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Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Feuerwehr Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Beamtinnen und Beamte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ A16 1 1 0 0 1 1,00 0,00 100 0 0 A15 0 0 0 0,00 0 0 A14 1 1 0 0 1 1,00 0,00 100 0 0 A13hD 1 1 0 0 1 1,00 100,00 0 0 0 3 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3,00 33,33 66,67 0 0 0 0 0 0 0 0 A13 1 1 0 0 1 1,00 0,00 100 0 0 A12 7 1 6 0 0 7 7,00 14,29 85,71 0 0 A11 7 7 0,75 1 0,75 0 8 7,75 0,00 100 0 0 A10 4 4 0,37 1 0,37 1 1 0,61 6 4,98 19,68 80,32 0 0 A9 1 1 0 0 1 1,00 0,00 100 0 0 20 1 19 1,12 1 0,37 1 0,75 1 1 0,61 0 0 23 21,73 9,11 90,89 0 0 0 0 0 0 0 0 A9mD 65 65 0 0 65 65,00 0,00 100 0 0 A8 54 1 53 0,48 1 0,48 1 1 1,00 56 55,48 2,67 97,33 0 0 A7 17 1 16 0 0 17 17,00 5,88 94,12 0 0 A6 0 0 0 0 0,00 0 0 A5 0 0 0 0 0,00 0 0 136 2 134 0,48 1 0,48 0 0 1 0 0 1 1 138 137,48 1,80 98,20 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3 33,33 66,67 0 0 0 0 0 0 0 0 20 1 19 1,12 1 0,37 1 0,75 1 1 0,61 0 0 23 21,73 9,11 90,89 0 0 0 0 0 0 0 0 136 2 134 0,48 1 0,48 0 0 1 0 0 1 1 138 137,48 1,80 98,2 0 0 0 0 0 0 0 0 159 4 155 1,6 2 0,85 1 0,75 2 1 0,61 1 1 164 162,21 3,37 96,63 0 0 0 0 0 0 0 0 Vollzeit Teilzeit Gesamtbeschäftigtenzahl davon befristet Beschäftigte insges. davon insges. davon höherer Dienst Laufbahn Besoldungs- gruppe HBesG Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte insges. davon insges. davondavon davon höherer Dienst Ergebnis: gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: Gesamtergebnis höherer Dienst Ergebnis: gehobener Dienst gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst mittlerer Dienst Ergebnis:
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGIG) Das vollständige Gesetz mit Kommentar Vorwort Das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) ist ein wichtiger Baustein für das Anliegen der Hessischen Landesregierung, die Chancengleichheit von Frauen und Männern auf allen politischen und beruflichen Ebenen und in allen gesellschaftlichen Bereichen voranzubringen und durchzusetzen. G rundlegend überarbeitet und modernisiert enthält das HGlG maßgebliche Erleichterungen für den Aufstieg von qualifizierten Frauen in Positionen mit Vorgesetzten - und Leitungsfunktionen. Die Ve r- einbarkeit von Familien- und Fürsorgeaufgaben mit einer beruflichen Karriere wird sowohl für weibli- che wie auch für männliche Beschäftigte erleichtert. Die Position der Frauen- und Gleichstellungsbe- auftragten als Fachfrauen für die moderne Personalentwicklung wird gestärkt. D amit sichert die öffentliche Verwaltung Frauen und Männern mit Familie langfristige Wiederein- stiegs- und Beschäftigungsperspektiven und nimmt eine Vorbildfunktion für die Geschlechtergerec h- tigkeit in Hessen ein. Stefan Grüttner Staatsminister 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................................................................................................................. Einführung ........................................................................................................................... 3 Erster Abschnitt: Allgemeines (§§ 1 - 4) ............................................................................ 5 Ziele des Gesetzes ................................................................................................ 5 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................... 6 § 2 Begriffsbestimmungen ........................................................................................... 7 § 3 Grundsätze ............................................................................................................ 9 § 4 Zweiter Abschnitt: Gleichstellung von Frauen und Männern (§§ 5 - 13) ........................10 § 5 Aufstellen von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen ...................................... 10 § 6 Inhalt des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes .............................................12 § 7 Verfahren zur Aufstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen, Bekanntmachung, Berichte ...................................................................................15 Vergabe von Ausbildungsplätzen ................................................................... ......17 § 8 Ausschreibungen ..................................................................................................18 § 9 Bewerbungsgespräche .........................................................................................20 § 10 Auswahlentscheidungen .......................................................................................21 § 11 Personalentwicklung .............................................................................................23 § 12 § 13 Gremien ...............................................................................................................24 Dritter Abschnitt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§§ 14) ...................................... 26 Arbeitsbedingungen, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ...............................26 § 14 Vierter Abschnitt: Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (§§ 15 - 21) ........................28 Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten .....................................28 § 15 Dauer der Bestellung und Abberufung ..................................................................31 § 16 Aufgaben und Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ....................32 § 17 Information und Austausch ...................................................................................35 § 18 Widerspruchsrecht................................................................................................37 § 19 Rechtsschutz ........................................................................................................39 § 20 Dienstliche Stellung ..............................................................................................40 § 21 Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 22 - 26) ............................42 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen ............................42 § 22 Übergangsvorschrift .............................................................................................43 § 23 Rechte der Menschen mit Behinderung ................................................................44 § 24 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros ..............................................................45 § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ...............................................................................46 § 26 Impressum ..........................................................................................................................47 Einführung Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz ist nunm ehr seit mehr als 20 Jahr en in Kraft. In dieser Zeit wurden deutlich messbare Erfolge für die Chancengleichheit im öffentlichen Dienst Hessens erreicht. Frauen haben heute ungleich bessere Chancen, beruflich aufzusteigen und Familie und Beruf zu vereinbaren, als dies vor Inkrafttreten des HGlG der Fall war. Das HGlG hat sich damit als tragende Säule für die gleichberechtigte Partizipation von Frauen erwiesen. Allerdings ist trotz aller Fortschritte und Erfolge die Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Hessen noch nicht überall erreicht. In Positionen mit Vorgesetzten- und Le i- tungsaufgaben sind Frauen in vielen Bereichen deutlich unterrepräsentiert. Im Grundsatz gilt noch immer, je höher die Hierarchieebene bzw. die Besoldungs - oder Entgeltgruppe, desto weniger Fra u- en. Auch in der Mehrzahl der Gremien sind noch immer zu wenige Frauen vertreten. Daher ist dem Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Art. 3 Abs. 2 Grundge- setz bis heute nicht Genüge getan. Vielmehr bestehen weiterhin strukturelle Nachteile für Frauen, zu deren Beseitigung dieses Gesetz beitragen soll. Grundlage des neuen Gesetzes sind eine umfassen de Evaluation des bisherigen HGlG unter Einbi n- dung der Normadressaten und eine Auswertung der HGIG -Berichte der Landesregierung an den Landtag. Mit dem neuen HGlG wird der ber eits seit über 20 Jahren beschrittene Weg auf eine neue, effektive und zeitgemäße Grundlage gestellt. Die gezielte berufliche Förderung von Frauen durch ein Hessisches Gleichberechtigungsgesetz ist weiter notwendig, bis das Ziel der Chancengleichheit ko m- plett verwirklicht ist. Zwar gibt es auch einige Bereiche im öffentlichen Dienst, in denen es sehr weni- ge Männer gibt. Diese Unterrepräsentanz hat ihre Ursache aber zumeist darin, dass sich von vornh e- rein nur wenige Männer für diese Bereiche oder Berufsbilde r entscheiden. So gilt es zum Beispiel, mehr männliche Interessenten für Erziehungsberufe zu gewinnen. Es wurde aber ganz bewusst d a- von abgesehen, vorliegend ein Gesetz zu schaffen, das jeweils das Geschlecht besonders fördert, das in einem Bereich unterrepräsentiert ist. Die Tatsache, dass Männer selbst in den "Frauendomänen" gemessen an ihrem Anteil an allen Beschäftigten in den Führungspositionen überproportional vertre- ten sind, zeigt, dass hier keine Diskriminierung oder strukturelle Benachteiligung geg eben ist, der durch eine gezielte gesetzliche Förderung entgegengewirkt werden müsste. In dem neuen Gesetz werden bei der beruflichen Förderung von Frauen ganz besonders die Positi o- nen mit Vorgesetzten - und Leitungsaufgaben in den Fokus genommen. Wie bereits dar gestellt, ist das der Bereich, in dem noch der größte Nachholbedarf besteht, um den Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Neben der gezielten Förderung von weiblichen Beschäftigten legt das neue Gesetz einen deutlichen Schwerpunkt auf die Beschäftigten mit Familienaufgaben. Darunter sind alle Beschäftigten zu verst e- hen, die sich der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger widmen. Die Dienststellen sind aufgefordert, Rahmenbedingungen anzubieten, welche Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird noch i m- mer schwerpunktmäßig als ein Frauenthema angesehen. Beispielsweise ist die Teilzeitarbeit eine Domäne der Frauen. Allerdings besteht bei vielen, gerade jüngeren Männern, der Wunsch, sich ve r- stärkt in die Familienaufgaben einzubringen . Daher spricht das Gesetz insoweit Frauen und Männer gleichermaßen an. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll ganz explizit ein Thema für beide Geschlechter sein. Weder Frauen noch Männer sollen durch die Inanspruchnahme von Teilzeit, Beu r- laubungen oder Telearbeit einen "Karriereknick" erleiden. Um deutlich zu machen, dass das Gesetz nicht ausschließlich Frauen betrifft, wurden die Bezeichnun- gen "Frauenförderplan" und "Frauenbeauftragte" abgelöst durch den "Frauenförder -und Gleichstel- lungsplan" beziehungsweise die "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte". 3 Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den letzten 20 Jahren und besonders der Modellvorh a- ben, in dene n Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung jahrelang erfolgreich erprobt worden sind, wurden die Vorschriften zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan neu gestal- tet. Künftig sollen beispielsweise die Positionen mit Vorgesetzten - und Leitungsaufgaben gesondert ausgewiesen werden, und es sind Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf aufzune h- men. Alle Dienststellen sollen sich aktiv Gedanken darüber machen, wie sie ihre Personalpolitik zeit- gemäß weiterentwickeln können und Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung in den Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufnehmen. Gerade vor dem Hintergrund der a n- spruchsvollen inhaltlichen Anforderungen an die Frauenförder- und Gleichstellungspläne gibt es E r- leichterungen bei den einzuhaltenden Fristen. Die verbindlichen Zielvorgaben sollen künftig statt für zwei Jahre für drei Jahre gelten und auch für die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen gilt diese um ein Jahr längere Frist. Das Gleiche gilt für die Berichte, die statt in einem zweijährigen Turnus nur noch alle drei Jahre vorzulegen sind. Einen großen Stellenwert in dem neuen Gesetz nehmen die Rechte der Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten ein. Die Arbeit der Frauen - und Gleichstellungsbeau ftragten ist essenziell, um die in diesem Gesetz festgeschriebenen Regelungen mit Leben zu füllen. Daher werden ihre Rechte g e- stärkt und konkretisiert. So wird beispielsweise das Recht der frühzeitigen Beteiligung an allen pe r- sonellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffen, deutlicher als bisher festgeschrie- ben. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat künftig ein Initiativrecht in all diesen Angel e- genheiten und kann das Verwaltungsgericht anrufen, wenn sie der Auffas sung ist, dass sie in ihren Rechten verletzt wurde oder ein den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechender Frauen- förder- und Gleichstellungsplan aufgestellt wurde. Die Regelungen zur Freistellung wurden konkret i- siert. 4 Erster Abschnitt: Allgemeines § 1 Ziele des Gesetzes (1) 1Ziele des Gesetzes sind die Verwirkl i- chung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterr e- präsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. 2Bis zur Erreichung dieser Ziele werden durch berufliche Förderung auf der Grundlage von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs - und Aufstiegsbedingungen für Fraue n sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessert. 3Dabei wird den besonderen B e- langen behinderter und von Behinderung be- drohter Frauen Rechnung getragen. 1Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2) sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen. 2Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftve r- kehr. Zu § 1 Ziele des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 die Verwir k- lichung der Chancengleichheit von Frauen und Mä n- nern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseit i- gung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Damit zielt das Gesetz einerseits auf die spezifische berufliche Förderung von Frauen, bis die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an allen Positionen erreicht ist. Daneben wird ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gesetzesziel der Vereinba r- keit von Familie und Beruf auf Frauen und Männer gleichermaßen bezieht. Durch ihre ausdrückliche Erwähnung sollen auch die männlichen Beschäftigten ermutigt werden, Maßnahmen zur besseren Verei n- barkeit von Familie und B eruf, wie zum Beispiel Tei l- zeitbeschäftigung oder flexible Arbeitszeitmodel le, in Anspruch zu nehmen. Dem öffentlichen Dienst kommt hier eine Vorbildfunktion zu. Abs. 1 Satz 3 regelt, dass die besonderen Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen bei der Erreichung der Gesetzesziele zu berücksicht i- gen sind. Diese Frauen sind in doppelter Hinsicht von Diskriminierung bedroht und es muss daher beso n- ders darauf geachtet werden, dass sie keinen Nachtei- len in ihrer beruflichen Entwicklung ausgese tzt sind. Eine Behinderung liegt in Anlehnung an § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dann vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrschei n- lichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträc h- tigt ist. "Von Behinderung bedroht" ist ein Mensch, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung, wann eine Behinderung zu erwa rten ist, ist der Gedanke der möglichst frühzeitigen Prävention maßgebend und es sollen daher keine strengen Ma ß- stäbe angelegt werden. Abs. 2 bezieht sich auf die Amts - und Rechtssprache, die traditionell durch maskuline Personenbezeich- nungen geprägt ist und in der Frauen nur "mitg e- meint" sind. Auch wenn die redak tionellen Richtlinien für die Gestaltung von Rechtsvorschriften bereits jetzt vorsehen, dass Vorschriften so gefasst werden sollen, dass grundsätzlich eine geschlechtsneutrale oder die feminine u nd maskuline Form einer Personenb e- zeichnung verwendet wird, wird die geschlechterg e- rechte Ausdrucksform in der Vorschriftensprache und im dienstlichen Schriftverk ehr noch nicht flä chende- ckend praktiziert. § 1 Abs. 2 soll die geschlecht erge- rechte Ausdrucksform weiter in der Amts - und Rechtssprache verankern. 5 Geltungsbereich § 2 (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Landesverwaltung einschließlich der Kanzlei des Hessischen Landtages, des Hessischen Datenschutzbeauftragten und des Hessischen Rechnungshofes, 2. die Gerichte des Landes, 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, 4. die kommunalen Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen und den RegionalverbandFrankfurtRheinMain, 5. die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes un terstehenden juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Aus nahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und 6. den Hessischen Rundfunk. (2) Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer P ersonalwirtschaft die Grundsätze nach § 4 eigenverantwortlich a n- wenden. (3) Soweit das Land, die Gemeinden, G e- meindeverbände und kommunalen Zweckve r- bände Be teiligungen an privatrechtlichen Un- ternehmen, Vereinigungen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar halten oder e r- werben, haben sie darauf hinzuwirken, dass bei der Personalwirt schaft die Grundsätze nach § 4 angewendet werden. Zu § 2 Abs. 1 legt die Bereiche fest, in denen das Gesetz unmittelbar gilt. Gemäß Nr. 1 gilt das Gesetz für die gesamte Landesverwaltung. Die besondere Erwä h- nung der Kanzlei des Hessischen Landtages, des He s- sischen Datenschutzbeauftragten und des Hessischen Rechnungshofes hat klarstellende Funktion. Ebenfalls klarstellend ist die gesonderte Erwähnung de s La n- deswohlfahrtsverbandes und des Reg ionalverbandes FrankfurtRheinMain in Nr. 4. Abs. 2 legt fest, dass die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Perso nen des öffentlichen Rechts, für die da s Gesetz nicht gilt, bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes nach § 4 eigenverantwortlich anwen den sollen. Die Sollregelung ver langt nicht zwingend die wörtliche Befolgung aller Vorgaben de s § 4. Insbesondere b e- steht keine Verpflichtung zur Aufstellung von qualif i- zierten Frauenförder - und Gleichstellungsplänen, die allen Vorgaben der §§ 5 bis 7 entsprechen. Abs. 2 erfasst künftig auch die Selbstverwal tungskörper- schaften der Wirtschaft und der freien Berufe. Die öffentlich-rechtliche Verfassung und Aufgabenste l- lung dieser Körperschaften gebieten auch hier eine qualifizierte Erfüllung des Gleichberechtigungs - prinzips. Da § 2 Abs. 2 den betroffenen Körperscha f- ten bei der Anwendung der Grundsätze des HGl G ein großes Maß an Eigenverantwortung übe rlässt, we r- den diese auch nicht über Gebühr in ihrem Recht auf Selbstverwaltung eingeschränkt. Gemäß Abs. 3 haben das Land und die Kommunen künftig darauf hinzuwirken, dass privatrechtliche Unternehmen, Vereinigungen und Einrichtungen bei der Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes nach § 4 anwenden, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen halten oder erwerben. Adre s- sat dieser Vorschrift sind beispielsweise Vertreteri n- nen und Vertreter des Landes und der Kommunen in Aufsichtsgremien von Eigengesellschaften. Diese werden verpflichtet, auf ein e Anwendung der Grundsätze des HGlG hinzuwirken, soweit ihre Ei n- flussmöglichkeiten reichen. Eine unm ittelbare Ve r- pflichtung der Unternehmen selbst wird nicht b e- gründet. 6 § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsste l- len und Betriebe der in § 2 Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. 2Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zwec k- verbände bilden unter Aussch luss der Eige n- betriebe und Kran kenanstalten eine Diens t- stelle im Sinn e dieses Gesetzes. 3Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Eigenbetriebe und Krankenanstalten, 2. der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen, 3. jede Hochschule und jedes Univ er- sitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, 4. die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Pers o- nalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zule tzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr, 5. die Staatlichen Schulämter für alle allge- meinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und 6. die Hessische Lehrkräfteakademie für die Studienseminare. (2) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richter innen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer sowie Auszubildende. 2Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 7 des Hessischen Beamtenge setzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes. Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes (3) sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung v om 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447). (4) Beförderung im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die Übe r- tragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Zu § 3 § 3 enthält die für das Gesetz wesentlichen Begriffs- bestimmungen. In Abs. 1 wird festgelegt, was unter den Begriff der "Dienststellen" fällt. Hier gibt es kein e Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die ausdrückl i- che Erwähnung der kommunalen Zweckverbände hat klarstellende Funktion. Abs. 2 legt fest, wer Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Abs. 3 enthält die bewährte Begriffsbestimmung der Personalstellen. In Abs. 4 wird bestimmt, was unter den Begriff der Beförderung im Sinne dieses Gesetzes fällt. Die Ver- leihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrun d- gehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung wird hier nicht mehr explizit genannt, weil diese Fallgestaltung im Gegensa tz zur früheren Rechtslage bereits unter den Begriff der Beförderung nach § 2 Abs. 5 der He s- sischen Laufbahnverordnung (HLVO) fällt. Demnach ist eine Beförderung die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem En d- grundgehalt. 7 1Eine Unterrepräsentanz von Frauen liegt (5) vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförder- und Gleichstellungsplanes in einer Entgeltgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn oder in den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. 2In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frau- en als unterrepräsentiert, wenn in der gesam- ten Laufbahn weniger Frauen als Männer b e- schäftigt sind. 3Satz 2 gilt entsprechend für das Eingangsamt des richterlichen und staatsa n- waltlichen Dienstes. 4Innerhalb des Geltungs- bereichs eines Frauenförder- und Gleichste l- lungsplanes bilden jede Besoldungsgruppe einer Laufbahn und jede Entgeltgrupp e sowie die Funktionen mit Vorgesetzten - und Le i- tungsaufgaben einen Bereich. 5Die Stelle, d ie den Frauenförder - und Gleich stellungsplan aufstellt, kann weitere Unterteilungen vo r- nehmen. (6) Familienaufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren sowie von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen. In Abs. 5 wird definiert, wann eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt. Bezugsgröße ist eine hälftige Beteiligung von Frauen in einer Entgelt - oder Beso l- dungsgruppe einer Laufbahn oder in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Die gesonderte Erwähnung der Vorgesetzten - und Leitungsaufgaben trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade in diesen Funktionen Frauen häufig noch immer deutlich unte r- repräsentiert sind. Unabhängig von der jeweiligen Entgelt- oder Besoldungsgruppe ist künftig eine häl f- tige Beteiligung von Frauen in den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben anzustreben. Vorgesetztenaufgaben nehmen diejenigen Beschä f- tigten wahr, die dienstliche Anordnungen innerhalb der Dienststelle erteilen dürfen. Zu den Leitungsau f- gaben z ählen beispielsweise Abteilungs leitungen, Referatsleitungen und Leitungen anderer Organisat i- onseinheiten und besonderer Arbeitsgruppen. Je nach Dienststellenstruktur können dies auch Bediens- tete des gehobenen oder des mittleren Dienstes sein. In Abs. 6 wird der Begriff der Familienaufgabe def i- niert, auf den im Gesetz immer wieder Bezug g e- nommen wird. Familienaufgaben nimmt wahr, wer mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine bzw. einen nach ärztlichem Zeugnis pflege bedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut. Mit dem Begriff der Familienaufgaben statt des häufig verwendeten B e- griffs der Familienpflichten wurde bewusst ein positiv besetzter Begriff gewählt, der verdeutlichen soll, dass es sich um besonders wichtige gesellschaftliche T ä- tigkeiten handelt. 8 Grundsätze § 4 (1) 1Alle Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten - oder Leitungsaufgaben, sowie die Leitungen der Dienststellen haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. 2Sie haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die Förderung der Chancengleichheit von Fraue n und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugrunde zu legen. (2) Die Dienststellen sind verpflichtet, durch Frauenförder- und Gleichstellungspläne nach den §§ 5 bis 7 und sonstige Maßnahmen der Förderung nach den §§ 8 bis 14 auf die Gleic h- stellung von Frauen und Männern im öffentl i- chen Dienst, auf die Gewährleistung der En t- geltgleichheit und die Beseitigung der Unte r- repräsentanz von Frauen hinzuwirken und Diskriminierungen wegen des Geschlechts und des Familienstandes zu beheben. (3) 1Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert werden. 2Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Regelung oder Ma ß- nahme sich bei geschlechtsneutraler Fassung auf ein Geschlecht wesentlich seltener vortei l- haft oder wesentlich häuf iger nachteilig au s- wirkt als auf das andere, ohne dass dies durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichhe i- ten zu beseitigen, bleiben hiervon unberührt. Zu § 4 Abs. 1 spricht alle Beschäftigten sowie die Leitungen der Dienststellen unmittelbar an und nimmt sie in die Pflicht, im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Es wird ausdrücklich herausgestellt, dass insbesondere Führungskräfte mit Vorgesetzten- und Leitungsaufga- ben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fö r- dern haben. Um Fortschritte zu erzielen, müssen die Ziele des Gesetzes von oben nach unten gelebt und kommuniziert werden. In Satz 2 wird das Prinzip des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip konkretisiert, das auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen zu beachten ist. Gemäß Abs. 2 werden di e Dienststellen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Gleichstellung von Frauen und Männern ausdrücklich zur Gewährleistung der En t- geltgleichheit verpflichtet. Damit soll dem durch Art. 33 der Hessischen Landesverfassung und Art. 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz verbürgten Grundsatz, dass gle i- ches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gezahlt wird, weiter zur Geltung verholfen werden. Abs. 3 konkretisiert das Diskriminierungsverbot und enthält eine nicht abschließende gesetzliche Definit i- on der mittelbaren Diskriminierung . 9 Zweiter Abschnitt: Gleichstellung von Frauen und Männern § 5 Aufstellen von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen (1) 1Frauenförder- und Gleichstellungspläne werden für jeweils sechs Jahre für jede Dienst- stelle aufgestellt. 2Personalstellen mehrerer Dienststellen können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in einem Frauenförder- und Gleichstel- lungsplan zusammengefasst werden. (2) 1In der Landesverwaltung kann für Pers o- nalstellen mehrerer Dienststellen ein gemei n- samer Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt werden. 2Die Personalstellen von Dienststellen mit weniger als fünfzig Beschäf- tigten sollen für die Aufstellung von Fraue n- förder- und Gleichstellungsplänen mit and e- ren Dienststellen zusammengefasst werden. 3Über die Zusammenfassung von Personalste l- len mehrerer Die nststellen in einem Fraue n- förder- und Gleichstellungsplan und darüber, welche Dienststelle diesen Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufstellt, entscheidet die oberste Dienstbehörde durch Anordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen ist. 4Im Übrigen stellt die Dienststelle die Frauenförder - und Gleichste l- lungspläne auf. 5Für Personalstellen der Ric h- terinnen und Richter und für Personalstellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden durch das Ministerium der Justiz b e- sondere Frauenförder- und Gleichstellungs- pläne aufgestellt. 6Frauenförder- und Gleic h- stellungspläne sind jeweils im Einvernehmen mit der für die erfassten Personalstellen pe r- sonalentscheidenden Dienstelle aufzustellen. 1Für jede Gemeinde, jeden Gemeindever-(3) band und jeden kommunalen Zweckverband ausschließlich der Eigenbetriebe und Kranke n- anstalten wird mindestens je ein Frauenfö r- der- und Gleichstellungsplan aufgestellt. 2Durch Satzung kann geregelt werden, dass mehrere Eigenbetriebe oder mehrere Kra n- kenanstalten einer Gemeinde einen gemei n- samen Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufstellen. 3Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe, Krankenanstalten und komm u- nale Zweckverbände mit weniger als fünfzig Beschäftigten können von der Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplanes absehen. Zu § 5 § 5 legt die allgemeinen Grundsätze für die Aufste l- lung von Frauenförder - und Gleichstellungsplänen fest. Abs. 1 Satz 2 ermöglicht wie bisher die Zusammenfa s- sung der Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförder - und Gleichstellungsplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4. Damit muss nicht für jede kleine Dienststelle ein eigener Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufgestellt werden. Abs. 2 ermöglicht es den Ressorts der Landesverwa l- tung in der bewährten Art und Weise, die Befugnis zur Aufstellung von Frauenförder - und Gleichste l- lungsplänen weitgehend eigenverantwortlich zu r e- geln. Personalstellen von Dienststellen mit weniger als fünfzig Beschäftigten sollen dabei mit den Pers o- nalstellen anderer Die nststellen zusammengefasst werden. Auch in den Kommunalverwaltungen ist gemäß Abs. 3 wie bisher eine Zusammenfassung von Bereichen möglich. Bei weniger als fünfzig Beschäfti g- ten kann ganz von der Aufstellung eines Frauenfö r- der- und Gleichstellungsplanes abgesehen werden. 10 (4) Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sowie beim Hessischen Rundfunk wird jeweils mi n- destens ein Frauenförder - und Gleichste l- lungsplan aufgestellt. (5) Im Einvernehmen mit der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten und einer nach § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5 bestellten Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten kann der Fraue n- förder- und Gleichstellungsplan für die jeweili- ge Dienststelle auch als Frauenförderplan oder als Gleichstellungsplan bezeichnet werden. In Abs. 5 wird geregelt, dass der Frauenförde r- und Gleichstellungsplan für die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Frauen - und Gleichstellung s- beauftragten und soweit eine besondere Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für den jeweiligen Plan bestellt ist auch im Einvernehmen mit dieser als Fra u- enförderplan oder als Gleichstellungsplan bezeichnet werden kann. Diese Wahlmöglichkeit trägt dem U m- stand Rechnung, dass in unterschiedlichen Bereichen und Dienststellen sehr unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Bezeichnung bestehen. An den g e- setzlichen Vorgaben für Inhalt und Aufstellung des Plans ändert sich nichts, egal ob dieser als Frauenfö r- der- und Gleichstellungsplan, als Frauenförderplan oder als Gleichstellungsplan bezeichnet wird. 11 § 6 Inhalt des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes (1) Gegenstand des Frauenförder- und Gleich- stellungsplanes sind die Förderung der Gleic h- stellung von Frauen und Männern, die Verbes- serung der Vereinbarkeit von Familie und Be- ruf für Frauen und Männer sowie die Beseit i- gung der Unterrepräsentanz von Frauen i n- nerhalb des Geltungsbereiches des Frauenfö r- der- und Gleichstellungsplanes. (2) Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan besteht mindestens aus 1. einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur, 2. einer Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförder- und Gleichstellungspla- nes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen 3. verbindlichen Zielvorgaben für jeweils drei Jahre in Prozent bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförd e- rungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in den Frauen unterrepräse n- tiert sind, 4. Maßnahmen zur Verbesserung der A r- beitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie zur Aufwertung von Täti g- keiten an überwiegend mit Frauen besetz- ten Arbeitsplätzen, soweit dies erforder- lich ist, um einen dem Gleichberecht i- gungsgrundsatz widersprechenden Z u- stand zu beseitigen, und 5. konkreten Maßnahmen der geschlechter- gerechten Personalentwicklung. Für die Festlegung der Zielvorgaben und Ma ß- nahmen sind die Besonderheiten in den jewei- ligen Bereichen und Dienststellen maßgebend. (3) Für die Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur nach Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Daten zu erheben: 1. die Zahl der befristet und unbefristet B e- schäftigten in Vollzeit getrennt Zu § 6 § 6 gibt die inhaltlichen Mindeststandards des Fra u- enförder- und Gleichstellungsplans vor. Abs. 1 legt einen weiten Rahmen für den Plan fest, der sich an den Gesetzeszielen des HGlG orientiert. Als zentrales Element, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen, ist die Vereinba r- keit von Fami lie und Beruf nunmehr verpflichtender Gegenstand des Frauenförder - und Gleichstellung s- planes. Abs. 2 enthält erstmals eine übersichtliche Aufzä h- lung der grundlegenden Inhalte des Frauenförder - und Gleichstellungsplanes. Auf der Basis einer B e- standsaufnahme und Analyse der Beschäftigung s- struktur (Nr. 1) und einer Schätzung der zu besetze n- den Personalstellen und möglichen Beförderungen (Nr. 2) sind als Kernstück des Frauenförder - und Gleichstellungsplanes verbindliche Zielvorgaben zur Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen festzu- legen (Nr. 3). Diese Zielvorgaben sind künftig für drei statt für zwei Jahre zu bestimmen. Dies verringert den Verwaltungsaufwand in den Dienststellen, ohne das Ziel der Beseitigung von Unterrepräsentanz von Fra u- en zu beeinträchtigen. Gemäß Nr. 4 muss der Fraue n- förder- und Gleichstellungsplan Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Verei n- barkeit von Familie und Beruf sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen enthalten. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den Modellvorhaben sind künftig gemäß Nr. 5 regelhaft konkrete Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung in den Frauenförder- und Gleichstellungsplänen aufzune h- men. Abs. 3 legt fest, welche Daten für die Analyse der Beschäftigtenstruktur nach Abs. 2 Nr. 1 zu erheben sind. Hierbei sind die langjährigen Erfahrungen mit Frauenförderplänen berücksichtigt und bisher best e- hende Lücken in der Datenerhebung geschlossen worden. Nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist sowohl bei den Vollzeit- als auch bei den Teilzeitbeschäftigten zu unterscheiden, ob die Person in einem befristeten oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht. Bei den Teilzeitbeschäftigten sind zudem die Zahl der beset z- ten P ersonalstellen und die entsprechenden Stelle n- anteile zu ermitteln. Bei den Auszubildenden sowie den Anwärterinnen und Anwärtern ist eine Differe n- zierung nach Berufsgruppen vorzunehmen. In einer 12 nach Frauen und Männern sowie Beso l- dungs- und Entgeltgruppen, 2. die Zahl der befristet und unbefristet B e- schäftigten in Teilzeit sowie die mit ihnen besetzten Personalstellen und die en t- sprechenden Stellenanteile getrennt nach Frauen und Männern sowie Besoldungs - und Entgeltgruppen, 3. die Zahl der Auszubildenden sowie der Anwärterinnen und Anwärter, getrennt nach Frauen und Männern sowie Beruf s- gruppen, 4. die Zahl der in der Dienstelle beschäftig- ten Führungskräfte mit Vorgesetzten - und Leitungsaufgaben getrennt nach Frauen und Männern und 5. die Zahl der durch Erreichen der gesetzli- chen Altersgrenze und vorgesehenen Wechsel des Aufgabengebietes oder A r- beitsplatzes voraussichtlich frei werde n- den Personalstellen sowie der voraussicht- lich zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. (4) Unter Maßnahmen der geschlechterg e- rechten Personalentwicklung nach Abs. 2 Nr. 5 können insbesondere fallen: 1. Potenzialerkennung und –förderung, 2. die Entwicklung von Personalauswahlkri- terien, 3. Fortbildungsmaßnahmen, 4. die Übertragung von qualifizierenden Au f- gaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen, 5. die Erprobung und Weiterentwicklung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunkti o- nen, 6. familienfreundliche Rotationsmöglichke i- ten, 7. die Verbesserung der Integration während und nach der Rückkehr aus Beurlaubu n- gen zur Wahrnehmung von Familienau f- gaben, 8. eine geschlechtergerechte Personalkos- tenbudgetierung, 9. die Einflussnahme auf die Führungskultur zugunsten der Chancengleichheit von Frauen und Männern und 10. die Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern. Berufsgruppe können nach pflichtgemäßem Ermes- sen der Dienststelle vergleichbare Berufe zusamme n- gefasst werden. Gemäß Nr. 4 ist auch die Zahl der Führungskräfte mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben getrennt nach Frauen und Männern zu erheben. Die gesonderte Erfassung von Führungspositionen ist wichtig, um künftig einen Ausgleich der dort zum Teil noch erhe b- lichen Defizite herzustellen. Was unter Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung zu verstehen ist, wird in Abs. 4 konkretisiert. Es handelt sich hierbei überwiegend um Inhalte, die bislang als Handlungsschwerpunkte der Modellvorhaben gemäß § 5 Abs. 8 HGlG vorgesehen waren. Aufgrund des Erfolgs der langjährig erprobten Modellvorhaben wur den diese als Bestandteile der regulären Frauenförder- und Gleichstellungspläne übernommen. Durch die Aufhebung der Untersche i- dung zwischen Modellvorhaben und regulären Fra u- enförderplänen wird auch die Vergleichbarkeit der Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Diens t- stellen verbessert. Mit der beispielhaften Aufzählung der Maßnahmen der geschlechtergerechten Pers o- nalentwicklung erhalten die Dienststellen einerseits eine Orientierung und Empfehlung, in welchen Bere i- chen die Maßnahmen zur Herstellung der Chance n- gleichheit von Frauen und Männern vorzunehmen sind, andererseits bleiben genügend Handlungsspie l- räume offen, um dienststellenspezifische Maßna h- men zu ergreifen. Als mögliche Maßnahme der g e- schlechtergerechten Personalentwicklung wird in Nr. 8 die geschlech tergerechte Personalkostenbudgeti e- rung genannt. Darunter ist eine personalkostenorie n- tierte Betrachtungsweise zur Realisierung der Ziele des HGlG zu verstehen. So kann beispielsweise im Frauenförder- und Gleichstellungsplan eine Persona l- kostenverteilung angestrebt werden, die dem proze n- tualen Anteil der Frauen am Gesamtstellenvolumen entspricht. Personalkostenorientierte Zielsetzungen können neben den personalstellenorientierten Zielen gemäß Abs. 2 Nr. 3 sehr hilfreich sein. Es besteht keine Verpflichtung, alle in Abs. 4 genannten Ma ß- nahmen in den Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzunehmen, jedoch müssen sich mehrere der g e- nannten oder ähnliche Maßnahmen im Frauenförder - und Gleichstellungsplan wiederfinden. Entscheidend ist, dass Maßnahmen vorgesehen sind, welche e r- kennbar die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes verwirklichen und so die Personalentwicklung vora n- treiben sollen. 13 (5) 1In jedem Frauenförder - und Gleichste l- lungsplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines B e- reichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. 2Dies gilt nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Täti g- keit ist. 3Ist glaubhaft dargelegt, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qual i- fikation zu gewinnen sind, können entspr e- chend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden. 4Bei Beför- derungen ohne Stellenbesetzungen sowie Höhergruppierungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauen- anteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Beso l- dungs- oder Entgeltgruppe in dem Bereich entspricht. 5Satz 3 gilt entsprechend. 6Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorges e- hen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, bei Eintritt oder Versetzungen in den Ruhestand, bei Verrentungen sowie bei G e- währung von Altersteilzeit ist durch den Frau- enförder- und Gleichstellungsplan zu gewäh r- leisten, dass der Frauenanteil in den betroffe- nen Bereichen mindestens gleich bleibt. (6) 1Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hoc h- schulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), befristet b e- setzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den Abso l- ventinnen und Absolventen des jeweiligen Fachbereiches stellen. 2Stellen des wissen- schaftlichen Dienstes, die nach § 64 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes befristet besetzt werden , sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an dem jeweiligen Fachbereich Promovierten stellen. 3Die zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluss angesetzten Mi t- tel müssen mindestens mit dem Anteil für Frauen verwendet werden, den sie an den Studierenden des jeweiligen Fachbereiches stellen. (7) 1Der Frauenförder- und Gleichstellungs- plan ist nach drei Jahren zu überprüfen und der aktuellen Entwicklung anzupassen. 2Bei dieser Anpassung sind ergänzende Maßna h- men aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes nach Abs. 2 Nr. 3 sonst nicht erreicht werden können. 3Mit Zusti m- mung der Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten kann der Frauenförder- und Gleic h- stellungsplan bei Bedarf auch zu einem and e- ren Zeitpunkt angepasst werden. Abs. 5 legt in bewährter Art und Weise Mindestqu o- ten für die Zielvorgaben nach Abs. 2 Nr. 3 fest. Gemäß Satz 1 sind grundsätzlich mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Bei Beförderungen ohne Stelle n- besetzung sowie Höhergruppierungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, muss der Frauenanteil gemäß Satz 4 mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs - oder Entgeltgruppe entsprechen. Um dieser Ver- pflichtung nachzukommen, sind gegebenenfalls fla n- kierende arbeitsorganisatorische Maßnahmen hi n- sichtlich des Zuschnitts der Tätigkeitsbereiche no t- wendig. Ausnahmen sind nur in den engen Grenzen der Sätze 2 und 3 möglich. S atz 6 soll gewährleisten, dass der Frauenanteil aufrechterhalten bleibt, soweit durch eine der aufgezählten Maßnahmen Stellen wegfallen oder gesperrt werden. Abs. 6 enthält eine bewährte Sonderregelung für die Vergabe von Qualifikationsstellen an Hochschulen. Gemäß Abs. 7 ist der Frauenförder - und Gleichste l- lungsplan regelmäßig nach drei Jahren zu überprüfen und soweit erforderlich den aktuellen Entwicklungen anzupassen. Bei der Anpassung sind ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Zielvorgaben nach Abs. 2 Nr. 3 nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume erreicht we r- den. So soll gewährleistet werden, dass der Fraue n- förder- und Gleichstellungsplan über seine gesamte Laufzeit hinweg ein wirksames Instrument bleibt. Die Überprüfung nach drei Jahren ist verpflichtend und bereits deswegen notwendig, weil sich die Zielvorg a- ben nach Abs. 2 Nr. 3 auf lediglich drei Jahre bezi e- hen. Zusätzlich eröffnet Abs. 7 Satz 3 die Möglichkeit, den Frauenförder - und Gleichstellungsplan mit Z u- stimmung der Frauen - und Gleichstellungsbeauftra g- ten zu einem anderen Zeitpunkt anzupassen. 14 § 7 Verfahren zur Aufstellung von Frauenförder- und Gleichstel- lungsplänen, Bekanntmachung, Berichte (1) 1In der Landesverwaltung bedürfen Fra u- enförder- und Gleichstellungspläne der Z u- stimmung der Dienststelle, die die unmittelba- re Dienstaufsicht über die in dem Frauenfö r- der- und Gleichstellungsplan erfassten Pers o- nalstellen ausübt. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern die zuständige Dienststelle nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. Frauenförder- und Gleichstellungspläne, (2) die beim Hessischen Landtag, beim Hessischen Datenschutzbeauftragten und beim Hess i- schen Rechnungshof aufgestellt werden, b e- dürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages. (3) 1Frauenförder- und Gleichstellungspläne sind in den Gemeinden der G emeindevertre- tung und in den Gemeindeverbänden dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 2Frauenförder- und Gleichste l- lungspläne der kommunalen Zweckverbände und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen sind der Verbandsversammlung, Frauenfö r- der- und Gleichstellungspläne des Regiona l- verbandes FrankfurtRheinMain der Verband s- kammer zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (4) 1Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Hochschulen des Landes und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris- tischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden im Benehmen mit der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, aufgestellt. 2Rechtsaufsichtliche Beziehungen bleiben unberührt. (5) Frauenförder- und Gleichstellungspläne des Hessisc hen Rundfunks bedürfen der Z u- stimmung des Verwaltungsrates. (6) Bei Änderungen des Frauenförder - und Gleichstellungsplanes nach § 6 Abs. 7 gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) 1Frauenförder- und Gleichstellungspläne sind in den Dienststellen, deren Personalste l- len sie betreffen, bekannt zu machen. 2Die Dienststelle, die den Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufstellt, berichtet der nach Abs. 1 bis 5 zuständigen Stelle alle drei Jahre über den Umsetzungsstand der im Fra u- enförder- und Gleichstellungsplan enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sowie über sonstige Maßnahmen der Förderung nach den §§ 8 bis 14. Zu § 7 Die Abs. 1 bis 7 enthalten bewährte Verfahrensrege- lungen zur Aufstellung und Bekanntmachung der Frauenförder- und Gleichstellungspläne in den unte r- schiedlichen Geltungsbereichen des Gesetzes. In Abs. 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass bei den Hochschulen das Einvernehmen mit der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausüb t – derzeit dem Minist e- rium für Wissenschaft und Kunst – herzustellen ist. Diese Klarstellung ist notwendig, da nach der in § 60 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz getroffenen Reg e- lung die Hochschulen für das Hochschulpersonal auch die Aufgabe der obersten Dienstbehörde wahrne h- men. In Abs. 7 Satz 2 wurde der Berichtszeitraum aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von bisher zwei auf drei Jahre angehoben. In dem Bericht ist auch auf den Umsetzungsstand einzugehen. 15 (8) Soweit der Frauenförder- und Gleichste l- lungsplan nicht umgesetzt worden ist, sind die Gründe hierfür sowohl im Rahmen der Anpa s- sung an die aktuelle Entwicklung nach § 6 Abs. 7 als auch bei der Aufstellung des nächsten Frauenförder- und Gleichstellungsplanes da r- zulegen und in der Dienststelle bekannt zu geben. (9) Die Landesregierung berichtet dem Lan d- tag alle fünf Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über Maßnahmen nach § 6 Abs. 4 und sonst i- ge Maßnahmen der Förderung aufgrund von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs.1. Abs. 8 nimmt die Dienststellen in die Pflicht, soweit der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nicht u m- gesetzt worden ist. Die Gründe hierfür sind sowohl im Rahmen der Anpassung an die aktuelle Entwicklung als auch bei der Aufstellung des nächsten Frauenför- der- und Gleichstellungsplanes darzulegen und in der Dienststelle bekannt zu geben. Diese Darlegung kann Bestandteil des anzupassenden bzw. neuen Fraue n- förder- und Gleichstellungsplanes sein oder auch separat erfolgen. Die Frage, inwieweit der Plan nicht (hinreichend) umgesetzt wird, dürfte für die Zielvo r- gaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in der Regel zweifelsfrei anhand der Beschäftigtendaten zu beurteilen sein. Hinsichtlich der Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 handelt es sich um eine wertende Betrachtung, an der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – wie bei allen Maßnahmen nach § 7 – die Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte zu beteiligen ist. Abs. 9 verpflichtet die Landesregierung wie schon nach dem früheren HGlG zur regelmäßigen Berichte r- stattung an den Landtag. . 16 § 8 Vergabe von Ausbildungsplätzen (1) 1In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt nicht für Ausbildungsgänge, in denen der Staat aus- schließlich ausbildet. (2) 1Es sind geeignete Maßnahmen zu ergre i- fen, um Frauen auf freie Ausbildungsplätze in Berufen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 aufmer k- sam zu machen und sie zur Bewerbung zu veranlassen. 2Liegen trotz solcher Maßna h- men nicht genügend Bewerbungen von Fra u- en vor, können entgegen Abs . 1 Satz 1 mehr als die Hälfte der Ausbildungsplätze mit Män- nern besetzt werden. Zu § 8 § 8 regelt die Vergabe von Ausbildungsplätzen. Ge- mäß Abs. 1 Satz 1 müssen in Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wie bisher mindestens die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frau- en vergeben werden. Es handelt sich hierbei um eine verbindliche Vorgabe. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sich trotz der nach Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen, um Frauen auf die Ausbildungsplätze aufmerksam zu machen und sie zur Bewerbung zu veranlassen, nicht genügend Frauen bewerben. Dies gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht für Ausbildungsgänge, in denen der Staat ein Ausbildungsmonopol hat. Hier muss der Frauenförder- und Gleichstellungsplan den allgemeinen Regelungen entsprechend Zielvorgaben machen, soweit Frauen unterrepräsentiert sind. 17 § 9 Ausschreibungen (1) 1In allen Bereichen, in denen Frauen u n- terrepräsentiert sind, sind zu besetzende Pe r- sonalstellen grundsätzlich auszuschreiben. 2Art und Inhalt der Ausschreibung haben sich ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Personalstelle oder des zu ve r- gebenden Amtes zu orientieren. 3In der Au s- schreibung ist darauf hinzuweisen, dass B e- werbungen von Frauen besonders erwünscht sind. (2) 1In Ausschreibungen ist grundsätzlich d a- rauf hinzuweisen, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetz t werden kann. 2Dies gilt auch für Funktionen mit Vorgeset z- ten- und Leitungsaufgaben aller Hierarchie- ebenen. 3Ausnahmen von Satz 1 sind nur zu- lässig, soweit einer Besetzung in Teilzeit zwi n- gende Belange entgegenstehen. 4Soweit eine Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils aufgrund eines Frauenförder - und Gleichste l- lungsplanes besteht, ist dies in der Ausschre i- bung zu erwähnen. 5Die Ausschreibung soll dienststellenübergreifend erfolgen, wenn abzusehen ist, dass die Verpflichtung zur E r- höhung des Frauenan teils mit einer internen Ausschreibung nicht erfüllt werden kann. Zu § 9 § 9 Abs. 1 soll durch die bewährte Verpflichtung zur Ausschreibung Bewerbungen von Frauen in Bere i- chen, in denen sie unterrepräsentiert sind, f ördern und die Transparenz der Stellenbesetzung erhöhen. Gemäß Abs. 2 ist in Ausschreibungen grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der ausgeschriebene A r- beitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann – und zwar einschließlich der Stellen mit Vorgesetzten - und Le i- tungsaufgaben aller Hierarchieebenen. Diese Hi n- weispflicht korrespondiert mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Teilzeitbeschäftigung sich nicht negativ auf die Auswahlentscheidung auswirken darf und § 14 Abs. 7, wonach Teilzeitbeschäftigten die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten einzuräumen sind wie Vollzeitbeschäftigten. Die Besetzung des ausge- schriebenen Arbeitsplatzes in Teilzeit umfasst sowohl die Aufteilung der ausgeschriebenen Stelle auf zwei Teilzeitkräfte als auch die Besetzung der Stelle mi t einer Person in verringerter Arbeitszeit. Im zweiten Fall hat selbstverständlich ein personeller oder hilf s- weise ein organisatorischer Ausgleich zu erfolgen (vgl. § 14 Abs. 4). Eine Beschäftigung in vollzeitnaher Tei l- zeit kann die Vereinbarkeit von Familie und berufl i- chem Fortkommen für Frauen und Männer erleic h- tern und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass mehr Frauen in Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen gelangen. Durch die Formulierung „aller Hierarchieebenen“ soll ganz deutlich k large- stellt werden, dass Führungspositionen im Grundsatz auf allen – also auch den oberen – Hierarchieebenen in Teilzeit wahrgenommen werden können. Vielfach wird unterstellt, dass sich verantwortungsvolle Au f- gaben nur bewältigen ließen, wenn der oder die B e- schäftigte während der gesamten Dienstzeit oder gar darüber hinaus anwesend und ansprechbar sei. Bei genauerer Betrachtung stellt sich aber oft heraus, dass auch Aufgaben der oberen Hierarchieebenen von Teilzeitkräften bewältigt werden können – sei es unter Inanspruchnahme moderner Kommunikation s- mittel, der Unterstützung von anderen Beschäftigten oder der Teilung von Aufgaben. Ausnahmen von der Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass der ausg e- schriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, sind nur aus zwingenden Gründen möglich. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Le i- tungsfunktion aufgrund besonderer Befugni sse u n- teilbar ist und gleichzeitig vakant bleibende Stellentei- le nicht durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter auf gefüllt werden können. Gemäß Abs. 2 Satz 5 soll die Ausschreibung diens t- stellenübergreifend erfolgen, wenn das Ziel 18 (3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bedürfen der Z u- stimmung der Frauen - und Gleichstellungsbe- auftragten, welche das Benehmen mit einer nach § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5 bestellten Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragten herzu- stellen hat. des Abbaus der v orhandenen Unterrepräsentanz mit einer dienststelleninternen Ausschreibung nicht e r- reicht werden kann. Das bedeutet nicht, dass z u- nächst regelhaft eine interne Ausschreibung in B e- tracht zu ziehen ist. Den Dienststellen steht es je nach den Anforderungen de r zu besetzenden Stelle frei, darüber hinaus auch eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Nach Abs. 3 bedürfen Ausnahmen von den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten. Diese hat, soweit vorhanden, das Benehmen mit der be- sonderen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten herzustellen. Dies ist notwendig, damit die besondere Gleichstellungsbeauftragte ihren Überwachungsau f- trag für den Geschäftsbereich wahrnehmen kann. 19 § 10 Bewerbungsgespräche (1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepr ä- sentiert sind, werden mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Bewerbungsgespräch eingeladen, soweit ein solches durchgeführt wird, wenn sie die gesetzlich oder sonst vorgesehenen Vorau s- setzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. (2) Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder geplanten Elternzeit und danach, wie Familienaufgaben neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden können, sind unzulässig. Zu § 10 § 10 Abs. 1 soll sicherstellen, dass sich die entsche i- denden Gremien und Personen zwischen mehreren qualifizierten Frauen und Männern entscheiden kö n- nen. Der Begriff „Bewerbungsgespräch“ ist weit aus- zulegen und erfasst auch neuere Formen von Au s- wahlinstrumenten, wie zum Beispiel Assessment - Center. Abs. 2 verbietet in Konkretisierung des Diskrimini e- rungsverbots bestimmte Fragen. Es handelt sich um Gegebenheiten, die nur oder typischerweise bei Frauen abgefragt werden. Den entscheidenden Pe r- sonen und Gremien wird durch Abs. 2 eine klare Vorgabe an die Hand gegeben. Es handelt sich aber nicht um eine abschließende Aufzählung aller verbo- tenen Fragen. Darüber hinaus können im Einzelfall auf Grundlage des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs. 3 auch Fragen nach sonstigen persönlichen G e- gebenheiten, welche die Zielsetzung des Gesetzes betreffen, verboten sein, wie zum Beispiel die Aufg a- benverteilung innerhalb einer Partnerschaft. 20 § 11 Auswahlentscheidungen (1) 1Um die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung sowie die Erfüllung der Zielvorgaben der Frauenförder- und Gleic h- stellungspläne zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifik a- tion) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen. 2Bei der Qualifikation s- beurteilung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Wahrnehmung von Familienau f- gaben oder in ehrenamtlicher Tätigkeit er- worben wurden, zu berücksichtigen, soweit ihnen für die Eignung, Leistung und Befäh i- gung der Bewerberinnen und Bewerber B e- deutung zukommt. 3Dies gilt auch, wenn Fami- lienaufgaben neben der Erwerb sarbeit wah r- genommen wurden. (2) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung oder Höhergruppi e- rung dürfen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. (3) 1Familienstand oder Einkommen des Part- ners oder der Partnerin dürfen nicht berüc k- sichtigt werden. 2Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen zur Wahrnehmung von Fam i- lienaufgaben, die Inanspruchnahme von E l- ternzeit, Familienpflegezeit, Pflegezeit, Tel e- arbeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen sowie Verzögerungen beim Abschluss der Ausbi l- dung aufgrund der Wahrnehmung von Fam i- lienaufgaben dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und die Auswah l- entscheidung auswirken sowie das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. 3Eine r e- gelmäßige Gleichbehandlung von Teilzeitb e- schäftigung, Beurlaubung, Elternzeit, Fam i- lienpflegezeit, Pflegezeit und Vollzeitbeschä f- tigung ist damit nicht verbunden. (4) 1Werden die Zielvorgaben des Frauen- und Gleichstellungsplanes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 für jeweils drei Jahre nicht erfüllt, bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung der Stelle, die dem Frauen - und Gleichstellungsplan zugestimmt hat, im Ge l- tungsbereich der Frauen- und Gleichstellungs- pläne der Ministerien und der Staatskanzlei der Zustimmung der Landesregierung. 2Im Geltungsbereich der bei den Hochschulen aufgestellten Frauen - und Gleichstellungspl ä- ne ist die Zustimmung der Präsidentin, des Präsidenten, der Rektorin oder des Rektors erforderlich. 3In Gemeinden ist die Beschlus s- fassung des Gemeindevorstandes, in Gemei n- deverbänden die Beschlussfassung des Krei s- ausschusses, bei kommuna len Zweckverbän- den die Beschlussfassung des Verbands- Zu § 11 § 11 gibt bindend vor, welche Auswahlkriterien bei Einstellungen, Beförderungen oder Auswahl einer Person für einen tariflich höher bewerteten Diens t- posten zu beachten bzw. ausgeschlossen sind. Nach § 1 1 Abs. 1 Satz 2 sind neben den Fähigkeiten und Erfahrungen, die bei der Wahrnehmung von Familienaufgaben erworben wurden, auch die durch ehrenamtliche Tätigkeiten erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu berücksichtigen. Das freiwillige Engagement in Ehrenämtern stellt eine tragende Säule der Gesellschaft darf. Um dieses Engagement zu fördern, sind sowohl im Bereich der Beamtinnen und Beamten als auch im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Ehrenamt erworbenen Zusatzqualifikationen besonders zu würdigen. Neben der Wahrnehmung von Familienaufgaben bedeutet auch ehrenamtliches Engagement einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Die so erworbenen Fähi g- keiten und Erfahrungen sind zu berücksichtigen, s o- weit ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung z u- kommt. Entscheidend hierfür ist, dass die Tätigkeiten einen Bezug zu den dienstlichen Anforderungen h a- ben oder die Kompetenzen hierdurch erweitert we r- den. Die Erfahrungen müssen für den wahrzune h- menden Aufgabenbereich förderlich sein. Durch Abs. 2 und 3 werden diskriminierende Au s- wahl- und Beurteilungskriterien ausgeschlossen. Abs. 3 Satz 2 verbietet die nachteilige Berücksicht i- gung der genannten Umstände, die typischerweise im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Familie n- aufgaben stehen. Faktisch erweist sich die Wahrne h- mung von Familienaufgaben oftmals als Karrierehi n- dernis. Dies ist einer der maßgeblichen Gründe, w a- rum Frauen bis heute in den oberen Hierarchieeb e- nen unterrepräsentiert sind. Nur wenn die genannten Umstände bei Beurteilung und Auswahl konsequent ausgeblendet werden, wird sich hieran etwas ändern. Gleichzeitig werden auch mehr Männer ermutigt, Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf in Anspruch zu nehmen, wenn sie deswe- gen nicht um ihr berufliches Fortkommen fürchten müssen. Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass keine durchgä n- gige Gleichbehandlung von Zeiten der Nichtarbeit mit Zeiten der Arbeit geboten ist. Das Benachteiligung s- verbot beschränkt sich auf Beurteilung, Auswahlen t- scheidung und berufliches Fortkommen. Abs. 4 enthält eine bewährte Sanktion für den Fall, dass die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleic h- stellungsplanes nach Ablauf der drei Jahre, für welche die Ziele gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 21 vorstandes, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen die Beschlussfassung des Verwa l- tungsausschusses und beim Regionalverband FrankfurtRheinMain die Zustimmung des R e- gionalvorstandes erforderlich. 4Bei den übr i- gen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist die Zustimmung des Organs, welches die Geschäftsführung wah r- nimmt, erforderlich; die Angelegenheit ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. 5Ist ein in Satz 3 oder 4 genanntes Organ bereits nach anderen Rechtsvorschriften mit der A n- gelegenheit zu befassen, so ist vor der ersten Beschlussfassung unter Beifügung einer Ste l- lungnahme der Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten darauf hinzuweisen, dass der Frauenförder- und Gleichstellungsplan in di e- sem Bereich nicht erfüllt wurde; eine weitere Beschlussfassung nach Satz 3 oder 4 entfällt. 6Satz 1 findet keine Anwendung in Fällen des Art. 127 Abs. 3 der Hessischen Verfassung. (5) 1Solange kein Frauenförder- und Gleic h- stellungsplan aufgestellt ist, dürfen in Bere i- chen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden. 2Ist der Frauenförder- und Gleichstellungsplan wegen eines Verfa h- rens nach den § § 70 oder 71 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes noch nicht in Kraft, dürfen keine Einstellungen und Beförde- rungen vorgenommen werden, die dem b e- reits aufgestellten Frauenförder- und Gleic h- stellungsplan zuwiderlaufen. (6) 1Unter Beachtung von § 10 des Hessischen Beamtengesetzes sind Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt einzustellen, die wegen der Wahrnehmung von Familienaufgaben aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder nach Ableistung eines Vorbereitungs- dienstes keinen Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst stellen konnten. 2Beschäftigte, die bei unbefristeter Teilzeitb e- schäftigung oder vor Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Familie n- aufgaben wieder zur regelmäßigen Arbeit szeit zurückkehren wollen, sind bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung von § 10 des Hessischen Beamtengesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. festgelegt wurden, nicht erfüllt worden sind. In di e- sem Fall bedarf jede Einstellung oder Beförderung eines Mannes der Zustimmung der in Abs. 4 genan n- ten Stelle. Abs. 5 sanktioniert in bewährter Art und Weise den Fall, dass kein Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufgestellt ist. Abs. 6 e nthält eine bewährte Auswahlrichtlinie zur Bevorzugung derer, die aus familiären Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, nach dem Vorbereitungsdienst keinen Antrag auf Übe r- nahme stellen konnten oder teilzeitbeschäftigt sind 22 § 12 Personalentwicklung (1) 1Die Dienststellen haben bei Maßnahmen zur Personalentwicklung die Chancengleic h- heit von Frauen und Männern und die Verei n- barkeit von Familie und Beruf als Leitprinz i- pien zugrunde zu legen. 2Dieses gilt insbeso n- dere für Fortbildungsmaßnahmen, für die dauernde oder zeitlich befristete Übertragung anderer Aufgaben und Funktionen, für die Abordnung zu anderen Dienststellen (Rotat i- on) und für sonstige Maßnahmen, die auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten vorb e- reiten. (2) In Maßnahmen zur Fortbildung, die sich an Verantwortliche für Personalentwicklung, Personalverwaltung sowie für Organisations - und Leitungsaufgaben richten, sind die Lei t- prinzipien zur Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Vereinbarkeit von Fam i- lie und Beruf zu behandeln. (3) 1Für weibliche Beschäftigte werden b e- sondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten. 2Solange Frauen in Personalstellen mit Vorg e- setzten- und Leitungsaufgaben unterrepräsen- tiert sind, ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entspr e- chend die Teilnahme an Führungskräftefor t- bildungen einzuräumen. 3Dies ist in den Frau- enförder- u nd Gleichstellungsplan aufzune h- men. (4) 1Entstehen durch die Teilnahme an diens t- lichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidl i- che Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese ers tattet. 2Die Kosten sind i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von einem M o- nat bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsma ß- nahme. (5) 1Maßnahmen zur Personalentwicklung sind im Rahmen de r dienstlichen Möglichke i- ten so anzubieten, dass auch Beschäftigten mit Familienaufgaben die Teilnahme möglich ist. 2Soweit erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Ma ß- nahmen anzubieten, die den zeitlichen und räumlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familienaufgaben entsprechen. Zu § 12 § 12 zielt auf eine gleichstellungsorientierte Gesta l- tung der Personalentwicklung. In den Abs. 1, 2 und 4 werden bewährte Regelungen des bisherigen HGlG wieder aufgegriffen. In Abs. 3 Satz 2 wird festgelegt, dass Frauen minde s- tens ihrem Anteil an den Beschäftigten entsprechend die Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einz u- räumen ist, solange sie in Stellen mit Vorgesetzten - und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind. Diese Maßnahme soll der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen entgegenwirken und ist ein wic h- tiges Instrument zur Verwirklichung der Chance n- gleichheit. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt nicht voraus, dass die betroffenen Frauen bereits unmittelbar zur Übernahme von Vorgesetz ten- und Leitungsfunktionen geeignet sind. Vielmehr reicht eine grundsätzliche künftige Eignung aus. Die Fü h- rungskräftefortbildung soll gerade die notwendigen Qualifikationen vermitteln. Abs. 4 sieht für Frauen und Männer gleichermaßen die Erstattung von unvermeidlichen Betreuungskos- ten vor, die durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen entstehen. Unvermeidbar sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn niemand im Hau s- halt lebt, der die Betreuung übernehmen kann und es auch nicht zu verantworten ist, die zu betreuende Person für den fraglichen Zeitraum allein zu lassen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird die Alter s- grenze nicht mehr bei 12 Jahren, sondern bei 15 Jahren gezogen. Abs. 5 re gelt, dass Maßnahmen zur Personalentwic k- lung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten so anzubieten sind, dass auch Beschäftigten mit Fam i- lienaufgaben die Teilnahme möglich is t. Die Diens t- stelle wird zudem verpflichtet, soweit erforderlich und im Rahmen der dienst lichen Möglichkeiten, zu- sätzliche Maßnahmen anzubieten, die den zeitlichen und räumlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familienaufgaben entsprechen. Praktisch kann dieser Verpflichtung beispielsweise durch wohnort - bzw. dienststellennahe Fortbildungs stätten und Rotation s- angebote, durch Halbtagsangebote oder durch elek t- ronische Fortbildungsangebote nachgekommen we r- den. 23 § 13 Gremien 1Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs - und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, mindestens zur Häl fte Frauen berücksichtigen. 2Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die akte n- kundig zu machen sind. Zu § 13 Die geschlechtergerechte Gremienbesetzung ist ein wichtiges Instrument, um im Interesse ausgewogener Entscheidungen die Sichtweise von Frauen und Mä n- nern in das Verwaltungshandeln mit einzubeziehen. Sie trägt außerdem maßgeblich dazu bei, die Position von Frauen im öffentlichen Dienst zu stärken und den Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung von Fra u- en und Männern zu verwirklichen. § 13 gilt für die Besetzung von Kommissionen, Beir ä- ten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien unbeschadet ihrer Bezeichnung. Auch Pr o- jekt- und Arbeitsgruppen von gewisser Dauer können Gremien sein, wenn sie als Kollegialorgan Aufgaben wahrnehmen, die über die jeweilige Linienfunktion ihrer Mitglieder hinausgehen (z. B. Lenkungsausschüs- se). Entscheidend ist, dass die betroffene Dienststelle ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht hat. Damit findet die Vorschrift keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren vorg e- schrieben ist oder andere besondere gesetzliche Vorgaben gelten. Falls einer Dienststelle im Rahmen eines Wahlverfahrens Vorschlagsrechte zustehen, findet § 13 insoweit Anwendung. Wenn die entse n- dende Stelle dem Geltungsbereich des Gesetzes u n- terliegt, gilt § 13 auch für den Fall, dass diese Stelle Personen in Gremien außerhalb der öffentlichen Verwaltung entsendet. § 13 verlangt, dass bei der Besetzung der betroffenen Gremien mindestens zur Hälfte Frauen b erücksichtigt werden sollen. Die Vorschrift nimmt damit maßge b- lich den Akt der Entsendung, der Bestellung oder des Vorschlags in den Blick und nicht das Gremium selbst. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die durch das HGlG gebundene Dienststelle oftmals nicht vollstä n- dig über die Besetzung des Gremiums entscheiden kann – sei es, weil andere Stellen außerhalb des Gel- tungsbereichs de s HGlG die übrigen Gremienmitgli e- der entsenden oder weil gesetzliche Regelungen über Wahl und Zusammensetzung des Gremiums eingre i- fen. Was unter einer Berücksichtigung von Frauen mindes- tens zur Hälfte zu verstehen ist, ist eindeutig, wenn mehrere Personen entsendet, bestellt oder vorg e- schlagen werden können. Wenn nur eine Person benannt werden kann, soll jeweils im Wechsel eine Frau und in der nächsten Periode ein Mann benannt werden. Bei § 13 handelt es sich um eine Sollvo r- schrift, die keine absolut bindende Verpflichtung darstellt. Allerdings sind nach Satz 2 Ausnahmen nur 24 aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind. Eine Abweichung von der Quote ist nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass Männer häufiger Leitungs - und Vorgesetztenfunktionen inn e- haben. Diesen Automatismus will § 13 aufheben. Eine Abweichung von der paritätisch en Besetzung ist allerdings möglich, wenn sich nicht ausreichend viele geeignete Frauen finden lassen, die zur Übernahme einer Funktion bzw. eines Amtes in einem Gremium bereit sind oder die wenigen zur Verfügung stehe n- den Frauen durch die Arbeit in einer großen Zahl von Gremien über Gebühr in Anspruch genom men wür- den. Die benennende bzw. entsendende Stelle muss allerdings Anstrengungen unternehmen, um geeigne- te Frauen für die Mitarbeit in einem Gremium zu gewinnen. So können z. B. auch weibliche Beschäfti g- te aus anderen oder nachgeordneten Dienststellen, soweit sie fachlich geeignet sind, einem internen Mangel abhelfen. 25 Dritter Abschnitt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 14 Arbeitsbedingungen, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (1) Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, soweit zwin- gende dienstliche Belange nicht entgegenste- hen. (2) 1Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familie n- aufgaben ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenste- hen. 2Die §§ 63, 64 und 66 des Hessischen Beamtengesetzes werd en auf Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer entsprechend a n- gewandt. (3) 1Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telea r- beit zur Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu entsprechen. 2Die Ablehnung von schriftl i- chen Anträgen muss im Einzelnen schriftlich begründet werden. Zu § 14 § 14 sieht unterschiedliche Mechanismen vor, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer weiter zu verbessern und zielt auch auf B e- schäftigte mit Vorgesetzten - und Lei tungsaufgaben auf allen Hierarchieebenen ab. Abs. 1 verpflichtet die Dienststellen, familienfreundl i- che Rahmenbedingungen anzubieten, soweit zwi n- gende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieses Angebot muss alle n Beschäftigten mit Fam i- lienpflichten offen stehen, also auch den männlichen. Die neue Regelung geht über das bisherige HGlG hinaus, wonach anstelle einer entsprechenden Ve r- pflichtung lediglich eine Soll-Regelung vorgesehen ist. Abs. 2 betrifft Anträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung und Beu r- laubung zur Wahrnehmung von Familienaufgaben. Die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftig ten werden hier den Beamtinnen und Beamten gleichg e- stellt. Nach Abs. 3 ist Anträgen von Beschäftigten auf flexi b- le Gestaltung der Arbeitszeit sowie auf Telearbeit zur Wahrnehmung von Familienaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu entsprechen und die Ablehnung von schriftlichen Anträgen ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. § 14 Abs. 3 geht über die Verpflichtung der Dienststellen nach § 14 Abs. 1 zum Angebot familienfreundlicher Arbeitszeiten und Ra h- menbedingungen hinaus. Die Beschäftigten mit Fam i- lienaufgaben erhalten einen individuellen Anspruch auf Prüfung, inwieweit einem Antrag auf flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder auf Telearbeit en t- sprochen werden kann. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten und der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen, sind dabei auch individ u- elle Gestaltungen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu prüfen. Es sind zum Beispiel Arbeit s- zeitkonten oder Sabbatjahre zu erwägen. Soweit dem Antrag nicht entsprochen werden kann, hat die Dienststelle die Gründe hierfür im Einzelnen schrif t- lich darzulegen. 26 (4) Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familienaufgaben s o- wie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fa s- sung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), z u- letzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz - und E l- ternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012, S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen; wenn dies auch bei Ausschöpfung aller Mittel unmöglich ist, ist ein organisatorischer Aus- gleich vorzunehmen. (5) 1Beschäftigten, die zur Wahrnehmung von Familienaufgaben beurlaubt sind, werden von ihrer Beschäftigungsdienststelle und der Dienststelle, die den sie betreffenden Frauen- förder- und Gleichstellungsplan aufgestellt hat, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten. 2 Die Dienst- stelle soll durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen beurlaubten Beschä f- tigten die Verbindung zum Beruf und den be- ruflichen Wiedereinstieg erleichtern. 3Soweit in dem jeweiligen Beruf erforderlich, werden ihnen auch Fortbildungen angeboten, die zur Erhaltung und Anpassung ihrer Qualifikation geeignet sind. (6) Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäfti- gung oder eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs - und ve r- sorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hinzuweisen. (7) 1Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und For t- bildungschancen einzuräumen wie Vollzeitb e- schäftigten. 2Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Vollzeitbe- schäftigten gleichgestellt. 3Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben aller Hierarchieebenen steht der Teilzeitbeschäfti- gung grundsätzlich nicht entgegen. (8) Abs. 7 gilt entsprechend für Beschäftigte, die flexible Arbeitszeitmodelle oder Telearbeit in Anspruch nehmen. Abs. 4 verpflichtet die Dienststellen zu einem Au s- gleich bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie während Zeiten des Mu t- terschutzes. Die Regelung zielt darauf ab, dass Tei l- zeitbeschäftigte auch tatsächlich nur im Umfang ihrer Arbeitszeit mit dienstlichen Aufgaben belastet we r- den und sich für die anderen Beschäftigten keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben. Hier ist stets vorrangig ein personeller Ausgleich anzustreben, um die Arbeitsbelastung für die Teilzeitbeschäftigten bzw. Kolleginnen und Kollegen nicht unzumutbar zu verdichten. Nur wenn ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, wird hilfsweise die Möglichkeit eröffnet, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Abs. 5 regelt in Anlehnung an die bewährten Reg e- lungen Fördermaßnahmen, um es Beurlaubten zu erleichtern, den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerha l- ten und damit einen bes seren Wiedereinstieg in die berufliche Arbeit nach Beendigung der Beurlaubung zu ermöglichen. Abs. 6 verpflichtet die Dienststellen zur Aufklärung der Beschäftigten, die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zu beantragen. Abs. 7 enthält ein positives Gleichbehandlungsgebot zugunsten von Teilzeitbeschäftigten. Ihnen sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitb e- schäftigten. Noch immer erweist sich Teilzeitbeschä f- tigung faktisch als Karrierehindern is. Vielfach wird unterstellt, dass sich verantwortungsvolle Aufgaben nur bewältigen ließen, wenn der oder die Beschäfti g- te während der gesamten Dienstzeit oder gar darüber hinaus anwesend und ansprechbar sei. Bei genauerer Betrachtung stellt sich aber vielfach heraus, dass auch Aufgaben der oberen Hierarchieebenen von Teilzei t- kräften bewältigt werden können – sei es unter Ina n- spruchnahme moderner Kommunikationsmittel, der Unterstützung von anderen Beschäftigten oder der Teilung von Aufgaben. Abs. 7 Satz 3 stellt daher klar, dass Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auch in Vo r- gesetzten- und Leitungspositionen – auch der oberen Hierarchieebenen – möglich ist. Abs. 8 erstreckt das positive Gleichbehandlungs gebot nach Abs. 7 auch auf Beschäftigte, die Telearbeit und flexible Arbeitszeitmodelle in Anspruch nehmen. 27 Vierter Abschnitt: Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte § 15 Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (1) 1Jede Dienststelle mit 50 oder mehr B e- schäftigten bestellt mindestens eine Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragt e b e- stellen. 2In den Gemeinden und Gemeinde- verbänden kann die Aufgabe dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung zugeordnet werden. 3In diesem Falle soll eine entspre- chende personelle Verstärkung des Frauenb ü- ros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. 4Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförder - und Gleichstellungsplan, so wird bei der hie r- für zuständigen Dienststelle zusätzlich ei ne Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte b e- stellt. 5Für den Geltungsbereich mehrerer gemeinsamer Frauenförder- und Gleichste l- lungspläne kann eine einzige Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförder - und Gleichstellungs- pläne zusammen nicht mehr als 2 .000 Pers o- nalstellen betreffen. (2) 1Zur Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten darf nur eine Frau bestellt werden. 2Die Funktion der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. 3Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. 4Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte darf keiner Personalvertretung angehören. 5Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforde r- liche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besi t- zen und in einem unbefristeten Beschäft i- gungsverhältnis stehen. 6An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Beschäftigten aus dem Wisse n- schaftsbereich zu besetzen, die in einem b e- fristeten Beschäftigungsverhältnis steht. Zu § 15 Die Frauenbeauftragten werden in Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte umbenannt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beauftragten die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Blick haben sollen und insbesondere soweit es um das Gesetzesziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht, für Frauen und Männer gleichermaßen zustä n- dig sind. Abs. 1 regelt, inwieweit die Dienststellen verpflichtet sind, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu be- stellen, und lehnt sich in wesentlichen Teilen an die bisher bewährten Regelungen an. Es wird deutlicher klargestellt, dass generell die Befugnis besteht, meh- rere Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte zu be- stellen. Der Ausdruck „besondere Frauenbeauftragte“ entfällt. Die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen der Landesverwaltung und dem kommuna- len Bereich erübrigt sich, da bereits nach der bisher i- gen Gesetzesfassung ausdrücklich festgeschrieben war, dass das Amt der Frauenbeauftragten teilbar ist und damit auch in der Landesverwaltung schon bisher mehrere Frauenbeauft ragte in einer Dienststelle bestellt werden konnten. Soweit von vornherein mehrere Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden sol len, handelt es sich hierbei um eine Organisationsentscheidung im Ermessen der Dienststellenleitung. Während der Amtsze it einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten kann eine weitere Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte alle r- dings nur mit Zustimmung der amtierenden Fraue n- beauftragten bestellt werden. In Abs. 2 wird neu geregelt, dass die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte keiner Personalvertretung angehören darf. Durch das Verbot sollen Interesse n- kollisionen vermieden und die Unabhängigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gesichert werden. Es gilt auch für ihre Stellvertreterin. Diese Vorschrift gilt nur für Neubestellungen von Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten. Eine schon bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die am 01.01.2016 auch einer Personalvertretung angehört, kann beide Ämter bis zum Ende der Amtszeit bzw. der Bestellung ausüben. 28 (3) 1Die Bestellung von Frauen- und Gleich- stellungsbeauftragten erfolgt aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle unter B e- achtung der Vorgaben des Abs. 2. 2Zur Bestel- lung ist die Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten erforderlich. (4) 1Im Benehmen mit der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten ist mindestens eine Stellvertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt; Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gelten en t- sprechend. 2Die Frauen - und Gleichstellungs- beauftragte kann der Stellvertreterin mit d e- ren Zustimmung Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. (5) 1An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsbeau f- tragte bestellt werden. 2Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung. (6) 1Bei den Gerichten sind für Angelegenhe i- ten des richterlichen und des nicht richterl i- chen Personals, bei den Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des staatsanwaltlichen und des nicht staatsanwaltlichen Personals jeweils gesonderte Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 über die Mindestzahl der Beschäftigten gilt entsprechend für die jewei- lige Gruppe. Im Einvernehmen mit d er Dienststellenlei-(7) tung kann die Frauen - und Gleichstellungsbe- auftragte auch die Amtsbezeichnung Fraue n- beauftragte oder Gleichstellungsbeauftragte verwenden. Die Auswahl der Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten erfolgt gemäß Abs. 3 wie bisher aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststellenleitung. Hierbei ist zu beachten, dass die betroffene Bediens- tete die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Sac h- kenntnis und Zuverlässigkeit besitzt, die sonstigen Vorgaben des Abs. 2 und gegebenenfalls weitere von der Dienststellenleitung in der Ausschreibung gefor- derte Kriterien erfüllt. Das für Auswahl entscheidun- gen gemäß § 11 geltende Leistungsprinzip muss nicht beachtet werden. Nach Abs. 3 Satz 2 ist für die Beste l- lung zur Frau en- und Gleichstellungsbeauftragten die Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten no t- wendig. Bisher schrieb das Gesetz für die Bestellung zur Frauenbeauftragten nicht die Zustimmung der Betroffenen vor. Da die Aufgabenstellung einer Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragten neben der durch das Gesetz vorgeschriebenen Sachkenntnis und Z u- verlässigkeit auch viel persönliches Engagement e r- fordert, kann das Amt ohne die Bereitschaft zu de s- sen Übernahme nicht angemessen ausgefüllt werden. Daher wird die Zustimmung der Betroffenen nunmehr durch das Gesetz vorgeschrieben. Entsprechend ist nach Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz auch für die Bestellung zur Stellvertreterin die Zustimmung der betroffenen Bediensteten erforderlich. Zusätzlich ist das Benehmen mit der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten herzustellen, welches die umfa s- sende Unterrichtung der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten und das ernsthafte Bemühen um Einvernehmen voraussetzt. Eine Mitbestimmung der Personalvertretungsgremien ist nicht vorgesehen. D ie Stellvertreterin muss die gleichen fachlichen und persönlichen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen wie die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte selbst. Eine Ausschreibung ist nicht zwingend vorgeschri e- ben, kann aber durchgeführt werden. Abs. 4 Satz 2 ermöglicht es der Frauen- und Gleichstellungsbeauf- tragten, der Stellvertreterin bestimmte Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, welche die Zustimmung der Stellvertreterin voraussetzt. Die Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 ist im Fall der Aufgabentei- lung die Entlastung der Frauen - und Gleichstellung s- beauftragten und der Stellvertreterin aufzuteilen. Die Stellvertreterin hat bei der Erledigung ihrer Aufgaben die von der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten vorgegebenen Leitlinien zu beachten. Die Gesamtver- antwortung für die Ausführung des Amtes verbleibt auch bei einer Aufgabenübertragung an die Stellve r- treterin bei der Frauen - und Gleichstellungsbeauf- tragten selbst, welche die delegierten Aufgaben j e- derzeit wieder an sich ziehen kann. Abs. 7 eröffnet der Frauen- und Gleichstellungsbeauf- tragten die Möglichkeit, sich im Einvernehmen mit 29 der Dienststellenleitung auch als Frauenbeauftragte oder als Gleichstellungsbeauftragte zu bezeichnen. Diese Wahlmöglichkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in unterschiedlichen Bereichen und Dienststellen unterschiedliche Präferenzen hinsich t- lich der Bezeichnung bestehen. Die Wahl der Amtsb e- zeichnung hat keinen Einfluss auf den Umfang der ge- setzlichen Aufgaben der Beauftragten. Bei nach Abs. 1 Satz 4 oder 5 bestellten besonderen Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten genügt die Zustimmung der Leitung der Dienststelle, der sie angehört. 30 § 16 Dauer der Bestellung und Abberufung (1) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte wird für sechs Jahre bestellt. 2Im Ei n- vernehmen mit der zu bestellenden Beschä f- tigten kann die Bestellung für weniger als sechs Jahre erfolgen. 3Mit Zustimmung der Amtsinhaberin sind Verlängerungen der B e- stellung um jeweils bis zu sechs Jahre möglich. (2) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte kann nur wegen grober Vernachläss i- gung der gesetzlichen Pflichten oder grober Verletzung der gesetzlichen Befugnisse als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte von dieser Funktion abberufen werden. 2Allge- meine dienstrechtliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (3) Die Bestellung der Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten erlischt durch die Beend i- gung des Dienst - oder Arbeitsverhältnisses, die Versetzung an eine andere Dienststelle, den Eintritt oder die Versetzung in den Ruh e- stand, bei der Wahl in eine Personalvertretung oder durch Rücktritt. (4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellvertreterin. Zu § 16 Abs. 1 regelt in Anlehnung an die bisherige Rechtslage die Dauer der Bestellung der Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Im Grundsatz werden diese für sechs Jahre bestellt. Eine Bestellung für eine kürzere Amtszeit ist im Einve r- nehmen mit der betroffenen Beschäftigten möglich. Dagegen ist es nicht möglich, das Amt der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten für einen längeren Zeitraum oder gar als Daueraufgabe anzulegen. Vie l- mehr sind Verlängerungen für jeweils bis zu sechs Jahre möglich. Bei der Stellvertreterin ist hierfür n e- ben der Zustimmung der Betroffenen nach § 15 Abs. 4 das Benehmen mit der Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten herzustellen. Abs. 2 beschränkt die Möglichkeit der Abberufung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten auf Fälle der groben Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten oder grober Verletzung der gesetzlichen Befugnisse. So wird die fachliche Unabhängigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gewährleistet. Abs. 3 enthält erstmals eine ausdrückliche und a b- schließende gesetzliche Regelung über das Erlöschen des Amtes der Frauen - und Gleichstellungsbeauftrag- ten und ihrer Stellvertreterin. Das Amt erlischt durch die Beendigung des Dienst - oder Arbeitsverhältnisses, die Versetzung an eine andere Dienststelle sowie den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. Nicht erfasst sind hier die Fälle, in denen die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte bei bestehen bleibender organisatorischer Zuordnung zur Dienststelle für ei - nen längeren Zeitraum an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist, wie z. B. bei einer Abordnung, einer Rotation oder Elternzeit. Für diesen Vertre- tungszeitraum hat die Stellvertreterin das Amt wah r- zunehmen und ist im gleichen Umfang wie die Gleic h- stellungsbeauftragte freizustellen (§ 21 Abs. 3). In Anknüpfung an den neuen § 15 Abs. 2 Satz 3 wird zudem geregelt, dass das Amt bei der Wahl in eine Personalvertretung endet. Außerdem wird der Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stel l- vertreterin auch die Möglichkeit zum Rücktritt eröf f- net. 31 § 17 Aufgaben und Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbe- auftragten (1) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftrag- te überwacht die Durchführung dieses Gese t- zes und, soweit es um das Verbot von Benac h- teiligungen aufgrund des Geschlechts ei n- schließlich des Verbots von sexuellen Belästi- gungen geht, des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. 2Sie hat das Recht, frühzeitig an allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen beteiligt zu werden, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf b e- treffen. 3Dies betrifft insbesondere 1. die Aufstellung und Änderung des Fraue n- förder- und Gleichstellungsplanes, der Personalstellen ihrer Dienststelle betrifft, sowie Maßnahmen nach § 7, 2. personelle Maßnahmen im Sinne der §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalver- tretungsgesetzes, so ziale Maßnahmen im Sinne des § 74 des Hessischen Persona l- vertretungsgesetzes und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 81 des Hess i- schen Personalvertretungsgesetzes mit Auswirkungen auf Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, 3. Stellenausschreibungen und Auswahlve r- fahren für Personalstellen der Dienstste l- len, für die sie bestellt wurde, 4. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung, 5. die Besetzung von Gremien nach § 13 sowie 6. sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Frauenförder- und Gleichstellungspla- nes. (2) 1Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 haben das Recht, an der Aufstellung des Frauenförder - und Gleichstellungsplanes, für den sie bestellt wurden, sowie an personellen Maßnahmen im Sinne der §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, Stellenau s- schreibungen und Auswahlverfahren, welche die in diesem Frauenförder- und Gleichste l- lungsplan erfassten Personalstellen betreffen, Zu § 17 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 überwacht die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte die Durchführung des HGlG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset- zes, soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Geset- ze. Abs. 1 Satz 2 präzisiert das Mitwirkungsrecht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Sie hat das Recht, frühzeitig an allen personellen, organisatori- schen und sozialen Maßnahmen beteiligt zu werden, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betref- fen. Die frühzeitige Beteiligung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie als Teil der Dienststelle vor der Beteiligung anderer Stellen und so rechtzeitig einzubeziehen ist, dass ihr eine abgewogene Ent- scheidung möglich ist. In Abs. 1 Satz 3 wird der bisherige Aufgabenkatalog um Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung erweitert (Nr. 4). Außerdem wird wegen des hohen Stellenwertes der geschlechtergerechten Gremienbe- setzung ausdrücklich klargestellt, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte das Recht hat, an der Besetzung von Gremien mitwirken (Nr. 5). Abs. 2 schränkt in der bewährten Art und Weise den Aufgabenbereich der nach § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5 bestellten „besonderen“ Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragten ein. Das Beteiligungsrecht tritt neben das Beteiligungsrecht der örtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Satz 2 stellt klar, dass für die „besondere“ Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragte in dem durch Satz 1 vorgegebenen Rahmen grundsätzlich die gleichen Vorschriften An- wendung finden wie für alle anderen Frauenbeauf- tragten. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt in § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 3 und in § 21 Abs. 2 Satz 3. 32 beteiligt zu werden. 2Im Rahmen der Beteil i- gungsrechte nach Satz 1 finden für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 die für die übrigen Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nichts ande- res bestimmt ist. (3) 1In der Landesverwaltung ist b ei organisa- torischen Maßnahmen, die für die Beschäftig- ten mehrerer Dienststellen von Bedeutung sind, die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte der obersten Landesbehörde anstelle der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten der betroffenen Dienststelle zu beteiligen. 2Bei organisatorischen Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von Bedeutung sind oder über die die Lande s- regierung entscheidet, wird anstelle der Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 1 die Frauen - und Gleic hstellungsbeauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde beteiligt. (4) 1Von einer beabsichtigten Maßnahme ist sie rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung, zu unterrichten und anzu- hören. 2In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündi- gungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. 3Hat die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte Bedenken gegen die beabsichtigte Maßna h- me, so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Dienststellenleitung mitzutei- len. 4Das Votum ist zu den Akten zu nehmen. 4Soweit die Maßnahme einer anderen Diens t- stelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen. 6Folgt die Dienststelle dem Votum der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten nicht, hat sie ihr die Gründe hierfür auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. (5) 1Wird die Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragte nicht ordnungsgemäß an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auszusetzen, bis die Beteil i- gung nachgeholt wurde. 2Der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten ist hierfür eine Frist von zwei Wochen zu gewähren. 3In drin- genden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen auf drei Arbeitstage zu verkü r- zen. (6) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte hat in allen Angelegenheiten, die ihrer Beteiligung unterliegen, ein Initiativrecht. 2Die Dienststelle hat über einen Initiativantrag in angemessener Zeit zu entscheiden. 3Die En t- scheidung über einen schriftlich gestellten Initiativantrag ist der Frauen- und Gleichste l- lungsbeauftragten schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 regelt die Adressatin des Beteiligungsrechts bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen in der Lan- desverwaltung. Das Beteiligungsrecht wird hier bei der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der obersten Dienstbehörde konzentriert. Zuständige oberste Landesbehörde nach Satz 2 ist das federfüh- rende Ressort . Abs. 4 präzisiert das Mitwirkungsrecht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Es wird klargestellt, dass das Votum der Frauen- und Gleichstellungsbe- auftragten zu den Akten zu nehmen ist. Diesem Er- fordernis kann durch Mitzeichnung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Genüge getan werden. Soweit die Dienststelle dem Votum der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nicht folgt, hat diese einen Anspruch darauf, dass die Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Durch diese Präzisierungen soll sichergestellt werden, dass die Dienststelle das Vo- tum der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten angemessen in ihre Entscheidungen einbezieht. Zu- dem kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte über die Einlegung eines Widerspruchs nur entschei- den, wenn sie umfassend über die Entscheidung der Dienststelle informiert ist. Gemäß Abs. 5 ist die Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nachzuholen, wenn diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies um- fasst sowohl die nicht rechtzeitige Beteiligung, als auch andere Formen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung, zum Beispiel aufgrund einer unvollstän- digen Unterrichtung. Es wird klargestellt, dass die Maßnahme so lange auszusetzen ist, bis die Beteili- gung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ordnungsgemäß nachgeholt wurde. Sofern dies nicht erfolgt, ist die Maßnahme unter Umständen auch länger als zwei Wochen auszusetzen. Eine ohne ord- nungsgemäße Anhörung der Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragten vorgenommene Maßnahme ist den allgemeinen Vorschriften entsprechend formell rechtswidrig. Abs. 6 ergänzt die Rechte der Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragten um ein Initiativrecht in allen Berei- chen, die ihrer Mitwirkung unterliegen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann eigene Vor- schläge und Anregungen zu personellen, organisatori- schen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle 33 (7) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen, an denen sie zu betei- ligen ist, betreffen. 2Bei Personalentscheidun- gen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. vorbringen. Die Vorschläge und Anregungen sind von der Dienststelle zu beraten. Das Beratungsergebnis ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unver- züglich mitzuteilen. Abs. 7 regelt in bewährter Art und Weise das Akten- einsichtsrecht der Frauen- und Gleichstellungsbeauf- tragten. 34 § 18 Information und Austausch (1) Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftrag- ten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Bespr e- chungen nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Pe r- sonalvertretungsgesetzes zu geben. (2) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte kann sich unmittelbar an die Dienstste l- lenleitung wenden. 2Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde wenden. (3) 1Zur Beratung von Frage n grundsätzlicher Bedeutung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, insbesond e- re zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an das für das Hessische Gleic h- berechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. 2Personenbezogene Daten von B e- schäftigten dürfen dabei nicht ohne Einwill i- gung der Betroffenen übermittelt werden. (4) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte soll Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weibli- chen Beschäftigten einberufen. 2Weibliche Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5. Zu § 18 Abs. 1 regelt das Recht der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten zur Teilnahme an Besprechungen des Personalrates. Nach A bs. 2 können sich die Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten wie schon bisher unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden, der sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 auch organisatorisch zugeordnet sind. Die Dienststellenleitung muss sich grundsätzlich pe r- sönlich dem Vortrag der Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten stellen. Das Recht sich auf dem Diens t- weg an die oberste Dienstbehörde zu wenden gilt – soweit eine oberste Dienstbehörde vorhanden ist – für alle Normadressaten des HGlG. Für die kommun a- len Körperschaften des öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung die Verwaltungsbehörde oberste Dienstbehörde. Nach Abs. 3 können sich künftig die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten aller Normadressaten zur Beratung von Fragen , die von grundsätzlicher Bede u- tung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind, insbesondere zur Ausl egung dieses Gesetzes, an das für das Hessische Gleichb e- rechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden – derzeit das Ministerium für Soziales und Integration. Dies soll die betroffenen Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten stärken und unterstützen, indem ihnen eine zusätzliche Ansprech - und Beratungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Gleichzeitig wird so ein Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Gesetzes geleistet. Einzelfragen ohne grundsätzliche Bedeutung werden von Abs. 4 nicht erfasst. Ein Anspruch a uf eine ver- bindliche Rechtsauskunft besteht nicht. Satz 2 stellt klar, dass eine im Ausnahmefall erforderliche Übe r- mittlung von Daten zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen deren Einwilligung voraussetzt. Im Normalfall sollte die Beratung zur Auslegung dieses Gesetzes ohne personenbezogene Daten möglich sein. Abs. 4 betrifft die Beratung der Beschäftigten durch die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte. Sie soll Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Frauenversammlung einberufen. Die Organisation der Sprechstunden liegt im Ermessen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Sie kann diese als re- gelmäßigen Termin oder nach Terminabsprache durchführen. Entscheidend ist, dass den Beschäfti g- ten ein Beratungsangebot offen steht. Die Beratung hat sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu bewegen. Ein Anspruch auf verbindliche Auskünfte im Einzelfall 35 (5) Das für das Hessische Gleichberecht i- gungsgesetz zuständige Ministerium koord i- niert und organisiert den Informations - und Erfahrungsaustausch der Frauen - und Gleic h- stellungsbeauftragten. (6) 1Der Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten und ihrer Stellvertreterin sind rege l- mäßig Gelegenheiten zu Fortbildungen, die der Ausübung ihres Amtes dienen, zu gewä h- ren. 2Dies gilt insbesonder e für Fortbildungen im Bereich des Gleichstellungsrechts sowie des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts. (7) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftrag- te und ihre Stellvertreterin sowie ihre Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter nach § 21 Abs. 2 Satz 2 sind hinsichtlich der persönlichen Ve r- hältnisse der Beschäftigten und anderer ve r- traulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zur Ve r- schwiegenheit verpflichtet. lässt sich aus Abs. 4 nicht ableiten. Auch haftet die Dienststelle nicht für die von der Frauen - und Gleich- stellungsbeauftragten erteilten Auskünfte. Abs. 5 stellt klar, dass die Organisation der Fortbi l- dungen, insbesondere für die Fortbildungen der Fra u- en- und Gleichstellun gsbeauftragten nach Abs. 6, nicht durch das Fachministerium übernommen we r- den, sondern der Dienststelle bzw. der Zentralen Fortbildung des Landes Hessen obliegen. Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium ist demnach nur für den Informations - und Erfahrungsaustausch zuständig. Abs. 6 schreibt das Recht der Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten auf Fortbildung fest. Die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete- rin haben einen gesetzlichen Anspruch auf Weite rbil- dung, um ihr Amt sachkundig ausüben zu können. Die Aufzählung ist exemplarisch, um im Einzelfall und abhängig von der vorhandenen Kompetenz und bi s- herigen beruflichen Erfahrung der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten entscheiden zu können, welche W eiterqualifizierungen notwendig und sin n- voll erscheinen. Abs. 7 regelt die Verschwiegenheitspflicht. 36 § 19 Widerspruchsrecht (1) Ist die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz versto- ßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförder - und Gleichste l- lungsplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung schriftlich und unter Darlegung der Gründe widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch unverzüglich einzulegen. (2) 1Die Dienststellenleitung entscheidet i n- nerhalb von drei Wochen nach Zugang des Widerspruchs erneut über den Vorgang. 2Soweit die Dienststelle dem Widerspruch nicht abhilft, hat sie dies gegenüber der Frau- en- und Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu begründen. (3) 1Soweit die Dienststelle einem Wider- spruch der Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten nicht abhilft, kann die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte in der Landesve r- waltung die Entscheidung der Stelle, die dem Frauen- und Gleichstellungsplan zugestimmt hat, beantragen. 2Bei Dienststellen der G e- meinden kann die Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte die Entscheidung des G e- meindevorstandes, bei Dienststellen der G e- meindeverbände die Entscheidung des Krei s- ausschusses beantragen, bei Dienststellen der kommunalen Zweckverbände die Entsche i- dung des Verbandsvorstandes, beim Lande s- wohlfahrtsverband Hessen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, beim Region al- verband FrankfurtRheinMain die Entscheidung des Regionalvorstandes. 3Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden jurist i- schen Personen des öffentlichen Rechts kann die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte die Entscheidung des Organs, welches die Geschäftsführung wahrnimmt, beantragen, beim Hessischen Rundfunk die Entscheidung des Verwaltungsrates. 4Die Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der erneuten Ent- scheidung der Dienststelle oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 schriftlich und unter Darlegung der Gründe zu beantragen. 5Bei außerordentlichen Kündi- gungen und fristlosen Entlassungen ist die Entscheidung unverzüglich zu beantragen. (4) Die Stelle nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 e nt- scheidet innerhalb eines Monats, bei außero r- dentlichen Kündigungen und fristlosen Entla s- sungen innerhalb von drei Tagen, schriftlich und unter Darlegung der Gründe über den Widerspruch. Zu § 19 Das in § 19 geregelte Widerspruchsrecht sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Abs. 1 kann die Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragte in einer ersten Stufe sämtliche Verstöße gegen das HGlG gegenüber der Dienststellenleitung geltend machen. Auf den frist - und formgerechten Widerspruch der Frauen- und Gleichstellun gsbeauf- tragten hin hat die Dienststelle nach Abs. 2 über den gesamten Vorgang, dem widersprochen wurde, e r- neut zu entscheiden. Das heißt, dass alle Elemente der Entscheidung noch einmal zu überprüfen sind. Soweit die Dienststelle dem Widerspruch nicht a b- hilft, hat eine schriftliche Begründung gegenüber der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu erfolgen. Eine derart qualifizierte Unterrichtung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist notwendig, um sie in die Lage zu versetzen, sachgerecht über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Nach Abs. 3 kann die Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragte, soweit die Dienst stelle nicht abhilft, in einer zweiten Stufe die Entscheidung der in Abs. 3 genannten Stelle beantragen. Die in Abs. 3 genannte Stelle wird die Entscheidung der Dienststelle entwe- der billigen oder dem Widerspruch der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten stattgeben, soweit dieser begründet ist. Die Dienststelle ist dann verpflichtet, der Entscheidung entsprechend weiter zu verfahren. 37 (5) Bis zur erneuten Entscheidung der Diens t- stelle nach Abs. 2 oder der Entscheidung nach Abs. 4 wird der Vollzug der Maßnahme ausge- setzt. 38 § 20 Rechtsschutz (1) Bleibt der Widerspruch nach § 19 erfol g- los, kann die Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragte innerhalb eines Monats das zustän- dige Verwaltungsgericht anrufen. (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle 1. Rechte der Frauen - und Gleichstellungs- beauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder 2. einen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufgestellt hat. (3) 1Abweichend von Abs. 1 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Widerspruch von der Stelle nach § 19 Abs. 3 innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 4 oder 5 sachlich nicht entschieden worden ist und eine Nachfrist von mindestens zwei W o- chen unter Androhung der Beschreitung des Rechtswegs fruchtlos abgelaufen ist. 2Soweit eine Stelle nach § 19 Abs. 3 nicht vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Diens t- stelle innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht entschieden hat. 3§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspr e- chend. (4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Die Dienststelle trägt die der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten. Zu § 20 Durch den neuen § 20 werden die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten in die Lage versetzt, nach einem erfolglosen Widerspruch ihre eigenen Orga n- rechte gerichtlich geltend zu machen und außerdem zu rügen, dass kein rechtmäßiger Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt wurde. Die Vorschrift wurde neu eingefügt, um künftig die Klagebefugnis der Frauen - und Gleichstellungsbeauf- tragten klarzustellen. Es wurde höchstrichterlich geklärt, dass die Rechte einer Gleichstellungsbeau f- tragten nach dem Bundesglei chstellungsgesetz G e- genstand einer Organklage sein können (BVerwG, Urteil vom 08.04.2010, 6 C 3.09) und mehrere La n- desgleichstellungsgesetze haben der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten inzwischen ausdrücklich eine Klagebefugnis eingeräumt. Das Klagerecht der Frauen- und Gleichstellungsbeauf- tragten ist notwendig, damit sie die Rechtspositionen, die ihr durch das HGlG eingeräumt werden, auc h tatsächlich durchsetzen kann. Die Evaluation des HGlG hat gezeigt, dass das bestehende Widerspruch s- recht hier nicht immer die gewünschte Wirkung zeigt. Durch die Möglichkeit einer Klage erfährt die Recht s- position die notwendige Stärkung. Die Klagebefugnis ist auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe beschränkt. Ein Recht, darüber hinaus alle Verstöße der Dienststelle gegen das HGlG einzuklagen, besteht nicht. Der Klage kommt k eine aufschiebende Wirkung zu. 39 § 21 Dienstliche Stellung (1) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 2Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. 3Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. 4Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu en tlasten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben no t- wendigen räumlichen, personellen und sachl i- chen Mitteln auszustatten. (2) 1Für die Tätigkeit der Frauen - und Gleich- stellungsbeauftragten ist mindestens eine Stelle zur Verfügung zu stellen, in Dienstste l- len mit 1. 150 bis 300 Beschäftigten mit 25 Prozent, 2. mehr als 300 Beschäftigten mit 50 Prozent und 3. mehr als 600 Beschäftigten mit 100 Pr o- zent der regelmäßigen Arbeitszeit. 2Im Benehmen mit der Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragten ist in Dienststellen mit mehr als 1. 000 Beschäftigten eine Mita r- beiterin oder ein Mitarbeiter mit der Hälf- te der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuor d- nen, in Dienststellen mit mehr als 1. 200 Beschäftigten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der vollen Regelarbeit s- zeit. 3In Dienststellen mit mehr als 2.000 Beschäftigten sind, falls erforderlich, z u- dem Stellenanteile für eine weitere Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin zur Verfügung zu stel- len. 4Für die Tätigkeit von Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist bei einer Zuständi g- keit für wen iger als 500 Personalstellen eine Stelle mit der Hälfte der regelmäß i- gen Arbeitszeit und darüber hinaus eine volle Stelle zur Verfügung zu stellen. 5In der Landesverwaltung sind bei der Entla s- tung der Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragten in den obersten Landesbehö r- den die Aufgaben nach § 17 Abs. 3 en t- sprechend zu berücksichtigen. 6In den Hochschulen sind bei der Entlastung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes zu berüc k- sichtigen. Zu § 21 § 21 regelt die dienstliche Stellung der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten. Abs. 1 Satz 1 ordnet sie organisatorisch unmittelbar der Dienststellenleitung zu. Dies ändert nichts an ihrer Stellung als weisung s- unabhängiges Organ. Abs. 2 präzisiert die in Abs. 1 Satz 4 enthaltene Ve r- pflichtung, die Frauen - und Gleichstellungsbeauftrag- te von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entla s- ten. Für die Bemessung des Entlastungsumfangs gab es bereits bisher konkrete Mindestvorgaben für Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten. Künftig wird auch den Dienststellen mit 150 bis 300 Besch äf- tigten eine Richtschnur zur Verfügung gestellt, welche die nach Abs. 1 Satz 4 bestehende Entlastungspflicht konkretisiert. Maßstab ist ein zeitliches Mindestmaß, das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufg a- ben der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte n notwendig ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass das Amt ein erhebliches und fortlaufendes zeitliches Engagement erfordert und in mittelgroßen Dienststel- len ohne eine deutliche Entlastung von den sonstigen Aufgaben nicht zu bewältigen ist. Eine Stelle mit 25 % ist hier eine Mindestvorgabe. Im Einzelfall kann g e- mäß Abs. 1 Satz 4 ein höherer Entlastungsumfang erforderlich sein. Hinsichtlich kleinerer Dienststellen mit weniger als 150 Beschäftigten macht das Gesetz keine konkreten Mindestvorgaben. Auch hier ist aber gemäß Abs. 1 Satz 4 eine Entlastung im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Die Freistellung der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten ist in den Dienstste l- len der Landesverwaltung innerhalb des bestehenden Budgets und Stellenplans zu finanzieren. Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist nunmehr auch die Möglic h- keit vorgesehen, einen Mitarbeiter männlichen G e- schlechts zuzuordnen. Außerdem wird die Auswahl des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausdrücklich in das Benehmen mit der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten gestellt. Dies setzt das ernsthafte Bemühen der Dienststelle voraus, Einvernehmen über die mitarbeitende Person zu erzielen. Macht die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sachliche Einwände geltend, ist diesen im Regelfall zu entspr e- chen. Für sehr gr oße Dienststellen mit über 2.000 Beschä f- tigten wird gemäß Abs. 2 Satz 3 künftig festgelegt, dass darüber hinaus – falls erforderlich – Stellenantei- le für eine weitere Frauen - und Gleichstellungsbeauf- tragte oder eine Stellvertreterin zur Verfügung zu stellen sind. Maßstab ist, dass im Ergebnis gemäß Abs. 1 Satz 2 eine ordnungsgemäße Aufgabenerfü l- lung möglich ist. Ob dies erfordert, dass beispielswei- 40 (3) 1Bei ununterbrochener Abwesenheit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten über drei Monate hinaus ist ihre Stellvertreterin in dem gleichen Umfang wie die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte zu entlasten. 2Soweit der Stellvertreterin nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen worden sind, ist die Dienststelle auf gemeinsamen Antrag der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stel l- vertreterin verpflichtet, die Entlastung auf die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin aufzuteilen. (4) 1Die Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt insbesondere für die berufliche Entwic k- lung. 2Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, denen für ihre Tätigkeit eine Stelle mit 100 Prozent zur Verfügung gestellt wurde, haben bei sie betreffenden Personalentscheidungen einen Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs. 3Die Dienststel- le hat auf Antrag der Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragten eine Aufgabenbeschre i- bung als Nachweis über ihre Tätigkeit vorz u- nehmen. 4Die Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragte und ihre Stellvertreterin dürfen g e- gen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstl i- chen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte oder Stellvertreterin unve r- meidbar ist und die Stelle, die bei einem W i- derspruch der Frauen- und Gleichstellungsbe- auftragten nach § 19 Abs. 3 entscheidet, zuge- stimmt hat. 5Auf eine Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, findet § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgese t- zes in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), z uletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass zusätzlich zur personalvertretungsrechtlich erforderli- chen Zustimmung nach § 15 Abs. 2 des Künd i- gungsschutzgesetzes die Zustimmung der Stel- le vorliegen muss, die bei einem Widerspruch der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 3 entscheidet. se eine halbe, eine ganz e oder auch eineinhalb weit e- re Stellen zur Verfügung gestellt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei sehr großen Dienststellen mit deutlich mehr als 2.000 Beschäfti g- ten kann auch die Bestellung und Freistellung von mehreren weiteren Frauen - und Gleichstellungsb e- auftragten, Stellvertreterinnen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern notwendig sein. Mit welchen der im Gesetz aufgeführten Möglichkeiten die ordnung s- gemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt wird, ist eine Organisationsentscheidung der Dienststellenle i- tung, an der die amtierende Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte zu beteiligen ist. Die Bestellung einer zusätzlichen Frauen - und Gleichstellungsbeau f- tragten bedarf der Zustimmung der amtierenden Frauen- und Gleichstellungsbeauftra gten. Die Bestel- lung einer weiteren Stellvertreterin oder die Zuor d- nung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erfolgt im Benehmen mit der Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten. In Abs. 3 Satz 1 wird geklärt, dass die Stellvertreterin der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entspre- chend zu entlasten ist, wenn diese länger als drei Monate ununterbrochen abwesend ist. Damit sind alle Fälle der Abwesenheit zum Beispiel durch längere Krankheit, Elternzeit oder Abordnungen der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten abgedeckt. In Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass die Freistellungsregelu n- gen angepasst und auf die Frauen - und Gleichste l- lungsbeauftragte und deren Stellvertreterin anteilig verteilt werden, falls die Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übernimmt. Im Rahmen des Benachteiligungsverbots gemäß Abs. 4 wird die Dienststelle verpflichtet, für die Fra u- en- und Gleichstellungsbeauftragte bei Personalen t- scheidungen, welche diese betreffen, eine fiktive Laufbahnnachzeichnung ihres beruflichen Werde- gangs vorzunehmen. Da Frauen - und Gleichstellungs- beauftragte aufgrund ihrer Weisungsfreiheit weder dienstlich beurteilt werden können noch aufgrund ihres Amtes benachteiligt werden dürfen, wurde diese Verpflichtung aufgenommen. Zusätzlich ka nn die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis ihrer Tätigkeit verlangen. 41 Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienst- stellen (1) 1In neu errichteten Dienststellen sind i n- nerhalb von sechs Monaten Frauenförder- und Gleichstellungspläne aufzustellen. § 11 Abs. 5 gilt insoweit nicht. 2In Dienststellen, in denen die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mehr als zwanzig Prozent steigt oder sinkt, sind Frauenförder - und Gleichstellungspläne entsprechend § 6 Abs. 7 innerhalb von sechs Monaten anzupassen. (2) 1In neu errichteten Dienststellen bestellt die Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitst a- gen eine kommissarische Frauen - und Gleic h- stellungsbeauftragte für die Dauer von sechs Monaten; § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Hessis chen Personalvertretungsgesetzes gilt in diesen Fällen nicht. 2Innerhalb dieser Frist ist die Ste l- le der Frauen - und Gleichstellungsbeauftra g- ten auszuschreiben und neu zu besetzen. (3) Geht eine Dienststelle durch Auflösung oder Eingliederung unter, so endet gleichzeitig das Amt der für diese Einheit bestellten Frau- en- und Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertreterin. Zu § 22 Die Abs. 1 und 2 legen die Fristen fest, innerhalb derer in neu errichteten Dienststellen Frauenförder - und Gleichstellungspläne aufzustellen und Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind. Abs. 3 stellt klar, dass das Amt der Frauen - und Gleichstel- lungsbeauftragten endet, sobald eine Dienststelle durch Auflösung oder Eingliederung untergeht. 42 § 23 Übergangsvorschrift 1Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Mitwirkung der Frauen- und Gle ichstellungsbeauftragten alle Frauenförder- und Gleichstellungspläne an die Voraussetzungen des § 6 anzupassen. 2Soweit eine Dienststelle von der Möglichkeit eines Modellvorhabens nach § 5 Abs. 8 des Hess i- schen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, können diese Vorhaben noch bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergeführt werden. 3Insoweit finden § 5 Abs. 8, 11 und 12 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter Anwendung. Zu § 23 § 23 legt fest, dass die Dienststellen zwei Jahre Zeit haben, die Frauenförder- und Gleichstellungspläne an die neuen Voraussetzungen anzupassen. Die Diens t- stellen, die von der Möglichkeit der Modellvorhaben Gebrauch gemacht haben, können diese noch ausla u- fen lassen. 43 § 24 Rechte der Menschen mit Behinderung Die Rechte der Menschen mit Behinderung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Zu § 24 Die Vorschrift stellt klar, dass die Bestimmungen zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten in vollem Umfang zusätzlich zu und neben den Besti m- mungen des Gesetzes anzuwenden sind. 44 § 25 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros Die Aufgaben der Gemeinden nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 4a der Hessischen Landkreisordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Zu § 25 Die Vorschrift stellt klar, dass die gesetzlichen Pflic h- ten der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4b HGO bzw. § 4a HKO bestehen bleiben. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach dem HGlG sowie die Frauenbüros nach HGO/HKO haben in den Kommunen unterschiedliche Aufgabenbereiche. D ie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach dem HGlG („interne“ Frauen - und Gleichstellungs beauf- tragte) beschränken sich auf Angelegenheiten der Personalverwaltung in den Dienststellen der öffentl i- chen Verwaltung der Kommunen in Hessen . D ie kommunalen Frauenbüros („externe“ Frauenbeau f- tragte) haben einen eigenständigen Wirkungskreis . Dieser bezieht sich auf die Verwirklichung des Verfa s- sungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann gemäß Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz im Rahmen sämtlicher Aufgaben, welche die Gemeinde gege n- über ihren Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen hat. 45 § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 au ßer Kraft. 46 Impressum Herausgeber: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Referat Öffentlichkeitsarbeit Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden presse@hsm.hessen.de www.soziales.hessen.de R edaktion: Dr. Andrea-Sabine Jacobi, Piyali Dutta G esamtverantwortlich: Esther Walter D ruck: Hausdruck E rscheinungsdatum: März 2016 T itelfoto: Fotolia, Copyright Helmut Vogler 47 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden www.soziales.hessen.de
anlage 14
28209 Zeichen
FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDER- UND GLEICHSTELLUNGSPLAN DES
EIGENBETRIEBES BÜRGERHÄUSER UND MÄRKTE
DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
6 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
11 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
11 Finanzierung
11 Rechte der Beschäftigten
11 Fortschreibung
11 - Fortschreibung
11 - Berichtswesen
11 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
11 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
12 - Geltungsbereich und -dauer
12 Akteurinnen I Akteure
Anlagen Bestandsaufnahmen (Ist-Analyse) 30.06.2017
- Tarifbeschäftigte, einschl. Sozial- und Erziehungsdienst
- Beamtinnen/Beamte
- Auszubildende/Praktikantinnen und Praktikanten
- Führungskräfte
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert der Eigenbetrieb Bürgerhäuser
und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt aktiv die ta tsächliche Durchsetzung der Chance n-
gleichheit von Frauen und Männern innerhalb ihrer Dienststellen1 auf der Grundlage des Artikels 3 des
Grundgesetzes und der Verpflichtung durch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförder- und Gleichstellungsplans ist auch vor dem Hintergrund der demograf i-
schen Entwicklung und des daraus resulti erenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung de s
Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte wichtig. Der Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wis-
senschaftsstadt Dar mstadt kann es sich ebenso wenig wie Wir tschaftsunternehmen leisten, auf gut
ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichte n oder diese nicht sinnvoll einzusetzen. Frauenförd e-
rung und eine fam ilienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle Beteiligten und ein entsche i-
dender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberechtigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinb arkeit von “Familie und Beruf“ die Kompetenzen der
weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförder- und Gleich-
stellungsplanes übernehmen der Magistrat d er Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretu n-
gen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbeso n-
dere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im dreijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 6 Absatz 2 HGlG.
Darmstadt, den …………………………………
André Schellenberg
Stadtkämmerer
1 Dienststellen nach § 3 Abs. 1 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe.
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Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1 Ziele § 6 Absatz 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahmen), die ständig fortgeschrieben
wird. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. 3-Jahresziel ist die Erhöhung in den jeweiligen unterrepräsentierten Entgelt- und Be-
soldungsgruppen. Eine frauenfördernde Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer
systematischen Nachfolgeplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der
Haushaltskonsolidierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauen-
fördernden Personalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen best e-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskri-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vortei l-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird er-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hing ewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshin-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
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Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und B e-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der G e-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnah-
men zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiederein-
stieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitna-
her) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit der Führungskräfte § 4 HGlG
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die B e-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die För-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugru n-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständi g-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und Grund-
sätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
Praktische Umsetzung:
Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z.B. Bewusst-
sein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) schon im Auswahlverfah-
ren belegen?
Seminare anbieten, um Führungskräften die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung nä-
herzubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie
die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
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Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG -Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu b e-
werben.
Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht wer-
den kann.
Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechtergerecht
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
In den meisten Fällen können alle Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frau-
en besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszel-
len, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass
die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeign e-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Be-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berüc k-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Beso l-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
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In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Per sonalstel-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierung von Stel-
lenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsbe-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind insoweit zu b e-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Tei l-
zeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls’Day werden besonders in unterrepräsentier-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmö g-
lichkeit bei der Stadt Darmstadt aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst
werden.
Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit bei der Stadt
Darmstadt möglich.
Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Personalentwicklung § 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten-
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Füh-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
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Praktische Umsetzung:
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die ei-
ne Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen
Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwer-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgru p-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbez o-
gen werden.
Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind,
ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entsprechend, die
Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Be-
reich der Vereinbarkeit.
Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen Fortbil-
dungsprogramms zu informieren und auf Wunsch daran teilzunehmen. Die Kosten hierfür
werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der
gleichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstl i-
chen Belange entgegenstehen.
Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Be-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben s o-
wie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ve r-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
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Praktische Umsetzung:
Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
Der Magistrat hat eine geschlechterdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen
und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur weiteren Verbesserung der parit ä-
tischen Gremienbesetzung wird zusammen mit dem Büro der Stadtverordnetenversam m-
lung und Gremiendienste eine Übersicht der Gremien, der Zugangsbedingungen (z.B. Sat-
zungen) und ein zeitlicher Stufen- und Maßnahmenplan erarbeitet. Ebenso wird gemäß
§ 2 Abs. 3 HGlG in den städtischen Beteiligungen auf eine Anwendung der Grundsätze des
HGlG bei der Personalwirtschaft gem. § 4 HGlG hingewirkt.
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen
Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebl i-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zur
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu en t-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich, dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretung.
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Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden
auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäfti g-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberge-
hendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pfleg e-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend nur 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an
der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde
Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt a n-
gesprochen werden.
Auch für kurzfristige, z.B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzunehmen.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskrä f-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Füh-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mech a-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teil-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elter n-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein
Intranet-Zugang zu ermöglichen.
Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
Die Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zur fl e-
xiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungs nahe
Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten-Kontingente zu ermöglichen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“
stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin aufrechterhalten. Die Ferienbetre u-
ungsangebote werden ggf. ausgebaut.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umse t-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernen-
tin, den jeweils zuständigen Dezernenten, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden.
5 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird jeweils jährlich zum 31.12. fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle drei Jahre über das Umsetzungsergebnis.
6 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird neu aufgestellt aufgrund des Hes-
sischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberecht igungs-
gesetz - HGlG -) in der Fassung vom 20. Dezember 2015.
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Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan löst den bisherigen Frauenförderplan ab. Er gilt
für den Bereich des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte3, vom 01.01.2018 für die Dauer
von 6 Jahren (31.12.2023).
7 Akteurinnen I Akteure
Die Interessen des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte werden in der vom Oberbürger-
meister eingerichteten Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans und des HGlG vertreten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Feuerwehr
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste
-Personalabteilung-, wobei eine Person für die Geschäftsstelle der Arbeits-
gruppe (AG HGlG) zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan werden auch die Frauenförder- und Gleichstellungspläne
für weitere Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr, die Eigen-
betriebe „Bäder“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleis-
tungen“ erstellen ihren Frauenförder- und Gleichstellungsplan eigenverantwortlich.
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ AEG 2 1 1 0 0 2 2,00 50 50 1 1 0 15 6 2 4 0,5 1 0,5 0 7 6,50 30,77 69,23 1 1 0 14 15 7 8 4,08 3 2,59 2 1,49 1 1 1,00 21 20,08 52,74 47,26 0 0 13 23 13 10 9,88 13 8,66 2 1,22 2 2 1,57 40 34,45 67,43 32,57 3 2 1 0 12 27 8 19 9,06 8 5,88 4 3,18 0 39 36,06 38,49 61,51 2 1 1 0 11 49 13 36 14,56 10 10,12 5 4,44 0 64 63,56 36,38 63,62 5 2 3 0 10 37 14 23 16,02 22 15,66 1 0,36 6 6 5,39 66 58,41 60,01 39,99 3 2 1 4 4 2,52 09c 8 5 3 1,37 1 0,5 1 0,87 10 9 1 1,00 20 10,37 53,04 46,96 1 1 0 09b 30 14 16 18,01 25 16,07 3 1,94 4 4 3,78 62 51,79 65,36 34,64 1 1 6 6 3,29 09a 68 49 19 36,81 53 34,71 3 2,1 3 3 2,51 127 107,32 80,34 19,66 3 2 1 6 6 3,4 08 86 62 24 36,05 60 35,14 1 0,91 21 21 18,51 168 140,56 82,28 17,72 3 3 0 07 15 4 11 0 0 15 15,00 26,67 73,33 2 1 1 0 06 93 59 34 78,8 93 78,8 14 14 13,36 200 185,16 81,64 18,36 8 6 2 2 2 1,31 05 78 32 46 10,68 14 8,89 3 1,79 7 6 5,08 1 1,00 102 94,76 48,51 51,49 6 3 3 1 1 0,77 04 2 0 2 0 1 1 1 1,00 4 3,00 0 100 0 0 03 26 26 6,71 7 3,18 11 3,53 1 1 1,00 45 33,71 12,4 87,6 5 1 4 0 02a 4 3 1 2,3 5 2,3 0 9 6,30 84,13 15,87 1 1 0 02 0 0 0 0 0,00 0 0 01 0 0 0 2,05 3 2,05 0 3 2,05 100 0,00 0 0 Gesamt: 569 286 283 246,88 318 224,55 37 22,33 70 67 52,2 3 3 994 871,08 64,6 35,4 44 24 20 19 19 11,29 0 0 Entgelt Gruppe TVöD Gesamtbeschäftigtenzahl insges. davon insges. davon befristet Beschäftigte davon Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon davon davon insges. davon Vollzeit Teilzeit insges.
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1986 Zeichen
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Beamtinnen und Beamte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ A16 A15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13hD 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 1 0 1 0 0 0 0 0 A12 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A11 0 0 0 0,85 1 0,85 0 0 0 0 0 0 0 1 0,85 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A10 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 2 0,85 1 0,85 0 0 0 0 0 0 0 4 3,85 48,05 51,95 1 0 1 0 0 0 0 0 A9mD 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A8 0 0 0 1,69 2 1,69 0 0 0 0 0 0 0 2 1,69 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A7 0 0 0 0,38 1 0,38 0 0 0 0 0 0 0 1 0,38 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A6 0 0 0 0,6 1 0,6 0 0 0 0 0 0 0 1 0,60 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A5 0 0 0 2,67 4 2,67 0 0 0 0 0 0 0 4 2,67 100,00 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 2 0,85 1 0,85 0 0 0 0 0 0 0 4 3,85 48,05 51,95 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2,67 4 2,67 0 0 0 0 0 0 0 4 2,67 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 2 3,52 5 3,52 0 0 0 0 0 0 0 8 6,52 69,33 30,67 1 0 1 0 0 0 0 0 davon höherer Dienst Ergebnis: Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte Gesamtbeschäftigtenzahl gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: Gesamtergebnis gehobener Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: höherer Dienst Ergebnis: davon befristet Beschäftigte Teilzeit davon insges. höherer Dienst Laufbahn davon Vollzeit insges. davondavon Besoldungs- gruppe HBesG insges. davon insges.
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Beamtinnen und Beamte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ A16 5 2 3 0 0 5 5,00 40,00 60 0 0 A15 12 3 9 0 0 12 12,00 25,00 75 0 0 A14 15 6 9 3,91 2 1,39 3 2,52 0 20 18,91 39,08 60,92 0 0 A13hD 0 0 0,5 1 0,5 0 1 0,50 100,00 0 0 0 32 11 21 4,41 3 1,89 3 2,52 0 0 0 0 0 38 36,41 35,40 64,60 0 0 0 0 0 0 0 0 A13 18 5 13 0 0 18 18,00 27,78 72,22 0 0 A12 22 3 19 7,84 9 6,94 1 0,9 1 1 0,48 33 30,32 34,37 65,63 0 0 A11 39 13 26 14,21 17 11,88 3 2,33 3 3 3,00 62 56,21 49,60 50,4 0 0 A10 34 13 21 15,6 21 13,07 4 2,53 4 3 3,00 1 1,00 63 53,60 54,24 45,76 0 0 A9 12 9 3 1,4 3 1,4 2 2 1,50 17 14,90 79,87 20,13 0 0 125 43 82 39,05 50 33,29 8 5,76 10 9 7,98 1 1 193 173,03 48,70 51,30 0 0 0 0 0 0 0 0 A9mD 16 7 9 5,4 8 5,4 2 1 1,00 1 1,00 26 23,40 57,26 42,74 0 0 A8 23 14 9 8,58 14 8,22 2 0,36 5 4 3,50 1 1,00 44 36,08 71,29 28,71 0 0 A7 20 11 9 2,46 4 2,46 3 3 2,83 27 25,29 64,41 35,59 0 0 A6 6 4 2 0 5 5 5,00 11 11,00 81,82 18,18 0 0 A5 0 0 0 0 0,00 0 0 65 36 29 16,44 26 16,08 2 0,36 15 13 12,33 2 2 108 95,77 67,25 32,75 0 0 0 0 0 0 0 0 32 11 21 4,41 3 1,89 3 2,52 0 0 0 0 0 38 36,41 35,40 64,6 0 0 0 0 0 0 0 0 125 43 82 39,05 50 33,29 8 5,76 10 9 7,98 1 1 193 173,03 48,70 51,3 0 0 0 0 0 0 0 0 65 36 29 16,44 26 16,08 2 0,36 15 13 12,33 2 2 108 95,77 67,25 32,75 0 0 0 0 0 0 0 0 222 90 132 59,9 79 51,26 13 8,64 25 22 20,31 3 3 339 305,21 52,94 47,06 0 0 0 0 0 0 0 0 Vollzeit Teilzeit Gesamtbeschäftigtenzahl davon befristet Beschäftigte insges. davon insges. davon höherer Dienst Laufbahn Besoldungs- gruppe HBesG Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte insges. davon insges. davondavon davon höherer Dienst Ergebnis: gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: Gesamtergebnis höherer Dienst Ergebnis: gehobener Dienst gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst mittlerer Dienst Ergebnis:
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Anlage FuGPl -Vorgesetzte Gesamt- Stand: 30.06.2017 Vorgesetzte Geschlecht Stadt -gesamt- Männlich Weiblich Gesamtergebnis VE 0 3 2 5 Bürgermeister/in 1 1 Oberbürgermeister/-in 1 1 Stadtkämmerer/in 1 1 Stadtrat/rätin 2 2 VE 1 35 16 51 AL 13 8 21 AL/ ABL (PU) 1 1 AL/ BL 1 1 BL/ (1. BL) 3 3 BL-Tn 1 1 BüroL 2 2 Kulturref./ BL 1 1 Referent/in 3 3 6 VSL 10 4 14 VSL/ Frauenbeauftr. 1 1 VE 2 46 24 70 ABL 25 12 37 ABL/ Kass.verwalt. 1 1 ABL/ MarktM 1 1 ABL/ SGL (PU) 2 2 ABL/ stv. AL 9 8 17 ABL/ stv. BL 2 2 Ausstellungskur./ stv. VSL 1 1 Bürgerbeauftr. 1 1 FBL 6 6 FBL/ stv. VSL 1 1 Flüchtlingsbeauftr. 1 1 VE 3 70 64 134 BadL (SchwM) 3 3 DGL 3 1 4 Friedh.verw. 4 4 GeschF 1 1 KitaL 6 26 32 Ltg. BIZ 1 1 SGL 41 23 64 SGL/ stv. ABL 10 3 13 TeamL 2 9 11 TeamL/ stv. ABL 1 1 VE 4 39 8 47 Fach-/VorArb 16 2 18 SB KO Empfang Stadth. 1 1 SB Messtruppführ. 1 1 SchichtF 2 2 SchichtL 4 4 SP/SA - KO BezSozArb 2 2 4 SP/SA - KO KischützFamförd 1 1 SP/SA - KO Sucht- u. Drogenhilfe 1 1 stv. BadL (+SchichtF) 2 2 Tn. EL 4 4 Verw.L/ VerwKO 2 2 WachAbtF 3 3 ZwStL/ fachl. Ltg (Bib) 1 3 4 VE 5 2 2 4 SB BrandschutzKO 1 1 SB FASi 1 1 SB Sozialber. 2 2 Gesamtergebnis 195 116 311 37,30% 50,00% 17,02% Prozentanteil Frauen 40,00% 34,29% 47,76% 31,37%
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Feuerwehr Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ AEG 0 0 0 0 0,00 0 0 15 0 0 0 0 0,00 0 0 14 0 0 0 0 0,00 0 0 13 0 0 0 0 0,00 0 0 12 0 0 0 0 0,00 0 0 11 1 1 0 0 1 1,00 0 100 0 0 10 1 1 0 0 1 1,00 0 100 0 0 09c 0 0 0 0 0,00 0 0 09b 1 1 0 0 1 1,00 0 100 0 0 09a 3 3 0,77 1 0,77 0 4 3,77 20,42 79,58 0 0 09 0 0 0 0 0,00 0 0 08 2 1 1 2,02 2 1 13 1,02 0 17 4,02 49,75 50,25 0 0 07 0 0,41 5 0,41 0 5 0,41 0 100 0 0 06 1 1 0,69 3 0,69 0 4 1,69 59,17 40,83 0 0 05 1 1 0,89 3 0,26 11 0,63 1 1 0,07 16 1,96 16,84 83,16 0 0 04 0 0 0 0 0,00 0 0 03 0 0 0 0 0,00 0 0 02a 0 0 0 0 0,00 0 0 02 0 0 0 0 0,00 0 0 01 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt: 10 2 8 4,78 6 2,03 32 2,75 1 1 0,07 0 0 49 14,78 27,61 72,39 0 0 0 0 0 0 0 0 Entgelt Gruppe TVöD Gesamtbeschäftigtenzahl insges. davon insges. davon befristet Beschäftigte davon Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon davon davon insges. davon Vollzeit Teilzeit insges.
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822 Zeichen
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Sozial- und Erziehungsdienst Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile insges. VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ S18 S17 S16 S15 S14 0 0 0 0,77 1 0,77 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 0,77 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 S13 S12 S11b S11a S10 S09 S08b S08a S07 S06 S05 S04 S03 S02 Gesamt: 0 0 0 0,77 1 0,77 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 0,77 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Teilzeit davon insges. davon davon befristet Beschäftigte insges. Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte Gesamtbeschäftigtenzahl davon VollzeitEntgelt Gruppe TVöD SuE insges. davon insges. davondavon
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile insges. VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ AEG 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 15 14 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2,00 50 50 0 0 0 0 0 0 0 0 13 6 3 3 14,88 15 7,42 16 7,46 1 1 0,77 0 0,00 38 20,88 49,9 50,1 2 1 1 2 1 0,19 1 0,54 12 11 0 0 0 0,9 1 0,9 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 0,90 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 2 1 1 0,64 1 0,64 0 0 0 0 0,00 0 0,00 3 2,64 62,12 37,88 0 0 0 0 0 0 0 0 09c 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 09b 12 8 4 38,87 43 23,96 29 14,91 0 0 0,00 0 0,00 84 50,87 62,83 37,17 0 0 0 2 1 0,29 1 0,69 09a 1 1 0 1,31 2 1,31 0 0 0 0 0,00 0 0,00 3 2,31 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 09 08 4 2 2 2,58 2 1,39 2 1,19 0 0 0,00 0 0,00 8 6,58 51,52 48,48 0 0 0 1 0 0 1 0,21 07 06 8 3 5 6,79 10 6,79 0 0 2 2 1,46 0 0,00 20 16,25 69,23 30,77 0 0 0 0 0 0 0 0 05 11 6 5 4,97 8 4,2 1 0,77 1 1 1,00 0 0,00 20 16,97 66 34 3 2 1 2 2 0,92 0 0 04 03 3 2 1 3,46 5 3,46 0 0 0 0 0,00 0 0,00 8 6,46 84,52 15,48 0 0 0 0 0 0 0 0 02a 1 1 0 3,22 5 3,22 0 0 0 0 0,00 0 0,00 6 4,22 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 02 1 1 0 2,38 9 2,21 1 0,17 0 0 0,00 0 0,00 11 3,38 94,97 5,03 0 0 0 0 0 0 0 0 01 0 0 0 0,05 0 0 1 0,05 0 0 0,00 0 0,00 1 0,05 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt: 54 29 25 80,05 101 55,5 50 24,55 4 4 3,23 0 0,00 208 136,51 63,91 36,09 5 3 2 7 4 1,4 3 1,44 Teilzeit insges. davon befristet Beschäftigte Entgelt Gruppe TVöD Gesamtbeschäftigtenzahl insges. davon insges. davon Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon davon davon insges. davon Vollzeit
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Beamtinnen und Beamte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ A16 A15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13hD 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A12 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A9mD 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A7 A6 A5 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0,00 100 0 0 0 0 0 0 0 0 höherer Dienst Ergebnis: Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon befristet BeschäftigteGesamtbeschäftigtenzahl Teilzeit davon insges. höherer Dienst Laufbahn davon Vollzeit insges. davondavon Besoldungs- gruppe HBesG insges. davon insges. davon gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: Gesamtergebnis gehobener Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: höherer Dienst Ergebnis:
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile insges. VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ AEG 15 14 13 12 11 10 09c 09b 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 09a 08 2 2 0 0,5 1 0,5 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2,50 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 07 06 7 0 7 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 7 7,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 05 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 04 03 0 0 0 0,56 0 0 3 0,56 0 0 0,00 0 0,00 3 0,56 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 02a 1 1 0 5,14 8 5,14 0 0 0 0 0,00 0 0,00 9 6,14 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 02 01 Gesamt: 13 3 10 6,2 9 5,64 3 0,56 0 0 0 0 0 24 19,2 45 55 0 0 0 0 0 0 0 0 davon befristet Beschäftigte davon Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon davon davon insges. davon Vollzeit Teilzeit insges. Entgelt Gruppe TVöD Gesamtbeschäftigtenzahl insges. davon insges.
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FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDER- UND GLEICHSTELLUNGSPLAN DES
EIGENBETRIEBES BÄDER
DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Eigenbetrieb Bäder
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
6 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
11 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
11 Finanzierung
11 Rechte der Beschäftigten
11 Fortschreibung
11 - Fortschreibung
11 - Berichtswesen
11 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
11 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
12 - Geltungsbereich und -dauer
12 Akteurinnen I Akteure
Anlagen Bestandsaufnahmen (Ist-Analyse) 30.06.2017
- Tarifbeschäftigte, einschl. Sozial- und Erziehungsdienst
- Beamtinnen/Beamte
- Auszubildende/Praktikantinnen und Praktikanten
- Führungskräfte
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert der Eigenbetrieb Bäder der Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und
Männern innerhalb ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der
Verpflichtung durch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförder- und Gleichstellungsplans ist auch vor dem Hintergrund der demograf i-
schen Entwicklung und des daraus resultierenden Fachk räftemangels für die Personalentwicklung de s
Eigenbetriebes Bäder wichtig. Der Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es sich
ebenso wenig wie Wir tschaftsunternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu
verzichten oder d iese nicht sinnvoll einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Pers o-
nalpolitik sind ein Gewinn für alle Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerb svorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Glei chberechtigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinbarkeit v on “Familie und Beruf“ die Kompetenzen der
weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförder- und Gleich-
stellungsplanes übernehmen der Magistrat der Wisse nschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretu n-
gen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbeso n-
dere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im dreijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modi fiziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 6 Absatz 2 HGlG.
Darmstadt, den …………………………………
Rafael Reißer
Bürgermeister
1 Dienststellen nach § 3 Abs. 1 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1 Ziele § 6 Absatz 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahmen), die ständig fortgeschrieben
wird. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. 3-Jahresziel ist die Erhöhung in den jeweiligen unterrepräsentierten Entgelt- und Be-
soldungsgruppen. Eine frauenfördernde Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer
systematischen Nachfolgeplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der
Haushaltskonsolidierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauen-
fördernden Personalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen b este-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hing ewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnah-
men zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiederein-
stieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitna-
her) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit der Führungskräfte § 4 HGlG
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Be-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die Fö r-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugru n-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständig-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und Grund -
sätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
Praktische Umsetzung:
Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z.B. Bewusst-
sein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) schon im Auswahlverfah-
ren belegen?
Seminare anbieten, um Führungskräften die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung nä-
herzubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie
die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
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Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG -Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu be-
werben.
Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht we r-
den kann.
Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechtergerecht
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
In den meisten Fällen können alle Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frau-
en besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, Nassze l-
len, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass
die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeign e-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die B e-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berüc k-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt die-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Beso l-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
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In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierung von Stel-
lenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind insoweit zu be-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Tei l-
zeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls’Day werden besonders in unterrepräsentie r-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmög-
lichkeit bei der Stadt Darmstadt aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst
werden.
Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit bei der Stadt
Darmstadt möglich.
Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Personalentwicklung § 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
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Praktische Umsetzung:
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die ei-
ne Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen
Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwe r-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgru p-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezo-
gen werden.
Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind,
ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entsprechend, die
Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im B e-
reich der Vereinbarkeit.
Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen Fortbil-
dungsprogramms zu informieren und auf Wunsch daran teilzunehmen. Die Kosten hierfür
werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der
gleichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstli-
chen Belange entgegenstehen.
Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache und im Rahmen der B e-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben s o-
wie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV -Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ve r-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
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Praktische Umsetzung:
Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
Der Magistrat hat eine geschlechterdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen
und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur weiteren Verbesserung der pa ritä-
tischen Gremienbesetzung wird zusammen mit dem Büro der Stadtverordnetenversam m-
lung und Gremiendienste eine Übersicht der Gremien, der Zugangsbedingungen (z.B. Sa t-
zungen) und ein zeitlicher Stufen- und Maßnahmenplan erarbeitet. Ebenso wird gemäß
§ 2 Abs. 3 HGlG in den städtischen Beteiligungen auf eine Anwendung der Grundsätze des
HGlG bei der Personalwirtschaft gem. § 4 HGlG hingewirkt.
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen
Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben ,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebl i-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zur
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu ent-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich, dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretung.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden
auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäftig-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberg e-
hendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflege-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend nur 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an
der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde
Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt a n-
gesprochen werden.
Auch für kurzfristige, z.B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzune hmen.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskrä f-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Fü h-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mecha-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Tei l-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Eltern-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein
Intranet-Zugang zu ermöglichen.
Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
Die Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zu r fle-
xiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe
Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten-Kontingente zu ermöglichen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“
stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin aufrechterhalten. Die Ferienbetre u-
ungsangebote werden ggf. ausgebaut.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernen-
tin, den jeweils zuständigen Dezernenten, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden.
5 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird jeweils jährlich zum 31.12. fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle drei Jahre über das Umsetzungserge bnis.
6 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird neu aufgestellt aufgrund des Hes-
sischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungs-
gesetz - HGlG -) in der Fassung vom 20. Dezember 2015.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebes Bäder
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Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan löst den bisherigen Frauenförderplan ab. Er gilt
für den Bereich des Eigenbetriebes Bäder3, vom 01.01.2018 für die Dauer von 6 Jahren
(31.12.2023).
7 Akteurinnen I Akteure
Der Eigenbetrieb ist in der vom Oberbürgermeister eingerichteten Arbeitsgruppe (AG-HGlG)
zur Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans und des HGlG vertreten. Sie setzt
sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Feuerwehr
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste
-Personalabteilung-, wobei eine Person für die Geschäftsstelle der Arbeits-
gruppe (AG HGlG) zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan werden auch die Frauenförder- und Gleichstellungspläne
für weitere Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr, die Eigen-
betriebe „Bürgerhäuser und Märkte“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenförder- und Gleichstellungsplan eigenverantwortlich.
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bäder Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Beamtinnen und Beamte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ A16 A15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13hD 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0,00 100,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A9mD 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 A7 A6 A5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0,00 100 0 0 0 0 0 0 0 0 davon befristet Beschäftigte Teilzeit davon insges. höherer Dienst Laufbahn davon Vollzeit insges. davondavon Besoldungs- gruppe HBesG insges. davon insges. höherer Dienst Ergebnis: Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte Gesamtbeschäftigtenzahl gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: Gesamtergebnis gehobener Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst Ergebnis: mittlerer Dienst Ergebnis: höherer Dienst Ergebnis: davon
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Leitlinien zum Umgang mit der Verpflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß & 12 HGIG Stand 13. März 2012 Die Definition des Begriffs „Gremium“ nach dem HGIG lehnt sich an $ 2 Abs. 1 BGremBG an, danach sind Gremien Vorstände, Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen unbeschadet ihrer Bezeichnung. Ein Gremium beginnt ab einer Zahl von 2 Personen und ab einer Dauer von 6 Monaten. Auch Projekt- und Arbeitsgruppen von entsprechender Dauer können Gremien sein, soweit sie als Kollegialorgane Aufgaben wahrnehmen, die über die jeweilige Linienfunktion ihrer Mitglieder hinausgehen (z.B. Lenkungsausschüsse). & 12 HGIG greift nicht bei Wahlgremien, bei denen die Einreichung der Wahlvorschläge anders gesetzlich geregelt ist oder für deren Besetzung speziellere gesetzliche Vorgaben bestehen (z.B. kommunale Vertretungskörperschaften sowie Gemeindevorstand bzw. Kreisausschuss, Wahlorgane bei staatlichen oder kommunalen Wahlen und Abstimmungen, Richterwahlausschuss). 8 12 HGIG verlangt, dass bei der Besetzung o.a. Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen. Es handelt sich damit um eine Sollvorschrift, die keine absolut bindende Verpflichtung darstellt. Entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist bei Sollvorschriften im Regelfall der gesetzlichen Vorgabe Rechnung zu tragen. Also darf nur in Ausnahmefällen von der Verpflichtung zur paritätischen Besetzung abgewichen werden. Jede Ausnahme bedarf im jeweiligen Einzelfall der besonderen Rechtfertigung. Die Zusammensetzung des Gremiums und damit die Abweichung von der in 8 12 HGIG vorgegebenen Regel unterliegt der vorherigen Beteiligung der Frauenbeauftragten. Die Abweichung von der Mindestquote ist nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass Männer häufiger Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen innehaben. Sie wurden daher bisher häufiger bzw. regelmäßig in Gremien berufen. Diesen Automatismus will & 12 HGIG aufheben. Eine Abweichung von der paritätischen Besetzung ist allerdings möglich, wenn sich nicht ausreichend viele geeignete Frauen finden lassen, die zur Übernahme einer Funktion bzw, eines Amtes in einem Gremium bereit sind. Die benennende bzw. entsendende Stelle soll in solchen Fällen Anstrengungen unternehmen, um geeignete Frauen für die Mitarbeit in einem Gremium zu gewinnen. So können z.B. auch weibliche Beschäftigte aus anderen oder nachgeordneten Dienststellen, soweit sie fachlich geeignet sind, einem internen Mangel abhelfen. 8 12 HGLG © gilt bei der Besetzung von allen Gremien, die der Landesverwaltung (Geltungsbereich des HGLG 82 Abs, 1) zuzurechnen sind. Es geht um Funktionen und Ämter, an deren Vergabe oder Besetzung öffentliche Stellen mitwirken, ohne dass diese Ämter allein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erreicht werden können; © verpflichtet alle, die Personen in Gremien berufen, zur angemessenen Berücksichtigung von Frauen: & bei der Berufung von mehreren Personen soll mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen zu besetzt werden; % bei der Berufung nur einer Person soll jeweils im Wechsel ein Mann und in der nächsten Periode eine Frau berufen werden; m D— © verlangt von allen entscheidungsbefugten Stellen in angemessener Weise auf Vorschlagsberechtige einzuwirken; ® gilt auch für Gremien außerhalb der Verwaltung, wenn die entsendende Stelle dem 8 2 Abs. 1 HGIG unterliegt (z.B. Stiftungsbeiräte, Beiräte von privatrechtlich verfassten Gesellschaften); © gilt auch für Kommissionen wie Prüfungsausschüsse, Auswahlkommissionen und sonstige von der Dienststelle gebildete Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die bestimmte Aufgaben übernehmen, soweit sie über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestehen; > umfasst ebenfalls Beiräte (mehrköpfige Einrichtungen mit Beratungs- oder Kontrolifunktion). Hier sind z.B. der Integrationsbeirat, der Landesdenkmalrat und Naturschutzbeiräte zu nennen; © erfasst weiterhin Verwaltungsräte, die in der Regel Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Anstalten sind (z. B. Verwaltungsräte der Sparkassen, Verwaltungsräte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen); » erfasst auch Aufsichtsräte von privatrechtlichen Handelsgesellschaften, wenn eine öffentliche Stelle nach & 2 Abs. 1 HGIG das Recht hat Mitglieder für einen Aufsichtsrat zu benennen oder zu bestellen; > meint mit sonstigen Gremien alle mehrköpfigen Einrichtungen, die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe auf Dauer eingerichtet sind. Gemeint sind hier auch Gremien, die nach freiem Organisationsermessen eingerichtet werden.
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FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDER- UND GLEICHSTELLUNGSPLAN DES
EIGENBETRIEBES KULTURINSTITUTE
DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Eigenbetrieb Kulturinstitute
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
6 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
11 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
11 Finanzierung
11 Rechte der Beschäftigten
11 Fortschreibung
11 - Fortschreibung
11 - Berichtswesen
11 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
11 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
12 - Geltungsbereich und -dauer
12 Akteurinnen I Akteure
Anlagen Bestandsaufnahmen (Ist-Analyse) 30.06.2017
- Tarifbeschäftigte, einschl. Sozial- und Erziehungsdienst
- Beamtinnen/Beamte
- Auszubildende/Praktikantinnen und Praktikanten
- Führungskräfte
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert der Eigenbetrieb Kulturinstitute
der Wissenschaftsstadt Darmstadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von
Frauen und Männern innerhalb ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Ar tikels 3 des Grundgese t-
zes und der Verpflichtung durch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförder- und Gleichstellungsplans ist auch vor dem Hintergrund der demograf i-
schen Entwicklung und des daraus resultierenden Fachkräf temangels für die Personalentwicklung de s
Eigenbetriebes Kulturinstitute wichtig. Der Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftss tadt Darm-
stadt kann es sich ebenso wenig wie Wir tschaftsunternehmen leisten, auf gut ausgebildete und eng a-
gierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnv oll einzusetzen. Frauenförderung und eine familie n-
orientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerb s-
vorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinbarkeit von “Familie und Beruf“ die Kompetenzen der
weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförder- und Gleich-
stellungsplanes übernehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Da rmstadt, die Personalvertretu n-
gen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbeso n-
dere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im dreijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 6 Absatz 2 HGlG.
Darmstadt, den …………………………………
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
1 Dienststellen nach § 3 Abs. 1 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe.
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Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1 Ziele § 6 Absatz 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahmen), die ständig fortgeschrieben
wird. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. 3-Jahresziel ist die Erhöhung in den jeweiligen unterrepräsentierten Entgelt- und Be-
soldungsgruppen. Eine frauenfördernde Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer
systematischen Nachfolgeplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der
Haushaltskonsolidierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauen-
fördernden Personalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen beste-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vortei l-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnah-
men zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiederein-
stieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitna-
her) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit der Führungskräfte § 4 HGlG
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die B e-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die Fö r-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugrun-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständi g-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und Grund -
sätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
Praktische Umsetzung:
Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z.B. Bewusst-
sein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) schon im Auswahlverfah-
ren belegen?
Seminare anbieten, um Führungskräften die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung nä-
herzubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie
die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
6
Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG-Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu b e-
werben.
Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht we r-
den kann.
Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechtergerecht
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
In den meisten Fällen können alle Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frau-
en besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, Nassze l-
len, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass
die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeign e-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die B e-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierung von Stel-
lenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind insoweit zu b e-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Tei l-
zeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls’Day werden besonders in unterrepräsentie r-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmö g-
lichkeit bei der Stadt Darmstadt aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst
werden.
Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit bei der Stadt
Darmstadt möglich.
Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Personalentwicklung § 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
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Praktische Umsetzung:
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die ei-
ne Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen
Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwe r-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgru p-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezo-
gen werden.
Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind,
ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entspr echend, die
Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im B e-
reich der Vereinbarkeit.
Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen Fortbil-
dungsprogramms zu informieren und auf Wunsch daran teilzunehmen. Die Kosten hierfür
werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der
gleichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstl i-
chen Belange entgegenstehen.
Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache und im Rahmen der B e-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben s o-
wie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV -Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
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Praktische Umsetzung:
Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
Der Magistrat hat eine geschlechterdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen
und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur weiteren Verbesserung der paritä-
tischen Gremienbesetzung wird zusammen mit dem Büro der Stadtverordnetenversam m-
lung und Gremiendienste eine Übersicht der Gremien, der Zugangsbedingungen (z.B. Sa t-
zungen) und ein zeitlicher Stufen- und Maßnahmenplan erarbeitet. Ebenso wird gemäß
§ 2 Abs. 3 HGlG in den städtischen Beteiligungen auf eine Anwendung der Grundsätze des
HGlG bei der Personalwirtschaft gem. § 4 HGlG hingewirkt.
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen
Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebl i-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zur
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu en t-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich, dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretung.
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Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden
auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäfti g-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberg e-
hendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pfleg e-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend nur 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an
der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde
Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt a n-
gesprochen werden.
Auch für kurzfristige, z.B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzune hmen.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskrä f-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Fü h-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mech a-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, d ass Teil-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elter n-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein
Intranet-Zugang zu ermöglichen.
Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
Die Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zur fle-
xiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe
Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten-Kontingente zu ermöglichen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
11
Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“
stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin aufrechterhalten. Die Ferienbetre u-
ungsangebote werden ggf. ausgebaut.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umse t-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernen-
tin, den jeweils zuständigen Dezernenten, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden.
5 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird jeweils jährlich zum 31.12. fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle drei Jahre über das Umsetzungserge bnis.
6 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird neu aufgestellt aufgrund des Hes-
sischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungs-
gesetz - HGlG -) in der Fassung vom 20. Dezember 2015.
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan löst den bisherigen Frauenförderplan ab. Er gilt
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Kulturinstitute
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
12
für den Bereich des Eigenbetriebes Kulturinstitute3, vom 01.01.2018 für die Dauer von 6 Jah-
ren (31.12.2023).
7 Akteurinnen I Akteure
Der Eigenbetrieb ist in der vom Oberbürgermeister eingerichteten Arbeitsgruppe (AG-HGlG)
zur Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans und des HGlG vertreten. Sie setzt
sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Feuerwehr
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste
-Personalabteilung-, wobei eine Person für die Geschäftsstelle der Arbeits-
gruppe (AG HGlG) zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan werden auch die Frauenförder- und Gleichstellungspläne
für weitere Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr, die Eigen-
betriebe „Bäder“ und „Bürgerhäuser und Märkte“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstät-
ten und Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenförder- und Gleichstellungsplan eigenverantwortlich.
anlage 3
1619 Zeichen
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Sozial- und Erziehungsdienst Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile Personen VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ S18 2 2 0 0 2 2,00 0 100 0 0 S17 3 2 1 3,08 5 3,08 0 8 6,08 83,55 16,45 0 0 S16 6 6 3,31 3 3,31 0 9 9,31 100 0 0 0 S15 18 14 4 8,69 11 8,69 0 29 26,69 85,01 14,99 1 1 0 S14 19 15 4 15,32 23 14,5 1 0,82 7 7 5,04 50 39,36 87,75 12,25 4 3 1 3 3 1,89 S13 12 11 1 4,5 4 2,78 2 1,72 1 1 0,82 19 17,32 84,3 15,7 0 0 S12 9 2 7 7,21 13 6,21 3 1 1 1 1,00 26 17,21 47,7 52,3 0 3 3 1,77 S11b 15 10 5 21,85 29 18,59 6 3,26 3 3 2,38 53 39,23 78,94 21,06 0 3 2 1,01 1 0,78 S11a 0 0 0 0 0,00 0 0 S10 2 2 1,54 2 1,54 0 4 3,54 43,5 56,5 0 0 S09 4 4 2,9 5 2,9 0 9 6,90 100 0 0 0 S08b 1 1 0,5 1 0,5 0 2 1,50 0 100 0 0 S08a 190 164 26 100,47 151 90,48 17 9,99 41 40 31,46 1 1,00 399 322,93 88,55 11,45 6 6 4 3 1,38 1 0,51 S07 0 0 0 0 0,00 0 0 S06 0 0,77 1 0,77 0 1 0,77 100 0 0 1 1 0,77 S05 0 0 0 0 0,00 0 0 S04 3 3 11,49 22 9,03 5 2,46 2 1 1,00 1 0,50 32 15,99 81,49 18,51 0 7 4 2,03 3 1,51 S03 0 0 0 0 0,00 0 0 S02 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt: 284 231 53 181,63 269 161,88 35 19,75 55 52 40,70 3 2,50 643 508,83 85,21 14,79 11 10 1 21 16 8,85 5 2,8 davon befristet Beschäftigte davon Vollzeit Teilzeit insges. insges. davon insges. davon Entgelt Gruppe TVöD Vollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte GesamtbeschäftigtenzahlBeurlaubte davon davon insges. davon
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„Erfolgsfaktor Familie“ -Maßnahmenkatalog 2017 bis 2019- Stand 08.12.2016 Gültigkeit bis 31.12.2019 Verfasser Zentrale Steuerungsunterstützung - Geschäftsstelle „Erfolgsfaktor Familie“ - in Verbindung mit der Steuerungsgruppe „Erfolgsfaktor Familie“ 2 Inhalt 1 Vorwort Herr Oberbürgermeister Partsch .............................................................................. 3 2 Häufig gestellte Fragen ........................................................................................................ 4 2.1 Was ist der Erfolgsfaktor Familie? ..................................................................................................... 4 2.2 Warum sind wir Mitglied im Erfolgsfaktor Familie? ..................................................................... 4 2.3 Seit wann sind wir Mitglied im Erfolgsfaktor Familie? ................................................................ 4 2.4 In welchen Handlungsfeldern setzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der familienbewussten Personalpolitik an? ......................................................................................................... 5 2.5 Wer ist die Steuerungsgruppe Erfolgsfaktor Familie? ................................................................. 6 2.6 An wen kann ich mich wenden? ......................................................................................................... 6 3 Der neue Maßnahmenkatalog .............................................................................................. 6 3.1 Was ist neu? ............................................................................................................................................. 6 3.2 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2017 ....................................................................................... 7 3.3 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2018 ....................................................................................... 8 3.4 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2019 ....................................................................................... 9 4 Schlussbemerkun g ............................................................................................................. 10 3 1 Vorwort Herr Oberbürgermeister Partsch Für eine familienbewusste Personalpolitik einzustehen und diese stetig weiter zu entwickeln , ist eine der Zielsetzungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetz es und darüber hinaus für die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten. Sie sind das Kernelement unserer funkti onierenden Verwaltung und tragen durch ihre tägliche Leistung maßgeblich zum E rfolg unserer Stadt bei. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in den vergangenen 15 Jahren bereits einige Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie eingeführt und nac h- haltig umgesetzt. Zu nennen sei an dieser Stelle beispielhaft die Flexibilisierung der Arbeitszeit, Kindertagesstätten-Kontingente für städtische Beschäftigte, Einführung der Telearbeit, Leitfaden zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Notfallbetreuung für Kinder im Fluggis Abenteuerland und einiges mehr. Eine Übersicht über die familienbewussten Angebote d er Wissenschaftsstadt Dar m- stadt finden Sie im Intranet unter Personalinformation/Beruf & Familie/ Erfolgsfaktor Familie. Mit dem neuen Maßnahmenkatalog 2017 bis 2019 wollen wir an diese Erfolge a n- knüpfen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt für alle Beteiligten eine He r- ausforderung dar – sowohl für Sie als Beschäftigte als auch für die Arbeitsorganis a- tion in Ihren Verwaltungseinheiten. Denn manchmal sind die betrieblichen Erforde r- nisse und die individuellen Situationen und Bedürfnisse der Beschä ftigten nicht für beide Seiten befriedigend miteinander in Einklang zu bringen. Gleichwohl setzt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch weiterhin dafür ein, Sie bei Ihren Herausfo r- derungen der Vereinbarkeit bestmöglich zu unterstützen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Erfolgsfaktor Familie sowie eine Übe r- sicht der familienbewussten Maßnahmen, deren Umsetzung die Wissenschaftsstadt Darmstadt in den nächsten 3 Jahren (2017 bis 2019) beschlossen hat. Ideen oder Anregungen zum Thema Vereinbarkei t von Beruf und Familie können Sie sehr gerne an die Geschäftsstelle des „Erfolgsfaktor Familie“, die Zentrale Steuerungsunterstützung unter zentrale -steuerungsunterstuetzung@darmstadt.de oder 13 - 4043 richten. Lassen Sie uns auch in Zukunft die Wissensc haftsstadt Darmstadt gemeinsam weiter gestalten. Ihr Jochen Partsch 4 2 Häufig gestellte Fragen 2.1 Was ist der Erfolgsfaktor Familie? Beim „Erfolgsfaktor Familie“ handelt es sich um ein Unternehmensprogramm, das vom Bundesfamilienministerium zusammen mit d en Spitzenverbänden der deu t- schen Wirtschaft (BDA, DIHK, ZDH) und dem DGB entwickelt wurde. Die strateg i- schen Kooperationen sind Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung von Politik und Wirtschaft für eine familienbewusste Arbeitswelt. Ziel des Programms ist es, Familienfreundlichkeit zu einem Markenzeichen der deutschen Wirtschaft zu machen. Das damit verbundene Netzwerk, das gemeinsam mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus über 5.000 Mitgliedern besteht, bietet anhand von Erfolgsbeispielen einen Erfahrun gsaustausch zwischen den Mitgliedern. Durch innovative Maßnahmen soll die familienbewusste Personalpolitik im Unte r- nehmen gefördert werden. Darüber hinaus steht in der Wissensplattform eine breite Auswahl an Praxisbeispi e- len, Studien und Ratgebern zu Them en wie Arbeitszeitgestaltung, familienbewusstes Führen und Personalmarketing zur Verfügung. Weitere Informationen zum bundesweiten Netzwerk „ Erfolgsfaktor Familie“ sind un- ter www.erfolgsfaktor -familie.de abrufbar. 2.2 Warum sind wir Mitglied im Erfolgsfaktor Familie? Wir sehen in unseren Beschäftigten das Kernelement einer funktionierenden Verwa l- tung. Jede Serviceleistung und jedes Produkt, das bei der Wissenschaftsstadt Dar m- stadt entsteht und von den Bürgerinnen und Bürgern wa hrgenommen wird, basiert auf deren täglichen Leistung. Wir sind Mitglied im Erfolgsfaktor Familie, weil wir durch die gute Vernetzung von den Erfahrungen, Ideen und Umsetzungen anderer familienfreundlich ausgerichteter Unternehmen und Organisationen profitieren möchten. Mit der Mitgliedschaft im Netzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ bekennt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt zur familienbewussten Personalpolitik und deren stetiger Weiterentwicklung. Eine fami- lienbewusste Personalpolitik zu leben ist für uns ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber allen Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 2.3 Seit wann sind wir Mitglied im Erfolgsfaktor Familie? Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit 2009 Mitglied im Netzwerk „Erfolgsfaktor Familie“. Bereits im Jahr 2002 beschloss der Magist rat die Teilnahme am audit berufundfam i- lie und verschrieb sich damit als eine der ersten Kommunen bundesweit dem Aufbau und der Festigung einer familienfreundlichen Personalkultur. In diesem Rahmen wurden in den folgenden Jahren viele Maßnahmen zur bessere n Vereinbarkeit von 5 Beruf und Familie eingeführt und nachhaltig umgesetzt. Nach Erhalt des Grundzert i- fikats wurde die Stadtverwaltung in den Jahren 2006 und 2009 erfolgreich reaud i- tiert und weiterhin mit dem Zertifikat audit berufundfamilie ausgezeichnet. Nach 10 Jahren externer Begleitung durch die berufundfamilie gGmbH wurden fam i- lienbewusste Maßnahmen in der Stadtverwaltung etabliert, weiterentwickelt und konzeptionell neu erarbeitet. Durch die in diesem Rahmen in der Zwischenzeit e r- worbenen Kompetenzen ist die Stadtverwaltung nunmehr eigenständig in der Lage, eine bedarfsgerechte Priorisierung, Spezialisierung und Steuerung von familienb e- wussten Maßnahmen zu erbringen, so dass keine weitere kostenpflichtige Hilfe eines externen Auditierungsunternehmens mehr erforderlich war. Um auch zukünftig eine hohe Qualität und Weiterentwicklung der Thematik zu s i- chern, wird die familienbewusste Personalpolitik seitdem im Rahmen des Netzwe r- kes „Erfolgsfaktor Familie“ weitergeführt. 2.4 In welchen Handlungsfeldern setzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der familienbewussten Personalpolitik an? Das Ziel des „Erfolgsfaktor Familie“ ist der kontinuierliche Ausbau und die Weite r- entwicklung der familienbewussten Personalpolitik auch in Zeiten von finanziell und personell eingeschränkten Ressourcen. Familienbewusste Personalpolitik wird bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus verschiedenen Blickwinkeln heraus betrachtet. Es ist unser Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in jedem Aspekt des täglichen Arbeitsbetri ebs zu fördern. Die laufenden und zukünftigen Maßnahmen orientieren sich daher an folgenden praxisre- levanten Handlungsfeldern: 1. Arbeitszeit 2. Arbeitsabläufe und Arbeitsinhalte 3. Arbeitsort 4. Informations- und Kommunikationspolitik 5. Führungskompetenz 6. Personalentwicklung 7. Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen 8. Service für Familien 9. Betriebsspezifika Die Steuerungsgruppe „Erfolgsfaktor Familie“ verabschiedet jeweils für 3 Jahre einen Ziele- und Maßnahmenkatalog. Nachdem der K atalog für den Zeitraum 2014 bis 2016 ausläuft, hat die Steuerungsgruppe im November 2016 einen neuen, für die Jahre 2017 bis 2019 gel tenden Maßnahmenkatalog beschlossen. 6 2.5 Wer ist die Steuerungsgruppe Erfolgsfaktor Familie? Inhaltlich steuerndes Organ des „Erfolg sfaktor Familie“ ist die Steuerungsgruppe, die sich unter dem Vorsitz des Herrn Oberbürgermeisters Partsch wie folgt zusa m- mensetzt: 1. Herr Oberbürgermeister Partsch (Vorsitz) 2. Frau Stadträtin Akdeniz 3. Frauenbüro 4. Amt für Interne Dienste 5. Gesamtpersonalrat 6. Schwerbehindertenvertretung 7. Zentrale Steuerungsunterstützung (Geschäftsführung) 2.6 An wen kann ich mich wenden? Die Geschäftsführung obliegt der Zentralen Steuerungsunterstützung. Fragen, Anr e- gungen und Wünsche können jederzeit an die Kolleg innen und Kollegen unter der Tel.-Nr.: 13 – 4043 oder über per Mail an zentrale–steuerungsunterstuetzung@darmstadt.de gerichtet werden. 3 Der neue Maßnahmenkatalog 3.1 Was ist neu? Mit dem Ziele- und Maßnahmenkatalog der Jahre 2014 bis 2016 setzte die Wisse n- schaftsstadt Darmstadt einen bedeutenden Pfeiler für strukturierte und an den B e- langen der Beschäftigten orientierte Serviceangebote. Im neuen Maßnahmenkatalog 2017 bis 2019 liegt der Schwerpunkt auf Information und Kommunikation sowie dem Ausbau weiterer Maßnahmen. Die Angebote zur fa- milienbewussten Personalpolitik der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen stärker kommuniziert und gemeinsam mit den Beschäftigten ausgebaut werden. Um für Sie transparenter zu machen, wer die Ansprechpersonen für jede einzelne Maßnahme sind, wurde zudem die jeweils zuständige Organisationseinheit aufg e- nommen; nicht mehr Arbeitsgruppen. Für Rückfragen und Ideen stehen Ihnen dadurch konkrete Kolleginnen und Kol legen zur Verfügung. Zudem wurden die Maßnahmen leichter verständlich aufbereitet. Punktgenau soll es nun möglich sein, alle wesentlichen Informationen kurz und bündig auf einen Blick zu erhalten. 7 3.2 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2017 Lfd. Nr. Handlungsfeld Maßnahme Verantwortlichkeit Umsetzung bis 1 Informations- und Kommunikationspolitik Optimierung der Kommunikation der Wissenschaftsstadt Darmstadt als f a- milienbewusste Arbeitgeberin gege n- über den (potentiellen) Beschäftigten Zentrale Steuerungsunte r- stützung 2017 2 Service für Familien Öffnung von ausgewählten Schulungen des Fortbildungsprogramms zu ve r- einbarkeitsrelevanten Themen für F a- milienangehörige Amt für Interne Dienste - Personalabteilung 2017 3 Service für Familien Ausbau der Betreuungsange bote für Kinder städtischer Beschäftigter wä h- rend den Ferien Jugendamt 2017 4 Informations- und Kommunikationspolitik Implementierung von vereinbarkeitsr e- levanten Themen bei der Umsetzung des Informations- und Kommunikati- onskonzeptes Stelle für interne K ommu- nikation 2017 8 3.3 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2018 Lfd. Nr. Handlungsfeld Maßnahme Verantwortlichkeit Umsetzung bis 1 Entgeltbestandteile und geldwerte Lei s- tungen Überprüfung von Möglichkeiten von internen Sonderregelungen bei der Erkrankung eines Kindes und Pflege eines Angehörigen Amt für Interne Dienste - Personalabteilung 2018 2 Arbeitsabläufe und Arbeitsinhalte Optimierung der Umsetzung der f a- milienbewussten Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in operativen Bereichen, und in Berei- chen mit Schicht- und/oder Dienst- plänen Die jeweilige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 2018 3 Betriebsspezifika Durchführung einer Beschäftigtenb e- fragung zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie Zentrale Steuerungsunte r- stützung 2018 4 Führungskompetenz Konzeptionierung eines Workshops für Führungskräfte zum Thema Ve r- einbarkeit von Beruf und Familie Zentrale Steuerungsunte r- stützung 2018 9 3.4 Geplante Maßnahmen für das Jahr 2019 Lfd. Nr. Handlungsfeld Maßnahme Verantwortlichkeit Umsetzung bis 1 Informations- und Kommunikationspolitik Etablierung eines Netzwerkes für Väter Frauenbüro 2019 2 Personalentwicklung Konzeptionierung einer Schulung zur Vorbereitung auf Bewerbungs- und Per- sonalgespräche Amt für Interne Dienste - Personalabteilung 2019 3 Arbeitsabläufe und Arbeitsinhalte Konkretisierung und Umsetzung des Konzeptes "Übergänge gestalten - für Mütter und Väter vor, während und nach Mutterschutz und Elternzeit" verschiedene, gemäß Konzept "Übergänge gestalten" 2019 4 Betriebsspezifika Mehr Kita-Plätze für städtische Beschäf- tigte zur Verfügung stellen Jugendamt 2019 10 4 Schlussbemerkung Eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann nicht als einzelner Akteur e r- reicht werden. Erst durch Ihre Mithilfe, Ihr Engagement und Ihren Einsatz können wir die familienbewusste Personalpolitik bei der Wissenschaftsstadt Darms tadt kontinu- ierlich weiter ausbauen. Bitte vergessen Sie jedoch nicht, dass die Vereinbarkeit auch Grenzen hat. Nicht jede Teamsitzung kann optimal auf alle Belange der Kolleginnen und Kollegen im Team abgestimmt werden. Nicht alle Teilzeitmodelle, die de nkbar sind, erweisen sich in der Praxis als praktikabel. Erst durch unser gemeinsames Engagement, gegenseitige Rücksichtnahme und a n- dauernde Wertschätzung kann eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie geli n- gen. Dies ist ein Ziel, das kein Akteur bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt alleine erreichen kann.
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Punkt 59: Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023 (V-Nr. 2017/0396) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Personalabteilung Einsatzort gesamt w m Kernverwaltung 21 14 7 Kernverwaltung 4 2 2 EB IDA 0 0 0 EB Bäder 4 0 4 Kernverwaltung 0 0 0 EB Kulturinstitute 1 1 0 Kernverwaltung 0 0 0 Kernverwaltung 0 0 0 Kernverwaltung 4 2 2 Kernverwaltung 4 4 0 Kernverwaltung 3 3 0 Kernverwaltung 20 14 6 EDW 1 1 0 Kernverwaltung 0 0 0 EB Kulturinstitute 0 0 0 Kernverwaltung 12 9 3 Kernverwaltung 0 0 0 EDW 0 0 0 EB Kulturinstitute 3 3 0Volontariat Praktikant/in im Studiengang Soziale Arbeit oder im Studiengang Bildung, Erziehung und Kindheit/Childhood Studies Restaurantionspraktikent/in Berufspraktikantin für die staatliche Anerkennung als Bachelor of Arts Soziale Arbeit Sozialassistent/in im Praktikum Sozialassistent/in im Praktikum Fachangestellte/r für Bürokommunikation Fachinformatiker/in Praktikantinnen und Praktikanten Erzieher/in im Anerkennungsjahr Heilerziehungspfleger/in (1jähriges bzw. 2jähriges Anerkennungsjahr) Stand 30. Juni 2017 beschäftigt am 30.06.2017 Anlage FuGPl - Nachwuchskräfte - Übersicht über die Zahl der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten Inspektoranwärter/in bzw. Aufstieg davon Aufstiegsbeamtinnen und -beamte Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst inkl. Aufstieg Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz Fachangestellte/r für Bäderbetriebe Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste Forstwirt/in Verwaltungsfachangestellte/r Gärtner/in Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement Bauzeichner/in
2017/0396
3508 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Frauenbüro
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0396
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-11 Sachkonto: 6880120
Betreff: Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2018 - 2023
Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Stadtverwaltung Darmstadt
Feuerwehr Darmstadt
Eigenbetrieb Kulturinstitute
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Eigenbetrieb Bäder
Vorlage vom: 07.11.2017
Beschlussvorschlag :
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschließen beiliegende Frauenförder - und
Gleichstellungspläne im Gültigkeitszeitraum 2018 bis 2023.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.11.2017
Gemäß § 4 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) hat jede Dienststelle für den Zeitraum von
sechs Jahren einen gültigen Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen.
Die Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung, der Feuerwehr, des Eigenbetriebs
Bäder, des Eigenbetriebs Kulturinstitute, des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sind wegen der
Novellierung des Gesetzes neu zu erstellen.
Die Arbeitsgruppe HGlG hat die anliegenden Frauenförder- und Gleichstellungspläne im Auftrag der
Dienststellenleitung erstellt.
Mit den nun vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplänen – „Plänen zur Herstellung
beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ –
werden Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
formuliert.
Ziele des HGlG sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Mä nnern und die
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Weiterhin ist das Ziel formuliert, bestehende
Unterrepräsentanz, vor allem in höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen, zu beseitigen.
Die vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungspläne, verbunden mit der Umsetzung der im
Programm „Erfolgsfaktor Familie“ formulierten Ziele und Maßnahmen für eine familienbewusste
Personalpolitik (Anlage), sind eine fundierte Grundlage zur Verwirklichung der im Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz formulierten Ziele und Aufträge.
Im Abstand von drei Jahren wird durch Berichterstattung die Wirksamkeit der Frauenförder - und
Gleichstellungspläne überprüft.
Die formale Zustimmung der Personalvertretungen und der Frauenbeauftragten zu den
Frauenförderplänen wurde eingeholt. Die notwendigen Haushaltsmittel sind unter der Kostenstelle
530-010-1000, SK 6880120, KT 1114-11 etatisiert.
Darmstadt, den 07.11.2017
Dez V – 530 ef
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Stadtverwaltung Darmstadt
FRAUENFÖRDER- UND GLEICHSTELLUNGSPLAN DER STADTVERWALTUNG
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Stadtverwaltung Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
6 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
11 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
11 Finanzierung
11 Rechte der Beschäftigten
11 Fortschreibung
11 - Fortschreibung
11 - Berichtswesen
12 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
12 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
12 - Geltungsbereich und -dauer
12 Akteurinnen I Akteure
Anlagen Bestandsaufnahmen (Ist-Analyse) 30.06.2017
- Tarifbeschäftigte, einschl. Sozial- und Erziehungsdienst
- Beamtinnen/Beamte
- Auszubildende/Praktikantinnen und Praktikanten
- Führungskräfte
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gle ichberechtigt. Darum fördert und fordert die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und Männern innerhalb
ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch
das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförder- und Gleichstellungsplans ist auch vor dem Hintergrund der demograf i-
schen Entwicklung und des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung der
Stadtverwaltung wichtig. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es sich ebenso wenig wie Wir t-
schaftsunternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese
nicht sinnvoll einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein G e-
winn für alle Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinbarkeit von “Familie und Beruf“ die Kompetenzen der
weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförder- und Gleich-
stellungsplanes übernehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretu n-
gen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbeso n-
dere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im dreijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 6 Absatz 2 HGlG.
Darmstadt, den …………………………………
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
1 Dienststellen nach § 3 Abs. 1 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
4
1 Ziele § 6 Absatz 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahmen), die ständig fortgeschrieben
wird. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. 3-Jahresziel ist die Erhöhung in den jeweiligen unterrepräsentierten Entgelt- und Be-
soldungsgruppen. Eine frauenfördernde Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer
systematischen Nachfolgeplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der
Haushaltskonsolidierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauen-
fördernden Personalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen beste-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vortei l-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
5
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnah-
men zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiederein-
stieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitna-
her) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit der Führungskräfte § 4 HGlG
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die B e-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die Fö r-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugrun-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständi g-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und Grund -
sätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
Praktische Umsetzung:
Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z.B. Bewusst-
sein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) schon im Auswahlverfah-
ren belegen?
Seminare anbieten, um Führungskräften die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung nä-
herzubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie
die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
6
Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG -Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu b e-
werben.
Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht we r-
den kann.
Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechtergerecht
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
In den meisten Fällen können alle Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frau-
en besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, Nassze l-
len, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass
die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeign e-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die B e-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
7
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierung von Stel-
lenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind insoweit zu b e-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Tei l-
zeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls’Day werden besonders in unterrepräsentie r-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmög-
lichkeit bei der Stadt Darmstadt aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst
werden.
Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit bei der Stadt
Darmstadt möglich.
Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Personalentwicklung § 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
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Praktische Umsetzung:
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die ei-
ne Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen
Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwe r-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgru p-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezo-
gen werden.
Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind,
ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entsprechend, die
Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im B e-
reich der Vereinbarkeit.
Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen Fortbil-
dungsprogramms zu informieren und auf Wunsch daran teilzunehmen. Die Kosten hierfür
werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der
gleichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstl i-
chen Belange entgegenstehen.
Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache und im Rahmen der B e-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben s o-
wie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV -Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
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Praktische Umsetzung:
Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
Der Magistrat hat eine geschlechterdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen
und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur weiteren Verbesserung der paritä-
tischen Gremienbesetzung wird zusammen mit dem Büro der Stadtverordnetenversam m-
lung und Gremiendienste eine Übersicht der Gremien, der Zugangsbedingungen (z.B. Sa t-
zungen) und ein zeitlicher Stufen- und Maßnahmenplan erarbeitet. Ebenso wird gemäß
§ 2 Abs. 3 HGlG in den städtischen Beteiligungen auf eine Anwendung der Grundsätze des
HGlG bei der Personalwirtschaft gem. § 4 HGlG hingewirkt.
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen
Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebl i-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zur
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu en t-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich, dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretung.
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10
Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden
auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäftig-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberg e-
hendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pfleg e-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend nur 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an
der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde
Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt a n-
gesprochen werden.
Auch für kurzfristige, z.B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzune hmen.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskrä f-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Fü h-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mech a-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Tei l-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elter n-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein
Intranet-Zugang zu ermöglichen.
Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
Die Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zur fle-
xiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe
Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten-Kontingente zu ermöglichen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung
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Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“
stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin aufrechterhalten. Die Ferienbetre u-
ungsangebote werden ggf. ausgebaut.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umse t-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ve r-
fügung zu stellen. Für Maßnahmen (z.B. Fortbildungsveranstaltungen, Informationsmaterial)
zum Thema Chancengleichheit und Geschlechterperspektiven wird ein extra ausgewiesen er Be-
trag in Höhe von 8.000 EUR pro Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, den das Frauenbüro der
Stadtverwaltung bewirtschaftet und ausschließlich dafür verwendet.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernen-
tin, den jeweils zuständigen Dezernenten, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird jeweils jährlich zum 31.12. fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle drei Jahre über das Umsetzungserge bnis.
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Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
12
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird neu aufgestellt aufgrund des Hes-
sischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberecht igungs-
gesetz - HGlG -) in der Fassung vom 20. Dezember 2015.
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan löst den bisherigen Frauenförderplan ab. Er gilt
für den Bereich der Stadtverwaltung Darmstadt 3, vom 01.01.2018 für die Dauer von 6 Jahren
(31.12.2023).
8 Akteurinnen I Akteure
Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des
Frauenförder- und Gleichstellungsplans und des HGlG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt
zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Feuerwehr
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste
-Personalabteilung-, wobei eine Person für die Geschäftsstelle der Arbeits-
gruppe (AG HGlG) zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan werden auch die Frauenförder- und Gleichstellungspläne
für weitere Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. Es sind dies die Eigenbetriebe „Bäder“, „Bürgerhäuser und
Märkte“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Feuerwehr. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werk-
stätten und Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenförder- und Gleichstellungsplan eigenverantwortlich.
anlage 19
1508 Zeichen
Frauenförder- und Gleichstellungsplan Eigenbetrieb Bäder Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Interne Dienste Tarifbeschäftigte Stand: 30.06.2017 Personalabteilung St.Anteile insges. VZÄ Frauen % Männer % Frauen Männer insges. Frauen VZÄ Männer VZÄ Frauen VZÄ Männer VZÄ mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. mit Beurl. Frauen Männer Frauen VZÄ Männer VZÄ AEG 15 14 13 12 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 11 10 09c 09b 09a 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 08 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 2 2,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 07 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 06 5 1 4 3,01 5 3,01 0 0 0 0 0,00 0 0,00 10 8,01 50,06 49,94 1 0 1 0 0 0 0 0 05 8 3 5 1,63 3 1,45 1 0,18 0 0 0,00 0 0,00 12 9,63 46,21 53,79 2 0 2 3 2 0,83 1 0,18 04 4 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 4 4,00 50 50 0 0 0 0 0 0 0 0 03 8 1 7 15,64 8 2,98 28 12,66 0 0 0,00 0 0,00 44 23,64 16,84 83,16 5 0 5 35 7 2,48 28 12,66 02a 4 4 0 4,31 6 4,31 0 0 0 0 0,00 0 0,00 10 8,31 100 0 0 0 0 1 1 0,77 0 0 02 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0 0,00 1 1,00 0 100 0 0 0 0 0 0 0 0 01 4 2 2 3,04 3 2,04 2 1 0 0 0,00 0 0,00 9 7,04 57,39 42,61 4 2 2 3 1 0,5 2 1 Gesamt: 40 13 27 27,63 25 13,79 31 13,84 0 0 0 0 0 96 67,63 39,61 60,39 12 2 10 42 11 4,58 31 13,84 einschließlich Saisonkräfte Entgelt Gruppe TVöD Gesamtbeschäftigtenzahl insges. davon insges. davon Vollbeschäftigte BeurlaubteTeilzeitbeschäftigte davon davon davon Befristet Beschäftigte davon insges. davon Vollzeit Teilzeit insges.
anlage 23
3591 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Frauenbüro
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 42
II 37 520
IV 419 20
V 530
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0396
Magistratsbeschluss -Nr.
486
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-11 Sachkonto: 6880120
Betreff: Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2018 - 2023
Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Stadtverwaltung Darmstadt
Feuerwehr Darmstadt
Eigenbetrieb Kulturinstitute
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Eigenbetrieb Bäder
Vorlage vom: 07.11.2017
Beschlussvorschlag :
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschließen beiliegende Frauenförder - und
Gleichstellungspläne im Gültigkeitszeitraum 2018 bis 2023.
- 3 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.11.2017
Gemäß § 4 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) hat jede Dienststelle für den Zeitraum von
sechs Jahren einen gültigen Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen.
Die Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung, der Feuerwehr, des Eigenbetriebs
Bäder, des Eigenbetriebs Kulturinstitute, des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sind wegen der
Novellierung des Gesetzes neu zu erstellen.
Die Arbeitsgruppe HGlG hat die anliegenden Frauenförder- und Gleichstellungspläne im Auftrag der
Dienststellenleitung erstellt.
Mit den nun vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplänen – „Plänen zur Herstellung
beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ –
werden Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
formuliert.
Ziele des HGlG sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und die
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Weiterhin ist das Ziel formuliert, bestehende
Unterrepräsentanz, vor allem in höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen, zu beseitigen.
Die vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungspläne, verbunden mit der Umsetzung der im
Programm „Erfolgsfaktor Familie“ formulierten Ziele und Maßnahmen für eine famil ienbewusste
Personalpolitik (Anlage), sind eine fundierte Grundlage zur Verwirklichung der im Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz formulierten Ziele und Aufträge.
Im Abstand von drei Jahren wird durch Berichterstattung die Wirksamkeit der Frauenförder - und
Gleichstellungspläne überprüft.
Die formale Zustimmung der Personalvertretungen und der Frauenbeauftragten zu den
Frauenförderplänen wurde eingeholt. Die notwendigen Haushaltsmittel sind unter der Kostenstelle
530-010-1000, SK 6880120, KT 1114-11 etatisiert.
Darmstadt, den 07.11.2017
Dez V – 530 ef
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 25
428 Zeichen
Punkt 46: Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2018 - 2023 (V-Nr. 2017/0396) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
anlage 7
27639 Zeichen
FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Feuerwehr Darmstadt
FRAUENFÖRDER- UND GLEICHSTELLUNGSPLAN DER FEUERWEHR
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Feuerwehr Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
6 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
11 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
11 Finanzierung
11 Rechte der Beschäftigten
11 Fortschreibung
11 - Fortschreibung
11 - Berichtswesen
11 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
11 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
12 - Geltungsbereich und -dauer
12 Akteurinnen I Akteure
Anlagen Bestandsaufnahmen (Ist-Analyse) 30.06.2017
- Tarifbeschäftigte, einschl. Sozial- und Erziehungsdienst
- Beamtinnen/Beamte
- Auszubildende/Praktikantinnen und Praktikanten
- Führungskräfte
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtig t. Darum fördert und fordert die Feuerwehr Darmstadt aktiv
die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und Männern innerhalb ihrer Diens t-
stellen1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch das Hessi-
sche Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförder- und Gleichstellungsplans ist auch vor dem Hintergrund der demograf i-
schen Entwicklung und des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung der
Feuerwehr wichtig. Die Feuerwehr Darmstadt kann es sich ebenso wenig wie Wirtschaftsu nternehmen
leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll einzuse t-
zen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik s ind ein G ewinn für alle Beteiligten
und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches S tück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinbarkeit von “Familie und Beruf“ die Kompetenzen der
weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförder- und Gleich-
stellungsplanes übernehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretu n-
gen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbeso n-
dere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im dreijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 6 Absatz 2 HGlG.
Darmstadt, den …………………………………
Rafael Reißer
Bürgermeister
1 Dienststellen nach § 3 Abs. 1 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1 Ziele § 6 Absatz 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahmen), die ständig fortgeschrieben
wird. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. 3-Jahresziel ist die Erhöhung in den jeweiligen unterrepräsentierten Entgelt- und Be-
soldungsgruppen. Eine frauenfördernde Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer
systematischen Nachfolgeplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der
Haushaltskonsolidierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauen-
fördernden Personalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen beste-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vortei l-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnah-
men zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiederein-
stieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitna-
her) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit der Führungskräfte § 4 HGlG
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Be-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die Fö r-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugru n-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständig-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und Grund -
sätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
Praktische Umsetzung:
Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z.B. Bewusst-
sein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) schon im Auswahlverfah-
ren belegen?
Seminare anbieten, um Führungskräften die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung nä-
herzubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie
die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG -Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu be-
werben.
Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht we r-
den kann.
Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechterger echt
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dür fen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
In den meisten Fällen können alle Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frau-
en besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, Nassze l-
len, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, da ss
die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeign e-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die B e-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berüc k-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierung von Stel-
lenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind insoweit zu b e-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Tei l-
zeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls’Day werden besonders in unterrepräsentie r-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmög-
lichkeit bei der Stadt Darmstadt aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst
werden.
Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit bei der Stadt
Darmstadt möglich.
Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Personalentwicklung § 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Praktische Umsetzung:
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die ei-
ne Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen
Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwe r-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgru p-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezo-
gen werden.
Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion unterrepräsentiert sind,
ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entsprechend, die
Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im B e-
reich der Vereinbarkeit.
Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen Fortbil-
dungsprogramms zu informieren und auf Wunsch daran teilzunehmen. Die Kosten hierfür
werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der
gleichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstli-
chen Belange entgegenstehen.
Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache und im Rahmen der B e-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben s o-
wie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV -Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
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Praktische Umsetzung:
Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
Der Magistrat hat eine geschlechterdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen
und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur weiteren Verbesserung der paritä-
tischen Gremienbesetzung wird zusammen mit dem Büro der Stadtverordnetenversam m-
lung und Gremiendienste eine Übersicht der Gremien, der Zugangsbedingungen (z.B. Sa t-
zungen) und ein zeitlicher Stufen- und Maßnahmenplan erarbeitet. Ebenso wird gemäß
§ 2 Abs. 3 HGlG in den städtischen Beteiligungen auf eine Anwendung der Grundsätze des
HGlG bei der Personalwirtschaft gem. § 4 HGlG hingewirkt.
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen
Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebl i-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und
Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zur
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu ent-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich, dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretung.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden
auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäftig-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberg e-
hendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflege-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend nur 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an
der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde
Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt a n-
gesprochen werden.
Auch für kurzfristige, z.B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzune hmen.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskrä f-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Fü h-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mecha-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Tei l-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Eltern-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein
Intranet-Zugang zu ermöglichen.
Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
Die Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zur fle-
xiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe
Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten-Kontingente zu ermöglichen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“
stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin aufrechterhalten. Die Ferienbetre u-
ungsangebote werden ggf. ausgebaut.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernen-
tin, den jeweils zuständigen Dezernenten, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden.
5 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird jeweils jährlich zum 31.12. fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle drei Jahre über das Umsetzungserge bnis.
6 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird neu aufgestellt aufgrund des Hes-
sischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungs-
gesetz - HGlG -) in der Fassung vom 20. Dezember 2015.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Feuerwehr
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Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan löst den bisherigen Frauenförderplan ab. Er gilt
für den Bereich der Feuerwehr Darmstadt3, vom 01.01.2018 für die Dauer von 6 Jahren
(31.12.2023).
7 Akteurinnen I Akteure
Die Feuerwehr Darmstadt ist in der vom Oberbürgermeister eingerichteten Arbeitsgruppe
(AG-HGlG) zur Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans und des HGlG vertre-
ten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Feuerwehr
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste
-Personalabteilung-, wobei eine Person für die Geschäftsstelle der Arbeits-
gruppe (AG HGlG) zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan werden auch die Frauenförder- und Gleichstellungspläne
für weitere Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Eigenbetriebe „Bä-
der“, „Bürgerhäuser und Märkte“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenförder- und Gleichstellungsplan eigenverantwortlich.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0396
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00