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V/0952/2018

Finanzierung des Nachtflohmarktes aus dem städtischen Haushalt

Vorlagen 19.10.2018

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 05.12.2018, TOP 6

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Beschlussvorlage

2422 Zeichen

V/0952/2018 
V/0952/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Finanzierung des Nachtflohmarktes aus dem städtischen Haushalt 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Durchführung des Nachtflohmarktes auf 
der Promenade im Jahr 2019 und in den Folgejahren keine Mittel aus dem städtischen 
Haushalt eingesetzt werden. 
 
2. Der Ratsantrag der AfD „Nachtflohmarkt erhalten und finanziell absichern“ (A -
R/0033/2018) ist damit erledigt. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Bei dem seit Jahren durchgeführten sog. „Nachtflohmarkt“ auf der Promenade handelt es sich um 
eine Erweiterung des seit Jahrzehnten durchgeführten traditionellen Flohmarktes. Mit der Durchfü h-
rung sowohl des „normalen“ Promenadenflohmarktes als auch des Nachtflohmarktes ist di e Messe 
und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü) beauftragt. Der Nachtflohmarkt findet 
immer im Juli als dritter von insgesamt fünf jährlichen Promenadenflohmärkten statt. 
 
 
Nach der Loveparadekatastrophe 2010 in Duisburg wurden die Sicherhei tsvorschriften deutlich ve r-
schärft, wovon auch der Nachtflohmarkt betroffen war. Die Durchführung des Nachtflohmarktes ist 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
24.10.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Scholz 
Telefon: 492 20 43 
ScholzT@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0952/2018 
seitdem mit erheblichen Mehrkosten (u.a. für die Beleuchtung)  – im Vergleich zum normalen Prome-
nadenflohmarkt – verbunden. 
 
 
Die Stadt Münster hat bis 2017 für diese Mehrkosten der MCC HaMü einen jährlichen (pauschalen) 
Zuschuss in Höhe von 25 T€ gezahlt. Die Gesamtkosten des Nachtflohmarktes sind natürlich viel 
höher; gegenständlich waren nur die Mehrkosten des Nachtflohmarktes im Vergleich zu einem no r-
malen (Tages-)Flohmarkt. 
 
 
Im Jahr 2018 wurden die Mehrkosten erstmalig nicht mehr über den städtischen Haushalt finanziert, 
sondern aus dem Budget der MCC HaMü bestritten. Sowohl für das Jahr 2019 als auch für die Folge-
jahre der mittelfristigen Finanzplanung sind im Entwurf des städtischen Haushaltsplans dafür keinerlei 
Mittel veranschlagt. Dies gilt sowohl für die Mehrkosten des Nachtflohmarktes als auch insbesondere 
für dessen Gesamtkosten. 
 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Ratsantrag

3848 Zeichen

AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster    Warendorfer Str. 157    48145 Münster  
 
Antrag  
 
 
Nachtflohmarkt erhalten und finanziell absichern 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
 
1. Der Nachtflohmarkt auf der Promenade zur Sommersonnenwende am 
20. bzw. 21. Juli eines jeden Jahres bleibt erhalten. Er wird auch in 
Zukunft durchgeführt. 
 
2. die Stadt Münster erstattet dem Ausrichter des Nachtflomarktes, der 
stadteigenen Konzerntochter MCC Halle Münsterland GmbH die für die 
Ausrichtung des Flohmarktes anfallenden Kosten aus ihrem Haushalt. 
 
Begründung: 
 
1. Der Nachtflohmarkt auf der Promenade findet seit vielen Jahren in 
Münster statt. Termin ist jeweils die Kalenderwoche in der die 
Sommersonnenwende liegt. Innerhalb dieser Woche findet der 
Nachtflohmarkt dann jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag statt.

Der Nachtflohmarkt zieht regelmäßig sehr viele Besucher an. Diese 
genießen das einmalige Flair, dass sich durch die spezielle Kombination 
eines Trödelmarktes und einer nächtlichen Veranstaltung ergibt. Für 
Trödler bietet er die Gelegenheit hier ein Schnäppchen zu machen und 
Raritäten zu kaufen. Für Nachtbummler bietet das Gewirr der vielen 
Händler ein einmaliges Erlebnis sinnlicher Eindrücke. Die Stadt Münster 
gewinnt durch den Nachtflohmarkt an Attraktivität und Reputation. Der 
Nachtflohmarkt bereichert die Stadt Münster. Er ist daher als kulturelle 
Einrichtung erhaltenswert. 
 
2. Ausrichter des Nachtflohmarktes ist die stadteigene Gesellschaft MCC 
Halle Münsterland GmbH. Diese hat bereits vor mehreren Jahren 
beschlossen, dass sie den Nachtflohmarkt nicht mehr auf eigene 
Rechnung durchführt. 
 
Diese Ansicht der MCC Hallemünsterland GmbH ist im Ergebnis 
zuzustimmen. Es ist fraglich, ob die Ausrichtung eines Nachtflohmarktes 
mit dem Gesellschaftszweck als Veranstaltungshalle im Einklang steht. 
Zudem richtet die Gesellschaft den Flohmarkt auch nicht aus eigenen 
Stücken heraus aus. Sondern als Ergebnis eines politischen 
Beschlusses ihres Mehrheitsgesellschafters. 
 
Die Kosten und Aufwendungen für den Nachtflohmarkt stehen also nicht 
in Verbindung mit dem Betriebszweck der Halle Münsterland. Die 
Geschäftsführung ist daher sogar angehalten die Ausrichtung eines 
Nachtflohmarktes durch ihren Mehrheitsgesellschafter zu verweigern. 
Denn damit würde sie willkürlich das Vermögen der Gesellschaft 
verschleudern und sich im Endergebnis strafbar machen. Die 
Geschäftsführung der Halle Münsterland verweigert daher zurecht die 
Durchführung des Promenaden-Flohmarktes auf ihre Kosten. 
 
Die Stadt Münster hat aber unter den unter 1. dargelegten Gründen ein 
Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltung. Ebenso erfolgt die 
Zuordnung dieser Veranstaltung zur Halle Münsterland einer 
nachvollziehbaren betrieblichen Logik im Konzern Stadt.

Die Halle Münsterland betreibt als Kernaufgabe das 
Veranstaltungsgeschäft. Ein Nachtflohmarkt kommt diesem 
Betriebszweck nahe. Zumindest gibt es innerhalb der Stadt Münster 
keine andere Gesellschaft der er vom betrieblichen Zweck her näher 
stünde. Die Halle Münsterland mit der Durchführung des 
Nachflohmarktes zu beauftragen folgt daher einer nachvollziehbaren 
betriebswirtschaftlichen Logik. 
 
Der Nachtflohmarkt kann daher nur dann weiterhin Bestand haben, wenn 
die Stadt Münster ihrer Konzerntochter Halle Münsterland die Kosten für 
die Durchführung des Promenaden-Nachtflohmarktes erstattet. 
 
Die Kosten sind hierbei von der Halle Münsterland zu ermitteln und der 
Stadt Münster in Rechnung zu stellen. Eine indirekte Erstattung der 
Kosten, etwa durch Veränderungen im Managementkontrakt oder einer 
verringerten Gewinnabführung oder einer höheren Verlustübernahme 
sind hierbei nicht statthaft. Denn dies verstieße gegen die Grundsätze 
der Haushaltsführung. 
 
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Beratungsverlauf (1)

05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Warendorfer Straße 157
  • Promenade

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Details

Aktenzeichen
V/0952/2018
Typ
Vorlagen
Datum
19.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37