A-R/0040/2019
Eine Seebrücke nach Münster!
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a-r-0040-2019-Sicherer Hafen
5681 Zeichen
Antrag an den Rat Nr.: A-R/0040/2019
14.05.19
Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung
Eine Seebrücke nach Münster!
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Stadt Münster erklärt sich zum Sicheren Hafen.
2. Die Stadt Münster erklärt sich somit bereit, aus S eenot gerettete Menschen,
beispielsweise von einem zivilen Seenotrettungsboot direkt aufzunehmen und
unterzubringen. Diese Aufnahme geschieht zusätzlich zur Verteilungsquote
Asylsuchender. Hierzu wird ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres und Sport, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem
Bundesland NRW hergestellt.
3. Die Stadt Münster stellt alle notwendigen Ressourc en für eine menschenwürdige
Versorgung - insbesondere in den Bereichen Wohnen, medizinische Versorgung
und Bildung - für die Ankommenden zur Verfügung.
4. Die Stadt Münster wendet sich öffentlich gegen die Kriminalisierung der
Seenotrettung auf dem Mittelmeer und unterstützt die Seenotrettung vielmehr,
indem sie die Patenschaft und finanzielle Unterstützung für ein ziviles
Seenotrettungsschiff übernimmt bzw. sich daran beteiligt.
5. Die Stadt Münster beteiligt sich an der Gründung e ines Bündnisses aller Sicheren
Häfen in Europa zur aktiven Gestaltung einer menschenrechtskonformen
europäischen Migrationspolitik.
6. Zudem setzt sich die Stadt Münster beim Land für d ie Streichung des Satzes 3 des
§ 23 Abs.1 AufenthG ein, wodurch die Zustimmungserfordernis des Bundes für eine
Flüchtlingsaufnahme entfiele. ***
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
Achtermannstraße 19
48143 Münster
Telefon 02 51 / 9 81 60 51
An den Oberbürgermeister
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7. Die Stadt Münster setzt sich ferner für die Einfüh rung einer eigenständigen Norm
zur kommunalen Aufnahme entsprechend dem § 23 Abs.1 AufenthG zur
eigenständigen Aufnahme durch die Länder ein. ***
Begründung:
Die Beschlusspunkte entsprechen den Forderungen des Münsterschen Ablegers der
europaweiten Initiative SEEBRÜCKE. Die SEEBRÜCKE setzt sich dafür ein, dass
Menschen, die aus Seenot gerettet wurden, einen Ort zum Ankommen finden - einen
Sicheren Hafen. Sie ist der festen Überzeugung, dass dort, wo die Bundespolitik ihrer
Verantwortung nicht gerecht wird, die kommunale Politik tätig werden muss.
Daher fordert sie auch die Stadt Münster auf, sich zum Sicheren Hafen zu erklären, so wie
es bereits 55 andere Städte in Deutschland getan haben, davon 14 in NRW (Stand:
12.03.2019).
Sichere Häfen sind aus folgenden Gründen wichtig:
• Durch die repressive Abschottungspolitik der EU un d Bundesregierung gibt es keine
sicheren Flucht- und Migrationswege nach Europa bzw. Deutschland
• Seit der Einstellung von „Mare Nostrum“ Ende 2014 gibt es keine staatliche
Seenotrettung mehr im Mittelmeer. Seitdem sind Menschen, die in Seenot geraten,
auf die Hilfe von zivilen Seenotrettungsorganisationen angewiesen
• Die zivilen Seenotretter*innen werden politisch un d gesellschaftlich in vielen
Bereichen kriminalisiert (juristische Anklagen, Beschlagnahmung von
Rettungsschiffen, öffentliche Diffamierung)
• Seit 2015 sind über 14.000 Menschen im Mittelmeer ertrunken (die Dunkelziffer
wird noch deutlich höher sein)
• Damit die zivilen Seenotrettungsschiffe nicht woch enlang auf dem Mittelmeer
ausharren müssen, bevor sie an Land (Malta, Italien , Spanien etc.) dürfen, ist es
wichtig, dass Städte sich vorab bereit erklären, di e Geflüchteten von diesen
Schiffen aufzunehmen. Nur so kann eine schnelle Lös ung und somit die
Reduzierung von menschlichem Leid erreicht werden.
• Durch die Erklärung zu sicheren Häfen, können die Städte und Kommunen
gemeinsam Druck auf die Bundesregierung ausüben zugunsten einer humanitären
Einwanderungspolitik
***
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von
Schutzsuchenden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus
bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf
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die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden
anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen
Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer
wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung
findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ortrud Philipp, Heiko Wischnewski
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Achtermannstraße 19
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0040/2019
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 14.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37