2101/2021
Aktualisierung der Richtlinien für bezirkorientierte Mittel
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-5 Vorlagen-Nummer 2101/2021 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Aktualisierung der Richtlinien für bezirkorientierte Mittel Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Begründung für die Dringlichkeit: Der Beschluss erfolgt in Form einer Dringlichkeitsentscheidung, weil aufgrund der Corona-Pandemie unklar ist, wann die Bezirksvertretung Nippes das nächste Mal regulär tagen kann und somit einem Mit- telfreigabebeschluss durch den Finanzausschuss nichts im Wege steht. Beschluss: Die Bezirksvertretung beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Richtlinien für die Verga- be bezirksorientierter Mittel. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 30.04.2021 gez. Dr. Siebert ez. Schmitz 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Auf die Begründung des Antrages AN/0456/2021 wird verwiesen.
Richtlinien April 2021
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Stadt Köln Köln, im April 2021 Stadtbezirk Nippes Richtlinien zur Vergabe der bezirksorientierten Mittel gem. § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 1. Rechtsgrundlage Die Bezirksvertretung Nippes hat am 30.04.2021 beschlossen, mit den bezirksorientierten Haushaltsmitteln Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Ökologie und des Kli- maschutzes, des Sports, der Kultur, der Sozial- und Senior*innenpolitik sowie des gesell- schaftlichen Zusammenhalts durch die Gewährung von Zuschüssen zu fördern. 2. Zuschusszweck, Zuschussverwendung Der Stadtbezirk Nippes gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen des Sports, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Sozial- und Senior*innenpolitik, Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine bzw. Elternpflegschaften an Schulen, Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine bzw. Elternräte von Kindertagesstätten, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kultur und der Heimat- und Brauchtumspfle- ge Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen des Umwelt- und Klimaschutzes, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung Zuschüsse zu antirassistischen, antisexistischen, antihomophoben und queeren Maßnahmen und Veranstaltungen Zuschüsse werden nach folgenden Kriterien vergeben: Die beantragte Maßnahme kann ohne die bezirksorientierten Mittel nicht durchgeführt werden. Es wird eine angemessene Eigenleistung erbracht. Dabei kann diese im Einzelfall dann entfallen, wenn es sich um eine zwingend gebotene öffentliche Aufgabe der sozialen Unterstützung handelt. Die Beantragenden bemühen sich zur Minimierung der bezirksorientierten Mittel um weitere Un- terstützungen. Die Maßnahme muss sich an die Öffentlichkeit oder an breitere gesellschaftliche Kreise richten. Interne Maßnahmen scheiden daher grundsätzlich aus (Ausnahmen: Zuschüsse für Kindergärten, Se- nioreneinrichtungen, Sportvereine Schulen und Jugendeinrichtungen). Die Klimakrise muss berücksichtigt und danach entschieden werden, welche klima- und umwelt- schädlichen Auswirkungen die Maßnahme hat Bei jeder Mittelvergabe bzw. mit der Durchführung der Maßnahme wird in geeigneter Weise deutlich gemacht, dass diese Mittel von der Bezirksvertretung Nippes bereitgestellt worden sind. Geschieht dies nicht können die Mittel durch Beschluss der Bezirksvertretung Nippes zurückgefordert werden. Zuschüsse dürfen nur für solche Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen gewährt werden, die einen örtlichen Bezug zum Stadtbezirk Nippes haben und bei denen die Antragstelle- rinnen oder Antragsteller entweder nachweisen, dass sie bei der Durchführung der beantragten Projekte mit anderen Vereinen, Trägern oder Organisationen vor Ort zusammenarbeiten oder be- gründen, dass eine entsprechende Kooperation nicht sinnvoll oder möglich ist. Die Zuschüsse dienen der Förderung von Aktivitäten der genannten Art im Stadtbezirk Nippes. Diese Förderung erfolgt in der Regel als Teil finanzierung in Form eines Festbetrages. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Abstimmung schon abgeschlos- sen sind. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die hauptsächlich religiösen Charakter haben. Ausnah- men können gestattet werden, wenn die Maßnahme tatsächlich allen Menschen zugänglich ist und auch außerhalb der entsprechenden religiösen Gruppe wahrgenommen wird. 3. Anträge Alle natürlichen und juristischen Personen sind antragsberechtigt. Die Zuschussempfänger*innen sollen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten und hierüber einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bezirksvertretung Nippes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4. Verfahren 4.1. Antrag Ein Antrag auf Förderung muss schriftlich beim Bürgeramt Nippes eingereicht werden. Dafür ist der entsprechende Formvordruck zu verwenden: www.stadt-koeln.de/mediaset/content/pdf-bv/nippes/antrag-auf-bezirksorientiertemittel.pdf Wird dieser nicht vollständig ausgefüllt, kann kein Zuschuss gewährt werden. Auf Verlangen sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Fachlich versierte Stel- len und Personen können zu den geplanten Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen um Stellungnahme gebeten werden. Im Rahmen der Förderung dürfen auch Zuschüsse für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen haben. Den Antragsteller*innen wird über die Entscheidung ein schriftlicher Bescheid erteilt. 4.2. Abwicklung Bewilligungsbehörde ist die Stadt Köln, Bürgeramt Nippes. Anträge, die mindestens vierzehn Tage vor der jeweils nächsten Bezirksvertretungssitzung ein- gereicht werden, werden zur Entscheidung vorgelegt. Nach dieser Frist eingehende Anträge werden erst bei der darauf folgenden Sitzung behandelt. 4.3 Auszahlung Die Zuschüsse sollen in der Regel unmittelbar nach Zugang des Bewilligungsbescheides aus- gezahlt werden, sofern dies haushaltsrechtlich zulässig ist. Bei der Projektförderung langfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt werden und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form bestätigt wird. 4.4 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis erfolgt in der Weise, dass der Zuschussempfänger rechtsverbindlich binnen drei Monaten erklärt, dass die Zuschussmittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Das Bürgeramt Nippes sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln sind berechtigt, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen noch drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4.5 Erstattung des Zuschusses Der Zuschuss ist ohne Aufforderung der Bewilligungsbehörde zurückzuerstatten, wenn die bezuschusste Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht durchgeführt wurden. 5. Inkrafttreten Die Richtlinien treten sofort in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2101/2021
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 17.06.2021
- Erstellt
- 01.06.2021 12:05