0976/2017
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1 2 § 1 Überschrift Zuständigkeiten der Ausschüsse Neue Überschrift bezieht Bezirksvertretungen ein Grundsätze 2 § 1 neu: Grundsätze (1) Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln, die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Sat- zungen der Stadt Köln, aus sonstigen orts- rechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zu- ständigkeitsordnung unberührt. Formulierung soll die aktuellen Regelungen in § 1 klarer fassen: 1. Satz neu eingefügt, bisheriger Satz 1 wird mit leichten Änderungen zu Satz 2. (1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsat- zung der Stadt Köln festgelegten Kompeten- zen des Rates und seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürger- meisterin der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegenei- nander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäfts- ordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unbe- rührt. 3 § 1 neu: Grundsätze (2) Soweit den Ausschüssen aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefug- nisse übertragen werden, können diese nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgeübt werden. Die sich aus den Be- schlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan er- gebenden Kompetenzen des Finanzaus- schusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. Rein redaktionelle Ände- rung (Formulierung an- gepasst) (2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen Ent- scheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. 4 § 1 neu: Grundsätze (3) Soweit den Ausschüssen durch diese Zu- ständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnis- se übertragen werden, können sie diese nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertre- tungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. Rein redaktionelle Ände- rung (Formulierung an- gepasst) (3) Die Ausschüsse können die ihnen durch die- se Zuständigkeitsordnung übertragenen Ent- scheidungsbefugnisse nicht auf andere Aus- schüsse, Bezirksvertretungen oder die Ober- bürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 5 § 1 neu: Grundsätze (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. Unverändert (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. 6 § 1 neu: Grundsätze (5) Die Vorberatung einer Angelegenheit, in der der Rat oder ein Ausschuss entscheidungs- befugt ist, durch nicht entscheidungsbefugte Ausschüsse erfolgt grundsätzlich nach Be- stimmung durch die Oberbürgermeiste- rin/den Oberbürgermeister, soweit diese Zu- ständigkeitsordnung nicht Vorberatungsrech- te ausdrücklich vorsieht. Das entscheidungs- befugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzich- ten und/oder die Angelegenheit einem Aus- schuss zur Vorberatung zuweisen. Gesetzli- che Vorberatungsrechte der Ausschüsse bleiben unberührt. Redaktionelle Änderung (Formulierung ange- passt) (5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Ge- setz vorgegeben oder in dieser Zuständig- keitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angele- genheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen. 7 § 1 neu: Grundsätze (6) Soweit einem Ausschuss durch diese Zu- ständigkeitsordnung in einer Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis bis zu einer Wertgrenze übertragen worden ist, ist er in dieser Angelegenheit vorberatend zu beteili- gen, soweit die Entscheidungsbefugnis we- gen Überschreitung der Wertgrenze dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner vorbera- tend zu beteiligen hinsichtlich außerplanmä- ßiger und überplanmäßiger Ausgaben, die der Zustimmung des Rates bedürfen, soweit es um eine Angelegenheit geht, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeits- ordnung entscheidungsbefugt ist. Redaktionelle Änderung (Formulierung ange- passt) (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständig- keitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wert- grenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Ent- scheidungen des Rates zu außerplanmäßi- gen und überplanmäßigen Ausgaben, in den Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zu- ständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist. 8 § 1 neu: Grundsätze (7) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über gesamtstädtische Prioritätenlisten über- tragen wird, gilt dies insbesondere für Ange- legenheiten, bei denen im Einzelfall die Be- Formulierung angepasst. (7) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 3 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag zirksvertretungen zur Entscheidung befugt sind. Die von den Bezirksvertretungen für den jeweiligen Stadtbezirk aufgestellten Prio- ritäten sind zu beachten. zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirks- vertretungen können Prioritätenlisten für die in ihrem Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden. 9 § 1 neu: Grundsätze (bisheriger § 6) Übernahme in § 1 (8) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festle- gungen zum Geschäft der laufenden Verwal- tung trifft, handelt es sich hierbei um Ge- schäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW. 10 § 1 neu: Grundsätze (bisheriger § 8) Übernahme in § 1 (9) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es sich jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.). Änderungen zur Zuständigkeit der Bezirksvertretungen 11 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 1 (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 41 Abs. 3 GO handelt, in allen Angele- genheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Formulierung angepasst (Wortlaut § 37 Abs. 1 GO NRW übernommen) (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 aus- schließlich zuständig ist, entscheiden die Be- zirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht we- sentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbe- sondere in folgenden Angelegenheiten: 12 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) Einführung einer weiteren bezirklichen Kompetenz 1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk; 13 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) Einführung einer weiteren bezirklichen Kompetenz 1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbe- zirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadt- bezirk hinausgeht. 14 § 2 Zuständigkei- 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Vereinfachung der Rege- 2.1 Vermietung und Verpachtung der städti- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 4 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) Liegenschaften im Stadtbezirk bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren bis ein- schließlich zehn Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von € 25.000 bis € 100.000 inner- halb der Laufzeit; oberhalb der Wertgrenzen ist der Rat zuständig; lung, Obergrenze entfällt schen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 15 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sper- rungen sowie in ihrer verkehrlichen Auswirkung auf den Bezirk beschränkte Beruhigung von Ge- meindestraßen, die nicht über die Bezirksgren- zen hinausführen, keine wesentlich über den Be- zirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswir- kung beruhigt werden; ausgenommen vom Ent- scheidungsrecht sind ferner Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vo- rübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; Vereinfachung der Rege- lung, Ausweitung der Zu- ständigkeit auf Straßenquerungen Hinweis: Insbesondere bei der Einrichtung von Zeb- rastreifen ist der durch die StVO vorgegebene recht- liche Rahmen zu beach- ten (gebundene Entschei- dung). 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sper- rungen, Straßenquerungen (Zebrastreifen, Mitte- linseln) sowie Beruhigung von Gemeindestra- ßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinaus- führen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Ver- kehrssicherheit oder vorübergehende Maßnah- men, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der lau- fenden Verwaltung; 16 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsig- nalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen zur Schulwegsicherung soweit deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus- geht; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsig- nalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen zur Schulwegsicherung; 17 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 3.4 Planung, Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 20.000 einschließ- lich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berück- sichtigung sicherheitsrelevanter Belange, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; Wertgrenze für die Zu- ständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gemäß Ratsbeschluss 2012 für alle Baumaßnahmen übernommen. (Abgren- zung zu überbezirklichen Angelegenheiten ist be- reits in § 2 Abs. 1 enthal- 3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksich- tigung sicherheitsrelevanter Belange; Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 5 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag ten) 18 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbe- sondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanla- gen bei nichtklassifizierten Straßen, soweit über- bezirkliche Belange nicht berührt sind; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbe- sondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanla- gen bei nichtklassifizierten Straßen; 19 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) Ergänzung einer Zustän- digkeit (Formulierung ent- spricht § 37 Abs. 1 Satz 1 c) GO; sinngemäße Über- nahme des bisherigen § 2 Abs. 1 Abs. 7) 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Stra- ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung handelt; 20 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 4.1 Unterhaltung, Ausstattung und Instandset- zung einschließlich der hierfür erforderlichen Pla- nungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit Ausnahme der Sonderschulen, der Gesamt- schulen und der Berufskollegs, bei Maßnahmen ab € 20.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk; Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gemäß Ratsbeschluss 2012 für alle Baumaßnahmen übernommen; Klarstellung zum Begriff Ausstattung. 4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatz- ausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Ge- staltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbe- zirk; 21 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung, soweit sowohl das Objekt als auch der Standort keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u.ä.), Kunstwerken und Brunnen u.ä. mit im We- sentlichen bezirksbezogener Bedeutung, soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 20.000; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u.ä.), Kunstwerken und Brunnen u.ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnah- men ab € 50.000; 22 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung einschließlich der hierfür erfor- derlichen Planungen der im Stadtbezirk gelege- Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein- schließlich der hierfür erforderlichen Planungen Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 6 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) nen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes, deren Bedeu- tung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- ausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; Gestal- tung, Unterhaltung, Ausstattung und Instandset- zung einschließlich der hierfür erforderlichen Pla- nungen der im Stadtbezirk gelegenen kommuna- len Bürgerzentren/ bürgerschaftlichen Einrichtun- gen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzep- tion, bei Maßnahmen ab € 20.000; genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten). Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gemäß Ratsbeschluss 2012 für alle Baumaßnahmen übernommen. Klarstellung zum Begriff Ausstattung. der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesund- heitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Ge- staltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein- schließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen Bür- gerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000; 23 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung und Instandsetzung einschließlich der hierfür erfor- derlichen Planungen der im Stadtbezirk gelege- nen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreian- lagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u. ä.), deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten). Wertgrenze aus dem bis- herigen § 2 a Absatz 2 wird gemäß Ratsbe- schluss 2012 übernom- men. Klarstellung zum Begriff Ausstattung. 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung ein- schließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtun- gen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u. ä.) bei Maßnahmen ab € 50.000; 24 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plät- ze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) mit im We- sentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Ab- stimmung mit dem zentralen Namensarchiv; 25 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Son- dernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW außer bei Nutzung von Stra- ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; bei der Erteilung von Sondernut- zungsgenehmigungen nach dem Vergabekon- Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Son- dernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentra- len Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 7 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung an- zuhören; Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirks- vertretung anzuhören; 26 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen von überwiegend bezirklicher Bedeutung innerhalb des Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebau- ungsplanfestsetzungen) handelt; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) 6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Be- zirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegege- setz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 27 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung, Aus- bau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkan- lagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugend- einrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentli- chen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht we- sentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten). Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gem. Rats- beschluss 2012 für alle Baumaßnahmen über- nommen. Klarstellung zum Begriff Ausstattung. 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandset- zung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinder- spielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtun- gen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Ein- richtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 28 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknick- plätze etc.), bei Maßnahmen ab € 20.000; Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gem. Rats- beschluss 2012 für alle Baumaßnahmen über- nommen. 6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknick- plätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 29 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- 6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstat- tung und Instandsetzung einschließlich der hier- Vereinfachung der Rege- lung (Abgrenzung zu 6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstat- tung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instand- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 8 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) für erforderlichen Planungen von Straßen, We- gen und Plätzen, deren Bedeutung im Sinne des § 19 Abs. 1 Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3.1 Zuständigkeitsordnung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, es sei denn, dies ist durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 20.000; überbezirklichen Angele- genheiten ist bereits in § 2 Abs. 1 enthalten) Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gem. Rats- beschluss 2012 für alle Baumaßnahmen über- nommen. Klarstellung zum Begriff Ausstattung. setzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Straßen, Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Satzung oder Planfest- stellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungs- pflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000; 30 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 1 Satz 2 (neu: Satz 1) 6.9 (weggefallen) 6.10 Bau von Wegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, bei Maßnahmen ab € 20.000; Aufstellen von Warte- hallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öf- fentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; Festlegung von Standorten für Wer- bevitrinen und andere genehmigungspflichtige Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlag- tafel im 18/1 Format (ca. 9 qm) mit Ausnahme von Staubschutzplanen; Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirks- vertretungen von 50.000 € aus dem bisherigen § 2 a Absatz 2 wird gem. Rats- beschluss 2012 für alle Baumaßnahmen über- nommen; Ausweitung der bezirklichen Kompetenz Hinweis: Bei der Festle- gung von Standorten für Werbeanlagen ist insbe- sondere der durch das Straßen- und Wegegesetz sowie den Werbenut- zungsvertrag vorgegebe- ne Rahmen zu beachten (Ermessensausübung bei gebundener Entscheidung im Antragsverfahren). 6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentli- chen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1. 31 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, (2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Entschei- dungsbefugnisse der Bezirksvertretungen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gelten die Regelung ist bereits in § 26 Satz 1 enthalten und entfällt hier. [Die Absätze 3 und 4 rücken entsprechend auf.] Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 9 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Abs. 2 in Abs. 1 genannten Wertgrenzen. 32 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 3 (neu Abs. 2) Einführung einer weiteren bezirklichen Kompetenz 2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaus- halts; 33 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 3 (neu Abs. 2) Einführung einer weiteren bezirklichen Kompetenz 4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen 34 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 3 (neu Abs. 2) 6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Ertei- lung von Sondernutzungserlaubnissen bei Stra- ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; §§ 6 und 8 werden als Absatz 7 und 8 in § 1 übernommen. Die Nummerierung der übrigen Paragraphen ver- schiebt sich entspre- chend. 6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 a ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Ertei- lung von Sondernutzungserlaubnissen bei Stra- ßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; 35 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 3 (neu Abs. 2) 6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Ge- nehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7b. dieser ZustO; §§ 6 und 8 werden als Absatz 7 und 8 in § 1 übernommen. Die Nummerierung der übrigen Paragraphen ver- schiebt sich entspre- chend. 6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Ge- nehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7b dieser Zu- ständigkeitsordnung; 36 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 4 (4) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsat- zung und anderen Satzungen der Stadt Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der Bezirksvertretun- gen bleiben von dieser Zuständigkeitsord- nung unberührt. Ergänzung – neuer Satz 2: Unbeachtlichkeit der Ausschuss-Wertgrenzen für Bezirksvertretungen (3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln er- gebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser Zuständigkeitsordnung festgeleg- ten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 10 von 10 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 37 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirks- vertretungen, Abs. 5 (neu) Vorschlag für bezirkliches Rückholrecht (4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat behält jedoch für die- sen Kreis von Geschäften den Bezirksver- tretungen das Recht vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entschei- den, ein Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu über- tragen. 38 § 10 AVR Abs. 2 (neu § 8) Nr. 7 Wahl von Schiedsfrauen und Schiedsmän- nern; Nr. 8 Beteiligung an EU-Projekten. Kompetenz obliegt nun den Bezirksvertretungen. Anpassung der Numme- rierung. [entfällt an dieser Stelle, da nun Kompetenz der Bezirksvertretungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.10] Nr. 7 Beteiligung an EU-Projekten. 39 § 14 Jugendhilfeaus- schuss Abs. 1 (neu § 12) 1. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritäten- listen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen; Hinweis auf die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen un- ter lfd. Nr. 27 bzw. 33 1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnah- menprogrammen zur Neuanlage und Umgestal- tung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbe- züglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 40 § 14 Jugendhilfeaus- schuss Abs. 1 (neu § 12) 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugend- einrichtungen Hinweis auf das Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen nach § 2 Abs. 3 (neu: Abs. 3) Ziffer 6.4 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugend- einrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 41 § 14 Jugendhilfeaus- schuss Abs. 1 (neu § 12) 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio. Hinweis auf die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6.6 ZustO 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung;
Anlage 4: Auszug BV Porz 20.06.2017 - TOP 2.1
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Anlage 4
Geschäftsführung
Bezirksvertretung 7 (Porz)
Frau Radke
Telefon: (0221) 221-97327
Fax : (0221) 221-97320
E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de
Datum: 21.06.2017
Auszug
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung
Porz vom 20.06.2017
öffentlich
2.1 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
hier: Stärkung der Bezirke - Sammelumdruck
0976/2017
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in
der als Anlage 2 beigefügten Fassung.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Er-
fahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung
vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden:
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand
- zeitliche Verzögerung von Entscheidungen
- Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer
und Anzahl der behandelten Vorlagen.
Die Bezirksvertretung Porz bittet den Rat, bei der Neufassung der Zuständigkeits-
ordnung der Stadt Köln nachfolgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
1) Sämtliche in der Vorlage genannten Wertgrenzen werden wieder auf 20.000 €
festgelegt.
Die in der Synopse unter der lfd. Nr. 12 genannten Vorhaben sind zu definie-
ren.
2) Nachfolgende Verwaltungsbereiche von bezirklicher Bedeutung sind zu de-
zentralisieren und mit Weisungsbefugnis des Bürgeramtsleiters in die Zustän-
digkeit der Bezirksvertretung zu geben:
Ordnungsdienst
Jugendamt
Grünpflege
Bauaufsicht/Baugenehmigung
Gewerbeamt
3) Als Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung werden folgende Fachbe-
reiche in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung und in die Weisungsbefugnis
des Bürgeramtsleiters gegeben:
Grünpflege
Verkehr
Kinderspielplätze
Bürgerzentren
Sporteinrichtungen
Bezirksordnungsdienst
Schulen
Denkmalschutz
Kultur
Bezirksjugendpfleger
Reinigungskräfte der AWB
Altenheime
4) Des Weiteren ist Punkt 2. des Beschlusses auf Seite 1 der Beschlussvorlage
mit folgendem Satz zu ergänzen:
„Zusätzlich ist in dem Erfahrungsbericht darzustellen, in welcher Form ein Be-
schluss-Controlling in den Bürgerämtern und dem Büro der Oberbürgermeiste-
rin bzw. den Ämtern der Kölner Verwaltung existieren bzw. eingeführt wurden
und ob das derzeit bestehende Controlling ausreichend ist oder Optimie-
rungsbedarf besteht.“
5) Einrichtung eines Betreuungsdezernenten für jede Bezirksvertretung
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig in ergänzter Form beschlossen.
Anlage 5: Auszug BV Kalk 22.06.2017 - TOP 8.2.2
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Anlage 5 Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 23.06.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 23. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 22.06.2017 öffentlich 8.2.2 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hier: Stärkung der Bezirke 0976/2017 Bezirksbürgermeister Pagano lässt über den ergänzten Beschlussvorschlag abstim- men: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Er- fahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden: - zusätzlicher Verwaltungsaufwand - zeitliche Verzögerung von Entscheidungen - Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der behandelten Vorlagen. Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, neben den unter 2. im Be- schlusstext rein negativen Auswirkungen auch die positiven Aspekte zu dokumentie- ren. Dies beinhaltet einen möglichen geringeren Verwaltungsaufwand und die Be- schleunigungen von Entscheidungen ebenso wie alle weiteren Vorteile. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 0976/2017 Freigabedatum 28.04.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hier: Stärkung der Bezirke Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden: - zusätzlicher Verwaltungsaufwand - zeitliche Verzögerung von Entscheidungen - Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der behandelten Vorlagen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.05.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 11.05.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.05.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.05.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 03.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Verwaltung hat dem Rat zuletzt mit Beschlussvorlage 3912/2012 Anfang 2013 verschiedene Vor- schläge zur Stärkung der Kompetenzen der Bezirke in der Zuständigkeitsordnung zur Beratung vor- legt. Die Vorlage wurde in verschiedenen Gremien mehrfach vertagt und schließlich von der Verwal- tung zurückgezogen. Auf entsprechende Beschlüsse der Bezirksvertretungen aus den Jahren 2013 und 2014 hin hat der Rat die Verwaltung erneut beauftragt, einen Beschlussvorschlag zur Stärkung der Kompetenzen der Bezirksvertretungen vorzulegen. Frau Oberbürgermeisterin Reker hat daher im letzten Jahr eine Kommission zur Stärkung der Bezirke und zur Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung einberufen, die seitdem mehrfach unter ihrer Lei- tung getagt hat. Der Kommission gehören die Geschäftsführer/innen der im Hauptausschuss stimm- berechtigten Fraktionen des Rates, die Sprecher der Bezirksbürgermeister/innen, fünf Vertreter/innen aus den Bezirksvertretungen und Vertreter/innen der Verwaltung an. Folgende Themenkomplexe werden von der Kommission behandelt: Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln finanzielle Aspekte (Ausstattung sowie haushaltsrechtliche Kompetenzen der Bezirke) Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Bezirksvertretungen Die Kommission hat die Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die Be- zirke eingehend erörtert und dazu Vorschläge einvernehmlich abgestimmt, die hiermit dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. I. Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Entscheidungskompetenzen und Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung verteilen sich nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) im Wesentlichen auf: Rat (und seine Ausschüsse) Bezirksvertretungen Oberbürgermeisterin. Die GO NRW setzt hierfür in § 37 und § 41 GO NRW den gesetzlichen Rahmen, der durch die Zu- ständigkeitsordnung inhaltlich ausgefüllt und konkretisiert wird. 1. Der Rat Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO NRW nichts anderes bestimmt (sog. „Allzuständigkeit“). 2. Die Bezirksvertretungen Nach § 37 Absatz 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen: in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus- gehen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist. Dabei erfüllen die Bezirksvertretungen ihre Aufgaben gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Zuständigkeitsregelung wird durch die Regelbeispiele des § 37 Absatz 1 lit. a) bis f) GO NRW sowie über die Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung (vgl. § 37 Absatz 3 S.1 GO NRW) konkretisiert. 3 3. Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich (vgl. § 41 Ab- satz 3 Satz 1 GO NRW). Diese Geschäfte gelten als im Namen des Rates auf die Oberbürgermeiste- rin übertragen, soweit der Rat nicht sich, seinen Ausschüssen oder den Bezirksvertretungen für einen bestimmten Kreis an solchen Geschäften oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Dies ge- schieht in der Regel über Festlegungen in der Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung, die den unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert. II. Änderungen in der Zuständigkeitsordnung Auf Grundlage des vom Rat vorgegebenen Auftrags – Stärkung der Kompetenzen der Bezirke – und im Rahmen der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen hat die Kommission Vorschläge zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung erarbeitet. Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 1) zusammengestellt und stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1. Zuständigkeitsordnung als Konkretisierung der Gemeindeordnung NRW In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) wird nunmehr klargestellt, dass diese aus- gehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen die Befugnisse der einzelnen Organe konkretisiert und diese gegeneinan- der abgrenzt. Die Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder ortsrechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben durch die Zuständigkeitsordnung unberührt. 2. Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen a. Unbeachtlichkeit der Wertgrenzen für Fachausschüsse Auf Anregung der Bezirksvertretungen wird in § 2 Absatz 4 Satz 2 ZustO eine Klarstellung aufge- nommen. Diese beinhaltet, dass bezirkliche Angelegenheiten unabhängig von den in der Zuständig- keitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse in den Bezirksvertre- tungen behandelt werden. b. Anhebung der Wertgrenzen für Baumaßnahmen auf 50.000 Euro/Rückholrecht Die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II beschlossene Anhebung der Wertgrenzen für Baumaßnahmen von nicht wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung von 20.000 Euro auf 50.000 Euro wird umgesetzt. Gleichzeitig wird den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht für Maß- nahmen bis zu einem Wert von 50.000 Euro eingeräumt (§ 2 Absatz 4 der Neufassung). Das allge- meine Rückholrecht des Rates bleibt von dieser Regelung unberührt. Weitere Änderungsvorschläge beziehen sich z. B. auf: Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen für Bürgerbeteiligungsverfahren im Be- zirk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.9 ZustO) Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für die Wahl der Schiedspersonen auf die Be- zirksvertretungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.10 ZustO) Klarstellung der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen für Straßenquerungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.1 ZustO) Durch den Klammerzusatz „(Erst- und Ersatzausstattung)“ wird klargestellt, dass sowohl Erst- als auch Ersatzausstattung von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sporteinrichtungen von der Zuständigkeit umfasst sind. ausdrückliche Benennung der verschiedenen Prioritätenlisten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.7 ZustO) Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen bei Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts (§ 2 Absatz 2 Nr. 2.3 ZustO) Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen bei gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen (§ 2 Absatz 2 Nr. 4.5 ZustO) 4 III. Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung Zur besseren Abgrenzung der bezirklichen Angelegenheiten wurde in der Kommission der Entwurf eines Abgrenzungskatalogs erarbeitet, in dem als Richtlinie für die Verwaltung beispielhaft Angele- genheiten mit wesentlich über den Stadtbezirk hinaus gehender Bedeutung aufgeführt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der Entwurf wurde beispielhaft anhand der Rückmeldungen aus zwei Bezirken ergänzt und wird nun schrittweise anhand der Rückmeldungen aus den übrigen Bezir- ken vervollständigt. Er soll danach verwaltungsintern sowie in der Kommission abgestimmt werden. Anschließend soll er über die Zuständigkeitsordnung im Internet zum Abruf bereitgestellt werden. IV. Weiterer Änderungsbedarf der Zuständigkeitsordnung Zur Beschleunigung von Bauprojekten und Geschäftsprozessen wird die Verwaltung in den nächsten Monaten weitere Vorschläge zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung mit getrennten Beschlussvor- lagen einbringen. V. Erfahrungsbericht Zum Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung soll nach einem Zeitraum von einem Jahr ein Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderungen der Zuständigkeitsordnung erstellt werden, in dem u. a. folgende Faktoren berücksichtigt werden: - zusätzlicher Verwaltungsaufwand - zeitliche Verzögerung von Entscheidungen - Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der be- handelten Vorlagen. Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmung kann die Vorlage erst zum jetzigen Zeitpunkt eingebracht werden. Eine Beschlussfassung vor der Sommerpause ist jedoch nur möglich, wenn die Vorlage dem AVR in seiner Sitzung am 08. Mai 2017 vorgelegt wird. Anlagen - Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung - Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung
Anlage 3: Auszug AVR vom 08.05.2017 - TOP 10.8
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Anlage 3 Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 09.05.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 08.05.2017 öffentlich 10.8 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hier: Stärkung der Bezirke 0976/2017 Der Vorsitzende erläutert, dass die vorliegende Beschlussvorlage jetzt angestoßen und dem AVR mit den Anregungen aus den einzelnen Bezirksvertretungen anschli e- ßend erneut vorgelegt werde , sodass dann abschließend eine Aussprache und B e- schlussempfehlung an den Rat in der AVR-Sitzung am 03.07.2017 erfolgen könne. Beschluss: Die abschließende Aussprache und Beschluss empfehlung an den Rat erfolgt in der AVR-Sitzung am 03.07.2017 unter Berücksichtigung der Anregungen aus den ei n- zelnen Bezirksvertretungen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2: Aktualisierte Fassung - Neufassung der Zuständigkeitsordnung
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(aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 1 von 28 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________________ auf Grund des § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN in der Fassung vom _________________ I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 2 a Konjunkturpaket II § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben § 6 Rückholrecht des Rates II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales § 9 Bauausschuss § 10 Finanzausschuss § 11 Gesundheitsausschuss § 12 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 13 Ausschuss Kunst und Kultur § 14 Liegenschaftsausschuss § 15 Rechnungsprüfungsausschuss § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren § 19 Sportausschuss § 20 Stadtentwicklungsausschuss § 21 Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün § 22 Verkehrsausschuss § 23 Wirtschaftsausschuss III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO § 25 Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 2 von 28 I. Allgemeines § 1 Grundsätze (1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt. (2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. (3) Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. (5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist. (7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO. (8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.) (9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 3 von 28 Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden. (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go NRW. (11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es sich jeweils um Nettobeträge. (ohne Umsatzsteuer u. ä.). § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: Dem Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung unterliegen insbesondere: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist; 1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000; 1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen; 1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk 1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 2 Liegenschaften 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 3 Ordnungs- und Verkehrswesen 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen (Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 4 von 28 Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen zur Schulwegsicherung; 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbesondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten Straßen; 3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung handelt; 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk; 4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen; 4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.); 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 50.000; 4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen; 5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 5 von 28 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte; 6 Bauwesen 6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv; 6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 6.4 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.5 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Straßen, Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1. 6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden gegen beabsichtigte Baumfällungen; 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 6 von 28 (2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsverordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; 1.2 Änderung der Bezirksgrenzen; 1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk; 1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste); 1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes; 2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften 2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen; 2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der "Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind; 2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts 3 Sicherheits- und Ordnungswesen 3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten; 3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und Rettungseinrichtungen; 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Schulentwicklungsplanung; 4.2 Abgrenzung der Schulbezirke; 4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an Grundschulen; 4.4 Abbruch von Baudenkmälern; 4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen; 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, städtische Sportanlagen und Bäder; 5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke; 6 Bauwesen und Stadtplanung 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk; Planfeststellungsverfahren: 6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor Einreichung des Planfeststellungsantrages; 6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor Abgabe ihrer Stellungnahme; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 7 von 28 6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, KVB-Liniennetzplanänderungen; 6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk berühren; 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindergärten); 6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen; 6.6 Standorte von Wertstoffcontainern; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist; 6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; 6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 b. dieser ZustO; 6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken; 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk; 8 Wirtschaft und Verkehr 8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug. (3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. (4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat behält jedoch für diesen Kreis von Geschäften den Bezirksvertretungen das Recht vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entscheiden, ein Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu übertragen. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 8 von 28 § 2 a Konjunkturpaket II (1) Dem Finanzausschuss wird die Federführung für Maßnahmen übertragen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen: 1. Der Finanzausschuss tritt bei diesen Maßnahmen an die Stelle der sonst zuständigen Fachausschüsse des Rates und übernimmt deren Entscheidungszuständigkeit, insbesondere § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 12 Abs. 2 Nr. 6 und 7, § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 16 Nr. 4 und 5, § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13, § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 ZustO. Die betroffenen Fachausschüsse erhalten die Vorlage vorab zur Kenntnis. 2. Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird für unter Nr. 1 genannten Maßnahmen auf € 300.000 festgesetzt, mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 Nr. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 12. In diesen Fällen wird die Wertgrenze auf € 50.000 festgesetzt. 3. Der Finanzausschuss ist darüber hinaus für Maßnahmen auf der Grundlage des Konjunkturpakets II auch oberhalb der Wertgrenze von € 1,5 Mio. anstelle des Rates zuständig. (2) Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, für die Bezirksvertretungen auf € 50.000 festgesetzt. Dies betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 mit den jeweiligen Unterpunkten. (3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 festgesetzt. § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung, (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 9 von 28 besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung ergeben. § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben (1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO). (2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten. (3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden. § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelungen hierzu vorsieht. (2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine Maßnahme der Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige Baumaßnahme sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen. Sofern der Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, hat eine Vorberatung durch den zuständigen Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht steht dem zuständigen Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt. (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen. (4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige Gremium die Vergabeentscheidung nicht vor, entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf Vorschlag der Fachverwaltung und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. (5) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Vergabe damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 1 Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 10 von 28 (6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. (7) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (8) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Rechtsfragen übertragen. § 6 Rückholrecht des Rates (1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. (2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt. II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss (1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung; 2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder nach Maßgabe der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; 3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 GO; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 11 von 28 4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungszuständigkeit vorsieht; 5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen; 6. Vergabe der Landesmittel für kommunale Entwicklungszusammenarbeit nach Maßgabe der hierzu ergangenen Ratsbeschlüsse; 7. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements. (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. a, e, r und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e, h, j, r und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels und ähnlich wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 3. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000 (Vergleichswert ist nur der Wert des echten Nachgebens durch die Stadt Köln); 4. Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000; 5. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann; c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 7. a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 12 von 28 b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; 8. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 25 GemHVO; 9. Vergabekonzept für Städtepartnerschaftsmittel; 10. Vergabekonzept für Mittel der Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit. (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Gründung neuer Städtepartnerschaften; 2. Erlass des Stellenplanes; 3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Straßenordnung; 5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k bis m GO, außer wenn es sich um Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt; ; 7. Beteiligung an EU-Projekten. § 9 Bauausschuss (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 4. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 5. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen; 6. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 13 von 28 Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). (2) Der Bauausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. § 10 Finanzausschuss (1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 150.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 GemHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; 3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht. (2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, n bis p und s GO; 2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Vergleichswert von mehr als € 50.000; 4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000; 5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW; 6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000; 7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 14 von 28 (3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k, l, m GO, wie 1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 3. Veränderungen von unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 5. Aufgabe von Beteiligungen; 6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen. § 11 Gesundheitssausschuss (1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 5. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 8. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. (2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 2. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 15 von 28 3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. I GO; 4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; 5. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche; 6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 7. Kommunale Gesundheitskonferenz; 8. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. § 12 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen; 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindergärten und Jugendeinrichtungen; 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 6. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 7. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; 8. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger. (2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Satzung für das Jugendamt; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 16 von 28 3. Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielflächen; 4. Spielplatzsatzung; 5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind. § 13 Ausschuss Kunst und Kultur (1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 5. Förderkonzepte für die Kulturbereiche; 6. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen); 7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken und Brunnen u. ä. sowie von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt; 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der Museen; 10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung; (2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 17 von 28 2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen; 3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen; 4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen; 5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte. § 14 Liegenschaftsausschuss Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erwerb (inkl. der Ausübung gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte), Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000; 2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000 innerhalb der Laufzeit; 3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen Interesse bei Beiträgen von mehr als € 25.000.; 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; 6. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv- technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio. § 15 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. (2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 18 von 28 § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung (1) Dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW; 2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen; 3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 5. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs; 6. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen. (2) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im schulergänzenden Bereich; 4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für einrichtungsfremde Zwecke); 5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche. § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren (1) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/- häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/- häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 19 von 28 4. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von Maßnahmen der Altenhilfe; 5. Anerkennung von Interkulturellen Zentren; 6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im Sozialbereich; 7. (weggefallen); 8. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben Schwule und Transgender; 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); 10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. (2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB II; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik; 3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen; 4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen; 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; 6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); 10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich; 11. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 20 von 28 12. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 13. Wohnungsgesamtplan; 14. Programm Wohnungsbau 2000. § 18 Sportausschuss (1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte Sportanlagen und Bäder; 5. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 6. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an Sportanlagen; 7. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner Sport; 8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. (2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 2. Sportstättensatzung; 3. Sportstättengebührensatzung; 4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder. § 19 Stadtentwicklungsausschuss (1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 21 von 28 2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz NRW; 3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat obliegt; 4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten; 5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte; 7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates. (2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. städtebauliche Großprojekte; 2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO NRW, es sei denn, nach der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Vorberatung im Einzelfall; 3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen; 4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 7. Städtebauförderungsprogramme; 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; 9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; 10. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen; 11. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; 12. Wohnungsgesamtplan; 13. Programm Wohnungsbau 2000; 14. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB; 15. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. § 20 Ausschuss Umwelt und Grün (1) Dem Ausschuss Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 22 von 28 1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke); 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ), Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 6. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt; 7. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von Abfallverwertungsanlagen; 8. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt; 9. Umsetzung des Landschaftsplanes; 10. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald; 11. Widersprüche des Beirates der unteren Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW; 12. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug und Gerät; 13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio; 14. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes. 15. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 23 von 28 (2) Der Ausschuss Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan; 2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, Schmutzwassergrubensatzung; 3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, Luftreinhaltung und Stadtklima; 4. Grundsatzfragen des Tierschutzes; 5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter städtischer Gebäude und Grundstücke; 6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung; 7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung; 8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen; 9. (weggefallen); 10. (weggefallen); 11. (weggefallen) 12. (weggefallen); 13. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des Landschaftsschutzes nicht betroffen sind; 14. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung; 15. Grünflächenverordnung, Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan; 16. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in öffentlichen Grün- und Parkanlagen; 17. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen; 18. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grünbereich; 19. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 20. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. § 21 Verkehrsausschuss (1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 24 von 28 verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ) und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park + Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließl. € 1 Mio.; 4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; 5. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 6. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten Programme; 7. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 8. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 9. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 11. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 12. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 12 a; 12a. Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/Gutachtern und (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 25 von 28 Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen und Architekten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen; 14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; 15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes; (2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen; 2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des Parkraumes und der Park+Ride-Plätze); 3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, Sondernutzungssatzung; 4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept. § 22 Wirtschaftsausschuss (1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgender Angelegenheit übertragen: Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. (2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Wirtschaftsförderung; 2. Beschäftigungsförderung; 3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept); 6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten; 7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorten; 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; 9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 26 von 28 10. wirtschaftliche Großprojekte; 11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI); 12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT- wirtschaftliche Großprojekte; 13. Kulturwirtschaftliche Projekte; 14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings; 15. Ausnahmegenehmigungen nach dem Ladenschlussgesetz; 16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische Gewerbegrundstücke; 17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de. III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters § 23 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen: a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen; 2. bezüglich Finanzen: a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 1 GemHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 2 GemHVO NRW; c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften; d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge; 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; 4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB. 5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB. (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 27 von 28 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) (1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen vor: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei: a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete; b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“; c) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); 2. im Bereich Bau und Verkehr bei: a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung; b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind; 3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 50.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht; 4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen; 5. im Bereich Kunst und Kultur bei: a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung); b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste; 6. im Schulbereich bei: a) der Einrichtung von Schulbuslinien; b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW 7. im Sportbereich bei: a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und Vergabe von Aufträgen nach VOB oder VOF unter Beachtung der Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung; (aktualisierte Fassung der Anlage 2) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 28 von 28 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; 10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des Sponsors einen Betrag von einschließlich € 50.000 nicht überschreitet; 11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht; 12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht. 13. bei der Erteilung von Negativattesten sowie dem Abschluss von Abwendungsvereinbarungen über die Nichtausübung von gesetzlichen und vertraglichen Vorkaufsrechten. (2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden.
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 1 von 28 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________________ auf Grund des § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN in der Fassung vom _________________ I. Allgemeines § 1 Zuständigkeiten der Ausschüsse § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 2 a Konjunkturpaket II § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben § 6 Rückholrecht des Rates II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales § 9 Bauausschuss § 10 Finanzausschuss § 11 Gesundheitsausschuss § 12 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 13 Ausschuss Kunst und Kultur § 14 Liegenschaftsausschuss § 15 Rechnungsprüfungsausschuss § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren § 19 Sportausschuss § 20 Stadtentwicklungsausschuss § 21 Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün § 22 Verkehrsausschuss § 23 Wirtschaftsausschuss III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO § 25 Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 2 von 28 I. Allgemeines § 1 Grundsätze (1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt. (2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. (3) Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. (5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist. (7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO. (8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.) (9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 3 von 28 Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden. (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go NRW. (11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es sich jeweils um Nettobeträge. (ohne Umsatzsteuer u. ä.). § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: Dem Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung unterliegen insbesondere: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist; 1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000; 1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen; 1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk 1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 2 Liegenschaften 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 3 Ordnungs- und Verkehrswesen 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen (Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 4 von 28 Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen zur Schulwegsicherung; 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbesondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten Straßen; 3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung handelt; 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk; 4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen; 4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.); 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 50.000; 4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen; 5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 5 von 28 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte; 6 Bauwesen 6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv; 6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 6.4 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.5 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.7 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Straßen, Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es handelt sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.9 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1. 6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden gegen beabsichtigte Baumfällungen; 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 6 von 28 (2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsverordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; 1.2 Änderung der Bezirksgrenzen; 1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk; 1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste); 1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes; 2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften 2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen; 2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der "Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind; 2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts 3 Sicherheits- und Ordnungswesen 3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten; 3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und Rettungseinrichtungen; 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Schulentwicklungsplanung; 4.2 Abgrenzung der Schulbezirke; 4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an Grundschulen; 4.4 Abbruch von Baudenkmälern; 4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen; 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, städtische Sportanlagen und Bäder; 5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke; 6 Bauwesen und Stadtplanung 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk; Planfeststellungsverfahren: 6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor Einreichung des Planfeststellungsantrages; 6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor Abgabe ihrer Stellungnahme; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 7 von 28 6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, KVB-Liniennetzplanänderungen; 6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk berühren; 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindergärten); 6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen; 6.6 Standorte von Wertstoffcontainern; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist; 6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; 6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 b. dieser ZustO; 6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken; 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk; 8 Wirtschaft und Verkehr 8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug. (3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. (4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat behält jedoch für diesen Kreis von Geschäften den Bezirksvertretungen das Recht vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entscheiden, ein Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu übertragen. § 2 a Konjunkturpaket II (1) Dem Finanzausschuss wird die Federführung für Maßnahmen übertragen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen: Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 8 von 28 1. Der Finanzausschuss tritt bei diesen Maßnahmen an die Stelle der sonst zuständigen Fachausschüsse des Rates und übernimmt deren Entscheidungszuständigkeit, insbesondere § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 12 Abs. 2 Nr. 6 und 7, § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 16 Nr. 4 und 5, § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13, § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 ZustO. Die betroffenen Fachausschüsse erhalten die Vorlage vorab zur Kenntnis. 2. Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird für unter Nr. 1 genannten Maßnahmen auf € 300.000 festgesetzt, mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 Nr. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 12. In diesen Fällen wird die Wertgrenze auf € 50.000 festgesetzt. 3. Der Finanzausschuss ist darüber hinaus für Maßnahmen auf der Grundlage des Konjunkturpakets II auch oberhalb der Wertgrenze von € 1,5 Mio. anstelle des Rates zuständig. (2) Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, für die Bezirksvertretungen auf € 50.000 festgesetzt. Dies betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 mit den jeweiligen Unterpunkten. (3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 festgesetzt. § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung, besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung ergeben. Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 9 von 28 § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben (1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO). (2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten. (3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden. § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelungen hierzu vorsieht. (2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine Maßnahme der Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige Baumaßnahme sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen. Sofern der Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, hat eine Vorberatung durch den zuständigen Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht steht dem zuständigen Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse bleiben unberührt. (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen. (4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige Gremium die Vergabeentscheidung nicht vor, entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf Vorschlag der Fachverwaltung und mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. (5) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Vergabe damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 1 Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. (6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 10 von 28 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. (7) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (8) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Rechtsfragen übertragen. § 6 Rückholrecht des Rates (1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. (2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt. II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss (1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung; 2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder nach Maßgabe der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; 3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 GO; 4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungszuständigkeit vorsieht; 5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 11 von 28 6. Vergabe der Landesmittel für kommunale Entwicklungszusammenarbeit nach Maßgabe der hierzu ergangenen Ratsbeschlüsse; 7. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements. (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. a, e, r und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e, h, j, r und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels und ähnlich wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 3. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000 (Vergleichswert ist nur der Wert des echten Nachgebens durch die Stadt Köln); 4. Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000; 5. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann; c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 7. a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze; b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 12 von 28 8. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 25 GemHVO; 9. Vergabekonzept für Städtepartnerschaftsmittel; 10. Vergabekonzept für Mittel der Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit. (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Gründung neuer Städtepartnerschaften; 2. Erlass des Stellenplanes; 3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Straßenordnung; 5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k bis m GO, außer wenn es sich um Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt; ; 7. Beteiligung an EU-Projekten. § 9 Bauausschuss (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 4. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 5. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen; 6. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 13 von 28 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). (2) Der Bauausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. § 10 Finanzausschuss (1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 150.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 GemHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; 3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht. (2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, n bis p und s GO; 2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Vergleichswert von mehr als € 50.000; 4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000; 5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW; 6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000; 7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000. (3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 14 von 28 zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. k, l, m GO, wie 1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 3. Veränderungen von unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 5. Aufgabe von Beteiligungen; 6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen. § 11 Gesundheitssausschuss (1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 5. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 8. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. (2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 2. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; 3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. I GO; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 15 von 28 4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; 5. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche; 6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 7. Kommunale Gesundheitskonferenz; 8. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. § 12 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen; 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindergärten und Jugendeinrichtungen; 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 6. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 7. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; 8. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger. (2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Satzung für das Jugendamt; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 3. Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielflächen; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 16 von 28 4. Spielplatzsatzung; 5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind. § 13 Ausschuss Kunst und Kultur (1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 5. Förderkonzepte für die Kulturbereiche; 6. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen); 7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken und Brunnen u. ä. sowie von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt; 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der Museen; 10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung; (2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 17 von 28 3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen; 4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen; 5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte. § 14 Liegenschaftsausschuss Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000; 2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 50.000 bis einschl. € 500.000 innerhalb der Laufzeit; 3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen Interesse bei Beiträgen von mehr als € 25.000.; 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; 6. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv- technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio. § 15 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. (2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor. § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung (1) Dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 18 von 28 1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW; 2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen; 3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 5. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs; 6. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen. (2) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im schulergänzenden Bereich; 4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für einrichtungsfremde Zwecke); 5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche. § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren (1) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/- häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/- häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von Maßnahmen der Altenhilfe; 5. Anerkennung von Interkulturellen Zentren; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 19 von 28 6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im Sozialbereich; 7. (weggefallen); 8. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben Schwule und Transgender; 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); 10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. (2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB II; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik; 3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen; 4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen; 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; 6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); 10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich; 11. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; 12. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 13. Wohnungsgesamtplan; 14. Programm Wohnungsbau 2000. Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 20 von 28 § 18 Sportausschuss (1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern; 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte Sportanlagen und Bäder; 5. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 6. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an Sportanlagen; 7. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner Sport; 8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. (2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 2. Sportstättensatzung; 3. Sportstättengebührensatzung; 4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder. § 19 Stadtentwicklungsausschuss (1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben; 2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz NRW; 3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 21 von 28 BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat obliegt; 4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten; 5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte; 7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates. (2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. städtebauliche Großprojekte; 2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO NRW, es sei denn, nach der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Vorberatung im Einzelfall; 3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen; 4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 7. Städtebauförderungsprogramme; 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; 9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; 10. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen; 11. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; 12. Wohnungsgesamtplan; 13. Programm Wohnungsbau 2000; 14. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB; 15. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. § 20 Ausschuss Umwelt und Grün (1) Dem Ausschuss Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke); 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ), Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 22 von 28 Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 6. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt; 7. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von Abfallverwertungsanlagen; 8. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt; 9. Umsetzung des Landschaftsplanes; 10. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald; 11. Widersprüche des Beirates der unteren Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW; 12. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug und Gerät; 13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnahmen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio; 14. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes. 15. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) (2) Der Ausschuss Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 23 von 28 2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, Schmutzwassergrubensatzung; 3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, Luftreinhaltung und Stadtklima; 4. Grundsatzfragen des Tierschutzes; 5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter städtischer Gebäude und Grundstücke; 6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung; 7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung; 8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen; 9. (weggefallen); 10. (weggefallen); 11. (weggefallen) 12. (weggefallen); 13. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des Landschaftsschutzes nicht betroffen sind; 14. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung; 15. Grünflächenverordnung, Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan; 16. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in öffentlichen Grün- und Parkanlagen; 17. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen; 18. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grünbereich; 19. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 20. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. § 21 Verkehrsausschuss (1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 24 von 28 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung ) und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park + Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließl. € 1 Mio.; 4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; 5. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 6. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten Programme; 7. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 8. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 9. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 11. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 12. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 12 a; 12a. Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen und Architekten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 25 von 28 14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; 15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes; (2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen; 2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des Parkraumes und der Park+Ride-Plätze); 3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, Sondernutzungssatzung; 4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept. § 22 Wirtschaftsausschuss (1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgender Angelegenheit übertragen: Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. (2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Wirtschaftsförderung; 2. Beschäftigungsförderung; 3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept); 6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten; 7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorten; 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; 9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte; 10. wirtschaftliche Großprojekte; 11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI); Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 26 von 28 12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT- wirtschaftliche Großprojekte; 13. Kulturwirtschaftliche Projekte; 14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings; 15. Ausnahmegenehmigungen nach dem Ladenschlussgesetz; 16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische Gewerbegrundstücke; 17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de. III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters § 23 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen: a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen; 2. bezüglich Finanzen: a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 1 GemHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 2 GemHVO NRW; c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften; d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge; 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; 4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB. 5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB. Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 27 von 28 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) (1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen vor: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei: a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete; b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“; c) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); 2. im Bereich Bau und Verkehr bei: a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung; b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind; 3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 50.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht; 4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen; 5. im Bereich Kunst und Kultur bei: a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung); b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste; 6. im Schulbereich bei: a) der Einrichtung von Schulbuslinien; b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW 7. im Sportbereich bei: a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und Vergabe von Aufträgen nach VOB oder VOF unter Beachtung der Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung; Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung Seite 28 von 28 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; 10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des Sponsors einen Betrag von einschließlich € 50.000 nicht überschreitet; 11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht; 12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht. (2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden.
Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
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Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Zuständigkeitsordnung Hinweis zur Aktualisierung der Anlage 2 I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen: BV 1: Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. BV 2: Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. BV 3 : Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. BV 4: Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. BV 5: Einstimmig ohne Änderungen beschlossen. BV 9 : Mehrheitlich ohne Änderungen beschlossen. II. Noch ausstehende Beschlüsse: BV 6: Sitzung am 06.07.2017 III. Geänderte Beschlussempfehlungen: Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV Einstimmiger Beschluss der Bezirksvertretung Porz Die Bezirksvertretung Porz bittet den Rat, bei der Neufassung der Zustän- digkeitsordnung der Stadt Köln nachfolgende Maßnahmen zu berücksichti- gen: 1) Sämtliche in der Vorlage genannten Wertgrenzen werden wieder auf 20.000 € festgelegt. […] Die Anhebung der Wertgrenzen für Baumaßnahmen dient der notwendigen Beschleunigung von Bauprozessen. 7 1) […] Die in der Synopse unter der lfd. Nr. 12 genannten Vorhaben sind zu definieren. Die aktuelle Formulierung der lfd. Nr. 12: „freiwillige Bürger- beteiligung zu Vorhaben im Stadtbezirk“ gibt der Bezirksver- tretung den größtmöglichen Spielraum. 7 2) Nachfolgende Verwaltungsbereiche von bezirklicher Bedeutung sind zu dezentralisieren und mit Weisungsbefugnis des Bürgeramtsleiters in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung zu geben: Ordnungsdienst Jugendamt Grünpflege Bauaufsicht/Baugenehmigung Gewerbeamt Diese Regelungen sind nicht Gegenstand der Vorlage zur Änderung der Zuständigkeitsordnung. Die Anregungen werden an die Kommission weitergegeben. 7 Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen Seite 2 von 3 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV 3) Als Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung werden folgende Fachbereiche in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung und in die Wei- sungsbefugnis des Bürgeramtsleiters gegeben: Grünpflege Verkehr Kinderspielplätze Bürgerzentren Sporteinrichtungen Bezirksordnungsdienst Schulen Denkmalschutz Kultur Bezirksjugendpfleger Reinigungskräfte der AWB Altenheime Wie in der Vorlage unter III. in der Begründung erläutert, wird der in der Kommission abgestimmte Abgrenzungskata- log anhand der Rückmeldungen aus allen Bezirken ergänzt. Dazu wird auch mit der Bezirksvertretung Porz ein geson- derter Termin vereinbart. Die Regelung verwaltungsinterner Zuständigkeiten ist nicht Gegenstand der Vorlage. Die Anregungen werden an die Kommission weitergegeben. 7 4) Des Weiteren ist Punkt 2. des Beschlusses auf Seite 1 der Beschlussvor- lage mit folgendem Satz zu ergänzen: „Zusätzlich ist in dem Erfahrungsbericht darzustellen, in welcher Form ein Beschluss-Controlling in den Bürgerämtern und dem Büro der Oberbürger- meisterin bzw. den Ämtern der Kölner Verwaltung existieren bzw. eingeführt wurden und ob das derzeit bestehende Controlling ausreichend ist oder Optimierungsbedarf besteht.“ Die Einführung eines Beschluss-Controlling ist nicht Gegen- stand der Vorlage und wird von der Verwaltung unabhängig davon verfolgt. 7 5) Einrichtung eines Betreuungsdezernenten für jede Bezirksvertretung Die Regelung ist nicht Gegenstand der Vorlage. Die Anre- gungen werden an die Kommission weitergegeben. 7 Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, neben den unter 2. im Beschlusstext rein negativen Auswirkungen auch die positiven Aspekte zu dokumentieren. Dies beinhaltet einen möglichen geringeren Verwaltungs- aufwand und die Beschleunigungen von Entscheidungen ebenso wie alle weiteren Vorteile. Der Erfahrungsbericht wird sowohl die negativen als auch die positiven Aspekte der Auswirkungen dokumentieren. 8 Anlage 6: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen Seite 3 von 3 IV: Hinweis zur Aktualisierung der Anlage 2: - Die aktualisierte Fassung der Anlage 2 berücksichtigt die am 18.05.2017 vom Rat beschlossenen Änderungen der Zuständigkeits- ordnung durch die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit dem kommunalen Vorkaufsrecht in § 14 Ziffer 1 und § 24 Ziffer 13. - Aufgrund von Rückfragen wurde zudem in § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Klarstellung aufgenommen. Diese macht deutlich, dass Maßnah- men nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 bis zu einem Wert von 50.000 € als Maßnahmen der laufenden Verwal- tung gelten. - Redaktionell korrigiert wurde die Überschrift zu § 1 im Inhaltsverzeichnis.
Anlage 7 Auszug AVR vom 03.07.2017
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Anlage 7 Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 04.07.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 03.07.2017 öffentlich 10.1 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hier: Stärkung der Bezirke 0976/2017 MdR Krupp bittet die Verwaltung um Erläuterung der Anlage 2 (Neufassung der Z u- ständigkeitsordnung) sowie um eine schriftliche Stellungnahme zu Anlage 4 (Auszug Bezirksvertretung Porz) der Vorlage. Die dort angesprochenen Aspekte müssten aus Sicht der SPD -Fraktion nicht zwingend in der Zuständigkeitsordnung selbst geregelt werden. Er gehe davon aus, dass die Verwaltung dem Wunsch der Bezirksvertretung Kalk, in dem Erfahrungsbericht sowohl die negativen als auch die positiven Aspekte der Auswirkungen zu dokumentieren, nachkommen wird. Frau Gies erläutert, die Aktualisierung der Anlage 2 sei aufgrund der jüngsten Änd e- rungen der Zuständigkeitsordnung zum kommunalen Vorkaufsrecht erforderlich g e- worden. Die einzelnen Änderungen seien auf Seite 3 der Anlage 6 aufgeführt. Mit Anlage 6 sei zudem eine Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen vorgelegt worden. Diese enthalte eine Stellungnahme zu den einzelnen Beschlus s- punkten der Bezirksvertretung Porz und der Ergänzung der Bezirksvertretung Kalk. Der Erfahrungsbericht werde auch die positiven Auswirkungen der Änderungen b e- rücksichtigen. Das Votum der Bezirksvertretung Chorweiler stehe noch aus. MdR Dr. Elster und MdR Richter begrüßen die Vorlage. Nach einer kurzen Ausspr a- che lässt der Vorsitzende den Ausschuss über die Vorlage in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Fassung abstimmen: Beschluss: Der AVR bittet den Rat, das noch ausstehende Votum der Bezirksvertretung Cho r- weiler zu berücksichtigen und empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 1. Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 (aktualisierte Fassung) beigefügten Fassung. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht über die Auswirkun gen der Änderung der Zuständigkeit s- ordnung vorzulegen. Dabei sollen u. a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden: - zusätzlicher Verwaltungsaufwand - zeitliche Verzögerung von Entscheidungen - Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der behandelten Vorlagen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0976/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27