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2603/2025

GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft: Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.3.15

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3934 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2603/2025 
Freigabedatum 
 11.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft: Entsendung in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet  
 
………………………………………………………………………………………… 
 
als Mitglied in den Aufsichtsrat der GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
(GWG). 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer-
den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß-
geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Dies ist die Mitglied-
schaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt 
der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Die Stadt Köln ist am Stammkapital der GWG Wohnungsgesellschaft Rhein-Erft mbH mit 5,46 
% beteiligt. Die für die Entsendung maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lau-
tet: 
 
„§ 9 Bestellung und Befugnisse des Aufsichtsrates 
(1) Alle Gesellschafter sind berechtigt, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesell-
schaft zu entsenden. Gesellschafter, die mehr als 25 v.H. des Stammkapitals der Ge-
sellschaft halten, sind berechtigt, jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsen-
den.“ 
 
Derzeit gehören dem Aufsichtsrat sieben Mitglieder an. Die Stadt Köln kann ein Mitglied in 
den Aufsichtsrat entsenden.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen: 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmit-
telbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach 
dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhal-
tung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien 
ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex 
Köln zu verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen ein-
zusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 % betragen, 
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.3.15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2603/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.11.2025
Erstellt
20.08.2025 14:42