SV-2026/0018
Vorschlag der Interessenvertretung älterer Menschen vom 12. April 2026 betr. Rederecht der Interessenvertretung in der Stadtverordnetenversammlung
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SV-2026/0018
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Vorlage-Nr. SV-2026/0018 Vorschlag der Interessenvertretung älterer Menschen vom 12. April 2026 betr. Rederecht der Interessenvertretung in der Stadtverordnetenversammlung
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Antrag zur Vollversammlung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 1 von 2 Eingang Vorstand: 12.04.2026 Vorlage zur Vollversammlung am 20. April 2026 Betreff: Rederecht der Interessensvertretung in der Stadtverordnetenversammlung Beschluss- vorschlag: Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung werden gebeten, die Satzung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im §3 Rechte Satz 2 wie folgt neu zu formulieren: „In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse hat die Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten die die Interessen älterer Menschen berühren, Vorschlags und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung“. Begründung: Die Hessische Gemeindeordnung sieht im § 8c* als Rechtsgrundlage für die „Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht nur die Möglichkeit zur Einrichtung des Gremiums vor, sondern auch die Möglichkeit Redemöglichkeiten einzuräumen. Bisher sieht die Satzung der „Interessenvertretung …“ dies nur für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Eine Anpassung an die aktuelle Fassung der HGO ist hier dringend notwendig, um einer ständig wachsenden Gruppe die Möglichkeit zu geben ihre Vorschläge in allen städtischen Gremien einzubringen und zu begründen.. Anlage: *§ 8c HGO (Fassung vom 1.4.2025) Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen (1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden. (2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde Antrag zur Vollversammlung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 2 von 2 weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden. (3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige. (4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt. Antragsteller: IV - Vorstand Beschluss der IV Vollversammlung : Datum
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2026/0018
- Typ
- Antrag
- Datum
- 15.04.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00