder- tengleichstellungsgesetzes des Landes NRW ist Barrierefreiheit wie folgt definiert: Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen. Da die Definitionen der Barrierefreiheit im Rahmen der Behindertengleichstellungs- gesetze erfolgen, wird die Herstellung von Barrierefreiheit oft nur als „Maßnahme für Menschen mit Behinderungen“ verstanden. Die Begriffe „Universelles Design“ oder „Design für Alle“ stellen deutlicher heraus, dass es um die Zugänglichkeit für alle Menschen geht. Teilhabe Die BRK enthält keine Definition von Teilhabe, dieser Begriff wird jedoch in vielen Artikeln erwähnt. Im deutschen Recht hat der Begriff der Teilhabe seit Inkrafttreten des Sozialgesetz- buches IX überwiegend den Begriff Rehabilitation abgelöst. In der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO (Weltgesundheitsorganisation) wird Teilhabe als „Einbezogensein in eine Lebenssituation“ definiert. 7 Inklusion Der in Artikel 3 der BRK genannte Grundsatz „volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ entspricht dem Verständnis der sozialen Inklusion. „Die Forderung nach Sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, im vollen Umfang an ihr teilzuhaben. Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgeho- ben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft weder in Frage gestellt noch als Besonderheit gesehen. Das Recht zur Teilhabe wird sozialethisch begründet und bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können sollen.“ (aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Soziale_Inklusion, 27.07.2011). Die o.a. Ausführungen zur sozialen Inklusion verdeutlichen, dass es dabei nicht nur um Menschen mit Behinderungen geht, sondern um alle Menschen. Der Begriff der Inklusion ist in der amtlichen deutschen Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention nicht zu finden. Das englische Wort „inclusive“ wurde in der deutschen Übersetzung mit „integrativ“ übersetzt, so in Artikel 24 (integratives Bildungssystem) und in Artikel 27 (integrativer Arbeitsmarkt). Diese Übersetzung wurde insbesondere von den Behindertenorganisationen kritisiert. In der Schattenübersetzung wurde das Wort „inclusive“ mit „inklusiv“ ersetzt. Die Diskussionen um die deutsche Übersetzung verdeutlichen die Unterschiede zwischen Inklusion und Integration. Inklusion (lateinisch: includere – einbeziehen) bedeutet, dass Menschen von Anfang an selbstverständlich zur Gesellschaft dazugehören. Wenn beispielsweise Menschen mit Behinderung von Anfang an gleichberechtigte Teilhabechancen haben und selbstverständlich zu ihrer Familie, zur Nachbarschaft und in ihrem Stadtteil dazuge- hören und „mittendrin“ leben, müssen sie nicht erst durch spezielle Maßnahmen in allgemeine Angebote „integriert“ (lat. integrare – wiederherstellen) werden. Eine inklusive Gesellschaft zeichnet sich durch eine Kultur des selbstverständlichen Miteinanders aller Menschen aus. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, hat die Unterschiede zwischen Integration und Inklusion mit Hilfe von Gum- mibärchen erklärt: Hubert Hüppe: „Ich würde sagen, bei der Inklusion, da sind von vornherein alle dabei. Da sagen alle: Ist ok, wie du bist, du bist bei uns. Du gehörst zu uns. Und jetzt Integration: Da wurden Menschen vorher erst mal rausgetan (sortiert ver- schiedene Gummibärchen raus). Die einen sagen: Du bist anders. Wir tun dir ja nur Gutes. Da gibt’s bestimmt sonst welche, die sagen böse Worte oder starren dich an, und das ist ja auch nicht gut. Geh auf eine Sonderschule, da fühlst du dich dann auch wohl. Da ärgert dich auch keiner, die sind auch alle so wie du. Dann wird eine Tür aufgemacht und gesagt: So, jetzt kannst du (doch) wieder rein. Das ist die Integration. Das ist ja immer noch besser, als wenn man sie (die Ausgeschlosse- nen) da draußen lässt. Es ist aber schwierig, weil man sich ja nie kennen gelernt hat.“ 8 (aus: http://www.ohrenkuss.de/presse/interview/Interview_Ohrenkuss_Hueppe_DAS_BAN D_4.2010.pdf) Weitere Definitionen von Inklusion bietet u.a. die folgende Internetseite: http://definitiv-inklusiv.org/ Die Entwicklungen seit Inkrafttreten der BRK zeigen, dass im Sprachgebrauch oft keine klare Abgrenzung der Begriffe „Integration“ und „Inklusion“ vorgenommen wird. Einige Entwicklungen, die zurzeit als inklusiv bezeichnet werden, entsprechen bei genauer Betrachtung nicht dem Grundverständnis von Inklusion. Durch die Bezeich- nung „Inklusion“ soll in der Regel aber verdeutlicht werden, dass ein Weg hin zur In- klusion beschritten wird. 2.3 Rechtliche Bedeutung, Umsetzung / Überwachung Die BRK hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Einige Artikel der BRK sind unmittelbar anwendbar, d.h., sie enthalten für den einzel- nen Menschen ein subjektives Recht, das keines weiteren Umsetzungsaktes (z.B. durch Gesetz) bedarf. Dazu gehören z.B. der Artikel 5 (Verbot der Diskriminierung), Artikel 10 (Recht auf Leben) und Artikel 15 (Verbot der Folter). Regelungen zu diesen Themen sind bereits seit langem im Grundgesetz und weiteren Gesetzen verankert. Die meisten Regelungen der BRK stellen hingegen kein unmittelbar anwendbares subjektives Recht dar, sondern sind an die Vertragsstaaten adressiert und verpflich- ten diese, die Ziele der BRK zeitnah zu verwirklichen. Die sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen für die Vertragsstaaten sind insbesondere in Artikel 4 benannt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleis- ten und zu fördern“ Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten u.a., • geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Umset- zung der in der BRK anerkannten Rechte zu treffen, • bestehende Gesetze, Vero rdnungen und Praktiken ggf. an die Erfordernisse der BRK anzupassen, • den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinde- rungen in allen politischen Konzepten und Programmen zu berücksichtigen • geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behin- derung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen, • die erforderliche Forschung und Entwicklu ng für Güter, Geräte und Einrichtungen im Sinne des universellen Design sowie die Entwicklung neuer Technologien zu fördern, • für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen und unterstützende Technologien zur Verfügung zu stellen, • Fachkräfte und anderes Personal, das mi t Menschen mit Behinderungen arbeitet, zu den in der BRK anerkannten Rechten zu schulen (Artikel 4 Abs. 1). 9 Die konkreten Verpflichtungen bezogen auf bestimmte Handlungsfelder ergeben sich aus den einzelnen Artikeln der Konvention. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, un- beschadet derjenigen Verpflichtungen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind (Artikel 4 Abs. 2 BRK). Bei der Umsetzung der BRK sind Menschen mit Behinderungen über die sie vertre- tenden Organisationen aktiv einzubeziehen (Artikel 4 Abs. 3). Die Umsetzung der BRK ist eine Aufgabe für die gesamte Gesellschaft und alle staatlichen Ebenen. Sie ist als ein längerfristiger gesamtgesellschaftlicher Lern- und Gestaltungsprozess zu verstehen. In vielen Bereichen kann die Umsetzung nur im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen erfolgen. So sind in einigen Bereichen die Gestaltungsmög- lichkeiten der Kommunen davon abhängig, dass auf Bundes- oder Landesebene entsprechende gesetzliche Änderungen erfolgen (z.B. § 13 SGB XII - Einschränkung des Vorrangs ambulanter Leistungen durch Kostenvorbehalt; Schulgesetzgebung des Landes NRW; Landesbauordnung NRW). Unabhängig von gesetzlichen Änderungen auf der Bundes- und Landesebene kön- nen die Kommunen jedoch in allen Handlungsfeldern Maßnahmen zur Umsetzung der BRK ergreifen – u.a. mit Blick auf den erforderlichen Bewusstseinswandel sowie den Aufbau eines inklusiven Gemeinwesens. Die Umsetzung der Konvention ist eine Querschnittsaufgabe, die alle örtlichen Handlungsfelder der Daseinsvorsorge betrifft. Für die innerstaatliche Durchführung sieht die Konvention staatliche Anlaufstellen (Focal Points) vor. Die Staaten können zusätzlich einen Koordinierungsmechanismus für die Durchführung der Verpflichtungen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen einrichten (Artikel 33). In Deutschland ist auf der Bundesebene eine staatliche Anlaufstelle im Bundesminis- terium für Arbeit und Soziales eingerichtet worden. Der Koordinierungsmechanismus ist beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen organisiert. In NRW ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales zentrale staatliche Anlaufstelle und Koordinierungsmechanismus der Landesregierung. Zusätzlich haben die Staaten „einen oder mehrere unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen einzurichten“ (Artikel 33). In Deutschland ist diese Überwachung für die Bundesebene beim Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. in Berlin eingerichtet worden. Inwieweit auch die Bundesländer eigene Überwachungsmechanismen einrichten oder sich die Überwa- chung durch die „Monitoringstelle“ beim Deutschen Institut für Menschenrechte auch auf diese erstreckt, wird sich in der zukünftigen Praxis herausbilden. Im Rahmen des Überwachungsprozesses ist die Einbeziehung der Verbände von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. 10 Die Staaten sind aufgefordert, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten einen umfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte zu erstellen und bei den Vereinten Nationen einzureichen (Artikel 35). In der Folge ist dieser Bericht alle vier Jahre zu erstellen. Die Nichtregierungsorganisationen haben das Recht, eigenständige Berichte zu verfassen und vorzulegen (Schattenberichte, Parallelberichte). Die Staatenberichte bilden die Grundlage für die internationale Überwachung der staatlichen Umsetzung. Dafür wurde auf der Grundlage von Artikel 34 ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf internationaler Ebene eingerichtet (Artikel 34). 2.4 Umsetzung auf Bundes- und Landesebene Nationaler Aktionsplan Am 15.06.2011 hat das Kabinett den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschlossen. Durch diesen Aktionsplan soll die Umsetzung der BRK in den nächsten zehn Jahren systematisch vorangetrieben werden. Der Nationale Aktionsplan umfasst eine Bestandsaufnahme sämtlicher Maßnahmen, die die Bundesregierung bisher zur Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft auf den Weg gebracht hat. Ferner nennt er für die einzelnen Handlungs- felder Visionen der Zivilgesellschaft und Maßnahmen, wie diese Visionen erreicht werden können. Der Nationale Aktionsplan kann im Internet abgerufen werden: http://www.reha- recht.de/fileadmin/download/foren/d/Stellungnahmen/Nationaler_Aktionsplan_der_Bu ndesregierung.pdf Staatenbericht Am 03.08.2011 wurde der erste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland vom Bundeskabinett beschlossen. Er ist im Internet abrufbar: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/staatenbericht- 2011.pdf;jsessionid=54957930404FB64A8073931AB04347F7?__blob=publicationFil e Der Deutsche Behindertenrat und weitere Verbände und Organisationen aus den Reihen der Selbsthilfe haben Stellungnahmen zum 1. Staatenbericht der Bundesre- gierung über die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen verweigert und und kritisiert, dass eine ernst gemeinte inhaltliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft schon aufgrund der zu kurz gesetzten Fristen für die Stellung- nahmen nicht gegeben war. Von der Möglichkeit einer Parallelberichterstattung wollen deutsche behindertenpoli- tische Verbände Gebrauch machen. Das NETZWERK ARTIKEL 3 - Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e. V. wird diese Berichterstattung koordinieren. 11 Umsetzung in NRW Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im März 2011 einen Zwischenbericht zum Stand der Vorbereitungen des Aktionsplanes „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ vorgelegt. Der Zwischenbericht kann im Internet abgerufen werden: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/_Startseite/Aktuelles/Zwischenbericht_zum_Aktionsp lan_NRW_Endfassung_nach_Billigung_Minister_Schneider_21_03_2011.pdf Der Zwischenbericht informiert über die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Aktionsplanes. Ferner gibt er einen Überblick über die Aktivitäten der Ressorts der Landesregierung sowie der Landschaftsverbände zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Men- schen mit Behinderungen. Zu dem geplanten Aktionsplan haben die Fraktion der SPD und die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag „Auf dem Weg in ein inklusives NRW – Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen voran- bringen“ in den Landtag eingebracht (Drucksache 15/2361 vom 12.07.2011, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15- 2361.pdf. Der Aktionsplan der Landesregierung soll bis Ende 2011 vorgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich aus dem Aktionsplan wichtige Impulse für die Erarbei- tung kommunaler Aktionspläne ergeben. Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen hat am 25.07.2011 die Publikation „Inklusion macht die Gesellschaft reicher. Durchsetzen, mitwirken, anregen.“ veröffentlicht. Sie stellt in 16 Reportagen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung in Nordrhein- Westfalen dar und vermittelt ein Bild über positive Entwicklungen sowie Verbesse- rungsbedarfe in Nordrhein-Westfalen. Der Beauftragte regt u. a. an, bei zukünftigen Planungen auch „die wirtschaftlichen und sozioökonomischen Aspekte des Sektors „Menschen mit Behinderung“ zu berücksichtigen. Der Bericht kann im Internet abgerufen werden: http://www.lbb.nrw.de/3/presse/pressemitteilungen/110725a/LBB_MmB_Veroeffentlg _12_7_RZ_LR_ek2.pdf 12 3. Konzept zur Umsetzung der UN-Konvention in Münster 3.1 Ausgangslage Die UN-Behindertenrechtskonvention tangiert alle örtlichen Handlungsfelder der Daseinsvorsorge. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben aus den Bereichen Kinder-, Jugend und Familienhilfe, Schule, Wohnen, Gesundheit, Stadtplanung, Wirtschaft, Beschäftigungsförderung, Freizeit, Sport, Kultur und Soziales. Die Stadt Münster und viele andere Organisationen in Münster setzen sich bereits seit vielen Jahren engagiert für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Münster ein und tragen dazu bei, Münster zu einer barrierefreien und inklusiven Stadt zu entwickeln. Die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bedeuten für viele Handlungsfelder jedoch neue Herausforderungen. Besonders deutlich wird dies in den Bereichen Schule und Wohnen – hier gilt es, die weitere Entwicklung so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen gemeinsam die Schule besuchen können und Menschen mit Behinderungen frei wählen können, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu wohnen. Die Umsetzung dieser Rechte erfordert einen Umbau bisheriger Unterstützungssysteme für Men- schen mit Behinderungen und damit grundlegende strukturelle Veränderungen. Auch in anderen Handlungsfeldern gibt es noch viel zu tun, um die Vorgaben der BRK konsequent umzusetzen. So kann z.B. das Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur Umwelt, zu Transportmitteln sowie zur Information und Kommunikation (Artikel 9 – Zugänglichkeit) zu gewährleisten, nur erreicht wer- den, wenn nicht nur bei Neubaumaßnahmen auf eine umfassende barrierefreie Ges- taltung geachtet wird, sondern auch nach und nach die Barrierefreiheit bereits beste- hender Gebäude verbessert wird. Mit Blick auf die erforderlichen strukturellen Veränderungen ist es wichtig, die Umsetzung der BRK als Querschnittsaufgabe zu begreifen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die BRK zukünftig in allen kommunalen Handlungsfeldern angemessen berücksichtigt wird. Dies soll durch die im Folgenden genannten Handlungsansätze erreicht werden. Hierbei ist zwischen grundlegenden strukturellen Handlungsansätzen, die unmittelbar umzusetzen sind, und einem mittel- bis langfristig angelegten Aktionsplan zu unterscheiden. 3.2 Handlungsansätze 3.2.1 Inklusion in allen Handlungsfeldern immer von Anfang an berücksichtigen - Disability mainstreaming Die Vertragsstaaten weisen in der Präambel zur Konvention nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen (Präambel, Buch- stabe g). Artikel 4 c führt aus, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrech- te von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen ist. Dieser umfassende Ansatz der Einbeziehung und Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen wird auch als „disability mainstreaming“ bezeichnet. 13 Bezogen auf die Stadt Münster bedeutet disability mainstreaming, dass die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bei allen relevanten kommunalen Maßnahmen durchgängig berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird dies durch folgende Maßnahmen sicherstellen: 1. Bei der Erarbeitung von Grundsatzplanungen sowie bei der Entwicklung neuer Projekte, Angebote oder Standards werden die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention von Anfang an berücksichtigt werden. Der Oberbürgermeister hat alle Fachämter in einem Rundschreiben informiert, dass die Ziele und Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention zu berück- sichtigen sind. Auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch die Behindertenbeauf- tragte sowie die KIB und ihre Arbeitsgruppen wurde hingewiesen. 2. In Vorlagen an den Rat und seine Gr emien wird entsprechend der folgenden Grundsätze die Berücksichtigung der Ziele der BRK dargelegt: In Berichts- und Beschlussvorlagen zu Grundsatzplanungen und zu neuen Projekten, Angeboten oder Standards wird dargelegt, inwieweit und durch welche Maßnahmen die Ziele der BRK berücksichtigt werden; dies gilt in den oben genannten Angelegenheiten auch für Vorlagen zur Entscheidung über Zuschüsse an Dritte. Dieses Vorgehen wurde z.B. bereits im Rahmen der Vorlagen zur Schulentwick- lungsplanung umgesetzt, indem die Frage der Inklusion im Rahmenkonzept auf- gegriffen wurde. Bei der Erstellung des Aktionsplans zur Umsetzung der „Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männer auf lokaler Ebene“ in Münster wurden die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der „Denkfabrik Chancengleichheit in Münster“ in mehreren Handlungsfeldern ebenfalls themati- siert. In die Beschlussvorlage für den Aktionsplan aufgenommen wurde die Maß- nahme „Erweiterung der vorhandenen Informationen zum Thema „Gegen Gewalt an Frauen“ im Internet (www.gewaltschutz-muenster.de ) um Informationen für Frauen und Mädchen mit Behinderungen (vgl. Beschlussvorlage V/0378/2011: Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen – Aktionsplan 2011-2013). 3. In Beschlussvorlagen zu Bau- und Sanierungsmaßnahmen (Neu- und Erwei- terungsbauten, größere, umfangreiche Sanierungen (mehrere Gewerke)), wird zukünftig anhand der Anlage „Checkliste zur Berücksichtigung von Kriterien der Barrierefreiheit / des Design für alle“ erläutert, inwieweit bei einem Neubau / einem zu sanierenden Gebäudeteil die verschiedenen Aspekte von Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Ausgehend von der Anregung der KIB vom 27.05.2010, in Vorlagen an den Rat und seine Gremien die Themen Inklusion und Barrierefreiheit zu berücksichtigen, haben das Amt für Immobilienmanagement und die Koordinierungsstelle für Be- hindertenfragen die Anlage ’Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“’ für Bau- vorlagen im Bereich Hochbau erarbeitet und mit den Mitgliedern des „Runden Ti- sches Barrierefreies Bauen“ (vgl. S. 32) abgestimmt. Ziel der Anlage ist es, im 14 Rahmen der Beratung von Vorlagen darüber zu informieren, inwieweit bei einem Neubau / einem zu sanierenden Gebäudeteil die verschiedenen Aspekte von Bar- rierefreiheit berücksichtigt werden (u. a. auch Maßnahmen für Menschen mit Sehbehinderungen und Menschen mit Hörbehinderungen). Die Anlage gibt Erläu- terungen zu folgenden Bereichen: • Behindertenparkplätze • Zugang zum Gebäude • Erreichbarkeit der Geschosse • Aufzüge • Toilettenanlagen • Orientieren, Informi eren, Leiten, Warnen • Technik für schwerhörige Menschen • ggf. Erläuterungen zur sonstigen Ausstattung Die Anlage gibt keinen Überblick über alle Details der barrierefreien Ausstattung. Sie ist vielmehr als Erweiterung der bisherigen Hinweise zur Barrierefreiheit in Beschlussvorlagen zu Bauten zu verstehen. Größere städtische Bauvorhaben sollen wie bisher im Rahmen der Planung mit einer Arbeitsgruppe der KIB abge- stimmt werden. Die Anlage soll ab Mitte 2011 in einigen Vorlagen getestet und ausgehend von den Erfahrungen ggf. weiterentwickelt werden. Für die Bereiche Tiefbau, Grünflächen sowie Verkehr wird wie bisher in den Vor- lagen jeweils individuell erläutert, wie die Aspekte der Barrierefreiheit berücksich- tigt werden. 4. In Geschäfts- und Arbeitsberichten der Fachämter wird dargestellt, in welchen Bereichen / durch welche Maßnahmen die Ziele der BRK im Berichtsjahr besonders berücksichtigt wurden. Von Interesse sind sowohl konzeptionelle Aspekte (Beispiel: Beginn inklusiver Arbeit in einem Jugendzentrum), aber auch Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefrei- heit der Angebote des Amtes (Beispiele: barrierefreie Gestaltung von Veranstaltungen, Nachrüstung von Technik für schwerhörige Menschen). 3.2.2. Bewusstseinsbildung „Münster hat viele Gesichter - Inklusion beginnt im Kopf“ – so lautete das Motto zur diesjährigen Aktion zum 5. Mai (Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) in Münster, die von der Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung in Münster und der Selbstvertretungsgruppe „Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster“ (WiM) im Rathausinnenhof durchgeführt wurde (vgl. S. 31). Das Motto verdeutlicht, dass die Umsetzung der BRK auch den Abbau von „Barrieren in den Köpfen“ sowie die Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfordert. In Artikel 8 verpflichten sich die Vertragsstaaten, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um 15 a) in der gesamten Gesellschaft das Bewusststein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen. c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Als Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele werden u. a. Kampagnen zur Bewusst- seinsbildung in der Öffentlichkeitsarbeit, die Förderung einer respektvollen Einstel- lung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems und auch bei allen Kindern von früher Kindheit an sowie die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und deren Rechte genannt. Der Nationale Aktionsplan sieht u. a. eine Dachkampagne vor, die die Bevölkerung über die Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention informieren soll. Es sollen zum Beispiel Aktionsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen jede Bürgerin und jeder Bürger im Alltag für den Inklusionsgedanken werben und auf Ver- besserungsmöglichkeiten aufmerksam machen kann. Auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gibt es eine „Inklusionslandkarte“. Sie präsentiert gute Beispiele für Inklusion und will damit u. a. Tipps zur praktischen Umsetzung von Inklusion geben (http://www.behindertenbeauftragter.de ). Auch einige Organisationen aus Münster haben Projekte für die Aufnahme in die Inklusionslandkarte angemeldet. In Münster gibt es bereits einige Aktionen, die dazu dienen, über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu informieren und die Achtung der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dazu gehören u. a. die Aktion zum 5. Mai, aber auch Projekte wie das Projekt Sozialführerschein der Westfalenfleiß GmbH (vgl. S. 32) und Veranstaltungen der Vereine von Menschen mit Behinderun- gen in Münster. Um die UN-Behindertenrechtskonvention bekannt zu machen, liegen Broschüren mit dem Text der BRK u. a. in der Münster-Information im Stadthaus 1 und in der Stadt- bücherei aus. Die Vorsitzende der KIB hat alle Ratsmitglieder sowie die Mitglieder der Bezirksvertretungen über die BRK informiert und ihnen den Text zur Verfügung gestellt. Die Behindertenbeauftragte hat in einigen Vorträgen über die Behinderten- rechtskonvention informiert. Die Stadtverwaltung wird die Bewusstseinsbildung insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherstellen: 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung werden im Intranet über verschiedene Aspekte der UN-Behindertenrechtskonvention informiert. Der Text der Konvention sowie konkrete Arbeitshilfen (u. a. barrierefreie Gestaltung von Veranstaltungen, Einsatz der FM-Anlage, Liste von Gebärdensprachdolmet- scher/-innen) können im Intranet abgerufen werden. 2. Die Behindertenbeauftragte informiert im Rahmen ihrer themenbezogenen Kooperation mit den Fachämtern über die UN-Behindertenrechtskonvention. 16 Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention wurde die Zusammenarbeit der Fachämter der Bauverwaltung mit der Koordinierungsstelle für Behindertenfragen intensiviert. In der neu gebildeten Arbeitsgruppe der Verwaltung „Runder Tisch Barrierefreies Bauen“ werden Planungen verschiedener Fachbereiche erörtert. Um den Grundsatz der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu berücksich- tigen, arbeiten in dieser Arbeitsgruppe auch Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen mit. Der Runde Tisch Barrierefreies Bauen stellt eine frühzeitige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen sicher. Er ersetzt nicht die Vorstellung von Planungen in der KIB und ihren Arbeitsgruppen. Wie bisher werden größere städtische Planungen und grundsätzliche Fragestellungen in den Arbeits- gruppen der KIB vorgestellt. Der Runde Tisch bietet ergänzend dazu die Möglichkeit, Detailfragen bereits in einem sehr frühen Planungsstadium erörtern zu können, Planungen privater Investoren zu besprechen sowie (rechtliche) Grundsatzfragen (z. B. zur Umsetzung einzelner Vorgaben der DIN 18 040-1 - Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude) in einem kleinen Kreis mit festen Mitgliedern zu thematisieren. 3. In das städtische Fortbildungsprogramm wird eine Fortbildung zur UN- Behindertenrechtskonvention aufgenommen. Die Angebote zur Sensibilisie- rung für die Belange von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen so- wie zur Vermittlung von Fachkenntnissen (zurzeit: Angebote „Gebärdenspra- che“) werden fortgeführt. Im städtischen Fortbildungsprogramm wird regelmäßig eine Fortbildung zur Gebär- densprache angeboten. Auch Fortbildungen zum barrierefreien Bauen und zum Thema „leichte Sprache“ wurden bereits durchgeführt und können bei Bedarf wieder organisiert werden. Durch die neue Fortbildung zur UN-BRK sollen die Fachbereiche dafür sensibilisiert werden, wie sie ihre Dienstleistungen und ihren Service mit Blick auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen verbessern können. 4. Die Volkshochschule nimmt Veranstaltungen zur UN-Behindertenrechts- konvention / zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinde- rungen in ihr Programm auf. Die Veranstaltungen sollen so ausgerichtet werden, dass sie für unterschiedliche Zielgruppen interessant sind und zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. 5. Die Verwaltung unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Organisationen und Vereine in Münster, die öffentlichkeitswirksame Aktionen zu Themen der UN-Behindertenrechtskonvention planen (z.B. Aktionstag zum 5. Mai). Sobald nähere Informationen zu der im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans vorgesehenen Dachkampagne vorliegen, wird die Behindertenbeauf- tragte in Kooperation mit Vereinen und Verbänden prüfen, wie diese Kampagne in Münster aufgegriffen werden kann. 17 3.2.3. Nichts über uns ohne uns – Beteiligung von Menschen mit Behinderungen Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht an mehreren Stellen ausdrücklich die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen vor. In der Präambel der BRK wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken. Insbesondere bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung der BRK sollen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen (einschließlich Kindern mit Behinderungen) über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen (Artikel 4 Abs. 3 BRK). Eine umfassende und rechtzeitige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Planungsprozessen ist von großer Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an ihre Bedarfe und Interessen einbringen und Anregungen für die Planung – von der barrierefreien Stadtgestaltung bis zur Konzipierung von Angeboten – geben können. Dies führt zu guten, nutzerge- rechten Lösungen und erspart teure Nachbesserungen. In Münster gibt es bereits gute Strukturen für die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen. Die Beteiligung erfolgt vor allem über die vom Rat eingerichtete Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen der Stadt Münster (KIB). Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) Die KIB hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie kann Anfragen und Empfehlungen an die Fach- ausschüsse und den Hauptausschuss richten. In der KIB arbeiten Vertreterinnen und Vertreter für die Ratsfraktionen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen mit. Ferner sind die Seniorenvertretung Münster und die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände mit einem Mitglied in der KIB vertreten. Seit der Neubildung der KIB nach der Kommunalwahl 2009 wird die Gruppe der Menschen mit Lernschwierigkeiten (geistige Behinderung/Lernbehinderung) sowie die Gruppe der Menschen mit einer psychischen Behinderung erstmalig durch einen behinderten Menschen vertreten. Das Mitglied für die Gruppe der Menschen mit geis- tiger Behinderung wird von einem beratenden nicht behinderten Mitglied unterstützt und zwar bei der Vorbereitung auf die Sitzung und in den Sitzungen. Die KIB hat fünf Facharbeitsgruppen gebildet, die allen Interessierten offenstehen: AG 1: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene AG 2: Wohnen, Pflege, Gesundheit AG 3: Arbeit AG 4: Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung AG 5: Stadtplanung und Verkehr 18 Die Arbeitsgruppen bieten Menschen mit Behinderungen in Münster durch ihre offene Struktur eine gute Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen, Probleme vorzu- tragen und an Lösungen mitzuarbeiten. Bei einigen Themen werden die Arbeitsgruppen der KIB bereits vor Erstellung einer Vorlage für den Rat/einen Ausschuss eingebunden. Ein gutes Beispiel für eine ge- lungene Beteiligung war die Sanierung der Bäder. Hier haben Menschen mit Behin- derungen und die zuständigen Planer/-innen bereits vor Erstellung der Vorlagen in einer Arbeitsgruppe Aspekte der barrierefreien Gestaltung erörtert. Dies hat sich im weiteren Beratungsverlauf als günstig erwiesen, da die Anregungen jeweils schon in den Vorlagen thematisiert wurden. Bewährt hat sich auch, dass Mitglieder der KIB in anderen Gremien mitarbeiten und dort insbesondere zu Vorlagen, die nicht in der KIB beraten werden, ggf. auf die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen hinwirken können. Die Entsendung in verschiedene Gremien hat bereits eine lange Tradition. Neu ist, dass seit der Neubildung der KIB nach den Kommunalwahlen 2009 auch eine Entsendung in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien erfolgt. Diese Regelung erfolgte mit Blick auf den hohen Stellenwert des Themas „Inklusion im Kindes- und Jugendalter“ bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. Anregung der KIB an den Rat der Stadt Münster vom 19.01.2010 und Beschlussvorlage an den Rat V/0044/2010: Entsendung von sachkundigen Einwohnern/innen in Ausschüsse des Rates). Zurzeit entsendet die KIB je einen Vertreter/eine Vertreterin in folgende Gremien: - Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen - Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent wicklung, Verkehr und Wirtschaft - Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung - Örtliche Pflegekonferenz - Kommunale Gesundheitskonferenz Münster - Beirat des Jobcenters Münster Die KIB hat sich nach ihrer letzten Konstituierung (1. Sitzung 19.01.2010) im Plenum und in ihren fünf Facharbeitsgruppen mit der UN-Behindertenrechtskonvention be- schäftigt. Die Ziele und Grundsätze der BRK werden kontinuierlich berücksichtigt und haben u.a. auch zu Anträgen geführt (insbesondere: Anregung der KIB nach § 24 GO Nr. 69/2010 vom 27.05.2010): Berücksichtigung der Themen „Inklusion“ und „Barrierefreiheit/Design für alle“ in Berichts- und Beschlussvorlagen). Einmal jährlich lädt die KIB die Vereine und Gruppen von Menschen mit Behinderun- gen zu einer gemeinsamen Sitzung ein. In dieser Sitzung wird in der Regel ein Schwerpunktthema erörtert und es besteht die Gelegenheit, sich über die Arbeit der KIB zu informieren. In der gemeinsamen Sitzung am 30.11.2010 hat die KIB die Umsetzung der Un-Behindertenrechtskonvention thematisiert. Die Möglichkeit, eigene Wünsche einzubringen, wurde von vielen Anwesenden genutzt. Die Liste der Wünsche an eine inklusive Stadt Münster kann im Ratsinformationssystem abgerufen werden (http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00304081.pdf ). Ausgehend von den Erfahrungen mit dieser Sitzung wird die KIB die jährliche Sitzung mit den Vereinen und Verbänden zukünftig stärker als bisher beteiligungsorientiert 19 ausrichten. Die Sitzung soll in den nächsten Jahren insbesondere genutzt werden, um die Umsetzung der BRK zu thematisieren. Die Struktur der KIB hat sich bewährt und die KIB hat in Münster schon erheblich zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei- getragen. Der Rat und seine Ausschüsse haben zahlreiche Anregungen der KIB auf- gegriffen und bei Beschlüssen berücksichtigt. Weiterentwicklungsbedarf wird insbesondere in folgenden Bereichen gesehen: • Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es ein Schritt in die richtige Richtung war, dass auch Menschen mit Lernschwierigkeiten ihre Interessen in der KIB selbst vertreten. Allerdings ist im Ablauf der KIB-Sitzungen noch einiges zu optimieren, um Menschen mit Lernschwierigkeiten zu ermöglichen, aktiv an den Sitzungen teilzunehmen (Verwendung leichter Sprache, Dauer der Sitzungen, Pausen usw.). • Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen vor der Erstellung von Vorlagen bzw. bei der Erarbeitung von Themen, die nicht in den Ratsgremien beraten werden, ist weiterzuentwickeln. • Es ist sicherzustellen, dass alle relevanten Vorlagen in der KIB beraten werden. Einzelne Vorlagen, die Themen behandeln, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, waren zunächst nicht für die Beratung in der KIB vorgesehen und wurden erst auf Wunsch der KIB dort erörtert. Neben der KIB gibt es in Münster einige weitere Gremien, in denen Menschen mit Behinderungen ihre Interessen vertreten, bzw. Einrichtungen und Organisationen die an der Gestaltung einer barrierefreien und inklusiven Stadt Münster mitarbeiten: Dazu gehören insbesondere: WiM – Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster WiM ist die Selbstvertretungsgruppe der Menschen mit Lernschwierigkeiten. Die WiM setzt sich für eine barrierefreie Stadt (u. a. gute Busverbindungen, längere Ampelschaltungen) ein. Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung in Münster Die Träger von Angeboten für Menschen mit geistiger Behinderung in Münster, die Stadt Münster und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) stellen in diesem Gremium die Interessen von Menschen mit geistiger Behinderung in den Mittelpunkt. Durch den regelmäßigen Austausch sollen trägerübergreifend wichtige Themen aufgegriffen sowie Defizite und Angebotslücken ermittelt und die Weiterentwicklung von Angeboten initiiert werden. Arbeitskreis Hörbehinderung Im Arbeitskreis Hörbehinderung bearbeiten die Vereine der Menschen mit Hörbehin- derung und weitere Organisationen Themen, die speziell die Belange von Menschen mit Hörbehinderungen betreffen. Der Arbeitskreis wird von der Hörbehindertenbera- 20 tung der Paritätischen Sozialdienste und der Behindertenbeauftragten der Stadt Münster organisiert. Arbeitskreis Anders Sehen Im Arbeitskreis Anders Sehen planen die Vereine und Organisationen sehbehinder- ter Menschen insbesondere gemeinsam Veranstaltungen, um für die Belange von Menschen mit Sehbehinderungen zu sensibilisieren und über Unterstützungsangebo- te zu informieren. Neben den Mitwirkungsmöglichkeiten in Gremien bieten Informations- und Diskussi- onsveranstaltungen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, ihre Anregungen einzubringen. Ferner können Sie sich mit Anregungen, die die Stadt Münster betref- fen, auch an die städtische Behindertenbeauftragte wenden. Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention sind die bisherigen Beteiligungs- möglichkeiten beizubehalten und weiterzuentwickeln. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen ihre Interessen vertreten und einbringen können (so z.B. in Bürgerforen u.a.). Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in Münster an kommunalen Entscheidungsprozessen soll insbesondere durch folgende Maßnahmen weiter ver- bessert werden: 1. Der Oberbürgermeister hat die F achämter über die Notwendigkeit informiert, Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, aktiv einzubeziehen. Die Fachämter wurden darin erinnert, dass bei der Erstellung von Vorlagen jeweils zu prüfen ist, ob die KIB in die Beratungskette einzubinden ist. 2. Die Behindertenbeauftragte wird in Kooperation mit der WiM und der KIB prüfen, wie die Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Menschen mit Lernschwierigkeiten in der KIB verbessert werden können. 3. Die Behindertenbeauftragte bzw. andere Fachbereiche der Verwaltung führen jährlich mindestens 2 Veranstaltungen durch, in denen sie über Themen der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. Aktivitäten zur Verbesserung der Barrierefreiheit in Münster informieren. Diese Veranstaltungen sollen allen interessierten Menschen mit und ohne Behinderungen die Möglichkeit bieten, sich zu informieren und unabhängig von einer Teilnahme an Gremiensitzungen im direkten Austausch ihre Anregungen anzubieten. Bisherige Beispiele sind die Informationsveranstaltungen der Behindertenbe- auftragten im Gesundheitshaus und die Rundgänge des Tiefbauamtes zu Fragen des barrierefreien Bauens. 4. Bei Informationsveranstaltungen, Bürgerforen usw., die von der Verwaltung organisiert werden, sollen die Aspekte der Barrierefreiheit 21 stärker berücksichtigt werden, um Menschen mit Behinderungen eine Teilnahme zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass mit dem Rollstuhl zugängliche Veranstaltungsorte gewählt werden, Technik für schwerhörige Menschen und ggf. Gebärden- sprachdolmetscher eingesetzt werden sowie ggf. Informationen in leichter Sprache erfolgen. 5. Die Behindertenbeauftragte unterstützt die Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung und die WiM bei der Durchführung von Weiterbildungen / Veranstaltungen zum Thema „Politische Partizipation von Menschen mit Behinderung (Lernschwierigkeiten)“ Als Aktion zum 5. Mai 2012 ist eine Tagung der Regionalkonferenz und der WiM zum Thema „Politische Partizipation“ geplant. Die Evangelische Familienbildungsstätte Münster (Bereich: Menschen mit Behinderung bilden sich weiter) wird in Kooperation mit dem Amt des Rates und des Oberbürgermeisters und der Behindertenbeauftragten eine Weiterbildung zu Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in Münster durchführen (voraussichtlich 2. Halbjahr 2012). 3.2.4 Statistik und Datensammlung Die BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, „zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen“ (Artikel 31). Der Nationale Aktionsplan greift dieses Anliegen auf und schlägt eine einheitliche Gesamtstrategie zur Verbesserung der Datenlage und eine neue Form der „Behindertenberichterstattung“ vor (Nationaler Aktionsplan, S. 27 - 29). Ausgehend von den angekündigten Verbesserungen der bundesweiten Daten ist zu prüfen, in welchen Bereichen auch Informationen der Stadt Münster und anderer Akteure weiterzuentwickeln sind. Bisher gibt es u. a. folgende Handlungsansätze in Münster: Die Verwaltung achtet darauf, dass bei statistischen Daten zu Menschen mit Behinderungen eine geschlechtsdifferenzierte Darstellung erfolgt (u. a. Daten zu schwerbehinderten Menschen, Daten zu einzelnen Leistungsbereichen wie Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen, begleitenden Hilfen im Arbeitsleben). Auf der Grundlage der Daten von Information und Technik NRW nimmt das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung die Daten zu schwerbehinderten Menschen in Münster in die Jahres-Statistik auf. Die Daten können im Internet abgerufen werden (http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/pdf/Jahres- Statistik_2010_Bevoelkerung.pdf, S. 17 - 19). 22 Bezogen auf die Daten zur Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen bzw. zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen hat die KIB darauf hingewiesen, dass weitergehende Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen fehlen. Für den nächsten Bericht zu diesem Thema wird die Verwal- tung prüfen, welche weitergehenden Daten von der Agentur für Arbeit und dem Job- center Münster zur Verfügung gestellt werden können. Neben den Daten zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen stellen u. a. auch Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit von Gebäuden eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über politische Konzepte dar. In der KOMM-Datenbank (http://komm.muenster.org, vgl. S. 34) liegen Informationen zu ca. 900 öffentlichen Gebäuden (Behörden, Beratungsstellen, Gaststätten, Arzt- praxen) in Münster vor (Stand Juli 2011). Die Datenbank wird schrittweise weiter ausgebaut. Eine Erhebung aller öffentlichen Gebäude ist ohne erhebliche zusätzliche finanzielle Ressourcen für das KOMM-Projekt zeitnah nicht zu leisten. Bei Bedarf könnten die Daten auch genutzt werden, um Weiterentwicklungsbedarfe für die bar- rierefreie Gestaltung bestehender Gebäude zu ermitteln. Dazu wäre jedoch eine Wei- terentwicklung der Datenbank erforderlich. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW erarbeitet zur- zeit Kriterien für eine Bestandserhebung der barrierefreien Zugänglichkeit von Ge- bäuden in NRW. Ausgehend davon ist der Aufbau einer landesweiten Datenbank geplant. Mit Blick auf diese Entwicklung erscheint es sinnvoll, in Münster zunächst die Erhebung von Daten durch KOMM Münster fortzusetzen und erst nach der Etab- lierung der landesweiten Datenbank zu entscheiden, wie zukünftig in Münster weitere Daten zur barrierefreien Zugänglichkeit erhoben und ggf. ausgewertet werden sollen. Im Rahmen eines Seminars der Technischen Universität Dortmund wurden im Sommer 2011 Daten zur Barrierefreiheit und Infrastruktur in Schulen in Münster erhoben. Diese Daten werden dem Amt für Immobilienmanagement zur Verfügung gestellt und bieten eine gute Grundlage für die weitere Schulentwicklungsplanung. Zwei Studierende der Katholischen Hochschule NRW, Abteilung Münster (KatHO) führen zurzeit im Rahmen ihrer Masterarbeit eine Untersuchung zum Thema „Eltern mit intellektuellen Beeinträchtigungen in Münster“ durch. Dieses Projekt wurde von der Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung in Münster angeregt. Die genannten Beispiele zeigen, dass es bereits gute Ansätze gibt, um Daten zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen sowie zur Barrierefreiheit in Münster zusammenzustellen. Zukünftige Handlungsansätze: 1. Die Verwaltung wird weitere Date n zu schwerbehinderten Menschen (u. a. Vorliegen der Merkzeichen) zukünftig jährlich veröffentlichen. 2. Die Verwaltung wird mit der KIB jeweils themenbezogen (bei der Beratung von Vorlagen) erörtern, welche weiteren Daten zu Menschen mit Behinderungen / zur Barrierefreiheit ggf. erforderlich sind und zukünftig ermittelt werden sollten. 23 3. Im Rahmen der Erarbeitung des Ak tionsplans wird zu den einzelnen Handlungsfeldern jeweils eine Information zu den vorliegenden Daten gegeben. 3.3 Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion“ 3.3.1 Verfahren zur Erstellung des Aktionsplans Die UN-Behindertenrechtskonvention schreibt Aktionspläne nicht vor. Aus § 4 der BRK ergibt sich jedoch die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen und in Artikel 4, Absatz 3 wird u. a. auf Konzepte zur Durchführung der BRK hingewiesen. Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dienen dazu, ressortübergreifend und koordiniert konkrete Ziele und Maßnahmen festzulegen, wie die UN-Konvention umgesetzt werden soll. Ein Aktionsplan ist ein langfristig angeleg- ter Prozess, der nicht mit der Erstellung des Plans abgeschlossen ist. In Ergänzung zu den dargestellten strukturellen Handlungsansätzen (Kapitel 3.2) ist ein Aktionsplan eine gute Möglichkeit, für die einzelnen Handlungsfelder den not- wendigen Handlungsbedarf sowie konkrete Schritte zur Umsetzung der Konvention zu erarbeiten. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Durchführung der BRK sind Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen aktiv einzu- beziehen (Artikel 4 Abs. 3 BRK). Um die Umsetzung der UN-Behindertenrechts- konvention in verschiedenen Bereichen nachhaltig auf den Weg zu bringen, ist es wichtig, nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle beteiligten Akteure von Anfang an für das Leitbild der Inklusion zu gewinnen und gemeinsam mit ihnen Ziele und Umsetzungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Mit Blick auf diese beiden Aspekte ist es sinnvoll, bei der Erarbeitung des Aktionsplans sowohl die KIB und weitere Gremien der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als auch die Verwaltung und Gremien des Rates sowie themenbezogen weitere Organisationen einzubeziehen und die Ziele und Maßnahmen von Anfang an gemeinsam zu erarbeiten. Für das Verfahren zur Erarbeitung eines Aktionsplans sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar – von der Beauftragung einer externen Organisation bis zur Einrichtung einer speziellen Projektgruppe. Mit Blick auf die benötigten finanziellen Ressourcen für die Erarbeitung eines Aktionsplans durch eine externe Organisation und mit Blick auf die Nachhaltigkeit des Prozesses ist es sinnvoll, die Themen der BRK in den jeweils zuständigen Gre- mien des Rates, in bereits bestehenden Facharbeitskreisen oder im Rahmen von Fachveranstaltungen zu erörtern. Dies hat den Vorteil, dass die Stellen, die Ent- scheidungen über die Umsetzung von Maßnahmen treffen und / oder die Maßnah- men umsetzen, von Anfang an ihre Sichtweise in den Prozess einbringen können. Ein solches Verfahren entspricht auch dem Verständnis, dass die Umsetzung der BRK ein gesamtgesellschaftlicher Lern- und Gestaltungsprozess ist, der nicht durch die Erstellung eines Aktionsplans beendet ist. Vielmehr ist der Aktionsplan nur ein Bestandteil dieses Prozesses. Es ist wichtig, alle beteiligten Stellen dafür zu gewin- 24 nen, die Umsetzung der BRK dauerhaft als ihre Aufgabe anzunehmen und die BRK bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen entspricht dem Ansatz des disability mainstreaming (vgl. Kapitel 3.2.1). Um den Grundsatz der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention konsequent zu berücksichtigen, wurden die Überlegungen der Verwaltung zur Erstellung des Aktionsplans mit der KIB erörtert. In der Sitzung der KIB am 22.03.2011 hat die Behindertenbeauftragte den Vorschlag, die Handlungsfelder der BRK in bestehenden Gremien zu bearbeiten, vorgestellt und exemplarisch einige Möglichkeiten aufgezeigt, welche Gremien in gemeinsamen Sitzungen oder Veranstaltungen Themen erarbeiten könnten. Die KIB hat das vorgesehene Verfahren begrüßt. Mit Blick auf den erforderlichen Abbau von „Barrieren in den Köpfen“ wurde insbesondere die Bedeutung der Bewusstseinsbil- dung herausgestellt. Die Verwaltung schlägt vor, die einzelnen Handlungsfelder der BRK in folgenden Gremien zu behandeln: Thema Forum für Beteiligung Weitere Beteiligte Bewusst- seinsbildung, Inklusion (u. a. Artikel 8) Bezirksvertretungen Stadtteilarbeitskreise (u.a. Älter werden im Stadtteil, allgemeine Stadtteilarbeitskreise) Öffentliche Veranstaltungen zur UN- Behindertenrechtskonvention KIB Frauen mit Behinderun- gen (u. a. Artikel 6, Artikel 16) Arbeitskreise des Frauenbüros - in Koopera- tion mit der Behindertenbeauftragten Ausschuss für Gleichstellung Arbeitsgruppe Frau- en mit Behinderun- gen Kinder, Ju- gendliche (u. a. Artikel 7, 24) Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII (Arbeitsgruppen zu Themen, die Kinder und Jugendliche betreffen) KIB Ausschuss für Kin- der, Jugendliche, und Familien Zugänglichkeit (insbesondere Bauen (Artikel 9) Veranstaltung der Fachämter der Bauverwal- tung Ausschuss für Um- weltschutz und Bauwesen, Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirt- chaft Gleiche Aner- kennung vor dem Recht (Artikel 12) Veranstaltung des Amtes für Kinder, Jugend- liche, junge Erwachsene (Betreuungsstelle) anlässlich „20 Jahre Betreuungsrecht“ KIB Selbstbe- stimmt leben Veranstaltung des Sozialamtes und des Amtes für Wohnungswesen zu Wohnformen Ausschuss für Sozi- ales, Gesundheit 25 (Unabhängige Lebensfüh- rung und Ein- beziehung in die Gemein- schaft) (Artikel 19) Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Artikel 16) und wohnortnahen Unterstützungsangeboten (unter Berücksichtigung des Themas: Menschen mit Behinderung im Alter) und Arbeitsförde- rung Pflegekonferenz KIB LWL-Behinderten- hilfe Persönliche Mobilität (Artikel 20) Sitzung der KIB unter Beteiligung von Stadt- werke und Sozialamt Behindertenfahr- dienst Zugang zu Informationen (Artikel 9, Arti- kel 21) Sitzung der KIB unter Beteiligung von Presse- und Informationsamt, Sozialamt Weiterbildung (Artikel 24) Arbeitskreis der Weiterbildungseinrichtungen in Münster KIB Gesundheit (Artikel 25) Gemeinsame Sitzung der Gesundheitskonfe- renz und der KIB Arbeit und Be- schäftigung (Artikel 27) Sitzung der Arbeitsgruppe Arbeit (AG 3) der KIB (dort sind viele relevante Akteure der Ar- beitsmarktpolitik vertreten) Zum Thema Beschäftigung schwerbehinder- ter Menschen in der Stadtverwaltung und bei den städtischen Beteiligungen: Arbeitsgruppe der Stadtverwaltung Ausschuss für Soziales, Gesund- heit und Arbeitsför- derung Ausschuss für Per- sonal, Recht und Ordnung KIB Teilhabe am politischen und öffentli- chen Leben (Artikel 29) KIB Teilhabe am kulturellen Le- ben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (einschl. Tourismus) (Artikel 30) Veranstaltung des Stadtsportbundes Veranstaltung des Kulturamtes/der Volks- hochschule Münster mit den kulturellen Ein- richtungen Gespräch Münster Marketing mit Akteuren aus dem Bereich Tourismus KIB Sportausschuss Kulturausschuss Migration und Behinderung Integrationsrat KIB Internationale Zusammenar- beit (Artikel 32) Interfraktionelle Arbeitsgruppe „Städtepart- nerschaften/Auslandsbeziehungen“ des Ra- tes der Stadt Münster Beirat für kommunale Entwicklungszusam- menarbeit KIB 26 Die Beteiligung der KIB erfolgt in Sitzungen der KIB oder ihrer Arbeitsgruppen oder themenbezogen durch die Beteiligung von Mitgliedern der KIB (insbesondere Spre- cher/-innen der Arbeitsgruppen). Handlungsfeld „Schulische Bildung“ Das Handlungsfeld Schule fehlt in der o. a. Aufstellung, da die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bereits bei der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt wurden. Im Rahmen des Beschlusses zum Rahmenkonzept der Schulentwicklungsplanung (Beschlussvorlage V/0678/2010 und V/0678/1. Erg.) hat der Rat die Leitlinie „das Schulangebot so weiter zu entwickeln, dass das Prinzip der Inklusion von Menschen mit Behinderungen als leitendes Prinzip verwirklicht ist“, als handlungsleitend für den Prozess der Schulentwicklungsplanung beschlossen (Ratsbeschluss vom 16.02.2011). Die Verwaltung wurde beauftragt, als erste Schritte korrespondierend mit den Vorgaben und Empfehlungen des Landes dem Rat bis Ende 2011 ein Konzept vorzulegen, in dem detailliert in Absprache mit weiterführenden Schulen aller Schulformen dargestellt wird, welche besonderen Förderschwerpunkte an welchem Schulstandort in welcher Schulform in Zukunft im Rahmen einer Umsetzung der UN-Konvention zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen umgesetzt werden. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, für den Kita- und Primar- bereich ein übergreifendes Konzept vorzulegen, wie Kinder mit und ohne Behinderungen wohnortnah gemeinsam lernen können und welche Investitionsmaßnahmen dafür erforderlich sind. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Konsequenzen für die Förderschulen darzustellen und mit diesen ein Konzept zur Unterstützung der allgemeinbildenden Schulen mit neuen Förderschwerpunkten zu entwickeln. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird als Schulträger in diese Planungen voll einbezogen. (Ziffer 4.7 Ratsbeschluss vom 16.02.2011 zum Rahmenkonzept zur Schul- entwicklungsplanung) Das Amt für Schule und Weiterbildung erarbeitet zurzeit in Kooperation mit den jeweiligen Beteiligten (u. a Schulaufsicht, LWL) die Grundlagen für das Konzept. Das für die gesamte Schulentwicklungsplanung vorgesehene transparente und partizipa- tive Verfahren soll dabei allen Beteiligen Möglichkeiten der Mitwirkung eröffnen. Regelungen des Landesgesetzgebers zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich sind bisher nicht getroffen worden. Ein erstes Eckpunktepapier wird in der zweiten Jahreshälfte 2011 erwartet und ist eine wichtige Grundlage für die weitere Erarbei- tung des Konzeptes für Münster (vgl. 1. Bericht zur Schulentwicklungsplanung, Juli 2011, http://www.muenster.de/stadt/schulamt/pdf/erster_bericht_sep.pdf ) Bis vom Land weitere Regelungen zur Umsetzung der Inklusion getroffen werden, soll im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch der Eltern, ihren Kindern mit Be- hinderung das gemeinsame Lernen mit Kindern ohne Behinderung zu ermöglichen, soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Sowohl die Schulaufsicht als auch die Schulträger sind aufgefordert, den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule (zieldifferente Förderung), den gemeinsamen Unterricht in den weiterführenden Schulen (zielgleiche Förderung) als auch die Einrichtung integrativer Lerngruppen in 27 weiterführenden Schulen (zieldifferenter Unterricht) als erste Schritte in Richtung ei- ner Inklusion soweit wie möglich umzusetzen. Der Rat der Stadt Münster hat am 13.07.2011 der Einrichtung weiterer integrativer Lerngruppen ab dem Schuljahr 2011/2012 an der Waldschule Kinderhaus, der Hauptschule Coerde, der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und am Schillergymnasi- um beschlossen (Beschlussvorlage V/0444/2011: Einrichtung integrativer Lerngrup- pen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012). 3.3.2 Inhalte und Gliederung Im Aktionsplan der Stadt Münster werden alle Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge thematisiert. Die im Nationalen Aktionsplan sowie in dem Aktions- plan für das Land NRW (erscheint voraussichtlich bis Ende 2011) erarbeiteten Ziele und Maßnahmen werden dabei berücksichtigt und es wird jeweils geprüft, welche Handlungsansätze sich daraus für die Arbeit in Münster ergeben. Die Verwaltung schlägt folgende Gliederung für den Aktionsplan vor: 28 Vorschlag für die Gliederung des Aktionsplans: 1. Einleitung 1.1 Ausgangslage 1.2 Ziele 1.3 Inhalt und Aufbau 2. Grundverständnis und Leitziele 2.1 UN-Behindertenr echtskonvention: Zweck, Inhalte, Bedeutung 2.2 Statistische Grundlagen 2.3. Leitziele 3. Handlungsfelder 3.1 Bewusstseinsbildung 3.2 Zugänglichkeit 3.2.1 Stadtplanung, Bauen 3.2.2 Information, Kommunikation 3.3 Kinder, Jugendliche, Familie 3.4. Mädchen und Frauen mit Behinderung 3.5 Menschen mit Behinderung im Alter 3.6 Menschen mit Behinderung und Migrationsvorgeschichte 3.7 Selbstbestimmtes Leben und Einbezie hung in die Gemeinschaft (Inklusives Gemeinwesen) 3.7.1 Wohnen 3.7.2 Pflege, Unterstützungsdienste, Beratung 3.7.3 Mobilität 3.7.4 Persönlichkeitsrechte (Betreuung) 3.8 Gesundheit 3.9 Schule 3.10 Arbeit und Beschäftigung 3.11 Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung, Tourismus 3.12 Politische Teilhabe 3.13 Internationale Zusammenarbeit (Ent wicklungszusammenarbeit, Partnerstädte) 4. Monitoring 5. Überblick in leichter Sprache 29 Im Aktionsplan werden Genderaspekte sowie die Belange von besonderen Zielgrup- pen möglichst in den jeweiligen Handlungsfeldern berücksichtigt. Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung von Frauen mit Behinderungen in der BRK sowie das an Bedeutung gewinnende Thema „Menschen mit Behinderung im Alter“ sollen die Belange dieser Zielgruppen zusätzlich in eigenen Kapiteln behandelt werden. Dies gilt auch für das Thema „Migration und Behinderung“ – hier ist zu berücksichtigen, welche Handlungsbedarfe sich aufgrund der unterschiedlichen kulturellen Hinter- gründe sowie sprachlicher Barrieren und fehlender Informationen über das Sozialleis- tungssystem und die Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen in Deutschland ergeben (vgl. Migrationsleitbild der Stadt Münster, Beschlussvorlage an den Rat V/0026/2008, http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/vo_2004028869.htm ). Das Thema „Bewusstseinsbildung“ wird aufgrund seiner besonderen Bedeutung in einem eigenen Kapitel behandelt. Darüber hinaus soll in den jeweiligen anderen Handlungsfeldern geprüft werden, ob und ggf. welche Maßnahmen der Bewusst- seinsbildung erforderlich sind. Zum Thema Schule wird voraussichtlich bis Ende 2011 ein Konzept vorliegen, so dass das Thema dann bereits vor Erstellung des Aktionsplans bearbeitet wurde. Im Verlauf der Erstellung des Aktionsplans wird entschieden, inwieweit das Thema Schule darüber hinaus in den Aktionsplan aufzunehmen ist. Die Ausführungen zu den jeweiligen Handlungsfeldern (Kapitel 3) werden wie folgt aufgebaut: - Leitziel/e - kurze Erläuterungen zu bereits vorhandenen Strukturen, Angeboten, Maßnahmen - Handlungsempfehlungen Bei den Handlungsempfehlungen sollen möglichst konkrete Maßnahmen benannt werden. Dabei sollen jeweils auch die Zuständigkeiten, die erforderlichen finanziellen Ressourcen und der Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahme festgelegt werden. Die Angabe der erforderlichen finanziellen Ressourcen für einzelne Maßnahmen wird in vielen Bereichen nicht ohne einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand möglich sein. Im Laufe der Erstellung des Aktionsplans ist mit den jeweils zu beteiligenden Gremien zu entscheiden, wie detailliert eine Ermittlung der finanziellen Ressourcen für einzelne Maßnahmen erfolgen soll. In den einzelnen Handlungsfeldern wird geprüft, inwieweit auch die städtischen Beteiligungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen kön- nen. Ggf. werden Vertreter/-innen der Beteiligungen jeweils in die entsprechenden Sitzungen/Veranstaltungen einbezogen. 3.3.3 Zeitrahmen, Monitoring Die Bearbeitung der einzelnen Handlungsfelder in den Gremien soll möglichst bis zu den Sommerferien 2012 abgeschlossen sein, so dass der Aktionsplan bis Ende 2012 dem Rat vorgelegt werden kann. Der Aktionsplan soll einen Zeitraum von 10 Jahren umfassen. Dabei soll für die ein- zelnen Maßnahmen so konkret wie möglich festgelegt werden, bis wann sie umzu- setzen sind. 30 Ferner ist im Aktionsplan festzulegen, in welcher Form die Überwachung der Umset- zung (Monitoring) erfolgen soll. In einigen Handlungsfeldern könnte ein Bericht über den Stand der Umsetzung der BRK in bestehende Berichte (z.B. Geschäftsberichte) integriert werden. Darüber hinaus sollte mindestens nach jeweils 2 Jahren ein Ge- samtbericht über die Umsetzung erfolgen. 4. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Bereits vor dem Inkrafttreten der BRK war es Ziel der Stadt Münster, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Stadt Münster zu ermöglichen. Die Arbeit vieler Organisationen in Münster sowie die Arbeit der Stadt Münster für und mit Menschen mit Behinderungen tragen dazu bei, dieses Ziel und damit auch das zentrale Anliegen der BRK umzu- setzen. Im Folgenden werden exemplarisch einige Aktivitäten seit Inkrafttreten der BRK auf- zeigt, die zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. Damit greift die Verwaltung ein Anliegen (Ziffer 1) des Antrages der CDU-Fraktion an den Rat „UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen – Münster aktiv für Inklusion“ (A-R70045/2011 vom 20.06.2011) auf, nämlich darüber zu berichten, wie die UN- Behindertenrechtskonvention in der Verwaltung der Stadt Münster bisher umgesetzt worden ist. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern Aktivitäten einen Bezug zu den Handlungsansätzen zur Umsetzung der BRK haben, wurden sie bereits im Kapitel 3 erwähnt und werden teilweise im Kapitel 4 nicht mehr benannt. Vor dem Hintergrund des Antrages wird insbesondere über Aktivitäten der Verwal- tung berichtet, an einigen Stellen werden aber auch Aktivitäten nicht städtischer Or- ganisationen benannt. Auf eine Auflistung der Aktivitäten, die bereits seit vielen Jah- ren kontinuierlich durchgeführt werden, um die Barrierefreiheit in Münster zu verbes- sern und Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermögli- chen, wird verzichtet. Bewusstseinsbildung Aktion zum 5. Mai, Inklusionstagung Die Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung organisiert in Kooperation mit der WiM (Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster) seit einigen Jahren zum 5. Mai (Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) Aktionen, um in Münster ein Bewusstsein für Inklusion zu schaffen. Die Behindertenbeauftragte der Stadt Münster arbeitet in der Regionalkonferenz mit und unterstützt diese Aktionen. 2010 wurde eine Inklusionstagung für Menschen mit und ohne Behinderungen im LWL-Landeshaus durchgeführt. 2011 wurde ein Aktionstag im Rathausinnenhof organisiert. Das Motto lautete: Müns- ter hat viele Gesichter - Inklusion beginnt im Kopf“. Diese Aktion sollte zeigen, dass alle Münsteraner Bürgerinnen und Bürger die Stadt lebenswert machen und dass Vielfalt eine Bereicherung ist. Der Sprecher WiM hat in einer Rede an den Oberbür- 31 germeister und alle Anwesenden erläutert, was Menschen mit Behinderungen dazu beitragen, dass Münster eine lebenswerte Stadt ist und bleibt. Die Fotos und Beiträ- ge, die an dem Aktionstag entstanden sind, werden zu einer Ausstellung zusammen- gestellt, die in den nächsten Monaten an verschiedenen Orten (u.a. im Sozialamt) präsentiert wird. Vorträge und Gespräche zur UN-Behindertenrechtskonvention Zur Bewusstseinsbildung tragen auch Informationen über die UN- Behindertenrechtskonvention bei. Die Behindertenbeauftragte hat u. a. bei einem Vortrag im Gesundheitshaus sowie bei Treffen und Veranstaltungen von Vereinen und in einem Stadtteilarbeitskreis über die BRK und das Thema „Inklusion“ informiert. Das Thema Inklusion wurde ferner in einigen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (Arbeitsgemeinschaften (Arbeitsgemeinschaften zu Themen, die Kinder und Ju- gendliche betreffen) aufgegriffen. Sozialführerschein Das Projekt „Sozialführerschein“ der Westfalenfleiß GmbH ist ein neues Projekt zur Berufsorientierung jugendlicher Schüler und Schülerinnen der Klassen 9 und 10 von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien in Münster. Es bietet ihnen die Möglich- keit, während eines außerschulischen Praktikums in den sozialpädagogischen Alltag der Westfalenfleiß Einrichtungen hineinzuschnuppern. So können die Jugendlichen die Lebenswelt von Menschen mit Behinderung kennen lernen und zugleich erste berufsorientierende Eindrücke sammeln. Die Jugendlichen erlernen einen unbefan- genen Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Dadurch trägt das Projekt zur Förderung der Inklusion im Stadtteil bei. Das Projekt wird als Modellprojekt seit dem 01.07.2009 für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt. Es wird von der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gefördert. Patin des Projektes ist die Beigeordnete für Bildung, Familie, Jugend, Kultur und Sport der Stadt Münster, Frau Dr. Andrea Han- ke. Die Katholische Hochschule NRW, Abteilung Münster, hat die wissenschaftliche Begleitung übernommen. Dadurch wird es möglich sein, ausgehend von den Ergeb- nissen des Projektes weitere Handlungsansätze für die Bewusstseinsbildung bei Kin- dern und Jugendlichen zu entwickeln. (Quelle und weitere Infos: http://www.westfalenfleiss.de/projekte/sozialfuehrerschein/projekt_sozialfuehrerschei n_3941.php Zugänglichkeit / Barrierefreiheit im öffentlichen Raum Mit Blick auf die BRK hat die Verwaltung ihre Bemühungen intensiviert, die Barriere- freiheit im öffentlichen Bereich in Münster Schritt für Schritt weiter auszubauen. Runder Tisch Barrierefreies Bauen Die Verwaltung hat 2010 den „Runden Tisch Barrierefreies Bauen“ (siehe auch S. 14) gebildet (Arbeitsgruppe der Verwaltung mit Vertreter/-innen aus den bauausfüh- renden Ämtern, des Bauordnungsamtes, des Sozialamtes und Vertreter/-innen der Selbsthilfe). Von Oktober 2010 bis Juli 2011 wurden 9 Sitzungen durchgeführt. 32 Die Zusammenarbeit der Verwaltung mit Vertreter/-innen der Menschen mit Behinde- rungen im Runden Tisch Barrierefreies Bauen hat sich als fruchtbar herausgestellt. Mehrere Anregungen zur barrierefreien Gestaltung konnten im Rahmen der Planun- gen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Runden Tisches Barrierefreies Bauen werden ihre Erfahrungen nach einem Jahr auswerten und darüber in der KIB berich- ten. Neue Standards für barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrsraum Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft hat am 30.03.2011 beschlossen, dass neu- und umzubauende Bushaltestellen im gesamten Stadtgebiet im Grundsatz mit kontrastreichen und ertastbaren Bodenindikatoren analog der Testhaltestellen „Ev. Krankenhaus“ auf der Wichernstraße bzw. „Nordplatz“ auf der Wienburgstraße ausgebaut werden (vgl. Beschlussvorlage V/0052/2011; http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00302383.pdf ). Grundlage für diese Entscheidung war der Wunsch der KIB, in Münster die Standards an Bushaltestellen im Hinblick auf die vorhandenen Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der im Leitfaden „Barrierefreiheit im Straßenraum“ des Landesbetriebs Straßenbau NRW dargelegten Planungsgrundlagen zu überprüfen. Diese Standards wurden erstmalig beim Umbau der Haltestelle Ev. Krankenhaus angewendet. Aus den Vereinen behinderter Menschen sowie von der AG Stadtplanung und Verkehr der KIB gab es positive Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit der neuen Ausstattung, so dass diese als Standard für Münster eingeführt wurde. Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen hat am 06.04.2011 entschieden, im Rahmen der Verbesserung der Querung "Am Baumberger Hof – Sebastianstraße“ in Nienberge erstmalig in Münster eine getrennte Querung für Menschen mit Sinnes- einschränkungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen zu bauen. Der blinde oder seh- behinderte Mensch wird durch ein entsprechendes Leitsystem auf die Querung auf- merksam gemacht. Die Erfahrungen von Menschen mit Behinderungen mit dieser Querung sollen gesammelt werden und ausgehend davon sollen die Baustandards für gesicherte Querungen (Ampeln, Fußgängerüberwege) angepasst werden (vgl. Beschlussvorlage an den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen V/0184/2011: Altenberger Straße - Verbesserung der Querung "Am Baumberger Hof - Sebastian- straße" - Baubeschluss Straßenbau) http://www.stadt- muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00304766.pdf Technik für schwerhörige Menschen in Sitzungs- und Veranstaltungsräumen der Stadt Münster Ausgehend von einer Anregung der KIB wurde geprüft, welche städtischen Sitzungs- und Veranstaltungsräume vorrangig mit Technik für schwerhörige Menschen ausgestattet werden sollten. Es wurde in Kooperation mit der KIB eine Prioritätenliste für die Nachrüstung erstellt (vgl. Berichtsvorlage an den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen V/0045/2011). Die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt erstellt zurzeit in Kooperation mit dem Deutschen Schwerhörigenbund, Ortsverein Münster und Münsterland e.V., eine Übersicht über Gebäude mit Technik für schwerhörige Menschen in Münster (Veröffentlichung in 2011 geplant). Die Übersicht soll schwer- 33 hörige Menschen über das Angebot informieren und Einrichtungen und Veranstalter für die Thematik sensibilisieren. Einkaufen für alle – leicht gemacht In Kooperation mit dem Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V. (EHV WM) hat das Sozialamt das Thema „Barrierefreie Einkaufsmöglichkeiten“ auf- gegriffen. Dazu hat der EHV WM seine Mitglieder in Münster am 22.10.2010 mit einem Schreiben über die Bedeutung von barrierefreien Einkaufsmöglichkeiten und einem auf alle Kundengruppen ausgerichteten Service informiert. In dem Schreiben wurde auf das Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ (www.generationenfreundliches-einkaufen.de) hingewiesen. Ferner wurde den Mitgliedern ein vom EHV WM und dem Sozialamt der Stadt Münster herausgegebe- nes Merkblatt „Einkaufen für alle – leicht gemacht“ zugeschickt (im Internet abrufbar unter http://komm.muenster.org/InfoblattEinkaufen.pdf) und die Unterstützung der Seniorenvertretung Münster und der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen bei Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit angeboten. Die Kommunale Seniorenvertretung Münster hat eine Begehung in 40 Supermärkten durchgeführt und die Ergebnisse in einer Dokumentation zusammengestellt (http://www.seniorenvertretung-muenster.de/pdf/berichte/Einzelhandel_2011.pdf) Auf Einladung der Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland e.V. nahmen zwei Vorstandsmitglieder der Kommunalen Seniorenvertretung Münster an der Schu- lung zur Testerin/zum Tester für das Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ teil. Sie wurden damit zertifiziert, Einzelhändler nach den Vorgaben des Qualitätszeichens „Generationenfreundliches Einkaufen“ zu prüfen. Informationen zur Barrierefreiheit von Gebäuden Informationen zur Barrierefreiheit von Gebäuden sind wichtige Orientierungshilfen für Menschen mit Behinderungen. Ferner können Sie ggf. auch als Grundlage verwen- det werden, um einen Überblick zu erhalten, in welchen Bereichen eine Verbesse- rung der Barrierefreiheit erforderlich ist. In Münster gibt es bereits seit mehreren Jahren „KOMM Münster“, ein Internetportal für Menschen mit Behinderungen (http://komm.muenster.org ). KOMM Münster ist ein Projekt in Trägerschaft der kommunalen Stiftungen Hüffer und Siverdes und des Institutes für Geographie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Da sich KOMM bewährt hat, der Internetauftritt jedoch nicht barrierefrei war und auch einige Inhalte aktualisiert werden mussten, wurde KOMM 2009 mit finan- zieller und organisatorischer Unterstützung der Hüffer-Stiftung neu aufgebaut und aktualisiert. Hauptbestandteil von KOMM ist eine Datenbank mit Angaben zur Zugänglichkeit von Gebäuden (Gaststätten, Arztpraxen, Beratungssstellen, Behörden usw.). Die Datenbank wird ehrenamtlich vom Verein Zugvogel e.V. betreut. Für die Erhe- bung werden Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II eingerichtet. Seit dem Herbst 2009 wurden ca. 900 Gebäude erfasst. 34 Informationen zum Barrierefreien Bauen EDAD (Europäisches Institut Design für Alle in Deutschland e.V.) und die Behinder- tenbeauftragte der Stadt Münster bieten seit 2010 einmal jährlich eine öffentliche Informationsveranstaltung zu Themen rund um das barrierefreie Bauen an. Die erste Veranstaltung wurde 2010 zum Thema „Neue DIN-Normen“ durchgeführt und wurde von ca. 60 Personen besucht. Die Veranstaltung in 2011 wird das Thema „Die DIN 18040 -1 (Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude) – welche Anforderungen ergeben sich mit Blick auf die Bedarfe von Menschen mit Hörbehin- derungen? aufgreifen. Die Behindertenbeauftragte der Stadt Münster wirkt an der Aktualisierung der Check- liste „Bauen für alle – barrierefrei“ mit. Diese Checkliste wurde vom Arbeitskreis der Behindertenbeauftragten und -koordinator/-innen NRW erarbeitet und wird u. a. von der Stadt Münster herausgegeben. In der Neuauflage (erscheint voraussichtlich im Herbst 2011) werden die neuen DIN-Normen für barrierefreies Bauen berücksichtigt. Barrierefreies Internet Die Online-Redaktion des Presseamtes baut die Internet-Auftritte der städtischen Ämter und Einrichtungen zurzeit zu barrierefreien Angeboten um; rund 60 der insge- samt zirka 75 städtischen Homepages sind mittlerweile barrierefrei oder barrierearm. Im Internet spielen umfangreiche Dokumente im PDF-Format eine immer größere Rolle, zumal gedruckte Informationen zunehmend durch Online-Publikationen (meist im PDF-Format) ersetzt werden. Anforderungen und Aufwand für die Umwandlung von Dateien aus herkömmlichen Formaten (z.B. aus Word oder den meisten Grafikprogrammen) in barrierefreie PDF- Dateien für das Internet sind erheblich. Gleiches gilt für barrierefreie, online ausfüll- bare PDF-Formulare. Als regelmäßig erscheinende Publikation mit einer Online-Version im PDF-Format hat das Presseamt zunächst das Amtsblatt beispielhaft auf Barrierefreiheit umgestellt (http://www.muenster.de/stadt/amtsblatt/ ). Online ausfüllbare PDF-Formulare auf bar- rierefreien Homepages sind in der Regel bereits ebenfalls barrierefrei. Für die Stadtverwaltung wurde ein Leitfaden zur barrierefreien Gestaltung von Print- publikationen und Online-PDF-Publikationen erarbeitet. Außerdem hat die Verwal- tung interne Schulungen zum Thema "Barrierefreie PDF" durchgeführt. Externe Agenturen hat das Presseamt zu einem Seminar eingeladen, das sich mit der Herstellung barrierefreier PDFs mit geläufigen Grafikprogrammen befasste. Selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft Beratungsstelle Persönliches Budget Seit dem 15.04.2011 bietet die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW (LAG SELBSTHILFE NRW) in Münster Beratung zum Persönlichen Budget an. Der Rat hat entschieden, diese Beratung ab 2011 für 3 Jahre zu fördern (vgl. Beschluss- vorlage V/0921/2010, im Ratsinformationssystem abzurufen unter: http://www.stadt- muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00301764.pdf ). 35 Ziel dieses neuen Beratungsangebotes ist, es, dazu beizutragen, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung sowie eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. In der Leistungsvereinbarung zwischen der LAG Selbsthilfe NRW und der Stadt Münster wurde festgelegt, dass die Beratungsarbeit sich an den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention ausrichtet. Neue Unterstützungsdienste in den Stadtteilen Der Verein Ambulante Dienste e.V. hat 2010 in Gievenbeck den ersten „Quartiers- stützpunkt“ in Münster aufgebaut. Ein weiterer Stützpunkt wurde in der Rjasanstraße eingerichtet. Die Stützpunkte sollen Menschen mit Behinderungen wohnortnahe Hilfen ermöglichen und durch Aktivitäten wie Mittagstisch und Unternehmungen dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung Teilhabemöglichkeiten haben und eine Isolation verhindert wird. Das Haus vom Guten Hirten hat 2011 in Münster - Mauritz den Ska-Treff (sozial – kreativ – ambulant) eingerichtet. Neben einem Angebot der Tagesstruktur für Menschen mit einer psychischen Behinderung und einem Dienst für Ambulant Unterstütztes Wohnen dient der Ska-Treff auch als Bürgertreff. Die beiden genannten und weitere Träger in Münster haben sich damit auf den Weg begeben, ihre Angebote stadtteilorientiert auszurichten, Möglichkeiten der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen und dadurch zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens beizutragen. Gesundheit Interdisziplinäre Frühförderung Das Heinrich-Piepmeyer-Haus hat 2010 in seinen Räumen an der Hüfferstraße eine Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) eingerichtet (vgl. Berichtsvorlage: V/0728/2010 an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, http://www.stadt- muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00298021.pdf). Dadurch wird das bestehende Früh- förderangebot in Münster (Beratungsstelle des Gesundheitsamtes sowie Beratungs- stelle für sehbehinderte Kinder an der Irisschule, Beratungsstelle für hörbehinderte Kinder an der Münsterlandschule) ergänzt. Eltern von Kindern mit Behinderungen haben im Rahmen ihres Wahlrechtes die Möglichkeit, den gesetzlich verankerten Anspruch auf Komplexleistungen (Erbringung von medizinischen und heilpädagogi- schen Leistungen „aus einer Hand“) zu realisieren. Das Gesundheitsamt bietet neben der Frühförderung auch Beratung für alle Frage- stellungen, mit denen Eltern von Kindern mit Behinderungen / Entwicklungsver- zögerungen konfrontiert werden, an. Die Beratung kann bis zur Schulentlassung ge- nutzt werden. 2011 wurden die Angebote der Beratungsstelle mit dem Aufgabenbe- reich der aufsuchenden Hilfen sowie den Hebammenprojekten in der Fachstelle „Frühe Hilfen im Gesundheitsamt“ gebündelt (vgl. Berichtsvorlage V/0371/2011 – Fachstelle „Frühe Hilfen im Gesundheitsamt“, http://www.stadt- muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00307604.pdf). Ziel ist es, durch ein abgestimmtes Hilfesystem Familien möglichst frühzeitig zu erreichen und zu unterstützen. 36 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit, Sport Zur Bewusstseinsbildung tragen ferner Projekte und Arbeitsansätze bei, die das Ziel haben, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen zu ermöglichen oder Kindern und Jugendlichen eröffnen, gemein- sam ihre Freizeit zu gestalten. Durch die Begegnung mit Menschen mit Behinderun- gen können Unsicherheiten überwunden und Vorurteile abgebaut werden und es kann sich eine Kultur der selbstverständlichen Akzeptanz von Menschen mit und ohne Behinderungen entwickeln. Inklusive Freiräume Im Rahmen des Projektes „Inklusive Freiräume“ (2007 - 2010) hat die Lebenshilfe Münster in Kooperation mit mehreren Trägern von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche gemeinsame Angebote für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen in den Stadtteilen aufgebaut. Dadurch lernen sich behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche bei Freizeitaktivitäten kennen und können sich gegenseitig verstehen lernen. Das Projekt wurde von Aktion Mensch gefördert und ist sehr erfolgreich verlaufen. Nach Beendigung des Projektzeitraums führt die Lebenshilfe Münster diesen Arbeitsansatz mit einem festen Stellenanteil weiter, al- lerdings aufgrund mangelnder Finanzierung mit geringerem Stundenkontingent und zunächst befristet bis 2012. Barrierefreie Gestaltung von Veranstaltungen Die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen hat 2010 Tipps für die barrierefreie Gestaltung von (Open Air -)Veranstaltungen zusammengestellt und diese nach Vorstellung in der AG Freizeit, Sport, Kultur und Weiterbildung der KIB im Rahmen von KOMM Münster veröffentlicht: http://komm.muenster.org/publikationen/ChecklistebarrierefreieVeranstaltungen.pdf.. Die Checkliste ist eine gute Planungsgrundlage für Veranstalter/-innen. In Kooperati- on mit Münster Marketing, dem Kulturamt und je nach Veranstaltung weiteren zu- ständigen Stellen wirkt die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen darauf hin, dass Veranstaltungen nach und nach barrierefreier gestaltet werden. Theater für alle Die Städtischen Bühnen bieten seit einigen Jahren eine Aufführung des „Weihnachtsstücks“ mit Gebärdensprachdolmetscher/-innen an. Die Entscheidung für dieses Stück war ein Vorschlag des Arbeitskreises Hörbehinderung. Die jährliche Aufführung ermöglicht nicht nur gehörlosen Menschen den Theaterbesuch, sondern gibt zugleich hörenden Kindern und Erwachsenen einen kleinen Einblick in die Kultur der gehörlosen Menschen. Ab der nächsten Spielzeit soll ein weiteres Stück von Gebärdensprachdolmetscher/-innen begleitet werden. Cactus Junges Theater hat entschieden, zukünftig möglichst bei jedem neue Stück eine Aufführung mit Übersetzung in Gebärdensprache sowie Technik für schwerhöri- ge Menschen anzubieten. 37 Bücher in leichter Sprache in der Stadtbücherei Münster Die Stadtbücherei Münster hat 2011 eine Rubrik mit Büchern in leichter Sprache ein- gerichtet. Das Angebot wurde Mitgliedern der WiM (Interessenvertretung von Men- schen mit Lernschwierigkeiten in Münster) vorgestellt. Barrierefreiheit in den Schwimmbädern Die Schwimmbäder wurden im Rahmen der Sanierungen umfassend barrierefrei gestaltet. Um Menschen mit Behinderungen über dieses neue Angebot zu informie- ren und bereits vor dem Schwimmbadbesuch die Klärung wichtiger Fragen zu ermöglichen, hat die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt in Kooperation mit dem Sportamt 2011 für jedes Bad Informationen zur barrierefreien Ausstattung zusammengestellt. Die Informationen zu den Bädern können bei KOMM Münster, dort unter Veröffentlichungen, abgerufen werden. Ferner enthält die KOMM- Datenbank Detailinfos zu jedem Bad. http://komm.muenster.org/index.php 38 5. Überblick in Leichter Sprache: Was soll in Münster getan werden, um die Vereinbarung der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen? 1. Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Die Vereinten Nationen haben eine Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschrieben. Diese Vereinbarung heißt: UN-Behindertenrechtskonvention. In der Vereinbarung stehen die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Jedes Land muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen diese Rechte bekommen. Es gibt eine Broschüre in Leichter Sprache, in der die Vereinbarung genau erklärt wird. Daher wird die Vereinbarung hier nicht näher erklärt. Wer mehr über die Vereinbarung wissen möchte, kann die Broschüre bei der Stadt Münster (Doris Rüter) bekommen. Deutschland hat die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterschrieben. 39 Das bedeutet: Deutschland muss sich an diese Regeln halten. Auch die Stadt Münster muss sich an die Regeln halten. Das bedeutet: Die Stadt Münster muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen in Münster selbst bestimmen können, wie sie leben möchten. - Menschen mit Behinderungen sollen alle öffentlichen Gebäude in Münster gut erreichen können und alles benutzen können. - Alle Menschen dürfen an der Gesellschaft teilhaben. Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgeschlossen werden. Das nennt man auch Inklusion. Inklusion bedeutet: • Jeder von uns ist B ürger der Stadt Münster. • Jeder ist mittendrin in der Gesellschaft. Es soll darauf geachtet werden, dass Menschen mit Behinderungen überall mitmachen können. Zum Beispiel im Sportverein in dem Stadt-Teil, in dem sie wohnen. Die Stadt Münster überlegt, wie man die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Münster umsetzen kann. 40 Das bedeutet: Es wird überlegt, wo man etwas für Menschen mit Behinderung besser machen kann. Darüber hat die Stadtverwaltung einen Bericht geschrieben. 2. Worum geht es in dem Bericht? Der Bericht hat 4 Teile. 1. Einleitung Hier steht, wie der Bericht aufgebaut ist. 2. Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Hier wird erklärt, was die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bedeutet. 3. Was soll in Münster getan werden? In dem Kapitel wird erklärt, wie die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Münster umgesetzt werden soll. Zunächst wird erklärt, was sofort beachtet werden soll: Bei Entscheidungen immer an Menschen mit Behinderungen denken! 41 Wenn im Rat und in Ausschüssen etwas beraten wird, soll dabei immer überlegt werden, was für Menschen mit Behinderungen wichtig ist. Dies soll aufgeschrieben und den Politikern vorgelegt werden. Beispiel: Der Rat berät, ob ein Gebäude der Stadt umgebaut wird. Dann soll von Anfang an daran gedacht werden: Das Gebäude muss so gebaut werden, dass alle Menschen mit Behinderungen gut hineinkommen und sich darin gut bewegen können. Wichtig sind zum Beispiel auch gut lesbare Hinweisschilder. Menschen mit Behinderungen anerkennen Menschen sollen besser über Menschen mit Behinderungen denken. Und sie sollen lernen, was Menschen mit Behinderungen brauchen. Beispiele: Menschen in Münster sollen etwas über die Rechte von Menschen mit Behinderungen lernen. Dazu soll es Vorträge über die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geben. Geplant sind auch Fortbildungen, zum Beispiel über Leichte Sprache. 42 Menschen mit Behinderungen bestimmen mit Menschen mit Behinderungen sollen gefragt werden, was sie brauchen. Beispiel: Wichtige Dinge werden in der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) besprochen. Einmal im Jahr lädt die KIB alle Vereine und Gruppen von Menschen mit Behinderungen in Münster ein. Hier sollen alle die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu sagen. Daten sammeln Für manche Entscheidungen ist es wichtig, vorher genügend Daten zu haben. Zum Beispiel wie viele Menschen mit Behinderungen in Münster wohnen und welche Hilfen sie brauchen. Solche Daten sollen gesammelt werden. Dann wird im Kapitel 3 der Aktionsplan erklärt. Ein Aktionsplan ist ein Papier, in dem steht, was in Münster in den nächsten 10 Jahren für Menschen mit Behinderungen getan werden soll. In dem Aktionsplan geht es um alle Lebensbereiche – Kindergarten, Schule, Arbeit, Wohnen und Freizeit. 43 Für jeden Bereich soll überlegt werden: - Was ist für Mensc hen mit Behinderungen gut in Münster? Was muss in Münster verbessert werden? - Und wie kann man etwas verbessern? Menschen mit Behinderungen, Politiker, Mitarbeiter der Stadtverwaltung und andere Stellen überlegen gemeinsam, was für den Aktionsplan wichtig ist. Sie reden zum Beispiel bei ihren Sitzungen darüber. Sie überlegen, welche Vorschläge in den nächsten 10 Jahren umgesetzt werden können. Die Vorschläge werden im Aktionsplan aufgeschrieben. Der Rat entscheidet dann über die Vorschläge. Die Arbeit am Aktionsplan soll 2011 beginnen und Ende 2012 fertig sein. 4. Was wurde in Münster schon getan, um die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen? In Münster arbeiten viele Menschen daran mit, dass die Stadt barrierefrei wird. Und dass Menschen mit Behinderungen gut in Münster leben können. 44 Viele Vereine der Menschen mit Behinderungen und viele andere Stellen sind damit angefangen, die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Im Kapitel 4 kann man einige Beispiele finden, was getan wurde. Einige Beispiele: Die WiM hat mitgeholfen, am 5. Mai 2011 eine Veranstaltung im Rathausinnenhof durchzuführen. Die Besucherinnen und Besucher konnten dort lernen: Inklusion beginnt im Kopf! Das heißt: Es ist wichtig, andere Menschen und ihre Rechte anzuerkennen. In der Stadtbücherei gibt es eine neue Ecke mit Büchern in Leichter Sprache. Es gibt seit April 2011 in Münster eine Beratungsstelle Persönliches Budget. Dort kann erfahren, was das „Persönliche Geld“ ist. Man kann mit dem Berater überlegen, ob man es beantragen möchte. 45 3. Wenn man mehr wissen möchte Wer Fragen zu dem Bericht hat oder noch mehr wissen möchte, kann sich melden bei: Doris Rüter Behindertenbeauftragte der Stadt Münster 0251/492-5027 Hafenstraße 8, 48153 Münster Hinweis: Die meisten Bilder sind von Netzwerk Mensch zuerst e.V.. Einige Sätze sind aus dem Text über die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Leichter Sprache. . 46 6. Anhang Übersicht über die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 1 – Zweck Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze Artikel 4 – Allgem eine Verpflichtungen Artikel 5 – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen Artikel 7 – Kind er mit Behinderungen Artikel 8 – Bewusstseinsbildung Artikel 9 – Zugänglichkeit Artikel 10 – Recht auf Leben Artikel 11 – Gefahrensituat ion und humanitäre Notlagen Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 13 – Zugang zur Justiz Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 15 – Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16 – Freiheit von Aus beutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17 – Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 18 – Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 – Persönliche Mobilität Artikel 21 – Recht der freien Meinungs äußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 22 – Achtung der Privatsphäre Artikel 23 – Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 24 – Bildung Artikel 25 – Gesundheit Artikel 26 – Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 – Angemessener Leben sstandard und sozialer Schutz 47 Artikel 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 – Teilhabe am kulturelle n Leben, Erholung, Freizeit und Sport Artikel 31 – Statistik und Datensammlung Artikel 32 – Internationale Zusammenarbeit Artikel 33 – Innerstaatliche Durchführung und Überwachung Artikel 34 – Ausschuss für die Re chte von Menschen mit Behinderungen Artikel 35 – Berichte der Vertragsstaaten Artikel 36 – Prüfung der Berichte Artikel 37 – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss Artikel 38 – Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen Artikel 39 – Bericht des Ausschusses Artikel 40 – Konferenz der Vertragsstaaten Artikel 41 – Verwahrer Artikel 42 – Unterzeichnung Artikel 43 – Zustimmung, gebunden zu sein Artikel 44 – Organisationen der regionalen Integration Artikel 45 – Inkrafttreten Artikel 46 – Vorbehalte Artikel 47 – Änderungen Artikel 48 – Kündigung Artikel 49 – Zugängliches Format Artikel 50 – Verbindliche Wortlaute´ 48 Verzeichnis der Abkürzungen BRK Behindertenrechtskonvention DIN Deutsches Institut für Normung EDAD Europäisches Institut Design für Alle in Deutschland e.V. ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit KIB Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen LWL Landschaftsverband Westfalen-Lippe SGB Sozialgesetzbuch UN United Nations (englisch für Vereinte Nationen) WiM Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster (Selbstvertretungsgruppe der Menschen mit geistiger Behinderung in Münster) WHO World Health Organization (englisch für Weltgesundheitsorganisation) 49
Beschlussvorlage
10361 Zeichen
V/0525/2011
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Münster auf dem Weg zur Inklusion:
1. Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur
Erstellung eines Aktionsplans
2. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Beratungsfolge
26.09.2011 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung
27.09.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
05.10.2011 Integrationsrat Vorberatung
05.10.2011 Sportausschuss Vorberatung
12.10.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung
12.10.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
13.10.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen
mit Behinderungen Vorberatung
13.10.2011 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
13.10.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr
und Wirtschaft Vorberatung
18.10.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
19.10.2011 Hauptausschuss Vorberatung
19.10.2011 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt das „Konzept zur Umsetzung der UN-Behinderten-
rechtskonvention/Verfahren zur Erstellung eines Aktionsplans“ sowie die bisherigen
Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Anlage) zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
2.1 auf der Grundlage der im Konzept dargelegten Eckpunkte (Kapitel 3.3) einen Aktions-
plan „Münster auf dem Weg zur Inklusion – Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention“ für den Zeitraum bis 2022 zu erarbeiten und dem Rat bis Ende 2012
vorzulegen.
Vorlagen-Nr.:
V/0525/2011
Auskunft erteilt:
Frau Rüter
Ruf:
492 50 27
E-Mail:
RueterD@stadt-muenster.de
Datum:
07.09.2011
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0525/2011
2.2 die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und
die jeweiligen Fachausschüsse kontinuierlich über die Ergebnisse der Bearbeitung der
einzelnen Handlungsfelder des Aktionsplans in Gremien und in Veranstaltungen zu
informieren.
3. Folgende Beschlüsse/Anträge wurden mit dieser Vorlage aufgegriffen:
• Beschluss des Hauptausschusses vom 24.06.2009: Antrag der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen/GAL Nr. A-R/0005/2010: UN-Konvention umsetzen – Schulen, Kin-
der – und Jugendeinrichtungen barrierefrei gestalten (Beschlussvorlage
V/0430/2009),
• Beschluss des Hauptausschusses vom 29.09 .2010: Antrag der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen/GAL Nr. A-R/0050/2010: „Aktionsplan ‚Inklusives Gemeinwesen
Stadt Münster’ “ (Beschlussvorlage V/0563/2010).
Mit dieser Vorlage erledigt sind folgende Anträge und Anregungen:
• Anregung der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinde-
rungen nach § 24 GO NRW vom 27.05.2010: „Berücksichtigung der Themen „Inklu-
sion“ und „Barrierefreiheit/Design für alle“ in Vorlagen“,
• Ziffer 1 des Antrages der CDU-Fraktion an den Rat „UN-Behinderten-
rechtskonvention umsetzen – Münster aktiv für Inklusion“ vom 20.06.2011
(A-R/0045/2011).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Unmittelbar entstehen durch diese Vorlage keine Kosten. Soweit das Aufgreifen einzelner
Handlungsansätze des Konzeptes finanzielle Ressourcen erfordert, ist über diese vor dem
Hintergrund der jeweiligen Haushaltslage der Stadt Münster zu entscheiden.
Begründung:
1. Beschlusslage
Der Hauptausschuss hat die Verwaltung am 29.09.2010 beauftragt:
1. dem Rat bis Ende März 2011 ein Konzept zur Umsetzung der UN-Konvention über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention -
BRK) in Münster vorzulegen. In dem Konzept ist darzulegen, welche strukturellen
und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, um die Zielsetzung der BRK zukünftig
in allen kommunalen Arbeitsfeldern angemessen zu berücksichtigen,
2. einen Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion – Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention“ zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung
vorzulegen. In dem Aktionsplan sind für alle kommunalen Handlungsfelder die
Handlungsbedarfe sowie die erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen. In dem
Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Beschlussziffer 1)
ist dem Rat ein Vorschlag für die Erstellung des Aktionsplans vorzulegen, und zwar
sowohl zu Aufbau und Inhalten als auch zum Zeitplan und zum Verfahren zur
Erstellung des Aktionsplans, insbesondere zur Beteiligung von Menschen mit
Behinderungen (Beschlussvorlage V/0563/2010).
- 3 -
V/0525/2011
Mit dem vorliegenden Konzept „Münster auf dem Weg zur Inklusion - Konzept zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur Erstellung eines Aktions-
plans“ kommt die Verwaltung diesem Auftrag nach. Ferner greift die Verwaltung mit dem
Bericht über die bisherigen Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention den Antrag der CDU-Fraktion an den Rat „UN-Behindertenrechtskonvention
umsetzen –Münster aktiv für Inklusion“ vom 20.06.2011 (A-R/0045/2011) auf, und zwar
Ziffer 1 des Antrages: „Die Verwaltung wird gebeten, darüber zu berichten, wie die UN-
Behindertenrechtskonvention in der Verwaltung der Stadt Münster bisher umgesetzt
worden ist.“
2. UN-Behindertenrechtskonvention, Umsetzung auf Bundes- und Landesebene
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten
Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention – BRK) trat in Deutschland am 26.03.2009 in
Kraft.
Die BRK hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Sie ist durch innerstaatliche
Gesetzgebung und andere geeignete Maßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung ist ein
längerfristiger gesamtgesellschaftlicher Lern- und Gestaltungsprozess.
Am 15.06.2011 hat das Bundeskabinett den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung
zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen beschlossen. Durch diesen Aktionsplan soll die Umsetzung
der BRK in den nächsten zehn Jahren systematisch vorangetrieben werden. Der Nationale
Aktionsplan umfasst eine Bestandsaufnahme sämtlicher Maßnahmen, die die Bundes-
regierung bisher zur Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft auf den Weg gebracht hat.
Ferner nennt er für die einzelnen Handlungsfelder Visionen der Zivilgesellschaft und Maß-
nahmen, wie diese Visionen erreicht werden können.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im März 2011 einen Zwischenbericht zum
Stand der Vorbereitungen des Aktionsplanes „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“
vorgelegt. Der Zwischenbericht informiert über die UN-Behindertenrechtskonvention und
ihre Bedeutung und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Aktionsplanes. Ferner
gibt er einen Überblick über die Aktivitäten der Ressorts der Landesregierung sowie der
Landschaftsverbände zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen. Der Aktionsplan der Landesregierung soll bis Ende 2011 vorgelegt
werden.
Der Nationale Aktionsplan und der zu erwartende Aktionsplan für Nordrhein-Westfalen
sind eine wichtige Grundlage für die Erstellung eines kommunalen Aktionsplans.
Konnexitätsgesichtspunkte (finanzieller Ausgleich durch Bund bzw. Land bei Zuweisung
von Aufgaben an die Kommunen) werden zu beachten sein.
3. Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur
Erarbeitung eines Aktionsplans
Die UN-Behindertenrechtskonvention tangiert alle örtlichen Handlungsfelder der
Daseinsvorsorge. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben aus den Bereichen
- 4 -
V/0525/2011
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Schule, Wohnen, Gesundheit, Stadtplanung, Wirt-
schaft, Beschäftigungsförderung, Freizeit, Sport, Kultur und Soziales.
Verschiedene Organisationen, Behörden und die Stadt Münster setzen sich bereits seit
vielen Jahren engagiert für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen in Münster ein und tragen dazu bei, Münster zu einer
barrierefreien und inklusiven Stadt zu entwickeln. Die Vorgaben der UN-Behinderten-
rechtskonvention bedeuten für viele Handlungsfelder jedoch neue Herausforderungen.
Die Umsetzung der BRK erfordert u.a. einen Umbau bisheriger Unterstützungssysteme für
Menschen mit Behinderungen (z.B. im Bereich Schule) und damit grundlegende
strukturelle und gesellschaftliche Veränderungen.
Die Umsetzung der BRK ist eine Querschnittsaufgabe. Durch geeignete Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die BRK zukünftig in allen kommunalen Handlungsfeldern ange-
messen berücksichtigt wird. Dies soll durch die in Kapitel 3.2. des Konzeptes dargestellten
Handlungsansätze erreicht werden.
In Kapitel 3.3. des Konzeptes schlägt die Verwaltung ein Verfahren zur Erarbeitung des
Aktionsplans vor. Der Vorschlag berücksichtigt zum einen die Vorgabe der BRK,
Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der BRK zu beteiligen und zum anderen
das Erfordernis, alle zuständigen Akteure möglichst von Anfang an in den Prozess zur
Umsetzung der Konvention einzubeziehen.
4. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Sowohl die Stadt Münster als auch viele andere Akteure in Münster haben damit begon-
nen, die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihrer Arbeit zu berücksichtigen.
Bereits vor dem Inkrafttreten der BRK war es Ziel der Stadt Münster, Menschen mit
Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Stadt Münster zu ermöglichen. Die Arbeit vieler Organisationen in Münster
sowie die Arbeit der Stadt Münster für und mit Menschen mit Behinderungen tragen dazu
bei, dieses Ziel und damit auch das zentrale Anliegen der BRK umzusetzen. Kapitel 4 des
Berichtes informiert über bisherige Ansätze zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage:
Münster auf dem Weg zur Inklusion:
Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention / Verfahren zur Erstellung
eines Aktionsplans
Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
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Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Wichernstraße
- Wienburgstraße
- Sebastianstraße
- Altenberger Straße
- Rjasanstraße
- Hüfferstraße
- Hafenstraße 8
- Nordplatz
- Am Baumberger Hof
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0525/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.08.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37