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V/0525/2011

Münster auf dem Weg zur Inklusion:

Vorlagen 04.08.2011

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Anlage zu V_0525_2011_Münster auf dem Weg zur Inklusion

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage zu V_0525_2011_Münster auf dem Weg zur Inklusion

109505 Zeichen

Münster auf dem Weg zur Inklusion  
Konzept zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention /  
Verfahren zur Erstellung eines Aktionsplans 
Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention 
Anlage zur Vorlage V/0525/2011

Gliederung 
1.  Einleitung_________________________________________________  S.   3 
2.  Die UN-Behindertenr echtskonvention _________________________  S.   3 
2.1  Zweck, Grundsätze, Inhalte ___________________________________  S.   4 
2.2  Begriffsbestimmungen _______________________________________  S.   6 
2.3  Rechtliche Bedeutung, Um setzung / Überwachung _________________  S.   9 
2.4  Umsetzung auf Bundes- und Landesebene _______________________  S. 11 
3.  Konzept zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention ____________________________  S. 13 
3.1  Ausgangslage ______________________________________________  S. 13 
3.2  Handlungsansätze __________________________________________  S. 13 
3.2.1  Inklusion in allen Hand lungsfeldern immer von Anfang an  
berücksichtigen - Disability mainstreaming ________________________  S. 13 
3.2.2  Bewusstseinsbildung_________________________________________  S. 15 
3.2.3  Nichts über uns ohne uns -  
Beteiligung von Menschen mit Behinderungen _____________________  S. 18 
3.2.4  Statistik und Datensammlung __________________________________  S. 22 
3.3  Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion“ __________________  S. 24 
3.3.1  Verfahren zur Erstellung des Aktionsplans ________________________  S. 24 
3.3.2  Inhalte und  Gliederung _______________________________________  S. 28 
3.3.3  Zeitrahmen,  Monitoring _______________________________________  S. 30 
4.  Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention ____________________________  S. 31 
5.  Überblick in leichter Sprache ________________________________  S. 39 
6.  Anhang___________________________________________________  S. 47 
 Übersicht über die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention _______  S. 47  
Verzeichnis der Abkürzungen __________________________________  S. 49 
 
 2

1. Einleitung 
Die Stadt Münster versteht sich als eine Stadt mit einem hohen Verantwortungs-
bewusstsein für eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen  
(Integriertes Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingkonzept Münster (ISM),  
Ratsbeschluss 26.05.2004, Beschlussvorlage 118/2004). 
Seit der Einrichtung der „Kommission für Behindertenfragen“ 1975 (seit 2009:  
„Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - KIB) 
und der Stelle eines Behindertenkoordinators 1977 setzen sich Rat und Verwaltung 
kontinuierlich für die Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen 
ein. Gemeinsam mit vielen anderen Akteuren – insbesondere mit den Vereinen und 
Gruppen von Menschen mit Behinderungen sowie den zahlreichen Trägern von  
Angeboten der Behindertenhilfe – sind vielfältige Aktivitäten auf den Weg gebracht 
worden, um Münster barrierefrei zu gestalten und die Möglichkeiten der Teilhabe von  
Menschen mit Behinderungen zu verbessern. 
Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt eine neue Herausforderung für die  
Weiterentwicklung der Stadt Münster im Sinne einer Gesellschaft dar, in der  
Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt leben können und ihnen eine volle und 
wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist.  
Ausgehend von einem Überblick über Ziele, Inhalte und Bedeutung der  
UN-Behindertenrechtskonvention (Kapitel 2) erläutert dieses Konzept, welche  
strukturellen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, um die Zielsetzung der 
UN-Behindertenrechtskonvention zukünftig in allen kommunalen Arbeitsfeldern  
angemessen berücksichtigen zu können (Kapitel 3, 3.1 - 3.4). Ferner werden Eck-
punkte für das Verfahren zur Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention in Münster beschrieben. 
Kapitel 4 gibt einen Einblick in bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention in Münster.  
2. Die UN-Behindertenrechtskonvention 
Am 13.12.2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das 
„Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit  
Behinderungen“ und das dazugehörige „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der 
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“. 
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch als VN-Behindertenrechtskonvention 
oder einfach Behindertenrechtskonvention (BRK) bezeichnet wird, basiert auf dem 
zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die 
dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit  
Behinderungen. Das Fakultativprotokoll enthält Regelungen zu einem Beschwerde-
verfahren für Einzelpersonen und Personengruppen an den UN-Ausschuss für die 
Rechte von Menschen mit Behinderungen. 
In Deutschland trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 26.03.2009 in Kraft 
(Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll 
vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die 
 3

Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008).  
Der Text der BRK (amtliche deutsche Übersetzung, Schattenübersetzung, englischer 
Originaltext, Text in leichter Sprache) kann im Internet abgerufen werden: 
http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschuere_U
NKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile  
Die Schattenübersetzung wurde vom NETZWERK ARTIKEL 3 (Verein für Menschen-
rechte und Gleichstellung Behinderter e.V.) veröffentlicht. In dieser Übersetzung 
wurden einige Begriffe anders übersetzt wurden als in dem zwischen Deutschland, 
Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Text (vgl. S. 8). 
2.1 Zweck, Grundsätze, Inhalte 
Zweck 
Zweck der Konvention ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller  
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu 
fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnen-
den Würde zu fördern (Artikel 1 BRK). 
Grundsätze 
Die Grundsätze und Leitbilder der BRK werden in der Präambel deutlich.  
Ferner nennt Artikel 3 der BRK folgende Grundsätze: 
„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: 
a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen 
Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,  
sowie seiner Unabhängigkeit 
b) die Nichtdiskriminierung 
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die 
Gesellschaft 
d) die Achtung vor der Unterschiedlic hkeit von Menschen mit Behinderungen und 
die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der 
Menschlichkeit 
e) die Chancengleichheit 
f) die Zugänglichkeit 
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau 
h) die Achtung vor den sich entwicke lnden Fähigkeiten von Kindern mit  
Behinderungen und die Achtung ihres Rechts und Wahrung ihrer Identität“ 
Artikel 5 enthält Bestimmungen zur Gleichberechtigung und zum Diskriminierungs-
schutz.  
Artikel 6 weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher 
Diskriminierung ausgesetzt sind und verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete 
Maßnahmen zu treffen, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle  
Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. 
Auch die besonderen Belange von Kindern mit Behinderungen werden berücksichtigt 
(Artikel 7). 
 4

Das Ziel der BRK und die Grundsätze verdeutlichen, dass die BRK konsequent  
darauf ausgerichtet ist, Menschen mit Behinderungen den Genuss ihrer Menschen-
rechte zu ermöglichen. Diese konsequente Menschenrechtsperspektive ist ein großer 
Meilenstein in der Entwicklung der Behindertenpolitik. Bereits vor dem Inkrafttreten 
der BRK hat sich in Deutschland zunehmend ein Bewusstseinswandel dahingehend 
vollzogen, dass anstelle der Defizite von Menschen mit Behinderungen und dem 
Prinzip der „Fürsorge“ die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihr 
Recht auf eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Vorder-
grund gerückt wurde.  
Dieser Wandel hat seinen Niederschlag u.a. in der Gesetzgebung gefunden, so u. a. 
in folgenden Gesetzen: 
• Grundgesetz (1994 – Einfügung des Artikels  3 Abs. 3 S. 2: Niemand darf we-
gen seiner Behinderung benachteiligt werden.),  
• Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – R ehabilitation und Teilhabe behinderter  
Menschen (2001),  
• Behindertengleichstel lungsgesetz (2002),  
• Behindertengleichstellungsgeset z Nordrhein-Westfalen (2004) 
• Allgemeines Gleic hbehandlungsgesetz (2006). 
Auch wenn die genannten Gesetze bereits einen guten Rahmen bieten, um  
Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine umfassende 
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, so geht die BRK mit der ihr 
zugrundeliegenden Menschenrechtsperspektive in einigen Bereichen über diesen 
Rahmen hinaus und erfordert Veränderungen in der Gesetzgebung, auf allen Ebe-
nen staatlichen Handelns sowie in der gesamten Gesellschaft. 
Inhalte
 
Die BRK enthält in den ersten Artikeln allgemeine Bestimmungen und Verpflichtun-
gen (Artikel 4), die Verpflichtung zur allgemeinen Bewusstseinsbildung (Artikel 8)  
sowie Bestimmungen zur Zugänglichkeit (Barrierefreiheit - Artikel 9).  
Artikel 9 sieht vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um Men-
schen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu 
Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie zu Dienstleistungen zu ge-
währleisten. Dazu sollen Zugangshindernisse und -barrieren festgestellt und beseitigt 
werden. U. a. sollen Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Ein-
richtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen, ausgearbeitet werden 
und ihre Anwendung ist zu überwachen. Konkret benannt werden u. a. Beschilde-
rungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form in Gebäuden 
und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen sowie das Angebot von Gebär-
densprachdometscher/-innen und Unterstützungspersonen. 
Im Folgenden enthält die BRK Artikel, die die subjektiven Rechte von Menschen mit 
Behinderungen konkret benennen und für verschiedene Bereiche konkretisieren, was 
die universalen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit  
Behinderungen erfordern: 
- Recht auf Leben (Artikel 10)  
- Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12) 
- Zugang zur Justiz (Artikel 13)  
- Freiheit und Sicherheit der Person (Artikel 14)  
 5

- Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender  
Behandlung oder Strafe (Artikel 15)  
- Freiheit von Ausbeutung, Gewa lt und Missbrauch (Artikel 16) 
- Schutz der Unversehrtheit der Person (Artikel 17)  
- Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (Artikel 18)  
- Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 
19) 
- Persönliche Mobilität (Artikel 20) 
- Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu  
Information (Artikel 21)  
- Achtung der Privats phäre (Artikel 22)  
- Achtung der Wohnung und der Familie, (Artikel 23)  
- Bildung (Artikel 24)  
- Gesundheit (Artikel 25) 
- Habilitation und Rehabilitation (Artikel 26) 
- Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27)  
- Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28)  
- Teilhabe am politischen und ö ffentlichen Leben (Artikel 29) 
- Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Er holung, Freizeit und Sport (Artikel 
30)  
Die Artikel 31 bis 50 der Konvention enthalten Bestimmungen für die Statistik und 
Datensammlung, die internationale Zusammenarbeit sowie für die Durchführung und 
Überwachung der Umsetzung der Konvention. Eine Übersicht aller Artikel der BRK 
ist im Anhang zu finden. 
2.2 Begriffsbestimmungen 
Behinderung 
Das Behinderungsverständnis ist maßgeblich dafür, wie eine Gesellschaft mit  
Menschen mit Behinderungen umgeht. Während lange Zeit hauptsächlich Funktions- 
und Leistungseinschränkungen von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund 
standen, stellen inzwischen viele Definitionen die Fähigkeiten von Menschen mit  
Behinderungen und ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den  
Mittelpunkt. 
Die BRK enthält keine feste Definition von Behinderung, sondern einen dynamischen 
Behinderungsbegriff – ausgehend davon, dass sich die Vorstellung darüber, was  
Behinderung ist, in einer Gesellschaft im Laufe der Zeit immer wieder ändert. 
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige kör-
perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie 
in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und 
gleichberechtigten Teilhabe hindern können“ (Artikel 1 BRK). 
Ausgehend von diesem Verständnis von Behinderung ergibt sich die gesellschaftli-
che Aufgabe, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen die volle und 
wirksame Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. 
 6

Diskriminierung aufgrund von Behinderung  
Diskriminierung aufgrund von Behinderung bedeutet jede Unterscheidung, Aus-
schließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur 
Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, 
Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beeinträchti-
gen oder zu vereiteln (Artikel 2). Sie umfasst alle Formen von Diskriminierungen.  
Dazu gehört auch die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vor-
kehrungen werden als notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen 
definiert, die keine unverhältnismäßige Belastung darstellen und die, wenn sie in  
einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleis-
ten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschen-
rechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (Artikel 2 BRK). 
Universelles Design 
Universelles Design bedeutet „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen 
und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitge-
hend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“.  
„Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit 
Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus (Artikel 2 BRK). 
In Deutschland wird seit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes 
des Bundes in der Regel der Begriff „Barrierefreiheit“ verwendet. In § 4 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes des Landes NRW ist Barrierefreiheit wie folgt definiert: 
Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der  
gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung 
müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne 
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein;  
hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten  
Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die  
Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische 
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und 
visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.  
Da die Definitionen der Barrierefreiheit im Rahmen der Behindertengleichstellungs-
gesetze erfolgen, wird die Herstellung von Barrierefreiheit oft nur als „Maßnahme für 
Menschen mit Behinderungen“ verstanden. Die Begriffe „Universelles Design“ oder 
„Design für Alle“ stellen deutlicher heraus, dass es um die Zugänglichkeit für alle 
Menschen geht. 
Teilhabe 
Die BRK enthält keine Definition von Teilhabe, dieser Begriff wird jedoch in vielen 
Artikeln erwähnt.  
Im deutschen Recht hat der Begriff der Teilhabe seit Inkrafttreten des Sozialgesetz-
buches IX überwiegend den Begriff Rehabilitation abgelöst. 
In der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und  
Gesundheit (ICF) der WHO (Weltgesundheitsorganisation) wird Teilhabe als  
„Einbezogensein in eine Lebenssituation“ definiert. 
 7

Inklusion 
Der in Artikel 3 der BRK genannte Grundsatz „volle und wirksame Teilhabe an der 
Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ entspricht dem Verständnis der 
sozialen Inklusion. 
„Die Forderung nach Sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner 
Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, im vollen 
Umfang an ihr teilzuhaben. Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion 
bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgeho-
ben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft weder in Frage gestellt noch als 
Besonderheit gesehen. Das Recht zur Teilhabe wird sozialethisch begründet und 
bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen 
können sollen.“ (aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Soziale_Inklusion, 27.07.2011). 
Die o.a. Ausführungen zur sozialen Inklusion verdeutlichen, dass es dabei nicht nur 
um Menschen mit Behinderungen geht, sondern um alle Menschen.  
Der Begriff der Inklusion ist in der amtlichen deutschen Übersetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention nicht zu finden. Das englische Wort „inclusive“  
wurde in der deutschen Übersetzung mit „integrativ“ übersetzt, so in Artikel 24  
(integratives Bildungssystem) und in Artikel 27 (integrativer Arbeitsmarkt). Diese 
Übersetzung wurde insbesondere von den Behindertenorganisationen kritisiert. In 
der Schattenübersetzung wurde das Wort „inclusive“ mit „inklusiv“ ersetzt.  
Die Diskussionen um die deutsche Übersetzung verdeutlichen die Unterschiede  
zwischen Inklusion und Integration. 
Inklusion (lateinisch: includere – einbeziehen) bedeutet, dass Menschen von Anfang 
an selbstverständlich zur Gesellschaft dazugehören. Wenn beispielsweise Menschen 
mit Behinderung von Anfang an gleichberechtigte Teilhabechancen haben und 
selbstverständlich zu ihrer Familie, zur Nachbarschaft und in ihrem Stadtteil dazuge-
hören und „mittendrin“ leben, müssen sie nicht erst durch spezielle Maßnahmen in 
allgemeine Angebote „integriert“ (lat. integrare – wiederherstellen) werden. Eine  
inklusive Gesellschaft zeichnet sich durch eine Kultur des selbstverständlichen  
Miteinanders aller Menschen aus. 
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert 
Hüppe, hat die Unterschiede zwischen Integration und Inklusion mit Hilfe von Gum-
mibärchen erklärt: 
Hubert Hüppe:  
„Ich würde sagen, bei der Inklusion, da sind von vornherein alle dabei. Da sagen 
alle: Ist ok, wie du bist, du bist bei uns. Du gehörst zu uns. 
Und jetzt Integration: Da wurden Menschen vorher erst mal rausgetan (sortiert ver-
schiedene Gummibärchen raus). Die einen sagen: Du bist anders. Wir tun dir ja nur 
Gutes. Da gibt’s bestimmt sonst welche, die sagen böse Worte oder starren dich an, 
und das ist ja auch nicht gut. Geh auf eine Sonderschule, da fühlst du dich dann 
auch wohl. Da ärgert dich auch keiner, die sind auch alle so wie du. Dann wird eine 
Tür aufgemacht und gesagt: So, jetzt kannst du (doch) wieder rein. Das ist die  
Integration. Das ist ja immer noch besser, als wenn man sie (die Ausgeschlosse-
nen) da draußen lässt. Es ist aber schwierig, weil man sich ja nie kennen gelernt 
hat.“ 
 8

(aus: 
http://www.ohrenkuss.de/presse/interview/Interview_Ohrenkuss_Hueppe_DAS_BAN
D_4.2010.pdf) 
Weitere Definitionen von Inklusion bietet u.a. die folgende Internetseite: 
http://definitiv-inklusiv.org/  
Die Entwicklungen seit Inkrafttreten der BRK zeigen, dass im Sprachgebrauch oft 
keine klare Abgrenzung der Begriffe „Integration“ und „Inklusion“ vorgenommen wird. 
Einige Entwicklungen, die zurzeit als inklusiv bezeichnet werden, entsprechen bei 
genauer Betrachtung nicht dem Grundverständnis von Inklusion. Durch die Bezeich-
nung „Inklusion“ soll in der Regel aber verdeutlicht werden, dass ein Weg hin zur In-
klusion beschritten wird. 
2.3 Rechtliche Bedeutung, Umsetzung / Überwachung 
Die BRK hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.  
Einige Artikel der BRK sind unmittelbar anwendbar, d.h., sie enthalten für den einzel-
nen Menschen ein subjektives Recht, das keines weiteren Umsetzungsaktes (z.B. 
durch Gesetz) bedarf. Dazu gehören z.B. der Artikel 5 (Verbot der Diskriminierung), 
Artikel 10 (Recht auf Leben) und Artikel 15 (Verbot der Folter). Regelungen zu diesen 
Themen sind bereits seit langem im Grundgesetz und weiteren Gesetzen verankert. 
Die meisten Regelungen der BRK stellen hingegen kein unmittelbar anwendbares 
subjektives Recht dar, sondern sind an die Vertragsstaaten adressiert und verpflich-
ten diese, die Ziele der BRK zeitnah zu verwirklichen.  
Die sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen für die Vertragsstaaten 
sind insbesondere in Artikel 4 benannt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, „die 
volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit 
Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleis-
ten und zu fördern“ Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten u.a.,  
• geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Umset-
zung der in der BRK anerkannten Rechte zu treffen, 
• bestehende Gesetze, Vero rdnungen und Praktiken ggf. an die Erfordernisse der 
BRK anzupassen, 
• den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinde-
rungen in allen politischen Konzepten und Programmen zu berücksichtigen  
• geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der  Diskriminierung aufgrund von Behin-
derung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen, 
• die erforderliche Forschung und Entwicklu ng für Güter, Geräte und Einrichtungen 
im Sinne des universellen Design sowie die Entwicklung neuer Technologien zu 
fördern, 
• für Menschen mit Behinderungen zugängliche  Informationen über Mobilitätshilfen 
und unterstützende Technologien zur Verfügung zu stellen, 
• Fachkräfte und anderes Personal, das mi t Menschen mit Behinderungen arbeitet, 
zu den in der BRK anerkannten Rechten zu schulen (Artikel 4 Abs. 1). 
 9

Die konkreten Verpflichtungen bezogen auf bestimmte Handlungsfelder ergeben sich 
aus den einzelnen Artikeln der Konvention. 
Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich  
jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zu 
treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, un-
beschadet derjenigen Verpflichtungen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar 
sind (Artikel 4 Abs. 2 BRK). 
Bei der Umsetzung der BRK sind Menschen mit Behinderungen über die sie vertre-
tenden Organisationen aktiv einzubeziehen (Artikel 4 Abs. 3). 
Die Umsetzung der BRK ist eine Aufgabe für die gesamte Gesellschaft und alle 
staatlichen Ebenen. Sie ist als ein längerfristiger gesamtgesellschaftlicher Lern- und 
Gestaltungsprozess zu verstehen.  
In vielen Bereichen kann die Umsetzung nur im Zusammenwirken von Bund,  
Ländern und Kommunen erfolgen. So sind in einigen Bereichen die Gestaltungsmög-
lichkeiten der Kommunen davon abhängig, dass auf Bundes- oder Landesebene  
entsprechende gesetzliche Änderungen erfolgen (z.B. § 13 SGB XII - Einschränkung 
des Vorrangs ambulanter Leistungen durch Kostenvorbehalt; Schulgesetzgebung 
des Landes NRW; Landesbauordnung NRW).  
Unabhängig von gesetzlichen Änderungen auf der Bundes- und Landesebene kön-
nen die Kommunen jedoch in allen Handlungsfeldern Maßnahmen zur Umsetzung 
der BRK ergreifen – u.a. mit Blick auf den erforderlichen Bewusstseinswandel sowie 
den Aufbau eines inklusiven Gemeinwesens. Die Umsetzung der Konvention ist eine 
Querschnittsaufgabe, die alle örtlichen Handlungsfelder der Daseinsvorsorge betrifft.  
Für die innerstaatliche Durchführung sieht die Konvention staatliche Anlaufstellen 
(Focal Points) vor. Die Staaten können zusätzlich einen Koordinierungsmechanismus 
für die Durchführung der Verpflichtungen in verschiedenen Bereichen und auf  
verschiedenen Ebenen einrichten (Artikel 33). 
In Deutschland ist auf der Bundesebene eine staatliche Anlaufstelle im Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales eingerichtet worden. Der Koordinierungsmechanismus 
ist beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen 
organisiert. 
In NRW ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales zentrale staatliche 
Anlaufstelle und Koordinierungsmechanismus der Landesregierung. 
Zusätzlich haben die Staaten „einen oder mehrere unabhängige Mechanismen zur 
Überwachung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen einzurichten“ (Artikel 
33). In Deutschland ist diese Überwachung für die Bundesebene beim Deutschen 
Institut für Menschenrechte e.V. in Berlin eingerichtet worden. Inwieweit auch die 
Bundesländer eigene Überwachungsmechanismen einrichten oder sich die Überwa-
chung durch die „Monitoringstelle“ beim Deutschen Institut für Menschenrechte auch 
auf diese erstreckt, wird sich in der zukünftigen Praxis herausbilden.  
Im Rahmen des Überwachungsprozesses ist die Einbeziehung der Verbände von 
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. 
 10

Die Staaten sind aufgefordert, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten einen umfassenden 
Bericht über die getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte zu 
erstellen und bei den Vereinten Nationen einzureichen (Artikel 35). In der Folge ist 
dieser Bericht alle vier Jahre zu erstellen. Die Nichtregierungsorganisationen haben 
das Recht, eigenständige Berichte zu verfassen und vorzulegen (Schattenberichte, 
Parallelberichte). 
Die Staatenberichte bilden die Grundlage für die internationale Überwachung der 
staatlichen Umsetzung. Dafür wurde auf der Grundlage von Artikel 34 ein Ausschuss 
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf internationaler Ebene  
eingerichtet (Artikel 34). 
2.4 Umsetzung auf Bundes- und Landesebene 
Nationaler Aktionsplan 
Am 15.06.2011 hat das Kabinett den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung 
zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen beschlossen. Durch diesen Aktionsplan soll die  
Umsetzung der BRK in den nächsten zehn Jahren systematisch vorangetrieben  
werden. Der Nationale Aktionsplan umfasst eine Bestandsaufnahme sämtlicher  
Maßnahmen, die die Bundesregierung bisher zur Entwicklung einer inklusiven  
Gesellschaft auf den Weg gebracht hat. Ferner nennt er für die einzelnen Handlungs-
felder Visionen der Zivilgesellschaft und Maßnahmen, wie diese Visionen erreicht 
werden können.  
Der Nationale Aktionsplan kann im Internet abgerufen werden:
  
http://www.reha-
recht.de/fileadmin/download/foren/d/Stellungnahmen/Nationaler_Aktionsplan_der_Bu
ndesregierung.pdf 
Staatenbericht 
Am 03.08.2011 wurde der erste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland vom 
Bundeskabinett beschlossen. Er ist im Internet abrufbar: 
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/staatenbericht-
2011.pdf;jsessionid=54957930404FB64A8073931AB04347F7?__blob=publicationFil
e 
Der Deutsche Behindertenrat und weitere Verbände und Organisationen aus den 
Reihen der Selbsthilfe haben Stellungnahmen zum 1. Staatenbericht der Bundesre-
gierung über die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio-
nen verweigert und und kritisiert, dass eine ernst gemeinte inhaltliche Einbeziehung 
der Zivilgesellschaft schon aufgrund der zu kurz gesetzten Fristen für die Stellung-
nahmen nicht gegeben war.  
Von der Möglichkeit einer Parallelberichterstattung wollen deutsche behindertenpoli-
tische Verbände Gebrauch machen. Das NETZWERK ARTIKEL 3 - Verein für  
Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e. V. wird diese Berichterstattung 
koordinieren. 
 11

Umsetzung in NRW 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im März 2011 einen Zwischenbericht 
zum Stand der Vorbereitungen des Aktionsplanes „Eine Gesellschaft für alle – NRW 
inklusiv“ vorgelegt. 
Der Zwischenbericht kann im Internet abgerufen werden: 
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/_Startseite/Aktuelles/Zwischenbericht_zum_Aktionsp
lan_NRW_Endfassung_nach_Billigung_Minister_Schneider_21_03_2011.pdf 
Der Zwischenbericht informiert über die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre 
Bedeutung und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Aktionsplanes. Ferner 
gibt er einen Überblick über die Aktivitäten der Ressorts der Landesregierung sowie 
der Landschaftsverbände zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Men-
schen mit Behinderungen. 
Zu dem geplanten Aktionsplan haben die Fraktion der SPD und die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag „Auf dem Weg in ein inklusives NRW – Aktionsplan 
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen voran-
bringen“ in den Landtag eingebracht (Drucksache 15/2361 vom 12.07.2011, 
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-
2361.pdf. 
Der Aktionsplan der Landesregierung soll bis Ende 2011 vorgelegt werden. Es ist 
davon auszugehen, dass sich aus dem Aktionsplan wichtige Impulse für die Erarbei-
tung kommunaler Aktionspläne ergeben. 
Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung 
in Nordrhein-Westfalen hat am 25.07.2011 die Publikation „Inklusion macht die  
Gesellschaft reicher. Durchsetzen, mitwirken, anregen.“ veröffentlicht. Sie stellt in 16 
Reportagen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung in Nordrhein-
Westfalen dar und vermittelt ein Bild über positive Entwicklungen sowie Verbesse-
rungsbedarfe in Nordrhein-Westfalen. Der Beauftragte regt u. a. an, bei zukünftigen 
Planungen auch „die wirtschaftlichen und sozioökonomischen Aspekte des Sektors 
„Menschen mit Behinderung“ zu berücksichtigen. Der Bericht kann im Internet  
abgerufen werden: 
http://www.lbb.nrw.de/3/presse/pressemitteilungen/110725a/LBB_MmB_Veroeffentlg
_12_7_RZ_LR_ek2.pdf 
 12

3. Konzept zur Umsetzung der UN-Konvention in Münster 
3.1 Ausgangslage 
Die UN-Behindertenrechtskonvention tangiert alle örtlichen Handlungsfelder der  
Daseinsvorsorge. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben aus den Bereichen  
Kinder-, Jugend und Familienhilfe, Schule, Wohnen, Gesundheit, Stadtplanung,  
Wirtschaft, Beschäftigungsförderung, Freizeit, Sport, Kultur und Soziales.  
Die Stadt Münster und viele andere Organisationen in Münster setzen sich bereits 
seit vielen Jahren engagiert für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von 
Menschen mit Behinderungen in Münster ein und tragen dazu bei, Münster zu einer 
barrierefreien und inklusiven Stadt zu entwickeln. Die Vorgaben der  
UN-Behindertenrechtskonvention bedeuten für viele Handlungsfelder jedoch neue 
Herausforderungen. Besonders deutlich wird dies in den Bereichen Schule und  
Wohnen – hier gilt es, die weitere Entwicklung so zu gestalten, dass Kinder und  
Jugendliche mit und ohne Behinderungen gemeinsam die Schule besuchen können 
und Menschen mit Behinderungen frei wählen können, wo und mit wem sie leben 
und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu wohnen. Die Umsetzung 
dieser Rechte erfordert einen Umbau bisheriger Unterstützungssysteme für Men-
schen mit Behinderungen und damit grundlegende strukturelle Veränderungen. Auch 
in anderen Handlungsfeldern gibt es noch viel zu tun, um die Vorgaben der BRK 
konsequent umzusetzen. So kann z.B. das Ziel, Menschen mit Behinderungen den 
gleichberechtigten Zugang zur Umwelt, zu Transportmitteln sowie zur Information 
und Kommunikation (Artikel 9 – Zugänglichkeit) zu gewährleisten, nur erreicht wer-
den, wenn nicht nur bei Neubaumaßnahmen auf eine umfassende barrierefreie Ges-
taltung geachtet wird, sondern auch nach und nach die Barrierefreiheit bereits beste-
hender Gebäude verbessert wird. 
Mit Blick auf die erforderlichen strukturellen Veränderungen ist es wichtig, die  
Umsetzung der BRK als Querschnittsaufgabe zu begreifen und durch geeignete 
Maßnahmen sicherzustellen, dass die BRK zukünftig in allen kommunalen  
Handlungsfeldern angemessen berücksichtigt wird. Dies soll durch die im Folgenden 
genannten Handlungsansätze erreicht werden. Hierbei ist zwischen grundlegenden 
strukturellen Handlungsansätzen, die unmittelbar umzusetzen sind, und einem mittel- 
bis langfristig angelegten Aktionsplan zu unterscheiden.  
3.2 Handlungsansätze 
3.2.1 Inklusion in allen Handlungsfeldern immer von Anfang an  
berücksichtigen - Disability mainstreaming 
Die Vertragsstaaten weisen in der Präambel zur Konvention nachdrücklich darauf 
hin, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der 
einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen (Präambel, Buch-
stabe g). Artikel 4 c führt aus, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrech-
te von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen  
Programmen zu berücksichtigen ist.  
Dieser umfassende Ansatz der Einbeziehung und Berücksichtigung der Belange von 
Menschen mit Behinderungen wird auch als „disability mainstreaming“ bezeichnet. 
 13

Bezogen auf die Stadt Münster bedeutet disability mainstreaming, dass die Vorgaben 
der UN-Behindertenrechtskonvention bei allen relevanten kommunalen Maßnahmen 
durchgängig berücksichtigt werden. 
Die Verwaltung wird dies durch folgende Maßnahmen sicherstellen: 
1. Bei der Erarbeitung von Grundsatzplanungen sowie bei der Entwicklung 
neuer Projekte, Angebote oder Standards werden die Vorgaben der  
UN-Behindertenrechtskonvention von Anfang an berücksichtigt werden.  
Der Oberbürgermeister hat alle Fachämter in einem Rundschreiben informiert, 
dass die Ziele und Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention zu berück-
sichtigen sind. Auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch die Behindertenbeauf-
tragte sowie die KIB und ihre Arbeitsgruppen wurde hingewiesen.  
2. In Vorlagen an den Rat und seine Gr emien wird entsprechend der folgenden 
Grundsätze die Berücksichtigung der Ziele der BRK dargelegt: 
In Berichts- und Beschlussvorlagen zu Grundsatzplanungen und zu neuen 
Projekten, Angeboten oder Standards wird dargelegt, inwieweit und durch 
welche Maßnahmen die Ziele der BRK berücksichtigt werden; dies gilt in 
den oben genannten Angelegenheiten auch für Vorlagen zur Entscheidung 
über Zuschüsse an Dritte. 
Dieses Vorgehen wurde z.B. bereits im Rahmen der Vorlagen zur Schulentwick-
lungsplanung umgesetzt, indem die Frage der Inklusion im Rahmenkonzept auf-
gegriffen wurde. 
Bei der Erstellung des Aktionsplans zur Umsetzung der „Europäischen Charta für 
die Gleichstellung von Frauen und Männer auf lokaler Ebene“ in Münster wurden 
die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der „Denkfabrik 
Chancengleichheit in Münster“ in mehreren Handlungsfeldern ebenfalls themati-
siert. In die Beschlussvorlage für den Aktionsplan aufgenommen wurde die Maß-
nahme „Erweiterung der vorhandenen Informationen zum Thema „Gegen Gewalt 
an Frauen“ im Internet (www.gewaltschutz-muenster.de
) um Informationen für 
Frauen und Mädchen mit Behinderungen (vgl. Beschlussvorlage V/0378/2011: 
Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen – Aktionsplan 
2011-2013). 
3. In Beschlussvorlagen zu Bau- und Sanierungsmaßnahmen (Neu- und Erwei-
terungsbauten, größere, umfangreiche Sanierungen (mehrere Gewerke)), 
wird zukünftig anhand der Anlage „Checkliste zur Berücksichtigung von  
Kriterien der Barrierefreiheit / des Design für alle“ erläutert, inwieweit bei 
einem Neubau / einem zu sanierenden Gebäudeteil die verschiedenen  
Aspekte von Barrierefreiheit berücksichtigt werden. 
Ausgehend von der Anregung der KIB vom 27.05.2010, in Vorlagen an den Rat 
und seine Gremien die Themen Inklusion und Barrierefreiheit zu berücksichtigen, 
haben das Amt für Immobilienmanagement und die Koordinierungsstelle für Be-
hindertenfragen die Anlage ’Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“’ für Bau-
vorlagen im Bereich Hochbau erarbeitet und mit den Mitgliedern des „Runden Ti-
sches Barrierefreies Bauen“ (vgl. S. 32) abgestimmt. Ziel der Anlage ist es, im 
 14

Rahmen der Beratung von Vorlagen darüber zu informieren, inwieweit bei einem 
Neubau / einem zu sanierenden Gebäudeteil die verschiedenen Aspekte von Bar-
rierefreiheit berücksichtigt werden (u. a. auch Maßnahmen für Menschen mit 
Sehbehinderungen und Menschen mit Hörbehinderungen). Die Anlage gibt Erläu-
terungen zu folgenden Bereichen: 
• Behindertenparkplätze 
• Zugang zum Gebäude 
• Erreichbarkeit der Geschosse 
• Aufzüge 
• Toilettenanlagen 
• Orientieren, Informi eren, Leiten, Warnen 
• Technik für schwerhörige Menschen 
• ggf. Erläuterungen zur sonstigen Ausstattung 
Die Anlage gibt keinen Überblick über alle Details der barrierefreien Ausstattung. 
Sie ist vielmehr als Erweiterung der bisherigen Hinweise zur Barrierefreiheit in  
Beschlussvorlagen zu Bauten zu verstehen. Größere städtische Bauvorhaben 
sollen wie bisher im Rahmen der Planung mit einer Arbeitsgruppe der KIB abge-
stimmt werden. Die Anlage soll ab Mitte 2011 in einigen Vorlagen getestet und 
ausgehend von den Erfahrungen ggf. weiterentwickelt werden. 
Für die Bereiche Tiefbau, Grünflächen sowie Verkehr wird wie bisher in den Vor-
lagen jeweils individuell erläutert, wie die Aspekte der Barrierefreiheit berücksich-
tigt werden. 
4. In Geschäfts- und Arbeitsberichten der Fachämter wird dargestellt, in  
welchen Bereichen / durch welche Maßnahmen die Ziele der BRK im  
Berichtsjahr besonders berücksichtigt wurden. Von Interesse sind sowohl 
konzeptionelle Aspekte (Beispiel: Beginn inklusiver Arbeit in einem  
Jugendzentrum), aber auch Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefrei-
heit der Angebote des Amtes (Beispiele: barrierefreie Gestaltung von  
Veranstaltungen, Nachrüstung von Technik für schwerhörige Menschen). 
3.2.2. Bewusstseinsbildung 
„Münster hat viele Gesichter -  Inklusion beginnt im Kopf“ – so lautete das Motto zur 
diesjährigen Aktion zum 5. Mai (Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von  
Menschen mit Behinderung) in Münster, die von der Regionalkonferenz zur  
Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger Behinderung in 
Münster und der Selbstvertretungsgruppe „Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in 
Münster“ (WiM) im Rathausinnenhof durchgeführt wurde (vgl. S. 31). Das Motto  
verdeutlicht, dass die Umsetzung der BRK auch den Abbau von „Barrieren in den 
Köpfen“ sowie die Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 
erfordert.  
In Artikel 8 verpflichten sich die Vertragsstaaten, sofortige, wirksame und geeignete 
Maßnahmen zu ergreifen, um  
 15

a) in der gesamten Gesellschaft das Bewusststein für Menschen mit Behinderungen 
zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern 
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit  
Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen 
Lebensbereichen zu bekämpfen. 
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit  
Behinderungen zu fördern. 
Als Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele werden u. a. Kampagnen zur Bewusst-
seinsbildung in der Öffentlichkeitsarbeit, die Förderung einer respektvollen Einstel-
lung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen 
des Bildungssystems und auch bei allen Kindern von früher Kindheit an sowie die 
Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für  
Menschen mit Behinderungen und deren Rechte genannt. 
Der Nationale Aktionsplan sieht u. a. eine Dachkampagne vor, die die Bevölkerung 
über die Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention informieren soll. Es sollen 
zum Beispiel Aktionsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen jede Bürgerin 
und jeder Bürger im Alltag für den Inklusionsgedanken werben und auf Ver-
besserungsmöglichkeiten aufmerksam machen kann. Auf der Internetseite des  
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gibt es 
eine „Inklusionslandkarte“. Sie präsentiert gute Beispiele für Inklusion und will damit 
u. a. Tipps zur praktischen Umsetzung von Inklusion geben 
(http://www.behindertenbeauftragter.de
). Auch einige Organisationen aus Münster 
haben Projekte für die Aufnahme in die Inklusionslandkarte angemeldet. 
In Münster gibt es bereits einige Aktionen, die dazu dienen, über die Lebenssituation 
von Menschen mit Behinderungen zu informieren und die Achtung der Rechte und 
Würde von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dazu gehören u. a. die Aktion 
zum 5. Mai, aber auch Projekte wie das Projekt Sozialführerschein der Westfalenfleiß 
GmbH (vgl. S. 32) und Veranstaltungen der Vereine von Menschen mit Behinderun-
gen in Münster.  
Um die UN-Behindertenrechtskonvention bekannt zu machen, liegen Broschüren mit 
dem Text der BRK u. a. in der Münster-Information im Stadthaus 1 und in der Stadt-
bücherei aus. Die Vorsitzende der KIB hat alle Ratsmitglieder sowie die Mitglieder 
der Bezirksvertretungen über die BRK informiert und ihnen den Text zur Verfügung 
gestellt. Die Behindertenbeauftragte hat in einigen Vorträgen über die Behinderten-
rechtskonvention informiert. 
Die Stadtverwaltung wird die Bewusstseinsbildung insbesondere durch folgende 
Maßnahmen sicherstellen: 
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung werden im Intranet über 
verschiedene Aspekte der UN-Behindertenrechtskonvention informiert.  
Der Text der Konvention sowie konkrete Arbeitshilfen (u. a. barrierefreie Gestaltung 
von Veranstaltungen, Einsatz der FM-Anlage, Liste von Gebärdensprachdolmet-
scher/-innen) können im Intranet abgerufen werden. 
2. Die Behindertenbeauftragte informiert im Rahmen ihrer themenbezogenen 
Kooperation mit den Fachämtern über die UN-Behindertenrechtskonvention.  
 16

Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention wurde die Zusammenarbeit der 
Fachämter der Bauverwaltung mit der Koordinierungsstelle für Behindertenfragen 
intensiviert. In der neu gebildeten Arbeitsgruppe der Verwaltung „Runder Tisch  
Barrierefreies Bauen“ werden Planungen verschiedener Fachbereiche erörtert.  
Um den Grundsatz der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu berücksich-
tigen, arbeiten in dieser Arbeitsgruppe auch Vertreterinnen und Vertreter der  
Menschen mit Behinderungen mit. Der Runde Tisch Barrierefreies Bauen stellt eine 
frühzeitige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen sicher. Er ersetzt nicht die 
Vorstellung von Planungen in der KIB und ihren Arbeitsgruppen. Wie bisher werden 
größere städtische Planungen und grundsätzliche Fragestellungen in den Arbeits-
gruppen der KIB vorgestellt. Der Runde Tisch bietet ergänzend dazu die Möglichkeit, 
Detailfragen bereits in einem sehr frühen Planungsstadium erörtern zu können,  
Planungen privater Investoren zu besprechen sowie (rechtliche) Grundsatzfragen  
(z. B. zur Umsetzung einzelner Vorgaben der DIN 18 040-1 - Barrierefreies Bauen – 
Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude) in einem kleinen Kreis mit 
festen Mitgliedern zu thematisieren. 
3. In das städtische Fortbildungsprogramm wird eine Fortbildung zur UN-
Behindertenrechtskonvention aufgenommen. Die Angebote zur Sensibilisie-
rung für die Belange von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen so-
wie zur Vermittlung von Fachkenntnissen (zurzeit: Angebote „Gebärdenspra-
che“) werden fortgeführt.  
Im städtischen Fortbildungsprogramm wird regelmäßig eine Fortbildung zur Gebär-
densprache angeboten. Auch Fortbildungen zum barrierefreien Bauen und zum 
Thema „leichte Sprache“ wurden bereits durchgeführt und können bei Bedarf wieder 
organisiert werden. Durch die neue Fortbildung zur UN-BRK sollen die Fachbereiche 
dafür sensibilisiert werden, wie sie ihre Dienstleistungen und ihren Service mit Blick 
auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen verbessern können. 
4. Die Volkshochschule nimmt Veranstaltungen zur UN-Behindertenrechts-
konvention / zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinde-
rungen in ihr Programm auf. 
Die Veranstaltungen sollen so ausgerichtet werden, dass sie für unterschiedliche 
Zielgruppen interessant sind und zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den  
Prozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. 
5. Die Verwaltung unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Organisationen 
und Vereine in Münster, die öffentlichkeitswirksame Aktionen zu Themen der 
UN-Behindertenrechtskonvention planen (z.B. Aktionstag zum 5. Mai).  
Sobald nähere Informationen zu der im Rahmen der Umsetzung des Nationalen  
Aktionsplans vorgesehenen Dachkampagne vorliegen, wird die Behindertenbeauf-
tragte in Kooperation mit Vereinen und Verbänden prüfen, wie diese Kampagne in 
Münster aufgegriffen werden kann. 
 17

3.2.3.  Nichts über uns ohne uns – Beteiligung von Menschen mit  
Behinderungen 
Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht an mehreren Stellen ausdrücklich die  
Beteiligung von Menschen mit Behinderungen vor. 
In der Präambel der BRK wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit  
Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über 
politische Konzepte und über Programme mitzuwirken. Insbesondere bei der  
Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur 
Durchführung der BRK sollen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit  
Behinderungen (einschließlich Kindern mit Behinderungen) über die sie vertretenden 
Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen (Artikel 4 Abs. 
3 BRK). 
Eine umfassende und rechtzeitige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an 
Planungsprozessen ist von großer Bedeutung. Nur so kann sichergestellt werden, 
dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an ihre Bedarfe und Interessen  
einbringen und Anregungen für die Planung – von der barrierefreien Stadtgestaltung 
bis zur Konzipierung von Angeboten – geben können. Dies führt zu guten, nutzerge-
rechten Lösungen und erspart teure Nachbesserungen. 
In Münster gibt es bereits gute Strukturen für die Beteiligung von Menschen mit  
Behinderungen. Die Beteiligung erfolgt vor allem über die vom Rat eingerichtete 
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen der Stadt 
Münster (KIB).  
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
 
(KIB) 
Die KIB hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die Belange 
behinderter Menschen betreffen. Sie kann Anfragen und Empfehlungen an die Fach-
ausschüsse und den Hauptausschuss richten.  
In der KIB arbeiten Vertreterinnen und Vertreter für die Ratsfraktionen sowie  
Vertreterinnen und Vertreter von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen 
mit. Ferner sind die Seniorenvertretung Münster und die Arbeitsgemeinschaft der 
Wohlfahrtsverbände mit einem Mitglied in der KIB vertreten.  
Seit der Neubildung der KIB nach der Kommunalwahl 2009 wird die Gruppe der 
Menschen mit Lernschwierigkeiten (geistige Behinderung/Lernbehinderung) sowie 
die Gruppe der Menschen mit einer psychischen Behinderung erstmalig durch einen 
behinderten Menschen vertreten. Das Mitglied für die Gruppe der Menschen mit geis-
tiger Behinderung wird von einem beratenden nicht behinderten Mitglied unterstützt 
und zwar bei der Vorbereitung auf die Sitzung und in den Sitzungen.  
Die KIB hat fünf Facharbeitsgruppen gebildet, die allen Interessierten offenstehen: 
AG 1: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene  
AG 2: Wohnen, Pflege, Gesundheit 
AG 3: Arbeit 
AG 4: Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung  
AG 5: Stadtplanung und Verkehr 
 18

Die Arbeitsgruppen bieten Menschen mit Behinderungen in Münster durch ihre  
offene Struktur eine gute Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen, Probleme vorzu-
tragen und an Lösungen mitzuarbeiten. 
Bei einigen Themen werden die Arbeitsgruppen der KIB bereits vor Erstellung einer 
Vorlage für den Rat/einen Ausschuss eingebunden. Ein gutes Beispiel für eine ge-
lungene Beteiligung war die Sanierung der Bäder. Hier haben Menschen mit Behin-
derungen und die zuständigen Planer/-innen bereits vor Erstellung der Vorlagen in 
einer Arbeitsgruppe Aspekte der barrierefreien Gestaltung erörtert. Dies hat sich im 
weiteren Beratungsverlauf als günstig erwiesen, da die Anregungen jeweils schon in 
den Vorlagen thematisiert wurden. 
Bewährt hat sich auch, dass Mitglieder der KIB in anderen Gremien mitarbeiten und 
dort insbesondere zu Vorlagen, die nicht in der KIB beraten werden, ggf. auf die  
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen hinwirken können. 
Die Entsendung in verschiedene Gremien hat bereits eine lange Tradition. Neu ist, 
dass seit der Neubildung der KIB nach den Kommunalwahlen 2009 auch eine  
Entsendung in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie in den Ausschuss 
für Kinder, Jugendliche und Familien erfolgt. Diese Regelung erfolgte mit Blick auf 
den hohen Stellenwert des Themas „Inklusion im Kindes- und Jugendalter“ bei der 
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. Anregung der KIB an den Rat 
der Stadt Münster vom 19.01.2010 und Beschlussvorlage an den Rat V/0044/2010: 
Entsendung von sachkundigen Einwohnern/innen in Ausschüsse des Rates). 
Zurzeit entsendet die KIB je einen Vertreter/eine Vertreterin in folgende Gremien: 
- Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
- Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent wicklung, Verkehr und Wirtschaft 
- Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
- Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
- Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 
- Örtliche Pflegekonferenz 
- Kommunale Gesundheitskonferenz Münster 
- Beirat des Jobcenters Münster 
Die KIB hat sich nach ihrer letzten Konstituierung (1. Sitzung 19.01.2010) im Plenum 
und in ihren fünf Facharbeitsgruppen mit der UN-Behindertenrechtskonvention be-
schäftigt. Die Ziele und Grundsätze der BRK werden kontinuierlich berücksichtigt und 
haben u.a. auch zu Anträgen geführt (insbesondere: Anregung der KIB nach  
§ 24 GO Nr. 69/2010 vom 27.05.2010): Berücksichtigung der Themen „Inklusion“ und 
„Barrierefreiheit/Design für alle“ in Berichts- und Beschlussvorlagen). 
Einmal jährlich lädt die KIB die Vereine und Gruppen von Menschen mit Behinderun-
gen zu einer gemeinsamen Sitzung ein. In dieser Sitzung wird in der Regel ein 
Schwerpunktthema erörtert und es besteht die Gelegenheit, sich über die Arbeit der 
KIB zu informieren. In der gemeinsamen Sitzung am 30.11.2010 hat die KIB die  
Umsetzung der Un-Behindertenrechtskonvention thematisiert. Die Möglichkeit,  
eigene Wünsche einzubringen, wurde von vielen Anwesenden genutzt. Die Liste der 
Wünsche an eine inklusive Stadt Münster kann im Ratsinformationssystem  
abgerufen werden (http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00304081.pdf
). 
Ausgehend von den Erfahrungen mit dieser Sitzung wird die KIB die jährliche Sitzung 
mit den Vereinen und Verbänden zukünftig stärker als bisher beteiligungsorientiert 
 19

ausrichten. Die Sitzung soll in den nächsten Jahren insbesondere genutzt werden, 
um die Umsetzung der BRK zu thematisieren.  
Die Struktur der KIB hat sich bewährt und die KIB hat in Münster schon erheblich zur 
Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei-
getragen. Der Rat und seine Ausschüsse haben zahlreiche Anregungen der KIB auf-
gegriffen und bei Beschlüssen berücksichtigt.  
Weiterentwicklungsbedarf wird insbesondere in folgenden Bereichen gesehen:  
• Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es  ein Schritt in die richtige Richtung 
war, dass auch Menschen mit Lernschwierigkeiten ihre Interessen in der KIB 
selbst  vertreten. Allerdings ist im Ablauf der KIB-Sitzungen noch einiges zu  
optimieren, um Menschen mit Lernschwierigkeiten zu ermöglichen, aktiv an 
den Sitzungen teilzunehmen (Verwendung leichter Sprache, Dauer der  
Sitzungen, Pausen usw.). 
• Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen vor der Erstellung von  
Vorlagen bzw. bei der Erarbeitung von Themen, die nicht in den Ratsgremien 
beraten werden, ist weiterzuentwickeln. 
• Es ist sicherzustellen, dass alle relevanten Vorlagen in der KIB beraten  
werden. Einzelne Vorlagen, die Themen behandeln, die die Belange von  
Menschen mit Behinderungen betreffen, waren zunächst nicht für die  
Beratung in der KIB vorgesehen und wurden erst auf Wunsch der KIB dort  
erörtert. 
Neben der KIB gibt es in Münster einige weitere Gremien, in denen Menschen mit 
Behinderungen ihre Interessen vertreten, bzw. Einrichtungen und Organisationen die 
an der Gestaltung einer barrierefreien und inklusiven Stadt Münster mitarbeiten:  
Dazu gehören insbesondere: 
WiM – Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster
  
WiM ist die Selbstvertretungsgruppe der Menschen mit Lernschwierigkeiten.  
Die WiM setzt sich für eine barrierefreie Stadt (u. a. gute Busverbindungen, längere 
Ampelschaltungen) ein. 
Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit  
geistiger Behinderung in Münster 
Die Träger von Angeboten für Menschen mit geistiger Behinderung in Münster, die 
Stadt Münster und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (überörtlicher Träger der 
Sozialhilfe) stellen in diesem Gremium die Interessen von Menschen mit geistiger 
Behinderung in den Mittelpunkt. Durch den regelmäßigen Austausch sollen  
trägerübergreifend wichtige Themen aufgegriffen sowie Defizite und Angebotslücken 
ermittelt und die Weiterentwicklung von Angeboten initiiert werden. 
Arbeitskreis Hörbehinderung 
Im Arbeitskreis Hörbehinderung bearbeiten die Vereine der Menschen mit Hörbehin-
derung und weitere Organisationen Themen, die speziell die Belange von Menschen 
mit Hörbehinderungen betreffen. Der Arbeitskreis wird von der Hörbehindertenbera-
 20

tung der Paritätischen Sozialdienste und der Behindertenbeauftragten der Stadt 
Münster organisiert. 
Arbeitskreis Anders Sehen 
Im Arbeitskreis Anders Sehen planen die Vereine und Organisationen sehbehinder-
ter Menschen insbesondere gemeinsam Veranstaltungen, um für die Belange von 
Menschen mit Sehbehinderungen zu sensibilisieren und über Unterstützungsangebo-
te zu informieren. 
Neben den Mitwirkungsmöglichkeiten in Gremien bieten Informations- und Diskussi-
onsveranstaltungen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, ihre Anregungen 
einzubringen. Ferner können Sie sich mit Anregungen, die die Stadt Münster betref-
fen, auch an die städtische Behindertenbeauftragte wenden. 
Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention sind die bisherigen Beteiligungs-
möglichkeiten beizubehalten und weiterzuentwickeln. Ziel ist es, dass Menschen mit 
Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen ihre Interessen 
vertreten und einbringen können (so z.B. in Bürgerforen u.a.).  
Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in Münster an kommunalen  
Entscheidungsprozessen soll insbesondere durch folgende Maßnahmen weiter ver-
bessert werden: 
1. Der Oberbürgermeister hat die F achämter über die Notwendigkeit  
informiert, Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der  
UN-Behindertenrechtskonvention und in Fragen, die Menschen mit  
Behinderungen betreffen, aktiv einzubeziehen. Die Fachämter wurden 
darin erinnert, dass bei der Erstellung von Vorlagen jeweils zu prüfen ist, 
ob die KIB in die Beratungskette einzubinden ist.  
2. Die Behindertenbeauftragte wird in  Kooperation mit der WiM und der KIB 
prüfen, wie die Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Menschen 
mit Lernschwierigkeiten in der KIB verbessert werden können. 
3. Die Behindertenbeauftragte bzw. andere Fachbereiche der Verwaltung 
führen jährlich mindestens 2 Veranstaltungen durch, in denen sie über 
Themen der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. Aktivitäten zur  
Verbesserung der Barrierefreiheit in Münster informieren.  
Diese Veranstaltungen sollen allen interessierten Menschen mit und ohne  
Behinderungen die Möglichkeit bieten, sich zu informieren und unabhängig 
von einer Teilnahme an Gremiensitzungen im direkten Austausch ihre  
Anregungen anzubieten. 
Bisherige Beispiele sind die Informationsveranstaltungen der Behindertenbe-
auftragten im Gesundheitshaus und die Rundgänge des Tiefbauamtes zu  
Fragen des barrierefreien Bauens. 
4. Bei Informationsveranstaltungen, Bürgerforen usw., die von der  
Verwaltung organisiert werden, sollen die Aspekte der Barrierefreiheit 
 21

stärker berücksichtigt werden, um Menschen mit Behinderungen eine 
Teilnahme zu ermöglichen. 
Zu beachten ist, dass mit dem Rollstuhl zugängliche Veranstaltungsorte  
gewählt werden, Technik für schwerhörige Menschen und ggf. Gebärden-
sprachdolmetscher eingesetzt werden sowie ggf. Informationen in leichter 
Sprache erfolgen. 
5. Die Behindertenbeauftragte unterstützt die Regionalkonferenz zur  
Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit geistiger  
Behinderung und die WiM bei der Durchführung von Weiterbildungen / 
Veranstaltungen zum Thema „Politische Partizipation von Menschen mit 
Behinderung (Lernschwierigkeiten)“  
Als Aktion zum 5. Mai 2012 ist eine Tagung der Regionalkonferenz und der 
WiM zum Thema „Politische Partizipation“ geplant. 
Die Evangelische Familienbildungsstätte Münster (Bereich: Menschen mit  
Behinderung bilden sich weiter) wird in Kooperation mit dem Amt des Rates 
und des Oberbürgermeisters und der Behindertenbeauftragten eine  
Weiterbildung zu Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in Münster durchführen 
(voraussichtlich 2. Halbjahr 2012). 
3.2.4 Statistik und Datensammlung 
Die BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, „zur Sammlung geeigneter Informationen, 
einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, 
politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und 
umzusetzen“ (Artikel 31). 
Der Nationale Aktionsplan greift dieses Anliegen auf und schlägt eine einheitliche 
Gesamtstrategie zur Verbesserung der Datenlage und eine neue Form der  
„Behindertenberichterstattung“ vor (Nationaler Aktionsplan, S. 27 - 29). 
Ausgehend von den angekündigten Verbesserungen der bundesweiten Daten ist zu 
prüfen, in welchen Bereichen auch Informationen der Stadt Münster und anderer  
Akteure weiterzuentwickeln sind. 
Bisher gibt es u. a. folgende Handlungsansätze in Münster: 
Die Verwaltung achtet darauf, dass bei statistischen Daten zu Menschen mit  
Behinderungen eine geschlechtsdifferenzierte Darstellung erfolgt (u. a. Daten zu 
schwerbehinderten Menschen, Daten zu einzelnen Leistungsbereichen wie  
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen, begleitenden Hilfen im Arbeitsleben). 
Auf der Grundlage der Daten von Information und Technik NRW nimmt das Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung die Daten zu schwerbehinderten 
Menschen in Münster in die Jahres-Statistik auf.  
Die Daten können im Internet abgerufen werden 
(http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/pdf/Jahres-
Statistik_2010_Bevoelkerung.pdf, S. 17 - 19). 
 22

Bezogen auf die Daten zur Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen bzw. zu 
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen hat die KIB 
darauf hingewiesen, dass weitergehende Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit 
der Maßnahmen fehlen. Für den nächsten Bericht zu diesem Thema wird die Verwal-
tung prüfen, welche weitergehenden Daten von der Agentur für Arbeit und dem Job-
center Münster zur Verfügung gestellt werden können. 
Neben den Daten zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen stellen u. a. 
auch Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit von Gebäuden eine wichtige 
Grundlage für die Entscheidung über politische Konzepte dar.  
In der KOMM-Datenbank (http://komm.muenster.org, vgl. S. 34) liegen Informationen 
zu ca. 900 öffentlichen Gebäuden (Behörden, Beratungsstellen, Gaststätten, Arzt-
praxen) in Münster vor (Stand Juli 2011). Die Datenbank wird schrittweise weiter 
ausgebaut. Eine Erhebung aller öffentlichen Gebäude ist ohne erhebliche zusätzliche 
finanzielle Ressourcen für das KOMM-Projekt zeitnah nicht zu leisten. Bei Bedarf 
könnten die Daten auch genutzt werden, um Weiterentwicklungsbedarfe für die bar-
rierefreie Gestaltung bestehender Gebäude zu ermitteln. Dazu wäre jedoch eine Wei-
terentwicklung der Datenbank erforderlich.  
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW erarbeitet zur-
zeit Kriterien für eine Bestandserhebung der barrierefreien Zugänglichkeit von Ge-
bäuden in NRW. Ausgehend davon ist der Aufbau einer landesweiten Datenbank 
geplant. Mit Blick auf diese Entwicklung erscheint es sinnvoll, in Münster zunächst 
die Erhebung von Daten durch KOMM Münster fortzusetzen und erst nach der Etab-
lierung der landesweiten Datenbank zu entscheiden, wie zukünftig in Münster weitere 
Daten zur barrierefreien Zugänglichkeit erhoben und ggf. ausgewertet werden sollen. 
Im Rahmen eines Seminars der Technischen Universität Dortmund wurden im  
Sommer 2011 Daten zur Barrierefreiheit und Infrastruktur in Schulen in Münster  
erhoben. Diese Daten werden dem Amt für Immobilienmanagement zur Verfügung 
gestellt und bieten eine gute Grundlage für die weitere Schulentwicklungsplanung. 
Zwei Studierende der Katholischen Hochschule NRW, Abteilung Münster (KatHO) 
führen zurzeit im Rahmen ihrer Masterarbeit eine Untersuchung zum Thema „Eltern 
mit intellektuellen Beeinträchtigungen in Münster“ durch. Dieses Projekt wurde von 
der Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit 
geistiger Behinderung in Münster angeregt. 
Die genannten Beispiele zeigen, dass es bereits gute Ansätze gibt, um Daten zur 
Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen sowie zur Barrierefreiheit in 
Münster zusammenzustellen. 
Zukünftige Handlungsansätze: 
1. Die Verwaltung wird weitere Date n zu schwerbehinderten Menschen  
(u. a. Vorliegen der Merkzeichen) zukünftig jährlich veröffentlichen. 
2. Die Verwaltung wird mit der KIB jeweils themenbezogen (bei der  
Beratung von Vorlagen) erörtern, welche weiteren Daten zu Menschen 
mit Behinderungen / zur Barrierefreiheit ggf. erforderlich sind und  
zukünftig ermittelt werden sollten. 
 23

3. Im Rahmen der Erarbeitung des Ak tionsplans wird zu den einzelnen 
Handlungsfeldern jeweils eine Information zu den vorliegenden Daten 
gegeben. 
3.3 Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion“ 
3.3.1 Verfahren zur Erstellung des Aktionsplans 
Die UN-Behindertenrechtskonvention schreibt Aktionspläne nicht vor. Aus § 4 der 
BRK ergibt sich jedoch die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung zu 
treffen und in Artikel 4, Absatz 3 wird u. a. auf Konzepte zur Durchführung der BRK 
hingewiesen.  
Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dienen dazu,  
ressortübergreifend und koordiniert konkrete Ziele und Maßnahmen festzulegen, wie 
die UN-Konvention umgesetzt werden soll. Ein Aktionsplan ist ein langfristig angeleg-
ter Prozess, der nicht mit der Erstellung des Plans abgeschlossen ist. 
In Ergänzung zu den dargestellten strukturellen Handlungsansätzen (Kapitel 3.2) ist 
ein Aktionsplan eine gute Möglichkeit, für die einzelnen Handlungsfelder den not-
wendigen Handlungsbedarf sowie konkrete Schritte zur Umsetzung der Konvention 
zu erarbeiten.  
Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Durchführung der BRK sind 
Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen aktiv einzu-
beziehen (Artikel 4 Abs. 3 BRK). Um die Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention in verschiedenen Bereichen nachhaltig auf den Weg zu bringen, ist es 
wichtig, nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle beteiligten Akteure von 
Anfang an für das Leitbild der Inklusion zu gewinnen und gemeinsam mit ihnen Ziele 
und Umsetzungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Mit Blick auf diese beiden Aspekte ist 
es sinnvoll, bei der Erarbeitung des Aktionsplans sowohl die KIB und weitere  
Gremien der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als auch die 
Verwaltung und Gremien des Rates sowie themenbezogen weitere Organisationen 
einzubeziehen und die Ziele und Maßnahmen von Anfang an gemeinsam zu  
erarbeiten.  
Für das Verfahren zur Erarbeitung eines Aktionsplans sind verschiedene  
Vorgehensweisen denkbar – von der Beauftragung einer externen Organisation bis 
zur Einrichtung einer speziellen Projektgruppe.  
Mit Blick auf die benötigten finanziellen Ressourcen für die Erarbeitung eines  
Aktionsplans durch eine externe Organisation und mit Blick auf die Nachhaltigkeit 
des Prozesses ist es sinnvoll, die Themen der BRK in den jeweils zuständigen Gre-
mien des Rates, in bereits bestehenden Facharbeitskreisen oder im Rahmen von 
Fachveranstaltungen zu erörtern. Dies hat den Vorteil, dass die Stellen, die Ent-
scheidungen über die Umsetzung von Maßnahmen treffen und / oder die Maßnah-
men umsetzen, von Anfang an ihre Sichtweise in den Prozess einbringen können. 
Ein solches Verfahren entspricht auch dem Verständnis, dass die Umsetzung der 
BRK ein gesamtgesellschaftlicher Lern- und Gestaltungsprozess ist, der nicht durch 
die Erstellung eines Aktionsplans beendet ist. Vielmehr ist der Aktionsplan nur ein 
Bestandteil dieses Prozesses. Es ist wichtig, alle beteiligten Stellen dafür zu gewin-
 24

nen, die Umsetzung der BRK dauerhaft als ihre Aufgabe anzunehmen und die BRK 
bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen entspricht dem 
Ansatz des disability mainstreaming (vgl. Kapitel 3.2.1). 
Um den Grundsatz der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen bei der  
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention konsequent zu berücksichtigen, 
wurden die Überlegungen der Verwaltung zur Erstellung des Aktionsplans mit der 
KIB erörtert. In der Sitzung der KIB am 22.03.2011 hat die Behindertenbeauftragte 
den Vorschlag, die Handlungsfelder der BRK in bestehenden Gremien zu bearbeiten, 
vorgestellt und exemplarisch einige Möglichkeiten aufgezeigt, welche Gremien in 
gemeinsamen Sitzungen oder Veranstaltungen Themen erarbeiten könnten. Die KIB 
hat das vorgesehene Verfahren begrüßt. Mit Blick auf den erforderlichen Abbau von 
„Barrieren in den Köpfen“ wurde insbesondere die Bedeutung der Bewusstseinsbil-
dung herausgestellt. 
Die Verwaltung schlägt vor, die einzelnen Handlungsfelder der BRK in folgenden 
Gremien zu behandeln:  
Thema Forum für Beteiligung Weitere Beteiligte 
 
Bewusst-
seinsbildung, 
Inklusion  
(u. a. Artikel 8) 
Bezirksvertretungen  
 
Stadtteilarbeitskreise (u.a. Älter werden im 
Stadtteil, allgemeine Stadtteilarbeitskreise)  
 
Öffentliche Veranstaltungen zur UN-
Behindertenrechtskonvention 
KIB 
Frauen mit 
Behinderun-
gen 
(u. a. Artikel 6, 
Artikel 16) 
Arbeitskreise des Frauenbüros - in Koopera-
tion mit der Behindertenbeauftragten 
Ausschuss für 
Gleichstellung  
Arbeitsgruppe Frau-
en mit Behinderun-
gen 
Kinder, Ju-
gendliche 
(u. a. Artikel 7, 
24) 
Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII  
(Arbeitsgruppen zu Themen, die Kinder und 
Jugendliche betreffen) 
KIB  
Ausschuss für Kin-
der, Jugendliche, 
und Familien 
Zugänglichkeit 
(insbesondere 
Bauen 
(Artikel 9) 
Veranstaltung der Fachämter der Bauverwal-
tung  
Ausschuss für Um-
weltschutz und 
Bauwesen,  
Ausschuss für 
Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, 
Verkehr und Wirt-
chaft 
Gleiche Aner-
kennung vor 
dem Recht 
(Artikel 12) 
Veranstaltung des Amtes für Kinder, Jugend-
liche, junge Erwachsene (Betreuungsstelle) 
anlässlich „20 Jahre Betreuungsrecht“ 
KIB 
Selbstbe-
stimmt leben 
Veranstaltung des Sozialamtes und des  
Amtes für Wohnungswesen zu Wohnformen 
Ausschuss für Sozi-
ales, Gesundheit 
 25

(Unabhängige 
Lebensfüh-
rung und Ein-
beziehung in 
die Gemein-
schaft) 
(Artikel 19) 
Freiheit von 
Ausbeutung, 
Gewalt und 
Missbrauch 
(Artikel 16) 
und wohnortnahen Unterstützungsangeboten 
(unter Berücksichtigung des Themas:  
Menschen mit Behinderung im Alter) 
und Arbeitsförde-
rung  
Pflegekonferenz 
KIB 
LWL-Behinderten-
hilfe 
Persönliche 
Mobilität 
(Artikel 20) 
Sitzung der KIB unter Beteiligung von Stadt-
werke und Sozialamt 
Behindertenfahr-
dienst 
Zugang zu 
Informationen 
(Artikel 9, Arti-
kel 21) 
Sitzung der KIB unter Beteiligung von Presse- 
und Informationsamt, Sozialamt 
 
Weiterbildung 
(Artikel 24) 
Arbeitskreis der Weiterbildungseinrichtungen 
in Münster 
KIB 
Gesundheit 
(Artikel 25) 
Gemeinsame Sitzung der Gesundheitskonfe-
renz und der KIB  
 
Arbeit und Be-
schäftigung  
(Artikel 27) 
 
Sitzung der Arbeitsgruppe Arbeit (AG 3) der 
KIB (dort sind viele relevante Akteure der Ar-
beitsmarktpolitik vertreten)  
 
Zum Thema Beschäftigung schwerbehinder-
ter Menschen in der Stadtverwaltung und bei 
den städtischen Beteiligungen: Arbeitsgruppe 
der Stadtverwaltung 
Ausschuss für  
Soziales, Gesund-
heit und Arbeitsför-
derung 
Ausschuss für Per-
sonal, Recht und 
Ordnung 
KIB 
Teilhabe am 
politischen 
und öffentli-
chen Leben 
(Artikel 29) 
KIB  
Teilhabe am 
kulturellen Le-
ben sowie an 
Erholung, 
Freizeit und 
Sport (einschl. 
Tourismus) 
(Artikel 30) 
Veranstaltung des Stadtsportbundes  
Veranstaltung des Kulturamtes/der Volks-
hochschule Münster mit den kulturellen Ein-
richtungen  
Gespräch Münster Marketing mit Akteuren 
aus dem Bereich Tourismus 
KIB 
Sportausschuss 
Kulturausschuss 
 
Migration und 
Behinderung 
Integrationsrat  KIB 
Internationale 
Zusammenar-
beit  
(Artikel 32)  
Interfraktionelle Arbeitsgruppe „Städtepart-
nerschaften/Auslandsbeziehungen“ des Ra-
tes der Stadt Münster 
Beirat für kommunale Entwicklungszusam-
menarbeit 
KIB 
 26

Die Beteiligung der KIB erfolgt in Sitzungen der KIB oder ihrer Arbeitsgruppen oder 
themenbezogen durch die Beteiligung von Mitgliedern der KIB (insbesondere Spre-
cher/-innen der Arbeitsgruppen). 
Handlungsfeld „Schulische Bildung“ 
Das Handlungsfeld Schule fehlt in der o. a. Aufstellung, da die Vorgaben der  
UN-Behindertenrechtskonvention bereits bei der Schulentwicklungsplanung  
berücksichtigt wurden. Im Rahmen des Beschlusses zum Rahmenkonzept der 
Schulentwicklungsplanung (Beschlussvorlage V/0678/2010 und V/0678/1. Erg.)  
hat der Rat die Leitlinie „das Schulangebot so weiter zu entwickeln, dass das Prinzip 
der Inklusion von Menschen mit Behinderungen als leitendes Prinzip verwirklicht ist“, 
als handlungsleitend für den Prozess der Schulentwicklungsplanung beschlossen  
(Ratsbeschluss vom 16.02.2011).  
Die Verwaltung wurde beauftragt, 
als erste Schritte korrespondierend mit den Vorgaben und Empfehlungen des 
Landes dem Rat bis Ende 2011 ein Konzept vorzulegen, in dem detailliert in 
Absprache mit weiterführenden Schulen aller Schulformen dargestellt wird, 
welche besonderen Förderschwerpunkte an welchem Schulstandort in  
welcher Schulform in Zukunft im Rahmen einer Umsetzung der  
UN-Konvention zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen umgesetzt 
werden. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, für den Kita- und Primar-
bereich ein übergreifendes Konzept vorzulegen, wie Kinder mit und ohne  
Behinderungen wohnortnah gemeinsam lernen können und welche  
Investitionsmaßnahmen dafür erforderlich sind. Gleichzeitig wird die  
Verwaltung beauftragt, die Konsequenzen für die Förderschulen darzustellen 
und mit diesen ein Konzept zur Unterstützung der allgemeinbildenden Schulen 
mit neuen Förderschwerpunkten zu entwickeln. Der Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe wird als Schulträger in diese Planungen voll einbezogen. 
(Ziffer 4.7 Ratsbeschluss vom 16.02.2011 zum Rahmenkonzept zur Schul-
entwicklungsplanung) 
Das Amt für Schule und Weiterbildung erarbeitet zurzeit in Kooperation mit den  
jeweiligen Beteiligten (u. a Schulaufsicht, LWL) die Grundlagen für das Konzept. Das 
für die gesamte Schulentwicklungsplanung vorgesehene transparente und partizipa-
tive Verfahren soll dabei allen Beteiligen Möglichkeiten der Mitwirkung eröffnen. 
Regelungen des Landesgesetzgebers zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich 
sind bisher nicht getroffen worden. Ein erstes Eckpunktepapier wird in der zweiten 
Jahreshälfte 2011 erwartet und ist eine wichtige Grundlage für die weitere Erarbei-
tung des Konzeptes für Münster (vgl. 1. Bericht zur Schulentwicklungsplanung,  
Juli 2011, http://www.muenster.de/stadt/schulamt/pdf/erster_bericht_sep.pdf
) 
Bis vom Land weitere Regelungen zur Umsetzung der Inklusion getroffen werden, 
soll im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch der Eltern, ihren Kindern mit Be-
hinderung das gemeinsame Lernen mit Kindern ohne Behinderung zu ermöglichen, 
soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Sowohl die Schulaufsicht als auch 
die Schulträger sind aufgefordert, den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule 
(zieldifferente Förderung), den gemeinsamen Unterricht in den weiterführenden 
Schulen (zielgleiche Förderung) als auch die Einrichtung integrativer Lerngruppen in 
 27

weiterführenden Schulen (zieldifferenter Unterricht) als erste Schritte in Richtung ei-
ner Inklusion soweit wie möglich umzusetzen. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 13.07.2011 der Einrichtung weiterer integrativer 
Lerngruppen ab dem Schuljahr 2011/2012 an der Waldschule Kinderhaus, der 
Hauptschule Coerde, der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und am Schillergymnasi-
um beschlossen (Beschlussvorlage V/0444/2011: Einrichtung integrativer Lerngrup-
pen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012). 
3.3.2 Inhalte und Gliederung 
Im Aktionsplan der Stadt Münster werden alle Bereiche der kommunalen  
Daseinsvorsorge thematisiert. Die im Nationalen Aktionsplan sowie in dem Aktions-
plan für das Land NRW (erscheint voraussichtlich bis Ende 2011) erarbeiteten Ziele 
und Maßnahmen werden dabei berücksichtigt und es wird jeweils geprüft, welche 
Handlungsansätze sich daraus für die Arbeit in Münster ergeben.  
Die Verwaltung schlägt folgende Gliederung für den Aktionsplan vor: 
 28

Vorschlag für die Gliederung des Aktionsplans: 
1.  Einleitung 
1.1  Ausgangslage 
1.2  Ziele 
1.3  Inhalt und Aufbau 
2.  Grundverständnis und Leitziele 
2.1  UN-Behindertenr echtskonvention: Zweck, Inhalte, Bedeutung 
2.2   Statistische Grundlagen 
2.3.  Leitziele 
3.  Handlungsfelder 
3.1  Bewusstseinsbildung 
3.2  Zugänglichkeit 
3.2.1  Stadtplanung, Bauen 
3.2.2  Information, Kommunikation 
3.3  Kinder, Jugendliche, Familie   
3.4.  Mädchen und Frauen mit Behinderung 
3.5  Menschen mit Behinderung im Alter 
3.6  Menschen mit Behinderung und Migrationsvorgeschichte 
3.7  Selbstbestimmtes Leben und Einbezie hung in die Gemeinschaft (Inklusives 
Gemeinwesen)  
3.7.1  Wohnen 
3.7.2  Pflege, Unterstützungsdienste, Beratung 
3.7.3  Mobilität 
3.7.4  Persönlichkeitsrechte (Betreuung) 
3.8  Gesundheit 
3.9  Schule 
3.10 Arbeit und Beschäftigung 
3.11  Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung, Tourismus 
3.12  Politische Teilhabe 
3.13  Internationale Zusammenarbeit (Ent wicklungszusammenarbeit, Partnerstädte) 
4.  Monitoring  
5.  Überblick in leichter Sprache 
 29

Im Aktionsplan werden Genderaspekte sowie die Belange von besonderen Zielgrup-
pen möglichst in den jeweiligen Handlungsfeldern berücksichtigt. Mit Blick auf die 
besondere Berücksichtigung von Frauen mit Behinderungen in der BRK sowie das 
an Bedeutung gewinnende Thema „Menschen mit Behinderung im Alter“ sollen die 
Belange dieser Zielgruppen zusätzlich in eigenen Kapiteln behandelt werden. Dies 
gilt auch für das Thema „Migration und Behinderung“ – hier ist zu berücksichtigen, 
welche Handlungsbedarfe sich aufgrund der unterschiedlichen kulturellen Hinter-
gründe sowie sprachlicher Barrieren und fehlender Informationen über das Sozialleis-
tungssystem und die Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen in 
Deutschland ergeben (vgl. Migrationsleitbild der Stadt Münster, Beschlussvorlage an 
den Rat V/0026/2008,  
http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/vo_2004028869.htm
). 
Das Thema „Bewusstseinsbildung“ wird aufgrund seiner besonderen Bedeutung in 
einem eigenen Kapitel behandelt. Darüber hinaus soll in den jeweiligen anderen 
Handlungsfeldern geprüft werden, ob und ggf. welche Maßnahmen der Bewusst-
seinsbildung erforderlich sind.  
Zum Thema Schule wird voraussichtlich bis Ende 2011 ein Konzept vorliegen, so 
dass das Thema dann bereits vor Erstellung des Aktionsplans bearbeitet wurde. Im 
Verlauf der Erstellung des Aktionsplans wird entschieden, inwieweit das Thema 
Schule darüber hinaus in den Aktionsplan aufzunehmen ist. 
Die Ausführungen zu den jeweiligen Handlungsfeldern (Kapitel 3) werden wie folgt 
aufgebaut: 
- Leitziel/e   
- kurze Erläuterungen zu bereits vorhandenen Strukturen, Angeboten, Maßnahmen  
- Handlungsempfehlungen 
Bei den Handlungsempfehlungen sollen möglichst konkrete Maßnahmen benannt 
werden. Dabei sollen jeweils auch die Zuständigkeiten, die erforderlichen finanziellen 
Ressourcen und der Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahme festgelegt werden. 
Die Angabe der erforderlichen finanziellen Ressourcen für einzelne Maßnahmen wird 
in vielen Bereichen nicht ohne einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand möglich 
sein. Im Laufe der Erstellung des Aktionsplans ist mit den jeweils zu beteiligenden 
Gremien zu entscheiden, wie detailliert eine Ermittlung der finanziellen Ressourcen 
für einzelne Maßnahmen erfolgen soll.  
In den einzelnen Handlungsfeldern wird geprüft, inwieweit auch die städtischen  
Beteiligungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen kön-
nen. Ggf. werden Vertreter/-innen der Beteiligungen jeweils in die entsprechenden 
Sitzungen/Veranstaltungen einbezogen. 
3.3.3 Zeitrahmen, Monitoring 
Die Bearbeitung der einzelnen Handlungsfelder in den Gremien soll möglichst bis zu 
den Sommerferien 2012 abgeschlossen sein, so dass der Aktionsplan bis Ende 2012 
dem Rat vorgelegt werden kann. 
Der Aktionsplan soll einen Zeitraum von 10 Jahren umfassen. Dabei soll für die ein-
zelnen Maßnahmen so konkret wie möglich festgelegt werden, bis wann sie umzu-
setzen sind.  
 30

Ferner ist im Aktionsplan festzulegen, in welcher Form die Überwachung der Umset-
zung (Monitoring) erfolgen soll. In einigen Handlungsfeldern könnte ein Bericht über 
den Stand der Umsetzung der BRK in bestehende Berichte (z.B. Geschäftsberichte) 
integriert werden. Darüber hinaus sollte mindestens nach jeweils 2 Jahren ein Ge-
samtbericht über die Umsetzung erfolgen. 
4. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention  
Bereits vor dem Inkrafttreten der BRK war es Ziel der Stadt Münster, Menschen mit 
Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe am 
Leben in der Stadt Münster zu ermöglichen. Die Arbeit vieler Organisationen in 
Münster sowie die Arbeit der Stadt Münster für und mit Menschen mit Behinderungen 
tragen dazu bei, dieses Ziel und damit auch das zentrale Anliegen der BRK umzu-
setzen.  
Im Folgenden werden exemplarisch einige Aktivitäten seit Inkrafttreten der BRK auf-
zeigt, die zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. Damit 
greift die Verwaltung ein Anliegen (Ziffer 1) des Antrages der CDU-Fraktion an den 
Rat „UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen – Münster aktiv für Inklusion“  
(A-R70045/2011 vom 20.06.2011) auf, nämlich darüber zu berichten, wie die UN-
Behindertenrechtskonvention in der Verwaltung der Stadt Münster bisher umgesetzt 
worden ist.  
Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern Aktivitäten 
einen Bezug zu den Handlungsansätzen zur Umsetzung der BRK haben, wurden sie 
bereits im Kapitel 3 erwähnt und werden teilweise im Kapitel 4 nicht mehr benannt. 
Vor dem Hintergrund des Antrages wird insbesondere über Aktivitäten der Verwal-
tung berichtet, an einigen Stellen werden aber auch Aktivitäten nicht städtischer Or-
ganisationen benannt. Auf eine Auflistung der Aktivitäten, die bereits seit vielen Jah-
ren kontinuierlich durchgeführt werden, um die Barrierefreiheit in Münster zu verbes-
sern und Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermögli-
chen, wird verzichtet. 
Bewusstseinsbildung 
Aktion zum 5. Mai, Inklusionstagung
 
Die Regionalkonferenz zur Weiterentwicklung der Lebenswelten von Menschen mit 
geistiger Behinderung organisiert in Kooperation mit der WiM (Wir Menschen mit 
Lernschwierigkeiten in Münster) seit einigen Jahren zum 5. Mai (Europäischer  
Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) Aktionen, um in  
Münster ein Bewusstsein für Inklusion zu schaffen. Die Behindertenbeauftragte der 
Stadt Münster arbeitet in der Regionalkonferenz mit und unterstützt diese Aktionen.  
2010 wurde eine Inklusionstagung für Menschen mit und ohne Behinderungen im 
LWL-Landeshaus durchgeführt.  
2011 wurde ein Aktionstag im Rathausinnenhof organisiert. Das Motto lautete: Müns-
ter hat viele Gesichter - Inklusion beginnt im Kopf“. Diese Aktion sollte zeigen, dass 
alle Münsteraner Bürgerinnen und Bürger die Stadt lebenswert machen und dass 
Vielfalt eine Bereicherung ist. Der Sprecher WiM hat in einer Rede an den Oberbür-
 31

germeister und alle Anwesenden erläutert, was Menschen mit Behinderungen dazu 
beitragen, dass Münster eine lebenswerte Stadt ist und bleibt. Die Fotos und Beiträ-
ge, die an dem Aktionstag entstanden sind, werden zu einer Ausstellung zusammen-
gestellt, die in den nächsten Monaten an verschiedenen Orten (u.a. im Sozialamt) 
präsentiert wird. 
Vorträge und Gespräche zur UN-Behindertenrechtskonvention 
Zur Bewusstseinsbildung tragen auch Informationen über die UN-
Behindertenrechtskonvention bei. Die Behindertenbeauftragte hat u. a. bei einem 
Vortrag im Gesundheitshaus sowie bei Treffen und Veranstaltungen von Vereinen 
und in einem Stadtteilarbeitskreis über die BRK und das Thema „Inklusion“ informiert.  
Das Thema Inklusion wurde ferner in einigen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB 
VIII (Arbeitsgemeinschaften (Arbeitsgemeinschaften zu Themen, die Kinder und Ju-
gendliche betreffen) aufgegriffen. 
Sozialführerschein 
Das Projekt „Sozialführerschein“ der Westfalenfleiß GmbH ist ein neues Projekt zur 
Berufsorientierung jugendlicher Schüler und Schülerinnen der Klassen 9 und 10 von 
Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien in Münster. Es bietet ihnen die Möglich-
keit, während eines außerschulischen Praktikums in den sozialpädagogischen Alltag 
der Westfalenfleiß Einrichtungen hineinzuschnuppern. So können die Jugendlichen 
die Lebenswelt von Menschen mit Behinderung kennen lernen und zugleich erste 
berufsorientierende Eindrücke sammeln. Die Jugendlichen erlernen einen unbefan-
genen Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Dadurch trägt das Projekt zur 
Förderung der Inklusion im Stadtteil bei. Das Projekt wird als Modellprojekt seit dem 
01.07.2009 für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt. Es wird von der Stiftung 
Wohlfahrtspflege NRW gefördert. Patin des Projektes ist die Beigeordnete für  
Bildung, Familie, Jugend, Kultur und Sport der Stadt Münster, Frau Dr. Andrea Han-
ke. Die Katholische Hochschule NRW, Abteilung Münster, hat die wissenschaftliche 
Begleitung übernommen. Dadurch wird es möglich sein, ausgehend von den Ergeb-
nissen des Projektes weitere Handlungsansätze für die Bewusstseinsbildung bei Kin-
dern und Jugendlichen zu entwickeln. 
(Quelle und weitere Infos: 
http://www.westfalenfleiss.de/projekte/sozialfuehrerschein/projekt_sozialfuehrerschei
n_3941.php 
Zugänglichkeit / Barrierefreiheit im öffentlichen Raum 
Mit Blick auf die BRK hat die Verwaltung ihre Bemühungen intensiviert, die Barriere-
freiheit im öffentlichen Bereich in Münster Schritt für Schritt weiter auszubauen. 
Runder Tisch Barrierefreies Bauen 
Die Verwaltung hat 2010 den „Runden Tisch Barrierefreies Bauen“ (siehe auch S. 
14) gebildet (Arbeitsgruppe der Verwaltung mit Vertreter/-innen aus den bauausfüh-
renden Ämtern, des Bauordnungsamtes, des Sozialamtes und Vertreter/-innen der 
Selbsthilfe). Von Oktober 2010 bis Juli 2011 wurden 9 Sitzungen durchgeführt. 
 32

Die Zusammenarbeit der Verwaltung mit Vertreter/-innen der Menschen mit Behinde-
rungen im Runden Tisch Barrierefreies Bauen hat sich als fruchtbar herausgestellt. 
Mehrere Anregungen zur barrierefreien Gestaltung konnten im Rahmen der Planun-
gen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Runden Tisches Barrierefreies Bauen 
werden ihre Erfahrungen nach einem Jahr auswerten und darüber in der KIB berich-
ten. 
Neue Standards für barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrsraum 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft hat am 
30.03.2011 beschlossen, dass neu- und umzubauende Bushaltestellen im gesamten 
Stadtgebiet im Grundsatz mit kontrastreichen und ertastbaren Bodenindikatoren  
analog der Testhaltestellen „Ev. Krankenhaus“ auf der Wichernstraße bzw. 
 „Nordplatz“ auf der Wienburgstraße ausgebaut werden (vgl. Beschlussvorlage 
V/0052/2011; http://www.stadt-muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00302383.pdf ). 
Grundlage für diese Entscheidung war der Wunsch der KIB, in Münster die  
Standards an Bushaltestellen im Hinblick auf die vorhandenen Orientierungshilfen für 
blinde und sehbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der im Leitfaden  
„Barrierefreiheit im Straßenraum“ des Landesbetriebs Straßenbau NRW dargelegten 
Planungsgrundlagen zu überprüfen. Diese Standards wurden erstmalig beim Umbau 
der Haltestelle Ev. Krankenhaus angewendet. Aus den Vereinen behinderter  
Menschen sowie von der AG Stadtplanung und Verkehr der KIB gab es positive 
Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit der neuen Ausstattung, so dass diese als 
Standard für Münster eingeführt wurde. 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen hat am 06.04.2011 entschieden, im 
Rahmen der Verbesserung der Querung "Am Baumberger Hof – Sebastianstraße“ in 
Nienberge erstmalig in Münster eine getrennte Querung für Menschen mit Sinnes-
einschränkungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen zu bauen. Der blinde oder seh-
behinderte Mensch wird durch ein entsprechendes Leitsystem auf die Querung auf-
merksam gemacht. Die Erfahrungen von Menschen mit Behinderungen mit dieser 
Querung sollen gesammelt werden und ausgehend davon sollen die Baustandards 
für gesicherte Querungen (Ampeln, Fußgängerüberwege) angepasst werden (vgl. 
Beschlussvorlage an den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen V/0184/2011:  
Altenberger Straße - Verbesserung der Querung "Am Baumberger Hof - Sebastian-
straße" - Baubeschluss Straßenbau) http://www.stadt-
muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00304766.pdf 
Technik für schwerhörige Menschen in Sitzungs- und Veranstaltungsräumen der 
Stadt Münster 
Ausgehend von einer Anregung der KIB wurde geprüft, welche städtischen Sitzungs- 
und Veranstaltungsräume vorrangig mit Technik für schwerhörige Menschen  
ausgestattet werden sollten. Es wurde in Kooperation mit der KIB eine Prioritätenliste 
für die Nachrüstung erstellt (vgl. Berichtsvorlage an den Ausschuss für Umweltschutz 
und Bauwesen V/0045/2011). 
Die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt erstellt zurzeit in  
Kooperation mit dem Deutschen Schwerhörigenbund, Ortsverein Münster und  
Münsterland e.V., eine Übersicht über Gebäude mit Technik für schwerhörige  
Menschen in Münster (Veröffentlichung in 2011 geplant). Die Übersicht soll schwer-
 33

hörige Menschen über das Angebot informieren und Einrichtungen und Veranstalter 
für die Thematik sensibilisieren. 
Einkaufen für alle – leicht gemacht 
In Kooperation mit dem Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.  
(EHV WM) hat das Sozialamt das Thema „Barrierefreie Einkaufsmöglichkeiten“ auf-
gegriffen. Dazu hat der EHV WM seine Mitglieder in Münster am 22.10.2010 mit  
einem Schreiben über die Bedeutung von barrierefreien Einkaufsmöglichkeiten und 
einem auf alle Kundengruppen ausgerichteten Service informiert. In dem Schreiben 
wurde auf das Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ 
(www.generationenfreundliches-einkaufen.de) hingewiesen. Ferner wurde den  
Mitgliedern ein vom EHV WM und dem Sozialamt der Stadt Münster herausgegebe-
nes Merkblatt „Einkaufen für alle – leicht gemacht“ zugeschickt (im Internet abrufbar 
unter http://komm.muenster.org/InfoblattEinkaufen.pdf) und die Unterstützung der 
Seniorenvertretung Münster und der Kommission zur Förderung der Inklusion von 
Menschen mit Behinderungen bei Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit 
angeboten. 
Die Kommunale Seniorenvertretung Münster hat eine Begehung in 40 Supermärkten 
durchgeführt und die Ergebnisse in einer Dokumentation zusammengestellt  
(http://www.seniorenvertretung-muenster.de/pdf/berichte/Einzelhandel_2011.pdf) 
Auf Einladung der Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland e.V. nahmen 
zwei Vorstandsmitglieder der Kommunalen Seniorenvertretung Münster an der Schu-
lung zur Testerin/zum Tester für das Qualitätszeichen „Generationenfreundliches 
Einkaufen“ teil. Sie wurden damit zertifiziert, Einzelhändler nach den Vorgaben des 
Qualitätszeichens „Generationenfreundliches Einkaufen“ zu prüfen. 
Informationen zur Barrierefreiheit von Gebäuden 
Informationen zur Barrierefreiheit von Gebäuden sind wichtige Orientierungshilfen für 
Menschen mit Behinderungen. Ferner können Sie ggf. auch als Grundlage verwen-
det werden, um einen Überblick zu erhalten, in welchen Bereichen eine Verbesse-
rung der Barrierefreiheit erforderlich ist.  
In Münster gibt es bereits seit mehreren Jahren „KOMM Münster“, ein Internetportal 
für Menschen mit Behinderungen (http://komm.muenster.org
).  
KOMM Münster ist ein Projekt in Trägerschaft der kommunalen Stiftungen Hüffer und 
Siverdes und des Institutes für Geographie der Westfälischen Wilhelms-Universität 
Münster. Da sich KOMM bewährt hat, der Internetauftritt jedoch nicht barrierefrei war 
und auch einige Inhalte aktualisiert werden mussten, wurde KOMM 2009 mit finan-
zieller und organisatorischer Unterstützung der Hüffer-Stiftung neu aufgebaut und 
aktualisiert. Hauptbestandteil von KOMM ist eine Datenbank mit Angaben zur  
Zugänglichkeit von Gebäuden (Gaststätten, Arztpraxen, Beratungssstellen,  
Behörden usw.). 
Die Datenbank wird ehrenamtlich vom Verein Zugvogel e.V. betreut. Für die Erhe-
bung werden Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II eingerichtet. Seit dem Herbst 
2009 wurden ca. 900 Gebäude erfasst.  
 34

Informationen zum Barrierefreien Bauen 
EDAD (Europäisches Institut Design für Alle in Deutschland e.V.) und die Behinder-
tenbeauftragte der Stadt Münster bieten seit 2010 einmal jährlich eine öffentliche  
Informationsveranstaltung zu Themen rund um das barrierefreie Bauen an. Die erste 
Veranstaltung wurde 2010 zum Thema „Neue DIN-Normen“ durchgeführt und wurde 
von ca. 60 Personen besucht. Die Veranstaltung in 2011 wird das Thema  
„Die DIN 18040 -1 (Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude) – welche 
Anforderungen ergeben sich mit Blick auf die Bedarfe von Menschen mit Hörbehin-
derungen? aufgreifen.  
Die Behindertenbeauftragte der Stadt Münster wirkt an der Aktualisierung der Check-
liste „Bauen für alle – barrierefrei“ mit. Diese Checkliste wurde vom Arbeitskreis der 
Behindertenbeauftragten und -koordinator/-innen NRW erarbeitet und wird u. a. von 
der Stadt Münster herausgegeben. In der Neuauflage (erscheint voraussichtlich im 
Herbst 2011) werden die neuen DIN-Normen für barrierefreies Bauen berücksichtigt. 
Barrierefreies Internet 
Die Online-Redaktion des Presseamtes baut die Internet-Auftritte der städtischen 
Ämter und Einrichtungen zurzeit zu barrierefreien Angeboten um; rund 60 der insge-
samt zirka 75 städtischen Homepages sind mittlerweile barrierefrei oder barrierearm.  
Im Internet spielen umfangreiche Dokumente im PDF-Format eine immer größere 
Rolle, zumal gedruckte Informationen zunehmend durch Online-Publikationen (meist 
im PDF-Format) ersetzt werden. 
Anforderungen und Aufwand für die Umwandlung von Dateien aus herkömmlichen 
Formaten (z.B. aus Word oder den meisten Grafikprogrammen) in barrierefreie PDF-
Dateien für das Internet sind erheblich. Gleiches gilt für barrierefreie, online ausfüll-
bare PDF-Formulare.  
Als regelmäßig erscheinende Publikation mit einer Online-Version im PDF-Format 
hat das Presseamt zunächst das Amtsblatt beispielhaft auf Barrierefreiheit umgestellt 
(http://www.muenster.de/stadt/amtsblatt/
). Online ausfüllbare PDF-Formulare auf bar-
rierefreien Homepages sind in der Regel bereits ebenfalls barrierefrei. 
Für die Stadtverwaltung wurde ein Leitfaden zur barrierefreien Gestaltung von Print-
publikationen und Online-PDF-Publikationen erarbeitet. Außerdem hat die Verwal-
tung interne Schulungen zum Thema "Barrierefreie PDF" durchgeführt. Externe 
Agenturen hat das Presseamt zu einem Seminar eingeladen, das sich mit der  
Herstellung barrierefreier PDFs mit geläufigen Grafikprogrammen befasste. 
Selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft 
Beratungsstelle Persönliches Budget 
Seit dem 15.04.2011 bietet die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW  
(LAG SELBSTHILFE NRW) in Münster Beratung zum Persönlichen Budget an. Der 
Rat hat entschieden, diese Beratung ab 2011 für 3 Jahre zu fördern (vgl. Beschluss-
vorlage V/0921/2010, im Ratsinformationssystem abzurufen unter: http://www.stadt-
muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00301764.pdf ). 
 35

Ziel dieses neuen Beratungsangebotes ist, es, dazu beizutragen, Menschen mit  
Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung sowie eine gleichberechtigte 
gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. In der Leistungsvereinbarung zwischen 
der LAG Selbsthilfe NRW und der Stadt Münster wurde festgelegt, dass die  
Beratungsarbeit sich an den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention ausrichtet. 
Neue Unterstützungsdienste in den Stadtteilen
 
Der Verein Ambulante Dienste e.V. hat 2010 in Gievenbeck den ersten „Quartiers-
stützpunkt“ in Münster aufgebaut. Ein weiterer Stützpunkt wurde in der Rjasanstraße 
eingerichtet. Die Stützpunkte sollen Menschen mit Behinderungen wohnortnahe  
Hilfen ermöglichen und durch Aktivitäten wie Mittagstisch und Unternehmungen dazu 
beitragen, dass Menschen mit Behinderung Teilhabemöglichkeiten haben und eine 
Isolation verhindert wird. 
Das Haus vom Guten Hirten hat 2011 in Münster - Mauritz den Ska-Treff (sozial – 
kreativ – ambulant) eingerichtet. Neben einem Angebot der Tagesstruktur für  
Menschen mit einer psychischen Behinderung und einem Dienst für Ambulant  
Unterstütztes Wohnen dient der Ska-Treff auch als Bürgertreff. 
Die beiden genannten und weitere Träger in Münster haben sich damit auf den Weg 
begeben, ihre Angebote stadtteilorientiert auszurichten, Möglichkeiten der  
Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen und dadurch 
zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens beizutragen. 
Gesundheit 
Interdisziplinäre Frühförderung 
 
Das Heinrich-Piepmeyer-Haus hat 2010 in seinen Räumen an der Hüfferstraße eine 
Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) eingerichtet (vgl. Berichtsvorlage: V/0728/2010 
an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, http://www.stadt-
muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00298021.pdf). Dadurch wird das bestehende Früh-
förderangebot in Münster (Beratungsstelle des Gesundheitsamtes sowie Beratungs-
stelle für sehbehinderte Kinder an der Irisschule, Beratungsstelle für hörbehinderte 
Kinder an der Münsterlandschule) ergänzt. Eltern von Kindern mit Behinderungen 
haben im Rahmen ihres Wahlrechtes die Möglichkeit, den gesetzlich verankerten 
Anspruch auf Komplexleistungen (Erbringung von medizinischen und heilpädagogi-
schen Leistungen „aus einer Hand“) zu realisieren.  
Das Gesundheitsamt bietet neben der Frühförderung auch Beratung für alle Frage-
stellungen, mit denen Eltern von Kindern mit Behinderungen / Entwicklungsver-
zögerungen konfrontiert werden, an. Die Beratung kann bis zur Schulentlassung ge-
nutzt werden. 2011 wurden die Angebote der Beratungsstelle mit dem Aufgabenbe-
reich der aufsuchenden Hilfen sowie den Hebammenprojekten in der Fachstelle 
„Frühe Hilfen im Gesundheitsamt“ gebündelt (vgl. Berichtsvorlage V/0371/2011 – 
Fachstelle „Frühe Hilfen im Gesundheitsamt“, http://www.stadt-
muenster.de/ratsinfo/00001/pdf/00307604.pdf). Ziel ist es, durch ein abgestimmtes 
Hilfesystem Familien möglichst frühzeitig zu erreichen und zu unterstützen. 
 36

Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit, Sport  
Zur Bewusstseinsbildung tragen ferner Projekte und Arbeitsansätze bei, die das Ziel 
haben, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an kulturellen Aktivitäten und  
Veranstaltungen zu ermöglichen oder Kindern und Jugendlichen eröffnen, gemein-
sam ihre Freizeit zu gestalten. Durch die Begegnung mit Menschen mit Behinderun-
gen können Unsicherheiten überwunden und Vorurteile abgebaut werden und es 
kann sich eine Kultur der selbstverständlichen Akzeptanz von Menschen mit und  
ohne Behinderungen entwickeln. 
Inklusive Freiräume 
Im Rahmen des Projektes „Inklusive Freiräume“ (2007 - 2010) hat die Lebenshilfe 
Münster in Kooperation mit mehreren Trägern von Freizeitangeboten für Kinder und 
Jugendliche gemeinsame Angebote für Kinder und Jugendliche mit und ohne  
Behinderungen in den Stadtteilen aufgebaut. Dadurch lernen sich behinderte und 
nicht behinderte Kinder und Jugendliche bei Freizeitaktivitäten kennen und können 
sich gegenseitig verstehen lernen. Das Projekt wurde von Aktion Mensch gefördert 
und ist sehr erfolgreich verlaufen. Nach Beendigung des Projektzeitraums führt die 
Lebenshilfe Münster diesen Arbeitsansatz mit einem festen Stellenanteil weiter, al-
lerdings aufgrund mangelnder Finanzierung mit geringerem Stundenkontingent und 
zunächst befristet bis 2012. 
Barrierefreie Gestaltung von Veranstaltungen
 
Die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen hat 2010 Tipps für die barrierefreie 
Gestaltung von (Open Air -)Veranstaltungen zusammengestellt und diese nach  
Vorstellung in der AG Freizeit, Sport, Kultur und Weiterbildung der KIB im Rahmen 
von KOMM Münster veröffentlicht:  
http://komm.muenster.org/publikationen/ChecklistebarrierefreieVeranstaltungen.pdf.. 
Die Checkliste ist eine gute Planungsgrundlage für Veranstalter/-innen. In Kooperati-
on mit Münster Marketing, dem Kulturamt und je nach Veranstaltung weiteren zu-
ständigen Stellen wirkt die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen darauf hin, 
dass Veranstaltungen nach und nach barrierefreier gestaltet werden.  
Theater für alle
 
Die Städtischen Bühnen bieten seit einigen Jahren eine Aufführung des  
„Weihnachtsstücks“ mit Gebärdensprachdolmetscher/-innen an. Die Entscheidung für 
dieses Stück war ein Vorschlag des Arbeitskreises Hörbehinderung. Die jährliche  
Aufführung ermöglicht nicht nur gehörlosen Menschen den Theaterbesuch, sondern 
gibt zugleich hörenden Kindern und Erwachsenen einen kleinen Einblick in die Kultur 
der gehörlosen Menschen. Ab der nächsten Spielzeit soll ein weiteres Stück von  
Gebärdensprachdolmetscher/-innen begleitet werden.  
Cactus Junges Theater hat entschieden, zukünftig möglichst bei jedem neue Stück 
eine Aufführung mit Übersetzung in Gebärdensprache sowie Technik für schwerhöri-
ge Menschen anzubieten. 
 37

Bücher in leichter Sprache in der Stadtbücherei Münster 
Die Stadtbücherei Münster hat 2011 eine Rubrik mit Büchern in leichter Sprache ein-
gerichtet. Das Angebot wurde Mitgliedern der WiM (Interessenvertretung von Men-
schen mit Lernschwierigkeiten in Münster) vorgestellt. 
Barrierefreiheit in den Schwimmbädern 
Die Schwimmbäder wurden im Rahmen der Sanierungen umfassend barrierefrei  
gestaltet. Um Menschen mit Behinderungen über dieses neue Angebot zu informie-
ren und bereits vor dem Schwimmbadbesuch die Klärung wichtiger Fragen zu  
ermöglichen, hat die Koordinierungsstelle für Behindertenfragen im Sozialamt in  
Kooperation mit dem Sportamt 2011 für jedes Bad Informationen zur barrierefreien 
Ausstattung zusammengestellt. Die Informationen zu den Bädern können bei KOMM 
Münster, dort unter Veröffentlichungen, abgerufen werden. Ferner enthält die KOMM-
Datenbank Detailinfos zu jedem Bad. http://komm.muenster.org/index.php 
 38

5. Überblick in Leichter Sprache:  
Was soll in Münster getan werden,  
um die Vereinbarung der Vereinten Nationen  
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen? 
1. Vereinbarung über die Rechte von  
Menschen mit Behinderungen  
Die Vereinten Nationen haben eine Vereinbarung  
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  
geschrieben.  
Diese Vereinbarung heißt: 
UN-Behindertenrechtskonvention.  
In der Vereinbarung stehen die Rechte  
von Menschen mit Behinderungen.  
Jedes Land muss dafür sorgen,  
dass Menschen mit Behinderungen diese Rechte  
bekommen. 
Es gibt eine Broschüre in Leichter Sprache,  
in der die Vereinbarung genau erklärt wird.  
Daher wird die Vereinbarung hier nicht näher erklärt. 
Wer mehr über die Vereinbarung wissen möchte,  
kann die Broschüre bei der Stadt Münster (Doris Rüter)  
bekommen.  
Deutschland hat die Vereinbarung über die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen unterschrieben.  
 39

Das bedeutet:  
Deutschland muss sich an diese Regeln halten.  
Auch die Stadt Münster muss sich an die Regeln halten.   
Das bedeutet:  
Die Stadt Münster muss dafür sorgen,  
dass Menschen mit Behinderungen in Münster  
selbst bestimmen können, wie sie leben möchten.  
- Menschen mit Behinderungen sollen  
alle öffentlichen Gebäude in Münster  
gut erreichen können und alles benutzen können.  
- Alle Menschen dürfen an der Gesellschaft  
teilhaben. Menschen mit Behinderungen  
sollen nicht ausgeschlossen werden.  
Das nennt man auch Inklusion. 
 Inklusion bedeutet: 
• Jeder von uns ist B ürger der Stadt Münster. 
• Jeder ist mittendrin in der Gesellschaft. 
Es soll darauf geachtet werden,  
dass Menschen mit Behinderungen  
überall mitmachen können.  
Zum Beispiel im Sportverein in dem Stadt-Teil,  
in dem sie wohnen. 
Die Stadt Münster überlegt, wie man die Vereinbarung 
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  
in Münster umsetzen kann. 
 40

Das bedeutet:  
Es wird überlegt, wo man etwas  
für Menschen mit Behinderung besser machen kann.  
Darüber hat die Stadtverwaltung einen Bericht  
geschrieben. 
2. Worum geht es in dem Bericht?  
Der Bericht hat 4 Teile. 
1. Einleitung 
Hier steht, wie der Bericht aufgebaut ist. 
2. Vereinbarung über die Rechte von  
Menschen mit Behinderungen 
Hier wird erklärt, was die Vereinbarung  
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  
bedeutet. 
3. Was soll in Münster getan werden? 
In dem Kapitel wird erklärt, wie die Vereinbarung  
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  
in Münster umgesetzt werden soll.  
Zunächst wird erklärt, was sofort beachtet werden soll:    
Bei Entscheidungen immer an  
Menschen mit Behinderungen denken!  
 41

Wenn im Rat und in Ausschüssen etwas beraten wird, 
soll dabei immer überlegt werden,  
was für Menschen mit Behinderungen wichtig ist.  
Dies soll aufgeschrieben  
und den Politikern vorgelegt werden. 
Beispiel:  
Der Rat berät, ob ein Gebäude der Stadt umgebaut wird. 
Dann soll von Anfang an daran gedacht werden:  
Das Gebäude muss so gebaut werden,  
dass alle Menschen mit Behinderungen  
gut hineinkommen und sich darin gut bewegen können.  
Wichtig sind zum Beispiel auch  
gut lesbare Hinweisschilder. 
Menschen mit Behinderungen anerkennen  
Menschen sollen besser  
über Menschen mit Behinderungen denken.  
Und sie sollen lernen, was Menschen mit Behinderungen 
brauchen. 
Beispiele:  
Menschen in Münster sollen etwas über die Rechte  
von Menschen mit Behinderungen lernen.  
Dazu soll es Vorträge über die Vereinbarung 
über die Rechte von  
Menschen mit Behinderungen geben.  
Geplant sind auch Fortbildungen,  
zum Beispiel über Leichte Sprache. 
 42

Menschen mit Behinderungen bestimmen mit  
Menschen mit Behinderungen sollen gefragt werden, 
was sie brauchen.  
Beispiel:  
Wichtige Dinge werden in der  
Kommission zur Förderung der Inklusion  
von Menschen mit Behinderungen (KIB)  
besprochen.  
Einmal im Jahr lädt die KIB alle Vereine und Gruppen 
von Menschen mit Behinderungen in Münster ein.  
Hier sollen alle die Möglichkeit haben,  
ihre Meinung zu sagen. 
Daten sammeln  
Für manche Entscheidungen ist es wichtig,  
vorher genügend Daten zu haben.  
Zum Beispiel wie viele Menschen mit Behinderungen  
in Münster wohnen und welche Hilfen sie brauchen. 
Solche Daten sollen gesammelt werden. 
Dann wird im Kapitel 3 der Aktionsplan erklärt. 
Ein Aktionsplan ist ein Papier, in dem steht,  
was in Münster in den nächsten 10 Jahren  
für Menschen mit Behinderungen getan werden soll.  
In dem Aktionsplan geht es um alle Lebensbereiche – 
Kindergarten, Schule, Arbeit, Wohnen und Freizeit. 
 43

Für jeden Bereich soll überlegt werden: 
- Was ist für Mensc hen mit Behinderungen  
gut in Münster? 
Was muss in Münster verbessert werden?  
- Und wie kann man etwas verbessern? 
Menschen mit Behinderungen, Politiker,  
Mitarbeiter der Stadtverwaltung und andere Stellen  
überlegen gemeinsam,  
was für den Aktionsplan wichtig ist.  
Sie reden zum Beispiel bei ihren Sitzungen darüber.  
Sie überlegen, welche Vorschläge  
in den nächsten 10 Jahren umgesetzt werden können.  
Die Vorschläge werden im Aktionsplan aufgeschrieben.  
Der Rat entscheidet dann über die Vorschläge. 
Die Arbeit am Aktionsplan soll 2011 beginnen  
und Ende 2012 fertig sein. 
4. Was wurde in Münster schon getan,  
um die Vereinbarung über die Rechte  
von Menschen mit Behinderungen umzusetzen? 
In Münster arbeiten viele Menschen daran mit,  
dass die Stadt barrierefrei wird.  
Und dass Menschen mit Behinderungen  
gut in Münster leben können.  
 44

Viele Vereine der Menschen mit Behinderungen und  
viele andere Stellen sind damit angefangen,  
die Vereinbarung über die Rechte  
von Menschen mit Behinderungen umzusetzen. 
Im Kapitel 4 kann man einige Beispiele finden,  
was getan wurde. 
Einige Beispiele: 
Die WiM hat mitgeholfen, am 5. Mai 2011  
eine Veranstaltung im Rathausinnenhof durchzuführen.  
Die Besucherinnen und Besucher konnten dort lernen: 
Inklusion beginnt im Kopf!  
Das heißt: Es ist wichtig,  
andere Menschen und ihre Rechte anzuerkennen. 
In der Stadtbücherei gibt es eine neue Ecke  
mit Büchern in Leichter Sprache. 
Es gibt seit April 2011 in Münster eine  
Beratungsstelle Persönliches Budget.  
Dort kann erfahren, was das „Persönliche Geld“ ist.  
Man kann mit dem Berater überlegen,  
ob man es beantragen möchte. 
 45

3. Wenn man mehr wissen möchte 
Wer Fragen zu dem Bericht hat  
oder noch mehr wissen möchte, kann sich melden bei: 
Doris Rüter  
Behindertenbeauftragte der Stadt Münster 
0251/492-5027   
Hafenstraße 8, 48153 Münster 
Hinweis: 
Die meisten Bilder sind von Netzwerk Mensch zuerst e.V.. 
Einige Sätze sind aus dem Text über die Vereinbarung  
über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Leichter Sprache. 
.  
 46

6. Anhang 
Übersicht über die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention 
Artikel 1 –  Zweck 
Artikel 2 –  Begriffsbestimmungen 
Artikel 3 –  Allgemeine Grundsätze 
Artikel 4 –  Allgem eine Verpflichtungen  
Artikel 5 –  Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung 
Artikel 6 –  Frauen mit Behinderungen 
Artikel 7 –  Kind er mit Behinderungen 
Artikel 8 –  Bewusstseinsbildung 
Artikel 9 –  Zugänglichkeit  
Artikel 10 –  Recht auf Leben 
Artikel 11 –  Gefahrensituat ion und humanitäre Notlagen 
Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht 
Artikel 13 –  Zugang zur Justiz 
Artikel 14 –  Freiheit und Sicherheit der Person 
Artikel 15 –  Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder  
erniedrigender Behandlung oder Strafe 
Artikel 16 –  Freiheit von Aus beutung, Gewalt und Missbrauch 
Artikel 17 –  Schutz der Unversehrtheit der Person 
Artikel 18 –  Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit 
Artikel 19 –  Unabhängige Lebensführung und  Einbeziehung in die Gemeinschaft 
Artikel 20 –  Persönliche Mobilität 
Artikel 21 –  Recht der freien Meinungs äußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu 
Informationen 
Artikel 22 –  Achtung der Privatsphäre 
Artikel 23 –  Achtung der Wohnung und der Familie 
Artikel 24 –  Bildung 
Artikel 25 –  Gesundheit 
Artikel 26 –  Habilitation und Rehabilitation 
Artikel 27 –  Arbeit und Beschäftigung 
Artikel 28 –  Angemessener Leben sstandard und sozialer Schutz  
 47

Artikel 29 –  Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben 
Artikel 30 –  Teilhabe am kulturelle n Leben, Erholung, Freizeit und Sport 
Artikel 31 –  Statistik und Datensammlung 
Artikel 32 –  Internationale Zusammenarbeit 
Artikel 33 –  Innerstaatliche Durchführung und Überwachung 
Artikel 34 –  Ausschuss für die Re chte von Menschen mit Behinderungen 
Artikel 35 –  Berichte der Vertragsstaaten 
Artikel 36 –  Prüfung der Berichte 
Artikel 37 –  Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss  
Artikel 38 –  Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen 
Artikel 39 –  Bericht des Ausschusses 
Artikel 40 –  Konferenz der Vertragsstaaten 
Artikel 41 –  Verwahrer 
Artikel 42 –  Unterzeichnung 
Artikel 43 –  Zustimmung, gebunden zu sein 
Artikel 44 –  Organisationen der regionalen Integration 
Artikel 45 –  Inkrafttreten 
Artikel 46 –  Vorbehalte 
Artikel 47 –  Änderungen 
Artikel 48 –  Kündigung 
Artikel 49 –  Zugängliches Format 
Artikel 50 –  Verbindliche Wortlaute´ 
 48

Verzeichnis der Abkürzungen 
BRK    Behindertenrechtskonvention 
DIN    Deutsches Institut für Normung 
EDAD    Europäisches Institut Design für Alle in Deutschland e.V. 
ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit,  
Behinderung und Gesundheit 
KIB Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen  
LWL Landschaftsverband Westfalen-Lippe  
SGB  Sozialgesetzbuch 
UN United Nations (englisch für Vereinte Nationen) 
WiM Wir Menschen mit Lernschwierigkeiten in Münster 
 (Selbstvertretungsgruppe der Menschen mit geistiger  
Behinderung in Münster) 
WHO World Health Organization  
(englisch für Weltgesundheitsorganisation) 
 49

Beschlussvorlage

10361 Zeichen

V/0525/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
 
Münster auf dem Weg zur Inklusion: 
1. Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur  
Erstellung eines Aktionsplans 
2. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.09.2011 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung
27.09.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
05.10.2011 Integrationsrat Vorberatung
05.10.2011 Sportausschuss                                                                               Vorberatung
12.10.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung
12.10.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
13.10.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen  
                    mit Behinderungen Vorberatung
13.10.2011 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
13.10.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr  
                   und Wirtschaft Vorberatung
18.10.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
19.10.2011 Hauptausschuss                                                                             Vorberatung
19.10.2011 Rat                                                                                                Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag:  
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt das „Konzept zur Umsetzung der UN-Behinderten-
rechtskonvention/Verfahren zur Erstellung eines Aktionsplans“ sowie die bisherigen  
Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Anlage) zur Kenntnis.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
2.1 auf der Grundlage der im Konzept dargelegten Eckpunkte (Kapitel 3.3) einen Aktions-
plan „Münster auf dem Weg zur Inklusion – Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention“ für den Zeitraum bis 2022 zu erarbeiten und dem Rat bis Ende 2012  
vorzulegen.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0525/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Rüter 
Ruf: 
492 50 27 
E-Mail: 
RueterD@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.09.2011  
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0525/2011 
2.2 die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und 
die jeweiligen Fachausschüsse kontinuierlich über die Ergebnisse der Bearbeitung der 
einzelnen Handlungsfelder des Aktionsplans in Gremien und in Veranstaltungen zu  
informieren. 
 
3. Folgende Beschlüsse/Anträge wurden mit dieser Vorlage aufgegriffen: 
 
• Beschluss des Hauptausschusses vom 24.06.2009: Antrag der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen/GAL Nr. A-R/0005/2010: UN-Konvention umsetzen – Schulen, Kin-
der – und Jugendeinrichtungen barrierefrei gestalten (Beschlussvorlage 
V/0430/2009),  
• Beschluss des Hauptausschusses vom 29.09 .2010: Antrag der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen/GAL Nr. A-R/0050/2010: „Aktionsplan ‚Inklusives Gemeinwesen 
Stadt Münster’ “ (Beschlussvorlage V/0563/2010). 
 
Mit dieser Vorlage erledigt sind folgende Anträge und Anregungen: 
 
• Anregung der Kommission zur Förderung der  Inklusion von Menschen mit Behinde-
rungen nach § 24 GO NRW vom 27.05.2010: „Berücksichtigung der Themen „Inklu-
sion“ und „Barrierefreiheit/Design für alle“ in Vorlagen“,  
• Ziffer 1 des Antrages der CDU-Fraktion an den Rat „UN-Behinderten-
rechtskonvention umsetzen – Münster aktiv für Inklusion“ vom 20.06.2011  
(A-R/0045/2011). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Unmittelbar entstehen durch diese Vorlage keine Kosten. Soweit das Aufgreifen einzelner 
Handlungsansätze des Konzeptes finanzielle Ressourcen erfordert, ist über diese vor dem 
Hintergrund der jeweiligen Haushaltslage der Stadt Münster zu entscheiden. 
 
Begründung: 
 
1. Beschlusslage 
 
Der Hauptausschuss hat die Verwaltung am 29.09.2010 beauftragt: 
 
1. dem Rat bis Ende März 2011 ein Konzept  zur Umsetzung der UN-Konvention über 
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - 
BRK) in Münster vorzulegen. In dem Konzept ist darzulegen, welche strukturellen 
und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, um die Zielsetzung der BRK zukünftig 
in allen kommunalen Arbeitsfeldern angemessen zu berücksichtigen, 
 
2. einen Aktionsplan „Münster auf dem Weg zur Inklusion – Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention“ zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung  
vorzulegen. In dem Aktionsplan sind für alle kommunalen Handlungsfelder die 
Handlungsbedarfe sowie die erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen. In dem  
Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Beschlussziffer 1) 
ist dem Rat ein Vorschlag für die Erstellung des Aktionsplans vorzulegen, und zwar 
sowohl zu Aufbau und Inhalten als auch zum Zeitplan und zum Verfahren zur  
Erstellung des Aktionsplans, insbesondere zur Beteiligung von Menschen mit  
Behinderungen (Beschlussvorlage V/0563/2010).

- 3 - 
V/0525/2011 
 
Mit dem vorliegenden Konzept „Münster auf dem Weg zur Inklusion - Konzept zur  
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur Erstellung eines Aktions-
plans“ kommt die Verwaltung diesem Auftrag nach. Ferner greift die Verwaltung mit dem 
Bericht über die bisherigen Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention den Antrag der CDU-Fraktion an den Rat „UN-Behindertenrechtskonvention 
umsetzen –Münster aktiv für Inklusion“ vom 20.06.2011 (A-R/0045/2011) auf, und zwar 
Ziffer 1 des Antrages: „Die Verwaltung wird gebeten, darüber zu berichten, wie die UN-
Behindertenrechtskonvention in der Verwaltung der Stadt Münster bisher umgesetzt  
worden ist.“ 
 
 
2. UN-Behindertenrechtskonvention, Umsetzung auf Bundes- und Landesebene 
 
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten 
Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention – BRK) trat in Deutschland am 26.03.2009 in 
Kraft. 
 
Die BRK hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Sie ist durch innerstaatliche  
Gesetzgebung und andere geeignete Maßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung ist ein 
längerfristiger gesamtgesellschaftlicher Lern- und Gestaltungsprozess. 
 
Am 15.06.2011 hat das Bundeskabinett den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung 
zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von  
Menschen mit Behinderungen beschlossen. Durch diesen Aktionsplan soll die Umsetzung 
der BRK in den nächsten zehn Jahren systematisch vorangetrieben werden. Der Nationale 
Aktionsplan umfasst eine Bestandsaufnahme sämtlicher Maßnahmen, die die Bundes-
regierung bisher zur Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft auf den Weg gebracht hat. 
Ferner nennt er für die einzelnen Handlungsfelder Visionen der Zivilgesellschaft und Maß-
nahmen, wie diese Visionen erreicht werden können. 
 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im März 2011 einen Zwischenbericht zum 
Stand der Vorbereitungen des Aktionsplanes „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ 
vorgelegt. Der Zwischenbericht informiert über die UN-Behindertenrechtskonvention und 
ihre Bedeutung und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Aktionsplanes. Ferner 
gibt er einen Überblick über die Aktivitäten der Ressorts der Landesregierung sowie der 
Landschaftsverbände zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit 
Behinderungen. Der Aktionsplan der Landesregierung soll bis Ende 2011 vorgelegt  
werden. 
Der Nationale Aktionsplan und der zu erwartende Aktionsplan für Nordrhein-Westfalen 
sind eine wichtige Grundlage für die Erstellung eines kommunalen Aktionsplans.  
Konnexitätsgesichtspunkte (finanzieller Ausgleich durch Bund bzw. Land bei Zuweisung 
von Aufgaben an die Kommunen) werden zu beachten sein.  
 
3. Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention/Verfahren zur  
Erarbeitung eines Aktionsplans 
 
Die UN-Behindertenrechtskonvention tangiert alle örtlichen Handlungsfelder der  
Daseinsvorsorge. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben aus den Bereichen

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V/0525/2011 
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Schule, Wohnen, Gesundheit, Stadtplanung, Wirt-
schaft, Beschäftigungsförderung, Freizeit, Sport, Kultur und Soziales. 
Verschiedene Organisationen, Behörden und die Stadt Münster setzen sich bereits seit 
vielen Jahren engagiert für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von  
Menschen mit Behinderungen in Münster ein und tragen dazu bei, Münster zu einer  
barrierefreien und inklusiven Stadt zu entwickeln. Die Vorgaben der UN-Behinderten-
rechtskonvention bedeuten für viele Handlungsfelder jedoch neue Herausforderungen.  
Die Umsetzung der BRK erfordert u.a. einen Umbau bisheriger Unterstützungssysteme für 
Menschen mit Behinderungen (z.B. im Bereich Schule) und damit grundlegende  
strukturelle und gesellschaftliche Veränderungen. 
Die Umsetzung der BRK ist eine Querschnittsaufgabe. Durch geeignete Maßnahmen ist 
sicherzustellen, dass die BRK zukünftig in allen kommunalen Handlungsfeldern ange-
messen berücksichtigt wird. Dies soll durch die in Kapitel 3.2. des Konzeptes dargestellten 
Handlungsansätze erreicht werden. 
 
In Kapitel 3.3. des Konzeptes schlägt die Verwaltung ein Verfahren zur Erarbeitung des 
Aktionsplans vor. Der Vorschlag berücksichtigt zum einen die Vorgabe der BRK,  
Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der BRK zu beteiligen und zum anderen 
das Erfordernis, alle zuständigen Akteure möglichst von Anfang an in den Prozess zur 
Umsetzung der Konvention einzubeziehen. 
 
4. Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 
 
Sowohl die Stadt Münster als auch viele andere Akteure in Münster haben damit begon-
nen, die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihrer Arbeit zu berücksichtigen. 
Bereits vor dem Inkrafttreten der BRK war es Ziel der Stadt Münster, Menschen mit  
Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe am  
Leben in der Stadt Münster zu ermöglichen. Die Arbeit vieler Organisationen in Münster 
sowie die Arbeit der Stadt Münster für und mit Menschen mit Behinderungen tragen dazu 
bei, dieses Ziel und damit auch das zentrale Anliegen der BRK umzusetzen. Kapitel 4 des 
Berichtes informiert über bisherige Ansätze zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage: 
Münster auf dem Weg zur Inklusion:  
Konzept zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention / Verfahren zur Erstellung  
eines Aktionsplans 
Bisherige Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Beratungsverlauf (12)

26.09.2011 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.09.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.10.2011 Sportausschuss
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.10.2011 Integrationsrat
TOP 2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.10.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.10.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.10.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.10.2011 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.10.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.10.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.10.2011 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
19.10.2011 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Wichernstraße
  • Wienburgstraße
  • Sebastianstraße
  • Altenberger Straße
  • Rjasanstraße
  • Hüfferstraße
  • Hafenstraße 8
  • Nordplatz
  • Am Baumberger Hof
  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0525/2011
Typ
Vorlagen
Datum
04.08.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37