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SV-2026/0018

Vorschlag der Interessenvertretung älterer Menschen vom 12. April 2026 betr. Rederecht der Interessenvertretung in der Stadtverordnetenversammlung

Antrag 15.04.2026

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SV-2026/0018

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Vorlage-Nr. SV-2026/0018 
 
 
Vorschlag der Interessenvertretung älterer Menschen vom 12. April 2026 betr. 
Rederecht der Interessenvertretung in der Stadtverordnetenversammlung

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Antrag zur Vollversammlung der 
Interessenvertretung für ältere Menschen  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Seite 1 von 2 
 
Eingang 
Vorstand:  
 
 
12.04.2026 
 
 
Vorlage zur 
Vollversammlung  
 
 
 
 
am 20. April 2026 
 
Betreff: 
 
Rederecht der Interessensvertretung in der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
Beschluss-
vorschlag: 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung werden 
gebeten, die Satzung der Interessenvertretung für ältere 
Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im §3 Rechte Satz 
2 wie folgt neu zu formulieren: „In den Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse hat die 
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten die die 
Interessen älterer Menschen berühren, Vorschlags und 
Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der 
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung“. 
Begründung: Die Hessische Gemeindeordnung sieht im § 8c* als 
Rechtsgrundlage für die „Interessenvertretung für ältere 
Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht nur die 
Möglichkeit zur Einrichtung des Gremiums vor, sondern auch 
die Möglichkeit Redemöglichkeiten einzuräumen. Bisher sieht 
die Satzung der „Interessenvertretung …“ dies nur für die 
Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Eine 
Anpassung an die aktuelle Fassung der HGO ist hier dringend 
notwendig, um einer ständig wachsenden Gruppe die 
Möglichkeit zu geben ihre Vorschläge in allen städtischen 
Gremien einzubringen und zu begründen.. 
 
Anlage: *§ 8c HGO (Fassung vom 1.4.2025) 
Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, 
Kommissionen 
(1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer 
Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf 
Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die 
Belange älterer Menschen bestellt werden. 
(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde

Antrag zur Vollversammlung der 
Interessenvertretung für ältere Menschen  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Seite 2 von 2 
weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden. 
(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und 
Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren 
Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und 
Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die 
ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung 
die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere 
Menschen, für Kommissionen und Sachverständige. 
(4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt. 
 
 
Antragsteller: 
 
 
IV - Vorstand 
 
Beschluss der IV 
Vollversammlung
: 
Datum

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2026/0018
Typ
Antrag
Datum
15.04.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00