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0976/2017

Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 6.3.2

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

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Anlage 4: Auszug BV Porz 20.06.2017 - TOP 2.1

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Anlage 5: Auszug BV Kalk 22.06.2017 - TOP 8.2.2

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3: Auszug AVR vom 08.05.2017 - TOP 10.8

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Anlage 2: Aktualisierte Fassung - Neufassung der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 7 Auszug AVR vom 03.07.2017

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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

30609 Zeichen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
1 2 § 1 Überschrift Zuständigkeiten der Ausschüsse Neue Überschrift bezieht 
Bezirksvertretungen ein 
Grundsätze 
2  § 1 neu:  
Grundsätze 
(1)  Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse 
des Rates der Stadt Köln, die sich aus dem 
Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Sat-
zungen der Stadt Köln, aus sonstigen orts-
rechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 
1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung 
des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zu-
ständigkeitsordnung unberührt.  
Formulierung soll die 
aktuellen Regelungen in 
§ 1 klarer fassen:  
1. Satz neu eingefügt, 
bisheriger Satz 1 wird mit 
leichten Änderungen zu 
Satz 2. 
(1) Ausgehend von den insbesondere in der 
Gemeindeordnung NRW und der Hauptsat-
zung der Stadt Köln festgelegten Kompeten-
zen des Rates und seiner Ausschüsse, der 
Bezirksvertretungen und der Oberbürger-
meisterin der Stadt Köln, konkretisiert diese 
Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der 
einzelnen Organe und grenzt sie gegenei-
nander ab.  
Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen 
Regelungen, der Hauptsatzung und anderen 
Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen 
ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäfts-
ordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen der Stadt Köln ergeben, bleiben 
durch diese Zuständigkeitsordnung unbe-
rührt.   
3  § 1 neu:  
Grundsätze 
(2)  Soweit den Ausschüssen aufgrund dieser 
Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefug-
nisse übertragen werden, können diese nur 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel 
ausgeübt werden. Die sich aus den Be-
schlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan er-
gebenden Kompetenzen des Finanzaus-
schusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln 
bleiben unberührt.  
Rein redaktionelle Ände-
rung (Formulierung an-
gepasst) 
(2)  Die Ausschüsse können die ihnen durch die 
Zuständigkeitsordnung übertragenen Ent-
scheidungsbefugnisse nur im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die 
sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen 
Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen 
des Finanzausschusses zur Freigabe von 
Haushaltsmitteln bleiben unberührt.  
4  § 1 neu:  
Grundsätze 
(3)  Soweit den Ausschüssen durch diese Zu-
ständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnis-
se übertragen werden, können sie diese 
nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertre-
tungen oder die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister übertragen.  
Rein redaktionelle Ände-
rung (Formulierung an-
gepasst) 
(3)  Die Ausschüsse können die ihnen durch die-
se Zuständigkeitsordnung übertragenen Ent-
scheidungsbefugnisse nicht auf andere Aus-
schüsse, Bezirksvertretungen oder die Ober-
bürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
übertragen.

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
5  § 1 neu:  
Grundsätze 
(4)  Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das 
Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu 
übertragen, bleibt unberührt.  
Unverändert (4)  Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das 
Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu 
übertragen, bleibt unberührt.  
6  § 1 neu:  
Grundsätze 
(5)  Die Vorberatung einer Angelegenheit, in der 
der Rat oder ein Ausschuss entscheidungs-
befugt ist, durch nicht entscheidungsbefugte 
Ausschüsse erfolgt grundsätzlich nach Be-
stimmung durch die Oberbürgermeiste-
rin/den Oberbürgermeister, soweit diese Zu-
ständigkeitsordnung nicht Vorberatungsrech-
te ausdrücklich vorsieht. Das entscheidungs-
befugte Gremium kann im Einzelfall auf die 
Vorberatung durch einen Ausschuss verzich-
ten und/oder die Angelegenheit einem Aus-
schuss zur Vorberatung zuweisen. Gesetzli-
che Vorberatungsrechte der Ausschüsse 
bleiben unberührt.  
Redaktionelle Änderung 
(Formulierung ange-
passt) 
(5)  Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Ge-
setz vorgegeben oder in dieser Zuständig-
keitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, 
erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit 
grundsätzlich nach Bestimmung durch die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. 
Das entscheidungsbefugte Gremium kann im 
Einzelfall auf die Vorberatung durch einen 
Ausschuss verzichten und/oder die Angele-
genheit einem Ausschuss zur Vorberatung 
zuweisen.  
7  § 1 neu:  
Grundsätze 
(6)  Soweit einem Ausschuss durch diese Zu-
ständigkeitsordnung in einer Angelegenheit 
die Entscheidungsbefugnis bis zu einer 
Wertgrenze übertragen worden ist, ist er in 
dieser Angelegenheit vorberatend zu beteili-
gen, soweit die Entscheidungsbefugnis we-
gen Überschreitung der Wertgrenze dem Rat 
zusteht. Ein Ausschuss ist ferner vorbera-
tend zu beteiligen hinsichtlich außerplanmä-
ßiger und überplanmäßiger Ausgaben, die 
der Zustimmung des Rates bedürfen, soweit 
es um eine Angelegenheit geht, für die der 
Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeits-
ordnung entscheidungsbefugt ist.  
Redaktionelle Änderung 
(Formulierung ange-
passt) 
(6)  Ist einem Ausschuss durch diese Zuständig-
keitsordnung die Entscheidungsbefugnis in 
einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze 
übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, 
wenn wegen Überschreitung dieser Wert-
grenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat 
zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Ent-
scheidungen des Rates zu außerplanmäßi-
gen und überplanmäßigen Ausgaben, in den 
Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen, 
für die der Ausschuss aufgrund dieser Zu-
ständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist.  
8  § 1 neu:  
Grundsätze 
(7) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den 
Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung 
über gesamtstädtische Prioritätenlisten über-
tragen wird, gilt dies insbesondere für Ange-
legenheiten, bei denen im Einzelfall die Be-
Formulierung angepasst. (7) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den 
Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung 
über Maßnahmenprogramme übertragen 
wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei 
denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 3 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
zirksvertretungen zur Entscheidung befugt 
sind. Die von den Bezirksvertretungen für 
den jeweiligen Stadtbezirk aufgestellten Prio-
ritäten sind zu beachten.  
zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirks-
vertretungen können Prioritätenlisten für die 
in ihrem Entscheidungsbereich liegenden 
Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen 
darf nur mit Zustimmung der zuständigen 
Bezirksvertretung abgewichen werden. 
9  § 1 neu:  
Grundsätze 
(bisheriger § 6) Übernahme in § 1 (8) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festle-
gungen zum Geschäft der laufenden Verwal-
tung trifft, handelt es sich hierbei um Ge-
schäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW. 
10  § 1 neu:  
Grundsätze 
(bisheriger § 8) Übernahme in § 1 (9) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung 
festgelegten Wertgrenzen handelt es sich 
jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer 
u. ä.).  
 
Änderungen zur Zuständigkeit der Bezirksvertretungen  
11  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 1 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden, soweit 
nicht der Rat ausschließlich zuständig ist oder es 
sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung 
gem. § 41 Abs. 3 GO handelt, in allen Angele-
genheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich 
über den Stadtbezirk hinausgeht.  
Formulierung angepasst 
(Wortlaut § 37 Abs. 1 GO 
NRW übernommen) 
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 aus-
schließlich zuständig ist, entscheiden die Be-
zirksvertretungen unter Beachtung der Belange 
der gesamten Stadt und im Rahmen der vom 
Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen 
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht we-
sentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbe-
sondere in folgenden Angelegenheiten:  
12  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1) 
 Einführung einer weiteren 
bezirklichen Kompetenz 
1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu 
Vorhaben im Stadtbezirk; 
13  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1) 
 Einführung einer weiteren 
bezirklichen Kompetenz 
1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der 
Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbe-
zirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadt-
bezirk hinausgeht. 
14  § 2 Zuständigkei- 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Vereinfachung der Rege- 2.1 Vermietung und Verpachtung der städti-

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 4 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
Liegenschaften im Stadtbezirk bei Verträgen mit 
einer Laufzeit von mehr als drei Jahren bis ein-
schließlich zehn Jahren oder einer Miet- oder 
Pachtsumme von € 25.000 bis € 100.000 inner-
halb der Laufzeit; oberhalb der Wertgrenzen ist 
der Rat zuständig;  
lung, Obergrenze entfällt schen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer 
Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer 
Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 
innerhalb der Laufzeit; 
15  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sper-
rungen sowie in ihrer verkehrlichen Auswirkung 
auf den Bezirk beschränkte Beruhigung von Ge-
meindestraßen, die nicht über die Bezirksgren-
zen hinausführen, keine wesentlich über den Be-
zirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht 
im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden 
Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswir-
kung beruhigt werden; ausgenommen vom Ent-
scheidungsrecht sind ferner Sofortmaßnahmen 
aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vo-
rübergehende Maßnahmen, die nicht über einen 
Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung;  
Vereinfachung der Rege-
lung, Ausweitung der Zu-
ständigkeit auf  
Straßenquerungen 
Hinweis: Insbesondere bei 
der Einrichtung von Zeb-
rastreifen ist der durch die 
StVO vorgegebene recht-
liche Rahmen zu beach-
ten (gebundene Entschei-
dung).  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sper-
rungen, Straßenquerungen (Zebrastreifen, Mitte-
linseln) sowie Beruhigung von Gemeindestra-
ßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinaus-
führen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht 
sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit oder vorübergehende Maßnah-
men, die nicht über einen Zeitraum von sechs 
Monaten hinausgehen, als Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung;  
16  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsig-
nalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen 
zur Schulwegsicherung soweit deren Bedeutung 
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus-
geht;  
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in  
§ 2 Abs. 1 enthalten) 
3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsig-
nalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen 
zur Schulwegsicherung;  
17  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
3.4 Planung, Neu- und Umbau sowie Erweiterung 
von Lichtsignalanlagen ab € 20.000 einschließ-
lich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berück-
sichtigung sicherheitsrelevanter Belange, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht; 
Wertgrenze für die Zu-
ständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gemäß 
Ratsbeschluss 2012 für 
alle Baumaßnahmen 
übernommen. (Abgren-
zung zu überbezirklichen 
Angelegenheiten ist be-
reits in § 2 Abs. 1 enthal-
3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von 
Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich 
wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksich-
tigung sicherheitsrelevanter Belange;

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 5 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
ten) 
18  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1) 
3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbe-
sondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanla-
gen bei nichtklassifizierten Straßen, soweit über-
bezirkliche Belange nicht berührt sind; 
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbe-
sondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanla-
gen bei nichtklassifizierten Straßen;  
19  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
 Ergänzung einer Zustän-
digkeit (Formulierung ent-
spricht § 37 Abs. 1 Satz 1 
c) GO; sinngemäße Über-
nahme des bisherigen § 2 
Abs. 1 Abs. 7)  
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten 
(Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie 
zur Unterhaltung und Instandsetzung von Stra-
ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der 
Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um 
Verkehrssicherung handelt; 
20  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
4.1 Unterhaltung, Ausstattung und Instandset-
zung einschließlich der hierfür erforderlichen Pla-
nungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen 
mit Ausnahme der Sonderschulen, der Gesamt-
schulen und der Berufskollegs, bei Maßnahmen 
ab € 20.000; Gestaltung der Schulhöfe aller 
Schulen im Stadtbezirk; 
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gemäß 
Ratsbeschluss 2012 für 
alle Baumaßnahmen 
übernommen; Klarstellung 
zum Begriff Ausstattung. 
4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatz-
ausstattung) und Instandsetzung einschließlich 
der hierfür erforderlichen Planungen aller im 
Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher 
Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Ge-
staltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbe-
zirk; 
21  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, 
Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung 
und -gestaltung, soweit sowohl das Objekt als 
auch der Standort keine wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben; 
Restaurierung von Denkmälern (Standbildern 
u.ä.), Kunstwerken und Brunnen u.ä. mit im We-
sentlichen bezirksbezogener Bedeutung, soweit 
das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils 
geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich 
anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 
20.000;  
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, 
Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung 
und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern 
(Standbildern u.ä.), Kunstwerken und Brunnen 
u.ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in 
der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht 
ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnah-
men ab € 50.000; 
22  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erfor-
derlichen Planungen der im Stadtbezirk gelege-
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- 
und Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Planungen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 6 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
nen Einrichtungen des Sozialwesens und des 
öffentlichen Gesundheitsdienstes, deren Bedeu-
tung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin-
ausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; Gestal-
tung, Unterhaltung, Ausstattung und Instandset-
zung einschließlich der hierfür erforderlichen Pla-
nungen der im Stadtbezirk gelegenen kommuna-
len Bürgerzentren/ bürgerschaftlichen Einrichtun-
gen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzep-
tion, bei Maßnahmen ab € 20.000; 
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten).  
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gemäß 
Ratsbeschluss 2012 für 
alle Baumaßnahmen 
übernommen. 
Klarstellung zum Begriff 
Ausstattung. 
 
der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des 
Sozialwesens und des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Ge-
staltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und 
Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Planungen 
der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen Bür-
gerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im 
Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei 
Maßnahmen ab € 50.000; 
23  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erfor-
derlichen Planungen der im Stadtbezirk gelege-
nen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreian-
lagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u. ä.), deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; 
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten). 
Wertgrenze aus dem bis-
herigen § 2 a Absatz 2 
wird gemäß Ratsbe-
schluss 2012 übernom-
men. 
Klarstellung zum Begriff 
Ausstattung. 
5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- 
und Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Planungen 
der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtun-
gen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, 
Umkleidehäuser u. ä.) bei Maßnahmen ab € 
50.000;  
24  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher 
Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plät-
ze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) mit im We-
sentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung 
mit dem zentralen Namensarchiv;  
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher 
Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, 
Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Ab-
stimmung mit dem zentralen Namensarchiv;  
25  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Son-
dernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und 
Wegegesetz NRW außer bei Nutzung von Stra-
ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher 
Bedeutung; bei der Erteilung von Sondernut-
zungsgenehmigungen nach dem Vergabekon-
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Son-
dernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- 
und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem 
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentra-
len Plätzen der Kölner Innenstadt und für den

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 7 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen 
der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See 
ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung an-
zuhören;  
Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirks-
vertretung anzuhören;  
26  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von 
Straßen, Wegen und Plätzen von überwiegend 
bezirklicher Bedeutung innerhalb des Bezirks 
gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz 
NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der 
laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebau-
ungsplanfestsetzungen) handelt;  
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von 
Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Be-
zirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegege-
setz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt;  
27  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung, Aus-
bau und Instandsetzung einschließlich der hierfür 
erforderlichen Planungen von Grün- und Parkan-
lagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugend-
einrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentli-
chen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht we-
sentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, bei 
Maßnahmen ab € 20.000; 
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten). 
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gem. Rats-
beschluss 2012 für alle 
Baumaßnahmen über-
nommen. 
Klarstellung zum Begriff 
Ausstattung. 
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- 
und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandset-
zung einschließlich der hierfür erforderlichen 
Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinder-
spielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtun-
gen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Ein-
richtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 
28  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen 
und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknick-
plätze etc.), bei Maßnahmen ab € 20.000;  
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gem. Rats-
beschluss 2012 für alle 
Baumaßnahmen über-
nommen. 
6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen 
und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknick-
plätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
29  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstat-
tung und Instandsetzung einschließlich der hier-
Vereinfachung der Rege-
lung (Abgrenzung zu 
6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstat-
tung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instand-

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 8 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
für erforderlichen Planungen von Straßen, We-
gen und Plätzen, deren Bedeutung im Sinne des 
§ 19 Abs. 1 Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 
3.1 Zuständigkeitsordnung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, es sei denn, dies ist 
durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss 
festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung 
einer Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen 
ab € 20.000; 
überbezirklichen Angele-
genheiten ist bereits in § 2 
Abs. 1 enthalten) 
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gem. Rats-
beschluss 2012 für alle 
Baumaßnahmen über-
nommen. 
Klarstellung zum Begriff 
Ausstattung. 
setzung einschließlich der hierfür erforderlichen 
Planungen von Straßen, Wegen und Plätzen, es 
sei denn, dies ist durch Satzung oder Planfest-
stellungsbeschluss festgelegt oder es handelt 
sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungs-
pflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000; 
30  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 1 Satz 2 
(neu: Satz 1)  
6.9 (weggefallen) 
6.10 Bau von Wegen, deren Bedeutung nicht 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, bei 
Maßnahmen ab € 20.000; Aufstellen von Warte-
hallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öf-
fentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht; Festlegung von Standorten für Wer-
bevitrinen und andere genehmigungspflichtige 
Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlag-
tafel im 18/1 Format (ca. 9 qm) mit Ausnahme 
von Staubschutzplanen;  
Die Wertgrenze für die 
Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen von 50.000 € 
aus dem bisherigen § 2 a 
Absatz 2 wird gem. Rats-
beschluss 2012 für alle 
Baumaßnahmen über-
nommen; Ausweitung der 
bezirklichen Kompetenz 
Hinweis: Bei der Festle-
gung von Standorten für 
Werbeanlagen ist insbe-
sondere der durch das 
Straßen- und Wegegesetz 
sowie den Werbenut-
zungsvertrag vorgegebe-
ne Rahmen zu beachten 
(Ermessensausübung bei 
gebundener Entscheidung 
im Antragsverfahren). 
6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 
50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentli-
chen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten 
für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 
und 4/1. 
 
31  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Entschei-
dungsbefugnisse der Bezirksvertretungen zu den 
Geschäften der laufenden Verwaltung gelten die 
Regelung ist bereits in 
§ 26 Satz 1 enthalten und 
entfällt hier.  
[Die Absätze 3 und 4 rücken entsprechend auf.]

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 9 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Abs. 2 in Abs. 1 genannten Wertgrenzen.  
32  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 3 (neu Abs. 
2)  
 Einführung einer weiteren 
bezirklichen Kompetenz  
2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaus-
halts; 
33  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 3 (neu Abs. 
2) 
 Einführung einer weiteren 
bezirklichen Kompetenz 
4.5 Erstellung von  Maßnahmenprogrammen zur 
Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen  
34  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 3 (neu Abs. 
2)  
6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen 
zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 10 Abs. 1 
Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der 
Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Ertei-
lung von Sondernutzungserlaubnissen bei Stra-
ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher 
Bedeutung;  
§§ 6 und 8 werden als 
Absatz 7 und 8 in § 1 
übernommen.  
Die Nummerierung der 
übrigen Paragraphen ver-
schiebt sich entspre-
chend. 
6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen 
zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 
Nr. 7 a ZustO) sowie darüber hinaus bei der 
Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Ertei-
lung von Sondernutzungserlaubnissen bei Stra-
ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher 
Bedeutung; 
35  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 3 (neu Abs. 
2)  
6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Ge-
nehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7b. dieser 
ZustO; 
§§ 6 und 8 werden als 
Absatz 7 und 8 in § 1 
übernommen.  
Die Nummerierung der 
übrigen Paragraphen ver-
schiebt sich entspre-
chend. 
6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Ge-
nehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7b dieser Zu-
ständigkeitsordnung; 
36  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 4 
(4) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsat-
zung und anderen Satzungen der Stadt 
Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse 
und Anhörungsrechte der Bezirksvertretun-
gen bleiben von dieser Zuständigkeitsord-
nung unberührt. 
Ergänzung – neuer Satz 
2: Unbeachtlichkeit der 
Ausschuss-Wertgrenzen 
für Bezirksvertretungen 
(3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung 
und anderen Satzungen der Stadt Köln er-
gebenden Entscheidungsbefugnisse und 
Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen 
bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung 
unberührt. 
In dieser Zuständigkeitsordnung festgeleg-
ten Wertgrenzen für die Beteiligung der 
Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit 
der Bezirksvertretungen nicht.

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 10 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
37  § 2 Zuständigkei-
ten der Bezirks-
vertretungen, 
Abs. 5 (neu) 
 Vorschlag für bezirkliches 
Rückholrecht 
(4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 
50.000 € gelten als Geschäft der laufenden 
Verwaltung. Der Rat behält jedoch für die-
sen Kreis von Geschäften den Bezirksver-
tretungen das Recht vor, im Einzelfall zu 
entscheiden.  
Zudem kann der Rat im Einzelfall entschei-
den, ein Geschäft der laufenden Verwaltung 
auf die jeweilige Bezirksvertretung zu über-
tragen.  
 
38  § 10  
AVR 
Abs. 2 (neu § 8) 
 
Nr. 7 Wahl von Schiedsfrauen und Schiedsmän-
nern;  
 
 
Nr. 8 Beteiligung an EU-Projekten. 
Kompetenz obliegt nun 
den Bezirksvertretungen. 
 
 
Anpassung der Numme-
rierung. 
[entfällt an dieser Stelle, da nun Kompetenz der 
Bezirksvertretungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 
1.10] 
 
Nr. 7 Beteiligung an EU-Projekten.  
 
39  § 14  
Jugendhilfeaus-
schuss 
Abs. 1 (neu § 12) 
1. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritäten-
listen zur Neuanlage und Umgestaltung von 
Spielplätzen; 
Hinweis auf die  
Zuständigkeiten der  
Bezirksvertretungen un-
ter lfd. Nr. 27 bzw. 33  
1. Erstellung von gesamtstädtischen  Maßnah-
menprogrammen zur Neuanlage und Umgestal-
tung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbe-
züglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 
40  § 14  
Jugendhilfeaus-
schuss 
Abs. 1 (neu § 12) 
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugend-
einrichtungen  
Hinweis auf das  
Anhörungsrecht der  
Bezirksvertretungen 
nach § 2 Abs. 3 (neu: 
Abs. 3) Ziffer 6.4 
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugend-
einrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher 
Entscheidungen der Bezirksvertretung; 
41  § 14  
Jugendhilfeaus-
schuss 
Abs. 1 (neu § 12) 
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, 
Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung 
von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 
1,5 Mio.  
Hinweis auf die  
Zuständigkeit der  
Bezirksvertretungen 
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 6.6 ZustO  
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, 
Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung 
von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 
1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der 
Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
6.6 der Zuständigkeitsordnung;

Anlage 4: Auszug BV Porz 20.06.2017 - TOP 2.1

2558 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 21.06.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 20.06.2017 
öffentlich 
2.1 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
hier: Stärkung der Bezirke - Sammelumdruck 
0976/2017 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Er-
fahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung 
vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden:  
 
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer 
und Anzahl der behandelten Vorlagen. 
 
Die Bezirksvertretung Porz bittet den Rat, bei der Neufassung der Zuständigkeits-
ordnung der Stadt Köln nachfolgende Maßnahmen zu berücksichtigen: 
1) Sämtliche in der Vorlage genannten Wertgrenzen werden wieder auf 20.000 € 
festgelegt. 
Die in der Synopse unter der lfd. Nr. 12 genannten Vorhaben sind zu definie-
ren.  
2) Nachfolgende Verwaltungsbereiche von bezirklicher Bedeutung sind zu de-
zentralisieren und mit Weisungsbefugnis des Bürgeramtsleiters in die Zustän-
digkeit der Bezirksvertretung zu geben: 
 Ordnungsdienst 
 Jugendamt 
 Grünpflege 
 Bauaufsicht/Baugenehmigung 
 Gewerbeamt

3) Als Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung werden folgende Fachbe-
reiche in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung und in die Weisungsbefugnis 
des Bürgeramtsleiters gegeben: 
 Grünpflege 
 Verkehr 
 Kinderspielplätze 
 Bürgerzentren 
 Sporteinrichtungen 
 Bezirksordnungsdienst 
 Schulen 
 Denkmalschutz 
 Kultur 
 Bezirksjugendpfleger 
 Reinigungskräfte der AWB 
 Altenheime 
    
4) Des Weiteren ist Punkt 2. des Beschlusses auf Seite 1 der Beschlussvorlage 
mit folgendem Satz zu ergänzen:  
„Zusätzlich ist in dem Erfahrungsbericht darzustellen, in welcher Form ein Be-
schluss-Controlling in den Bürgerämtern und dem Büro der Oberbürgermeiste-
rin bzw. den Ämtern der Kölner Verwaltung existieren bzw. eingeführt wurden 
und ob das derzeit bestehende Controlling ausreichend ist oder Optimie-
rungsbedarf besteht.“  
 
5) Einrichtung eines Betreuungsdezernenten für jede Bezirksvertretung 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig in ergänzter Form beschlossen.

Anlage 5: Auszug BV Kalk 22.06.2017 - TOP 8.2.2

1480 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 23.06.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 23. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 22.06.2017 
öffentlich 
8.2.2 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
hier: Stärkung der Bezirke 
0976/2017 
Bezirksbürgermeister Pagano lässt über den ergänzten Beschlussvorschlag abstim-
men: 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Er-
fahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung 
vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden:  
 
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer 
und Anzahl der behandelten Vorlagen. 
 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, neben den unter 2. im Be-
schlusstext rein negativen Auswirkungen auch die positiven Aspekte zu dokumentie-
ren. Dies beinhaltet einen möglichen geringeren Verwaltungsaufwand und die Be-
schleunigungen von Entscheidungen ebenso wie alle weiteren Vorteile.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

9868 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 0976/2017 
Freigabedatum 
28.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
hier: Stärkung der Bezirke 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 
beigefügten Fassung.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht 
über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Dabei sollen u. a. 
folgende Faktoren Berücksichtigung finden:  
 
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der 
behandelten Vorlagen. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.05.2017 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 11.05.2017 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.05.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.05.2017 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 03.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Verwaltung hat dem Rat zuletzt mit Beschlussvorlage 3912/2012 Anfang 2013 verschiedene Vor-
schläge zur Stärkung der Kompetenzen der Bezirke in der Zuständigkeitsordnung zur Beratung vor-
legt. Die Vorlage wurde in verschiedenen Gremien mehrfach vertagt und schließlich von der Verwal-
tung zurückgezogen.  
 
Auf entsprechende Beschlüsse der Bezirksvertretungen aus den Jahren 2013 und 2014 hin hat der 
Rat die Verwaltung erneut beauftragt, einen Beschlussvorschlag zur Stärkung der Kompetenzen der 
Bezirksvertretungen vorzulegen.  
  
Frau Oberbürgermeisterin Reker hat daher im letzten Jahr eine Kommission zur Stärkung der Bezirke 
und zur Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung einberufen, die seitdem mehrfach unter ihrer Lei-
tung getagt hat. Der Kommission gehören die Geschäftsführer/innen der im Hauptausschuss stimm-
berechtigten Fraktionen des Rates, die Sprecher der Bezirksbürgermeister/innen, fünf Vertreter/innen 
aus den Bezirksvertretungen und Vertreter/innen der Verwaltung an. Folgende Themenkomplexe 
werden von der Kommission behandelt:  
 Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
 finanzielle Aspekte (Ausstattung sowie haushaltsrechtliche Kompetenzen der Bezirke)  
 Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Bezirksvertretungen  
 
Die Kommission hat die Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die Be-
zirke eingehend erörtert und dazu Vorschläge einvernehmlich abgestimmt, die hiermit dem Rat zur 
Beschlussfassung vorgelegt werden. 
 
I. Gesetzliche Rahmenbedingungen 
Die Entscheidungskompetenzen und Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung 
verteilen sich nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) im Wesentlichen auf:  
 Rat (und seine Ausschüsse) 
 Bezirksvertretungen 
 Oberbürgermeisterin. 
 
Die GO NRW setzt hierfür in § 37 und § 41 GO NRW den gesetzlichen Rahmen, der durch die Zu-
ständigkeitsordnung inhaltlich ausgefüllt und konkretisiert wird.  
 
1. Der Rat 
Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung 
zuständig, soweit die GO NRW nichts anderes bestimmt (sog. „Allzuständigkeit“). 
 
2. Die Bezirksvertretungen 
Nach § 37 Absatz 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen: 
 in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus-
gehen 
 unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt 
 im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien  
 soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist. 
Dabei erfüllen die Bezirksvertretungen ihre Aufgaben gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW im Rahmen der 
vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Zuständigkeitsregelung wird durch die Regelbeispiele 
des § 37 Absatz 1 lit. a) bis f) GO NRW sowie über die Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung 
(vgl. § 37 Absatz 3 S.1 GO NRW) konkretisiert.

3 
 
3. Die Oberbürgermeisterin  
Die Oberbürgermeisterin ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich (vgl. § 41 Ab-
satz 3 Satz 1 GO NRW). Diese Geschäfte gelten als im Namen des Rates auf die Oberbürgermeiste-
rin übertragen, soweit der Rat nicht sich, seinen Ausschüssen oder den Bezirksvertretungen für einen 
bestimmten Kreis an solchen Geschäften oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Dies ge-
schieht in der Regel über Festlegungen in der Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung, die den 
unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert.  
 
 
II. Änderungen in der Zuständigkeitsordnung 
Auf Grundlage des vom Rat vorgegebenen Auftrags – Stärkung der Kompetenzen der Bezirke –  und 
im Rahmen der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen hat die Kommission Vorschläge zur 
Anpassung der Zuständigkeitsordnung erarbeitet. Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 1) 
zusammengestellt und stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: 
 
1. Zuständigkeitsordnung als Konkretisierung der Gemeindeordnung NRW 
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) wird nunmehr klargestellt, dass diese aus-
gehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln 
festgelegten Kompetenzen die Befugnisse der einzelnen Organe konkretisiert und diese gegeneinan-
der abgrenzt. Die Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder ortsrechtlichen 
Bestimmungen ergeben, bleiben durch die Zuständigkeitsordnung unberührt. 
 
2. Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen  
a. Unbeachtlichkeit der Wertgrenzen für Fachausschüsse 
Auf Anregung der Bezirksvertretungen wird in § 2 Absatz 4 Satz 2 ZustO eine Klarstellung aufge-
nommen. Diese beinhaltet, dass bezirkliche Angelegenheiten unabhängig von den in der Zuständig-
keitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse in den Bezirksvertre-
tungen behandelt werden.  
 
b. Anhebung der Wertgrenzen für Baumaßnahmen auf 50.000 Euro/Rückholrecht 
Die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II beschlossene Anhebung der Wertgrenzen für 
Baumaßnahmen von nicht wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung von 20.000 Euro 
auf 50.000 Euro wird umgesetzt. Gleichzeitig wird den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht für Maß-
nahmen bis zu einem Wert von 50.000 Euro eingeräumt (§ 2 Absatz 4 der Neufassung). Das allge-
meine Rückholrecht des Rates bleibt von dieser Regelung unberührt.  
 
Weitere Änderungsvorschläge beziehen sich z. B. auf: 
 Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen für Bürgerbeteiligungsverfahren im Be-
zirk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.9 ZustO) 
 Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für die Wahl der Schiedspersonen auf die Be-
zirksvertretungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.10 ZustO) 
 Klarstellung der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen für Straßenquerungen 
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.1 ZustO) 
 Durch den Klammerzusatz „(Erst- und Ersatzausstattung)“ wird klargestellt, dass sowohl Erst- 
als auch Ersatzausstattung von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sporteinrichtungen von der 
Zuständigkeit umfasst sind. 
 ausdrückliche Benennung der verschiedenen Prioritätenlisten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.7 
ZustO) 
 Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen bei Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts   
(§ 2 Absatz 2 Nr. 2.3 ZustO) 
 Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen bei gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur 
Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen (§ 2 Absatz 2 Nr. 4.5 ZustO)

4 
 
 
III. Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung  
Zur besseren Abgrenzung der bezirklichen Angelegenheiten wurde in der Kommission der Entwurf 
eines Abgrenzungskatalogs erarbeitet, in dem als Richtlinie für die Verwaltung beispielhaft Angele-
genheiten mit wesentlich über den Stadtbezirk hinaus gehender Bedeutung aufgeführt werden. Die 
Aufzählung ist nicht abschließend. Der Entwurf wurde beispielhaft anhand der Rückmeldungen aus 
zwei Bezirken ergänzt und wird nun schrittweise anhand der Rückmeldungen aus den übrigen Bezir-
ken vervollständigt. Er soll danach verwaltungsintern sowie in der Kommission abgestimmt werden. 
Anschließend soll er über die Zuständigkeitsordnung im Internet zum Abruf bereitgestellt werden.  
 
 
IV. Weiterer Änderungsbedarf der Zuständigkeitsordnung  
Zur Beschleunigung von Bauprojekten und Geschäftsprozessen wird die Verwaltung in den nächsten 
Monaten weitere Vorschläge zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung mit getrennten Beschlussvor-
lagen einbringen.  
 
 
V. Erfahrungsbericht 
Zum Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung soll 
nach einem Zeitraum von einem Jahr ein Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderungen 
der Zuständigkeitsordnung erstellt werden, in dem u. a. folgende Faktoren berücksichtigt werden:  
 
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der be-
handelten Vorlagen. 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
 
Aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmung kann die Vorlage erst zum jetzigen 
Zeitpunkt eingebracht werden. Eine Beschlussfassung vor der Sommerpause ist jedoch nur möglich, 
wenn die Vorlage dem AVR in seiner Sitzung am 08. Mai 2017 vorgelegt wird.   
 
Anlagen 
- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung  
- Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung

Anlage 3: Auszug AVR vom 08.05.2017 - TOP 10.8

1072 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 09.05.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 08.05.2017 
öffentlich 
10.8 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
hier: Stärkung der Bezirke 
0976/2017 
 
Der Vorsitzende erläutert, dass die vorliegende Beschlussvorlage jetzt angestoßen 
und dem AVR mit den Anregungen aus den einzelnen Bezirksvertretungen anschli e-
ßend erneut vorgelegt werde , sodass dann abschließend eine Aussprache und B e-
schlussempfehlung an den Rat in der AVR-Sitzung am 03.07.2017 erfolgen könne. 
 
Beschluss: 
 
Die abschließende Aussprache und Beschluss empfehlung an den Rat erfolgt in der 
AVR-Sitzung am 03.07.2017 unter Berücksichtigung der Anregungen aus den ei n-
zelnen Bezirksvertretungen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2: Aktualisierte Fassung - Neufassung der Zuständigkeitsordnung

70801 Zeichen

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 1 von 28 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________________ auf Grund des 
§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) 
in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Zuständigkeitsordnung 
beschlossen: 
ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN 
in der Fassung vom _________________ 
 
 I. Allgemeines 
§ 1  Grundsätze 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 2 a Konjunkturpaket II 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
§ 4  Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
§ 5  Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
§ 6  Rückholrecht des Rates 
 II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  Hauptausschuss 
§ 8  Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
§ 9  Bauausschuss 
§ 10  Finanzausschuss 
§ 11  Gesundheitsausschuss  
§ 12  Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
§ 13  Ausschuss Kunst und Kultur 
§ 14  Liegenschaftsausschuss 
§ 15  Rechnungsprüfungsausschuss 
§ 16  Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
§ 17  Ausschuss für Soziales und Senioren 
§ 19  Sportausschuss 
§ 20  Stadtentwicklungsausschuss 
§ 21  Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün 
§ 22  Verkehrsausschuss 
§ 23  Wirtschaftsausschuss 
 
 III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 
§ 24  Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. 
§ 41 Abs. 2 GO 
§ 25  Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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I. Allgemeines 
§ 1 
Grundsätze 
(1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der 
Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner 
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, 
konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und 
grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen 
Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus 
sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, 
bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt.  
(2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen 
Entscheidungsbefugnisse, nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. 
Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden 
Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben 
unberührt.  
(3)  Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung 
übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, 
Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
übertragen.  
(4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen 
Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt.  
(5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser 
Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer 
Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die 
Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem 
Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.  
(6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, 
ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die 
Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei 
Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben 
vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser 
Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist.  
(7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO.  
(8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es 
sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.) 
(9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur 
Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für 
Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung 
befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem

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Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf 
nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden.   
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go 
NRW.  
(11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es 
sich jeweils um Nettobeträge. (ohne Umsatzsteuer u. ä.). 
§ 2 
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen  
(§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) 
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden 
die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im 
Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten: 
Dem Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung unterliegen insbesondere:  
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und 
Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im 
Haushaltsplan vorzusehen;  
1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit 
deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist;  
1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000;  
1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen;  
1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk 
1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen 
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
2 Liegenschaften  
2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit 
einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr 
als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 
3 Ordnungs- und Verkehrswesen  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen 
(Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über 
die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung;  
3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie 
Anlagen zur Schulwegsicherung;  
3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten;  
3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 
einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung 
sicherheitsrelevanter Belange;  
3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbesondere Nachtabschaltung von 
Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten Straßen;  
3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr 
hiervon nicht beeinträchtigt wird;  
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 
einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung 
handelt; 
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen 
Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der 
Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk;  
4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und 
Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen;  
4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des 
Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.);  
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren 
Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern 
u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der 
jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei 
Maßnahmen ab € 50.000;  
4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend 
bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen;  
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen 
Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, 
Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der 
hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen 
Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen 
Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger 
Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen;  
5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, 
Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte;  
6 Bauwesen  
6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, 
Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen 
Namensarchiv;  
6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören;  
6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen 
innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es 
sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt;  
6.4 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in 
Bebauungsplänen festgelegt;  
6.5 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, 
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt;  
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und 
anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, 
Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Straßen, 
Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Satzung oder 
Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und 
öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 
Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1. 
6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der 
Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden 
gegen beabsichtigte Baumfällungen;  
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht 
durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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(2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten 
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:  
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsverordnungen 
und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk 
gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist;  
1.2 Änderung der Bezirksgrenzen;  
1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk;  
1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen 
Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste);  
1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes;  
2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften  
2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen;  
2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der 
"Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind;  
2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts 
3 Sicherheits- und Ordnungswesen  
3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten;  
3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und 
Rettungseinrichtungen;  
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Schulentwicklungsplanung;  
4.2 Abgrenzung der Schulbezirke;  
4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an 
Grundschulen;  
4.4 Abbruch von Baudenkmälern;  
4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von 
Spielplätzen; 
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, 
städtische Sportanlagen und Bäder;  
5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke;  
6 Bauwesen und Stadtplanung  
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Bezirk; Planfeststellungsverfahren:  
6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor Einreichung des Planfeststellungsantrages;  
6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor 
Abgabe ihrer Stellungnahme;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, 
Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, 
KVB-Liniennetzplanänderungen;  
6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und 
Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen 
zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk 
berühren;  
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen 
(z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und 
Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindergärten);  
6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen;  
6.6 Standorte von Wertstoffcontainern;  
6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu 
bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen 
Interesse ist;  
6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze 
(§  8 Abs. 1 Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von 
allgemeinen Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, 
Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung;  
6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach §  8 Abs. 1 Nr. 7 b. 
dieser ZustO;  
6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken;  
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen 
Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk;  
8 Wirtschaft und Verkehr  
8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug.  
(3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt 
Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der 
Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser 
Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der 
Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. 
(4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 
6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat behält 
jedoch für diesen Kreis von Geschäften den Bezirksvertretungen das Recht vor, im 
Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entscheiden, ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu 
übertragen.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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§ 2 a  
Konjunkturpaket II 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Federführung für Maßnahmen übertragen, die auf 
der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen:  
1. Der Finanzausschuss tritt bei diesen Maßnahmen an die Stelle der sonst 
zuständigen Fachausschüsse des Rates und übernimmt deren 
Entscheidungszuständigkeit, insbesondere  
§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3,  
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 und 7,  
§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7,  
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3,  
§ 16 Nr. 4 und 5, 
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4,  
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3,  
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 
§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13,  
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 ZustO.  
Die betroffenen Fachausschüsse erhalten die Vorlage vorab zur Kenntnis.  
2. Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird 
für unter Nr. 1 genannten Maßnahmen auf € 300.000 festgesetzt, mit Ausnahme von 
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 12. In diesen Fällen wird die Wertgrenze auf 
€ 50.000 festgesetzt.  
3. Der Finanzausschuss ist darüber hinaus für Maßnahmen auf der Grundlage des 
Konjunkturpakets II auch oberhalb der Wertgrenze von € 1,5 Mio. anstelle des Rates 
zuständig.  
(2) Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird 
für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, für die 
Bezirksvertretungen auf € 50.000 festgesetzt. Dies betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 
Nr. 4, 5 und 6 mit den jeweiligen Unterpunkten.  
(3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c wird für Maßnahmen, die auf der 
Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 festgesetzt. 
§ 3  
Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem 
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im 
Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der 
Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, 
bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für 
Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts 
(Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen 
gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und 
Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), 
die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung,

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
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besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung 
ergeben.  
§ 4  
Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
(1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und 
zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat 
vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden 
soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO).  
(2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten.  
(3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle 
Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des 
Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine 
Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen 
Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden.  
§ 5  
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als 
€ 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Regelungen hierzu vorsieht.  
(2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine 
Maßnahme der Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige Baumaßnahme sowie für 
die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO 
zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung kann sich im 
Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende 
Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen. Sofern der 
Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, hat eine Vorberatung durch den 
zuständigen Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht steht dem zuständigen 
Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt.  
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der 
Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich 
dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen.  
(4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige Gremium die Vergabeentscheidung 
nicht vor, entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf 
Vorschlag der Fachverwaltung und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes. 
Lehnt das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit 
dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen.  
(5) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse 
eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Vergabe 
damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im 
Einzelfall von mehr als € 25.000; § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 1 
Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 10 von 28 
(6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal 
im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen, die nach einzelnen 
Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die 
Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von 
Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 
bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss.  
(7) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den 
Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren.  
(8) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges 
sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler 
Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden 
soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Rechtsfragen übertragen.  
 
§ 6  
Rückholrecht des Rates 
(1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen 
Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, 
kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung 
einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses 
durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht 
durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die 
Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot 
verstößt. 
(2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden 
Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt.  
 
II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  
Hauptausschuss 
(1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung;  
2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der 
Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder nach Maßgabe der hierzu vom 
Rat verabschiedeten Richtlinie;  
3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit 
oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder 
gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 GO;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 11 von 28 
4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungszuständigkeit vorsieht;  
5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen;  
6. Vergabe der Landesmittel für kommunale Entwicklungszusammenarbeit nach 
Maßgabe der hierzu ergangenen Ratsbeschlüsse;  
7. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.  
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. 
a, e, r und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e, h, j, r und s GO;  
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO.  
§ 8  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines 
Rechtsmittels und ähnlich wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme der 
Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene 
Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 
1,5 Mio.;  
2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit 
einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich 
durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue 
Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt;  
3. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr als € 
50.000 bis einschl. € 250.000 (Vergleichswert ist nur der Wert des echten 
Nachgebens durch die Stadt Köln);  
4. Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 bis 
einschl. € 250.000;  
5. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 100.000 bis zu € 1 Mio.,  
a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht;  
b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die 
Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht 
hergestellt werden kann; 
c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 
7.  
a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 12 von 28 
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO 
nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind 
zuvor anzuhören; 
8. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes 
nach § 25 GemHVO; 
9. Vergabekonzept für Städtepartnerschaftsmittel; 
10. Vergabekonzept für Mittel der Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit. 
(2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Gründung neuer Städtepartnerschaften;  
2. Erlass des Stellenplanes;  
3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Straßenordnung;  
5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung;  
6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k bis m GO, außer wenn es sich um 
Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt;  
;  
 7. Beteiligung an EU-Projekten. 
§ 9  
Bauausschuss 
(1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis 
einschl. € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
4. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
5. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen;  
6. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ 
Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 13 von 28 
Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern 
und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 
(bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen 
Honorartafel).  
(2) Der Bauausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000, soweit 
der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000, 
soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. 
§ 10  
Finanzausschuss 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 
150.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 GemHVO NW bei Beiträgen von mehr 
als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben 
im Sinne des KAG und der AO;  
3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von 
mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht.  
(2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, n bis p und s GO;  
2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem 
Vergleichswert von mehr als € 50.000;  
4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 
50.000;  
5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW;  
6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten 
bei Kosten von mehr als € 150.000;  
7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 14 von 28 
(3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen 
mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere 
zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in 
Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k, l, m GO, wie 
1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 
3. Veränderungen von unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 
4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
5. Aufgabe von Beteiligungen; 
6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 
7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 
8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen 
der städtischen Beteiligungen. 
§ 11  
Gesundheitssausschuss 
(1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
5. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 
6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
8. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. 
(2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 
2. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 15 von 28 
3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. I GO;  
4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, 
Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich;  
5. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der 
Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder 
und Jugendliche;  
6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes;  
7. Kommunale Gesundheitskonferenz;  
8. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. 
§ 12  
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und 
Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen 
der Bezirksvertretungen;  
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindergärten und 
Jugendeinrichtungen;  
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage 
diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung;  
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der 
Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
6. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII;  
7. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am 
öffentlichen Leben“;  
8. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und 
Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.  
(2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 
dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Satzung für das Jugendamt;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l 
GO;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 16 von 28 
3. Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung/ 
Instandsetzung von Spielflächen;  
4. Spielplatzsatzung;  
5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, 
Jugendliche und Familien betroffen sind.  
§ 13  
Ausschuss Kunst und Kultur 
(1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 
bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
5. Förderkonzepte für die Kulturbereiche;  
6. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), 
Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei 
Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu 
berücksichtigen);  
7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken 
und Brunnen u. ä. sowie von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive 
bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung vorliegt;  
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen 
Finanzplanung der Museen;  
10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur 
Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;  
11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen 
Bauten;  
12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, 
Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung;  
(2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer 
Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 17 von 28 
2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen;  
3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen;  
4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im 
öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen;  
5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte.  
§ 14  
Liegenschaftsausschuss 
Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Erwerb (inkl. der Ausübung gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte), 
Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als € 50.000 
bis einschl. € 500.000;  
2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder 
Pachtsumme von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000 innerhalb der Laufzeit;  
3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen 
Interesse bei Beiträgen von mehr als € 25.000.;  
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
€ 150.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.;  
6. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv-
technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung 
einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.  
§ 15  
Rechnungsprüfungsausschuss 
(1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben 
sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln.  
(2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über 
Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie 
über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 18 von 28 
§ 16 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
(1) Dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW;  
2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen;  
3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von 
mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten 
von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
5. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs;  
6. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.  
(2) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
lit. l GO;  
3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im 
schulergänzenden Bereich;  
4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und 
Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für 
einrichtungsfremde Zwecke);  
5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche.  
§ 17  
Ausschuss für Soziales und Senioren 
(1) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-
häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-
häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 19 von 28 
4. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von 
Maßnahmen der Altenhilfe;  
5. Anerkennung von Interkulturellen Zentren;  
6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im 
Sozialbereich;  
7. (weggefallen);  
8. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben Schwule und Transgender; 
9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - 
Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich. 
(2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB 
II;  
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles 
Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik;  
3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen;  
4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen;  
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen;  
6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne 
des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige;  
9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - 
Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich;  
11. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 20 von 28 
12. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
13. Wohnungsgesamtplan;  
14. Programm Wohnungsbau 2000. 
§ 18  
Sportausschuss 
(1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte 
Sportanlagen und Bäder;  
5. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – 
Richtlinien“;  
6. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an 
Sportanlagen;  
7. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der 
Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner 
Sport;  
8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung 
und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. 
Gerät.  
(2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
2. Sportstättensatzung;  
3. Sportstättengebührensatzung;  
4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder.  
§ 19  
Stadtentwicklungsausschuss 
(1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 21 von 28 
2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz 
NRW;  
3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige 
Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum 
BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat 
obliegt;  
4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich 
festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten;  
5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb 
Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren 
außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln;  
6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte;  
7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen 
des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates.  
(2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. städtebauliche Großprojekte;  
2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO NRW, es sei denn, 
nach der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der 
Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Vorberatung im Einzelfall;  
3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen;  
4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen;  
6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
7. Städtebauförderungsprogramme;  
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf;  
9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner 
fachlichen und räumlichen Konkretisierungen;  
10. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen;  
11. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung;  
12. Wohnungsgesamtplan;  
13. Programm Wohnungsbau 2000;  
14. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB;  
15. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.  
§ 20  
Ausschuss Umwelt und Grün 
(1) Dem Ausschuss Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 22 von 28 
1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke);  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ), 
Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und 
Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei 
Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
6. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des 
Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur 
Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt;  
7. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und 
Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von 
Abfallverwertungsanlagen;  
8. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landschaftsgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt;  
9. Umsetzung des Landschaftsplanes;  
10. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald;  
11. Widersprüche des Beirates der unteren Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte 
Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW;  
12. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / 
Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, 
Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug und Gerät;  
13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei 
Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio;  
14. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung 
und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes.  
15. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, 
Gutachterinnen und Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün 
bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei 
mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel)

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 23 von 28 
(2) Der Ausschuss Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan;  
2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, 
Schmutzwassergrubensatzung;  
3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, 
Luftreinhaltung und Stadtklima;  
4. Grundsatzfragen des Tierschutzes;  
5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter 
städtischer Gebäude und Grundstücke;  
6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung;  
7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung;  
8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen;  
9. (weggefallen);  
10. (weggefallen); 
11. (weggefallen)  
12. (weggefallen);  
13. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, 
soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der 
Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des 
Landschaftsschutzes nicht betroffen sind;  
14. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung;  
15. Grünflächenverordnung, Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, 
Reitwegenetzplan;  
16. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in 
öffentlichen Grün- und Parkanlagen;  
17. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen;  
18. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und 
Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 
Grünbereich;  
19. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 
20. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. 
§ 21  
Verkehrsausschuss 
(1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm 
Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 24 von 28 
verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ) und 
Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, 
Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, 
Tiefgaragen, Park + Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschließl. € 1 Mio.;  
4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.;  
5. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von 
Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung 
handelt;  
6. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, 
einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten 
Programme;  
7. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt 
Köln;  
8. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000;  
9. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur 
Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten;  
10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
11. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall;  
12. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im 
Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem 
Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 
22 Abs. 1 Nr. 12 a;  
12a. Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, 
Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/Gutachtern und

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 25 von 28 
Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen und Architekten im 
Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 
13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen;  
14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher Bedeutung;  
15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;  
16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung;  
17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes;  
(2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen;  
2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des 
Parkraumes und der Park+Ride-Plätze);  
3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 
8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, 
Sondernutzungssatzung;  
4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept.  
§ 22  
Wirtschaftsausschuss 
(1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgender 
Angelegenheit übertragen:  
Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. 
(2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Wirtschaftsförderung;  
2. Beschäftigungsförderung;  
3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen;  
4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept);  
6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten;  
7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, 
Gewerbe- und Bürostandorten;  
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf;  
9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 26 von 28 
10. wirtschaftliche Großprojekte;  
11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI);  
12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT-
wirtschaftliche Großprojekte;  
13. Kulturwirtschaftliche Projekte;  
14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings;  
15. Ausnahmegenehmigungen nach dem Ladenschlussgesetz;  
16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische 
Gewerbegrundstücke;  
17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de.  
III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
§ 23  
Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters  
gem. § 41 Abs. 2 GO 
Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen:  
a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit 
nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat;  
b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als 
oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, 
soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts 
oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den 
Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt;  
c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen;  
2. bezüglich Finanzen:  
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 1 GemHVO NRW;  
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 2 GemHVO NRW;  
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG 
und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften;  
d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die 
Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge;  
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit 
gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den 
Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. 
a dieser Zuständigkeitsordnung;  
4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB.  
5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB.

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 27 von 28 
§ 24 
Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) 
(1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die 
Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im 
Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen 
vor:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei:  
a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete;  
b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die 
Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische 
Bedienstete“;  
c) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu 
ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von 
Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235);  
2. im Bereich Bau und Verkehr bei:  
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, 
mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung;  
b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind;  
3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 50.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung 
vorsieht;  
4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen;  
5. im Bereich Kunst und Kultur bei:  
a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, 
bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der 
Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung);  
b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, 
sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste;  
6. im Schulbereich bei:  
a) der Einrichtung von Schulbuslinien;  
b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die 
Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW 
7. im Sportbereich bei:  
a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur 
Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses 
„Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem 
Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und Vergabe von Aufträgen nach VOB oder 
VOF unter Beachtung der Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung;

(aktualisierte Fassung der Anlage 2) 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
Seite 28 von 28 
9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;  
10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des 
Sponsors einen Betrag von einschließlich € 50.000 nicht überschreitet;  
11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht;  
12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 50.000 pro Fahrzeug, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht.  
13. bei der Erteilung von Negativattesten sowie dem Abschluss von 
Abwendungsvereinbarungen über die Nichtausübung von gesetzlichen und 
vertraglichen Vorkaufsrechten. 
 
(2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung 
dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden.

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 1 von 28 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________________ auf Grund des 
§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) 
in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Zuständigkeitsordnung 
beschlossen: 
ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN 
in der Fassung vom _________________ 
 
 I. Allgemeines 
§ 1  Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 2 a Konjunkturpaket II 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
§ 4  Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
§ 5  Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
§ 6  Rückholrecht des Rates 
 II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  Hauptausschuss 
§ 8  Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
§ 9  Bauausschuss 
§ 10  Finanzausschuss 
§ 11  Gesundheitsausschuss  
§ 12  Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
§ 13  Ausschuss Kunst und Kultur 
§ 14  Liegenschaftsausschuss 
§ 15  Rechnungsprüfungsausschuss 
§ 16  Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
§ 17  Ausschuss für Soziales und Senioren 
§ 19  Sportausschuss 
§ 20  Stadtentwicklungsausschuss 
§ 21  Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün 
§ 22  Verkehrsausschuss 
§ 23  Wirtschaftsausschuss 
 
 III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 
§ 24  Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. 
§ 41 Abs. 2 GO 
§ 25  Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 2 von 28 
I. Allgemeines 
§ 1 
Grundsätze 
(1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der 
Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner 
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, 
konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und 
grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen 
Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus 
sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, 
bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt.  
(2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen 
Entscheidungsbefugnisse, nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. 
Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden 
Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben 
unberührt.  
(3)  Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung 
übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, 
Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
übertragen.  
(4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen 
Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt.  
(5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser 
Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer 
Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die 
Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem 
Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.  
(6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, 
ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die 
Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei 
Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben 
vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser 
Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist.  
(7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO.  
(8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es 
sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.) 
(9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur 
Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für 
Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung 
befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 3 von 28 
Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf 
nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden.   
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go 
NRW.  
(11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es 
sich jeweils um Nettobeträge. (ohne Umsatzsteuer u. ä.). 
§ 2 
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen  
(§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) 
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden 
die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im 
Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten: 
Dem Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung unterliegen insbesondere:  
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und 
Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im 
Haushaltsplan vorzusehen;  
1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit 
deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist;  
1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000;  
1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen;  
1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk 
1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen 
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
2 Liegenschaften  
2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit 
einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr 
als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 
3 Ordnungs- und Verkehrswesen  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen 
(Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über 
die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 4 von 28 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung;  
3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie 
Anlagen zur Schulwegsicherung;  
3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten;  
3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 
einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung 
sicherheitsrelevanter Belange;  
3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbesondere Nachtabschaltung von 
Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten Straßen;  
3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr 
hiervon nicht beeinträchtigt wird;  
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 
einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung 
handelt; 
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen 
Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der 
Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk;  
4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und 
Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen;  
4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des 
Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.);  
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren 
Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern 
u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der 
jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei 
Maßnahmen ab € 50.000;  
4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend 
bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen;  
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen 
Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, 
Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der 
hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen 
Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen 
Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger 
Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen;  
5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 5 von 28 
5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, 
Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte;  
6 Bauwesen  
6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, 
Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen 
Namensarchiv;  
6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören;  
6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen 
innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es 
sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt;  
6.4 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in 
Bebauungsplänen festgelegt;  
6.5 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, 
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt;  
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und 
anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, 
Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Straßen, 
Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Satzung oder 
Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und 
öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 
Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1. 
6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der 
Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden 
gegen beabsichtigte Baumfällungen;  
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht 
durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 6 von 28 
(2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten 
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:  
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsverordnungen 
und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk 
gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist;  
1.2 Änderung der Bezirksgrenzen;  
1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk;  
1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen 
Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste);  
1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes;  
2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften  
2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen;  
2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der 
"Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind;  
2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts 
3 Sicherheits- und Ordnungswesen  
3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten;  
3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und 
Rettungseinrichtungen;  
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Schulentwicklungsplanung;  
4.2 Abgrenzung der Schulbezirke;  
4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an 
Grundschulen;  
4.4 Abbruch von Baudenkmälern;  
4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von 
Spielplätzen; 
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, 
städtische Sportanlagen und Bäder;  
5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke;  
6 Bauwesen und Stadtplanung  
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Bezirk; Planfeststellungsverfahren:  
6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor Einreichung des Planfeststellungsantrages;  
6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor 
Abgabe ihrer Stellungnahme;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 7 von 28 
6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, 
Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, 
KVB-Liniennetzplanänderungen;  
6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und 
Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen 
zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk 
berühren;  
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen 
(z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und 
Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindergärten);  
6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen;  
6.6 Standorte von Wertstoffcontainern;  
6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu 
bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen 
Interesse ist;  
6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze 
(§  8 Abs. 1 Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von 
allgemeinen Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, 
Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung;  
6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach §  8 Abs. 1 Nr. 7 b. 
dieser ZustO;  
6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken;  
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen 
Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk;  
8 Wirtschaft und Verkehr  
8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug.  
(3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt 
Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der 
Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser 
Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der 
Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. 
(4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € gelten als Geschäft der laufenden 
Verwaltung. Der Rat behält jedoch für diesen Kreis von Geschäften den 
Bezirksvertretungen das Recht vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der 
Rat im Einzelfall entscheiden, ein Geschäft der laufenden Verwaltung auf die 
jeweilige Bezirksvertretung zu übertragen. 
§ 2 a  
Konjunkturpaket II 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Federführung für Maßnahmen übertragen, die auf 
der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen:

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 8 von 28 
1. Der Finanzausschuss tritt bei diesen Maßnahmen an die Stelle der sonst 
zuständigen Fachausschüsse des Rates und übernimmt deren 
Entscheidungszuständigkeit, insbesondere  
§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3,  
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 und 7,  
§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7,  
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3,  
§ 16 Nr. 4 und 5, 
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4,  
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3,  
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 
§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13,  
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 ZustO.  
Die betroffenen Fachausschüsse erhalten die Vorlage vorab zur Kenntnis.  
2. Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird 
für unter Nr. 1 genannten Maßnahmen auf € 300.000 festgesetzt, mit Ausnahme von 
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 12. In diesen Fällen wird die Wertgrenze auf 
€ 50.000 festgesetzt.  
3. Der Finanzausschuss ist darüber hinaus für Maßnahmen auf der Grundlage des 
Konjunkturpakets II auch oberhalb der Wertgrenze von € 1,5 Mio. anstelle des Rates 
zuständig.  
(2) Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird 
für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, für die 
Bezirksvertretungen auf € 50.000 festgesetzt. Dies betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 
Nr. 4, 5 und 6 mit den jeweiligen Unterpunkten.  
(3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c wird für Maßnahmen, die auf der 
Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 festgesetzt. 
§ 3  
Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem 
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im 
Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der 
Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, 
bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für 
Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts 
(Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen 
gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und 
Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), 
die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung, 
besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung 
ergeben.

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 9 von 28 
§ 4  
Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
(1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und 
zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat 
vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden 
soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO).  
(2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten.  
(3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle 
Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des 
Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine 
Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen 
Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden.  
§ 5  
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als 
€ 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Regelungen hierzu vorsieht.  
(2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine 
Maßnahme der Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige Baumaßnahme sowie für 
die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO 
zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung kann sich im 
Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende 
Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen. Sofern der 
Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, hat eine Vorberatung durch den 
zuständigen Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht steht dem zuständigen 
Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt.  
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der 
Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich 
dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen.  
(4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige Gremium die Vergabeentscheidung 
nicht vor, entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf 
Vorschlag der Fachverwaltung und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes. 
Lehnt das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit 
dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen.  
(5) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse 
eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Vergabe 
damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im 
Einzelfall von mehr als € 25.000; § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 1 
Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.  
(6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal 
im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen, die nach einzelnen 
Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die 
Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von 
Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 10 von 28 
bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss.  
(7) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den 
Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren.  
(8) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges 
sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler 
Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden 
soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Rechtsfragen übertragen.  
 
§ 6  
Rückholrecht des Rates 
(1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen 
Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, 
kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung 
einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses 
durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht 
durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die 
Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot 
verstößt. 
(2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden 
Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt.  
 
II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  
Hauptausschuss 
(1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung;  
2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der 
Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder nach Maßgabe der hierzu vom 
Rat verabschiedeten Richtlinie;  
3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit 
oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder 
gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 GO;  
4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungszuständigkeit vorsieht;  
5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 11 von 28 
6. Vergabe der Landesmittel für kommunale Entwicklungszusammenarbeit nach 
Maßgabe der hierzu ergangenen Ratsbeschlüsse;  
7. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.  
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. 
a, e, r und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e, h, j, r und s GO;  
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO.  
§ 8  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines 
Rechtsmittels und ähnlich wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme der 
Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene 
Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 
1,5 Mio.;  
2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit 
einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich 
durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue 
Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt;  
3. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr als € 
50.000 bis einschl. € 250.000 (Vergleichswert ist nur der Wert des echten 
Nachgebens durch die Stadt Köln);  
4. Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 bis 
einschl. € 250.000;  
5. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 100.000 bis zu € 1 Mio.,  
a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht;  
b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die 
Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht 
hergestellt werden kann; 
c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 
7.  
a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze;  
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO 
nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind 
zuvor anzuhören;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 12 von 28 
8. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes 
nach § 25 GemHVO; 
9. Vergabekonzept für Städtepartnerschaftsmittel; 
10. Vergabekonzept für Mittel der Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit. 
(2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Gründung neuer Städtepartnerschaften;  
2. Erlass des Stellenplanes;  
3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Straßenordnung;  
5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung;  
6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k bis m GO, außer wenn es sich um 
Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt;  
;  
 7. Beteiligung an EU-Projekten. 
§ 9  
Bauausschuss 
(1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis 
einschl. € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
4. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
5. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen;  
6. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ 
Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von 
Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern 
und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 13 von 28 
(bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen 
Honorartafel).  
(2) Der Bauausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000, soweit 
der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000, 
soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. 
§ 10  
Finanzausschuss 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 
150.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 GemHVO NW bei Beiträgen von mehr 
als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben 
im Sinne des KAG und der AO;  
3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von 
mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht.  
(2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, n bis p und s GO;  
2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem 
Vergleichswert von mehr als € 50.000;  
4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 
50.000;  
5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW;  
6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten 
bei Kosten von mehr als € 150.000;  
7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000.  
(3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen 
mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 14 von 28 
zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in 
Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k, l, m GO, wie 
1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 
3. Veränderungen von unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 
4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
5. Aufgabe von Beteiligungen; 
6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 
7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 
8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen 
der städtischen Beteiligungen. 
§ 11  
Gesundheitssausschuss 
(1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
5. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 
6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
8. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. 
(2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 
2. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten;  
3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. I GO;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 15 von 28 
4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, 
Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich;  
5. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der 
Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder 
und Jugendliche;  
6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes;  
7. Kommunale Gesundheitskonferenz;  
8. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. 
§ 12  
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und 
Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen 
der Bezirksvertretungen;  
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindergärten und 
Jugendeinrichtungen;  
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage 
diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung;  
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der 
Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
6. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII;  
7. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am 
öffentlichen Leben“;  
8. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und 
Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.  
(2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 
dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Satzung für das Jugendamt;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l 
GO;  
3. Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung/ 
Instandsetzung von Spielflächen;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 16 von 28 
4. Spielplatzsatzung;  
5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, 
Jugendliche und Familien betroffen sind.  
§ 13  
Ausschuss Kunst und Kultur 
(1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 
bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
5. Förderkonzepte für die Kulturbereiche;  
6. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), 
Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei 
Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu 
berücksichtigen);  
7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken 
und Brunnen u. ä. sowie von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive 
bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung vorliegt;  
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen 
Finanzplanung der Museen;  
10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur 
Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;  
11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen 
Bauten;  
12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, 
Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung;  
(2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer 
Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 17 von 28 
3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen;  
4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im 
öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen;  
5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte.  
§ 14  
Liegenschaftsausschuss 
Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als 
€ 50.000 bis einschl. € 500.000;  
2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder 
Pachtsumme von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000 innerhalb der Laufzeit;  
3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen 
Interesse bei Beiträgen von mehr als € 25.000.;  
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
€ 150.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.;  
6. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv-
technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung 
einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.  
§ 15  
Rechnungsprüfungsausschuss 
(1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben 
sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln.  
(2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über 
Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie 
über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor.  
§ 16 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
(1) Dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 18 von 28 
1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW;  
2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen;  
3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von 
mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten 
von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
5. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs;  
6. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.  
(2) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
lit. l GO;  
3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im 
schulergänzenden Bereich;  
4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und 
Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für 
einrichtungsfremde Zwecke);  
5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche.  
§ 17  
Ausschuss für Soziales und Senioren 
(1) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-
häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-
häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von 
Maßnahmen der Altenhilfe;  
5. Anerkennung von Interkulturellen Zentren;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 19 von 28 
6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im 
Sozialbereich;  
7. (weggefallen);  
8. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben Schwule und Transgender; 
9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - 
Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich. 
(2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB 
II;  
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles 
Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik;  
3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen;  
4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen;  
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen;  
6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne 
des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige;  
9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - 
Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich;  
11. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln;  
12. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
13. Wohnungsgesamtplan;  
14. Programm Wohnungsbau 2000.

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 20 von 28 
§ 18  
Sportausschuss 
(1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern;  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und 
Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte 
Sportanlagen und Bäder;  
5. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – 
Richtlinien“;  
6. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an 
Sportanlagen;  
7. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der 
Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner 
Sport;  
8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung 
und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. 
Gerät.  
(2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
2. Sportstättensatzung;  
3. Sportstättengebührensatzung;  
4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder.  
§ 19  
Stadtentwicklungsausschuss 
(1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben;  
2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz 
NRW;  
3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige 
Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 21 von 28 
BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat 
obliegt;  
4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich 
festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten;  
5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb 
Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren 
außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln;  
6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte;  
7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen 
des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates.  
(2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. städtebauliche Großprojekte;  
2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO NRW, es sei denn, 
nach der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der 
Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Vorberatung im Einzelfall;  
3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen;  
4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen;  
6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
7. Städtebauförderungsprogramme;  
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf;  
9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner 
fachlichen und räumlichen Konkretisierungen;  
10. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen;  
11. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung;  
12. Wohnungsgesamtplan;  
13. Programm Wohnungsbau 2000;  
14. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB;  
15. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.  
§ 20  
Ausschuss Umwelt und Grün 
(1) Dem Ausschuss Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke);  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ), 
Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen,

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 22 von 28 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und 
Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei 
Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
6. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des 
Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur 
Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt;  
7. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und 
Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von 
Abfallverwertungsanlagen;  
8. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landschaftsgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt;  
9. Umsetzung des Landschaftsplanes;  
10. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald;  
11. Widersprüche des Beirates der unteren Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte 
Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW;  
12. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / 
Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, 
Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug und Gerät;  
13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei 
Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio;  
14. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung 
und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes.  
15. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, 
Gutachterinnen und Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün 
bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei 
mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) 
(2) Der Ausschuss Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 23 von 28 
2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, 
Schmutzwassergrubensatzung;  
3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, 
Luftreinhaltung und Stadtklima;  
4. Grundsatzfragen des Tierschutzes;  
5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter 
städtischer Gebäude und Grundstücke;  
6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung;  
7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung;  
8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen;  
9. (weggefallen);  
10. (weggefallen); 
11. (weggefallen)  
12. (weggefallen);  
13. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, 
soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der 
Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des 
Landschaftsschutzes nicht betroffen sind;  
14. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung;  
15. Grünflächenverordnung, Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, 
Reitwegenetzplan;  
16. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in 
öffentlichen Grün- und Parkanlagen;  
17. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen;  
18. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und 
Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 
Grünbereich;  
19. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 
20. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. 
§ 21  
Verkehrsausschuss 
(1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm 
Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von 
verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 24 von 28 
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ) und 
Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, 
Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und 
Teilsanierung) an Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, 
Tiefgaragen, Park + Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschließl. € 1 Mio.;  
4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.;  
5. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von 
Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung 
handelt;  
6. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, 
einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten 
Programme;  
7. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt 
Köln;  
8. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000;  
9. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur 
Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten;  
10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
11. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall;  
12. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im 
Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem 
Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 
22 Abs. 1 Nr. 12 a;  
12a. Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, 
Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/Gutachtern und 
Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen und Architekten im 
Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 
13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 25 von 28 
14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher Bedeutung;  
15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;  
16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung;  
17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes;  
(2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen;  
2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des 
Parkraumes und der Park+Ride-Plätze);  
3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 
8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, 
Sondernutzungssatzung;  
4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept.  
§ 22  
Wirtschaftsausschuss 
(1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgender 
Angelegenheit übertragen:  
Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. 
(2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Wirtschaftsförderung;  
2. Beschäftigungsförderung;  
3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen;  
4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept);  
6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten;  
7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, 
Gewerbe- und Bürostandorten;  
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf;  
9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte;  
10. wirtschaftliche Großprojekte;  
11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI);

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
Seite 26 von 28 
12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT-
wirtschaftliche Großprojekte;  
13. Kulturwirtschaftliche Projekte;  
14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings;  
15. Ausnahmegenehmigungen nach dem Ladenschlussgesetz;  
16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische 
Gewerbegrundstücke;  
17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de.  
III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
§ 23  
Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters  
gem. § 41 Abs. 2 GO 
Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen:  
a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit 
nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat;  
b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als 
oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, 
soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts 
oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den 
Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt;  
c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen;  
2. bezüglich Finanzen:  
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 1 GemHVO NRW;  
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 2 GemHVO NRW;  
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG 
und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften;  
d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die 
Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge;  
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit 
gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den 
Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. 
a dieser Zuständigkeitsordnung;  
4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB.  
5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB.

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
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§ 24 
Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) 
(1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die 
Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im 
Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen 
vor:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei:  
a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete;  
b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die 
Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische 
Bedienstete“;  
c) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu 
ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von 
Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235);  
2. im Bereich Bau und Verkehr bei:  
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, 
mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung;  
b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind;  
3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 50.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung 
vorsieht;  
4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen;  
5. im Bereich Kunst und Kultur bei:  
a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, 
bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der 
Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung);  
b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, 
sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste;  
6. im Schulbereich bei:  
a) der Einrichtung von Schulbuslinien;  
b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die 
Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW 
7. im Sportbereich bei:  
a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur 
Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses 
„Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem 
Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und Vergabe von Aufträgen nach VOB oder 
VOF unter Beachtung der Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung;

Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
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9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;  
10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des 
Sponsors einen Betrag von einschließlich € 50.000 nicht überschreitet;  
11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht;  
12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 50.000 pro Fahrzeug, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht.  
(2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung 
dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden.

Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung

4771 Zeichen

Anlage 6:  Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung  
  Hinweis zur Aktualisierung der Anlage 2  
 
I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen:  
BV 1:  Einstimmig ohne Änderungen beschlossen.  
BV 2:  Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. 
BV 3 :  Einstimmig ohne Änderungen beschlossen.  
BV 4:  Einstimmig ohne Änderungen beschlossen.  
BV 5:  Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. 
BV 9 :  Mehrheitlich ohne Änderungen beschlossen.      
 
II. Noch ausstehende Beschlüsse:  
BV 6:   Sitzung am 06.07.2017 
 
III. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
Einstimmiger Beschluss der Bezirksvertretung Porz 
Die Bezirksvertretung Porz bittet den Rat, bei der Neufassung der Zustän-
digkeitsordnung der Stadt Köln nachfolgende Maßnahmen zu berücksichti-
gen:  
1) Sämtliche in der Vorlage genannten Wertgrenzen werden wieder auf 
20.000 € festgelegt. […] 
 
 
 
 
Die Anhebung der Wertgrenzen für Baumaßnahmen dient 
der notwendigen Beschleunigung von Bauprozessen.  
7 
1) […] Die in der Synopse unter der lfd. Nr. 12 genannten Vorhaben sind zu 
definieren. 
Die aktuelle Formulierung der lfd. Nr. 12: „freiwillige Bürger-
beteiligung zu Vorhaben im Stadtbezirk“ gibt der Bezirksver-
tretung den größtmöglichen Spielraum.  
7 
2) Nachfolgende Verwaltungsbereiche von bezirklicher Bedeutung sind zu 
dezentralisieren und mit Weisungsbefugnis des Bürgeramtsleiters in die 
Zuständigkeit der Bezirksvertretung zu geben:  
 Ordnungsdienst  
 Jugendamt  
 Grünpflege  
 Bauaufsicht/Baugenehmigung 
 Gewerbeamt  
Diese Regelungen sind nicht Gegenstand der Vorlage zur 
Änderung der Zuständigkeitsordnung.  
Die Anregungen werden an die Kommission weitergegeben. 
7

Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen   Seite 2 von 3 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
3) Als Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung werden folgende 
Fachbereiche in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung und in die Wei-
sungsbefugnis des Bürgeramtsleiters gegeben:  
 Grünpflege  
 Verkehr  
 Kinderspielplätze  
 Bürgerzentren  
 Sporteinrichtungen  
 Bezirksordnungsdienst  
 Schulen  
 Denkmalschutz  
 Kultur  
 Bezirksjugendpfleger  
 Reinigungskräfte der AWB  
 Altenheime  
Wie in der Vorlage unter III. in der Begründung erläutert, 
wird der in der Kommission abgestimmte Abgrenzungskata-
log anhand der Rückmeldungen aus allen Bezirken ergänzt. 
Dazu wird auch mit der Bezirksvertretung Porz ein geson-
derter Termin vereinbart. 
Die Regelung verwaltungsinterner Zuständigkeiten ist nicht 
Gegenstand der Vorlage. Die Anregungen werden an die 
Kommission weitergegeben. 
 
7 
4) Des Weiteren ist Punkt 2. des Beschlusses auf Seite 1 der Beschlussvor-
lage mit folgendem Satz zu ergänzen:  
„Zusätzlich ist in dem Erfahrungsbericht darzustellen, in welcher Form ein 
Beschluss-Controlling in den Bürgerämtern und dem Büro der Oberbürger-
meisterin bzw. den Ämtern der Kölner Verwaltung existieren bzw. eingeführt 
wurden und ob das derzeit bestehende Controlling ausreichend ist oder 
Optimierungsbedarf besteht.“  
Die Einführung eines Beschluss-Controlling ist nicht Gegen-
stand der Vorlage und wird von der Verwaltung unabhängig 
davon verfolgt.  
 
7 
5) Einrichtung eines Betreuungsdezernenten für jede Bezirksvertretung  Die Regelung ist nicht Gegenstand der Vorlage. Die Anre-
gungen werden an die Kommission weitergegeben. 
7 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, neben den unter 2. im 
Beschlusstext rein negativen Auswirkungen auch die positiven Aspekte zu 
dokumentieren. Dies beinhaltet einen möglichen geringeren Verwaltungs-
aufwand und die Beschleunigungen von Entscheidungen ebenso wie alle 
weiteren Vorteile. 
 
Der Erfahrungsbericht wird sowohl die negativen als auch 
die positiven Aspekte der Auswirkungen dokumentieren. 
8

Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen   Seite 3 von 3 
 
 
 
IV: Hinweis zur Aktualisierung der Anlage 2:  
 
- Die aktualisierte Fassung der Anlage 2 berücksichtigt die am 18.05.2017 vom Rat beschlossenen Änderungen der Zuständigkeits-
ordnung durch die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit dem kommunalen Vorkaufsrecht in  
§ 14 Ziffer 1 und § 24 Ziffer 13.  
- Aufgrund von Rückfragen wurde zudem in § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Klarstellung aufgenommen. Diese macht deutlich, dass Maßnah-
men nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 bis zu einem Wert von 50.000 € als Maßnahmen der laufenden Verwal-
tung gelten.  
- Redaktionell korrigiert wurde die Überschrift zu § 1 im Inhaltsverzeichnis.

Anlage 7 Auszug AVR vom 03.07.2017

2690 Zeichen

Anlage 7 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 04.07.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 03.07.2017 
öffentlich 
10.1 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
hier: Stärkung der Bezirke 
0976/2017 
 
MdR Krupp bittet die Verwaltung um Erläuterung der Anlage 2 (Neufassung der Z u-
ständigkeitsordnung) sowie um eine schriftliche Stellungnahme zu Anlage 4 (Auszug 
Bezirksvertretung Porz) der Vorlage. Die dort angesprochenen Aspekte müssten aus 
Sicht der SPD -Fraktion nicht zwingend in der Zuständigkeitsordnung selbst geregelt 
werden. Er gehe davon aus, dass die Verwaltung dem Wunsch der Bezirksvertretung 
Kalk, in dem Erfahrungsbericht sowohl die negativen als auch die positiven Aspekte 
der Auswirkungen zu dokumentieren, nachkommen wird.  
 
Frau Gies erläutert, die Aktualisierung der Anlage 2 sei aufgrund der jüngsten Änd e-
rungen der Zuständigkeitsordnung zum kommunalen Vorkaufsrecht erforderlich g e-
worden. Die einzelnen Änderungen seien auf Seite 3 der  Anlage 6 aufgeführt. Mit 
Anlage 6 sei zudem eine Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen 
vorgelegt worden. Diese enthalte eine Stellungnahme zu den einzelnen Beschlus s-
punkten der Bezirksvertretung Porz und der Ergänzung der Bezirksvertretung  Kalk. 
Der Erfahrungsbericht werde auch die positiven Auswirkungen der Änderungen b e-
rücksichtigen. Das Votum der Bezirksvertretung Chorweiler stehe noch aus.  
MdR Dr. Elster und MdR Richter begrüßen die Vorlage. Nach einer kurzen Ausspr a-
che lässt der Vorsitzende den Ausschuss über die Vorlage in der von der Verwaltung 
vorgeschlagenen Fassung abstimmen: 
Beschluss:

Der AVR bittet den Rat, das noch ausstehende Votum der Bezirksvertretung Cho r-
weiler zu berücksichtigen und empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
in der als Anlage 2 (aktualisierte Fassung) beigefügten Fassung.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen 
Erfahrungsbericht über die Auswirkun gen der Änderung der Zuständigkeit s-
ordnung vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung 
finden:  
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf  
Dauer und Anzahl der behandelten Vorlagen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (12)

08.05.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
08.05.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
08.05.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
11.05.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
15.05.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.05.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
22.06.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.07.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 6.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0976/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27