2646/2018
Rather See in Köln-Rath/Heumar; 74440/02; Offenlage
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Anlage 5
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Strand
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S
ISFIIP
IIIF
F
IIF
301IS
IF
IF
I
II
F
T
IPIIMI
IP
IIP
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Weg
Weg
Weg
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IS
IIF
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PI
IIP303IS
HalleIS
IV
IIIP
S
IIIF
Halle
F
IF
IIF
F
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50
I
48IIIF
Halle
IIF
IF
271I
II
F
T
267c
I
IPIF
267bIIS
267aS
HalleF
267II
269
IS
IFIF
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Weg
Weg
IF
IF
IPIIMI
IP
IPIPIPIP
IIP335a
SI
[337b][337a]
IS
IS
IS
IIPIIPIPSIF
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I
42
IIS
341ISIP
41
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329S
II
I
331
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PKW-Parkplatzmit 347 Stp.
(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)
Hauptgebäude(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom,Gas, Telefon/Internet, TV?)
Chill-Out-Bar(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)
Starterhaus 1 (Wasserski, Wakeboard)(notwendige Medien:Strom, 2 x 50cm Abstand)
Starterhaus 2 (Wasserski, Wakeboard)(notwendige Medien:Strom, 2 x 50cm Abstand)
Kinder-spiel-platz
Sandstrand
Liegewiese
Liegewiese
Leitungsführung (schematisch)
Rettungsschwimmer-postenRettungsschwimmer-postenSandstrand
Versickerung
Versickerungsmulde
Versickerung
Versickerungsmulde
Liegewiese
LiegewieseBeachvolleyballfelder(jeweils 25 x 16 m)
Tor/Absperrung
Einlass-kontrolle
Grillplatz 1Grillplatz 2Grillplatz 3
Grillplatz 6
Grillplatz 5
Grillplatz 4
Tor
Hauptparkplatz,
Rückbau
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Weg
Brück-Rather Steinweg
Brück-Rather Steinweg
Weg
In der Brücker Hütte
Rösrather Straße L284
In der Brücker HütteNeubrücker Ring
Neubrücker Ring
Weg
Weg
Heinrich-Lersch-Straße
Rather Kirchweg
Brück-Rather Steinweg
Weg
In der Brücker Hütte
Am Steinweg
Radweg
Rather Kirchweg
Radweg
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4114
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986
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67 13631365
1366
76
595
1362
994
LagergebäudeHauptgebäude mitSchank- u.Speisewirtschaft(Restaurant),Laden, Verwaltung,Lagerraum
1192
Schank- u.Speisewirt-schaft(Imbiss)
42
44
49
41
42
4345
46
4748
41
°47.12
48.0248.15 °
47.45°47.45°47.35°47.00 °°47.60
° 42.50° 42.50
°48.25°48.45
°47.80
° 43.00
42.50 °
° 44.00
°42.5046.00 °
46.00°°46.00
°47.24°47.00
°48.70°48.90
°50.10°50.30°50.40
°50.00°50.10
°50.50
47.34
°50.10
°49.9550.20°
°45.0044.70°° 42.50
44.45°°44.75
°47.65°47.75
45.00°
°47.22
°48.20
°46.00°45.86°45.86° °45.86
° °47.02°47.12°46.90°47.00°47.12
48.40°48.60°48.12°° °47.52°47.42
49.95 °
49.80 °
49barrierefreier ZugangRampe mit max. 6%
° 44.50° 44.05
46.10°Tor Tor
49.44°49.44 °49.08 °49.08 °48.72 °48.72 °48.36 °48.36 °48.00 °49
48
Stützwand / Gabionen / L-Steine
50.00°
50.00°
°44.93°44.21°43.8547.50°°47.09°46.73°46.37°46.01°45.65°45.65°45.65°44.57
°43.49°43.13
°45.29
°43.13
Böschung max.1:2Böschung max.1:1,51:2
48.00 °47.64 °47.28 °46.92 °46.56 °46.20 °45.84 °45.48 °45.12 °44.76 °44.40 °
4746454443
46.20 °
44.04 °
° 43.15< 2,2%
< 2,5%< 0%
474645
1:1,51:3,5L-Steineauf 47° 46.20L-Steine
4649484745
48
44
44
44
(Bestand)(neu)
° 43.57° 43.57° 44.15° 44.041:243
1:2
"Sunset-Loop"
°42.50
angen. WSP 40.70°43.00
42.50 °
°43.00
°42.00
angen. WSP 40.70
42.00 °
42.50 °
°43.50
°43.00
42.50 °
43.00 °
°43.00°43.00
42.75 °
42.50 °
°42.50
°43.00
<2,5%
Überfahrt
44.6842.5642.3942.4042.2042.4842.5242.3642.4942.46
42.2942.4442.3342.4642.80
42.3842.5744.2743.81
42.49
42.57
42.35
42.4842.46
42.57
42.51
42.58
42.72
Sanitäranlage
Müllsammel-container
Aufstellfläche7 x 12 m
Badefläche
Wassersport
2.58.0
24.425.7
14.014.06.321.8
1
10
20
30
50
70
60
40
80
90
100
110
120
130
140
150160
170
180
190
200210
220
230
240
250
258
Ausweichparkplatz,unbefestigt (Schotterrasen)(Aufteilung 258 Stellplätzeexemplarisch)
Wasserfläche
5.06.012.06.012.06.05.0
0 4020 6080
10.030.0
44.40 °46494847
Geltungsbereich desVorhabenbezogenen BebauungsplanesGeltungsbereich desVorhaben- und Erschließungsplanes
RasenflächeGehölzflächen BestandGehölzflächen NeupflanzungRöhrichtzonen (Erhalt- und Anpflanzung)
Bestandsbaum Erhaltanzupflanzender Baum
Straßenbegleitgrün (öffentliche Flächen)geplante Gebäude mit Außenbereich(Terrasse)
WegeSandstrandWasserflächeSchwimmstegeStarterhaus öffentliche Verkehrsfläche mitFuß-/Radweg und Grünstreifenprivate VerkehrsflächeStellplätze / Stellplätze für Fahrräder
Ausweichparkplatz (Schotterrasen)
Röhricht (Sukzession)
Mulde
Böschung
vorhandene und geplante Höhenschicht-linien mit HöhenangabeAbgrenzung Liegewiese (Zaun)
Bestand
. 46.71
BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NN
I,IIIS,WDachformausgebautes DachgeschossZahl der Vollgeschosse
ZeichenerklärungPlanung ohne MaßstabRather See in Köln - Rath / Heumar
Vorhaben- und Erschließungsplan74440/02 Blatt 2Vorhabenbezogener Bebauungsplan(siehe Blatt 1)
Stand: 09.08.2018Offenlageplan
Es wird bescheinigt, daß diesePlanununterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanZV entspricht.( Stand November 2010 )Der Stadtentwicklungsausschuss hat denEinleitungsbeschluss am 15.12.2011nach § 12 Abs. 2 BauGB gefasst.
i.V. Streitbergergez. ThieleBezirksbürgermeisterKöln, den 27.02.2013Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Köln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planenund Bauen
Köln, den BeigeordneterKöln, denÖbVI Thomas KriegerWilhelmstraße 1351643 GummersbachTel. 02261 - 21031
Für den PlanentwurfVorhabenträgerDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 20.02.2013nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Firma von SteinRather SeeProjektentwicklungs GbRDer OberbürgermeisterKöln, den 27.12.2011Der Beschluss wurde am 27.12.2011ortsüblich bekannt gemacht.
Vorhaben- und Erschließungsplan 74440/02Rather See in Köln - Rath / HeumarAnlage 5
ohne Maßstab
Anlage 6 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018
615 Zeichen
Anlage 6 Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 20.09.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 35. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2018 öffentlich 17.11 Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan- Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar 2646/2018 Die Mitteilung wurde bereits zur Sitzung umgedruckt. RM Pakulat bittet, die Mitteilung auch dem Ausschuss Umwelt und Grün zur Kenntnis zu geben.
Anlage 1 Übersichtsplan
432 Zeichen
Abgrenzung des GeltungsbereichesAbgrenzung des Vorhaben-und Erschliessungsplanes Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtVorhabenbezogener Bebauungsplan 74440/02Rather SeeLQ.|OQ5DWK+HXPDU 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Anlage 4
8144 Zeichen
F
F
F
IIF
IF
IF
IIIMIIP
Brück-Rather Steinweg
P
WegWasserlinieWeg
Weg
Weg
Rather See
TorZufahrt
61430F
4114
IPI327ISIIS325IIS328ISIIPPIP
46273
17141713
46173
1220
In der Brücker Hütte
1755
1756
650314583245932460326513161830652301654
1722
92030
1721
301S
61530IP
61630
321IS
61730IFF
IFIPIPIS
IIF305ISF
311ISIP309IS
319IS315
Rösrather Straße L284
PI
IIP303IS
20542045
2041
In der Brücker Hütte133313021332
1530
Neubrücker Ring
62684
1688
1757HalleIS
1792IV
16981791IIIP
S
III
Halle
IF
II
178817541687
124118981899
1300Neubrücker Ring
F
179017891245
IIIP
1753II+IIIP1793
50I
48IIIF1742
1617174116151616HalleIIF
984
Weg271IIT
986
2040
16181251267c1273
IIP
1568IF
267bIIS267aSWeg1254
Halle
267II
269
2036
Heinrich-Lersch-Straße
1553
15641200
1743
IS
1725
1841
2037IFIF2038
1710Spielplatz1345
1715
122117111712
IFIF1551
Waldgebiet(dicht bewachsen)
1717Zaun Strand Gemarkung: RathFlur 761718
Weg
Weg
Mittelwasserlinie:+40,70 m NN
42
44
49
17702078
2073
36241
2075
2070
2074
20712069
Brück-Rather Steinweg
20722076206820671630252
165726
1656
163118
57
1716Weg
1700
IF
13441084320
281459
IF1083319460
In der Brücker Hütte
Am Steinweg
2077
P
IPIPIPIPII335aSI68530165586830884301633[337b][337a]ISIS885301635IS118130IIPIIPIPSIF
1632
3431039301634I
42
IIS341ISIP103430
41
339337IISIIS335IIIS333IIS
61330
329SIII331
2046
1692
72
Radweg
Rather Kirchweg
3633839Radweg121
165813581359
1360
13531352169113491348662236136113474115
6713631365136676
Weg
Weg
Wasserlinie am 25.10.2010: +40,20 m NN
41
42
4345
464748
41
41
49.0
3.82.0
8.05.0
49.6148.68
48.82
49.7848.96
46.79
51.0851.11 43.4440.20
44.16
40.20
40.08
40.08
40.08
40.08
40.0840.0840.08
40.08
40.08
40.2040.20
42.5644.2742.4242.67
44.7545.3643.8045.8846.32
44.46
45.7149.2546.0044.39
44.47
47.4546.2448.0449.3847.8846.3249.31
43.47
48.12
43.15
49.9642.65
42.3142.3841.9441.9248.78
49.52
41.5040.7840.78
40.78
40.7840.7842.38
44.0943.8046.0947.7448.6250.6848.4847.33
50.75
48.0145.62
45.5342.5442.62
42.99
42.49
42.5742.3542.5840.7840.7840.7842.4942.68 41.6841.91
41.8641.9842.0342.05
41.4742.0641.1941.8642.02
41.5041.7741.9341.8641.4440.7841.7840.78
50.0850.1149.8249.37
45.6446.3446.6245.04
50.4350.5647.0346.7345.8044.9744.9847.2546.2646.9048.3350.5450.5144.11
50.20
49.50
42.3942.5242.8443.1742.9943.3642.0942.6142.7042.0943.8544.1543.4146.6443.5043.6547.0449.82
44.72
48.7247.3544.6649.7950.1250.2550.0947.0249.3649.4950.7249.9750.0849.83
49.85
49.6349.3048.8848.1748.9549.06
40.70
40.7040.70
40.70
40.7040.7040.70
40.7040.7040.70 40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.70
40.20
40.20
40.2040.2040.20
40.20
40.20
40.2040.2040.2040.2040.20 40.2040.20
40.2040.20
40.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.2040.20
41.6141.5241.6341.6941.67
41.3541.5241.5541.6741.1441.3241.4841.5241.2041.4941.3641.4641.2541.3441.4841.6341.62 41.9141.9141.3841.8441.3142.1642.4242.4342.2442.2541.75
42.5542.8242.3842.39
43.01
42.4843.2041.7141.9243.9145.4948.2548.1548.2048.0747.6246.7046.8245.66
46.1347.3649.0850.1350.1349.9449.3746.2446.19
41.75
41.3441.6041.4441.61
41.80
41.8541.88
41.7641.74
43.4045.0645.09
41.81
49.93
48.65
49.65
48.73
51.00
51.17
51.1451.14 43.1543.79
40.2040.20
40.20
40.08
40.08
40.08
40.0840.08
40.08
40.08
40.0840.0840.08
40.0840.08
40.08
40.2040.20
42.50
42.3842.57
43.57
42.37
44.21
47.0749.7646.0846.2146.16
44.7045.0745.9845.9148.04
43.54
49.9543.21
49.9042.6542.7842.4742.7042.8749.7049.4142.8549.64
42.2342.3349.74
42.1442.2442.2342.17
49.56
41.9342.1541.8141.8641.8541.8641.8441.8141.9141.9241.9041.8649.41
49.35
41.70
40.7840.78
42.1840.7840.7849.9650.1143.9044.85
47.44
51.15
47.9045.0644.0245.5043.4150.8947.54
46.0142.59
42.57
42.51
42.72
40.7842.3942.43
41.60
42.1041.94
41.7141.9041.9041.9942.35
49.55
45.6744.0745.8250.0746.73
48.2348.9646.7246.5945.3744.1046.2046.6443.9645.91
47.9648.6148.2350.1248.40
42.11
43.2549.91
43.82
46.22
44.6842.5843.5043.3341.8943.0543.2640.1640.2240.2240.2440.6442.7341.7945.5943.1243.2943.7645.74
43.4245.3147.1746.5847.2150.0650.1950.2351.30
49.7149.88
49.5349.3449.2449.2948.7648.2648.6349.0249.0148.93
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.70
40.7040.7040.7040.70
40.70
40.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.20
40.20
40.20
40.20
40.20
40.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.20
40.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.20
40.2040.2040.20
41.2442.4042.5641.7941.7441.4541.3541.5841.6441.4241.7041.3441.60
41.7041.5541.4141.5641.3841.2441.6741.2941.4441.0241.3241.2141.3741.4041.4841.3941.4741.4641.7441.7441.9641.9241.8741.8741.3941.8341.8641.7341.8841.7442.1541.3241.5942.5441.8342.2641.3041.9242.2841.9243.0041.23
41.3843.20
42.2642.6142.5243.37
42.7742.5841.6441.4843.8345.9047.0647.2647.8048.3148.3748.1847.42
45.78
46.0147.2249.2650.2149.34
41.87
41.4441.83
41.6541.83
41.88
41.8041.6941.7241.89
43.5440.08
42.00
50.68
40.0840.20
40.0840.20
40.70
10.0#
1362
15.05.0
2.042.0
6.0
9941192
0 40206080
23,112,837,210,34,05,76,319,024,931,828,538,936,437,448,037,541,036,937,440,645,545,542,5#
17,22,925,614,917,123,019,2#7,0#3,0# 20,0# 20,0# 18,0
20,533,72,2R=214,9R=76,8#3,0
#3,0
R=11,5
#2,5#2,50,3#2,5#2,5
GF
2,20,7
# 66,0
22,31,8
# 31,0# 12,0
3,9
# 43,0 #9,0#3,0 #10,0# 35,5# 54,0#13,0#4,0
30,5
R=373,6
#2,5
R=70,0
15,04,05,5
#10,0
#10,0
#10,0
#10,0
#10,0
#3,0
15,7
Badefläche
Wassersport
#10,0
#15,0#9,0
6.2Private GrünflächeWassersport
6.1Private GrünflächeBadestrandund LiegewieseH max. 47 m ü NNGR max. 400 m²H max. 47 m ü NNGR max. 160 m²
GR max.372 m²GR max. 1527 m²
H max. 47 m ü NNGR max. 124 m²
P1
M1
Wasserfläche
GF
R=62,0R=59,5
GF
# 10,0#7,0St
2,59,17,013,10,23,614,21,124,821,731,022,116,411,611,211,16,010,8
19,216,535,034,333,028,525,528,438,843,742,855,862,1
13,8
E1E1
M1
M1M1 6.3Private GrünflächeGehölzstruktur
# 19,0
Ausweichparkplatz
Hauptparkplatz
6.3Private GrünflächeGehölzstruktur
6.4Private GrünflächeGehölzstruktur
6.3Private GrünflächeGehölzstruktur
6.3Private GrünflächeGehölzstruktur #3,5
12,81,77,03,0
8,5 #6,0
36,7GF
14.0
-o-Wassersport- undStrandbadanlagenH max.51 m ü NN
# 17,0## 17,0
0,5R=38,613,913,011,27,414,879,4R=17,0R=38,00,414,43,67,5
Es wird bescheinigt, daß diesePlanununterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanZV entspricht.( Stand November 2010 )
Heinrich-Lersch-Straße
Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9Abs. 8 BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger
Köln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planenund Bauen
Rösrather Straße
ohne MaßstabRather See in Köln - Rath / HeumarStand: 09.08.2018
Vorhabenbezogener Bebauungsplan74440/02 Blatt 1Vorhaben- und Erschließungsplan(siehe Blatt 2)
Köln, denBeigeordneterKöln, den
Offenlageplan
ÖbVI Thomas KriegerWilhelmstraße 1351643 GummersbachTel. 02261 - 21031
Der Stadtentwicklungsausschuss hat denEinleitungsbeschluss am 15.12.2011nach § 12 Abs. 2 BauGB gefasst.i.V. StreitbergerDer OberbürgermeisterKöln, den 27.12.2011Der Beschluss wurde am 27.12.2011ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 20.02.2013nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.gez. ThieleBezirksbürgermeisterKöln, den 27.02.2013Firma von SteinRather SeeProjektentwicklungs GbR
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74440/02Rather See in Köln - Rath / HeumarAnlage 4
ohne Maßstab
Anlage 3 textliche Festsetzungen
15153 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 613dint2646-2018 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. 74440/02 Arbeitstitel: "Rather See in Köln Rath/Heumar" A – TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 12 BauGB) 1.1 Wassersport- und Strandbadanlagen Zulässig sind folgende Nutzungen: − Wassersport (Wasserski -, Wakeboard -, Stand -Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strandbadnutzung, − der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Anlagen für Verwaltungen, − der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Lagerräume und -gebäude sowie Lagerflächen, − im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender Laden mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² − Schank- und Speisewirtschaften 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BauNVO) Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen (H max) ist bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First) maßgebend. 2.2 Dachaufbauten Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei- ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei- tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. 3 Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplatzanlagen außerhalb der privaten Verkehrsflä- chen mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage", nur im zeichnerisch festgesetz- ten Bereich (St) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. - 2 - / 3 4 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO) Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wasser- sport- und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Ab- wasser dienen, sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Baugebiet Was- serport- und Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig. 5 Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. 6 Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 6.1 Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1) Innerhalb der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese sind zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Um- fang von 25 % der gesamten Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungs- einrichtungen), die der Wasserfläche –Wassersport dienen, zulässig. Innerhalb der privaten Grünfläc he – Badestrand und Liegewiese ist innerhalb der überba u- baren Grundstücksflächen die Errichtung einer Schank - und Speisewirtschaft sowie von Sanitäranlagen zulässig. 6.2 Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2) Innerhalb der privaten Grünfläche – Wassersport sind die Anlage von Wegen zur internen Erschließung und die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zusam- menhang mit der Wassersportanlage zulässig. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Erric htung einer Schank - und Spei- sewirtschaft zulässig. 6.3 Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4) Die privaten Grünflächen - Gehölzstruktur sind naturnah zu erhalten. Bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal 500 m² befestigter Flä- che als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad innerhalb der priva- ten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. 7 Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Wassersport Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Wassersport sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz- und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanla- gen und Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Was- sersport stehen, zulässig. Badefläche Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Zweckbestimmung Badefläche sind bauliche Anlagen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen, Schwimmstege), die im Zusam- menhang mit den Hauptnutzungen Wassersport und Strandbad stehen, zulässig. - 3 - / 4 8 Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch mit der Bezeichnung GF gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr- recht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 9 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB) 9.1 Anpflanzung von Sträuchern (Maßnahme P1) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ist eine freiwachsende Hecke zu pflanzen (BB1/GH 411) und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Röhrichtpflanzungen (Maßnahme M1) Innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen sind in den wechselfeuchten Uferbereichen/Flachwasserzonen die vorhandenen Röh- richtstrukturen dauerhaft zu erhalten. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe- stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. 9.3 Private Grünfläche – Gehölzstruktur Die in der privaten Grünfläche – Gehölzstruktur vorhandenen Gehölzsbestände sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten. 9.4 Baumpflanzungen in der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ord- nungsnummer 6.1) und angrenzender privater Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung GF) In der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese und der angrenzenden privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind 15 hochstämmige, standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baumscheiben muss 6 m² betragen. 9.5 Baumpflanzungen Hauptparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Hauptparkplatz) sind 40 standort- gerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baum- scheiben muss 6 m² betragen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen Anprallschä- den zu sichern. 9.6 Baumpflanzungen Ausweichparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Ausweichparkplatz) sind 28 standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 9.7 Erhalt von Straßenbäumen Entlang der südlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 5 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. Entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 19 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. 9.8 Erhalt von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme E 1) Auf den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind die vorhandenen Bäume (BF 53 (GH 723)) und Sträucher (BB1 (GH411)) dauerhaft zu erhalten. - 4 - / 5 9.9 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erset- zen. Bei Neupflanzungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m verschoben werden. Qualitätsstandards Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß § 135 a bis c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Aus- gleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Janu- ar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festset- zung gekennzeichnet. B – Nachrichtliche Übernahmen 1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker Müh- le". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten. 2 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzb e- reich Köln/Bonn – Radar. C – Hinweise Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen,– Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 31.03.2000 (GV. NRW. S.256). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baug e- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 7 Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeu g- nisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdge schichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -Westfalen (Denkma l- schutzgesetz DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NW. S. 227/SGV NW. 224) dem Römisch - Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unmittelbar zu melden. Deren Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. - 5 - / 6 8 Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Be zirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-279/17 sowie der Be- bauungsplannummer 74440/02 einzuschalten. 9 Behandlung des Niederschlagswassers Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 55 Abs. 2 Wasser haus- haltsgesetz (WHG) i. V. m. § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ortsnah zu versi- ckern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beim Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln einz u- schalten. 10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die Nutzung der Wassersport- und Strandbadanlage inklusive der geplanten Stellplatzanl a- gen im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr) ist gemäß schalltechnischer Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See " in Köln -Rath / Heumar, Peutz Consult vom 06.10.2017, im Baugenehmigungsverfahren auszuschließen. 11 Artenschutz Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 [Dr. Andreas Skibbe, Artenschutzprüfung – Folgenutzung am Rather See – Neu- fassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages von 13.10.2008 wegen Planungskonkre- tisierung und -erweiterung, Köln, Februar 2012] sowie vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II), [Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018] ergeben sich unter vollständiger Berücksichtigung von Vermeidungs- maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) sind nicht erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der P la- nung, sofern folgende Vermeidungsmaßnahmen vollständig durchgeführt werden: Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Voge l- nestern ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In de r Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht e r- laubt. Die Einrichtung der Wasserskianlagen darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betri e- ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört we r- den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sind auf den Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober zu begrenzen. Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, is t der Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang zu unterlassen. Die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis September ist zu unterlassen, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten im Schilf zu vermeiden. Zur Vermei dung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist das Angeln in den Monaten Oktober bis März auf 1-3 Boote zu beschränken. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel -Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängenden Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Wa s- serrallen, Haubentaucher, Stockenten und anderer Was servogelarten bietet. Die vo r- - 6 - handenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umsetzung des Vorhabens zu schließen. Des Weiteren sollte an geeigneten Stellen der Gebäudefassaden Nistmöglichkeiten für Vogelarten einge richtet werden. Diese Maßnahme soll den Bestand an den b e- reits in der Umgebung vorkommenden Arten Haussperling, Bachstelze und Hausro t- schwanz stärken. Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine fachlich geschulte Person zu überwachen. 12 Einsicht in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
613dint2646-2018
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf 74440/02;
Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar
1 Anlass und Ziel der Planung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Rath/Heumar. Auf den Flächen
nordwestlich des Siedlungskernes von Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neubrück
liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr 2007/2008
wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt. Für den
Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) gemäß wasserrechtlicher Genehmigung
durch den Änderungsbescheid des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes vom 26.07.2012
festgesetzt. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 eingestellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können, dabei handelt es sich bei dem Auskiesungsgewässer um Privatgelände. Bereits
heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkontrollierte Nutzung kommt
es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im Bereich der Einzäunung
und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für die Seefläche eine Badenutzung als Ziel der
städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich formuliert. Der Auskiesungsprozess ist be-
reits abgeschlossen und der Rekultivierungsprozess wird bald abgeschlossen sein. Es ist
ein hoher Nutzungsdruck durch die angrenzenden Stadtteile gegeben und der Eigentümer
nach Beendigung des Auskiesungsprozesses auf der Suche nach einer adäquaten und
nachhaltigen Nutzung des Areals bietet sich an, das Areal im Sinne der Naherholung unter
Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln. Der Eigentümer der Flä-
chen hat daher als Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes beantragt, um das bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzungsziel "Badenut-
zung" zu erreichen und durch die Wasserskianlage das Freizeitangebot am Standort abzu-
runden. So soll eine sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Auskiesungsgewässers erzielt
werden.
Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Der nördliche und östliche Bereich der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weit-
gehend abgeschlossen sind, soll künftig als ruhige Zone ausgebildet werden. Der westliche
sowie der südliche Bereich sind heute stark anthropogen beeinflusst, und bieten daher ein
geringes Potential als Rückzugs- und Naturraum für Flora und Fauna. Um dem Bedürfnis der
angrenzenden Bevölkerung nach einem Wassersport-/Badesee gerecht zu werden und die
vorhandene Erschließung zu nutzen, ist vorgesehen, die öffentlich wirksamen Wassersport-
und Naherholungseinrichtungen (Strandbad, Wasserskianlagen und Gastronomie) in den
westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Kern des Vorhabens ist die Errichtung von zwei Wasserskibahnen sowie einer mobilen An-
fängerbahn (Startbahn). Diese Anlage soll einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage
gewährleisten. Die Kombination der einzelnen Nutzungen (Badestrand, Wasserskianlagen
und Gastronomie) soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestelle mit niedrigen, sozial-
- 2 -
/ 3
verträglichen Eintrittspreisen entsteht, um die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich anzu-
sprechen und mit Bademöglichkeiten zu versorgen. Der Badestrand kann in einem gewissen
Maß über die zwei Wasserskibahnen querfinanziert werden.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich ge-
prägten Nutzung und extensiv, naturnah gestalteten Flächen. Durch die Gestaltung des Are-
als soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu
machen. Dabei wird im Konzept zwischen dem intensiv genutzten Südwesten und dem ex-
tensiv genutzten Nordosten des Plangebietes unterschieden.
Der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde am 09.04.2008 durch die von Stein Verwaltung gestellt. Der Einlei-
tungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren wurde am 30.09.2010 durch den Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange erfolgte ebenfalls im Jahr 2010. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeiten
wurde in der Folgezeit ein erneuter Einleitungsbeschluss mit Anpassung des Geltungsbe-
reichs des Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlich. Dieser wurde am 15.12.2011
durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB) erfolgte in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2013, die Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2017 statt. Die
Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 25.04. bis
30.05.2017 (§ 4 Abs. 2 BauGB).
2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich östlich des Neubrücker Rings, im Anschluss an die Wohnbe-
bauung des Stadtteils Neubrück. Räumlich gefasst wird das Plangebiet durch die südlich
angrenzende Bebauung entlang der Rösrather Straße (L 284) sowie durch die Rösrather
Straße selbst und die rückwärtigen Flächen entlang den Straßen Neubrücker Ring (L 286n)
im Westen, Hüttenweg und Rather Kirchenweg im Norden sowie den Brück-Rather Steinweg
im Osten.
Da sich die Grundstücke des Plangebietes nicht in Gänze im Eigentum des Vorhabenträgers
befinden, unterscheidet sich der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
von dem des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Grundstücke innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im Eigentum des Vor-
habenträgers und dienen dem konkreten Vorhaben. Weitere Grundstücke außerhalb des
Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans wurden mit in den räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen. Er besitzt den
Charakter eines Angebotsbebauungsplans. Die Einbeziehung dieser über den Vorhaben-
und Erschließungsplan hinausgehenden Flächen erstreckt sich auf weite Teile des derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7444Sb/02. Diese Flächen werden in den Geltungsbe-
reich einbezogen um den See und seine Uferbereiche über nur ein Planwerk planungsrecht-
lich abbilden zu können.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung
Rath in Flur 76 in Gänze die Flurstücke 25/2, 57, 72, 76, 986, 994, 1192, 1358, 1359, 1360,
1362, 1363, 1365, 1366, 1692, 1713, 1714, 1715, 1717, 1718, 1722, 1770, 2078, 461/73
sowie 462/73 und in Teilen die Flurstücke 67, 1220, 1657, 1756, 1841, 2054 sowie 2077. Der
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst in der Gemarkung Rath in
Flur 76 in Gänze die Flurstücke 57, 67, 72, 1358, 1359, 1363, 1365, 1722 sowie 2077 und in
Teilen das Flurstück 1756.
- 3 -
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2.2 Vorhandene Struktur und Erschließung
Die Realnutzung im Umfeld des Planungsraumes lässt sich grob in zwei verschiedene Struk-
turtypen einteilen. Zum einen sind dies die eher ländlichen Strukturen im Übergang zur freien
Landschaft nördlich und östlich des Planungsraumes, zum anderen die südlich und westlich
angrenzenden städtisch geprägten und intensiv gewerblich genutzten Flächen.
Der Planungsraum ist hauptsächlich geprägt von den Flächen des Kiesgewässers mit den
typischen Merkmalen in Bepflanzung, ersten Sukzessionsstadien und offenen Kiesflächen.
Im südlichen Seebereich befinden sich noch Lagerflächen. Westlich sind Gehölzflächen und
umlaufend an den oberen Uferböschungen Gehölzpflanzungen mit mittleren und großen Hö-
hendifferenzen anzutreffen.
Das Gewässer wurde in den vergangenen Jahren zum Angeln genutzt. Hierfür besteht ein
Schwimmsteg, welcher zurzeit am Südufer östlich des Abbaubetriebes liegt, um mit Ruder-
booten den See zu befahren. Die Planung ermöglicht ausgehend von den planungs- und
fachplanungsrechtlichen Vorgaben (Rekultivierung) grundsätzlich eine weitere Nutzung in
bestimmten Abschnitten des Gewässers für den Angelsport.
Entlang der Rösrather Straße haben sich neben einer Mischbebauung Gewerbeflächen etab-
liert. Ein weiteres Gewerbegebiet wurde südlich der Rösrather Straße erschlossen. Westlich
des Sees schließt direkt der Stadtteil Neubrück an, welcher eine intensive bauliche Flächen-
nutzung mit dem Schwerpunkt Wohnen aufweist.
Nordwestlich des Sees befindet sich das Jugend- und Gemeinschaftszentrum "ENBE" Neu-
brück, welches als ein wichtiges Verbindungsglied zum Stadtteil Neubrück fungiert. Nördlich
und östlich schließen als Kontrast zu den urban geprägten übrigen Flächen offene Land-
schaften an den See an.
2.3 Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Rösrather Straße.
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die Buslinie 157 mit der
Haltestelle Rösrather Straße am Neubrücker Ring und die Stadtbahnlinie 9 mit der südöstlich
des Plangebietes gelegenen Haltestelle Steinweg.
2.4 Alternativstandorte
Im Stadtbezirk Kalk – insbesondere in den an den See angrenzenden Stadtteilen Neubrück,
Rath/Heumar – besteht eine entsprechende Nachfrage das ehemalige Auskiesungsgewäs-
ser der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG zukünftig in den Sommermonaten zum Baden nut-
zen zu können. Bereits heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkon-
trollierte Nutzung kommt es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im
Bereich der Einzäunung und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen. Um der
Nachfrage an Badenutzung gerecht zu werden und gleichfalls artenschutzrechtlich notwen-
dige Rückzugsräume im Bereich der Wasser- und Uferflächen sicherzustellen, empfiehlt sich
eine geordnete Nutzungsstruktur planungsrechtlich vorzugeben. In diesem Zuge sollen die
bereits heute teilweise illegal ausgeübten Nutzungen (Baden, Verweilen etc.) legalisiert und
im Sinne einer Attraktivitätssteigerung durch die Errichtung einer Wasserskianlage ergänzt
werden. Die geplanten Freizeitnutzungen bedingen die Verfügbarkeit eines Gewässers. An-
dere Gewässer in vergleichbarer Größenordnung und mit einer vergleichbaren Vorprägung
stehen in unmittelbarer Nähe im Bereich Neubrück, Rath/Heumar, aber auch im gesamten
Stadtbezirk Kalk nicht zur Verfügung. Alternativstandorte sind daher nicht gegeben.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02
vom 07.04.1975. Für den Bereich des Baggersees ist eine Fläche zur Gewinnung von Erden
(Bodenschätzen) mit anschließender Nutzung als Wasserfläche festgesetzt. Die an den See
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angrenzenden Grünflächen sind als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB) festgesetzt. Im nördli-
chen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Friedhof sowie Straßenverkehrsflächen zum Teil mit der Zweckbestimmung Fuß- und Rad-
weg festgesetzt. Im Südwesten des Plangebietes setzt der rechtskräftige Bebauungsplan für
das Plangebiet ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen fest. Diese Nutzungsbe-
schränkungen beziehen sich auf den Immissionsschutz und auf den Ausschluss von Ver-
kaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben. Für das Gewerbegebiet GE sind eine Geschossflä-
chenzahl (GFZ) von 2,0 und eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes
als Oberflächengewässer überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dar. Die Uferbereiche sind als
Waldbereiche überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dargestellt. Lediglich ein kleinerer
Bereich im Süden (Zufahrt zum Badesee) ist als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dar-
gestellt.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den südlichen Bereich des Plangebietes (Zufahrt)
parallel zur Rösrather Straße Gewerbegebiet dar. Der Baggersee ist als Wasserfläche dar-
gestellt und im südlichen Bereich zusätzlich mit der Zweckbestimmung Bad gekennzeichnet.
Die den Baggersee umgebenden Bereiche sind als Grünflächen dargestellt.
Die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln entwickelt werden.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt Köln. Der Landschaftsplan stellt für den größten Teil des Plangebietes ein Land-
schaftsschutzgebiet dar. Der Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel Rekultivie-
rung festgesetzt. Der westliche Uferbereich ist als geschützter Landschaftsbestandteil fest-
gesetzt. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist im Landschaftsplan eine Baumreihe
dargestellt.
Die aufgrund der geplanten Nutzungen zu erwartenden Eingriffe werden im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages behandelt.
Die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes treten mit
Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
NRW, LNatSchG NRW). Die vorgesehene Freizeit- und Naherholungsnutzung entspricht den
Darstellungen des Flächennutzungsplans. Ein Widerspruch des Trägers der Landschaftspla-
nung zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist nicht erfolgt.
3.4 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III A "Erker Mühle". Ent-
sprechend wurden hier vertiefende Begutachtungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
durchgeführt (Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträch-
tigung der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See", Althoff & Lang,
Köln, 2015).
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3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen
Wasserrechtliche Genehmigungen
Im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung 2012 erfolgte die Auffüllung von Flachwasser-
bereichen im südöstlichen Uferbereich sowie im Hinblick auf die geplante Folgenutzung eine
Grobprofilierung des Südufers (Strandbad, Herstellung Unterwasserböschung 1:10). Die
hiermit verbundenen Eingriffe sind durch einen gesonderten Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zur wasserrechtlichen Plangenehmigung ermittelt und einer Kompensationsmaß-
nahme (Röhrichtzone) zugeordnet worden.
Baumschutzsatzung der Stadt Köln
Die planungsbedingten Eingriffe in den Straßenbaumbestand unterliegen der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln.
4 Städtebauliches Konzept
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Vorhabenträger das vorliegende Konzept zur
Nachnutzung des Rather Sees entwickelt.
Unmittelbar im südlichen Bereich soll ein Naturbadestrand angelegt werden. Hier sollen
Flachwasserzonen errichtet werden, die auch das Nutzen der Wasserflächen für Nicht-
schwimmer und wenig geübte Schwimmer ermöglichen. Die angrenzenden Flächen sollen
als Sand- und Wiesenflächen offen als Liegebereiche für die Badenutzung gestaltet werden.
Die Flächen im Nordosten des Sees sollen extensiv genutzt werden. Hier sind im Gegensatz
zum südwestlichen Bereich des Plangebietes Rückzugs- und Entwicklungsraum für Flora
und Fauna vorgesehen.
Die Nutzung der Seeflächen für Badegäste soll zukünftig von Süden her stattfinden. Von da-
her ist es notwendig, diese Ströme entsprechend zu lenken. Der Hauptparkplatz mit 347
Stellplätzen ist mit Zufahrt über die Rösrather Straße L284 geplant. Darüber hinaus ist an der
Rösrather Straße weiter östlich ein Ausweichparkplatz mit zusätzlichen 258 Stellplätzen vor-
gesehen. Der Ausweichparkplatz wird nur bei besonderen Anlässen mit erhöhtem Besucher-
aufkommen genutzt werden. An diesen Tagen wird ein Ordnungsdienst (Einweisungsperso-
nal) zur Lenkung des Besucherverkehrs eingerichtet, um falsch parkende KFZ und unnötige
Parksuchverkehre auszuschließen.
Um die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit der Badenutzung, der Sauberkeit und der
sozialen Kontrolle zu gewährleisten, wurde ein entsprechender Betreiber gefunden, der sich
insbesondere während der Sommermonate um die Anlage in Gänze kümmert.
Nördlich des geplanten Badebereichs sind zwei Wasserskianlagen sowie eine mobile Anfän-
gerbahn (Startbahn) vorgesehen, die den Betreiber der gesamten Anlage in die Lage verset-
zen soll, sozialverträgliche Eintrittspreise für den Badestrand zu ermöglichen.
Im westlichen Bereich angrenzend an die vorhandenen Gewerbeflächen und Sporteinrich-
tungen ist eine Ergänzung des baulichen Bestandes geplant. Hier ist die Errichtung eines
Lagergebäudes vorgesehen. Zudem ist beabsichtigt am westlichen Seeufer ein Hauptge-
bäude mit Gastronomieeinrichtung mit Außensitzplätzen und Blick über den See zu errich-
ten. Des Weiteren befinden sich an diesem Ufer die zwei Starterhäuser der Wasserskianla-
gen sowie eine Chill-Out-Bar. Auch die mobile Starterbahn wird an diesem Uferbereich vor-
gesehen.
Die Möglichkeit eines Rundwegs unmittelbar um den See wurde im Verfahren geprüft, kann
aus Gründen des Artenschutzes aber nicht umgesetzt werden, da artenschutzrechtlich not-
wendige Rückzugsräume für geschützte Arten (Wasservögel) sicherzustellen sind. Gleich-
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wohl wird im Süden des Plangebietes eine öffentlich zugängliche Wegeführung berücksich-
tigt. Im Weiteren verläuft der Rundweg außerhalb des Plangebietes auf bestehenden We-
gen. Während der Betriebszeiten der Wasserskianlage und der Gastronomie ist zudem ein
Teil des westlichen Ufers öffentlich zugänglich.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Wassersport- und Strandbadanlagen
Die Flächen im Nordosten des Plangebietes werden gemäß der städtebaulichen Zielvorstel-
lung als eigener Baugebietstyp "Wassersport- und Strandbadanlagen" festgesetzt. Der vor-
habenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der §§ 2–11 BauNVO und § 9
BauGB gebunden, entsprechend wird im vorliegenden Fall ein eigener Gebietstyp beschrie-
ben.
Die Festsetzungen werden im Sinne des Planungszieles, am Standort eine Wassersport-
und Strandbadanlage zu verwirklichen, getroffen. Neben Anlagen für den Wassersport
(Wasserski-, Wakeboard-, Stand-Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strandbadnutzung sind
auch der Wassersport und Strandbadnutzung dienende Anlagen der Verwaltung, Lagerräu-
me und -gebäude sowie Lagerflächen und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die
Festsetzungen ermöglichen insgesamt eine flexible Umsetzung der im Rahmen der Einrich-
tung einer Wassersport- und Freizeitanlage erforderlichen Begleitanlagen und Einrichtungen,
sodass insgesamt ein attraktives und flexibles Angebot entsprechend des Planungsziels am
Standort verwirklicht werden kann.
Zudem ist ein im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender
Shop mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² zulässig. Der Shop soll das Angebot an der
Wassersport- und Strandbadanlage abrunden und in einem untergeordneten Maß auch den
Verkauf von Ware im Zusammenhang mit der Hauptnutzung ermöglichen. Durch die Be-
grenzung auf maximal 80 m² Verkaufsfläche und das spezielle Sortiment kann sichergestellt
werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der
Stadt Köln zu erwarten sind.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Durch die festgesetzten Grundflächen (GR) im Bereich der "Wassersport- und Strandbadan-
lagen" sowie innerhalb der privaten Grünflächen wird die Errichtung der erforderlichen Ge-
bäude für Gastronomie, Umkleiden, Ausleihe und Lager planungsrechtlich gesichert.
Zudem ist die Höhe baulicher Anlagen (H max.) im Bebauungsplan festgesetzt, um ein har-
monisches Einfügen der geplanten Bebauung in das Landschaftsbild zu gewährleisten. Die
zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als
Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhen der baulichen Anlagen (H max) ist
bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei
baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First)
maßgebend.
Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m
überschreiten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche
des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei
Überschreitungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des
darunter liegenden Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht, gegebenenfalls
erforderliche Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren. Diese Regelungen sind
erforderlich, um zu gewährleisten, dass technische Anlagen vor dem Blick eines Betrachters
zurücktreten, möglichst nicht einsehbar sind und das Landschaftsbild nicht negativ
beeinflussen. Die Festsetzungen unterstützen die Wahrung eines ansprechenden und
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harmonischen Erscheinungsbildes und tragen dazu bei, dass die geplanten Gebäude sich
harmonisch in den angrenzenden Landschaftsraum einfügen.
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt. Dadurch kann das konkrete Vorhaben der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen im Plangebiet ermöglicht werden und gleichzeitig wird für die spätere Umset-
zung der Planung ein geringfügiger Gestaltungsspielraum zur Berücksichtigung der detaillier-
ten Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen.
Bauweise
Im Bereich der festgesetzten Wassersport- und Strandbadanlagen ist eine offene Bauweise
festgesetzt. Die Bebauung soll sich somit harmonisch ins Landschaftsbild einfügen. Mit der
festgesetzten Bauweise wird dem konkreten Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan Rechnung getragen.
5.4 Stellplätze
Stellplatzanlagen sind nur innerhalb der privaten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
"private Stellplatzanlage" und in dem entsprechend gekennzeichneten Bereich (St) sowie
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Durch die Festsetzung wird der
ruhende Verkehr der geplanten Wassersport- und Strandbadnutzung geregelt. In der westli-
chen, privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" ist die
Errichtung der Hauptstellplatzanlage vorgesehen. Der Hauptparkplatz soll 347 Stellplätze
umfassen und wird für den Betrieb an einem "normalen Schönwettertag" ausreichen.
Die zweite private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" im
Südosten ermöglicht die Realisierung des Ausweichparkplatzes. Im Rahmen des Verkehrs-
gutachtens wurde der Bedarf der erforderlichen Stellplätze für einen "normalen Schönwetter-
tag" sowie für den Fall "Spitzentag Event" ermittelt. Für den Fall "Spitzentag Event" ist die
Inanspruchnahme des Ausweichparkplatzes erforderlich. Im Ergebnis der Untersuchungen
konnte jedoch festgestellt werden, dass der Ausweichparkplatz mit deutlich weniger als den
ursprünglich geplanten 350 Stellplätzen auskommt. Der Ausweichparkplatz ist daher nun für
258 Stellplätze konzipiert, sodass der Abstand zur Wohnbebauung vergrößert werden konn-
te.
Innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen und in den überbaubaren Grundstücksflä-
chen sollen zudem Stellplätze zulässig sein, damit der Betreiber hier die Möglichkeit erhält
mit einzelnen Fahrzeugen, welche der Anlieferung oder dem Betrieb der Anlage dienen, un-
mittelbar bis an das Hauptgebäude beziehungsweise das Lagergebäude heranzufahren und
die Fahrzeuge hier abstellen zu können.
5.5 Nebenanlagen
Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wassersport-
und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser
dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Bereich der Wasserport- und
Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und
Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig, damit
die erforderliche Versorgung der im Plangebiet festgesetzten Anlagen sichergestellt werden
kann.
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5.6 Erschließung
Verkehr
Die Stellplatzanlage im Süden des Plangebietes wird über eine Zufahrt von der Rösrather
Straße (L 284) erschlossen und umfasst 347 Stellplätze. Gemäß verkehrlicher Untersuchung
(IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Untersuchung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, 17.02.2017, Neuss) ist die Stellplatzan-
lage (Hauptparkplatz) für den Planfall "Normaler Schönwettertag" ausreichend. Lediglich an
Spitzentagen muss der zusätzlich geplante Ausweichparkplatz zur Verfügung gestellt wer-
den. Der Ausweichparkplatz umfasst 258 Stellplätze und liegt an der Rösrather Straße öst-
lich der geplanten Hauptzufahrt am Brück-Rather-Steinweg.
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit hat ergeben, dass der mit der Planung verbundene
zusätzliche Verkehr am Knotenpunkt Rösrather Straße/Zufahrt Badesee abgewickelt werden
kann. Aufgrund der Anforderungen der RASt´06 ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einen
Linksabbiegestreifen an der Rösrather Straße zum Hauptparkplatz zu realisieren. Die Flä-
chen wurden entsprechend in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Hin-
sichtlich der genauen Ausführung dieses Linksabbiegestreifens wurden Abstimmungen mit
den zuständigen Fachämtern vorgenommen. Die geplante Variante zur Erschließung des
Badesees ist im Verkehrsgutachten (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Un-
tersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar,
17.02.2017, Neuss) berücksichtigt. Durch den erforderlichen Linksabbiegestreifen und die
damit verbundene Aufweitung des Straßenraumes entfallen südlich des geplanten Abbiege-
streifens an der Rösrather Straße insgesamt 6 Bäume. Der Entfall dieser Bäume ergibt sich
zwangsläufig aus der notwendigen Aufweitung des Straßenquerschnitts und der Sicherung
des südlich an die Fahrbahn anschließenden Geh- und Radwegs. Bei der Planung des
Querschnitts wurde mit einer kombinierten Spur die flächeneffizienteste Form gewählt, um
die Anforderungen an den Verkehrsablauf sicher zu stellen.
Die Erschließung des Ausweichparkplatzes soll über eine Anbindung an die Rösrather Stra-
ße (L 284) erfolgen. Die für die Zufahrt erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum der
Stadt Köln. Im Zuge des Durchführungsvertrages werden entsprechende Regelungen mit
dem Vorhabenträger über die Herstellung und Nutzung der benötigen Flächen getroffen.
Die zusätzlichen Verkehre können gemäß verkehrlicher Untersuchung auch am Knotenpunkt
Rösrather Straße/Neubrücker Ring/Pauline-Christmann-Straße sowie die beiden benachbar-
ten Knotenpunkte durch die Festzeitsteuerung der vorhandenen Lichtsignalanlage abgewi-
ckelt werden.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann an das im Umfeld vorhandene Ver- und Entsorgungssystem ange-
schlossen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind im gesamten Plangebiet Führun-
gen von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) nur unterir-
disch zulässig, um ein harmonisches Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild zu gewähr-
leisten und optische Beeinträchtigungen durch oberirdische Leitungsführungen auszuschlie-
ßen.
5.7 Private Grünflächen
Der Uferbereich rund um den Rather See wird als private Grünfläche festgesetzt. Im Sinne
der Planungsziele und des städtebaulichen Konzeptes wird die festgesetzte private Grünflä-
che in unterschiedliche Bereiche gegliedert, denen unterschiedliche Nutzungen zugeordnet
werden.
Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1)
Am südlichen Uferbereich wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bade-
strand und Liegewiese festgesetzt, in welcher zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeit-
anlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Umfang von 25 % der gesamten
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Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen), die der Wasser-
fläche Wassersport dienen, zulässig sind. Zur Verwirklichung einer Wasserskianlage auf der
angrenzenden Wasserfläche ist die Zulässigkeit von Einrichtungen wie z. B. Pfeiler-, Stütz-,
und Leitungseinrichtungen erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Inner-
halb dieser sind die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft sowie Sanitäranlagen mit
einer maximalen baulichen Höhe von 48,5 m ü. NN zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Errichtung erforderlicher Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung des geplanten Projektes.
Die Begrenzung der baulichen Höhe dieser Anlagen, soll das Einfügen der geplanten Anla-
gen in das vorgesehene gestalterische Gesamtbild am See unterstützen.
Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2)
Der westliche Uferbereich des Sees wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Wassersport festgesetzt. Innerhalb der Festsetzung sind die Anlage von Wegen zur internen
Erschließung sowie die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zu-
sammenhang mit der Wassersportanlage zulässig. Die Festsetzungen dienen der Umset-
zung des Vorhabens eine Wasserskianlage zu errichten. Die Einrichtung der Wege ist für die
Nutzung der Sportler im Rahmen der Ausübung des Wassersportes erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche wird eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, diese soll
der Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft mit einer maximalen baulichen Höhe von
47,0 m ü. NN dienen. Auch hier wird die zulässige bauliche Höhe begrenzt, um das Gesamt-
bild zu wahren und das Einfügen einer geplanten baulichen Anlage in die gestalterische Um-
gebung des Uferbereiches in Bezug auf ihre Höhenentwicklung zu unterstützen. Die in den
Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dauerhaft
zu erhalten, sodass sich auch ein neuer Baukörper in diesem Bereich der vorhandenen Ve-
getation unterordnen soll.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3)
In der südlich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese festge-
setzten Grünfläche (6.3) ist der Bau einer befestigten Rampenanlage mit maximal 500 m²
befestigter Fläche als Wegeverbindung zum See zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Einrichtung einer direkten Wegeverbindung von den südöstlich des Plangebietes gelegenen
Flächen (Ausweichparkplatz) und die Anbindung an das umgebende Wegenetz. Die in den
Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dauerhaft zu erhal-
ten. Die Festsetzung dient der Eingrünung des Plangebietes.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.4)
Die übrigen rückwärtig zur Uferzone gelegenen privaten Grünflächen und die privaten Grün-
flächen am nördlichen und östlichen Ufer (Ordnungsnummer 6.4) werden in Fortschreibung
des bestehenden Planungsrechts und der fachplanungsrechtlichen Rekultivierungsauflagen
mit der Zweckbestimmung Gehölzstruktur festgesetzt. Die in den Ufer- und Böschungs- und
sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind gemäß der bestehenden Rekultivie-
rungsauflagen der wasserrechtlichen Genehmigungen dauerhaft zu erhalten. Der noch vor-
handene Betreiberweg ist im Zuge der Umsetzung der Rekultivierungsplanung zurückzubau-
en. Die Festsetzung dient dem Schutz und der Entwicklung der Uferbereiche und Grünflä-
chen, sodass insgesamt ein durchgrüntes Landschaftsbild rund um den Rather See erhalten
beziehungsweise entstehen wird.
5.8 Wasserflächen
Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport sollen
zwei Wasserski- beziehungsweise Wakeboardbahnen sowie eine zusätzliche Bahn zum
Üben der Starts errichtet werden. In diesen Flächen sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz-
und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanlagen und
Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Baugebie-
tes Wassersport- und Strandbadanlagen stehen, zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
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notwendigen Anlagen für die Wassersportanlagen und begrenzt gleichzeitig den Bereich der
Wasserfläche welcher für diese Nutzung beansprucht werden darf.
Analog zur Festsetzung der Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport wird auch
der Badebereich als gesonderte Wasserfläche festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Was-
serfläche mit der Zweckbestimmung Badefläche ist die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und
Leitungseinrichtungen die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Wassersport- und
Strandbadnutzung erforderlich sind zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die notwendigen
technischen Einrichtungen für die Wassersportanlagen (Wasserski/Wakeboard).
Zudem werden Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Wasserfläche im Bebauungsplan
festgesetzt. Diese Wasserflächen dienen dem Erhalt beziehungsweise der Entwicklung eines
naturnahmen Gewässers, sodass primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende
Ruhezonen für Fauna und Flora planungsrechtlich gesichert werden.
5.9 Gehrecht
Im Süden des Plangebietes wird im Bereich des geplanten Weges ein Gehrecht und Rad-
fahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Des Weiteren wird der Allgemeinheit ein Gehrecht
und Radfahrrecht auf der angrenzenden, privaten Verkehrsfläche eingeräumt. Die Festset-
zungen werden aufgenommen, um diesen Bereich des Rather Sees öffentlich zugänglich zu
machen.
Die neuen Wegeverbindungen knüpfen an die außerhalb des Plangebietes bestehenden
Wege an und ermöglichen so einen Rundweg um das Plangebiet.
5.10 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Aufgrund der Lage des Plangebietes, der räumlichen Strukturierung und planerischen Ziele
sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (ISR
Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See", Haan, 06.04.2018) aufgeführ-
ten Begrünungsvorschläge innerhalb des Plangebietes, sind als Minderungs- beziehungs-
weise Vermeidungsmaßnahmen sowie als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a Abs. 3
Satz 1 BauGB zu betrachten (siehe: Ausgleichsmaßnahmen "Anpflanzung von Sträuchern"
P1 – 9.1 der Festsetzungen und "Röhrichtpflanzungen" M1 -9.2 der Festsetzungen-).
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der städtebaulichen Abwägung zu berücksichtigen.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 "Rather See in Köln-Rath/Heumar"
wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ergebnis des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrags ist, dass die Umsetzung der Planung Eingriffe in Natur- und Landschaft
auslöst, welche nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden können.
Aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ergibt sich ein verbleibendes Defizit von 1.225.635
Biotopwertpunkten gemäß des in Köln einheitlich angewendeten Bewertungsverfahrens nach
Ludwig/Sporbeck. Insgesamt können 72,7 % des Eingriffs innerhalb des Geltungsbereiches
des VEP kompensiert werden, sodass für den Ausgleich des rechnerischen Defizits grund-
sätzlich zusätzliche externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Um im Plangebiet selbst weitgehend die Eingriffe zu mindern und auszugleichen werden
zahlreiche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt.
In der im Bebauungsplan mit P1 gekennzeichneten 2.035 m² großen Fläche ist eine frei-
wachsende Strauchhecke herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der
Begrünung des geplanten Ausweichparkplatzes gegenüber der westlich anschließenden Be-
bauung und der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.
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Des Weiteren sind innerhalb der im Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen der
wechselfeuchten Uferbereiche/Flachwasserzonen die vorhandenen Röhrichtstrukturen zu
schützen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch soll eine Sicherung der bestehenden Röh-
richtstrukturen gewährleistet werden. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe-
stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu
erhalten. Die im nördlichen und östlichen Uferbereich bestehenden Röhricht-/Schilfstrukturen
sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnahme im Zuge der abschließenden Rekulti-
vierungsarbeiten zu ergänzen und weiter zu entwickeln.
Die Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skib-
be, Köln Februar 2012) sowie die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Ste-
fan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) stellen dar,
dass in den beschriebenen Uferbereichen ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit
röhrichtartiger Vegetation geschaffen werden sollen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im Gebiet festgestellten Vo-
gel- und Fledermausarten nicht erforderlich. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten
Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und
unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, eine zu-
sammenhängende Röhrichtzone zu entwickeln, die geeignete Lebensräume für Teichrohr-
sänger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten und andere Arten bietet. Die Lücken im
vorhandenen Schilfbestand und in der Ufervegetation sind zu schließen.
An den im Bebauungsplan mit der Ordnungsnummer 6.3 und 6.4 gekennzeichneten Stellen
sind die in den Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der beste-
henden Rekultivierungsauflagen sowie der Entwicklung von naturnahen Flächen. Lediglich
innerhalb der privaten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 ist der Bau einer Rampen-
anlage, mit maximal 500 m² befestigter Fläche, als Wegeverbindung zum See zulässig. Die
Rampe soll eine öffentlich nutzbare, barrierefreie Wegeverbindung entlang des Sees mit An-
bindung an vorhandene Wege schaffen.
Im südlichen Bereich des Strandbades (Grünfläche 6.1) sowie der angrenzenden privaten
Verkehrsfläche sind gemäß Planzeichnung 15 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Begrünung des südlichen Uferbereichs und
mindert teilweise die im Plangebiet stattfindenden Eingriffe.
Im Bereich des geplanten Hauptparkplatzes sind Baumpflanzungen innerhalb der privaten
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung private Stellplatzanlage festgesetzt. Die Bäume
sollen mit ihrer Grünkulisse die große Stellplatzanlage gliedern, strukturieren und für eine
Verschattung der Stellplatzanlage sorgen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen
Anprallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten.
Im Bereich des Ausweichparkplatzes sind 28 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Die Bäume dienen der Eingrünung des Plangebietes und gliedern die geplante Stell-
platzanlage. Die Bäume sind analog zum Hauptparkplatz mit Baumschutzbügeln gegen An-
prallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten. Das Konzept sieht
bereits vor, dass der Großteil der erforderlichen Stellplätze unmittelbar im Zufahrtsbereich
der Rösrather Straße im Südwesten des Plangebietes untergebracht werden kann. Für be-
stimmte Veranstaltungen oder begünstigte Sommertage (Spitzentage) werden zusätzliche
Stellplätze benötigt. Da im Bereich des Hauptparkplatzes durch ökologisch bedeutsame Flä-
chen und unter anderem einem geschützten Landschaftsbestandteil eine Vergrößerung der
Stellplatzflächen nicht verträglich möglich ist, sollen im Nahbereich des Sees weitere Stell-
plätze in Form eines Ausweichparkplatzes vorgesehen werden. Dabei ist es von Bedeutung,
dass diese Stellplätze möglichst nah am Vorhabenstandort liegen, diese gut erschlossen
werden können und auch ein günstiger und sicherer Weg für die Nutzer zum Eingang des
Vorhabenstandortes ermöglicht wird. Diese Eignung weist die betreffende, derzeit landwirt-
schaftlich genutzte Fläche auf. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen landwirtschaftlich
genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Alternative Flächen im
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Nahbereich sind derzeit nicht erkennbar. Bei der betreffenden landwirtschaftlichen Fläche
handelt es sich um eine relativ kleine und bereits durch Bebauung, Wege und Grünflächen
isolierte Fläche.
Die Baumpflanzungen auf dem Hauptparkplatz und dem Ausweichparkplatz dienen der Min-
derung der Eingriffe durch die Stellplatzanlagen.
Zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes entlang der Rösrather Straße werden die
hier vorhandenen Straßenbäume gemäß Eintrag im Plan zum Erhalt festgesetzt. Im Bereich
des geplanten Linksabbiegestreifens sowie im Bereich der geplanten Zufahrt zum Ausweich-
parkplatz können nicht alle Bäume erhalten werden (Wegfall von 6 Bäumen).
An den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der
Rösrather Straße sind die dort vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten.
Die Bäume sind Bestandteil einer gemäß § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee. Für die
Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung des geplanten Linksabbiegers ist die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG durch die untere Na-
turschutzbehörde erforderlich..
Die kompakte Gehölzfläche wirkt gegenüber der Verkehrsfläche abschirmend. Da die Acker-
fläche größtenteils für die Errichtung der Ausweichstellplatzanlage überplant wird, grenzt die
Gehölzfläche zukünftig die beiden Verkehrsstrukturen gegenüber der abgrenzenden Wohn-
bebauung an der Rösrather Straße ab. Zusammen mit der Festsetzung der Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf der angrenzenden Fläche (P1, Abpflanzung zwischen Aus-
weichparkplatz und den westlich angrenzenden Gartengrundstücken) kann mittel bis langfris-
tig eine zusammenhängende Grünkulisse/Grünverbund um den Ausweichstellplatz entwi-
ckelt werden.
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei Neupflan-
zungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m ver-
schoben werden, um eine gewisse Flexibilität im Zuge der Ausführungsplanung zu erhalten.
Die zuvor genannten Maßnahmen dienen zum Einen der teilweisen Sicherung von vorhan-
denen Grünstrukturen und tragen zum Anderen zu einer teilweisen Minderung der Eingriffe
in Natur und Landschaft bei. Ein wesentlicher Teil des externen Ausgleichserfordernisses
wird jedoch durch eine Abwertung des Biotopwertes der Wasserflächen mit der Zweckbe-
stimmung Badefläche, Wassersport und Wasserfläche ausgelöst, die sich aus einer indirek-
ten Beeinträchtigung der Wasserflächen aufgrund der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen ergibt. Dieser findet jedoch nur saisonal und nicht ganzjährig statt. Die im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommene Abwertung des Biotopwertes der Wasser-
fläche stellt einen atypischen Fall für die Bewertung nach der Eingriffsregelung gemäß § 1 a
Abs. 3 BauGB dar. Der Biotoptyp Wasserfläche wird nicht überplant, versiegelt, verfüllt oder
auf sonstige Art stark verändert oder verfremdet, wie dies bei anderen Biotoptypen bei-
spielsweise durch eine Bebauung oder die Anlage einer Pkw-Stellfläche der Fall ist.
Für die bilanzierte Abwertung der Wasserflächen kann im Planverfahren kein adäquater
funktioneller Ausgleich geschaffen werden. Zur Erzielung eines vollständigen Ausgleichsum-
fangs wäre zum Beispiel bei einer in Bebauungsplanverfahren üblichen ökologischen Auf-
wertung einer Intensivackerfläche durch Extensivierungen oder Pflanzmaßnahmen, die Um-
wandlung von circa 13,6 ha Ackerflächen in höherwertige Wiesen- und Gehölzflächen not-
wendig. Diese externen Ausgleichsmaßnahmen würden zwar rechnerisch das extern zu be-
wältigende Ausgleichsdefizit von 27,3 % decken, stellen aus ökologischer Sicht aber im vor-
liegenden Fall keinen funktionalen Ausgleich dar. Daher wurde die Inanspruchnahme von
einer rund 13,6 ha großen Ackerfläche zur Umwandlung in Wiesen- und Gehölzflächen für
einen nichtfunktionalen Ausgleich kritisch hinterfragt. Die Inanspruchnahme landwirtschaftli-
cher Flächen soll auf das erforderliche Minimum reduziert werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Zu-
dem würden die Gesamtkosten für eine solche externe Ausgleichsmaßnahme (Herstellung,
Grunderwerb, Pflege) für einen Wirkzeitraum der Ausgleichsmaßnahme von 30 Jahren circa
1,86 Mio. Euro betragen und damit die Wirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens infrage
stellen. Ein sozialadäquater Eintrittspreis für das Strandbad wäre damit nicht erreichbar.
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Im Bebauungsplan wird ferner auf artenschutzrechtliche Maßnahmen aufgrund der Beein-
trächtigung von planungsrelevanten Tierarten, welche die Wasserflächen und Uferbereiche
nutzen, in Form vom Beschränkungen der Betriebszeiten, der Anlage eines Schilfgürtels im
östlichen Teil des Sees und den Rückbau bestehender Betreiberwege hingewiesen. Die
Festlegung der Maßnahmen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Durch die genannten
Maßnahmen kann innerhalb des Plangebietes eine Verletzung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden wer-
den.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im
Durchführungsvertrag werden weitere Hinweise gegeben und Maßnahmen getroffen, welche
in der vorgenannten, naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung rechnerisch nicht abschlie-
ßend berücksichtigt werden können, jedoch einer planerischen Reduzierung der Eingriffsin-
tensität dienen sollen:
- Jahreszeitliche und tageszeitliche Beschränkung des Betriebs der Wassersport- und
Strandbadanlagen
- Schaffung von Rückzugsräumen für Flora und Fauna
- Festlegung weiterer und nicht zusammenhängender Strauch- und Pflanzinseln inner-
halb der privaten Grünflächen
Mit den vorliegenden und benannten Maßnahmen zur Reduzierung der Eingriffsintensität
sind die realistisch-anwendbaren Möglichkeiten für das Vorhaben ausgeschöpft. Weiterge-
hende grünordnerische Maßnahmen würden die Nutzbarkeit des Plangebietes so einschrän-
ken, dass die angestrebten planerischen Ziele grundsätzlich in Frage gestellt würden.
Ein funktionaler externer Ausgleich (konkret: Anlage einer Wasserfläche) insbesondere für
die rechnerisch ermittelten Eingriffe in die Wasserfläche ist aufgrund mangelnder Flächen-
verfügbarkeit nicht möglich. Rechnerisch mögliche externe Maßnahmen wie die ökologische
Aufwertung von Ackerflächen (Ersatzmaßnahme) stellen nur eingeschränkt einen Ausgleich
für die vom Vorhaben ausgelösten Eingriffe dar, da sie grundsätzlich andere Biotoptypen
entwickeln würden. Die Kosten für einen 100% Ausgleich mit Hilfe externer Maßnahmen wä-
ren unangemessen hoch, hierdurch würde das Vorhaben die finanziellen Möglichkeiten des
Vorhabenträgers übersteigen. Zudem müssten im großen Umfang Ackerflächen der land-
wirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.
Aus vorgenannten Gründen wird auf die Umsetzung eines vollständigen naturschutzrechtli-
chen Ausgleichs in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleich-
serfordernis der Abwägung zugeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte
und der Ziele der Planung – der Schaffung einer kontrollierten Badestelle mit niedrigen, sozi-
alverträglichen Eintrittspreisen für die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich im Sinne der
Daseinsvorsorge – wird auf einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild verzichtet. Die Belange des Umweltschutzes einschl. des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden in einem ausreichen-
den Maße berücksichtigt und durch die weitergehenden Festsetzungen und Regelungen ge-
wahrt. (Weitere Details siehe Umweltbericht Kapitel 6.2.2.5 ff.)
5.11 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Durch die Planung sind Auswirkungen auf die Lärmsituation der Umgebung zu erwarten, da-
her wurde im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens eine schalltechnische Unter-
suchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, Druckdatum: 06.10.2017, Düsseldorf) durchge-
führt.
Für das Plangebiet sind aufgrund der Lage und Nutzung Freizeit- und Verkehrslärm zu be-
trachten. Im Umweltbericht wurden hierzu weitergehende Darstellungen aus dem Fachgut-
achten aufgenommen.
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Im vorliegenden Planverfahren wurde eine Beurteilung des Verkehrslärms im Umfeld gemäß
DIN 18005 (DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, 2002-07, Beuth Verlag, Berlin) durchge-
führt.
Des Weiteren wurde das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des Runderlasses Freizeitlärm des Ministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (Messung, Beurteilung und Verminde-
rung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016) untersucht.
Die bestehende Wohnbebauung westlich des Neubrücker Rings wurde als allgemeines
Wohngebiet eingestuft. Das Gebiet nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/
Neubrücker Ring wurde analog zum bestehenden Planungsrecht als Gewerbegebiet einge-
stuft. Die sich hieran nördlich der Rösrather Straße gen Osten anschließende Bebauung
wurde als Mischgebiet (analog der Baunutzungsverordnung, § 6 BauNVO) berücksichtigt.
Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie sind in der schalltechnischen Untersu-
chung in Abhängigkeit zur jeweiligen Gebietseinstufung und Uhrzeit dargestellt.
Zudem wurde die VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitan-
lagen, 2012-09, Beuth Verlag, Berlin) bei der Beurteilung der geplanten Außenflächen (Au-
ßengastronomie, Grillplätze, Badeflächen und Liegewiese, Beachvolleyballplätze und Kin-
derspielplatz) berücksichtigt.
Auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie – Empfehlungen zur Berech-
nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen, 2007, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg) wurden
die Emissionen des Hauptparkplatzes sowie des Ausweichparkplatzes berücksichtigt.
Verkehrslärm
Das Betreiberkonzept sieht keine Nutzung der Freizeitanlage im Nachtzeitraum vor (die Si-
cherung der Betriebszeiten erfolgt im Durchführungsvertrag), daher wirken sich die mit dem
Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tagzeitraum aus.
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld der geplanten Wassersport-
und Strandbadanlage wurden im Vergleich des Analyse-Nullfalls (Verkehrsbelastung ohne
Umnutzung des Rather Sees) mit dem Analyse-Planfall "Schönwettertag" (Verkehrsbelas-
tung mit Anbindung des Plangebietes an die Rösrather Straße an einem normalen Schön-
wettertag) beziehungsweise dem Analyse-Planfall "Spitzentag" (Verkehrsbelastung mit An-
bindung des Plangebietes an die Rösrather Straße an einem Spitzentag) auf Basis der DIN
18005 beziehungsweise des Freizeitlärmerlasses NRW ermittelt. An allen relevanten und im
Schallgutachten dargestellten Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel für den Ver-
kehrslärm der geplanten Stellplatzanlage (Hauptstellplatz sowie Ausweichstellplatz) sowohl
im Analyse-Nullfall als auch im Analyse-Planfall an einem "Schönwettertag" und an einem
"Spitzentag" unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag. Entsprechend sind mit Durchführung
der Planung keine gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen zu erwarten.
Insgesamt kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die schalltech-
nischen Orientierungswerte nach DIN 18005 (WA 50 dB(A), MI 55 dB(A), GE 60) bereits im
Analyse-Nullfall (also ohne Realisierung der Planung) teilweise überschritten sind, es durch
das Planvorhaben jedoch nur zu minimalen Pegelerhöhungen kommen wird. So zeigen die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an einen normalen "Schönwettertag"
im Bereich der Immissionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lerch-Straße 1 und 7 sowie Europaring
158–162)) im Tagzeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) (IO 2 56,6
auf 56,8 dB(A), IO 3 62,8 auf 63, 0 dB(A) vorliegen. Entlang der Rösrather Straße (Immissi-
onsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pegelerhöhungen bis
zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,7 dB(A), IO 7 67,8 auf 68,1 dB(A)).
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Im Planfall "Spitzentag" liegen Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) im Bereich der Immis-
sionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lerch-Straße 1 56,8 auf 57,1 dB(A) und 7 58,0 auf 58,3 dB(A)
sowie Europaring 158-162 62,8 auf 63,1 dB(A)) im Tageszeitraum vor. Entlang der Rösrather
Straße (Immissionsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pe-
gelerhöhungen bis zu 0,5 dB(A) im Tageszeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,8 dB(A)).
Die Erhöhungen sind nicht wahrnehmbar und liegen unterhalb der Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung (70 dB(A))
Freizeitlärm
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des novellierten Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Na-
turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur "Messung, Beurteilung und Vermei-
dung von Geräuschimmissionen bei Freizeitstätten" ("Freizeitlärmrichtlinie"), welcher 2006 in
Nordrhein-Westfalen verbindlich eingeführt wurde, untersucht und beurteilt.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass an einem "normalen Schönwettertag", bei einer Fre-
quentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer damit ver-
bundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069 Pkw
(2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlagen, der
Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, des Imbiss, der Grillplätze und der Beachvolleyball-
plätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowie
innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Auch kurzfristig zulässige
Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten zum Tageszeitraum eingehalten.
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch maximal 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichpark-
platzes durch insgesamt rund 3.200 Fahrbewegungen und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte ebenfalls an allen Immissionsorten (gemäß schalltechnische Untersuchung) ein-
gehalten.
Nutzungen der Wassersport- und Strandbadanlage sowie der Parkplätze zum Nachtzeitraum
(22-6 Uhr) sind grundsätzlich auszuschließen. Entsprechende Regelungen zu den Nut-
zungszeiten werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen und abschließend im Bau-
genehmigungsverfahren geregelt.
Zusammenfassend kommt das schalltechnische Gutachten zum Ergebnis, dass das Vorha-
ben aus Sicht des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig ist. Es sind daher keine
aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. (weitere Details siehe Umwelt-
bericht)
5.12 Angelnutzung
Das Auskiesungsgewässer wird bereits seit geraumer Zeit durch einen ansässigen Angel-
verein beangelt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde das Interesse deutlich, den
See auch weiterhin beangeln zu können. Eine Beanglung des Gewässers wird bereits durch
die Hegepflicht gemäß Landesfischereigesetz erforderlich. Der vorliegende vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan schließt die Angelnutzung auch künftig nicht aus, gleichwohl trifft der
vorhabenbezogene Bebauungsplan hierzu keine gesonderten Festsetzungen, da das Angeln
sich aus entsprechendem Fachrecht ableitet und mit ordnungsbehördlichen Auflagen ver-
bunden ist, welche nicht Regelungsinhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zum Thema Artenschutz bereits der Hinweis auf-
genommen, dass die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis
September unzulässig ist, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten zu vermei-
den. Zudem ist das Angeln in den Monaten Oktober bis März auf 1-3 Boote zu beschränken,
um eine Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel zu vermeiden. Somit be-
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rücksichtigt der Bebauungsplan die Ergebnisse der Artenschutzprüfung. Des Weiteren greift
der Bebauungsplan die Rekultivierungsplanung auf und führt im Bereich des heutigen Angel-
vereins die bereits bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
75449.02 fort.
6 Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB)
6.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei-
nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Auf den Flächen nordwestlich des Stadtteils Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neu-
brück liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr
2007/2008 wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt.
Für den Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) durch das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt der Stadt Köln beschieden worden. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 einge-
stellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können. Bereits heute herrscht ein unkontrollierter freizeitlicher Nutzungsdruck, der nega-
tive Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungsflächen mit sich bringt.
Der Bebauungsplan sieht vor, das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichtigung
der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade- und Wassersporteinrichtung im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Hierbei sind einerseits Bereiche zu schaffen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, und
solche Teilbereiche, denen eine Funktion als Freizeit- und Erholungsbereich zukommt.
Um dem Bedürfnis der angrenzenden Bevölkerung nach einem Freizeit-/Badesee gerecht zu
werden und die vorhandene Erschließung zu nutzen, empfiehlt es sich, die öffentlich wirk-
samen Freizeit- und Naherholungseinrichtungen (Badestrand, Wasserskianlagen und Gast-
ronomie) in den westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Die Kombination der einzelnen Nutzungen soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestel-
le mit sozial verträglichen Eintrittspreisen entsteht, die eine breite Bevölkerungsschicht aus
dem Nahbereich anspricht. Um einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage zu gewähr-
leisten, ist eine Wasserskianlage geplant.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander von extensiv, natur-
nah gestalteten Flächen und einer Bade- und Wassersportnutzung.
Weitere Details zu Zielen des Bebauungsplanes können der städtebaulichen Begründung
unter 4 "Städtebauliches Konzept" entnommen werden.
6.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von circa 428.020 m² ein Vorhaben ermög-
licht, welches eine unterschiedliche Intensität im Bedarf an Grund und Boden besitzt.
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Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten-, teil- und unversiegel-
ten Flächen für den Ist-Zustand, das bedeutet, die kartierten Biotopstrukturen beziehungs-
weise den Planungszustand gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 75449/02, Nr.
74439/03 und den wasserrechtlichen Genehmigungen aus den Jahren 1987, 1994, 2009 und
2012 sowie deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden dem Planfall, der Planung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 gegenübergestellt.
Flächenbilanz Ist-Zustand Planfall
Gesamtgeltungsbereich VBP 428.020 m² 100 % 428.020 m² 100 %
Geltungsbereich VEP 368.580 m² 86,1 % 368.580 m² 86,1 %
nicht ausgleichspflichtiger Bereich des VEP 142.865 m² 32,5 % 142.865 m² 32,5 %
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich des
VEP 225.745 m² 52,8 % 225.745 m² 52,8 %
Erschließungsflächen
(un-, teil- oder vollversiegelte Zufahrten,
Parkplätze, Wege etc.)
1.645 m² 0,3 % 17.565 m² 4,1 %
Wasserfläche Rather See 159.245 m² 37,2 % 159.245 m² 37,2 %
versiegelte Flächen (GE-, SO-Gebiet oder
Einzelgebäude) 1.450 m² 0,3 % 5.130 m² 1,2 %
Grünstrukturen in Ufer- und Böschungsflä-
chen und sonstigen Plangebietsflächen 59.675 m² 13,9 % 8.585 m² 2,1 %
Landwirtschaftsfläche 3.780 m² 0,9 % - 0,0 %
Private Grünflächen für die Sport-, Freizeit-
und Badestrandnutzung - 0,0 % 35.270 m² 8,2 %
Tabelle 1 Flächenbilanz: VBP = vorhabenbezogener Bebauungsplan, VEP = Vorhaben- und
Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO = Sondergebiet
6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die je-
weiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1
BNatSchG) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte
Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die Ziele des Umweltschutzes werden
zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchsta-
ben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet.
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Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Pla-
nung als nicht betroffen bewertet:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer
Energien auf. Bei Neubauten sind die Anforderungen der aktuellen EnEV (Energie-
einsparverordnung) sowie des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEG) zu be-
rücksichtigen.
Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlagen für die Energie-
/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden wird weder im Bebauungsplan
festgesetzt noch im Durchführungsvertrag vereinbart. Ein expliziter Ausschluss einer
solchen Nutzung erfolgt jedoch nicht, sodass grundsätzlich der Einsatz von Solar-
oder Photovoltaikanlagen möglich ist.
− Gefahrenschutz – Hochwasser
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.2.2.1 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)
Durch die abgesenkte Lage der zentralen Wasserfläche und die umlaufenden kompakten
Gehölzstrukturen bestehen nur eingeschränkte Blickbeziehungen zwischen dem Rather See,
mit seinen tiefer liegenden Wasser-/Uferbereichen und den angrenzenden Siedlungs-, Ge-
werbe- und Landschaftsbereichen. Die im Zuge der Auskiesung entstandene Geländemodel-
lierung wird weitgehend beibehalten. Im Bereich des zukünftigen Badestrandes wurden über
eine fachplanungsrechtliche Anpassung der Rekultivierungsplanung die Voraussetzungen für
einen Flachwasserbereich und Liegewiesen geschaffen.
Im Norden und Osten grenzen an das Plangebiet offene Landschaftsbereiche mit weitläufi-
gen Landwirtschaftsflächen und ein Friedhof an.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Rösrather Straße (L 284) und die dort befindlichen
Wohngebäude begrenzt.
Im Bereich Rösrather Straße/Brück-Rather-Steinweg befindet sich eine Intensivackerfläche,
welche bis an die Hausgärten der dort befindlichen Wohngrundstücke heranreicht.
Im Westen befinden sich im Einmündungsbereich der Rösrather Straße/Neubrücker Ring die
gewerblichen Gebäudestrukturen beziehungsweise die Hallen eines Sportcenters. Westlich
des Neubrücker Rings schließen die kompakten Siedlungsstrukturen des Stadtteils Neubrück
an.
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Der Straßenraum der Rösrather Straße (L 284) wird von einer Allee, bestehend aus Winter-
linden und Platanen, geprägt.
Aufgrund der Lage des Sees deutlich unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche kommt
es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen des Orts-
/Landschaftsbildes. Die Planung sieht den überwiegenden Erhalt der kompakten umlaufen-
den Böschungs- und Ufergehölzstrukturen mittels textlicher Festsetzungen im Bebauungs-
plan vor.
Die Zufahrt zum Rather See sowie zum Hauptparkplatz erfolgt über die bestehende Zufahrt
von der Rösrather Straße aus. Dieser Bereich stellt sich bereits als versiegelte Verkehrsflä-
che, eingerahmt von Gewerbebetrieben, dar. Für den geplanten Ausbau der Abbiegespur
von der Rösrather Straße zum Rather See entfallen auf der südlichen Straßenseite 6 Stra-
ßenbäume durch die notwendige Anpassung des Straßenquerschnitts. Die dort im Geltungs-
bereich verbleibenden Straßenbäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Für die Anlage des Ausweichparkplatzes (Schotterrasenfläche) wird die dort befindliche In-
tensivackerfläche überplant. Der Ausweichparkplatz soll über eine neue Zufahrt von der Rös-
rather Straße aus erschlossen werden. Für den Bau der Zufahrt muss hier 1 Straßenbaum
gefällt werden. Zudem müssen für die neue Zufahrt weitere Baum- und Strauchstrukturen im
Bereich zwischen der Straße und der Ackerfläche entfernt werden.
Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen bestehen während der Vege-
tationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See. Da im Zuge
der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus diesem Blickwinkel
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden keine das Orts-
/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise Blickachsen
aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsästhetische
Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlichkeit bislang
nicht.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung am Südufer ge-
plant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wassersporteinrichtungen
werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Landschaftsbildes erleb-
bar gemacht.
6.2.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die im Norden und Nordwesten an den See angrenzenden, gehölzfreien Landwirtschaftsflä-
chen stellen Kaltluftentstehungsgebiete dar und dienen als siedlungsnahe bioklimatische
Ausgleichsräume.
Das im Plangebiet befindliche Gewässer hat grundlegend positive bioklimatische Eigen-
schaften und sorgt aufgrund seiner Temperaturträgheit bei ansteigenden Temperaturen für
eine Abkühlung der tangierenden Luftmassen. Bei fallenden Umgebungstemperaturen wirkt
die verzögerte Temperaturangleichung wie ein Wärmespeicher auf die Umgebung. Die Was-
serfläche sorgt aufgrund ihrer Verdunstungsrate zudem für eine Anreicherung und Regelung
der Luftfeuchtigkeit.
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Über der Seefläche entstehen Austauschbeziehungen, welche insbesondere für die klimati-
schen Verhältnisse der angrenzenden Siedlungsbereiche positive Auswirkungen haben. Die
im Westen, Südwesten und Süden angrenzenden Siedlungsstrukturen stellen mit ihren ver-
siegelten Flächen sowie den Baukörpern lokale Wärmespeicher dar. Durch die vorhandene
Bebauung gefasst, wird hier nur ein eingeschränkter Luftaustausch zwischen dem See und
den angrenzenden Siedlungsstrukturen ermöglicht.
Die im südöstlichen Plangebiet befindliche gehölzfreie Ackerfläche wirkt sich positiv auf die
Kaltluftentstehung aus und dient so unter anderem als siedlungsnahe bioklimatische Aus-
gleichsfläche gegenüber den Siedlungsstrukturen an der Rösrather Straße.
Der Straßenbaumbestand (geschützte Allee) an der Rösrather Straße hat durch seine Ver-
schattung mindernde Wirkung gegen eine Überhitzung der versiegelten Verkehrsflächen. Die
kompakten Gehölzbestände rund um den See haben zudem größeren Einfluss auf die klein-
klimatischen Klimafunktionen wie Frischluftproduktion sowie Filter- und Pufferfunktionen von
potenziellen Luftschadstoffen. Der umlaufende Gehölzgürtel hat aufgrund seiner Windrau-
higkeit sowie lenkenden Wirkungen Einflüsse auf das lokale Windsystem. Die hinter dem
Gehölzgürtel befindliche, tiefer gelegene Wasserfläche sowie Uferbereiche liegen in windge-
schützter Lage.
Aus kleinklimatischer Sicht besitzt das Plangebiet eine wichtige Austauschfunktion zwischen
den warmen Luftmassen der Stadt-/Siedlungsklima geprägten Wohnquartiere im Süden be-
ziehungsweise Westen und den eher kälteren Luftmassen der Landschaftsräume im Norden
und Osten.
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Ausweichpark-
platzes sowie einer Teilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des Hauptparkplat-
zes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftentstehung beziehungs-
weise Frischluftproduktion reduziert. Für den Ausbau der neuen Abbiegespur zum Rather
See/Hauptparkplatz werden 6 Straßenbäume an der Rösrather Straße überplant. Für den
Bau einer neuen Zufahrt zum Ausweichparkplatz muss 1 Straßenbaum im weiter östlichen
Straßenverlauf der Rösrather Straße überplant werden.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand beste-
hen.
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neuver-
siegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an voll-
versiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird
sich um circa 4,4 % verringern.
Die Schotterfläche des Hauptparkplatzes (liegt in der Wasserschutzzone III A und III B) be-
ziehungsweise die Schotterrasenfläche des Ausweichparkplatzes sowie künstliche Oberflä-
chenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an die Umge-
bung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von sog. Wärmein-
seln und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich
von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Die Planung sieht die Begrünung
des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen sowie des Ausgleichsparkplatzes mit 28 Laub-
bäumen vor, welche durch ihre Verschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im
Kontext zu den verbleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind jedoch
keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
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Luftschadstoffe/Gerüche
Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum kann auf Grund des hohen Durch-
grünungsgrades, der großen Wasserfläche und den guten klimatischen Austauschbeziehun-
gen mit den angrenzenden Siedlungs- und Landschaftsflächen als gut bewertet werden.
Im Südwesten des Plangebiets grenzen Gewerbeflächen an, es sind dort keine stark emittie-
renden Gewerbebetriebe angesiedelt. Eine Belastung der Luft ist daher vornehmlich auf die
landwirtschaftliche Nutzung, den angrenzenden Straßenverkehr (Rösrather Straße, Neubrü-
cker Ring) und Hausbrand zurückzuführen.
Eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV durch verkehrsbedingte Luftschad-
stoffe wie Stickoxide oder Feinstaub ist aufgrund der guten Belüftungsfunktionen, aufgelo-
ckerten Baustrukturen sowie der kompakten Grünkulisse als Filter- und Puffermedium für
potenzielle Luftschadstoffe, im Plangebiet unwahrscheinlich.
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV, mit der Buslinie 157 (Haltestelle Neubrück/Rösrather
Straße) sowie der Straßenbahnlinie 9 (Haltestelle Rath/Heumar Steinweg) zuzüglich 10 Mi-
nuten Fußweg, gut zu erreichen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luft-
qualität führen.
Die Umsetzung der Planung ist mit keiner Minderung der lokalen Belüftungsfunktionen ver-
bunden. Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffen möglich.
Bedingt durch die Öffnungszeiten sowie der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequen-
tierung des Geländes, kommt es zu starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahrten.
Hierdurch sind im Untersuchungsgebiet keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissi-
onsbelastungen zu erwarten.
6.2.2.3 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Der Rather See weist aktuell eine freie Wasserfläche von circa 26,6 ha auf. Die effektive
Länge (N-S-Richtung) beträgt dabei 683 m, die effektive Breite (W-E-Richtung) 466 m. Im
Mittel liegt die Grubensohle circa -25,00 m unter der Geländeoberkante des Urgeländes. Der
Wasserspiegel wurde im Oktober 2010 bei 40,20 m ü. NN aufgemessen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone "Erker Mühle", in der
Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Gebiet der Stadt Köln über die
Gemarkungen Langenbrück, Rath und Heumar und ist im Bereich des Rather Sees in die
Schutzzone III A und III B unterteilt.
Die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen auf den Kfz-Stellplätzen sowie die Anlage der
Versickerungseinrichtung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundwasser
Das große Gesamtporenvolumen der anstehenden Bodenschichten ermöglicht effektive
Grundwasserströme und rasche Grundwasserneubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km².
Die Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen
werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als
stark durchlässig zu bezeichnen.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann innerhalb der ehemaligen Aus-
kiesungs-/Abgrabungsfläche (Wasserfläche, Ufer- und Böschungsbereiche) sowie der Acker-
fläche uneingeschränkt versickern.
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Die bestehende Zufahrt zum See sowie die Rösrather Straße sind asphaltiert und entwäs-
sern über die Schulter beziehungsweise in das öffentliche Kanalnetz im Bereich der Rös-
rather Straße.
Auf Grundlage von Grundwasserdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zeigt sich, dass sowohl die nach Nordwest
bis Nordostost ausgerichtete Grundwasserfließrichtung wie auch die
Grundwasserfließgeschwindigkeit durch den Entnahmetrichter der Trinkwasserbrunnen
Erker Mühle beeinflusst werden.
Die Wasserfläche des Rather See wird primär durch den Kontakt mit den
grundwasserführenden Schichten gespeist.
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate im Plange-
biet. Im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes kommt es jedoch zu einer geringen
Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an
vollversiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % gegenüber dem Bestand erhöhen. Die
unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder Wegebereiche mit befestigter Oberfläche, welche "über die Schulter" oder mittels nach-
geschalteter Versickerungsanlagen das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern.
Durch die im Plangebiet anstehenden Sand- und Kieshorizonte verfügt das Plangebiet über
sehr gute Versickerungseigenschaften.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen sollen als Schotterflächen angelegt
werden, welche wasserdurchlässig gestaltet sind beziehungsweise frei in die angrenzenden
Flächen entwässern. Die Planung kommt dem gemäß § 44 LWG bestehenden Erfordernis
nach, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser örtlich zu versickern. Eine erhebli-
che Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu ermitteln,
wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten erstellt.
Für die Feststellung der Gewässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See wurde
im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LAWA (2003) und
RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die "Arbeitsgemeinschaft für Limnologie
und Hydrologie in Hessen" durchgeführt. Die Erfassung des Ist-Zustands dient als Bezugs-
zustand vor einer zukünftigen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung. Zu-
dem kann auf Basis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter Annahme verschie-
dener Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und diskutiert werden.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das Vorhaben ausgelöst wer-
den.
Alle in dieser Studie durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwartende
Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophierungsprozesse
ausgehend vom Vollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen Flächenbelastungs-
wertes liegt. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr wären nicht problema-
tisch aus der Sicht der zu erwartenden Phosphor-Flächenbelastung. (S. 21, Prognose zur
Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
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Abwasser
Im Plangebiet entsteht im Ist-Zustand kein Abwasser.
Im Planfall soll mittels Pumpen und Druckleitungen das zukünftig anfallende Schmutzwasser
(Hauptgebäude und Sanitärgebäude am Strandbad) zu einem Übergabeschacht im Zu-
fahrtsbereich der Rösrather Straße befördert werden, von wo aus das Schmutzwasser im
freien Gefälle über das städtische Abwassernetz abgeführt wird.
6.2.2.4 Boden/Altlastverdacht (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand
Im Planungsareal bilden nach der Geologischen Karte von NRW 1:100.000/C 5106 Köln
stark durchlässige Sande und Kiese der Niederterrasse des Rheins den geologischen Unter-
grund.
Laut digitaler Bodenkarte (BK50 NRW) des Geologischen Dienstes NRW sind im Bereich
des nicht ausgekiesten Teil des Plangebietes überwiegend typische Parabraunerden (L441
sowie vereinzelt typische Braunerden (B551) zu finden. Als Bodenarten herrschen sandige
bis stark sandige Lehme vor.
Parabraunerden, als schutzwürdige Böden, haben eine hohe Ertragsfähigkeit. Mit einem
mittleren kf-Wert und einer mittleren Filterfunktion eigenen sie sich nur bedingt zur Versicke-
rung. Ferner weisen die Parabraunerden eine mittlere Feldkapazität und geringe Durchlüf-
tung und Luftkapazität auf.
Braunerden hingegen sind nicht schutzwürdige Böden in einer mittleren Bodenfruchtbarkeit.
Bei einer geringen Filterfunktion ist der kf-Wert sehr hoch, was eine geeignete Versicke-
rungsfähigkeit zulässt. Die Feldkapazität ist gering. Ferner ist die Durchlüftungs- und Luftka-
pazität als hoch zu bewerten.
Bedingt durch die langjährigen Auskiesungen und den damit verbundenen Eingriffen ins Ge-
lände, ist das natürliche Bodengefüge lediglich in den Randbereichen des Plangebietes vor-
zufinden.
Die quartären Rheinablagerungen bilden einen circa 15 bis 25 m mächtigen sandig-kiesigen
Sedimentkörper, dessen Lockergesteinsmassen ein erhebliches Porenvolumen besitzen.
Das große Gesamtporenvolumen ermöglicht effektive Grundwasserströme und rasche
Grundwasser-neubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km². Die Größenordnung für den ef-
fektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen werden. Der Durchlässigkeitsbei-
wert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als stark durchlässig zu bezeich-
nen.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes die Altlastverdachtsflächen 808107 sowie 80706 erfasst.
Die Verdachtsfläche 80706 umfasst das Flurstück 2077 und wurde im Zuge einer Erfas-
sungsbewertung des gesamten Auskiesungsareals, unter anderem mithilfe einer Luftbild-
und Kartenauswertung aus den 1930er bis 1990er Jahren, beschrieben. Hiernach fanden
erste Auskiesungen in den 1950er Jahren statt, denen weitere Abgrabungen und Teilverfül-
lungen mit Erdmassen innerhalb der Auskiesungsfläche folgten. Der Zeitraum der Teilverfül-
lungen wird für die Jahre 1956 bis circa 1987 angegeben.
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Die Fläche 808107 liegt in den Flurstücken 984 und 1756 (jeweils Gewerbeflächen westlich
der Zufahrt zum Rather See) und wurde nach Prüfung durch die Untere Bodenschutzbehör-
de und Grundwasserschutz am 15.02.2011 aus dem Altlastkataster herausgenommen.
Hinweise auf Mülleinlagerungen oder auf den Umgang mit umweltgefährdenden Gütern be-
ziehungsweise den Eintrag von Schadstoffen in relevantem Umfang lassen sich nicht identi-
fizieren. Schädliche Bodenveränderungen mit Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
lichen Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit nach BBodSchG sind nach
Aktenlage sehr wahrscheinlich auszuschließen.
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise den getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebietes bereits intensiv überformt.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen. Diese beschränken sich jedoch auf die südlichen und westlichen Plangebietsflä-
chen und finden primär auf der tiefer liegenden See-/Uferebene statt, welche im Zuge der
Rekultivierungsauflagen in Bezug auf die Folgenutzung so herzurichten waren.
Für den Bau der Hauptstellplatzanlage müssen Teilflächen neu profiliert werden. Da es sich
bei der Stellplatzfläche um ein im Rahmen der Kiesgewinnung bereits abgetragenes/wieder
aufgefülltes Gelände handelt, kann diese Fläche bezüglich Bodeneingriffe als vorbelastet
eingestuft werden. Im Bereich des geplanten Ausweichparkplatzes wird je nach Anlage der
Oberfläche ein Teil der Bodenfunktionen erhalten, die Fläche der landwirtschaftlichen Nut-
zung entzogen.
Die zu erwartenden Eingriffe in die lokalen Bodenareale führen zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere des Boden-Wasser-
Haushaltes. Die Teilversiegelung des Bodens (Schotterparkplatz, Wege in wasser-
gebundener Bauweise) führen zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses sowie einem
Verlust der Standort- und Pufferfunktion. Die vorhandene Landwirtschaftsfläche geht durch
die Errichtung der Ausweich-Stellplatzanlage verloren.
Im Rahmen der Planung kommt es gemäß BK 50 NRW (Karte der schutzwürdigen Böden in
NRW, Maßstab 1:50.000, GD NRW) nicht zur Überplanung von schutzwürdigen Böden. Auf-
grund der anthropogenen Beeinflussung der Böden im Plangebiet im Zuge der Auskiesung
sind die Bodenteilfunktionen bereits im Bestand sehr stark eingeschränkt.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden anthropogenen Vorbelastungen innerhalb des
Plangebietes und aufgrund der kleinräumigen geplanten Versiegelungen und Teilversiege-
lungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden zu erwarten.
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Ist-Zustand: Flächen gemäß kartierten Biotoptypen sowie dem Planzustand gemäß
rechtskräftigen Bebauungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungen
Versiegelte Flächen 9.145 m² 2,2 %
Teilversiegelte Flächen 1.400 m² 0,3 %
Unversiegelte Flächen 417.475 m² 97,5 %
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Planfall: Flächen auf Grundlage des BP 74440/02
Versiegelte Flächen 14.135 m²
3,2 %
(+1,0 %)
Teilversiegelte Flächen 15.345 m²
3,5 %
(+3,2 %)
Unversiegelte Flächen 398.540 m²
93,1 %
(-4,4 %)
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Tabelle 2 Versiegelungsgrad Bestand und Planung
6.2.2.5 Landschaftsplan (§ 1 Abs.6 Nr.7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt
Köln
Bestand
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Landschaftsplan der Stadt Köln, der
für den größten Teil des Plangebietes ein Landschaftsschutzgebiet (L 22) ausweist. Am
westlichen Plangebietsrand liegt der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.11 (s.u.). Der
Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel R 804 "Rekultivierung der Grube mit
Wasserfläche für die naturorientierte Erholung" festgesetzt.
R 804 – Maßnahme für die Kiesgrube "Rather See"
− Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung.
− Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstraße.
− Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folgenutzung der Grube als Land-
schaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientierte Erholung als auch mit Ruhe-
zonen für Fauna und Flora.
LB 8.11. – Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in dem Planquadrat (PQ) 7444 in Blatt 6 der Fest-
setzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Das geschützte Gebiet liegt am Ortsrand
von Neubrück, östlich des Neubrücker Rings, am Rand einer Kiesabgrabung.
Der LB 8.11 überlagert gemäß Darstellung im LP zu circa 45% die westlichen Plangebiets-
flächen. Die verbleibende Fläche des LB 8.11 (circa 55%) erstreckt sich westlich des Sees
bis zum Neubrücker Ring.
Die Schutzfestsetzung gilt bis angrenzend an den Randbereich der östlich der Stresemann-
straße und nördlich der Rösrather Straße im FNP dargestellten Gewerbefläche. Der LP legt
für den LB 8.11 das Entwicklungsziel 3 fest (Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen).
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Der LB "Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück" wird festgesetzt:
− Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Erhal-
tung eines reich strukturierten, natürlich entwickelten Lebensraumes bedrohter Pflan-
zen- und Tierarten.
− zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes am Rand
eines nur gering gegliederten Landschaftsraumes.
− zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Das geschützte Gebiet umfasst die westlichen Randbereiche sowie die Uferböschungen der
Kiesgrube. Die artenreiche Hochstaudenflora der in Teilbereichen auch verbuschten Brach-
fläche ist im engräumigen Wechsel mit den naturnah entwickelten Uferböschungen, offenen
Sand- und Kiesflächen für die Erhaltung der Artenvielfalt ein Lebensraum von besonderem
Wert. Es ist Nahrungs- und Nistbiotop bedrohter Insekten- und Vogelarten, insbesondere
auch für Schmetterlinge.
Der östlich des Plangebietes, am Brück-Rather-Steinweg gelegene geschützte Landschafts-
bestandteil (LB 8.18) wird von dem geplanten Vorhaben nicht tangiert.
L 22 LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück"
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum östlich der Autobahn A 59 und
südlich der Autobahn A 4, den vorgelagerten Freiraum südlich Heumar und den Freiraum
östlich Neubrück bis zur Rösrather Straße im Süden und dem Ortsrand von Brück im Norden
sowie dem Rather Weg im Osten. Ein Großteil der Fläche des Landschaftsschutzgebietes ist
auch als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.
Das LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück" wird festgesetzt:
− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängenden Wald-
gebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum von besonderem
Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges Grundwasseranreiche-
rungsgebiet.
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere in
den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern, Auenvegeta-
tion und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur Bebauung.
− wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis ausge-
richtete Erholungsnutzung.
Das Landschaftsschutzgebiet L 22 ist durch die geplante Anlage des Ausweichparkplatzes
betroffen.
Prognose
Das Plangebiet wird mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einer von
den Zielen des Landschaftsplanes abweichenden Nutzung beziehungsweise auf untergeord-
neten Teilflächen einer Bebauung zugeführt.
Das Entwicklungsziel R 804 kann nur in Teilen erreicht werden. Die mit den wasserrechtli-
chen Plangenehmigungen verbundenen Rekultivierungsauflagen sind erfüllt.
Durch die Lage der geplanten Wassersport- und Badenutzung im südwestlichen Teil des
Plangebiets verbleiben primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende Ruhezo-
nen für Fauna und Flora, welche durch eine Zaunanlage, Rückbau der Betreiberwege und
Bepflanzung konsequent vor Betreten geschützt werden sollen. Darüber hinaus bleiben an
den anderen Böschungsflächen weite Teile der kompakten Gehölzstrukturen analog dem
Bestand bestehen beziehungsweise werden mittels Festsetzung zum Erhalt festgesetzt.
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Über die neue öffentliche Wegeverbindung im südlichen Plangebiet (südlich des Strandba-
des) werden mit den Anschlüssen an die vorhandenen Wegeverbindungen am Brück-
Rather-Steinweg, Rather Kirchweg und Hüttenweg gute naturorientierte Erholungsmöglich-
keiten rund um den See ermöglicht.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstellplatzanlage
sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar, neue Wegever-
bindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Eingriffen in den geschützten Land-
schaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichnerischen Abgrenzung hier bis an die Wasser-
linie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven Erholung bleiben im westli-
chen Plangebiet Teile der Ufer- und Böschungsflächen des LB 8.11 erhalten.
Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden negative
Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Ebenso kommt es
zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes L 22.
Bewertung
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant.
Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die Rekultivierungs-
maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Wasserski- und Ba-
denutzung umgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans außer Kraft,
sofern der Träger der Landschaftsplanung im zugrunde liegenden Flächennutzungsplanver-
fahren nicht widerspricht. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
74440/02 treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-
planes gegenüber dem Bebauungsplan zurück.
6.2.2.6 Mensch/Gesundheit, Lärm (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Zuge der Planung sind Straßen-und Freizeitlärm sowie Fluglärm zu betrachten.
Folgende Beurteilungspegel sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74440/02
relevant:
Quelle Richtwert/Orientierungswert außerhalb von Gebäu-
den
DIN 18005 – Ver-
kehrslärm Orientie-
rungswert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
TA Lärm – Gewer-
belärm Richtwert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
Tabelle 3 Richt-/Orientierungswerte Lärmimmissionen
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Tabelle 4 Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlass (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-8827.5- (V Nr. 30/06) vom 23.10.2006,
zuletzt novelliert durch Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Na-
tur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)
Im Plangebiet werden keine schutzwürdigen Nutzungen umgesetzt. Daher werden im Rah-
men einer schalltechnischen Untersuchung ausschließlich die Auswirkungen der Planung auf
die schutzwürdigen Nutzungen in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft geprüft.
Bestand
Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit wurde die bestehende Wohnbebauung westlich des
Neubrücker Rings (Heinrich-Lersch-Straße) als Allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft.
Das Gebiet unmittelbar nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/Neubrücker
Ring, in welchen sich neben vereinzelten Wohnnutzungen im Wesentlichen gewerbliche
Nutzungen befinden, wurde als Gewerbegebiet (GE) eingestuft. Die sich östlich hieran an-
schließenden, nördlich der Rösrather Straße gelegenen Wohn- und kleingewerblichen Nut-
zungen werden als Mischgebiet (MI) eingestuft.
Verkehrslärm
Im Ist-Zustand wirken primär durch die Rösrather Straße, den Neubrücker Ring sowie das
Autobahndreieck Heumar verkehrsbedingte Geräuschimmissionen auf das Plangebiet ein.
An ausgewählten Immissionsorten wurde der Verkehrslärm ohne Mehrverkehr aus der Um-
setzung der Planung ermittelt. Für das ungünstigste Geschoss wurden an der Heinrich-
Lersch-Straße Tagpegel von knapp 55 beziehungsweise 59 dB(A) ermittelt. Entlang der Rös-
rather Straße werden am Tag 61 bis maximal 67 dB(A) errechnet. Damit sind im Ist-Zustand
bereits die Orientierungswerte für ein WA um 4 dB(A) beziehungsweise für ein MI um 7
dB(A) durch den vorhandenen Verkehrslärm überschritten.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt in einer Anflugroute zum Flughafen Köln-Bonn, weshalb das Plangebiet
und seine unmittelbare Umgebung durch Flugverkehrslärm vorbelastet sind. Am Tag (6:00 –
22:00 Uhr) wirken gemäß Schallimmissionsplan Verkehr zum Fluglärm auf das nördliche
Plangebiet Flugverkehrsimmissionen von >50 bis ≤55 dB(A) und im südlichen Plangebiet
Immissionen von >55 bis ≤60 dB(A) ein.
Aufgrund der bestehenden verkehrslärm- und fluglärmbedingten Schallkulisse kann das
Plangebiet im Ist-Zustand als vorbelastet eingestuft werden.
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Planung
Um die mit dem Vorhaben verbundenen schalltechnischen Auswirkungen zu ermitteln, wurde
eine eigenständige schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Freizeitlärm
Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sind folgende maßgebliche Schallquellen zu
betrachten:
− Badebereich mit zugehöriger Liegewiese
− Zwei Beachvolleyballplätze
− 6 zu mietende Grillplätze
− Zwei Wasserskibahnen mit zwei Starthäusern und einer Bahn zur Übung von Starts
− Außengastronomie, Chill-Out-Bar
− Imbiss im Bereich der Liegewiese (nicht immissionsrelevant)
− Kinderspielplatz
− Hauptparkplatz mit 350 Pkw-Stellplätzen
− Ausweichparkplatz mit 258 Pkw-Stellplätzen
Die Erschließung der Anlage erfolgt aus südlicher Richtung über die Rösrather Straße (L
284).
Bezüglich der Besucherzahlen wurde zwischen einem durchschnittlichen "Schönwettertag"
mit 2.850 Besuchern pro Tag und Spitzentagen (Events) wie zum Beispiel dem Wakeboard
Event "Wake the Line" mit bis zu 5.000 Besuchern pro Tag unterschieden.
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen dem Freizeitlärmerlass (Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Na-
turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006,
zuletzt geändert mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)) untersucht und
beurteilt. Die Immissionsberechnungen für den Freizeitlärm erfolgten gemäß TA Lärm für 14
Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauungen.
Zusätzlich wurde auch die Lärmemission des Parkplatzes des Sportcenters am Neubrücker
Ring (ACR) als Vorbelastung mitberücksichtigt.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass an einem "normalen Schönwettertag", bei
einer Frequentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer
damit verbundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069
Pkw (2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlage,
des Badebetriebs, der Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, der Imbiss, der Grillplätze des
Badebereiches und der Beachvolleyballplätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte in der
Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten
eingehalten werden.
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch max. 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichparkplatzes
durch insgesamt 1.600 Pkw (3.200 Fahrbewegungen) und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.
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Wie die Immissionsberechnungen zeigen, werden die gebietsabhängigen Immissionsricht-
werte an einem "Spitzentag" wie zum Beispiel bei dem Wakeboard Event "Wake the Line" an
allen Immissionsorten zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhe-
zeiten eingehalten beziehungsweise am Immissionsort 2 (Heinrich-Lersch-Straße 1) inner-
halb der Ruhezeiten ausgeschöpft.
Das heißt, an Spitzentagen führt die zusätzliche Nutzung des Ausweichparkplatzes und ein
Aufkommen von rund 5000 Badegästen mit entsprechender Nutzung des Hauptparkplatzes
sowie der weiteren immissionsrelevanten Nebeneinrichtungen der geplanten Freizeiteinrich-
tung (Außengastronomie, Chill-Out-Bar, Imbissbude, Beachvolleyballplätze, Grillplätze, Ba-
debereich und Wasserskianlage) zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der
Nachbarschaft.
Nutzungen der Freizeitanlage und der Parkplätze zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind grund-
sätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen erfolgen im Durchführungsvertrag und
abschließend im Baugenehmigungsverfahren.
Die für das Vorhaben erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert sowohl für nor-
male "Schönwettertage" als auch für "Spitzentage" keine Überschreitungen der lärmtech-
nisch relevanten Vorgaben und Richtwerte (TA-Lärm, Freizeitlärmerlass NRW) für die rele-
vanten Immissionsorte im Nahbereich des Vorhabens.
Verkehrslärm
Da gemäß dem Betreiberkonzept eine Nutzung der Freizeitanlage zum Nachtraum nicht er-
folgt, wirken sich die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tageszeit-
raum aus.
Die Immissionsberechnungen für den Verkehrslärm erfolgten für 8 Immissionsorte. Die Er-
gebnisse der Einzelpunktberechnungen unter anderem mit Darstellungen für den "Analyse-
Nullfall" (keine Umsetzung der Planung) sowie mit Pegeldifferenzen für den "Analyse-Planfall
(Umsetzung der Planung) "Spitzentag"- Analyse-Nullfall".
Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen für den "Analyse-Planfall" zeigen, dass an einem
normalen "Schönwettertag" im Bereich Heinrich-Lersch-Straße/Europaring (Immissionsorte 01 bis
03) zum Tageszeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von maximal 0,2 dB(A) vorliegen.
Entlang der Rösrather Straße (Immissionsorte 04 bis 08) liegen des Weiteren für den "Analy-
se-Planfall" Pegelerhöhungen von bis zu 0,4 dB(A) zum Tagezeitraum vor.
An einem "Spitzentag" liegen für den "Analyse-Planfall" entlang des Neubrücker Rings Pe-
gelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) (Immissionsorte 01 bis 03) und entlang der Rösrather
Straße von bis zu 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 vor.
Es kommt an einem "Spitzentag" für den "Analyse-Planfall" zu maximalen Pegelerhöhungen
von 0,5 dB(A) (Immissionsort 04), die für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.
An allen Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel sowohl im Analyse-Nullfall als auch
im Analyse-Planfall an einem Schönwettertag und an einem Spitzentag unterhalb der Werte
von 70 dB(A) am Tag.
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Planfall "Schönwettertag" und im Analyse-
Planfall "Spitzentag" auf Werte von 70 dB(A) am Tag liegt an diesen Immissionsorten dem-
entsprechend nicht vor.
Bewertung
Schalltechnisch untersucht wurden die Auswirkungen des Vorhabens durch den Betrieb der
Wasserskibahnen, den Mehrverkehr und den Bade- und Besucherbetrieb für einen normalen
und einen Spitzentag. Eine Nachtnutzung ist durch vertragliche Regelungen ausgeschlos-
sen. An den relevanten Immissionsorten an der Heinrich-Lersch-Straße und der Rösrather
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Straße werden die gebietsbezogenen Beurteilungspegel eingehalten beziehungsweise un-
terschritten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Schallimmissionsschutzes ohne aktive oder
passive Schallschutzmaßnahme umsetzungsfähig.
6.2.2.7 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Bestand
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Abgrabungsgewässer dar, an dessen Böschungs-
und Uferflächen durch Rekultivierung/Sukzession umlaufend kompakte Gehölzstrukturen
entstanden sind. In Teilen der Uferbereiche haben sich in den Flachwasserbereichen Schilf-
/Röhrichtbestände gebildet und etabliert. An der Rösrather Straße liegt die Zufahrt zum See
sowie eine Intensivackerfläche und Wohn- und Gewerbegebäude. Die Vegetation des
Plangebietes wird von der zentralen Wasserfläche des Abgrabungsgewässers bestimmt. In
den umlaufenden Böschungsbereichen haben sich durch einsetzende beziehungsweise
fortgeschrittene Sukzessionsprozesse größtenteils kompakte Gehölzstrukturen etabliert. Die
unmittelbaren Uferbereiche sind durch ein Wechselspiel von offenen Bereichen und
kompakten Strauch-/Baumgruppen aus Weiden, Birken, Schmetterlingsflieder, Brombeeren
geprägt. Der südliche Uferbereich stellt sich als offene Sandfläche dar. Westlich, an den
oberen Uferböschungen, sind kompakte Gehölzflächen vorhanden, die aus ehemaligen
Pioniergehölzgruppen hervorgegangen sind.
In der Beurteilung der ökologischen Wertigkeiten gemäß dem Bewertungsverfahren
Ludwig/Sporbeck weisen die rekultivierten beziehungsweise durch Sukzession geprägten
Ufer- und Böschungsflächen mit 18 beziehungsweise 19 Biotopwertpunkten eine hohe
Wertigkeit auf. Mit einer Bewertung von 21 Punkten weist die Wasserfläche des Rather
Sees, samt den Flachwasserzonen, ebenfalls eine hohe ökologische Wertigkeit auf. Weitere
Biotopbewertungsansätze können der nachfolgend aufgeführten Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung (Kapitel 6.2.2.9) entnommen werden.
Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 8.11 befindet sich im westlichen
Plangebiet, zwischen dem Neubrücker Ring und dem Seeufer die LANUV Biotopkatasterflä-
che BK 5008-069 "Grünlandbrache zwischen Rath und Neubrück". Es handelt sich hierbei
um eine brachgefallene Glatthaferwiese mit lokalem Strauchaufwuchs. Gemäß den im Land-
schaftsplan für den geschützten Landschaftsbestandteil beschriebenen Entwicklungszielen
soll zur Erhaltung der Lebensraumqualität der Wiesen-Vegetationsgesellschaften durch Pfle-
gemahden eine Verbuschung der Fläche verhindert werden. Ausgehend vom aktuell vorhan-
denen Aufwuchs und fortgeschrittener Verbuschung sind diese im größeren Teil der Fläche
nicht erfolgt.
Prognose (Plan-/Nullvariante)
Planung
Das Plangebiet besitzt im Bestand eine struktur- und artenreiche Biotopausstattung. Bei ei-
ner Umsetzung der Planung kommt es in den westlichen und südlichen Ufer- und Bö-
schungsbereichen des Plangebietes zu einer Überplanung von ökologisch hochwertigen Bio-
topstrukturen. Hiervon betroffen sind primär kompakte Gehölzbestände, welche sich aus
etablierten Pioniergehölz-gesellschaften zusammensetzen. Die Eingriffe erfolgen hier für den
geplanten Bau des Hauptparkplatzes, des Ausweichparkplatzes samt Rampenanlage zum
See (Zuwegung), des Hauptgebäudes und eines Lagergebäudes im Baugebiet –Wasser-
und Strandbadanlage-.
Darüber hinaus ist im Westen ein neuer Uferweg geplant, über den die Erschließung des
nördlichen Startpunktes und der Chill-Out-Lounge geplant ist. Der Bau dieser Objekte ist mit
Eingriffen in die ufernahen Vegetationsbestände verbunden. Diese stellt sich als Kontrast
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von dichten Gehölzgesellschaften und teils vegetationsfreien Sandflächen dar, die zumeist
aus der unerlaubten Freizeitnutzung einzelner Uferabschnitte resultieren.
Die Haupterschließung zum Rather See soll über die bestehende Zufahrt von der Rösrather
Straße erfolgen. Für die geplanten Nutzungen sind ein Ausbau der Zufahrt und der dort tan-
gierenden Rösrather Straße erforderlich. Hier soll die bestehende Fahrbahn als Kombispur
nach Süden hin verbreitert werden, wodurch es zu Eingriffen in den Straßenbaumbestand
kommt und 6 Straßenbäume entfallen werden. Die Straßenbäume der Rösrather Straße sind
Teil einer nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee, weshalb hier Eingriffe nur im Rah-
men einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW erfolgen können. Die
planungsbedingten, in den Straßenbaumbestand getätigten Eingriffe unterliegen zudem,
durch ihre Lage im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Für die Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung
des geplanten Linksabbiegers ist die Erteilung einer Befreiung durch die untere Landschafts-
behörde erforderlich.
Das südliche Seegelände, in dem die Errichtung des Strandbades (Liegewiesen, Sand-
strand) konzipiert ist, wurde bis zur Aufgabe der Auskiesung als Lager- und Betriebsfläche
(Sandmieten, Wäsche, Sortieranlage etc.) genutzt. Nach dem Rückbau der Betriebseinrich-
tungen und einer vorbereitenden Geländemodellierung auf Basis der wasserrechtlichen Ge-
nehmigung, ist dieser Bereich mit Ausnahme von sporadischer Spontanvegetation nahezu
vegetationslos.
Aufgrund der großflächigen Eingriffe können die mit dem Vorhaben verbundenen Auswir-
kungen auf die lokalen Vegetationsstrukturen als erheblich bewertet werden. Zur Reduzie-
rung der Eingriffsintensitäten werden daher Minderungs- Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.
Nullvariante
Im Falle einer Nichtumsetzung der Planung bleibt es bei dem Bestand der beschriebenen
Biotoptypen. Weiter würden bei Nichtdurchführung der Planung die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02 bestehen bleiben, die für den Bereich des
Baggersees eine Fläche zur Gewinnung von Erden (Bodenschätzen) mit anschließender
Nutzung als Wasserfläche vorsehen.
Die an den See angrenzenden Grünflächen würden als Flächen zur Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a) festge-
setzt bleiben.
In Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan ist anzunehmen, dass bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung, durch fortschreitende Sukzessionsprozesse neue Grünstrukturen entste-
hen beziehungsweise die bereits am See etablierten Grünstrukturen sich weiter in Richtung
heutiger potenzieller natürlicher Vegetation entwickeln würden. Durch eine voraussichtlich
weiter stattfindende illegale Badenutzung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen
(u.a. Trittschäden, Scheuch- und Meidewirkungen auf Tiere) kann eine Pessimierung der
Sukzessionsprozesse nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Konzept sieht für das Plangebiet mittels Festsetzungen einen weitgehenden Erhalt der
wertvollen Gehölzbestände in den Böschungs- und Uferflächen vor. Darüber hinaus erfolgt
zur Eingriffsminderung sowie zum Ausgleich die Festsetzung von grünordnerischen Maß-
nahmen im Plangebiet. So ist unter anderem eine großflächige Strauchpflanzung (Pflanzge-
bot P1) als Pufferpflanzung, die Pflanzung von 15 Laubbäumen innerhalb des Strandbades,
eine Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen und die Bepflanzung des Aus-
weichparkplatzes mit 28 Laubbäumen geplant.
Im nördlichen und östlichen Uferbereich sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnah-
me im Zuge der abschließenden Rekultivierungsarbeiten die bestehenden Röhricht-/Schilf-
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strukturen zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Die Maßnahme resultiert aus den wasser-
rechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die entsprechenden Flächen sollen aber auch im
Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens als Maßnahmenfläche M1 gesichert wer-
den. Die Maßnahmefläche M1 dient zugleich auch als artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahme. Durch den Erhalt bestehender Röhrichtbestände und durch Initialpflanzungen
neuer Röhrichte werden Lücken im Röhrichtbestand geschlossen um eine geschlossene
Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. .
Durch die internen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht der Bebauungsplan
einen Ausgleichsumfang von 72,7%. Der Eingriff wird zu circa 74% ausgelöst durch die indi-
rekte Beeinträchtigung der Wasserfläche, durch den Bade- und Wasserski-Betrieb. Durch die
grünordnerischen Maßnahmen wird bereits ein hoher plangebietsinterner Ausgleich erreicht.
Weitere Maßnahmen würden die geplanten Nutzungen einschränken und das Vorhaben
fraglich gestalten.
Ein funktionaler Ausgleich dieses Eingriffs ließe sich theoretisch nur durch die Anlage eines
weiteren Gewässers erzielen. Insbesondere der dadurch ausgelöste Eingriff in die Vegetati-
on, den Boden und das Grundwasser würde dem Ausgleichsgedanken vollständig wider-
sprechen, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wird. Zur Erzielung eines voll-
ständigen Ausgleichs wäre z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese im Rahmen einer ex-
ternen Kompensationsmaßnahme erforderlich. Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte
Bilanzdefizit beispielsweise circa 13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt
werden. Der damit einhergehende Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche lässt sich nicht
rechtfertigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Umwandlung keinen funktiona-
len Ausgleich darstellen würde (zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz siehe Tabelle 5 – 8).
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung sind durch die Eingriffe in Natur und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Kompensation ist eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Bedingt durch das Erfor-
dernis für einen rechnerischen 100%-Ausgleich eine circa 13,6 ha große externe Ausgleichs-
fläche generieren zu müssen, ist ein räumlich-funktionaler Ausgleich im Stadtbezirk Kalk so-
wie auf Gemeindeebene, aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeiten, nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen wird daher auf die Umsetzung eines vollständigen Ausgleichs in
diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichserfordernis der Ab-
wägung zugeführt.
6.2.2.8 Tiere (BauGB §1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, § 44 BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Arten-
schutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln, Endbericht Februar
2012) bei der neben den besonders und den streng geschützten Arten entsprechend der
geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) auch die sogenannten "planungsrelevanten Arten" gemäß der Liste geschützter
Arten in NRW (aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen
Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf, Dezember 2015) untersucht wurden.
Aufgrund der Gebietsgegebenheiten und Vorkenntnisse des beauftragten Gutachters wurden
im Plangebiet im Zeitraum von 2008–2011 folgende Tiergruppen untersucht:
− Vögel (Brutbestand, Wintergäste)
− Amphibien
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− Fledermäuse (Jagdgebiete, Quartiere)
Auf Basis ergänzender Grundlageninformationen wurden in den Wintern 2009/10 und
2010/11 Vorkommen von Wasservögeln ermittelt. 2011 wurden zusätzlich 10 Kartierungen
mit den Schwerpunkten Zauneidechse und Feldschwirl durchgeführt, und die Kartierungser-
gebnisse von 2008–2011 überprüft. Die Ergebnisse der 2008-2011 durchgeführten Untersu-
chungen wurden 2012 von Dr. Skibbe in einer Endfassung der Artenschutzprüfung zusam-
mengefasst. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach der vorliegenden Datenla-
ge das Bauvorhaben unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen zu keinen Verletzun-
gen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG
(Zugriffsverbote) führt. Nach Aussage des Gutachters hat sich der Artenbestand während
der Untersuchungsperiode durch Störungen aus dem ungeregelten Badebetrieb in allen Tei-
len des Sees verschlechtert.
Zur Absicherung der Aussagen wurde im Jahr 2017 eine ergänzende Brutvogelerfassung
durchgeführt und zusammen mit den Ergebnissen der jährlichen Wasservogelzählung beur-
teilt. In der vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) wurden auf der Grundlage der
aktuellen faunistischen Untersuchungen nochmals geprüft, ob Zugriffsverbote nach § 44
BNatSchG ausgelöst werden.
Ergebnisse der Brutvogelkartierungen
Im Zeitraum März bis Juni 2017 wurde von Dr. Andreas Skibbe eine Brutvogel-
Revierkartierung nach der standardisierten Methode von Südbeck et al. entlang des Ufers
des Rather Sees durchgeführt. Insgesamt wurde das circa 60 ha große Gelände 6-mal be-
gangen. Nach den von Dr. A. Skibbe in 2017 durchgeführten Kartierungen wurden im Plan-
gebiet des Rather Sees und in der unmittelbaren Umgebung insgesamt 3 planungsrelevante
und 7 Vogelarten, die in den Roten Listen Deutschlands (2015) und Nordrhein-Westfalens
(2016/17) geführt werden erfasst.
Tabelle 5 Brutvogelkartierung, Dr. Skibbe 2017, in Möhler, Januar 2018
Bei den planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um Feldlerche, Mäusebussard und
Teichrohrsänger, wobei nur die letztere Art innerhalb des Bebauungsplangebietes brütet. Die
Brutreviere der Feldlerche sind auf den angrenzenden Ackerflächen, die Brutreviere des
Mäusebussards in den Feldgehölzen zu finden. Die übrigen aufgelisteten Brutvögel werden
in den Roten Listen entweder als gefährdet (3) oder in der Vorwarnliste (V) geführt. Es han-
delt sich um die Arten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldammer, Hausperling, Klappergrasmü-
cke und Sumpfrohrsänger. In den Untersuchungen der Brutvögel im Jahr 2008 (ebenfalls
von Dr. A. Skibbe) wurden ähnliche Ergebnisse erzielt. Die Brutreviere des Teich- und
Sumpfrohrsängers sowie der Goldammer und der Bachstelze sind nahezu identisch geblie-
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ben. Lediglich die beiden Brutreviere der Nachtigall sind aktuell nicht mehr nachweisbar.
Ebenfalls verschwunden sind das Brutrevier der Rohrammer und des Teichhuhns, das in
2008 am südlichen Ufer festgestellt wurde. Zudem ist die Anzahl der Brutreviere der Bach-
stelze in den letzten 10 Jahren von 3 auf zwei Brutpaare zurückgegangen. Aufgrund der An-
passung der Roten Liste sind in der Tabelle Gimpel und Fitis neu hinzugekommen, die aber
nach Auskunft des Kartierers bereits 2008 festgestellt wurden.
Ungefährdete und verbreitete Arten, wie Amsel, Singdrossel, Heckenbraunelle, Sumpf-,
Kohl- und Blaumeise, Grün- und Buntspecht, Mönchs- und Dorngrasmücke, Zaunkönig, Rot-
kehlchen, Buchfink, Ringeltaube, Elster und Rabenkrähe wurden nicht erfasst, kommen aber
nachweislich im Plangebiet als Brutvögel vor. Außerhalb der Brutzeit wurden in 2008 zusätz-
lich planungsrelevante Vogelarten festgestellt, die am Rather See sporadisch als Nahrungs-
gast vorkommen. Sie weisen kein Brutrevier im Plangebiet auf. Es handelt sich um die Vo-
gelarten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kuckuck, Wasserralle und Zwergtau-
cher. Bei der Wasserralle wird angenommen, dass sie im Gebiet möglicherweise rastet oder
überwintert.
Ergebnisse der Wasservogelzählung
Die Daten zu den rastenden und überwinternden Wasservögeln auf dem Rather See stam-
men von der Nordrheinwestfälischen Ornithologengesellschaft NWO (Falko Huckenbeck).
Sie wurden im Rahmen der jährlichen Wasservogelerfassung erfasst.
Insgesamt wurden in der Erfassungssaison 2008/09 bis 2015/16 einmal in den Monaten
September bis April Wasservögel am Rather See erfasst.
Tabelle 6 Wasservogelzählung 2008–2016, NWO Huckenbeck, in Möhler Januar 2018
Die Wasservogelzählungen am Rather See ergaben keine Vorkommen gefährdeter wan-
dernder Vogelarten nach der aktuellen roten Liste von Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der
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Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See jedoch zu den wich-
tigsten Rast- und Winterplätze für Wasservögel in Köln (Aussage Skibbe/Huckenbeck). Im
Januar werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Die Verteilung der Wasservögel auf dem
See war je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst halten sich die Vögel
eher im westlichen Teil auf. Insgesamt wurden 19 Arten festgestellt, wobei Haubentaucher,
Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente fast jeden Monat im Winter beobachtet werden
konnten. Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne traten nicht in allen Wintern auf. Die
Graugans wurde unregelmäßig an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen
Gästen zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löf-
fel-, Schell- und Trauerente. Die grau hinterlegten, planungsrelevanten Rast- oder Wintervo-
gelarten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszustand.
Ergebnisse der Zugvogelbeobachtung
An 10 Tagen im Herbst und Winter des Jahres 2016 wurden von Dr. A. Skibbe Zugvogelar-
ten ohne Beachtung der Wasservögel erfasst. Unabhängig von der Wasservogelzählung
wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die
vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei
verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden
ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste
am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten
Arten sind in der Roten Liste der wandernden Vogelarten aufgelistet. Insgesamt betrachtet
ergeben sich keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter
wandernder Vogelarten am Rather See.
Fledermausvorkommen
Die Fledermäuse im Plangebiet wurden durch abendliche Sichtbeobachtungen und nächtli-
che Detektorbegehungen/Jagdgebietserfassungen mittels 4 Begehungen im Zeitraum April
bis Juni 2008 und durch Absuchen der relevanten Bäume nach Höhlen im Zeitraum Juni bis
August 2008 durch Dr. A. Skibbe erfasst.
In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) wurde die Arten-
schutzrechtliche Betroffenheit/Fledermäuse nochmals behandelt.
Im Plangebiet wurden drei Fledermausarten nachgewiesen. Die Zwergfledermaus (Pipistrel-
lus pipistrellus) wurde an allen Untersuchungsterminen regelmäßig und häufig im Gebiet an-
getroffen. Ebenso häufig war das Auftreten der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), die
über der Wasseroberfläche jagte.
Der große Abendsegler (Nyctalus noctula) wurde sporadisch außerhalb des Plangebietes
festgestellt.
Nach Aussagen von Dr. A. Skibbe liegen im Plangebiet nachweislich keine Fledermausquar-
tiere innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Bereichs vor. Das Artenspektrum ist mit drei
angetroffenen Arten relativ gering. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im
Plangebiet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (Baumhöhlen) nicht
vorhanden.
Amphibienvorkommen
Im Zeitraum März bis Juli 2008 wurde von Dr. A. Skibbe an 4 Begehungsterminen eine halb-
quantitative Erfassung der Amphibien im Rather See vorgenommen. Die Untersuchungen
ergaben keinen Hinweis auf Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten. Am See wur-
den lediglich zwei verbreitete und ungefährdete Arten angetroffen. Die Erdkröte tritt an vie-
len Stellen und gehäuft am See auf. Grasfrösche wurden selten im Gebiet angetroffen.
Reptilienvorkommen
Das Bebauungsplangebiet wurde im Zeitraum von Ende Mai bis Juni 2011 auf das Vorkom-
men der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) untersucht. Insgesamt wurden vor
allem in den Mittags- und Nachmittagsstunden 10 Begehungen durchgeführt und 5 Verste-
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cke an prädestinierten Stellen ausgelegt. . Vorkommnisse der Zauneidechse wurden nicht
festgestellt.
Prognose
Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht primär durch
die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Wasserflächen und
Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick auf Wasservö-
gel.
Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß der Artenschutzprüfungen bei
einigen relevanten Arten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Beeinträch-
tigungen werden vor allem durch den Badebetrieb sowie durch Inanspruchnahme der Ufer-
bereiche und den Betrieb der Wasserskianlagen verursacht. In der Artenschutzprüfung wer-
den alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tötung, Verletzung oder Störung der
hier möglicherweise vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Tierarten sowie zu ei-
ner Beschädigung oder Zerstörung deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind insbesondere durch die Baufeldfreimachung mit der Baum-
rodung und der Umgestaltung des Geländes möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und
keine Möglichkeit der Flucht besteht (siehe auch Wirkungen zur Beschädigung/Zerstörung
von Fortpflanzungs-/Ruhestätten).
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tierarten ergibt sich mög-
licherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Baus (Bewegung, Lärm-
und Lichtemissionen), durch die Zerschneidung oder Veränderung von Lebensräumen (z.B.
Verschattung oder Silhouettenwirkung der Bauwerke) oder durch die Intensivierung der Frei-
zeitnutzung am See (Baden, Wasserski, Angeln). Durch die zukünftig geplante Nutzung des
Sees während der Öffnungszeiten innerhalb der Badesaison entstehen Licht- und Lärmim-
missionen, die sich möglicherweise störend auf den Bestand an geschützten Arten auswir-
ken können.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Rather See als Rast- oder Überwinterungsplatz von Was-
servogelarten von Bedeutung ist. Bei den deckungsarmen Wasserlebensräumen besteht
grundsätzlich eine erhöhte Störungsempfindlichkeit. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
sind die Dauer und die Häufigkeit der Störung entscheidend. Die Zeit von Oktober bis März
gilt bei rastenden und überwinternden Wasservögeln als besonders störungsempfindlich.
Ansammlungen von rastenden Wasservögeln reagieren bereits bei einer Störung in 250-500
m Entfernung. Je größer die Anzahl an Wasservögeln auf einem See ist, desto größer wird
die Fluchtdistanz. Besonders störanfällige Arten können bereits nach wenigen Störereignis-
sen vom oder am See dauerhaft vertrieben werden. Um Kiesseen als störungsfreie Nah-
rungsrastplätze und Winterquartiere zu erhalten, wird daher eine Sperrzeit der Freizeitnut-
zung von Oktober bis März empfohlen.
Wirkungen zur Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten
In Folge der geplanten Freizeitnutzung am Rather See kommt es möglicherweise zu einer
dauerhaften Inanspruchnahme beziehungsweise Beschädigung oder Zerstörung von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten.
Die Flächeninanspruchnahme betrifft die Bereiche des Süd- und Westufers des Sees. Es
werden ufernahe Gehölzbestände gerodet und Flächen für Gebäude und Wege versiegelt.
Artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind möglichst zu vermeiden. Nicht vermeidbare
Beeinträchtigungen sind funktional auszugleichen.
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Artenschutzrechtliche Betroffenheit Vogelarten
Nach den aktuellen Erfassungen der Brut- und Rastvögel sind durch das geplante Vorhaben
am Rather See folgende artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erwarten:
Die planungsrelevante Art Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) brütet im Schilfbe-
stand am südöstlichen Seeufer. Störungen oder Verluste des Brutrevieres sind nicht zu er-
warten, da der Schilfbestand verbleibt und die Nutzung des Sees sich auf die Bereiche im
Süden und Westen beschränkt. Durch die zusätzliche Anlage von Schilfzonen wird sich der
Lebensraum dieser Vogelart verbessern. Durch die Sperrung des Rundweges für die Öffent-
lichkeit und der Festlegung der Freizeitnutzungszonen wird die Störung minimiert.
Die übrigen festgestellten planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Die beiden Horststandorte des Mäusebussard (Buteo
buteo), außerhalb des Plangebietes, sowie die Brutreviere der übrigen planungsrelevanten
Vogelarten bleiben grundsätzlich erhalten.
Durch die Teilrodung des Gehölzbestandes am Süd- und Westufer gehen ausschließlich
Niststätten von verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten verloren. Es handelt sich hierbei
um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an anderer Stelle anlegen (wie z.B.
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.). Die ökologischen
Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Brutvogelarten bleiben
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet, dass diese Vogelarten in der
Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und ihr Bestand dadurch nicht beein-
trächtigt wird. Insgesamt betrachtet liegen unter Beachtung artspezifischer Vermeidungs-
maßnahmen, wie die Rodung außerhalb der Brutzeit, keine erheblichen Verletzungen der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor.
Beurteilung Wasservögel
Der Rather See zählt zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasservögel in Köln
(Aussage Skibbe/Huckenbeck). Neben den regelmäßig an allen Wintermonaten zu beobach-
tenden Arten Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente, treten in manchen
Wintern Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne auf. Die Graugans wurde unregelmäßig
an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänse-
säger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-, Schell- und Trauerente.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wächst die Attraktivität offener Wasserflächen für
rastende und überwinternde Wasservögel mit der Größe des Sees. Bei ungestörten Binnen-
gewässern ergeben sich nachweisbare Korrelationen zwischen Flächengröße und der An-
zahl der Wasservögel. Mit 20-30 ha (Rather See circa 26 ha) ist normalerweise eine Größe
erreicht, bei welcher der größte Teil des Artenspektrums mitteleuropäischer Wasservögel zu
erwarten ist.
Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse am Rather See erzielt. Die Verteilung der
Wasservögel auf dem See ist je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst
halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Die am See festgestellten, planungsrele-
vanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszu-
stand. Es kommen keine gefährdeten wandernden Vogelarten nach der aktuellen Roten Lis-
te von Nordrhein-Westfalen (2016) vor.
Da sich die Nutzung der Wasserskianlage und des Badebereiches auf die Monate von April
bis Oktober beschränkt treten keine Störungen während der Rast- und Zugzeiten auf.
Beurteilung Zugvögel
Nach den Untersuchungen von Dr. A. Skibbe im Jahr 2016, in Möhler, Januar 2018 wurden
am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die vom
LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei ver-
schiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden ein
bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste am
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Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten Ar-
ten sind in der Roten Liste NRW der wandernden Vogelarten aufgelistet. Da keine Hinweise
auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter wandernder Vogelarten am
Rather See vorliegen, ergeben sich nach fachlicher Einschätzung keine erkennbaren erheb-
lichen Störungen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Fledermausarten
ImPlangebiet sind nach den Erkenntnissen der Untersuchungen im Jahr 2008,sowie der ver-
tiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) insgesamt drei Fleder-
mausarten zu verzeichnen. Die Zwerg- und Wasserfledermaus wurde regelmäßig und häufig
im Gebiet angetroffen. Der Große Abendsegler wurde sporadisch außerhalb des Plangebie-
tes festgestellt. Das Artenspektrum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering. Eine unbe-
absichtigte Verletzung oder Tötung von streng und besonders geschützten Fledermausarten
in Folge der geplanten Freizeitnutzung wird ausgeschlossen. Der Gehölzbestand weist
nachweislich keine Fledermausquartiere auf, so dass eine Betroffenheit von Individuen in
ihren Verstrecken durch die geplanten Rodungen ausgeschlossen werden kann. Erhebli-
chen Störungen und eine damit verbundene Verschlechterung des Erhaltungszustands der
lokalen Population der Fledermäuse am Rather See werden unter Beachtung von Vermei-
dungsmaßnahmen ausgeschlossen. Da insbesondere Wasserfledermäuse Bereiche meiden,
die während ihres nächtlichen Nahrungsfluges beleuchtet sind, sollte die Wasserskianlage
nur während des Tages betrieben werden. Eine Schmälerung der Nahrungsgrundlage ist
dadurch nicht zu erwarten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plange-
biet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (z.B. Quartiere in Baum-
höhlen) nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Amphibien und Reptilien
Im Rather See kommen nachweislich keine artenschutzrechtlich relevanten Amphibien- und
Reptilienarten vor. Beeinträchtigungen der national besonders geschützten Arten Erdkröte,
Grasfrosch und Zauneidechse in Folge der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 74440/02 'Rather See in Köln-Rath/Heumar' werden ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund des ermittelten artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials werden Vermeidungs-
und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als notwendig angesehen:
− Nach dem allgemeinen Artenschutz ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern au-
ßerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. Septem-
ber sind Rodungen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter und
regional ungefährdeter Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus arten-
schutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zu-
sammenhang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Dazu wird ein Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen.
− Die Einrichtung der Wasserskianlagen sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie-
ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer-
den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sollten auf den
Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober begrenzt werden. Eine entsprechende Rege-
lung erfolgt in der Baugenehmigung.
− Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der
Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang nicht zulässig. Eine entspre-
chende Regelung erfolgt in der Baugenehmigung.
− Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist
das Angeln in den Monaten Oktober bis März auf 1-3 Boote zu beschränken. Eine
Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sondern wird im Zuge der He-
gepflicht geregelt und von der unteren Naturschutzbehörde überwacht.
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Ausgleichsmaßnahmen
− Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen/Continous Ecological Func-
tionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im
Gebiet festgestellten Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich.
− Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im
nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte
mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängender
Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was-
serrallen, Haubentaucher, Stockenten u.a. Arten bietet. Die vorhandenen Lücken in
dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umsetzung
des Planzieles zu schließen. Die Maßnahme ist im Rahmen der wasserrechtlichen
Genehmigung zur Herstellung des Badestrandes gesichert.
Ökologische Baubegleitung
− Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine fach-
lich geschulte Person zu überwachen. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist
die genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die arten-
schutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen,
dass alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich
und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist
durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig zu melden.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Bewertung
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP, Stufe II) nach den Vor-
gaben der VV-Artenschutz (VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der na-
tionalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (Runderlass des Ministeri-
ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom
06.06.2016) durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte er-
kannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann jedoch die Verlet-
zung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG mit hoher Wahr-
scheinlichkeit vermieden werden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna in Anspruch ge-
nommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheblich zu bewerten.
6.2.2.9 Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt unter Anwendung des
Bewertungsverfahrens nach Ludwig/Sporbeck, auf der Grundlage des KölnCodes.
Grundlage für die Darstellung der Eingriffsbereiche sowie der Bewertung der Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind nach planungsrechtlichen Vorgaben ("Bewer-
tungsebenen"), welche sich aus den bestehenden Rechtsverbindlichkeiten ergeben:
− wasserrechtliche Plangenehmigungen von 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie deren
zwischenzeitlichen Änderungsbescheide für die ehemaligen Abgrabungs- und Aus-
kiesungsflächen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungsweise Landeswas-
sergesetz (LWG)
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− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 75449/02 sowie dessen Teilaufhe-
bung vom 22.06.2005
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 74439/03
− § 35 BauGB > Die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Biotoptypen im Be-
reich der Teilaufhebung des rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 75449/02
Die räumliche Abgrenzung der eingriffsrelevanten Plangebietsflächen und der ermittelten
Biotoptypen erfolgte im digitalen Abgriff, mit einer Differenzierung zwischen dem Geltungsbe-
reich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) und den Flächen des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes (VBP):
− Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
− Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
− davon eingriffsrelevante Flächen: 225.745 m²
− Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.360 m²
− davon eingriffsrelevante Flächen: 985 m²
Systematik der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt eine detaillierte Ein-
griffs-Ausgleichsbilanzierung, welcher die nachfolgenden Prüf- und Arbeitsschritte zugrunde
liegen:
− Ermittlung des Bestandswertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Erfasst werden hierbei die Bereiche, in denen die Planung eine ökologische
Abwertung im Vergleich zum tatsächlichen Bestand darstellt.
− Prüfung, ob Eingriffe im Plangebiet noch nicht erfolgt sind, die planungsrecht-
lich jedoch bereits zulässig sind (z.B. rechtskräftige Bebauungspläne gem. §
30 BauGB). Für diese Eingriffe besteht nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Aus-
gleichspflicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
− Ermitteln von Bereichen, in denen Eingriffe ggf. bereits unzulässiger Weise er-
folgt sind.
− Darstellung des so ermittelten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
− Ermittlung des Planwertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Ermittlung der Flächen, auf denen im Planzustand im Vergleich zum Ist-
Zustand eine ökologische Abwertung stattfindet.
Gegenüberstellung (Differenz) von Bestandswert und Planwert im ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereiches; diese Differenz stellt den Eingriff dar.
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Ökologischer Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurde im Ist-Zustand (Bestand) eine ökologische Wertigkeit von + 4.495.920 Punkten ermit-
telt.
Tabelle 7 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen innerhalb des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
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Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurde ein ökologischer Be-
standswert von +8.480 Punkten ermittelt.
Tabelle 8 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (BP Nr. 74440/02)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde ein ökologischer Planwert von + 3.270.285 Punkten ermittelt.
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Tabelle 9 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen innerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
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Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) wurde ein ökologi-
scher Planwert von +11.795 Punkten ermittelt.
Tabelle 10 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Eingriffsbereichen
Hierbei erfolgte eine Bilanzierung entsprechend von definierten Eingriffsbereichen. Hierdurch
wird verdeutlicht, welche Eingriffsintensitäten mit der Realisierung der geplanten Nutzungs-
strukturen verbunden sind.
Die folgenden Eingriffsbereiche wurden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag definiert:
− Eingriffe durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
− Eingriffe durch Sport- und Freizeitnutzungen auf dem Rather See
− Eingriffe durch die Festsetzung geringwertigerer Grünflächen
− Eingriffe durch die Festsetzung "Wassersport- und Strandbadanlagen"
− Eingriffe durch die Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgung
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Tabelle 11 Biotoptypenbewertung nach Eingriffsbereichen unterteilt (Die Gesamtbilanz von
1.225.635 ist der Eingriff)
Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs des Vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes kann mit 4.495.920 Punkten bewertet werden. Demgegenüber
steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs von 3.270.285 Punkten.
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Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs ergibt sich somit eine Differenz von (3.270.285 – 4.495.920 =) – 1.225.635
Punkten. Diese stellt den Eingriff dar.
Tabelle 12 Ergebnis der Eingriffsbilanzierung
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht vollständig ausgeglichen werden kann.
Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) erreicht der Be-
bauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von 72,7 %. Zur
Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe Kompensationsmaß-
nahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp EA1/LW41111) erforderlich.
Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit von -1.226.285 Punkten, bei einem
angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro Quadratmeter, rund
13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden.
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Der Bestandswert diesen ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kann mit 8.480 Punkten be-
wertet werden. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert
dieses ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 11.795 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert ergibt sich somit ein Über-
schuss von (11.795 – 8.480) = + 3.315 Punkten.
Tabelle 13 Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ((Flächen außerhalb des VEP)
Hervorgerufen durch die Planung (grünordnerische Maßnahmen), ergibt die Bilanzierung
einen rechnerischen Überschuss.
6.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Bestand
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen:
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen als potenzieller Standort für Pflanzen,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situa-
tion,
− der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
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Prognose (Plan/Nullvariante)
Im Fall der Nullvariante kommt es zu keinen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen. Diese
sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Verände-
rungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung) aller
vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den
jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen
entgegen.
Bewertung:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
6.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Durch die Ortsbindung des Vorhabens sind keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten be-
kannt.
6.5 Zusätzliche Angaben
6.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lü-
cken, fehlende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfol-
genden Untersuchungen berücksichtigt:
− Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather
See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017)
− Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasserrechtli-
chen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbescheid vom
31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-Rath/Heumar ( ISR Stadt +
Raum, Haan, Dezember 2013)
− Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014 mit
Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
− Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstoffen
und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
− Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen des
Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
− Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See" (Althoff &
Lang, Köln, Februar 2015)
− ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See" (ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 06.04.2018
− Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" (Dr. Andreas Skibbe, Köln, Februar
2012
− Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018)
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− Verkehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See"
in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017)
6.5.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Artenschutz
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung wird festgehalten, dass die ordnungsgemäße Umset-
zung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch eine fachlich geschulte
Person zu überwachen ist. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die genehmi-
gungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vor-
gaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass alle aus den Planun-
terlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in die entsprechenden Leis-
tungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet
werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist durchzuführen und den zuständigen
Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass
Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem
Eintreten minimiert werden.
6.6 Zusammenfassung
6.6.1 Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Die Energie-/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden sowie den Bade- und
Wassersportanlagen erfolgt aller Voraussicht nach über konventionelle leitungsge-
bundene Einzelsysteme. Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanla-
gen wird weder im Bebauungsplan festgesetzt noch im Durchführungsvertrag verein-
bart. Ein Ausschluss für die Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt ebenfalls nicht.
− Gefahrenschutz – Hochwasser:
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.6.2 Durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft/Ortsbild
Durch die Senklage des Sees und durch den Erhalt landschafts-ästhetisch hochwertiger
Grünstrukturen kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen
des Orts-/Landschaftsbildes. Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen
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bestehen während der Vegetationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer
gelegenen See. Da im Zuge der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben,
sind aus diesem Blickwinkel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden
keine das Orts-/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise
Blickachsen aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsäs-
thetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlich-
keit bislang nicht. Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung
am Südufer geplant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wasser-
sporteinrichtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Land-
schaftsbildes erlebbar gemacht. Durch die geplante Errichtung von zwei Wasserskibahnen
sowie eines Strandbades verringert sich stellenweise das naturnahe Erscheinungsbild des
Sees. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild sind im Rahmen
der Eingriffsregelung, in den entsprechend beeinträchtigten Biotoptypen (hier u.a. Abwertung
bei dem Teilbewertungspunkt [N] Natürlichkeit), berücksichtigt worden.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie die dortigen Übergangsbereiche in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring.
Die Planung führt im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neu-
versiegelung. Hierdurch werden Wärmeinseln geschaffen, die jedoch im Vergleich zu den
verbleibenden bioklimatischen Ausgleichsräumen nicht als erheblich einzustufen sind.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität oder der
Belüftungsfunktion führen.
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbedingten Luft-
schadstoffen wahrscheinlich. Durch die starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahr-
ten sind keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissionsbelastungen zu erwarten.
Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen durch Gastronomie und Grillplätze sind bedingt durch
die Öffnungszeiten und der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequentierung des Ge-
ländes nicht zu erwarten.
Wasser
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiegelungsrate im
Plangebiet.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder in versiegelter Bauweise hergestellte Wegebereiche, welche jedoch vor Ort über die
anstehenden Sand- und Kieshorizonte versickern.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen werden als versickerungsfähige Schot-
terflächen beziehungsweise mit nachgeschalteter Versickerung angelegt. Die Errichtung der
Stellplatzanlagen wird mit den Fachdienststellen abgestimmt. Den Erfordernissen gemäß §
44 LWG wird im Plangebiet nachgekommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grund-
wasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Im Zuge der durchgeführten gewässerspezifischen Untersuchungen konnte in Bezug auf
eine zukünftige Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung keine erheblichen
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Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden. Eine Eutrophierung des
Gewässers wird ausgeschlossen.
Abwasser
Im Plangebiet entsteht nach derzeitiger Nutzung kein Abwasser. Das zukünftig anfallende
Schmutzwasser wird über technische Anlagen dem städtischen Abwassernetz zugeführt.
Boden/Altlastverdacht
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter und überbauter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise der getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebiet bereits intensiv überformt
und weisen stark beeinträchtigte Teilfunktionen auf. Schutzwürdige Böden werden nicht
überplant.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen und die natürliche Bodenfunktion.
Für den Bau der Stellplatzfläche wird bereits abgetragenes/wieder aufgefülltes Gelände ge-
nutzt. Diese Fläche kann bezüglich der Bodeneingriffe als vorbelastet eingestuft werden.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
Landschaftsplan
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant. Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die
Rekultivierungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Ba-
de- und Wassersporteinrichtungen umgesetzt.
Pflanzen
Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Vollkompensation wäre eine externe Ausgleichsmaßnahme mit einer Größe von 13,6 ha er-
forderlich.
Tiere
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorgaben der
VV-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte
erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Lärm
Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Verkehrs- und Siedlungsstrukturen lärmtech-
nisch vorbelastet.
Bei Durchführung der Planung werden keine Auswirkungen erwartet, die entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes als intolerabel gelten. So konnte für mehrere Im-
missionsorte gutachterlich nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zum
Lärmschutz auch an Tagen mit sehr hohem Besucheraufkommen eingehalten werden.
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Eingriff und Ausgleich
Der Eingriff ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnah-
men innerhalb des Plangebietes wird jedoch eine Minderung des Eingriffs erbracht, so dass
eine Kompensation von 72,7 % erreicht wird
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
7 Nachrichtliche Übernahme
7.1 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker
Mühle". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten.
7.2 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbereich
Köln/Bonn – Radar.
8 Planverwirklichung
8.1 Bodenordnung
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Flächen im Bereich des VEP im
Eigentum der Vorhabenträgerin stehen.
8.2 Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen im
Plangebiet wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln abgeschlossen.
Der Durchführungsvertrag wird unter anderem Regelungen zur Durchführungsverpflichtung
der Vorhabenträgerin, zur Kostentragung, Freiraumplanung, Betriebszeiten und ergänzende
Regelungen enthalten.
8.3 Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Bebau-
ungsplan entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Die Vorhabenträgerin wird diese vollstän-
dig übernehmen. Auch die Kosten für die Baumaßnahmen und Erdarbeiten werden von der
Vorhabenträgerin übernommen. Gleiches gilt für Maßnahmen der inneren Erschließung des
Plangebietes einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, der Entwässerungsmaßnahmen
und sonstiger Maßnahmen.
9 Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha 42,8 ha
− davon vorhabenbezogener BP 42,8 ha
− davon Vorhaben- und Erschließungsplan 36,5 ha
- 53 -
BGF über alle Baufelder in m² 2990 m²
BGF Wassersport- und Strandbadanlagen in
m² 2020 m²
BGF sonstige Nutzungen in m² 970 m²
Anzahl der geplanten WE –
− davon öffentlich gefördert –
Frei- und Grünfläche in m² 140.900 m²
− davon öffentlich 0 m²
− davon privat 140.900 m²
Verkehrsfläche in m² 21.330 m²
− davon öffentlich 3.730 m²
− davon privat 17.600 m²
Wasserflächen 262.250 m²
− davon Wassersport 145.730 m²
Wassersport- und Strandbadanlagen 3.510 m²
Versorgungsflächen 40 m²
Mitteilung Ausschuss
1835 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 2646/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 13.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Ausschuss für Umwelt und Grün 20.11.2018 Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Rath/Heumar. Auf den Flächen nord- westlich des Siedlungskernes von Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neubrück liegt das Aus- kiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 einge- stellt. Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen zu können, dabei handelt es sich bei dem Auskiesungsgewässer um Privatgelände. Bereits heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Der Eigentümer der Flächen hat daher als Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt, um das bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzungsziel „Ba- denutzung“ zu erreichen und durch die Wasserskianlage das Freizeitangebot am Standort abzurun- den. So soll eine sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Auskiesungsgewässers erzielt werden. Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der Naher- holung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Die Offenlage soll voraussichtlich im September/Oktober 2018 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 verkleinert/vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 5 verkleinert/Vorhaben- und Erschließungsplan
zu Anlage 2 ----URKUNDE----
162401 Zeichen
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf 74440/02;
Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar
1 Anlass und Ziel der Planung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Rath/Heumar. Auf den Flächen
nordwestlich des Siedlungskernes von Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neubrück
liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr 2007/2008
wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt. Für den
Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) gemäß wasserrechtlicher Genehmigung
durch den Änderungsbescheid des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes vom 26.07.2012
festgesetzt. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 eingestellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können, dabei handelt es sich bei dem Auskiesungsgewässer um Privatgelände. Bereits
heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkontrollierte Nutzung kommt
es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im Bereich der Einzäunung
und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für die Seefläche eine Badenutzung als Ziel der
städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich formuliert. Der Auskiesungsprozess ist be-
reits abgeschlossen und der Rekultivierungsprozess wird bald abgeschlossen sein. Es ist
ein hoher Nutzungsdruck durch die angrenzenden Stadtteile gegeben und der Eigentümer
nach Beendigung des Auskiesungsprozesses auf der Suche nach einer adäquaten und
nachhaltigen Nutzung des Areals bietet sich an, das Areal im Sinne der Naherholung unter
Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln. Der Eigentümer der Flä-
chen hat daher als Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes beantragt, um das bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzungsziel "Badenut-
zung" zu erreichen und durch die Wasserskianlage das Freizeitangebot am Standort abzu-
runden. So soll eine sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Auskiesungsgewässers erzielt
werden.
Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Der nördliche und östliche Bereich der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weit-
gehend abgeschlossen sind, soll künftig als ruhige Zone ausgebildet werden. Der westliche
sowie der südliche Bereich sind heute stark anthropogen beeinflusst, und bieten daher ein
geringes Potential als Rückzugs- und Naturraum für Flora und Fauna. Um dem Bedürfnis der
angrenzenden Bevölkerung nach einem Wassersport-/Badesee gerecht zu werden und die
vorhandene Erschließung zu nutzen, ist vorgesehen, die öffentlich wirksamen Wassersport-
und Naherholungseinrichtungen (Strandbad, Wasserskianlagen und Gastronomie) in den
westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Kern des Vorhabens ist die Errichtung von zwei Wasserskibahnen sowie einer mobilen An-
fängerbahn (Startbahn). Diese Anlage soll einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage
gewährleisten. Die Kombination der einzelnen Nutzungen (Badestrand, Wasserskianlagen
- 2 -
/ 3
und Gastronomie) soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestelle mit niedrigen, sozial-
verträglichen Eintrittspreisen entsteht, um die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich anzu-
sprechen und mit Bademöglichkeiten zu versorgen. Der Badestrand kann in einem gewissen
Maß über die zwei Wasserskibahnen querfinanziert werden.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich ge-
prägten Nutzung und extensiv, naturnah gestalteten Flächen. Durch die Gestaltung des Are-
als soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu
machen. Dabei wird im Konzept zwischen dem intensiv genutzten Südwesten und dem ex-
tensiv genutzten Nordosten des Plangebietes unterschieden.
Der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde am 09.04.2008 durch die von Stein Verwaltung gestellt. Der Einlei-
tungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren wurde am 30.09.2010 durch den Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange erfolgte ebenfalls im Jahr 2010. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeiten
wurde in der Folgezeit ein erneuter Einleitungsbeschluss mit Anpassung des Geltungsbe-
reichs des Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlich. Dieser wurde am 15.12.2011
durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB) erfolgte in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2013, die Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2017 statt. Die
Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 25.04. bis
30.05.2017 (§ 4 Abs. 2 BauGB).
2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich östlich des Neubrücker Rings, im Anschluss an die Wohnbe-
bauung des Stadtteils Neubrück. Räumlich gefasst wird das Plangebiet durch die südlich
angrenzende Bebauung entlang der Rösrather Straße (L 284) sowie durch die Rösrather
Straße selbst und die rückwärtigen Flächen entlang den Straßen Neubrücker Ring (L 286n)
im Westen, Hüttenweg und Rather Kirchenweg im Norden sowie den Brück-Rather Steinweg
im Osten.
Da sich die Grundstücke des Plangebietes nicht in Gänze im Eigentum des Vorhabenträgers
befinden, unterscheidet sich der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
von dem des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Grundstücke innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im Eigentum des Vor-
habenträgers und dienen dem konkreten Vorhaben. Weitere Grundstücke außerhalb des
Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans wurden mit in den räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen. Er besitzt den
Charakter eines Angebotsbebauungsplans. Die Einbeziehung dieser über den Vorhaben-
und Erschließungsplan hinausgehenden Flächen erstreckt sich auf weite Teile des derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7444Sb/02. Diese Flächen werden in den Geltungsbe-
reich einbezogen um den See und seine Uferbereiche über nur ein Planwerk planungsrecht-
lich abbilden zu können.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung
Rath in Flur 76 in Gänze die Flurstücke 25/2, 57, 72, 76, 986, 994, 1192, 1358, 1359, 1360,
1362, 1363, 1365, 1366, 1692, 1713, 1714, 1715, 1717, 1718, 1722, 1770, 2078, 461/73
sowie 462/73 und in Teilen die Flurstücke 67, 1220, 1657, 1756, 1841, 2054 sowie 2077. Der
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst in der Gemarkung Rath in
Flur 76 in Gänze die Flurstücke 57, 67, 72, 1358, 1359, 1363, 1365, 1722 sowie 2077 und in
Teilen das Flurstück 1756.
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2.2 Vorhandene Struktur und Erschließung
Die Realnutzung im Umfeld des Planungsraumes lässt sich grob in zwei verschiedene Struk-
turtypen einteilen. Zum einen sind dies die eher ländlichen Strukturen im Übergang zur freien
Landschaft nördlich und östlich des Planungsraumes, zum anderen die südlich und westlich
angrenzenden städtisch geprägten und intensiv gewerblich genutzten Flächen.
Der Planungsraum ist hauptsächlich geprägt von den Flächen des Kiesgewässers mit den
typischen Merkmalen in Bepflanzung, ersten Sukzessionsstadien und offenen Kiesflächen.
Im südlichen Seebereich befinden sich noch Lagerflächen. Westlich sind Gehölzflächen und
umlaufend an den oberen Uferböschungen Gehölzpflanzungen mit mittleren und großen Hö-
hendifferenzen anzutreffen.
Das Gewässer wurde in den vergangenen Jahren zum Angeln genutzt. Hierfür besteht ein
Schwimmsteg, welcher zurzeit am Südufer östlich des Abbaubetriebes liegt, um mit Ruder-
booten den See zu befahren. Die Planung ermöglicht ausgehend von den planungs- und
fachplanungsrechtlichen Vorgaben (Rekultivierung) grundsätzlich eine weitere Nutzung in
bestimmten Abschnitten des Gewässers für den Angelsport.
Entlang der Rösrather Straße haben sich neben einer Mischbebauung Gewerbeflächen etab-
liert. Ein weiteres Gewerbegebiet wurde südlich der Rösrather Straße erschlossen. Westlich
des Sees schließt direkt der Stadtteil Neubrück an, welcher eine intensive bauliche Flächen-
nutzung mit dem Schwerpunkt Wohnen aufweist.
Nordwestlich des Sees befindet sich das Jugend- und Gemeinschaftszentrum "ENBE" Neu-
brück, welches als ein wichtiges Verbindungsglied zum Stadtteil Neubrück fungiert. Nördlich
und östlich schließen als Kontrast zu den urban geprägten übrigen Flächen offene Land-
schaften an den See an.
2.3 Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Rösrather Straße.
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die Buslinie 157 mit der
Haltestelle Rösrather Straße am Neubrücker Ring und die Stadtbahnlinie 9 mit der südöstlich
des Plangebietes gelegenen Haltestelle Steinweg.
2.4 Alternativstandorte
Im Stadtbezirk Kalk – insbesondere in den an den See angrenzenden Stadtteilen Neubrück,
Rath/Heumar – besteht eine entsprechende Nachfrage das ehemalige Auskiesungsgewäs-
ser der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG zukünftig in den Sommermonaten zum Baden nut-
zen zu können. Bereits heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkon-
trollierte Nutzung kommt es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im
Bereich der Einzäunung und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen. Um der
Nachfrage an Badenutzung gerecht zu werden und gleichfalls artenschutzrechtlich notwen-
dige Rückzugsräume im Bereich der Wasser- und Uferflächen sicherzustellen, empfiehlt sich
eine geordnete Nutzungsstruktur planungsrechtlich vorzugeben. In diesem Zuge sollen die
bereits heute teilweise illegal ausgeübten Nutzungen (Baden, Verweilen etc.) legalisiert und
im Sinne einer Attraktivitätssteigerung durch die Errichtung einer Wasserskianlage ergänzt
werden. Die geplanten Freizeitnutzungen bedingen die Verfügbarkeit eines Gewässers. An-
dere Gewässer in vergleichbarer Größenordnung und mit einer vergleichbaren Vorprägung
stehen in unmittelbarer Nähe im Bereich Neubrück, Rath/Heumar, aber auch im gesamten
Stadtbezirk Kalk nicht zur Verfügung. Alternativstandorte sind daher nicht gegeben.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02
vom 07.04.1975. Für den Bereich des Baggersees ist eine Fläche zur Gewinnung von Erden
(Bodenschätzen) mit anschließender Nutzung als Wasserfläche festgesetzt. Die an den See
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/ 5
angrenzenden Grünflächen sind als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB) festgesetzt. Im nördli-
chen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Friedhof sowie Straßenverkehrsflächen zum Teil mit der Zweckbestimmung Fuß- und Rad-
weg festgesetzt. Im Südwesten des Plangebietes setzt der rechtskräftige Bebauungsplan für
das Plangebiet ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen fest. Diese Nutzungsbe-
schränkungen beziehen sich auf den Immissionsschutz und auf den Ausschluss von Ver-
kaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben. Für das Gewerbegebiet GE sind eine Geschossflä-
chenzahl (GFZ) von 2,0 und eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes
als Oberflächengewässer überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dar. Die Uferbereiche sind als
Waldbereiche überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dargestellt. Lediglich ein kleinerer
Bereich im Süden (Zufahrt zum Badesee) ist als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dar-
gestellt.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den südlichen Bereich des Plangebietes (Zufahrt)
parallel zur Rösrather Straße Gewerbegebiet dar. Der Baggersee ist als Wasserfläche dar-
gestellt und im südlichen Bereich zusätzlich mit der Zweckbestimmung Bad gekennzeichnet.
Die den Baggersee umgebenden Bereiche sind als Grünflächen dargestellt.
Die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln entwickelt werden.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt Köln. Der Landschaftsplan stellt für den größten Teil des Plangebietes ein Land-
schaftsschutzgebiet dar. Der Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel Rekultivie-
rung festgesetzt. Der westliche Uferbereich ist als geschützter Landschaftsbestandteil fest-
gesetzt. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist im Landschaftsplan eine Baumreihe
dargestellt.
Die aufgrund der geplanten Nutzungen zu erwartenden Eingriffe werden im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages behandelt.
Die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes treten mit
Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
NRW, LNatSchG NRW). Die vorgesehene Freizeit- und Naherholungsnutzung entspricht den
Darstellungen des Flächennutzungsplans. Ein Widerspruch des Trägers der Landschaftspla-
nung zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist nicht erfolgt.
3.4 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III A "Erker Mühle". Ent-
sprechend wurden hier vertiefende Begutachtungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
durchgeführt (Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträch-
tigung der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See", Althoff & Lang,
Köln, 2015).
- 5 -
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3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen
Wasserrechtliche Genehmigungen
Im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung 2012 erfolgte die Auffüllung von Flachwasser-
bereichen im südöstlichen Uferbereich sowie im Hinblick auf die geplante Folgenutzung eine
Grobprofilierung des Südufers (Strandbad, Herstellung Unterwasserböschung 1:10). Die
hiermit verbundenen Eingriffe sind durch einen gesonderten Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zur wasserrechtlichen Plangenehmigung ermittelt und einer Kompensationsmaß-
nahme (Röhrichtzone) zugeordnet worden.
Baumschutzsatzung der Stadt Köln
Die planungsbedingten Eingriffe in den Straßenbaumbestand unterliegen der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln.
4 Städtebauliches Konzept
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Vorhabenträger das vorliegende Konzept zur
Nachnutzung des Rather Sees entwickelt.
Unmittelbar im südlichen Bereich soll ein Naturbadestrand angelegt werden. Hier sollen
Flachwasserzonen errichtet werden, die auch das Nutzen der Wasserflächen für Nicht-
schwimmer und wenig geübte Schwimmer ermöglichen. Die angrenzenden Flächen sollen
als Sand- und Wiesenflächen offen als Liegebereiche für die Badenutzung gestaltet werden.
Die Flächen im Nordosten des Sees sollen extensiv genutzt werden. Hier sind im Gegensatz
zum südwestlichen Bereich des Plangebietes Rückzugs- und Entwicklungsraum für Flora
und Fauna vorgesehen.
Die Nutzung der Seeflächen für Badegäste soll zukünftig von Süden her stattfinden. Von da-
her ist es notwendig, diese Ströme entsprechend zu lenken. Der Hauptparkplatz mit 347
Stellplätzen ist mit Zufahrt über die Rösrather Straße L284 geplant. Darüber hinaus ist an der
Rösrather Straße weiter östlich ein Ausweichparkplatz mit zusätzlichen 258 Stellplätzen vor-
gesehen. Der Ausweichparkplatz wird nur bei besonderen Anlässen mit erhöhtem Besucher-
aufkommen genutzt werden. An diesen Tagen wird ein Ordnungsdienst (Einweisungsperso-
nal) zur Lenkung des Besucherverkehrs eingerichtet, um falsch parkende KFZ und unnötige
Parksuchverkehre auszuschließen.
Um die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit der Badenutzung, der Sauberkeit und der
sozialen Kontrolle zu gewährleisten, wurde ein entsprechender Betreiber gefunden, der sich
insbesondere während der Sommermonate um die Anlage in Gänze kümmert.
Nördlich des geplanten Badebereichs sind zwei Wasserskianlagen sowie eine mobile Anfän-
gerbahn (Startbahn) vorgesehen, die den Betreiber der gesamten Anlage in die Lage verset-
zen soll, sozialverträgliche Eintrittspreise für den Badestrand zu ermöglichen.
Im westlichen Bereich angrenzend an die vorhandenen Gewerbeflächen und Sporteinrich-
tungen ist eine Ergänzung des baulichen Bestandes geplant. Hier ist die Errichtung eines
Lagergebäudes vorgesehen. Zudem ist beabsichtigt am westlichen Seeufer ein Hauptge-
bäude mit Gastronomieeinrichtung mit Außensitzplätzen und Blick über den See zu errich-
ten. Des Weiteren befinden sich an diesem Ufer die zwei Starterhäuser der Wasserskianla-
gen sowie eine Chill-Out-Bar. Auch die mobile Starterbahn wird an diesem Uferbereich vor-
gesehen.
Die Möglichkeit eines Rundwegs unmittelbar um den See wurde im Verfahren geprüft, kann
aus Gründen des Artenschutzes aber nicht umgesetzt werden, da artenschutzrechtlich not-
wendige Rückzugsräume für geschützte Arten (Wasservögel) sicherzustellen sind. Gleich-
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/ 7
wohl wird im Süden des Plangebietes eine öffentlich zugängliche Wegeführung berücksich-
tigt. Im Weiteren verläuft der Rundweg außerhalb des Plangebietes auf bestehenden We-
gen. Während der Betriebszeiten der Wasserskianlage und der Gastronomie ist zudem ein
Teil des westlichen Ufers öffentlich zugänglich.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Wassersport- und Strandbadanlagen
Die Flächen im Nordosten des Plangebietes werden gemäß der städtebaulichen Zielvorstel-
lung als eigener Baugebietstyp "Wassersport- und Strandbadanlagen" festgesetzt. Der vor-
habenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der §§ 2–11 BauNVO und § 9
BauGB gebunden, entsprechend wird im vorliegenden Fall ein eigener Gebietstyp beschrie-
ben.
Die Festsetzungen werden im Sinne des Planungszieles, am Standort eine Wassersport-
und Strandbadanlage zu verwirklichen, getroffen. Neben Anlagen für den Wassersport
(Wasserski-, Wakeboard-, Stand-Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strandbadnutzung sind
auch der Wassersport und Strandbadnutzung dienende Anlagen der Verwaltung, Lagerräu-
me und -gebäude sowie Lagerflächen und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die
Festsetzungen ermöglichen insgesamt eine flexible Umsetzung der im Rahmen der Einrich-
tung einer Wassersport- und Freizeitanlage erforderlichen Begleitanlagen und Einrichtungen,
sodass insgesamt ein attraktives und flexibles Angebot entsprechend des Planungsziels am
Standort verwirklicht werden kann.
Zudem ist ein im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender
Shop mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² zulässig. Der Shop soll das Angebot an der
Wassersport- und Strandbadanlage abrunden und in einem untergeordneten Maß auch den
Verkauf von Ware im Zusammenhang mit der Hauptnutzung ermöglichen. Durch die Be-
grenzung auf maximal 80 m² Verkaufsfläche und das spezielle Sortiment kann sichergestellt
werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der
Stadt Köln zu erwarten sind.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Durch die festgesetzten Grundflächen (GR) im Bereich der "Wassersport- und Strandbadan-
lagen" sowie innerhalb der privaten Grünflächen wird die Errichtung der erforderlichen Ge-
bäude für Gastronomie, Umkleiden, Ausleihe und Lager planungsrechtlich gesichert.
Zudem ist die Höhe baulicher Anlagen (H max.) im Bebauungsplan festgesetzt, um ein har-
monisches Einfügen der geplanten Bebauung in das Landschaftsbild zu gewährleisten. Die
zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als
Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhen der baulichen Anlagen (H max) ist
bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei
baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First)
maßgebend.
Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m
überschreiten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche
des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei
Überschreitungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des
darunter liegenden Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht, gegebenenfalls
erforderliche Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren. Diese Regelungen sind
erforderlich, um zu gewährleisten, dass technische Anlagen vor dem Blick eines Betrachters
zurücktreten, möglichst nicht einsehbar sind und das Landschaftsbild nicht negativ
beeinflussen. Die Festsetzungen unterstützen die Wahrung eines ansprechenden und
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/ 8
harmonischen Erscheinungsbildes und tragen dazu bei, dass die geplanten Gebäude sich
harmonisch in den angrenzenden Landschaftsraum einfügen.
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt. Dadurch kann das konkrete Vorhaben der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen im Plangebiet ermöglicht werden und gleichzeitig wird für die spätere Umset-
zung der Planung ein geringfügiger Gestaltungsspielraum zur Berücksichtigung der detaillier-
ten Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen.
Bauweise
Im Bereich der festgesetzten Wassersport- und Strandbadanlagen ist eine offene Bauweise
festgesetzt. Die Bebauung soll sich somit harmonisch ins Landschaftsbild einfügen. Mit der
festgesetzten Bauweise wird dem konkreten Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan Rechnung getragen.
5.4 Stellplätze
Stellplatzanlagen sind nur innerhalb der privaten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
"private Stellplatzanlage" und in dem entsprechend gekennzeichneten Bereich (St) sowie
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Durch die Festsetzung wird der
ruhende Verkehr der geplanten Wassersport- und Strandbadnutzung geregelt. In der westli-
chen, privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" ist die
Errichtung der Hauptstellplatzanlage vorgesehen. Der Hauptparkplatz soll 347 Stellplätze
umfassen und wird für den Betrieb an einem "normalen Schönwettertag" ausreichen.
Die zweite private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" im
Südosten ermöglicht die Realisierung des Ausweichparkplatzes. Im Rahmen des Verkehrs-
gutachtens wurde der Bedarf der erforderlichen Stellplätze für einen "normalen Schönwetter-
tag" sowie für den Fall "Spitzentag Event" ermittelt. Für den Fall "Spitzentag Event" ist die
Inanspruchnahme des Ausweichparkplatzes erforderlich. Im Ergebnis der Untersuchungen
konnte jedoch festgestellt werden, dass der Ausweichparkplatz mit deutlich weniger als den
ursprünglich geplanten 350 Stellplätzen auskommt. Der Ausweichparkplatz ist daher nun für
258 Stellplätze konzipiert, sodass der Abstand zur Wohnbebauung vergrößert werden konn-
te.
Innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen und in den überbaubaren Grundstücksflä-
chen sollen zudem Stellplätze zulässig sein, damit der Betreiber hier die Möglichkeit erhält
mit einzelnen Fahrzeugen, welche der Anlieferung oder dem Betrieb der Anlage dienen, un-
mittelbar bis an das Hauptgebäude beziehungsweise das Lagergebäude heranzufahren und
die Fahrzeuge hier abstellen zu können.
5.5 Nebenanlagen
Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wassersport-
und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser
dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Bereich der Wasserport- und
Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und
Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig, damit
die erforderliche Versorgung der im Plangebiet festgesetzten Anlagen sichergestellt werden
kann.
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5.6 Erschließung
Verkehr
Die Stellplatzanlage im Süden des Plangebietes wird über eine Zufahrt von der Rösrather
Straße (L 284) erschlossen und umfasst 347 Stellplätze. Gemäß verkehrlicher Untersuchung
(IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Untersuchung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, 17.02.2017, Neuss) ist die Stellplatzan-
lage (Hauptparkplatz) für den Planfall "Normaler Schönwettertag" ausreichend. Lediglich an
Spitzentagen muss der zusätzlich geplante Ausweichparkplatz zur Verfügung gestellt wer-
den. Der Ausweichparkplatz umfasst 258 Stellplätze und liegt an der Rösrather Straße öst-
lich der geplanten Hauptzufahrt am Brück-Rather-Steinweg.
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit hat ergeben, dass der mit der Planung verbundene
zusätzliche Verkehr am Knotenpunkt Rösrather Straße/Zufahrt Badesee abgewickelt werden
kann. Aufgrund der Anforderungen der RASt´06 ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einen
Linksabbiegestreifen an der Rösrather Straße zum Hauptparkplatz zu realisieren. Die Flä-
chen wurden entsprechend in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Hin-
sichtlich der genauen Ausführung dieses Linksabbiegestreifens wurden Abstimmungen mit
den zuständigen Fachämtern vorgenommen. Die geplante Variante zur Erschließung des
Badesees ist im Verkehrsgutachten (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Un-
tersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar,
17.02.2017, Neuss) berücksichtigt. Durch den erforderlichen Linksabbiegestreifen und die
damit verbundene Aufweitung des Straßenraumes entfallen südlich des geplanten Abbiege-
streifens an der Rösrather Straße insgesamt 6 Bäume. Der Entfall dieser Bäume ergibt sich
zwangsläufig aus der notwendigen Aufweitung des Straßenquerschnitts und der Sicherung
des südlich an die Fahrbahn anschließenden Geh- und Radwegs. Bei der Planung des
Querschnitts wurde mit einer kombinierten Spur die flächeneffizienteste Form gewählt, um
die Anforderungen an den Verkehrsablauf sicher zu stellen.
Die Erschließung des Ausweichparkplatzes soll über eine Anbindung an die Rösrather Stra-
ße (L 284) erfolgen. Die für die Zufahrt erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum der
Stadt Köln. Im Zuge des Durchführungsvertrages werden entsprechende Regelungen mit
dem Vorhabenträger über die Herstellung und Nutzung der benötigen Flächen getroffen.
Die zusätzlichen Verkehre können gemäß verkehrlicher Untersuchung auch am Knotenpunkt
Rösrather Straße/Neubrücker Ring/Pauline-Christmann-Straße sowie die beiden benachbar-
ten Knotenpunkte durch die Festzeitsteuerung der vorhandenen Lichtsignalanlage abgewi-
ckelt werden.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann an das im Umfeld vorhandene Ver- und Entsorgungssystem ange-
schlossen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind im gesamten Plangebiet Führun-
gen von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) nur unterir-
disch zulässig, um ein harmonisches Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild zu gewähr-
leisten und optische Beeinträchtigungen durch oberirdische Leitungsführungen auszuschlie-
ßen.
5.7 Private Grünflächen
Der Uferbereich rund um den Rather See wird als private Grünfläche festgesetzt. Im Sinne
der Planungsziele und des städtebaulichen Konzeptes wird die festgesetzte private Grünflä-
che in unterschiedliche Bereiche gegliedert, denen unterschiedliche Nutzungen zugeordnet
werden.
Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1)
Am südlichen Uferbereich wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bade-
strand und Liegewiese festgesetzt, in welcher zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeit-
anlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Umfang von 25 % der gesamten
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Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen), die der Wasser-
fläche Wassersport dienen, zulässig sind. Zur Verwirklichung einer Wasserskianlage auf der
angrenzenden Wasserfläche ist die Zulässigkeit von Einrichtungen wie z. B. Pfeiler-, Stütz-,
und Leitungseinrichtungen erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Inner-
halb dieser sind die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft sowie Sanitäranlagen mit
einer maximalen baulichen Höhe von 48,5 m ü. NN zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Errichtung erforderlicher Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung des geplanten Projektes.
Die Begrenzung der baulichen Höhe dieser Anlagen, soll das Einfügen der geplanten Anla-
gen in das vorgesehene gestalterische Gesamtbild am See unterstützen.
Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2)
Der westliche Uferbereich des Sees wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Wassersport festgesetzt. Innerhalb der Festsetzung sind die Anlage von Wegen zur internen
Erschließung sowie die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zu-
sammenhang mit der Wassersportanlage zulässig. Die Festsetzungen dienen der Umset-
zung des Vorhabens eine Wasserskianlage zu errichten. Die Einrichtung der Wege ist für die
Nutzung der Sportler im Rahmen der Ausübung des Wassersportes erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche wird eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, diese soll
der Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft mit einer maximalen baulichen Höhe von
47,0 m ü. NN dienen. Auch hier wird die zulässige bauliche Höhe begrenzt, um das Gesamt-
bild zu wahren und das Einfügen einer geplanten baulichen Anlage in die gestalterische Um-
gebung des Uferbereiches in Bezug auf ihre Höhenentwicklung zu unterstützen. Die in den
Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dauerhaft
zu erhalten, sodass sich auch ein neuer Baukörper in diesem Bereich der vorhandenen Ve-
getation unterordnen soll.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3)
In der südlich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese festge-
setzten Grünfläche (6.3) ist der Bau einer befestigten Rampenanlage mit maximal 500 m²
befestigter Fläche als Wegeverbindung zum See zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Einrichtung einer direkten Wegeverbindung von den südöstlich des Plangebietes gelegenen
Flächen (Ausweichparkplatz) und die Anbindung an das umgebende Wegenetz. Die in den
Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dauerhaft zu erhal-
ten. Die Festsetzung dient der Eingrünung des Plangebietes.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.4)
Die übrigen rückwärtig zur Uferzone gelegenen privaten Grünflächen und die privaten Grün-
flächen am nördlichen und östlichen Ufer (Ordnungsnummer 6.4) werden in Fortschreibung
des bestehenden Planungsrechts und der fachplanungsrechtlichen Rekultivierungsauflagen
mit der Zweckbestimmung Gehölzstruktur festgesetzt. Die in den Ufer- und Böschungs- und
sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind gemäß der bestehenden Rekultivie-
rungsauflagen der wasserrechtlichen Genehmigungen dauerhaft zu erhalten. Der noch vor-
handene Betreiberweg ist im Zuge der Umsetzung der Rekultivierungsplanung zurückzubau-
en. Die Festsetzung dient dem Schutz und der Entwicklung der Uferbereiche und Grünflä-
chen, sodass insgesamt ein durchgrüntes Landschaftsbild rund um den Rather See erhalten
beziehungsweise entstehen wird.
5.8 Wasserflächen
Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport sollen
zwei Wasserski- beziehungsweise Wakeboardbahnen sowie eine zusätzliche Bahn zum
Üben der Starts errichtet werden. In diesen Flächen sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz-
und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanlagen und
Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Baugebie-
tes Wassersport- und Strandbadanlagen stehen, zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
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notwendigen Anlagen für die Wassersportanlagen und begrenzt gleichzeitig den Bereich der
Wasserfläche welcher für diese Nutzung beansprucht werden darf.
Analog zur Festsetzung der Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport wird auch
der Badebereich als gesonderte Wasserfläche festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Was-
serfläche mit der Zweckbestimmung Badefläche ist die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und
Leitungseinrichtungen die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Wassersport- und
Strandbadnutzung erforderlich sind zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die notwendigen
technischen Einrichtungen für die Wassersportanlagen (Wasserski/Wakeboard).
Zudem werden Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Wasserfläche im Bebauungsplan
festgesetzt. Diese Wasserflächen dienen dem Erhalt beziehungsweise der Entwicklung eines
naturnahmen Gewässers, sodass primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende
Ruhezonen für Fauna und Flora planungsrechtlich gesichert werden.
5.9 Gehrecht
Im Süden des Plangebietes wird im Bereich des geplanten Weges ein Gehrecht und Rad-
fahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Des Weiteren wird der Allgemeinheit ein Gehrecht
und Radfahrrecht auf der angrenzenden, privaten Verkehrsfläche eingeräumt. Die Festset-
zungen werden aufgenommen, um diesen Bereich des Rather Sees öffentlich zugänglich zu
machen.
Die neuen Wegeverbindungen knüpfen an die außerhalb des Plangebietes bestehenden
Wege an und ermöglichen so einen Rundweg um das Plangebiet.
5.10 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Aufgrund der Lage des Plangebietes, der räumlichen Strukturierung und planerischen Ziele
sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (ISR
Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See", Haan, 06.04.2018) aufgeführ-
ten Begrünungsvorschläge innerhalb des Plangebietes, sind als Minderungs- beziehungs-
weise Vermeidungsmaßnahmen sowie als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a Abs. 3
Satz 1 BauGB zu betrachten (siehe: Ausgleichsmaßnahmen "Anpflanzung von Sträuchern"
P1 – 9.1 der Festsetzungen und "Röhrichtpflanzungen" M1 -9.2 der Festsetzungen-).
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der städtebaulichen Abwägung zu berücksichtigen.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 "Rather See in Köln-Rath/Heumar"
wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ergebnis des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrags ist, dass die Umsetzung der Planung Eingriffe in Natur- und Landschaft
auslöst, welche nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden können.
Aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ergibt sich ein verbleibendes Defizit von 1.225.635
Biotopwertpunkten gemäß des in Köln einheitlich angewendeten Bewertungsverfahrens nach
Ludwig/Sporbeck. Insgesamt können 72,7 % des Eingriffs innerhalb des Geltungsbereiches
des VEP kompensiert werden, sodass für den Ausgleich des rechnerischen Defizits grund-
sätzlich zusätzliche externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Um im Plangebiet selbst weitgehend die Eingriffe zu mindern und auszugleichen werden
zahlreiche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt.
In der im Bebauungsplan mit P1 gekennzeichneten 2.035 m² großen Fläche ist eine frei-
wachsende Strauchhecke herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der
Begrünung des geplanten Ausweichparkplatzes gegenüber der westlich anschließenden Be-
bauung und der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.
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Des Weiteren sind innerhalb der im Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen der
wechselfeuchten Uferbereiche/Flachwasserzonen die vorhandenen Röhrichtstrukturen zu
schützen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch soll eine Sicherung der bestehenden Röh-
richtstrukturen gewährleistet werden. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe-
stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu
erhalten. Die im nördlichen und östlichen Uferbereich bestehenden Röhricht-/Schilfstrukturen
sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnahme im Zuge der abschließenden Rekulti-
vierungsarbeiten zu ergänzen und weiter zu entwickeln.
Die Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skib-
be, Köln Februar 2012) sowie die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Ste-
fan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) stellen dar,
dass in den beschriebenen Uferbereichen ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit
röhrichtartiger Vegetation geschaffen werden sollen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im Gebiet festgestellten Vo-
gel- und Fledermausarten nicht erforderlich. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten
Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und
unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, eine zu-
sammenhängende Röhrichtzone zu entwickeln, die geeignete Lebensräume für Teichrohr-
sänger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten und andere Arten bietet. Die Lücken im
vorhandenen Schilfbestand und in der Ufervegetation sind zu schließen.
An den im Bebauungsplan mit der Ordnungsnummer 6.3 und 6.4 gekennzeichneten Stellen
sind die in den Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der beste-
henden Rekultivierungsauflagen sowie der Entwicklung von naturnahen Flächen. Lediglich
innerhalb der privaten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 ist der Bau einer Rampen-
anlage, mit maximal 500 m² befestigter Fläche, als Wegeverbindung zum See zulässig. Die
Rampe soll eine öffentlich nutzbare, barrierefreie Wegeverbindung entlang des Sees mit An-
bindung an vorhandene Wege schaffen.
Im südlichen Bereich des Strandbades (Grünfläche 6.1) sowie der angrenzenden privaten
Verkehrsfläche sind gemäß Planzeichnung 15 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Begrünung des südlichen Uferbereichs und
mindert teilweise die im Plangebiet stattfindenden Eingriffe.
Im Bereich des geplanten Hauptparkplatzes sind Baumpflanzungen innerhalb der privaten
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung private Stellplatzanlage festgesetzt. Die Bäume
sollen mit ihrer Grünkulisse die große Stellplatzanlage gliedern, strukturieren und für eine
Verschattung der Stellplatzanlage sorgen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen
Anprallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten.
Im Bereich des Ausweichparkplatzes sind 28 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Die Bäume dienen der Eingrünung des Plangebietes und gliedern die geplante Stell-
platzanlage. Die Bäume sind analog zum Hauptparkplatz mit Baumschutzbügeln gegen An-
prallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten. Das Konzept sieht
bereits vor, dass der Großteil der erforderlichen Stellplätze unmittelbar im Zufahrtsbereich
der Rösrather Straße im Südwesten des Plangebietes untergebracht werden kann. Für be-
stimmte Veranstaltungen oder begünstigte Sommertage (Spitzentage) werden zusätzliche
Stellplätze benötigt. Da im Bereich des Hauptparkplatzes durch ökologisch bedeutsame Flä-
chen und unter anderem einem geschützten Landschaftsbestandteil eine Vergrößerung der
Stellplatzflächen nicht verträglich möglich ist, sollen im Nahbereich des Sees weitere Stell-
plätze in Form eines Ausweichparkplatzes vorgesehen werden. Dabei ist es von Bedeutung,
dass diese Stellplätze möglichst nah am Vorhabenstandort liegen, diese gut erschlossen
werden können und auch ein günstiger und sicherer Weg für die Nutzer zum Eingang des
Vorhabenstandortes ermöglicht wird. Diese Eignung weist die betreffende, derzeit landwirt-
schaftlich genutzte Fläche auf. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen landwirtschaftlich
genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Alternative Flächen im
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Nahbereich sind derzeit nicht erkennbar. Bei der betreffenden landwirtschaftlichen Fläche
handelt es sich um eine relativ kleine und bereits durch Bebauung, Wege und Grünflächen
isolierte Fläche.
Die Baumpflanzungen auf dem Hauptparkplatz und dem Ausweichparkplatz dienen der Min-
derung der Eingriffe durch die Stellplatzanlagen.
Zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes entlang der Rösrather Straße werden die
hier vorhandenen Straßenbäume gemäß Eintrag im Plan zum Erhalt festgesetzt. Im Bereich
des geplanten Linksabbiegestreifens sowie im Bereich der geplanten Zufahrt zum Ausweich-
parkplatz können nicht alle Bäume erhalten werden (Wegfall von 6 Bäumen).
An den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der
Rösrather Straße sind die dort vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten.
Die Bäume sind Bestandteil einer gemäß § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee. Für die
Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung des geplanten Linksabbiegers ist die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG durch die untere Na-
turschutzbehörde erforderlich..
Die kompakte Gehölzfläche wirkt gegenüber der Verkehrsfläche abschirmend. Da die Acker-
fläche größtenteils für die Errichtung der Ausweichstellplatzanlage überplant wird, grenzt die
Gehölzfläche zukünftig die beiden Verkehrsstrukturen gegenüber der abgrenzenden Wohn-
bebauung an der Rösrather Straße ab. Zusammen mit der Festsetzung der Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf der angrenzenden Fläche (P1, Abpflanzung zwischen Aus-
weichparkplatz und den westlich angrenzenden Gartengrundstücken) kann mittel bis langfris-
tig eine zusammenhängende Grünkulisse/Grünverbund um den Ausweichstellplatz entwi-
ckelt werden.
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei Neupflan-
zungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m ver-
schoben werden, um eine gewisse Flexibilität im Zuge der Ausführungsplanung zu erhalten.
Die zuvor genannten Maßnahmen dienen zum Einen der teilweisen Sicherung von vorhan-
denen Grünstrukturen und tragen zum Anderen zu einer teilweisen Minderung der Eingriffe
in Natur und Landschaft bei. Ein wesentlicher Teil des externen Ausgleichserfordernisses
wird jedoch durch eine Abwertung des Biotopwertes der Wasserflächen mit der Zweckbe-
stimmung Badefläche, Wassersport und Wasserfläche ausgelöst, die sich aus einer indirek-
ten Beeinträchtigung der Wasserflächen aufgrund der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen ergibt. Dieser findet jedoch nur saisonal und nicht ganzjährig statt. Die im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommene Abwertung des Biotopwertes der Wasser-
fläche stellt einen atypischen Fall für die Bewertung nach der Eingriffsregelung gemäß § 1 a
Abs. 3 BauGB dar. Der Biotoptyp Wasserfläche wird nicht überplant, versiegelt, verfüllt oder
auf sonstige Art stark verändert oder verfremdet, wie dies bei anderen Biotoptypen bei-
spielsweise durch eine Bebauung oder die Anlage einer Pkw-Stellfläche der Fall ist.
Für die bilanzierte Abwertung der Wasserflächen kann im Planverfahren kein adäquater
funktioneller Ausgleich geschaffen werden. Zur Erzielung eines vollständigen Ausgleichsum-
fangs wäre zum Beispiel bei einer in Bebauungsplanverfahren üblichen ökologischen Auf-
wertung einer Intensivackerfläche durch Extensivierungen oder Pflanzmaßnahmen, die Um-
wandlung von circa 13,6 ha Ackerflächen in höherwertige Wiesen- und Gehölzflächen not-
wendig. Diese externen Ausgleichsmaßnahmen würden zwar rechnerisch das extern zu be-
wältigende Ausgleichsdefizit von 27,3 % decken, stellen aus ökologischer Sicht aber im vor-
liegenden Fall keinen funktionalen Ausgleich dar. Daher wurde die Inanspruchnahme von
einer rund 13,6 ha großen Ackerfläche zur Umwandlung in Wiesen- und Gehölzflächen für
einen nichtfunktionalen Ausgleich kritisch hinterfragt. Die Inanspruchnahme landwirtschaftli-
cher Flächen soll auf das erforderliche Minimum reduziert werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Zu-
dem würden die Gesamtkosten für eine solche externe Ausgleichsmaßnahme (Herstellung,
Grunderwerb, Pflege) für einen Wirkzeitraum der Ausgleichsmaßnahme von 30 Jahren circa
1,86 Mio. Euro betragen und damit die Wirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens infrage
stellen. Ein sozialadäquater Eintrittspreis für das Strandbad wäre damit nicht erreichbar.
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Im Bebauungsplan wird ferner auf artenschutzrechtliche Maßnahmen aufgrund der Beein-
trächtigung von planungsrelevanten Tierarten, welche die Wasserflächen und Uferbereiche
nutzen, in Form vom Beschränkungen der Betriebszeiten, der Anlage eines Schilfgürtels im
östlichen Teil des Sees und den Rückbau bestehender Betreiberwege hingewiesen. Die
Festlegung der Maßnahmen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Durch die genannten
Maßnahmen kann innerhalb des Plangebietes eine Verletzung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden wer-
den.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im
Durchführungsvertrag werden weitere Hinweise gegeben und Maßnahmen getroffen, welche
in der vorgenannten, naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung rechnerisch nicht abschlie-
ßend berücksichtigt werden können, jedoch einer planerischen Reduzierung der Eingriffsin-
tensität dienen sollen:
- Jahreszeitliche und tageszeitliche Beschränkung des Betriebs der Wassersport- und
Strandbadanlagen
- Schaffung von Rückzugsräumen für Flora und Fauna
- Festlegung weiterer und nicht zusammenhängender Strauch- und Pflanzinseln inner-
halb der privaten Grünflächen
Mit den vorliegenden und benannten Maßnahmen zur Reduzierung der Eingriffsintensität
sind die realistisch-anwendbaren Möglichkeiten für das Vorhaben ausgeschöpft. Weiterge-
hende grünordnerische Maßnahmen würden die Nutzbarkeit des Plangebietes so einschrän-
ken, dass die angestrebten planerischen Ziele grundsätzlich in Frage gestellt würden.
Ein funktionaler externer Ausgleich (konkret: Anlage einer Wasserfläche) insbesondere für
die rechnerisch ermittelten Eingriffe in die Wasserfläche ist aufgrund mangelnder Flächen-
verfügbarkeit nicht möglich. Rechnerisch mögliche externe Maßnahmen wie die ökologische
Aufwertung von Ackerflächen (Ersatzmaßnahme) stellen nur eingeschränkt einen Ausgleich
für die vom Vorhaben ausgelösten Eingriffe dar, da sie grundsätzlich andere Biotoptypen
entwickeln würden. Die Kosten für einen 100% Ausgleich mit Hilfe externer Maßnahmen wä-
ren unangemessen hoch, hierdurch würde das Vorhaben die finanziellen Möglichkeiten des
Vorhabenträgers übersteigen. Zudem müssten im großen Umfang Ackerflächen der land-
wirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.
Aus vorgenannten Gründen wird auf die Umsetzung eines vollständigen naturschutzrechtli-
chen Ausgleichs in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleich-
serfordernis der Abwägung zugeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte
und der Ziele der Planung – der Schaffung einer kontrollierten Badestelle mit niedrigen, sozi-
alverträglichen Eintrittspreisen für die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich im Sinne der
Daseinsvorsorge – wird auf einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild verzichtet. Die Belange des Umweltschutzes einschl. des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden in einem ausreichen-
den Maße berücksichtigt und durch die weitergehenden Festsetzungen und Regelungen ge-
wahrt. (Weitere Details siehe Umweltbericht Kapitel 6.2.2.5 ff.)
5.11 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Durch die Planung sind Auswirkungen auf die Lärmsituation der Umgebung zu erwarten, da-
her wurde im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens eine schalltechnische Unter-
suchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, Druckdatum: 06.10.2017, Düsseldorf) durchge-
führt.
Für das Plangebiet sind aufgrund der Lage und Nutzung Freizeit- und Verkehrslärm zu be-
trachten. Im Umweltbericht wurden hierzu weitergehende Darstellungen aus dem Fachgut-
achten aufgenommen.
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Im vorliegenden Planverfahren wurde eine Beurteilung des Verkehrslärms im Umfeld gemäß
DIN 18005 (DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, 2002-07, Beuth Verlag, Berlin) durchge-
führt.
Des Weiteren wurde das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des Runderlasses Freizeitlärm des Ministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (Messung, Beurteilung und Verminde-
rung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016) untersucht.
Die bestehende Wohnbebauung westlich des Neubrücker Rings wurde als allgemeines
Wohngebiet eingestuft. Das Gebiet nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/
Neubrücker Ring wurde analog zum bestehenden Planungsrecht als Gewerbegebiet einge-
stuft. Die sich hieran nördlich der Rösrather Straße gen Osten anschließende Bebauung
wurde als Mischgebiet (analog der Baunutzungsverordnung, § 6 BauNVO) berücksichtigt.
Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie sind in der schalltechnischen Untersu-
chung in Abhängigkeit zur jeweiligen Gebietseinstufung und Uhrzeit dargestellt.
Zudem wurde die VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitan-
lagen, 2012-09, Beuth Verlag, Berlin) bei der Beurteilung der geplanten Außenflächen (Au-
ßengastronomie, Grillplätze, Badeflächen und Liegewiese, Beachvolleyballplätze und Kin-
derspielplatz) berücksichtigt.
Auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie – Empfehlungen zur Berech-
nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen, 2007, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg) wurden
die Emissionen des Hauptparkplatzes sowie des Ausweichparkplatzes berücksichtigt.
Verkehrslärm
Das Betreiberkonzept sieht keine Nutzung der Freizeitanlage im Nachtzeitraum vor (die Si-
cherung der Betriebszeiten erfolgt im Durchführungsvertrag), daher wirken sich die mit dem
Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tagzeitraum aus.
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld der geplanten Wassersport-
und Strandbadanlage wurden im Vergleich des Analyse-Nullfalls (Verkehrsbelastung ohne
Umnutzung des Rather Sees) mit dem Analyse-Planfall "Schönwettertag" (Verkehrsbelas-
tung mit Anbindung des Plangebietes an die Rösrather Straße an einem normalen Schön-
wettertag) beziehungsweise dem Analyse-Planfall "Spitzentag" (Verkehrsbelastung mit An-
bindung des Plangebietes an die Rösrather Straße an einem Spitzentag) auf Basis der DIN
18005 beziehungsweise des Freizeitlärmerlasses NRW ermittelt. An allen relevanten und im
Schallgutachten dargestellten Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel für den Ver-
kehrslärm der geplanten Stellplatzanlage (Hauptstellplatz sowie Ausweichstellplatz) sowohl
im Analyse-Nullfall als auch im Analyse-Planfal an einem "Schönwettertag" und an einem
"Spitzentag" unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag. Entsprechend sind mit Durchführung
der Planung keine gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen zu erwarten.
Insgesamt kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die schalltech-
nischen Orientierungswerte nach DIN 18005 (WA 50 dB(A), MI 55 dB(A), GE 60) bereits im
Analyse-Nullfall (also ohne Realisierung der Planung) teilweise überschritten sind, es durch
das Planvorhaben jedoch nur zu minimalen Pegelerhöhungen kommen wird. So zeigen die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an einen normalen "Schönwettertag"
im Bereich der Immissionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lerch-Straße 1 und 7 sowie Europaring
158–162)) im Tagzeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) (IO 2 56,6
auf 56,8 dB(A), IO 3 62,8 auf 63, 0 dB(A) vorliegen. Entlang der Rösrather Straße (Immissi-
onsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pegelerhöhungen bis
zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,7 dB(A), IO 7 67,8 auf 68,1 dB(A)).
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Im Planfall "Spitzentag" liegen Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) im Bereich der Immis-
sionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lerch-Straße 1 56,8 auf 57,1 dB(A) und 7 58,0 auf 58,3 dB(A)
sowie Europaring 158-162 62,8 auf 63,1 dB(A)) im Tageszeitraum vor. Entlang der Rösrather
Straße (Immissionsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pe-
gelerhöhungen bis zu 0,5 dB(A) im Tageszeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,8 dB(A)).
Die Erhöhungen sind nicht wahrnehmbar und liegen unterhalb der Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung (70 dB(A))
Freizeitlärm
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des novellierten Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Na-
turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur "Messung, Beurteilung und Vermei-
dung von Geräuschimmissionen bei Freizeitstätten" ("Freizeitlärmrichtlinie"), welcher 2006 in
Nordrhein-Westfalen verbindlich eingeführt wurde, untersucht und beurteilt.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass an einem "normalen Schönwettertag", bei einer Fre-
quentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer damit ver-
bundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069 Pkw
(2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlagen, der
Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, des Imbiss, der Grillplätze und der Beachvolleyball-
plätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowie
innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Auch kurzfristig zulässige
Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten zum Tageszeitraum eingehalten.
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch maximal 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichpark-
platzes durch insgesamt rund 3.200 Fahrbewegungen und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte ebenfalls an allen Immissionsorten (gemäß schalltechnische Untersuchung) ein-
gehalten.
Nutzungen der Wassersport- und Strandbadanlage sowie der Parkplätze zum Nachtzeitraum
(22-6 Uhr) sind grundsätzlich auszuschließen. Entsprechende Regelungen zu den Nut-
zungszeiten werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen und abschließend im Bau-
genehmigungsverfahren geregelt.
Zusammenfassend kommt das schalltechnische Gutachten zum Ergebnis, dass das Vorha-
ben aus Sicht des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig ist. Es sind daher keine
aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. (weitere Details siehe Umwelt-
bericht)
5.12 Angelnutzung
Das Auskiesungsgewässer wird bereits seit geraumer Zeit durch einen ansässigen Angel-
verein beangelt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde das Interesse deutlich, den
See auch weiterhin beangeln zu können. Eine Beanglung des Gewässers wird bereits durch
die Hegepflicht gemäß Landesfischereigesetz erforderlich. Der vorliegende vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan schließt die Angelnutzung auch künftig nicht aus, gleichwohl trifft der
vorhabenbezogene Bebauungsplan hierzu keine gesonderten Festsetzungen, da das Angeln
sich aus entsprechendem Fachrecht ableitet und mit ordnungsbehördlichen Auflagen ver-
bunden ist, welche nicht Regelungsinhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zum Thema Artenschutz bereits der Hinweis auf-
genommen, dass die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis
September unzulässig ist, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten zu vermei-
den. Zudem ist das Angeln in den Monaten Oktober bis März auf 1-3 Boote zu beschränken,
um eine Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel zu vermeiden. Somit be-
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rücksichtigt der Bebauungsplan die Ergebnisse der Artenschutzprüfung. Des Weiteren greift
der Bebauungsplan die Rekultivierungsplanung auf und führt im Bereich des heutigen Angel-
vereins die bereits bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
75449.02 fort.
6 Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB)
6.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei-
nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Auf den Flächen nordwestlich des Stadtteils Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neu-
brück liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr
2007/2008 wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt.
Für den Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) durch das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt der Stadt Köln beschieden worden. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 einge-
stellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können. Bereits heute herrscht ein unkontrollierter freizeitlicher Nutzungsdruck, der nega-
tive Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungsflächen mit sich bringt.
Der Bebauungsplan sieht vor, das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichtigung
der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade- und Wassersporteinrichtung im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Hierbei sind einerseits Bereiche zu schaffen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, und
solche Teilbereiche, denen eine Funktion als Freizeit- und Erholungsbereich zukommt.
Um dem Bedürfnis der angrenzenden Bevölkerung nach einem Freizeit-/Badesee gerecht zu
werden und die vorhandene Erschließung zu nutzen, empfiehlt es sich, die öffentlich wirk-
samen Freizeit- und Naherholungseinrichtungen (Badestrand, Wasserskianlagen und Gast-
ronomie) in den westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Die Kombination der einzelnen Nutzungen soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestel-
le mit sozial verträglichen Eintrittspreisen entsteht, die eine breite Bevölkerungsschicht aus
dem Nahbereich anspricht. Um einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage zu gewähr-
leisten, ist eine Wasserskianlage geplant.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander von extensiv, natur-
nah gestalteten Flächen und einer Bade- und Wassersportnutzung.
Weitere Details zu Zielen des Bebauungsplanes können der städtebaulichen Begründung
unter 4 "Städtebauliches Konzept" entnommen werden.
6.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von circa 428.020 m² ein Vorhaben ermög-
licht, welches eine unterschiedliche Intensität im Bedarf an Grund und Boden besitzt.
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Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten-, teil- und unversiegel-
ten Flächen für den Ist-Zustand, das bedeutet, die kartierten Biotopstrukturen beziehungs-
weise den Planungszustand gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 75449/02, Nr.
74439/03 und den wasserrechtlichen Genehmigungen aus den Jahren 1987, 1994, 2009 und
2012 sowie deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden dem Planfall, der Planung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 gegenübergestellt.
Flächenbilanz Ist-Zustand Planfall
Gesamtgeltungsbereich VBP 428.020 m² 100 % 428.020 m² 100 %
Geltungsbereich VEP 368.580 m² 86,1 % 368.580 m² 86,1 %
nicht ausgleichspflichtiger Bereich des VEP 142.865 m² 32,5 % 142.865 m² 32,5 %
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich des
VEP 225.745 m² 52,8 % 225.745 m² 52,8 %
Erschließungsflächen
(un-, teil- oder vollversiegelte Zufahrten,
Parkplätze, Wege etc.)
1.645 m² 0,3 % 17.565 m² 4,1 %
Wasserfläche Rather See 159.245 m² 37,2 % 159.245 m² 37,2 %
versiegelte Flächen (GE-, SO-Gebiet oder
Einzelgebäude) 1.450 m² 0,3 % 5.130 m² 1,2 %
Grünstrukturen in Ufer- und Böschungsflä-
chen und sonstigen Plangebietsflächen 59.675 m² 13,9 % 8.585 m² 2,1 %
Landwirtschaftsfläche 3.780 m² 0,9 % - 0,0 %
Private Grünflächen für die Sport-, Freizeit-
und Badestrandnutzung - 0,0 % 35.270 m² 8,2 %
Tabelle 1 Flächenbilanz: VBP = vorhabenbezogener Bebauungsplan, VEP = Vorhaben- und
Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO = Sondergebiet
6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die je-
weiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1
BNatSchG) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte
Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die Ziele des Umweltschutzes werden
zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchsta-
ben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet.
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Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Pla-
nung als nicht betroffen bewertet:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer
Energien auf. Bei Neubauten sind die Anforderungen der aktuellen EnEV (Energie-
einsparverordnung) sowie des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEG) zu be-
rücksichtigen.
Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlagen für die Energie-
/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden wird weder im Bebauungsplan
festgesetzt noch im Durchführungsvertrag vereinbart. Ein expliziter Ausschluss einer
solchen Nutzung erfolgt jedoch nicht, sodass grundsätzlich der Einsatz von Solar-
oder Photovoltaikanlagen möglich ist.
− Gefahrenschutz – Hochwasser
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.2.2.1 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)
Durch die abgesenkte Lage der zentralen Wasserfläche und die umlaufenden kompakten
Gehölzstrukturen bestehen nur eingeschränkte Blickbeziehungen zwischen dem Rather See,
mit seinen tiefer liegenden Wasser-/Uferbereichen und den angrenzenden Siedlungs-, Ge-
werbe- und Landschaftsbereichen. Die im Zuge der Auskiesung entstandene Geländemodel-
lierung wird weitgehend beibehalten. Im Bereich des zukünftigen Badestrandes wurden über
eine fachplanungsrechtliche Anpassung der Rekultivierungsplanung die Voraussetzungen für
einen Flachwasserbereich und Liegewiesen geschaffen.
Im Norden und Osten grenzen an das Plangebiet offene Landschaftsbereiche mit weitläufi-
gen Landwirtschaftsflächen und ein Friedhof an.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Rösrather Straße (L 284) und die dort befindlichen
Wohngebäude begrenzt.
Im Bereich Rösrather Straße/Brück-Rather-Steinweg befindet sich eine Intensivackerfläche,
welche bis an die Hausgärten der dort befindlichen Wohngrundstücke heranreicht.
Im Westen befinden sich im Einmündungsbereich der Rösrather Straße/Neubrücker Ring die
gewerblichen Gebäudestrukturen beziehungsweise die Hallen eines Sportcenters. Westlich
des Neubrücker Rings schließen die kompakten Siedlungsstrukturen des Stadtteils Neubrück
an.
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Der Straßenraum der Rösrather Straße (L 284) wird von einer Allee, bestehend aus Winter-
linden und Platanen, geprägt.
Aufgrund der Lage des Sees deutlich unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche kommt
es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen des Orts-
/Landschaftsbildes. Die Planung sieht den überwiegenden Erhalt der kompakten umlaufen-
den Böschungs- und Ufergehölzstrukturen mittels textlicher Festsetzungen im Bebauungs-
plan vor.
Die Zufahrt zum Rather See sowie zum Hauptparkplatz erfolgt über die bestehende Zufahrt
von der Rösrather Straße aus. Dieser Bereich stellt sich bereits als versiegelte Verkehrsflä-
che, eingerahmt von Gewerbebetrieben, dar. Für den geplanten Ausbau der Abbiegespur
von der Rösrather Straße zum Rather See entfallen auf der südlichen Straßenseite 6 Stra-
ßenbäume durch die notwendige Anpassung des Straßenquerschnitts. Die dort im Geltungs-
bereich verbleibenden Straßenbäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Für die Anlage des Ausweichparkplatzes (Schotterrasenfläche) wird die dort befindliche In-
tensivackerfläche überplant. Der Ausweichparkplatz soll über eine neue Zufahrt von der Rös-
rather Straße aus erschlossen werden. Für den Bau der Zufahrt muss hier 1 Straßenbaum
gefällt werden. Zudem müssen für die neue Zufahrt weitere Baum- und Strauchstrukturen im
Bereich zwischen der Straße und der Ackerfläche entfernt werden.
Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen bestehen während der Vege-
tationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See. Da im Zuge
der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus diesem Blickwinkel
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden keine das Orts-
/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise Blickachsen
aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsästhetische
Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlichkeit bislang
nicht.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung am Südufer ge-
plant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wassersporteinrichtungen
werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Landschaftsbildes erleb-
bar gemacht.
6.2.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die im Norden und Nordwesten an den See angrenzenden, gehölzfreien Landwirtschaftsflä-
chen stellen Kaltluftentstehungsgebiete dar und dienen als siedlungsnahe bioklimatische
Ausgleichsräume.
Das im Plangebiet befindliche Gewässer hat grundlegend positive bioklimatische Eigen-
schaften und sorgt aufgrund seiner Temperaturträgheit bei ansteigenden Temperaturen für
eine Abkühlung der tangierenden Luftmassen. Bei fallenden Umgebungstemperaturen wirkt
die verzögerte Temperaturangleichung wie ein Wärmespeicher auf die Umgebung. Die Was-
serfläche sorgt aufgrund ihrer Verdunstungsrate zudem für eine Anreicherung und Regelung
der Luftfeuchtigkeit.
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Über der Seefläche entstehen Austauschbeziehungen, welche insbesondere für die klimati-
schen Verhältnisse der angrenzenden Siedlungsbereiche positive Auswirkungen haben. Die
im Westen, Südwesten und Süden angrenzenden Siedlungsstrukturen stellen mit ihren ver-
siegelten Flächen sowie den Baukörpern lokale Wärmespeicher dar. Durch die vorhandene
Bebauung gefasst, wird hier nur ein eingeschränkter Luftaustausch zwischen dem See und
den angrenzenden Siedlungsstrukturen ermöglicht.
Die im südöstlichen Plangebiet befindliche gehölzfreie Ackerfläche wirkt sich positiv auf die
Kaltluftentstehung aus und dient so unter anderem als siedlungsnahe bioklimatische Aus-
gleichsfläche gegenüber den Siedlungsstrukturen an der Rösrather Straße.
Der Straßenbaumbestand (geschützte Allee) an der Rösrather Straße hat durch seine Ver-
schattung mindernde Wirkung gegen eine Überhitzung der versiegelten Verkehrsflächen. Die
kompakten Gehölzbestände rund um den See haben zudem größeren Einfluss auf die klein-
klimatischen Klimafunktionen wie Frischluftproduktion sowie Filter- und Pufferfunktionen von
potenziellen Luftschadstoffen. Der umlaufende Gehölzgürtel hat aufgrund seiner Windrau-
higkeit sowie lenkenden Wirkungen Einflüsse auf das lokale Windsystem. Die hinter dem
Gehölzgürtel befindliche, tiefer gelegene Wasserfläche sowie Uferbereiche liegen in windge-
schützter Lage.
Aus kleinklimatischer Sicht besitzt das Plangebiet eine wichtige Austauschfunktion zwischen
den warmen Luftmassen der Stadt-/Siedlungsklima geprägten Wohnquartiere im Süden be-
ziehungsweise Westen und den eher kälteren Luftmassen der Landschaftsräume im Norden
und Osten.
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Ausweichpark-
platzes sowie einer Teilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des Hauptparkplat-
zes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftentstehung beziehungs-
weise Frischluftproduktion reduziert. Für den Ausbau der neuen Abbiegespur zum Rather
See/Hauptparkplatz werden 6 Straßenbäume an der Rösrather Straße überplant. Für den
Bau einer neuen Zufahrt zum Ausweichparkplatz muss 1 Straßenbaum im weiter östlichen
Straßenverlauf der Rösrather Straße überplant werden.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand beste-
hen.
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neuver-
siegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an voll-
versiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird
sich um circa 4,4 % verringern.
Die Schotterfläche des Hauptparkplatzes (liegt in der Wasserschutzzone III A und III B) be-
ziehungsweise die Schotterrasenfläche des Ausweichparkplatzes sowie künstliche Oberflä-
chenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an die Umge-
bung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von sog. Wärmein-
seln und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich
von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Die Planung sieht die Begrünung
des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen sowie des Ausgleichsparkplatzes mit 28 Laub-
bäumen vor, welche durch ihre Verschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im
Kontext zu den verbleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind jedoch
keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
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Luftschadstoffe/Gerüche
Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum kann auf Grund des hohen Durch-
grünungsgrades, der großen Wasserfläche und den guten klimatischen Austauschbeziehun-
gen mit den angrenzenden Siedlungs- und Landschaftsflächen als gut bewertet werden.
Im Südwesten des Plangebiets grenzen Gewerbeflächen an, es sind dort keine stark emittie-
renden Gewerbebetriebe angesiedelt. Eine Belastung der Luft ist daher vornehmlich auf die
landwirtschaftliche Nutzung, den angrenzenden Straßenverkehr (Rösrather Straße, Neubrü-
cker Ring) und Hausbrand zurückzuführen.
Eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV durch verkehrsbedingte Luftschad-
stoffe wie Stickoxide oder Feinstaub ist aufgrund der guten Belüftungsfunktionen, aufgelo-
ckerten Baustrukturen sowie der kompakten Grünkulisse als Filter- und Puffermedium für
potenzielle Luftschadstoffe, im Plangebiet unwahrscheinlich.
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV, mit der Buslinie 157 (Haltestelle Neubrück/Rösrather
Straße) sowie der Straßenbahnlinie 9 (Haltestelle Rath/Heumar Steinweg) zuzüglich 10 Mi-
nuten Fußweg, gut zu erreichen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luft-
qualität führen.
Die Umsetzung der Planung ist mit keiner Minderung der lokalen Belüftungsfunktionen ver-
bunden. Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffen möglich.
Bedingt durch die Öffnungszeiten sowie der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequen-
tierung des Geländes, kommt es zu starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahrten.
Hierdurch sind im Untersuchungsgebiet keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissi-
onsbelastungen zu erwarten.
6.2.2.3 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Der Rather See weist aktuell eine freie Wasserfläche von circa 26,6 ha auf. Die effektive
Länge (N-S-Richtung) beträgt dabei 683 m, die effektive Breite (W-E-Richtung) 466 m. Im
Mittel liegt die Grubensohle circa -25,00 m unter der Geländeoberkante des Urgeländes. Der
Wasserspiegel wurde im Oktober 2010 bei 40,20 m ü. NN aufgemessen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone "Erker Mühle", in der
Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Gebiet der Stadt Köln über die
Gemarkungen Langenbrück, Rath und Heumar und ist im Bereich des Rather Sees in die
Schutzzone III A und III B unterteilt.
Die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen auf den Kfz-Stellplätzen sowie die Anlage der
Versickerungseinrichtung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundwasser
Das große Gesamtporenvolumen der anstehenden Bodenschichten ermöglicht effektive
Grundwasserströme und rasche Grundwasserneubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km².
Die Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen
werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als
stark durchlässig zu bezeichnen.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann innerhalb der ehemaligen Aus-
kiesungs-/Abgrabungsfläche (Wasserfläche, Ufer- und Böschungsbereiche) sowie der Acker-
fläche uneingeschränkt versickern.
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Die bestehende Zufahrt zum See sowie die Rösrather Straße sind asphaltiert und entwäs-
sern über die Schulter beziehungsweise in das öffentliche Kanalnetz im Bereich der Rös-
rather Straße.
Auf Grundlage von Grundwasserdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zeigt sich, dass sowohl die nach Nordwest
bis Nordostost ausgerichtete Grundwasserfließrichtung wie auch die
Grundwasserfließgeschwindigkeit durch den Entnahmetrichter der Trinkwasserbrunnen
Erker Mühle beeinflusst werden.
Die Wasserfläche des Rather See wird primär durch den Kontakt mit den
grundwasserführenden Schichten gespeist.
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate im Plange-
biet. Im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes kommt es jedoch zu einer geringen
Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an
vollversiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % gegenüber dem Bestand erhöhen. Die
unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder Wegebereiche mit befestigter Oberfläche, welche "über die Schulter" oder mittels nach-
geschalteter Versickerungsanlagen das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern.
Durch die im Plangebiet anstehenden Sand- und Kieshorizonte verfügt das Plangebiet über
sehr gute Versickerungseigenschaften.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen sollen als Schotterflächen angelegt
werden, welche wasserdurchlässig gestaltet sind beziehungsweise frei in die angrenzenden
Flächen entwässern. Die Planung kommt dem gemäß § 44 LWG bestehenden Erfordernis
nach, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser örtlich zu versickern. Eine erhebli-
che Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu ermitteln,
wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten erstellt.
Für die Feststellung der Gewässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See wurde
im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LAWA (2003) und
RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die "Arbeitsgemeinschaft für Limnologie
und Hydrologie in Hessen" durchgeführt. Die Erfassung des Ist-Zustands dient als Bezugs-
zustand vor einer zukünftigen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung. Zu-
dem kann auf Basis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter Annahme verschie-
dener Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und diskutiert werden.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das Vorhaben ausgelöst wer-
den.
Alle in dieser Studie durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwartende
Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophierungsprozesse
ausgehend vom Vollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen Flächenbelastungs-
wertes liegen. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr wären nicht problema-
tisch aus der Sicht der zu erwartenden Phosphor-Flächenbelastung. (S. 21, Prognose zur
Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
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Abwasser
Im Plangebiet entsteht im Ist-Zustand kein Abwasser.
Im Planfall soll mittels Pumpen und Druckleitungen das zukünftig anfallende Schmutzwasser
(Hauptgebäude und Sanitärgebäude am Strandbad) zu einem Übergabeschacht im Zu-
fahrtsbereich der Rösrather Straße befördert werden, von wo aus das Schmutzwasser im
freien Gefälle über das städtische Abwassernetz abgeführt wird.
6.2.2.4 Boden/Altlastverdacht (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand
Im Planungsareal bilden nach der Geologischen Karte von NRW 1:100.000/C 5106 Köln
stark durchlässige Sande und Kiese der Niederterrasse des Rheins den geologischen Unter-
grund.
Laut digitaler Bodenkarte (BK50 NRW) des Geologischen Dienstes NRW sind im Bereich
des nicht ausgekiesten Teil des Plangebietes überwiegend typische Parabraunerden (L441
sowie vereinzelt typische Braunerden (B551) zu finden. Als Bodenarten herrschen sandige
bis stark sandige Lehme vor.
Parabraunerden, als schutzwürdige Böden, haben eine hohe Ertragsfähigkeit. Mit einem
mittleren kf-Wert und einer mittleren Filterfunktion eigenen sie sich nur bedingt zur Versicke-
rung. Ferner weisen die Parabraunerden eine mittlere Feldkapazität und geringe Durchlüf-
tung und Luftkapazität auf.
Braunerden hingegen sind nicht schutzwürdige Böden in einer mittleren Bodenfruchtbarkeit.
Bei einer geringen Filterfunktion ist der kf-Wert sehr hoch, was eine geeignete Versicke-
rungsfähigkeit zulässt. Die Feldkapazität ist gering. Ferner ist die Durchlüftungs- und Luftka-
pazität als hoch zu bewerten.
Bedingt durch die langjährigen Auskiesungen und den damit verbundenen Eingriffen ins Ge-
lände, ist das natürliche Bodengefüge lediglich in den Randbereichen des Plangebietes vor-
zufinden.
Die quartären Rheinablagerungen bilden einen circa 15 bis 25 m mächtigen sandig-kiesigen
Sedimentkörper, dessen Lockergesteinsmassen ein erhebliches Porenvolumen besitzen.
Das große Gesamtporenvolumen ermöglicht effektive Grundwasserströme und rasche
Grundwasser-neubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km². Die Größenordnung für den ef-
fektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen werden. Der Durchlässigkeitsbei-
wert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als stark durchlässig zu bezeich-
nen.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes die Altlastverdachtsflächen 808107 sowie 80706 erfasst.
Die Verdachtsfläche 80706 umfasst das Flurstück 2077 und wurde im Zuge einer Erfas-
sungsbewertung des gesamten Auskiesungsareals, unter anderem mithilfe einer Luftbild-
und Kartenauswertung aus den 1930er bis 1990er Jahren, beschrieben. Hiernach fanden
erste Auskiesungen in den 1950er Jahren statt, denen weitere Abgrabungen und Teilverfül-
lungen mit Erdmassen innerhalb der Auskiesungsfläche folgten. Der Zeitraum der Teilverfül-
lungen wird für die Jahre 1956 bis circa 1987 angegeben.
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Die Fläche 808107 liegt in den Flurstücken 984 und 1756 (jeweils Gewerbeflächen westlich
der Zufahrt zum Rather See) und wurde nach Prüfung durch die Untere Bodenschutzbehör-
de und Grundwasserschutz am 15.02.2011 aus dem Altlastkataster herausgenommen.
Hinweise auf Mülleinlagerungen oder auf den Umgang mit umweltgefährdenden Gütern be-
ziehungsweise den Eintrag von Schadstoffen in relevantem Umfang lassen sich nicht identi-
fizieren. Schädliche Bodenveränderungen mit Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
lichen Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit nach BBodSchG sind nach
Aktenlage sehr wahrscheinlich auszuschließen.
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise den getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebietes bereits intensiv überformt.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen. Diese beschränken sich jedoch auf die südlichen und westlichen Plangebietsflä-
chen und finden primär auf der tiefer liegenden See-/Uferebene statt, welche im Zuge der
Rekultivierungsauflagen in Bezug auf die Folgenutzung so herzurichten waren.
Für den Bau der Hauptstellplatzanlage müssen Teilflächen neu profiliert werden. Da es sich
bei der Stellplatzfläche um ein im Rahmen der Kiesgewinnung bereits abgetragenes/wieder
aufgefülltes Gelände handelt, kann diese Fläche bezüglich Bodeneingriffe als vorbelastet
eingestuft werden. Im Bereich des geplanten Ausweichparkplatzes wird je nach Anlage der
Oberfläche ein Teil der Bodenfunktionen erhalten, die Fläche der landwirtschaftlichen Nut-
zung entzogen.
Die zu erwartenden Eingriffe in die lokalen Bodenareale führen zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere des Boden-Wasser-
Haushaltes. Die Teilversiegelung des Bodens (Schotterparkplatz, Wege in wasser-
gebundener Bauweise) führen zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses sowie einem
Verlust der Standort- und Pufferfunktion. Die vorhandene Landwirtschaftsfläche geht durch
die Errichtung der Ausweich-Stellplatzanlage verloren.
Im Rahmen der Planung kommt es gemäß BK 50 NRW (Karte der schutzwürdigen Böden in
NRW, Maßstab 1:50.000, GD NRW) nicht zur Überplanung von schutzwürdigen Böden. Auf-
grund der anthropogenen Beeinflussung der Böden im Plangebiet im Zuge der Auskiesung
sind die Bodenteilfunktionen bereits im Bestand sehr stark eingeschränkt.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden anthropogenen Vorbelastungen innerhalb des
Plangebietes und aufgrund der kleinräumigen geplanten Versiegelungen und Teilversiege-
lungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden zu erwarten.
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Ist-Zustand: Flächen gemäß kartierten Biotoptypen sowie dem Planzustand gemäß
rechtskräftigen Bebauungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungen
Versiegelte Flächen 9.145 m² 2,2 %
Teilversiegelte Flächen 1.400 m² 0,3 %
Unversiegelte Flächen 417.475 m² 97,5 %
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Planfall: Flächen auf Grundlage des BP 74440/02
Versiegelte Flächen 14.135 m²
3,2 %
(+1,0 %)
Teilversiegelte Flächen 15.345 m²
3,5 %
(+3,2 %)
Unversiegelte Flächen 398.540 m²
93,1 %
(-4,4 %)
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Tabelle 2 Versiegelungsgrad Bestand und Planung
6.2.2.5 Landschaftsplan (§ 1 Abs.6 Nr.7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt
Köln
Bestand
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Landschaftsplan der Stadt Köln, der
für den größten Teil des Plangebietes ein Landschaftsschutzgebiet (L 22) ausweist. Am
westlichen Plangebietsrand liegt der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.11 (s.u.). Der
Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel R 804 "Rekultivierung der Grube mit
Wasserfläche für die naturorientierte Erholung" festgesetzt.
R 804 – Maßnahme für die Kiesgrube "Rather See"
− Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung.
− Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstraße.
− Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folgenutzung der Grube als Land-
schaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientierte Erholung als auch mit Ruhe-
zonen für Fauna und Flora.
LB 8.11. – Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in dem Planquadrat (PQ) 7444 in Blatt 6 der Fest-
setzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Das geschützte Gebiet liegt am Ortsrand
von Neubrück, östlich des Neubrücker Rings, am Rand einer Kiesabgrabung.
Der LB 8.11 überlagert gemäß Darstellung im LP zu circa 45% die westlichen Plangebiets-
flächen. Die verbleibende Fläche des LB 8.11 (circa 55%) erstreckt sich westlich des Sees
bis zum Neubrücker Ring.
Die Schutzfestsetzung gilt bis angrenzend an den Randbereich der östlich der Stresemann-
straße und nördlich der Rösrather Straße im FNP dargestellten Gewerbefläche. Der LP legt
für den LB 8.11 das Entwicklungsziel 3 fest (Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen).
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Der LB "Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück" wird festgesetzt:
− Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Erhal-
tung eines reich strukturierten, natürlich entwickelten Lebensraumes bedrohter Pflan-
zen- und Tierarten.
− zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes am Rand
eines nur gering gegliederten Landschaftsraumes.
− zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Das geschützte Gebiet umfasst die westlichen Randbereiche sowie die Uferböschungen der
Kiesgrube. Die artenreiche Hochstaudenflora der in Teilbereichen auch verbuschten Brach-
fläche ist im engräumigen Wechsel mit den naturnah entwickelten Uferböschungen, offenen
Sand- und Kiesflächen für die Erhaltung der Artenvielfalt ein Lebensraum von besonderem
Wert. Es ist Nahrungs- und Nistbiotop bedrohter Insekten- und Vogelarten, insbesondere
auch für Schmetterlinge.
Der östlich des Plangebietes, am Brück-Rather-Steinweg gelegene geschützte Landschafts-
bestandteil (LB 8.18) wird von dem geplanten Vorhaben nicht tangiert.
L 22 LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück"
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum östlich der Autobahn A 59 und
südlich der Autobahn A 4, den vorgelagerten Freiraum südlich Heumar und den Freiraum
östlich Neubrück bis zur Rösrather Straße im Süden und dem Ortsrand von Brück im Norden
sowie dem Rather Weg im Osten. Ein Großteil der Fläche des Landschaftsschutzgebietes ist
auch als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.
Das LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück" wird festgesetzt:
− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängenden Wald-
gebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum von besonderem
Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges Grundwasseranreiche-
rungsgebiet.
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere in
den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern, Auenvegeta-
tion und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur Bebauung.
− wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis ausge-
richtete Erholungsnutzung.
Das Landschaftsschutzgebiet L 22 ist durch die geplante Anlage des Ausweichparkplatzes
betroffen.
Prognose
Das Plangebiet wird mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einer von
den Zielen des Landschaftsplanes abweichenden Nutzung beziehungsweise auf untergeord-
neten Teilflächen einer Bebauung zugeführt.
Das Entwicklungsziel R 804 kann nur in Teilen erreicht werden. Die mit den wasserrechtli-
chen Plangenehmigungen verbundenen Rekultivierungsauflagen sind erfüllt.
Durch die Lage der geplanten Wassersport- und Badenutzung im südwestlichen Teil des
Plangebiets verbleiben primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende Ruhezo-
nen für Fauna und Flora, welche durch eine Zaunanlage, Rückbau der Betreiberwege und
Bepflanzung konsequent vor Betreten geschützt werden sollen. Darüber hinaus bleiben an
den anderen Böschungsflächen weite Teile der kompakten Gehölzstrukturen analog dem
Bestand bestehen beziehungsweise werden mittels Festsetzung zum Erhalt festgesetzt.
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Über die neue öffentliche Wegeverbindung im südlichen Plangebiet (südlich des Strandba-
des) werden mit den Anschlüssen an die vorhandenen Wegeverbindungen am Brück-
Rather-Steinweg, Rather Kirchweg und Hüttenweg gute naturorientierte Erholungsmöglich-
keiten rund um den See ermöglicht.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstellplatzanlage
sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar, neue Wegever-
bindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Eingriffen in den geschützten Land-
schaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichnerischen Abgrenzung hier bis an die Wasser-
linie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven Erholung bleiben im westli-
chen Plangebiet Teile der Ufer- und Böschungsflächen des LB 8.11 erhalten.
Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden negative
Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Ebenso kommt es
zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes L 22.
Bewertung
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant.
Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die Rekultivierungs-
maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Wasserski- und Ba-
denutzung umgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans außer Kraft,
sofern der träger der Landschaftsplanung im zugrunde liegenden Flächennutzungsplanver-
fahren nicht widerspricht. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
74440/02 treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-
planes gegenüber dem Bebauungsplan zurück.
6.2.2.6 Mensch/Gesundheit, Lärm (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Zuge der Planung sind Straßen-und Freizeitlärm sowie Fluglärm zu betrachten.
Folgende Beurteilungspegel sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74440/02
relevant:
Quelle Richtwert/Orientierungswert außerhalb von Gebäu-
den
DIN 18005 – Ver-
kehrslärm Orientie-
rungswert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
TA Lärm – Gewer-
belärm Richtwert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
Tabelle 3 Richt-/Orientierungswerte Lärmimmissionen
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Tabelle 4 Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlass (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-8827.5- (V Nr. 30/06) vom 23.10.2006,
zuletzt novelliert durch Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Na-
tur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)
Im Plangebiet werden keine schutzwürdigen Nutzungen umgesetzt. Daher werden im Rah-
men einer schalltechnischen Untersuchung ausschließlich die Auswirkungen der Planung auf
die schutzwürdigen Nutzungen in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft geprüft.
Bestand
Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit wurde die bestehende Wohnbebauung westlich des
Neubrücker Rings (Heinrich-Lersch-Straße) als Allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft.
Das Gebiet unmittelbar nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/Neubrücker
Ring, in welchen sich neben vereinzelten Wohnnutzungen im Wesentlichen gewerbliche
Nutzungen befinden, wurde als Gewerbegebiet (GE) eingestuft. Die sich östlich hieran an-
schließenden, nördlich der Rösrather Straße gelegenen Wohn- und kleingewerblichen Nut-
zungen werden als Mischgebiet (MI) eingestuft.
Verkehrslärm
Im Ist-Zustand wirken primär durch die Rösrather Straße, den Neubrücker Ring sowie das
Autobahndreieck Heumar verkehrsbedingte Geräuschimmissionen auf das Plangebiet ein.
An ausgewählten Immissionsorten wurde der Verkehrslärm ohne Mehrverkehr aus der Um-
setzung der Planung ermittelt. Für das ungünstigste Geschoss wurden an der Heinrich-
Lersch-Straße Tagpegel von knapp 55 beziehungsweise 59 dB(A) ermittelt. Entlang der Rös-
rather Straße werden am Tag 61 bis maximal 67 dB(A) errechnet. Damit sind im Ist-Zustand
bereits die Orientierungswerte für ein WA um 4 dB(A) beziehungsweise für ein MI um 7
dB(A) durch den vorhandenen Verkehrslärm überschritten.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt in einer Anflugroute zum Flughafen Köln-Bonn, weshalb das Plangebiet
und seine unmittelbare Umgebung durch Flugverkehrslärm vorbelastet sind. Am Tag (6:00 –
22:00 Uhr) wirken gemäß Schallimmissionsplan Verkehr zum Fluglärm auf das nördliche
Plangebiet Flugverkehrsimmissionen von >50 bis ≤55 dB(A) und im südlichen Plangebiet
Immissionen von >55 bis ≤60 dB(A) ein.
Aufgrund der bestehenden verkehrslärm- und fluglärmbedingten Schallkulisse kann das
Plangebiet im Ist-Zustand als vorbelastet eingestuft werden.
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Planung
Um die mit dem Vorhaben verbundenen schalltechnischen Auswirkungen zu ermitteln, wurde
eine eigenständige schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Freizeitlärm
Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sind folgende maßgebliche Schallquellen zu
betrachten:
− Badebereich mit zugehöriger Liegewiese
− Zwei Beachvolleyballplätze
− 6 zu mietende Grillplätze
− Zwei Wasserskibahnen mit zwei Starthäusern und einer Bahn zur Übung von Starts
− Außengastronomie, Chill-Out-Bar
− Imbiss im Bereich der Liegewiese (nicht immissionsrelevant)
− Kinderspielplatz
− Hauptparkplatz mit 350 Pkw-Stellplätzen
− Ausweichparkplatz mit 258 Pkw-Stellplätzen
Die Erschließung der Anlage erfolgt aus südlicher Richtung über die Rösrather Straße (L
284).
Bezüglich der Besucherzahlen wurde zwischen einem durchschnittlichen "Schönwettertag"
mit 2.850 Besuchern pro Tag und Spitzentagen (Events) wie zum Beispiel dem Wakeboard
Event "Wake the Line" mit bis zu 5.000 Besuchern pro Tag unterschieden.
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen dem Freizeitlärmerlass (Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Na-
turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006,
zuletzt geändert mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)) untersucht und
beurteilt. Die Immissionsberechnungen für den Freizeitlärm erfolgten gemäß TA Lärm für 14
Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauungen.
Zusätzlich wurde auch die Lärmemission des Parkplatzes des Sportcenters am Neubrücker
Ring (ACR) als Vorbelastung mitberücksichtigt.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass an einem "normalen Schönwettertag", bei
einer Frequentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer
damit verbundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069
Pkw (2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlage,
des Badebetriebs, der Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, der Imbiss, der Grillplätze des
Badebereiches und der Beachvolleyballplätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte in der
Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten
eingehalten werden.
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch max. 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichparkplatzes
durch insgesamt 1.600 Pkw (3.200 Fahrbewegungen) und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.
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Wie die Immissionsberechnungen zeigen, werden die gebietsabhängigen Immissionsricht-
werte an einem "Spitzentag" wie zum Beispiel bei dem Wakeboard Event "Wake the Line" an
allen Immissionsorten zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhe-
zeiten eingehalten beziehungsweise am Immissionsort 2 (Heinrich-Lersch-Straße 1) inner-
halb der Ruhezeiten ausgeschöpft.
Das heißt, an Spitzentagen führt die zusätzliche Nutzung des Ausweichparkplatzes und ein
Aufkommen von rund 5000 Badegästen mit entsprechender Nutzung des Hauptparkplatzes
sowie der weiteren immissionsrelevanten Nebeneinrichtungen der geplanten Freizeiteinrich-
tung (Außengastronomie, Chill-Out-Bar, Imbissbude, Beachvolleyballplätze, Grillplätze, Ba-
debereich und Wasserskianlage) zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der
Nachbarschaft.
Nutzungen der Freizeitanlage und der Parkplätze zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind grund-
sätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen erfolgen im Durchführungsvertrag und
abschließend im Baugenehmigungsverfahren.
Die für das Vorhaben erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert sowohl für nor-
male "Schönwettertage" als auch für "Spitzentage" keine Überschreitungen der lärmtech-
nisch relevanten Vorgaben und Richtwerte (TA-Lärm, Freizeitlärmerlass NRW) für die rele-
vanten Immissionsorte im Nahbereich des Vorhabens.
Verkehrslärm
Da gemäß dem Betreiberkonzept eine Nutzung der Freizeitanlage zum Nachtraum nicht er-
folgt, wirken sich die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tageszeit-
raum aus.
Die Immissionsberechnungen für den Verkehrslärm erfolgten für 8 Immissionsorte. Die Er-
gebnisse der Einzelpunktberechnungen unter anderem mit Darstellungen für den "Analyse-
Nullfall" (keine Umsetzung der Planung) sowie mit Pegeldifferenzen für den "Analyse-Planfall
(Umsetzung der Planung) "Spitzentag"- Analyse-Nullfall".
Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen für den "Analyse-Planfall" zeigen, dass an einem
normalen "Schönwettertag" im Bereich Heinrich-Lersch-Straße/Europaring (Immissionsorte 01 bis
03) zum Tageszeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von maximal 0,2 dB(A) vorliegen.
Entlang der Rösrather Straße (Immissionsorte 04 bis 08) liegen des Weiteren für den "Analy-
se-Planfall" Pegelerhöhungen von bis zu 0,4 dB(A) zum Tagezeitraum vor.
An einem "Spitzentag" liegen für den "Analyse-Planfall" entlang des Neubrücker Rings Pe-
gelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) (Immissionsorte 01 bis 03) und entlang der Rösrather
Straße von bis zu 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 vor.
Es kommt an einem "Spitzentag" für den "Analyse-Planfall" zu maximalen Pegelerhöhungen
von 0,5 dB(A) (Immissionsort 04), die für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.
An allen Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel sowohl im Analyse-Nullfall als auch
im Analyse-Planfall an einem Schönwettertag und an einem Spitzentag unterhalb der Werte
von 70 dB(A) am Tag.
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Planfall "Schönwettertag" und im Analyse-
Planfall "Spitzentag" auf Werte von 70 dB(A) am Tag liegt an diesen Immissionsorten dem-
entsprechend nicht vor.
Bewertung
Schalltechnisch untersucht wurden die Auswirkungen des Vorhabens durch den Betrieb der
Wasserskibahnen, den Mehrverkehr und den Bade- und Besucherbetrieb für einen normalen
und einen Spitzentag. Eine Nachtnutzung ist durch vertragliche Regelungen ausgeschlos-
sen. An den relevanten Immissionsorten an der Heinrich-Lersch-Straße und der Rösrather
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Straße werden die gebietsbezogenen Beurteilungspegel eingehalten beziehungsweise un-
terschritten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Schallimmissionsschutzes ohne aktive oder
passive Schallschutzmaßnahme umsetzungsfähig.
6.2.2.7 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Bestand
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Abgrabungsgewässer dar, an dessen Böschungs-
und Uferflächen durch Rekultivierung/Sukzession umlaufend kompakte Gehölzstrukturen
entstanden sind. In Teilen der Uferbereiche haben sich in den Flachwasserbereichen Schilf-
/Röhrichtbestände gebildet und etabliert. An der Rösrather Straße liegt die Zufahrt zum See
sowie eine Intensivackerfläche und Wohn- und Gewerbegebäude. Die Vegetation des
Plangebietes wird von der zentralen Wasserfläche des Abgrabungsgewässers bestimmt. In
den umlaufenden Böschungsbereichen haben sich durch einsetzende beziehungsweise
fortgeschrittene Sukzessionsprozesse größtenteils kompakte Gehölzstrukturen etabliert. Die
unmittelbaren Uferbereiche sind durch ein Wechselspiel von offenen Bereichen und
kompakten Strauch-/Baumgruppen aus Weiden, Birken, Schmetterlingsflieder, Brombeeren
geprägt. Der südliche Uferbereich stellt sich als offene Sandfläche dar. Westlich, an den
oberen Uferböschungen, sind kompakte Gehölzflächen vorhanden, die aus ehemaligen
Pioniergehölzgruppen hervorgegangen sind.
In der Beurteilung der ökologischen Wertigkeiten gemäß dem Bewertungsverfahren
Ludwig/Sporbeck weisen die rekultivierten beziehungsweise durch Sukzession geprägten
Ufer- und Böschungsflächen mit 18 beziehungsweise 19 Biotopwertpunkten eine hohe
Wertigkeit auf. Mit einer Bewertung von 21 Punkten weist die Wasserfläche des Rather
Sees, samt den Flachwasserzonen, ebenfalls eine hohe ökologische Wertigkeit auf. Weitere
Biotopbewertungsansätze können der nachfolgend aufgeführten Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung (Kapitel 6.2.2.9) entnommen werden.
Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 8.11 befindet sich im westlichen
Plangebiet, zwischen dem Neubrücker Ring und dem Seeufer die LANUV Biotopkatasterflä-
che BK 5008-069 "Grünlandbrache zwischen Rath und Neubrück". Es handelt sich hierbei
um eine brachgefallene Glatthaferwiese mit lokalem Strauchaufwuchs. Gemäß den im Land-
schaftsplan für den geschützten Landschaftsbestandteil beschriebenen Entwicklungszielen
soll zur Erhaltung der Lebensraumqualität der Wiesen-Vegetationsgesellschaften durch Pfle-
gemahden eine Verbuschung der Fläche verhindert werden. Ausgehend vom aktuell vorhan-
denen Aufwuchs und fortgeschrittener Verbuschung sind diese im größeren Teil der Fläche
nicht erfolgt.
Prognose (Plan-/Nullvariante)
Planung
Das Plangebiet besitzt im Bestand eine struktur- und artenreiche Biotopausstattung. Bei ei-
ner Umsetzung der Planung kommt es in den westlichen und südlichen Ufer- und Bö-
schungsbereichen des Plangebietes zu einer Überplanung von ökologisch hochwertigen Bio-
topstrukturen. Hiervon betroffen sind primär kompakte Gehölzbestände, welche sich aus
etablierten Pioniergehölz-gesellschaften zusammensetzen. Die Eingriffe erfolgen hier für den
geplanten Bau des Hauptparkplatzes, des Ausweichparkplatzes samt Rampenanlage zum
See (Zuwegung), des Hauptgebäudes und eines Lagergebäudes im Baugebiet –Wasser-
und Strandbadanlage-.
Darüber hinaus ist im Westen ein neuer Uferweg geplant, über den die Erschließung des
nördlichen Startpunktes und der Chill-Out-Lounge geplant ist. Der Bau dieser Objekte ist mit
Eingriffen in die ufernahen Vegetationsbestände verbunden. Diese stellt sich als Kontrast
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von dichten Gehölzgesellschaften und teils vegetationsfreien Sandflächen dar, die zumeist
aus der unerlaubten Freizeitnutzung einzelner Uferabschnitte resultieren.
Die Haupterschließung zum Rather See soll über die bestehende Zufahrt von der Rösrather
Straße erfolgen. Für die geplanten Nutzungen sind ein Ausbau der Zufahrt und der dort tan-
gierenden Rösrather Straße erforderlich. Hier soll die bestehende Fahrbahn als Kombispur
nach Süden hin verbreitert werden, wodurch es zu Eingriffen in den Straßenbaumbestand
kommt und 6 Straßenbäume entfallen werden. Die Straßenbäume der Rösrather Straße sind
Teil einer nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee, weshalb hier Eingriffe nur im Rah-
men einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW erfolgen können. Die
planungsbedingten, in den Straßenbaumbestand getätigten Eingriffe unterliegen zudem,
durch ihre Lage im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Für die Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung
des geplanten Linksabbiegers ist die Erteilung einer Befreiung durch die untere Landschafts-
behörde erforderlich.
Das südliche Seegelände, in dem die Errichtung des Strandbades (Liegewiesen, Sand-
strand) konzipiert ist, wurde bis zur Aufgabe der Auskiesung als Lager- und Betriebsfläche
(Sandmieten, Wäsche, Sortieranlage etc.) genutzt. Nach dem Rückbau der Betriebseinrich-
tungen und einer vorbereitenden Geländemodellierung auf Basis der wasserrechtlichen Ge-
nehmigung, ist dieser Bereich mit Ausnahme von sporadischer Spontanvegetation nahezu
vegetationslos.
Aufgrund der großflächigen Eingriffe können die mit dem Vorhaben verbundenen Auswir-
kungen auf die lokalen Vegetationsstrukturen als erheblich bewertet werden. Zur Reduzie-
rung der Eingriffsintensitäten werden daher Minderungs- Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.
Nullvariante
Im Falle einer Nichtumsetzung der Planung bleibt es bei dem Bestand der beschriebenen
Biotoptypen. Weiter würden bei Nichtdurchführung der Planung die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02 bestehen bleiben, die für den Bereich des
Baggersees eine Fläche zur Gewinnung von Erden (Bodenschätzen) mit anschließender
Nutzung als Wasserfläche vorsehen.
Die an den See angrenzenden Grünflächen würden als Flächen zur Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a) festge-
setzt bleiben.
In Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan ist anzunehmen, dass bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung, durch fortschreitende Sukzessionsprozesse neue Grünstrukturen entste-
hen beziehungsweise die bereits am See etablierten Grünstrukturen sich weiter in Richtung
heutiger potenzieller natürlicher Vegetation entwickeln würden. Durch eine voraussichtlich
weiter stattfindende illegale Badenutzung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen
(u.a. Trittschäden, Scheuch- und Meidewirkungen auf Tiere) kann eine Pessimierung der
Sukzessionsprozesse nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Konzept sieht für das Plangebiet mittels Festsetzungen einen weitgehenden Erhalt der
wertvollen Gehölzbestände in den Böschungs- und Uferflächen vor. Darüber hinaus erfolgt
zur Eingriffsminderung sowie zum Ausgleich die Festsetzung von grünordnerischen Maß-
nahmen im Plangebiet. So ist unter anderem eine großflächige Strauchpflanzung (Pflanzge-
bot P1) als Pufferpflanzung, die Pflanzung von 15 Laubbäumen innerhalb des Strandbades,
eine Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen und die Bepflanzung des Aus-
weichparkplatzes mit 28 Laubbäumen geplant.
Im nördlichen und östlichen Uferbereich sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnah-
me im Zuge der abschließenden Rekultivierungsarbeiten die bestehenden Röhricht-/Schilf-
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strukturen zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Die Maßnahme resultiert aus den wasser-
rechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die entsprechenden Flächen sollen aber auch im
Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens als Maßnahmenfläche M1 gesichert wer-
den. Die Maßnahmefläche M1 dient zugleich auch als artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahme. Durch den Erhalt bestehender Röhrichtbestände und durch Initialpflanzungen
neuer Röhrichte werden Lücken im Röhrichtbestand geschlossen um eine geschlossene
Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. .
Durch die internen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht der Bebauungsplan
einen Ausgleichsumfang von 72,7%. Der Eingriff wird zu circa 74% ausgelöst durch die indi-
rekte Beeinträchtigung der Wasserfläche, durch den Bade- und Wasserski-Betrieb. Durch die
grünordnerischen Maßnahmen wird bereits ein hoher plangebietsinterner Ausgleich erreicht.
Weitere Maßnahmen würden die geplanten Nutzungen einschränken und das Vorhaben
fraglich gestalten.
Ein funktionaler Ausgleich dieses Eingriffs ließe sich theoretisch nur durch die Anlage eines
weiteren Gewässers erzielen. Insbesondere der dadurch ausgelöste Eingriff in die Vegetati-
on, den Boden und das Grundwasser würde dem Ausgleichsgedanken vollständig wider-
sprechen, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wird. Zur Erzielung eines voll-
ständigen Ausgleichs wäre z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese im Rahmen einer ex-
ternen Kompensationsmaßnahme erforderlich. Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte
Bilanzdefizit beispielsweise circa 13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt
werden. Der damit einhergehende Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche lässt sich nicht
rechtfertigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Umwandlung keinen funktiona-
len Ausgleich darstellen würde (zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz siehe Tabelle 5 – 8).
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung sind durch die Eingriffe in Natur und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Kompensation ist eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Bedingt durch das Erfor-
dernis für einen rechnerischen 100%-Ausgleich eine circa 13,6 ha große externe Ausgleichs-
fläche generieren zu müssen, ist ein räumlich-funktionaler Ausgleich im Stadtbezirk Kalk so-
wie auf Gemeindeebene, aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeiten, nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen wird daher auf die Umsetzung eines vollständigen Ausgleichs in
diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichserfordernis der Ab-
wägung zugeführt.
6.2.2.8 Tiere (BauGB §1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, § 44 BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Arten-
schutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln, Endbericht Februar
2012) bei der neben den besonders und den streng geschützten Arten entsprechend der
geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) auch die sogenannten "planungsrelevanten Arten" gemäß der Liste geschützter
Arten in NRW (aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen
Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf, Dezember 2015) untersucht wurden.
Aufgrund der Gebietsgegebenheiten und Vorkenntnisse des beauftragten Gutachters wurden
im Plangebiet im Zeitraum von 2008–2011 folgende Tiergruppen untersucht:
− Vögel (Brutbestand, Wintergäste)
− Amphibien
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− Fledermäuse (Jagdgebiete, Quartiere)
Auf Basis ergänzender Grundlageninformationen wurden in den Wintern 2009/10 und
2010/11 Vorkommen von Wasservögeln ermittelt. 2011 wurden zusätzlich 10 Kartierungen
mit den Schwerpunkten Zauneidechse und Feldschwirl durchgeführt, und die Kartierungser-
gebnisse von 2008–2011 überprüft. Die Ergebnisse der 2008-2011 durchgeführten Untersu-
chungen wurden 2012 von Dr. Skibbe in einer Endfassung der Artenschutzprüfung zusam-
mengefasst. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach der vorliegenden Datenla-
ge das Bauvorhaben unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen zu keinen Verletzun-
gen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG
(Zugriffsverbote) führt. Nach Aussage des Gutachters hat sich der Artenbestand während
der Untersuchungsperiode durch Störungen aus dem ungeregelten Badebetrieb in allen Tei-
len des Sees verschlechtert.
Zur Absicherung der Aussagen wurde im Jahr 2017 eine ergänzende Brutvogelerfassung
durchgeführt und zusammen mit den Ergebnissen der jährlichen Wasservogelzählung beur-
teilt. In der vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) wurden auf der Grundlage der
aktuellen faunistischen Untersuchungen nochmals geprüft, ob Zugriffsverbote nach § 44
BNatSchG ausgelöst werden.
Ergebnisse der Brutvogelkartierungen
Im Zeitraum März bis Juni 2017 wurde von Dr. Andreas Skibbe eine Brutvogel-
Revierkartierung nach der standardisierten Methode von Südbeck et al. entlang des Ufers
des Rather Sees durchgeführt. Insgesamt wurde das circa 60 ha große Gelände 6-mal be-
gangen. Nach den von Dr. A. Skibbe in 2017 durchgeführten Kartierungen wurden im Plan-
gebiet des Rather Sees und in der unmittelbaren Umgebung insgesamt 3 planungsrelevante
und 7 Vogelarten, die in den Roten Listen Deutschlands (2015) und Nordrhein-Westfalens
(2016/17) geführt werden erfasst.
Tabelle 5 Brutvogelkartierung, Dr. Skibbe 2017, in Möhler, Januar 2018
Bei den planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um Feldlerche, Mäusebussard und
Teichrohrsänger, wobei nur die letztere Art innerhalb des Bebauungsplangebietes brütet. Die
Brutreviere der Feldlerche sind auf den angrenzenden Ackerflächen, die Brutreviere des
Mäusebussards in den Feldgehölzen zu finden. Die übrigen aufgelisteten Brutvögel werden
in den Roten Listen entweder als gefährdet (3) oder in der Vorwarnliste (V) geführt. Es han-
delt sich um die Arten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldammer, Hausperling, Klappergrasmü-
cke und Sumpfrohrsänger. In den Untersuchungen der Brutvögel im Jahr 2008 (ebenfalls
von Dr. A. Skibbe) wurden ähnliche Ergebnisse erzielt. Die Brutreviere des Teich- und
Sumpfrohrsängers sowie der Goldammer und der Bachstelze sind nahezu identisch geblie-
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ben. Lediglich die beiden Brutreviere der Nachtigall sind aktuell nicht mehr nachweisbar.
Ebenfalls verschwunden sind das Brutrevier der Rohrammer und des Teichhuhns, das in
2008 am südlichen Ufer festgestellt wurde. Zudem ist die Anzahl der Brutreviere der Bach-
stelze in den letzten 10 Jahren von 3 auf zwei Brutpaare zurückgegangen. Aufgrund der An-
passung der Roten Liste sind in der Tabelle Gimpel und Fitis neu hinzugekommen, die aber
nach Auskunft des Kartierers bereits 2008 festgestellt wurden.
Ungefährdete und verbreitete Arten, wie Amsel, Singdrossel, Heckenbraunelle, Sumpf-,
Kohl- und Blaumeise, Grün- und Buntspecht, Mönchs- und Dorngrasmücke, Zaunkönig, Rot-
kehlchen, Buchfink, Ringeltaube, Elster und Rabenkrähe wurden nicht erfasst, kommen aber
nachweislich im Plangebiet als Brutvögel vor. Außerhalb der Brutzeit wurden in 2008 zusätz-
lich planungsrelevante Vogelarten festgestellt, die am Rather See sporadisch als Nahrungs-
gast vorkommen. Sie weisen kein Brutrevier im Plangebiet auf. Es handelt sich um die Vo-
gelarten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kuckuck, Wasserralle und Zwergtau-
cher. Bei der Wasserralle wird angenommen, dass sie im Gebiet möglicherweise rastet oder
überwintert.
Ergebnisse der Wasservogelzählung
Die Daten zu den rastenden und überwinternden Wasservögeln auf dem Rather See stam-
men von der Nordrheinwestfälischen Ornithologengesellschaft NWO (Falko Huckenbeck).
Sie wurden im Rahmen der jährlichen Wasservogelerfassung erfasst.
Insgesamt wurden in der Erfassungssaison 2008/09 bis 2015/16 einmal in den Monaten
September bis April Wasservögel am Rather See erfasst.
Tabelle 6 Wasservogelzählung 2008–2016, NWO Huckenbeck, in Möhler Januar 2018
Die Wasservogelzählungen am Rather See ergaben keine Vorkommen gefährdeter wan-
dernder Vogelarten nach der aktuellen roten Liste von Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der
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Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See jedoch zu den wich-
tigsten Rast- und Winterplätze für Wasservögel in Köln (Aussage Skibbe/Huckenbeck). Im
Januar werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Die Verteilung der Wasservögel auf dem
See war je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst halten sich die Vögel
eher im westlichen Teil auf. Insgesamt wurden 19 Arten festgestellt, wobei Haubentaucher,
Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente fast jeden Monat im Winter beobachtet werden
konnten. Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne traten nicht in allen Wintern auf. Die
Graugans wurde unregelmäßig an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen
Gästen zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löf-
fel-, Schell- und Trauerente. Die grau hinterlegten, planungsrelevanten Rast- oder Wintervo-
gelarten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszustand.
Ergebnisse der Zugvogelbeobachtung
An 10 Tagen im Herbst und Winter des Jahres 2016 wurden von Dr. A. Skibbe Zugvogelar-
ten ohne Beachtung der Wasservögel erfasst. Unabhängig von der Wasservogelzählung
wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die
vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei
verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden
ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste
am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten
Arten sind in der Roten Liste der wandernden Vogelarten aufgelistet. Insgesamt betrachtet
ergeben sich keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter
wandernder Vogelarten am Rather See.
Fledermausvorkommen
Die Fledermäuse im Plangebiet wurden durch abendliche Sichtbeobachtungen und nächtli-
che Detektorbegehungen/Jagdgebietserfassungen mittels 4 Begehungen im Zeitraum April
bis Juni 2008 und durch Absuchen der relevanten Bäume nach Höhlen im Zeitraum Juni bis
August 2008 durch Dr. A. Skibbe erfasst.
In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) wurde die Arten-
schutzrechtliche Betroffenheit/Fledermäuse nochmals behandelt.
Im Plangebiet wurden drei Fledermausarten nachgewiesen. Die Zwergfledermaus (Pipistrel-
lus pipistrellus) wurde an allen Untersuchungsterminen regelmäßig und häufig im Gebiet an-
getroffen. Ebenso häufig war das Auftreten der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), die
über der Wasseroberfläche jagte.
Der große Abendsegler (Nyctalus noctula) wurde sporadisch außerhalb des Plangebietes
festgestellt.
Nach Aussagen von Dr. A. Skibbe liegen im Plangebiet nachweislich keine Fledermausquar-
tiere innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Bereichs vor. Das Artenspektrum ist mit drei
angetroffenen Arten relativ gering. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im
Plangebiet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (Baumhöhlen) nicht
vorhanden.
Amphibienvorkommen
Im Zeitraum März bis Juli 2008 wurde von Dr. A. Skibbe an 4 Begehungsterminen eine halb-
quantitative Erfassung der Amphibien im Rather See vorgenommen. Die Untersuchungen
ergaben keinen Hinweis auf Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten. Am See wur-
den lediglich zwei verbreitete und ungefährdete Arten angetroffen. Die Erdkröte tritt an vie-
len Stellen und gehäuft am See auf. Grasfrösche wurden selten im Gebiet angetroffen.
Reptilienvorkommen
Das Bebauungsplangebiet wurde im Zeitraum von Ende Mai bis Juni 2011 auf das Vorkom-
men der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) untersucht. Insgesamt wurden vor
allem in den Mittags- und Nachmittagsstunden 10 Begehungen durchgeführt und 5 Verste-
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cke an prädestinierten Stellen ausgelegt. . Vorkommnisse der Zauneidechse wurden nicht
festgestellt.
Prognose
Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht primär durch
die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Wasserflächen und
Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick auf Wasservö-
gel.
Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß der Artenschutzprüfungen bei
einigen relevanten Arten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Beeinträch-
tigungen werden vor allem durch den Badebetrieb sowie durch Inanspruchnahme der Ufer-
bereiche und den Betrieb der Wasserskianlagen verursacht. In der Artenschutzprüfung wer-
den alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tötung, Verletzung oder Störung der
hier möglicherweise vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Tierarten sowie zu ei-
ner Beschädigung oder Zerstörung deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind insbesondere durch die Baufeldfreimachung mit der Baum-
rodung und der Umgestaltung des Geländes möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und
keine Möglichkeit der Flucht besteht (siehe auch Wirkungen zur Beschädigung/Zerstörung
von Fortpflanzungs-/Ruhestätten).
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tierarten ergibt sich mög-
licherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Baus (Bewegung, Lärm-
und Lichtemissionen), durch die Zerschneidung oder Veränderung von Lebensräumen (z.B.
Verschattung oder Silhouettenwirkung der Bauwerke) oder durch die Intensivierung der Frei-
zeitnutzung am See (Baden, Wasserski, Angeln). Durch die zukünftig geplante Nutzung des
Sees während der Öffnungszeiten innerhalb der Badesaison entstehen Licht- und Lärmim-
missionen, die sich möglicherweise störend auf den Bestand an geschützten Arten auswir-
ken können.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Rather See als Rast- oder Überwinterungsplatz von Was-
servogelarten von Bedeutung ist. Bei den deckungsarmen Wasserlebensräumen besteht
grundsätzlich eine erhöhte Störungsempfindlichkeit. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
sind die Dauer und die Häufigkeit der Störung entscheidend. Die Zeit von Oktober bis März
gilt bei rastenden und überwinternden Wasservögeln als besonders störungsempfindlich.
Ansammlungen von rastenden Wasservögeln reagieren bereits bei einer Störung in 250-500
m Entfernung. Je größer die Anzahl an Wasservögeln auf einem See ist, desto größer wird
die Fluchtdistanz. Besonders störanfällige Arten können bereits nach wenigen Störereignis-
sen vom oder am See dauerhaft vertrieben werden. Um Kiesseen als störungsfreie Nah-
rungsrastplätze und Winterquartiere zu erhalten, wird daher eine Sperrzeit der Freizeitnut-
zung von Oktober bis März empfohlen.
Wirkungen zur Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten
In Folge der geplanten Freizeitnutzung am Rather See kommt es möglicherweise zu einer
dauerhaften Inanspruchnahme beziehungsweise Beschädigung oder Zerstörung von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten.
Die Flächeninanspruchnahme betrifft die Bereiche des Süd- und Westufers des Sees. Es
werden ufernahe Gehölzbestände gerodet und Flächen für Gebäude und Wege versiegelt.
Artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind möglichst zu vermeiden. Nicht vermeidbare
Beeinträchtigungen sind funktional auszugleichen.
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Artenschutzrechtliche Betroffenheit Vogelarten
Nach den aktuellen Erfassungen der Brut- und Rastvögel sind durch das geplante Vorhaben
am Rather See folgende artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erwarten:
Die planungsrelevante Art Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) brütet im Schilfbe-
stand am südöstlichen Seeufer. Störungen oder Verluste des Brutrevieres sind nicht zu er-
warten, da der Schilfbestand verbleibt und die Nutzung des Sees sich auf die Bereiche im
Süden und Westen beschränkt. Durch die zusätzliche Anlage von Schilfzonen wird sich der
Lebensraum dieser Vogelart verbessern. Durch die Sperrung des Rundweges für die Öffent-
lichkeit und der Festlegung der Freizeitnutzungszonen wird die Störung minimiert.
Die übrigen festgestellten planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Die beiden Horststandorte des Mäusebussard (Buteo
buteo), außerhalb des Plangebietes, sowie die Brutreviere der übrigen planungsrelevanten
Vogelarten bleiben grundsätzlich erhalten.
Durch die Teilrodung des Gehölzbestandes am Süd- und Westufer gehen ausschließlich
Niststätten von verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten verloren. Es handelt sich hierbei
um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an anderer Stelle anlegen (wie z.B.
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.). Die ökologischen
Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Brutvogelarten bleiben
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet, dass diese Vogelarten in der
Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und ihr Bestand dadurch nicht beein-
trächtigt wird. Insgesamt betrachtet liegen unter Beachtung artspezifischer Vermeidungs-
maßnahmen, wie die Rodung außerhalb der Brutzeit, keine erheblichen Verletzungen der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor.
Beurteilung Wasservögel
Der Rather See zählt zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasservögel in Köln
(Aussage Skibbe/Huckenbeck). Neben den regelmäßig an allen Wintermonaten zu beobach-
tenden Arten Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente, treten in manchen
Wintern Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne auf. Die Graugans wurde unregelmäßig
an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänse-
säger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-, Schell- und Trauerente.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wächst die Attraktivität offener Wasserflächen für
rastende und überwinternde Wasservögel mit der Größe des Sees. Bei ungestörten Binnen-
gewässern ergeben sich nachweisbare Korrelationen zwischen Flächengröße und der An-
zahl der Wasservögel. Mit 20-30 ha (Rather See circa 26 ha) ist normalerweise eine Größe
erreicht, bei welcher der größte Teil des Artenspektrums mitteleuropäischer Wasservögel zu
erwarten ist.
Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse am Rather See erzielt. Die Verteilung der
Wasservögel auf dem See ist je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst
halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Die am See festgestellten, planungsrele-
vanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszu-
stand. Es kommen keine gefährdeten wandernden Vogelarten nach der aktuellen Roten Lis-
te von Nordrhein-Westfalen (2016) vor.
Da sich die Nutzung der Wasserskianlage und des Badebereiches auf die Monate von April
bis Oktober beschränkt treten keine Störungen während der Rast- und Zugzeiten auf.
Beurteilung Zugvögel
Nach den Untersuchungen von Dr. A. Skibbe im Jahr 2016, in Möhler, Januar 2018 wurden
am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die vom
LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei ver-
schiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden ein
bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste am
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Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten Ar-
ten sind in der Roten Liste NRW der wandernden Vogelarten aufgelistet. Da keine Hinweise
auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter wandernder Vogelarten am
Rather See vorliegen, ergeben sich nach fachlicher Einschätzung keine erkennbaren erheb-
lichen Störungen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Fledermausarten
ImPlangebiet sind nach den Erkenntnissen der Untersuchungen im Jahr 2008,sowie der ver-
tiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) insgesamt drei Fleder-
mausarten zu verzeichnen. Die Zwerg- und Wasserfledermaus wurde regelmäßig und häufig
im Gebiet angetroffen. Der Große Abendsegler wurde sporadisch außerhalb des Plangebie-
tes festgestellt. Das Artenspektrum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering. Eine unbe-
absichtigte Verletzung oder Tötung von streng und besonders geschützten Fledermausarten
in Folge der geplanten Freizeitnutzung wird ausgeschlossen. Der Gehölzbestand weist
nachweislich keine Fledermausquartiere auf, so dass eine Betroffenheit von Individuen in
ihren Verstrecken durch die geplanten Rodungen ausgeschlossen werden kann. Erhebli-
chen Störungen und eine damit verbundene Verschlechterung des Erhaltungszustands der
lokalen Population der Fledermäuse am Rather See werden unter Beachtung von Vermei-
dungsmaßnahmen ausgeschlossen. Da insbesondere Wasserfledermäuse Bereiche meiden,
die während ihres nächtlichen Nahrungsfluges beleuchtet sind, sollte die Wasserskianlage
nur während des Tages betrieben werden. Eine Schmälerung der Nahrungsgrundlage ist
dadurch nicht zu erwarten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plange-
biet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (z.B. Quartiere in Baum-
höhlen) nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Amphibien und Reptilien
Im Rather See kommen nachweislich keine artenschutzrechtlich relevanten Amphibien- und
Reptilienarten vor. Beeinträchtigungen der national besonders geschützten Arten Erdkröte,
Grasfrosch und Zauneidechse in Folge der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 74440/02 'Rather See in Köln-Rath/Heumar' werden ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund des ermittelten artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials werden Vermeidungs-
und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als notwendig angesehen:
− Nach dem allgemeinen Artenschutz ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern au-
ßerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. Septem-
ber sind Rodungen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter und
regional ungefährdeter Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus arten-
schutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zu-
sammenhang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Dazu wird ein Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen.
− Die Einrichtung der Wasserskianlagen sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie-
ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer-
den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sollten auf den
Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober begrenzt werden. Eine entsprechende Rege-
lung erfolgt in der Baugenehmigung.
− Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der
Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang nicht zulässig. Eine entspre-
chende Regelung erfolgt in der Baugenehmigung.
− Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist
das Angeln in den Monaten Oktober bis März auf 1-3 Boote zu beschränken. Eine
Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sondern wird im Zuge der He-
gepflicht geregelt und von der unteren Naturschutzbehörde überwacht.
Ausgleichsmaßnahmen
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− Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen/Continous Ecological Func-
tionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im
Gebiet festgestellten Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich.
− Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im
nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte
mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängender
Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was-
serrallen, Haubentaucher, Stockenten u.a. Arten bietet. Die vorhandenen Lücken in
dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umsetzung
des Planzieles zu schließen. Die Maßnahme ist im Rahmen der wasserrechtlichen
Genehmigung zur Herstellung des Badestrandes gesichert.
Ökologische Baubegleitung
− Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine
fachlich geschulte Person zu überwachen. Die Aufgabe der ökologischen Baubeglei-
tung ist die genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die
artenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür
tragen, dass alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungs-
maßnahmen in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen
Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und
Dokumentation ist durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig
zu melden.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Bewertung
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP, Stufe II) nach den Vor-
gaben der VV-Artenschutz (VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der na-
tionalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (Runderlass des Ministeri-
ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom
06.06.2016) durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte er-
kannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann jedoch die
Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG mit ho-
her Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna in An-
spruch genommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheblich zu
bewerten.
6.2.2.9 Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Bewältigung der naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgt unter Anwendung des
Bewertungsverfahrens nach Ludwig/Sporbeck, auf der Grundlage des KölnCodes.
Grundlage für die Darstellung der Eingriffsbereiche sowie der Bewertung der Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind nach planungsrechtlichen Vorgaben ("Bewer-
tungsebenen"), welche sich aus den bestehenden Rechtsverbindlichkeiten ergeben:
− wasserrechtliche Plangenehmigungen von 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie deren
zwischenzeitlichen Änderungsbescheide für die ehemaligen Abgrabungs- und Aus-
kiesungsflächen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungsweise Landeswas-
sergesetz (LWG)
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− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 75449/02 sowie dessen Teilaufhe-
bung vom 22.06.2005
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 74439/03
− § 35 BauGB > Die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Biotoptypen im Be-
reich der Teilaufhebung des rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 75449/02
Die räumliche Abgrenzung der eingriffsrelevanten Plangebietsflächen und der ermittelten
Biotoptypen erfolgte im digitalen Abgriff, mit einer Differenzierung zwischen dem Geltungsbe-
reich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) und den Flächen des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes (VBP):
− Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
− Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
− davon eingriffsrelevante Flächen: 225.745 m²
− Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.360 m²
− davon eingriffsrelevante Flächen: 985 m²
Systematik der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt eine detaillierte Ein-
griffs-Ausgleichsbilanzierung, welcher die nachfolgenden Prüf- und Arbeitsschritte zugrunde
liegen:
− Ermittlung des Bestandswertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Erfasst werden hierbei die Bereiche, in denen die Planung eine ökologische
Abwertung im Vergleich zum tatsächlichen Bestand darstellt.
− Prüfung, ob Eingriffe im Plangebiet noch nicht erfolgt sind, die planungsrecht-
lich jedoch bereits zulässig sind (z.B. rechtskräftige Bebauungspläne gem. §
30 BauGB). Für diese Eingriffe besteht nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Aus-
gleichspflicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
− Ermitteln von Bereichen, in denen Eingriffe ggf. bereits unzulässiger Weise er-
folgt sind.
− Darstellung des so ermittelten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
− Ermittlung des Planwertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Ermittlung der Flächen, auf denen im Planzustand im Vergleich zum Ist-
Zustand eine ökologische Abwertung stattfindet.
Gegenüberstellung (Differenz) von Bestandswert und Planwert im ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereiches; diese Differenz stellt den Eingriff dar.
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Ökologischer Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurde im Ist-Zustand (Bestand) eine ökologische Wertigkeit von + 4.495.920 Punkten ermit-
telt.
Tabelle 7 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen innerhalb des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
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Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurde ein ökologischer Be-
standswert von +8.480 Punkten ermittelt.
Tabelle 8 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (BP Nr. 74440/02)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde ein ökologischer Planwert von + 3.270.285 Punkten ermittelt.
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Tabelle 9 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen innerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
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Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) wurde ein ökologi-
scher Planwert von +11.795 Punkten ermittelt.
Tabelle 10 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Eingriffsbereichen
Hierbei erfolgte eine Bilanzierung entsprechend von definierten Eingriffsbereichen. Hierdurch
wird verdeutlicht, welche Eingriffsintensitäten mit der Realisierung der geplanten Nutzungs-
strukturen verbunden sind.
Die folgenden Eingriffsbereiche wurden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag definiert:
− Eingriffe durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
− Eingriffe durch Sport- und Freizeitnutzungen auf dem Rather See
− Eingriffe durch die Festsetzung geringwertigerer Grünflächen
− Eingriffe durch die Festsetzung "Wassersport- und Strandbadanlagen"
− Eingriffe durch die Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgung
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Tabelle 11 Biotoptypenbewertung nach Eingriffsbereichen unterteilt (Die Gesamtbilanz von
1.225.635 ist der Eingriff)
Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs des Vorhabenbe-
zogenen bebauungsplanes kann mit 4.495.920 Punkten bewertet werden. Demgegenüber
steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs von 3.270.285 Punkten.
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Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs ergibt sich somit eine Differenz von (3.270.285 – 4.495.920 =) – 1.225.635
Punkten. Diese stellt den Eingriff dar.
Tabelle 12 Ergebnis der Eingriffsbilanzierung
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht vollständig ausgeglichen werden kann.
Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) erreicht der Be-
bauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von 72,7 %. Zur
Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe Kompensationsmaß-
nahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp EA1/LW41111) erforderlich.
Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit von -1.226.285 Punkten, bei einem
angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro Quadratmeter, rund
13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden.
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Der Bestandswert diesen ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kann mit 8.480 Punkten be-
wertet werden. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert
dieses ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 11.795 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert ergibt sich somit ein Über-
schuss von (11.795 – 8.480) = + 3.315 Punkten.
Tabelle 13 Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ((Flächen außerhalb des VEP)
Hervorgerufen durch die Planung (grünordnerische Maßnahmen), ergibt die Bilanzierung
einen rechnerischen Überschuss.
6.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Bestand
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen:
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen als potenzieller Standort für Pflanzen,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situa-
tion,
− der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
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Prognose (Plan/Nullvariante)
Im Fall der Nullvariante kommt es zu keinen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen. Diese
sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Verände-
rungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung) aller
vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den
jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen
entgegen.
Bewertung:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
6.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Durch die Ortsbindung des Vorhabens sind keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten be-
kannt.
6.5 Zusätzliche Angaben
6.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lü-
cken, fehlende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfol-
genden Untersuchungen berücksichtigt:
− Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather
See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017)
− Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasserrechtli-
chen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbescheid vom
31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-Rath/Heumar ( ISR Stadt +
Raum, Haan, Dezember 2013)
− Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014 mit
Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
− Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstoffen
und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
− Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen des
Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
− Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See" (Althoff &
Lang, Köln, Februar 2015)
− ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See" (ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 06.04.2018
− Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" (Dr. Andreas Skibbe, Köln, Februar
2012
− Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018)
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− Verkehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See"
in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017)
6.5.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Artenschutz
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung wird festgehalten, dass die ordnungsgemäße Umset-
zung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch eine fachlich geschulte
Person zu überwachen ist. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die genehmi-
gungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vor-
gaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass alle aus den Planun-
terlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in die entsprechenden Leis-
tungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet
werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist durchzuführen und den zuständigen
Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass
Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem
Eintreten minimiert werden.
6.6 Zusammenfassung
6.6.1 Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Die Energie-/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden sowie den Bade- und
Wassersportanlagen erfolgt aller Voraussicht nach über konventionelle leitungsge-
bundene Einzelsysteme. Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanla-
gen wird weder im Bebauungsplan festgesetzt noch im Durchführungsvertrag verein-
bart. Ein Ausschluss für die Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt ebenfalls nicht.
− Gefahrenschutz – Hochwasser:
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.6.2 Durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft/Ortsbild
Durch die Senklage des Sees und durch den Erhalt landschafts-ästhetisch hochwertiger
Grünstrukturen kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen
des Orts-/Landschaftsbildes. Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen
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bestehen während der Vegetationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer
gelegenen See. Da im Zuge der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben,
sind aus diesem Blickwinkel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden
keine das Orts-/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise
Blickachsen aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsäs-
thetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlich-
keit bislang nicht. Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung
am Südufer geplant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wasser-
sporteinrichtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Land-
schaftsbildes erlebbar gemacht. Durch die geplante Errichtung von zwei Wasserskibahnen
sowie eines Strandbades verringert sich stellenweise das naturnahe Erscheinungsbild des
Sees. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild sind im Rahmen
der Eingriffsregelung, in den entsprechend beeinträchtigten Biotoptypen (hier u.a. Abwertung
bei dem Teilbewertungspunkt [N] Natürlichkeit), berücksichtigt worden.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie die dortigen Übergangsbereiche in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring.
Die Planung führt im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neu-
versiegelung. Hierdurch werden Wärmeinseln geschaffen, die jedoch im Vergleich zu den
verbleibenden bioklimatischen Ausgleichsräumen nicht als erheblich einzustufen sind.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität oder der
Belüftungsfunktion führen.
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbedingten Luft-
schadstoffen wahrscheinlich. Durch die starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahr-
ten sind keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissionsbelastungen zu erwarten.
Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen durch Gastronomie und Grillplätze sind bedingt durch
die Öffnungszeiten und der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequentierung des Ge-
ländes nicht zu erwarten.
Wasser
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiegelungsrate im
Plangebiet.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder in versiegelter Bauweise hergestellte Wegebereiche, welche jedoch vor Ort über die
anstehenden Sand- und Kieshorizonte versickern.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen werden als versickerungsfähige Schot-
terflächen beziehungsweise mit nachgeschalteter Versickerung angelegt. Die Errichtung der
Stellplatzanlagen werden mit den Fachdienststellen abegestimmt. Den Erfordernissen ge-
mäß § 44 LWG wird im Plangebiet nachgekommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Im Zuge der durchgeführten gewässerspezifischen Untersuchungen konnte in Bezug auf
eine zukünftige Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung keine erheblichen
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Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden. Eine Eutrophierung des
Gewässers wird ausgeschlossen.
Abwasser
Im Plangebiet entsteht nach derzeitiger Nutzung kein Abwasser. Das zukünftig anfallende
Schmutzwasser wird über technische Anlagen dem städtischen Abwassernetz zugeführt.
Boden/Altlastverdacht
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter und überbauter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise der getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebiet bereits intensiv überformt
und weisen stark beeinträchtigte Teilfunktionen auf. Schutzwürdige Böden werden nicht
überplant.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen und die natürliche Bodenfunktion.
Für den Bau der Stellplatzfläche wird bereits abgetragenes/wieder aufgefülltes Gelände ge-
nutzt. Diese Fläche kann bezüglich der Bodeneingriffe als vorbelastet eingestuft werden.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
Landschaftsplan
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant. Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die
Rekultivierungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Ba-
de- und Wassersporteinrichtungen umgesetzt.
Pflanzen
Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Vollkompensation wäre eine externe Ausgleichsmaßnahme mit einer Größe von 13,6 ha er-
forderlich.
Tiere
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorgaben der
VV-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte
erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Lärm
Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Verkehrs- und Siedlungsstrukturen lärmtech-
nisch vorbelastet.
Bei Durchführung der Planung werden keine Auswirkungen erwartet, die entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes als intolerabel gelten. So konnte für mehrere Im-
missionsorte gutachterlich nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zum
Lärmschutz auch an Tagen mit sehr hohem Besucheraufkommen eingehalten werden.
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Eingriff und Ausgleich
Der Eingriff ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnah-
men innerhalb des Plangebietes wird jedoch eine Minderung des Eingriffs erbracht, so dass
eine Kompensation von 72,7 % erreicht wird
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
7 Nachrichtliche Übernahme
7.1 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker
Mühle". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten.
7.2 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbereich
Köln/Bonn – Radar.
8 Planverwirklichung
8.1 Bodenordnung
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Flächen im Bereich des VEP im
Eigentum der Vorhabenträgerin stehen.
8.2 Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen im
Plangebiet wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln abgeschlossen.
Der Durchführungsvertrag wird unter anderem Regelungen zur Durchführungsverpflichtung
der Vorhabenträgerin, zur Kostentragung, Freiraumplanung, Betriebszeiten und ergänzende
Regelungen enthalten.
8.3 Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Bebau-
ungsplan entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Die Vorhabenträgerin wird diese vollstän-
dig übernehmen. Auch die Kosten für die Baumaßnahmen und Erdarbeiten werden von der
Vorhabenträgerin übernommen. Gleiches gilt für Maßnahmen der inneren Erschließung des
Plangebietes einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, der Entwässerungsmaßnahmen
und sonstiger Maßnahmen.
9 Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha 42,8 ha
− davon vorhabenbezogener BP 42,8 ha
− davon Vorhaben- und Erschließungsplan 36,5 ha
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BGF über alle Baufelder in m² 2990 m²
BGF Wassersport- und Strandbadanlagen in
m² 2020 m²
BGF sonstige Nutzungen in m² 970 m²
Anzahl der geplanten WE –
− davon öffentlich gefördert –
Frei- und Grünfläche in m² 140.900 m²
− davon öffentlich 0 m²
− davon privat 140.900 m²
Verkehrsfläche in m² 21.330 m²
− davon öffentlich 3.730 m²
− davon privat 17.600 m²
Wasserflächen 262.250 m²
− davon Wassersport 145.730 m²
Wassersport- und Strandbadanlagen 3.510 m²
Versorgungsflächen 40 m²
Der Bebauungsplan-Entwurf 74440/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2646/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.09.2018
- Erstellt
- 09.08.2018 08:55