1656/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken und Anliegerstraße Swisttalstraße, Aktenzeichen 21/26
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Anlage 1 Eingabe
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Bezirksvertretung Rodenkirchen Bezirksbürgermeisterin Dr. Sabine Müller Industriestraße 161 - Haus 1 50999 Köln Betr.: Sammelantrag auf Einführung von Anwohnerparken und Kontrolle der Anliegerregelung - Swisttalstraße Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die unterzeichnenden Anwohnerinnen und Anwohner der Swisttalstraße in Köln, beantragen hiermit gemeinsam die Prüfung sowie Einführung einer Anwohnerparkregelung für die Swisttalstraße und den angrenzenden Bereich. Die Swisttalstraße ist als reine Wohnstraße ausgewiesen und mit dem Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten-Anlieger frei" beschildert, in der Praxis wird diese Regelung jedoch vielfach nicht beachtet. Zahlreiche Fahrzeuge ohne erkennbares Anliegen nutzen die Straße regelmäßig als Abstellfläche. Die Parksituation ist seit längerer Zeit erheblich angespannt. Bereits ab ca. 18:00 Uhr und das gesamte Wochenende über sind regelmäßig keine Parkplätze mehr verfügbar. Ursache hierfür sind vor allem dauerhaft parkende Fahrzeuge von Berufstätigen umliegender- Einrichtungen sowie Anwohnern angrenzender Straßen (u.a. Brühler Straße) die die Wohnstraße als Ausweichparkraum nutzen. Wenn man diese Personen diesbezüglich anspricht werden sie frech und beschimpfen einen. Besonders problematisch ist die Situation, da in der Straße vielen ältere Anwohnerinnen und Anwohner leben. Für diese ist es häufig nicht zumutbar, weiter entfernt zu parken oder längere Fußwege zurückzulegen. Die derzeitige Situation stellt daher eine erhebliche Einschränkung der Wohnqualität und eine zusätzliche Belastung für' mobilitätseingeschränkte Personen dar. Zudem führt die Parkplatzsuche zu verstärktem Parksucherverkehr innerhalb der Wohnstraße, was dem Charakter einer Wohnstraße widerspricht Nach mehrfachen Versuchen, das Ordnungsamt zum Tätigwerden zu bewegen, melden mehrere Anwohnerinnen und Anwohner weiterhin wöchentlich Falschparker und Verstöße gegen die Aniiegerregeiung, sowohl telefonisch als auch über Online-Meldewesen. Trotz dieser wiederholten Kontaktaufnahmen ist bislang keine nachhaltige Verbesserung der Situation festzustellen. Zusätzlich wird die Verkehrssicherheit in der Wohnstraße zunehmend beeinträchtigt. Trotz der geltenden Tempo-30-Regelung fahren einzelne Fahrzeuge deutlich schneller. Da in der Straße Kinder leben und sich regelmäßig im Straßenraum aufhalten, stellt dies eine erhebliche Gefährdung dar und auch dies widerspricht dem Charakter einer Wohnstraße. Wir bitten Sie daher herzlich, sich dieses Themas anzunehmen und die zuständigen Stellen bei der Überprüfung der Parksituation, ergänzende Parkraumbewirtschaftung sowie eine verstärkte Kontrolle der bestehenden Anliegerregelung, Verbesserung der Verkehrssicherheit (z.B. Kontrollen der verkehrsberuhigenden Maßnahmen) zu unterstützen. Für Rückfragen oder eine Ortsbegehung stehen wir gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen
Anlage 2 Antwortschreiben
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Seite 1/2 Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Frau Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – AZ 21-26 21.05.2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Anwohnerparken und Anliegerstraße Swisttal- straße“, Aktenzeichen 21/26 Sehr geehrte Frau , vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.02.2026. Wie ich Ihnen im Rahmen der Eingangs- bestätigung mitgeteilt hatte, war vorerst eine Stellungnahme bei dem zuständigen Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung einzuholen. In der mir nun vorliegenden Rück- meldung wird Folgendes mitgeteilt: „Der zunehmende Parkraummangel lässt sich nicht allein auf auswärtige Verkehrsteil- nehmerinnen zurückführen. Die angespannte Parksituation hängt insgesamt mit der steigenden Zahl neu zugelassener Fahrzeuge und deren zunehmender Größe zusam- men. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in Großstädten wie Köln eine fußläufige Distanz von bis zu 1.500 m vom Stellplatz des Fahrzeuges bis zur Wohnung zumutbar. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist dort sachgerecht und zulässig, auf- grund eines erheblichen allgemeinen Parkraummangels im öffentlichen Straßenland die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr Kraftahrzeug zu finden. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Ge- biet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. Nur unter der Bedingung, dass die Anordnung einer solchen Regelung für größere Quartiere erfolgt, kann eine Verdrängung der Problematik in die Nachbarstraßen ver- mieden und eine ausgewogene Parkraumplanung gewährleistet werden. Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 2/2 Bisher liegen für den vorgenannten Bereich keine Erkenntnisse vor, die eine Park- raumkonzeption mit Bewohnerparkvorrechten begründen. Es sind lediglich punktuelle, in Kernbereichen unvermeidbare Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern von Stellplätzen an die Verwaltung herangetragen worden. Ob ein Parkraumkonzept in diesem Bereich sachgerecht umgesetzt werden kann, ist nur mit einer Parkraumuntersuchung feststellbar. Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2021 den „Masterplan Parken“ beschlossen und damit die Verwaltung u.a. beauftragt, im gesamten Stadtgebiet durch Parkrau- muntersuchungen festzustellen, in welchen Bereichen ein Parkraummangel besteht und diesen durch die Einführung von Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvor- rechten zu reduzieren. Von diesem Beschluss wird auch Köln- Raderthal erfasst. Im Rahmen des „Masterplan Parken“ wird eine Neufestlegung und Priorisierung von Aufgaben und Konzepten für den ruhenden Verkehr erfolgen. Insofern kann zurzeit kein verlässlicher Zeitrahmen genannt werden, wann die Verwaltung Planungen für weitere Bewohnerparkgebiete in Köln vorlegen kann. Der Begriff des Anliegers wurde in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Danach sind Anlieger Personen, die mit Bewohnenden oder Grund- stückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vor- beifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er, ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucherei- nes Anliegers sind zum Einfahren berechtigt. Die Kontrolle und Ahndung entsprechen- der Verstöße ist nur schwer möglich und selten zielführend. Maßgeblicher Grund hier- für ist, dass ein belastbarer Nachweis, dass ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich zum berechtigten Anliegerverkehr gehört, kaum erbracht werden kann. Die rechtliche Durchsetzung dieser Beschilderung ist somit kaum möglich.“ Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau , Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Rodenkir- chen zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- den@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 1656/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.06.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken und Anliegerstraße Swisttalstraße, Aktenzeichen 21/26 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Rodenkirchen hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Industriestraße 161
- Swisttalstraße
- Brühler Straße
- Ludwigstraße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1656/2026
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 08.06.2026
- Erstellt
- 03.06.2026 14:32