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A-R/0040/2019

Eine Seebrücke nach Münster!

Antrag an den Rat 14.05.2019

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a-r-0040-2019-Sicherer Hafen

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a-r-0040-2019-Sicherer Hafen

5681 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0040/2019  
 
 
 
 
 
14.05.19       
 
 
 Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung  
 
 
       Eine Seebrücke nach Münster!  
 
 
           Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:  
 
 
1.  Die Stadt Münster erklärt sich zum Sicheren Hafen.  
 
2.  Die Stadt Münster erklärt sich somit bereit, aus S eenot gerettete Menschen, 
beispielsweise von einem zivilen Seenotrettungsboot direkt aufzunehmen und 
unterzubringen. Diese Aufnahme geschieht zusätzlich  zur Verteilungsquote 
Asylsuchender. Hierzu wird ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 
Inneres und Sport, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem 
Bundesland NRW hergestellt. 
 
3.  Die Stadt Münster stellt alle notwendigen Ressourc en für eine menschenwürdige 
Versorgung - insbesondere in den Bereichen Wohnen, medizinische Versorgung 
und Bildung - für die Ankommenden zur Verfügung.  
 
4.  Die Stadt Münster wendet sich öffentlich gegen die  Kriminalisierung der 
Seenotrettung auf dem Mittelmeer und unterstützt die Seenotrettung vielmehr, 
indem sie die Patenschaft und finanzielle Unterstützung für ein ziviles 
Seenotrettungsschiff übernimmt bzw. sich daran beteiligt.  
 
5.  Die Stadt Münster beteiligt sich an der Gründung e ines Bündnisses aller Sicheren 
Häfen in Europa zur aktiven Gestaltung einer menschenrechtskonformen 
europäischen Migrationspolitik. 
 
6.  Zudem setzt sich die Stadt Münster beim Land für d ie Streichung des Satzes 3 des 
§ 23 Abs.1 AufenthG ein, wodurch die Zustimmungserfordernis des Bundes für eine 
Flüchtlingsaufnahme entfiele. ***  
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster  
Achtermannstraße 19  
48143 Münster 
 
Telefon 02 51 / 9 81 60 51 
 
 
 
  
 
An den Oberbürgermeister

2/3 
 
7.  Die Stadt Münster setzt sich ferner für die Einfüh rung einer eigenständigen Norm 
zur kommunalen Aufnahme entsprechend dem § 23 Abs.1 AufenthG zur 
eigenständigen Aufnahme durch die Länder ein. *** 
 
 
Begründung:  
 
Die Beschlusspunkte entsprechen den Forderungen des Münsterschen Ablegers der 
europaweiten Initiative SEEBRÜCKE. Die SEEBRÜCKE setzt sich dafür ein, dass 
Menschen, die aus Seenot gerettet wurden, einen Ort zum Ankommen finden - einen 
Sicheren Hafen. Sie ist der festen Überzeugung, dass dort, wo die Bundespolitik ihrer 
Verantwortung nicht gerecht wird, die kommunale Politik tätig werden muss. 
Daher fordert sie auch die Stadt Münster auf, sich zum Sicheren Hafen zu erklären, so wie 
es bereits 55 andere Städte in Deutschland getan haben, davon 14 in NRW (Stand: 
12.03.2019). 
 
Sichere Häfen sind aus folgenden Gründen wichtig: 
 
• Durch die repressive Abschottungspolitik der EU un d Bundesregierung gibt es keine 
sicheren Flucht- und Migrationswege nach Europa bzw. Deutschland 
• Seit der Einstellung von „Mare Nostrum“ Ende 2014 gibt es keine staatliche 
Seenotrettung mehr im Mittelmeer. Seitdem sind Menschen, die in Seenot geraten, 
auf die Hilfe von zivilen Seenotrettungsorganisationen angewiesen 
• Die zivilen Seenotretter*innen werden politisch un d gesellschaftlich in vielen 
Bereichen kriminalisiert (juristische Anklagen, Beschlagnahmung von 
Rettungsschiffen, öffentliche Diffamierung) 
• Seit 2015 sind über 14.000 Menschen im Mittelmeer ertrunken (die Dunkelziffer 
wird noch deutlich höher sein) 
• Damit die zivilen Seenotrettungsschiffe nicht woch enlang auf dem Mittelmeer 
ausharren müssen, bevor sie an Land (Malta, Italien , Spanien etc.) dürfen, ist es 
wichtig, dass Städte sich vorab bereit erklären, di e Geflüchteten von diesen 
Schiffen aufzunehmen. Nur so kann eine schnelle Lös ung und somit die 
Reduzierung von menschlichem Leid erreicht werden. 
• Durch die Erklärung zu sicheren Häfen, können die Städte und Kommunen 
gemeinsam Druck auf die Bundesregierung ausüben zugunsten einer humanitären 
Einwanderungspolitik 
 
 
*** 
 
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im 
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;  
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von 
Schutzsuchenden 
 
 
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur 
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus 
bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine 
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine 
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf

3/3 
die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer 
Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden 
anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten 
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein 
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen 
Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder 
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer 
wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur 
Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung 
findet. 
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden 
 
 
 
 
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ortrud Philipp, Heiko Wischnewski  
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster

Beratungsverlauf (1)

22.05.2019 Rat
TOP 33.5 Antrag Entscheidung

Beschluss: zurückgezogen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Achtermannstraße 19

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Details

Aktenzeichen
A-R/0040/2019
Typ
Antrag an den Rat
Datum
14.05.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37